Verordnung ueber die gewerbsmaessige
Vermietung von Sportbooten sowie deren
Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstrassen
(Binnenschifffahrt-
Sportbootvermietungsverordnung - BinSch-
SportbootVermV)
BinSch-SportbootVermV
vom 18.04.2000
"Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572),
die zuletzt durch Artikel 3 § 11 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868)
geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 3 § 11 V v. 19.12.2008 I 2868
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 ueber ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG
Nr. L 204 S. 37), zuletzt geaendert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998
(ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.
Fussnote
Textnachweis ab: 1.5.2000 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
Ueberschrift: Kurzbezeichnung und Buchstabenabkuerzung idF d. Art. 8 Nr. 1 V v.
18.12.2002 I 4580 mWv 1.1.2003
Die V wurde als Artikel 1 d. V v. 18.4.2000 I 572 (BinSchVermAendV) vom
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium der Finanzen
erlassen. Sie ist gem. Art. 5 Abs. 1 dieser V am 1.5.2000 in Kraft getreten. § 4 Abs.
2, § 5, § 8 Abs. 1, Abs. 6, Abs. 9, § 11 Nr 1 Buchst b und d treten am 1.8.2000 in
Kraft.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer das Vermieten und Mieten von Sportbooten zur Teilnahme am
Verkehr auf den Binnenschifffahrtsstrassen.
§ 2 Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Betriebsstaette:
Geschaeftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstrasse oder an
einer Wasserstrasse, die mit einer Binnenschifffahrtsstrasse verbunden ist, liegt,
und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet,
2. Binnenschifffahrtsstrassen:
-1-
die Bundeswasserstrassen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den
Seeschifffahrtsstrassen,
3. Sportboot:
fuer Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Laenge von
weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Laenge x Breite x
Tiefgang ein Volumen von 100 cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter,
4. Unternehmen:
natuerliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie
mit der Faehigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
einzugehen, und deren Bevollmaechtigte, die Sportboote zum Einsatz auf
Binnenschifffahrtsstrassen vermieten,
5. Vermietung:
gewerbsmaessige Ueberlassung eines Sportbootes gegen Zahlung eines Entgelts. Wird ein
Boot ausschliesslich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten ueberlassen, liegt keine
Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48
Stunden nicht ueberschreitet.
(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten
1. Binnenschifferpatentverordnung:
die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066),
2. Binnenschiffsuntersuchungsordnung:
die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450),
3. Kennzeichnungsverordnung:
die Verordnung ueber die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstrassen
verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), zuletzt
geaendert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572),
4. See-Sportbootverordnung: die Verordnung ueber die Inbetriebnahme von Sportbooten und
Wassermotorraedern sowie deren Vermietung und gewerbsmaessige Nutzung im Kuestenbereich
vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457),
5. Rheinpatentverordnung:
die Anlage zu der Einfuehrungsverordnung zur Rheinpatentverordnung vom 15. Dezember
1997 (BGBl. II S. 2174), geaendert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Maerz 2000
(BGBl. II S. 568),
6. Rheinschiffsuntersuchungsordnung:
die in § 1 Abs. 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bezeichneten Vorschriften,
7. Sportbootfuehrerscheinverordnung-Binnen:
die Sportbootfuehrerscheinverordnung-Binnen vom 22. Maerz 1989 (BGBl. I S. 536,
1102), zuletzt geaendert durch § 26 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S.
3066),
8. Binnenschifffahrtsstrassen-Ordnung:
Anlage zu Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S.
3148, 3317, 1999 I S. 159), zuletzt geaendert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18.
Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580)
in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften
verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmaessig gesichert
niedergelegt. Sie sind ueber den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.
§ 3 Grundregel, Zustaendigkeit
(1) Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es dafuer technisch zugelassen
ist. Die technische Zulassung wird auf Antrag des Unternehmens vom Wasser- und
Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.
(2) Zur Durchfuehrung dieser Verordnung ist das Wasser- und Schifffahrtsamt zustaendig,
-2-
1. in dessen Amtsbezirk das Sportboot seinen staendigen Liegeplatz hat oder sich die
Betriebsstaette befindet oder
2. das dem Sitz des Unternehmens am naechsten liegt.
§ 4 Bootszeugnis
(1) Ein Bootszeugnis darf nur erteilt oder seine Gueltigkeit verlaengert werden, wenn das
Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot fahrtauglich ist (§ 5). Es wird fuer
die Dauer der Gueltigkeit des Nachweises ueber die Fahrtauglichkeit erteilt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf fuer ein Sportboot, das keine gueltige
Konformitaetserklaerung nach dem Muster des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S.
15) besitzt, ein Bootszeugnis auch nur erteilt werden, wenn das Sportboot ueber einen
ausreichenden Restauftrieb verfuegt, der es auch in ueberflutetem Zustand schwimmfaehig
erhaelt, wenn nicht durch andere geeignete Massnahmen, wie zum Beispiel verstaerkte
Ausruestung mit Rettungsmitteln oder Fahrtbeschraenkungen, ein fuer das jeweilige
Fahrtgebiet gleichwertiges Sicherheitsniveau gewaehrleistet wird.
(3) Das Unternehmen muss dem Wasser- und Schifffahrtsamt jede bauliche oder sonstige
Veraenderung des Sportbootes, die dessen Fahrtauglichkeit beeinflussen kann, mitteilen.
Sie ist vom Wasser- und Schifffahrtsamt im Bootszeugnis einzutragen, wenn das
Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot weiterhin fahrtauglich ist. Ist eine
der in Satz 1 genannten Veraenderungen nicht gemeldet worden, kann das Wasser- und
Schifffahrtsamt die Erteilung des Bootszeugnisses widerrufen.
(4) Fuer Sportboote, die auch im Geltungsbereich der Sportbootvermietungsverordnung-
See eingesetzt werden, kann an die Stelle des Bootszeugnisses nach Absatz 1 das
Bootszeugnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 oder § 18 Abs. 1 der See-Sportbootverordnung
treten, sofern darin als Fahrtbereich auch die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstrassen
eingetragen sind.
(5) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann Bootszeugnisse
oder andere Zulassungsurkunden anerkennen, die nach landesrechtlichen Vorschriften
erteilt werden. Die Muster dieser Urkunden werden im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
§ 5 Nachweis ueber die Fahrtauglichkeit
(1) Nachweise ueber die Fahrtauglichkeit der Sportboote sind:
1. eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung,
2. ein gueltiges Abnahmeprotokoll des Germanischen Lloyds oder einer anderen benannten
Stelle nach Artikel 9 der Richtlinie 94/25/EG oder eines oeffentlich bestellten
und vereidigten Sachverstaendigen oder eines gemaess Norm EN 45013 von einer
akkreditierten Stelle zertifizierten Boots- und Yachtsachverstaendigen mit dem
Inhalt der Anlage 2 oder
3. eine gueltige Konformitaetserklaerung nach dem Muster des Anhangs XV der
Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten ueber Sportboote.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Fahrtauglichkeit fuer Sportboote ohne
Antriebsmaschine und fuer Sportboote mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer
Antriebsleistung von weniger als 1 kW durch ein Abnahmeprotokoll mit dem Inhalt der
Anlage 3 vom Wasser- und Schifffahrtsamt bescheinigt werden. Bei neuen Booten, die
in Serie hergestellt werden und die mit einer Seriennummerierung versehen sind, kann
der Hersteller einen Prototypen vom Wasser- und Schifffahrtsamt ueberpruefen lassen.
Der Nachweis der Fahrtauglichkeit ist fuer Fahrzeuge dieser Baureihe die Kopie des
Abnahmeprotokolls fuer den Prototypen zusammen mit der Herstellerbescheinigung, die
die Baugleichheit mit den uebrigen Fahrzeugen dieser Baureihe bestaetigt, wenn im
Abnahmeprotokoll die Seriennummern der Fahrzeuge aufgefuehrt sind, fuer die er gelten
soll.
-3-
(3) Durch den Nachweis ueber die Fahrtauglichkeit wird bescheinigt, dass das Sportboot
zum Zeitpunkt der Abnahme oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 zum Zeitpunkt des
Inverkehrbringens fuer fahrtauglich befunden worden ist.
(4) Abnahmeprotokolle nach Absatz 1 Nr. 2 fuer Neufahrzeuge sowie die
Konformitaetserklaerung nach Absatz 1 Nr. 3 gelten zehn Jahre. Die Gueltigkeitsdauer der
Abnahmeprotokolle fuer die uebrigen Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 2 wird vom Germanischen
Lloyd oder vom Sachverstaendigen festgelegt, laengstens jedoch fuer zehn Jahre.
Abnahmeprotokolle nach Absatz 2 fuer Neufahrzeuge gelten sechs Jahre. Fuer die uebrigen
Fahrzeuge bestimmt das Wasser- und Schifffahrtsamt die Gueltigkeitsdauer; sie betraegt
laengstens sechs Jahre.
(5) Abnahmeprotokolle aus anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaft oder
aus den Mitgliedstaaten des Europaeischen Wirtschaftsraumes sind einschliesslich der
durchgefuehrten Pruefungen und Ueberwachungen von dem Wasser- und Schifffahrtsamt als
gleichwertig anzuerkennen, wenn in ihnen das Schutzniveau der Nachweise nach den
Absaetzen 1 bis 4 bescheinigt ist.
§ 6 Verfahren
(1) Der Antrag auf Ausstellung und Verlaengerung des Bootszeugnisses (§ 4 Abs. 1) sowie
dessen Aenderung (§ 4 Abs. 3) ist vom Unternehmen bei dem nach § 3 Abs. 2 zustaendigen
Wasser- und Schifffahrtsamt zu stellen.
(2) Im Antrag auf Erteilung des Bootszeugnisses sind anzugeben:
1. Name und Anschrift des Unternehmens und der vertretungsberechtigten Personen sowie
eine davon abweichende Anschrift einer besonderen Betriebsstaette,
2. Angaben darueber, ob fuer das Sportboot bereits ein Bootszeugnis beantragt oder
ausgestellt war,
3. Angaben zum Sportboot:
a) Fahrzeugart und Hauptbaustoff,
b) Fabrikat, Hersteller, Baujahr,
c) Bau- oder Seriennummer oder internationale Bootsidentifizierungsnummer nach Norm
DIN EN ISO 10087, soweit vorhanden,
d) Laenge, gemessen ueber alles ohne bewegliche Teile, Breite ueber alles und
maximaler Tiefgang,
e) Zahl der zugelassenen Personen,
f) technischen Daten aller Antriebsmotoren:
Motornummer, Hersteller, Fabrikat, Antriebsart, Antriebsleistung in kW, Baujahr,
Art des Motors,
4. Angaben darueber, auf welchen Wasserstrassen das Sportboot vermietet werden soll.
(3) Dem Antrag auf Erteilung, Verlaengerung oder Aenderung des Bootszeugnisses ist der
Nachweis ueber die Fahrtauglichkeit nach § 5 beizufuegen.
(4) In einem Antrag auf Verlaengerung oder Aenderung des Bootszeugnisses sind nur die
Angaben nach Absatz 2 zu machen, die sich seit der letzten Antragstellung geaendert
haben.
(5) Soweit Zweifel an der Fahrtauglichkeit im Sinne des § 5 bestehen, kann das Wasser-
und Schifffahrtsamt die Vorlage weiterer Unterlagen und Gutachten verlangen. Es kann
auch verlangen, dass das Sportboot zur Untersuchung auf dem Trockenen vorgefuehrt wird.
(6) Unbeschadet der Verpflichtung des Unternehmens nach den Absaetzen 1 bis 4 hat dieses
auch Aenderungen bei den Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 innerhalb von vier Wochen
schriftlich gegenueber dem Wasser- und Schifffahrtsamt anzuzeigen.
§ 7 Kennzeichen
-4-
(1) Das Unternehmen hat jedes Sportboot mit einem Kennzeichen nach der
Kennzeichnungsverordnung oder mit einem Vermietungskennzeichen nach Absatz 2 zu
versehen.
(2) Das Vermietungskennzeichen, das im Uebrigen § 2 Abs. 3 Satz 1 der
Kennzeichnungsverordnung entsprechen muss, besteht aus einer Kombination von
1. einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Massgabe der Anlage 1 der
Kennzeichnungsverordnung fuer das zustaendige Wasser- und Schifffahrtsamt,
2. der Nummer des Bootszeugnisses, die mit Bindestrich anzuschliessen ist und
3. dem Kennbuchstaben "V".
§ 8 Pflichten des Unternehmens
(1) Das Unternehmen darf die Vermietung eines Sportbootes nicht anordnen oder zulassen,
wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Sportboot nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik nicht fahrtauglich ist.
(2) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur vermieten, wenn
1. fuer das Sportboot ein gueltiges von einem Wasser- und Schifffahrtsamt ausgestelltes
Bootszeugnis oder eine nach § 4 Abs. 5 anerkannte Zulassungsurkunde erteilt ist,
2. die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde festgelegten Bedingungen und
Auflagen erfuellt sind und
3. die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde eingetragene Ausruestung an Bord in
einsatzbereitem Zustand vorhanden ist.
(3) Das Unternehmen darf ein Sportboot nicht vermieten an
1. Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Faehigkeiten zur Bedienung des
Sportbootes offensichtlich nicht besitzen,
2. Personen, die infolge koerperlicher oder geistiger Maengel oder des Genusses
alkoholischer Getraenke oder anderer berauschender Mittel das Sportboot erkennbar
nicht sicher fuehren koennen,
3. a) Kinder unter 12 Jahren,
b) Kinder unter 14 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Segel handelt,
c) Jugendliche unter 16 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Antriebsmaschine
handelt.
Nummer 3 gilt nicht auf der Eder- und der Diemeltalsperre.
(4) Das Unternehmen darf ein Sportboot
1. mit einer Laenge von weniger als 15 m nur an Personen vermieten, die
a) ueber die nach der Sportbootfuehrerscheinverordnung-Binnen erforderliche
Fahrerlaubnis verfuegen, wobei deren § 3 Abs. 1 Nr. 1 nicht anzuwenden ist,
b) auf dem Rhein unabhaengig vom Wohnsitz ueber ein Befaehigungszeugnis verfuegen, das
den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens fuer Binnengewaesser
entspricht, sofern das Sportboot mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven
Nutzleistung von mehr als 3,68 kW (5 PS) ausgeruestet ist,
c) bei auslaendischem Wohnsitz ueber die Fahrerlaubnis nach Buchstabe a oder ueber
ein amtliches Befaehigungszeugnis fuer Binnengewaesser ihres Wohnsitzstaates oder,
sofern ein solches dort nicht erteilt wird, ueber ein Befaehigungszeugnis fuer
Binnengewaesser eines Wassersportverbandes ihres Wohnsitzstaates verfuegen,
2. mit einer Laenge von 15 m und mehr nur an Personen vermieten, die
a) auf dem Rhein mindestens ueber ein Sportpatent nach § 1.04 Nr. 1 Buchstabe c der
Rheinpatentverordnung,
-5-
b) auf den uebrigen Binnenschifffahrtsstrassen ueber die erforderliche Fahrerlaubnis
nach § 3 Abs. 1 oder ein Befaehigungszeugnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, § 5 Abs. 1
Nr. 1 bis 3, Abs. 3, § 6 Abs. 1 der Binnenschifferpatentverordnung
verfuegen.
(5) Verfuegt der Mieter nicht ueber die erforderliche Fahrerlaubnis oder das
erforderliche Befaehigungszeugnis, kann er einen Bootsfuehrer benennen, der die
Anforderungen des Absatzes 4 erfuellt. Unbeschadet der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
kann auch das Unternehmen auf ausdrueckliches Verlangen des Mieters auf Fahrzeugen,
die nicht eigens zur Befoerderung von Fahrgaesten gebaut und eingerichtet sind, einen
Bootsfuehrer einsetzen. Das Unternehmen hat ueber das Verlangen des Mieters nach Satz
2 unverzueglich eine Bescheinigung auszustellen, die vom Mieter gegenzuzeichnen ist.
Der Bootsfuehrer hat eine Kopie dieser Bescheinigung an Bord mitzufuehren und den zur
Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Pruefung auszuhaendigen. Der Unternehmer
hat die Bescheinigung mindestens fuer ein Jahr ab dem Tag der Ausstellung aufzubewahren
und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Pruefung auszuhaendigen.
(6) An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahrbereites Boot nach der Norm
DIN EN 1914 : 1997 und mindestens einen Rettungsring nach der DIN EN 14144 : 2003
bereitzuhalten. Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann das Wasser- und
Schifffahrtsamt davon Abweichendes bestimmen.
(7) Das Unternehmen hat dafuer zu sorgen, dass
1. a) der Wortlaut dieser Verordnung an der Betriebsstaette deutlich sichtbar und gegen
Witterungseinfluesse geschuetzt aushaengt und
b) die Mieter vor Fahrtbeginn auf den Aushang oder in anderer geeigneter Weise
auf den Wortlaut dieser Verordnung, insbesondere ihre Pflichten nach § 10,
hingewiesen werden,
2. bei einem Sportboot mit Antriebsmaschine, das nicht nur stundenweise vermietet
wird, sich die Unterlagen nach Nummer 1 sowie eine beglaubigte Kopie des
Bootszeugnisses an Bord befinden und die Mieter vor Fahrtbeginn darauf hingewiesen
werden,
3. ein Sportboot, das nicht unter Nummer 2 faellt, auf der Innenseite dauerhaft
und deutlich lesbar mit Namen und Anschrift des Unternehmens, mit der Zahl der
zugelassenen Personen und mit den im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereichen
versehen ist,
4. der Mieter vor Fahrtbeginn auf oertliche Besonderheiten der Wasserstrasse oder
des Schiffsverkehrs, auf die Beachtung der jeweiligen schifffahrtspolizeilichen
Vorschriften sowie auf das naturschutzgerechte Verhalten hingewiesen wird,
5. an der Liegestelle das Ein- und Aussteigen ueberwacht wird.
(8) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Bootsfuehrer vor Fahrtantritt darauf
hinzuweisen, dass
1. die Zahl der zugelassenen Personen nicht ueberschritten werden darf und
2. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung waehrend der Fahrt an
Bord sein muss.
(9) Sofern das Bootszeugnis fuer ein Sportboot eine Ausruestungspflicht mit
Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der
Betriebsstaette eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Groessen,
die mindestens der Norm DIN EN 395 entsprechen, vorzuhalten. Die Rettungswesten sind
den Mietern auf Wunsch kostenlos zur Verfuegung zu stellen. Hierauf hat das Unternehmen
deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen.
§ 9 Charterbescheinigung
(1) In den Faellen des § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und c genuegt anstelle der dort
genannten Fahrerlaubnisse und Befaehigungszeugnisse die amtlich anerkannte Bescheinigung
-6-
des zuverlaessigen Unternehmens ueber die ausreichende Befaehigung des Mieters oder des
von ihm bestimmten Bootsfuehrers (Charterbescheinigung) nach dem Muster der Anlage 4
nach Massgabe der Absaetze 2, 4 und 5.
(2) Das zuverlaessige Unternehmen darf eine Charterbescheinigung nur ausstellen:
1. zur Fahrt auf Binnenschifffahrtsstrassen nach den Anlagen 5 und 6,
2. fuer Sportboote, die ueber fest eingebaute Schlafplaetze verfuegen und die
Anforderungen nach Anlage 7 erfuellen,3. an Personen,
3. an Personen,
a) deren Tauglichkeit und Zuverlaessigkeit nicht offensichtlich ausgeschlossen ist,
b) ueber deren fuer die zu befahrende Binnenschifffahrtsstrasse und das zu fahrende
Sportboot ausreichende Befaehigung sich das Unternehmen vergewissert und eine
Einweisung nach Massgabe der Anlage 4 durchgefuehrt hat.
Das zuverlaessige Unternehmen hat eine Zweitschrift der Charterbescheinigung zu fertigen
sowie diese fuer einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ausstellung aufzubewahren und dem
Wasser- und Schifffahrtsamt auf Verlangen zur Pruefung auszuhaendigen.
(3) Das Wasser- und Schifffahrtsamt kann dem Unternehmen die Ausstellung von
Charterbescheinigungen verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es die
erforderliche Zuverlaessigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlaessigkeit besitzt
in der Regel ein Unternehmen nicht, das wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die
Bestimmungen des Absatzes 2 oder des § 8 verstossen oder Bediensteten des Wasser- und
Schifffahrtsamtes die Ueberpruefung einer Einweisung im Rahmen der Ueberwachung nach § 6
Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes verweigert hat. Das Unternehmen hat das
Verbot nach Satz 1 zu beachten.
(4) Das Unternehmen und dessen oertlich Bevollmaechtigter gilt neben dem Sportbootfuehrer
als weiterer Verantwortlicher fuer dessen Pflichten.
(5) Der Sportbootfuehrer muss die in der Charterbescheinigung eingetragenen
Beschraenkungen beachten.
§ 10 Pflichten des Mieters und des Sportbootfuehrers
(1) Der Mieter darf nicht zulassen, dass ein Sportboot von Personen gefuehrt wird, denen
nach § 8 Abs. 3 oder 4 ein Sportboot nicht vermietet werden darf.
(2) Der Sportbootfuehrer hat dafuer zu sorgen, dass
1. die Zahl der zugelassenen Personen nicht ueberschritten wird,
2. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung waehrend der Fahrt an
Bord ist und
3. die im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt,
wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. als Unternehmen
a) entgegen § 6 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
b) entgegen § 8 Abs. 1 die Vermietung eines Sportbootes anordnet oder zulaesst,
c) entgegen § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 ein Sportboot vermietet,
d) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt,
e) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 5 eine Bescheinigung nicht mindestens ein Jahr
aufbewahrt oder nicht rechtzeitig den zur Kontrolle befugten Personen
aushaendigt,
-7-
f) entgegen § 8 Abs. 6 Satz 1 ein dort genanntes Boot oder einen dort genannten
Rettungsring nicht bereithaelt,
g) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafuer sorgt, dass der dort genannte
Aushang angebracht ist,
h) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 oder 4 nicht dafuer sorgt, dass die
dort genannten Hinweise gegeben werden,
i) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 2 nicht dafuer sorgt, dass sich die dort genannten
Unterlagen und eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden,
j) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 3 nicht dafuer sorgt, dass das Sportboot mit den dort
genannten Angaben versehen ist,
k) entgegen § 8 Abs. 8 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
nicht rechtzeitig gibt,
l) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Charterbescheinigung ausstellt,
m) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 eine dort genannte Zweitschrift nicht oder nicht
mindestens sechs Monate aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushaendigt
oder
n) einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt.
2. als Mieter entgegen § 10 Abs. 1 zulaesst, dass das Sportboot von einer dort
genannten Person gefuehrt wird oder
3. als Sportbootfuehrer
a) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 4 eine Kopie der dort genannten Bescheinigung nicht
an Bord mitfuehrt oder den zur Kontrolle befugten Personen nicht zur Pruefung
aushaendigt,
b) entgegen § 9 Abs. 5 eine im Charterschein eingetragene Beschraenkung nicht
beachtet,
c) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafuer sorgt, dass die Zahl der zugelassenen
Personen nicht ueberschritten wird,
d) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafuer sorgt, dass die vorgeschriebene
Mindestbesatzung waehrend der Fahrt an Bord ist oder
e) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafuer sorgt, dass die eingetragenen
Fahrtbereiche nicht verlassen werden.
§ 12 Uebergangsregelung
(1) Nach der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom 11. Oktober 1996 (BGBl. I S.
1518) ausgestellte Bootszeugnisse gelten ohne foermliche Verlaengerung bis zum Ablauf
der Gueltigkeit des ihnen zu Grunde gelegten Abnahmeprotokolls weiter, wenn eine Kopie
dieses Abnahmeprotokolls den Bootszeugnissen beigefuegt wird.
(2) Anlage 6 ist ab dem 1. Mai 2009 nicht mehr anzuwenden.
Anlage 1 (zu § 3)
Fundstelle: BGBl. I 2000, 577 - 578
Amtliche Vermerke (z.B. Veraenderungen):
........................................................................
........................................................................
........................................................................
Wasser- und Schifffahrtsamt
..................................
................................... Im Auftrag
Ort, Datum
-8-
Dienstsiegel
..................................
Unterschrift
------------------------------------------------------------------------
Die Gueltigkeit des Bootszeugnisses wird verlaengert bis:
Wasser- und Schifffahrtsamt
..................................
................................... Im Auftrag
Ort, Datum
Dienstsiegel
..................................
Unterschrift
------------------------------------------------------------------------
Bundesrepublik Deutschland
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes
(... Bundesadler)
Bootszeugnis
Nr.
Das Sportboot
..................................
(Kennzeichen)
mit folgenden Identitaetsmerkmalen:
1. Name und Adresse des Unternehmens:
.....................................................................
.....................................................................
2. Betriebsstaette: --- ja --- nein
Adresse: ............................................................
3. Technische Daten des Bootes:
- Fahrzeugart:
- Fahrzeughersteller, Fabrikat:
- Bau-/Serien-Nr., Bootsidentifizierungs-Nr.:
- Hauptbaustoff:
- Laenge: Breite: Tiefgang:
- Baujahr:
- Hoechstzulaessige Personenzahl:
4. Technische Daten des Motors:
1. Motor: 2. Motor*):
- Motor-Nr.:
- Motorhersteller:
- Motor-Fabrikat (Typ):
- Antriebsart:
- Leistung in kW:
- Baujahr:
- Art des Motors:
darf unter den Voraussetzungen der Nummern 6 bis 8 auf
folgenden Wasserstrassen gewerblich vermietet werden:
........................................................................
........................................................................
-9-
........................................................................
Die Fahrtauglichkeit wurde nachgewiesen durch
--- Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung
--- Abnahmeprotokoll (GL, Sachverstaendiger, WSA)
--- Konformitaetserklaerung
5. CE-Kennzeichen: --- ja --- nein
Herstellerbescheinigung ueber
Prototypenabnahme: --- ja --- nein
6. Folgende Ausruestung ist an Bord mitzufuehren:
.....................................................................
.....................................................................
.....................................................................
.....................................................................
.....................................................................
7. Mindestbesatzung:
.....................................................................
8. Folgende Bedingungen/Auflagen sind zu beachten:
.....................................................................
.....................................................................
.....................................................................
.....................................................................
.....................................................................
Das Bootszeugnis ist gueltig bis: .......................................
Wasser- und Schifffahrtsamt
..................................
................................... Im Auftrag
Ort, Datum
Dienstsiegel
..................................
Unterschrift
*) Weitere Motoren auf anliegendem Blatt.
Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1 Nr. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4583 - 4587:
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl Fussnote
Abnahmeprotokoll
gemaess § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
fuer Sportboote
(Zutreffende Zeilen oder Kaestchen sind auszufuellen; es bedeuten:
0 = nein, 1 = ja, 2 = s. Bemerkungen)
Abgenommen wurde das Sportboot:
Amtliches Kennzeichen 1) ......................... am Sportboot
- vorhanden: ()
- beantragt: ()
Amtliches anerkanntes Kennzeichen 2) ............. am Sportboot
- vorhanden: ()
------------------------------------------------------------------------
I Name und Adresse des Unternehmens: I
I .................................................................... I
I .................................................................... I
I 1. I
------------------------------------------------------------------------
- 10 -
- Fahrtgebiet: .........................................
I. Angaben ueber das Sportboot
1. Allgemeine Angaben
------------------------------------------------------------------------
I - Fahrzeugart (Zutreffendes bitte ankreuzen): I
I () Motorboot () Motorjacht () Motorsegler I
I () Motorkatamaran () Wassermotorrad () Segelboot I
I () Segeljolle () Segeljacht () Segelkatamaran I
I () Segeltrimaran () Ruderboot () Faltboot I
I () Schlauchboot () Paddelboot () Kajak I
I () Kanu () Kanadier () Tretboot I
I () Ruderjolle () Angelkahn () Wasserfahrrad I
I () Kajuetboot () Luftkissenfahrzeug () Sonstiges I
I - Hersteller: ............................................ I
I - Fabrikat (Type): ............................................ I
I 3. I
------------------------------------------------------------------------
- Werftbau: ()
- Eigenbau: ()
2. Angaben ueber den Schiffskoerper
------------------------------------------------------------------------
I - Baujahr: ................... 3. I
I - Laenge ueber Alles: ................... m I
I - Laenge (Rumpflaenge): ................... m 3. I
I - Breite ueber Alles (B): ................... m 3. I
I - maximaler Tiefgang (T): ................... m 3. I
I - Hauptbaustoff: () Holz () Holz/GFK I
I (Zutreffendes () Stahl () Eisen I
I bitte ankreuzen) () Aluminium () Hypalon I
I () Trevira () GFK I
I () Mischgewebe () Gummi I
I () Polyaethylen () Sonstiger I
------------------------------------------------------------------------
------------------------------------------------------------------------
I - fest angebrachte Bau-/Serien-Nummer oder I
I Bootsidentifizierungsnummer: .................................. 3. I
------------------------------------------------------------------------
------------------------------------------------------------------------
3. Angaben ueber den Antriebsmotor weitere Motoren auf anliegendem Blatt)
------------------------------------------------------------------------
I - Einbaumotor: 1. Motor 2. Motor I
I () mit 1 Schraube () mit 1 Schraube I
I () mit 2 Schrauben () mit 2 Schrauben I
I (Duoprop) (Duoprop) I
I () mit 1 Strahlpumpe () mit 1 Strahlpumpe
I () mit 2 Strahlpumpen () mit 2 Strahlpumpen
I () mit 1 Luftschraube () mit 1 Luftschraube
I () mit 2 () mit 2 I
I Luftschrauben Luftschrauben I
I . Motornummer: ............. ............. I
I - Aussenbordmotor: 1. Motor 2. Motor I
I () mit 1 Schraube () mit 1 Schraube I
I () mit 2 Schrauben () mit 2 Schrauben I
I (Duoprop) (Duoprop) I
I . Motornummer: ......... ......... I
I - Fabrikat (Hersteller und I
I Typ): ......... ......... I
I - Baujahr: ......... ......... 4. I
------------------------------------------------------------------------
- Antriebsleistung: ......... kW
- Kraftstoff:
- 11 -
. Diesel ()
. Benzin ()
. Sonstige ()
- Elektroantrieb ()
- Solarantrieb ()
Hinweis: Angaben und Nummern in Kursivschrift entsprechen den Angaben im
Bootszeugnis.
II. Schiffskoerper und Ausruestung
(Sportboote mit und ohne Antriebsmaschine)
1. Schiffskoerper
Schiffskoerper in ausreichendem Zustand: ()
Besichtigt wurde
- Aussenhaut: ()
- Schotte: ()
- Deck: ()
- Aufbauten: ()
- erforderlicher Restauftrieb nachgewiesen (nur Sportboote
ohne CE-Kennzeichnung): ()
Bemerkungen: ...........................................................
........................................................................
........................................................................
2. Lenzeinrichtungen
2.1 Motorlenzpumpe
- funktionstuechtig: ()
2.2 Handlenzpumpe
- funktionstuechtig: ()
Bemerkungen: ...........................................................
........................................................................
........................................................................
3. Ankerausruestung
3.1 Anker
- Art der Anker: .................
- Anker in ausreichendem Zustand: ()
- Ankerkette/-leine in ausreichendem Zustand: ().
3.2 Schleppleine
- Laenge ......... m
- Schleppleine in ausreichendem Zustand: ()
Bemerkungen: ...........................................................
........................................................................
........................................................................
4. tragbare Feuerloescher
Feuerloeschtyp: .........
4.1 Anzahl: .........
4.2 Fuellgewicht: .........
4.3 Letztes Pruefdatum: .........
4.4 an geeigneter Stelle ()
5. Erforderliche Ausruestung (nur bei Sportbooten mit
Antriebsmaschine)
------------------------------------------------------------------------
I 5.1 zugelassene Signalleuchten vorhanden () I
I 5.2 Sichtzeichen (Kegel) () I
I 5.3 funktionstuechtiges Schallsignalgeraet vorhanden () I
I 5.4 Rettungsmittel () I
I - Art: ......... I
I - Anzahl: ......... I
I 5.5 Reservepaddel () I
I 5.6 Bootshaken () I
I 5.7 Leinen () I
I - Art: ......... I
- 12 -
I - Anzahl: ......... I
I 5.8 Fender () I
I - Anzahl: ......... I
I 5.9 Verbandkasten () I
I 6. I
------------------------------------------------------------------------
6. Heizgeraete mit fluessigen Brennstoffen
- Heizgeraete mit fluessigen Brennstoffen vorhanden: ()
- Baumusterpruefbescheinigung oder gleichwertige
Bescheinigung liegt vor: ()
Ausgestellt von: ..........................................
7. Fluessiggasanlagen
- Fluessiggasanlagen vorhanden: ()
- Pruefbescheinigung nach DVGW-Arbeitsblatt G 608 liegt vor: ()
Pruefungszeugnis-Nr.: .........
III. Antriebsanlage
1. Maschineneinrichtung
1.1 Antriebsanlage funktionstuechtig: ()
1.2 Brennstoffsystem
- Anzahl der Tanks: ......
- dicht: ()
- in betriebssicherem Zustand: ()
1.3 Abgassystem in betriebssicherem Zustand: ()
Bemerkungen: ...........................................................
........................................................................
........................................................................
2. E-Anlage
2.1 Batterie:
- Anzahl: ......
- in ausreichendem Zustand: ()
- ordnungsgemaess aufgestellt: ()
- ausreichende Belueftung: ()
- Gesamtkapazitaet: ......
2.2 Verteilernetz in gutem Zustand: ()
2.3 Alle Verbraucher funktionstuechtig
- Signalleuchten: ()
- Schallsignalgeraet: ()
- uebrige Verbraucher: ()
Bemerkungen: ...........................................................
........................................................................
........................................................................
IV. Ergebnis
1. Das Sportboot ist zum Zeitpunkt der Untersuchung fahrtauglich: ()
2. Auflagen erforderlich: ()
3. Festsetzung der Mindestbesatzung erforderlich: ()
4. Zugelassene Personenzahl: ...................
Bemerkungen (betr. Auflagen, Mindestbesatzung): ........................
........................................................................
........................................................................
Das Abnahmeprotokoll ist gueltig bis ....................................
Die Abnahme erfolgte durch: ............................................
Ort und Datum .....................
Stempel Unterschrift .......................
-----
1) Amtliche Kennzeichen sind: Die von den Wasser- und Schifffahrtsaemtern (WSAe)
erteilten, die Binnenschiffsregistriernummer (gefolgt von dem Kennbuchstaben
B) mit Namen und Heimat- oder Registerort, Funkrufzeichen (einschl.
Unterscheidungssignal), Seeschiffsregisternummer (mit Schiffsnamen und Heimathafen)
- 13 -
oder IMO-Nummer, die Nummer des Flaggenzertifikats (gefolgt von dem Kennbuchstaben
F), das Vermietungskennzeichen und die vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung anerkannten, nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteilten
amtlichen Kennzeichen.
2) Amtlich anerkannte Kennzeichen sind: Die Nummer des Internationalen Bootsscheines
(IBS), gefolgt von dem Kennbuchstaben M, S oder A; bei DMYV (M), DSV (S) oder ADAC
(A).
Anlage 3 (zu § 5 Abs. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4588 - 4589
Wasser- und Schifffahrtsamt
...........................
Abnahmeprotokoll und Fahrtauglichkeitsbescheinigung
gemaess § 5 Abs. 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
... Erste Untersuchung ... Nachuntersuchung ... Sonderuntersuchung
des Sportbootes mit folgenden Identitaetsmerkmalen:
1. Technische Daten des Bootes:
- Fahrzeugart: .........................
- Fahrzeughersteller, Fabrikat: .........................
- Bau-/Serien-Nr., Bootsidentifizierungs-Nr.: .......................
- Hauptbaustoff: .........................
- Laenge: .... Breite: .... maximaler Tiefgang: .....
- Baujahr: .........................
- Hoechstzulaessige Personenzahl: .........................
2. Technische Daten des Elektromotors:
1. Motor: 2. Motor:
- Motor-Nr.: ............. .............
- Motorhersteller: ............. .............
- Motor-Fabrikat (Typ): ............. .............
- Leistung in kW: ............. .............
- Baujahr: ............. .............
Weitere Motoren siehe Beiblatt!
--------------------------
3. Kennzeichen: I I
--------------------------
4. Name und Adresse des Unternehmens: .................................
....................................................................
Ergebnis:
1. Nachweis des erforderlichen
Restauftriebs vorhanden ... ja ... nein
2. Das Kennzeichen ist angebracht ... ja ... nein
3. Name und Anschrift des
Unternehmens sind angebracht ... ja ... nein
4. Zul. Personenzahl ist angebracht ... ja ... nein
5. Fahrtbereiche sind angebracht ... ja ... nein
6. Das Sportboot befindet sich zur
Zeit der Abnahme in fahrtauglichem
Zustand ... ja ... nein
7. CE-Kennzeichnung vorhanden ... ja ... nein
8. Herstellerbescheinigung ueber
Prototypenabnahme liegt vor ... ja ... nein
9. Es wurden folgende Maengel festgestellt:
... keine Maengel ... folgende Maengel
.............................
.............................
.............................
Die Maengel sind abzustellen
- 14 -
bis
.............................
10. Folgende Ausruestung:
... ist vorhanden: ... muss ergaenzt werden:
............................ .............................
............................ .............................
............................ .............................
............................ .............................
............................ .............................
............................ .............................
11. Mindestbesatzung:
....................................................................
12. Anschrift der Betriebsstaette:
....................................................................
13. Das Fahrzeug darf auf folgenden Wasserstrassen vermietet werden:
....................................................................
....................................................................
....................................................................
14. Folgende Bedingungen/Auflagen sind zu beachten:
....................................................................
....................................................................
....................................................................
10. Bemerkungen:
....................................................................
....................................................................
....................................................................
....................................................................
Die Fahrtauglichkeitsbescheinigung ist gueltig bis ......................
..................... ..................... ........................
Untersuchungsort Datum Unterschrift
Anlage 4 (zu § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Buchstabe b)
Charterbescheinigung und Einweisung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 20030, 2527 -2529;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
I. Allgemeines
Die Charterbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis zum Fuehren von Sportbooten.
Sie bewirkt als amtlich anerkannte Bescheinigung ueber die Befaehigung lediglich,
dass das Fuehren eines gemieteten Sportbootes auch ohne vorgeschriebenes
Befaehigungszeugnis zugelassen ist, wenn und solange die Beschraenkungen, unter
denen sie ausgestellt ist, eingehalten werden.
II.Charterbescheinigung
-----------------------------------------------------------------------
I Diese Charterbescheinigung ist nach erfolgter Einweisung I
I (Abschnitt III) gueltig I
I 1. fuer I
I Frau I
I Herrn ......................................................... I
I (Vor- und Familienname) I
I ausgewiesen durch: () Personalausweis Nr. ................... I
I () Reisepass I
I Kfz-Fuehrerschein: () ja () nein I
I Staatsangehoerigkeit ............................................I
I 2. zum Fuehren des vermieteten Sportbootes mit dem I
I --------------- I
I Kennzeichen: I I I
- 15 -
I --------------- I
I auf Binnenschifffahrtsstrasse: I
I ............................................................... I
I von ........................................................... I
I bis ........................................................... I
I vom ....................... bis ............................ I
I 3. mit folgenden Beschraenkungen: I
I Fahrverbot bei Nacht und unsichtigem Wetter. I
I Zusaetzliche Beschraenkungen fuer die
I unter Nummer 2 eingetragenen I
I Binnenschifffahrtsstrassen sind I
I nach Massgabe der ausgehaendigten Anlagen 5 I
I und 6 der Binnenschifffahrt-Sportboot I
I vermietungsverordnung vom 18. April I
I 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt I
I durch Artikel 12 der Verordnung vom I
I 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) I
I geaendert worden ist, zu beachten. I
I Unternehmen: I
I ................................................................... I
I (Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift) I
-----------------------------------------------------------------------
III.Einweisung
Die Einweisung muss eine Person durchfuehren, die mindestens Inhaber der
Sportbootfuehrerscheins-Binnen ist und ueber besondere Kenntnisse des Fahrtgebietes
verfuegt. Ihre Dauer betraegt in Abhaengigkeit von Fahrtgebiet und Vorkenntnissen des
Einzuweisenden mindestens drei Stunden.
A. Wasserstrassenbezogenes Verkehrsverhalten
1. Theoretischer Teil
1.1 Verantwortlichkeit des Sportbootsfuehrers ()
1.2 Fahrtgebiet und seine Besonderheiten z. B. geschuetzte Wehre bei
hohen Wasserstaenden ()
1.3 Verkehrsregeln
1.3.1 Allgemeine Vorschriften ()
1.3.2 Regeln fuer Kleinfahrzeuge untereinander und
gegenueber anderen Fahrzeugen, insbesondere
Ruecksichtnahme auf muskelbetriebene Fahrzeuge ()
1.4 Bezeichnung
1.4.1 Verkehrszeichen ()
1.4.2 Betonnung (Kardinalzeichen, soweit erforderlich ()
1.4.3 Bezeichnung von Brueckendurchfahrten ()
1.4.4 Signallichter zur Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
(soweit erforderlich) ()
1.4.5 Schallzeichen ()
1.5 Verhalten beim Begegnen, insbesondere an Engstellen, Bruecken,
Einmuendungen, Ausfahrten ()
1.6 Verhalten an Liegestellen und Ankerplaetzen ()
1.7 Vermeidung von Sog und Wellenschlag ()
1.8 Verhalten beim Schleusen, Besonderheiten bei
Selbstbedienungsschleusen (soweit erforderlich) ()
1.9 Umweltgerechtes Verhalten und insbesondere seine Bedeutung im
Fahrtgebiet
1.9.1 "Goldene Regeln" ()
1.9.2 umweltgerechte Bedienung des Fahrzeugs und seiner
Einrichtung ()
1.10 Zustaendige Behoerden ()
2. Praktischer Teil
2.1 Motor starten und stoppen ()
2.2 An- und Ablegen ()
2.3 Vorwaertsfahrt, Rueckwaertsfahrt und Aufstoppen ()
2.4 Festmachen, Ankern ()
- 16 -
2.5 Wenden auf engem Raum ()
2.6 Mann-ueber-Bord-Manoever ()
2.7 Verhalten bei
2.7.1 Begegnungen ()
2.7.2 Grundberuehrungen ()
2.7.3 Ausfall der Maschinenanlage ()
2.7.4 Motorbrand ()
2.7.5 Manoevrierunfaehigkeit ()
2.7.6 Schleusungen ()
2.8 Anlegen von Rettungswesten ()
B. Fahrzeug
1. Steuerstand
1.1 Alle Schalter und Instrumente erlaeutern ()
1.2 Funktionsweise von Start- und Steuereinrichtungen ()
1.3 Erklaerung der notwendigen taeglichen Kontrollmassnahmen ()
1.4 Lenzpumpe erlaeutern ()
1.5 Zugang zu Schiffsschraube und Stopfbuchse erlaeutern ()
2. Oberdeck
2.1 Maschine, Heizung, Auspuff ()
2.2 Gefaehrlichkeit der drehenden Schiffsschraube ()
2.3 Anker ()
2.4 Einfuellstutzen fuer Kraftstoff und Trinkwasser, Faekalienabsaugung ()
2.5 Rettungsmittel, Bootshaken, Laufbrett, Fender, Festmacherleinen,
Knoten ()
2.6 Anschluss fuer landseitige Stromversorgung ()
3. Innenbereich
3.1 Elektrische Einrichtungen ()
3.2 Gasbetriebene Einrichtungen ()
3.3 Bilgenkontrolle ()
3.4 Feuerloescher ()
3.5 Wasserversorgung, -ablauf, Toilettenanlage ()
IV. Erklaerung
Der Einweiser und der/die Sportbootfuehrer bestaetigen, dass alle angekreuzten
Teile der Einweisung durchgefuehrt wurden.
........................................ .....................................
Unterschrift Einweiser Unterschrift(en) Sportbootfuehrer
Anlage 5 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 1)
Binnenschifffahrtsstrassen, die mit Charterbescheinigung befahren werden
duerfen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2530 - 2531
Lfd. Wasserstrasse vom (km) bis (km) Beschraenkungen
Nr.
1 Peene 2,50 a) 34,9 (Demmin) Kummerower See:
(Malchin) b) 104,60 (Peenestrom) Fahrverbot ab Windstaerke
fuer Inhaber des 4 Beaufort
Sportbootfuehrerscheins-
See oder eines
gleichgestellten
Befaehigungszeugnisses
2 Mueritz-Elde-Wasserstrasse
(MEW)
2.1 Stoer-Wasserstrasse 0,0 19,88 (Einmuendung in den
(Einmuendung Schweriner See)
in die MEW)
2.2 Stoer-Wasserstrasse 19,88 44,70 (Hohen Viecheln) 1. Durchfahrt nur in der
bezeichneten Fahrrinne
2. Fahrverbot ab
Windstaerke 4 Beaufort
- 17 -
Lfd. Wasserstrasse vom (km) bis (km) Beschraenkungen
Nr.
3. Alle Personen muessen
Rettungswesten tragen
2.3 MEW 0,95 121 (Beginn Plauer See)
(Schleuse
Doemitz)
2.4 MEW - Plauer See 121 (Beginn 126 (Lenz) 1. Durchfahrt nur in der
Plauer See bezeichneten Fahrrinne
2. Fahrverbot ab
Windstaerke 4 Beaufort
3. Alle Personen an Bord
muessen Rettungswesten
tragen
4. Telefonischer Abruf
ueber Befahrbarkeit
beim Unternehmen vor
der Einfahrt (Wind,
Wetter)
5. Telefonische Meldung
beim Unternehmen nach
der Durchfahrt
2.5 MEW 126 (Lenz) 152,50 (Klink an der 1. Durchfahrt nur in der
Mueritz) bezeichneten Fahrrinne
2. Fahrverbot ab
Windstaerke 4 Beaufort
3. Alle Personen an Bord
muessen Rettungswesten
tragen
2.6 MEW 152,50 167 (Ausfahrt Hafendorf 1. Fahrt nur entlang der
(Klink an Claassee) Fahrrinnenbezeichnung
der Mueritz) des westlichen Ufers
2. Fahrverbot ab
Windstaerke 4 Beaufort
3. Alle Personen an Bord
muessen Rettungswesten
tragen
4. Telefonischer Abruf
ueber Befahrbarkeit
beim Unternehmen vor
der Einfahrt (Wind,
Wetter)
5. Telefonische Meldung
beim Unternehmen
am Zielort oder bei
Fahrtunterbrechung
3 Mueritz-Havel-Wasserstrasse 0,0 31,8
(MHW) mit Haupt- und
Nebenstrecken gemaess §
24.01 Buchstabe b der
Binnenschifffahrtsstrassen-
Ordnung
4 Obere Havel-Wasserstrasse 15,9 94,4 (Hafen Neustrelitz)
(OHW) mit den zu diesem (Schleuse
Abschnitt gehoerenden Haupt- Zehdenick)
und Nebenstrecken gemaess
§ 24.01 Buchstabe a der
Binnenschifffahrtsstrassen-
Ordnung
5 Dahme-Wasserstrasse mit 10,3 26,04
den zu diesem Abschnitt
gehoerenden Haupt- und
Nebenstrecken gemaess §
21.01 Buchstabe e der
Binnenschifffahrtsstrassen-
Ordnung
6 Spree-Oder-Wasserstrasse
(SOW)
- 18 -
Lfd. Wasserstrasse vom (km) bis (km) Beschraenkungen
Nr.
6.1 Neuhauser Speisekanal Gesamtstrecke
6.2 Drahendorfer Spree Gesamtstrecke
7 Saar 87,6 dt.-franz. Grenze
Anlage 6 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 1)
Binnenschifffahrtsstrassen, die mit Charterbescheinigung befahren werden
duerfen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 225
Lfd. Wasserstrasse vom (km) bis (km) Beschraenkungen
Nr.
1 Obere Havel-Wasserstrasse Mzk 43,95 15,9(SchleuseZehdenick)
(OHW) mit den zu diesem (Schleuse
Abschnitt gehoerenden Haupt- Liebenwalde)
und Nebenstrecken gemaess
§ 24.01 Buchstabe a der
Binnenschifffahrtsstrassen-
Ordnung
2 Havel-Oder-Wasserstrasse
(HOW)
2.1 Finowkanal 89,3 (Schleuse 57,37 (Zerpenschleuse
Liepe)
2.2 Werbelliner Gewaesser 4 19,8
3 Ruedersdorfer Gewaesser mit 0 3,78 (Schleuse
den zu diesem Abschnitt Woltersdorf
gehoerenden Haupt- und
Nebenstrecken gemaess §
21.01 Buchstabe d der
Binnenschifffahrtsstrassen-
Ordnung
4 Spree-Oder-Wasserstrasse
(SOW)
4.1 Gosener Kanal Gesamtstrecke
4.2 Seddinsee Gesamtstrecke
5 Saale 89,2 (Schleuse 115,22
Trotha) (Rischmuehlenschleuse
6 Lahn 70 137,07 (Hafen)
Lahnstein)
7 Untere Havel-Wasserstrasse
(UHW)
7.1 Potsdamer Havel (PHv) mit 28,0 (Babelsberger 0,0 (Einmuendung in die Schwielowsee: Fahrverbot
den zu diesem Abschnitt Enge) UHW) ab Windstaerke 4 Beaufort
gehoerenden Haupt- und
Nebenstrecken gemaess §
22.01 Buchstabe a der
Binnenschifffahrtsstrassen-
Ordnung
7.2 UHW mit den zu diesem 56,0(Brandenburg) 67,5 (Plaue) 1. Brandenburg Niederhavel:
Abschnitt gehoerenden Haupt- Fahrterlaubnis
und Nebenstrecken gemaess Silokanal: Fahrverbot
§ 22.01 Buchstabe a der 2. Plauer See und
Binnenschifffahrtsstrassen- Breitlingsee: Fahrverbot
Ordnung einschliesslich ab Windstaerke 4 Beaufort
Beetzsee-Riewendsee- 3. Plauer See
Wasserstrasse a) Fahrverbot, wenn
der Inhaber der
Charterbescheinigung
nichtmindestens 2
Tage Fahrpraxis seit
Antritt der Fahrt
nachweisen kann
b) Durchfahrt von km
62,2 bis km 67,0 nur
am jeweils aeussersten
Rand der Fahrrinne
(Tonnenstrich)
- 19 -
Lfd. Wasserstrasse vom (km) bis (km) Beschraenkungen
Nr.
4. Fuer Kreuzungsbereiche
bei km 56 und km 67
giltzusaetzlich: Das
Ueberqueren der UHW
ist nur erlaubt, wenn
dies sicher moeglich
ist. Der Inhalt der
Charterbescheinigung
hat sich vor dem
Ueberqueren der UHW von
der Beetzsee-Riewendsee-
Wasserstrasse in
Richtung Brandenburger
Niederhavel telefonisch
mit der Vorstadtschleuse
Brandenburg in
Verbindung zu setzen und
zu fragen, ob die UHW
frei ist.
7.3 UHW mit den zu diesem 67,5 (Plaue) 145,8 (Havelberg) Fahrverbot bei
Abschnitt gehoerenden Haupt- Wasserstaenden am
und Nebenstrecken gemaess Unterpegel Rathenow von
§ 22.01 Buchstabe a der mehr als 130 cm
Binnenschifffahrtsstrassen-
Ordnung
7.4 Untere Havel 145,8 (Havelberg) 156,0 (Quitzoebel) Fahrverbot bei
Muendungsstrecke mit Wasserstaenden am
den zu diesem Abschnitt Unterpegel Rathenow von
gehoerenden Haupt- und mehr als 130 cm
Nebenstrecken gemaess §
22.01 Buchstabe a der
Binnenschifffahrtsstrassen-
Ordnung
Anlage 7 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 2)
Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung gefuehrt werden
duerfen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2533;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
1. Bestehen einer Haftpflichtversicherung
2. Laenge <= 15 m
3. Hoechstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine
ausreichende Manoevrierfaehigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung
nicht eintreten darf
4. Personenzahl <= 12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen
5. Ausruestung:
a) Fuer jede zugelassene Person Rettungsweste nach § 8 Abs. 9 an Bord
b) 1 tragbare Feuerloescher, wenn nicht im Bootszeugnis eine groessere Zahl
vorgeschrieben ist
c) zulassungsfreie Signalmittel
d) Rettungsring mit Sicherheitsleine
e) 2 Paddel, Bootshaken, Verbandkasten
f) Tafel/Aufkleber ueber Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1
g) amtliche Karten/Handbuecher fuer die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstrassen
h) Merkblatt "Verhalten in Schleusen" nach dem Muster des Anhangs 2; bei
Selbstbedienungsschleusen zusaetzlich Bedienungsanleitung
- 20 -
i) Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgeraet (Handy) - nur soweit in
Anlage 5 oder 6 telefonische Kommunikation ausdruecklich vorgeschrieben
Anhang 1 (zu Anlage 7)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2434 - 2537
Aufkleber/Tafel ueber Verkehrsvorschriften
Bezeichnung der Fahrrinne
... (nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2534)
Bezeichnung der Wasserstrasse und von Hindernissen
... (nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2534)
Bezeichnung von gefaehrlichen Stellen und Hindernissen auf Seen und seenartigen
Erweiterungen
... (nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2534)
Wichtige Verkehrszeichen
1. Verbot der Durchfahrt
... (nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2534)
2. Beschraenkte Fahrverbote
... (nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2535)
3. Verhalten waehrend der Fahrt
... (nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2535)
4. Verhalten beim Stilliegen
... (nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2536)
5. Schleusenein- und -ausfahrt
... (nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2536)
Wichtige Schallsignale
... (nicht darstellbare Signale, BGBl. I 2003, 2537)
Ausweichregeln
Es weichen aus - grundsaetzlich nach Steuerbord -
Kleinfahrzeuge den anderen Fahrzeugen
Motorisierte Kleinfahrzeuge den nichtmotorisierten
Zwei motorisierte Kleinfahrzeuge auf - fast - entgegengesetztem Kollisionskurs:
Begegnung Backbord - Backbord
Zwei motorisierte Kleinfahrzeuge auf kreuzendem Kollisionskurs:
das backbordseitige Kleinfahrzeug dem steuerbordseitigen
Anhang 2 (zu Anlage 7)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2538 - 2539
Merkblatt ueber das Verhalten in Schleusen
Allgemeines
Ein besonderes Erlebnis ist fuer den Anfaenger das Schleusen. Das anfaengliche Unbehagen
laesst sich vermeiden, wenn man sich die dabei zu beachtenden Grundregeln und
die praktische Handhabung vergegenwaertigt. In jedem Fall waehrend des Schleusens
Rettungsweste tragen.
Grundregeln
. Die Einfahrt in die Schleuse wird durch Signallichter geregelt. Auch nur ein
rotes Licht bedeutet: - noch - keine Einfahrt. Deshalb bei Annaeherung an den
Schleusenbereich Fahrt verlangsamen und ggf. anhalten, und zwar spaetestens dort, wo
das Haltezeichen steht.
. Schleusenkammern nur auf Weisung des Schleusenpersonals befahren oder ansteuern, wenn
keine Bootsschleusen vorhanden sind. Bei Selbstbedienungsschleusen Hinweisschilder in
den Schleusenvorhaefen beachten.
. In der Regel werden Kleinfahrzeuge nicht einzeln, sondern gemeinsam mit anderen
Kleinfahrzeugen geschleust. Werden sie zusammen mit Fahrzeugen der Grossschifffahrt,
z.B. Fahrgastschiffen, geschleust, fahren diese zuerst ein.
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Fahr- und Verhaltensregeln im Schleusenbereich und bei Ein- und Ausfahrt
. Ueberholen verboten.
. Anlegestellen von Faehren und Fahrgastschiffen freihalten.
. Ausruestungsteile binnenbords nehmen.
. Geschwindigkeit so vermindern, dass ein sicheres Abstoppen auch ohne Maschinenkraft
moeglich und ein Anprall an die Schleusentore oder andere Fahrzeuge ausgeschlossen
ist.
. Personen, die fuer die Schleusendurchfahrt erforderlich sind, muessen sich vom Beginn
der Einfahrt bis zur Beendigung der Ausfahrt an Deck, ggf. auch auf der Kammerwand,
befinden.
. So weit einfahren und so hinlegen, dass nachfolgende Fahrzeuge nicht behindert
werden. Als vom Oberwasser einfahrendes letztes Fahrzeug so weit vorfahren, dass ein
Aufsetzen auf dem Drempel ausgeschlossen ist.
. Ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten.
. Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt. Leinen so bedienen, dass Stoesse gegen
Schleusenwaende, -tore, Schutzvorrichtungen oder andere Fahrzeuge vermieden werden.
. Fender verwenden.
. Nach dem Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt Maschine nicht benutzen.
. Die Erlaubnis zur Ausfahrt wird durch gruene Lichter oder Tafeln angezeigt; ist das
nicht der Fall, ist die Ausfahrt ohne besondere Anordnung des Schleusenpersonals
verboten.
. Grundsaetzlich gilt: Anweisungen der Schleusenaufsicht haben Vorrang!
Verhalten in der Schleusenkammer - Praxis
... (nicht darstellbare Schaubilder fuer Verhaltensregeln im Schleusenbereich, BGBl. I
2003, 2538 - 2539)
Aufwaertsschleusen
Fahren Sie langsam ein.
Lassen Sie ein Mitglied der Crew auf der Seite der Leiter oder an der Boeschung vor der
Schleuse aussteigen.
Der Schiffsfuehrer wirft die Leinen, die Person an Land legt die Leinen um die Poller
und gibt die Enden wieder zum Boot zurueck.
Bei Selbstbedienungsschleusen nach Hinweisen der Anzeigetafel vorgehen.
Jeweils eine Person an Bord nimmt die vordere und die hintere Leine und holt sie beim
Ansteigen des Bootes laufend dichter. Halten Sie das Boot eng an der Kammerwand.
Nach Erlaubnis zur Ausfahrt oder Hinweis auf Anzeigetafel Leinen einholen; darauf
achten, dass keine Leine ins Wasser faellt und in die Schiffsschraube geraet. Langsam und
vorsichtig ausfahren.
Abwaertsschleusen
Vorne und hinten am Boot jeweils eine Leine an einem Ende auf einer Klampe belegen.
Fahren Sie langsam ein. Stoppen Sie das Boot mit dem Motor.
Legen Sie die Leinen jeweils um einen Poller und nehmen Sie die Enden auf das Boot
zurueck.
Bei Selbstbedienungsschleusen nach Hinweisen der Anzeigetafel vorgehen.
Jeweils eine Person bedient eine Leine. Waehrend des Absinkens Leine locker laufen
lassen. Abstand zum Drempel und zu den Schleusentoren halten.
Nach Erlaubnis zur Ausfahrt Leinen einholen; darauf achten, dass keine Leine ins Wasser
faellt und in die Schiffsschraube geraet. Langsam und vorsichtig ausfahren.
Wenn Sie eine Leine mit der Hand fuehren, legen Sie ihr Ende immer um eine Klampe an
Bord, um das Boot auch bei starker Belastung noch halten zu koennen - Verletzungsgefahr:
Quetschungen -.
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