Verordnung ueber Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei Taetigkeiten
mit biologischen Arbeitsstoffen
(Biostoffverordnung - BioStoffV)
BioStoffV
vom 27.01.1999
"Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 3 V v. 18.12.2008 I 2768
Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz der
Umsetzung der EG-Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990
ueber den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefaehrdung durch biologische
Arbeitsstoffe bei der Arbeit (7. Einzelrichtlinie im Sinne von
Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 374 S. 1),
geaendert durch die Richtlinie 93/88/EWG des Rates vom 12. Oktober 1993
(ABl. EG Nr. L 268 S. 71), angepasst durch die Richtlinien der
Kommission 95/30/EG vom 30. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 155 S. 41),
97/59/EG vom 7. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 282 S. 33) und
97/65/EG vom 26. November 1997 (ABl. EG Nr. L 335 S. 17).
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 4.1999 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
(+++ Umsetzung der
EWGRL 679/90 (CELEX Nr: 390L0679)
Die V wurde als Artikel 1 d. V v. 27.1.1999 I 50 (BioStoffUmsV) von der Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V mWv 1.4.1999 in
Kraft getreten.
§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
Diese Verordnung gilt fuer Taetigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschliesslich
Taetigkeiten in deren Gefahrenbereich. Zweck der Verordnung ist der Schutz der
Beschaeftigten vor der Gefaehrdung ihrer Sicherheit und Gesundheit bei diesen
Taetigkeiten. Diese Verordnung gilt nicht fuer Taetigkeiten, die dem Gentechnikrecht
unterliegen, soweit dort gleichwertige oder strengere Regelungen bestehen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschliesslich gentechnisch
veraenderter Mikroorganismen, Zellkulturen und humanpathogener Endoparasiten, die beim
Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen koennen.
Ein biologischer Arbeitsstoff im Sinne von Satz 1 ist auch ein mit transmissibler,
spongiformer Enzephalopatie assoziiertes Agens, das beim Menschen eine Infektion oder
eine uebertragbare Krankheit verursachen kann.
(2) Mikroorganismen sind alle zellulaeren oder nichtzellulaeren mikrobiologischen
Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material faehig sind.
(3) Zellkulturen sind in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten
Zellen.
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(4) Taetigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind das Herstellen und Verwenden von
biologischen Arbeitsstoffen, insbesondere das Isolieren, Erzeugen und Vermehren, das
Aufschliessen, das Ge- und Verbrauchen, das Be- und Verarbeiten, Ab- und Umfuellen,
Mischen und Abtrennen sowie das innerbetriebliche Befoerdern, das Lagern einschliesslich
Aufbewahren, das Inaktivieren und das Entsorgen. Zu den Taetigkeiten zaehlt auch der
berufliche Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen, biologischen Produkten, Gegenstaenden
und Materialien, wenn bei diesen Taetigkeiten biologische Arbeitsstoffe freigesetzt
werden koennen und dabei Beschaeftigte mit den biologischen Arbeitsstoffen direkt in
Kontakt kommen koennen.
(5) Gezielte Taetigkeiten liegen vor, wenn
1. biologische Arbeitsstoffe mindestens der Spezies nach bekannt sind,
2. die Taetigkeiten auf einen oder mehrere biologische Arbeitsstoffe unmittelbar
ausgerichtet sind und
3. die Exposition der Beschaeftigten im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder
abschaetzbar ist.
Nicht gezielte Taetigkeiten liegen vor, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach
Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 nicht gegeben ist.
(6) Als Kontamination ist die ueber die gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung
hinausgehende Belastung des Arbeitsplatzes mit biologischen Arbeitsstoffen anzusehen.
(7) Eine Schutzstufe umfasst die technischen, organisatorischen und persoenlichen
Sicherheitsmassnahmen, die fuer Taetigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen entsprechend
ihrer Gefaehrdung zum Schutz der Beschaeftigten festgelegt oder empfohlen sind.
Sicherheitsmassnahmen sind besondere Schutzmassnahmen, die in den Anhaengen II und III
genannt und der jeweiligen Schutzstufe zugeordnet sind.
(7a) Der "Stand der Technik" ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,
Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Massnahme zum
Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschaeftigten gesichert erscheinen
laesst. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare
Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der
Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt fuer die Anforderungen an die Arbeitsmedizin
und die Arbeitsplatzhygiene.
(8) Dem Arbeitgeber stehen der Unternehmer ohne Beschaeftigte sowie der Auftraggeber
und Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes gleich. Den Beschaeftigten stehen
die in Heimarbeit Beschaeftigten sowie Schueler, Studenten und sonstige Personen,
insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen Taetige, die Taetigkeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen durchfuehren, gleich. Fuer Schueler und Studenten gelten die
Regelungen dieser Verordnung ueber die Beteiligung an Personalvertretungen nicht.
§ 3 Risikogruppen fuer biologische Arbeitsstoffe
Biologische Arbeitsstoffe werden entsprechend dem von ihnen ausgehenden
Infektionsrisiko in vier Risikogruppen eingeteilt:
1. Risikogruppe 1: Biologische Arbeitsstoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass
sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
2. Risikogruppe 2: Biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim Menschen
hervorrufen koennen und eine Gefahr fuer Beschaeftige darstellen koennen; eine
Verbreitung des Stoffes in der Bevoelkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame
Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise moeglich.
3. Risikogruppe 3: Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen
hervorrufen koennen und eine ernste Gefahr fuer Beschaeftigte darstellen koennen; die
Gefahr einer Verbreitung in der Bevoelkerung kann bestehen, doch ist normalerweise
eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung moeglich.
4. Risikogruppe 4: Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen
hervorrufen und eine ernste Gefahr fuer Beschaeftigte darstellen; die Gefahr einer
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Verbreitung in der Bevoelkerung ist unter Umstaenden gross; normalerweise ist eine
wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht moeglich.
§ 4 Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in Risikogruppen
(1) Fuer die Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe in die Risikogruppen 2 bis 4
gilt Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates
vom 18. September 2000 (ABl. EG Nr. L 262 S. 21). Wird Anhang III der Richtlinie
2000/54/EG im Verfahren nach ihrem Artikel 19 an den technischen Fortschritt angepasst,
so gilt er nach Ablauf der in der Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist
in der geaenderten Fassung. Die geaenderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der
Anpassungsrichtlinie angewendet werden.
(2) Werden biologische Arbeitsstoffe nicht nach Absatz 1 erfasst, hat der Arbeitgeber
bei gezielten Taetigkeiten eine Einstufung in die Risikogruppen entsprechend dem Stand
von Wissenschaft und Technik vorzunehmen. Im uebrigen sind die Bekanntmachungen nach §
17 Abs. 4 zu beachten.
(3) Kommt bei gezielten Taetigkeiten eine Einstufung in mehrere Risikogruppen in
Betracht, so ist die Einstufung in die Risikogruppe mit dem hoechsten Gefaehrdungsgrad
vorzunehmen.
§ 5 Informationen fuer die Gefaehrdungsbeurteilung
(1) Fuer die Gefaehrdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber ausreichende Informationen zu
beschaffen. Insbesondere sind folgende Informationen zu beruecksichtigen:
1. die ihm zugaenglichen taetigkeitsbezogenen Informationen ueber die Identitaet, die
Einstufung und das Infektionspotential der vorkommenden biologischen Arbeitsstoffe
sowie die von ihnen ausgehenden sensibilisierenden und toxischen Wirkungen,
2. taetigkeitsbezogene Informationen ueber Betriebsablaeufe und Arbeitsverfahren,
3. Art und Dauer der Taetigkeiten und damit verbundene moegliche Uebertragungswege sowie
Informationen ueber eine Exposition der Beschaeftigten,
4. Erfahrungen aus vergleichbaren Taetigkeiten, Belastungs- und Expositionssituationen
und ueber bekannte taetigkeitsbezogene Erkrankungen sowie die ergriffenen
Gegenmassnahmen.
(2) Ausgehend von den Informationen nach Absatz 1 ist die Zuordnung zu gezielten oder
nicht gezielten Taetigkeiten vorzunehmen.
§ 6 Gefaehrdungsbeurteilung bei gezielten Taetigkeiten
(1) Der Arbeitgeber hat die Gefaehrdungsbeurteilung bei gezielten Taetigkeiten gemaess
Satz 2 und 3 und Absatz 2 auf der Grundlage der Einstufung nach § 4 und der nach § 5
beschafften Informationen durchzufuehren. In Gemischen von biologischen Arbeitsstoffen
sind die einzelnen biologischen Arbeitsstoffe fuer sich zu bewerten. Umfasst eine
Taetigkeit mehrere biologische Arbeitsstoffe verschiedener Risikogruppen, ist fuer die
Festlegung nach Absatz 2 die Risikogruppe des biologischen Arbeitsstoffes mit dem
hoechsten Gefaehrdungsgrad massgebend.
(2) Im Rahmen der Gefaehrdungsbeurteilung sind fuer alle gezielten Taetigkeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen die in Betracht kommenden Schutzmassnahmen zu ermitteln. Es
sind immer mindestens die allgemeinen Hygienemassnahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang II
oder III festzulegen. Zusaetzlich sind fuer biologische Arbeitsstoffe
1. der Risikogruppe 2 die Sicherheitsmassnahmen der Schutzstufe 2,
2. der Risikogruppe 3 die Sicherheitsmassnahmen der Schutzstufe 3,
3. der Risikogruppe 4 die Sicherheitsmassnahmen der Schutzstufe 4,
nach Anhang II oder III festzulegen. Die dort als empfohlen bezeichneten
Sicherheitsmassnahmen sind festzulegen, wenn dadurch die Gefaehrdung der Beschaeftigten
verringert werden kann. Bei der Gefaehrdungsbeurteilung sind sensibilisierende und
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toxische Wirkungen zusaetzlich zu beruecksichtigen und geeignete Schutzmassnahmen
festzulegen.
§ 7 Gefaehrdungsbeurteilung bei nicht gezielten Taetigkeiten
(1) Der Arbeitgeber hat die Gefaehrdungsbeurteilung bei nicht gezielten Taetigkeiten
gemaess Satz 2 bis 4 und Absatz 2 oder 3 durchzufuehren. Dabei ist zu pruefen, ob die
nach § 5 beschafften Informationen eine abschliessende Gefaehrdungsbeurteilung und die
Zuordnung der Taetigkeit zu einer Schutzstufe nach Anhang II oder III ermoeglichen.
Treten bei einer Taetigkeit mehrere biologische Arbeitsstoffe gleichzeitig auf, sind
die einzelnen biologischen Arbeitsstoffe, soweit dies moeglich ist, jeweils fuer sich
zu bewerten. Auf der Grundlage der Einzelbeurteilungen ist eine Gesamtbeurteilung der
Infektionsgefaehrdung vorzunehmen.
(2) Kann die Taetigkeit einer Schutzstufe zugeordnet werden, sind im Rahmen der
Gefaehrdungsbeurteilung fuer Taetigkeiten, die hinsichtlich der Gefaehrdung den Taetigkeiten
nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 vergleichbar sind, die in Betracht kommenden
Schutzmassnahmen zu ermitteln und die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen aus der
entsprechenden Schutzstufe so auszuwaehlen und festzulegen, dass die Gefaehrdung
der Beschaeftigten dadurch soweit wie moeglich verringert wird. Mindestens sind die
allgemeinen Hygienemassnahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang II oder III festzulegen.
Sensibilisierende und toxische Wirkungen sind zusaetzlich zu beruecksichtigen und
geeignete Schutzmassnahmen festzulegen.
(3) Kann die Taetigkeit einer Schutzstufe nicht zugeordnet werden, sind nach dem
Stand der Technik Art, Ausmass und Dauer der Exposition der Beschaeftigten gegenueber
biologischen Arbeitsstoffen zu ermitteln und die Gefaehrdung zu beurteilen. Die
erforderlichen Schutzmassnahmen sind nach dem Stand der Technik festzulegen. Absatz 2
Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 8 Durchfuehrung der Gefaehrdungsbeurteilung
Die Gefaehrdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Taetigkeiten durchzufuehren und
danach bei massgeblichen Veraenderungen der Arbeitsbedingungen sowie beim Auftreten
arbeitsbedingter Infektionen, Erkrankungen oder gesundheitlicher Bedenken gegen
die weitere Ausuebung der Taetigkeit zu aktualisieren. Der Arbeitgeber hat sich bei
der Gefaehrdungsbeurteilung fachkundig beraten zu lassen, sofern er nicht selbst
ueber die erforderlichen Kenntnisse verfuegt. Fachkundige Personen sind insbesondere
der Betriebsarzt und die Fachkraft fuer Arbeitssicherheit. Auch in Betrieben mit
zehn oder weniger Beschaeftigten muessen Unterlagen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 des
Arbeitsschutzgesetzes vorliegen, wenn dort nicht ausschliesslich gezielte Taetigkeiten
mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder
toxische Wirkungen oder hinsichtlich der Gefaehrdung vergleichbare nicht gezielte
Taetigkeiten durchgefuehrt werden. Die Unterlagen muessen bei gezielten Taetigkeiten ein
Verzeichnis der biologischen Arbeitsstoffe enthalten. Bei nicht gezielten Taetigkeiten
ist dieses Verzeichnis zu fuehren, soweit die biologischen Arbeitsstoffe fuer die
Gefaehrdungsbeurteilung nach § 7 massgeblich sind.
§ 9 Taetigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1
Die §§ 10 bis 16, ausgenommen § 10 Abs. 1, 3 und 4 und § 14 Abs. 1, gelten nicht, wenn
nach dem Ergebnis der Gefaehrdungsbeurteilung gezielte Taetigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen oder
nicht gezielte Taetigkeiten mit vergleichbarer Gefaehrdung durchgefuehrt werden.
§ 10 Schutzmassnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Schutzmassnahmen zur Sicherheit
und zum Gesundheitsschutz der Beschaeftigten entsprechend dem Ergebnis der
Gefaehrdungsbeurteilung und nach den sonstigen Vorschriften dieser Verordnung
einschliesslich der Anhaenge zu treffen. Dabei sind die vom Ausschuss fuer biologische
Arbeitsstoffe ermittelten und vom Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales im
Bundesarbeitsblatt bekanntgegebenen Regeln und Erkenntnisse zu beruecksichtigen. Sie
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muessen nicht beruecksichtigt werden, wenn gleichwertige Schutzmassnahmen getroffen
werden; dies ist auf Verlangen der zustaendigen Behoerde im Einzelfall nachzuweisen.
(2) Biologische Arbeitsstoffe, die eine Gesundheitsgefahr fuer Beschaeftigte darstellen,
sind, soweit dies zumutbar und nach dem Stand der Technik moeglich ist, durch
biologische Arbeitsstoffe zu ersetzen, die fuer die Beschaeftigten weniger gefaehrlich
sind.
(3) Zur Heimarbeit duerfen nur biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 ohne
sensibilisierende oder toxische Wirkungen ueberlassen oder verwendet werden. Satz 1 gilt
entsprechend fuer nicht gezielte Taetigkeiten mit vergleichbarer Gefaehrdung.
(4) Bei allen Taetigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen muessen die allgemeinen
Hygienemassnahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang II oder III eingehalten werden.
(5) Beschaeftigten duerfen gezielte Taetigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
der Risikogruppe 3 oder 4 nur uebertragen werden, wenn sie ausreichend fachkundig
und eingewiesen sind. Dies gilt entsprechend fuer nicht gezielte Taetigkeiten mit
vergleichbarer Gefaehrdung. Der Arbeitgeber hat sich vor Uebertragung der Taetigkeiten
ueber die erforderlichen Schutzmassnahmen fachkundig beraten zu lassen, soweit er nicht
selbst ueber entsprechende Kenntnisse verfuegt.
(6) Das Arbeitsverfahren und die technischen Schutzmassnahmen sind grundsaetzlich so
zu gestalten, dass biologische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz nicht frei werden. Kann
dies nicht vermieden werden, oder werden biologische Arbeitsstoffe bestimmungsgemaess
freigesetzt, sind insbesondere folgende technische und organisatorische Schutzmassnahmen
zu treffen, um die Exposition der Beschaeftigten so gering wie moeglich zu halten:
1. Auswahl und Gestaltung geeigneter und sicherer Arbeitsverfahren fuer Taetigkeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen einschliesslich deren Entsorgung,
2. Begrenzung der Anzahl der exponierten Beschaeftigten entsprechend dem Ergebnis der
Gefaehrdungsbeurteilung.
Darueber hinaus sind folgende weitere Schutzmassnahmen zu treffen:
1. Kennzeichnung der Arbeitsplaetze und Gefahrenbereiche mit dem Symbol fuer
Biogefaehrdung nach Anhang I entsprechend dem Ergebnis der Gefaehrdungsbeurteilung,
2. Vorkehrungen gegen Unfaelle und Betriebsstoerungen vor Aufnahme der Taetigkeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen,
3. Erstellung eines Plans zur Abwendung der Gefahren, die beim Versagen einer
Einschliessungsmassnahme durch die Freisetzung biologischer Arbeitsstoffe auftreten
koennen, bei gezielten Taetigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe
3 oder 4 sowie bei nicht gezielten Taetigkeiten mit vergleichbarer Gefaehrdung.
(7) Ist aufgrund aussergewoehnlicher Umstaende oder bei nicht bestimmungsmaessigem
Betrieb einer Anlage mit einer ernsten Gefaehrdung der Beschaeftigten durch biologische
Arbeitsstoffe zu rechnen und ist es kurzfristig nicht moeglich, Art, Ausmass und Dauer
der Exposition zu beurteilen, sind unverzueglich Sicherheitsmassnahmen nach Anhang II
oder III zu ermitteln und zu treffen, die mindestens der Schutzstufe 3 genuegen muessen.
(8) Werden Verfahren eingesetzt, bei denen Taetigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
in technischen Anlagen oder unter Verwendung von technischen Arbeitsmitteln
durchgefuehrt werden, hat der Arbeitgeber die zum Schutz der Beschaeftigten
erforderlichen Massnahmen und Vorkehrungen nach dem Stand der Technik zu treffen.
(9) Ist die Sicherheitstechnik eines Arbeitsverfahrens fortentwickelt worden, hat
sich diese bewaehrt und erhoeht sich die Arbeitssicherheit hierdurch erheblich, ist das
Arbeitsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist dieser Fortentwicklung anzupassen.
(10) Biologische Arbeitsstoffe sind sicher zu lagern. Es sind nur solche Behaelter
zur Lagerung, zum Transport oder zur Beseitigung von biologischen Arbeitsstoffen
zu verwenden, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit geeignet sind, den Inhalt
sicher zu umschliessen. Die Behaelter sind fuer die Beschaeftigten im Hinblick auf die
davon ausgehenden Gefahren in geeigneter Weise deutlich erkennbar zu kennzeichnen.
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Biologische Arbeitsstoffe duerfen nicht in solchen Behaeltern gelagert werden, durch
deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.
§ 11 Hygienemassnahmen, Schutzausruestungen
(1) Auf der Grundlage der Gefaehrdungsbeurteilung sind die erforderlichen
Hygienemassnahmen zur Desinfektion und Dekontamination zu treffen und persoenliche
Schutzausruestungen einschliesslich geeigneter Schutzkleidung zur Verfuegung zu
stellen. Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, insbesondere die erforderlichen
Einrichtungen zu schaffen, damit persoenliche Schutzausruestungen beim Verlassen des
Arbeitsplatzes abgelegt und getrennt von anderen Kleidungsstuecken gelagert und auf
ihren Zustand ueberprueft werden koennen. Entsprechend dem Ergebnis der Ueberpruefung
muessen die persoenlichen Schutzausruestungen desinfiziert und gereinigt werden. Falls
sie schadhaft sind, muessen sie ausgebessert oder ausgetauscht, erforderlichenfalls
vernichtet werden.
(2) Um die Kontamination des Arbeitsplatzes und die Exposition der Beschaeftigten so
gering wie moeglich zu halten, sind die Funktion und die Wirksamkeit von technischen
Schutzmassnahmen regelmaessig zu ueberpruefen. Kann das Freiwerden von biologischen
Arbeitsstoffen nicht sicher verhuetet werden, ist zu ermitteln, ob der Arbeitsplatz
kontaminiert ist. Dabei ist die mikrobielle Belastung in der Luft am Arbeitsplatz zu
beruecksichtigen.
(3) Beschaeftigte duerfen an Arbeitsplaetzen, an denen die Gefahr einer Kontamination
durch biologische Arbeitsstoffe besteht, keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich
nehmen. Hierfuer sind vor Aufnahme der Taetigkeit geeignete Bereiche einzurichten.
§ 12 Unterrichtung der Beschaeftigten
(1) Auf der Grundlage der Gefaehrdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Taetigkeiten
eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen. Darin ist
auf die mit den vorgesehenen Taetigkeiten verbundenen Gefahren fuer die Beschaeftigten
hinzuweisen. Die erforderlichen Schutzmassnahmen und Verhaltensregeln sowie Anweisungen
ueber das Verhalten bei Unfaellen und Betriebsstoerungen und zur Ersten Hilfe sind
in ihr festzulegen. Die Betriebsanweisung ist in einer fuer die Beschaeftigten
verstaendlichen Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der
Arbeitsstaette bekanntzumachen und zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhaengen.
(2) Beschaeftigte, die Taetigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausfuehren,
muessen anhand der Betriebsanweisung ueber die auftretenden Gefahren und ueber die
Schutzmassnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Taetigkeiten
muendlich und arbeitsplatzbezogen durchzufuehren sowie jaehrlich zu wiederholen. Zeitpunkt
und Gegenstand der Unterweisungen sind im Anschluss an die Unterweisung schriftlich
festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestaetigen.
(2a) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass fuer alle Beschaeftigten, die Taetigkeiten
mit biologischen Arbeitsstoffen durchfuehren, eine allgemeine arbeitsmedizinische
Beratung durchgefuehrt wird. Diese Beratung soll im Rahmen der Unterweisung nach
Absatz 2 erfolgen. Dabei sind die Beschaeftigten ueber Angebotsuntersuchungen nach
der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu unterrichten sowie auf besondere
Gefaehrdungen zum Beispiel bei dauernd verminderter Immunabwehr hinzuweisen. Die
Beratung ist unter Beteiligung des Arztes nach § 7 Abs. 1 der in Satz 3 genannten
Verordnung durchzufuehren.
(3) Fuer Taetigkeiten, bei denen erfahrungsgemaess aufgrund erhoehter Unfallgefahr mit
einem Infektionsrisiko oder, als Folge eines Unfalles, mit schweren Infektionen zu
rechnen ist, muessen zusaetzlich Arbeitsanweisungen zur Vermeidung von Betriebsunfaellen
am Arbeitsplatz vorliegen. Dies gilt auch fuer
1. Verfahren fuer die Entnahme, die Handhabung und die Verarbeitung von Proben
menschlichen oder tierischen Ursprungs,
2. Instandhaltungs-, Reinigungs-, Aenderungs- oder Abbrucharbeiten in oder an
kontaminierten Anlagen, Geraeten oder Einrichtungen.
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(4) Die im Gefahrenbereich Beschaeftigten und der Betriebs- oder Personalrat sind ueber
Betriebsstoerungen, die die Sicherheit oder Gesundheit der Beschaeftigten gefaehrden
koennen, und ueber Unfaelle unverzueglich zu unterrichten. Dem Betriebs- oder Personalrat
sind die in § 13 Abs. 1 bis 3 genannten Angaben zur Verfuegung zu stellen.
§ 13 Anzeige- und Aufzeichnungspflichten
(1) Der Arbeitgeber hat der zustaendigen Behoerde spaetestens 30 Tage vor Aufnahme
der Taetigkeiten die erstmalige Durchfuehrung von gezielten Taetigkeiten mit einem
biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 2, 3 oder 4 anzuzeigen. Die Anzeige enthaelt:
1. Name und Anschrift des Arbeitgebers und der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen,
2. Name und Befaehigung der fuer die Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
verantwortlichen Personen,
3. das Ergebnis der Gefaehrdungsbeurteilung nach § 6,
4. die Art des biologischen Arbeitsstoffes,
5. die vorgesehenen Massnahmen zum Arbeitsschutz.
(2) Einer erneuten Anzeige beduerfen:
1. fuer die Sicherheit und Gesundheit der Beschaeftigten bedeutsame Aenderungen der
Taetigkeiten,
2. die Aufnahme von Taetigkeiten mit jedem weiteren biologischen Arbeitsstoff der
Risikogruppe 3, soweit dieser nicht in Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG in der
jeweils geltenden Fassung aufgefuehrt ist, und
3. die Aufnahme von Taetigkeiten mit jedem weiteren biologischen Arbeitsstoff der
Risikogruppe 4.
(3) Ueber Beschaeftigte, die gezielte Taetigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der
Risikogruppe 3 oder 4 durchfuehren, ist ein Verzeichnis zu fuehren, in dem die Art
der Taetigkeiten, der verwendete biologische Arbeitsstoff (Spezies) sowie Unfaelle
und Betriebsstoerungen anzugeben sind. Die betroffenen Beschaeftigten oder von Ihnen
bevollmaechtigte Personen sind berechtigt, die sie betreffenden Angaben einzusehen.
(4) Der Arbeitgeber hat das Verzeichnis nach Absatz 3 fuer jeden Beschaeftigten bis
zur Beendigung des Arbeits- oder Beschaeftigungsverhaeltnisses aufzubewahren. Danach
ist dem Beschaeftigten der ihn betreffende Auszug aus dem Verzeichnis auszuhaendigen.
Der Arbeitgeber hat eine Kopie des dem Beschaeftigten ausgehaendigten Auszugs wie
Personalunterlagen aufzubewahren. Das Verzeichnis und die Kopien sind der zustaendigen
Behoerde auf Verlangen zur Verfuegung zu stellen.
(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten entsprechend fuer nicht gezielte Taetigkeiten, die
hinsichtlich der Gefaehrdung mit Taetigkeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3
vergleichbar sind.
(6) Lassen sich die fuer die Anzeige erforderlichen Angaben gleichwertig aus Anzeigen
nach anderen Rechtsvorschriften entnehmen, kann die Anzeigepflicht auch durch
Uebermittlung einer Durchschrift dieser Anzeigen an die zustaendige Behoerde erfuellt
werden.
§ 14 Behoerdliche Ausnahmen
(1) Die zustaendige Behoerde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von
den Vorschriften des § 10 einschliesslich der Anhaenge II und III erteilen, wenn
1. der Arbeitgeber andere gleichwertige Schutzmassnahmen trifft oder
2. die Durchfuehrung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhaeltnismaessigen Haerte
fuehren wuerde und die Abweichung mit dem Schutz der betroffenen Beschaeftigten
vereinbar ist.
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(2) Die zustaendige Behoerde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers fuer Betriebe
mit weniger als zehn Beschaeftigten eine Ausnahme von der Pflicht zur Dokumentation
der Gefaehrdungsbeurteilung erteilen. Satz 1 gilt nicht fuer gezielte Taetigkeiten
mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 sowie fuer nicht gezielte
Taetigkeiten mit vergleichbarer Gefaehrdung.
§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Fuer den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die Verordnung zur
arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang
Teil 2 Anlaesse fuer Pflicht- und Angebotsuntersuchungen enthaelt, in der jeweils
geltenden Fassung. Dies gilt auch fuer Taetigkeiten nach § 2 Abs. 4 sowie fuer den in § 2
Abs. 8 genannten Personenkreis.
§ 16 Unterrichtung der Behoerde
(1) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgesetzes ist die zustaendige Behoerde auf ihr
Verlangen ueber
1. das Ergebnis der Gefaehrdungsbeurteilung und die der Beurteilung zugrundeliegenden
Informationen,
2. die Taetigkeiten, bei denen Beschaeftigte tatsaechlich oder moeglicherweise gegenueber
biologischen Arbeitsstoffen exponiert worden sind, und die Anzahl dieser
Beschaeftigten,
3. die nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen,
4. die getroffenen Schutz- und Vorsorgemassnahmen einschliesslich der Betriebs- und
Arbeitsanweisungen sowie
5. die nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 getroffenen Vorkehrungen und den nach § 10 Abs. 6
Satz 3 Nr. 3 erstellten Plan
zu unterrichten.
(2) Die zustaendige Behoerde ist unverzueglich ueber jeden Unfall und jede Betriebsstoerung
bei Taetigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 und 4 oder bei nicht
gezielten Taetigkeiten mit vergleichbarer Gefaehrdung zu unterrichten, die zu einer
Gesundheitsgefahr der Beschaeftigten fuehren koennen. Krankheits- und Todesfaelle, die auf
Taetigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zurueckzufuehren sind, sind der zustaendigen
Behoerde unverzueglich unter Angabe der Taetigkeit mitzuteilen.
§ 17 Ausschuss fuer biologische Arbeitsstoffe
(1) Zur Beratung in allen Fragen des Arbeitsschutzes zu biologischen Arbeitsstoffen
wird beim Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales der Ausschuss fuer biologische
Arbeitsstoffe gebildet, in dem sachverstaendige Mitglieder der oeffentlichen und privaten
Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Laenderbehoerden, der Traeger der gesetzlichen
Unfallversicherung, der Hochschulen und der Wissenschaft angemessen vertreten sein
sollen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 16 Personen nicht ueberschreiten. Die
Mitgliedschaft im Ausschuss fuer biologische Arbeitsstoffe ist ehrenamtlich.
(2) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder des
Ausschusses und fuer jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuss gibt sich eine
Geschaeftsordnung und waehlt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschaeftsordnung und
die Wahl des Vorsitzenden beduerfen der Zustimmung des Bundesministeriums fuer Arbeit und
Soziales.
(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehoert es:
1. den Grundsaetzen des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Regeln und
Erkenntnisse fuer Taetigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sowie Regeln und
Erkenntnisse zu der Einstufung nach § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 zu ermitteln,
2. zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfuellt werden
koennen,
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3. dem jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik und Medizin entsprechende
Vorschriften vorzuschlagen,
4. das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales in allgemeinen Fragen der
biologischen Sicherheit zu beraten.
(4) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales kann die vom Ausschuss fuer biologische
Arbeitsstoffe nach Absatz 3 Nr. 1 ermittelten Regeln und Erkenntnisse sowie die
nach Absatz 3 Nr. 2 ermittelten Verfahrensregeln im Gemeinsamen Ministerialblatt
bekanntgeben.
(5) Die Bundesministerien sowie die zustaendigen obersten Landesbehoerden koennen zu den
Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung
das Wort zu erteilen.
(6) Die Geschaefte des Ausschusses fuehrt die Bundesanstalt fuer Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt,
wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Gefaehrdungsbeurteilung
nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig oder nicht nach den in § 8 Satz 1 Nr.
2 oder 3 genannten Voraussetzungen durchfuehrt,
2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 oder 4 persoenliche Schutzausruestungen nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert, reinigt, ausbessert, austauscht oder
vernichtet,
3. entgegen § 11 Abs. 2 die Wirksamkeit von technischen Schutzmassnahmen nicht
regelmaessig ueberprueft,
4. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 dort genannte Bereiche nicht oder nicht rechtzeitig
einrichtet,
5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder 4 eine Betriebsanweisung nicht, nicht richtig,
nicht vollstaendig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
erstellt, nicht oder nicht rechtzeitig bekanntmacht oder nicht oder nicht
rechtzeitig auslegt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushaengt,
6. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder 3 Beschaeftigte nicht, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterweist oder den Zeitpunkt oder
den Gegenstand der Unterweisung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig festhaelt,
7. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 ueber Betriebsstoerungen oder Unfaelle nicht, nicht
richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
8. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
oder nicht rechtzeitig erstattet,
9. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht
vollstaendig fuehrt,
10. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 das Verzeichnis nicht oder nicht fuer die
vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
11. entgegen § 16 Abs. 1 oder 2 Satz 1 die zustaendige Behoerde nicht, nicht richtig,
nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
12. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Heimarbeitsgesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
einen biologischen Arbeitsstoff ueberlaesst oder verwendet.
-9-
(3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsaetzliche Handlung Leben oder Gesundheit
eines Beschaeftigten gefaehrdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
(4) Wer durch eine in Absatz 2 bezeichnete vorsaetzliche Handlung in Heimarbeit
Beschaeftigte in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefaehrdet, ist nach § 32 Abs. 3 oder
4 des Heimarbeitsgesetzes strafbar.
§ 19 Uebergangsvorschrift
Anzeigepflichtige Taetigkeiten, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits aufgenommen
sind, muessen der zustaendigen Behoerde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der
Verordnung angezeigt werden. § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Anhang I Symbol fuer Biogefaehrdung
(Inhalt: nicht darstellbares Symbol;
Fundstelle: BGBl. I 1999, 56)
Anhang II Sicherheitsmassnahmen bei Taetigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen in Laboratorien und laboraehnlichen Einrichtungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 57
(1) Die Schutzstufe 1 umfasst allgemeine Hygienemassnahmen entsprechend den vom Ausschuss
fuer biologische Arbeitsstoffe festgelegten technischen Regeln.
(2) Die Schutzstufen 2, 3 und 4 umfassen die nachfolgenden Sicherheitsmassnahmen:
------------------------------------------------------------------------
I A I B I
I I Schutzstufen I
I I--------------------------------------------I
I Sicherheitsmassnahmen I 2 I 3 I 4 I
I----------------------------------------------------------------------I
I 1. Der Arbeitsplatz I nein I verbindlich, I verbindlich I
I ist von anderen I I wenn die I I
I Taetigkeiten in I I Infizierung I I
I demselben Gebaeude I I ueber die I I
I abzutrennen I I Luft I I
I I I erfolgen I I
I I I kann I I
I----------------------------------------------------------------------I
I 2. Zu- und Abluft am I nein I verbindlich I verbindlich I
I Arbeitsplatz muessen I I fuer Abluft I fuer Zu- und I
I durch Hochleistungs- I I Abluft I
I schwebstoff-Filter I I I I
I oder eine I I I I
I vergleichbare I I I I
I Vorrichtung gefuehrt I I I I
I werden I I I I
I----------------------------------------------------------------------I
I 3. Der Zugang ist auf I verbindlich I verbindlich I verbindlich I
I benannte I I I mit I
I Beschaeftigte zu I I I Luftschleuse I
I beschraenken I I I I
I----------------------------------------------------------------------I
I 4. Der Arbeitsplatz I nein I empfohlen I verbindlich I
I muss zum Zweck der I I I I
I Desinfektion I I I I
I hermetisch I I I I
I abdichtbar sein I I I I
I----------------------------------------------------------------------I
I 5. Spezifische I verbindlich I verbindlich I verbindlich I
I Desinfektions- I I I I
- 10 -
I verfahren I I I I
I----------------------------------------------------------------------I
I 6. Am Arbeitsplatz muss I nein I verbindlich, I verbindlich I
I ein Unterdruck I I wenn die I I
I aufrechterhalten I I Infizierung I I
I werden I I ueber die I I
I I I Luft I I
I I I erfolgen I I
I I I kann I I
I----------------------------------------------------------------------I
I 7. Wirksame Vektor- I empfohlen I verbindlich I verbindlich I
I kontrolle, I I I I
I z.B. Nagetiere und I I I I
I Insekten I I I I
I----------------------------------------------------------------------I
I 8. Wasser- I verbindlich I verbindlich I verbindlich I
I undurchlaessige und I fuer I fuer I fuer I
I leicht zu I Werkbaenke I Werkbaenke I Werkbaenke, I
I reinigende I I und Boeden I Waende, Boeden I
I Oberflaechen I I I und Decken I
I----------------------------------------------------------------------I
I 9. Gegen Saeuren, I empfohlen I verbindlich I verbindlich I
I Laugen, Loesungs- I I I I
I und Desinfektions- I I I I
I mittel widerstands- I I I I
I faehige Oberflaechen I I I I
I----------------------------------------------------------------------I
I 10. Sichere I verbindlich I verbindlich I verbindlich I
I Aufbewahrung eines I I I unter I
I biologischen I I I Verschluss I
I Arbeitsstoffes I I I I
I----------------------------------------------------------------------I
I 11. Der Raum muss mit I empfohlen I verbindlich I verbindlich I
I einem Beobachtungs- I I I I
I fenster oder einer I I I I
I vergleichbaren I I I I
I Vorrichtung I I I I
I versehen sein, I I I I
I damit die im Raum I I I I
I anwesenden Personen I I I I
I bzw. Tiere I I I I
I beobachtet werden I I I I
I koennen I I I I
I----------------------------------------------------------------------I
I 12. Jedes Laboratorium I nein I empfohlen I verbindlich I
I muss ueber eine I I I I
I eigene Ausruestung I I I I
I verfuegen I I I I
I----------------------------------------------------------------------I
I 13. Der Umgang mit I wo I verbindlich, I verbindlich I
I infiziertem I angebracht I wenn die I I
I Material, I I Infizierung I I
I einschliesslich I I ueber die I I
I aller Tiere, muss in I I Luft erfolgt I I
I einer Sicherheits- I I I I
I werkbank oder einem I I I I
I Isolierraum oder I I I I
I einem anderen I I I I
I geeigneten Raum I I I I
I erfolgen I I I I
I----------------------------------------------------------------------I
I 14. Verbrennungsofen I empfohlen I verbindlich, I verbindlich I
- 11 -
I fuer Tierkoerper I I zugaenglich I vor Ort I
------------------------------------------------------------------------
Anhang III Sicherheitsmassnahmen bei gezielten und nicht gezielten
Taetigkeiten, die nicht unter Anhang II fallen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 58 - 59
(1) Die Schutzstufe 1 umfasst allgemeine Hygienemassnahmen entsprechend den vom Ausschuss
fuer biologische Arbeitsstoffe festgelegten technischen Regeln.
(2) Die Schutzstufen 2, 3 und 4 umfassen die nachfolgenden Sicherheitsmassnahmen:
A B
Schutzstufen
Sicherheitsmassnahmen 2 3 4
1. Arbeiten mit lebensfaehigen verbindlich verbindlich verbindlich
Organismen muessen in einem
System durchgefuehrt werden,
das den Prozess physisch von
der Umwelt trennt
2. Abgase aus dem das das das
abgeschlossenen System Freiwerden Freiwerden Freiwerden
muessen so behandelt werden, minimal verhuetet wirdverhuetet
dass: gehalten wird wird
3. Sammlung von Proben, das das das
Hinzufuegung von Werkstoffen Freiwerden Freiwerden Freiwerden
zu einem abgeschlossenen minimal verhindert verhindert
System und Uebertragung gehalten wirdwird wird
lebensfaehiger Organismen in
ein anderes abgeschlossenes
System muessen so
durchgefuehrt werden, dass:
4. Kulturfluessigkeiten durch durch durch
duerfen nicht aus dem erprobte erprobte erprobte
abgeschlossenen System Mittel chemische chemische
genommen werden, wenn die inaktiviert oder oder
lebensfaehigen Organismen worden sind physikalischephysikalische
nicht: Mittel Mittel
inaktiviert inaktiviert
worden sind worden sind
5. Der Verschluss der ein ein ein
Kulturgefaesse muss so Freiwerden Freiwerden Freiwerden
ausgelegt sein, dass: minimal verhuetet wirdverhuetet
gehalten wird wird
6. Abgeschlossene Systeme empfohlen empfohlen verbindlich
muessen innerhalb
kontrollierter Bereiche
angesiedelt sein
a) Biogefahrenzeichen muessen empfohlen verbindlich verbindlich
angebracht werden
b) der Zugang muss empfohlen verbindlich verbindlich
ausschliesslich auf ueber
das dafuer vorgesehene Luftschleuse
Personal beschraenkt sein
c) das Personal muss verbindlich verbindlich vollstaendige
Schutzkleidung tragen Umkleidung
d) Dekontaminations- und verbindlich verbindlich verbindlich
Waschanlagen muessen fuer
das Personal bereitstehen
e) das Personal muss vor nein empfohlen verbindlich
dem Verlassen des
- 12 -
A B
Schutzstufen
Sicherheitsmassnahmen 2 3 4
kontrollierten Bereiches
duschen
f) Abwaesser aus Waschbecken nein empfohlen verbindlich
und Duschen muessen
gesammelt und vor der
Ableitung inaktiviert
werden
g) der kontrollierte empfohlen verbindlich, verbindlich
Bereich muss entsprechend wenn die
belueftet sein, um die Infizierung
Luftverseuchung auf einem ueber die Luft
Mindeststand zu halten erfolgen kann
h) der kontrollierte nein empfohlen verbindlich
Bereich muss stets
in atmosphaerischem
Unterdruck gehalten
werden
i) Zu- und Abluft nein empfohlen verbindlich
zum kontrollierten
Bereich muessen durch
Hochleistungsschwebstoff
-Filter gefuehrt werden
j) der kontrollierte Bereich nein empfohlen verbindlich
muss so ausgelegt sein,
dass er ein Ueberlaufen
des gesamten Inhalts des
abgeschlossenen Systems
abblockt
k) der kontrollierte Bereich nein empfohlen verbindlich
muss versiegelt werden
koennen, um eine Begasung
zuzulassen
l) Abwasserbehandlung vor inaktiviert inaktiviert inaktiviert
der endgueltigen Ableitung durch durch durch
erprobte erprobte erprobte
Mittel chemische chemische
oder oder
physikalischephysikalische
Mittel Mittel
Anhang IV (weggefallen)
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