Verordnung ueber den Betrieb von
Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen
in der Binnenschifffahrt und den Erwerb
des UKW-Sprechfunkzeugnisses fuer den
Binnenschifffahrtsfunk (Binnenschifffahrt-
Sprechfunkverordnung - BinSchSprFunkV)
BinSchSprFunkV
vom 18.12.2002
"Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569 (2003,
130)), die zuletzt durch Artikel 3 § 13 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2868) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 3 § 13 V v. 19.12.2008 I 2868
§ 3 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/5/EG
des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 9. Maerz 1999 ueber Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformitaet
(ABl. EG Nr. L 91 S. 10).
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2003 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 5/99 (CELEX Nr: 399L0005)
Eingangsformel
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf Grund
- des § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 6 und Abs. 4 auch in Verbindung mit Abs. 6 des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli
2001 (BGBl. I S. 2026),
- des § 4 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit dem 2.
Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
1. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt
1. den mobilen UKW-Sprechfunkdienst bei Schiffsfunkstellen auf Wasserstrassen der Zonen
1 bis 4;
2. den Erwerb eines UKW-Sprechfunkzeugnisses fuer den Binnenschifffahrtsfunk (UKW-
Sprechfunkzeugnis (UBI)).
§ 2 Begriffsbestimmungen
-1-
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Wasserstrassen der Zonen 1 bis 4:
die Bundeswasserstrassen nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom
6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung;
2. Fahrzeuge:
Binnenschiffe einschliesslich Kleinfahrzeuge und Faehren sowie schwimmende Geraete,
Schwimmkoerper und Seeschiffe;
3. Binnenschifffahrtsfunk:
Internationaler mobiler UKW-Sprechfunkdienst zwischen Landfunkstellen und
Schiffsfunkstellen oder zwischen Schiffsfunkstellen auf Binnenschifffahrtsstrassen,
der folgende Verkehrskreise umfasst:
a) Schiff - Schiff,
b) Nautische Information,
c) Schiff - Hafenbehoerde,
d) Funkverkehr an Bord,
e) Oeffentlicher Nachrichtenaustausch;
4. Funkanlage:
Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeuges; sie kann aus mehreren Funkgeraeten
bestehen;
5. Regionale Vereinbarung:
die Regionale Vereinbarung ueber den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl.
II S. 1213);
6. Handbuch Binnenschifffahrtsfunk:
das von der Zentralkommission fuer die Rheinschifffahrt in Strassburg und von der
Donaukommission in Budapest gemeinsam nach der Entschliessung Nr. 1 der Regionalen
Vereinbarung herausgegebene und dort niedergelegte Handbuch Binnenschifffahrtsfunk
einschliesslich der Regionalen Teile in der vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung jeweils bekannt gemachten aktuellen Fassung;
7. Landfunkstelle:
ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks;
8. Schiffsfunkstelle:
mobile Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Fahrzeuges
befindet, das nicht staendig festgemacht ist.
2. Abschnitt
Betriebsvorschriften
§ 3 Grundregeln
(1) Der Funkdienst bei einer Schiffsfunkstelle darf nur nach Massgabe der Regionalen
Vereinbarung und des Handbuchs fuer den Binnenschifffahrtsfunk abgewickelt werden.
(2) Die UKW-Kanaele der Verkehrskreise Schiff - Schiff, Schiff - Hafenbehoerde und
Funkverkehr an Bord duerfen nur benutzt werden, wenn dabei die Ausgangsleistung des
Senders automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 Watt und 1 Watt begrenzt wird. In den
UKW-Kanaelen im Verkehrskreis Nautische Information muss die Ausgangsleistung auf einen
Wert zwischen 6 Watt und 25 Watt eingestellt sein.
(3) Alle festen und tragbaren Funkanlagen muessen ueber ein Automatisches
Senderidentifizierungssystem in der Binnenschifffahrt (Automatic Transmitter
Identification System (ATIS)) verfuegen.
§ 4 Erlaubnis
-2-
(1) Wer auf Wasserstrassen der Zonen 1 bis 4 eine Schiffsfunkstelle bedienen oder
beaufsichtigen will, bedarf einer Erlaubnis der zustaendigen Behoerde nach dieser
Verordnung. Sie gilt unbefristet. Zustaendige Behoerde ist die Fachstelle der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung fuer Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz.
(2) Diese Erlaubnis wird durch ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI (Anlage 1)) nachgewiesen.
(3) Keiner Erlaubnis bedarf der Inhaber eines
1. amtlich anerkannten UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI (Anlage 2)),
2. von einer Vertragsverwaltung der Regionalen Vereinbarung auf Grund dieser
Vereinbarung ausgestellten UKW-Sprechfunkzeugnisses fuer den Binnenschifffahrtsfunk,
3. von der zustaendigen Behoerde anerkannten und gueltigen Funkzeugnisses,
4. Funkzeugnisses, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist und zur
Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk berechtigt.
§ 5 Besondere Pflichten
(1) In den Verkehrskreisen Schiff - Schiff, Nautische Information und Schiff -
Hafenbehoerde duerfen nur Nachrichten uebermittelt werden, die sich auf den Schutz des
menschlichen Lebens, die Fahrt oder die Sicherheit von Fahrzeugen beziehen.
(2) Das Zeugnis nach § 4 Abs. 2 oder 3 ist den zur Kontrolle befugten Personen auf
Verlangen zur Pruefung auszuhaendigen.
3. Abschnitt
Erwerb der Erlaubnis; Funkzeugnisse
§ 6 Anforderungen fuer den Erwerb der Erlaubnis
Der Bewerber muss fuer die Erteilung der Erlaubnis das 15. Lebensjahr vollendet und die
erforderliche Befaehigung in einer Pruefung nachgewiesen haben.
§ 7 Pruefungsvoraussetzungen
(1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Pruefung und Erteilung der Erlaubnis
mit folgenden Angaben an die zustaendige Behoerde ueber den Pruefungsausschuss zu richten:
1. Familienname,
2. Geburtsname,
3. Vornamen,
4. Tag und Ort der Geburt,
5. Anschrift.
(2) Dem Antrag sind beizufuegen:
1. eine Kopie des gueltigen Reisepasses oder Personalausweises,
2. zwei gleiche Passbilder aus neuerer Zeit.
(3) Der Bewerber wird zur Pruefung zugelassen, wenn
1. das Mindestalter (§ 6) nachgewiesen und
2. die Gebuehren (§ 16) eingegangen sind.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 darf ein Bewerber zur Pruefung auch drei Monate vor
Erreichen des Mindestalters zugelassen werden.
§ 8 Pruefungsausschuesse
-3-
(1) Die zustaendige Behoerde richtet Pruefungsausschuesse ein und bestellt deren
Vorsitzende, Stellvertreter und Pruefer nach Bedarf. Sie macht die Standorte ihrer
Pruefungsausschuesse im Verkehrsblatt bekannt.
(2) Jeder Pruefer muss mindestens ueber das Allgemeine Betriebszeugnis fuer Funker (ABZ),
das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) einschliesslich der Berechtigung zur Teilnahme
am Binnenschifffahrtsfunk oder das Allgemeine Sprechfunkzeugnis fuer den Seefunkdienst
verfuegen.
(3) Ein Pruefungsausschuss besteht bei der Wasserschutzpolizeischule in Hamburg.
§ 9 Pruefung
(1) Der Bewerber hat in einer Pruefung nach Massgabe des Pruefungsprogramms (Anlage 3)
nachzuweisen, dass er
1. ueber ausreichende Kenntnisse der fuer die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk
massgebenden Vorschriften sowie die zur ordnungsgemaessen Bedienung der Funkanlage
erforderlichen betrieblichen und technischen Kenntnisse verfuegt (theoretischer
Teil) und
2. zu ihrer praktischen Anwendung faehig ist (praktischer Teil).
(2) Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt den
Pruefungstermin und beruft die Pruefungskommission, die aus drei Pruefern besteht. Die
Pruefungskommission nimmt die Pruefung ab.
(3) Der Vorsitzende der Pruefungskommission leitet die Pruefung. Sie wird nach Massgabe
der Anlage 4 durchgefuehrt. Die Pruefung ist nur bei einstimmiger Entscheidung der
Pruefungskommission bestanden. Ueber den Pruefungsverlauf ist eine Niederschrift
aufzunehmen.
(4) Hat der Bewerber in der Pruefung die Befaehigung zur Teilnahme am
Binnenschifffahrtsfunk und zur ordnungsgemaessen Bedienung der Funkanlage nachgewiesen,
wird ihm die Erlaubnis durch die Ausstellung eines unbefristet gueltigen UKW-
Sprechfunkzeugnisses (UBI) nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.
(5) Besteht der Bewerber einen Teil der Pruefung nicht, kann er diesen Teil der Pruefung
fruehestens nach zwei Wochen und spaetestens nach sechs Monaten wiederholen.
(6) Inhaber eines nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten
1. Allgemeinen Betriebszeugnisses fuer Funker (General Operator's Certificate (GOC)),
2. Beschraenkt Gueltigen Betriebszeugnisses fuer Funker (Restricted Operator's
Certificate (ROC)),
3. UKW-Betriebszeugnisses fuer Funker (UBZ),
4. Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (Long Range Certificate (LRC)),
5. Beschraenkt Gueltigen Funkbetriebszeugnisses (Short Range Certificate (SRC))
sind beim Erwerb der Erlaubnis von der Pruefung der Kenntnisse und Fertigkeiten befreit,
die sie mit dem Zeugnis bereits nachgewiesen haben.
(7) (weggefallen)
§ 10 Erteilung ohne Pruefung
Gegen Vorlage eines der in § 4 Abs. 3 Nr. 3 und 4 genannten Zeugnisse oder einer von
der zustaendigen Behoerde anerkannten Bescheinigung ueber eine erfolgreich abgelegte
Pruefung zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk erteilt die zustaendige Behoerde
dem Inhaber auf Antrag ohne erneute Pruefung die Erlaubnis und stellt ein UKW-
Sprechfunkzeugnis (UBI) aus.
§ 11 Ersatzausfertigung
-4-
Ist ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) oder ein Funkzeugnis nach § 4 Abs. 3 Nr.
4 unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt
die zustaendige Behoerde auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu
kennzeichnen ist. Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Zeugnis ist bei
der zustaendigen Behoerde abzuliefern.
§ 12 Entziehung
(1) Die zustaendige Behoerde muss eine Erlaubnis entziehen, wenn der Inhaber nachweislich
1. in gefaehrdender Weise gegen Bestimmungen ueber den Binnenschifffahrtsfunk verstossen
hat oder
2. zur ordnungsgemaessen Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nicht mehr in der Lage ist,
insbesondere nicht mehr ueber ausreichendes Hoer- oder Kommunikationsvermoegen oder
ausreichende Sehschaerfe verfuegt; die zustaendige Behoerde kann in Zweifelsfaellen die
Vorlage fachaerztlicher Zeugnisse verlangen.
(2) Die zustaendige Behoerde kann eine Erlaubnis entziehen, wenn
1. der Inhaber nachweislich in grober Weise gegen Bestimmungen ueber den
Binnenschifffahrtsfunk verstossen hat,
2. bei dem Inhaber Anhaltspunkte dafuer festgestellt worden sind, dass er zur
ordnungsgemaessen Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nicht mehr in der Lage ist.
In diesen Faellen kann die zustaendige Behoerde von der Entziehung absehen, wenn der
Betroffene erneut eine Pruefung erfolgreich ablegt. Diese Pruefung ist auf die Kenntnisse
und Fertigkeiten nach Anlage 3 beschraenkt, die beanstandet worden sind.
(3) Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung. Das UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI)
ist unverzueglich bei der zustaendigen Behoerde abzuliefern; das gilt auch dann, wenn
die Entziehung der Erlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung
angeordnet worden ist.
(4) Die zustaendige Behoerde kann bei der Entziehung die erneute Erteilung der Erlaubnis
an Auflagen und Bedingungen binden.
(5) Die zustaendige Behoerde teilt die Entziehung der Erlaubnis den Wasserschutzpolizeien
der Laender unverzueglich mit, sofern der Inhaber des UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI)
seine Verpflichtung nach Absatz 3 nicht erfuellt hat.
(6) Die Wasserschutzpolizeien der Laender teilen der zustaendigen Behoerde die ihnen
bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung rechtfertigen koennen.
(7) Die Absaetze 1 bis 6 gelten fuer Zeugnisse nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 entsprechend.
(8) In den Faellen der Absaetze 1 und 2 kann die zustaendige Behoerde Inhabern von
Zeugnissen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 die Bedienung einer Schiffsfunkstelle oder
Seefunkstelle auf den Wasserstrassen der Zonen 3 und 4 verbieten. Sie teilt die
Untersagung der Stelle, die das Zeugnis ausgestellt hat, unverzueglich mit.
§ 13 Auskuenfte
Die zustaendige Behoerde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten aus dem durch sie
gefuehrten Verzeichnis ueber die erteilten Erlaubnisse, soweit dies erforderlich ist, zum
Zwecke der
1. Durchfuehrung von Verwaltungsaufgaben nach dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz
oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener
Rechtsvorschriften an Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes, der Wasserschutzpolizeien der Laender und der Regulierungsbehoerde fuer Post
und Telekommunikation sowie an die Pruefungsausschuesse,
2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, an
Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Polizeien der Laender und das
Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehoerde,
-5-
3. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte,
Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes und der Polizeien der Laender
uebermitteln.
§ 14 Amtlich anerkanntes UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI)
Das amtlich anerkannte UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) wird nach dem Muster der Anlage
2 von Pruefungsausschuessen des Deutschen Motoryachtverbandes e. V. und des Deutschen
Segler-Verbandes e. V. ausgestellt. Es gelten die §§ 6, 7 Abs. 2, 3 Satz 2, § 8 Abs.
2, § 9 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 und in sinngemaesser Anwendung § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4, §§
11 bis 13. Die zustaendige Behoerde kann den vorgenannten Stellen die Ausstellung des
amtlich anerkannte UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI) verbieten, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie, ihre Pruefungsausschuesse oder ihre Pruefer wiederholt oder grob
pflichtwidrig gegen die Bestimmungen des Satzes 2 verstossen haben.
4. Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt,
wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 einen UKW-Kanal benutzt,
2. ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient,
3. entgegen § 5 Abs. 1 andere Nachrichten uebermittelt,
4. entgegen § 5 Abs. 2 ein Zeugnis nicht aushaendigt,
5. entgegen § 11 Satz 2 oder entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung
mit § 14 Satz 2, ein Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder
6. entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 12 Abs. 8 Satz 1 eine Schiffsfunkstelle
oder Seefunkstelle bedient.
§ 16
-
§ 17
-
§ 18 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2, § 9 Abs. 4)
UKW-Sprechfunkzeugnis fuer den Binnenschifffahrtsfunk
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4575
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines UKW-Sprechfunkzeugnisses)
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 3 Nr. 1, § 14)
UKW-Sprechfunkzeugnis fuer den Binnenschifffahrtsfunk
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4576
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines UKW-Sprechfunkzeugnisses)
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Anlage 3 (zu § 9 Abs. 1)
Pruefungsprogramm
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4577 - 4578
Nummer Pruefungsteil UKW- Ergaenzungspruefung
Sprechfunkzeugnis fuer Inhaber des
fuer den ROC, GOC, UBZ,
Binnenschifffahrtsfunk LRC und SRC
(UBI)
A. Theoretische
Kenntnisse ueber den
Binnenschifffahrtsfunk
1. Kenntnisse und
wesentliche Merkmale des
Binnenschifffahrtsfunks
1.1 Verkehrskreise X X
1.1.1 Schiff - Schiff X X
1.1.2 Nautische Information X X
1.1.3 Schiff - Hafenbehoerde X X
1.1.4 Funkverkehr an Bord X X
1.1.5 Oeffentlicher X X
Nachrichtenaustausch
2. Rangfolge und Arten
des Verkehrs im
Binnenschifffahrtsfunk
2.1 Not-, Dringlichkeits- und
Sicherheitsverkehr X X
2.2 Routinegespraeche X X
2.3 Bestaetigung von Meldungen X
2.4 Anweisungen von
Landfunkstellen X X
2.5 Gespraeche sozialen Inhalts X X
2.6 Testsendungen X
3. Funkstellen im
Binnenschifffahrtsfunk
3.1 Schiffsfunkstellen X X
3.2 Landfunkstellen X X
3.3 Tragbare Funkanlagen X X
3.4 Kennzeichnung der
Funkstellen X X
3.5 Funkausruestungspflicht X X
3.6 Frequenzzuteilung X X
4. Grundkenntnisse ueber
Frequenzen und ihre Nutzung
4.1 Ausbreitung der
Ultrakurzwellen (UKW/VHF) X
4.2 Zuweisung der UKW-Kanaele im
Binnenschifffahrtsfunk X X
4.3 Betriebsarten Simplex,
Duplex, Semi-Duplex X
4.4 Digitaler Selektivruf (DSC) X
4.5 Zwei-Kanal-Ueberwachung (Dual
watch) X
4.6 Begrenzung der Sendeleistung X X
5. Automatisches
Senderidentifizierungssystem
(ATIS)
5.1 Bildung der ATIS-Nummer X X
6. Grundkenntnisse ueber
Bestimmungen und
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Nummer Pruefungsteil UKW- Ergaenzungspruefung
Sprechfunkzeugnis fuer Inhaber des
fuer den ROC, GOC, UBZ,
Binnenschifffahrtsfunk LRC und SRC
(UBI)
Veroeffentlichungen, die
den Binnenschifffahrtsfunk
betreffen
6.1 Aufsicht ueber die
Schiffsfunkstelle X
6.2 Fernmeldegeheimnis und
Abhoerverbot X
6.3 Handbuch
Binnenschifffahrtsfunk X X
6.3.1 Allgemeiner Teil X X
6.3.2 Regionale Teile X X
6.4 Regionale Vereinbarung ueber
den Binnenschifffahrtsfunk X X
6.5 Sprachen im
Binnenschifffahrtsfunk X X
6.6 Empfohlene Redewendungen fuer
die Fahrt X X
7. Technische Kenntnisse
7.1 Strom, Spannung und Leistung X
7.2 Antennen X
B. Praktische Kenntnisse
und Faehigkeiten fuer
das Bedienen einer
Schiffsfunkstelle
1. Praktische Kenntnisse
1.1 UKW-Funkanlagen X
1.2 Grundeinstellung X
1.3 Kanalauswahl X
1.4 Sendeleistung X
1.5 Rauschsperre (Squelch) X
2. Abwicklung des
Binnenschifffahrtsfunks
2.1 Notverkehr X X
2.2 Dringlichkeitsverkehr X X
2.3 Sicherheitsverkehr X X
2.4 Routinegespraech X
2.5 Testsendungen X
3. Allgemeine Form
der Abwicklung des
Binnenschifffahrtsfunks
3.1 Anruf an eine Funkstelle X
3.2 Beantwortung von Anrufen X
3.3 Anruf an alle Funkstellen X
Anlage 4 (zu § 9 Abs. 3)
Vorschriften fuer den Pruefungsverlauf
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4579
1. Der Bewerber muss sich auf Verlangen vor Beginn der Pruefung durch Vorlage des
gueltigen Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.
2. Tritt der Bewerber waehrend der Pruefung aus anderen als zwingenden gesundheitlichen
Gruenden zurueck, so gilt die Pruefung als nicht bestanden.
3. Unerlaubte Hilfsmittel, wie z. B. Buecher, Taschenrechner u. ae. oder fremde Hilfe
duerfen bei der Pruefung nicht benutzt werden. Bei einem Taeuschungsversuch gilt die
Pruefung als nicht bestanden; das gilt auch fuer bereits erfolgreich durchgefuehrte
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Pruefungsteile. Der Vorsitzende hat vor Beginn der Pruefung die Bewerber ueber die
Folgen eines Taeuschungsversuchs zu belehren.
4. Schriftlicher Pruefungsteil
Nachweis ausreichender Kenntnisse der fuer die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk
massgebenden Vorschriften sowie die zur ordnungsgemaessen Bedienung der Funkanlage
erforderlichen betrieblichen und technischen Kenntnisse durch Beantwortung eines
Fragebogens, wobei mindestens 80 Prozent der moeglichen Punktzahl erreicht werden
muss.
Die Bearbeitungszeit fuer einen Fragebogen aus dem Fragenkatalog, der im
Verkehrsblatt bekannt gemacht wird, betraegt 60 Minuten.
5. Praktischer Pruefungsteil
Fehlerfreie Abgabe von Not- und Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen nach
Vorgabe eines Textes in deutscher Sprache unter Anwendung der Buchstabiertafel in
hoechstens 5 Minuten.
Fehlerfreie Aufnahme von Not- und Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in
deutscher Sprache in hoechstens 5 Minuten.
Praktische Uebungen im Binnenschifffahrtsfunk unter der Anwendung der
Buchstabiertafel; Verfahren in Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfaellen.
Bedienung der Sprechfunkgeraete einer Schiffsfunkstelle.
Die Pruefungsdauer soll je Bewerber 15 Minuten - 2 bis 3 Aufgaben - nicht
ueberschreiten.
6. Die Pruefung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Pruefungsteilen Fertigkeiten
und Kenntnisse nachgewiesen hat, die in Anlage 3 genannt sind.
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