Verordnung ueber das innergemeinschaftliche
Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr
von Tieren und Waren (Binnenmarkt-
Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV)
BmTierSSchV
vom 28.12.1992
"Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April
2005 (BGBl. I S. 997), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2921) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 6.4.2005 I 997;
zuletzt geaendert durch V v. 11.12.2006 I 2921
§ 27 Abs. 2 ist gem. § 44 Halbs 2 iVm Bek 6.4.1994 II 515 mWv 1.1.1994 in Kraft
getreten
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:
1. Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung
viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit
Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977), zuletzt geaendert durch die
Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 (ABl. EU 2004 Nr. L 5
S. 8),
2. Richtlinie 64/433/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 121 S.
2012), zuletzt geaendert durch die Richtlinie 95/23/EG des Rates vom 22. Juni 1995
(ABl. EG Nr. L 243 S. 7),
3. Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher
Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch (ABl. EG Nr. L 55 S. 23),
zuletzt geaendert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April
2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36),
4. Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung
viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit
frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 302 S. 24), zuletzt geaendert durch die Verordnung
(EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36),
5. Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung
tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern,
Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen
aus Drittlaendern (ABl. EG Nr. L 302 S. 28), zuletzt geaendert durch die Verordnung
(EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36),
6. Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher
Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl.
EG Nr. L 26 S. 85), zuletzt geaendert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des
Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36),
7. Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung
viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit
Fleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 47 S. 4), zuletzt geaendert durch die Verordnung
(EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36),
8. Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der
tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10),
-1-
zuletzt geaendert durch die Entscheidung 2004/101/EG der Kommission vom 6. Januar
2004 (ABl. EU Nr. L 30 S. 15),
9. Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 ueber viehseuchenrechtliche
Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer
Einfuhr aus Drittlaendern (ABl. EG Nr. L 302 S. 1), zuletzt geaendert durch die
Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S.
1),
10. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der
veterinaerrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf
den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 395 S. 13), zuletzt geaendert durch die
Richtlinie 2004/41/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004
(ABl. EU Nr. L 157 S. 33, 195 S. 12),
11. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der
veterinaerrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen
Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt
(ABl. EG Nr. L 224 S. 29), zuletzt geaendert durch die Richtlinie 2002/33/EG des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 (ABl. EG Nr. L 315 S.
14),
12. Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der
tierseuchenrechtlichen Vorschriften fuer das Verbringen von Equiden und fuer ihre
Einfuhr aus Drittlaendern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42), zuletzt geaendert durch die
Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 39 S. 321, 226
S. 28),
13. Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der
tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 224 S. 62), zuletzt
geaendert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl.
EU Nr. L 122 S. 1),
14. Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 ueber die
tierseuchenrechtlichen Bedingungen fuer den innergemeinschaftlichen Handel mit
Gefluegel und Bruteiern sowie fuer ihre Einfuhr aus Drittlaendern (ABl. EG Nr. L 303
S. 6), zuletzt geaendert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14.
April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),
15. Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die
tierseuchenrechtlichen Vorschriften fuer die Vermarktung von Tieren und anderen
Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1), zuletzt geaendert durch die
Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S.
1),
16. Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung
tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
mit Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19), zuletzt geaendert durch die
Entscheidung 2004/554/EG der Kommission vom 9. Juli 2004 (ABl. EU Nr. L 248 S. 1),
17. Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 ueber die tierseuchenrechtlichen
Bedingungen fuer den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Gefluegelfleisch
und fuer seine Einfuhr aus Drittlaendern (ABl. EG Nr. L 268 S. 35), zuletzt geaendert
durch die Richtlinie 1999/89/EG des Rates vom 15. November 1999 (ABl. EG Nr. L 300
S. 17),
18. Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der
gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und
Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. EG Nr. L 268 S.
41), zuletzt geaendert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14.
April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),
19. Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln
fuer die Veterinaerkontrollen von aus Drittlaendern in die Gemeinschaft eingefuehrten
Tieren und zur Aenderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG
(ABl. EG Nr. L 268 S. 56), zuletzt geaendert durch die Akte ueber den Beitritt 2003
(ABl. EU Nr. L 236 S. 33),
-2-
20. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen
und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung
von Wildfleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 35), zuletzt geaendert durch die Verordnung
(EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),
21. Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften fuer die
Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, waermebehandelter Milch und Erzeugnissen
auf Milchbasis (ABl. EG Nr. L 268 S. 1), zuletzt geaendert durch die Verordnung
(EG) 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),
22. Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 ueber die tierseuchenrechtlichen
Bedingungen fuer den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der
Gemeinschaft sowie fuer ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezueglich
nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der
Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 54), zuletzt geaendert
durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 139 S.
321, 226 S. 128),
23. Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 ueber die
tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen fuer den Handel
mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie fuer ihre
Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezueglich nicht den spezifischen
Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und -
in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG
Nr. L 62 S. 49), zuletzt geaendert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 157 S. 33, 195 S. 12),
24. Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von
Vorschriften fuer die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/
Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10), zuletzt geaendert
durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L
122 S. 1),
25. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln
fuer die Veterinaerkontrollen von aus Drittlaendern in die Gemeinschaft eingefuehrten
Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9), zuletzt geaendert durch die Verordnung
(EG) Nr. 882/2004 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
(ABl. EU Nr. L 165 S. 1, 191 S. 1),
26. Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit
Durchfuehrungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der
Veterinaerkontrollen fuer aus Drittlaendern einzufuehrende lebende Tiere (ABl. EG Nr.
L 323 S. 31),
27. Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 ueber Massnahmen der
Gemeinschaft zur Bekaempfung der klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5),
geaendert durch die Akte ueber den Beitritt 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 33),
28. Richtlinie 2002/33/EG (bezeichnet als 2003/33/EG) des Europaeischen Parlaments und
des Rates vom 21. Oktober 2002 zur Aenderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/118/
EWG des Rates in Bezug auf Hygienevorschriften fuer tierische Nebenprodukte (ABl.
EG Nr. L 315 S. 14),
29. Richtlinie 2002/99/EWG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von
tierseuchenrechtlichen Vorschriften fuer das Herstellen, die Verarbeitung, den
Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr.
L 18 S. 11),
30. Richtlinie 2003/43/EG des Rates vom 26. Mai 2003 zur Aenderung der Richtlinie
88/407/EWG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr
(ABl. EU Nr. L 143 S. 23),
31. Richtlinie 2003/50/EG des Rates vom 11. Juni 2003 zur Aenderung der Richtlinie
91/68/EWG hinsichtlich der Verstaerkung der Kontrollen bei der Verbringung von
Schafen und Ziegen (ABl. EU Nr. L 169 S. 51),
32. Richtlinie 2004/41/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 21.
April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien ueber Lebensmittelhygiene und
-3-
Hygienevorschriften fuer die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten,
zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur
Aenderung der Richtlinien 89/662/EWG und 91/118/EWG des Rates und der Entscheidung
95/408/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 33, 195 S. 12).
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1993 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 432/64 (CELEX Nr: 364L0432)
EWGRL 433/64 (CELEX Nr: 364L0433)
EWGRL 118/71 (CELEX Nr: 371L0118)
EWGRL 461/72 (CELEX Nr: 372L0461)
EWGRL 462/72 (CELEX Nr: 372L0462)
EWGRL 99/77 (CELEX Nr: 377L0099)
EWGRL 215/80 (CELEX Nr: 380L0215)
EWGRL 407/88 (CELEX Nr: 388L0407)
EWGRL 556/89 (CELEX Nr: 389L0556)
EWGRL 662/89 (CELEX Nr: 389L0662)
EWGRL 425/90 (CELEX Nr: 390L0425)
EWGRL 426/90 (CELEX Nr: 390L0426)
EWGRL 429/90 (CELEX Nr: 390L0429)
EWGRL 539/90 (CELEX Nr: 390L0539)
EWGRL 67/91 (CELEX Nr: 391L0067)
EWGRL 68/91 (CELEX Nr: 391L0068)
EWGRL 494/91 (CELEX Nr: 391L0494)
EWGRL 495/91 (CELEX Nr: 391L0495)
EWGRL 496/91 (CELEX Nr: 391L0496)
EWGRL 45/92 (CELEX Nr: 392L0045)
EWGRL 46/92 (CELEX Nr: 392L0046)
EWGRL 65/92 (CELEX Nr: 392L0065)
EWGRL 118/92 (CELEX Nr: 392L0118)
EGRL 65/94 (CELEX Nr: 394L0065)
EGRL 78/97 (CELEX Nr: 397L0078)
EGEntsch 794/97 (CELEX Nr: 397D0794)
EGRL 89/2001 (CELEX Nr: 301L0089)
EGRL 33/2002 (CELEX Nr: 302L0033)
- als EGRL 33/2003 bezeichnet -
EGRL 99/2002 (CELEX Nr: 302L0099)
EGRL 43/2003 (CELEX Nr: 303L0043)
EGRL 50/2003 (CELEX Nr: 303L0050)
EGRL 41/2004 (CELEX Nr: 304L0041) vgl. Bek. v. 6.4.2005 I 997
Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Bescheinigungen
§ 4 Anzeige und Registrierung
§ 5 Buchfuehrung
§ 6 Anforderungen an Transportmittel und -behaeltnisse
§ 7 Zustaendigkeit, allgemeiner Genehmigungsgrundsatz
Abschnitt 2
Innergemeinschaftliches Verbringen
Unterabschnitt 1
Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen
§ 8 Genehmigungsfreies Verbringen
§ 9 Genehmigungspflichtiges Verbringen
§ 9a Verbringungsverbot fuer Tiere
§ 9b Verbringungsverbot fuer geimpfte Tiere
-4-
§ 10 Verbringungsverbot fuer bestimmte Waren
§ 10a Weitere Verbringungsverbote
§ 11 Besonderes Verbringungsverbot fuer Tiere und Waren
§ 12 Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten
§ 13 Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten
§ 13a Besondere Bestimmungen fuer Affen und Halbaffen
§ 14 Besondere Bestimmungen fuer Fische
§ 14a (weggefallen)
§ 14b (weggefallen)
§ 15 Zulassungsbeduerftige Betriebe
§ 16 Bekanntgabe der Zulassungen
§ 17 Ruhen der Zulassung
§ 18 Kennzeichnung
Unterabschnitt 2
Ueberwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens
§ 19 Anzeige der Ankunft
§ 20 Massnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung
§ 21 Sonstige Massnahmen
Abschnitt 3
Einfuhr
Unterabschnitt 1
Anforderungen an die Einfuhr
§ 22 Genehmigungsfreie Einfuhr
§ 23 Sonderbestimmungen fuer den Handel mit bestimmten Drittlaendern
§ 23a Sonderbestimmungen fuer die Einfuhr von in Drittlaendern zurueckgewiesenen
Sendungen
§ 24 Genehmigungspflichtige Einfuhr
§ 24a Einfuhrverbot fuer bestimmte Waren
§ 25 Besondere Einfuhrverbote
§ 26 Einfuhr ueber bestimmte Ueberwachungsstellen
§ 27 Einfuhruntersuchung
§ 28 (weggefallen)
Unterabschnitt 2
Massnahmen bei der Einfuhr
§ 29 Dokumentenpruefung, Naemlichkeitskontrolle, physische Untersuchung
§ 30 Bescheinigungen
§ 31 Zurueckweisung
Unterabschnitt 3
Vorschriften ueber eingefuehrte Tiere und Waren
§ 32 Allgemeine Bestimmung
§ 33 Eingefuehrte Schlachttiere
§ 34 Eingefuehrte Nutz- und Zuchttiere, eingefuehrte Bruteier sowie daraus
geschluepftes Gefluegel
§ 34a Eingefuehrte Affen und Halbaffen
§ 35 Eingefuehrte Voegel
§ 36 (weggefallen)
§ 36a Verbringen eingefuehrter Waren in Lager in Freizonen, Freilager und
Zollager
Abschnitt 4
Durchfuhr
§ 36b Durchfuhrverbot fuer bestimmte Waren
§ 37 Anforderungen an die Durchfuhr
Abschnitt 4a
Ausfuhr
§ 37a Verbote und Beschraenkungen
Abschnitt 5
Ausnahmen
§ 38 Tiere
§ 39 Waren
§ 39a Anwendung von Gemeinschaftsrecht
Abschnitt 6
Befugnisse der Behoerde, Ordnungswidrigkeiten
-5-
§ 40 Befugnisse der Behoerde
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 42 Uebergangsvorschriften
§ 43 Wirksamwerden von Bekanntmachungen
§ 43a Veroeffentlichung von Bekanntmachungen
§ 44 (Inkrafttreten)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr,
Durchfuhr und Ausfuhr
1. lebender Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), Ruesseltiere
(Proboscidae), Hunde, Hauskatzen, Hasen, Kaninchen, Affen (Simiae), Halbaffen
(Prosimiae), Frettchen, Fuechse, Nerze, lebenden Gefluegels sowie lebender Papageien,
Sittiche und sonstiger Voegel, Fische, Bienen und Hummeln (Tiere),
2. von Erzeugnissen, Rohstoffen und Teilen von Tieren der in Nummer 1 genannten Arten,
von Tierkoerpern und Tierkoerperteilen erlegter Tiere und von Fleisch wild lebender
Landsaeugetiere (Waren),
3. von Gegenstaenden, die Traeger von Ansteckungsstoff sein koennen (Gegenstaende).
Diese Verordnung regelt auch das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr
nicht in Satz 1 Nr. 1 aufgefuehrter Tiere, die fuer Zoos, Wildparke oder sonstige
Einrichtungen bestimmt sind, die nach den zur Umsetzung des Artikels 13 der Richtlinie
92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 ueber die tierseuchenrechtlichen Bedingungen
fuer den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie
fuer ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezueglich nicht den spezifischen
Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen
(ABl. EG Nr. L 268 S. 64) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen jeweiligen
innerstaatlichen Vorschriften zugelassenen sind.
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, sind deren Vorschriften
nicht auf Waren oder Gegenstaende anzuwenden, die dem Anwendungsbereich der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002
mit Hygienevorschriften fuer nicht fuer den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden, soweit unmittelbar
geltende Vorschriften der Europaeischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieser
Verordnung inhaltsgleiche oder abweichende Anforderungen an das innergemeinschaftliche
Verbringen, die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr regeln.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Huftiere:
Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), ausgenommen Einhufer
(Equidae), und Ruesseltiere (Elephantidae);
2. Paarhufer:
Gabelboecke (Antilocapridae), Horntraeger (Bovidae), Kameliden (Camelidae), Hirsche
(Cervidae), Giraffen (Giraffidae), Flusspferde (Hippopotamidae), Moschusochsen
(Moschidae), Schweine (Suidae), Pekaris (Tayassuidae) und Hirschferkel
(Tragulidae);
3. Klauentiere:
Wiederkaeuer, Kameliden und Schweine;
-6-
4. Rinder:
als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung Rinder einschliesslich Bisons, Wisente
und Wasserbueffel;
5. Unpaarhufer, ausgenommen Einhufer:
Nashoerner (Rhinocerotidae) und Tapire (Tapiridae);
6. Einhufer:
Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;
7. eingetragene Einhufer:
Nutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt
sind und eingetragen werden koennen oder registrierte Equiden im Sinne des Artikels
2 Buchstabe c der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung
der tierseuchenrechtlichen Vorschriften fuer das Verbringen von Equiden und fuer
ihre Einfuhr aus Drittlaendern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42);
8. Ruesseltiere:
Elefanten (Elephantidae);
9. Gefluegel:
Enten, Fasanen, Gaense, Huehner, Laufvoegel (Flachbrustvoegel), Perlhuehner, Rebhuehner,
Tauben, Truthuehner und Wachteln, die zur Zucht, Erzeugung von Fleisch oder Eiern
oder zur Aufstockung von Wildbestaenden gehalten werden;
10. Eintagskueken:
Gefluegel mit einem Alter von weniger als 72 Stunden, das - ausgenommen bei
Flugenten und deren Kreuzungen - seit dem Schlupf nicht gefuettert worden ist;
11. Bruteier:
Gefluegeleier, die zur Bebruetung bestimmt sind;
12. Fleisch von Huftieren:
Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern;
13. Gefluegelfleisch:
Fleisch von Gefluegel, ausgenommen Fleisch von Laufvoegeln;
14. Fleisch von Farmwild:
Fleisch von Laufvoegeln und Landsaeugetieren aus Zuchtanlagen, ausgenommen Fleisch
von Huftieren;
15. Bienen:
Bienenvoelker sowie Bienenkoeniginnen mit ihren Begleitbienen;
16. Nutz- und Zuchttiere:
Tiere, die insbesondere zur Zucht oder zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse
bestimmt sind, mit Ausnahme der Schlachttiere;
17. Schlachttiere:
Tiere, die zur alsbaldigen Schlachtung in einer Schlachtstaette oder fuer eine
Sammelstelle, die sie nur zur Schlachtung verlassen duerfen, bestimmt sind;
18. Fleisch:
zum menschlichen Verzehr geeignete Teile geschlachteter oder erlegter Tiere und
die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse;
19. frisches Fleisch:
Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, ausser einer
Kaeltebehandlung, unterworfen worden ist;
20. Fleischerzeugnis:
Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von Fleisch hergestellt und einer
auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, ausser einer Kaeltebehandlung,
unterworfen worden ist;
21. Futtermittel:
Futtermittel im Sinne der futtermittelrechtlichen Vorschriften, die aus Waren
bestehen oder solche enthalten;
22. Fischhaltungsbetrieb:
Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Haelterung von Fischen;
-7-
23. Sammelstelle:
Betriebe, in denen Klauentiere oder Einhufer aus verschiedenen Ursprungsbetrieben
fuer den Handel zusammengefuehrt werden;
24. EWR-Staat:
Drittland, das Vertragspartei des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
ist;
25. Durchfuhr:
Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftliches Verbringen eingefuehrter
Sendungen mit anschliessender Ausfuhr;
26. Dokumentenpruefung:
amtliche Pruefung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen;
27. Naemlichkeitskontrolle:
amtliche Pruefung der Uebereinstimmung von Tieren und Waren mit den sie begleitenden
Bescheinigungen;
28. physische Untersuchung:
amtliche Untersuchung des seuchenhygienischen Zustandes von Tieren und Waren;
29. Grenzkontrollstelle:
amtliche Ueberwachungsstelle fuer die Durchfuehrung der Dokumentenpruefung,
Naemlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung von Tieren und Waren an der
Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen oder Flughafen.
§ 3 Bescheinigungen
(1) Bescheinigungen nach dieser Verordnung muessen der zustaendigen Behoerde im Original
oder im Falle des § 30 Abs. 1 Satz 1 in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in
deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Uebersetzung
versehen sein. Bescheinigungen fuer Sendungen, die fuer einen anderen Mitgliedstaat
bestimmt sind, muessen zusaetzlich in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates
ausgestellt sein. Werden Sendungen ueber eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene
Grenzkontrollstelle eingefuehrt, muessen die Bescheinigungen abweichend von Satz
1 mindestens in einer der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats ausgestellt sein.
Bescheinigungen nach den Saetzen 1 bis 3 muessen aus einem einzigen Blatt oder aus einem
mehrseitigen, untrennbar zusammengefuegten Dokument bestehen.
(2) Bescheinigungen duerfen nur ausgestellt werden, wenn alle fuer die betreffenden
Tiere oder Waren vorgesehenen Anforderungen erfuellt sind. Soweit fuer Bescheinigungen
Muster oder Vordrucke vorgeschrieben sind und diese Alternativen vorsehen, muss jeweils
das Vorliegen mindestens einer der Alternativen bescheinigt sein. Streichungen in
vorgegebenen Mustern oder Vordrucken sind nur zulaessig, wenn es sich handelt um
1. nicht zutreffende Alternativen,
2. Anforderungen, die fuer eine bestimmte Altersgruppe oder einen bestimmten
Verwendungszweck nicht gefordert werden, oder
3. die Anwendung einer Ausnahme, die auf Grund dieser Verordnung von der zustaendigen
Behoerde zugelassen worden ist.
§ 4 Anzeige und Registrierung
Wer gewerbsmaessig
1. Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen oder
einfuehren oder
2. Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr
transportieren
will, hat dies vor Aufnahme der Taetigkeit der zustaendigen Behoerde anzuzeigen. Dies
gilt nicht fuer Betriebe, die einer Zulassung nach § 15 Abs. 1 oder 3 oder § 14 der
Fischseuchen-Verordnung beduerfen, und Betriebe, die wegen einer Taetigkeit nach Satz 1
in einem anderen Mitgliedstaat registriert oder zugelassen worden sind. Die zustaendige
-8-
Behoerde erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in
einem Register.
§ 5 Buchfuehrung
Wer eine Taetigkeit nach § 4 Satz 1 ausuebt, hat
1. ueber die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten und eingefuehrten Tiere
und Waren gemaess Satz 2 und 3 Buch zu fuehren, soweit er nicht nach § 20 der
Viehverkehrsverordnung zur Fuehrung eines Viehkontrollbuches verpflichtet ist,
2. Bescheinigungen nach dieser Verordnung, die ihn als Empfaenger der Tiere oder Waren
ausweisen, gemaess Satz 3 aufzubewahren.
Aus dem Buch muessen folgende Angaben zu entnehmen sein:
1. Ort und Tag der Uebernahme der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des
bisherigen Besitzers,
2. Tag der Abgabe der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des Erwerbers,
3. Art, Zahl sowie Kennzeichnung der Tiere, soweit nach tierseuchenrechtlichen
Vorschriften eine Kennzeichnungspflicht besteht,
4. Bezug zu der die Sendung begleitenden Bescheinigung.
Das Buch und die Bescheinigungen sind fuer eine Dauer von mindestens drei Jahren
aufzubewahren. Die Frist beginnt im Falle
1. des Buches mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht
worden ist,
2. der Bescheinigung mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Tiere oder Waren
empfangen worden sind.
Sie sind der zustaendigen Behoerde auf Verlangen vorzulegen. § 24 Abs. 1 und 2 der
Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.
§ 6 Anforderungen an Transportmittel und -behaeltnisse
(1) Tiere und Waren der in Anlage 2 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke
duerfen nur in Transportmitteln oder -behaeltnissen innergemeinschaftlich verbracht
oder eingefuehrt werden, die den dort fuer sie in Spalte 2 genannten Anforderungen
entsprechen.
(2) Gefluegel, Bruteier von Gefluegel, Papageien und Sittiche duerfen nur in
Transportbehaeltnissen innergemeinschaftlich verbracht oder eingefuehrt werden, die
ausschliesslich Tiere oder Bruteier derselben Art enthalten, demselben Verwendungszweck
dienen und im Falle von Gefluegel und Bruteiern aus demselben Betrieb stammen.
§ 7 Zustaendigkeit, allgemeiner Genehmigungsgrundsatz
Die Entscheidung ueber die Genehmigungen nach dieser Verordnung obliegt der obersten
Landesbehoerde oder der von ihr bestimmten Behoerde. Eine Genehmigung darf nicht erteilt
werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befuerchten ist.
Abschnitt 2
Innergemeinschaftliches Verbringen
Unterabschnitt 1
Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen
§ 8 Genehmigungsfreies Verbringen
(1) Tiere und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke
duerfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einer dort fuer sie
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in Spalte 2 genannten gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Bescheinigung begleitet
sind, die in den Faellen des Absatzes 4 Satz 1 um die dort genannte Erklaerung ergaenzt
sein muss. Abweichend hiervon duerfen Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland
innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie statt von der Bescheinigung nach
Satz 1 von einer beglaubigten Kopie nach § 30 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen spezifisch
pathogenfreier Tiere und von Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten genehmigt
werden, die fuer eine wissenschaftliche Untersuchung oder, im Falle von Waren, fuer
eine Ausstellung oder, in geringen Mengen, als Muster fuer eine Warenbeprobung bestimmt
sind, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden. Im Falle des
Verbringens nach einem anderen Mitgliedstaat darf eine Genehmigung nach Satz 1 nur im
Einvernehmen mit der zustaendigen Behoerde des Bestimmungsmitgliedstaates erteilt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen ohne eine in
diesen Absaetzen vorgeschriebene Bescheinigung im Einzelfall genehmigt werden, wenn die
Sendung
1. aus einem anderen Mitgliedstaat durch das Inland in ein Drittland oder
2. aus dem Inland ueber einen anderen Mitgliedstaat in ein Drittland
verbracht werden soll und von einer amtstieraerztlichen Bescheinigung begleitet ist, aus
der sich das Bestimmungsdrittland ergibt. Diese Sendungen unterliegen der zollamtlichen
Ueberwachung.
(4) Ist auf Grund einer Massnahme der Europaeischen Gemeinschaft oder eines
Mitgliedstaates, gestuetzt auf die entsprechende in Anlage 3 Spalte 3
genannte Rechtsgrundlage, die Erfuellung zusaetzlicher Voraussetzungen beim
innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben und hat das Bundesministerium fuer
Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz diese Massnahme im Bundesanzeiger
bekannt gemacht, so muss die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 um eine
amtstieraerztliche Erklaerung ergaenzt sein, aus der sich ergibt, dass diese
Voraussetzungen erfuellt sind. Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz gibt auch die Aufhebung der Massnahme im Bundesanzeiger bekannt.
§ 9 Genehmigungspflichtiges Verbringen
Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren nach Anlage 4 Abschnitt
I und II Nr. 1 bis 6 aus anderen Mitgliedstaaten bedarf der Genehmigung. Dies gilt
nicht fuer Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland, die von der Kopie einer
Bescheinigung nach § 30 Abs. 1 Satz 1, einer Bescheinigung nach § 30 Abs. 2 oder
einer dieser Kopie oder Bescheinigung entsprechenden Bescheinigung eines anderen
Mitgliedstaates begleitet sind.
§ 9a Verbringungsverbot fuer Tiere
Es ist verboten, Tiere der in Anlage 5 Spalte 1 genannten Arten innergemeinschaftlich
zu verbringen, wenn sie die dort fuer sie in Spalte 2 festgelegten Voraussetzungen
erfuellen.
§ 9b Verbringungsverbot fuer geimpfte Tiere
Es ist verboten, Tiere, die auf Grund einer Anordnung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der MKS-
Verordnung geimpft worden sind, innergemeinschaftlich zu verbringen.
§ 10 Verbringungsverbot fuer bestimmte Waren
(1) Es ist verboten, Waren, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind,
innergemeinschaftlich zu verbringen, soweit die Waren
1. von Tieren gewonnen worden sind, die aus Gebieten oder Betrieben stammen, die
im Hinblick auf diese Tiere oder die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse auf Grund
eines Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche, der Schweinepest, der Gefluegelpest,
der Vesikulaeren Schweinekrankheit, der Rinderpest oder der Pest der kleinen
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Wiederkaeuer oder des Verdachts eines Ausbruchs einer dieser Tierseuchen einer
Sperre unterliegen,
2. in einer Schlachtstaette erschlachtet worden sind,
a) in der sich zum Zeitpunkt ihrer Gewinnung Tiere befanden, die an einer in Nummer
1 aufgefuehrten Tierseuchen erkrankt oder im Hinblick auf eine dieser Tierseuchen
seuchenverdaechtig waren,
b) in der sich zum Zeitpunkt ihrer Gewinnung oder Herstellung Schlachtkoerper oder
Schlachtkoerperteile befanden, die von Tieren nach Buchstabe a gewonnen wurden,
3. von Fischen gewonnen worden sind, die aus Betrieben stammen, die auf Grund eines
Ausbruchs der infektioesen Anaemie der Salmoniden, der infektioesen haematopoetischen
Nekrose der Salmoniden oder der viralen haemorrhagischen Septikaemie der Salmoniden
oder des Verdachts eines Ausbruchs einer dieser Fischseuchen Schutzmassregeln nach
§§ 7 bis 10 der Fischseuchen-Verordnung unterliegen,
4. von Weich- oder Krustentieren gewonnen worden sind, die aus Gebieten oder Betrieben
stammen, die auf Grund eines Ausbruchs einer in Anhang A Liste II der Richtlinie
91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen
Vorschriften fuer die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur
(ABl. EG Nr. L 46 S. 1) oder Anhang D der Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22.
Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmassnahmen der Gemeinschaft zur Bekaempfung
bestimmter Muschelkrankheiten (ABl. EG Nr. L 332 S. 33) genannten Erkrankungen oder
des Verdachts eines Ausbruchs einer dieser Erkrankungen Schutzmassregeln nach § 12a
oder § 12b der Fischseuchen-Verordnung unterliegen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit sich der Seuchenverdacht als unbegruendet erwiesen hat.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht fuer Waren, die
1. getrennt von anderen Waren gewonnen, befoerdert, behandelt und gelagert worden sind,
2. in einem auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 17h des Tierseuchengesetzes
zugelassenen Betrieb nach Massgabe des Anhangs III der Richtlinie 2002/99/
EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen
Vorschriften fuer das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr
von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11) in der jeweils
geltenden Fassung behandelt worden sind und
3. nach Massgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet sind.
Satz 1 gilt nicht fuer Waren, die von Tieren gewonnen worden sind, die aus Betrieben
stammen, die auf Grund eines Ausbruchs oder des Verdachts eines Ausbruchs einer der in
Absatz 1 Nr. 1 aufgefuehrten Tierseuchen einer Sperre unterliegen.
§ 10a Weitere Verbringungsverbote
(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen nicht in Anlage 3 Abschnitt II oder Anlage 4
Abschnitt II Nr. 6 aufgefuehrter Waren, die von nicht seuchenkranken oder verdaechtigen
Tieren stammen, ist verboten, wenn diese keiner Behandlung unterworfen worden sind,
die eine Abtoetung von Tierseuchenerregern sicherstellt. Die zustaendige Behoerde kann
Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht
verbreitet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht fuer
1. Rohmilch, Honig, Gelatine und Kollagen, soweit diese Waren zum menschlichen Verzehr
bestimmt sind,
2. Samen, Eizellen und Embryonen von Hunden, Katzen, Hasen, Kaninchen, Affen,
Halbaffen, Frettchen, Fuechsen, Nerzen und Voegeln,
3. von Fischen gewonnene Waren, ausgenommen deren Eier und Samen,
4. Hunde-, Katzen- und Frettchenblut, das zur Untersuchung auf Tollwut-Antikoerper in
einem Laboratorium, das in Anhang I der Entscheidung 2004/233/EG der Kommission
vom 4. Maerz 2004 zur Zulassung von Laboratorien zur Ueberpruefung der Wirksamkeit der
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Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern (ABl. EU Nr.
L 71 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung aufgefuehrt ist, bestimmt ist.
§ 11 Besonderes Verbringungsverbot fuer Tiere und Waren
(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren ist ferner verboten,
wenn und soweit
1. Tiere, Embryonen und Samen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden
sowie Bruteier von Gefluegel auf Grund einer nach Artikel 10 der Richtlinie
90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinaerrechtlichen und
tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren
und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224 S. 29) in der
jeweils geltenden Fassung oder
2. sonstige Waren auf Grund einer nach Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG des
Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinaerrechtlichen Kontrollen im
innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG
Nr. L 395 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung
von der Europaeischen Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat beschlossenen Massnahme
vom innergemeinschaftlichen Verbringen ausgeschlossen sind und das Bundesministerium
fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz diese Massnahme im Bundesanzeiger
bekannt gemacht hat. Dieses macht auch die Aufhebung der Massnahme im Bundesanzeiger
bekannt.
(2) Aus gefaehrdeten Bezirken, die nach § 14a der Schweinepest-Verordnung festgelegt
worden sind, ist vom Tage der Veroeffentlichung der Festlegung durch die zustaendige
Behoerde im Bundesanzeiger das innergemeinschaftliche Verbringen von Schweinen, die aus
Betrieben in diesen Bezirken stammen, und von frischem Fleisch von Wildschweinen, die
in diesen Bezirken erlegt worden sind, verboten. Das Verbot nach Satz 1 endet
1. bei Schweinen fruehestens zwoelf Monate und
2. bei frischem Fleisch von Wildschweinen fruehestens 24 Monate
nach dem letzten Nachweis von Schweinpest bei Wildschweinen. Die zustaendige Behoerde
macht auch das Ende des Verbots im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Die zustaendige Behoerde kann das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und
Waren bis zur Veroeffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 untersagen,
wenn ihr der Ausbruch einer Seuche amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist.
§ 12 Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten
(1) Klauentiere und Einhufer duerfen nach einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar
aus einem ganz oder teilweise der Zucht oder der Nutzung dieser Tiere dienenden Betrieb
oder von Sammelstellen verbracht werden, die von der zustaendigen Behoerde zugelassen
worden sind.
(2) Schafe und Ziegen, die nicht unmittelbar an ihren Bestimmungsort verbracht werden,
duerfen nach anderen Mitgliedstaaten ueber nur eine nach § 15 Abs. 3 zugelassene
Sammelstelle oder, im Falle von Schlachttieren, ueber nur eine nach § 15 Abs. 3
zugelassene Sammelstelle oder ein nach § 15 Abs. 3 zugelassenes Viehhandelsunternehmen
verbracht werden. Abweichend von Satz 1 duerfen Schlachttiere ueber eine weitere, nach §
15 Abs. 3 zugelassene Sammelstelle verbracht werden.
(3) Auf eine zugelassene Sammelstelle duerfen Klauentiere und Einhufer nur verbracht
werden, wenn sie von der Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind. Rinder
und Schweine sowie Schlachtschafe und -ziegen duerfen abweichend von Satz 1 auch
aufgetrieben werden, wenn der fuer den Herkunftsbetrieb zustaendige beamtete Tierarzt die
nach § 8 Abs. 1 Satz 1 fuer den Herkunftsbetrieb erforderlichen Angaben
1. in einer Bescheinigung bescheinigt hat, die die Tiere begleitet, oder
2. der Sammelstelle auf eine andere geeignete Art schriftlich uebermittelt hat.
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(4) Rinder und Schweine aus anderen Mitgliedstaaten duerfen ueber eine inlaendische
Sammelstelle nach anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie neben der
Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 von der Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates
im Original oder in beglaubigter Kopie begleitet sind.
§ 13 Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten
(1) Schafe und Ziegen duerfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus anderen Mitgliedstaaten
nur verbracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet
sind, die laengstens sechs Tage nach dem Ausstallen der Tiere ausgestellt worden ist. Im
Falle eines Transports der Tiere auf See verlaengert sich der Zeitraum nach Satz 1 um
die Dauer des Seetransports.
(2) Schlachtklauentiere und -einhufer duerfen aus einem anderen Mitgliedstaat nur
unmittelbar
1. auf eine von der zustaendigen Behoerde zu diesem Zweck zugelassene Sammelstelle oder
2. in eine oeffentliche oder von der zustaendigen Behoerde zu diesem Zweck zugelassene
nichtoeffentliche Schlachtstaette
verbracht werden. Schlachtschafe und -ziegen duerfen auf eine Sammelstelle nach Satz
1 Nr. 1 nur verbracht werden, wenn die Tiere nicht bereits ueber eine in einem anderen
Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat gelegene Sammelstelle verbracht worden
sind. Der Besitzer hat die Tiere nach Satz 1 Nr. 1 spaetestens drei Werktage nach
ihrer Ankunft in der Sammelstelle von der Sammelstelle in eine Schlachtstaette nach
Satz 1 Nr. 2 zu verbringen und sie dort zu schlachten oder schlachten zu lassen; im
Falle von Schlachtschafen oder -ziegen hat der Besitzer sicherzustellen, dass die
Tiere spaetestens fuenf Tage nach ihrer Ankunft in der Sammelstelle nach Satz 1 Nr. 1
geschlachtet werden. Der Empfaenger hat die Tiere nach Satz 1 Nr. 2 dort spaetestens 72
Stunden nach ihrem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.
(3) Eine nichtoeffentliche Schlachtstaette darf nur zugelassen werden, wenn die
seuchenhygienischen Voraussetzungen nach Anlage 6 erfuellt sind und sichergestellt ist,
dass die Schlachttiere spaetestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen geschlachtet werden.
(4) Schlachtgefluegel darf aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar in einen
Gefluegelschlachtbetrieb verbracht werden. Der Empfaenger hat das Gefluegel nach Satz
1 dort spaetestens 72 Stunden nach seinem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu
lassen.
(5) Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai
2003 ueber die Veterinaerbedingungen fuer die Verbringung von Heimtieren zu anderen als
zu Handelszwecken und zur Aenderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L
146 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sind und die nicht aelter als drei Monate
und nicht geimpft sind, duerfen abweichend von Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
998/2003 aus einem anderen Mitgliedstaat nur verbracht werden, wenn sie
1. vom Muttertier begleitet werden oder
2. von
a) einem Dokument nach Anhang I der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom
26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises fuer die Verbringung von
Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 312 S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung und
b) einer schriftlichen Erklaerung des Verfuegungsberechtigten, aus der hervorgeht,
dass das Tier bisher ausschliesslich am Ort seiner Geburt gehalten worden und
nicht mit wild lebenden Tieren in Beruehrung gekommen ist,
begleitet sind.
§ 13a Besondere Bestimmungen fuer Affen und Halbaffen
(1) Affen und Halbaffen duerfen aus einem anderen Mitgliedstaat nur verbracht werden,
wenn
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1. der Verfuegungsberechtigte nachweist, dass sie aus einem Betrieb stammen, der die
Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung erfuellt und
2. die Affen und Halbaffen fuer einen zu diesem Zweck nach § 15 Abs. 1 zugelassenen
Betrieb bestimmt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen im Einzelfall
genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden.
§ 14 Besondere Bestimmungen fuer Fische
(1) Fische - ausgenommen deren Eier und Sperma - duerfen aus anderen Mitgliedstaaten
nicht verbracht werden, wenn sie
1. im Rahmen eines Seuchentilgungsplans getoetet werden sollen oder
2. aus einem Betrieb stammen, der einer tierseuchenrechtlichen Sperrmassnahme
unterliegt.
(2) Zum menschlichen Verzehr getoetete Fische und von diesen stammende Teile sowie Eier
und Sperma von Fischen duerfen aus anderen Mitgliedstaaten nicht verbracht werden, wenn
sie von Tieren nach Absatz 1 stammen.
(3) Zum menschlichen Verzehr getoeteten Fische der fuer die Infektioese Haematopoetische
Nekrose der Salmoniden (IHN) oder die Virale Haemorrhagische Septikaemie der Salmoniden
(VHS) empfaenglichen Arten, die nicht aus einem zugelassenen Gebiet oder einem
zugelassenen Fischhaltungsbetrieb stammen, duerfen innergemeinschaftlich in ein
zugelassenes Gebiet oder einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur in ausgenommenem
Zustand verbracht werden.
(4) Fische, die fuer einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem anderen
Mitgliedstaat oder fuer ein zugelassenes Gebiet eines anderen Mitgliedstaates bestimmt
sind, duerfen nur verbracht werden, wenn sie
1. aus einem nach § 14 der Fischseuchen-Verordnung zugelassenen Fischhaltungsbetrieb
oder einem nach § 13 der Fischseuchen-Verordnung zugelassenen Gebiet stammen oder
2. ,im Falle von Fischen, die den fuer die IHN oder VHS nicht empfaenglichen Arten
angehoeren, aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen, in dem ausschliesslich Fische
dieser Arten gehalten werden und der nicht mit Wasserlaeufen oder Kuestengewaessern in
Verbindung steht.
§ 14a
(weggefallen)
§ 14b
(weggefallen)
§ 15 Zulassungsbeduerftige Betriebe
(1) Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 7 Teil 1 Spalte 1 genannten Arten oder
Verwendungszwecke duerfen nach anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie
aus einem von der zustaendigen Behoerde zu diesem Zweck zugelassenen Betrieb stammen.
(2) Ein Betrieb nach Absatz 1 darf nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf das
Verbringen der in Anlage 7 Teil 1 Spalte 1 genannten Tiere und Erzeugnisse
1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 2 erfuellt sind und
2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 3 eingehalten
werden.
(3) Die in Anlage 7 Teil 2 Spalte 1 genannten Betriebe duerfen am
innergemeinschaftlichen Verbringen nur teilnehmen oder beim innergemeinschaftlichen
- 14 -
Verbringen nur genutzt werden, wenn sie von der zustaendigen Behoerde zugelassen worden
sind.
(4) Ein Betrieb nach Absatz 3 darf nur zugelassen werden, wenn
1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 2 erfuellt sind und
2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 3 eingehalten
werden.
§ 16 Bekanntgabe der Zulassungen
Die zustaendigen Landesbehoerden teilen dem Bundesministerium fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Zulassungen von
1. nichtoeffentlichen Schlachtstaetten nach § 13 Abs. 3,
2. Betrieben nach § 15 Abs. 2 und 4 und
3. Lagern nach § 36a Abs. 4
sowie die Ruecknahme oder den Widerruf von Zulassungen mit. Dieses gibt die
zugelassenen Schlachtstaetten, Betriebe und Lager, mit Ausnahme der zugelassenen
Haendler und Haendlerstaelle, im Bundesanzeiger bekannt. Dabei erteilt es eine
Veterinaerkontrollnummer. Satz 3 gilt nicht fuer Schlachtstaetten, die nach
lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassen worden sind, Sammelstellen und
Gefluegelhaltungen.
§ 17 Ruhen der Zulassung
Stellt die zustaendige Behoerde bei zugelassenen Lagern, Sammelstellen, Schlachtstaetten
oder Betrieben fest, dass die Voraussetzungen fuer die Zulassung nicht mehr erfuellt
sind, so ordnet sie das Ruhen der Zulassung bis zur Behebung der festgestellten
Maengel an. Fuer das Ruhen der Zulassung und das Ende des Ruhens gilt § 16 Satz 1 und 2
entsprechend.
§ 18 Kennzeichnung
Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 8 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke
duerfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie oder ihre
Transportbehaeltnisse in der dort fuer sie nach Spalte 2 vorgeschriebenen Weise
gekennzeichnet sind.
Unterabschnitt 2
Ueberwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens
§ 19 Anzeige der Ankunft
Soweit es zur Durchfuehrung der Ueberwachung erforderlich ist, kann die zustaendige
Behoerde anordnen, dass der Empfaenger von Tieren oder Waren aus anderen Mitgliedstaaten
die voraussichtliche Ankunftszeit der fuer den Bestimmungsort zustaendigen Behoerde unter
Angabe der Art und der Menge der Tiere oder Waren mindestens einen Werktag vorher
anzeigt. Satz 1 gilt nicht fuer das Verbringen eingetragener Pferde zum Zwecke des
voruebergehenden Aufenthalts.
§ 20 Massnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung
Stellt die zustaendige Behoerde bei der Ueberwachung des innergemeinschaftlichen
Verbringens bei Tieren oder Waren Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer
Seuchenverbreitung schliessen lassen, so ordnet sie
1. bei Tieren
a) die Quarantaene in einer Quarantaenestation oder
b) die Toetung und unschaedliche Beseitigung und
- 15 -
2. bei Waren die unschaedliche Beseitigung
an. Sie kann eine anderweitige Behandlung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass
hierbei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen wird.
§ 21 Sonstige Massnahmen
(1) Stellt die zustaendige Behoerde fest, dass Tiere oder Waren aus einem
anderen Mitgliedstaat aus anderen als den in § 20 genannten Gruenden nicht den
tierseuchenrechtlichen Vorschriften entsprechen, so kann sie deren Ruecksendung
anordnen, wenn
1. der Verfuegungsberechtigte nachgewiesen hat, dass der Herkunftsmitgliedstaat dies
zulaesst, und
2. andere von der Ruecksendung betroffene Mitgliedstaaten benachrichtigt worden sind.
(2) Kann ein Mangel durch eine schriftliche Stellungnahme der fuer den Herkunftsort
der betroffenen Sendung zustaendigen Behoerde geheilt werden, so ist der
Verfuegungsberechtigte vor Anordnung der Ruecksendung unter Setzung einer angemessenen
Frist zur Beibringung dieser Stellungnahme aufzufordern.
(3) Die Ruecksendung von Tieren und Waren, die nach einem anderen Mitgliedstaat
verbracht und dort aus tierseuchenrechtlichen Gruenden beanstandet worden sind, bedarf
der Genehmigung.
(4) Tiere und Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat aus tierseuchenrechtlichen
Gruenden beanstandet worden sind, duerfen durch das Inland nach einem anderen
Mitgliedstaat nur verbracht werden, wenn der Verfuegungsberechtigte die zustaendige
Behoerde des bei der Ruecksendung erstberuehrten Landes zuvor unterrichtet hat.
Abschnitt 3
Einfuhr
Unterabschnitt 1
Anforderungen an die Einfuhr
§ 22 Genehmigungsfreie Einfuhr
(1) Tiere und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke
duerfen aus Drittlaendern oder bestimmten Teilen von Drittlaendern nur eingefuehrt werden,
wenn
1. das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einer Entscheidung aufgefuehrt
ist, die die Europaeische Gemeinschaft auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte
2 genannten Rechtsgrundlage erlassen und das Bundesministerium fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, und
2. sie von einer Bescheinigung begleitet sind, die
a) fuer die betreffenden Tiere oder Waren und den jeweiligen Verwendungszweck in
einer Entscheidung vorgeschrieben ist, die die Europaeische Gemeinschaft auf
Grund einer entsprechenden in Spalte 3 dieser Anlage genannten Rechtsgrundlage
im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil erlassen
und das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im
Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, oder
b) dem fuer sie in Spalte 3 dieser Anlage genannten gemeinschaftsrechtlich
vorgeschriebenen Muster entspricht.
Sieht die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 2 eine Beschraenkung der Einfuhr vor, so ist die
Einfuhr nur im Rahmen oder unter Beachtung dieser Beschraenkung zulaessig.
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(2) Die in Anlage 9a Spalte 1 genannten Gegenstaende duerfen aus Drittlaendern oder
bestimmten Teilen von Drittlaendern nur eingefuehrt werden, wenn das jeweilige Drittland
oder der jeweilige Teil in einer Entscheidung aufgefuehrt ist, die die Europaeische
Gemeinschaft auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage
erlassen und das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9
Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke genehmigt werden, solange im Hinblick
auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil die Entscheidungen und die
Bekanntmachungen noch nicht ergangen sind.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr spezifisch pathogenfreier Tiere und
von Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten genehmigt werden, die fuer eine
wissenschaftliche Untersuchung oder, im Falle von Waren, fuer eine Ausstellung oder,
in geringen Mengen, als Muster fuer eine Warenbeprobung bestimmt sind. Eine Genehmigung
nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht
verbreitet werden und die Waren nach der Beendigung der Untersuchung, Ausstellung oder
Beprobung ausgefuehrt oder unschaedlich beseitigt werden.
§ 23 Sonderbestimmungen fuer den Handel mit bestimmten Drittlaendern
(1) Abweichend von den §§ 22, 24 bis 27 und 30 bis 35 gelten fuer die Einfuhr von Tieren
und Waren aus Andorra, Norwegen, San Marino oder den Faeroeer Inseln die §§ 6, 8 bis 11,
13 bis 14 und 18 bis 21 entsprechend.
(2) Abweichend von den §§ 22, 25 bis 27 und 30 bis 32 gelten fuer die Einfuhr von
Fischen aus Island § 6 Abs. 1 und die §§ 8, 11, 14 und 18 bis 21 entsprechend.
(3) Fuer die Ausfuhr von Tieren und Waren nach Andorra, Norwegen, San Marino oder den
Faeroeer Inseln gelten die §§ 6, 8 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 9a bis 12, 14, 15, 18 und 21
entsprechend.
(4) Fuer die Ausfuhr von Fischen nach Island gelten § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 4 sowie
die §§ 11, 14, 18 und 21 entsprechend.
(5) Abweichend von § 37 gelten fuer die Durchfuhr von Tieren und Waren, die fuer Andorra,
Norwegen, San Marino oder die Faeroeer Inseln bestimmt sind, die §§ 22 und 23a bis 32
entsprechend.
(6) Abweichend von § 37 gelten fuer die Durchfuhr von Fischen, die fuer Island bestimmt
sind, § 22 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 25 bis 32 entsprechend.
§ 23a Sonderbestimmungen fuer die Einfuhr von in Drittlaendern
zurueckgewiesenen Sendungen
Abweichend von § 22 duerfen
1. Waren nach
a) Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer Nebenprodukte auch solche, die in den
Anhaengen VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgefuehrt sind, oder
b) Anlage 9 Abschnitt II oder
2. Gegenstaende nach Anlage 9a
mit Ursprung in der Europaeischen Gemeinschaft, Andorra, Norwegen, San Marino
oder den Faeroeer-Inseln, die in einem Drittland zurueckgewiesen worden sind, nur
eingefuehrt werden, sofern
1. die zustaendige Behoerde, die die Ursprungsbescheinigung ausgestellt hat, in die
Ruecknahme der Sendung eingewilligt hat,
2. die Sendung vom Original oder einer behoerdlich beglaubigten Kopie der
Ursprungsbescheinigung begleitet ist, in der die zustaendige Behoerde des Drittlandes
die Zurueckweisungsgruende angegeben und ausserdem bescheinigt hat, dass die
- 17 -
Lagerungs- und Transportbedingungen eingehalten worden sind und - im Falle von
unverplombten Behaeltnissen - keinerlei Behandlung erfolgt ist,
3. - im Falle von verplombten Behaeltnissen - die Sendung von einer ergaenzenden
Bescheinigung des Transporteurs begleitet ist, in der bescheinigt wird, dass die
Sendung nicht behandelt oder entladen worden ist.
§ 24 Genehmigungspflichtige Einfuhr
Die Einfuhr von Tieren und Waren nach Anlage 4 bedarf der Genehmigung.
§ 24a Einfuhrverbot fuer bestimmte Waren
(1) Die Einfuhr nicht in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 oder Anlage 9 Abschnitt II
aufgefuehrter Waren, die von nicht seuchenkranken oder verdaechtigen Tieren stammen,
ist verboten, wenn diese keiner Behandlung unterworfen sind, die eine Abtoetung von
Tierseuchenerregern sicherstellt. Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von Satz 1
genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht fuer
1. Samen, Eizellen und Embryonen von Hunden, Katzen, Hasen, Kaninchen, Affen,
Halbaffen, Frettchen, Fuechsen, Nerzen und Voegeln,
2. von Fischen gewonnene Waren, ausgenommen deren Eier und Samen,
3. Hunde-, Katzen- und Frettchenblut, das zur Untersuchung auf Tollwut-Antikoerper in
einem Laboratorium, das im Anhang I der Entscheidung 2004/233/EG in der jeweils
geltenden Fassung aufgefuehrt ist, bestimmt ist.
§ 25 Besondere Einfuhrverbote
(1) Die Einfuhr von Tieren der in Anlage 9b Spalte 1 genannten Arten aus einem
Drittland ist, vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach Absatz 2, fuer den in Spalte 3
in Bezug auf die jeweilige Seuche festgelegten Zeitraum verboten, wenn
1. in dem Drittland der Ausbruch einer fuer die betreffende Art in Spalte 2
aufgefuehrten Seuche amtlich festgestellt und
2. der Zeitpunkt dieser Feststellung vom Bundesministerium fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht
worden ist. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung.
(2) Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenstaenden der in Anlage 10 Spalte 1 genannten
Arten oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit
1. ihre Einfuhr durch eine Massnahme, die die Europaeische Gemeinschaft auf Grund einer
entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage im Hinblick auf das
betreffende Drittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes erlassen hat,
beschraenkt oder ausgeschlossen ist und
2. das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz diese
Massnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch die Aufhebung der
Massnahme im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Die zustaendige Behoerde kann die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage
9b Spalte 1 und Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland bis zur
Veroeffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1 oder 2 untersagen, wenn ihr der
Ausbruch einer Seuche in diesem Drittland vorher amtlich zur Kenntnis gebracht worden
ist.
(4) Ferner ist die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenstaenden, die fuer einen
anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, verboten, wenn sie Vorschriften des
Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, die strengere Anforderungen als das
deutsche Recht beinhalten und die das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
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(5) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 26 Einfuhr ueber bestimmte Ueberwachungsstellen
Die Einfuhr von Tieren, ausgenommen Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne
des Artikels 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind, sowie von
1. Waren nach
a) Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer Nebenprodukte auch solche, die in den
Anhaengen VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgefuehrt sind, oder
b) Anlage 9 Abschnitt II oder
2. Gegenstaenden nach Anlage 9a
ist nur ueber Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zulaessig, die das
Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf
Mittelbehoerden seines Geschaeftsbereichs uebertragen.
§ 27 Einfuhruntersuchung
(1) Tiere sowie Waren nach § 26 Satz 1 Nr. 1 unterliegen bei der Einfuhr der
Dokumentenpruefung, der Naemlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung bei der
Grenzkontrollstelle. Abweichend von Satz 1 ist bei Waren, die auf dem See- oder Luftweg
befoerdert, bei der Grenzkontrollstelle auf ein anderes Schiff oder Flugzeug umgeladen
und in einer zweiten Grenzkontrollstelle (Bestimmungsgrenzkontrollstelle) abgefertigt
werden sollen, in der ersten Grenzkontrollstelle
1. die Dokumentenpruefung nur durchzufuehren, sofern
a) der Verdacht eines Verstosses gegen eine tierseuchenrechtliche Bestimmung
vorliegt oder eine Verbreitung von Tierseuchen zu befuerchten ist oder
b) die Ware eine Mindestzeit, nicht laenger als eine Hoechstzeit und unter
Bedingungen zwischengelagert wird, die jeweils in einer Massnahme vorgeschrieben
sind, die
aa) die Europaeische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 9 der Richtlinie 97/78/
EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln fuer die
Veterinaerkontrollen von aus Drittlaendern in die Gemeinschaft eingefuehrten
Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung
erlassen und
bb) das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
im Bundesanzeiger bekannt gemacht
hat,
2. die Naemlichkeitskontrolle und physische Untersuchung nur durchzufuehren, sofern
a) eine Zwischenlagerung nach Nummer 1 Buchstabe b erfolgt und
b) der Verdacht eines Verstosses gegen eine tierseuchenrechtliche Bestimmung
vorliegt oder eine Verbreitung von Tierseuchen zu befuerchten ist.
In der Bestimmungsgrenzkontrollstelle sind Dokumentenpruefung, Naemlichkeitskontrolle
und physische Untersuchung insoweit durchzufuehren, als sie nicht bereits bei der ersten
Grenzkontrollstelle durchgefuehrt worden sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere und Waren aus EWR-Staaten bei der Einfuhr
ausser der Dokumentenpruefung der nur stichprobenartigen Naemlichkeitskontrolle und
physischen Untersuchung.
(3) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Waren und Gegenstaende, die nach § 23a
eingefuehrt werden, lediglich einer Dokumentenpruefung und Naemlichkeitskontrolle.
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(4) Die Absaetze 1 und 2 gelten fuer die Einfuhr von Gegenstaenden nach Anlage 9a
mit der Massgabe entsprechend, dass lediglich eine Dokumentenpruefung und eine
Naemlichkeitskontrolle durchgefuehrt werden.
(5) Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittlaendern oder Teilen von Drittlaendern ist
die Einfuhruntersuchung abweichend von den Absaetzen 1 bis 3 durchzufuehren, wenn und
soweit dies im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil eines
Drittlandes in einer Massnahme vorgeschrieben ist, die
1. die Europaeische Gemeinschaft auf Grund
a) des Artikels 16 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur
Festlegung von Grundregeln fuer die Veterinaerkontrollen von aus Drittlaendern in
die Gemeinschaft eingefuehrten Tieren und zur Aenderung der Richtlinie 89/662/EWG,
90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56) oder
b) des Artikels 10 der Richtlinie 97/78/EG
in der jeweils geltenden Fassung erlassen und
2. das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im
Bundesanzeiger bekannt gemacht
hat.
§ 28
(weggefallen)
Unterabschnitt 2
Massnahmen bei der Einfuhr
§ 29 Dokumentenpruefung, Naemlichkeitskontrolle, physische Untersuchung
(1) Die Dokumentenpruefung nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird bei Tieren nach Massgabe der
Anlage 10a durchgefuehrt.
(2) Die Naemlichkeitskontrolle nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird
1. bei Tieren nach Massgabe der Anlage 11 Abschnitt I,
2. bei Waren nach Massgabe der Anlage 12 Abschnitt I
durchgefuehrt.
(3) Die physische Untersuchung nach § 27 Abs. 1 und 2 wird
1. bei Tieren nach Massgabe der Anlage 11 Abschnitt II,
2. bei Waren nach Massgabe der Anlage 12 Abschnitt II
durchgefuehrt.
§ 30 Bescheinigungen
(1) Hat der Verfuegungsberechtigte bei der Dokumentenpruefung eine Bescheinigung nach §
22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, eine Bescheinigung ueber eine Genehmigung nach § 24 oder eine
Bescheinigung nach Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in der jeweils geltenden
Fassung vorgelegt, so ist ihm hiervon eine beglaubigte Kopie auszuhaendigen. Im Falle
der Aufteilung einer Sendung in der Grenzkontrollstelle wird dem Verfuegungsberechtigten
eine der Anzahl der durch die Teilung entstandenen Sendungen entsprechende Anzahl
von Kopien der Bescheinigung nach Satz 1 ausgestellt. Das Original der Bescheinigung
nach Satz 1 ist von der Grenzkontrollstelle fuer die Dauer von mindestens drei Jahren
aufzubewahren.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden
1. bei einer Sendung eingetragener Einhufer das Dokument zur Identifizierung nach
Anlage 8 und
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2. im Falle der voruebergehenden Einfuhr eingetragener Einhufer die Bescheinigung nach
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
dem Verfuegungsberechtigten wieder ausgehaendigt.
§ 31 Zurueckweisung
(1) Fuehren die Untersuchungen nach § 27 zu dem Ergebnis, dass die Tiere, Waren oder
Gegenstaende nicht den Einfuhrvorschriften entsprechen, so ist die Sendung von der
Einfuhr zurueckzuweisen und die sie begleitende Bescheinigung durch den Stempelaufdruck
"Zurueckgewiesen" in roter Farbe fuer ungueltig zu erklaeren. Die zustaendige Behoerde kann
im Einzelfall
1. die Einfuhr
a) der Tiere zur unverzueglichen Schlachtung oder Toetung und unschaedlichen
Beseitigung oder Unterbringung in einer nahegelegenen zugelassenen
Quarantaenestation und
b) der Waren oder Gegenstaende zur weiteren Verarbeitung in einem nach den Artikeln
13 bis 15, 17 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in der jeweils geltenden
Fassung zugelassenen Betrieb oder zur sonstigen unschaedlichen Beseitigung
genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden;
2. anordnen, dass
a) die Tiere unverzueglich geschlachtet oder getoetet und unschaedlich beseitigt oder
in einer nahegelegenen zugelassenen Quarantaenestation untergebracht werden und
b) die Waren oder Gegenstaende unverzueglich unschaedlich beseitigt werden,
wenn dies zur Vermeidung einer Gefahr der Seuchenverbreitung im Falle der
Ruecksendung oder bei Tieren aus tierschutzrechtlichen Gruenden erforderlich ist.
(1a) Die zustaendige Behoerde kann ferner im Einzelfall die Einfuhr von Futtermitteln,
die Salmonellen enthalten, genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass diese Futtermittel
nach naeherer Anweisung des beamteten Tierarztes nachbehandelt werden.
(2) Eine Quarantaenestation darf nur zugelassen werden, wenn die Anforderungen nach
Anhang B der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung erfuellt sind.
Unterabschnitt 3
Vorschriften ueber eingefuehrte Tiere und Waren
§ 32 Allgemeine Bestimmung
(1) Eingefuehrte Tiere duerfen nur unmittelbar an ihren Bestimmungsort befoerdert werden.
Der Befoerderer hat die Kopien der Bescheinigungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 und die
Bescheinigungen nach § 30 Abs. 2 mitzufuehren.
(2) Bei eingefuehrten Waren hat der Befoerderer die Kopien der Bescheinigungen nach
§ 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 und die Bescheinigungen nach § 30 Abs. 2 bis zum ersten
Bestimmungsort oder - im Falle der Durchfuhr, ausgenommen die Durchfuhr von fuer
Andorra, Norwegen, San Marino oder die Faeroeer Inseln bestimmten Waren - bis zur
Grenzkontrollstelle, an der die Sendung die Europaeische Gemeinschaft verlaesst,
mitzufuehren.
(3) Nach § 23a eingefuehrte Waren oder Gegenstaende duerfen nur unmittelbar an ihren
Ursprungsort in verplombten und lecksicheren Transportmitteln befoerdert werden.
§ 33 Eingefuehrte Schlachttiere
(1) Eingefuehrte Schlachtklauentiere duerfen nur unmittelbar in die von der zustaendigen
Behoerde bestimmte oeffentliche oder nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zugelassene
nichtoeffentliche Schlachtstaette verbracht werden. Der Empfaenger hat die Tiere nach Satz
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1, sofern nicht eine kuerzere Frist bestimmt wird, dort spaetestens fuenf Werktage nach
ihrem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.
(2) Eingefuehrte Schlachteinhufer duerfen nur unmittelbar oder ueber eine nach § 13
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassene Sammelstelle in die von der zustaendigen Behoerde
bestimmte oeffentliche oder nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zugelassene nichtoeffentliche
Schlachtstaette verbracht werden. Der Empfaenger oder Besitzer hat die Tiere nach Satz 1,
die
1. unmittelbar in eine Schlachtstaette nach Satz 1 verbracht werden, dort spaetestens
fuenf Tage nach ihrem Eintreffen, jedoch spaetestens acht Tage nach erfolgter
Einfuhr,
2. ueber eine zugelassene Sammelstelle in eine Schlachtstaette nach Satz 1 verbracht
werden, dort spaetestens zehn Tage nach erfolgter Einfuhr
zu schlachten oder schlachten zu lassen.
(3) Eingefuehrtes Schlachtgefluegel darf nur unmittelbar in einen Gefluegelschlachtbetrieb
verbracht werden. Der Empfaenger hat das Gefluegel nach Satz 1 dort spaetestens 72 Stunden
nach seinem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.
§ 34 Eingefuehrte Nutz- und Zuchttiere, eingefuehrte Bruteier sowie daraus
geschluepftes Gefluegel
(1) Eingefuehrte Zucht- und Nutztiere, ausgenommen voruebergehend eingefuehrte Einhufer
sowie Fische, unterliegen im Bestimmungsbetrieb fuer 30 Tage der Beobachtung durch die
zustaendige Behoerde. Waehrend der Dauer der behoerdlichen Beobachtung darf der Besitzer
diese Tiere, auch im Falle des Verendens, nicht ohne Genehmigung der zustaendigen
Behoerde aus dem Betrieb verbringen. Satz 2 gilt, sofern die eingefuehrten Tiere von den
uebrigen Tieren des Betriebes nicht voellig abgesondert worden sind, fuer alle im Betrieb
gehaltenen empfaenglichen Tiere. Die zustaendige Behoerde kann im Einzelfall Ausnahmen von
Satz 1 genehmigen, soweit eine Seuchenverbreitung nicht zu befuerchten ist. § 19 Abs. 1
gilt entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegt Nutz- und Zuchtgefluegel in Sendungen von
mehr als 19 Tieren, ausgenommen Gefluegel zur Aufstockung von Wildbestaenden, im
Bestimmungsbetrieb fuer mindestens sechs Wochen oder - sofern es vor Ablauf dieser
Frist geschlachtet wird - bis zur Schlachtung der Beobachtung durch die zustaendige
Behoerde. Gefluegel zur Aufstockung von Wildbestaenden unterliegt im Bestimmungsbetrieb
fuer mindestens 14 Tage der Beobachtung durch die zustaendige Behoerde.
(3) Aus eingefuehrten Bruteiern in Sendungen von mehr als 19 Stueck geschluepftes
Gefluegel unterliegt im Betrieb, in dem es nach dem Schlupf eingestellt worden ist, fuer
mindestens drei Wochen der Beobachtung durch die zustaendige Behoerde.
(4) Der Beobachtung nach den Absaetzen 2 und 3 unterliegen auch sonstiges Gefluegel
und sonstige Bruteier, das oder die mit dem eingefuehrten Gefluegel, den eingefuehrten
Bruteiern oder dem daraus geschluepften Gefluegel zusammengefuehrt worden ist oder sind.
(5) Am Ende der Beobachtung nach den Absaetzen 2, 3 und 4 ist lebendes Gefluegel durch
die zustaendige Behoerde klinisch zu untersuchen, und es sind erforderlichenfalls Proben
zur Ueberpruefung des Gesundheitszustandes zu nehmen.
§ 34a Eingefuehrte Affen und Halbaffen
(1) Bei eingefuehrten Affen und Halbaffen gilt § 13a entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Verbringen im Einzelfall genehmigt werden,
wenn sichergestellt ist, dass das Tier nicht von Privatpersonen gehalten wird und
Tierseuchen nicht verbreitet werden.
§ 35 Eingefuehrte Voegel
(1) Eingefuehrte Voegel, ausgenommen Gefluegel und in freier Wildbahn im Rahmen eines vom
Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungsprogramms gefangene Voegel, unterliegen
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in einer von der zustaendigen Behoerde zu diesem Zweck zugelassenen Quarantaeneeinrichtung
fuer mindestens 30 Tage der Absonderung.
(2) Eine Quarantaeneeinrichtung nach Absatz 1 darf nur zugelassen werden, wenn
1. die Anforderungen nach Anhang B Kapitel 1 der Entscheidung 2000/666/EG der
Kommission vom 26. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinaerbedingungen und
Veterinaerbescheinigungen sowie die Quarantaenebedingungen fuer die Einfuhr von
anderen Vogelarten als Gefluegel (ABl. EG Nr. L 278 S. 26) in der jeweils geltenden
Fassung erfuellt sind und
2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Artikel 3 Abs. 2 und 3 und Anhang B
Kapitel 2 der Entscheidung 2000/666/EG in der jeweils geltenden Fassung eingehalten
werden.
§ 36
(weggefallen)
§ 36a Verbringen eingefuehrter Waren in Lager in Freizonen, Freilager und
Zolllager
(1) Eingefuehrte Waren duerfen in ein Lager in einer Freizone, ein Freilager oder ein
Zolllager nur eingelagert werden, wenn der Verfuegungsberechtigte vorher erklaert hat, ob
die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ueberfuehrt werden sollen oder ob es sich
um eine andere, gegebenenfalls noch festzulegende, endgueltige Bestimmung handelt.
(2) Das Verbringen der Waren in die Lager hat unter zollamtlicher Ueberwachung in Form
des Zollverschlusses zu erfolgen.
(3) Waren, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen, duerfen in ein Lager
in einer Freizone, ein Freilager oder ein Zolllager nur eingelagert werden, wenn das
Lager von der zustaendigen Behoerde zu diesem Zweck zugelassen worden ist.
(4) Ein Lager nach Absatz 3 darf nur zugelassen werden, wenn
1. die Anforderungen nach Artikel 12 Abs. 4 Buchstabe b erster, zweiter, vierter und
fuenfter Anstrich der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung erfuellt
sind und
2. die Bestimmungen nach Artikel 12 Abs. 4 Buchstabe b dritter Anstrich und Abs.
5 zweiter, dritter und vierter Anstrich der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils
geltenden Fassung eingehalten werden.
Abschnitt 4
Durchfuhr
§ 36b Durchfuhrverbot fuer bestimmte Waren
Die Durchfuhr von frischem Fleisch und daraus hergestellten Fleischerzeugnissen und
-zubereitungen, Milch und Milcherzeugnissen sowie von behandelten Tierdaermen, die
nicht die tierseuchenrechtlichen Einfuhranforderungen erfuellen, ist verboten. Satz
1 gilt nicht in den Faellen des § 37 Abs. 5 und 5a fuer die Durchfuhr im Luft- und
Seeschiffsverkehr.
§ 37 Anforderungen an die Durchfuhr
(1) Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder
Verwendungszwecke, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechend, bedarf
der Genehmigung, im Falle von Waren jedoch nur, wenn diese unmittelbar in das Inland
eingefuehrt werden. Satz 1 gilt nicht fuer
1. zum menschlichen Verzehr bestimmte Waren, die
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a) aus Drittlaendern oder bestimmten Teilen von Drittlaendern eingefuehrt werden, die
in einer Liste nach Artikel 8 Nr. 1 der Richtlinie 2002/99/EG aufgefuehrt sind,
und
b) die Voraussetzungen und Anforderungen erfuellen, die durch Rechtsakte der
Europaeischen Gemeinschaft, die auf Grund des Artikels 8 Nr. 4 oder 5 oder des
Artikels 9 Abs. 4 Buchstabe a oder c der Richtlinie 2002/99/EG erlassen worden
sind, im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil eines
Drittlandes vorgeschrieben sind,
und das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die
gelisteten Drittlaender oder deren Teile nach Buchstabe a sowie die Voraussetzungen
und Anforderungen nach Buchstabe b im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, oder
2. Waren der in Anlage 13 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke, wenn sie
a) die dort fuer sie in Spalte 2 festgelegten Voraussetzungen erfuellen und
b) zur Durchfuhr ohne Zwischenlagerung bestimmt sind.
(2) Fuer die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenstaenden gelten die §§ 25 bis 29, 30
Abs. 2 und § 31 - mit Ausnahme der physischen Untersuchung bei Waren nach § 27, sofern
bereits die Dokumentenpruefung ergeben hat, dass die Waren den Anforderungen an die
Einfuhr nicht entsprechen - entsprechend.
(3) Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder
Verwendungszwecke erfolgt unter zollamtlicher Ueberwachung, im Falle von Waren in
Form des Zollverschlusses. Waren sind innerhalb von hoechstens 30 Tagen ueber eine
Grenzkontrollstelle auszufuehren.
(4) Der Durchfuehrer hat der Grenzkontrollstelle nach Absatz 3 die voraussichtliche
Beendigung der Durchfuhr von Waren unter Vorlage einer Kopie des Gemeinsamen
Veterinaerdokuments fuer die Einfuhr nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/2004
der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren fuer die Veterinaerkontrollen von aus
Drittlaendern eingefuehrten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft
(ABl. EU Nr. L 21 S. 11) einen Werktag vorher anzuzeigen. Die Grenzkontrollstelle
bescheinigt dem Verfuegungsberechtigten auf dem Original dieser Bescheinigung, dass die
betreffende Sendung die Europaeische Gemeinschaft verlassen hat.
(5) Die Absaetze 1 bis 3, ausgenommen Absatz 2 in Verbindung mit § 31, gelten nicht
fuer die Durchfuhr im Luft- und Seeschiffsverkehr, wenn die Tiere oder Waren das
Transportmittel oder im Rahmen einer unverzueglichen Umladung das Transportbehaeltnis
nicht verlassen und Tiere dabei nicht zwischengelagert werden. In diesem Falle
beschraenkt sich die Dokumentenpruefung auf eine Pruefung des Bordmanifestes. Die
zustaendige Behoerde kann zusaetzliche Pruefungen durchfuehren und Untersuchungen anordnen,
soweit Anhaltspunkte
1. darauf schliessen lassen, dass die Tiere oder Waren nicht den Durchfuhrvorschriften
entsprechen oder
2. die Gefahr der Seuchenverbreitung befuerchten lassen.
(5a) Absatz 5 gilt auch im Falle einer Zwischenlagerung von Waren, sofern die Ware im
Transportbehaeltnis verbleibt und die Lagerung
1. in einem Hafen nur auf dem Entladekai erfolgt und nicht laenger als sechs Tage
dauert oder
2. auf dem Gelaende eines Flughafens nur auf dem Vorfeld erfolgt und nicht laenger als
elf Stunden dauert.
(6) Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die
nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen, duerfen bei der Durchfuhr nur
in einem Lager in einer Freizone, einem Freilager oder einem Zollager nach § 36a
zwischengelagert werden. Sie duerfen dort nur
1. raeumlich getrennt von zur Einfuhr bestimmten Waren gelagert und
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2. insoweit behandelt werden, als dies fuer ihre Lagerung oder die Aufteilung einer
Sendung in Teilsendungen erforderlich ist; ihre Verpackung darf hierbei nicht
veraendert werden.
Die Waren duerfen aus einem Zwischenlager nur zur unmittelbaren Ausfuhr, zur
unschaedlichen Beseitigung, nachdem sie denaturiert worden sind, oder - sofern es sich
um zum menschlichen Verzehr bestimmte Ware handelt - an Versorger im Seeschiffsverkehr
eingesetzter Befoerderungsmittel verbracht werden.
Abschnitt 4a
Ausfuhr
§ 37a Verbote und Beschraenkungen
Die Ausfuhr von Tieren, Waren und Gegenstaenden ist verboten oder beschraenkt, wenn und
soweit
1. ihre Ausfuhr durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europaeischen
Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts verboten oder beschraenkt ist und
2. das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den
Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch die Aufhebung
der Massnahme im Bundesanzeiger bekannt.
Abschnitt 5
Ausnahmen
§ 38 Tiere
Die §§ 8, 9, 13a, 19 Abs. 1, die §§ 20 bis 22, 24, 25 Abs. 1 und 5, §§ 26 bis 35 und 37
sind nicht anzuwenden,
1. wenn im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung hoechstens drei nicht zur Abgabe
an Dritte bestimmte Tiere folgender Arten mitgefuehrt werden:
a) Hauskaninchen,
b) Papageien und Sittiche, sofern die Tiere von einer amtstieraerztlichen
Gesundheitsbescheinigung begleitet sind, die nicht aelter als zehn Tage ist und
aus der sich ergibt, dass die Tiere gesund befunden worden sind und in ihrem
Herkunftsbestand waehrend der letzten 30 Tage keine auf Papageien und Sittiche
uebertragbaren Krankheiten zur amtlichen Kenntnis gelangt sind, und
c) Voegel, ausgenommen Gefluegel, Papageien und Sittiche,
2. auf Tiere, die in das Grenzgebiet eingefuehrt oder im Durchgangsverkehr zwischen
zwei Orten eines angrenzenden Drittlandes ueber das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland oder zwischen zwei Orten der Bundesrepublik Deutschland ueber das
Gebiet eines angrenzenden Drittlandes verbracht werden, sofern diese Einfuhr
oder dieses Verbringen im Rahmen eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Drittland geschlossenen Abkommens ueber den erleichterten Grenz- und
Durchgangsverkehr erfolgt,
3. auf Tiere, die im Artistenberuf verwendet werden, ausgenommen Einhufer aus
aussereuropaeischen Laendern sowie Klauentiere,
4. auf Pferde, die bei Ausflugsritten oder -kutschfahrten fuer weniger als 24 Stunden
die Grenze ueberschreiten,
5. auf Brieftauben, die zum Zwecke des Auflassens in Spezialtransportmitteln
innergemeinschaftlich verbracht oder eingefuehrt werden.
§ 39 Waren
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(1) Die §§ 8, 9, 10a, 19 Abs. 2, die §§ 20 bis 22, § 23 Satz 1, die §§ 24 bis 27, 30,
31 und 37 sind nicht anzuwenden auf
1. Fleisch sowie Milch und Milcherzeugnisse, das oder die beim grenzueberschreitenden
gewerblichen Reiseverkehr zur Verpflegung des Personals oder der Fahrgaeste in den
Transportmitteln mitgefuehrt wird oder werden,
2. Fleisch, Milch und Milcherzeugnisse aus Mitgliedstaaten, ausgenommen Fleisch aus
der italienischen autonomen Region Sardinien, sowie aus Andorra, Norwegen, San
Marino oder den Faeroeer Inseln, das oder die
a) im Personenverkehr oder als Geschenk im Post- oder Frachtverkehr oder fuer
Angehoerige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen verbracht, eingefuehrt
oder durchgefuehrt wird oder werden, sofern das Fleisch, die Milch und die
Milcherzeugnisse zum eigenen Verbrauch des Verbringers oder des Empfaengers
bestimmt ist oder sind, oder
b) als Uebersiedlungsgut von Personen, die ihren Wohnsitz in das Inland verlegen,
zum eigenen Verbrauch mitgefuehrt wird oder werden,
3. Fleisch, das von der Bundeswehr nach Auslandseinsaetzen aus anderen Mitgliedstaaten
verbracht oder eingefuehrt wird, wenn im Falle von Fleisch aus Drittlaendern oder
bestimmten Teilen von Drittlaendern, ausgenommen aus Andorra, Norwegen, San Marino
oder den Faeroeer Inseln,
a) das Fleisch in einem luftdicht verschlossenen Behaeltnis mit einem F(tief)c-Wert
von mindestens 3,00 erhitzt worden ist oder
b) das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einer Entscheidung
aufgefuehrt ist, die die Europaeische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 3 der
Richtlinie 72/462/EWG oder des Artikels 9 der Richtlinie 91/494/EWG in der
jeweils geltenden Fassung erlassen und das Bundesministerium fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat,
4. - vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach § 25 Abs. 1, 2 oder 3 - nicht
abschliessend praeparierte Jagdtrophaeen aus europaeischen Laendern, sofern die
Jagdtrophaeen im Reiseverkehr zum persoenlichen Gebrauch mitgefuehrt oder als Sendung
an Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken innergemeinschaftlich verbracht oder
eingefuehrt werden,
5. Futtermittel, die
a) im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung zur Verfuetterung an mitgefuehrte
Tiere oder
b) fuer die Tiere eines Transports
in angemessener Menge innergemeinschaftlich verbracht oder eingefuehrt werden.
(2) Die §§ 8, 9, 10a, 19 Abs. 2, die §§ 20 und 21 sind nicht anzuwenden auf
1. erlegte Tierkoerper von Klauentieren, Einhufern, Hasen, Wildkaninchen oder Flugwild
oder Fleisch der genannten Tiere in einer Menge bis zu 30 Kilogramm,
2. einen einzelnen erlegten Tierkoerper von Klauentieren oder einen einzelnen erlegten
Tierkoerper von nicht in Nummer 1 genannten Landsaeugetieren.
(3) Die §§ 24 bis 27, 30, 31 und 32 sind nicht auf Waren anzuwenden, deren Einfuhr nach
§ 22 Abs. 4 genehmigt wurde.
§ 39a Anwendung von Gemeinschaftsrecht
Abweichend von den § 1 Abs. 1, §§ 8, 22, 24 bis 27 Abs. 1 und 2 und §§ 30 bis 35
sind das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr auch unter den Bedingungen
zulaessig, die in einem Rechtsakt der Europaeischen Gemeinschaft festgelegt sind und
die das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im
Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
Abschnitt 6
- 26 -
Befugnisse der Behoerde, Ordnungswidrigkeiten
§ 40 Befugnisse der Behoerde
(1) Die von der zustaendigen Behoerde beauftragten Personen duerfen im Rahmen der
Ueberwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr und Durchfuhr
Untersuchungen von Tieren und Waren sowie von Gegenstaenden, die Traeger von
Ansteckungsstoff sein koennen, durchfuehren. Auf Anforderung sind den beauftragten
Personen die Tiere, Waren und Gegenstaende zur Untersuchung zu ueberlassen.
(2) Transporte von Tieren und Waren koennen beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder
nach Abschluss der Einfuhruntersuchung jederzeit angehalten und untersucht werden, wenn
der Verdacht des Verstosses gegen eine tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt.
(3) Tiere und Waren aus anderen Mitgliedstaaten sowie deren Transportmittel und -
behaeltnisse koennen am Bestimmungsort stichprobenweise darauf untersucht werden, ob sie
den tierseuchenrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
(4) Grenzkontrollstellen koennen Schiffs- und Flugzeugmanifeste insbesondere darauf
untersuchen, ob die bei der Anmeldung der Sendung gemachten Angaben mit den Angaben der
Manifeste uebereinstimmen. Zu diesem Zweck koennen die Grenzkontrollstellen verlangen,
dass die Manifeste in elektronischer Form vorgelegt werden.
(5) Der Verfuegungsberechtigte hat die Massnahmen nach den Absaetzen 1 bis 4 zu dulden,
die mit diesen Massnahmen beauftragten Personen zu unterstuetzen und die geschaeftlichen
Unterlagen vorzulegen.
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer
a) mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in
Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2, § 9 Satz 1, § 10a Abs. 1 Satz 2, § 13a Abs.
2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, § 21 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23
Abs. 1 oder 2, § 22 Abs. 3 oder 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23
Abs. 5 oder 6 oder § 25 Abs. 5, § 24 oder § 24a Abs. 1 Satz 2, jeweils auch in
Verbindung mit § 23 Abs. 5, § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 1a, jeweils auch
in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6, § 34 Abs. 1 Satz 2 oder 4, § 34a Abs. 2
oder § 37 Abs. 1 Satz 1 oder
b) mit einer Zulassung nach § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 oder 4, § 20 Satz 2, § 35 Abs.
2 oder § 36a Abs. 4
verbundenen vollziehbaren Auflage oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs.
1, 2, 3 oder 4, § 19 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2, § 20 Satz
1 oder § 21 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 25
Abs. 3 oder § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5
oder 6,
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 4 Satz 1, § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2 oder §
34 Abs. 1 Satz 5 oder § 37 Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig Buch fuehrt,
3. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens drei
Jahre aufbewahrt,
- 27 -
4. entgegen § 6 oder § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3
oder 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 3, § 11 Abs.
1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 14 Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs.
1, 2, 3 oder 4, oder § 12 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, oder §
13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, ein Tier oder eine Ware
innergemeinschaftlich verbringt, einfuehrt oder ausfuehrt,
5. ohne Genehmigung nach § 9 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, § 21 Abs.
3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3 oder 4, § 24, auch in Verbindung mit § 23
Abs. 5, oder § 37 Abs. 1 Satz 1 ein Tier oder eine Ware innergemeinschaftlich
verbringt, zuruecksendet, einfuehrt, ausfuehrt oder durchfuehrt,
6. entgegen § 9a, § 9b oder § 10a Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23
Abs. 1 oder 3, oder § 18, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, ein
Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis innergemeinschaftlich verbringt, einfuehrt oder
ausfuehrt,
7. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder § 15 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23
Abs. 3, oder § 21 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, ein
Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis nach einem anderen Mitgliedstaat verbringt,
einfuehrt oder ausfuehrt,
8. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, ein Klauentier
oder einen Einhufer auf eine zugelassene Sammelstelle verbringt oder ausfuehrt,
9. entgegen § 13 Abs. 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, oder § 33
Abs. 1, 2 oder 3 ein Schlachtklauentier, einen Schlachteinhufer, Schlachtgefluegel,
ein eingefuehrtes Schlachtklauentier, einen eingefuehrten Schlachteinhufer oder
eingefuehrtes Schlachtgefluegel verbringt oder nicht oder nicht rechtzeitig
schlachtet und nicht oder nicht rechtzeitig schlachten laesst,
10. entgegen § 13 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, oder § 13a Abs. 1,
auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder § 34a Abs. 1, oder § 14 Abs. 4, auch in
Verbindung mit § 23 Abs. 3 oder 4, einen Hund, eine Katze, ein Frettchen, einen
Affen, einen Halbaffen oder einen Fisch verbringt, einfuehrt oder ausfuehrt,
11. entgegen § 14 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2,
einen Fisch, einen getoeteten Fisch oder Teile eines solchen oder Eier oder Sperma
von Fischen aus einem anderen Mitgliedstaat verbringt oder einfuehrt,
12. entgegen § 15 Abs. 3 am innergemeinschaftlichen Verbringen teilnimmt oder eine
Sammelstelle oder einen Haendlerstall beim innergemeinschaftlichen Verbringen
nutzt,
13. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6, oder §
24a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5, ein Tier oder eine Ware
einfuehrt oder durchfuehrt,
14. entgegen § 23a, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5, eine Ware oder einen
Gegenstand einfuehrt oder durchfuehrt,
15. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder § 37 Abs.
2, § 25 Abs. 2 oder 4 oder § 26, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder
6 oder § 37 Abs. 2, ein Tier, eine Ware oder einen Gegenstand einfuehrt oder
durchfuehrt,
16. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6, ein Tier
befoerdert,
17. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6, oder § 32
Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5, eine Bescheinigung nicht mitfuehrt,
18. entgegen § 32 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5, eine Ware oder einen
Gegenstand befoerdert,
19. entgegen § 36a Abs. 3 eine Ware einlagert,
20. entgegen § 37 Abs. 6 eine Ware zwischenlagert, lagert, behandelt oder aus dem
Zwischenlager verbringt oder
21. entgegen § 37a ein Tier, eine Ware oder einen Gegenstand ausfuehrt.
- 28 -
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 9 des Tierische Nebenprodukte-
Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen Artikel 4 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften fuer nicht
fuer den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273
S. 1), zuletzt geaendert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom
11. Maerz 2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 Satz 2
oder 3, jeweils in Verbindung mit Anhang V Nr. 3, der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften
zur Verhuetung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer
Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geaendert durch die Verordnung
(EG) Nr. 1292/2005 der Kommission vom 5. August 2005 (ABl. EU Nr. L 205 S. 3),
spezifiziertes Risikomaterial oder daraus durch Verarbeitung gewonnenes Material
ein- oder ausfuehrt oder
2. entgegen Artikel 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Buchstabe
b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom
3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften fuer nicht fuer den menschlichen Verzehr
bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geaendert durch
die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. Maerz 2005 (ABl. EU Nr. L
66 S. 10), ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis in einen
anderen Mitgliedstaat versendet.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 6 des Tierische Nebenprodukte-
Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Artikel 8 Abs. 1
in Verbindung mit Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften fuer nicht fuer
den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1),
zuletzt geaendert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. Maerz
2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes
Erzeugnis in einen anderen Mitgliedstaat versendet.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 998/2003, zuletzt geaendert durch Verordnung (EG) Nr.
1193/2005 der Kommission vom 25. Juli 2005 (ABl. EU Nr. L 194 S. 4), verstoesst, indem er
vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b oder Artikel 8 Abs. 2
einen Ausweis oder eine Bescheinigung nicht mitfuehrt.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III der
Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission vom 16. April 2004 mit Einfuhrvorschriften
fuer Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persoenlichen Verbrauch (ABl. EU Nr. L 122 S.
1) eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig kenntlich
macht.
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004
der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren fuer die Veterinaerkontrollen von aus
Drittlaendern eingefuehrten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft
(ABl. EU Nr. L 21 S. 11) eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig
erstattet.
(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt,
wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments fuer
die Zollanmeldung und Veterinaerkontrolle von aus Drittlaendern in die Gemeinschaft
eingefuehrten Tieren (ABl. EU Nr. L 49 S. 11) eine Ankuendigung nicht, nicht richtig,
nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig macht.
(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur
Festlegung der Veterinaerbedingungen fuer die Verbringung von Zirkustieren zwischen
- 29 -
Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 279 S. 47) verstoesst, indem er als Zirkusbetreiber oder
Dressurtierhalter vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen
1. Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 3 Buchstabe a und Artikel 9 Abs. 2, auch
in Verbindung mit Artikel 1 Satz 2, in die oder aus der Bundesrepublik Deutschland
zieht,
2. Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Artikel 1 Satz 2, nicht oder
nicht rechtzeitig sicherstellt, dass die dort genannten Register auf dem neuesten
Stand sind,
3. Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Artikel 1 Satz 2, nicht oder
nicht rechtzeitig sicherstellt, dass alle Tiere von einem dort genannten Pass
begleitet sind, oder
4. Artikel 8 Abs. 3, auch in Verbindung mit Artikel 1 Satz 2, nicht dafuer Sorge traegt,
dass die dort genannten Angaben in der dort genannten Weise verwahrt werden.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 42 Uebergangsvorschriften
(1) Betriebe, die nach § 15 Abs. 1 oder 3 der Zulassung beduerfen und am 31. Dezember
2004 nicht nach dieser Vorschrift zugelassen waren, gelten als vorlaeufig zugelassen.
Die vorlaeufige Zulassung erlischt,
1. wenn nicht bis zum 1. April 2005 die Erteilung der Zulassung beantragt wird, oder
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Entscheidung ueber den Antrag.
(2) Anlage 8 Abschnitt II Nr. 1 und 2 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 in der am 7.
April 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 43 Wirksamwerden von Bekanntmachungen
Nach dieser Verordnung vorgeschriebene Bekanntmachungen werden mit Beginn des
Tages, der auf ihre Veroeffentlichung im Bundesanzeiger folgt, wirksam, soweit in
der Bekanntmachung kein spaeterer Zeitpunkt bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht fuer
Bekanntmachungen nach § 16 Satz 2.
§ 43a Veroeffentlichung von Bekanntmachungen
Nach dieser Verordnung vorgeschriebene Bekanntmachungen koennen auch im elektronischen
Bundesanzeiger*) veroeffentlicht werden.
-----
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
§ 44
(Inkrafttreten)
Anlage 1 (zu § 4)
Waren, deren gewerbsmaessiges innergemeinschaftliches Verbringen oder deren
gewerbsmaessige Einfuhr vor Aufnahme der Taetigkeit anzuzeigen sind
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1015;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
1. Embryonen, Eizellen und Samen von Einhufern und Klauentieren
2. Milch und Milcherzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind
- 30 -
3. Bruteier
4. Eier und Samen von Fischen
5. Fleisch
Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1)
Anforderungen an Transportmittel und -behaeltnisse
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1016
Art, Verwendungszweck Anforderungen
1 2
I. Tiere
1. Klauentiere, Einhufer, Hasen Transportmittel und -behaeltnisse muessen so
und Kaninchen beschaffen sein, dass tierische Abgaenge, Einstreu
oder Futter waehrend der Befoerderung nicht
heraussickern oder herausfallen koennen.
2. Gefluegel
2.1 Gefluegel, ausgenommen Transportmittel und -behaeltnisse muessen sauber,
Eintagskueken desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische
Abgaenge und Federn waehrend der Befoerderung nur in
unvermeidlichem Masse herausfallen koennen.
2.2 Eintagskueken 1. Transportbehaeltnisse muessen
a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
b) aus Plastikmaterial, Metall oder
anderem entsprechend desinfizierbarem
Material bestehen sowie sauber und
desinfiziert sein.
2. Transportmittel und -behaeltnisse muessen
so beschaffen sein, dass tierische Abgaenge
und Federn waehrend der Befoerderung nicht
herausfallen koennen.
3. sonstige Voegel Transportmittel und -behaeltnisse muessen sauber,
desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische
Abgaenge und Federn waehrend der Befoerderung nur in
unvermeidlichem Masse herausfallen koennen.
4. Fische Transportmittel oder -behaeltnisse muessen sauber
und so beschaffen sein, dass Wasser waehrend der
Befoerderung nicht austreten kann.
5. Bienen Bienenwohnungen oder andere Transportbehaeltnisse
muessen bienendicht verschlossen sein.
II. Waren
1. Samen und Embryonen von Transportbehaeltnisse muessen sauber, desinfiziert
Rindern und so beschaffen sein, dass sie verschliessbar
sind.
2. Samen von Schweinen Transportbehaeltnisse muessen sauber, desinfiziert
und so beschaffen sein, dass sie verschliessbar
sind.
3. Bruteier 1. Transportbehaeltnisse muessen
a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
b) aus Plastikmaterial, Metall oder
anderem entsprechend desinfizierbarem
Material bestehen sowie sauber und
desinfiziert sein.
2. Transportmittel und -behaeltnisse muessen so
beschaffen sein, dass Teile beschaedigter
Bruteier waehrend der Befoerderung nicht
herausfallen koennen.
Anlage 3 (zu § 8 Abs. 1 und 4)
Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren und deren Einfuhr
aus EWR-Staaten nach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen
- 31 -
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1017 - 1025;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Art, Verwendungszweck Bescheinigung Rechtsgrundlagen
fuer zusaetzliche
Voraussetzungen
1 2 3
I. Tiere
1. Rinder amtstieraerztliches Artikel 9 und 10 der
Tiergesundheitszeugnis nach Richtlinie 64/432/EWG
Muster 1 des Anhangs F der in der jeweils geltenden
Richtlinie 64/432/EWG des Rates Fassung,
vom 26. Juni 1964 zur Regelung Artikel 10 der
viehseuchenrechtlicher Fragen Richtlinie 90/425/EWG
beim innergemeinschaftlichen in der jeweils geltenden
Handelsverkehr mit Rindern und Fassung
Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S.
1977) in der jeweils geltenden
Fassung
2. Schweine amtstieraerztliches Artikel 9 und 10 der
Tiergesundheitszeugnis nach Richtlinie 64/432/EWG
Muster 2 des Anhangs F der in der jeweils geltenden
Richtlinie 64/432/EWG in der Fassung,
jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der
Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden
Fassung
3. Schafe und Ziegen
3.1 Nutz- und amtstieraerztliche Artikel 7 und 8 der
Zuchtschafe und - Gesundheitsbescheinigung nach Richtlinie 91/68/EWG in
ziegen, ausgenommen Muster III des Anhangs E der der jeweils geltenden
Mastschafe und - Richtlinie 91/68/EWG des Rates Fassung,
ziegen vom 28. Januar 1991 zur Regelung Artikel 10 der
tierseuchenrechtlicher Fragen Richtlinie 90/425/EWG
beim innergemeinschaftlichen in der jeweils geltenden
Handelsverkehr mit Schafen und Fassung
Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19)
in der jeweils geltenden Fassung
3.2 Mastschafe und - amtstieraerztliche Artikel 7 und 8 der
ziegen Gesundheitsbescheinigung nach Richtlinie 91/68/EWG in
Muster II des Anhangs E der der jeweils geltenden
Richtlinie 91/68/EWG in der Fassung,
jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der
Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden
Fassung
3.3 Schlachtschafe und - amtstieraerztliche Artikel 7 und 8 der
ziegen Gesundheitsbescheinigung nach Richtlinie 91/68/EWG in
Muster I des Anhangs E der der jeweils geltenden
Richtlinie 91/68/EWG in der Fassung,
jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der
Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden
Fassung
4. Wildklauentiere amtstieraerztliche Bescheinigung Artikel 14 und 15 der
nach Muster des Anhang E Teil Richtlinie 92/65/EWG in
1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden
der jeweils geltenden Fassung, Fassung,
die um den Bestaetigungsvermerk Artikel 10 der
nach Artikel 6 Buchstabe A Nr. Richtlinie 90/425/EWG
1 Buchstabe f der genannten in der jeweils geltenden
Richtlinie ergaenzt ist Fassung
- 32 -
Art, Verwendungszweck Bescheinigung Rechtsgrundlagen
fuer zusaetzliche
Voraussetzungen
1 2 3
5. Einhufer
5.1 eingetragene amtstieraerztliche Artikel 4 Abs. 6 und
Einhufer Gesundheitsbescheinigung Artikel 5 der Richtlinie
nach Muster des Anhangs B der 90/426/EWG in der
Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden
jeweils geltenden Fassung Fassung,
Artikel 10 der
Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden
Fassung
5.2 sonstige Einhufer amtstieraerztliche Artikel 4 Abs. 6
Gesundheitsbescheinigung und Artikel . 5 der
nach Muster des Anhangs C der Richtlinie 90/426/EWG
Richtlinie 90/426/EWG in der in der jeweils geltenden
jeweils geltenden Fassung Fassung,
Artikel 10 der
Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden
Fassung
6. Affen und Halbaffen amtstieraerztliche Bescheinigung Artikel 14 und 15 der
nach Muster des Anhangs E Teil 3 Richtlinie 92/65/EWG in
der Richtlinie 92/65/EWG in der der jeweils geltenden
jeweils geltenden Fassung Fassung,
Artikel 10 der
Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden
Fassung
7. Hunde, Hauskatzen
und Frettchen
7.1 . Hunde, Hauskatzen Heimtierausweis nach Muster Artikel 14 und 15 der
und Frettchen, des Anhangs der Entscheidung Richtlinie 92/65/EWG in
ausgenommen Hunde, 2003/803/EG in der jeweils der jeweils geltenden
Hauskatzen und geltenden Fassung mit Bestaetigung Fassung,
Frettchen, die auf Grund einer mindestens Artikel 10 der
nach Irland, Malta, 24 Stunden vor dem Versand Richtlinie 90/425/EWG
Schweden oder durch den beauftragten in der jeweils geltenden
dem Vereinigten Tierarzt erfolgten klinischen Fassung
Koenigreich verbracht Untersuchung, dass das Tier frei
werden von sichtbaren Krankheitszeichen
und transportfaehig ist
7.2 Hunde, Hauskatzen Heimtierausweis nach Muster Artikel 14 und 15 der
und Frettchen, des Anhangs der Entscheidung Richtlinie 92/65/EWG in
die nach Irland, 2003/803/EG in der jeweils der jeweils geltenden
Malta, Schweden geltenden Fassung mit Bestaetigung Fassung,
oder dem Vereinigten auf Grund einer mindestens Artikel 10 der
Koenigreich verbracht 24 Stunden vor dem Versand Richtlinie 90/425/EWG
werden durch den beauftragten in der jeweils geltenden
Tierarzt erfolgten klinischen Fassung
Untersuchung, dass das Tier frei
von sichtbaren Krankheitszeichen
und transportfaehig ist
8. Hasen und Kaninchen Bescheinigung des Artikel 14 und 15 der
Herkunftsbetriebes nach Richtlinie 92/65/EWG in
Artikel 4, 4. Anstrich der der jeweils geltenden
Richtlinie 92/65/EWG in der Fassung,
jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der
(Angabe des Namens und der Richtlinie 90/425/EWG
Anschrift des Betriebes und
- 33 -
Art, Verwendungszweck Bescheinigung Rechtsgrundlagen
fuer zusaetzliche
Voraussetzungen
1 2 3
Bestaetigung, dass die Tiere zum in der jeweils geltenden
Zeitpunkt des Versands frei von Fassung
sichtbaren Krankheitszeichen
sind und der Betrieb keinen
tierseuchenrechtlichen
Beschraenkungen unterliegt) oder,
im Falle der Anforderung durch
den Bestimmungsmitgliedstaat,
amtstieraerztliche Bescheinigung
nach Muster des Anhangs E der
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung, die
um den Bestaetigungsvermerk nach
Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 dieser
Richtlinie ergaenzt ist
9. Fuechse und Nerze Bescheinigung des Artikel 14 und 15 der
Herkunftsbetriebes nach Artikel Richtlinie 92/65 EWG in
4, 4. Anstrich der Richtlinie der jeweils geltenden
92/65/EWG in der jeweils Fassung,
geltenden Fassung (Angabe des Artikel 10 der
Namens und der Anschrift des Richtlinie 90/425/EWG
Betriebes und Bestaetigung, dass in der jeweils geltenden
die Tiere zum Zeitpunkt des Fassung
Versands frei von sichtbaren
Krankheitszeichen sind und die
Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr.
1 nicht bestehen)
10. Voegel
10.1 Gefluegel, amtstieraerztliche Artikel 10b, 12, 13 und
ausgenommen Gesundheitsbescheinigung nach 14 Richtlinie 90/539/EWG
Laufvoegel Muster 4 des Anhangs IV der in der jeweils geltenden
(Flachbrustvoegel), Richtlinie 90/539/EWG des Fassung,
in Sendungen von Rates vom 15. Oktober 1990 Artikel 10 der
weniger als 20 ueber die tierseuchenrechtlichen Richtlinie 90/425/EWG
Tieren, ausgenommen Bedingungen fuer den in der jeweils geltenden
zu Ausstellungen, innergemeinschaftlichen Handel Fassung
Leistungsschauen mit Gefluegel und Bruteiern sowie
oder Wettbewerben fuer ihre Einfuhr aus Drittlaendern
(ABl. EG Nr. L 303 S. 6) in der
jeweils geltenden Fassung
10.2 Nutz- und amtstieraerztliche Artikel 9a, 9b, 12, 13
Zuchtgefluegel in Gesundheitsbescheinigung nach und 14 der Richtlinie
Sendungen von mehr Muster 3 des Anhangs IV der 90/539/EWG in der
als 19 Tieren, Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden
ausgenommen zur jeweils geltenden Fassung Fassung,
Aufstockung von Artikel 10 der
Wildbestaenden, Richtlinie 90/425/EWG
zu Ausstellungen, in der jeweils geltenden
Leistungsschauen Fassung
oder Wettbewerben,
sowie Nutz- und
Zucht-Laufvoegel
(Flachbrustvoegel)
in Sendungen von
weniger als 20
Tieren
10.3 Schlachtgefluegel in amtstieraerztliche Artikel 10b, 12, 13
Sendungen von mehr Gesundheitsbescheinigung nach und 14 der Richtlinie
- 34 -
Art, Verwendungszweck Bescheinigung Rechtsgrundlagen
fuer zusaetzliche
Voraussetzungen
1 2 3
als 19 Tieren sowie Muster 5 des Anhangs IV der 90/539/EWG in der
Schlacht-Laufvoegel Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden
(Flachbrustvoegel) jeweils geltenden Fassung Fassung,
in Sendungen von Artikel 10 der
weniger als 20 Richtlinie 90/425/EWG
Tieren in der jeweils geltenden
Fassung
10.4 Nutz- und amtstieraerztliche Artikel 12, 13 und 14
Zuchtgefluegel zur Gesundheitsbescheinigung nach der Richtlinie 90/539/
Aufstockung von Muster 6 des Anhangs IV der EWG in der jeweils
Wildbestaenden in Richtlinie 90/539/EWG in der geltenden Fassung,
Sendungen von mehr jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der
als 19 Tieren Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden
Fassung
10.5 Eintagskueken in amtstieraerztliche Artikel 9a, 12, 13
Sendungen von Gesundheitsbescheinigung nach und 14 der Richtlinie
mehr als 19 Tieren Muster 2 des Anhangs IV der 90/539/EWG in der
sowie Eintagskueken Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden
von Laufvoegeln jeweils den Fassung Fassung,
(Flachbrustvoegeln) Artikel 10 der
in Sendungen von Richtlinie 90/425/EWG
weniger als 20 in der jeweils geltenden
Tieren Fassung
10.6 Papageien und amtstieraerztliche Bescheinigung Artikel 10 der
Sittiche oder Bescheinigung eines von der Richtlinie 90/425/EWG
zustaendigen Behoerde beauftragten in der jeweils geltenden
Tierarztes nach Anhang E Teil 1 Fassung
der Richtlinie 92/65/EWG
10.7 sonstige Voegel Bescheinigung des Artikel 10 der
Herkunftsbetriebes nach Artikel Richtlinie 90/425/EWG
4, 4. Anstrich der Richtlinie in der jeweils geltenden
92/65/EWG in der jeweils Fassung
geltenden Fassung (Angabe des
Namens und der Anschrift des
Betriebes und Bestaetigung, dass
die Tiere zum Zeitpunkt des
Versands frei von sichtbaren
Krankheitszeichen sind und die
Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr.
2 nicht bestehen)
11. Fische
11.1 Fische der fuer amtliche Transportbescheinigung Artikel 12 und 13 der
die IHN oder VHS nach Kapitel 1 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in
empfaenglichen Richtlinie 91/67/EWG des Rates der jeweils geltenden
Arten, die fuer vom 28. Januar 1991 betreffend Fassung,
einen zugelassenen die tierseuchenrechtlichen Artikel 10 der
Fischhaltungsbetrieb Vorschriften fuer die Vermarktung Richtlinie 90/425/EWG
oder ein von Tieren und anderen in der jeweils geltenden
zugelassenes Gebiet Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. Fassung
bestimmt sind, aus EG Nr. L 46 S. 1) in der jeweils
einem zugelassenen geltenden Fassung
Gebiet
11.2 Fische der fuer amtliche Transportbescheinigung Artikel 12 und 13 der
die IHN oder VHS nach Kapitel 2 des Anhangs E Richtlinie 91/67/EWG in
empfaenglichen der Richtlinie 91/67/EWG in der der jeweils geltenden
Arten, die fuer jeweils geltenden Fassung Fassung,
einen zugelassenen
- 35 -
Art, Verwendungszweck Bescheinigung Rechtsgrundlagen
fuer zusaetzliche
Voraussetzungen
1 2 3
Fischhaltungs- Artikel 10 der
betrieb oder ein Richtlinie 90/425/EWG
zugelassenes Gebiet in der jeweils geltenden
bestimmt sind, aus Fassung
einem zugelassenen
Fischhaltungsbetrieb
11.3 Weichtiere, die fuer amtliche Transportbescheinigung Artikel 12 und 13 der
einen zugelassenen nach Kapitel 3 des Anhangs E Richtlinie 91/67/EWG in
Fischhaltungsbetrieb der Richtlinie 91/67/EWG in der der jeweils geltenden
oder ein jeweils geltenden Fassung Fassung,
zugelassenes Gebiet Artikel 10 der
bestimmt sind, aus Richtlinie 90/425/EWG
einem zugelassenen in der jeweils geltenden
Gebiet Fassung
11.4 Weichtiere, die fuer amtliche Transportbescheinigung Artikel 12 und 13 der
einen zugelassenen nach Kapitel 4 des Anhangs E Richtlinie 91/67/EWG in
Fischhaltungsbetrieb der Richtlinie 91/67/EWG in der der jeweils geltenden
oder ein jeweils geltenden Fassung Fassung,
zugelassenes Gebiet Artikel 10 der
bestimmt sind, aus Richtlinie 90/425/EWG
einem zugelassenen in der jeweils geltenden
Fischhaltungsbetrieb Fassung
11.5 Fische einer nicht amtliche Transportbescheinigung Artikel 12 und 13 der
fuer IHN oder VHS nach Anhang I der Entscheidung Richtlinie 91/67/EWG in
empfaenglichen 93/22/EWG der Kommission der jeweils geltenden
Art, die fuer vom 11. Dezember 1992 zur Fassung,
einen zugelassenen Festlegung der in Artikel 14 Artikel 10 der
Fischhaltungsbetrieb der Richtlinie 91/67/EWG des Richtlinie 90/425/EWG
oder ein Rates vorgesehenen Muster der in der jeweils geltenden
zugelassenes Transportbescheinigungen (ABl. Fassung
Gebiet bestimmt EG Nr. L 16 S. 8) in der jeweils
sind, aus einem geltenden Fassung
Fischhaltungsbetrieb
11.6 Fische einer nicht amtliche Transportbescheinigung Artikel 12 und 13 der
fuer IHN oder VHS nach Anhang II der Entscheidung Richtlinie 91/67/EWG in
empfaenglichen 93/22/EWG in der jeweils der jeweils geltenden
Art, die fuer geltenden Fassung Fassung,
einen zugelassenen Artikel 10 der
Fischhaltungsbetrieb Richtlinie 90/425/EWG
oder ein in der jeweils geltenden
zugelassenes Gebiet Fassung
bestimmt sind,
nicht aus einem
Fischhaltungsbetrieb
stammend
12. Bienen amtstieraerztliche Bescheinigung Artikel 14 und 15 der
nach Muster des Anhang E Teil Richtlinie 92/65/EWG in
2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden
der jeweils geltenden Fassung, Fassung,
die um den Bestaetigungsvermerk Artikel 10 der
nach Artikel 8 der genannten Richtlinie 90/425/EWG
Richtlinie ergaenzt ist in der jeweils geltenden
Fassung
II. Waren
1. Frisches Fleisch von Artikel 9 der Richtlinie
Huftieren, Gefluegel, 89/662/EWG in der
Kaninchen, Farmwild
- 36 -
Art, Verwendungszweck Bescheinigung Rechtsgrundlagen
fuer zusaetzliche
Voraussetzungen
1 2 3
oder erlegtem jeweils geltenden
Schalen-, Feder- Fassung,
oder Harrwild sowie Artikel 4, 5 und 6 Abs.
daraus hergestellte 3 und 4 der Richtlinie
Fleischerzeugnisse 2002/99/EG in der
und -Zubereitungen jeweils geltenden
Fassung,
Artikel 11 Abs.
1 Buchstabe f der
Richtlinie 2001/89/
EG des Rates vom
23. Oktober 2001
ueber Massnahmen
der Gemeinschaft
zur Bekaempfung der
klassischen Schweinepest
(ABl. EG Nr. L 316 S. 5)
in der jeweils geltenden
Fassung
2. Embryonen von amtstieraerztliche Artikel 10 der
Rindern, die nach Gesundheitsbescheinigung Richtlinie 90/425/EWG
dem 31. Dezember nach Muster des Anhangs C der in der jeweils geltenden
1990 aufbereitet Richtlinie 89/556/EWG des Rates Fassung
worden sind vom 25. September 1989 ueber
viehseuchenrechtliche Fragen beim
innergemeinschaftlichen Handel
mit Embryonen von Hausrindern und
ihrer Einfuhr aus Drittlaendern
(ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung
3. Samen von Rindern, amtstieraerztliche Artikel 4 der Richtlinie
der nach dem 31. Tiergesundheitsbescheinigung 88/407/EWG in der
Dezember 1989 nach Muster des Anhangs D der jeweils geltenden
aufbereitet worden Richtlinie 88/407/EWG des Rates Fassung,
ist vom 14. Juni 1988 zur Festlegung Artikel 10 der
der tierseuchenrechtlichen Richtlinie 90/425/EWG
Anforderungen an den in der jeweils geltenden
innergemeinschaftlichen Fassung
Handelsverkehr mit gefrorenem
Samen von Rindern und an dessen
Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10)
in der jeweils geltenden Fassung
4. Samen von Schweinen, amtstieraerztliche Artikel 10 der
der nach dem 31. Gesundheitsbescheinigung Richtlinie 90/425/EWG
Dezember 1991 nach Muster des Anhangs D der in der jeweils geltenden
aufbereitet worden Richtlinie 90/429/EWG des Rates Fassung
ist vom 26. Juni 1990 zur Festlegung
der tierseuchenrechtlichen
Anforderungen an den
innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Samen von
Schweinen und an dessen Einfuhr
(ABl. EG Nr. L 224 S. 62) in der
jeweils geltenden Fassung
5. Eizellen und amtstieraerztliche Artikel 10 der
Embryonen von Gesundheitsbescheinigung Richtlinie 90/425/EWG
Schweinen, die nach nach Muster des Anhangs der in der jeweils geltenden
dem 31. Dezember Entscheidung 95/483/EG der Fassung
- 37 -
Art, Verwendungszweck Bescheinigung Rechtsgrundlagen
fuer zusaetzliche
Voraussetzungen
1 2 3
1993 aufbereitet Kommission vom 9. November 1995
worden sind ueber das Muster der Bescheinigung
fuer den innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Eizellen und
Embryonen von Schweinen (ABl. EG
Nr. L 275 S. 30) in der jeweils
geltenden Fassung
6. Samen von Schafen amtstieraerztliche Artikel 10 der
und Ziegen, der nach Tiergesundheitsbescheinigung Richtlinie 90/425/EWG
dem 31. Dezember nach Muster des Anhangs I der in der jeweils geltenden
1993 aufbereitet Entscheidung 95/388/EG der Fassung
worden ist Kommission vom 19. September
1995 zur Festlegung des Musters
einer Veterinaerbescheinigung
fuer den innergemeinschaftlichen
Handel mit Sperma, Eizellen und
Embryonen von Schafen und Ziegen
(ABl. EG Nr. L 234 S. 30) in der
jeweils geltenden Fassung
7. Eizellen und amtstieraerztliche Artikel 10 der
Embryonen von Tiergesundheitsbescheinigung Richtlinie 90/425/EWG
Schafen und Ziegen, nach Muster des Anhangs II der in der jeweils geltenden
die nach dem 31. Entscheidung 95/388/EG in der Fassung
Dezember 1993 jeweils geltenden Fassung
aufbereitet worden
sind
8. Samen von Einhufern, amtstieraerztliche Artikel 10 der
der nach dem 31. Tiergesundheitsbescheinigung Richtlinie 90/425/EWG
Dezember 1993 nach Muster des Anhangs der in der jeweils geltenden
aufbereitet worden Entscheidung 95/307/EG der Fassung
ist Kommission vom 24. Juli 1995
zur Festlegung des Musters der
Veterinaerbescheinigung fuer den
Handel mit Equidensperma (ABl. EG
Nr. L 185 S. 58) in der jeweils
geltenden Fassung
9. Eizellen und amtstieraerztliche Artikel 10 der
Embryonen von Tiergesundheitsbescheinigung Richtlinie 90/425/EWG
Einhufern, die nach nach Muster des Anhangs der in der jeweils geltenden
dem 31. Dezember Entscheidung 95/294/EG der Fassung
1993 aufbereitet Kommission vom 24. Juli 1995
worden sind zur Festlegung des Musters der
Veterinaerbescheinigung fuer den
Handel mit Eizellen und Embryonen
von Equiden (ABl. EG Nr. L 182
S. 27) in der jeweils geltenden
Fassung
10. Bruteier
10.1 Bruteier, amtstieraerztliche Artikel 12, 13 und 14
ausgenommen Bruteier Gesundheitsbescheinigung nach der Richtlinie 90/539/
von Laufvoegeln Muster 4 des Anhangs IV der EWG in der jeweils
(Flachbrustvoegeln), Richtlinie 90/539/EWG in der geltenden Fassung,
in Sendungen von jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der
weniger als 20 Eiern Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden
Fassung
10.2 Bruteier in amtstieraerztliche Artikel 12, 13 und 14
Sendungen von Gesundheitsbescheinigung nach der Richtlinie 90/539/
- 38 -
Art, Verwendungszweck Bescheinigung Rechtsgrundlagen
fuer zusaetzliche
Voraussetzungen
1 2 3
mehr als 19 Eiern Muster 1 des Anhangs IV der EWG in der jeweils
sowie Bruteier Richtlinie 90/539/EWG in der geltenden Fassung,
von Laufvoegeln jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der
(Flachbrustvoegeln) Richtlinie 90/425/EWG
in Sendungen von in der jeweils geltenden
weniger als 20 Eiern Fassung
11. Rohmilch und Artikel 9 der Richtlinie
Milcherzeugnisse 89/662/EWG in der
jeweils geltenden
Fassung,
Artikel 4, 5 und 6
Abs. 3 der Richtlinie
2002/99/EG in der
jeweils geltenden
Fassung
Anlage 4 (zu §§ 9, 23a, 24, 24a Abs. 1 Satz 1, §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1)
Tiere und Waren, deren Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten und deren
Einfuhr der Genehmigung bedarf
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1026;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
I. Tiere
1. Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die voruebergehend in das Grenzgebiet zu
Weidezwecken eingefuehrt werden
2. Wildtiere der Ordnungen Ruesseltiere (Proboscidea) und Paarhufer (Artiodactyla), die
fuer Tierschauen, Tierausstellungen oder Zirkusse bestimmt sind
3. Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind und die
a) nicht aelter als drei Monate und nicht geimpft sind und
b) aus den in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C der Verordnung (EG) Nr.
998/2003 genannten Drittlaendern eingefuehrt werden
4. andere Bienen als die der Gattung Apis mellifera und Bombus ssp.
5. Voegel, die in freier Wildbahn im Rahmen eines vom Bestimmungsmitgliedstaat
genehmigten Erhaltungsprogramms gefangen worden sind und eingefuehrt werden
II. Waren
1. Embryonen von Rindern, die vor dem 1. Januar 1991 aufbereitet worden sind
2. Samen von Rindern, der vor dem 1. Januar 1990 aufbereitet worden ist
3. Samen von Schweinen, der vor dem 1. Januar 1992 aufbereitet worden ist
4. Eizellen und Embryonen von Pferden, Schweinen, Schafen oder Ziegen, die vor dem 1.
Januar 1994 aufbereitet worden sind
5. Samen von Pferden, Schafen oder Ziegen, der vor dem 1. Januar 1994 aufbereitet
worden ist
6. Knochen, Horn, Hufe und Klauen sowie daraus hergestellte nicht abschliessend
verarbeitete Erzeugnisse, ausgenommen Mehle, zur Duengung oder Bodenverbesserung
7. tierische Nebenprodukte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002, soweit sie nicht in deren Anhaengen VII und VIII aufgefuehrt sind
Anlage 5 (zu § 9a)
- 39 -
Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten
Voraussetzungen verboten ist
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1027
------------------------------------------------------------------------
Art I Voraussetzungen
------------------------------------------------------------------------
1 I 2
------------------------------------------------------------------------
1. Fuechse und Nerze I Die Tiere
I 1. stammen aus einem Betrieb, in dem waehrend
I der letzten sechs Monate vor dem Versand
I Tollwut oder der Verdacht auf Tollwut
I amtlich festgestellt worden ist,
I 2. sind mit Tieren aus einem Betrieb nach
I Nummer 1 in Kontakt gekommen oder
I 3. weisen keinen wirksamen Impfschutz gegen
I Tollwut auf.
2. Voegel, ausgenommen I Die Tiere stammen aus einem Betrieb,
Gefluegel I 1. in dem waehrend der letzten 30 Tage vor dem
I Versand Gefluegelpest amtlich festgestellt
I worden ist oder
I 2. der einer tierseuchenrechtlichen Sperre aus
I Gruenden der Newcastle-Krankheit unterliegt.
2.1 Papageien und Sittiche I Die Tiere stammen aus einem Betrieb oder sind
I mit Tieren aus einem Betrieb in Beruehrung
I gekommen, in dem
I 1. in den letzten zwei Monaten vor dem
I Versand Psittakose (Chlamydia psittaci)
I festgestellt oder
I 2. eine tieraerztliche Behandlung gegen
I Psittakose durchgefuehrt
I worden ist.
Anlage 6 (zu § 13 Abs. 3)
Voraussetzungen fuer die Zulassung nichtoeffentlicher Schlachtstaetten
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1028
I. Anforderungen an die Schlachtstaette
1. In der Schlachtstaette muessen vorhanden sein:
1.1 Unterbringungsraeume fuer die angelieferten Tiere; sie muessen mit
fluessigkeitsundurchlaessigen Fussboeden und glatten Waenden versehen sowie ausreichend
beleuchtet sein; Anbindevorrichtungen, Rampen, Buchten und Huerden muessen aus
leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material hergestellt sein;
1.2 eine fluessigkeitsundurchlaessige Hofbefestigung sowie ein Platz zum Waschen und
Desinfizieren von Fahrzeugen mit befestigtem, fluessigkeitsundurchlaessigem Boden;
1.3 eine Dunggrube mit fluessigkeitsundurchlaessigem Boden und
fluessigkeitsundurchlaessigen Waenden zum Packen des Dunges sowie des Magen- und
Darminhaltes, und zwar an einem Platz, von dem aus die Dunggrube beschickt
und entleert werden kann und der in einer Breite von drei Metern mit einem
fluessigkeitsundurchlaessig befestigten Boden versehen ist.
2. Sofern der Betrieb Eisenbahnanschluss hat, muss die Entladerampe mit einem
fluessigkeitsundurchlaessig befestigten Boden versehen und mit Buchten fuer
eine vorlaeufige Unterbringung der Tiere sowie mit ausreichender Beleuchtung
ausgestattet sein.
3. Der Betrieb muss ausreichend eingefriedet sein und ueber Einrichtungen zur
Ueberwachung der Ein- und Ausgaenge verfuegen, mit denen das Betreten des Betriebes
durch Unbefugte ausgeschlossen wird.
- 40 -
II. Bestimmungen ueber das Betreiben der Schlachtstaette
1. Der fuer den Betrieb Verantwortliche ist verpflichtet, das Vorhandensein, den Zu-
und Abgang von Tieren der zustaendigen Behoerde anzuzeigen.
2. Die in die Schlachtstaette aus anderen Mitgliedstaaten verbrachten oder eingefuehrten
Schlachttiere sind dort spaetestens 5 Tage nach ihrem Eintreffen zu schlachten.
3. Kranke und verdaechtige Tiere sind zu toeten und unschaedlich zu beseitigen oder
beseitigen zu lassen.
4. Milch von Kuehen, die in der Schlachtstaette aufgestallt sind, darf nur gekocht
abgegeben oder auf sonstige Weise verwertet werden.
Anlage 7 (zu § 15)
Zulassungsbeduerftige Betriebe
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1029 - 1031
Teil 1
Art, Verwendungszweck Anforderungen Bestimmungen ueber
an den Betrieb das Betreiben
1 2 3
I. Tiere
1. Affen und Halbaffen Anforderungen nach Anhang Bestimmungen nach Anhang
C Nr. 1 der Richtlinie C Nr. 2 bis 4 und 6 der
92/65/EWG in der jeweils Richtlinie 92/65/EWG in der
geltenden Fassung jeweils geltenden Fassung
2. Gefluegel
2.1 Nutz- und Anforderungen nach Bestimmungen nach Anhang II
Zuchtgefluegel, Anhang II Kapitel I der Kapitel II Buchstabe A und
einschliesslich Richtlinie 90/539/EWG in Anhang III der Richtlinie
Eintagskueken, in der jeweils geltenden 90/539/EWG in der jeweils
Sendungen von mehr Fassung geltenden Fassung
als 19 Tieren,
ausgenommen Gefluegel
zur Aufstockung von
Wildbestaenden
II. Erzeugnisse
1. Samen aus
Besamungsstationen
1.1 Samen von Rindern, der
nach dem 31. Dezember
1989 aufbereitet
worden ist und
1.1.1 der vor dem 31. Anforderungen nach Bestimmungen nach Anhang A
Dezember 2004 gewonnen Anhang A Kapitel I und II Kapitel II Buchstabe a bis d
worden ist Buchstabe e der Richtlinie und f sowie der Anhaenge B und
88/407/EWG in der bis zum C der Richtlinie 88/407/EWG
1. Juli 2004 geltenden in der bis zum 1. Juli 2004
Fassung geltenden Fassung
1.1.2 der nach dem 1. Juli Anforderungen nach Anhang Bestimmungen nach Anhang
2004 gewonnen worden A Kapitel I Nr. 1 der A Kapitel II Nr. 1 sowie
ist Richtlinie 88/407/EWG in der Anhaenge B und C der
der vom 1. Juli 2004 an Richtlinie 88/407/EWG in der
geltenden Fassung vom 1. Juli 2004 an geltenden
Fassung
1.2 Samen von Schweinen, Anforderungen nach Bestimmungen nach Anhang A
der nach dem 31. Anhang A Kapitel I und II Kapitel II Buchstabe a bis
Dezember 1991 Buchstabe e der Richtlinie d und f sowie der Anhaenge B
aufbereitet worden ist 90/429/EWG in der jeweils und C der Richtlinie 90/429/
geltenden Fassung EWG in der jeweils geltenden
Fassung
- 41 -
Art, Verwendungszweck Anforderungen Bestimmungen ueber
an den Betrieb das Betreiben
1 2 3
1.3 Samen von Pferden, Anforderungen nach Anhang Bestimmungen nach Anhang D
Schafen und Ziegen D Kapitel I Nr. 2 der Kapitel I Nr. 2, Kapitel II
Richtlinie 92/65/EWG in und III der Richtlinie 92/65/
der jeweils geltenden EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung
2. Samen aus Samendepots
2.1 Samen von Rindern Anforderungen nach Anhang Bestimmungen nach Anhang
A Kapitel I Nr. 2 der A Kapitel II Nr. 2 der
Richtlinie 88/407/EWG Richtlinie 88/407/EWG in der
in der jeweils geltenden jeweils geltenden Fassung
Fassung
3. Embryonen und Eizellen
3.1 Embryonen und Eizellen Anforderungen nach Anhang Bestimmungen nach Anhang A
von Rindern, die nach A Kapitel I und II Nr. 2 Kapitel II Nr. 1 und 3 sowie
dem 31. Dezember 1990 der Richtlinie 98/556/EWG des Anhangs B der Richtlinie
aufbereitet worden in der jeweils geltenden 89/556/EWG in der jeweils
sind Fassung geltenden Fassung
3.2 Embryonen und Anforderungen nach Bestimmungen nach Anhang D
Eizellen von Pferden, Anhang D Kapitel IV der Kapitel III der Richtlinie
Schweinen, Schafen und Richtlinie 92/65/EWG in 92/65/EWG in der jeweils
Ziegen der jeweils geltenden geltenden Fassung
Fassung
4. Bruteier in Sendungen Anforderungen nach Bestimmungen nach Anhang II
von mehr als 19 Stueck Anhang II Kapitel I der Kapitel II Buchstabe A und
Richtlinie 90/539/EWG in Anhang III der Richtlinie
der jeweils geltenden 90/539/EWG in der jeweils
Fassung geltenden Fassung
Teil 2
Art des Betriebes Anforderungen Bestimmungen ueber
an den Betrieb das Betreiben
1 2 3
1. Viehhandelsunternehmen,
das Tiere gewerbsmaessig
zum Zwecke des
innergemeinschaftlichen
Verbringens unmittelbar
oder ueber Dritte kauft
und innerhalb von 30
Tagen nach dem Kauf
wieder verkauft oder in
eine fremde, zugelassene
Einrichtung umsetzt
1.1fuer Rinder und Schweine Anforderungen nach Bestimmungen nach
Artikel 13 Abs. Artikel 13 Abs. 1 und
2 Buchstabe a bis 2 Buchstabe d der
c der Richtlinie Richtlinie 64/432/
64/432/EWG in der EWG in der jeweils
jeweils geltenden geltenden Fassung
Fassung
1.2fuer Schafe und Ziegen Anforderungen nach Bestimmungen nach
Artikel 8b Abs. Artikel 8b Abs. 1
2 Buchstabe a bis der Richtlinie 91/68/
c der Richtlinie EWG in der jeweils
91/68/EWG in der geltenden Fassung
jeweils geltenden
Fassung
2. Haendlerstall
2.1fuer Rinder und Schweine Anforderungen nach Bestimmungen nach
Artikel 13 Abs. Artikel 13 Abs.
- 42 -
Art des Betriebes Anforderungen Bestimmungen ueber
an den Betrieb das Betreiben
1 2 3
2 Buchstabe a bis 2 Buchstabe d der
c der Richtlinie Richtlinie 64/432/
64/432/EWG in der EWG in der jeweils
jeweils geltenden geltenden Fassung
Fassung
2.2fuer Schafe und Ziegen Anforderungen nach Bestimmungen nach
Artikel 8b Abs. Artikel 8b Abs.
2 Buchstabe a bis 2 Buchstabe d der
c der Richtlinie Richtlinie 91/68/
91/68/EWG in der EWG in der jeweils
jeweils geltenden geltenden Fassung
Fassung
3. Sammelstelle
3.1fuer Rinder, Schweine und Anforderungen nach Bestimmungen nach
Einhufer Artikel 11 Abs. 1 Artikel 6 Abs. 1
Buchstabe a, b und erstes Tiret Satz 3
d der Richtlinie und Artikel 11 Abs.
64/432/EWG in der 1 Buchstabe c und
jeweils geltenden e sowie Abs. 2 der
Fassung Richtlinie 64/432/
EWG in der jeweils
geltenden Fassung,
soweit sie sich auf
die jeweilige Tierart
oder den jeweiligen
Verwendungszweck
beziehen
3.2fuer Schafe und Ziegen Anforderungen nach Bestimmungen nach
Artikel 8a Abs. 1 Artikel 8a Abs. 1
Buchstabe a, b und Buchstabe c und e
d der Richtlinie sowie Abs. 2 der
91/68/EWG in der Richtlinie 91/68/
jeweils geltenden EWG in der jeweils
Fassung geltenden Fassung
4. Zoos, Wildparke oder Anforderungen nach Bestimmungen nach
sonstige Einrichtungen, Anhang C Nr. 1 der Anhang C Nr. 2 bis 4
in denen Tiere zu Richtlinie 92/65/ und 6 der Richtlinie
wissenschaftlichen EWG in der jeweils 92/65/EWG in der
Zwecken oder zu geltenden Fassung jeweils geltenden
Versuchszwecken, zur Fassung
Arterhaltung oder zur
Erhaltung seltener
Rassen gehalten werden
Anlage 8 (zu § 18)
Kennzeichnungsmethoden
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1032 - 1033;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Art, Verwendungszweck Kennzeichnung
1 2
I. Tiere
1. Wildklauentiere Sie muessen so gekennzeichnet sein, dass der
Betrieb, aus dem die Tiere stammen oder in dem sie
sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann.
2. Einhufer
2.1 eingetragene Einhufer Kennzeichnung des einzelnen Tieres und Dokument
zu dessen Identifizierung nach dem Anhang der
- 43 -
Art, Verwendungszweck Kennzeichnung
1 2
Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20.
Oktober 1993 ueber das Dokument zur Identifizierung
eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L
298 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung
2.2 sonstige Einhufer Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres
nach dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG in
der jeweils geltenden Fassung, das zumindest die
Angaben nach dessen Kapitel I bis IV und IX enthaelt
3. Hunde, Katzen und Frettchen Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres
und dessen Kennzeichnung nach Artikel 5 und 16
der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 in der jeweils
geltenden Fassung, im Falle des Verbringens
nach Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte
Koenigreich nach Artikel 6 und 16 der Verordnung
(EG) Nr. 998/2003 in der jeweils geltenden Fassung
4. Gefluegel
4.1 Nutz- und Zuchtgefluegel in Kennzeichnung der Transportbehaeltnisse mit der
Sendungen von mehr als 19 Veterinaerkontrollnummer des Herkunftsbetriebes
Tieren
4.2 Eintagskueken in Sendungen von Kennzeichnung der Transportbehaeltnisse mit
mehr als 19 Tieren 1. der Veterinaerkontrollnummer des
Herkunftsbetriebes,
2. der Angabe des Versandlandes und des
Bestimmungslandes,
3. der Art, des Verwendungszweckes und der Zahl
der Tiere,
4. dem deutlich lesbaren Hinweis an sichtbarer
Stelle, dass sie Eintagskueken enthalten
5. Papageien und Sittiche Sie muessen so gekennzeichnet sein, dass der
Betrieb, aus dem die Tiere stammen oder in dem sie
sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann.
6. Fische Kennzeichnung der Transportbehaeltnisse mit
dem Namen oder der Veterinaerkontrollnummer des
Herkunftsbetriebes
II. Erzeugnisse
1. Embryonen von Rindern, die Kennzeichnung des Behaeltnisses mit den
nach dem 31. Dezember 1990 folgenden Angaben und in der nachstehenden
aufbereitet worden sind Reihenfolge: vom Betrieb vergebene fortlaufende
Produktionsnummer, Rasse der Kuh nach dem
Schluessel der Anlage 6 der ViehverkehrsVerordnung,
Ohrmarkennummer der Kuh nach § 24d Abs. 4
Satz 1 der Viehverkehrsverordnung, Rasse des
Bullen nach dem Schluessel der Anlage 6 der
Viehverkehrsverordnung, Herdbuchnummer des
Bullen, Veterinaerkontrollnummer des Betriebes,
aus dem die Embryonen stammen, nach § 16 Satz 3,
Entnahmedatum (Angaben in der Reihenfolge Jahr,
Monat, Tag), Anzahl der Embryonen im Behaeltnis,
Art der Gewinnung oder Erzeugung (Angabe, ob in
vivo gewonnen (VIV), in vitro erzeugt (IVF) oder
mikromanipuliert verbunden mit Penetration der Zona
pellucida (MME)) und ggf. zusaetzliche Angaben in
alphanumerischem (A) und numerischem (n) Format
(nnnnn nn AA nnnnnnnnnnnn nn nnnnnnnn DE-ETRnnn-EWG
nnnnnn n AAA)
2. Samen von Rindern, der Kennzeichnung jeder Einzeldosis mit folgenden
nach dem 31. Dezember 1989 Angaben und in der nachstehenden Reihenfolge:
aufbereitet worden ist Rasse des Bullen nach dem Schluessel der Anlage
6 der Viehverkehrsverordnung, Name des Bullen,
Herdbuchnummer, Veterinaerkontrollnummer der
Besamungsstation nach § 16 Abs. 3, Entnahmedatum
- 44 -
Art, Verwendungszweck Kennzeichnung
1 2
(Angaben in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag), ggf.
ergaenzt um die laufende Nummer des Ejakulates und
zusaetzliche Angaben in alphanumerischem (A) oder
numerischem (n) Format (nn AAAAAAAAAAAAA nnnnnnnn
DE-KBRnnn-EWG nnnnnn/n)
3. Samen von Schweinen Kennzeichnung jedes Ejakulats und jeder Einzeldosis
mit Angaben ueber Entnahmetag, Rasse und Identitaet
des Spendertieres sowie, bei Bedarf in codierter
Form, den Namen und die Veterinaerkontrollnummer der
Besamungsstation unter Voranstellung des Namens des
Mitgliedstaates
4. Bruteier Stempelung der Eier nach Artikel 2 und
Kennzeichnung der Verpackung nach Artikel 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission vom
29. Juli 1977 zur Durchfuehrung der Verordnung (EWG)
2782/75 ueber die Erzeugung von und den Verkehr mit
Bruteiern und Kueken von Hausgefluegel (ABl. EG Nr. L
209 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
Anlage 9 (zu § 22 Abs. 1, 3 und 4, §§ 23a, 24a Abs. 1, §§ 26 und § 27 Abs.
1 Satz 1 und § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1)
Einfuhr von Tieren und Waren nach gemeinschaftsrechtlich festgelegten
Anforderungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1034 - 1038;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Art, Verwendungszweck Rechtsgrundlagen zur Bescheinigung, Rechtsgrundlagen
Auflistung von Drittlaendern zur Festlegung von
Bescheinigungen
1 2 3
I. Tiere
1. Huftiere Artikel 3 der Richtlinie Artikel 6 Abs. 1 und 3, Artikel
2004/68/EG des Rates vom 26. 8, 9, 10, 13 Abs. 1 und Artikel
April 2004 zur Festlegung 17 der Richtlinie 2004/68/EG in
der Veterinaerbedingungen fuer der jeweils geltenden Fassung,
die Einfuhr und die Durchfuhr Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c
bestimmter lebender Huftiere der Richtlinie 91/496/EWG in
in bzw. durch die Gemeinschaft, der jeweils geltenden Fassung
zur Aenderung der Richtlinien
90/426/EWG und 92/65/EWG und
zur Aufhebung der Richtlinie
72/462/EWG (ABl. EU Nr. L 139
S. 320, Nr. L 226 S. 128) in
der jeweils geltenden Fassung
2. (weggefallen)
3. Einhufer
3.1 eingetragene Artikel 12 und 13 der Artikel 12 Abs. 4, Artikel
Einhufer Richtlinie 90/426/EWG in der 15, 16 und 19 der Richtlinie
jeweils geltenden Fassung 90/426/EWG in der jeweils
geltenden Fassung, Artikel
9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
3.2 sonstige Einhufer Artikel 12 und 13 der Artikel 12 Abs. 4, Artikel
Richtlinie 90/426/EWG in der 15, 16 und 19 der Richtlinie
jeweils geltenden Fassung, 90/426/EWG in der jeweils
geltenden Fassung, Artikel
9 Abs. 1 Buchstabe c der
- 45 -
Art, Verwendungszweck Rechtsgrundlagen zur Bescheinigung, Rechtsgrundlagen
Auflistung von Drittlaendern zur Festlegung von
Bescheinigungen
1 2 3
Richtlinie 91/496/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
4. Affen und Halbaffen Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe
a und Abs. 3 der Richtlinie b und Abs. 3, Artikel 18
92/65/EWG in der jeweils Abs. 1 und Artikel 19 der
geltenden Fassung Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c
der Richtlinie 91/496/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
5. Hunde und Hauskatzen Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe
a und Abs. 3 der Richtlinie b und Abs. 3, Artikel 18
92/65/EWG in der jeweils Abs. 1 und Artikel 19 der
geltenden Fassung Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c
der Richtlinie 91/496/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
6. Hasen und Kaninchen Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe
a und Abs. 3 der Richtlinie b und Abs. 3, Artikel 18
92/65/EWG in der jeweils Abs. 1 und Artikel 19 der
geltenden Fassung Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c
der Richtlinie 91/496/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
7. Frettchen, Fuechse Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe
und Nerze a und Abs. 3 der Richtlinie b und Abs. 3, Artikel 18
92/65/EWG in der jeweils Abs. 1 und Artikel 19 der
geltenden Fassung Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c
der Richtlinie 91/496/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
8. Gefluegel Artikel 21, 23 und 26 der Artikel 23, 24 und 26 der
Richtlinie 90/539/EWG in der Richtlinie 90/539/EWG in der
jeweils geltenden Fassung jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c
der Richtlinie 91/496/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
9. Voegel, ausgenommen Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe
Gefluegel a und Abs. 3 der Richtlinie b und Abs. 3, Artikel 18
92/65/EWG in der jeweils Abs. 1 und Artikel 19 der
geltenden Fassung Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c
der Richtlinie 91/496/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
10. Fische Artikel 19 der Richtlinie Artikel 20 und 21 der
91/67/EWG in der jeweils Richtlinie 91/67/EWG in der
geltenden Fassung jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c
der Richtlinie 91/496/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
11. Bienen Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe
a und Abs. 3 der Richtlinie b und Abs. 3, Artikel 18
92/65/EWG in der jeweils Abs. 1 und Artikel 19 der
geltenden Fassung Richtlinie 92/65/EWG in der
- 46 -
Art, Verwendungszweck Rechtsgrundlagen zur Bescheinigung, Rechtsgrundlagen
Auflistung von Drittlaendern zur Festlegung von
Bescheinigungen
1 2 3
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c
der Richtlinie 91/496/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
II. Waren
1. Frisches Fleisch von Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel
Huftieren, Gefluegel, Richtlinie 2002/99/EG in der 9 Abs. 1, 2 und 4 und Artikel
Kaninchen, Farmwild jeweils geltenden Fassung 10 Abs. 4 der Richtlinie
oder erlegtem 2002/99/EG in der jeweils
Schalen-, Feder- geltenden Fassung
oder Haarwild sowie
daraus hergestellte
Fleischerzeugnisse
und -zubereitungen
2. Embryonen von Artikel 7 der Richtlinie Artikel 9 und 10 der Richtlinie
Rindern, die nach 89/556/EWG in der jeweils 89/556/EWG in der jeweils
dem 31. Dezember geltenden Fassung geltenden Fassung
1990 aufbereitet
worden sind
3. Eizellen und Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe
Embryonen von a und Abs. 3 sowie Artikel 28 b und Abs. 3 sowie Artikel 18
Pferden, Schweinen, der Richtlinie 92/65/EWG in der Abs. 1 der Richtlinie 92/65/
Schafen und Ziegen jeweils geltenden Fassung EWG in der jeweils geltenden
Fassung
4. Samen von Rindern, Artikel 8 der Richtlinie Artikel 10 und 11 der
der nach dem 31. 88/407/EWG in der jeweils Richtlinie 88/407/EWG in der
Dezember 1989 geltenden Fassung jeweils geltenden Fassung
aufbereitet worden
ist
5. Samen von Schweinen, Artikel 7 der Richtlinie Artikel 9 und 10 der Richtlinie
der nach dem 31. 90/429/EWG in der jeweils 90/429/EWG in der jeweils
Dezember 1991 geltenden Fassung geltenden Fassung
aufbereitet worden
ist
6. Samen von Pferden, Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe
Schafen und Ziegen a und Abs. 3 sowie Artikel 28 b und Abs. 3 sowie Artikel 18
der Richtlinie 92/65/EWG in der Abs. 1 der Richtlinie 92/65/
jeweils geltenden Fassung EWG in der jeweils geltenden
Fassung
7. Rohmilch und Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel
Milcherzeugnisse, Richtlinie 2002/99/EG in der 9 Abs. 1, 2 und 4 und Artikel
die zum menschlichen jeweils geltenden Fassung 10 Abs. 4 der Richtlinie
Verzehr bestimmt 2002/99/EG in der jeweils
sind geltenden Fassung
11. Bruteier Artikel 21, 23 und 26 der Artikel 23, 24 und 26 der
Richtlinie 90/539/EWG in der Richtlinie 90/539/EWG in der
jeweils geltenden Fassung jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c
der Richtlinie 91/496/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
Anlage 9a (zu § 22 Abs. 2, §§ 23a, 26 und 27 Abs. 4)
Einfuhr von Gegenstaenden nach gemeinschaftsrechtlich festgelegten
Anforderungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1039
- 47 -
Art, Verwendungszweck Rechtsgrundlage zur
Auflistung von Drittlaendern
1 2
1. Heu, Stroh Artikel 19 der Richtlinie 97/78/EG in der
jeweils geltenden Fassung
Anlage 9b (zu § 25 Abs. 1 und 3)
Verbot der Einfuhr von Tieren auf Grund des Gemeinschaftsrechts
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 585, 586
Art Seuche Zeitraum
1 2 3
1. Huftiere Maul- und Klauenseuche, Rinderpest 12 Monate
Stomatitis vesicularis specifica 6 Monate
2. Huftiere, Blauzungenkrankheit, Rifttalfieber 12 Monate
ausgenommen Schweine
3. Schweine Afrikanische Schweinepest, Schweinepest 12 Monate
Vesikulaere Schweinekrankheit 24 Monate
4. Rinder
4.1 saemtliche Lumpy-skin 36 Monate
4.2 nur Tiere der Ansteckende Lungenseuche der Rinder 12 Monate
Gattung Bos
5. Schafe und Ziegen Pest der kleinen Wiederkaeuer, 12 Monate
Pockenseuche der Schafe und Ziegen
6. Einhufer Pferdepest, Venezolanische 24 Monate
Pferdeenzephalomyelitis
Beschaelseuche, Rotz 6 Monate
Anlage 10 (zu § 25 Abs. 2 und 3)
Besondere Verbote und Beschraenkungen der Einfuhr von Tieren und Waren auf
Grund des Gemeinschaftsrechts
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1041;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Art, Verwendungszweck Rechtsgrundlagen fuer
Einfuhrverbote und -beschraenkungen
1 2
I. Tiere
1. Huftiere Artikel 11 Abs. 4 und Artikel 12 Abs.
4 der Richtlinie 2004/68/EG in der
jeweils geltenden Fassung
2. Gefluegel Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
3. Fische Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
4. Tiere nach den Nummern 1 bis 3 sowie Artikel 18 der Richtlinie 91/496/EWG in
sonstige Tiere der jeweils geltenden Fassung
II. Waren
1. Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Artikel 15 der Richtlinie 89/556/EWG in
Dezember 1990 aufbereitet worden sind der jeweils geltenden Fassung
2. Samen von Rindern, der nach dem 31. Artikel 16 der Richtlinie 88/407/EWG in
Dezember 1989 aufbereitet worden ist der jeweils geltenden Fassung
3. Samen von Schweinen, der nach dem 31. Artikel 15 und 16 der Richtlinie
Dezember 1991 aufbereitet worden ist 90/429/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
4. Bruteier Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
5. Eier und Sperma von Fischen Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
- 48 -
Art, Verwendungszweck Rechtsgrundlagen fuer
Einfuhrverbote und -beschraenkungen
1 2
6. Erzeugnisse nach den Nummern 1 bis Artikel 22 der Richtlinie 97/78/EG in
6, sonstige Waren tierischer Herkunft der jeweils geltenden Fassung
und Gegenstaende, die Traeger von
Ansteckungsstoff sein koennen
Anlage 10a (zu § 29 Abs. 1)
Durchfuehrung der Dokumentenpruefung bei Tieren
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1042;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
1. Pruefung der Zweckbestimmung
2. Pruefung der die Sendung begleitenden Bescheinigung, ob sie
a) im Original vorliegt,
b) mindestens in deutscher Sprache und dazu in der Sprache des Ursprungslandes
und des Bestimmungsmitgliedstaates ausgestellt ist oder ihr anstelle einer
Bescheinigung eine beglaubigte deutsche Uebersetzung oder eine beglaubigte
Uebersetzung in der Sprache des Bestimmungsmitgliedstaates beiliegt,
c) ein Drittland oder einen Teil eines Drittlandes betrifft, das zur Einfuhr
zugelassen ist,
d) inhaltlich und aeusserlich dem Muster entspricht, das fuer das betreffende Tier und
das jeweilige Drittland festgelegt wurde,
e) aus einem einzigen Blatt oder aus einem mehrseitigen, untrennbar
zusammengefuegten Dokument besteht und eine laufende Nummer traegt,
f) vollstaendig ausgefuellt wurde und nicht geaendert worden ist, es sei denn durch
zugelassene Streichungen, die mit Unterschrift und Siegel des Unterzeichneten
versehen wurden,
g) zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, der mit dem Zeitpunkt der Verladung zur
Ausfuhr in die Europaeische Gemeinschaft im Zusammenhang steht,
h) fuer einen einzigen Empfaenger ausgestellt ist,
i) sich erforderlichenfalls auf einen Betrieb bezieht, der zur Einfuhr zugelassen
ist,
j) die Unterschrift und eine gut leserliche Angabe des Namens und der
Amtsbezeichnung des Unterzeichneten traegt und die Siegelung in einer anderen
Farbe als die uebrige Schrift erfolgt ist,
k) auf jedem Blatt ein Siegel und eine Nummerierung der Seiten (zum Beispiel 1 von
4) traegt, sofern es sich um eine mehrseitige Bescheinigung handelt
Anlage 11 (zu § 29 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1)
Durchfuehrung der Naemlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei
Tieren
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1043 - 1044
Art, Verwendungszweck Art und Weise der Kontrolle
1 2
I. Naemlichkeitskontrolle
1. Klauentiere und Einhufer in Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres
Sendungen von nicht mehr als 10 mit den Angaben der die Tiere begleitenden
Tieren Bescheinigung
2. Klauentiere und Einhufer in 1. Vergleich der Kennzeichnung von
Sendungen von mehr als 10 Tieren 10% der Tiere, jedoch mindestens 10
- 49 -
Art, Verwendungszweck Art und Weise der Kontrolle
1 2
Tieren, mit den Angaben der diese
begleitenden Bescheinigung
2. Erhoehung der Zahl der kontrollierten
Tiere bis zur Gesamtzahl einer
Sendung bei Feststellung fehlerhafter
Angaben bei der Kontrolle nach 1.
3. Gefluegel und Fische in Vergleich der Tierart in jedem
Sendungen von nicht mehr als 10 Transportbehaeltnis und Kennzeichnung jedes
Transportbehaeltnissen Transportbehaeltnisses mit den Angaben der
diese begleitenden Bescheinigung
4. Gefluegel und Fische in Sendungen von 1. Vergleich der Tierart in und
mehr als 10 Transportbehaeltnissen Kennzeichnung von mindestens 10%
der Transportbehaeltnisse, jedoch
mindestens 10 Transportbehaeltnisse,
mit den Angaben der die Tiere
begleitenden Bescheinigung
2. Erhoehung der Zahl der kontrollierten
Transportbehaeltnisse bis zur
Gesamtzahl der Transportbehaeltnisse
einer Sendung bei Feststellung
fehlerhafter Angaben bei der
Kontrolle nach 1.
3. stichprobenartige Kontrolle, ob
die in den Transportbehaeltnissen
befindlichen Tiere den Angaben der
diese begleitenden Bescheinigung
zur Tierart und zum Verwendungszweck
entsprechen
5. Sonstige Tiere Vergleich der Tierart und der
Kennzeichnung der Tiere oder der
Transportbehaeltnisse mit den Angaben der
die Tiere begleitenden Bescheinigung
II. Physische Untersuchung
1. Klauentiere und Einhufer Nach Entladen aller Tiere aus dem
Transportmittel unter Aufsicht des
amtlichen Tierarztes Untersuchung
der Tiere und Probenahme nach Anhang
II der Entscheidung 97/794/EG der
Kommission vom 12. November 1997 mit
Durchfuehrungsbestimmungen zur Richtlinie
91/496/EWG des Rates hinsichtlich der
Veterinaerkontrollen fuer aus Drittlaendern
einzufuehrende lebende Tiere (ABl. EG Nr.
L 323 S. 31) in der jeweils geltenden
Fassung
1.1 Nutz- und Zuchttiere, ausgenommen
Zoo- und Zirkustiere
1.1.1 Sendungen von weniger als 10 Tieren Untersuchung jedes Tieres
1.1.2 Sendungen von 10 und mehr Tieren Untersuchung von mindestens 10% der Tiere,
jedoch von mindestens 10 fuer die Sendung
repraesentativen Tieren
1.2 Schlachttiere
1.2.1 Sendungen von weniger als 5 Tieren Untersuchung jedes Tieres
1.2.2 Sendungen von 5 und mehr Tieren Untersuchung von mindestens 5% der Tiere,
jedoch von mindestens 5 fuer die Sendung
repraesentativen Tieren
2. Suesswasserfische Untersuchung im Falle des Verdachts
auf eine besondere Gefahr infolge der
jeweiligen Tierart oder Herkunft sowie bei
sonstigen Unregelmaessigkeiten
- 50 -
Art, Verwendungszweck Art und Weise der Kontrolle
1 2
3. Tiere, die fuer Laboratorien bestimmt Untersuchung im Falle des Verdachts
sind, hinsichtlich bestimmter auf eine besondere Gefahr infolge der
Krankheiten einen anerkannten jeweiligen Tierart und Herkunft sowie bei
Gesundheitsstatus haben und unter sonstigen Unregelmaessigkeiten
kontrollierten Umweltbedingungen in
verplombten Transportbehaeltnissen
befoerdert werden
4. Sonstige Tiere Beobachtung des Gesundheitszustandes
und des Verhaltens des Tieres oder
der gesamten Tiergruppe oder einer
repraesentativen Anzahl von Tieren, im
Falle des Verdachts Erhoehung der Zahl
der zu kontrollierenden Tiere oder
weitergehende Untersuchungen, ggf.
Probenahmen
Anlage 12 (zu § 29 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2)
Durchfuehrung der Naemlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei
Waren
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1045
I. Naemlichkeitskontrolle
1. Bei jeder Sendung ist die Kennzeichnung der Ware mit den Angaben der die Ware
begleitenden Bescheinigung zu vergleichen.
2. Abweichend von Nummer 1 kann im Falle der Durchfuhr die Naemlichkeitskontrolle
darauf beschraenkt werden,
a) bei Waren in Containern oder in luftdicht verschlossenen Behaeltnissen die
Unversehrtheit des Behaeltnisses,
b) bei amtlich verplombten Behaeltnissen die Unversehrtheit der Plombe
zu pruefen.
II. Physische Untersuchung
1. Bei jeder Sendung ist zu pruefen, ob die Transportbedingungen die Waren in
vorschriftsmaessigem Zustand belassen haben und keine Anzeichen vorliegen, die Anlass
zu tierseuchenrechtlichen Beanstandungen geben.
2. 1% der Packstuecke oder Packungen, jedoch mindestens zwei und hoechstens zehn
Packstuecke oder Packungen, sind zu untersuchen.
3. Bei losen Erzeugnissen sind mindestens fuenf Proben zu untersuchen.
4. Im Falle eines Verdachts sind weitergehende Untersuchungen durchzufuehren.
Anlage 13 (zu § 37 Abs. 1 Satz 2)
Waren, deren Durchfuhr bei Erfuellung bestimmter Voraussetzungen ohne
Genehmigung zulaessig ist
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1046;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Art, Verwendungszweck Voraussetzungen
1 2
1. Eizellen, Embryonen und Samen Das Transportbehaeltnis muss sauber, desinfiziert
von Klauentieren und Pferden und verschliessbar sein.
2. Bruteier 1. Das Transportbehaeltnis muss
a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
b) aus Plastikmaterial, Metall oder
anderem entsprechend desinfizierbarem
- 51 -
Material bestehen sowie sauber und
desinfiziert sein.
2. Das Transportmittel und -behaeltnis muss so
beschaffen sein, dass Teile beschaedigter
Bruteier waehrend der Befoerderung nicht
herausfallen koennen.
3. Eier und Sperma von Fischen Das Transportmittel oder -behaeltnis muss sauber
und so beschaffen sein, dass Wasser waehrend der
Befoerderung nicht austreten kann.
4. Ausgelassene Fette, die zum Das Transportbehaeltnis muss sauber und
menschlichen Verzehr bestimmt fluessigkeitsdicht sein.
sind
- 52 -