Verordnung ueber die Kennzeichnung von
auf Binnenschiffahrtsstrassen verkehrenden
Kleinfahrzeugen (Binnenschifffahrt-
Kennzeichnungsverordnung - KlFzKV-BinSch)
KlFzKV-BinSch

vom  21.02.1995



"Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die
zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geaendert
worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 64 G v. 19.9.2006 I 2146

Fussnote

Textnachweis ab: 1.3.1995

Ueberschrift: Kurzbezeichnung eingef. durch Art. 7 Nr. 1 V v. 18.12.2002 I 4580 mWv
1.1.2003
Die V ist gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 vorbehaltlich des Satzes 2 am 1.3.1995 in Kraft
getreten.

Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 und 6 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) verordnet
das Bundesministerium fuer Verkehr, und auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 des
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes und des 2. Abschnitts des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium fuer Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

I.
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Binnenschiffahrtsstrassen:
   die Bundeswasserstrassen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen sonstigen
   Bundeswasserstrassen, auf denen die Binnenschiffahrtsstrassen-Ordnung gilt,
2. Kleinfahrzeuge:
   Wasserfahrzeuge, deren Schiffskoerper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Hoechstlaenge
   von weniger als 20 m aufweisen, ausgenommen
   a) Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Binnenschiffahrtsstrassen-Ordnung
      nicht als Kleinfahrzeuge gelten:
         aa)   Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge
               als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder laengsseits gekuppelt
               mitzufuehren;
         bb)   Fahrgastschiffe, die zur Befoerderung von mehr als 12 Personen zugelassen
               sind;

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      cc)   Faehren;
      dd)   schwimmende Geraete;

   b) Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden koennen;
   c) Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 m Laenge, die nur unter Segel fortbewegt werden
      koennen;
   d) Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr
      als 2,21 kW betraegt;
   e) Beiboote.


§ 2 Kennzeichnungspflicht
(1) Der Schiffsfuehrer darf ein deutsches Kleinfahrzeug auf den Binnenschiffahrtsstrassen
nur fuehren, wenn es mit einem gueltigen amtlichen oder amtlich anerkannten (§ 5)
Kennzeichen nach Absatz 3 Satz 1 versehen ist. Er darf als Nationalitaetenkennzeichen,
unbeschadet des § 3 Nr. 3 Buchstabe a, nur ein "D" verwenden. Die Verwendung
international ueblicher Nationalitaetenkennzeichen im Segel bleibt unberuehrt. Der
Schiffsfuehrer hat dafuer zu sorgen, dass das Kennzeichen jederzeit deutlich sicht- und
lesbar ist.

(2) Deutsche Fahrzeuge nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b bis e duerfen ein Kennzeichen fuehren.

(3) Der Eigentuemer eines deutschen Kleinfahrzeugs muss das Kennzeichen in mindestens
10 cm hohen lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft in heller
Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund aussen an beiden Bug-
oder Heckseiten oder am Spiegelheck des Kleinfahrzeugs anbringen. Er darf nur ein
Nationalitaetenkennzeichen nach Absatz 1 Satz 2 verwenden. Er darf weder anordnen
noch zulassen, dass der Schiffsfuehrer ein deutsches Kleinfahrzeug ohne oder ohne
gueltiges Kennzeichen oder mit einem anderen als dem in Absatz 1 Satz 2 genannten
Nationalitaetenkennzeichen fuehrt. Er darf als deutsches Kennzeichen nicht mehr als ein
Kennzeichen nach § 3 Nr. 4, § 4 oder § 5 anbringen.

(4) Auslaendische Kleinfahrzeuge unterliegen der Kennzeichnungspflicht nach Massgabe des
§ 3 Nr. 3.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Wassermotorrad nach § 1 Nr. 3
der Wassermotorraeder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769) auf den
Binnenschiffahrtsstrassen nur gefuehrt werden, wenn es mit einem amtlichen Kennzeichen
versehen ist.

(6) Das Wasser- und Schifffahrtsamt kann auf Antrag des Eigentuemers ein Kleinfahrzeug
nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b bis d, das nur fuer eine Ueberfuehrungsfahrt voruebergehend
mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 2,21 kW
ausgeruestet wird, von der Fuehrung eines Kennzeichens befreien. Zustaendig ist das
Wasser- und Schifffahrtsamt, in dessen Amtsbezirk die Fahrt beginnt. Beruehrt die Fahrt
die Amtsbezirke mehrerer Wasser- und Schifffahrtsaemter, darf die Entscheidung nur
einvernehmlich getroffen werden.

§ 3 Ausnahmen
Von der Kennzeichnungspflicht sind ausgenommen:
Kleinfahrzeuge, die
1. durch Fuehren der Dienstflagge oder durch Aufschriften als Behoerdenfahrzeuge
   gekennzeichnet sind;
2. durch Fuehren einer Flagge oder durch Aufschriften als Wasserrettungsfahrzeuge einer
   als gemeinnuetzig anerkannten Koerperschaft gekennzeichnet sind;
3. ihren Heimathafen oder -ort und deren Eigentuemer ihren Wohnsitz ausserhalb des
   Geltungsbereichs dieser Verordnung haben, bis zu einem Jahr nach Einreise in den
   Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn sie


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   a) das nach dem Recht ihres Heimatstaates vorgeschriebene Kennzeichen, verbunden
      mit dem Nationalitaetenkennzeichen, fuehren oder
   b) ihren Namen und Heimathafen oder -ort aussen in mindestens 10 cm hohen
      lateinischen Buchstaben sowie den Namen und Anschrift des Eigentuemers an einer
      innen gut sichtbaren Stelle fest angebracht fuehren, soweit ein Kennzeichen nicht
      vorgeschrieben ist;
   dies gilt nur, soweit Gegenseitigkeit gewaehrleistet ist;
4. ein nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteiltes amtliches Kennzeichen fuehren,
   soweit es vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung anerkannt
   worden ist; diese amtlichen Kennzeichen werden im Verkehrsblatt bekanntgemacht.

§ 4 Amtliche Kennzeichen
(1) Das in § 2 genannte Kennzeichen besteht aus einer Kombination von
1. einem oder mehreren Buchstaben, die das Wasser- und Schiffahrtsamt erkennen laesst,
   das das Kennzeichen zugeteilt hat, und
2. Buchstaben und Ziffern, die mit Bindestrich angeschlossen werden.
Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus der Anlage 1.

(2) Als amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Verordnung gelten auch unverwechselbare
Unterscheidungszeichen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, insbesondere:
1. bei einem im Binnenschiffsregister eingetragenen Kleinfahrzeug seine im
   Schiffsbrief ausgewiesene Schiffsregisternummer, gefolgt von dem Kennbuchstaben B,
   wenn es seinen Namen und Heimat- oder Registerort in der Form des § 2 Abs. 3 fuehrt;
2. bei einem im Seeschiffsregister eingetragenen Kleinfahrzeug seine, soweit erteilt,
   in § 11 Abs. 1 Nr. 5 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung
   vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133) genannte IMO-Nummer oder sein Funkrufzeichen;
3. die Nummer des Flaggenzertifikats (§ 3 Buchstabe d des Flaggenrechtsgesetzes in der
   Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994, BGBl. I S. 3140), gefolgt von dem
   Kennbuchstaben F;
4. die Kennzeichen, die vom Wasser- und Schiffahrtsamt Berlin aufgrund des § 1 Nr.
   6 der Schiffahrtspolizeilichen Verordnung zur voruebergehenden Abweichung von der
   Binnenschiffahrtsstrassen-Ordnung vom 11. Juni 1992 (Verkehrsblatt S. 323) zugeteilt
   worden sind,
5. das Vermietungskennzeichen nach § 7 der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000
   vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572).

§ 5 Amtlich anerkannte Kennzeichen
Ein Kennzeichen gilt als amtlich anerkannt, wenn es aus der Nummer des Internationalen
Bootsscheines fuer Wassersportfahrzeuge (Resolution Nr. 13 rev. ECE, Verkehrsblatt
1989 S. 120), gefolgt von dem Kennbuchstaben der zuteilenden Organisation besteht.
Dabei erhalten der Deutsche Motoryachtverband e. V. den Kennbuchstaben M, der Deutsche
Segler-Verband e. V. den Kennbuchstaben S und der Allgemeine Deutsche Automobilclub e.
V. den Kennbuchstaben A.

§ 6 Urkunden
Zum Nachweis ueber das zugeteilte Kennzeichen ist an Bord mitzufuehren:
1. in den Faellen des § 4 Abs. 1 der dem Eigentuemer des Kleinfahrzeugs ausgestellte
   Ausweis ueber das zugeteilte Kennzeichen oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses
   Ausweises;
2. in den Faellen des § 4 Abs. 2
   a) der Schiffsbrief oder amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief;



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   b) das Schiffszertifikat, der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat
      oder das Sicherheitszeugnis;
   c) das Flaggenzertifikat;

3. in den Faellen des § 5 der Internationale Bootsschein.
Die in Satz 1 genannten Urkunden sind den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen
zur Pruefung auszuhaendigen.

II.
Verfahren

§ 7 Antrag
(1) Der Eigentuemer des Kleinfahrzeugs hat ein amtliches Kennzeichen bei einem Wasser-
und Schiffahrtsamt oder ein amtlich anerkanntes Kennzeichen bei einer der in § 5
genannten Organisationen zu beantragen.

(2) Der Antrag muss enthalten:
1. Angaben ueber den Eigentuemer:
   a) bei natuerlichen Personen:
      Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften,
   b) bei juristischen Personen und Behoerden:
      Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des Sitzes sowie einen benannten
      Vertreter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt und
   c) bei Vereinigungen:
      ein benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und Name der
      Vereinigung;

2. die den Erwerb des Eigentums begruendenden Tatsachen;
3. Angaben ueber das Fahrzeug:
   a) die Fahrzeugart und den Hauptbaustoff;
   b) das Baujahr;
   c) die Breite und Laenge des Schiffskoerpers ohne Ruder und Bugspriet;
   d) den Hersteller, das Fabrikat und die Baunummer oder die internationale
      Bootsidentifizierungsnummer, soweit diese am Schiffskoerper fest angebracht ist;
   e) die Motornummer (Seriennummer), den Hersteller, das Fabrikat und die
      Motorleistung in kW, bei Innenbordmotoren mit Z-Antrieb - soweit vorhanden -
      auch die Seriennummer des Antriebs;
   f) bei Eigentumsaenderung das bisherige Kennzeichen;
   g) sonstige fuer die Identitaet wesentliche Merkmale, zum Beispiel die
      Wasserverdraengung oder die Antriebsart.

Im Falle eines Eigenbaues ist von diesem mindestens ein Foto vorzulegen. Die Vorlage
weiterer Unterlagen, insbesondere zusaetzliche Fotos oder Konstruktionszeichnungen,
kann verlangt werden. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 sind, soweit natuerliche Personen
betroffen sind, durch Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses nachzuweisen;
im Uebrigen sind die Angaben glaubhaft zu machen. Der Vorlage des Personalausweises oder
Reisepasses stehen bei schriftlicher Antragstellung die Beifuegung einer Kopie oder
bei elektronischer Antragstellung die qualifizierte elektronische Signatur nach dem
Signaturgesetz gleich.

(3) Bei einem Kleinfahrzeug, das auch § 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung ueber das
Inverkehrbringen von Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605) unterliegt und als
1. Sportboot nach dem 15. Juni 1996,
2. Wassermotorrad nach dem 31. Dezember 2005
                                            -4-
      
                                                                              

erstmals auf dem Markt der Europaeischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist,
ist ueber die Angaben nach Absatz 2 hinaus die Kopie der Konformitaetserklaerung nach § 3
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der eingangs genannten Verordnung vorzulegen. Abweichend von
Satz 1 Nr. 1 ist die Kopie der Konformitaetserklaerung nur fuer Sportboote vorzulegen, die
in einem der am 1. Mai 2004 der Europaeischen Union beigetretenen Staaten nach dem 30.
April 2004 in Verkehr gebracht worden sind.

§ 8 Zuteilung des Kennzeichens, Ausstellung des Ausweises
(1) Das Wasser- und Schiffahrtsamt teilt das amtliche Kennzeichen zu. Kennzeichen
koennen auf Antrag auch befristet oder als Wechselkennzeichen fuer Probe-, Vorfuehr- oder
Ueberfuehrungsfahrten mit der Auflage zugeteilt werden, ein Fahrtenbuch zu fuehren.

(2) Das Wasser- und Schiffahrtsamt stellt dem Eigentuemer einen Ausweis ueber das
zugeteilte Kennzeichen nach dem Muster der Anlage 2 aus.

(3) Die in § 5 Satz 2 genannten Organisationen teilen das amtlich anerkannte
Kennzeichen zu. Der Internationale Bootsschein gilt als Ausweis im Sinne des Absatzes
2.

(4) Ist ein Ausweis unbrauchbar geworden, verlorengegangen oder sonst abhanden
gekommen, stellt die ausstellende Stelle auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die
als solche zu kennzeichnen ist. Ein unbrauchbar gewordener oder wieder aufgefundener
Ausweis ist der ausstellenden Stelle unverzueglich zurueckzugeben oder ihr zur Entwertung
vorzulegen.

§ 9 Aenderungen
(1) Der Eigentuemer hat den ausstellenden Stellen unverzueglich mitzuteilen, wenn sich
1. sein Name oder seine Anschrift,
2. die im Antrag zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, 7 oder 8 gemachten Angaben oder
3. die Eigentumsverhaeltnisse
geaendert haben. In diesen Faellen ist der Ausweis zur Berichtigung vorzulegen.
Satz 2 gilt auch, wenn das Kleinfahrzeug zerstoert wird, fuer den Verkehr auf
Binnenschiffahrtsstrassen nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll.

(2) Im Falle einer Wohnsitz- oder Eigentumsaenderung kann das Wasser- und Schiffahrtsamt
die Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens zulassen.

(3) Der Eigentuemer hat ein ungueltiges oder ungueltig gewordenes Kennzeichen unverzueglich
zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Dies gilt auch, wenn er das Kleinfahrzeug
abgemeldet hat.

III.
Schlussvorschriften

§ 10 (weggefallen)
-

§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt,
wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. als Schiffsfuehrer
    a) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 ein Kleinfahrzeug fuehrt,
    b) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 ein anderes als das dort genannte
       Nationalitaetenkennzeichen verwendet,

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    c) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 nicht dafuer sorgt, dass das Kennzeichen jederzeit
       deutlich sichtbar oder lesbar ist oder
    d) entgegen § 6 Satz 1 eine dort genannte Urkunde an Bord nicht mitfuehrt,

2. als Eigentuemer eines Kleinfahrzeugs
    a) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht in der
       vorgeschriebenen Weise anbringt,
    b) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 ein anderes als das dort genannte
       Nationalitaetenkennzeichen verwendet,
    c) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 anordnet oder zulaesst, dass der Schiffsfuehrer ein
       Kleinfahrzeug fuehrt,
    d) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 4 mehr als ein Kennzeichen anbringt,
    e) einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
    f) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
    g) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 3 den Ausweis nicht vorlegt oder
    h) entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entfernt
       und nicht oder nicht rechtzeitig unkenntlich macht.


§ 12
-

§ 13
-

§ 14 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Maerz 1995 in Kraft.
Abweichend von Satz 1 treten in Kraft:
1. § 2 Abs. 1 und § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buchstabe a am 1. Mai 1995 fuer
   Kleinfahrzeuge mit einer Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung mehr als
   3,68 kW betraegt;
2. § 2 Abs. 1 und § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buchstabe a am 1. Mai 1996 fuer die
   uebrigen Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine;
3. § 2 Abs. 1 und § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buchstabe a am 1. Mai 1997 fuer
   Kleinfahrzeuge unter Segel.
(2) Mit Ablauf des 28. Februar 1995 treten ausser Kraft:
1.
2.
3. die Verordnung ueber die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen, die mit Motorkraft
   angetrieben werden, auf den Bundeswasserstrassen im Bereich der Wasser- und
   Schiffahrtsdirektion Hannover vom 26. Juli 1961 (Verkehrsblatt S. 391), geaendert
   durch die Verordnung vom 8. August 1969 (Verkehrsblatt S. 535), mit Ausnahme des §
   2 fuer Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine;
4. die Schiffahrtspolizeiliche Verordnung ueber die Kennzeichnung der Sportfahrzeuge
   auf den Westdeutschen Kanaelen im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
   Muenster, Aurich und Bremen vom 1., 7. und 9. Juli 1970 (Verkehrsblatt S. 490) mit
   Ausnahme des § 1 fuer Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine oder unter Segel;
5. die Schiffahrtspolizeiliche Anordnung ueber die Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge auf
   den Bundeswasserstrassen Main, Regnitz und Main-Donau-Kanal im Bereich der Wasser-
   und Schiffahrtsdirektion Wuerzburg vom 6. Maerz 1968 (Verkehrsblatt S. 127), geaendert
   durch Verordnung vom 5. Maerz 1992 (Verkehrsblatt S. 87), mit Ausnahme des § 2;



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6. die Verordnung ueber die Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge auf der Bundeswasserstrasse
   Donau vom 24. Juni 1968 (Verkehrsblatt S. 613) mit Ausnahme des § 2;
7. § 1 Nr. 6 der Schiffahrtspolizeilichen Verordnung zur voruebergehenden Abweichung
   von der Binnenschiffahrtsstrassen-Ordnung vom 11. Juni 1992 (Verkehrsblatt S. 323)
   mit Ausnahme des Buchstabens a.

(3) Die in Absatz 2 Nr. 3 bis 7 ausgenommenen Vorschriften der dort genannten
Verordnungen treten ausser Kraft:
1. am 1. Mai 1995 fuer Kleinfahrzeuge mit einer Antriebsmaschine, deren groesste
   Nutzleistung mehr als 3,68 kW betraegt,
2. am 1. Mai 1996 fuer die uebrigen Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine,
3. im uebrigen am 1. Mai 1997.

Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Satz 2)
Liste der amtlichen Kennzeichen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1995, 230

              Wasser   -   und   Schiffahrtsamt                         Kennzeichen
Aschaffenburg                                                     AB
Berlin                                                            B
Bingen                                                            MZ
Brandenburg                                                       BRB
Braunschweig                                                      BS
Bremen                                                            HB
Bremerhaven                                                       HBH
Brunsbuettel                                                       HEI
Cuxhaven                                                          CUX
Dresden                                                           DD
Duisburg-Meiderich                                                DU
Duisburg-Rhein                                                    DUR
Eberswalde                                                        BAR
Emden                                                             EMD
Freiburg                                                          FR
Hamburg                                                           HH
Hann.-Muenden                                                      GOe
Heidelberg                                                        HD
Kiel-Holtenau                                                     KI
Koblenz                                                           KO
Koeln                                                              K
Lauenburg                                                         RZ
Luebeck                                                            HL
Magdeburg                                                         MD
Mannheim                                                          MA
Meppen                                                            EL
Minden                                                            MI
Nuernberg                                                          N
Regensburg                                                        R
Rheine                                                            ST
Saarbruecken                                                       SB
Schweinfurt                                                       SW
Stralsund                                                         HST
Stuttgart                                                         S
Toenning                                                           NF
Trier                                                             TR
Uelzen                                                            UE
Verden                                                            VER
Wilhelmshaven                                                     WHV

Anlage 2 (zu § 8 Abs. 2)
                                            -7-
      
                                                                              

(Inhalt: nicht darstellbarer Ausweis ueber das Kleinfahrzeugkennzeichen;
Fundstelle: BGBl. I 1995, 231 - 232,
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)




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