Verordnung ueber die Schiffssicherheit in
der Binnenschifffahrt
(Binnenschiffsuntersuchungsordnung -
BinSchUO)
BinSchUO
vom 06.12.2008
"Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)"
Inkraft gem. Art. 1 V v. 19.12.2008 I 2868 mWv 1.1.2009
1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/87/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 ueber die technischen Vorschriften fuer
Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 389
S. 1), geaendert durch die Richtlinie 2006/137/EG vom 18. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L
389 S. 261) und die Richtlinie 2008/59/EG vom 12. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 166 S. 31),
zuletzt geaendert durch die Richtlinie 2008/87/EG vom 22. September 2008 (ABl. EU Nr. L
255 S. 5). Die Vorschriften der Richtlinie 98/34/EG sind beachtet worden.
Fussnote
Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet
Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 87/2006 (CELEX Nr: 306L0087)
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
Eingangsformel
Es verordnen
– das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des §
3 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 3 bis 6 und 8, Abs. 4 und 6, hinsichtlich des Abs. 1 Nr.
2, 2a und 5 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 sowie jeweils in Verbindung mit
Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe a und b, und des § 3e Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 2 des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli
2001 (BGBl. I S. 2026), § 3 Abs. 1 und 5 zuletzt geaendert durch Artikel 313 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), hinsichtlich des § 3 Abs. 1
Nr. 2, 2a, 5 und 8 und des § 3e Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 2 im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales, und
– das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das
Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gemeinsam auf
Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 2a, jeweils in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 und
2 und Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe a und b, und des § 3e Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 1
des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.
Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), § 3 Abs. 1 und 5 zuletzt geaendert durch Artikel 313
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales:
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
-1-
§ 1 Geltungs- und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Bau, Ausruestung, Einrichtung und
Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkoerpern zum Verkehr auf
den in Anhang I2) bezeichneten Wasserstrassen des Bundes sowie das Verfahren fuer deren
technische Zulassung zum Verkehr.
(2) Diese Verordnung gilt fuer Fahrzeuge im Sinne des Anhangs II § 1.02.
(3) Es richten sich
1. die technischen Anforderungen
a) nach Anhang II im Falle des Rheins,
b) nach den Anhaengen III bis X und XII im Falle der uebrigen in Anhang I
bezeichneten Wasserstrassen des Bundes,
2. die Anforderungen an die Anzahl und Qualifikation der Personen, mit denen ein
Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkoerper besetzt sein muss
(Besatzung),
a) nach Anhang II in Verbindung mit Anhang XI Kapitel 1 und 2 im Falle des Rheins,
b) nach Anhang XI Kapitel 1 und 3 im Falle der uebrigen im Anhang I bezeichneten
Wasserstrassen des Bundes,
soweit nicht ausdruecklich etwas anderes bestimmt ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe b ist Anhang X Teil 1 und 3 auch auf dem
Rhein anzuwenden.
(5) Auf der Donau gilt diese Verordnung unbeschadet des § 5 fuer Fahrzeuge, die in einem
Donauuferstaat beheimatet sind, der nicht Mitglied der Europaeischen Union ist, nur
hinsichtlich der Anforderungen an die Besatzung; Anhang XI § 3.01 Nr. 3 und § 3.02 sind
nicht anzuwenden.
(6) Darueber hinaus gilt diese Verordnung fuer alle
1. Faehren,
2. Barkassen,
3. kleinen Fahrgastschiffe und
4. Seeschiffe auf dem Rhein.
(7) Diese Verordnung gilt nicht fuer Seeschiffe, einschliesslich Seeschleppboote und
Seeschubboote, die
1. auf Seeschifffahrtsstrassen, einschliesslich der Elbe im Hamburger Hafen, verkehren
oder sich dort befinden;
2. voruebergehend auf Wasserstrassen ausserhalb des Rheins verkehren und auf denen
nachstehend genannte Zeugnisse mitgefuehrt werden:
a) ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen
Uebereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS)
oder ein gleichwertiges Zeugnis, ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der
Vorschriften des Internationalen Uebereinkommens von 1966 ueber den Freibord
oder ein gleichwertiges Zeugnis und ein internationales Zeugnis ueber die
Verhuetung der Oelverschmutzung (IOPP-Zeugnis) zum Nachweis der Einhaltung der
Vorschriften des Internationalen Uebereinkommens von 1973 zur Verhuetung von
Meeresverschmutzungen durch Schiffe (MARPOL) oder
b) bei Fahrgastschiffen, die nicht unter alle in Buchstabe a genannten
Uebereinkommen fallen, ein Zeugnis ueber die Sicherheitsvorschriften und
Sicherheitsnormen fuer Fahrgastschiffe nach der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom
17. Maerz 1998 ueber Sicherheitsvorschriften und -normen fuer Fahrgastschiffe (ABl.
EG Nr. L 144 S. 1) oder
-2-
c) bei Sportfahrzeugen, die nicht unter alle in Buchstabe a genannten Uebereinkommen
fallen, ein Zeugnis des Flaggenstaates.
(8) Mit den in Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a genannten
Vorschriften wird die von der Zentralkommission fuer die Rheinschifffahrt beschlossene
Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf der Bundeswasserstrasse Rhein in Kraft gesetzt.
2)
Die Anhaenge I bis XII werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf
Anforderung gemaess den Bezugsbedingungen des Verlags uebersandt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. Wasserstrassen
Binnenwasserstrassen des Bundes nach Anhang I,
2. Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Amtlicher Nachweis ueber die technische Zulassung zum Verkehr nach dem jeweiligen
Muster in Anhang V,
3. Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften
a) Rheinschifffahrtspolizeiverordnung,
b) Donauschifffahrtspolizeiverordnung,
c) Moselschifffahrtspolizeiverordnung,
d) Binnenschifffahrtsstrassenordnung,
e) Seeschifffahrtsstrassenordnung.
(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Vorschriften verweist, bedeuten
1. Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816),
zuletzt geaendert durch Beschluss vom 31. Mai 2006 (BGBl. 2007 II S. 874), in der
jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
2. Binnenschifffahrtsstrassen-Ordnung
Anlage zu der Verordnung zur Einfuehrung der Binnenschifffahrtsstrassen-Ordnung vom
8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317 – Anlageband, BGBl. 1999 I S. 159), die
zuletzt durch Artikel 505 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geaendert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
3. Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670),
zuletzt geaendert durch Beschluss vom 6. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 874), in
der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
4. Donauschifffahrtspolizeiverordnung
Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 und deren Anlage A (BGBl.
I S. 741, 1994 I S. 523, 1995 I S. 95), zuletzt geaendert durch Artikel 62 des
Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), in der jeweils geltenden und
anzuwendenden Fassung,
5. Rheinpatentverordnung
Rheinpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2174, 2176), zuletzt
geaendert durch Beschluss vom 23. November 2006 in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 3
der Verordnung vom 10. Juli 2007 (BGBl. 2007 II S. 874), in der jeweils geltenden
und anzuwendenden Fassung,
6. Binnenschifferpatentverordnung
Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt
geaendert durch Artikel 501 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
7. ADNR
-3-
Neufassung der Verordnung ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf dem Rhein
(ADNR) in der am 29. November 2001 und am 30. Mai 2002 beschlossenen Fassung
(BGBl. 2003 II S. 648), zuletzt geaendert durch die am 31. Mai 2006 beschlossenen
Aenderungen (BGBl. 2006 II S. 1378), in der jeweils geltenden Fassung,
8. Seeschifffahrtsstrassen-Ordnung
Seeschifffahrtsstrassen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober
1998 (BGBl. l S. 3209, 1999 I S. 193), zuletzt geaendert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417), in der jeweils geltenden und
anzuwendenden Fassung,
9. Kollisionsverhuetungsregeln
Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhuetung von Zusammenstoessen
auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geaendert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417), in der jeweils geltenden Fassung,
10. Schiffssicherheitsverordnung
Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023),
zuletzt geaendert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2008 (BGBl. I S.
1913), in der jeweils geltenden Fassung,
11. Schiffssicherheitsgesetz
Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), zuletzt geaendert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706),
12. Schifffahrtsordnung Emsmuendung
Schifffahrtsordnung Emsmuendung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), zuletzt
geaendert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417), in
der jeweils geltenden Fassung,
13. Regionale Vereinbarung ueber den Binnenschifffahrtsfunk
Regionale Vereinbarung ueber den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl.
2000 II S. 1213),
14. Binnenschiffseichordnung
Verordnung ueber die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S.
1785), zuletzt geaendert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 19. September 2006
(BGBl. I S. 2146), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
15. Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt
Verordnung ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf Binnengewaessern vom 31.
Januar 2004 (BGBl. I S. 136), zuletzt geaendert durch die Verordnung vom 26. Juni
2007 (BGBl. I S. 1222),
16. SOLAS
Gesetz zur Ausfuehrung der im Dezember 2002 vorgenommenen Aenderungen des
Internationalen Uebereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
und des Internationalen Codes fuer die Gefahrenabwehr auf Schiffen und Hafenanlagen
vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389),
17. MARPOL
Internationales Uebereinkommen von 1973 zur Verhuetung der Meeresverschmutzung durch
Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Uebereinkommen (BGBl. 1996 II S. 399).
§ 3 Zustaendige Behoerden
(1) Die fuer die technische Untersuchung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Wasserstrassen
zustaendige Behoerde ist die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt
bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Suedwest mit den bei ihren Aussenstellen
gebildeten Untersuchungskommissionen.
(2) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt beruft nach den in
Anhang II § 2.01 vorgesehenen Regelungen die Mitglieder der Untersuchungskommissionen.
Fuer die in Anhang II § 2.01 Nr. 2 Buchstabe b und c genannten Sachgebiete beruft die
Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt die von der zustaendigen
Berufsgenossenschaft benannten Aufsichtspersonen. Diese koennen bei Fahrzeugen, die der
Ueberwachung nach § 17 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, im Rahmen
ihrer Untersuchungstaetigkeit zugleich die Einhaltung der Unfallverhuetungsvorschriften
-4-
ueberwachen. Neben den in Satz 1 genannten Sachverstaendigen beruft die Zentralstelle
Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt Sachverstaendige fuer besondere
Sachgebiete, insbesondere fuer elektrische Anlagen, Fluessiggasanlagen, Krane oder
Feuerloeschanlagen, als Mitglieder.
(3) Die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang X § 7.02 Nr. 2 an kleine
Fahrgastschiffe kann durch Bescheinigung eines von der Zentralstelle
Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannten Sachverstaendigen fuer dieses
Gebiet nachgewiesen werden.
(4) Die Untersuchungskommission beschliesst mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Sachverstaendigen fuer besondere Sachgebiete haben fuer
die Zulassung des Fahrzeugs kein Stimmrecht; sie entscheiden nur auf ihrem Sachgebiet,
auf diesem jedoch allein.
(5) Die Standorte der Aussenstellen der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/
Schiffseichamt macht das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im
Verkehrsblatt bekannt.
(6) Abweichend von Anhang II § 2.01 Nr. 2 Buchstabe c kann bei der Erteilung eines
Faehrzeugnisses der Inhaber eines Faehrfuehrerscheins als Sachverstaendiger an der
Untersuchung teilnehmen.
(7) Zustaendige Behoerde im Sinne des Anhangs II §§ 2.11 und 5.03 Nr. 1 und des Anhangs
XI § 2.03 Nr. 4 ist die oertlich zustaendige Wasser- und Schifffahrtsdirektion.
(8) Zustaendige Behoerde im Sinne des Anhangs II § 18.01 Abs. 2, des Anhangs XI § 2.04
Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 3 Buchstabe b sowie § 2.08 Nr. 2 Satz 1 ist das oertlich
zustaendige Wasser- und Schifffahrtsamt.
(9) Zustaendige Behoerden im Sinne des Anhangs XI § 2.02 Nr. 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5 sind
die nach Landesrecht zustaendigen Behoerden.
(10) Das aerztliche Attest nach Anhang XI § 2.03 muss von einem Arzt des
Arbeitsmedizinischen und Sicherheitstechnischen Dienstes der Berufsgenossenschaft fuer
Fahrzeughaltungen oder des Arbeitsmedizinischen Dienstes der fuer die Schiffssicherheit
von Seeschiffen zustaendigen Berufsgenossenschaft oder von einem Betriebsarzt des
Arbeitsmedizinischen Dienstes der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
ausgestellt sein. Ein Attest der Verwaltung eines Landes oder von einem Arzt des
Hafenaerztlichen Dienstes steht diesem Attest gleich.
(11) Zustaendige Behoerde fuer die Typpruefung und Zulassung von Fahrtenschreibern
im Sinne des Anhangs XI § 2.05 Nr. 2 und 3 ist die Fachstelle der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung fuer Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz.
(12) Zustaendige Behoerde fuer die Typpruefung und Zulassung von Radargeraeten,
Wendeanzeigern sowie AIS-Geraeten im Sinne des Anhangs IX Teil III § 1.03 und des
Teils IV § 1.03 sowie des Anhangs II § 7.06 und des Anhangs III § 6.03 ist die
Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung fuer Verkehrstechniken beim Wasser-
und Schifffahrtsamt Koblenz.
(13) Zustaendige Behoerde fuer die Typpruefung von Motoren nach Anhang II § 8a.12 ist die
Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt.
(14) Zustaendige Behoerde fuer die Baumusterpruefung von Kompassen und
Steuerkurstransmittern im Sinne des Anhangs III § 6.02 ist das Bundesamt fuer
Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg.
§ 4 Grundsatz
(1) Bau, Ausruestung, Einrichtung und Besatzung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden
Anlage und eines Schwimmkoerpers muessen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
Wird dabei auf schifffahrtspolizeiliche Vorschriften verwiesen, sind die auf die
jeweilige Wasserstrasse anwendbaren entsprechenden Vorschriften nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
gemeint.
-5-
(2) Ein Fahrzeug darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn es auf Antrag des Eigentuemers
oder dessen Bevollmaechtigten zum Verkehr technisch zugelassen worden ist und
den Voraussetzungen der technischen Zulassung entspricht. Zum Verkehr technisch
zugelassen sein muss auch eine fortbewegte schwimmende Anlage oder ein fortbewegter
Schwimmkoerper, sofern es sich dabei um einen Sondertransport handelt, der einer
besonderen schifffahrtspolizeilichen Erlaubnis bedarf und bei dem das zustaendige
Wasser- und Schifffahrtsamt aus Gruenden der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
insbesondere hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- und Manoevriereigenschaften
sowie besonderer Merkmale nach den Anhaengen unter Beruecksichtigung des Fahrtgebietes
eine solche fuer erforderlich haelt.
(3) Soweit eine technische Zulassung zum Verkehr nicht erforderlich ist, kann der
Eigentuemer oder sein Bevollmaechtigter diese beantragen. Sie wird erteilt, wenn die
Anforderungen dieser Verordnung erfuellt sind.
§ 5 Technische Zulassung
(1) Die technische Zulassung zum Verkehr wird nach vorangegangener Untersuchung durch
eine Untersuchungskommission von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/
Schiffseichamt erteilt. Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt
kann ganz oder teilweise davon absehen, die technische Untersuchung bei einem Fahrzeug,
einer schwimmenden Anlage oder einem Schwimmkoerper durchzufuehren, soweit sich aus einer
gueltigen Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach Anhang VII
ergibt, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise den technischen Vorschriften des Anhangs
II oder XII entspricht.
(2) Die technische Zulassung zum Verkehr wird erteilt zum Verkehr
1. auf den Wasserstrassen der Zonen 1, 2, 3 oder 4 oder
2. auf einer bestimmten Wasserstrasse dieser Zonen oder auf einem ihrer
Streckenabschnitte,
soweit sie im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen.
(3) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage und ein Schwimmkoerper, fuer das, die oder den
1. ein Schiffsattest ausgestellt werden soll, muss den Anforderungen des Anhangs II,
2. ein Gemeinschaftszeugnis ausgestellt werden soll, muss den Anforderungen des
Anhangs XII
entsprechen, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt oder zugelassen
ist.
(4) Signallichter, Radarausruestungen, Wendeanzeiger, Kompasse und Steuerkurstransmitter
muessen den Anforderungen des Anhangs IX entsprechen.
(5) Eine Faehre, eine Barkasse und ein kleines Fahrgastschiff, insbesondere ein Taxiboot
oder ein Zeesboot, muessen den Anforderungen des Anhangs X entsprechen, soweit in dieser
Verordnung nicht etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist.
(6) Eine Faehre wird nur zum Verkehr zwischen jeweils bestimmten Anlegestellen unter
Beruecksichtigung der oertlichen Verhaeltnisse technisch zugelassen, soweit in dieser
Verordnung nicht etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist.
(7) Ein Seeschiff, das auf dem Rhein verkehrt, muss den Anforderungen des Anhangs II
Kapitel 20 entsprechen.
(8) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage und ein Schwimmkoerper, das, die oder der
die Wasserstrassen der Zonen 1 und 2 befaehrt, muss den Anforderungen des Anhangs III
entsprechen.
(9) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage und ein Schwimmkoerper, das, die oder der
Wasserstrassen der Zone 3 ausserhalb des Rheins und der Zone 4 befaehrt, muss nur den
Anforderungen des Anhangs IV entsprechen.
-6-
(10) Im Falle des Absatzes 8 oder 9 ist die Uebereinstimmung mit den entsprechenden
Anforderungen in das Gemeinschaftszeugnis einzutragen oder bei einem Schiffsattest ein
Zusaetzliches Gemeinschaftszeugnis zu erstellen.
(11) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage und ein Schwimmkoerper muss mit Personen
besetzt sein (Besatzung), die die Anforderungen des Anhangs II in Verbindung mit Anhang
XI Kapitel 1 und 2 oder des Anhangs XI Kapitel 1 und 3 erfuellen.
(12) Die technische Zulassung fuer die Wasserstrassen der Zone 1 schliesst die technische
Zulassung fuer die Wasserstrassen der anderen Zonen ein. Die technische Zulassung fuer die
Wasserstrassen der Zone 2 schliesst die technische Zulassung fuer die Wasserstrassen der
Zonen 3 und 4, die technische Zulassung fuer die Wasserstrassen der Zone 3 die fuer die
Wasserstrassen der Zone 4 ein.
(13) Eine technische Zulassung zum Verkehr ist nicht erforderlich fuer
1. Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkoerper
a) der Bundeswehr,
b) zur ausschliesslichen Verwendung im Hamburger Hafen;
2. Faehren
a) zur Verwendung im Rahmen des Zivil- und Katastrophenschutzes,
b) auf anderen Wasserstrassen als dem Rhein zur Verwendung im Rahmen eines
landwirtschaftlichen Betriebs, sofern sie nicht im oeffentlichen Verkehr
eingesetzt werden und bei hoechstzulaessiger Einsenkung eine Wasserverdraengung von
weniger als 15 m3 haben,
c) zur Befoerderung von nicht mehr als zwoelf Personen.
§ 6 Fahrtauglichkeitsbescheinigung
(1) Die technische Zulassung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage oder eines
Schwimmkoerpers zum Verkehr wird durch eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nachgewiesen.
(2) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkoerper, das, die
oder der auf den in Anhang I genannten Wasserstrassen verkehrt, muss folgende
Fahrtauglichkeitsbescheinigung mitfuehren:
1. auf dem Rhein
a) ein nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes
Schiffsattest nach dem Muster in Anhang V Teil II (Schiffsattest) oder
b) ein nach dem 30. Dezember 2008 erteiltes oder erneuertes Gemeinschaftszeugnis
fuer Binnenschiffe nach dem Muster in Anhang V Teil I, das bestaetigt, dass sie
unbeschadet der Uebergangsbestimmungen nach Anhang II Kapitel 24 den technischen
Vorschriften des Anhangs XII, deren Gleichwertigkeit mit den aufgrund des in
Buchstabe a genannten Uebereinkommens festgelegten technischen Anforderungen nach
den geltenden Regeln und Verfahren festgestellt ist, voll entsprechen;
2. auf den anderen Wasserstrassen
a) ein Gemeinschaftszeugnis fuer Binnenschiffe,
b) ein nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes
Schiffsattest.
(3) Die Einhaltung der zusaetzlichen Anforderungen zum Befahren der Zonen 1 und 2 sowie
der Erleichterungen zum Befahren der Zonen 3 und 4 ist im Gemeinschaftszeugnis zu
vermerken oder ist fuer Schiffe, fuer die ein Schiffsattest ausgestellt worden ist, durch
ein Zusaetzliches Gemeinschaftszeugnis nachzuweisen.
(4) Fuer eine Faehre ist der Nachweis ueber die Zulassung zum Verkehr durch ein
Faehrzeugnis nach dem Muster in Anhang V Teil V zu erbringen.
-7-
(5) Eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung, die die ausschliessliche Inanspruchnahme der
Erleichterungen des Anhangs IV §§ 3.02 und 3.03 bestaetigt, berechtigt zur Fahrt auf
allen Wasserstrassen der Zone 4.
§ 7 Anerkennung anderer Fahrtauglichkeitsbescheinigungen
(1) Die Eignung fuer die Fahrt auf den Wasserstrassen der Zonen 1 und 2 wird durch
einen entsprechenden Eintrag im Gemeinschaftszeugnis oder durch ein Zusaetzliches
Gemeinschaftszeugnis in Verbindung mit einem Schiffsattest, das von einem Mitgliedstaat
der Europaeischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, nachgewiesen, wenn es dem
jeweiligen Muster des Anhangs V entspricht.
(2) Auf Wasserstrassen der Zonen 3 und 4 steht ein in einem anderen Mitgliedstaat der
Europaeischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum erteiltes Schiffsattest oder Gemeinschaftszeugnis fuer
Binnenschiffe dem im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten Schiffsattest oder
Gemeinschaftszeugnis gleich, soweit es nicht unter Gewaehrung von Erleichterungen oder
mit oertlichen Einschraenkungen erteilt worden ist.
(3) Die Besatzung muss im Falle des Absatzes 2 nach Zahl und Zusammensetzung den
Anforderungen des Anhangs II oder XI mit folgender Massgabe entsprechen:
1. Die Bescheinigung fuer den Rhein erfolgt durch die Eintragung in das Schiffsattest
oder das Gemeinschaftszeugnis.
2. Die Bescheinigung fuer alle anderen Wasserstrassen erfolgt durch einen Eintrag in das
Gemeinschaftszeugnis oder eine Bescheinigung ueber die Besatzung nach Anhang V Teil
III.
(4) Bei Seeschiffen auf dem Rhein, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu fuehren,
steht fuer das jeweilige Schiff ein amtliches Zeugnis der fuer die Schiffssicherheit
zustaendigen Berufsgenossenschaft, bei Seeschiffen unter fremder Flagge ein amtliches
Zeugnis der Heimatbehoerde, das die Tauglichkeit zur Seefahrt bescheinigt, dem
Schiffsattest oder Schiffszeugnis gleich. Dies gilt nicht fuer Seeschiffe auf dem Rhein,
die gefaehrliche Gueter befoerdern. Die Anker, Ankerketten und -drahtseile muessen in
jedem Fall den Anforderungen nach Anhang II § 10.01 genuegen. Die Besatzung muss in
der Bescheinigung ueber die Besatzung nach Anhang V Teil III oder im Schiffsattest
eingetragen sein. Im Schiffsattest genuegt die Eintragung nur, wenn sie Anhang II
§ 20.02 entspricht. Eine Eintragung der Besatzung ist nicht erforderlich, wenn die
Besatzung an Bord der fuer das Seeschiff geltenden Vorschrift entspricht.
(5) Soweit durch ein zwischenstaatliches Abkommen ein amtliches Zeugnis ueber die
Fahrtauglichkeit eines Fahrzeugs als ausreichend zum Verkehr auf den jeweiligen
Bundeswasserstrassen anerkannt ist, steht dieses Zeugnis insoweit der jeweils
erforderlichen Fahrtauglichkeitsbescheinigung gleich. Fuer dieses Fahrzeug wird ein
Gemeinschaftszeugnis nach Anhang V Teil 1 erteilt.
(6) Fahrtauglichkeitsbescheinigungen von Fahrzeugen aus Mitgliedstaaten der
Europaeischen Gemeinschaft, die nicht in den Anwendungs- und Geltungsbereich dieser
Verordnung gemaess § 1 Abs. 2 fallen, werden anerkannt, sofern diese nach dem Muster
des Anhangs der Richtlinie 76/135/EG erstellt sind und das Fahrzeug den Bestimmungen
der Richtlinie 76/135/EG entspricht und nachgewiesen ist, dass Bau und Ausruestung
des Fahrzeugs nach Vorschriften erfolgte, die den Vorschriften dieser Verordnung
entsprechen.
(7) Eine von einer zustaendigen Behoerde eines Landes ausgestellte
Fahrtauglichkeitsbescheinigung steht einer nach dieser Verordnung ausgestellten
Fahrtauglichkeitsbescheinigung gleich, soweit sie nicht unter Gewaehrung von
Erleichterungen oder mit oertlichen Einschraenkungen erteilt worden ist.
§ 8 Rechtsverordnungen ueber Anordnungen voruebergehender Art
(1) Den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen wird nach Massgabe des Absatzes
2 die Befugnis nach § 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 und 6, des
-8-
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes uebertragen, durch Rechtsverordnung voruebergehende
Anordnungen fuer die Dauer von jeweils hoechstens drei Jahren zu erlassen, soweit es
erforderlich ist,
1. zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt in dringenden
Faellen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder
2. Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht
beeintraechtigt werden, zu ermoeglichen.
(2) Zustaendig fuer den Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind im Falle
1. der Bundeswasserstrasse Rhein die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Suedwest und
West gemeinsam,
2. der anderen Bundeswasserstrassen die fuer die jeweilige Bundeswasserstrasse zustaendige
Wasser- und Schifffahrtsdirektion.
Befindet sich im Falle des Satzes 1 Nr. 2 eine Bundeswasserstrasse im
Zustaendigkeitsbereich mehrerer Wasser- und Schifffahrtsdirektionen, sind insoweit diese
Wasser- und Schifffahrtsdirektionen gemeinsam zustaendig.
Kapitel 2
Verfahren
§ 9 Erteilungsverfahren
(1) Eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 6 wird auf Antrag dem Eigentuemer des
Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkoerpers aufgrund einer vorherigen
Untersuchung nach Massgabe des Anhangs II §§ 2.02 bis 2.18 erteilt, soweit die
Anforderungen nach den §§ 4 und 5 erfuellt sind.
(2) Der Eigentuemer oder Ausruester hat rechtzeitig alle erforderlichen zeichnerischen
und rechnerischen Unterlagen fuer den Freibord sowie den Schaltplan fuer die elektrische
Anlage und gegebenenfalls den Nachweis ausreichender Stabilitaet vorzulegen.
§ 10 Erteilung, Befristung und Entzug einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
(1) Entspricht ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkoerper den
Bestimmungen ueber Bau, Einrichtung und Ausruestung dieser Verordnung, wird eine
Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 6 erteilt.
(2) Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vor, kann die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt statt einer
Ruecknahme oder eines Widerrufes einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung diese auch
nachtraeglich befristen oder mit Auflagen versehen.
(3) Jede gueltige Fahrtauglichkeitsbescheinigung kann von der Zentralstelle
Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt nach Massgabe des Anhangs II §§ 2.13 und
2.14 entzogen werden, wenn das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkoerper
nicht mehr den seinem Zeugnis entsprechenden technischen Vorschriften genuegt. Absatz 2
und die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberuehrt.
§ 11 Ueberpruefung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage oder eines
Schwimmkoerpers
Bei der Ueberpruefung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage oder eines
Schwimmkoerpers sind die in Anhang VIII in Verbindung mit Anhang II § 2.13 vorgesehenen
Regelungen anzuwenden.
§ 12 Untersuchung von Amts wegen
Untersuchungen von Amts wegen nach Massgabe des Anhangs II § 2.11 kann jede oertlich
zustaendige Wasser- und Schifffahrtsdirektion anordnen.
-9-
§ 13 Gueltigkeitsdauer, Verlaengerung
(1) Die Gueltigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird von der
Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt nach Massgabe des Anhangs II
§ 2.06 festgelegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 betraegt die Gueltigkeitsdauer fuer ein Zusaetzliches
Gemeinschaftszeugnis oder ein Gemeinschaftszeugnis fuer das Befahren der Zone 1, das
aufgrund einer Bescheinigung nach Anhang III § 10.05 erteilt ist, laengstens drei Jahre.
(3) Die Gueltigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung kann aufgrund einer
erneuten Untersuchung nach Anhang II § 2.09 verlaengert werden. Wird zur Vermeidung
einer unbilligen Haerte eine Verlaengerung ohne Untersuchung vorgenommen, kann
die Gueltigkeitsdauer um hoechstens ein Jahr verlaengert werden. Dies ist in der
Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken.
§ 14 Vorlaeufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt kann unter den
Voraussetzungen des Anhangs II § 2.05 eine vorlaeufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung
nach den Mustern des Anhangs V Teil VII bis X erteilen.
§ 15 Gleichwertigkeit und Abweichungen
(1) Schreiben die Bestimmungen der Anhaenge II, III, IV, IX, X und XII vor, dass
bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausruestungen auf einem Fahrzeug einzubauen
oder mitzufuehren sind oder dass bestimmte bauliche Massnahmen zu treffen oder
technische oder bauliche Anordnungen vorzusehen sind, kann die Zentralstelle
Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt zulassen, dass auf einem Fahrzeug andere
Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausruestungen eingebaut oder mitgefuehrt werden oder dass
andere bauliche Massnahmen getroffen werden oder bauliche oder technische Anordnungen
vorgesehen werden; im Falle der Anhaenge II bis IV, IX und XII gilt dies jedoch nur,
soweit sie aufgrund der Empfehlungen
1. der Zentralkommission fuer die Rheinschifffahrt,
2. der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften nach Artikel 20 der Richtlinie
2006/87/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 ueber die
technischen Vorschriften fuer Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/
EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 389 S. 1)
als gleichwertig anerkannt sind.
(2) Soweit noch keine Empfehlung fuer eine Gleichwertigkeit im Sinne des Absatzes
1 ausgesprochen worden ist, kann die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/
Schiffseichamt ein vorlaeufiges Schiffsattest oder ein vorlaeufiges Gemeinschaftszeugnis,
laengstens fuer sechs Monate, erteilen.
(3) Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen sind in das Vorlaeufige Schiffsattest oder
Vorlaeufige Gemeinschaftszeugnis einzutragen.
Kapitel 3
Durchfuehrung
§ 16 Pflichten des Schiffsfuehrers, Eigentuemers oder Ausruesters
(1) Der Eigentuemer und der Ausruester haben dafuer zu sorgen, dass
1. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkoerper nicht ohne die nach
§ 6 vorgeschriebenen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen in Betrieb genommen wird und
sich die Bescheinigungen waehrend der Fahrt an Bord befinden,
2. sich Einrichtungen und Ausruestungsgegenstaende nach Massgabe der Eintragungen
in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung an Bord und in einem ordnungsgemaessen und
funktionstuechtigen Zustand befinden,
- 10 -
3. jede Namensaenderung, jeder Eigentumswechsel, jede neue Eichung des
Fahrzeugs sowie jede Aenderung der Registrierung oder des Heimatortes der
Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt mitgeteilt und die
Fahrtauglichkeitsbescheinigung zur Eintragung der jeweiligen Aenderung vorgelegt
wird,
4. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkoerper nach jeder Massnahme im
Sinne
a) des Anhangs II § 2.08 Nr. 1 oder § 8a.02 Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 oder des
Anhangs XII § 8a.02 Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 zu einer Sonderuntersuchung,
b) des Anhangs II § 8a.02 Nr. 6 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nr. 6 zu einer
Sonderpruefung
unverzueglich vorgefuehrt wird,
5. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkoerper in einem den Bau-,
Einrichtungs- und Ausruestungsvorschriften entsprechenden Zustand erhalten wird,
6. folgende Einrichtungen und Ausruestungsgegenstaende an Bord vorhanden und
funktionsfaehig sind:
a) die Steuereinrichtungen nach Anhang II §§ 6.01 bis 6.08,
b) die Bedienungs-, Anzeige- und Ueberwachungseinrichtungen nach Anhang II §§ 7.03,
7.04, 9.17 Nr. 3 und 4 Satz 2 und 3 und § 10.03b Nr. 3 und 5 Buchstabe c Satz
1,
c) die Sprechverbindungen nach Anhang II § 7.08 Satz 1 bis 3,
d) die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme und -ausloeser nach Anhang II §§ 7.09,
10.03b Nr. 6 Buchstabe a und § 15.08 Nr. 3 und 4,
e) die Lenzeinrichtungen nach Anhang II § 8.08 Nr. 1 bis 6 und 8 und § 15.08 Nr.
5,
f) die nach Anhang II § 8.09 Nr. 2 Satz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen zum
Sammeln von oelhaltigem Wasser und gebrauchtem Oel,
g) die zusaetzliche Sicherheitsausruestung fuer Kabinenschiffe nach Anhang II § 15.12
Nr. 10 Buchstabe b und c,
h) die Abwassersammeltanks oder Bordklaeranlagen nach Anhang II § 15.14 Nr. 1,
i) die zusaetzlichen Ausruestungsgegenstaende fuer die Fahrt auf den Zonen 1 und 2
nach Anhang III §§ 6.01 und 6.02 Nr. 1, 2, 3 und 4 Satz 1, §§ 6.03, 6.04, 6.05,
6.06 oder § 10.07,
7. sich die in Anhang II § 8a.02 Nr. 3 Satz 4 oder in Anhang XII § 8a.02 Nr. 3 Satz 2
genannten Unterlagen an Bord befinden,
8. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkoerper nicht in Betrieb
genommen wird, ohne dass die nach Anhang II § 8a.06 Nr. 1 vorgeschriebenen
Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,
9. sich die in Anhang II § 9.01 Nr. 2 Satz 1 genannten Unterlagen an Bord befinden
oder im Falle des § 9.01 Nr. 2 Satz 2 jederzeit verfuegbar sind,
10. die elektrischen Einrichtungen an Bord nach den Bestimmungen des Anhangs II § 9.04
explosionsgeschuetzt ausgefuehrt sind,
11. die Akkumulatoren an Bord entsprechend den Bestimmungen des Anhangs II § 9.11
aufgestellt sind,
12. sich die nach Anhang II § 11.12 Nr. 10 Buchstabe a vorgeschriebene
Bedienungsanleitung des Kranherstellers an Bord befindet,
13. Heiz-, Koch- und Kuehleinrichtungen den Bestimmungen des Anhangs II § 13.01 Nr.
2 bis 5 und der §§ 13.02 bis 13.07 sowie 14.01 Nr. 2, §§ 14.02, 14.03 Nr. 1 Satz
1, Nr. 2 Satz 2, §§ 14.04 bis 14.07, 14.08 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 2, Nr. 2, Nr.
3 Satz 2, Nr. 4 oder Nr. 5, §§ 14.09 bis 14.12 entsprechen und die dort genannten
Verhaltensregeln ueber den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden,
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14. Rettungsmittel nach Anhang II § 10.05 Nr. 1 und 2, § 15.09 Nr. 1 bis 4 und 11,
Anhang III §§ 6.05 und 7.06, Anhang IV §§ 2.01 und 4.01 oder Anhang X §§ 2.05,
5.06, 8.10 und 9.09 sowie Anhang XII § 15.09 Nr. 5 vorhanden sind,
15. Beleuchtungskoerper der Notbeleuchtung nach Anhang II § 15.10 Nr. 5 gekennzeichnet
sind.
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 kann die Mitteilung einer anderen zustaendigen
Behoerde eines Mitgliedstaates der Europaeischen Gemeinschaften gemacht und die
Fahrtauglichkeitsbescheinigung dort vorgelegt werden.
(2) Der Eigentuemer und der Ausruester duerfen nicht anordnen oder zulassen, dass
1. Fluessiggasanlagen nach Anhang II § 14.01 Nr. 2 mit einem anderen Gas als
handelsueblichem Propan betrieben werden,
2. die fuer die jeweilige Betriebsform festgesetzte Einsatzzeit eines Fahrzeugs nach
Anhang XI § 2.05 Nr. 1 und 3 Satz 1 und § 3.03 Nr. 2 Satz 1 nicht eingehalten oder
die Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird,
3. ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, wenn der nach Anhang XI § 2.03 Nr. 3
erforderliche Nachweis nicht erneuert ist,
4. ein Mitglied der Besatzung entgegen Anhang XI § 2.06 Nr. 4 erster Halbsatz oder §
3.04 Nr. 4 und 5 waehrend seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird,
5. nach Anhang XI § 2.07 Nr. 2 bis 6 die Betriebsform gewechselt wird, obwohl vorher
ein Austausch der Besatzung nicht stattgefunden hat, die jeweiligen Ruhezeiten
nicht eingehalten wurden oder der Nachweis ueber die Einhaltung der sechs- oder
achtstuendigen Ruhezeit nach Anhang XI § 2.07 Nr. 7 nicht gefuehrt wird,
6. ein Fahrzeug, nach einer wesentlichen Aenderung oder Instandsetzung ohne vorherige
Sonderuntersuchung nach Anhang II § 2.08 Nr. 1 in Betrieb genommen wird.
(3) Der Eigentuemer, der Ausruester und der Schiffsfuehrer haben dafuer zu sorgen, dass
1. sich die tragbaren Feuerloescher an den in Anhang II § 10.03 Nr. 1 und § 15.12 Nr.
1 Satz 1 und 2 vorgeschriebenen Stellen befinden,
2. die Abdeckung der Feuerloeschgeraete nach Anhang II § 10.03 Nr. 6 und der
Ausloeseeinrichtungen von fest installierten Feuerloeschanlagen nach Anhang II §
10.03b Nr. 5 Buchstabe c Satz 6 gekennzeichnet ist,
3. in jeder Kueche sowie in Frisiersalons und Parfuemerien eine Feuerloeschdecke nach
Anhang II § 15.12 Nr. 1 letzter Satz griffbereit vorhanden ist,
4. die Fluchtwege und Notausgaenge nach Anhang II § 15.06 Nr. 6 Buchstabe f deutlich
markiert und beleuchtet sind und mit einem geeigneten Sicherheitsleitsystem nach
Anhang II § 15.06 Nr. 7 ausgestattet sind,
5. nach Anhang II § 15.06 Nr. 11 die nicht fuer Fahrgaeste bestimmten Teile der
Fahrzeuge gegen Zutritt Unbefugter gesichert und die dort genannten Symbole
angebracht sind,
6. die vorgeschriebenen Rettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nr. 8 untergebracht und
gekennzeichnet sind,
7. die Bestimmungen nach Anhang II § 15.12 Nr. 4 und 8 Satz 1 ueber Hydrantenanlagen
und Feuerloeschpumpen eingehalten werden,
8. die Sicherheitsrolle und der Sicherheitsplan nach Anhang II § 15.13 Nr. 3
Buchstabe b an geeigneten Stellen deutlich sichtbar aufgehaengt sind,
9. sich nach Anhang II § 15.13 Nr. 4 Satz 1 und 3 in jeder Kabine Angaben fuer das
Verhalten der Fahrgaeste in den dort genannten Faellen sowie Angaben ueber den
Aufstellort der Rettungsmittel befinden,
10. die fuer die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeugs, der schwimmenden
Anlage oder des Schwimmkoerpers nach Anhang II § 19.03 Satz 2, § 20.02 Nr. 1 und
2 Satz 1 und 2, § 21.03 Satz 2, Anhang XI § 2.01 Nr. 1 Satz 2, 3 und 5, Nr. 2
Satz 4 und 5, Nr. 3, §§ 2.10, 2.11, 2.12, 2.13 und 2.14 Satz 1 oder § 3.05 Nr.
1, 2, 3 und 4, § 3.06 Nr. 1 bis 6 und 7, §§ 3.07, 3.08 Nr. 1, 3 und 4 und § 3.09
vorgeschriebene Besatzung waehrend der Fahrt staendig an Bord ist,
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11. sich die in Anhang II § 20.01 genannten Zeugnisse an Bord befinden und jederzeit
verfuegbar sind,
12. das Seeschiff nach Anhang II § 20.01 Nr. 2 mit der dort genannten Freibordmarke
versehen ist.
(4) Der Schiffsfuehrer darf ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder einen
Schwimmkoerper nur fuehren, wenn
1. sich die nach § 6 vorgeschriebenen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen fuer das
Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder den Schwimmkoerper waehrend der Fahrt an Bord
befinden,
2. sich die Einrichtungen und Ausruestungsgegenstaende nach Massgabe der Eintragungen
der Fahrtauglichkeitsbescheinigung an Bord sowie in einem ordnungsgemaessen und
funktionstuechtigen Zustand befinden,
3. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkoerper nach einer Massnahme im
Sinne
a) des Anhangs II § 2.08 Nr. 1 oder § 8a.02 Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 oder des
Anhangs XII § 8a.02 Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 zu einer Sonderuntersuchung,
b) des Anhangs II § 8a.02 Nr. 6 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nr. 6 zu einer
Sonderpruefung
vorgefuehrt worden ist,
4. sich das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkoerper in einem den Bau-
, Einrichtungs- und Ausruestungsvorschriften entsprechenden Zustand befindet,
5. er dafuer sorgt, dass die nach Anhang II § 4.04 Nr. 2 oder des Anhangs XII
angebrachten Einsenkungsmarken deutlich sichtbar sind,
6. folgende Einrichtungen und Ausruestungsgegenstaende an Bord vorhanden und
funktionsfaehig sind:
a) die Steuereinrichtungen nach Anhang II §§ 6.01 bis 6.08,
b) die Bedienungs-, Anzeige- und Ueberwachungseinrichtungen nach Anhang II §§ 7.03,
7.04, 9.17 Nr. 3 und 4 Satz 2 und 3 und § 10.03b Nr. 3 und 5 Buchstabe c Satz
1,
c) die Sprechverbindungen nach Anhang II § 7.08 Satz 1 bis 3,
d) die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme und -ausloeser nach Anhang II §§ 7.09,
10.03b Nr. 6 Buchstabe a und § 15.08 Nr. 3 und 4,
e) die Lenzeinrichtungen nach Anhang II § 8.08 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 11 und §
15.08 Nr. 5,
f) die nach Anhang II § 8.09 Nr. 2 Satz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen zum
Sammeln von oelhaltigem Wasser und gebrauchtem Oel,
g) die zusaetzliche Sicherheitsausruestung fuer Kabinenschiffe nach Anhang II § 15.12
Nr. 10,
h) die Abwassersammeltanks oder Bordklaeranlagen nach Anhang II § 15.14 Nr. 1,
i) die zusaetzlichen Ausruestungsgegenstaende fuer die Fahrt auf den Zonen 1 und 2
nach Anhang III §§ 6.01 und 6.02 Nr. 1, 2, 3 und 4 Satz 1, §§ 6.03, 6.04, 6.05,
6.06 und 10.07,
7. die nach Anhang II § 8a.06 Nr. 1 vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort
genannten Einheiten angebracht sind,
8. sich die in Anhang II § 9.01 Nr. 2 Satz 1 und § 11.12 Nr. 10 Buchstabe a genannten
Unterlagen an Bord befinden,
9. die elektrischen Einrichtungen an Bord nach den Bestimmungen des Anhangs II § 9.04
explosionsgeschuetzt ausgefuehrt sind,
10. die Akkumulatoren an Bord entsprechend den Bestimmungen des Anhangs II § 9.11
aufgestellt sind,
- 13 -
11. die Heiz-, Koch- und Kuehleinrichtungen den Bestimmungen des Anhangs II § 13.01
Nr. 2 bis 5 und der §§ 13.02 bis 13.07 sowie 14.01 Nr. 2, §§ 14.02, 14.03 Nr. 1
Satz 1, Nr. 2 Satz 2, §§ 14.04 bis 14.07, 14.08 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 2, Nr. 2, 3
Satz 2, Nr. 4 oder Nr. 5, §§ 14.09 bis 14.12 entsprechen, und wenn er dafuer sorgt,
dass die dort genannten Verhaltensregeln ueber den Gebrauch dieser Einrichtungen
eingehalten werden,
12. Rettungsmittel nach Anhang II § 10.05 Nr. 1 und 2, § 15.09 Nr. 1 bis 4 und 11,
Anhang III §§ 6.05 und 7.06, Anhang IV §§ 2.01 und 4.01 oder Anhang X §§ 2.05,
5.06, 8.10 und 9.09 sowie Anhang XII § 15.09 Nr. 5 vorhanden sind,
13. bei einem Austausch oder einer Verstaerkung der Besatzung dem Bordbuch eine der
nach Anhang XI § 2.08 Nr. 6 vorgeschriebenen Unterlagen beiliegt,
14. die Beleuchtungskoerper der Notbeleuchtung nach Anhang II § 15.10 Nr. 5
gekennzeichnet sind.
(5) Der Schiffsfuehrer
1. hat die Pruefungen von tragbaren Feuerloeschern nach Anhang II § 10.03 Nr. 5 und
fest installierten Feuerloeschanlagen nach Anhang II § 10.03a Nr. 6 und § 10.03b
Nr. 9 Buchstabe b, Kranen nach Anhang II § 11.12 Nr. 6 Satz 1 und 3, Nr. 7 und 8
und die Pruefung von Fluessiggasanlagen nach Anhang II § 14.13 Satz 1, 2 und 3 zu
veranlassen,
2. hat die jeweils im Falle der Nummer 1 ausgestellten Pruefbescheinigungen oder
Abnahmeberichte als Nachweise an Bord mitzufuehren,
3. hat dafuer zu sorgen, dass tragbare Feuerloescher mit CO2 als Loeschmittel nach
Anhang II § 10.03 Nr. 4 nur zum Loeschen von Braenden in Kuechen und elektrischen
Einrichtungen verwendet werden,
4. hat dafuer zu sorgen, dass auf dem Fahrzeug eine Fluessiggasanlage
a) nur mit handelsueblichem Propan und
b) nur dann betrieben wird, wenn sich die nach Anhang II § 14.15 Nr. 1
vorgeschriebene Bescheinigung an Bord befindet,
5. darf ein Mitglied der Besatzung nicht einsetzen, wenn der nach Anhang XI § 2.03
Nr. 3 erforderliche Nachweis der Tauglichkeit nicht erneuert ist,
6. hat die fuer die jeweilige Betriebsform festgesetzte Einsatzzeit eines Fahrzeugs
nach Anhang XI § 2.05 Nr. 1 und 3 Satz 1 oder Anhang XI § 3.03 einzuhalten und die
Fahrt entsprechend einzustellen,
7. darf kein Mitglied der Besatzung waehrend seiner Mindestruhezeit nach Anhang XI §
2.06 Nr. 4 erster Halbsatz oder § 3.04 einsetzen,
8. darf nach Anhang XI § 2.07 Nr. 2 bis 6 die Betriebsform nur wechseln, wenn vorher
ein Austausch der Besatzung stattgefunden hat oder die jeweiligen Ruhezeiten
eingehalten wurden und der Nachweis nach Anhang XI § 2.07 Nr. 7 gefuehrt wird,
9. hat das ungueltig gezeichnete Bordbuch oder Fahrtenbuch und die Aufzeichnungen der
Fahrtenschreiber nach Anhang XI § 2.08 Nr. 3 und 5 oder § 3.04 Nr. 3 letzter Satz
waehrend sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren,
10. hat die in Anhang XI § 2.08 Nr. 4 Satz 2 genannte Bescheinigung an Bord
mitzufuehren,
11. hat einen Nachweis ueber die Besatzung an Bord mitzufuehren als Bestandteil des
a) Schiffsattests oder des Gemeinschaftszeugnisses fuer die Fahrt auf dem Rhein,
b) Gemeinschaftszeugnisses oder als Bescheinigung ueber die Besatzung nach Anhang V
Teil III fuer die Fahrt ausserhalb des Rheins,
12. hat unverzueglich, vollstaendig und richtig die Eintragungen nach Anhang II § 20.02
Nr. 2 Satz 5 im Logbuch zu machen,
13. hat das Bordbuch oder Fahrtenbuch nach Anhang XI § 2.08 Nr. 1 Satz 2 in Verbindung
mit Nr. 2 der Anleitung zur Fuehrung des Bordbuchs nach Anhang II Anlage E oder
Anhang XI § 3.04 Nr. 3 richtig, vollstaendig und rechtzeitig zu fuehren,
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14. hat die Eintragungen nach Anhang XI § 2.04 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Nr.
1.1 bis 1.3, 2.1, 3.1 Satz 1 oder Satz 2, Nr. 3.2 oder Nr. 3.3 der Anweisung zur
Fuehrung des Schifferdienstbuches nach Anhang II Anlage F richtig, vollstaendig und
rechtzeitig vorzunehmen.
(6) Ein Mitglied der Besatzung
1. muss ein Schifferdienstbuch nach Anhang XI § 2.04 Nr. 2 Satz 1 besitzen,
2. muss das Schifferdienstbuch nach Anhang XI § 2.04 Nr. 2 Satz 3 Buchstabe b
rechtzeitig vorlegen,
3. muss seine Befaehigung an Bord nach Anhang XI § 2.04 Nr. 5 Buchstabe b nachweisen.
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 2
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig als Schiffsfuehrer
1. entgegen § 16 Abs. 4 Nr. 1 bis 3, 5 bis 13 oder Nr. 14 ein Fahrzeug fuehrt,
2. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 1 eine dort genannte Pruefung nicht oder nicht rechtzeitig
veranlasst,
3. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 3 nicht dafuer sorgt, dass tragbare Feuerloescher mit
CO2 als Loeschmittel nur zum Loeschen von Braenden in Kuechen und elektrischen
Einrichtungen verwendet werden,
4. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 4 nicht dafuer sorgt, dass eine Fluessiggasanlage nur bei
Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen betrieben wird,
5. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 5 ein Mitglied der Besatzung einsetzt,
6. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 6 die Einsatzzeit des Schiffes nicht einhaelt oder die
Fahrt nicht einstellt,
7. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 7 ein Mitglied der Besatzung waehrend der Mindestruhezeit
einsetzt,
8. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 8 die Betriebsform wechselt,
9. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 9 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht
mindestens sechs Monate aufbewahrt,
10. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 10 die dort genannte Bescheinigung nicht an Bord mitfuehrt
oder
11. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 12 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig macht.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig als Schiffsfuehrer, Eigentuemer oder Ausruester
1. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 1 nicht dafuer sorgt, dass sich die tragbaren Feuerloescher
an den vorgeschriebenen Stellen befinden,
2. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 2 nicht dafuer sorgt, dass die Abdeckung der
Feuerloeschgeraete oder der Ausloeseeinrichtungen von fest installierten
Feuerloeschanlagen gekennzeichnet ist,
3. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 3 nicht dafuer sorgt, dass eine Feuerloeschdecke
griffbereit vorhanden ist,
4. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 4 nicht dafuer sorgt, dass Fluchtwege oder Notausgaenge
markiert und beleuchtet sowie mit einem Sicherheitsleitsystem ausgestattet sind,
5. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 5 nicht dafuer sorgt, dass Teile der Fahrzeuge gesichert
oder Symbole angebracht sind,
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6. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 6 nicht dafuer sorgt, dass Rettungsmittel untergebracht
und gekennzeichnet sind,
7. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 7 nicht dafuer sorgt, dass die Bestimmungen ueber
Hydrantenanlagen oder Feuerloeschpumpen eingehalten werden,
8. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 8 nicht dafuer sorgt, dass die dort genannten Urkunden
aufgehaengt sind,
9. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 9 nicht dafuer sorgt, dass sich die dort genannten Angaben
in jeder Kabine befinden,
10. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 10 nicht dafuer sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung
staendig an Bord ist,
11. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 11 nicht dafuer sorgt, dass sich die Zeugnisse an Bord
befinden und jederzeit verfuegbar sind, oder
12. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 12 nicht dafuer sorgt, dass das Schiff mit einer
Freibordmarke versehen ist.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig als Eigentuemer oder Ausruester
1. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht dafuer sorgt, dass ein Fahrzeug nicht ohne
die vorgeschriebene Fahrtauglichkeitsbescheinigung in Betrieb genommen wird, oder
nicht dafuer sorgt, dass sich die dort genannten Bescheinigungen an Bord befinden,
2. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht dafuer sorgt, dass sich die dort genannten
Einrichtungen oder Ausruestungsgegenstaende an Bord befinden,
3. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht dafuer sorgt, dass eine dort
genannte Aenderung der Untersuchungskommission mitgeteilt und in die
Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragen wird,
4. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht dafuer sorgt, dass das Fahrzeug zu einer
Sonderuntersuchung oder einer Sonderpruefung vorgefuehrt wird,
5. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 nicht dafuer sorgt, dass die dort genannten
Einrichtungen und Ausruestungsgegenstaende an Bord vorhanden und funktionstuechtig
sind,
6. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder Nr. 9 nicht dafuer sorgt, dass die dort
genannten Unterlagen sich an Bord befinden oder verfuegbar sind,
7. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 nicht dafuer sorgt, dass ein Fahrzeug,
eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkoerper nicht ohne die dort genannten
Kennzeichen in Betrieb genommen wird,
8. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 nicht dafuer sorgt, dass elektrische
Einrichtungen explosionsgeschuetzt ausgefuehrt sind,
9. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nicht dafuer sorgt, dass die Akkumulatoren
vorschriftsmaessig aufgestellt sind,
10. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 nicht dafuer sorgt, dass die dort genannte
Bedienungsanleitung sich an Bord befindet,
11. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 nicht dafuer sorgt, dass Heiz-, Koch- oder
Kuehleinrichtungen den dort genannten Bestimmungen entsprechen und die dort
genannten Verhaltensregeln eingehalten werden,
12. entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 1 anordnet oder zulaesst, dass eine Fluessiggasanlage
betrieben wird,
13. entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 2 anordnet oder zulaesst, dass die Einsatzzeit des
Schiffes nicht eingehalten oder die Fahrt nicht eingestellt wird,
14. entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 anordnet oder zulaesst, dass ein Mitglied der
Besatzung eingesetzt wird,
15. entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 5 anordnet oder zulaesst, dass die Betriebsform gewechselt
wird, oder
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16. entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 6 anordnet oder zulaesst, dass ein Fahrzeug ohne vorherige
Sonderuntersuchung in Betrieb genommen wird.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffsaufgabengesetzes handelt,
wer vorsaetzlich oder fahrlaessig als Mitglied der Besatzung entgegen § 16 Abs. 6 Nr. 2
das Schifferdienstbuch nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Kapitel 4
Uebergangs- und Schlussbestimmungen
§ 18 Weitergeltung bestehender Fahrtauglichkeitsbescheinigungen
(1) Die Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird nach Ablauf ihrer Gueltigkeitsdauer nach den
in § 12 vorgesehenen Bedingungen erneuert.
(2) Fuer die Erneuerung der vor dem 30. Dezember 2008 erteilten
Fahrtauglichkeitsbescheinigungen gelten die Uebergangsbestimmungen des Anhangs II sowie
gegebenenfalls der Anhaenge III, IV, X und XII.
(3) Fuer die Erneuerung der nach dem 30. Dezember 2008 erteilten
Fahrtauglichkeitsbescheinigungen gelten die Uebergangsbestimmungen des Anhangs II sowie
gegebenenfalls der Anhaenge III, IV, X und XII, die nach Zeugniserteilung in Kraft
getreten sind.
§ 19 DIN-Normen
DIN- und DIN EN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der
Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Koeln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt
in Muenchen archivmaessig gesichert hinterlegt.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, der durch die Einfuehrungsverordnung zur
Binnenschiffsuntersuchungsordnung bestimmt wird. Das Bundesministerium fuer Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung macht den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt und im
Verkehrsblatt bekannt.
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