Verordnung ueber die gewerbsmaessige
Vermietung von Sportbooten sowie deren
Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstrassen
(Binnenschifffahrt-
Sportbootvermietungsverordnung - BinSch-
SportbootVermV)
BinSch-SportbootVermV

vom  18.04.2000



"Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572),
die zuletzt durch Artikel 3 § 11 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868)
geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 § 11 V v. 19.12.2008 I 2868


Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 ueber ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG
Nr. L 204 S. 37), zuletzt geaendert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998
(ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.5.2000 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Beachtung der
       EGRL 34/98          (CELEX Nr: 398L0034)
Ueberschrift: Kurzbezeichnung und Buchstabenabkuerzung idF d. Art. 8 Nr. 1 V v.
18.12.2002 I 4580 mWv 1.1.2003
Die V wurde als Artikel 1 d. V v. 18.4.2000 I 572 (BinSchVermAendV) vom
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium der Finanzen
erlassen. Sie ist gem. Art. 5 Abs. 1 dieser V am 1.5.2000 in Kraft getreten. § 4 Abs.
2, § 5, § 8 Abs. 1, Abs. 6, Abs. 9, § 11 Nr 1 Buchst b und d treten am 1.8.2000 in
Kraft.

§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer das Vermieten und Mieten von Sportbooten zur Teilnahme am
Verkehr auf den Binnenschifffahrtsstrassen.

§ 2 Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Betriebsstaette:
   Geschaeftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstrasse oder an
   einer Wasserstrasse, die mit einer Binnenschifffahrtsstrasse verbunden ist, liegt,
   und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet,
2. Binnenschifffahrtsstrassen:



                                               -1-
      
                                                                              

   die Bundeswasserstrassen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des
   Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den
   Seeschifffahrtsstrassen,
3. Sportboot:
   fuer Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Laenge von
   weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Laenge x Breite x
   Tiefgang ein Volumen von 100 cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter,
4. Unternehmen:
   natuerliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie
   mit der Faehigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
   einzugehen, und deren Bevollmaechtigte, die Sportboote zum Einsatz auf
   Binnenschifffahrtsstrassen vermieten,
5. Vermietung:
   gewerbsmaessige Ueberlassung eines Sportbootes gegen Zahlung eines Entgelts. Wird ein
   Boot ausschliesslich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten ueberlassen, liegt keine
   Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48
   Stunden nicht ueberschreitet.

(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten
1. Binnenschifferpatentverordnung:
   die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066),
2. Binnenschiffsuntersuchungsordnung:
   die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450),
3. Kennzeichnungsverordnung:
   die Verordnung ueber die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstrassen
   verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), zuletzt
   geaendert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572),
4. See-Sportbootverordnung: die Verordnung ueber die Inbetriebnahme von Sportbooten und
   Wassermotorraedern sowie deren Vermietung und gewerbsmaessige Nutzung im Kuestenbereich
   vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457),
5. Rheinpatentverordnung:
   die Anlage zu der Einfuehrungsverordnung zur Rheinpatentverordnung vom 15. Dezember
   1997 (BGBl. II S. 2174), geaendert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Maerz 2000
   (BGBl. II S. 568),
6. Rheinschiffsuntersuchungsordnung:
   die in § 1 Abs. 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bezeichneten Vorschriften,
7. Sportbootfuehrerscheinverordnung-Binnen:
   die Sportbootfuehrerscheinverordnung-Binnen vom 22. Maerz 1989 (BGBl. I S. 536,
   1102), zuletzt geaendert durch § 26 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S.
   3066),
8. Binnenschifffahrtsstrassen-Ordnung:
   Anlage zu Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S.
   3148, 3317, 1999 I S. 159), zuletzt geaendert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18.
   Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580)
in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften
verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmaessig gesichert
niedergelegt. Sie sind ueber den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.

§ 3 Grundregel, Zustaendigkeit
(1) Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es dafuer technisch zugelassen
ist. Die technische Zulassung wird auf Antrag des Unternehmens vom Wasser- und
Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.

(2) Zur Durchfuehrung dieser Verordnung ist das Wasser- und Schifffahrtsamt zustaendig,

                                            -2-
      
                                                                              

1. in dessen Amtsbezirk das Sportboot seinen staendigen Liegeplatz hat oder sich die
   Betriebsstaette befindet oder
2. das dem Sitz des Unternehmens am naechsten liegt.

§ 4 Bootszeugnis
(1) Ein Bootszeugnis darf nur erteilt oder seine Gueltigkeit verlaengert werden, wenn das
Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot fahrtauglich ist (§ 5). Es wird fuer
die Dauer der Gueltigkeit des Nachweises ueber die Fahrtauglichkeit erteilt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf fuer ein Sportboot, das keine gueltige
Konformitaetserklaerung nach dem Muster des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S.
15) besitzt, ein Bootszeugnis auch nur erteilt werden, wenn das Sportboot ueber einen
ausreichenden Restauftrieb verfuegt, der es auch in ueberflutetem Zustand schwimmfaehig
erhaelt, wenn nicht durch andere geeignete Massnahmen, wie zum Beispiel verstaerkte
Ausruestung mit Rettungsmitteln oder Fahrtbeschraenkungen, ein fuer das jeweilige
Fahrtgebiet gleichwertiges Sicherheitsniveau gewaehrleistet wird.

(3) Das Unternehmen muss dem Wasser- und Schifffahrtsamt jede bauliche oder sonstige
Veraenderung des Sportbootes, die dessen Fahrtauglichkeit beeinflussen kann, mitteilen.
Sie ist vom Wasser- und Schifffahrtsamt im Bootszeugnis einzutragen, wenn das
Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot weiterhin fahrtauglich ist. Ist eine
der in Satz 1 genannten Veraenderungen nicht gemeldet worden, kann das Wasser- und
Schifffahrtsamt die Erteilung des Bootszeugnisses widerrufen.

(4) Fuer Sportboote, die auch im Geltungsbereich der Sportbootvermietungsverordnung-
See eingesetzt werden, kann an die Stelle des Bootszeugnisses nach Absatz 1 das
Bootszeugnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 oder § 18 Abs. 1 der See-Sportbootverordnung
treten, sofern darin als Fahrtbereich auch die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstrassen
eingetragen sind.

(5) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann Bootszeugnisse
oder andere Zulassungsurkunden anerkennen, die nach landesrechtlichen Vorschriften
erteilt werden. Die Muster dieser Urkunden werden im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

§ 5 Nachweis ueber die Fahrtauglichkeit
(1) Nachweise ueber die Fahrtauglichkeit der Sportboote sind:
1. eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung,
2. ein gueltiges Abnahmeprotokoll des Germanischen Lloyds oder einer anderen benannten
   Stelle nach Artikel 9 der Richtlinie 94/25/EG oder eines oeffentlich bestellten
   und vereidigten Sachverstaendigen oder eines gemaess Norm EN 45013 von einer
   akkreditierten Stelle zertifizierten Boots- und Yachtsachverstaendigen mit dem
   Inhalt der Anlage 2 oder
3. eine gueltige Konformitaetserklaerung nach dem Muster des Anhangs XV der
   Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
   Mitgliedstaaten ueber Sportboote.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Fahrtauglichkeit fuer Sportboote ohne
Antriebsmaschine und fuer Sportboote mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer
Antriebsleistung von weniger als 1 kW durch ein Abnahmeprotokoll mit dem Inhalt der
Anlage 3 vom Wasser- und Schifffahrtsamt bescheinigt werden. Bei neuen Booten, die
in Serie hergestellt werden und die mit einer Seriennummerierung versehen sind, kann
der Hersteller einen Prototypen vom Wasser- und Schifffahrtsamt ueberpruefen lassen.
Der Nachweis der Fahrtauglichkeit ist fuer Fahrzeuge dieser Baureihe die Kopie des
Abnahmeprotokolls fuer den Prototypen zusammen mit der Herstellerbescheinigung, die
die Baugleichheit mit den uebrigen Fahrzeugen dieser Baureihe bestaetigt, wenn im
Abnahmeprotokoll die Seriennummern der Fahrzeuge aufgefuehrt sind, fuer die er gelten
soll.

                                            -3-
      
                                                                              

(3) Durch den Nachweis ueber die Fahrtauglichkeit wird bescheinigt, dass das Sportboot
zum Zeitpunkt der Abnahme oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 zum Zeitpunkt des
Inverkehrbringens fuer fahrtauglich befunden worden ist.

(4) Abnahmeprotokolle nach Absatz 1 Nr. 2 fuer Neufahrzeuge sowie die
Konformitaetserklaerung nach Absatz 1 Nr. 3 gelten zehn Jahre. Die Gueltigkeitsdauer der
Abnahmeprotokolle fuer die uebrigen Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 2 wird vom Germanischen
Lloyd oder vom Sachverstaendigen festgelegt, laengstens jedoch fuer zehn Jahre.
Abnahmeprotokolle nach Absatz 2 fuer Neufahrzeuge gelten sechs Jahre. Fuer die uebrigen
Fahrzeuge bestimmt das Wasser- und Schifffahrtsamt die Gueltigkeitsdauer; sie betraegt
laengstens sechs Jahre.

(5) Abnahmeprotokolle aus anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaft oder
aus den Mitgliedstaaten des Europaeischen Wirtschaftsraumes sind einschliesslich der
durchgefuehrten Pruefungen und Ueberwachungen von dem Wasser- und Schifffahrtsamt als
gleichwertig anzuerkennen, wenn in ihnen das Schutzniveau der Nachweise nach den
Absaetzen 1 bis 4 bescheinigt ist.

§ 6 Verfahren
(1) Der Antrag auf Ausstellung und Verlaengerung des Bootszeugnisses (§ 4 Abs. 1) sowie
dessen Aenderung (§ 4 Abs. 3) ist vom Unternehmen bei dem nach § 3 Abs. 2 zustaendigen
Wasser- und Schifffahrtsamt zu stellen.

(2) Im Antrag auf Erteilung des Bootszeugnisses sind anzugeben:
1. Name und Anschrift des Unternehmens und der vertretungsberechtigten Personen sowie
   eine davon abweichende Anschrift einer besonderen Betriebsstaette,
2. Angaben darueber, ob fuer das Sportboot bereits ein Bootszeugnis beantragt oder
   ausgestellt war,
3. Angaben zum Sportboot:
   a) Fahrzeugart und Hauptbaustoff,
   b) Fabrikat, Hersteller, Baujahr,
   c) Bau- oder Seriennummer oder internationale Bootsidentifizierungsnummer nach Norm
      DIN EN ISO 10087, soweit vorhanden,
   d) Laenge, gemessen ueber alles ohne bewegliche Teile, Breite ueber alles und
      maximaler Tiefgang,
   e) Zahl der zugelassenen Personen,
   f) technischen Daten aller Antriebsmotoren:
      Motornummer, Hersteller, Fabrikat, Antriebsart, Antriebsleistung in kW, Baujahr,
      Art des Motors,

4. Angaben darueber, auf welchen Wasserstrassen das Sportboot vermietet werden soll.

(3) Dem Antrag auf Erteilung, Verlaengerung oder Aenderung des Bootszeugnisses ist der
Nachweis ueber die Fahrtauglichkeit nach § 5 beizufuegen.

(4) In einem Antrag auf Verlaengerung oder Aenderung des Bootszeugnisses sind nur die
Angaben nach Absatz 2 zu machen, die sich seit der letzten Antragstellung geaendert
haben.

(5) Soweit Zweifel an der Fahrtauglichkeit im Sinne des § 5 bestehen, kann das Wasser-
und Schifffahrtsamt die Vorlage weiterer Unterlagen und Gutachten verlangen. Es kann
auch verlangen, dass das Sportboot zur Untersuchung auf dem Trockenen vorgefuehrt wird.

(6) Unbeschadet der Verpflichtung des Unternehmens nach den Absaetzen 1 bis 4 hat dieses
auch Aenderungen bei den Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 innerhalb von vier Wochen
schriftlich gegenueber dem Wasser- und Schifffahrtsamt anzuzeigen.

§ 7 Kennzeichen

                                            -4-
      
                                                                              

(1) Das Unternehmen hat jedes Sportboot mit einem Kennzeichen nach der
Kennzeichnungsverordnung oder mit einem Vermietungskennzeichen nach Absatz 2 zu
versehen.

(2) Das Vermietungskennzeichen, das im Uebrigen § 2 Abs. 3 Satz 1 der
Kennzeichnungsverordnung entsprechen muss, besteht aus einer Kombination von
1. einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Massgabe der Anlage 1 der
   Kennzeichnungsverordnung fuer das zustaendige Wasser- und Schifffahrtsamt,
2. der Nummer des Bootszeugnisses, die mit Bindestrich anzuschliessen ist und
3. dem Kennbuchstaben "V".

§ 8 Pflichten des Unternehmens
(1) Das Unternehmen darf die Vermietung eines Sportbootes nicht anordnen oder zulassen,
wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Sportboot nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik nicht fahrtauglich ist.

(2) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur vermieten, wenn
1. fuer das Sportboot ein gueltiges von einem Wasser- und Schifffahrtsamt ausgestelltes
   Bootszeugnis oder eine nach § 4 Abs. 5 anerkannte Zulassungsurkunde erteilt ist,
2. die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde festgelegten Bedingungen und
   Auflagen erfuellt sind und
3. die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde eingetragene Ausruestung an Bord in
   einsatzbereitem Zustand vorhanden ist.

(3) Das Unternehmen darf ein Sportboot nicht vermieten an
1. Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Faehigkeiten zur Bedienung des
   Sportbootes offensichtlich nicht besitzen,
2. Personen, die infolge koerperlicher oder geistiger Maengel oder des Genusses
   alkoholischer Getraenke oder anderer berauschender Mittel das Sportboot erkennbar
   nicht sicher fuehren koennen,
3. a) Kinder unter 12 Jahren,
   b) Kinder unter 14 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Segel handelt,
   c) Jugendliche unter 16 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Antriebsmaschine
      handelt.

Nummer 3 gilt nicht auf der Eder- und der Diemeltalsperre.

(4) Das Unternehmen darf ein Sportboot
1. mit einer Laenge von weniger als 15 m nur an Personen vermieten, die
   a) ueber die nach der Sportbootfuehrerscheinverordnung-Binnen erforderliche
      Fahrerlaubnis verfuegen, wobei deren § 3 Abs. 1 Nr. 1 nicht anzuwenden ist,
   b) auf dem Rhein unabhaengig vom Wohnsitz ueber ein Befaehigungszeugnis verfuegen, das
      den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens fuer Binnengewaesser
      entspricht, sofern das Sportboot mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven
      Nutzleistung von mehr als 3,68 kW (5 PS) ausgeruestet ist,
   c) bei auslaendischem Wohnsitz ueber die Fahrerlaubnis nach Buchstabe a oder ueber
      ein amtliches Befaehigungszeugnis fuer Binnengewaesser ihres Wohnsitzstaates oder,
      sofern ein solches dort nicht erteilt wird, ueber ein Befaehigungszeugnis fuer
      Binnengewaesser eines Wassersportverbandes ihres Wohnsitzstaates verfuegen,

2. mit einer Laenge von 15 m und mehr nur an Personen vermieten, die
   a) auf dem Rhein mindestens ueber ein Sportpatent nach § 1.04 Nr. 1 Buchstabe c der
      Rheinpatentverordnung,



                                            -5-
      
                                                                              

   b) auf den uebrigen Binnenschifffahrtsstrassen ueber die erforderliche Fahrerlaubnis
      nach § 3 Abs. 1 oder ein Befaehigungszeugnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, § 5 Abs. 1
      Nr. 1 bis 3, Abs. 3, § 6 Abs. 1 der Binnenschifferpatentverordnung

verfuegen.

(5) Verfuegt der Mieter nicht ueber die erforderliche Fahrerlaubnis oder das
erforderliche Befaehigungszeugnis, kann er einen Bootsfuehrer benennen, der die
Anforderungen des Absatzes 4 erfuellt. Unbeschadet der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
kann auch das Unternehmen auf ausdrueckliches Verlangen des Mieters auf Fahrzeugen,
die nicht eigens zur Befoerderung von Fahrgaesten gebaut und eingerichtet sind, einen
Bootsfuehrer einsetzen. Das Unternehmen hat ueber das Verlangen des Mieters nach Satz
2 unverzueglich eine Bescheinigung auszustellen, die vom Mieter gegenzuzeichnen ist.
Der Bootsfuehrer hat eine Kopie dieser Bescheinigung an Bord mitzufuehren und den zur
Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Pruefung auszuhaendigen. Der Unternehmer
hat die Bescheinigung mindestens fuer ein Jahr ab dem Tag der Ausstellung aufzubewahren
und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Pruefung auszuhaendigen.

(6) An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahrbereites Boot nach der Norm
DIN EN 1914 : 1997 und mindestens einen Rettungsring nach der DIN EN 14144 : 2003
bereitzuhalten. Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann das Wasser- und
Schifffahrtsamt davon Abweichendes bestimmen.

(7) Das Unternehmen hat dafuer zu sorgen, dass
1. a) der Wortlaut dieser Verordnung an der Betriebsstaette deutlich sichtbar und gegen
      Witterungseinfluesse geschuetzt aushaengt und
   b) die Mieter vor Fahrtbeginn auf den Aushang oder in anderer geeigneter Weise
      auf den Wortlaut dieser Verordnung, insbesondere ihre Pflichten nach § 10,
      hingewiesen werden,

2. bei einem Sportboot mit Antriebsmaschine, das nicht nur stundenweise vermietet
   wird, sich die Unterlagen nach Nummer 1 sowie eine beglaubigte Kopie des
   Bootszeugnisses an Bord befinden und die Mieter vor Fahrtbeginn darauf hingewiesen
   werden,
3. ein Sportboot, das nicht unter Nummer 2 faellt, auf der Innenseite dauerhaft
   und deutlich lesbar mit Namen und Anschrift des Unternehmens, mit der Zahl der
   zugelassenen Personen und mit den im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereichen
   versehen ist,
4. der Mieter vor Fahrtbeginn auf oertliche Besonderheiten der Wasserstrasse oder
   des Schiffsverkehrs, auf die Beachtung der jeweiligen schifffahrtspolizeilichen
   Vorschriften sowie auf das naturschutzgerechte Verhalten hingewiesen wird,
5. an der Liegestelle das Ein- und Aussteigen ueberwacht wird.

(8) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Bootsfuehrer vor Fahrtantritt darauf
hinzuweisen, dass
1. die Zahl der zugelassenen Personen nicht ueberschritten werden darf und
2. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung waehrend der Fahrt an
   Bord sein muss.

(9) Sofern das Bootszeugnis fuer ein Sportboot eine Ausruestungspflicht mit
Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der
Betriebsstaette eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Groessen,
die mindestens der Norm DIN EN 395 entsprechen, vorzuhalten. Die Rettungswesten sind
den Mietern auf Wunsch kostenlos zur Verfuegung zu stellen. Hierauf hat das Unternehmen
deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen.

§ 9 Charterbescheinigung
(1) In den Faellen des § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und c genuegt anstelle der dort
genannten Fahrerlaubnisse und Befaehigungszeugnisse die amtlich anerkannte Bescheinigung

                                            -6-
        
                                                                                

des zuverlaessigen Unternehmens ueber die ausreichende Befaehigung des Mieters oder des
von ihm bestimmten Bootsfuehrers (Charterbescheinigung) nach dem Muster der Anlage 4
nach Massgabe der Absaetze 2, 4 und 5.

(2) Das zuverlaessige Unternehmen darf eine Charterbescheinigung nur ausstellen:
1. zur Fahrt auf Binnenschifffahrtsstrassen nach den Anlagen 5 und 6,
2. fuer Sportboote, die ueber fest eingebaute Schlafplaetze verfuegen und die
   Anforderungen nach Anlage 7 erfuellen,3. an Personen,
3. an Personen,
 a) deren Tauglichkeit und Zuverlaessigkeit nicht offensichtlich ausgeschlossen ist,
 b) ueber deren fuer die zu befahrende Binnenschifffahrtsstrasse und das zu fahrende
    Sportboot ausreichende Befaehigung sich das Unternehmen vergewissert und eine
    Einweisung nach Massgabe der Anlage 4 durchgefuehrt hat.

Das zuverlaessige Unternehmen hat eine Zweitschrift der Charterbescheinigung zu fertigen
sowie diese fuer einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ausstellung aufzubewahren und dem
Wasser- und Schifffahrtsamt auf Verlangen zur Pruefung auszuhaendigen.

(3) Das Wasser- und Schifffahrtsamt kann dem Unternehmen die Ausstellung von
Charterbescheinigungen verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es die
erforderliche Zuverlaessigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlaessigkeit besitzt
in der Regel ein Unternehmen nicht, das wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die
Bestimmungen des Absatzes 2 oder des § 8 verstossen oder Bediensteten des Wasser- und
Schifffahrtsamtes die Ueberpruefung einer Einweisung im Rahmen der Ueberwachung nach § 6
Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes verweigert hat. Das Unternehmen hat das
Verbot nach Satz 1 zu beachten.

(4) Das Unternehmen und dessen oertlich Bevollmaechtigter gilt neben dem Sportbootfuehrer
als weiterer Verantwortlicher fuer dessen Pflichten.

(5) Der Sportbootfuehrer muss die in der Charterbescheinigung eingetragenen
Beschraenkungen beachten.

§ 10 Pflichten des Mieters und des Sportbootfuehrers
(1) Der Mieter darf nicht zulassen, dass ein Sportboot von Personen gefuehrt wird, denen
nach § 8 Abs. 3 oder 4 ein Sportboot nicht vermietet werden darf.

(2) Der Sportbootfuehrer hat dafuer zu sorgen, dass
1. die Zahl der zugelassenen Personen nicht ueberschritten wird,
2. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung waehrend der Fahrt an
   Bord ist und
3. die im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt,
wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. als Unternehmen
   a)    entgegen § 6 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig, nicht
         in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
   b)    entgegen § 8 Abs. 1 die Vermietung eines Sportbootes anordnet oder zulaesst,
   c)    entgegen § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 ein Sportboot vermietet,
   d)    entgegen § 8 Abs. 5 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt,
   e)    entgegen § 8 Abs. 5 Satz 5 eine Bescheinigung nicht mindestens ein Jahr
         aufbewahrt oder nicht rechtzeitig den zur Kontrolle befugten Personen
         aushaendigt,

                                              -7-
        
                                                                                

   f)    entgegen § 8 Abs. 6 Satz 1 ein dort genanntes Boot oder einen dort genannten
         Rettungsring nicht bereithaelt,
   g)    entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafuer sorgt, dass der dort genannte
         Aushang angebracht ist,
   h)    entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 oder 4 nicht dafuer sorgt, dass die
         dort genannten Hinweise gegeben werden,
   i)    entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 2 nicht dafuer sorgt, dass sich die dort genannten
         Unterlagen und eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden,
   j)    entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 3 nicht dafuer sorgt, dass das Sportboot mit den dort
         genannten Angaben versehen ist,
   k)    entgegen § 8 Abs. 8 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
         nicht rechtzeitig gibt,
   l)    entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Charterbescheinigung ausstellt,
   m)    entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 eine dort genannte Zweitschrift nicht oder nicht
         mindestens sechs Monate aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushaendigt
         oder
   n)    einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

2. als Mieter entgegen § 10 Abs. 1 zulaesst, dass das Sportboot von einer dort
   genannten Person gefuehrt wird oder
3. als Sportbootfuehrer
   a) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 4 eine Kopie der dort genannten Bescheinigung nicht
      an Bord mitfuehrt oder den zur Kontrolle befugten Personen nicht zur Pruefung
      aushaendigt,
   b) entgegen § 9 Abs. 5 eine im Charterschein eingetragene Beschraenkung nicht
      beachtet,
   c) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafuer sorgt, dass die Zahl der zugelassenen
      Personen nicht ueberschritten wird,
   d) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafuer sorgt, dass die vorgeschriebene
      Mindestbesatzung waehrend der Fahrt an Bord ist oder
   e) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafuer sorgt, dass die eingetragenen
      Fahrtbereiche nicht verlassen werden.


§ 12 Uebergangsregelung
(1) Nach der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom 11. Oktober 1996 (BGBl. I S.
1518) ausgestellte Bootszeugnisse gelten ohne foermliche Verlaengerung bis zum Ablauf
der Gueltigkeit des ihnen zu Grunde gelegten Abnahmeprotokolls weiter, wenn eine Kopie
dieses Abnahmeprotokolls den Bootszeugnissen beigefuegt wird.

(2) Anlage 6 ist ab dem 1. Mai 2009 nicht mehr anzuwenden.

Anlage 1 (zu § 3)
Fundstelle: BGBl. I 2000, 577 - 578

Amtliche Vermerke (z.B. Veraenderungen):
........................................................................
........................................................................
........................................................................

                                          Wasser- und Schifffahrtsamt
                                          ..................................

...................................       Im Auftrag
Ort, Datum

                                              -8-
      
                                                                              


Dienstsiegel

                                        ..................................
                                        Unterschrift

------------------------------------------------------------------------

Die Gueltigkeit des Bootszeugnisses wird verlaengert bis:

                                        Wasser- und Schifffahrtsamt
                                        ..................................

...................................     Im Auftrag
Ort, Datum

Dienstsiegel

                                        ..................................
                                        Unterschrift

------------------------------------------------------------------------
                    Bundesrepublik Deutschland
                Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
                           des Bundes

(... Bundesadler)

                           Bootszeugnis
                                Nr.

                          Das Sportboot
                ..................................
                          (Kennzeichen)
                mit folgenden Identitaetsmerkmalen:

1. Name und Adresse des Unternehmens:
   .....................................................................
   .....................................................................
2. Betriebsstaette:               --- ja     --- nein
   Adresse: ............................................................
3. Technische Daten des Bootes:
   - Fahrzeugart:
   - Fahrzeughersteller, Fabrikat:
   - Bau-/Serien-Nr., Bootsidentifizierungs-Nr.:
   - Hauptbaustoff:
   - Laenge:                 Breite:          Tiefgang:
   - Baujahr:
   - Hoechstzulaessige Personenzahl:
4. Technische Daten des Motors:
                            1. Motor:        2. Motor*):
   - Motor-Nr.:
   - Motorhersteller:
   - Motor-Fabrikat (Typ):
   - Antriebsart:
   - Leistung in kW:
   - Baujahr:
   - Art des Motors:
darf unter den Voraussetzungen der Nummern 6 bis 8 auf
folgenden Wasserstrassen gewerblich vermietet werden:
........................................................................
........................................................................

                                            -9-
      
                                                                              

........................................................................
Die Fahrtauglichkeit wurde nachgewiesen durch
--- Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der
    Binnenschiffsuntersuchungsordnung
--- Abnahmeprotokoll (GL, Sachverstaendiger, WSA)
--- Konformitaetserklaerung
5. CE-Kennzeichen:               --- ja     --- nein
   Herstellerbescheinigung ueber
   Prototypenabnahme:            --- ja     --- nein
6. Folgende Ausruestung ist an Bord mitzufuehren:
   .....................................................................
   .....................................................................
   .....................................................................
   .....................................................................
   .....................................................................
7. Mindestbesatzung:
   .....................................................................
8. Folgende Bedingungen/Auflagen sind zu beachten:
   .....................................................................
   .....................................................................
   .....................................................................
   .....................................................................
   .....................................................................

Das Bootszeugnis ist gueltig bis: .......................................

                                        Wasser- und Schifffahrtsamt
                                        ..................................

...................................     Im Auftrag
Ort, Datum

Dienstsiegel

                                        ..................................
                                        Unterschrift

*) Weitere Motoren auf anliegendem Blatt.

Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1 Nr. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4583 - 4587:
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl Fussnote

                           Abnahmeprotokoll
 gemaess § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
                            fuer Sportboote
   (Zutreffende Zeilen oder Kaestchen sind auszufuellen; es bedeuten:
                   0 = nein, 1 = ja, 2 = s. Bemerkungen)

Abgenommen wurde das Sportboot:
Amtliches Kennzeichen 1) ......................... am Sportboot
                                                   - vorhanden:      ()
                                                   - beantragt:      ()
Amtliches anerkanntes Kennzeichen 2) ............. am Sportboot
                                                   - vorhanden:      ()
------------------------------------------------------------------------
I Name und Adresse des Unternehmens:                                    I
I .................................................................... I
I .................................................................... I
I                                                                   1. I
------------------------------------------------------------------------

                                            - 10 -
      
                                                                              

- Fahrtgebiet:                .........................................
I.   Angaben ueber das Sportboot
1.   Allgemeine Angaben
------------------------------------------------------------------------
I - Fahrzeugart (Zutreffendes bitte ankreuzen):                           I
I   () Motorboot            () Motorjacht            () Motorsegler       I
I   () Motorkatamaran       () Wassermotorrad        () Segelboot         I
I   () Segeljolle           () Segeljacht            () Segelkatamaran    I
I   () Segeltrimaran        () Ruderboot             () Faltboot          I
I   () Schlauchboot         () Paddelboot            () Kajak             I
I   () Kanu                 () Kanadier              () Tretboot          I
I   () Ruderjolle           () Angelkahn             () Wasserfahrrad     I
I   () Kajuetboot            () Luftkissenfahrzeug    () Sonstiges         I
I - Hersteller:            ............................................ I
I - Fabrikat (Type):       ............................................ I
I                                                                      3. I
------------------------------------------------------------------------
- Werftbau:                                                              ()
- Eigenbau:                                                              ()
2.   Angaben ueber den Schiffskoerper
------------------------------------------------------------------------
I - Baujahr:                   ...................                     3. I
I - Laenge ueber Alles:          ................... m                      I
I - Laenge (Rumpflaenge):        ................... m                   3. I
I - Breite ueber Alles (B):     ................... m                   3. I
I - maximaler Tiefgang (T):    ................... m                   3. I
I - Hauptbaustoff:             () Holz          () Holz/GFK               I
I   (Zutreffendes              () Stahl         () Eisen                  I
I   bitte ankreuzen)           () Aluminium     () Hypalon                I
I                              () Trevira       () GFK                    I
I                              () Mischgewebe   () Gummi                  I
I                              () Polyaethylen   () Sonstiger              I
------------------------------------------------------------------------
------------------------------------------------------------------------
I - fest angebrachte Bau-/Serien-Nummer oder                              I
I   Bootsidentifizierungsnummer: .................................. 3. I
------------------------------------------------------------------------
------------------------------------------------------------------------

3.   Angaben ueber den Antriebsmotor weitere Motoren auf anliegendem Blatt)
------------------------------------------------------------------------
I - Einbaumotor:              1. Motor              2. Motor            I
I                             () mit 1 Schraube     () mit 1 Schraube I
I                             () mit 2 Schrauben    () mit 2 Schrauben I
I                                (Duoprop)             (Duoprop)        I
I                             () mit 1 Strahlpumpe () mit 1 Strahlpumpe
I                             () mit 2 Strahlpumpen () mit 2 Strahlpumpen
I                             () mit 1 Luftschraube () mit 1 Luftschraube
I                             () mit 2              () mit 2            I
I                                Luftschrauben         Luftschrauben    I
I   . Motornummer:            .............         .............       I
I - Aussenbordmotor:           1. Motor              2. Motor            I
I                             () mit 1 Schraube     () mit 1 Schraube I
I                             () mit 2 Schrauben    () mit 2 Schrauben I
I                                (Duoprop)             (Duoprop)        I
I   . Motornummer:            .........             .........           I
I - Fabrikat (Hersteller und                                            I
I   Typ):                     .........             .........           I
I - Baujahr:                  .........             .........        4. I
------------------------------------------------------------------------
-    Antriebsleistung:        ......... kW
-    Kraftstoff:

                                            - 11 -
       
                                                                               

      . Diesel                                                             ()
      . Benzin                                                             ()
      . Sonstige                                                           ()
-     Elektroantrieb                                                       ()
-     Solarantrieb                                                         ()

Hinweis: Angaben und Nummern in Kursivschrift entsprechen den Angaben im
         Bootszeugnis.

II.  Schiffskoerper und Ausruestung
     (Sportboote mit und ohne Antriebsmaschine)
1.   Schiffskoerper
     Schiffskoerper in ausreichendem Zustand:                         ()
     Besichtigt wurde
     - Aussenhaut:                                            ()
     - Schotte:                                              ()
     - Deck:                                                 ()
     - Aufbauten:                                            ()
     - erforderlicher Restauftrieb nachgewiesen (nur Sportboote
       ohne CE-Kennzeichnung):                                       ()
Bemerkungen: ...........................................................
........................................................................
........................................................................
2.   Lenzeinrichtungen
2.1 Motorlenzpumpe
     - funktionstuechtig:                                             ()
2.2 Handlenzpumpe
     - funktionstuechtig:                                             ()
Bemerkungen: ...........................................................
........................................................................
........................................................................
3.   Ankerausruestung
3.1 Anker
     - Art der Anker: .................
     - Anker in ausreichendem Zustand:                               ()
     - Ankerkette/-leine in ausreichendem Zustand:                   ().
3.2 Schleppleine
     - Laenge                   ......... m
     - Schleppleine in ausreichendem Zustand:                        ()
Bemerkungen: ...........................................................
........................................................................
........................................................................
4.   tragbare Feuerloescher
Feuerloeschtyp:                 .........
4.1 Anzahl:                    .........
4.2 Fuellgewicht:               .........
4.3 Letztes Pruefdatum:         .........
4.4 an geeigneter Stelle                                             ()

5.   Erforderliche Ausruestung (nur bei Sportbooten mit
     Antriebsmaschine)
------------------------------------------------------------------------
I 5.1 zugelassene Signalleuchten vorhanden                         () I
I 5.2 Sichtzeichen (Kegel)                                         () I
I 5.3 funktionstuechtiges Schallsignalgeraet vorhanden               () I
I 5.4 Rettungsmittel                                               () I
I     - Art:                  .........                                I
I     - Anzahl:               .........                                I
I 5.5 Reservepaddel                                                () I
I 5.6 Bootshaken                                                   () I
I 5.7 Leinen                                                       () I
I     - Art:                  .........                                I

                                             - 12 -
        
                                                                                

I     - Anzahl:               .........                                 I
I 5.8 Fender                                                       () I
I     - Anzahl:               .........                                 I
I 5.9 Verbandkasten                                                () I
I                                                                   6. I
------------------------------------------------------------------------
6.   Heizgeraete mit fluessigen Brennstoffen
     - Heizgeraete mit fluessigen Brennstoffen vorhanden:              ()
     - Baumusterpruefbescheinigung oder gleichwertige
       Bescheinigung liegt vor:                                      ()
     Ausgestellt von:         ..........................................
7.   Fluessiggasanlagen
     - Fluessiggasanlagen vorhanden:                                  ()
     - Pruefbescheinigung nach DVGW-Arbeitsblatt G 608 liegt vor:     ()
     Pruefungszeugnis-Nr.:     .........

III. Antriebsanlage
1.   Maschineneinrichtung
1.1  Antriebsanlage funktionstuechtig:                                ()
1.2  Brennstoffsystem
     - Anzahl der Tanks:                                          ......
     - dicht:                                                        ()
     - in betriebssicherem Zustand:                                  ()
1.3 Abgassystem in betriebssicherem Zustand:                         ()
Bemerkungen: ...........................................................
........................................................................
........................................................................
2.   E-Anlage
2.1 Batterie:
     - Anzahl:                                                    ......
     - in ausreichendem Zustand:                                     ()
     - ordnungsgemaess aufgestellt:                                    ()
     - ausreichende Belueftung:                                       ()
     - Gesamtkapazitaet:                                           ......
2.2 Verteilernetz in gutem Zustand:                                  ()
2.3 Alle Verbraucher funktionstuechtig
     - Signalleuchten:                                               ()
     - Schallsignalgeraet:                                            ()
     - uebrige Verbraucher:                                           ()
Bemerkungen: ...........................................................
........................................................................
........................................................................
IV. Ergebnis
1.   Das Sportboot ist zum Zeitpunkt der Untersuchung fahrtauglich: ()
2.   Auflagen erforderlich:                                          ()
3.   Festsetzung der Mindestbesatzung erforderlich:                  ()
4.   Zugelassene Personenzahl: ...................
Bemerkungen (betr. Auflagen, Mindestbesatzung): ........................
........................................................................
........................................................................

Das Abnahmeprotokoll ist gueltig bis ....................................
Die Abnahme erfolgte durch: ............................................

Ort und Datum .....................

                   Stempel              Unterschrift .......................
-----
1) Amtliche Kennzeichen sind: Die von den Wasser- und Schifffahrtsaemtern (WSAe)
   erteilten, die Binnenschiffsregistriernummer (gefolgt von dem Kennbuchstaben
   B) mit Namen und Heimat- oder Registerort, Funkrufzeichen (einschl.
   Unterscheidungssignal), Seeschiffsregisternummer (mit Schiffsnamen und Heimathafen)
                                              - 13 -
      
                                                                              

   oder IMO-Nummer, die Nummer des Flaggenzertifikats (gefolgt von dem Kennbuchstaben
   F), das Vermietungskennzeichen und die vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau
   und Stadtentwicklung anerkannten, nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteilten
   amtlichen Kennzeichen.
2) Amtlich anerkannte Kennzeichen sind: Die Nummer des Internationalen Bootsscheines
   (IBS), gefolgt von dem Kennbuchstaben M, S oder A; bei DMYV (M), DSV (S) oder ADAC
   (A).

Anlage 3 (zu § 5 Abs. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4588 - 4589

Wasser- und Schifffahrtsamt
...........................

            Abnahmeprotokoll und Fahrtauglichkeitsbescheinigung
    gemaess § 5 Abs. 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung

... Erste Untersuchung    ... Nachuntersuchung    ... Sonderuntersuchung
des Sportbootes mit folgenden Identitaetsmerkmalen:
1. Technische Daten des Bootes:
    - Fahrzeugart:                                .........................
    - Fahrzeughersteller, Fabrikat:               .........................
    - Bau-/Serien-Nr., Bootsidentifizierungs-Nr.: .......................
    - Hauptbaustoff:                              .........................
    - Laenge: ....            Breite: ....         maximaler Tiefgang: .....
    - Baujahr:                                    .........................
    - Hoechstzulaessige Personenzahl:               .........................
2. Technische Daten des Elektromotors:
                             1. Motor:         2. Motor:
    - Motor-Nr.:             .............     .............
    - Motorhersteller:       .............     .............
    - Motor-Fabrikat (Typ): .............      .............
    - Leistung in kW:        .............     .............
    - Baujahr:               .............     .............
    Weitere Motoren siehe Beiblatt!
                  --------------------------
3. Kennzeichen: I                          I
                  --------------------------
4. Name und Adresse des Unternehmens: .................................
    ....................................................................
Ergebnis:
 1. Nachweis des erforderlichen
    Restauftriebs vorhanden                  ... ja      ... nein
 2. Das Kennzeichen ist angebracht           ... ja      ... nein
 3. Name und Anschrift des
    Unternehmens sind angebracht             ... ja      ... nein
 4. Zul. Personenzahl ist angebracht         ... ja      ... nein
 5. Fahrtbereiche sind angebracht            ... ja      ... nein
 6. Das Sportboot befindet sich zur
    Zeit der Abnahme in fahrtauglichem
    Zustand                                  ... ja      ... nein
 7. CE-Kennzeichnung vorhanden               ... ja      ... nein
 8. Herstellerbescheinigung ueber
    Prototypenabnahme liegt vor              ... ja      ... nein
 9. Es wurden folgende Maengel festgestellt:
    ... keine Maengel                         ... folgende Maengel
                                             .............................
                                             .............................
                                             .............................
                                             Die Maengel sind abzustellen

                                            - 14 -
      
                                                                              

                                              bis
                                              .............................
10. Folgende Ausruestung:
    ... ist vorhanden:                     ... muss ergaenzt werden:
    ............................           .............................
    ............................           .............................
    ............................           .............................
    ............................           .............................
    ............................           .............................
    ............................           .............................
11. Mindestbesatzung:
    ....................................................................
12. Anschrift der Betriebsstaette:
    ....................................................................
13. Das Fahrzeug darf auf folgenden Wasserstrassen vermietet werden:
    ....................................................................
    ....................................................................
    ....................................................................
14. Folgende Bedingungen/Auflagen sind zu beachten:
    ....................................................................
    ....................................................................
    ....................................................................
10. Bemerkungen:
    ....................................................................
    ....................................................................
    ....................................................................
    ....................................................................
Die Fahrtauglichkeitsbescheinigung ist gueltig bis ......................



.....................    .....................       ........................
Untersuchungsort         Datum                        Unterschrift

Anlage 4 (zu § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Buchstabe b)
Charterbescheinigung und Einweisung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 20030, 2527 -2529;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

 I. Allgemeines
    Die Charterbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis zum Fuehren von Sportbooten.
    Sie bewirkt als amtlich anerkannte Bescheinigung ueber die Befaehigung lediglich,
    dass das Fuehren eines gemieteten Sportbootes auch ohne vorgeschriebenes
    Befaehigungszeugnis zugelassen ist, wenn und solange die Beschraenkungen, unter
    denen sie ausgestellt ist, eingehalten werden.
 II.Charterbescheinigung

        -----------------------------------------------------------------------
        I Diese Charterbescheinigung ist nach erfolgter Einweisung            I
        I (Abschnitt III) gueltig                                              I
        I 1. fuer                                                              I
        I     Frau                                                            I
        I     Herrn ......................................................... I
        I                         (Vor- und Familienname)                   I
        I     ausgewiesen durch: () Personalausweis Nr. ................... I
        I                         () Reisepass                                I
        I     Kfz-Fuehrerschein:   () ja      () nein                          I
        I     Staatsangehoerigkeit ............................................I
        I 2. zum Fuehren des vermieteten Sportbootes mit dem                   I
        I                  ---------------                                    I
        I     Kennzeichen: I             I                                    I

                                            - 15 -
      
                                                                              

        I                  ---------------                                     I
        I     auf Binnenschifffahrtsstrasse:                                    I
        I     ............................................................... I
        I     von ........................................................... I
        I     bis ........................................................... I
        I     vom .......................    bis ............................ I
        I 3. mit folgenden Beschraenkungen:                                     I
        I     Fahrverbot bei Nacht und unsichtigem Wetter.                   I
        I     Zusaetzliche Beschraenkungen fuer die
        I     unter Nummer 2 eingetragenen                                     I
        I     Binnenschifffahrtsstrassen sind                                   I
        I     nach Massgabe der ausgehaendigten Anlagen 5                        I
        I     und 6 der Binnenschifffahrt-Sportboot                            I
        I     vermietungsverordnung vom 18. April                              I
        I     2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt                               I
        I     durch Artikel 12 der Verordnung vom                              I
        I     20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220)                                 I
        I     geaendert worden ist, zu beachten.                              I
        I Unternehmen:                                                         I
        I ................................................................... I
        I           (Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift)              I
        -----------------------------------------------------------------------
 III.Einweisung
     Die Einweisung muss eine Person durchfuehren, die mindestens Inhaber der
     Sportbootfuehrerscheins-Binnen ist und ueber besondere Kenntnisse des Fahrtgebietes
     verfuegt. Ihre Dauer betraegt in Abhaengigkeit von Fahrtgebiet und Vorkenntnissen des
     Einzuweisenden mindestens drei Stunden.
     A. Wasserstrassenbezogenes Verkehrsverhalten

1.    Theoretischer Teil
      1.1        Verantwortlichkeit des Sportbootsfuehrers                                    ()
      1.2        Fahrtgebiet und seine Besonderheiten z. B. geschuetzte Wehre bei
                 hohen Wasserstaenden                                                         ()
      1.3        Verkehrsregeln
                 1.3.1         Allgemeine Vorschriften                                       ()
                 1.3.2         Regeln fuer Kleinfahrzeuge untereinander und
                               gegenueber anderen Fahrzeugen, insbesondere
                               Ruecksichtnahme auf muskelbetriebene Fahrzeuge                 ()
      1.4        Bezeichnung
                 1.4.1         Verkehrszeichen                                               ()
                 1.4.2         Betonnung (Kardinalzeichen, soweit erforderlich               ()
                 1.4.3         Bezeichnung von Brueckendurchfahrten                           ()
                 1.4.4         Signallichter zur Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
                               (soweit erforderlich)                                         ()
                 1.4.5         Schallzeichen                                                 ()
      1.5        Verhalten beim Begegnen, insbesondere an Engstellen, Bruecken,
                 Einmuendungen, Ausfahrten                                                    ()
      1.6        Verhalten an Liegestellen und Ankerplaetzen                                  ()
      1.7        Vermeidung von Sog und Wellenschlag                                         ()
      1.8        Verhalten beim Schleusen, Besonderheiten bei
                 Selbstbedienungsschleusen (soweit erforderlich)                             ()
      1.9        Umweltgerechtes Verhalten und insbesondere seine Bedeutung im
                 Fahrtgebiet
                 1.9.1         "Goldene Regeln"                                              ()
                 1.9.2         umweltgerechte Bedienung des Fahrzeugs und seiner
                               Einrichtung                                                   ()
      1.10       Zustaendige Behoerden                                                         ()
2.    Praktischer Teil
      2.1        Motor starten und stoppen                                                   ()
      2.2        An- und Ablegen                                                             ()
      2.3        Vorwaertsfahrt, Rueckwaertsfahrt und Aufstoppen                                ()
      2.4        Festmachen, Ankern                                                          ()
                                            - 16 -
        
                                                                                

        2.5         Wenden auf engem Raum                                                        ()
        2.6         Mann-ueber-Bord-Manoever                                                       ()
        2.7         Verhalten bei
                    2.7.1         Begegnungen                                                    ()
                    2.7.2         Grundberuehrungen                                               ()
                    2.7.3         Ausfall der Maschinenanlage                                    ()
                    2.7.4         Motorbrand                                                     ()
                    2.7.5         Manoevrierunfaehigkeit                                           ()
                    2.7.6         Schleusungen                                                   ()
        2.8         Anlegen von Rettungswesten                                                   ()
     B. Fahrzeug

1.        Steuerstand
          1.1     Alle Schalter und Instrumente erlaeutern                                        ()
          1.2     Funktionsweise von Start- und Steuereinrichtungen                              ()
          1.3     Erklaerung der notwendigen taeglichen Kontrollmassnahmen                          ()
          1.4     Lenzpumpe erlaeutern                                                            ()
          1.5     Zugang zu Schiffsschraube und Stopfbuchse erlaeutern                            ()
2.        Oberdeck
          2.1     Maschine, Heizung, Auspuff                                                     ()
          2.2     Gefaehrlichkeit der drehenden Schiffsschraube                                   ()
          2.3     Anker                                                                          ()
          2.4     Einfuellstutzen fuer Kraftstoff und Trinkwasser, Faekalienabsaugung               ()
          2.5     Rettungsmittel, Bootshaken, Laufbrett, Fender, Festmacherleinen,
                  Knoten                                                                         ()
          2.6     Anschluss fuer landseitige Stromversorgung                                      ()
3.        Innenbereich
          3.1     Elektrische Einrichtungen                                                      ()
          3.2     Gasbetriebene Einrichtungen                                                    ()
          3.3     Bilgenkontrolle                                                                ()
          3.4     Feuerloescher                                                                   ()
          3.5     Wasserversorgung, -ablauf, Toilettenanlage                                     ()
    IV. Erklaerung
        Der Einweiser und der/die Sportbootfuehrer bestaetigen, dass alle angekreuzten
        Teile der Einweisung durchgefuehrt wurden.

........................................          .....................................
Unterschrift Einweiser                            Unterschrift(en) Sportbootfuehrer

Anlage 5 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 1)
Binnenschifffahrtsstrassen, die mit Charterbescheinigung befahren werden
duerfen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2530 - 2531

Lfd.          Wasserstrasse         vom (km)             bis (km)                Beschraenkungen
 Nr.
1    Peene                       2,50         a) 34,9 (Demmin)             Kummerower See:
                                 (Malchin)    b) 104,60 (Peenestrom)       Fahrverbot ab Windstaerke
                                                 fuer Inhaber des           4 Beaufort
                                                 Sportbootfuehrerscheins-
                                                 See oder eines
                                                 gleichgestellten
                                                 Befaehigungszeugnisses
2   Mueritz-Elde-Wasserstrasse
    (MEW)
2.1 Stoer-Wasserstrasse            0,0         19,88 (Einmuendung in den
                                 (Einmuendung Schweriner See)
                                 in die MEW)
2.2 Stoer-Wasserstrasse            19,88       44,70 (Hohen Viecheln)        1. Durchfahrt nur in der
                                                                              bezeichneten Fahrrinne
                                                                           2. Fahrverbot ab
                                                                              Windstaerke 4 Beaufort
                                               - 17 -
        
                                                                                

Lfd.          Wasserstrasse            vom (km)             bis (km)             Beschraenkungen
 Nr.
                                                                           3. Alle Personen muessen
                                                                              Rettungswesten tragen
2.3 MEW                              0,95        121 (Beginn Plauer See)
                                     (Schleuse
                                     Doemitz)
2.4 MEW - Plauer See                 121 (Beginn 126 (Lenz)                1. Durchfahrt nur in der
                                     Plauer See                               bezeichneten Fahrrinne
                                                                           2. Fahrverbot ab
                                                                              Windstaerke 4 Beaufort
                                                                           3. Alle Personen an Bord
                                                                              muessen Rettungswesten
                                                                              tragen
                                                                           4. Telefonischer Abruf
                                                                              ueber Befahrbarkeit
                                                                              beim Unternehmen vor
                                                                              der Einfahrt (Wind,
                                                                              Wetter)
                                                                           5. Telefonische Meldung
                                                                              beim Unternehmen nach
                                                                              der Durchfahrt
2.5 MEW                              126 (Lenz) 152,50 (Klink an der       1. Durchfahrt nur in der
                                                Mueritz)                       bezeichneten Fahrrinne
                                                                           2. Fahrverbot ab
                                                                              Windstaerke 4 Beaufort
                                                                           3. Alle Personen an Bord
                                                                              muessen Rettungswesten
                                                                              tragen
2.6 MEW                              152,50      167 (Ausfahrt Hafendorf   1. Fahrt nur entlang der
                                     (Klink an   Claassee)                    Fahrrinnenbezeichnung
                                     der Mueritz)                              des westlichen Ufers
                                                                           2. Fahrverbot ab
                                                                              Windstaerke 4 Beaufort
                                                                           3. Alle Personen an Bord
                                                                              muessen Rettungswesten
                                                                              tragen
                                                                           4. Telefonischer Abruf
                                                                              ueber Befahrbarkeit
                                                                              beim Unternehmen vor
                                                                              der Einfahrt (Wind,
                                                                              Wetter)
                                                                           5. Telefonische Meldung
                                                                              beim Unternehmen
                                                                              am Zielort oder bei
                                                                              Fahrtunterbrechung
3      Mueritz-Havel-Wasserstrasse     0,0         31,8
       (MHW) mit Haupt- und
       Nebenstrecken gemaess §
       24.01 Buchstabe b der
       Binnenschifffahrtsstrassen-
       Ordnung
4      Obere Havel-Wasserstrasse      15,9       94,4 (Hafen Neustrelitz)
       (OHW) mit den zu diesem       (Schleuse
       Abschnitt gehoerenden Haupt-   Zehdenick)
       und Nebenstrecken gemaess
       § 24.01 Buchstabe a der
       Binnenschifffahrtsstrassen-
       Ordnung
5      Dahme-Wasserstrasse mit        10,3        26,04
       den zu diesem Abschnitt
       gehoerenden Haupt- und
       Nebenstrecken gemaess §
       21.01 Buchstabe e der
       Binnenschifffahrtsstrassen-
       Ordnung
6      Spree-Oder-Wasserstrasse
       (SOW)
                                                  - 18 -
        
                                                                                

Lfd.        Wasserstrasse              vom (km)               bis (km)                  Beschraenkungen
 Nr.
6.1 Neuhauser Speisekanal                            Gesamtstrecke
6.2 Drahendorfer Spree                               Gesamtstrecke
7    Saar                           87,6           dt.-franz. Grenze

Anlage 6 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 1)
Binnenschifffahrtsstrassen, die mit Charterbescheinigung befahren werden
duerfen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 225


Lfd.         Wasserstrasse               vom (km)               bis (km)                Beschraenkungen
 Nr.
1    Obere Havel-Wasserstrasse      Mzk 43,95           15,9(SchleuseZehdenick)
     (OHW) mit den zu diesem       (Schleuse
     Abschnitt gehoerenden Haupt-   Liebenwalde)
     und Nebenstrecken gemaess
     § 24.01 Buchstabe a der
     Binnenschifffahrtsstrassen-
     Ordnung
2    Havel-Oder-Wasserstrasse
     (HOW)
2.1 Finowkanal                     89,3 (Schleuse      57,37 (Zerpenschleuse
                                   Liepe)
2.2   Werbelliner Gewaesser         4                   19,8
3     Ruedersdorfer Gewaesser mit    0                   3,78 (Schleuse
      den zu diesem Abschnitt                          Woltersdorf
      gehoerenden Haupt- und
      Nebenstrecken gemaess §
      21.01 Buchstabe d der
      Binnenschifffahrtsstrassen-
      Ordnung
4     Spree-Oder-Wasserstrasse
      (SOW)
4.1   Gosener Kanal                               Gesamtstrecke
4.2   Seddinsee                                   Gesamtstrecke
5     Saale                        89,2 (Schleuse    115,22
                                   Trotha)           (Rischmuehlenschleuse
6     Lahn                         70                137,07 (Hafen)
                                                     Lahnstein)
7     Untere Havel-Wasserstrasse
      (UHW)
7.1   Potsdamer Havel (PHv) mit   28,0 (Babelsberger 0,0 (Einmuendung in die      Schwielowsee: Fahrverbot
      den zu diesem Abschnitt     Enge)              UHW)                        ab Windstaerke 4 Beaufort
      gehoerenden Haupt- und
      Nebenstrecken gemaess §
      22.01 Buchstabe a der
      Binnenschifffahrtsstrassen-
      Ordnung
7.2   UHW mit den zu diesem       56,0(Brandenburg) 67,5 (Plaue)                 1. Brandenburg Niederhavel:
      Abschnitt gehoerenden Haupt-                                                   Fahrterlaubnis
      und Nebenstrecken gemaess                                                       Silokanal: Fahrverbot
      § 22.01 Buchstabe a der                                                    2. Plauer See und
      Binnenschifffahrtsstrassen-                                                    Breitlingsee: Fahrverbot
      Ordnung einschliesslich                                                        ab Windstaerke 4 Beaufort
      Beetzsee-Riewendsee-                                                       3. Plauer See
      Wasserstrasse                                                                  a) Fahrverbot, wenn
                                                                                       der Inhaber der
                                                                                       Charterbescheinigung
                                                                                       nichtmindestens 2
                                                                                       Tage Fahrpraxis seit
                                                                                       Antritt der Fahrt
                                                                                       nachweisen kann
                                                                                    b) Durchfahrt von km
                                                                                       62,2 bis km 67,0 nur
                                                                                       am jeweils aeussersten
                                                                                       Rand der Fahrrinne
                                                                                       (Tonnenstrich)
                                                    - 19 -
         
                                                                                 

Lfd.          Wasserstrasse             vom (km)              bis (km)          Beschraenkungen
 Nr.
                                                                         4. Fuer Kreuzungsbereiche
                                                                            bei km 56 und km 67
                                                                            giltzusaetzlich: Das
                                                                            Ueberqueren der UHW
                                                                            ist nur erlaubt, wenn
                                                                            dies sicher moeglich
                                                                            ist. Der Inhalt der
                                                                            Charterbescheinigung
                                                                            hat sich vor dem
                                                                            Ueberqueren der UHW von
                                                                            der Beetzsee-Riewendsee-
                                                                            Wasserstrasse in
                                                                            Richtung Brandenburger
                                                                            Niederhavel telefonisch
                                                                            mit der Vorstadtschleuse
                                                                            Brandenburg in
                                                                            Verbindung zu setzen und
                                                                            zu fragen, ob die UHW
                                                                            frei ist.
7.3    UHW mit den zu diesem       67,5 (Plaue)      145,8 (Havelberg)   Fahrverbot bei
       Abschnitt gehoerenden Haupt-                                       Wasserstaenden am
       und Nebenstrecken gemaess                                           Unterpegel Rathenow von
       § 22.01 Buchstabe a der                                           mehr als 130 cm
       Binnenschifffahrtsstrassen-
       Ordnung
7.4    Untere Havel                145,8 (Havelberg) 156,0 (Quitzoebel)   Fahrverbot bei
       Muendungsstrecke mit                                               Wasserstaenden am
       den zu diesem Abschnitt                                           Unterpegel Rathenow von
       gehoerenden Haupt- und                                             mehr als 130 cm
       Nebenstrecken gemaess §
       22.01 Buchstabe a der
       Binnenschifffahrtsstrassen-
       Ordnung

Anlage 7 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 2)
Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung gefuehrt werden
duerfen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2533;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

1. Bestehen einer Haftpflichtversicherung
2. Laenge <= 15 m
3. Hoechstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine
   ausreichende Manoevrierfaehigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung
   nicht eintreten darf
4. Personenzahl <= 12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen
5. Ausruestung:
      a) Fuer jede zugelassene Person Rettungsweste nach § 8 Abs. 9 an Bord
      b) 1 tragbare Feuerloescher, wenn nicht im Bootszeugnis eine groessere Zahl
         vorgeschrieben ist
      c) zulassungsfreie Signalmittel
      d) Rettungsring mit Sicherheitsleine
      e) 2 Paddel, Bootshaken, Verbandkasten
      f) Tafel/Aufkleber ueber Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1
      g) amtliche Karten/Handbuecher fuer die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstrassen
      h) Merkblatt "Verhalten in Schleusen" nach dem Muster des Anhangs 2; bei
         Selbstbedienungsschleusen zusaetzlich Bedienungsanleitung



                                                  - 20 -
      
                                                                              

   i) Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgeraet (Handy) - nur soweit in
      Anlage 5 oder 6 telefonische Kommunikation ausdruecklich vorgeschrieben


Anhang 1 (zu Anlage 7)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2434 - 2537

Aufkleber/Tafel ueber Verkehrsvorschriften
 Bezeichnung der Fahrrinne
 ... (nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2534)
 Bezeichnung der Wasserstrasse und von Hindernissen
 ... (nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2534)
 Bezeichnung von gefaehrlichen Stellen und Hindernissen auf Seen und seenartigen
 Erweiterungen
 ... (nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2534)
 Wichtige Verkehrszeichen
1. Verbot der Durchfahrt
... (nicht darstellbare Verkehrszeichen,   BGBl. I 2003, 2534)
2. Beschraenkte Fahrverbote
... (nicht darstellbare Verkehrszeichen,   BGBl. I 2003, 2535)
3. Verhalten waehrend der Fahrt
... (nicht darstellbare Verkehrszeichen,   BGBl. I 2003, 2535)
4. Verhalten beim Stilliegen
... (nicht darstellbare Verkehrszeichen,   BGBl. I 2003, 2536)
5. Schleusenein- und -ausfahrt
... (nicht darstellbare Verkehrszeichen,   BGBl. I 2003, 2536)
 Wichtige Schallsignale
 ... (nicht darstellbare Signale, BGBl. I 2003, 2537)
Ausweichregeln
Es weichen aus - grundsaetzlich nach Steuerbord -
 Kleinfahrzeuge den anderen Fahrzeugen
 Motorisierte Kleinfahrzeuge den nichtmotorisierten
 Zwei motorisierte Kleinfahrzeuge auf - fast - entgegengesetztem Kollisionskurs:
 Begegnung Backbord - Backbord
 Zwei motorisierte Kleinfahrzeuge auf kreuzendem Kollisionskurs:
 das backbordseitige Kleinfahrzeug dem steuerbordseitigen

Anhang 2 (zu Anlage 7)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2538 - 2539

Merkblatt ueber das Verhalten in Schleusen
Allgemeines
Ein besonderes Erlebnis ist fuer den Anfaenger das Schleusen. Das anfaengliche Unbehagen
laesst sich vermeiden, wenn man sich die dabei zu beachtenden Grundregeln und
die praktische Handhabung vergegenwaertigt. In jedem Fall waehrend des Schleusens
Rettungsweste tragen.
Grundregeln
. Die Einfahrt in die Schleuse wird durch Signallichter geregelt. Auch nur ein
  rotes Licht bedeutet: - noch - keine Einfahrt. Deshalb bei Annaeherung an den
  Schleusenbereich Fahrt verlangsamen und ggf. anhalten, und zwar spaetestens dort, wo
  das Haltezeichen steht.
. Schleusenkammern nur auf Weisung des Schleusenpersonals befahren oder ansteuern, wenn
  keine Bootsschleusen vorhanden sind. Bei Selbstbedienungsschleusen Hinweisschilder in
  den Schleusenvorhaefen beachten.
. In der Regel werden Kleinfahrzeuge nicht einzeln, sondern gemeinsam mit anderen
  Kleinfahrzeugen geschleust. Werden sie zusammen mit Fahrzeugen der Grossschifffahrt,
  z.B. Fahrgastschiffen, geschleust, fahren diese zuerst ein.

                                            - 21 -
      
                                                                              

Fahr- und Verhaltensregeln im Schleusenbereich und bei Ein- und Ausfahrt
. Ueberholen verboten.
. Anlegestellen von Faehren und Fahrgastschiffen freihalten.
. Ausruestungsteile binnenbords nehmen.
. Geschwindigkeit so vermindern, dass ein sicheres Abstoppen auch ohne Maschinenkraft
  moeglich und ein Anprall an die Schleusentore oder andere Fahrzeuge ausgeschlossen
  ist.
. Personen, die fuer die Schleusendurchfahrt erforderlich sind, muessen sich vom Beginn
  der Einfahrt bis zur Beendigung der Ausfahrt an Deck, ggf. auch auf der Kammerwand,
  befinden.
. So weit einfahren und so hinlegen, dass nachfolgende Fahrzeuge nicht behindert
  werden. Als vom Oberwasser einfahrendes letztes Fahrzeug so weit vorfahren, dass ein
  Aufsetzen auf dem Drempel ausgeschlossen ist.
. Ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten.
. Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt. Leinen so bedienen, dass Stoesse gegen
  Schleusenwaende, -tore, Schutzvorrichtungen oder andere Fahrzeuge vermieden werden.
. Fender verwenden.
. Nach dem Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt Maschine nicht benutzen.
. Die Erlaubnis zur Ausfahrt wird durch gruene Lichter oder Tafeln angezeigt; ist das
  nicht der Fall, ist die Ausfahrt ohne besondere Anordnung des Schleusenpersonals
  verboten.
. Grundsaetzlich gilt: Anweisungen der Schleusenaufsicht haben Vorrang!
Verhalten in der Schleusenkammer - Praxis
... (nicht darstellbare Schaubilder fuer Verhaltensregeln im Schleusenbereich, BGBl. I
2003, 2538 - 2539)

Aufwaertsschleusen
Fahren Sie langsam ein.
Lassen Sie ein Mitglied der Crew auf der Seite der Leiter oder an der Boeschung vor der
Schleuse aussteigen.
Der Schiffsfuehrer wirft die Leinen, die Person an Land legt die Leinen um die Poller
und gibt die Enden wieder zum Boot zurueck.
Bei Selbstbedienungsschleusen nach Hinweisen der Anzeigetafel vorgehen.
Jeweils eine Person an Bord nimmt die vordere und die hintere Leine und holt sie beim
Ansteigen des Bootes laufend dichter. Halten Sie das Boot eng an der Kammerwand.
Nach Erlaubnis zur Ausfahrt oder Hinweis auf Anzeigetafel Leinen einholen; darauf
achten, dass keine Leine ins Wasser faellt und in die Schiffsschraube geraet. Langsam und
vorsichtig ausfahren.

Abwaertsschleusen
Vorne und hinten am Boot jeweils eine Leine an einem Ende auf einer Klampe belegen.
Fahren Sie langsam ein. Stoppen Sie das Boot mit dem Motor.
Legen Sie die Leinen jeweils um einen Poller und nehmen Sie die Enden auf das Boot
zurueck.
Bei Selbstbedienungsschleusen nach Hinweisen der Anzeigetafel vorgehen.
Jeweils eine Person bedient eine Leine. Waehrend des Absinkens Leine locker laufen
lassen. Abstand zum Drempel und zu den Schleusentoren halten.
Nach Erlaubnis zur Ausfahrt Leinen einholen; darauf achten, dass keine Leine ins Wasser
faellt und in die Schiffsschraube geraet. Langsam und vorsichtig ausfahren.
Wenn Sie eine Leine mit der Hand fuehren, legen Sie ihr Ende immer um eine Klampe an
Bord, um das Boot auch bei starker Belastung noch halten zu koennen - Verletzungsgefahr:
Quetschungen -.




                                            - 22 -