Verordnung ueber die Erzeugung von Strom aus
Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV)
BiomasseV

vom  21.06.2001



"Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die durch die Verordnung vom
9. August 2005 (BGBl. I S. 2419) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch V v. 9. 8.2005 I 2419

Fussnote

Textnachweis ab: 28.6.2001

Eingangsformel
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. Maerz 2000
(BGBl. I S. 305) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zustaendigkeitsanpassungs-
Gesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass des
Bundeskanzlers vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium
fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien
fuer Verbraucherschutz, Ernaehrung und Landwirtschaft und fuer Wirtschaft und Technologie
unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

§ 1 Aufgabenbereich
Diese Verordnung regelt fuer den Anwendungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
welche Stoffe als Biomasse gelten, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung aus
Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen und welche Umweltanforderungen
bei der Erzeugung von Strom aus Biomasse einzuhalten sind.

§ 2 Anerkannte Biomasse
(1) Biomasse im Sinne dieser Verordnung sind Energietraeger aus Phyto- und Zoomasse.
Hierzu gehoeren auch aus Phyto- und Zoomasse resultierende Folge- und Nebenprodukte,
Rueckstaende und Abfaelle, deren Energiegehalt aus Phyto- und Zoomasse stammt.

(2) Biomasse im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:
1. Pflanzen und Pflanzenbestandteile,
2. aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen hergestellte Energietraeger, deren saemtliche
   Bestandteile und Zwischenprodukte aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 erzeugt
   wurden,
3. Abfaelle und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus der Land-,
   Forst- und Fischwirtschaft,
4. Bioabfaelle im Sinne von § 2 Nr. 1 der Bioabfallverordnung,
5. aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 durch Vergasung oder Pyrolyse erzeugtes Gas
   und daraus resultierende Folge- und Nebenprodukte,
6. aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 erzeugte Alkohole, deren Bestandteile,
   Zwischen-, Folge- und Nebenprodukte aus Biomasse erzeugt wurden.

(3) Unbeschadet von Absatz 1 gelten als Biomasse im Sinne dieser Verordnung:
1. Altholz, bestehend aus Gebrauchtholz (gebrauchte Erzeugnisse aus Holz,
   Holzwerkstoffe oder Verbundstoffe mit ueberwiegendem Holzanteil) oder
   Industrierestholz (in Betrieben der Holzbe- oder -verarbeitung anfallende Holzreste

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     sowie in Betrieben der Holzwerkstoffindustrie anfallende Holzwerkstoffreste), das
     als Abfall anfaellt, sofern nicht Satz 2 entgegensteht oder das Altholz gemaess § 3
     Nr. 4 von der Anerkennung als Biomasse ausgeschlossen ist,
2. aus Altholz im Sinne von Nummer 1 erzeugtes Gas, sofern nicht Satz 3 entgegensteht
   oder das Altholz gemaess § 3 Nr. 4 von der Anerkennung als Biomasse ausgeschlossen
   ist,
3. Pflanzenoelmethylester, sofern nicht Satz 4 entgegensteht,
4. Treibsel aus Gewaesserpflege, Uferpflege und -reinhaltung,
5. durch anaerobe Vergaerung erzeugtes Biogas, sofern zur Vergaerung nicht Stoffe nach §
   3 Nr. 3, 7, 9 oder mehr als 10 Gewichtsprozent Klaerschlamm eingesetzt werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt fuer Altholz, das Rueckstaende von Holzschutzmitteln enthaelt oder das
halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung enthaelt, nur sofern es in Anlagen
eingesetzt wird, deren Genehmigung nach § 4 in Verbindung mit § 6 oder § 16 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb spaetestens drei Jahre nach
Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt ist; als Holzschutzmittel gelten insoweit
bei der Be- und Verarbeitung des Holzes eingesetzte Stoffe mit biozider Wirkung gegen
Holz zerstoerende Insekten oder Pilze sowie Holz verfaerbende Pilze, ferner Stoffe zur
Herabsetzung der Entflammbarkeit von Holz. Auf den Einsatz von Gas aus Altholz gemaess
Satz 1 Nr. 2 findet Satz 2 entsprechende Anwendung. Satz 1 Nr. 3 gilt nur bei einem
Einsatz in Anlagen, die spaetestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung
in Betrieb genommen werden oder, sofern es sich um nach den Vorschriften des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbeduerftige Anlagen handelt, deren Genehmigung nach
§ 4 in Verbindung mit § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung
und zum Betrieb erteilt ist.

(4) Stoffe, aus denen in Altanlagen im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 4 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes Strom erzeugt und vor dem 1. April 2000 bereits als Strom aus
Biomasse verguetet worden ist, gelten in diesen Anlagen weiterhin als Biomasse. Dies
gilt nicht fuer Stoffe nach § 3 Nr. 4. § 5 Abs. 2 findet keine Anwendung.

§ 3 Nicht als Biomasse anerkannte Stoffe
Nicht als Biomasse im Sinne dieser Verordnung gelten:
1.    fossile Brennstoffe sowie daraus hergestellte Neben- und Folgeprodukte,
2.    Torf,
3.    gemischte Siedlungsabfaelle aus privaten Haushaltungen sowie aehnliche Abfaelle aus
      anderen Herkunftsbereichen,
4.    Altholz
      a) mit einem Gehalt an polychlorierten Biphenylen (PCB) oder polychlorierten
         Terphenylen (PCT) in Hoehe von mehr als 0,005 Gewichtsprozent entsprechend der
         PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932),
      b) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0001 Gewichtsprozent,
      c) sonstiger Beschaffenheit, wenn dessen energetische Nutzung als Abfall
         zur Verwertung auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
         ausgeschlossen worden ist,

5.    Papier, Pappe, Karton,
6.    Klaerschlaemme im Sinne der Klaerschlammverordnung,
7.    Hafenschlick und sonstige Gewaesserschlaemme und -sedimente,
8.    Textilien,
9.    tierische Nebenprodukte im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung
      (EG) Nr. 1774/2002 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002
      mit Hygienevorschriften fuer nicht fuer den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
      Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geaendert durch die Verordnung (EG)
      Nr. 93/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 (ABl. EU Nr. L 19 S. 34), soweit es
      sich
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      a) um Material der Kategorie 1 gemaess Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
         1774/2002 handelt,
      b) um Material der Kategorie 2 gemaess Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
         1774/2002 mit Ausnahme von Guelle, von Magen und Darm getrenntem Magen- und
         Darminhalt und Kolostrum im Sinne der genannten Verordnung handelt,
      c) um Material der Kategorie 3 gemaess Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
         1774/2002 mit Ausnahme von Material nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c und
         Haeuten, Hufen, Federn, Wolle, Hoernern, Haaren und Pelzen nach Artikel 6 Abs.
         1 Buchstabe k handelt, und dieses Material durch Verbrennen direkt als Abfall
         beseitigt wird, oder
      d) um Material der Kategorie 3 gemaess Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
         1774/2002 handelt, das in Verarbeitungsbetrieben fuer Material der Kategorie
         1 oder 2 verarbeitet wird, sowie Stoffe, die durch deren dortige Verarbeitung
         hergestellt worden oder sonst entstanden sind,

10.   Deponiegas,
11.   Klaergas.

§ 4 Technische Verfahren
(1) Als technische Verfahren zur Erzeugung von Strom aus Biomasse im Sinne dieser
Verordnung gelten einstufige und mehrstufige Verfahren der Stromerzeugung durch
folgende Arten von Anlagen:
1. Feuerungsanlagen in Kombination mit Dampfturbinen-, Dampfmotor-, Stirlingmotor- und
   Gasturbinenprozessen, einschliesslich Organic-Rankine-Cycle-(ORC)-Prozessen,
2. Verbrennungsmotoranlagen,
3. Gasturbinenanlagen,
4. Brennstoffzellenanlagen,
5. andere Anlagen, die wie die in Nummern 1 bis 4 genannten technischen Verfahren im
   Hinblick auf das Ziel des Klima- und Umweltschutzes betrieben werden.

(2) Soweit eine Stromerzeugung aus Biomasse im Sinne dieser Verordnung mit einem
Verfahren nach Absatz 1 nur durch eine Zuend- oder Stuetzfeuerung mit anderen Stoffen als
Biomasse moeglich ist, koennen auch solche Stoffe eingesetzt werden.

(3) In Anlagen nach Absatz 1 und 2 darf bis zu einem Anteil von 10 vom Hundert des
Energiegehalts auch Klaergas oder durch thermische Prozesse unter Sauerstoffmangel
erzeugtes Gas (Synthesegas) eingesetzt werden, wenn das Gas (Synthesegas) aus
Klaerschlamm im Sinne der Klaerschlammverordnung erzeugt worden ist.

§ 5 Umweltanforderungen
(1) Zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen, zum Schutz und zur
Vorsorge vor schaedlichen Umwelteinwirkungen und zur Gefahrenabwehr sowie zur Schonung
der Ressourcen und zur Sicherung des umweltvertraeglichen Umgangs mit Abfaellen sind
die fuer die jeweiligen technischen Verfahren sowie den Einsatz der betreffenden Stoffe
geltenden Vorschriften des oeffentlichen Rechts einzuhalten.

(2) Bei Verwendung von Altholz im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1, das
1. Rueckstaende von Holzschutzmitteln oder
2. halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung enthaelt,
muss die Anlage auf Grund iher Zulassung den Anforderungen der Verordnung ueber
Verbrennungsanlagen fuer Abfaelle und aehnliche brennbare Stoffe vom 23. November 1990
(BGBl. I S 2545, 2832), zuletzt geaendert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Mai 2000
(BGBl. I S. 632), entsprechen; § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 3 der Verordnung finden
keine Anwendung. Fuer die Verwendung von Gas im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2, das aus
Altholz im Sinne von Satz 1 Nr. 1 oder 2 hergestellt worden ist, gilt Entsprechendes.

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(3) Bei Verwendung von Altholz im Sinne von Absatz 2 Satz 1 muessen Feuerungsanlagen
in Kombination mit Dampfturbinenprozessen gemaess § 4 Abs. 1 Nr. 1 mit einer
installierten elektrischen Leistung von ueber 5 Megawatt, deren entstehende Waerme
nicht an Dritte abgegeben wird und fuer die im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens keine Pflicht zur Nutzung der erzeugten Waerme in eigenen Anlagen
festgelegt ist, darueber hinaus folgende Wirkungsgrade fuer die Bruttostromerzeugung
erreichen:
a) im elektrischen Leistungsbereich von ueber 5 Megawatt bis einschliesslich 10 Megawatt
   in Hoehe von mindestens 25 Prozent,
b) im elektrischen Leistungsbereich von ueber 10 Megawatt bis einschliesslich 15
   Megawatt in Hoehe von mindestens 27 Prozent,
c) im elektrischen Leistungsbereich von ueber 15 Megawatt bis einschliesslich 20
   Megawatt in Hoehe von mindestens 29 Prozent.
Diese Anforderungen an den elektrischen Wirkungsgrad gelten auch fuer den reinen
Kondensationsbetrieb von Anlagen dieser Art, die zeitweise mit Waermeauskopplung,
jedoch ueberwiegend in reinem Kondensationsbetrieb betrieben werden. Der elektrische
Wirkungsgrad ist dabei definiert als das Verhaeltnis von Klemmleistung zur
Feuerungswaermeleistung im 100 Prozent-Punkt ohne Waermeauskopplung.

§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung ist Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.




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