Gesetz ueber die Aufgaben des Bundes
auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
(Binnenschiffahrtsaufgabengesetz -
BinSchAufgG)
BinSchAufgG
vom 15.02.1956
"Binnenschiffahrtsaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001
(BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I
S. 706) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 5.7.2001 I 2026;
zuletzt geaendert durch Art. 4 G v. 8.4.2008 I 706
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.6.1986
§ 1 Aufgaben des Bundes, Zustaendigkeiten
(1) Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
1. die Foerderung der Binnenflotte und des Binnenschiffsverkehrs im allgemeinen
deutschen Interesse,
2. die Abwehr von Gefahren fuer die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie
die Verhuetung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren (Schifffahrtspolizei) und
schaedlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf den
Bundeswasserstrassen; die schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben nach Massgabe
einer mit den Laendern zu schliessenden Vereinbarung,
3. die Schiffseichung (Schiffsvermessung) auf den Bundeswasserstrassen,
4. die Ausstellung von Befaehigungszeugnissen und von Bescheinigungen ueber Bau,
Ausruestung und Ausruestungsgegenstaenden einschliesslich Funkanlagen, Bemannung
und Betrieb der Wasserfahrzeuge, Schwimmkoerper und schwimmenden Anlagen auf den
Bundeswasserstrassen,
5. die Abwehr von Gefahren fuer Leben und Gesundheit sowie die Sicherung einer
angemessenen Unterbringung der auf den Bundeswasserstrassen an Bord befindlichen
Personen,
6. die Erteilung der Erlaubnis zur Fahrt auf den Bundeswasserstrassen fuer
Wasserfahrzeuge,
7. die Regelung und Ueberwachung des im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung
erfolgenden Inverkehrbringens von Wasserfahrzeugen und Schwimmkoerpern, die
einer technischen Zulassung zum Verkehr beduerfen, sowie deren Bauteile und
Ausruestungsgegenstaende.
(2) Zustaendig fuer die Verwaltungsaufgaben sind die Behoerden der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Sie koennen im Rahmen des Absatzes 1 Nr. 2 und
5 nach pflichtgemaessem Ermessen die notwendigen Massnahmen zur Abwehr von Gefahren
und schaedlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Beseitigung von Stoerungen auf den
Bundeswasserstrassen treffen. Die in Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 fuer die
funktechnische Sicherheit betreffende Aufgaben als zustaendig bestimmte Behoerde bedient
sich der Hilfe der Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen (Bundesnetzagentur).
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(3) Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener
Rechtsverordnungen Zeugnisse oder andere Dokumente ausgestellt werden, deren
Ausstellung schriftlich zu beantragen ist oder die auszuhaendigen, vorzulegen oder
mitzufuehren sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen, sofern nicht durch
Rechtsverordnung etwas anderes ausdruecklich geregelt ist.
§ 2 Erlaubnis zur Fahrt
(1) Das Befahren der Bundeswasserstrassen ist erlaubnispflichtig, wenn das
Wasserfahrzeug
1. nicht in einem Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen ist,
oder
2. einer natuerlichen Person gehoert, die nicht Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist
oder ihren Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder
3. einer juristischen Person oder Personenvereinigung gehoert, die ihren Sitz nicht
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Das Gleiche gilt trotz eines Sitzes im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn Personen, die unmittelbar oder mittelbar
ueber die willensbestimmende Mehrheit der Anteile, des Kapitals oder der Stimmrechte
verfuegen, entweder
a) natuerliche Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, oder
b) natuerliche Personen ohne Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder
c) juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes
sind.
Das Gleiche gilt, wenn an Stelle des Eigentuemers ein Ausruester die Voraussetzungen
der Nummer 2 oder 3 erfuellt ohne Ruecksicht darauf, ob fuer das Wasserfahrzeug eine
Eintragung nach Nummer 1 vorliegt.
(2) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich
1. fuer Wasserfahrzeuge, die fuer Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden
(Sportfahrzeuge),
2. fuer Wasserfahrzeuge, die nach § 10 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung keiner
Eintragung in das Schiffsregister beduerfen,
3. soweit sich dies aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen, insbesondere aus der
Revidierten Rheinschifffahrtsakte und dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder aus Rechtsvorschriften zwischenstaatlicher
Einrichtungen, denen der Bund nach Artikel 24 des Grundgesetzes Hoheitsrechte
uebertragen hat, ergibt.
(3) Ueber die Erlaubnis entscheidet auf schriftlichen Antrag des Eigentuemers oder des
Ausruesters das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Erlaubnis
kann auf einzelne Verkehrsarten, Gueterarten, Guetermengen, Verkehrsrelationen oder
auf andere Weise beschraenkt werden. Sie kann insbesondere versagt werden, soweit die
Gegenseitigkeit nicht gewaehrleistet ist oder das Befahren Belange der Bundesrepublik
Deutschland beeintraechtigt. Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
kann die Befugnis zur Erteilung der Erlaubnis auf die Behoerden der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes uebertragen.
(4) Die Erlaubnispflicht wird durch rechtsgeschaeftliche firmenrechtliche oder andere
Gestaltungen oder Scheintatbestaende, die zur Umgehung geeignet sind, nicht beruehrt.
§ 3 Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, im
Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 7 Rechtsverordnungen zu erlassen ueber
1. das Verhalten im Verkehr, einschliesslich des Verhaltens der Beteiligten nach einem
Verkehrsunfall, das geboten ist, um
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a) den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,
b) zur Klaerung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprueche die Art der Beteiligung
festzustellen und
c) Haftpflichtansprueche geltend machen zu koennen,
2. die Anforderungen an
a) Bau, Einrichtung, Ausruestung, Betrieb und Freibord der Wasserfahrzeuge,
Schwimmkoerper und schwimmenden Anlagen,
b) die auf Wasserfahrzeugen, Schwimmkoerpern und schwimmenden Anlagen einzubauenden
oder zu verwendenden Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geraete und sonstige
Ausruestungsgegenstaende,
2a. das Inverkehrbringen von Wasserfahrzeugen und Schwimmkoerpern sowie deren Bauteile
und Ausruestungsgegenstaende einschliesslich der Ueberwachung und des Verfahrens,
3. die Anforderungen an die Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge, Schwimmkoerper und
schwimmenden Anlagen,
4. die Anforderungen an die Funkausruestung einschliesslich deren Zulassung und den
Funkbetrieb an Bord von Wasserfahrzeugen, Schwimmkoerpern, schwimmenden Anlagen und
an Land,
5. die Anforderungen an die Besetzung der Wasserfahrzeuge und Schwimmkoerper nach
Anzahl und Befaehigung der Besatzungsmitglieder,
6. die Anforderungen an die Befaehigung und Eignung der Besatzungsmitglieder,
7. die Anforderungen an die Befaehigung und Eignung der Binnenlotsen sowie die
Ausuebung ihrer Taetigkeit,
8. die Voraussetzungen fuer die Taetigkeit der Besatzungsmitglieder an Bord auch unter
Beruecksichtigung von Berufsausbildung und Arbeitsschutz.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a koennen auch erlassen werden
1. zur Abwehr von Gefahren fuer das Wasser,
2. zur Verhuetung von der Schifffahrt ausgehender schaedlicher Umwelteinwirkungen
im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei koennen Emissionsgrenzwerte
unter Beruecksichtigung der technischen Entwicklung auch fuer einen Zeitpunkt nach
Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.
(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 kann auf jedermann zugaengliche
Bekanntmachungen sachverstaendiger Stellen hingewiesen werden; hierbei ist
1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle
genau zu bezeichnen,
2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmaessig gesichert niederzulegen
und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.
(4) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung das technische Verfahren der Schiffseichung (Schiffsvermessung),
die Erteilung der erforderlichen Zeugnisse und die Mitwirkung der Eigentuemer der
Wasserfahrzeuge, Schwimmkoerper und schwimmenden Anlagen zu regeln.
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a werden von dem Bundesministerium
fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit gemeinsam erlassen, soweit sie Vorschriften zur Verhuetung
von der Schifffahrt ausgehender schaedlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes enthalten. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 2a, 5
und 8 beduerfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2 beduerfen, soweit sie den ueber den Arbeitsschutz
hinausgehenden Gesundheitsschutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) beruehren, auch des Einvernehmens
mit dem Bundesministerium fuer Gesundheit.
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(6) In den Rechtsverordnungen nach den Absaetzen 1 und 4 kann auch
1. geregelt werden,
a) wie die Erfuellung der Anforderungen und Voraussetzungen nachzuweisen ist,
b) auf Grund welcher Untersuchungs- oder Pruefungsergebnisse und wie eine Erlaubnis
erteilt und eine Urkunde hierueber ausgestellt werden,
c) auf welche Weise und unter welchen Voraussetzungen wegen
aa) mangelnder Befaehigung, Tauglichkeit oder Zuverlaessigkeit des Inhabers,
bb) technischer Maengel eines Wasserfahrzeugs, einer Anlage, eines Instrumentes,
eines Geraetes oder eines sonstigen Ausruestungsgegenstandes
eine Erlaubnis entzogen und eine Urkunde hierueber vorlaeufig sichergestellt oder
eingezogen werden kann,
2. die Befugnis zur Uebermittlung von personenbezogenen Daten durch die Dienststellen
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Wasserschutzpolizeien
der Laender oder durch andere mit Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 betraute
Stellen eingeraeumt werden, soweit dies erforderlich ist
a) zur Erfuellung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7,
b) fuer die ordnungsgemaesse Durchfuehrung von Pruefungen und Untersuchungen,
c) fuer Entscheidungen ueber die Entziehung oder die Anordnung ueber das Ruhen einer
Erlaubnis,
d) fuer die Durchsetzung der Entziehung oder der Anordnung ueber das Ruhen einer
Erlaubnis.
(7) Die Ermaechtigungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 8 erstrecken sich nicht auf
a) Wasserfahrzeuge, Schwimmkoerper und schwimmende Anlagen der Bundeswehr,
b) ueberwachungsbeduerftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geraete- und
Produktsicherheitsgesetzes; die Ermaechtigung erstreckt sich jedoch auf die Arten
von Druckbehaeltern und Druckgasbehaeltern, fuer die eine Verordnung fuer solche
Anlagen nicht erlassen ist.
§ 3a Beleihung von juristischen Personen
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung juristische Personen des privaten Rechts mit der Untersuchung von
Sportfahrzeugen, ihrer technischen Zulassung zum Verkehr, der Zuteilung von Kennzeichen
und Identitaetsnachweisen, ihrer Registrierung sowie mit der Abnahme von Pruefungen
und der Erteilung von Befaehigungsnachweisen fuer die Fuehrung von Sportfahrzeugen
zu beauftragen. Die juristischen Personen muessen einwilligen und nach Satzung und
Verhalten hinreichend Gewaehr fuer die Erfuellung der Aufgaben bieten. Im Rahmen des
Auftrags unterstehen die juristischen Personen der Rechts- und Fachaufsicht des
Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
§ 3b Binnenlotsen
(1) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt,
durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den beteiligten Laendern und nach Anhoerung der
beteiligten Verbaende der Binnenschifffahrt sowie von Vertretern der beteiligten Lotsen
die Entgelte fuer die Leistungen der Binnenlotsen in angemessener Hoehe festzusetzen.
(2) Soweit und solange eine Festsetzung der Lotsentgelte nach Absatz 1 in Kraft ist,
duerfen andere als die festgesetzten Entgelte weder versprochen, noch gefordert, noch
angenommen werden.
§ 3c
Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung hat die Bundesregierung darauf hinzuwirken,
dass die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrstraeger angeglichen werden und dass durch
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einen lauteren Wettbewerb der Verkehrstraeger eine volkswirtschaftlich sinnvolle
Aufgabenteilung ermoeglicht wird.
§ 3d
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann zur Umsetzung der
Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 ueber den Zugang zum Beruf des
Unternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Binnenschiffsgueterverkehr
und ueber die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Pruefungszeugnisse und sonstigen
Befaehigungsnachweise fuer diesen Beruf (ABl. EG 1987 Nr. L 322 S. 20) durch Verordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Vorschriften erlassen. Hierbei kann
es auch bestimmen, welche ueber den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen
Aufgaben der Binnenschifffahrt von den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen wahrgenommen
werden.
§ 3e Uebertragungsermaechtigung
(1) Die Ermaechtigungen nach § 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 und 6, und Abs.
4, auch in Verbindung mit Abs. 6, und § 3b Abs. 1 koennen durch Rechtsverordnung auf
die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen uebertragen werden. § 3 Abs. 3 und 7 gilt fuer
Rechtsverordnungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen entsprechend. Zum Erlass der
Rechtsverordnung nach Satz 1 werden ermaechtigt
1. im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 das
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium
fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gemeinsam,
2. in den uebrigen Faellen das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
das des Einvernehmens mit anderen Bundesministerien insoweit bedarf, als es fuer das
Gebrauchmachen von der zu uebertragenden Ermaechtigung erforderlich waere.
Die Befugnisse koennen einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion fuer den Bezirk mehrerer
Wasser- und Schifffahrtsdirektionen uebertragen werden.
(2) Beteiligungspflichten in Form des Benehmens oder der Anhoerung, die in einer
uebertragbaren Ermaechtigung vorgesehen sind, gehen mit deren Uebertragung auf die Wasser-
und Schifffahrtsdirektionen ueber, soweit die uebertragende Rechtsverordnung nichts
anderes bestimmt.
§ 4 Kosten
(1) Fuer Amtshandlungen nach den §§ 1 und 2 und den auf Grund des § 3 Abs. 1 bis 4,
§§ 3a und 3d erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebuehren und Auslagen)
erhoben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfasst neben den nach § 10 Abs. 1 des
Verwaltungskostengesetzes zu erhebenden Auslagen auch die Kosten fuer die zentrale
Herstellung von Befaehigungszeugnissen und die auf die Kosten entfallende Umsatzsteuer.
(2) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die
Gebuehren fuer die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und
dabei feste Saetze oder Rahmensaetze vorzusehen. Die Gebuehrensaetze sind so zu bemessen,
dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei
beguenstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder
der sonstige Nutzen fuer den Gebuehrenschuldner angemessen beruecksichtigt werden.
§ 5 Hamburger Hafen
Auf den im Bereich des Hamburger Hafens liegenden Teilen der Bundeswasserstrasse Elbe
ist der Bund im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht fuer Massnahmen zustaendig,
die das Verhalten im Verkehr betreffen. Seine Massnahmen erstrecken sich im Uebrigen
nicht auf Wasserfahrzeuge, Schwimmkoerper und schwimmende Anlagen, die ausschliesslich
zur Verwendung im Hamburger Hafen bestimmt sind, auf die Fuehrung und Besetzung solcher
Fahrzeuge sowie auf Hafenlotsen.
§ 6 Ueberwachungsbefugnis
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(1) Zur Durchfuehrung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 koennen die damit betrauten Personen
Wasserfahrzeuge, Schwimmkoerper und schwimmende Anlagen und deren Betriebs- und
Geschaeftsraeume sowie die zur Herstellung von Wasserfahrzeugen und Schwimmkoerpern sowie
von Anlagen, Ausruestungsgegenstaenden, Bauteilen, Instrumenten und Geraeten fuer den
Schiffsbetrieb dienenden Betriebs- und Geschaeftsraeume betreten und Pruefungen vornehmen.
Ausserhalb der Betriebs- und Geschaeftszeiten und hinsichtlich der Raeume, die zugleich
Wohnzwecken dienen, duerfen diese Befugnisse nur zur Verhuetung dringender Gefahren fuer
die oeffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeuebt werden; insoweit wird das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschraenkt.
(2) Der Eigentuemer und der Fuehrer eines Wasserfahrzeugs, Schwimmkoerpers oder
einer schwimmenden Anlage und der sonst fuer die Sicherheit Verantwortliche
sowie der Hersteller der Wasserfahrzeuge und Schwimmkoerper sowie der Anlagen,
Ausruestungsgegenstaende, Bauteile, Instrumente und Geraete fuer den Schiffsbetrieb sind
verpflichtet, den mit der Ueberwachung betrauten Personen die Massnahmen nach Absatz
1 zu gestatten, die bei der Ueberpruefung benoetigten Arbeitskraefte und Hilfsmittel
bereitzustellen sowie die Auskuenfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur
Erfuellung der genannten Aufgaben erforderlich sind.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.
§ 6a Ueberwachungsbefugnis im Rahmen von Binnenschifffahrtsabkommen
(1) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen ueberwachen die Einhaltung der auf Grund der
Einfuehrungsgesetze zu den bilateralen Binnenschifffahrtsabkommen durch Rechtsverordnung
festgesetzten Mindest-/Hoechstfrachten und der Nebenbedingungen fuer den Wechselverkehr.
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die den Wasser- und
Schifffahrtsdirektionen obliegenden Aufgaben durch Rechtsverordnung einer Wasser-
und Schifffahrtsdirektion fuer den Bezirk mehrerer Wasser- und Schifffahrtsdirektionen
zuweisen.
(2) Zur Durchfuehrung ihrer Aufgabe nach Absatz 1 koennen die Wasser- und
Schifffahrtsdirektionen oder ihre Beauftragten
1. die erforderlichen Ermittlungen anstellen, auch Einsicht in die Buecher und
Geschaeftspapiere aller am Zustandekommen eines Vertrages ueber eine Verkehrsleistung
und seiner Durchfuehrung Beteiligten nehmen;
2. von den in Nummer 1 genannten Beteiligten und den in deren Geschaeftsbetrieb taetigen
Personen Auskunft ueber alle Tatsachen verlangen, die fuer die Durchfuehrung der
Ueberwachung von Bedeutung sind; die Auskunft ist wahrheitsgemaess nach bestem Wissen
und Gewissen zu erteilen; der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen
der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber
Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde;
3. Grundstuecke und Raeume der in Nummer 1 genannten Beteiligten betreten, um an Ort
und Stelle innerhalb der ueblichen Geschaefts- und Arbeitsstunden Ermittlungen
durchzufuehren; die in Nummer 2 genannten Personen haben ihnen jede Auskunft und
Nachweisung zu erteilen, deren sie beduerfen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschraenkt;
4. auch ausserhalb der Geschaeftsraeume der Beteiligten, insbesondere auf den
Bundeswasserstrassen, in Haefen, auf Lade- und Loeschplaetzen Ladung und Begleitpapiere
pruefen.
(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 genannten und die in deren Geschaeftsbereich taetigen Personen
haben den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen oder ihren Beauftragten bei der
Durchfuehrung der Ueberwachungsmassnahmen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und
die noetigen Hilfsdienste zu leisten.
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(4) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann zur
Durchfuehrung der den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen nach Absatz 1 uebertragenen
Ueberwachungsaufgabe die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlassen.
§ 6b Verwaltungszwang
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen koennen die Durchfuehrung der im Rahmen ihrer
Ueberwachungsaufgaben nach § 6a erforderlichen Verwaltungsmassnahmen nach den fuer die
Durchsetzung von Verwaltungsmassnahmen allgemein geltenden Bestimmungen erzwingen.
§ 7 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig einer Rechtsverordnung
nach den §§ 3 und 3d oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen
vollziehbaren Anordnung, soweit die Rechtsverordnung fuer einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bussgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 2 Abs. 1 als Schiffsfuehrer eine Bundeswasserstrasse ohne Erlaubnis
befaehrt oder als Eigentuemer oder Ausruester das unerlaubte Befahren einer
Bundeswasserstrasse veranlasst,
2. entgegen § 6 Abs. 2 den mit der Ueberwachung betrauten Personen das Betreten des
Wasserfahrzeugs, des Schwimmkoerpers, der schwimmenden Anlage oder der Betriebs-
oder Geschaeftsraeume oder die Vornahme einer Pruefung nicht gestattet, Arbeitskraefte
oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, Auskuenfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht
vorlegt oder
3. entgegen § 9 Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4,
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig
macht oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig fuehrt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Binnenlotse entgegen § 3b Abs. 2 andere als
die festgesetzten Entgelte fordert oder annimmt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 kann
mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2
Nr. 1 mit einer Geldbusse bis zu fuenfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Bei
Zuwiderhandlungen gegen die von den Rheinuferstaaten oder den Moseluferstaaten gleich
lautend erlassenen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften und die auf Grund solcher
Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen gilt fuer die Hoehe der Geldbusse der
Rahmen des Artikels 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte.
(5) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion.
(6) Oertlich zustaendig ist nur die Wasser- und Schifffahrtsdirektion, in deren Bezirk
die Tat begangen ist. Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
kann die Zustaendigkeit nach Satz 1 durch Rechtsverordnung einer Wasser- und
Schifffahrtsdirektion fuer den Bereich mehrerer Wasser- und Schifffahrtsdirektionen
uebertragen, soweit dies fuer eine sachdienliche Foerderung oder schnellere Erledigung
der Verfahren zweckmaessig ist. Ist die Tat auf einem Gewaesser zwischen zwei deutschen
Ufern begangen, die zum Bezirk verschiedener Verwaltungsbehoerden gehoeren, so sind die
Verwaltungsbehoerden beider Ufer zustaendig.
§ 8 Laenderfachausschuss
Zur Verstaendigung des Bundes mit den Laendern bei der Durchfuehrung dieses Gesetzes,
insbesondere der Abstimmung der Interessen vor verkehrspolitischen Massnahmen, wird beim
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ein Ausschuss aus Vertretern
der Laender gebildet.
§ 9 Binnenschiffsbestandsdatei
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(1) Die vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu bestimmende
zustaendige Stelle fuehrt eine zentrale Binnenschiffsbestandsdatei ueber Wasserfahrzeuge
einschliesslich Schwimmkoerper und schwimmender Anlagen sowie ueber deren Eigentuemer und
Ausruester
1. zur Feststellung des Bestandes der Binnenflotte und deren Zustandes,
2. fuer die Erteilung von Auskuenften, um
a) Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentuemer oder Ausruester von Wasserfahrzeugen
oder
b) Daten eines Wasserfahrzeugs
festzustellen oder zu bestimmen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken koennen folgende Daten gespeichert werden:
1. Eigentuemerdaten,
a) bei natuerlichen Personen:
Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften,
Telefon- und Telefaxnummern,
b) bei juristischen Personen und Behoerden:
Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des Geschaeftssitzes sowie ein benannter
Vertreter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt,
Telefon- und Telefaxnummer und
c) bei Vereinigungen:
ein benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und gegebenenfalls Name
der Vereinigung, und, falls ein Ausruesterverhaeltnis besteht, des Ausruesters oder
des bestellten Vertreters mit den Angaben nach Buchstabe a,
2. Heimatort, Art, Name und Identifikationsnummer des Wasserfahrzeugs,
3. Bau- und Verwendungsmerkmale mit den dazu erforderlichen Eintragungen aus den
Schiffspapieren, insbesondere den Fahrtauglichkeits- und Eichbescheinigungen sowie
aus den Schiffsregistern einschliesslich der Angaben ueber Eigentumsverhaeltnisse.
(3) Der Eigentuemer oder, falls ein Ausruesterverhaeltnis besteht, der Ausruester oder
der bestellte Vertreter hat der nach Absatz 1 zustaendigen Stelle die nach Absatz
2 zu speichernden Daten sowie jede Aenderung dieser Daten auch ohne Aufforderung
unverzueglich, vollstaendig und wahrheitsgemaess mitzuteilen und auf Verlangen
nachzuweisen.
(4) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung das Naehere ueber Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 2
zu bestimmen.
(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten duerfen, soweit dies
erforderlich ist, zum Zwecke der
1. Durchfuehrung von Verwaltungsaufgaben
a) nach diesem Gesetz, der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 21. Dezember
1994 (BGBl. I S. 3971), zuletzt geaendert durch die Verordnung vom 22. Dezember
1998 (BGBl. I S. 4049) oder der Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung
ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf dem Rhein und der Verordnung ueber
die Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf der Mosel vom 21. Dezember 1994 (BGBl.
1994 II S. 3830), zuletzt geaendert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1998
(BGBl. 1998 II S. 3000) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder
b) auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener
Rechtsvorschriften oder
c) auf Grund der Landeswassergesetze oder auf Grund dieser Gesetze erlassener
Rechtsverordnungen in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung oder
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d) auf Grund des Gesetzes zur Sicherung von Verkehrsleistungen vom 23. Juli 2004
(BGBl. I S. 1865), zuletzt geaendert durch Artikel 304 der Verordnung vom 31.
Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
an die Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder
der Wasserschutzpolizeien der Laender, an die obersten Dienststellen der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Laender, an die Binnenschifffahrts-
Berufsgenossenschaft, an die See-Berufsgenossenschaft und an den Germanischen
Lloyd,
2. Ueberpruefung von Angaben, die im Zusammenhang mit der Beantragung und Ausstellung
der in Artikel 2 Abs. 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte genannten Urkunde
gemacht werden, an die vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
zu bestimmende Stelle,
3. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst
im Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine
Ladung oder Besatzung betreffen, stehen, oder Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet
der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, das Bundeskriminalamt als
Strafverfolgungsbehoerde, die Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Laender,
4. Ueberpruefung von Angaben in Zusammenhang mit den Regelungen des
Energiesteuergesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen ueber den Bezug von steuerbeguenstigten Kraftstoffen fuer die
Schifffahrt an Dienststellen der Zollverwaltung des Bundes
uebermittelt werden.
(6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten duerfen uebermittelt werden
an die hierfuer zustaendigen Stellen anderer Staaten, soweit dies
1. fuer Verwaltungsmassnahmen auf dem Gebiet der Schifffahrt,
2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der
Schifffahrt oder
3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder
sonst mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung oder
Besatzung betreffen, stehen,
erforderlich ist. Der Empfaenger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem
Zweck verarbeitet und genutzt werden duerfen, zu dem sie uebermittelt worden sind.
Die Uebermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfaenger
ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewaehrleistet ist, zulaessig, soweit sie
zur Abwehr von erheblichen Gefahren fuer die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder
bei begruendetem Verdacht fuer die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach
dem Kriegswaffenkontrollgesetz oder dem Betaeubungsmittelgesetz, die jeweils mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind, erforderlich ist.
(7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu loeschen, soweit sie
fuer die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spaetestens jedoch fuenf
Jahre, nachdem das Schiff entweder untergegangen und als endgueltig verloren anzusehen
oder nachdem es ausbesserungsunfaehig geworden ist.
§ 10 Amtliche Mitteilung
Die Amtsgerichte, bei denen ein Binnenschiffsregister gefuehrt wird, teilen Tatsachen,
die
1. nach den §§ 12 und 17 Abs. 1 und 4 der Schiffsregisterordnung zum
Binnenschiffsregister angemeldet werden,
2. nach § 4 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung angegeben werden,
der Datei fuehrenden Stelle nach § 9 Abs. 1 mit.
§ 11 Ordnungswidrigkeitendatei
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(1) Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion fuehrt eine Datei ueber die in ihrer
Zustaendigkeit verfolgten Ordnungswidrigkeiten in der Schifffahrt zur
1. Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren,
2. Vorgangsverwaltung.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken koennen folgende Daten gespeichert werden:
1. Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften der
Betroffenen und gegebenenfalls Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters, Name
und Anschrift des Unternehmens sowie des Zustellungsbevollmaechtigten,
2. die zustaendige Bussgeldstelle und das Aktenzeichen,
3. die Tatzeiten und Tatorte sowie Identitaetsmerkmale von beteiligten
Wasserfahrzeugen,
4. die Tatvorwuerfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die naehere
Bezeichnung der Ordnungswidrigkeiten,
5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen durch die
Bussgeldstelle, die Staatsanwaltschaft und das Gericht unter Angabe der gesetzlichen
Vorschriften,
6. die fuer die ordnungsgemaesse Vorgangsverwaltung erforderlichen Daten.
(3) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung
1. das Naehere ueber Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 2 Nr. 3 bis 6,
2. Verfahren von besonderer Bedeutung nach Absatz 7 und die dabei einzuhaltenden
Loeschungsfristen
zu bestimmen.
(4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten duerfen, soweit dies
erforderlich ist, zum Zwecke der
1. Durchfuehrung von Verwaltungsaufgaben
a) nach diesem Gesetz, der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt oder der
Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung ueber die Befoerderung gefaehrlicher
Gueter auf dem Rhein und der Verordnung ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter
auf der Mosel oder
b) auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener
Rechtsvorschriften
an Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der
Wasserschutzpolizeien der Laender sowie an die Bundeskasse,
2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst
im Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung
oder Besatzung betreffen, stehen, oder von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet
der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes und Wasserschutzpolizeien der Laender,
3. Vollstreckung von Bussgeldbescheiden oder von Anordnungen des Verfalls im Sinne des
§ 29 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten an Gerichte, Staatsanwaltschaften und
Hauptzollaemter oder
4. Auswertung von Schiffsunfaellen an Dienststellen der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes
uebermittelt werden.
(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten duerfen an die hierfuer
zustaendigen Stellen anderer Staaten uebermittelt werden, soweit dies
1. zur Erfuellung des Artikels 1 Abs. 5 des Zusatzprotokolls zur Revidierten
Rheinschifffahrtsakte,
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2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der
Schifffahrt,
3. fuer Verwaltungsmassnahmen auf dem Gebiet der Schifffahrt oder
4. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder
sonst im Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine
Ladung oder Besatzung betreffen, stehen,
erforderlich ist. Der Empfaenger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem
Zweck verarbeitet und genutzt werden duerfen, zu dem sie uebermittelt worden sind.
Die Uebermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfaenger
ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewaehrleistet ist, zulaessig, soweit sie
zur Abwehr von erheblichen Gefahren fuer die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei
begruendetem Verdacht fuer die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach dem
Kriegswaffenkontrollgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1980
(BGBl. I S. 2506), zuletzt geaendert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3186), in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Betaeubungsmittelgesetz,
die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind oder fuer die
Entscheidung ueber die Entziehung einer Erlaubnis nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten duerfen auch uebermittelt
werden, wenn der Empfaenger unter Angabe der Personalien des Betroffenen schriftlich
glaubhaft darlegt, dass
1. er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur
Befriedigung oder Abwehr von Rechtsanspruechen im Zusammenhang mit der Teilnahme
am Schiffsverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Schiffsverkehr
begangener Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten benoetigt,
2. ihm ohne Kenntnis der Daten die Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder
die Befriedigung oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder die Erhebung der Privatklage
nicht moeglich ist und
3. er die Daten auf andere Weise nicht oder nur mit unverhaeltnismaessigem Aufwand
erlangen kann.
Die Uebermittlung ist nur zulaessig, wenn der Betroffene kein ueberwiegendes
schutzwuerdiges Interesse an dem Ausschluss der Uebermittlung hat. Der Empfaenger ist
darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden
duerfen, zu dem sie uebermittelt worden sind.
(7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu loeschen, soweit sie
fuer die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spaetestens jedoch nach dem
Ende der Vollstreckungsverjaehrung, soweit nicht bei Verfahren von besonderer Bedeutung
eine laengere Frist erforderlich ist.
§ 12 Verzeichnis ueber Kleinfahrzeuge
(1) Jedes Wasser- und Schifffahrtsamt fuehrt ein Verzeichnis ueber Wasserfahrzeuge mit
einer Laenge von weniger als 20 Meter (Kleinfahrzeuge), fuer die von ihm ein Kennzeichnen
zugeteilt wurde, zur
1. Zuteilung von Kennzeichen,
2. Erteilung von Auskuenften, um
a) Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentuemer von Kleinfahrzeugen oder
b) Identitaetsmerkmale von Kleinfahrzeugen
festzustellen oder zu bestimmen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken koennen folgende Daten gespeichert werden:
1. das zugeteilte Kennzeichen,
2. Eigentuemerdaten,
a) bei natuerlichen Personen:
Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften,
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b) bei juristischen Personen und Behoerden:
Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des Geschaeftssitzes sowie ein benannter
Vertreter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt und
c) bei Vereinigungen:
ein benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und Name der
Vereinigung,
3. Beschaffenheit und Identitaetsmerkmale des Kleinfahrzeugs (Fahrzeugdaten) und bei
vermieteten Kleinfahrzeugen, soweit erforderlich, zusaetzliche Merkmale.
(3) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung das Naehere ueber Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 2
zu bestimmen.
(4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten duerfen, soweit dies
erforderlich ist, zum Zwecke der
1. Durchfuehrung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz oder auf Grund
dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften an
Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder an andere mit
Aufgaben der Kennzeichnung betraute Stellen,
2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, der
Vollstreckung oder des Vollzuges von Massnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des
Strafgesetzbuches an Gerichte, Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt als
Strafverfolgungsbehoerde, oder
3. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte und
Staatsanwaltschaften uebermittelt werden.
(5) Die Wasser- und Schifffahrtsaemter uebermitteln in regelmaessigen Abstaenden, mindestens
jedoch alle drei Monate, die nach Absatz 2 gespeicherten Daten an das beim Praesidium
der Wasserschutzpolizei Nordrhein-Westfalen zu fuehrende Verzeichnis zur Durchfuehrung
schifffahrts- oder hafenpolizeilicher Vollzugsaufgaben.
(6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten duerfen an die hierfuer
zustaendigen Stellen anderer Staaten uebermittelt werden, soweit dies
1. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der
Schifffahrt,
2. fuer Verwaltungsmassnahmen auf dem Gebiet der Schifffahrt oder
3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen,
erforderlich ist. Der Empfaenger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem
Zweck verarbeitet und genutzt werden duerfen, zu dem sie uebermittelt worden sind.
Die Uebermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfaenger
ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewaehrleistet ist, zulaessig, soweit
sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren fuer die Sicherheit des Schiffsverkehrs
oder bei begruendetem Verdacht fuer die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
nach dem Strafgesetzbuch oder nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz oder dem
Betaeubungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht
sind, erforderlich ist.
(7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten duerfen auch uebermittelt
werden, wenn der Empfaenger unter Angabe der Personalien des Betroffenen schriftlich
glaubhaft darlegt, dass
1. er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur
Befriedigung oder Abwehr von Rechtsanspruechen im Zusammenhang mit der Teilnahme
am Schiffsverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Schiffsverkehr
begangener Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten benoetigt,
2. ihm ohne Kenntnis der Daten die Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder
die Befriedigung oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder die Erhebung der Privatklage
nicht moeglich ist und
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3. er die Daten auf andere Weise nicht oder nur mit unverhaeltnismaessigem Aufwand
erlangen kann.
Die Uebermittlung ist nur zulaessig, wenn der Betroffene kein ueberwiegendes
schutzwuerdiges Interesse an dem Ausschluss der Uebermittlung hat. Der Empfaenger ist
darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden
duerfen, zu dem sie uebermittelt worden sind.
(8) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu loeschen, soweit
sie fuer die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spaetestens jedoch zwei
Jahre, nachdem das Kleinfahrzeug abgemeldet worden ist.
§ 13 Register ueber Befaehigungszeugnisse
(1) Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion fuehrt ein regionales Register ueber
1. die von ihr oder ihren nachgeordneten Behoerden erteilten Fahrerlaubnisse sowie die
entsprechenden Befaehigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt,
2. Entscheidungen, die Bestand, Art und Umfang von Fahrerlaubnissen und sonstige
Berechtigungen, ein Wasserfahrzeug zu fuehren, betreffen.
(2) Die vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu bestimmende
zustaendige Stelle fuehrt ein Zentrales Register ueber die von den Wasser- und
Schifffahrtsdirektionen und deren nachgeordneten Behoerden erteilten Fahrerlaubnisse.
(3) Die Register werden zur Feststellung gefuehrt, welche Fahrerlaubnisse und welche
Befaehigungszeugnisse eine Person besitzt. Die regionalen Register werden ausserdem zur
Beurteilung der Tauglichkeit, Zuverlaessigkeit und Befaehigung von Personen zum Fuehren
von Wasserfahrzeugen gefuehrt.
(4) Zu den in Absatz 3 genannten Zwecken koennen in den Registern folgende Daten
gespeichert werden:
1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Anschrift,
2. Erteilung und Registrierung (einschliesslich des Umtauschs), Bestand, Art, Umfang,
Gueltigkeitsdauer, Verlaengerung, Aenderung und Erweiterung der Fahrerlaubnis,
Nebenbestimmungen zur Fahrerlaubnis,
3. Befaehigungszeugnisse und deren Geltung sowie sonstige Berechtigungen, ein
Wasserfahrzeug zu fuehren.
In den regionalen Registern koennen ausserdem gespeichert werden:
1. Versagung der Erteilung der Fahrerlaubnis,
2. bestandskraeftige Entscheidungen ueber Entziehung, Widerruf, Ruecknahme und
Anordnungen ueber das Ruhen der Fahrerlaubnis,
3. Sicherstellung und Verwahrung von Befaehigungszeugnissen,
4. Verbote oder Beschraenkungen, ein Wasserfahrzeug zu fuehren.
(5) Die nachgeordneten Stellen einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion teilen ihr
die Daten nach Absatz 4 ueber von ihnen erteilte Fahrerlaubnisse unverzueglich mit.
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen teilen der das Zentrale Register fuehrenden
Stelle die Daten nach Absatz 4 Satz 1 ueber von ihnen oder ihren nachgeordneten Behoerden
erteilte Fahrerlaubnisse unverzueglich mit.
(6) Bei einer zentralen Herstellung der Befaehigungszeugnisse uebermittelt die
Wasser- und Schifffahrtsdirektion dem Hersteller die hierfuer notwendigen Daten. Der
Hersteller darf ausschliesslich zum Nachweis des Verbleibs der Befaehigungszeugnisse
alle Seriennummern der hergestellten Befaehigungszeugnisse speichern. Die Speicherung
der uebrigen im Befaehigungszeugnis enthaltenen Angaben ist unzulaessig, soweit sie nicht
ausschliesslich und voruebergehend der Herstellung des Befaehigungszeugnisses dient; die
Angaben sind anschliessend zu loeschen.
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(7) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung das Naehere ueber Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 4
zu bestimmen.
(8) Die nach Absatz 4 gespeicherten personenbezogenen Daten duerfen, soweit dies
erforderlich ist, zum Zwecke der
1. Durchfuehrung von Verwaltungsaufgaben
a) nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes
erlassener Rechtsvorschriften oder
b) auf Grund der Landeswassergesetze oder auf Grund dieser Gesetze erlassener
Rechtsverordnungen in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung
(einschliesslich der Feststellung der Tauglichkeit, Zuverlaessigkeit und Befaehigung
einer Person) an Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
und der Wasserschutzpolizeien der Laender und an die obersten Dienststellen der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Laender,
2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr
stehen, an Gerichte, Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt als
Strafverfolgungsbehoerde,
3. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte,
Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Laender oder
4. Vollstreckung einer Anordnung ueber das Ruhen der Fahrerlaubnis, deren Entziehung,
Ruecknahme oder Widerruf an Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes und der Wasserschutzpolizei der Laender
uebermittelt werden.
(9) Die nach Absatz 4 gespeicherten personenbezogenen Daten duerfen an die hierfuer
zustaendigen Stellen anderer Staaten oder an ueber- oder zwischenstaatliche Stellen
uebermittelt werden, soweit dies
1. fuer Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Schifffahrt (einschliesslich
der ordnungsgemaessen Durchfuehrung von Pruefungsverfahren oder Entziehung von
Fahrerlaubnissen),
2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der
Schifffahrt oder
3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit der Schifffahrt oder sonst
mit Wasserfahrzeugen, Schiffspapieren, Fahrerlaubnissen oder Befaehigungszeugnissen
stehen,
erforderlich ist. Der Empfaenger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem
Zweck verarbeitet und genutzt werden duerfen, zu dem sie uebermittelt worden sind.
Die Uebermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfaenger
ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewaehrleistet ist, zulaessig, soweit
sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren fuer die Sicherheit des Schiffsverkehrs
oder bei begruendetem Verdacht fuer die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
nach dem Strafgesetzbuch oder nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz oder dem
Betaeubungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht
sind, oder fuer die Entscheidung ueber die Entziehung einer Fahrerlaubnis erforderlich
ist.
(10) Die nach Absatz 4 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu loeschen, soweit
sie fuer die Aufgaben nach Absatz 3 nicht mehr erforderlich sind, spaetestens jedoch,
wenn die zugrunde liegende Fahrerlaubnis nicht mehr besteht.
§ 14 Register ueber Schifferdienstbuecher
(1) Die vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu bestimmende
zustaendige Stelle fuehrt ein Zentrales Register ueber die von den Wasser- und
Schifffahrtsaemtern befristet ausgestellten Schifferdienstbuecher zur Erteilung
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von Auskuenften fuer die Pruefung, ob Besatzungsmitgliedern von Binnenschiffen ein
Schifferdienstbuch befristet ausgestellt wurde und ueber welche Befaehigung sie verfuegen.
(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck koennen folgende Daten gespeichert werden:
1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt,
2. Angaben ueber das Schifferdienstbuch: ausstellendes Wasser- und Schifffahrtsamt,
Ausstellungsdatum und Nummer des Schifferdienstbuches, Beginn und Ende der
Befristung, Befaehigung des Inhabers.
(3) Die Wasser- und Schifffahrtsaemter uebermitteln monatlich die Daten nach Absatz 2 an
das nach Absatz 1 gefuehrte Zentrale Register.
(4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten duerfen, soweit dies zum
Zwecke der Durchfuehrung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz oder auf Grund
dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften erforderlich ist, an Dienststellen der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes uebermittelt werden.
(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu loeschen, soweit
sie fuer die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spaetestens aber zwei
Jahre, nachdem die letzte Befristung abgelaufen ist.
§ 15 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch allgemeine
Verwaltungsvorschriften das Naehere zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften dieses
Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch seine
nachgeordneten Behoerden oder die von ihm beliehenen juristischen Personen regeln.
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