Verordnung ueber die Hinterlegung von
biologischem Material in Patent- und
Gebrauchsmusterverfahren (Biomaterial-
Hinterlegungsverordnung - BioMatHintV)
BioMatHintV
vom 24.01.2005
"Biomaterial-Hinterlegungsverordnung vom 24. Januar 2005 (BGBl. I S. 151)"
Fussnote
Textnachweis ab: 28.2.2005
Eingangsformel
Auf Grund des § 34 Abs. 8 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe
b und c des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geaendert worden ist, und
des § 4 Abs. 7 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
August 1986 (BGBl. I S. 1455), der zuletzt durch Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a, c und
d des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geaendert worden ist, jeweils
in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514),
verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:
§ 1 Notwendigkeit der Hinterlegung; biologisches Material
(1) Betrifft eine Erfindung biologisches Material, das der Oeffentlichkeit nicht
zugaenglich ist und in der Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung nicht so beschrieben
werden kann, dass ein Fachmann diese Erfindung danach ausfuehren kann, oder beinhaltet
die Erfindung die Verwendung eines solchen Materials, so gilt die Beschreibung fuer die
Anwendung des Patent- oder Gebrauchsmusterrechts nur dann als ausreichend, wenn
1. das biologische Material spaetestens am Tag der Anmeldung oder, wenn eine
Prioritaet in Anspruch genommen worden ist, am Prioritaetstag bei einer anerkannten
Hinterlegungsstelle hinterlegt worden ist,
2. die Anmeldung die einschlaegigen Informationen enthaelt, die dem Anmelder bezueglich
der Merkmale des hinterlegten biologischen Materials bekannt sind, und
3. in der Anmeldung die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegung
angegeben sind.
(2) Biologisches Material im Sinne dieser Verordnung ist ein Material, das genetische
Informationen enthaelt und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System
reproduziert werden kann.
(3) Ist das biologische Material bereits von einem Dritten hinterlegt worden, so bedarf
es keiner weiteren Hinterlegung, sofern durch die erste Hinterlegung die Ausfuehrbarkeit
der weiteren Erfindung fuer den in § 7 festgelegten Zeitraum sichergestellt ist.
§ 2 Anerkannte Hinterlegungsstellen
Anerkannt sind die internationalen Hinterlegungsstellen, die diesen Status nach Artikel
7 des Budapester Vertrags vom 28. April 1977 ueber die internationale Anerkennung der
Hinterlegung von Mikroorganismen fuer die Zwecke von Patentverfahren (BGBl. 1980 II S.
1104) in seiner jeweils geltenden Fassung erworben haben, und solche wissenschaftlich
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anerkannten Einrichtungen, welche die Gewaehr fuer eine ordnungsgemaesse Aufbewahrung
und Herausgabe von Proben nach Massgabe dieser Verordnung bieten und rechtlich,
wirtschaftlich und organisatorisch vom Anmelder und vom Hinterleger unabhaengig sind.
§ 3 Nachreichen des Aktenzeichens der Hinterlegung
(1) Ist bereits aufgrund der Anmeldeunterlagen eine eindeutige Zuordnung der Anmeldung
zu dem hinterlegten biologischen Material moeglich, so kann das Aktenzeichen der
Hinterlegung nachgereicht werden
1. bei Gebrauchsmusteranmeldungen innerhalb eines Monats nach dem Tag der Einreichung;
2. bei Patentanmeldungen innerhalb einer Frist von 16 Monaten nach dem Tag der
Anmeldung oder, wenn eine Prioritaet in Anspruch genommen worden ist, nach
dem Prioritaetstag. Die Frist gilt als eingehalten, wenn das Aktenzeichen bis
zum Abschluss der technischen Vorbereitungen fuer die Veroeffentlichung des
Offenlegungshinweises nach § 32 Abs. 5 des Patentgesetzes mitgeteilt worden ist.
(2) Die Frist zur Nachreichung endet jedoch spaetestens einen Monat nach der Mitteilung
an den Anmelder, dass ein Recht auf Akteneinsicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des
Patentgesetzes besteht, oder im Fall der vorzeitigen Offenlegung spaetestens mit der
Abgabe der Erklaerung des Anmelders nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 des Patentgesetzes.
§ 4 Freigabeerklaerung
(1) Der Anmelder hat das hinterlegte biologische Material der Hinterlegungsstelle ab
dem Tag der Anmeldung zur Herausgabe von Proben nach § 5 fuer die in § 7 festgelegte
Aufbewahrungsdauer durch Abgabe einer unwiderruflichen Erklaerung vorbehaltlos zur
Verfuegung zu stellen. Im Fall einer Dritthinterlegung muss der Anmelder durch Vorlage
von Urkunden nachweisen, dass das hinterlegte biologische Material vom Hinterleger nach
Satz 1 zur Verfuegung gestellt worden ist.
(2) Der Anmelder hat sich gegenueber der Hinterlegungsstelle unwiderruflich zu
verpflichten, eine nach § 9 erforderlich werdende erneute Hinterlegung vorzunehmen oder
durch einen Dritten vornehmen zu lassen.
§ 5 Zugang zu biologischem Material
(1) Das hinterlegte biologische Material wird durch Herausgabe einer Probe auf Antrag
zugaenglich gemacht
1. bis zur Veroeffentlichung des Offenlegungshinweises nach § 32 Abs. 5 des
Patentgesetzes oder bis zur Eintragung des Gebrauchsmusters nur
a) fuer den Hinterleger,
b) fuer das Deutsche Patent- und Markenamt auf Anforderung oder
c) fuer den Anmelder oder einen sonstigen Dritten, wenn dieser aufgrund einer
Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des
Patentgesetzes oder § 8 Abs. 5 Satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes oder aufgrund
der Entscheidung eines Gerichts zum Erhalt einer Probe berechtigt ist oder der
Hinterleger in die Abgabe der Probe schriftlich eingewilligt hat;
2. von der Veroeffentlichung des Offenlegungshinweises nach § 32 Abs. 5 des
Patentgesetzes bis zur Erteilung des Patents fuer jedermann; auf Antrag des
Hinterlegers wird der Zugang zu dem hinterlegten biologischen Material nur
durch Herausgabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten unabhaengigen
Sachverstaendigen hergestellt;
3. nach der Erteilung des Patents oder eines ergaenzenden Schutzzertifikats oder nach
Eintragung des Gebrauchsmusters ungeachtet eines spaeteren Widerrufs oder einer
Nichtigerklaerung des Patents oder des ergaenzenden Schutzzertifikats oder einer
spaeteren Loeschung des Gebrauchsmusters fuer jedermann.
(2) Bei Zurueckweisung oder Zuruecknahme der Anmeldung wird der in Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe c und Nr. 2 geregelte Zugang zu dem hinterlegten biologischen Material
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auf Antrag des Hinterlegers fuer die Dauer von 20 Jahren ab dem Tag der Anmeldung
nur durch Herausgabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten unabhaengigen
Sachverstaendigen hergestellt.
(3) Als Sachverstaendiger nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 kann benannt werden
1. jede natuerliche Person, auf die sich der Antragsteller und der Hinterleger geeinigt
haben;
2. jede natuerliche Person, die vom Praesidenten des Deutschen Patent- und Markenamts
als Sachverstaendiger anerkannt ist.
(4) Die Antraege des Hinterlegers nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 sind beim
Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen und koennen nur bis zu dem Zeitpunkt
eingereicht werden, zu dem die technischen Vorbereitungen fuer die Veroeffentlichung des
Offenlegungshinweises nach § 32 Abs. 5 des Patentgesetzes oder fuer die Eintragung des
Gebrauchsmusters als abgeschlossen gelten.
(5) Der Antrag auf Zugang zu biologischem Material ist unter Verwendung des hierfuer
herausgegebenen Formblatts beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Das
Deutsche Patent- und Markenamt bestaetigt auf dem Formblatt, dass eine Patentanmeldung
oder eine Gebrauchsmusteranmeldung eingereicht worden ist, die auf die Hinterlegung
des biologischen Materials Bezug nimmt, und dass der Antragsteller oder der von ihm
benannte Sachverstaendige Anspruch auf Herausgabe einer Probe dieses Materials hat. Der
Antrag ist auch nach Erteilung des Patents oder des ergaenzenden Schutzzertifikats oder
nach Eintragung des Gebrauchsmusters beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.
(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt uebermittelt der Hinterlegungsstelle und
dem Anmelder oder Schutzrechtsinhaber und im Fall der Dritthinterlegung auch dem
Hinterleger eine Kopie des Antrags mit der in Absatz 5 Satz 2 vorgesehenen Bestaetigung.
§ 6 Verpflichtungserklaerung
(1) Eine Probe wird nur dann herausgegeben, wenn der Antragsteller sich gegenueber dem
Anmelder und im Fall der Dritthinterlegung auch gegenueber dem Hinterleger verpflichtet,
fuer die Dauer der Wirkung saemtlicher Schutzrechte, die auf das hinterlegte biologische
Material Bezug nehmen,
1. Dritten keine Probe des hinterlegten biologischen Materials oder eines daraus
abgeleiteten Materials zugaenglich zu machen und
2. keine Probe des hinterlegten biologischen Materials oder eines daraus abgeleiteten
Materials zu anderen als zu Versuchszwecken zu verwenden, es sei denn, der
Anmelder oder Inhaber des Schutzrechts, im Fall der Dritthinterlegung zusaetzlich
der Hinterleger, verzichten ausdruecklich auf eine derartige Verpflichtung. Die
Verpflichtung, das biologische Material nur zu Versuchszwecken zu verwenden, ist
hinfaellig, soweit der Antragsteller dieses Material aufgrund einer Zwangslizenz
oder einer staatlichen Benutzungsanordnung verwendet.
(2) Wird die Probe an einen unabhaengigen Sachverstaendigen herausgegeben, so hat dieser
die Verpflichtungserklaerung nach Absatz 1 abzugeben. Gegenueber dem Sachverstaendigen ist
der Antragsteller als Dritter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 anzusehen.
§ 7 Aufbewahrungsdauer
Das hinterlegte biologische Material ist fuenf Jahre ab dem Eingang des letzten Antrags
auf Abgabe einer Probe aufzubewahren, mindestens jedoch fuenf Jahre ueber die gesetzlich
bestimmte maximale Schutzdauer aller Schutzrechte, die auf das hinterlegte biologische
Material Bezug nehmen, hinaus.
§ 8 Hinterlegung nach Massgabe des Budapester Vertrags
Im Fall einer Hinterlegung nach dem Budapester Vertrag richten sich die
Freigabeerklaerung, die Herausgabe von Proben, die Verpflichtungserklaerung und die
Aufbewahrungsdauer ausschliesslich nach den Regeln des Budapester Vertrags und der zu
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diesem ergangenen Ausfuehrungsordnung (BGBl. 1980 II S. 1104, 1122) in ihrer jeweils
geltenden Fassung.
§ 9 Erneute Hinterlegung
(1) Ist das nach dieser Verordnung hinterlegte biologische Material bei der anerkannten
Hinterlegungsstelle nicht mehr zugaenglich, so ist eine erneute Hinterlegung unter
denselben Bedingungen wie denen des Budapester Vertrags zulaessig und auf Anforderung
der Hinterlegungsstelle vorzunehmen.
(2) Das biologische Material ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der
Anforderung der Hinterlegungsstelle nach Absatz 1 erneut zu hinterlegen.
(3) Jeder erneuten Hinterlegung ist eine vom Hinterleger unterzeichnete Erklaerung
beizufuegen, in der bestaetigt wird, dass das erneut hinterlegte biologische Material das
Gleiche wie das urspruenglich hinterlegte Material ist.
§ 10 Zusammenarbeit mit dem Deutschen Patent- und Markenamt
Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt den Hinterlegungsstellen alle Informationen,
die zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
§ 11 Uebergangsregelung
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen,
die vor ihrem Inkrafttreten eingereicht worden sind.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 28. Februar 2005 in Kraft.
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