Gesetz betreffend die privatrechtlichen
Verhaeltnisse der Binnenschiffahrt
(Binnenschiffahrtsgesetz - BinSchG)
BinSchG
vom 15.06.1895
"Binnenschiffahrtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-
1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 33 G v. 23.11.2007 I 2614
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. BinSchPRG Anhang EV,
nicht mehr anzuwenden
Ueberschrift: IdF d. Art. 3 Nr. 1 G v. 21.4.1986 I 551 mWv 1.6.1986
Erster Abschnitt
Schiffseigner
§ 1
Schiffseigner im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentuemer eines zur Schiffahrt auf
Fluessen oder sonstigen Binnengewaessern bestimmten und hierzu von ihm verwendeten
Schiffes.
§ 2
(1) Wer ein ihm nicht gehoeriges Schiff zur Binnenschiffahrt verwendet und es entweder
selbst fuehrt oder die Fuehrung einem Schiffer anvertraut, wird Dritten gegenueber als
Schiffseigner im Sinne dieses Gesetzes angesehen.
(2) Der Eigentuemer kann denjenigen, welcher aus der Verwendung des Schiffes einen
Anspruch als Schiffsglaeubiger (§§ 102 bis 115) herleitet, an der Durchfuehrung des
Anspruchs nicht hindern, sofern er nicht beweist, dass die Verwendung ihm gegenueber eine
widerrechtliche und der Glaeubiger nicht in gutem Glauben war.
§ 3
(1) Der Schiffseigner ist fuer den Schaden verantwortlich, den eine Person der
Schiffsbesatzung oder ein an Bord taetiger Lotse einem Dritten in Ausfuehrung von
Dienstverrichtungen schuldhaft zufuegt.
(2) Zur Schiffsbesatzung gehoeren der Schiffer, die Schiffsmannschaft (§ 21) und alle
uebrigen auf dem Schiff angestellten Personen.
§ 4
(1) Der Schiffseigner kann seine Haftung fuer Ansprueche wegen Personen- und Sachschaeden,
die an Bord oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes oder mit
einer Bergung einschliesslich einer Wrackbeseitigung im Sinne von Absatz 4 eingetreten
sind, sowie fuer Ansprueche aus Wrackbeseitigung beschraenken, es sei denn, das Schiff
wird zum Sport oder zur Erholung und nicht des Erwerbes wegen verwendet. Die Ansprueche
unterliegen der Haftungsbeschraenkung unabhaengig davon, auf welcher Grundlage sie
-1-
beruhen, ob sie privatrechtlicher oder oeffentlich-rechtlicher Natur sind und ob sie
auf Grund eines Vertrages oder sonstwie als Rueckgriffs- oder Entschaedigungsansprueche
geltend gemacht werden; Ansprueche aus Wrackbeseitigung sowie Ansprueche nach Absatz
3 Satz 2 unterliegen jedoch nicht der Haftungsbeschraenkung, soweit sie sich auf ein
vertraglich vereinbartes Entgelt richten.
(2) Ansprueche wegen Personenschaeden sind solche wegen der Toetung oder der Verletzung
von Personen.
(3) Ansprueche wegen Sachschaeden sind
1. solche wegen des Verlusts oder der Beschaedigung von Sachen;
2. solche wegen der Verspaetung bei der Befoerderung von Guetern, Reisenden oder deren
Gepaeck;
3. sonstige Vermoegensschaeden wegen der Verletzung nichtvertraglicher Rechte.
Ansprueche wegen Sachschaeden sind ferner Ansprueche einer anderen Person als des
Schuldners wegen Massnahmen zur Abwendung oder Verringerung von Personen- oder
Sachschaeden, fuer die der Schuldner seine Haftung nach den Absaetzen 1, 2 und 3 Satz 1
beschraenken kann.
(4) Ansprueche aus Wrackbeseitigung sind solche auf Erstattung der Kosten fuer die
Hebung, Beseitigung, Vernichtung oder Unschaedlichmachung eines gesunkenen, havarierten,
festgefahrenen oder verlassenen Schiffes samt allem, was sich an Bord befindet oder
befunden hat, sowie fuer die Beseitigung, Vernichtung oder Unschaedlichmachung der
Ladung des Schiffes. Ansprueche aus Wrackbeseitigung sind ferner Ansprueche einer anderen
Person als des Schuldners wegen Massnahmen zur Abwendung oder Verringerung der in Satz 1
genannten Kosten, fuer die der Schuldner seine Haftung beschraenken kann.
(5) Als Schiff im Sinne dieser Vorschrift sind auch Kleinfahrzeuge anzusehen.
§ 5
Der Haftungsbeschraenkung nach § 4 unterliegen nicht
1. Ansprueche aus Bergung sowie Ansprueche auf Beitragsleistung zur grossen Haverei;
2. Ansprueche gegen denjenigen, der nach einem anwendbaren internationalen
Uebereinkommen oder nach dem Atomgesetz fuer nukleare Schaeden haftet;
3. Ansprueche von Bediensteten des Schiffseigners, deren Aufgaben mit dem
Schiffsbetrieb oder mit Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten oder
Wrackbeseitigungsmassnahmen zusammenhaengen, sowie Ansprueche ihrer Erben, Angehoerigen
oder sonstiger zur Geltendmachung solcher Ansprueche berechtigter Personen, wenn
der Dienstvertrag deutschem Recht unterliegt oder wenn er auslaendischem Recht
unterliegt, nach welchem die Haftung fuer diese Ansprueche nicht global beschraenkt
werden kann;
4. Ansprueche nach § 22 Wasserhaushaltsgesetz;
5. Ansprueche auf Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung.
§ 5a
Hat der Schiffseigner gegen den Glaeubiger eines in § 4 aufgefuehrten Anspruchs einen
Gegenanspruch, der aus demselben Ereignis entstanden ist, so kann er seine Haftung nur
in Bezug auf den Betrag des gegen ihn gerichteten Anspruchs beschraenken, der nach Abzug
des Gegenanspruchs verbleibt.
§ 5b
(1) Der Schiffseigner kann seine Haftung nach den Vorschriften dieses Abschnitts nicht
beschraenken, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurueckzufuehren
ist, die von ihm selbst in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizufuehren, oder
leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
-2-
(2) Ist der Schiffseigner eine juristische Person oder eine
Personenhandelsgesellschaft, so kann er seine Haftung nicht beschraenken, wenn der
Schaden auf eine die Beschraenkung der Haftung nach Absatz 1 ausschliessende Handlung
oder Unterlassung eines Mitglieds des zur Vertretung berechtigten Organs oder eines zur
Vertretung berechtigten Gesellschafters zurueckzufuehren ist.
§ 5c
(1) Bei der Anwendung der Vorschriften ueber die Haftungsbeschraenkung stehen dem
Schiffseigner gleich:
1. der Eigentuemer, Charterer und Ausruester des Schiffes;
2. jede Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bergung oder einer
Wrackbeseitigung Dienste erbringt, die sich auf ein Binnenschiff oder die Ladung
eines solchen Schiffes beziehen und entweder ausschliesslich auf diesem Schiff oder
weder von einem Binnenschiff noch von einem Seeschiff aus erbracht werden (Berger);
3. jede Person, fuer deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Schiffseigner oder
eine der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen haftet.
(2) Ist der Schuldner eine Personenhandelsgesellschaft, so kann auch jeder
Gesellschafter seine persoenliche Haftung fuer Ansprueche beschraenken, fuer welche die
Gesellschaft ihre Haftung beschraenken kann.
(3) Ein Versicherer, der die Haftung in bezug auf Ansprueche versichert, die der
Beschraenkung nach diesen Vorschriften unterliegen, kann sich Dritten gegenueber auf die
Haftungsbeschraenkung in gleichem Umfang wie der Versicherte berufen.
§ 5d
(1) Die Haftung kann auf die in den §§ 5e bis 5k bezeichneten Haftungshoechstbetraege
beschraenkt werden.
(2) Die Haftungsbeschraenkung kann bewirkt werden durch die Errichtung eines Fonds nach
der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung oder durch die Errichtung eines Fonds in
einem anderen Vertragsstaat des Strassburger Uebereinkommens ueber die Beschraenkung der
Haftung in der Binnenschiffahrt - CLNI (BGBl. 1998 II S. 1643).
(3) Die Beschraenkung der Haftung kann auch ohne Errichtung eines Fonds im Wege der
Einrede mit Wirkung fuer Ansprueche nur gegen denjenigen, der sie erhebt, geltend gemacht
werden. In diesem Falle sind die §§ 15, 23 Abs. 1, 3 Satz 1, 3 und 4 in Verbindung
mit § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, § 26 Abs. 4 bis 6 der Schiffahrtsrechtlichen
Verteilungsordnung entsprechend anzuwenden; § 305a der Zivilprozessordnung bleibt
unberuehrt.
§ 5e
(1) Der Haftungshoechstbetrag, auf den die Haftung fuer die Gesamtheit der aus demselben
Ereignis entstandenen Ansprueche wegen Personenschaeden beschraenkt werden kann, wird,
sofern es sich nicht um Ansprueche im Sinne der §§ 5h und 5k handelt, wie folgt
berechnet:
1. Fuer ein Fahrgastschiff oder ein anderes Schiff, das nach seiner Zweckbestimmung
nicht der Befoerderung von Guetern dient, sind, soweit sich nicht aus den Nummern 3
und 4 etwas anderes ergibt, 200 Rechnungseinheiten je Kubikmeter Wasserverdraengung
bei hoechstzulaessigem Tiefgang des Schiffes anzusetzen, bei Schiffen mit eigener
Antriebskraft vermehrt um 700 Rechnungseinheiten je Kilowatt Leistungsfaehigkeit der
Antriebsmaschinen.
2. Fuer ein Schiff, das nach seiner Zweckbestimmung der Befoerderung von Guetern dient,
sind 200 Rechnungseinheiten je Tonne Tragfaehigkeit des Schiffs anzusetzen, bei
Schiffen mit eigener Antriebskraft vermehrt um 700 Rechnungseinheiten je Kilowatt
Leistungsfaehigkeit der Antriebsmaschinen.
3. Fuer ein Schlepp- oder Schubboot sind 700 Rechnungseinheiten je Kilowatt
Leistungsfaehigkeit der Antriebsmaschinen anzusetzen.
-3-
4. Fuer einen Bagger, Kran, Elevator oder eine sonstige schwimmende und bewegliche
Anlage oder ein Geraet aehnlicher Art ist der Wert, den die Anlage oder das Geraet im
Zeitpunkt des haftungsbegruendenden Ereignisses hatte, anzusetzen.
(2) Fuer ein Schubboot, das im Zeitpunkt des haftungsbegruendenden Ereignisses starr mit
einem oder mehreren Schubleichtern zu einem Schubverband verbunden war, erhoeht sich der
fuer das Schubboot nach Absatz 1 Nr. 3 anzusetzende Betrag um 100 Rechnungseinheiten
je Tonne Tragfaehigkeit der Schubleichter, soweit nicht das Schubboot fuer einen
oder mehrere dieser Schubleichter Bergungsmassnahmen erbracht hat. Erhoeht sich der
Haftungshoechstbetrag fuer das Schubboot nach Satz 1, so vermindert sich fuer jeden starr
mit dem Schubboot verbundenen Schubleichter der Haftungshoechstbetrag fuer alle aus
demselben Ereignis entstandenen Ansprueche um den gleichen Betrag. Satz 2 gilt jedoch
nicht fuer einen Anspruch des fuer das Schubboot haftenden Schuldners gegen den fuer einen
mit dem Schubboot starr verbundenen Schubleichter haftenden Schuldner auf Ausgleichung
im Innenverhaeltnis.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend fuer ein Schiff mit eigener Antriebskraft, das im
Zeitpunkt des haftungsbegruendenden Ereignisses mit einem oder mehreren Schiffen
fest gekoppelt war, die nicht Anlagen oder Geraete im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4
darstellen, sowie fuer die gekoppelten Schiffe, jedoch mit der Massgabe, dass sich fuer das
fortbewegende Schiff der nach Absatz 1 anzusetzende Betrag um 100 Rechnungseinheiten je
Kubikmeter Wasserverdraengung oder je Tonne Tragfaehigkeit der anderen Schiffe erhoeht.
(4) In jedem Falle betraegt der Haftungshoechstbetrag mindestens 200.000
Rechnungseinheiten, soweit es sich nicht um Leichter handelt, die nur zum Umladen in
Haefen verwendet werden.
§ 5f
(1) Der Haftungshoechstbetrag, auf den die Haftung fuer die Gesamtheit der aus demselben
Ereignis entstandenen Ansprueche wegen Sachschaeden beschraenkt werden kann, betraegt,
sofern es sich nicht um Ansprueche im Sinne des § 5h handelt, die Haelfte der nach § 5e
massgebenden Haftungshoechstbetraege.
(2) Bei der Befriedigung aus dem in Absatz 1 genannten Haftungshoechstbetrag haben
Ansprueche wegen Beschaedigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstrassen, Schleusen,
Bruecken und Navigationshilfen den Vorrang.
§ 5g
Reicht der nach § 5e massgebende Haftungshoechstbetrag fuer Ansprueche wegen
Personenschaeden zur vollen Befriedigung dieser Ansprueche nicht aus, so steht der nach §
5f Abs. 1 errechnete Betrag zur Befriedigung der nicht befriedigten Restansprueche nach
§ 5e zur Verfuegung. Die Restansprueche wegen Personenschaeden haben hierbei den gleichen
Rang wie die Ansprueche wegen Sachschaeden; § 5f Abs. 2 ist insoweit nicht anzuwenden.
§ 5h
(1) Fuer die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprueche wegen Dritten
entstandener Schaeden durch gefaehrliche, auf dem Schiff des Schuldners befoerderte
Gueter gilt, wenn die Ansprueche nicht solche nach § 22 Wasserhaushaltsgesetz sind, ein
gesonderter Haftungshoechstbetrag. Der Haftungshoechstbetrag steht ausschliesslich zur
Befriedigung der in Satz 1 genannten Ansprueche zur Verfuegung. Gefaehrliche Gueter im
Sinne von Satz 1 sind die der Anlage A zur Verordnung ueber die Befoerderung gefaehrlicher
Gueter auf dem Rhein (ADNR) (Anlage 1 zur Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung
ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf dem Rhein und der Verordnung ueber die
Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf der Mosel vom 21. Dezember 1994, BGBl. 1994 II
S. 3830, 3831) in der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzten
Fassung.
(2) Der nach Absatz 1 massgebliche Haftungshoechstbetrag betraegt
-4-
1. fuer die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprueche wegen
Personenschaeden das Dreifache der nach § 5e massgebenden Haftungshoechstbetraege,
mindestens jedoch 5 Millionen Rechnungseinheiten;
2. fuer die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprueche wegen
Sachschaeden das Dreifache der nach § 5f massgebenden Haftungshoechstbetraege,
mindestens jedoch 5 Millionen Rechnungseinheiten.
(3) Bei der Befriedigung aus dem in Absatz 2 Nr. 2 genannten Haftungshoechstbetrag haben
Ansprueche wegen Beschaedigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstrassen, Schleusen,
Bruecken und Navigationshilfen den Vorrang.
(4) Reicht der nach Absatz 2 Nr. 1 massgebende Haftungshoechstbetrag fuer Ansprueche wegen
Personenschaeden zur vollen Befriedigung dieser Ansprueche nicht aus, so steht der nach
Absatz 2 Nr. 2 errechnete Betrag zur Befriedigung der nicht befriedigten Restansprueche
nach Absatz 2 Nr. 1 zur Verfuegung. Die Restansprueche wegen Personenschaeden haben
hierbei den gleichen Rang wie die Ansprueche wegen Sachschaeden; Absatz 3 ist insoweit
nicht anzuwenden.
§ 5i
Abweichend von den §§ 5e, 5f Abs. 1 und § 5h kann ein Berger im Sinne von § 5c Abs. 1
Nr. 2 oder ein an Bord taetiger Lotse seine Haftung fuer die Gesamtheit der aus demselben
Ereignis entstandenen Ansprueche wegen Personenschaeden auf einen Haftungshoechstbetrag
in Hoehe von 200.000 Rechnungseinheiten sowie fuer Ansprueche wegen Sachschaeden auf einen
Haftungshoechstbetrag in Hoehe von 100.000 Rechnungseinheiten beschraenken. § 5f Abs. 2
und § 5g gelten entsprechend.
§ 5j
Fuer die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprueche aus
Wrackbeseitigung gilt ein gesonderter Haftungshoechstbetrag. Dieser betraegt die Haelfte
der nach § 5e massgebenden Haftungshoechstbetraege. Der Haftungshoechstbetrag steht
ausschliesslich zur Befriedigung der Ansprueche aus Wrackbeseitigung zur Verfuegung.
§ 5k
(1) Fuer die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprueche wegen der
Toetung oder Verletzung von Personen, die
1. auf Grund eines Personenbefoerderungsvertrages oder
2. mit Zustimmung des Befoerderers in Begleitung eines auf Grund eines
Gueterbefoerderungsvertrages mit dem Schiff befoerderten Fahrzeugs oder lebenden
Tieres
mit dem Schiff befoerdert worden sind (Reisende), gilt ein gesonderter
Haftungshoechstbetrag. Dieser steht ausschliesslich zur Befriedigung von Anspruechen der
Reisenden zur Verfuegung.
(2) Der Haftungshoechstbetrag fuer Ansprueche wegen Personenschaeden von Reisenden
nach Absatz 1 betraegt 60.000 Rechnungseinheiten, multipliziert mit der Anzahl der
Reisenden, die das Schiff nach dem Schiffszeugnis befoerdern darf. Ist die Anzahl
der Reisenden, die befoerdert werden duerfen, nicht vorgegeben, so bestimmt sich der
Haftungshoechstbetrag nach der Anzahl der Reisenden, die das Schiff im Zeitpunkt des
haftungsbegruendenden Ereignisses tatsaechlich befoerdert hat. Der Haftungshoechstbetrag
betraegt jedoch mindestens 720.000 Rechnungseinheiten und hoechstens 12 Millionen
Rechnungseinheiten.
(3) Abweichend von Absatz 2 betraegt der Haftungshoechstbetrag fuer einen Berger im Sinne
von § 5c Abs. 1 Nr. 2 oder einen an Bord taetigen Lotsen 720.000 Rechnungseinheiten.
§ 5l
Die in diesem Abschnitt genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht
des Internationalen Waehrungsfonds. Die nach den §§ 5e bis 5k massgebenden
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Haftungshoechstbetraege werden in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenueber dem
Sonderziehungsrecht im Zeitpunkt der Errichtung des Haftungsfonds oder der Leistung
einer vom Gericht zugelassenen Sicherheit umgerechnet. Wird die Beschraenkung der
Haftung im Wege der Einrede nach § 5d Abs. 3 geltend gemacht, so ist massgeblicher
Zeitpunkt fuer die Umrechnung der Tag des Urteils. Der Wert des Euro gegenueber dem
Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale
Waehrungsfonds an dem betreffenden Tag fuer seine Operationen und Transaktionen anwendet.
§ 5m
Die §§ 4 bis 5l sind ohne Ruecksicht auf das nach Internationalen Privatrecht
anzuwendende Recht anzuwenden, wenn im Zeitpunkt des haftungsbegruendenden Ereignisses
1. das Schiff, fuer das die Haftung beschraenkt werden soll, ein deutsches Gewaesser
oder ein sonstiges dem Strassburger Uebereinkommen ueber die Beschraenkung der Haftung
in der Binnenschiffahrt - CLNI (BGBl. 1998 II S. 1643) unterliegendes Gewaesser
befahren hat oder
2. Bergungsmassnahmen fuer ein im Bereich solcher Gewaesser in Gefahr befindliches
Binnen- oder Seeschiff oder fuer die Ladung eines solchen Binnen- oder Seeschiffs
erbracht worden sind oder
3. ein im Bereich solcher Gewaesser gesunkenes, havariertes, festgefahrenes oder
verlassenes Schiff oder die Ladung eines solchen Schiffes gehoben, beseitigt,
vernichtet oder unschaedlich gemacht worden ist.
Ist das Ereignis auf einem auslaendischen, dem Strassburger Uebereinkommen ueber die
Beschraenkung der Haftung in der Binnenschiffahrt - CLNI (BGBl. 1998 II S. 1643)
unterliegenden Gewaesser eingetreten, so bestimmt sich jedoch abweichend von § 5k
Abs. 2 Satz 3 der Haftungshoechstbetrag fuer die Gesamtheit der aus demselben Ereignis
entstandenen Ansprueche wegen der Toetung oder Verletzung von Reisenden nach dem nach
Internationalem Privatrecht anzuwendenden Recht.
§ 6
(1) Das Gericht des Ortes, von dem aus die Schiffahrt mit dem Schiff betrieben wird
(Heimatort), ist, vorbehaltlich des § 3 Abs. 1 des Gesetzes ueber das gerichtliche
Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 27. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S.
641), fuer alle gegen den Schiffseigner als solchen zu erhebenden Klagen zustaendig ohne
Unterschied, ob er persoenlich oder nur mit dem Schiff haftet.
(2) Unter mehreren hiernach in Betracht kommenden Orten gilt als Heimatort der Ort, wo
die Geschaeftsniederlassung, bei mehreren Niederlassungen die Hauptniederlassung und in
Ermangelung einer Geschaeftsniederlassung der Wohnsitz des Schiffseigners sich befindet.
(3) Ist ein Heimatort nicht festzustellen, so gilt als solcher der Ort, wo der
Schiffseigner zur Gewerbesteuer oder Einkommensteuer veranlagt wird.
Zweiter Abschnitt
Schiffer
§ 7
(1) Der Fuehrer des Schiffes (Schiffer) ist verpflichtet, bei allen Dienstverrichtungen,
namentlich bei der Erfuellung der von ihm auszufuehrenden Vertraege, die Sorgfalt eines
ordentlichen Schiffers anzuwenden.
(2) Er haftet fuer jeden durch die Vernachlaessigung dieser Sorgfalt entstandenen
Schaden nicht nur dem Schiffseigner, sondern auch den Ladungsbeteiligten (Absender
und Empfaenger), den befoerderten Personen und der Schiffsbesatzung, es sei denn, dass er
auf Anweisung des Schiffseigners gehandelt hat. Auch in dem letzteren Fall bleibt der
Schiffer verantwortlich, wenn er es unterlassen hat, dem Schiffseigner die nach Lage
des Falles erforderliche Aufklaerung zu erteilen, oder wenn ihm eine strafbare Handlung
zur Last faellt.
-6-
(3) Durch die Erteilung der Anweisung wird der Schiffseigner verpflichtet, wenn er bei
der Erteilung von dem Sachverhaeltnis unterrichtet war.
§ 8
(1) Der Schiffer hat vor Antritt der Reise darauf zu sehen, dass das Schiff in
fahrtuechtigem Zustand, gehoerig eingerichtet und ausgeruestet, sowie hinreichend bemannt
ist, und dass die Schiffspapiere und Ladungsverzeichnisse an Bord sind.
(2) Er hat fuer die Tuechtigkeit der Geraetschaften zum Laden und Loeschen, fuer
die gehoerige Stauung der Ladung, sowie dafuer zu sorgen, dass das Schiff nicht
schwerer beladen wird, als die Tragfaehigkeit desselben und die jeweiligen
Wasserstandsverhaeltnisse es gestatten.
(3) Wenn der Schiffer im Ausland die daselbst geltenden Vorschriften, insbesondere die
Polizei-, Steuer- und Zollgesetze nicht beobachtet, so hat er den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
(4) (weggefallen)
§ 9
(1) Wenn der Schiffer durch Krankheit oder andere Ursachen verhindert ist, das Schiff
zu fuehren, so darf er den Antritt oder die Fortsetzung der Reise nicht ungebuehrlich
verzoegern; er muss vielmehr, wenn Zeit und Umstaende es gestatten, die Anordnung des
Schiffseigners einholen und fuer die Zwischenzeit die geeigneten Vorkehrungen treffen,
im entgegengesetzten Fall aber einen anderen Schiffer einsetzen.
(2) Fuer diesen Stellvertreter ist er nur insofern verantwortlich, als ihm bei der Wahl
desselben ein Verschulden zur Last faellt.
§ 10
(1) Der Schiffer ist verpflichtet, von Beschaedigungen des Schiffes oder der Ladung, von
eingegangenen Geschaeften sowie von der Einsetzung eines anderen Schiffers (§ 9) den
Schiffseigner in Kenntnis zu setzen. Er hat in allen erheblichen Faellen, namentlich
wenn er die Reise einzustellen oder zu aendern sich genoetigt findet, die Erteilung
von Verhaltungsmassregeln bei dem Schiffseigner nachzusuchen, sofern es die Umstaende
gestatten.
(2) Im Interesse der Ladungsbeteiligten hat der Schiffer waehrend der Reise fuer das
Beste der Ladung nach Moeglichkeit Sorge zu tragen.
(3) Werden zur Abwendung oder Verringerung eines Verlusts besondere Massregeln
erforderlich, so hat er, wenn tunlich, die Anweisung der Ladungsbeteiligten einzuholen,
sonst nach bestem Ermessen das Erforderliche selbst zu veranlassen und dafuer zu sorgen,
dass die Ladungsbeteiligten von dem Vorfall und den dadurch veranlassten Massregeln
schleunigst in Kenntnis gesetzt werden.
§ 11
(1) Wird das Schiff oder die Ladung von einem Unfall betroffen, so ist der Schiffer
berechtigt und auf Verlangen des Schiffseigners oder eines Ladungsbeteiligten
verpflichtet, vor dem Amtsgericht des Ortes, an welchem die Reise endet, und, wenn das
Schiff vorher an einem anderen Ort laengere Zeit liegen bleiben muss, vor dem Amtsgericht
dieses Ortes eine Beweisaufnahme ueber den tatsaechlichen Hergang sowie ueber den Umfang
des eingetretenen Schadens und ueber die zur Abwendung oder Verringerung desselben
angewendeten Mittel zu beantragen. Er hat sich selbst zum Zeugnis zu erbieten und die
zur Feststellung des Sachverhaeltnisses sonst dienlichen Beweismittel zu bezeichnen.
(2) Ist eine Beweisaufnahme vor dem in Absatz 1 bezeichneten Gericht nicht verlangt
worden, so ist der Schiffer berechtigt und auf Verlangen des Schiffseigners
oder eines Ladungsbeteiligten verpflichtet, eine Beweisaufnahme vor dem fuer
Binnenschiffahrtssachen zustaendigen Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk der
Unfall sich ereignet hat.
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§ 12
Zur Aufnahme des Beweises bestimmt das Gericht einen tunlichst nahen Termin, zu welchem
der Schiffer und die sonst bezeichneten Zeugen zu laden sind. Dem Schiffseigner
und den Ladungsbeteiligten ist von dem Termin Mitteilung zu machen, soweit es ohne
unverhaeltnismaessige Verzoegerung des Verfahrens geschehen kann. Die Mitteilung kann durch
oeffentliche Bekanntmachung erfolgen.
§ 13
(1) Die Aufnahme des Beweises erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(2) Soweit hiernach nicht die Beeidigung des Schiffers ausgeschlossen ist, beschliesst
ueber dieselbe das Gericht nach freiem Ermessen.
(3) Die an Schiff und Ladung Beteiligten, sowie die etwa sonst durch den Unfall
Betroffenen sind berechtigt, in Person oder durch Vertreter der Verhandlung
beizuwohnen. Sie koennen eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auf weitere Beweismittel
beantragen.
(4) Das Gericht ist befugt, eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auch von Amts wegen
anzuordnen, soweit dies zur Aufklaerung des Sachverhalts erforderlich erscheint.
§ 14
(1)
(2) Ist das Verfahren auf Verlangen eines Ladungsbeteiligten beantragt, so hat dieser
die entstandenen Kosten zu erstatten, soweit er nicht Anspruch auf Ersatz des durch
den Unfall ihm entstandenen Schadens hat. Die Verpflichtung des Schiffseigners, dem
Schiffer die verauslagten Kosten zu erstatten, wird hierdurch nicht beruehrt.
(3) In Faellen der grossen Haverei findet die Vorschrift des § 84 Anwendung.
§ 15
(1) Befindet sich das Schiff weder am Heimatort, noch an einem Ort, an welchem der
Schiffseigner eine Geschaeftsniederlassung hat, so ist der Schiffer Dritten gegenueber
kraft seiner Anstellung befugt, die Frachtforderungen einzuziehen, sowie fuer den
Schiffseigner alle Geschaefte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Ausfuehrung
der Reise erforderlich macht.
(2) Zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Veraeusserung oder Verpfaendung des
Schiffes und zum Abschluss von Frachtvertraegen ist der Schiffer nur auf Grund einer ihn
hierzu ermaechtigenden Vollmacht des Schiffseigners berechtigt.
§ 16
(1) Rechtsgeschaefte, welche der Schiffer eingeht, waehrend das Schiff sich an einem
der in § 15 Abs. 1 bezeichneten Ort befindet, sind fuer den Schiffseigner nur dann
verbindlich, wenn der Schiffer auf Grund einer Vollmacht gehandelt hat, oder wenn ein
anderer besonderer Verpflichtungsgrund vorhanden ist.
(2) Zur Ausstellung von Ladescheinen ist der Schiffer ohne Unterschied des Ortes
befugt.
§ 17
Der Schiffseigner, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers beschraenkt hat,
kann einem Dritten die Nichteinhaltung dieser Beschraenkungen nur dann entgegensetzen,
wenn er beweist, dass sie dem Dritten bekannt waren.
§ 18
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Dem Schiffseigner gegenueber sind fuer den Umfang der Befugnisse des Schiffers die
Bestimmungen der §§ 15 und 16 ebenfalls massgebend, soweit nicht der Schiffseigner diese
Befugnisse beschraenkt hat.
§ 19
(1) Durch ein Rechtsgeschaeft, welches der Schiffer in seiner Eigenschaft als Fuehrer
des Schiffes, sei es mit, sei es ohne Bezeichnung des Schiffseigners innerhalb seiner
gesetzlichen Befugnisse geschlossen hat, wird der Schiffseigner dem Dritten gegenueber
berechtigt und die Haftung des Schiffseigners begruendet.
(2) Der Schiffer selbst wird dem Dritten durch das Rechtsgeschaeft nicht verpflichtet,
es sei denn, dass er dessen Erfuellung gewaehrleistet oder seine Befugnisse ueberschritten
hat.
§ 20
(1) Der Schiffer untersteht, soweit nicht in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist,
den Vorschriften, welche fuer die technischen Angestellten im Sinne der Gewerbeordnung
gelten.
(2) u. (3)
(4) Hat der Schiffer eine Reise angetreten, so ist er verpflichtet, bis zur Beendigung
der Reise und zur Entloeschung des Schiffes im Dienst zu bleiben, es sei denn, dass ein
den sofortigen Austritt rechtfertigender Grund vorhanden ist.
(5) Wird das Dienstverhaeltnis vor der Ankunft des Schiffes am Bestimmungsort waehrend
der Reise aufgehoben, so hat der Schiffer Anspruch auf die Kosten der Rueckreise nach
dem Ort, an welchem er in Dienst getreten ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung,
wenn der Schiffer sich einer Handlung schuldig gemacht hat, welche geeignet ist, seine
sofortige Entlassung zu rechtfertigen.
(6) Ist ein die sofortige Entlassung rechtfertigender Grund nicht vorhanden, so
kann der Schiffer zwar jederzeit seines Dienstes enthoben werden, jedoch unbeschadet
seiner Entschaedigungsansprueche fuer die Zeit bis zum Ende der vertragsmaessigen Dauer des
Dienstverhaeltnisses oder bis zum Ablauf der Kuendigungsfrist.
Dritter Abschnitt
Schiffsmannschaft
§ 21
(1) Zur Schiffsmannschaft gehoeren mit Ausnahme des Schiffers die zum Schiffahrtsdienst
auf dem Schiff angestellten Personen der Schiffsbesatzung, insbesondere die
Steuerleute, Bootsleute, Matrosen, Schiffsknechte, Schiffsjungen, Maschinisten und
Heizer.
(2) Die Schiffsmannschaft untersteht der Gewerbeordnung.
§ 22
Die Verpflichtung des Schiffsmanns zum Dienstantritt beginnt, wenn nichts anderes
verabredet ist, mit dem Abschluss des Dienstvertrags. Tritt der Schiffsmann den Dienst
nicht binnen vierundzwanzig Stunden an, so braucht er nicht mehr angenommen zu werden.
Der Anspruch des Schiffseigners auf Schadensersatz wird hierdurch nicht beruehrt.
§ 23
(1) Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung des Schiffsdiensts den Anordnungen
des Schiffers Folge zu leisten und jederzeit alle fuer Schiff und Ladung ihm
uebertragenen Arbeiten zu verrichten.
-9-
(2) Er darf das Schiff ohne Erlaubnis des Schiffers nicht verlassen.
(3) Verunglueckt das Schiff, so hat der Schiffsmann fuer Rettung der Personen und ihres
Gepaecks sowie fuer Sicherstellung der Schiffsteile, der Geraetschaften und der Ladung den
Anordnungen des Schiffers gemaess nach besten Kraeften zu sorgen.
§ 24
Wenn ueber die Zeit der Lohnzahlung nichts anderes vereinbart ist, so kann der
Schiffsmann am Schluss jeder zweiten Woche die Auszahlung des verdienten Lohnes
verlangen.
§ 25
(1)
(2) Nach Antritt der Reise ist der Schiffsmann verpflichtet, bis zur Beendigung der
Reise und zur Entloeschung des Schiffes im Dienst zu bleiben, es sei denn, dass ein den
sofortigen Austritt rechtfertigender Grund vorhanden ist.
(3) Wird das Dienstverhaeltnis vor der Ankunft des Schiffes am Bestimmungsort waehrend
der Reise aufgehoben, so hat der Schiffsmann Anspruch auf die Kosten der Rueckreise nach
dem Ort, an welchem er in Dienst getreten ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung,
wenn der Schiffsmann sich einer Handlung schuldig gemacht hat, welche geeignet ist,
seine sofortige Entlassung zu rechtfertigen.
(4) Ist ein die sofortige Entlassung rechtfertigender Grund nicht vorhanden, so kann
der Schiffsmann zwar jederzeit seines Dienstes enthoben werden, jedoch unbeschadet
seiner Entschaedigungsansprueche fuer die Zeit bis zum Ende der vertragsmaessigen Dauer des
Dienstverhaeltnisses oder bis zum Ablauf der Kuendigungsfrist.
Vierter Abschnitt
Frachtgeschaeft
§ 26
Auf das Frachtgeschaeft zur Befoerderung von Guetern auf Binnengewaessern finden die
Vorschriften des Vierten Abschnitts des Vierten Buchs des Handelsgesetzbuchs Anwendung.
§§ 27 bis 76
(weggefallen)
Fuenfter Abschnitt
Befoerderung von Reisenden und ihrem Gepaeck
§ 77
(1) Auf die Befoerderung von Reisenden und ihrem Gepaeck auf Fluessen und sonstigen
Binnengewaessern ist § 664 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend
anzuwenden. Das Recht, eine Beschraenkung der Haftung nach den §§ 4 bis 5m geltend zu
machen, bleibt unberuehrt.
(2) Der Befoerderer hat wegen des Befoerderungsentgelts ein Pfandrecht an dem Gepaeck des
Reisenden, solange das Gepaeck zurueckbehalten oder hinterlegt ist. Die Wirkungen und die
Geltendmachung des Pfandrechts bestimmen sich im uebrigen nach den fuer das Pfandrecht
des Frachtfuehrers an Frachtguetern geltenden Vorschriften.
Sechster Abschnitt
Haverei
- 10 -
§ 78
(1) Grosse Haverei sind alle Schaeden, welche einem Schiff oder der Ladung desselben
oder beiden zum Zweck der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem
Schiffer oder auf dessen Geheiss vorsaetzlich zugefuegt werden, sowie auch die durch
solche Massregeln ferner verursachten Schaeden einschliesslich des Verlusts der Fracht
fuer aufgeopferte Gueter, desgleichen die Kosten, welche zu dem bezeichneten Zweck von
dem Schiffer oder nach seiner Anweisung von einem der Ladungsbeteiligten aufgewendet
werden.
(2) Die grosse Haverei wird von Schiff und Ladung gemeinschaftlich getragen; die
Havereiverteilung tritt jedoch nur ein, wenn sowohl das Schiff als auch die Ladung,
und zwar jeder dieser Gegenstaende entweder ganz oder teilweise wirklich gerettet worden
sind.
(3) Alle nicht zur grossen Haverei gehoerigen, durch einen Unfall verursachten Schaeden
und Kosten (besondere Haverei) werden von den Eigentuemern des Schiffes und der Ladung,
von jedem fuer sich allein, getragen.
§ 79
(1) Die Anwendung der Bestimmungen ueber grosse Haverei wird dadurch nicht
ausgeschlossen, dass die Gefahr infolge des Verschuldens eines Dritten oder auch eines
Beteiligten herbeigefuehrt ist.
(2) Der Beteiligte, welchem ein solches Verschulden zur Last faellt, kann jedoch
wegen der ihm etwa entstandenen Schaeden keine Verguetung fordern und ist den
Beitragspflichtigen fuer den Verlust verantwortlich, welchen sie dadurch erleiden, dass
der Schaden als grosse Haverei zur Verteilung kommt.
(3) Ist die Gefahr durch eine Person der Schiffsbesatzung verschuldet, so traegt die
Folgen dieses Verschuldens auch der Schiffseigner nach Massgabe des § 3.
§ 80
Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstand beizutragen, wird dadurch, dass
derselbe spaeter von besonderer Haverei betroffen wird, nur dann vollstaendig aufgehoben,
wenn der Gegenstand ganz verlorengeht.
§ 81
(1) Der Anspruch auf Verguetung einer zur grossen Haverei gehoerenden Beschaedigung wird
durch eine besondere Haverei, welche den beschaedigten Gegenstand spaeter trifft, sei
es, dass er von neuem beschaedigt wird oder ganz verlorengeht, nur insoweit aufgehoben,
als bewiesen wird, dass der spaetere Unfall mit dem frueheren nicht allein in keinem
Zusammenhang steht, sondern dass er auch den frueheren Schaden nach sich gezogen haben
wuerde, wenn dieser nicht bereits entstanden gewesen waere.
(2) Sind jedoch vor Eintritt des spaeteren Unfalls zur Wiederherstellung des
beschaedigten Gegenstands bereits Aufwendungen gemacht, so bleibt ruecksichtlich dieser
der Anspruch auf Verguetung bestehen.
§ 82
In bezug auf den Umfang der grossen Haverei gelten, sofern die allgemeinen
Voraussetzungen derselben vorhanden sind, die folgenden Bestimmungen:
1. Wenn Waren, Schiffsteile oder Schiffsgeraetschaften ueber Bord geworfen, Taue oder
Segel weggeschnitten, Masten, Anker, Ankertaue oder Ankerketten gekappt worden
sind, so gehoeren zur grossen Haverei sowohl diese Schaeden selbst als die durch
solche Massregeln an Schiff oder Ladung ferner verursachten Schaeden.
2. Wenn zur Erleichterung des Schiffes die Ladung ganz oder teilweise in
Leichterfahrzeuge uebergeladen worden ist, so gehoert zur grossen Haverei sowohl der
- 11 -
Leichterlohn als der Schaden, welcher bei dem Ueberladen in das Leichterfahrzeug
oder bei dem Rueckladen in das Schiff der Ladung oder dem Schiff zugefuegt worden
ist, sowie der Schaden, welcher die Ladung auf dem Leichterfahrzeug betroffen hat.
Muss die Erleichterung im regelmaessigen Verlauf der Reise erfolgen, so liegt grosse
Haverei nicht vor.
3. Wenn das Schiff absichtlich festgefahren ist, um das Sinken desselben abzuwenden,
oder wenn das Schiff absichtlich zum Sinken gebracht ist, um eine Zerstoerung
desselben und der Ladung durch Feuer zu verhueten, so gehoeren zur grossen Haverei
sowohl die durch die Massregel entstandenen Schaeden als auch die Kosten und Schaeden
der Abbringung oder Hebung.
Wird das Schiff nicht abgebracht oder gehoben oder wird es nach der Abbringung oder
Hebung als reparaturunfaehig befunden, so findet eine Havereiverteilung nicht statt.
Ist das Schiff gesunken, ohne dass dies zur Rettung von Schiff und Ladung
vorsaetzlich herbeigefuehrt war, so gehoeren zwar nicht die durch den Unfall
veranlassten Schaeden, wohl aber die zur gemeinsamen Hebung von Schiff und Ladung
verwendeten Kosten sowie die zu diesem Zweck dem Schiff oder der Ladung absichtlich
zugefuegten Schaeden zur grossen Haverei.
4. Wenn zur Abwendung einer durch Eisgang oder durch andere Umstaende verursachten
Gefahr, zu deren Beseitigung die ordnungsmaessige Bemannung des Schiffes nicht
ausreicht, Hilfsmannschaften oder Schleppdampfer angenommen werden, so gehoeren die
hierdurch entstehenden Kosten und Schaeden zur grossen Haverei. Erfolgt die Annahme
von Schleppdampfern oder Hilfsmannschaften im regelmaessigen Verlauf der Reise, so
liegt grosse Haverei nicht vor.
5. Wenn das Schiff wegen Eintritts des Winterfrosts gezwungen ist, einen Zwischenhafen
aufzusuchen, so gehoeren zur grossen Haverei die Kosten des Ein- und Auslaufens,
die Schlepploehne, die Hafengebuehren, die fuer die Bewachung des beladenen Schiffes
erforderlich gewordenen Kosten und, wenn zur Erleichterung des Schiffes die Ladung
ganz oder teilweise in Leichterfahrzeuge uebergeladen worden ist, der Leichterlohn
sowie der durch die Leichterung entstandene Schaden gemaess der Bestimmung unter
Nummer 2.
§ 83
Wird ausser dem Fall des § 82 Nr. 5 das Schiff genoetigt, die Reise zu unterbrechen und
an einem Zwischenort liegen zu bleiben, so gehoeren die durch den Aufenthalt an diesem
Ort entstehenden Kosten und Schaeden nicht zur grossen Haverei.
§ 84
Wenn durch die Auseinandersetzung unter den Beteiligten Kosten entstehen, so gehoeren
auch diese Kosten zur grossen Haverei. Dies gilt insbesondere von den Kosten fuer die
Ermittlung der Schaeden und fuer die Aufstellung der Rechnung ueber die grosse Haverei
(Dispache).
§ 85
(1) In bezug auf den Umfang und die Berechnung der fuer die grosse Haverei zu
beanspruchenden Verguetungen und der fuer dieselbe zu leistenden Beitraege finden
die auf die Seeschiffahrt bezueglichen Bestimmungen der §§ 709 bis 720, 722 bis 724
des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung. Gueter, welche sich zur Zeit des
Havereifalls in einem Leichterfahrzeug befunden haben (Handelsgesetzbuch § 718), sind
jedoch nur unter der Voraussetzung beitragspflichtig, dass sie sich mit dem Schiff in
Gefahr befunden haben. Auch findet bei der Ermittlung des von der Ladung zu leistenden
Beitrags (Handelsgesetzbuch § 719) ein Abzug des Zolles fuer gerettete Gueter nur
insoweit statt, als der Zoll noch nicht entrichtet ist.
(2) Bei der Schadensberechnung bleiben die Beschaedigungen und Verluste ausser Ansatz,
welche betreffen:
1. diejenigen Gueter, ueber die weder ein Frachtbrief oder Ladeschein ausgestellt ist,
noch das Manifest oder Ladebuch Auskunft gibt;
- 12 -
2. die Kostbarkeiten, Gelder und Wertpapiere, welche dem Frachtfuehrer nicht bezeichnet
sind.
(3) Die Ausnahme unter Nummer 1 gilt nicht fuer den Hafenverkehr.
§ 86
Die Verteilung der Schaeden erfolgt an dem Ort, wo die Reise endet.
§ 87
(1) Die Dispache ist von dem Schiffer unverzueglich aufzustellen.
(2) Derselbe ist berechtigt und auf Verlangen eines Beteiligten verpflichtet, die
Aufstellung einem Sachverstaendigen (Dispacheur) zu uebertragen. In Ermangelung eines fuer
Havereifaelle bei der Binnen- oder Seeschiffahrt ein fuer allemal bestellten Dispacheurs
hat auf Antrag das Amtsgericht eine geeignete Person als Dispacheur besonders zu
bestellen.
(3) Jeder Beteiligte ist verpflichtet, die zur Aufstellung der Dispache erforderlichen
Urkunden, soweit er sie zu seiner Verfuegung hat, insbesondere Frachtbriefe, Ladescheine
und Fakturen, dem Schiffer oder Dispacheur mitzuteilen.
§ 88
Wird die Aufstellung der Dispache verzoegert, so ist jeder Beteiligte, unbeschadet
seines Anspruchs auf Ersatz des durch die Verzoegerung entstandenen Schadens, befugt,
die Aufstellung der Dispache durch einen Dispacheur selbst zu veranlassen und zu
betreiben.
§ 89
(1) Die Verguetungsberechtigten haben wegen der von dem Schiff zu entrichtenden Beitraege
die Rechte von Schiffsglaeubigern (§§ 102 bis 115).
(2) Auch in Ansehung der beitragspflichtigen Gueter steht den Verguetungsberechtigten
an den einzelnen Guetern wegen des von diesen zu entrichtenden Beitrags ein Pfandrecht
zu. Das Pfandrecht kann jedoch nach der Auslieferung der Gueter nicht zum Nachteil des
dritten Erwerbers, welcher den Besitz in gutem Glauben erlangt hat, geltend gemacht
werden.
(3) Das an den beitragspflichtigen Guetern den Verguetungsberechtigten zustehende
Pfandrecht wird fuer saemtliche Berechtigten durch den Frachtfuehrer ausgeuebt. Die
Geltendmachung des Pfandrechts durch den Frachtfuehrer erfolgt nach Massgabe der
Vorschriften, die fuer das Pfandrecht des Frachtfuehrers wegen der Fracht und der
Auslagen gelten.
§ 90
(1) Eine persoenliche Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrags wird durch den
Havereifall nicht begruendet.
(2) Der Empfaenger beitragspflichtiger Gueter wird jedoch, wenn ihm bei der Annahme der
Gueter bekannt ist, dass davon ein Beitrag zu entrichten sei, fuer den letzteren insoweit
persoenlich verpflichtet, als der Beitrag, falls die Auslieferung nicht erfolgt waere,
aus den Guetern haette geleistet werden koennen.
§ 91
(1) Der Schiffer darf Gueter, auf welchen Havereibeitraege haften, vor deren Berichtigung
oder Sicherstellung nicht ausliefern, widrigenfalls er fuer die Beitraege insoweit
verantwortlich wird, als diese, falls die Auslieferung nicht erfolgt waere, aus den
Guetern haetten geleistet werden koennen.
- 13 -
(2) Gegen Hinterlegung des beanspruchten Beitrags bei einer oeffentlichen
Hinterlegungsstelle hat die Auslieferung der Gueter zu erfolgen.
(3) Wird diese Hinterlegung verzoegert, so ist der Schiffer berechtigt, die Gueter in
einem oeffentlichen Lagerhaus oder in anderer sicherer Weise zu hinterlegen.
Siebter Abschnitt
Zusammenstoss von Schiffen. Bergung
§ 92
(1) Die Schadensersatzpflicht beim Zusammenstoss von Binnenschiffen bestimmt sich nach
den Vorschriften der §§ 92a bis 92f.
(2) Fuegt ein Schiff durch Ausfuehrung oder Unterlassung eines Manoevers oder durch
Nichtbeobachtung einer Verordnung einem anderen Schiff oder den an Bord der Schiffe
befindlichen Personen oder Sachen einen Schaden zu, ohne dass ein Zusammenstoss
stattfindet, so finden die Vorschriften der §§ 92a bis 92f entsprechende Anwendung.
(3) Als Schiffe im Sinne dieser Vorschriften sind auch Kleinfahrzeuge anzusehen. Den
Schiffen stehen bewegliche Teile von Schiffsbruecken gleich.
§ 92a
Im Falle eines Zusammenstosses von Schiffen besteht kein Anspruch auf Ersatz des
Schadens, der den Schiffen oder den an Bord befindlichen Personen oder Sachen durch
Zufall oder hoehere Gewalt zugefuegt worden ist oder dessen Ursachen ungewiss sind.
§ 92b
Ist der Schaden durch Verschulden der Besatzung eines der Schiffe herbeigefuehrt, so ist
der Eigner dieses Schiffes zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
§ 92c
(1) Ist der Schaden durch gemeinsames Verschulden der Besatzungen der beteiligten
Schiffe herbeigefuehrt, so sind die Eigner dieser Schiffe zum Ersatz des Schadens, der
den Schiffen oder den an Bord befindlichen Sachen zugefuegt wird, nach dem Verhaeltnis
der Schwere des auf jeder Seite obwaltenden Verschuldens verpflichtet. Kann nach den
Umstaenden ein solches Verhaeltnis nicht festgesetzt werden oder erscheint das auf jeder
Seite obwaltende Verschulden als gleich schwer, so sind die Schiffseigner zu gleichen
Teilen ersatzpflichtig.
(2) Fuer den Schaden, der durch die Toetung oder die Verletzung des Koerpers oder der
Gesundheit einer an Bord befindlichen Person entstanden ist, haften die Schiffseigner,
wenn der Schaden durch gemeinsames Verschulden herbeigefuehrt ist, dem Verletzten als
Gesamtschuldner. Im Verhaeltnis der Schiffseigner zueinander gelten auch fuer einen
solchen Schaden die Vorschriften des Absatzes 1.
§ 92d
Bei der Anwendung der §§ 92b, 92c steht das Verschulden eines an Bord taetigen Lotsen
dem Verschulden eines Mitglieds der Schiffsbesatzung gleich.
§ 92e
Die §§ 92 bis 92d gelten auch, wenn die beteiligten Schiffe zu demselben Schleppverband
gehoeren.
§ 92f
(1) Die §§ 92 bis 92e gelten auch fuer die Haftung der Personen der Schiffsbesatzung und
der Lotsen.
- 14 -
(2) Die Vorschriften ueber die Beschraenkung der Haftung des Schiffseigners, der
Besatzungsmitglieder und der Lotsen und ueber ihre Haftung aus Vertraegen bleiben
unberuehrt.
§ 93 Bergung
Auf die Rechte und Pflichten des nicht von einem Seeschiff aus taetigen Bergers,
der einem in Binnengewaessern in Gefahr befindlichen Binnenschiff oder sonstigen
Vermoegensgegenstand Hilfe leistet, sowie auf die Rechte und Pflichten der sonstigen
an den Bergungsmassnahmen beteiligten Personen finden die §§ 740 bis 753a, § 902 Nr.
3 und § 903 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 8 des Einfuehrungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuche entsprechende Anwendung.
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(weggefallen)
Achter Abschnitt
Schiffsglaeubiger
§ 102
Die nachstehenden Forderungen gewaehren die Rechte eines Schiffsglaeubigers:
1. die oeffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Bruecken-,
Schleusen-, Kanal- und Hafengelder;
2. die aus den Dienstvertraegen herruehrenden Forderungen der Schiffsbesatzung, Gehalts-
und Lohnforderungen fuer die Vergangenheit, jedoch hoechstens fuer den Zeitraum von
sechs Monaten, gerechnet von der im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgenden
Beschlagnahme des Schiffes ab;
3. die Lotsengelder sowie Bergelohn oder Sonderverguetung einschliesslich
Bergungskosten; die Beitraege des Schiffes zur grossen Haverei;
4. die Forderungen wegen Personenschaeden (§ 4 Abs. 2) und wegen Sachschaeden (§ 4 Abs.
3), die an Bord oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes
eingetreten sind;
5. die nicht unter eine der vorigen Nummern fallenden Forderungen aus
Rechtsgeschaeften, die der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse
(§§ 15, 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat;
6. die Forderungen der Traeger der Sozialversicherung einschliesslich der
Arbeitslosenversicherung gegen den Schiffseigner.
§ 103
(1) Die Schiffsglaeubiger haben an dem Schiff nebst Zubehoer ein Pfandrecht.
(2) Das Pfandrecht ist gegen jeden dritten Besitzer des Schiffes verfolgbar.
(3) Die Befriedigung aus dem Pfand erfolgt auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach
den Vorschriften ueber die Zwangsvollstreckung.
§ 104
Sind mehrere Schiffe in einem Schleppzug, einem Schubverband oder einem Verband von
fest gekoppelten Schiffen mit eigener Antriebskraft vereinigt, so erstreckt sich
das Pfandrecht des Schiffsglaeubigers nur auf dasjenige Schiff, welches den Schaden
verursacht hat.
§ 105
- 15 -
Das einem Schiffsglaeubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Masse fuer Kapital,
Zinsen und Kosten.
§ 106
(weggefallen)
§ 107
Die Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsglaeubiger bestimmt sich nach der Reihenfolge
der Nummern, unter denen die Forderungen in § 102 aufgefuehrt sind.
§ 108
(1) Die Pfandrechte fuer die unter derselben Nummer genannten Forderungen haben,
soweit sich aus den Absaetzen 2 und 3 nicht ein anderes ergibt, ohne Ruecksicht auf den
Zeitpunkt ihrer Entstehung den gleichen Rang.
(2) Von den Pfandrechten fuer die in § 102 Nr. 3 aufgefuehrten Forderungen geht das
fuer die spaeter entstandene Forderung dem fuer die frueher entstandene Forderung vor;
Pfandrechte wegen gleichzeitig entstandener Forderungen sind gleichberechtigt.
Forderungen, welche aus Anlass eines und desselben Notfalles entstanden sind, gelten als
gleichzeitig entstanden.
(3) Pfandrechte fuer die in § 102 Nr. 4 aufgefuehrten Forderungen wegen Personenschaeden
gehen Pfandrechten fuer die unter derselben Nummer aufgefuehrten Forderungen wegen
Sachschaeden vor.
§ 109
(1) Das Pfandrecht des Schiffsglaeubigers hat den Vorrang vor den sonstigen Pfandrechten
am Schiff, fuer die in § 102 unter Nummer 4 bis 6 aufgefuehrten Forderungen jedoch nur
insoweit, als jene Pfandrechte nicht frueher entstanden sind.
(2) Soweit hiernach die sonstigen Pfandrechte an dem Schiff der Forderung eines
Schiffsglaeubigers vorgehen, haben sie zugleich den Vorrang vor den dieser Forderung
nachstehenden Forderungen anderer Schiffsglaeubiger.
(3) Erleidet ein Schiffsglaeubiger, welchem der Schiffseigner nur mit dem Schiff haftet,
dadurch einen Ausfall an seiner Forderung, dass seinem Pfandrecht an dem Schiff das
Pfandrecht eines Glaeubigers vorgeht, der nicht Schiffsglaeubiger ist, so wird der
Schiffseigner in Hoehe dieses Ausfalls persoenlich verpflichtet.
§ 110
Wird ausser dem Fall der Zwangsversteigerung das Schiff veraeussert, so ist der Erwerber
berechtigt, die Ausschliessung der unbekannten Schiffsglaeubiger mit ihren Pfandrechten
im Wege des Aufgebotsverfahrens zu beantragen.
§ 111
Die Vorschrift des § 110 findet keine Anwendung, wenn nur der Anteil eines
Miteigentuemers des Schiffes den Gegenstand der Veraeusserung bildet.
§ 112
(weggefallen)
§ 113
Soweit der Schiffseigner bei der Zwangsversteigerung oder bei einer sonstigen
Veraeusserung des Schiffes den Erloes eingezogen hat, haftet er jedem Schiffsglaeubiger,
dessen Pfandrecht infolge der Zwangsversteigerung oder infolge eines nach § 110
eingeleiteten Aufgebotsverfahrens erloschen ist, in Hoehe desjenigen Betrages
- 16 -
persoenlich, der sich bei einer Verteilung des eingezogenen Betrages nach der
gesetzlichen Rangordnung ergibt.
§ 114
(1) Sendet der Schiffseigner, nachdem er von der Forderung eines Schiffsglaeubigers, fuer
welche er nur mit dem Schiff haftet, Kenntnis erhalten hat, das Schiff zu einer neuen
Reise aus, ohne dass dies zugleich im Interesse des Glaeubigers geboten war, so wird
er fuer die Forderung in Hoehe desjenigen Betrags auch persoenlich verpflichtet, welcher
fuer den Glaeubiger sich ergeben haben wuerde, falls der Wert, den das Schiff bei Antritt
der Reise hatte, unter die Schiffsglaeubiger nach der gesetzlichen Rangordnung verteilt
worden waere.
(2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird angenommen, dass der Glaeubiger bei dieser
Verteilung seine vollstaendige Befriedigung erlangt haben wuerde.
§ 115
(1) Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf einen Ersatzanspruch, der dem Schiffseigner
wegen des Verlustes oder der Beschaedigung des Schiffes gegen einen Dritten zusteht. Das
gleiche gilt hinsichtlich der Verguetung fuer Schaeden an dem Schiff in Faellen der grossen
Haverei.
(2) Das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf eine Forderung aus einer Versicherung, die
der Schiffseigner fuer das Schiff genommen hat.
(3) Soweit der Schiffseigner die Entschaedigung oder Verguetung eingezogen hat, haftet er
in Hoehe des eingezogenen Betrages den Schiffsglaeubigern persoenlich in gleicher Weise
wie bei Einziehung eines Erloeses (§ 113).
§ 116
(1) Die wegen der Beitraege zur grossen Haverei auf den Ladungsguetern haftenden
Pfandrechte gehen den in § 443 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Pfandrechten vor.
Unter den ersteren Pfandrechten hat das spaeter entstandene vor dem frueher entstandenen
den Vorzug; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt; Forderungen, welche
aus Anlass desselben Notfalls entstanden sind, gelten als gleichzeitig entstanden.
(2) In den Faellen der grossen Haverei und des Verlusts oder der Beschaedigung durch
rechtswidrige Handlungen finden die Vorschriften des § 115 entsprechende Anwendung.
Neunter Abschnitt
Verjaehrung
§ 117
(1) Mit dem Ablauf eines Jahres verjaehren:
1. die oeffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Bruecken-,
Schleusen-, Kanal- und Hafengelder;
2. die aus den Dienstvertraegen herruehrenden Forderungen der Schiffsbesatzung;
3. die Lotsengelder;
4. (weggefallen)
5. die Beitraege zur grossen Haverei;
6. die Forderungen aus Geschaeften, welche der Schiffer kraft seiner gesetzlichen
Befugnisse (§§ 15 und 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat;
7. die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung oder eines
Lotsen (§§ 3, 7), soweit ihre Verjaehrung sich nicht nach § 118 bestimmt.
- 17 -
(2) Die Verjaehrung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Forderung faellig
geworden ist.
§ 118
(1) Ersatzansprueche aus dem Zusammenstoss von Schiffen (§§ 92 bis 92f) verjaehren mit
Ablauf von zwei Jahren seit dem Ereignis.
(2) Ausgleichsansprueche unter mehreren fuer einen Schaden aus einem Zusammenstoss
als Gesamtschuldner haftenden Schiffseignern verjaehren mit dem Ablauf eines Jahres.
Die Verjaehrung beginnt mit dem Tag der Zahlung, auf Grund deren die Ausgleichung
verlangt wird, oder, wenn vorher eine gerichtliche Entscheidung ueber die Hoehe der
gesamtschuldnerischen Haftung rechtskraeftig geworden ist, mit dem Tag der Rechtskraft
der Entscheidung. Die Verjaehrung von Anspruechen, die einem Gesamtschuldner wegen des
Ausfalls, den er bei der Ausgleichung durch die Zahlungsunfaehigkeit eines anderen
Gesamtschuldners erleidet, gegen die uebrigen Gesamtschuldner zustehen, beginnt jedoch
nicht vor dem Tag, an dem der Berechtigte Kenntnis von der Zahlungsunfaehigkeit erlangt.
§§ 119 bis 129
-
Zehnter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 130
In buergerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage
ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung
und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einfuehrungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz dem Bundesgerichtshof zugewiesen.
§ 131
(1) Bei Schiffen, welche nur zu Fahrten innerhalb desselben Ortes bestimmt sind, sind
die §§ 15 bis 19 auf das Rechtsverhaeltnis des Schiffes nicht anzuwenden.
(2) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
Fahrten zwischen benachbarten Orten der Fahrt innerhalb desselben Ortes im Sinne des
ersten Absatzes gleichstehen.
(3) Auf Schiffahrtsbetriebe, welche im Anschluss an den Eisenbahnverkehr gefuehrt
werden und der staatlichen Eisenbahnaufsichtsbehoerde unterstellt sind, finden die
vorhergehenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 4 bis 5m, 92 bis 92f,
118 keine Anwendung.
(4) Das gleiche gilt bezueglich des Betriebs von Faehranstalten, soweit nicht der Betrieb
mittels frei schwimmender Schiffe stattfindet.
§ 132
-
§ 133
(weggefallen)
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet D Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 960)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
- 18 -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
4. Binnenschiffahrtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4103-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1120),
mit folgender Massgabe:
Durch den gesamtdeutschen Gesetzgeber sollte fuer die gewerbliche Binnenschiffahrt
bereits vor dem voelkerrechtlichen Inkrafttreten des Strassburger Uebereinkommens vom
4. November 1988 ueber die Beschraenkung der Haftung in der Binnenschiffahrt (CLNI)
die summenmaessige Haftungsbeschraenkung eingefuehrt werden.
...
- 19 -