Verordnung ueber Befaehigungszeugnisse in der
Binnenschiffahrt
(Binnenschifferpatentverordnung -
BinSchPatentV)
BinSchPatentV
vom 15.12.1997
"Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt
durch Artikel 3 § 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geaendert
worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 3 § 9 G v. 19.12.2008 I 2868
§ 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 2, die §§ 9, 30 Abs. 2 Nr. 1 und Anlage
9 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16.
Dezember 1991 ueber die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente
fuer den Binnenschiffsgueter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L
373 S. 29). § 1 Nr. 1, 14 und 15, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 7 Abs. 1 und 2,
die §§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 4, § 11 Abs. 3 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr.
1, Abs. 2, § 16 Abs. 2 Nr. 2, § 18 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 29 Abs. 1 und 2
Nr. 1, die Anlagen 1, 9, 11 Spalte 2 bis 5 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der
Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 ueber die Harmonisierung der Bedingungen
fuer den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente fuer den Binnenschiffsgueter- und -
personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 235 S. 31), geaendert durch Beschluss
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. April 1997 (ABl. EG Nr. L 242 S. 70).
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1998 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 672/91 (CELEX Nr: 391L0672)
EGRL 50/96 (CELEX Nr: 396L0050)
Eingangsformel
Auf Grund
- des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 8, Abs. 4 und 6 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) sowie auf Grund
des § 9 Abs. 1 des Gesetzes ueber Schifferdienstbuecher in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9503-4, veroeffentlichten bereinigten Fassung, der
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 551) geaendert
worden ist, verordnet das Bundesministerium fuer Verkehr,
- des § 3 Abs. 5 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes verordnet das Bundesministerium
fuer Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Arbeit und Sozialordnung
und
- des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl.
I S. 821) verordnet das Bundesministerium fuer Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
-1-
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Wasserstrassen:
die Bundeswasserstrassen der Zonen 1 bis 4 nach den Anlagen 1 und 3 der
Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. Maerz 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3050) geaendert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; im Sinne der Richtlinie 91/672/EWG
und der Richtlinie 96/50/EG sind Seeschiffahrtsstrassen die Wasserstrassen der Zonen
1 und 2 und Binnenwasserstrassen die Wasserstrassen der Zonen 3 und 4;
2. Fahrzeuge:
Binnenschiffe, Seeschiffe, schwimmende Geraete und Faehren;
3. Binnenschiffe:
Schiffe, die ausschliesslich oder vorwiegend fuer die Fahrt auf Binnengewaessern
bestimmt sind;
4. Seeschiffe:
Schiffe, die zur See- oder Kuestenfahrt zugelassen und vorwiegend dafuer bestimmt
sind;
5. schwimmende Geraete:
schwimmende Konstruktionen mit auf ihnen vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie
Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
6. Faehren:
Fahrzeuge, die dem Uebersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dienen und von der
Strom- und Schiffahrtspolizeibehoerde als Faehre behandelt werden;
7. Sportfahrzeuge:
fuer Sport- und Erholungszwecke bestimmte Schiffe;
8. Fahrgastschiffe:
zur Befoerderung von Fahrgaesten zugelassene Schiffe;
9. Schleppboote:
eigens zum Schleppen gebaute Schiffe;
10. Schubboote:
eigens zur Fortbewegung von Schubverbaenden gebaute Schiffe;
11. Dienstfahrzeuge:
Fahrzeuge, die im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt werden;
12. Feuerloeschboote:
Fahrzeuge mit einer Laenge von 15 Metern oder mehr, die ausschliesslich oder
ueberwiegend zum Feuerloeschen eingesetzt werden;
13. Laenge:
die groesste Laenge des Schiffskoerpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;
14. Decksmannschaft:
die Mindestbesatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals;
15. Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Steuermann:
eine Person, die die entsprechende Befaehigung nach den Besatzungsvorschriften der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung besitzt;
16. Fahrzeit:
die Zeit an Bord eines auf Reisen befindlichen Fahrzeuges.
§ 2 Unberuehrt bleibende Vorschriften
Vorschriften, die das Fuehren von
1. Fahrzeugen auf dem Rhein mit Ausnahme der Faehren sowie auf der Edertalsperre und
der Diemeltalsperre,
-2-
2. Sportfahrzeugen mit einer Laenge von weniger als 15 Metern auf Wasserstrassen der
Zonen 3 und 4,
3. Seeschiffen und Sportfahrzeugen auf Wasserstrassen der Zonen 1 und 2,
4. Fahrzeugen, die ausschliesslich zur Verwendung im Hamburger Hafen bestimmt sind,
regeln, bleiben unberuehrt.
§ 2a Voruebergehende Abweichungen
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West wird ermaechtigt, auch fuer die Bezirke der
anderen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen, durch Rechtsverordnung zur Anpassung an
die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt oder zu Versuchszwecken, durch die
die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeintraechtigt werden, von
dieser Verordnung abweichende Vorschriften voruebergehend bis zur Dauer von drei Jahren
zu erlassen.
§ 3 Fahrerlaubnis
(1) Wer ein Fahrzeug auf einer Wasserstrasse fuehren will, bedarf einer Fahrerlaubnis der
zustaendigen Behoerde fuer die jeweilige Klasse.
(2) Die Fahrerlaubnis wird auf Antrag auf bestimmte Wasserstrassen oder
Streckenabschnitte oder bestimmte Fahrzeugarten beschraenkt.
(3) Die Fahrerlaubnis wird, unbeschadet des § 5, durch ein Befaehigungszeugnis nach
dieser Verordnung (Anlagen 1 bis 8) und in den Faellen des § 7 Abs. 4 durch den
Sportbootfuehrerschein-See oder den Sportbootfuehrerschein-Binnen nachgewiesen.
(4) Der Schiffsfuehrer hat die in Absatz 3, § 4 Abs. 3 und § 5 bezeichneten sowie nach
§ 6 Abs. 1 anerkannten Befaehigungszeugnisse, das Streckenzeugnis nach § 9 Satz 1 oder
zum Nachweis der Qualifikation nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 das Schifferdienstbuch oder das
Seefahrtbuch beim Fuehren eines Fahrzeuges mitzufuehren und den zustaendigen Personen der
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizei auf Verlangen
zur Pruefung auszuhaendigen.
(5) Der Eigentuemer oder, sofern ein Ausruesterverhaeltnis besteht, der Ausruester eines
Fahrzeuges darf nicht anordnen oder zulassen, dass jemand das Fahrzeug fuehrt, der nicht
Inhaber der erforderlichen Fahrerlaubnis (Absatz 1) ist oder gegen den das Ruhen der
Erlaubnis (§ 24 Abs. 2 und 6) vollziehbar angeordnet wurde.
§ 4 Ausnahmen
(1) Keiner Fahrerlaubnis bedarf der Fuehrer eines Fahrzeuges,
1. das bei einem anderen laengsseits gekuppelt oder sonst von ihm derart mitgefuehrt
wird, dass er weder Kurs noch Geschwindigkeit bestimmen kann,
2. das nur mit Muskelkraft angetrieben wird oder mit einer Antriebsmaschine
ausgeruestet ist, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 3,68 Kilowatt betraegt.
(2) Der Fuehrer eines nicht in Fahrt befindlichen schwimmenden Geraetes bedarf einer
Fahrerlaubnis nur im Fahrwasser von Wasserstrassen der Zonen 1 und 2 nach Massgabe der
Anlage 10.
(3) Keiner Fahrerlaubnis beduerfen beim Fuehren von
1. Dienstfahrzeugen der Bundeswehr, der Bundeszollverwaltung, der Bundespolizei, der
Bereitschaftspolizei, der Wasserschutzpolizei der Laender mit einer Laenge von nicht
mehr als 25 Metern,
2. Dienstfahrzeugen des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasser- und
Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Schiffahrtsverwaltung eines Landes, eines
Landeskriminalamtes, der Feuerwehr mit einer Laenger von weniger als 15 Metern
die Inhaber eines amtlichen Berechtigungsscheines ihrer Dienst- oder Ausbildungsstelle.
Dies gilt fuer die Inhaber eines Berechtigungsscheines einer als gemeinnuetzig
-3-
anerkannten Koerperschaft beim Fuehren von Wasserrettungsfahrzeugen mit einer Laenge von
weniger als 15 Metern entsprechend.
§ 5 Geltung anderer Befaehigungszeugnisse
(1) Eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Fahrerlaubnis wird ersetzt durch ein
gueltiges oder eine gueltige:
1. Befaehigungszeugnis nach Massgabe des § 28 Abs. 2 auf Grund der
Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1333), die
zuletzt durch § 7 Nr. 2 der Verordnung vom 7. Mai 1993 (BGBl. I S. 741) geaendert
worden ist; soweit es bisher zum Befahren wenigstens einer Seeschiffahrtsstrasse
berechtigte, gilt es fuer alle Wasserstrassen der Zonen 1 und 2;
2. Schifferpatent nach den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 91/672/EWG und nach
Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 96/50/EG nach Massgabe der darin eingetragenen
Beschraenkungen, sofern der Inhaber mindestens 21 Jahre alt ist;
3. Grosses Patent, Kleines Patent, Behoerdenpatent oder Sportpatent auf den
Wasserstrassen der Zonen 3 und 4, wenn es in einem Rheinuferstaat oder in Belgien
auf Grund der Rheinpatentverordnung (Anlage zu der Verordnung vom 15. Dezember
1997, BGBl. II S. 2174) auch nur fuer einzelne Streckenabschnitte des Rheines
erteilt worden ist;
4. Hafenpatent des Landes Hamburg auf den Wasserflaechen im Bereich der Hahnoefer
Nebenelbe, der Este, der Estezufahrt und des Muehlenberger Lochs;
5. a) nautisches Befaehigungszeugnis auf Grund der Schiffsoffizier-
Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992
(BGBl. I S. 22, 227) in der jeweils geltenden Fassung,
b) entsprechendes Befaehigungszeugnis fuer Personen mit Wohnsitz ausserhalb des
Geltungsbereichs dieser Verordnung, das im Staat des Wohnsitzes erteilt worden
ist,
auf den Wasserstrassen der Zonen 1 und 2 auch fuer Binnenschiffe; ein
Befaehigungszeugnis als nautischer Offizier oder Seesteuermann berechtigt jedoch
nicht zum Fuehren eines Fahrgastschiffes, das zur Befoerderung von mehr als zwoelf
Personen zugelassen ist;
6. Fahrerlaubnis nach der Sportbootfuehrerscheinverordnung-Binnen vom 22. Maerz 1989
(BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geaendert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai
2000 (BGBl. I S. 644), in der jeweils geltenden Fassung nach Massgabe des § 28 Abs.
3.
(2) Zum Fuehren eines Fahrzeuges berechtigt ferner
1. auf der Eider oberhalb der Einmuendung des Gieselaukanals ein auf einer anderen
Wasserstrasse,
2. auf den im Hamburger Hafen gelegenen Teilen der Elbe ein auf der Elbe unterhalb von
Geesthacht
geltendes Befaehigungszeugnis, auch soweit es nicht nach dieser Verordnung erteilt ist.
(3) Das in einem anderen Elb- oder Donauuferstaat erteilte Befaehigungszeugnis, das zum
Befahren der Elbe oder der Donau auch im Geltungsbereich dieser Verordnung berechtigt,
ist auf der Elbe (Anlage 9), der Ilmenau und dem Elbe-Luebeck-Kanal oder der Donau
entsprechenden Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung gleichgestellt.
(4) Befaehigungszeugnisse, die in einem anderen Moseluferstaat fuer das Fuehren eines
Fahrzeuges, ausgenommen Faehren, mit oder ohne Antriebsmaschine auf der Mosel erteilt
sind, berechtigen zum Fuehren dieser Fahrzeuge bis zur Muendung in den Rhein. Den
Befaehigungszeugnissen nach Satz 1 stehen fuer die Saar erteilte Befaehigungszeugnisse
gleich. § 4 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberuehrt.
§ 6 Befreiungsmoeglichkeiten
-4-
(1) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann, unbeschadet
des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 21, Inhaber von gleichwertigen Befreiungszeugnissen
anderer Staaten vom Erfordernis der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 befreien. Es
gibt im Verkehrsblatt bekannt, fuer welche Wasserstrassen und Fahrzeugarten es als
Befaehigungszeugnis gilt.
(2) Die oertlich zustaendige Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann Inhaber von
Fahrerlaubnissen oder Befaehigungszeugnissen nach Absatz 1 oder § 5 das Fuehren eines
Fahrzeuges auf der Teilstrecke einer Wasserstrasse, auf der diese nicht gelten,
allgemein erlauben, wenn die Teilstrecke infolge einer Umleitungsmassnahme befahren
werden muss.
(3) Das oertlich zustaendige Wasser- und Schiffahrtsamt kann
1. Personen ohne Fahrerlaubnis oder Befaehigungszeugnis nach Absatz 1 oder § 5 das
Fuehren von Faehrnachen auf Wasserstrassen mit geringem Verkehr,
2. das Fuehren schwimmender Geraete im Baustellenbetrieb auf der Teilstrecke einer
Wasserstrasse nach Anlage 9, ohne dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 erfuellt
sind,
3. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befaehigungszeugnisses fuer
Seeschiffahrtsstrassen das Fuehren eines Fahrzeuges auf kurzen Strecken einer
Wasserstrasse der Zone 3 oder 4 zur Anfahrt eines Hafens oder eines sonstigen
Liegeplatzes oder zur Abfahrt davon
erlauben.
Abschnitt II
Fahrerlaubnis
§ 7 Einteilung der allgemeinen Fahrerlaubnisse
(1) Die Fahrerlaubnis wird in Klassen mit folgenden Berechtigungen erteilt:
Klasse Fahrzeugart und -groesse Wasserstrassen Befaehigungszeugnis
der Zonen
A alle Fahrzeuge 1 bis 4 Schifferpatent A
B alle Fahrzeuge 3, 4 Schifferpatent B
C1 Fahrzeuge mit einer 1 bis 4 Schifferpatent C1
Laenge von weniger als
C2 35 m, ausgenommen 3, 4 Schifferpatent C2
1. zur Befoerderung
von mehr als
zwoelf Fahrgaesten
zugelassene
Fahrgastschiffe,
2. Schub- und
Schleppboote
mit mehr als
73,6 kW (100 PS)
Antriebsleistung
D1 Feuerloeschboote, 1 bis 4 Feuerloeschbootpatent
Fahrzeuge des Zivil- D1
D2 und 3, 4 Feuerloeschbootpatent
Katastrophenschutzes D2
E Sportfahrzeuge mit 3, 4 Sportschifferzeugnis
einer Laenge von nicht
mehr als 25 m
F Faehren 1 bis 4, die im Faehrfuehrerschein
Faehrfuehrerschein
eingetragen sind;
ausgenommen:
Flensburger Foerde,
-5-
Klasse Fahrzeugart und -groesse Wasserstrassen Befaehigungszeugnis
der Zonen
Kieler Foerde,
Trave unterhalb des
Luebecker Hafens,
Elbe unterhalb des
Hamburger Hafens,
Weser unterhalb der
Eisenbahnbruecke in
Bremen, Jade, Ems
unterhalb des Emder
Hafens
(2) Die Fahrerlaubnis und die Befaehigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
erstrecken sich auf das Fuehren von Fahrzeugen mit einer Laenge von 15 Metern und mehr,
von Fahrgastschiffen sowie von Schub- und Schleppbooten auf Wasserstrassen nach Anlage
9 oder Teilstrecken davon nur, wenn sie im Befaehigungszeugnis vermerkt sind oder dessen
Inhaber ueber ein Streckenzeugnis nach § 9 (Anlage 7) verfuegt.
(3) Fahrerlaubnisse
der Klasse(n) schliessen ein die Klasse(n)
A B bis F
B C2, D2 bis F
C1 C2, D1 bis F
C2 D2 bis F
D1, D2 E.
(4) Zum Fuehren von Fahrzeugen mit einer Laenge von weniger als 15 Metern, ausgenommen
Fahrgastschiffe, Schub- und Schleppboote sowie Faehren, berechtigen auch
1. auf Wasserstrassen der Zonen 1 und 2
a) eine Fahrerlaubnis nach der Sportbootfuehrerscheinverordnung-See vom 20. Dezember
1973 (BGBl. I S. 1988), zuletzt geaendert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18.
Dezember 1995 (BGBl. I S. 1938), in der jeweils geltenden Fassung,
b) eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie fuer wenigstens eine Strecke dieser
Zonen gilt,
2. auf Wasserstrassen der Zonen 3 und 4
a) eine Fahrerlaubnis fuer Sportboote mit Antriebsmaschine nach § 2 Abs. 1 oder ein
Befaehigungszeugnis nach § 4 der Sportbootfuehrerscheinverordnung-Binnen,
b) eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie fuer wenigstens eine Strecke dieser
Zonen gilt, oder der Klasse E.
(5) Keiner Fahrerlaubnis nach Absatz 4 bedarf, wer
1. ueber eine nautische Mindestqualifikation
a) als Matrose in der Binnenschiffahrt,
b) auf Wasserstrassen der Zonen 1 und 2 auch als Schiffsmechaniker
verfuegt,
2. als mindestens 16 Jahre altes Mitglied der Besatzung eines schwimmenden Geraetes
ein dazu gehoeriges Hilfsfahrzeug mit einer Antriebsleistung von nicht mehr als 25
Kilowatt (33,95 PS) fuehrt.
§ 8 Besondere Fahrerlaubnisarten Elbschifferpatent, Donaukapitaenspatent
(1) (weggefallen)
(2) Eine Fahrerlaubnis kann als Donaukapitaenspatent (Anlage 8) erteilt werden, wenn
der Bewerber bereits Inhaber der fuer die Bundeswasserstrasse Donau erforderlichen
Fahrerlaubnis ist. Sie bescheinigt dem Inhaber die Befaehigung zum Fuehren von
-6-
Fahrzeugen auf der Donau im internationalen Verkehr ausserhalb des Geltungsbereichs
dieser Verordnung in Uebereinstimmung mit den "Empfehlungen ueber die Erteilung der
Binnenschifferpatente auf der Donau" der Donaukommission vom 12. April 1995 (CD/SES
52/23). Sie gilt nur in Verbindung mit einem auf den gleichen Namen lautenden anderen
Befaehigungszeugnis.
§ 9 Streckenzeugnis
Die Erlaubnis zum Befahren einer Wasserstrasse nach § 8 Abs. 1 oder Anlage 9 oder
Teilstrecken davon wird durch ein Streckenzeugnis (Anlage 7) nachgewiesen bei Inhabern
1. von Befaehigungszeugnissen nach den §§ 5 und 6 Abs. 1,
2. einer Fahrerlaubnis, soweit die Eintragung im Befaehigungszeugnis nicht moeglich ist.
Die Erlaubnis gilt nur in Verbindung mit einem der in Satz 1 genannten
Befaehigungszeugnisse.
§ 10 Allgemeine Anforderungen fuer die Erteilung der Fahrerlaubnis
(1) Der Bewerber muss fuer die Erteilung einer Fahrerlaubnis
1. a) der Klassen A bis D und F das 21. Lebensjahr,
b) der Klasse E das 18. Lebensjahr
vollendet haben;
2. koerperlich und geistig zum Fuehren eines Fahrzeuges nach Massgabe der Anlage B1 der
Rheinpatentverordnung (Anlage zu der Verordnung vom 15. Dezember 1997, BGBl. II S.
2174, in der jeweils anzuwendenden Fassung) tauglich sein;
3. zuverlaessig sein;
3a. der Klassen A bis C2 ueber ein Sprechfunkzeugnis nach Anhang 5 der Regionalen
Vereinbarung ueber den Binnenschifffahrtsfunk (Bekanntmachung vom 28. August 2000,
BGBl. II S. 1213) verfuegen;
4. die erforderliche Befaehigung in einer Pruefung (§ 18) nachgewiesen haben.
(2) Unzuverlaessig ist insbesondere, wer
1. gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstossen hat und deswegen
rechtskraeftig verurteilt worden ist,
2. nach seinem bisherigen Verhalten nicht die sichere Fuehrung eines Fahrzeuges
erwarten laesst oder
3. als Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A bis D oder F nicht die Eignung zum
Vorgesetzten einer Schiffsmannschaft erwarten laesst.
(3) Bewerbern mit eingeschraenkter Tauglichkeit kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen
erteilt werden. Tritt eine Einschraenkung der Tauglichkeit nach Erteilung der
Fahrerlaubnis ein, koennen nachtraeglich Auflagen erteilt werden. Die Auflagen werden im
Befaehigungszeugnis eingetragen. Der Inhaber eines Befaehigungszeugnisses nach § 5 oder §
6 Abs. 1 hat darin eingetragene Auflagen zu beachten.
§ 11 Besondere Anforderungen fuer die Erteilung einer Fahrerlaubnis
Fahrzeit, Fahrleistungen
(1) Der Bewerber muss eine Fahrzeit als Mitglied einer Decksmannschaft
1. von vier Jahren, davon an Bord eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb in der
Binnenschiffahrt von mindestens zwei Jahren als Matrose oder Matrosen-Motorwart
oder einem Jahr als Bootsmann, fuer die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A
oder B,
2. von einem Jahr als Matrose oder Matrosen-Motorwart an Bord eines Fahrzeuges mit
Maschinenantrieb in der Binnenschiffahrt fuer die Erteilung einer Fahrerlaubnis der
Klasse C1 oder C2,
-7-
3. von einem Jahr, davon mindestens von drei Monaten innerhalb der letzten zwoelf
Monate vor Antragstellung, fuer die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse D1, D2
oder F
nachweisen.
(2) Fuer die Berechnung der Fahrzeit gilt:
1. 180 effektive Fahrtage in der Binnenschiffahrt gelten als in Jahr Fahrzeit.
Innerhalb von 365 aufeinanderfolgenden Tagen koennen hoechstens 180 Tage angerechnet
werden.
2. Auf die Fahrzeit, die nicht als Matrose, Matrosen-Motorwart oder Bootsmann
geleistet werden muss, werden angerechnet
a) die Zeit der Ausbildung hoechstens bis zu zwei Jahren, wenn die Person Inhaber
eines von der zustaendigen Behoerde anerkannten Zeugnisses ueber den erfolgreichen
Abschluss einer Berufsausbildung auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt mit
praktischen Ausbildungsteilen ist,
b) die nachgewiesene Fahrzeit auf See als Mitglied einer Decksmannschaft hoechstens
bis zu zwei Jahren, jedoch bis zu drei Jahren, soweit die Fahrerlaubnis nur fuer
Wasserstrassen der Zone 1 oder 2 beantragt wird. Dabei gelten 250 Seefahrtstage
als ein Jahr Fahrzeit.
(3) Alle Fahrzeiten muessen auf Schiffen geleistet sein, fuer deren Fuehren
1. eine Fahrerlaubnis der Klassen A bis C,
2. ein auf Grund der Rheinpatentverordnung erteiltes Grosses Patent, Kleines Patent
oder Kanalpenichenpatent oder
3. ein Befaehigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 Satz 1, Abs. 3 oder 4
erforderlich waere.
§ 12 Besondere Anforderungen fuer die Erteilung einer Fahrerlaubnis
Streckenfahrten
(1) Soll sich die Fahrerlaubnis der Klassen A bis E auf Wasserstrassen nach Anlage
9 oder Teilstrecken davon erstrecken, muss der Bewerber die jeweilige Wasserstrasse
oder Teilstrecke mindestens sechzehnmal an Bord eines Fahrzeuges mit Antriebsmaschine
innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrags befahren haben, davon
mindestens dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre. Fuer eine
Fahrerlaubnis der Klasse E genuegt stattdessen, wenn der Bewerber die jeweilige
Wasserstrasse oder Teilstrecke im Rahmen einer sachgerechten Ausbildung mindestens
viermal in jeder Richtung innerhalb des letzten Jahres vor Eingang des Antrags befahren
hat.
(2) Fuer eine Fahrerlaubnis, die als Donaukapitaenspatent erteilt wird, muss der Bewerber
zusaetzlich die jeweilige Donaustrecke mindestens sechzehnmal jeweils ausserhalb
des Geltungsbereichs dieser Verordnung, davon mindestens dreimal in jeder Richtung
innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags, an Bord eines Fahrzeuges mit
Antriebsmaschine befahren haben.
(3) Fuer eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder B muss der Bewerber diese Streckenfahrten
mindestens als Matrose geleistet haben.
(4) Absatz 1 gilt fuer die Erteilung eines Streckenzeugnisses nach § 9 entsprechend.
§ 13 Erweiterung einer Fahrerlaubnis
Soll eine Fahrerlaubnis, ein Befaehigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 oder ein
Streckenzeugnis um eine nach § 7 Abs. 2 erlaubnispflichtige Strecke erweitert werden,
gelten § 10 Abs. 1 Nr. 4 und § 12 entsprechend.
Abschnitt III
-8-
Verfahren
§ 14 Zustaendige Behoerden
(1) Zustaendig fuer die Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis ist jede Wasser-
und Schifffahrtsdirektion, soweit sich aus den Absaetzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt.
(2) Zustaendig fuer die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 und D1 oder die
Erstreckung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, C2 und D2 auf die Klasse A, C1 oder D1
sind die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord in Kiel und Nordwest in Aurich.
(3) Zustaendig fuer die Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis, die fuer eine
nach § 7 Abs. 2 erlaubnispflichtige Wasserstrasse oder Teilstrecke davon gelten soll,
oder einer Fahrerlaubnis der Klasse F oder eines Streckenzeugnisses ist die fuer die
Wasserstrasse zustaendige Wasser- und Schiffahrtsdirektion (Anlage 9).
(4) Zustaendig fuer die Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse A oder
B als Donaukapitaenspatent ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Sued in Wuerzburg.
(5) Sind mehrere Behoerden zustaendig, so entscheidet die Behoerde, die zuerst mit der
Sache befasst worden ist. Fuer die Erweiterung einer Fahrerlaubnis nach den Absaetzen 2
bis 4 ist auch eine benachbarte Wasser- und Schifffahrtsdirektion zustaendig.
§ 15 Pruefungsausschuss
(1) Die zustaendige Behoerde bildet fuer die Abnahme der Pruefung einen oder mehrere
Pruefungsausschuesse. Jeder Pruefungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, der
Angehoeriger der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes ist, und mindestens zwei
Beisitzern.
(2) Die Beisitzer sollen mindestens Inhaber der vom Bewerber beantragten Fahrerlaubnis
oder des entsprechenden Befaehigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sein. Im
Falle des § 7 Abs. 2 oder § 8 muss mindestens ein Beisitzer eine fuer die jeweilige
Strecke geltende Erlaubnis besitzen.
(3) Der Pruefungsausschuss beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet die Pruefung. Ueber den
Pruefungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie enthaelt mindestens:
1. Datum, Ort und Dauer der Pruefung sowie Dauer der einzelnen Pruefungsteile,
2. Namen und Funktionen der beteiligten Pruefer,
3. Namen der Bewerber,
4. Zeitraeume, in denen ein Bewerber den Pruefungsraum verlassen hat,
5. Bezeichnung der Pruefungsthemen,
6. Bewertung der Pruefungsergebnisse,
7. Entscheidung der Pruefungskommission ueber das Bestehen oder Nichtbestehen der
einzelnen Bewerber,
8. Dokumentierung ueber die Mitteilung des Pruefungsergebnisses,
9. Entscheidungen nach § 18 Abs. 2 Satz 2,
10. Dokumentierung von Taeuschungsversuchen oder Unregelmaessigkeiten.
§ 16 Antrag
(1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Pruefung und auf Erteilung oder
Erweiterung einer Fahrerlaubnis mit folgenden Angaben an die zustaendige Behoerde zu
richten:
Vor- und Familienname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift,
2. die beantragte Klasse der Fahrerlaubnis,
-9-
3. die beantragten Strecken nach Anlage 9,
4. eine Erklaerung darueber, ob er bereits einen Antrag auf Zulassung zur Pruefung
an eine andere Behoerde gerichtet oder an einer Pruefung teilgenommen hat;
Entscheidungen nach § 18 Abs. 2 und von ihm bis zum Tag der Pruefung veranlasste
Aenderungen dieser Angaben sind mitzuteilen.
(2) Dem Antrag sind beizufuegen:
1. ein Lichtbild aus neuerer Zeit in der Groesse 35 Millimeter X 45 Millimeter, das den
Bewerber ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt,
2. ein aerztliches Zeugnis, nicht aelter als drei Monate, das
a) nach dem Muster der Anlage B2 der Rheinpatentverordnung von einem
Arzt des Arbeitsmedizinischen und Sicherheitstechnischen Dienstes der
Berufsgenossenschaft fuer Fahrzeughaltungen oder des Arbeitsmedizinischen
Dienstes der See-Berufsgenossenschaft, von einem Betriebsarzt des
Arbeitsmedizinischen Dienstes der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder von einem Arzt eines
hafenaerztlichen Dienstes erteilt oder von einer zustaendigen Stelle eines
anderen Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellt oder
b) von der Zentralkommission fuer die Rheinschifffahrt oder dem Bundesministerium
fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Massgabe des § 3.02 Nr. 2 Satz 2
Buchstabe b der Rheinpatentverordnung anerkannt
worden ist,
2a. anstelle des Zeugnisses nach Nummer 2 ein von der Zentralkommission fuer die
Rheinschifffahrt nach Massgabe der Rheinpatentverordnung anerkanntes gueltiges
Befaehigungszeugnis,
3. der Nachweis ueber die Fahrzeit und im Falle des § 7 Abs. 2 ueber die
Streckenfahrten,
4. soweit erforderlich, eine Kopie des Sprechfunkzeugnisses (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a).
Im Falle des § 9 sind dem Antrag nur die Kopie des Befaehigungszeugnisses, mit dem
die Erlaubnis gelten soll, und der Nachweis ueber die Streckenfahrten beizufuegen.
Rechtfertigen Tatsachen Zweifel an der Tauglichkeit, kann die zustaendige Behoerde
ueber das Zeugnis nach Satz 1 Nr. 2 oder 2a hinaus die Vorlage weiterer fachaerztlicher
Zeugnisse zur Feststellung der Tauglichkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a verlangen.
(3) Der Bewerber hat die Erteilung eines Fuehrungszeugnisses zur Vorlage bei der
zustaendigen Behoerde zu beantragen. Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Geltungsbereichs
dieser Verordnung haben das nach dem Recht ihres Wohnsitzes erteilte entsprechende
Zeugnis vorzulegen.
(4) Soll eine Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse erstreckt werden, kann die
zustaendige Behoerde von der erneuten Vorlage der Zeugnisse nach Absatz 2 Nr. 2 oder 2a
oder Absatz 3 absehen.
(5) Die zustaendige Behoerde kann in Haertefaellen oder in den Faellen des § 3 Abs. 2 fuer
die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder 2 Ausnahmen von den Anforderungen
an Lebensalter, Fahrzeit, Fahrleistungen und Streckenfahrten zulassen. Sie kann in
diesen Faellen auch Fahrzeiten anerkennen, die nach § 11 Abs. 3 nicht anerkannt werden.
Unbeschadet des § 3 Abs. 2 kann die zustaendige Behoerde die Erlaubnis mit Auflagen
verbinden.
(6) Der Bewerber wird zur Pruefung zugelassen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 sowie nach den Absaetzen 2 und 3 erfuellt sind.
(7) Die zustaendige Wasser- und Schifffahrtsdirektion kann einzelne Aufgaben ihren
nachgeordneten Stellen uebertragen.
§ 17 Nachweis der Fahrzeit, Fahrleistungen und Streckenfahrten
- 10 -
(1) Die Fahrzeit und Fahrleistungen sowie die Streckenfahrten sind durch ein geprueftes
Schifferdienstbuch nachzuweisen, das von einem Wasser- und Schiffahrtsamt oder einer
zustaendigen Behoerde eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellt worden ist. Soweit
ein Bewerber ein Schifferdienstbuch nach anderen Vorschriften nicht besitzen muss, kann
er die Fahrzeit und die Streckenfahrten auch durch eine andere amtliche Urkunde seines
Wohnsitzstaates nachweisen, die mindestens folgende Angaben enthaelt:
1. Art, Groesse, Anzahl der Fahrgaeste, Name und Antriebsleistung der Fahrzeuge, auf
denen er gefahren ist,
2. Namen der Schiffsfuehrer,
3. Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Fahrten,
4. Art der Beschaeftigung,
5. befahrene Strecken (genaue Bezeichnung mit Anfangs- und Endpunkten).
Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen.
(2) Die Fahrzeit kann auch durch ein Befaehigungszeugnis nach § 19 Abs. 3 in dem Umfang
nachgewiesen werden, wie sie fuer die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen
worden ist.
(3) Soll die Zeit des Besuchs einer Schifferberufsschule auf die Fahrzeit angerechnet
werden, muss das Zeugnis dieser Schule vorgelegt werden.
(4) (weggefallen)
§ 18 Pruefung
(1) Der Bewerber hat in einer Pruefung vor einem Pruefungsausschuss nachzuweisen, dass er
1. ueber ausreichende Kenntnisse der fuer das Fuehren von Fahrzeugen massgebenden
Vorschriften verfuegt und die zu ihrer sicheren Fuehrung erforderlichen nautischen
und schiffsbetriebstechnischen Kenntnisse, beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse
ueber die Grundsaetze der Unfallverhuetung hat (Anlage 11) und
2. im Falle des § 7 Abs. 2, § 8 oder bei einer Fahrerlaubnis der Klasse F auch die
erforderliche Streckenkenntnis hat (Anlage 11).
Die Pruefung besteht aus einem theoretischen und fuer den Erwerb einer Fahrerlaubnis
der Klasse E oder F auch aus einem praktischen Teil. Naeheres zum Pruefungsverfahren
wird durch Richtlinien des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
geregelt, die im Verkehrsblatt zu veroeffentlichen sind.
(2) Besteht ein Bewerber die Pruefung nicht, kann er sie fruehestens nach drei Monaten
wiederholen. Der Pruefungsausschuss kann diese Frist verlaengern; er kann die erneute
Teilnahme an einer Pruefung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder dafuer
Befreiungen gewaehren. Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion teilt die Versagung der
1. Zulassung zur Pruefung, sofern sie mit Auflagen oder Bedingungen verbunden worden
ist, oder
2. Erteilung einer Fahrerlaubnis
den uebrigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen unverzueglich mit.
§ 19 Befreiungen und Erleichterungen
(1) Ein Bewerber, der die Abschlusspruefung in den anerkannten Ausbildungsberufen
Binnenschiffer, Hafenschiffer oder Schiffsmechaniker oder eine andere berufsbezogene
Abschlusspruefung bestanden hat, kann von dem Teil der Pruefung befreit werden, der sich
auf berufliche Fertigkeiten bezieht.
(2) Ein Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse E, der Inhaber einer Fahrerlaubnis
oder eines Befaehigungszeugnisses nach § 7 Abs. 4 ist oder der ueber die nautische
Mindestqualifikation nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 verfuegt, ist vom praktischen Teil der
Pruefung befreit und kann von dem Teil der Pruefung befreit werden, der sich auf
nautische Kenntnisse bezieht.
- 11 -
(3) Ein Bewerber, der Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befaehigungszeugnisses
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder eines anderen Befaehigungszeugnisses ist, das aufgrund
anderer Rechtsvorschriften erteilt worden ist, kann von dem Teil der Pruefung befreit
werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht, die fuer die
Erteilung dieses Befaehigungszeugnisses Voraussetzung waren.
(4) Soll sich eine Fahrerlaubnis auf eine bestimmte Zone, Strecke oder Fahrzeugart
beschraenken, kann der Pruefungsausschuss bei der Pruefung Erleichterungen gewaehren.
(5) Unbeschadet des § 23 Abs. 5 kann die zustaendige Behoerde nach Eingang des Antrags
auf Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von der Pruefung ganz oder teilweise absehen,
insbesondere wenn keine Zweifel an der noch vorhandenen Befaehigung bestehen.
§ 20 Erteilung einer Erlaubnis
(1) Hat der Bewerber in der Pruefung die erforderliche Befaehigung zum Fuehren
eines Fahrzeuges nach § 18 Abs. 1 nachgewiesen, wird ihm eine Fahrerlaubnis der
entsprechenden Klasse oder eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 erteilt und ein Zeugnis nach
dem Muster der Anlage 1 bis 5, 7 oder 8 ausgestellt. Soweit erforderlich, wird ein
befristetes vorlaeufiges Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 ausgestellt.
(2) Beschraenkungen nach § 3 Abs. 2 oder Auflagen nach § 10 Abs. 3 werden eingetragen.
(3) In die Befaehigungszeugnisse nach § 7 Abs. 1 wird jeweils als Ablaufdatum fuer deren
Gueltigkeit die jeweilige Erneuerungsfrist nach § 24 Abs. 1 Satz 1 eingetragen, wenn
sich dies nicht bereits aus einem anderen Bescheid ergibt.
§ 21 Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Pruefung
Gegen Vorlage eines
1. vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund
zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Grund des § 6 Abs. 1 als gleichwertig
anerkannten Befaehigungszeugnisses,
2. Befaehigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 6
wird dem Inhaber auf Antrag ohne Ablegung einer Pruefung eine Fahrerlaubnis der
entsprechenden Klasse erteilt und ein Befaehigungszeugnis ausgestellt. Darin
eingetragene Auflagen oder Beschraenkungen werden auch in das auszustellende
Befaehigungszeugnis eingetragen. Eine Fahrerlaubnis der Klasse E wird im Falle des § 5
Abs. 1 Nr. 6 auf das Fuehren von Fahrzeugen mit einer Wasserverdraengung von weniger als
15 Kubikmeter beschraenkt.
§ 22 Ersatzausfertigung
Ist ein Befaehigungszeugnis oder ein Streckenzeugnis unbrauchbar geworden,
verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die zustaendige Behoerde auf
Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. Der Verlust
ist glaubhaft zu machen. Der Inhaber eines Befaehigungszeugnisses hat ein unbrauchbar
gewordenes oder wieder aufgefundenes Zeugnis unverzueglich bei der zustaendigen Behoerde
abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen.
§ 23 Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Fuehren von Fahrzeugen als
untauglich oder unzuverlaessig, hat die zustaendige Behoerde sie ihm zu entziehen.
Rechtfertigen Tatsachen Zweifel an der Tauglichkeit, kann die zustaendige Behoerde ueber
ein Zeugnis nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 hinaus die Vorlage weiterer fachaerztlicher
Zeugnisse zur Feststellung der Tauglichkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 verlangen. Der
Inhaber eines Befaehigungszeugnisses gilt als widerleglich unzuverlaessig, wenn er seiner
Verpflichtung nach § 24 Abs. 7 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung ueber
das Ruhen der Erlaubnis vollziehbar geworden ist, nachgekommen ist.
(2) Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der Inhaber wiederholt einer Auflage
nach § 10 Abs. 3 nicht nachkommt.
- 12 -
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung.
(4) Ist eine Fahrerlaubnis erloschen, hat der Inhaber des Befaehigungszeugnisses
es unverzueglich bei der zustaendigen Behoerde abzuliefern oder ihr zur Entwertung
vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis angefochten und der
sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.
(5) Die zustaendige Behoerde kann die Entziehung mit Auflagen und Bedingungen verbinden
oder fuer die Neuerteilung der Fahrerlaubnis Fristen festsetzen.
(5a) Die zustaendige Behoerde teilt die Entziehung der Fahrerlaubnis den uebrigen Wasser-
und Schifffahrtsdirektionen und, sofern der Inhaber des Befaehigungszeugnisses seine
Verpflichtung nach Absatz 4 nicht erfuellt hat, auch den Wasserschutzpolizeien der
Laender unverzueglich mit. Die uebrigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und die
Wasserschutzpolizeien der Laender teilen der zustaendigen Behoerde die ihnen bekannten
Tatsachen mit, die eine Entziehung rechtfertigen koennen.
(6) Zustaendig fuer die Entziehung einer Fahrerlaubnis ist die Wasser- und
Schifffahrtsdirektion, die die Erlaubnis erteilt hat oder dem Wasser- und
Schifffahrtsamt, das die Erlaubnis erteilt hat, uebergeordnet ist. Dies gilt auch, wenn
die Erlaubnis durch ein umgetauschtes Befaehigungszeugnis oder eine Ersatzausfertigung
nachgewiesen wird.
(7) Die Absaetze 1 bis 5a gelten fuer Befaehigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
entsprechend.
§ 24 Wiederholungsuntersuchungen, Ruhen der Erlaubnis
(1) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder eines Befaehigungszeugnisses
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5 darf ein Fahrzeug nicht fuehren, wenn er seine
Tauglichkeit nicht durch Vorlage eines aerztlichen Zeugnisses nach Massgabe des § 16 Abs.
2 Nr. 2 oder 2a bei der ausstellenden Behoerde
1. mit Vollendung des 50. Lebensjahres und bis zum 65. Lebensjahr alle fuenf Jahre,
2. mit Vollendung des 65. Lebensjahres jaehrlich,
jeweils spaetestens innerhalb von drei Monaten (Erneuerungsfrist) erneut nachgewiesen
hat. Beim Nachweis der Tauglichkeit wird ein neues Befaehigungszeugnis und, soweit
erforderlich, ein befristetes vorlaeufiges Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6
ausgestellt; § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie § 20 Abs. 3 gelten entsprechend. Besitzt
der Inhaber mehrere Befaehigungszeugnisse, genuegt die Eintragung in einer Urkunde.
In den Faellen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 genuegt als Nachweis der Tauglichkeit eine gueltige
Bescheinigung ueber die Seediensttauglichkeit; die Saetze 2 und 3 sind nicht anzuwenden.
(2) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder eines Befaehigungszeugnisses
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 darf ein Fahrzeug nicht fuehren, wenn die nach § 23 Abs. 6
zustaendige Behoerde das Ruhen der Erlaubnis vollziehbar angeordnet hat.
(3) Sie kann das Ruhen der Erlaubnis befristet anordnen, wenn bei dem Inhaber
einer Fahrerlaubnis oder eines Befaehigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 die
Voraussetzungen fuer eine Entziehung noch nicht vorliegen, aber Zweifel an seiner
Zuverlaessigkeit oder Tauglichkeit bestehen. Werden diese Zweifel vor Ablauf der Frist
ausgeraeumt, ist die Anordnung aufzuheben.
(4) Mit der Anordnung kann befristet verboten werden, ein Fahrzeug jeder oder einer
bestimmten Art auf allen oder bestimmten Wasserstrassen zu fuehren.
(5) Zweifel an der Zuverlaessigkeit koennen insbesondere bestehen, wenn gegen den Inhaber
einer Fahrerlaubnis oder eines Befaehigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 wegen einer
Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 oder 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes, die
er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Schiffsfuehrers oder
einer Person, die selbstaendig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt, begangen hat, eine
Geldbusse festgesetzt worden ist. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Geldbusse
wegen einer Ordnungswidrigkeit festgesetzt worden ist, weil der Betroffene mehrfach
- 13 -
1. mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr ein Fahrzeug gefuehrt
hat,
2. ein unterbesetztes Fahrzeug gefuehrt hat,
3. die vorgeschriebenen Ruhezeiten missachtet hat oder
4. ein Fahrzeug gefuehrt hat, das gefaehrliche Gueter befoerdert hat, ohne dass die
vorgeschriebene sachkundige Person an Bord war.
(6) In den Faellen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1 Satz 1
oder wenn eine Erlaubnis zum Fuehren von Fahrzeugen nach dieser Verordnung oder der
Sportbootfuehrerscheinverordnung-Binnen nicht vorgeschrieben ist, kann die Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Mitte in Hannover das unbefristete Ruhen der Erlaubnis anordnen,
wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 oder 2 vorliegen. Sie kann das befristete
Ruhen der Erlaubnis nach Massgabe der Absaetze 3 bis 5 anordnen. Sie darf die Anordnung
ueber das befristete Ruhen der Erlaubnis nur aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 10
Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfuellt sind. Absatz 2 gilt entsprechend.
(7) Der Inhaber eines Befaehigungszeugnisses hat es der zustaendigen Behoerde spaetestens
mit der Vollziehbarkeit der Anordnung
1. im Falle des Absatzes 2 zur amtlichen Verwahrung,
2. im Falle des Absatzes 6 Satz 1 zur Eintragung der Anordnung ueber das Ruhen der
Erlaubnis, sofern die Eintragung moeglich ist,
vorzulegen. Die Dauer, waehrend der das Verbot nach Absatz 2 gilt, wird von dem Tag an
berechnet, an dem das Befaehigungszeugnis vorgelegt wird.
(8) Die zustaendige Behoerde teilt die Anordnung ueber das Ruhen der Erlaubnis den uebrigen
Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und den Wasserschutzpolizeien der Laender, im Falle
des Absatzes 6 auch der ausstellenden Behoerde, mit, wenn
1. der Inhaber des Befaehigungszeugnisses seiner Verpflichtung nach Absatz 7 nicht
innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung vollziehbar geworden ist, nachgekommen
ist, oder
2. die Eintragung der Anordnung ueber das Ruhen der Erlaubnis nicht moeglich ist.
§ 23 Abs. 5a Satz 2 gilt entsprechend.
§ 24a Sicherstellung von Befaehigungszeugnissen
(1) Sind dringende Gruende fuer die Annahme vorhanden, dass eine Erlaubnis entzogen
(§ 23) oder deren Ruhen angeordnet (§ 24 Abs. 2 oder 6) wird, so kann das
Befaehigungszeugnis durch die Wasserschutzpolizeien der Laender oder durch die nach § 23
Abs. 6, § 24 Abs. 2 zustaendige Behoerde vorlaeufig sichergestellt werden.
(2) Ein vorlaeufig sichergestelltes Befaehigungszeugnis ist der fuer die Entscheidung
nach § 23 Abs. 1 und 2 oder nach § 24 Abs. 3 und 6 zustaendigen Behoerde unter Angabe der
Gruende unverzueglich zur amtlichen Verwahrung zu uebergeben.
(3) Die vorlaeufige Sicherstellung des Befaehigungszeugnisses ist aufzuheben und das
Befaehigungszeugnis dem Inhaber zurueckzugeben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn
die zustaendige Behoerde die Erlaubnis nicht entzieht oder nicht deren Ruhen anordnet.
Abschnitt IV
Ordnungswidrigkeiten- und Schlussbestimmungen
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt,
wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. ohne Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 ein Fahrzeug fuehrt,
- 14 -
2. entgegen § 3 Abs. 4 ein Befaehigungszeugnis, ein Streckenzeugnis oder einen
sonstigen Qualifikationsnachweis nicht mitfuehrt oder nicht oder nicht rechtzeitig
aushaendigt,
3. entgegen § 3 Abs. 5 das Fuehren eines Fahrzeuges anordnet oder zulaesst,
4. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 eine vollziehbare Auflage nicht beachtet,
6. entgegen § 22 Satz 3 oder § 23 Abs. 4 Satz 1 ein Zeugnis nicht oder nicht
rechtzeitig abliefert oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Entwertung vorlegt,
7. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 4, ein
Fahrzeug fuehrt oder
8. entgegen § 24 Abs. 7 Satz 1 ein Befaehigungszeugnis nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt.
§§ 26 und 27
-
§ 28 Uebergangsvorschriften
(1) Wer bei Inkrafttreten der Verordnung bereits das Alter fuer
Wiederholungsuntersuchungen nach § 24 Abs. 1 erreicht hat, muss seine Tauglichkeit
bis zum naechsten vorgeschriebenen Untersuchungstermin ueberpruefen lassen. Dabei darf
Inhabern eines Befaehigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Anomalquotient beim
Farbunterscheidungsvermoegen 0,7 bis 3,0 betragen. Bei der ersten Erneuerung des
Nachweises der Tauglichkeit wird ein Patent nach dem jeweiligen Muster der Anlagen 1
bis 5 ausgestellt.
(2) Befaehigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen folgenden
Fahrerlaubnisklassen:
Befaehigungszeugnisse I Fahrerlaubnis-
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 I klasse
---------------------------------------------------------
Schifferpatent mit wenigstens I A
einer eingetragenen Wasserstrasse I
der Zone 1 oder 2 I
Schifferpatent I B
Schifferausweis mit wenigstens I C1
einer eingetragenen Wasserstrasse I
der Zone 1 oder 2 I
Schifferausweis I C2
I (fuer alle Wasser-
I strassen der Zonen
I 3 und 4)
Feuerloeschbootpatent mit I D1
wenigstens einer eingetragenen I
Wasserstrasse der Zone 1 oder 2 I
Feuerloeschbootpatent I D2
Sportschifferzeugnis I E
Faehrfuehrerschein I F
(3) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Fahrerlaubnis nach § 5 Abs. 1
Nr. 6 fuer Sportboote mit Antriebsmaschine entspricht einer Fahrerlaubnis der Klasse
E, soweit die Wasserverdraengung des gefuehrten Sportbootes weniger als 15 Kubikmeter
betraegt.
(4) Fahrzeiten und Streckenfahrten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet
wurden, werden nach Massgabe der bisherigen Vorschriften angerechnet.
§ 29 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
- 15 -
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
(2)
Anlage 1 Muster des Schifferpatentes
(85 mm X 54 mm - Grundfarbe blau,
entsprechend ISO-Norm 78.10)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 3080
------------------------------------------------------------------------
I Schifferpatent Bundesrepublik I
I fuer die Binnenschiffahrt: Deutschland I
I A/B Wasser- und Schiffahrts- I
I direktion xxx I
I 1. xxx I
I 2. xxx ... (Bundesadler) I
I 3. 01.01.1960 - D - Duisburg I
I 4. 02.01.1998 6. --------- I
I I I I
I 7. ### I I I
I 8. AB I I I
I 9. R, Tonnen, kW, > 1600 I I I
I 10. 31.12.2009 I I I
I 11. --------- I
I 5. xxx I
------------------------------------------------------------------------
------------------------------------------------------------------------
I Schifferpatent fuer den Binnenschiffsgueter- und -personenverkehr I
I I
I 1. Name des Inhabers 9. - R (Radar) I
I 2. Vorname(n) - Klasse und Tragfaehigkeit I
I 3. Geburtsdatum und -ort des Schiffes, fuer die I
I 4. Ausstellungsdatum des das Patent gilt (Tonnen, I
I Patentes kW, mehr als 1600 I
I 5. Ausstellungsnummer Fahrgaeste) I
I 6. Lichtbild des Inhabers 10. Ungueltigkeitsdatum I
I 7. Unterschrift des Inhabers 11. Vermerk(e) I
I 8. A Alle Wasserstrassen Einschraenkungen I
I ausser dem Rhein Wasserstrassen mit I
I B Alle Wasserstrassen besonderer Streckenkenntnis I
I ausser Seeschiffahrts- I
I strassen und dem Rhein I
------------------------------------------------------------------------
Anlage 2 Muster des Schifferpatentes C
(85 mm X 54 mm - Grundfarbe blau,
entsprechend ISO-Norm 78.10)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 3081
------------------------------------------------------------------------
I Schifferpatent Bundesrepublik I
I fuer die Binnenschiffahrt: Deutschland I
I C1/C2 Wasser- und Schiffahrts- I
I direktion xxx I
I 1. xxx I
I 2. xxx ... (Bundesadler) I
I 3. 01.01.1960 - D - Duisburg I
I 4. 02.01.1998 6. --------- I
I I I I
I 7. ### I I I
- 16 -
I 8. C1C2 I I I
I 9. R, < 35 m, <= 12 I I I
I 10. 31.12.2009 I I I
I 11. --------- I
I 5. xxx I
------------------------------------------------------------------------
------------------------------------------------------------------------
I Schifferpatent fuer den Binnenschiffsgueter- und -personenverkehr I
I I
I 1. Name des Inhabers 9. - R (Radar) I
I 2. Vorname(n) - Fahrzeuge mit weniger I
I 3. Geburtsdatum und -ort als 35 m Laenge, nicht I
I 4. Ausstellungsdatum des mehr als 12 Fahrgaeste I
I Patentes 10. Ungueltigkeitsdatum I
I 5. Ausstellungsnummer 11. Vermerk(e) I
I 6. Lichtbild des Inhabers Einschraenkungen I
I 7. Unterschrift des Inhabers Wasserstrassen mit I
I 8. C1 Alle Wasserstrassen besonderer Streckenkenntnis I
I ausser dem Rhein I
I C2 Alle Wasserstrassen I
I ausser Seeschiffahrts- I
I strassen und dem Rhein I
------------------------------------------------------------------------
Anlage 3 Muster des Feuerloeschbootpatentes
(85 mm X 54 mm - Grundfarbe blau,
entsprechend ISO-Norm 78.10)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 3082
------------------------------------------------------------------------
I Feuerloeschbootpatent: Bundesrepublik I
I D1/D2 Deutschland I
I Wasser- und Schiffahrts- I
I direktion xxx I
I 1. xxx I
I 2. xxx ... (Bundesadler) I
I 3. 01.01.1960 - D - Duisburg I
I 4. 02.01.1998 6. --------- I
I I I I
I 7. ### I I I
I 8. D1D2 I I I
I 9. R, F I I I
I 10. 31.12.2009 I I I
I 11. --------- I
I 5. xxx I
------------------------------------------------------------------------
------------------------------------------------------------------------
I Feuerloeschbootpatent I
I I
I 1. Name des Inhabers 9. - R (Radar) I
I 2. Vorname(n) - F (Feuerloeschboote und I
I 3. Geburtsdatum und -ort Fahrzeuge des Zivil- I
I 4. Ausstellungsdatum des und Katastrophen- I
I Patentes schutzes) I
I 5. Ausstellungsnummer 10. Ungueltigkeitsdatum I
I 6. Lichtbild des Inhabers 11. Vermerk(e) I
I 7. Unterschrift des Inhabers Einschraenkungen I
I 8. D1 Alle Wasserstrassen Wasserstrassen mit I
I ausser dem Rhein besonderer Streckenkenntnis I
I D2 Alle Wasserstrassen I
I ausser Seeschiffahrts- I
- 17 -
I strassen und dem Rhein I
------------------------------------------------------------------------
Anlage 4 Sportschifferzeugnis
(85 mm x 54 mm - Grundfarbe blau,
entsprechend ISO-Norm 78.10)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 3083
------------------------------------------------------------------------
I Sportschifferzeugnis: Bundesrepublik I
I E Deutschland I
I Wasser- und Schiffahrts- I
I direktion xxx I
I 1. xxx I
I 2. xxx ... (Bundesadler) I
I 3. 01.01.1960 - D - Duisburg I
I 4. 02.01.1998 6. --------- I
I I I I
I 7. ### I I I
I 8. E I I I
I 9. R, S I I I
I 10. 31.12.2009 I I I
I 11. --------- I
I 5. xxx I
------------------------------------------------------------------------
------------------------------------------------------------------------
I Sportschifferzeugnis I
I I
I 1. Name des Inhabers 9. - R (Radar) I
I 2. Vorname(n) - S (Sportfahrzeuge mit I
I 3. Geburtsdatum und -ort weniger als 25 m I
I 4. Ausstellungsdatum des Laenge) I
I Patentes 10. Ungueltigkeitsdatum I
I 5. Ausstellungsnummer 11. Vermerk(e) I
I 6. Lichtbild des Inhabers Einschraenkungen I
I 7. Unterschrift des Inhabers Wasserstrassen mit I
I 8. E Alle Wasserstrassen besonderer Streckenkenntnis I
I ausser Seeschiffahrts- I
I strassen und dem Rhein I
I I
I I
------------------------------------------------------------------------
Anlage 5 Faehrfuehrerschein
(85 mm x 54 mm - Grundfarbe blau,
entsprechend ISO-Norm 78.10)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 3084;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
------------------------------------------------------------------------
I Faehrfuehrerschein: Bundesrepublik I
I F Deutschland I
I Wasser- und I
I Schifffahrtsdirektion xxx
I 1. xxx I
I 2. xxx ... (Bundesadler) I
I 3. 01.01.1960 - D - Duisburg I
I 4. 02.01.1998 6. --------- I
I I I I
I 7. ### I I I
- 18 -
I 8. F, Strom-km I I I
I 9. R, - I I I
I 10. 31.12.2009 I I I
I 11. --------- I
I 5. xxx I
------------------------------------------------------------------------
------------------------------------------------------------------------
I Faehrfuehrerschein I
I I
I 1. Name des Inhabers 9. - R (Radar) I
I 2. Vorname(n) - Faehren I
I 3. Geburtsdatum und -ort 10. Ungueltigkeitsdatum I
I 4. Ausstellungsdatum des 11. Vermerk(e) I
I Patentes Einschraenkungen I
I 5. Ausstellungsnummer Wasserstrassen mit I
I 6. Lichtbild des Inhabers besonderer Streckenkenntnis I
I 7. Unterschrift des Inhabers I
I 8. F Die eingetragene I
I Faehrstrecke I
I I
I I
I I
------------------------------------------------------------------------
Anlage 6
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 3085
Ausstellende Behoerde
....................
Vorlaeufiges Patent/Vorlaeufiger Faehrfuehrerschein*)
(nur gueltig im Zusammenhang mit einem Personalausweis oder Reisepass)
Schifferpatent A/B*)/Schifferpatent C1/C2*)/Feuerloeschbootpatent D1/D2*)/
Sportschifferzeugnis*)/Faehrfuehrerschein*)
Herr*)/Frau*) ............................ .....................
(Name) (Vorname)
Geburtsdatum: ......................
Geburtsort: ................................. Staat: ....................
ist Inhaber/in*) der oben angegebenen Fahrerlaubnis
und fuer die Bundeswasserstrasse Elbe/Donau/Weser/Oder/Untere
Havelwasserstrasse/Saale*)
fuer den Streckenabschnitt von km ....... bis km .......*)
fuer die Faehrstrecke auf der Bundeswasserstrasse ..............................
vom km ....... bis km .......*).
Dieses vorlaeufige Befaehigungszeugnis gilt bis zum Erhalt des Zeugnisses
fuer die o.a. Fahrerlaubnis, jedoch nicht laenger als drei Monate nach seinem
Ausstellungsdatum.
.....................................
(Ausstellungsort)
.....................................
(Ausstellungsdatum)
........................................
(Unterschrift des Inhabers/der Inhaberin)
- 19 -
.....................................
(Stempel/Unterschrift der
ausstellenden Behoerde)
----------
*) Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 7 Streckenzeugnis
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 3086
(Aussenseiten)
--------------------------------------------------------------------------
I Dieses Streckenzeugnis gilt nur in I I
I Verbindung mit dem auf den gleichen I Bundesrepublik Deutschland I
I Namen lautenden I I
I I I
I Rhein(schiffer)patent vom ....... I I
I Nr. ....... I I
I I I
I Schifferpatent vom ....... I I
I Nr. ....... I ... (Bundesadler) I
I I I
I Donaukapitaenspatent vom ....... I I
I Nr. ....... I Streckenzeugnis I
I I I
I Elbschifferpatent vom ....... I I
I Nr. ....... I I
I I I
I Schifferausweis/ vom ....... I I
I Schifferpatent C1/C2 Nr. ....... I I
I I I
I Sportschifferzeugnis vom ....... I I
I Nr. ....... I I
I I I
I Faehrfuehrerschein vom ....... I I
I Nr. ....... I I
I I I
I Befaehigungszeugnis anderer Art I I
I I I
I ..................... vom ....... I I
I (Bezeichnung) Nr. ....... I I
I I I
I fuer die darin genannte Fahrzeugart I I
I und -groesse. I I
I I Nr. ................ I
I I I
I I I
--------------------------------------------------------------------------
(Innenseiten)
--------------------------------------------------------------------------
I Herr I I
I Frau ............................. I I
I (Vor- und Familienname) I ---------------------- I
I I I I I
I geboren am/in .................... I I I I
I .................... I I Lichtbild des I I
- 20 -
I I I Inhabers I I
I erhaelt die Erlaubnis zur Fahrt auf I I I I
I folgenden Wasserstrassen der Zonen I I 35 mm x 45 mm I I
I 3 und 4 (§ 7 Abs. 2, § 9 und Anlage I I I I
I 9 der Binnenschifferpatent- I I I I
I verordnung): I I I I
I I I I I
I 1. ............................ I I I I
I von km ..... bis km ..... I I I I
I I I I I
I 2. ............................ I ---------------------- I
I von km ..... bis km ..... I I
I I I
I 3. ............................ I ............................... I
I von km ..... bis km ..... I (Eigenhaendige Unterschrift des I
I I Inhabers) I
I 4. ............................ I I
I von km ..... bis km ..... I ............................... I
I I (Ort und Datum der Ausstellung) I
I 5. ............................ I I
I von km ..... bis km ..... I Wasser- und Schiffahrtsdirektion I
I I ............................... I
I 6. ............................ I I
I von km ..... bis km ..... I Im Auftrag ..................... I
I I (Unterschrift) I
I I I
--------------------------------------------------------------------------
Anlage 8 Donaukapitaenspatent
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 3087
(Aussenseiten)
--------------------------------------------------------------------------
I Erweiterungen/Extensions I I
I I BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND I
I Die Fahrerlaubnis ist erweitert I I
I worden: I REPUBLIQUE FEDERALE D'ALLEMAGNE I
I La validite du certificat present I I
I ete etendue: I I
I 1. auf den Donauabschnitt/ I I
I au secteur du Danube I I
I von/du km .... bis/au km .... I I
I I I
I .......................... I I
I (Ort und Datum der Erweiterung/ I ... (Bundesadler) I
I Lieu et date de l'octroi de I I
I l'extension) I I
I I I
I 2. auf den Donauabschnitt/ I I
I au secteur du Danube I I
I von/du km .... bis/au km .... I I
I I I
I .......................... I Donaukapitaenspatent I
I (Ort und Datum der Erweiterung/ I I
I Lieu et date de l'octroi de I I
I l'extension) I I
I I CERTIFICAT I
I 3. auf den Donauabschnitt/ I de conducteur de bateau I
I au secteur du Danube I sur le Danube I
I von/du km .... bis/au km .... I I
I I I
- 21 -
I .......................... I I
I (Ort und Datum der Erweiterung/ I I
I Lieu et date de l'octroi de I I
I l'extension) I I
I I I
I 4. auf den Donauabschnitt/ I I
I au secteur du Danube I I
I von/du km .... bis/au km .... I I
I I I
I .......................... I I
I (Ort und Datum der Erweiterung/ I I
I Lieu et date de l'octroi de I I
I l'extension) I I
I I Nr. ................ I
I I I
I I I
--------------------------------------------------------------------------
(Innenseiten)
--------------------------------------------------------------------------
I Herr I geboren am/in ................. I
I Frau ............................. I lieu et date de naissance I
I (Vor- und Familienname) I ------------------- ............ I
I (Prenom et nom) I I I Eigenhaendige I
I I I I Unterschrift I
I erhaelt die Erlaubnis zur Fahrt (§ 8 I I Lichtbild des I Signature de I
I Abs. 2 der Binnenschifferpatent- I I Inhabers I titulaire I
I verordnung) auf der: I I I I
I I I 35 mm X 45 mm I I
I est autorise, conformement aux I I I I
I regles relatives a la delivrance I I I I
I des certificats de conducteur de I I I I
I bateau arretees par les autorites I I I I
I competentes de la Republique I I I I
I federale d'Allemagne compte tenu I I I I
I des dispositions des I I I I
I "Recommandations sur les I ------------------- I
I prescriptions relatives a la I I
I delivrance des certificats de I I
I bateau de navigation interieure sur I I
I le Danube" a la Commission du I I
I Danube, a conduire des batiments I I
I sur le I I
I I Wasser- und Schiffahrtsdirektion I
I Donau/Danube I I
I I Sued I
I von/du km .... bis/au km .... I I
I I ............................... I
I ................................... I I
I (Ort und Datum der Ausstellung) I Im Auftrag ..................... I
I (Lieu et date de delivrance) I (Unterschrift) I
I I I
I Amtliche Vermerke/observations: I I
I I I
I I I
--------------------------------------------------------------------------
Anlage 9
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 221
Wasserstrassen der Zonen 3 und 4 I Zustaendige Behoerde
- 22 -
mit besonderer und gegebenenfalls I
eingeschraenkter Streckenkenntnis I
---------------------------------------------------------------------------
1. Elbe von km 0,0 (Schoena) bis km I 1. Wasser- und Schifffahrtsdirektion
607,50 (Obere Grenze des I Ost in Magdeburg
Hamburger Hafens) I
2. Weser von km 0,0 (Hann.-Muenden) I 2. Wasser- und Schifffahrtsdirektion
bis km 204,45 (Minden)- I Mitte in Hannover
Oberweser I
3. Donau von km 2249,00 (Liegestelle I 3. Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Vilshofen) bis km 2322,02 I Sued in Wuerzburg
(Straubing) I
4. Untere Havel-Wasserstrasse von I 4. Wasser- und Schifffahrtsdirektion
km 68,0 (Plaue) bis km 145,8 I Ost in Magdeburg
(Havelberg), jedoch nur bei I
Wasserstaenden am Unterpegel I
Rathenow von mehr als 130 cm I
5. Oder von km 542,4 (Ratzdorf) I 5. Wasser- und Schifffahrtsdirektion
bis km 704,1 (Widochowa) I Ost in Magdeburg
6. Saale von km 0,0 (Muendung in I 6. Wasser- und Schifffahrtsdirektion
die Elbe) bis km 19,50 I Ost in Magdeburg
(Unterer Vorhafen Schleuse Calbe) I
Anlage 10
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 3089
Wasserstrassen der Zonen 1 und 2 nach § 4 Abs. 2:
Kieler Foerde
Nord-Ostsee-Kanal
Elbe unterhalb des Hamburger Hafens
Weser
Jade
Ems unterhalb des Emder Hafens
Hunte (insoweit kann das die Wasserstrasse verwaltende Wasser- und Schiffahrtsamt
Ausnahmen zulassen)
Unterwarnow
Gewaesser, die vom Festland und den Halbinseln Darss und Zingst sowie den Inseln
Hiddensee und Ruegen eingeschlossen sind (einschliesslich Stralsunder Hafengebiet),
seewaerts begrenzt zwischen
- Halbinsel Zingst und Insel Bock durch das Breitenparallel 54 Grad 26' 42" Nord
- Insel Bock und Insel Hiddensee durch die Verbindungslinie von der Nordspitze der
Insel Bock zur Suedspitze der Insel Hiddensee
- Insel Hiddensee und Insel Ruegen (Bug) durch die Verbindungslinie von der
Suedostspitze Neubessin zum Buger Haken
Peenestrom (insoweit kann das die Wasserstrasse verwaltende Wasser- und Schiffahrtsamt
Ausnahmen zulassen)
Anlage 11 Pruefungsprogramm fuer den Erwerb eines Befaehigungszeugnisses in
der Binnenschiffahrt
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 3090 - 3091;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
In Spalte 3 bedeuten:
1 - Detailkenntnisse
2 - Grundkenntnisse
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
Fahrerlaubnisklassen
Nr. Pruefungsstoff A B C1 C2 D1 D2 E F
- 23 -
1 Kenntnis der Verordnungen, Merkblaetter und
Handbuecher
1.1 Binnenschiffahrtsstrassen-Ordnung (einschliesslich
der voruebergehenden Anordnungen)
1.1.1 Kapitel 1 bis 7, 10 bis 15, 16, 18 bis 25, 27, 1 x x x x x x x x
28
1.1.2 Kapitel 8 1 x x x x
1.1.3 Kapitel 16, 17, 22, 25, 26 (fuer die beantragten 1 x x x x x x x x
Strecken)
1.1.4 Kapitel 9 (Fahrgastschiffahrt) 1 x x x x
1.1.5 Anlage 3 (Bezeichnung der Fahrzeuge) 1 x x x x x x x x
1.1.6 Anlage 6 (Schallzeichen) 1 x x x x x x x x
1.1.7 Anlage 7 (Schiffahrtszeichen) 1 x x x x x x x x
1.1.8 Anlage 8 (Bezeichnung der Wasserstrasse) 1 x x x x x x x x
1.1.9 Anlage 10 (Oelkontrollbuch) 1 x x x x x x x x
Merkblaetter/Handbuecher
1.1.10 Sprechfunk 2 x x x x x x x x
1.1.11 Abfallbeseitigung 2 x x x x x x x x
1.2 Vorschriften fuer Wasserstrassen der Zonen 1 und 2
1.2.1 Kollisionsverhuetungsregeln, 1 x x x (x)
Seeschifffahrtsstrassen-Ordnung,
Schifffahrtsordnung Emsmuendung
1.2.2 Vorschriften zum Schutz der Meeresumwelt 1 x x x
1.3 Binnenschiffsuntersuchungs-Ordnung,
1.3.1 Aufbau und Inhalt (insbesondere Sicherheit von 2 x x x x x x x
Personen und Schiff)
1.3.2 Sicherheit von Fahrgaesten, Stabilitaet bei 2 x x x x
Fahrgastschiffen, Schotteinteilung
1.3.3 Inhalt Fahrtauglichkeitsbescheinigung 2 x x x x x x x x
1.3.4 Besatzungsvorschriften 1 x x x x
1.3.5 Besondere Anforderungen fuer die Zonen 1 und 2 2 x x x
1.4 Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt
1.4.1 Aufbau (ADNR) 2 x x x x
1.4.2 Urkunden/Weisungen (ADNR) 2 x x x x
1.4.3 Angabe der vorgeschriebenen Kegelbezeichnung 1 x x x x
(ADNR)
1.4.4 Auffinden der Betriebsvorschriften 2 x x x x
1.5 Binnenschifferpatentverordnung
1.5.1 Fahrerlaubnisarten 2 x x x x x x x x
1.5.2 Kriterien fuer Entziehung der Fahrerlaubnis und 1 x x x x x x x x
Anordnung ueber das Ruhen der Erlaubnis
1.6 Unfallverhuetung 2 x x x x x x
1.7 Faehrenbetriebsverordnung 1 x
2 Wasserstrassenkunde (anhand von Kartenmaterial)
2.1 Wasserstrassen (wichtigste geographische, 2 x x x x x x x
hydrologische, meteorologische und
morphologische Merkmale)
2.2 Ortskenntnisse der beantragten Strecken (Anlage
9)
2.2.1 Fahrwegbeschreibung Berg- und Talfahrt 1 x x x x x x x
2.2.2 Fahrwegabmessungen 1 x x x x x x x
2.3 Kenntnis der beantragten Faehrstrecke x
2.4 Terrestrische Navigation
2.4.1 Kursbestimmung 1 x x x
2.4.2 Standlinien und Schiffsorte 1 x x x
2.4.3 nautische Druckschriften und Veroeffentlichungen 2 x x x
2.4.4 Arbeiten in der Seekarte 2 x x x
2.4.5 Seezeichen und BetonnungsSysteme 1 x x x x
2.4.6 Kompasskontrollverfahren 2 x x x
2.4.7 Grundlagen der Gezeitenlehre 2 x x x x
3 Berufskenntnisse (nautische,
schiffsbetriebstechnische, berufliche
Faehigkeiten)
3.1 Fuehrung des Fahrzeuges
- 24 -
3.1.1 Vorgaenge beim Steuern, Manoevriereigenschaften 2 x x x x x x x x
3.1.2 Funktion von Steuereinrichtungen und Antrieb 2 x x x x x x x x
3.1.3 Einfluss von Stroemung, Wind und des Soges 2 x x x x x x x x
3.1.4 Schwimmfaehigkeit, Stabilitaet und ihre praktische 2 x x x x x x x x
Anwendung
3.1.5 Ankern und Festmachen, auch unter schwierigen 2 x x x x x x x x
Bedingungen
3.2 Maschinenkenntnisse
3.2.1 Bau, Arbeitsweise der Motoren, Funktion der 2 x x x x x x x x
elektrischen Einrichtungen
3.2.2 Bedienung, Betriebskontrolle 2 x x x x x x x x
3.2.3 Massnahmen bei Betriebsstoerungen 2 x x x x x x x x
3.3 Laden und Loeschen
3.3.1 Bestimmung des Ladegewichtes anhand des 2 x x x x
Eichscheines
3.3.2 Anwendung der Tiefgangsanzeiger 2 x x x x
3.3.3 Stauen der Ladung (Stauplan) 2 x x x x x
3.3.4 Ladungs- und Seetuechtigkeit 2 x x
3.4 Verhalten unter besonderen Umstaenden
3.4.1 Massnahmen bei Havarien, Erste Hilfe, Abdichtung 2 x x x x x x x x
von Lecks
3.4.2 Besonderheiten der Rettung von Personen, Schiff 2 x x x x
und Ladung auf Wasserstrassen der Zonen 1 und 2
3.4.3 Ueberleben in Seenot 2 x x x
3.4.4 Bedienung von Rettungsgeraeten und -ausruestungen 2 x x x x x x
3.4.5 Abfallbehandlung und Reinhaltung der 2 x x x x x x x x
Wasserstrassen
3.4.6 Benachrichtigung von zustaendigen Behoerden 2 x x x x x x
3.4.7 Brandverhuetung, Feuerloeschwesen 2 x x x x x x
- 25 -