Binnenschiffahrtsstrassen-Ordnung
(BinSchStrO)
BinSchStrO

vom  08.10.1998



"Binnenschiffahrtsstrassen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148 (Anlageband),
3317 (1999 I 159)), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung vom 19. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2868) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 Nr. 3 V v. 19.12.2008 I 2868


Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. Maerz 1983
ueber ein Informationsverfahren aus dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8, zuletzt geaendert durch die
Richtlinie 94/10/EG des Europaeischen Parlamentes und des Rates vom
23. Maerz 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden.

Fussnote

 Textnachweis ab: 15.10.1998 Text der Verordnung siehe: BinSchStrEV 1998 Zur Anwendung d.
§ 27.01 Buchst. b u. § 27.02 Nr. 1.2 v. 1.2.1999 bis zum 31.1.2002 vgl. § 1
Nr. 1, 2, 5 u. 6 V v. 20.1.1999 VkBl. 1999, 81, 238 Zur Anwendung d. § 21.02 Nr. 2 u. § 22
bis zum 31.1.2002 vgl. § 1 Nr. 3 u. 4 V v. 20.1.1999 VkBl. 1999, 81 Zur Anwendung d. § 1.0
Nr. 2, § 14.15 Nr. 2, § 15.15 Nr. 2 u § 28.06 v. 1.6.1999 bis zum
31.5.2002 vgl. § 1 V v. 15.5.1999 VkBl. 1999, 368 Zur Anwendung d. §§ 3.13, 10.11, 10.17,
21.24, 23.23, 24.19 u. 25.19 v. 1.3.2000 bis zum 28.2.2003 vgl. V v.
2.2.2000 VkBl. 2000, 52 Zur Anwendung d. §§ 18.04, 21.02, 21.06, 21.07, 21.08, 21.25, 22.0
23.02, 24.02, 24.04 u. 24.10 v. 1.4.2000 bis zum 31.3.2003 vgl. V v.
1.3.2000 VkBl. 2000, 94 Zur Anwendung d. §§ 1.21 und 15.02 v. 15.9.2000 bis zum 14.9.2003
vgl. V v. 15.8.2000 VkBl. 2000, 509 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Beachtung der
       EWGRL 189/83 (CELEX Nr: 383L0189)

Inhaltsverzeichnis *)
Erster Teil
    Gemeinsame Bestimmungen fuer alle Binnenschiffahrtsstrassen
Kapitel 1
    Allgemeine Bestimmungen
§ 1.01   Begriffsbestimmungen
§ 1.02   Schiffsfuehrer
§ 1.03   Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
§ 1.04   Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 1.05   Verhalten unter besonderen Umstaenden
§ 1.06   Benutzung der Wasserstrasse
§ 1.07   Anforderungen an die Beladung und Hoechstzahl der Fahrgaeste
§ 1.08   Bau, Ausruestung und Besatzung der Fahrzeuge
§ 1.09   Besetzung des Ruders
§ 1.10   Mitfuehren von Urkunden und sonstigen Unterlagen
§ 1.11   Mitfuehren der Binnenschiffahrtsstrassen-Ordnung
§ 1.12   Gefaehrdung durch Gegenstaende an Bord; Verlust von Gegenstaenden;
         Schiffahrtshindernisse
§ 1.13   Schutz der Schiffahrtszeichen
§ 1.14   Beschaedigung der Wasserstrasse oder von Anlagen
§ 1.15   Verbot des Einbringens von Gegenstaenden und anderen Stoffen in die
         Wasserstrasse
                                               -1-
           
                                                                                   

§   1.16 Rettung und Hilfeleistung
§   1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfaellen
§   1.18 Freimachen des Fahrwassers
§   1.19 Besondere Anweisungen
§   1.20 Ueberwachung
§   1.21 Sondertransporte
§   1.22 Anordnungen voruebergehender Art
§   1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
§   1.24 Sonderregelung fuer Fahrzeuge im oeffentlichen Dienst und fuer
         Wasserrettungsfahrzeuge
§ 1.25   Laden, Loeschen und Leichtern
§ 1.26   Fahrgeschwindigkeit
Kapitel 2
    Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
§ 2.01   Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
§ 2.02   Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
§ 2.03   Schiffseichung
§ 2.04   Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
§ 2.05   Kennzeichen der Anker
Kapitel 3
    Bezeichnung der Fahrzeuge
         Abschnitt I. Allgemeines
§ 3.01   Begriffsbestimmungen und Anwendungen
§ 3.02   Lichter und Signalleuchten
§ 3.03   Flaggen, Tafeln und Wimpel
§ 3.04   Zylinder, Baelle und Kegel
§ 3.05   Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
§ 3.06   (ohne Inhalt)
§ 3.07   Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln, Wimpeln usw.
         Abschnitt II . Nacht- und Tagbezeichnung
         Titel A. Bezeichnung waehrend der Fahrt
§ 3.08   Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
§ 3.09   Bezeichnung der Schleppverbaende in Fahrt
§ 3.10   Bezeichnung der Schubverbaende in Fahrt
§ 3.11   Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt
§ 3.12   Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
§ 3.13   Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
§ 3.14   Zusaetzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Befoerderung bestimmter
         gefaehrlicher Gueter
§ 3.15   Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Befoerderung von mehr als zwoelf
         Fahrgaesten zugelassen sind und deren Schiffskoerper eine Hoechstlaenge von
         weniger als 20m aufweist
§ 3.16   Bezeichnung der Faehren in Fahrt
§ 3.17   Zusaetzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen
§ 3.18   Zusaetzliche Bezeichnung manoevrierunfaehiger Fahrzeuge in Fahrt
§ 3.19   Bezeichnung der Schwimmkoerper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
         Titel B. Bezeichnung beim Stilliegen
§ 3.20   Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
§ 3.21   Zusaetzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Befoerderung bestimmter
         gefaehrlicher Gueter
§ 3.22   Bezeichnung der Faehren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
§ 3.23   Bezeichnung der Schwimmkoerper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen
§ 3.24   Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder
         Ausleger
§ 3.25   Bezeichnung schwimmender Geraete bei der Arbeit sowie festgefahrener oder
         gesunkener Fahrzeuge
§ 3.26   Zusaetzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkoerper und schwimmenden Anlagen,
         deren Anker die Schiffahrt gefaehrden koennen, und ihrer Anker
         Abschnitt III. Sonstige Zeichen
§ 3.27   Bezeichnung der Fahrzeuge der Ueberwachungsbehoerden
§ 3.28   Zusaetzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der
         Wasserstrasse ausfuehren

                                                 -2-
     
                                                                             

§ 3.28a Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der Bundeswehr
§ 3.29   Schutz gegen Sog und Wellenschlag
§ 3.30   Notzeichen
§ 3.31   Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten
§ 3.32   Hinweis auf das Rauchverbot
§ 3.33   Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander
Kapitel 4
    Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Radar
         Abschnitt I. Schallzeichen
§ 4.01   Allgemeines
§ 4.02   Gebrauch der Schallzeichen
§ 4.03   Verbotene Schallzeichen
§ 4.04   Notzeichen
         Abschnitt II . Sprechfunk
§ 4.05   Sprechfunk
         Abschnitt III. Radar
§ 4.06   Radar
Kapitel 5
    Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstrasse
§ 5.01   Schiffahrtszeichen
§ 5.02   Bezeichnung der Wasserstrasse
Kapitel 6
    Fahrregeln
         Abschnitt I. Allgemeines
§ 6.01   (ohne Inhalt)
§ 6.02   Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
§ 6.02a Besondere Fahrregeln fuer Kleinfahrzeuge untereinander
         Abschnitt II. Begegnen, Kreuzen und Ueberholen
§ 6.03   Allgemeine Grundsaetze
§ 6.03a Kreuzen
§ 6.04   Begegnen: Grundregeln
§ 6.05   Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln
§ 6.06   (ohne Inhalt)
§ 6.07   Begegnen im engen Fahrwasser
§ 6.08   Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
§ 6.09   Ueberholen: Allgemeine Bestimmungen
§ 6.10   Ueberholen: Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge
§ 6.11   Ueberholverbot durch Schiffahrtszeichen
         Abschnitt III. Weitere Regeln fuer die Fahrt
§ 6.12   Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
§ 6.13   Wenden
§ 6.14   Verhalten bei der Abfahrt
§ 6.15   Verbot des Hineinfahrens in die Abstaende zwischen Teilen eines
         Schleppverbandes
§ 6.16   Ueberqueren der Wasserstrasse; Einfahrt in und Ausfahrt aus Haefen und
         Nebenwasserstrassen
§ 6.17   Fahrt auf gleicher Hoehe; Verbot der Annaeherung an Fahrzeuge
§ 6.18   Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
§ 6.19   Schiffahrt durch Treibenlassen
§ 6.20   Vermeidung von Wellenschlag
§ 6.21   Zusammenstellung der Verbaende
§ 6.22   Sperrung der Schiffahrt und gesperrte Wasserflaechen
§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geraeten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen
         oder gesunkenen Fahrzeugen
         Abschnitt IV . Faehren
§ 6.23   Verhalten der Faehren
         Abschnitt V. Durchfahren von Bruecken, Wehren und Schleusen
§ 6.24   Durchfahren von Bruecken und Wehren: Allgemeines
§ 6.25   Durchfahrt unter festen Bruecken
§ 6.26   Durchfahren beweglicher Bruecken
§ 6.27   Durchfahren der Wehre
§ 6.28   Durchfahren der Schleusen

                                           -3-
      
                                                                              

§ 6.28a  Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
§ 6.29   Reihenfolge der Schleusungen
§ 6.29a  Durchfahren der Schiffshebewerke
         Abschnitt VI. Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar
§ 6.30   Allgemeine Regeln fuer die Fahrt bei unsichtigem Wetter
§ 6.31   Schallzeichen beim Stilliegen
§ 6.32   Radarfahrt
§ 6.33   Schallzeichen fuer Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren
§ 6.34   Bestimmungen fuer Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren und das Dreitonzeichen
         hoeren
§ 6.35   (ohne Inhalt)
§ 6.36   (ohne Inhalt)
§ 6.37   (ohne Inhalt)
Kapitel 7
    Regeln fuer das Stilliegen
§ 7.01   Allgemeine Grundsaetze fuer das Stilliegen
§ 7.02   Liegeverbot
§ 7.03   Ankern
§ 7.04   Festmachen
§ 7.05   Liegestellen
§ 7.06   Besondere Liegestellen
§ 7.07   Mindestabstaende bei der Befoerderung bestimmter gefaehrlicher Gueter beim
         Stilliegen
§ 7.08   Wache und Aufsicht
Kapitel 8
    Zusatzbestimmungen
§ 8.01   Hoechstabmessungen der Fahrzeuge
§ 8.02   Geschleppte und schleppende Schubverbaende
§ 8.03   Schubverbaende, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitfuehren
§ 8.04   Schubverbaende, die Traegerschiffsleichter mitfuehren
§ 8.05   Fortbewegung von Schubleichtern ausserhalb eines Schubverbandes
§ 8.06   Kupplungen der Schubverbaende
§ 8.07   Sprechverbindung auf Verbaenden
§ 8.08   Begehbarkeit der Schubverbaende
§ 8.09   Bleib-weg-Signal
§ 8.10   Badeverbot
§ 8.11   Bezeichnung von Fanggeraeten der Fischerei
§ 8.12   Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern
Kapitel 9
    Fahrgastschiffahrt
§ 9.01   Fahrplaene
§ 9.02   Anlegestellen
§ 9.03   Schiffsverkehr an den Anlegestellen
§ 9.04   Ein- und Aussteigen der Fahrgaeste
§ 9.05   Zurueckweisung von Fahrgaesten
§ 9.06   Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen
§ 9.07   Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die fuer die Befoerderung und Uebernachtung
         von mehr als zwoelf Fahrgaesten zugelassen sind
Zweiter Teil
    Zusaetzliche Bestimmungen fuer einzelne Binnenschiffahrtsstrassen
Kapitel 10
    Neckar
§ 10.01 Anwendungsbereich
§ 10.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Fahrrinnentiefe
§ 10.03 Zusammenstellung der Verbaende
§ 10.04 Fahrgeschwindigkeit
§ 10.05 Bergfahrt
§ 10.06 Begegnen
§ 10.07 Ueberholen
§ 10.08 Wenden
§ 10.09 Ankern
§ 10.10 Stilliegen

                                            -4-
     
                                                                             

§ 10.11 Schiffahrt bei Hochwasser
§ 10.12 Schiffahrt bei Eis
§ 10.13 Nachtschiffahrt
§ 10.14 Einsatz von Traegerschiffsleichtern
§ 10.15 Meldepflicht
§ 10.16 Benutzung der Schleusen
Kapitel 11
    Main
§ 11.01 Anwendungsbereich
§ 11.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Fahrrinnentiefe und -breite
§ 11.03 Zusammenstellung der Verbaende
§ 11.04 Fahrgeschwindigkeit
§ 11.05 Bergfahrt
§ 11.06 Begegnen
§ 11.07 Ueberholen
§ 11.08 Wenden
§ 11.09 Ankern
§ 11.10 Stilliegen
§ 11.11 Schiffahrt bei Hochwasser
§ 11.12 Schiffahrt bei Eis
§ 11.13 Nachtschiffahrt
§ 11.14 Einsatz von Traegerschiffsleichtern
§ 11.15 Meldepflicht
§ 11.16 Lichter freifahrender Faehren
§ 11.17 Benutzung der Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
§ 11.18 Regelung der Schleuseneinfahrt
§ 11.19 Durchfahren der Bruecken
§ 11.20 Verkehrsbeschraenkung der Schiffahrt
Kapitel 12
    Main-Donau-Kanal
§ 12.01 Anwendungsbereich
§ 12.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
§ 12.03 Zusammenstellung der Verbaende
§ 12.04 Fahrgeschwindigkeit
§ 12.05 Bergfahrt
§ 12.06 Begegnen
§ 12.07 Ueberholen
§ 12.08 Wenden
§ 12.09 Ankern
§ 12.10 Stilliegen
§ 12.11 Schiffahrt bei Hochwasser
§ 12.12 Schiffahrt bei Eis
§ 12.13 Nachtschiffahrt
§ 12.14 Einsatz von Traegerschiffsleichtern
§ 12.15 Meldepflicht
§ 12.16 Benutzung der Schleusen und Bootsumsetzanlagen
§ 12.17 Befahren der Altwaesser
§ 12.18 Schiffahrt auf der Regnitz und Altmuehl
§ 12.19 Schutz des Kanals und der Anlagen
Kapitel 13
    Lahn
§ 13.01 Anwendungsbereich
§ 13.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Fahrrinnentiefe
§ 13.03 Zusammenstellung der Verbaende
§ 13.04 Fahrgeschwindigkeit
§ 13.05 Bergfahrt
§ 13.06 Begegnen
§ 13.07 Ueberholen
§ 13.08 Wenden
§ 13.09 Ankern
§ 13.10 Stilliegen
§ 13.11 Schiffahrt bei Hochwasser

                                           -5-
     
                                                                             

§ 13.12 Schiffahrt bei Eis
§ 13.13 Nachtschiffahrt
§ 13.14 Einsatz von Traegerschiffsleichtern
§ 13.15 Meldepflicht
Kapitel 14
    Schiffahrtsweg Rhein-Kleve
§ 14.01 Anwendungsbereich
§ 14.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Fahrrinnentiefe
§ 14.03 Zusammenstellung der Verbaende
§ 14.04 Fahrgeschwindigkeit
§ 14.05 Bergfahrt
§ 14.06 Begegnen
§ 14.07 Ueberholen
§ 14.08 Wenden
§ 14.09 Ankern
§ 14.10 Stilliegen
§ 14.11 Schiffahrt bei Hochwasser
§ 14.12 Schiffahrt bei Eis
§ 14.13 Nachtschiffahrt
§ 14.14 Einsatz von Traegerschiffsleichtern
§ 14.15 Meldepflicht
§ 14.16 Lichter frei fahrender Faehren
Kapitel 15
    Norddeutsche Kanaele
§ 15.01 Anwendungsbereich
§ 15.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Abladetiefe
§ 15.03 Zusammenstellung der Verbaende
§ 15.04 Fahrgeschwindigkeit
§ 15.05 Bergfahrt
§ 15.06 Begegnen
§ 15.07 Ueberholen
§ 15.08 Wenden
§ 15.09 Ankern
§ 15.10 Stilliegen
§ 15.11 Schiffahrt bei Hochwasser
§ 15.12 Schiffahrt bei Eis
§ 15.13 Nachtschiffahrt
§ 15.14 Einsatz von Traegerschiffsleichtern
§ 15.15 Meldepflicht
§ 15.16 Hoehe der Bruecken, sonstigen festen Ueberbauten und Freileitungen
§ 15.17 Topplichter der Fahrzeuge an der Spitze eines Schleppverbandes; Hecklicht der
         Anhaenge
§ 15.18 Durchfahren der Hase-Hubbruecke in Meppen
§ 15.19 Durchfahren des Leda-Sperrwerks
§ 15.20 Fahrt auf den Stichkanaelen Osnabrueck und Salzgitter
§ 15.21 Schliessung des Sperrtors bei Artlenburg (Elbe-Seitenkanal)
§ 15.22 Durchfahren der Schleuse Parey
§ 15.23 Schutz der Kanaele und Anlagen
§ 15.24 Segeln
Kapitel 16
    Weserstromgebiet
§ 16.01 Anwendungsbereich
§ 16.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
§ 16.03 Zusammenstellung der Verbaende
§ 16.04 Fahrgeschwindigkeit
§ 16.05 Bergfahrt
§ 16.06 Begegnen
§ 16.07 Ueberholen
§ 16.08 Wenden
§ 16.09 Ankern
§ 16.10 Stilliegen
§ 16.11 Schiffahrt bei Hochwasser

                                           -6-
        
                                                                                

§   16.12Schiffahrt bei Eis
§   16.13Nachtschiffahrt
§   16.14Einsatz von Traegerschiffsleichtern
§   16.15Meldepflicht
§   16.16Bezeichnung der Fahrzeuge
§   16.17Einfahrt zum Verbindungskanal Sued zur Weser und zum Verbindungskanal Nord zur
         Weser
Kapitel 17
    Elbe
§ 17.01 Anwendungsbereich
§ 17.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
§ 17.03 Zusammenstellung der Verbaende
§ 17.04 Fahrgeschwindigkeit
§ 17.05 Bergfahrt
§ 17.06 Begegnen
§ 17.07 Ueberholen
§ 17.08 Wenden
§ 17.09 Ankern
§ 17.10 Stilliegen
§ 17.11 Schiffahrt bei Hochwasser
§ 17.12 Schiffahrt bei Eis
§ 17.13 Nachtschiffahrt
§ 17.14 Einsatz von Traegerschiffsleichtern
§ 17.15 Meldepflicht
§ 17.16 Durchfahren der Magdeburger Stromstrecke
§ 17.17 Durchfahren der Schleusengruppe Geesthacht
§ 17.18 Hoehe der Bruecken
§ 17.19 Kennzeichnung der Brueckendurchfahrten
§ 17.20 Verhalten gegenueber Seilfaehren
Kapitel 18
    Ilmenau
§ 18.01 Anwendungsbereich
§ 18.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Abladetiefe
§ 18.03 Zusammenstellung der Verbaende
§ 18.04 Fahrgeschwindigkeit
§ 18.05 Bergfahrt
§ 18.06 Begegnen
§ 18.07 Ueberholen
§ 18.08 Wenden
§ 18.09 Ankern
§ 18.10 Stilliegen
§ 18.11 Schiffahrt bei Hochwasser
§ 18.12 Schiffahrt bei Eis
§ 18.13 Nachtschiffahrt
§ 18.14 Einsatz von Traegerschiffsleichtern
§ 18.15 Meldepflicht
Kapitel 19
    Elbe-Luebeck-Kanal und Trave
§ 19.01 Anwendungsbereich
§ 19.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Abladetiefe
§ 19.03 Zusammenstellung der Verbaende
§ 19.04 Fahrgeschwindigkeit
§ 19.05 Bergfahrt
§ 19.06 Begegnen
§ 19.07 Ueberholen
§ 19.08 Wenden
§ 19.09 Ankern
§ 19.10 Stilliegen
§ 19.11 Schiffahrt bei Hochwasser
§ 19.12 Schiffahrt bei Eis
§ 19.13 Nachtschiffahrt
§ 19.14 Einsatz von Traegerschiffsleichtern

                                              -7-
     
                                                                             

§ 19.15 Meldepflicht
§ 19.16 Hoehe der Bruecken
§ 19.17 Segeln
Kapitel 20
    Saar
§ 20.01 Anwendungsbereich
§ 20.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Fahrrinnentiefe
§ 20.03 Zusammenstellung der Verbaende
§ 20.04 Fahrgeschwindigkeit
§ 20.05 Bergfahrt
§ 20.06 Begegnen
§ 20.07 Ueberholen
§ 20.08 Wenden
§ 20.09 Ankern
§ 20.10 Stilliegen
§ 20.11 Schiffahrt bei Hochwasser
§ 20.12 Schiffahrt bei Eis
§ 20.13 Nachtschiffahrt
§ 20.14 Einsatz von Traegerschiffsleichtern
§ 20.15 Meldepflicht
§ 20.16 Hoehe der Bruecken
§ 20.17 Benutzung der Schleusen und Bootsumsetzanlagen
Kapitel 21
    Spree-Oder-Wasserstrasse, Berliner und Brandenburger Wasserstrassen
§ 21.01 Anwendungsbereich
§ 21.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Abladetiefe
§ 21.03 Zusammenstellung der Verbaende
§ 21.04 Fahrgeschwindigkeit
§ 21.05 Bergfahrt
§ 21.06 Begegnen
§ 21.07 Ueberholen
§ 21.08 Wenden
§ 21.09 Ankern
§ 21.10 Stilliegen
§ 21.11 Schiffahrt bei Hochwasser
§ 21.12 Schiffahrt bei Eis
§ 21.13 Nachtschiffahrt
§ 21.14 Einsatz von Traegerschiffsleichtern
§ 21.15 Meldepflicht
§ 21.16 Kennzeichnung der Brueckendurchfahrten
§ 21.17 Segeln
§ 21.18 Sonderbestimmungen fuer Kleinfahrzeuge
§ 21.19 Verkehrsbeschraenkung der Schiffahrt
§ 21.20 Verkehrsregelung auf der Spree-Oder-Wasserstrasse
§ 21.21 Verkehrsregelung auf dem Griebnitzkanal
§ 21.22 Durchfahren der Schleuse Neue Muehle (Dahme-Wasserstrasse)
§ 21.23 Bezeichnung der Sportfahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
Kapitel 22
    Untere Havel-Wasserstrasse und Havelkanal
§ 22.01 Anwendungsbereich
§ 22.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Abladetiefe
§ 22.03 Zusammenstellung der Verbaende
§ 22.04 Fahrgeschwindigkeit
§ 22.05 Bergfahrt
§ 22.06 Begegnen
§ 22.07 Ueberholen
§ 22.08 Wenden
§ 22.09 Ankern
§ 22.10 Stilliegen
§ 22.11 Schiffahrt bei Hochwasser
§ 22.12 Schiffahrt bei Eis
§ 22.13 Nachtschiffahrt

                                           -8-
     
                                                                             

§ 22.14 Einsatz von Traegerschiffsleichtern
§ 22.15 Meldepflicht
§ 22.16 Kennzeichnung der Brueckendurchfahrten
§ 22.17 Segeln
§ 22.18 Sonderbestimmungen fuer Kleinfahrzeuge
§ 22.19 Verkehrsbeschraenkung der Schiffahrt
§ 22.20 Durchfahren der Nadelwehre
§ 22.21 Bezeichnung der Sportfahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
Kapitel 23
    Havel-Oder-Wasserstrasse
§ 23.01 Anwendungsbereich
§ 23.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Abladetiefe
§ 23.03 Zusammenstellung der Verbaende
§ 23.04 Fahrgeschwindigkeit
§ 23.05 Bergfahrt
§ 23.06 Begegnen
§ 23.07 Ueberholen
§ 23.08 Wenden
§ 23.09 Ankern
§ 23.10 Stilliegen
§ 23.11 Schiffahrt bei Hochwasser
§ 23.12 Schiffahrt bei Eis
§ 23.13 Nachtschiffahrt
§ 23.14 Einsatz von Traegerschiffsleichtern
§ 23.15 Meldepflicht
§ 23.16 Kennzeichnung der Brueckendurchfahrten
§ 23.17 Segeln
§ 23.18 Sonderbestimmungen fuer Kleinfahrzeuge
§ 23.19 Verkehrsbeschraenkung der Schiffahrt
§ 23.20 Verkehrsregelung auf der Havel-Oder-Wasserstrasse von km 41,50 bis km 76,50
§ 23.21 Reihenfolge der Schleusungen am Schiffshebewerk Niederfinow
§ 23.22 Bezeichnung der Sportfahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
Kapitel 24
    Obere Havel-Wasserstrasse, Mueritz-Havel-Wasserstrasse und Mueritz-Elde-Wasserstrasse
§ 24.01 Anwendungsbereich
§ 24.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Abladetiefe
§ 24.03 Zusammenstellung der Verbaende
§ 24.04 Fahrgeschwindigkeit
§ 24.05 Bergfahrt
§ 24.06 Begegnen
§ 24.07 Ueberholen
§ 24.08 Wenden
§ 24.09 Ankern
§ 24.10 Stilliegen
§ 24.11 Schiffahrt bei Hochwasser
§ 24.12 Schiffahrt bei Eis
§ 24.13 Nachtschiffahrt
§ 24.14 Einsatz von Traegerschiffsleichtern
§ 24.15 Meldepflicht
§ 24.16 Kennzeichnung der Brueckendurchfahrten
§ 24.17 Segeln
§ 24.18 Bezeichnung der Sportfahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
Kapitel 25
    Saale und Saale-Leipzig-Kanal
§ 25.01 Anwendungsbereich
§ 25.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
§ 25.03 Zusammenstellung der Verbaende
§ 25.04 Fahrgeschwindigkeit
§ 25.05 Bergfahrt
§ 25.06 Begegnen
§ 25.07 Ueberholen
§ 25.08 Wenden

                                           -9-
     
                                                                             

§ 25.09 Ankern
§ 25.10 Stilliegen
§ 25.11 Schiffahrt bei Hochwasser
§ 25.12 Schiffahrt bei Eis
§ 25.13 Nachtschiffahrt
§ 25.14 Einsatz von Traegerschiffsleichtern
§ 25.15 Meldepflicht
§ 25.16 Kennzeichnung der Brueckendurchfahrten
§ 25.17 Ein- und Ausfahrt Schleuse Bernburg
§ 25.18 Verhalten gegenueber Seilfaehren
Kapitel 26
    Grenzgewaesser Oder, Westoder und Lausitzer Neisse
§ 26.01 Anwendungsbereich
§ 26.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Fahrrinnentiefe
§ 26.03 Zusammenstellung der Verbaende
§ 26.04 Fahrgeschwindigkeit
§ 26.05 Bergfahrt
§ 26.06 Begegnen
§ 26.07 Ueberholen
§ 26.08 Wenden
§ 26.09 Ankern
§ 26.10 Stilliegen
§ 26.11 Schiffahrt bei Hochwasser
§ 26.12 Schiffahrt bei Eis
§ 26.13 Nachtschiffahrt
§ 26.14 Einsatz von Traegerschiffsleichtern
§ 26.15 Meldepflicht
§ 26.16 Sprechfunk
§ 26.17 Benutzung der Wasserstrasse
§ 26.18 Regeln ueber den Verkehr und das Stilliegen der Fahrzeuge an der Einmuendung der
         Spree-Oder-Wasserstrasse
§ 26.19 Stilliegen der Fahrzeuge an der Einmuendung des Verbindungskanals Hohensaaten
         Ost
§ 26.20 Pflichten des Schiffsfuehrers und der Besatzung an Bord
Kapitel 27
    Peene und Warnow
§ 27.01 Anwendungsbereich
§ 27.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Fahrrinnentiefe
§ 27.03 Zusammenstellung der Verbaende
§ 27.04 Fahrgeschwindigkeit
§ 27.05 Bergfahrt
§ 27.06 Begegnen
§ 27.07 Ueberholen
§ 27.08 Wenden
§ 27.09 Ankern
§ 27.10 Stilliegen
§ 27.11 Schiffahrt bei Hochwasser
§ 27.12 Schiffahrt bei Eis
§ 27.13 Nachtschiffahrt
§ 27.14 Einsatz von Traegerschiffsleichtern
§ 27.15 Meldepflicht
Dritter Teil
    Umweltbestimmungen
Kapitel 28
    Gewaesserschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen
§ 28.01 Begriffsbestimmungen
§ 28.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 28.03 Verbot der Einbringung und Einleitung
§ 28.04 Sammlung und Behandlung der Abfaelle an Bord
§ 28.05 Oelkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
§ 28.06 ohne Inhalt
§ 28.07 ohne Inhalt

                                           - 10 -
      
                                                                              

§ 28.08 Bilgenentoelungsboote
§ 28.09 Anstrich und Aussenreinigung der Fahrzeuge
Anlagen
Anlage 1 Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in dem der Heimat-
         oder Registerort des Fahrzeugs liegt
Anlage 2 (ohne Inhalt)
Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
Anlage 4 (ohne Inhalt)
Anlage 5 (ohne Inhalt)
Anlage 6 Schallzeichen
Anlage 7 Schiffahrtszeichen
Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstrasse
Anlage 9 (ohne Inhalt)
Anlage   Muster fuer das Oelkontrollbuch
10
Anlage   (ohne Inhalt)
11
*) An mehreren Stellen dieser Verordnung findet sich der Vermerk "ohne Inhalt",
   da die Numerierung der Paragraphen und Anlagen im Hinblick auf die europaeische
   Vereinheitlichung der Schiffahrtspolizeiverordnungen einer Entschliessung
   der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen fuer Europa (Unterausschuss
   Binnenschiffahrt Entschliessung Nr. 24 vom 15. November 1985) folgt.


Erster Teil
Gemeinsame Bestimmungen fuer alle Binnenschiffahrtsstrassen

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung gelten als
1.   "Fahrzeug":
     ein Binnenschiff, einschliesslich Kleinfahrzeug und Faehre sowie schwimmendes Geraet
     und ein Seeschiff;
2.   "Fahrzeug mit Maschinenantrieb":
     ein Fahrzeug mit eigener in Taetigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen ein
     solches Fahrzeug, dessen Motor nur zu kleinen Ortsveraenderungen (z.B. in Haefen
     oder an Umschlagstellen) oder zur Erhoehung der Steuerfaehigkeit des Fahrzeugs im
     Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;
3.   "Verband":
     ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;
4.   "Schleppverband":
     eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen
     oder Schwimmkoerpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehoerigen Fahrzeugen
     mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
5.   "Schubverband":
     eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem
     oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die den Verband fortbewegen und
     als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden; hierzu
     zaehlen auch Verbaende aus schiebenden und geschobenen Fahrzeugen, deren Kupplungen
     an nicht mehr als einer Stelle ein gesteuertes Knicken ermoeglichen;
6.   "Schubleichter":
     ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfuer besonders eingerichtetes
     Fahrzeug;

                                            - 11 -
       
                                                                               

7.    "Traegerschiffsleichter":
      ein Schubleichter, der fuer die Befoerderung an Bord eines Seeschiffes und fuer die
      Fahrt auf Binnenwasserstrassen gebaut ist;
8.    "gekuppelte Fahrzeuge":
      eine Zusammenstellung von laengsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich
      keines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die die
      Zusammenstellung fortbewegen;
9.    "Gelenkverband":
      eine Zusammenstellung von Fahrzeugen hintereinander, die mindestens an einer
      Stelle durch Gelenkkupplung verbunden sind, unabhaengig davon, welches Fahrzeug die
      Hauptantriebskraft stellt;
10.   "schwimmendes Geraet":
      eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt
      ist, auf Wasserstrassen oder in Haefen zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie z. B.
      Bagger, Elevator, Hebebock, Kran;
11.   "schwimmende Anlage":
      eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt
      ist, wie z. B. Badeanstalt, Dock, Landebruecke, Bootshaus;
12.   "Schwimmkoerper":
      ein Floss und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstaende,
      soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind;
13.   "Faehre":
      ein Fahrzeug, das dem Uebersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der
      Wasserstrasse dient und von der zustaendigen Behoerde als Faehre behandelt wird;
14.   "Kleinfahrzeug":
      ein Fahrzeug, dessen Schiffskoerper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Hoechstlaenge
      von weniger als 20 m aufweist, einschliesslich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug,
      Luftkissenfahrzeug und Tragfluegelboot, ausgenommen
      - ein Fahrzeug, das gebaut oder eingerichtet ist, um andere Fahrzeuge, die
        nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder laengsseits gekuppelt
        mitzufuehren,
      - ein Fahrzeug, das zur Befoerderung von mehr als zwoelf Fahrgaesten zugelassen ist,
      - eine Faehre
      - ein Schubleichter sowie
      - ein schwimmendes Geraet;

15.   "Fahrzeug unter Segel":
      ein Fahrzeug, das nur unter Segel faehrt; ein Fahrzeug, das unter Segel
      faehrt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit
      Maschinenantrieb;
16.   "Fahrgastschiff":
      ein Fahrzeug mit Antriebsmaschine, das zur Befoerderung von Fahrgaesten gebaut und
      eingerichtet ist und der gewerbsmaessigen Befoerderung von Personen gegen Entgelt
      dient;
17.   "Sportfahrzeug":
      ein Fahrzeug, das fuer Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird und kein
      Fahrgastschiff ist;
18.   "Vorspann":
      ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das an der Spitze eines Fahrzeugs oder
      Verbandes Schleppunterstuetzung leistet;
19.   "stilliegend":
      ein Fahrzeug, ein Schwimmkoerper oder eine schwimmende Anlage, die unmittelbar oder
      mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
20.   "fahrend" oder "in Fahrt befindlich":


                                             - 12 -
       
                                                                               

      ein Fahrzeug, ein Schwimmkoerper oder eine schwimmende Anlage, die weder
      unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren
      sind;
21.   "Laenge/Breite eines Fahrzeugs, eines Verbandes":
      die Laenge bzw. Breite gemessen ueber alles ohne bewegliche Teile;
22.   "Radarfahrt":
      eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;
23.   "unsichtiges Wetter":
      ein Zustand, bei dem die Sicht durch Nebel, Schneefall, heftige Regenguesse oder
      andere aehnliche Ursachen eingeschraenkt ist;
24.   "Nacht":
      der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
25.   "Tag":
      der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
26.   "weisses Licht", "rotes Licht", "gruenes Licht", "gelbes Licht" und "blaues Licht":
      ein Licht, dessen Farbe der Verordnung ueber die Farbe und Lichtstaerke der
      Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten im Geltungsbereich der
      Binnenschiffahrtsstrassen-Ordnung vom 14. September 1972 (BGBl. I S. 1775), zuletzt
      geaendert durch § 5 der Verordnung vom 16. Maerz 1992 (BGBl. I S. 531), in der
      jeweils geltenden Fassung entspricht;
27.   "starkes Licht", "helles Licht" und "gewoehnliches Licht": ein Licht, dessen Staerke
      der in Nummer 26 genannten Verordnung entspricht;
28.   "Funkellicht":
      ein Licht mit einer Taktkennung von 40 bis 60 Lichterscheinungen je Minute;
29.   "kurzer Ton":
      ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
30.   "langer Ton":
      ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei
      aufeinanderfolgenden Toenen etwa eine Sekunde betraegt;
31.   "Folge sehr kurzer Toene":
      eine Folge von mindestens sechs Toenen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer,
      wobei die Pausen zwischen den aufeinanderfolgenden Toenen ebenfalls etwa eine
      viertel Sekunde betragen;
32.   "Fahrwasser":
      der Teil der Wasserstrasse, der den oertlichen Umstaenden nach vom durchgehenden
      Schiffsverkehr benutzt wird;
33.   "Fahrrinne":
      der Teil des Fahrwassers, in dem fuer den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte
      Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung im Rahmen des Moeglichen und
      Zumutbaren angestrebt wird;
34.   "rechte Seite/linke Seite":
      die "rechte Seite" bzw. "linke Seite" des Fahrwassers/der Fahrrinne, bezogen auf
      die Richtung "Talfahrt";
35.   "zu Berg" oder "Bergfahrt":
      auf Fluessen die Richtung zur Quelle, auf Schiffahrtskanaelen die Richtung,
      die im zweiten Teil der Binnenschiffahrtsstrassen-Ordnung fuer die einzelnen
      Binnenschiffahrtsstrassen als "Bergfahrt" bezeichnet ist, ferner die Fahrt von der
      Hafeneinfahrt in den Hafen;
36.   "ADNR":
      Vorschriften ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf Binnengewaessern soweit
      diese durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums fuer Verkehr umgesetzt worden
      sind;
37.   "UN-Nummer":
      Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes oder Gegenstandes nach den Empfehlungen der
      Vereinten Nationen ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter (Resolution Nr. 645 G
                                             - 13 -
       
                                                                               

      vom 26. April 1957, geaendert durch ST/SG/AC.10/1/Rev.10 vom 1. Juni 1997, in der
      jeweils geltenden Fassung);
38.   "Anlage":
      bundeseigene Schiffahrtsanlage wie z. B. Schleusen, Schleusenkanaele, Wehre,
      Schiffshebewerke, bundeseigene wasserbauliche Anlagen wie z. B. Grundschwellen,
      Buhnen, Parallelwerke, Deckwerke, Leitdaemme sowie Bruecken;
39.   "Kilometerangabe":
      bei Streckenangaben schliesst der Kilometerendpunkt die jeweilige Kilometerangabe
      ein und der Kilometeranfangspunkt die jeweilige Kilometerangabe aus.

§ 1.02 Schiffsfuehrer
1. Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkoerper muss unter der Fuehrung einer hierfuer
   geeigneten Person stehen. Diese wird als "Schiffsfuehrer" bezeichnet. Seine Eignung
   gilt als vorhanden, wenn er ein Befaehigungszeugnis fuer die Fahrzeugart und die zu
   befahrende Strecke besitzt.
2. Jeder Verband muss gleichfalls unter der Fuehrung eines hierfuer geeigneten
   Schiffsfuehrers stehen.
   Stellt ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb die Hauptantriebskraft, ist dessen
   Schiffsfuehrer zugleich Fuehrer des Verbandes.
   Stellen mehrere Fahrzeuge die Hauptantriebskraft, ist der Fuehrer des Verbandes
   rechtzeitig zu bestimmen.
   Bei Schubverbaenden, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt
   werden, ist der Fuehrer des Verbandes der Schiffsfuehrer des schiebenden Fahrzeugs an
   der Steuerbordseite.
3. In einem Schubverband benoetigen die geschobenen Fahrzeuge keinen eigenen
   Schiffsfuehrer, sondern unterstehen der Fuehrung des schiebenden Fahrzeugs.
   Befindet sich unter gekuppelten Fahrzeugen ein Schubleichter, kann der Fuehrer der
   gekuppelten Fahrzeuge zugleich die Aufgaben des Schiffsfuehrers des Schubleichters
   wahrnehmen.
4. Der Schiffsfuehrer muss waehrend der Fahrt an Bord sein, auf schwimmenden Geraeten
   ferner auch waehrend des Betriebes.
5. Der Schiffsfuehrer ist, unbeschadet der Verantwortung anderer Personen, fuer die
   Befolgung dieser Verordnung verantwortlich. Der Fuehrer eines Verbandes ist fuer die
   Befolgung der fuer diesen geltenden Bestimmungen verantwortlich.
   In einem Schleppverband haben die Schiffsfuehrer der geschleppten Fahrzeuge
   die Anweisungen des Fuehrers des Schleppverbandes zu befolgen; sie haben jedoch
   auch ohne solche Anweisungen alle Massnahmen zu treffen, die fuer die sichere
   Fuehrung ihrer Fahrzeuge durch die Umstaende geboten sind. Das gleiche gilt fuer die
   Schiffsfuehrer gekuppelter Fahrzeuge, die nicht zugleich Fuehrer des Verbandes sind.
6. Ist fuer stilliegende Fahrzeuge oder Schwimmkoerper eine Person als Wache oder als
   Aufsicht nach § 7.08 bestellt, tritt diese Person an die Stelle des Schiffsfuehrers.
7. Der Schiffsfuehrer darf nicht durch Uebermuedung, Einwirkung von Alkohol,
   Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeintraechtigt sein.
   Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder einer
   Alkoholmenge im Koerper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration fuehrt, ist es
   dem Schiffsfuehrer verboten, das Fahrzeug zu fuehren.

§ 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
1. Die Besatzung hat den Anweisungen des Schiffsfuehrers Folge zu leisten, die
   dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung dieser
   Verordnung ihrerseits beizutragen.
2. Alle uebrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen,
   die ihnen vom Schiffsfuehrer im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt sowie der
   Ordnung und Sicherheit an Bord erteilt werden.



                                             - 14 -
      
                                                                              

3. Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die voruebergehend
   selbstaendig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sind insoweit
   auch fuer die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung und der im Rahmen des §
   1.22 erlassenen Verordnungen und Anordnungen voruebergehender Art verantwortlich.
4. Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung nach der
   Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstige Personen an Bord, die voruebergehend
   selbstaendig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, duerfen nicht
   durch Uebermuedung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem
   anderen Grund beeintraechtigt sein.
   Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder einer
   Alkoholmenge im Koerper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration fuehrt, ist
   es den in Satz 1 genannten Personen verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des
   Fahrzeugs zu bestimmen.

§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Ueber diese Verordnung hinaus hat jeder Verkehrsteilnehmer auf Binnenschiffahrtsstrassen
alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die
Uebung der Schiffahrt gebieten, um insbesondere
a) die Gefaehrdung von Menschenleben,
b) die Beschaedigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkoerper, der Ufer, der
   Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasserstrasse oder an ihren
   Ufern,
c) die Behinderung der Schiffahrt
zu vermeiden und
d) jede vermeidbare Beeintraechtigung der Umwelt zu verhindern.

§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umstaenden
Bei unmittelbar drohender Gefahr muss der Schiffsfuehrer alle Massnahmen treffen, die
die Umstaende gebieten, auch wenn er dadurch gezwungen ist, von dieser Verordnung
abzuweichen.

§ 1.06 Benutzung der Wasserstrasse
1. Unbeschadet der fuer die einzelnen Binnenschiffahrtsstrassen geltenden
   Einschraenkungen muessen Laenge, Breite, Hoehe, Tiefgang und Geschwindigkeit der
   Fahrzeuge und Verbaende den Gegebenheiten der Wasserstrasse und der Anlagen unter
   Beachtung der fuer Fahrwassertiefen und Brueckenhoehen geltenden Vorschriften angepasst
   sein.
2. Die zustaendige Behoerde kann Fahrzeuge und Verbaende, welche die in den zusaetzlichen
   Bestimmungen fuer die einzelnen Binnenschiffahrtsstrassen festgesetzten Abmessungen
   und Abladetiefen ueberschreiten, zulassen, wenn dadurch der Zustand oder die
   Benutzung der Wasserstrassen sowie der uebrige Schiffsverkehr nicht ueber Gebuehr
   beeintraechtigt werden. Die Zulassung kann zeitlich und oertlich beschraenkt werden.

§ 1.07 Anforderungen an die Beladung und Hoechstzahl der Fahrgaeste
1. Fahrzeuge duerfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken
   abgeladen sein.
2. Die Ladung darf die Stabilitaet des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskoerpers
   nicht gefaehrden.
3. Bei Fahrzeugen, die Container befoerdern, muss ausserdem vor Antritt der Fahrt eine
   besondere Ueberpruefung der Stabilitaet bei folgenden Fahrzeugbreiten vorgenommen
   werden:
   a) weniger als 9,50 m, wenn die Container in mehr als einer Lage geladen sind,
   b) 9,50 m oder mehr, wenn die Container in mehr als zwei Lagen geladen sind,

                                            - 15 -
        
                                                                                

   c) 11 m oder mehr, wenn die Container in mehr als drei Lagen oder mehr als drei
      Breiten nebeneinander geladen sind.

4. Fahrzeuge, die zur Befoerderung von Fahrgaesten bestimmt sind, duerfen nicht mehr als
   die im Schiffsattest eingetragene Anzahl der Fahrgaeste an Bord haben.

§ 1.08 Bau, Ausruestung und Besatzung der Fahrzeuge
1. Fahrzeuge muessen so gebaut und ausgeruestet sein, dass die Sicherheit der an Bord
   befindlichen Personen und der Schiffahrt gewaehrleistet ist und die Verpflichtungen
   aus dieser Verordnung erfuellt werden koennen.
2. Die Besatzung aller Fahrzeuge muss nach Zahl und Eignung ausreichen, um die
   Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt zu gewaehrleisten.
3. Diese Voraussetzungen gelten als erfuellt, wenn das Fahrzeug mit einem Schiffsattest
   oder -zeugnis versehen ist, Bau und Ausruestung des Fahrzeugs den Angaben des
   Schiffsattestes oder -zeugnisses entsprechen und Besatzung und Betrieb den
   Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung genuegen.

§ 1.09 Besetzung des Ruders
1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muss das Ruder mit einer hierfuer geeigneten
   Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.
2. Diese Altersvorschrift gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.
3. Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergaenger in der Lage sein, alle
   im Steuerstand ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen
   zu empfangen und zu geben. Insbesondere muss er die Schallzeichen wahrnehmen koennen
   und nach allen Seiten genuegend freie Sicht haben. Ist keine ausreichend freie
   unmittelbare Sicht moeglich, kann dies durch ein optisches Hilfsmittel ausgeglichen
   werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild
   liefert.
4. Soweit es besondere Umstaende erfordern, muss zur Unterrichtung des Rudergaengers ein
   Ausguck aufgestellt werden.

§ 1.10 Mitfuehren von Urkunden und sonstigen Unterlagen
1. Folgende Urkunden und sonstige Unterlagen muessen sich an Bord befinden, soweit sie
   auf Grund besonderer Vorschriften ausgestellt sind:
   a)    das Schiffsattest, Schiffszeugnis oder die als Ersatz zugelassene Urkunde,
   b)    aa)   das Befaehigungszeugnis des Schiffsfuehrers,
         bb)   fuer die anderen Mitglieder der Besatzung das ordnungsgemaess ausgefuellte
               Schifferdienstbuch oder das Befaehigungszeugnis,

   c)    das ordnungsgemaess ausgefuellte Bordbuch oder Fahrtenbuch,
   d)    die Bescheinigung ueber die Ausgabe der Bordbuecher,
   e)    das ordnungsgemaess ausgefuellte Oelkontrollbuch,
   f)    der Eichschein des Fahrzeugs,
   g)    die Bescheinigung ueber Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die
         vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers,
   h)    die Bescheinigung ueber Einbau und Funktion von Radaranlagen und Wendeanzeiger,
   i)    das Radarpatent,
   j)    die Urkunde "Frequenzzuteilung",
   k)    ein Sprechfunkzeugnis fuer den Binnenschifffahrtsfunk,
   l)    das von der Zentralkommission fuer die Rheinschiffahrt am 25. April 1996
         beschlossene und dort niedergelegte "Handbuch Binnenschiffahrtsfunk" (Beschluss
         1996 - I-21) in der jeweils geltenden Fassung,
                                              - 16 -
        
                                                                                

   m)    die Urkunden fuer Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehaelter,
   n)    die Bescheinigung fuer Fluessiggasanlagen,
   o)    die Unterlagen ueber elektrische Anlagen,
   p)    die Pruefbescheinigung ueber Feuerloeschgeraete,
   q)    die Pruefbescheinigung ueber Krane,
   r)    die nach Rn 10 381 und 210 381 ADNR erforderlichen Urkunden,
   s)    bei Containerbefoerderung die von der Zentralstelle
         Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt geprueften Stabilitaetsunterlagen
         des Fahrzeugs, einschliesslich Stauplan oder Ladungsliste fuer den jeweiligen
         Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitaetsberechnung fuer den jeweiligen,
         einen frueheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils
         unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens,
   t)    die Bescheinigung ueber Dauer und oertliche Begrenzung der Baustelle, auf der das
         Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf,
   u)    die Urkunde ueber das Kennzeichen fuer Kleinfahrzeuge.

2. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstaben a und f muessen jedoch nicht mitgefuehrt
   werden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster
   angebracht ist:
AMTLICHE SCHIFFSNUMMER: ............................
SCHIFFSATTEST/SCHIFFSZEUGNIS
- NUMMER: ..........................................
- SUK: .............................................
- GUeLTIG BIS: ......................................
   Diese Angaben muessen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens
   6 mm Hoehe eingeschlagen oder eingekoernt sein.
   Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut
   sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleichters
   befestigt sein.
   Die Uebereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel mit denen im Schiffsattest
   oder Schiffszeugnis des Schubleichters muss von einer Schiffsuntersuchungskommission
   dadurch bestaetigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist.
   Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a und f muss der Eigentuemer des
   Schubleichters aufbewahren.
3. Nummer 2 gilt auch fuer andere Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine, die nicht
   ueber Wohnraeume, Steuerhaeuser oder Aufenthaltsraeume verfuegen, sofern das
   Schiffsattest/Schiffszeugnis keine Auflagen enthaelt oder das Erkennen von Auflagen
   anderweitig sichergestellt werden kann. Ausser den Angaben nach Nummer 2 ist die
   Mindestbesatzung anzugeben.
4. Auf schwimmenden Geraeten brauchen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a
   nicht mitgefuehrt zu werden, wenn an ihnen eine Metalltafel nach Massgabe der Nummer
   2 angebracht ist.
5. Auf Baustellenfahrzeugen nach dem Anhang       II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung,
   auf denen weder ein Steuerhaus noch eine       Wohnung vorhanden ist, brauchen die
   Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a       und f nicht an Bord mitgefuehrt zu werden.
   Diese muessen jedoch jederzeit im Bereich       der Baustelle verfuegbar sein.
6. Auf schwimmenden Geraeten und Baustellenfahrzeugen nach dem Anhang II der
   Binnenschiffsuntersuchungsordnung brauchen die Schiffspapiere nach Nummer 1
   Buchstabe a, b und f im Baustellenbereich nicht an Bord mitgefuehrt zu werden. Diese
   muessen jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfuegbar sein.
7. Die Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Nummer 1 sind auf Verlangen den zur
   Kontrolle befugten Personen auszuhaendigen.

§ 1.11 Mitfuehren der Binnenschiffahrtsstrassen-Ordnung


                                              - 17 -
      
                                                                              

An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Schubleichter und
andere Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine, die nicht ueber Wohnraeume, Steuerhaeuser oder
Aufenthaltsraeume verfuegen, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung in ihrer jeweils
geltenden Fassung einschliesslich der sonstigen im Rahmen des § 1.22 Nr. 3 fuer die
befahrene Strecke erlassenen Rechtsverordnungen befinden.

§ 1.12 Gefaehrdung durch Gegenstaende an Bord, Verlust von Gegenstaenden,
Schiffahrtshindernisse
1. Gegenstaende, die eine Beeintraechtigung nach § 1.04 verursachen koennen, duerfen
   nicht ueber die Bordwand der Fahrzeuge, Schwimmkoerper oder schwimmenden Anlagen
   hinausragen.
2. Aufgeholte Anker duerfen nicht unter den Boden oder den Kiel des Fahrzeugs reichen.
3. Hat ein Fahrzeug oder Schwimmkoerper einen Gegenstand verloren und kann die
   Schiffahrt dadurch behindert oder gefaehrdet werden, muss der Schiffsfuehrer dies
   unverzueglich der naechsten Dienststelle der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
   Bundes oder der naechsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei mitteilen und dabei
   die Stelle des Verlustes so genau wie moeglich angeben. Ferner hat er die Stelle
   nach Moeglichkeit zu kennzeichnen.
4. Trifft ein Fahrzeug in der Wasserstrasse ein stoerendes Hindernis an, muss
   der Schiffsfuehrer dies unverzueglich der naechsten Dienststelle der Wasser-
   und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder der naechsten Dienststelle der
   Wasserschutzpolizei mitteilen; er hat dabei die Stelle, wo das Hindernis
   angetroffen wurde, so genau wie moeglich anzugeben.

§ 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen
1. Es ist verboten, Schiffahrtszeichen (z.B. Tonnen, Schwimmstangen, Baken) zum
   Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen zu benutzen, sie zu beschaedigen oder
   unbrauchbar zu machen.
2. Hat ein Fahrzeug oder Schwimmkoerper ein Schiffahrtszeichen von seinem Platz
   verschoben oder eine zur Bezeichnung der Wasserstrasse dienende Einrichtung
   beschaedigt, muss der Schiffsfuehrer dies unverzueglich der naechsten Dienststelle der
   Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder der naechsten Dienststelle der
   Wasserschutzpolizei mitteilen.
3. Jeder Schiffsfuehrer ist verpflichtet, die naechste Dienststelle der Wasser-
   und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder die naechste Dienststelle der
   Wasserschutzpolizei unverzueglich zu benachrichtigen, wenn er durch Unfaelle
   verursachte oder sonstige Veraenderungen an den Schiffahrtszeichen (z.B. Erloeschen
   eines Lichtes, falsche Lage einer Tonne, Zerstoerung eines Zeichens) feststellt.

§ 1.14 Beschaedigung der Wasserstrasse oder von Anlagen
Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkoerper die Wasserstrasse oder eine Anlage beschaedigt,
muss der Schiffsfuehrer dies unverzueglich der naechsten Dienststelle der Wasser- und
Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder der naechsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei
mitteilen.

§ 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenstaenden und anderen Stoffen in die
Wasserstrasse
1. Es ist verboten, feste Gegenstaende oder andere Stoffe, die geeignet sind, die
   Schiffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstrasse zu behindern oder zu gefaehrden,
   in die Wasserstrasse zu werfen, zu giessen, sonstwie einzubringen oder einzuleiten.
2. Sind derartige Gegenstaende oder andere Stoffe frei geworden oder drohen sie
   frei zu werden, muss der Schiffsfuehrer unverzueglich die naechste Dienststelle der
   Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder die naechste Dienststelle der
   Wasserschutzpolizei unterrichten; er hat dabei die Stelle des Vorfalls und die Art
   der Gegenstaende oder Fluessigkeiten so genau wie moeglich anzugeben.

                                            - 18 -
      
                                                                              

§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung
1. Der Schiffsfuehrer muss bei Unfaellen, die Besatzung oder Fahrgaeste gefaehrden, zu
   ihrer Rettung alle verfuegbaren Mittel aufbieten.
2. Sind bei dem Unfall eines Fahrzeugs oder Schwimmkoerpers Menschen in Gefahr oder
   droht infolge des Unfalls eine Sperrung des Fahrwassers oder einer Schleuse nach
   § 6.28 Nr. 1, ist der Schiffsfuehrer jedes in der Naehe befindlichen Fahrzeugs
   verpflichtet, unverzueglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines
   eigenen Fahrzeugs vereinbar ist.
3. nach einem Schiffsunfall hat jeder Beteiligte sich ueber die Unfallfolgen zu
   vergewissern und die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art
   seiner Beteiligung an dem Unfall zu ermoeglichen. Beteiligt an einem Schiffsunfall
   ist jeder, dessen Verhalten nach den Umstaenden zum Unfall beigetragen haben kann.

§ 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge, Anzeige von Unfaellen
1. Der Schiffsfuehrer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder
   Schwimmkoerpers muss so bald wie moeglich fuer die Benachrichtigung der naechsten
   Dienststelle der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder der naechsten
   Dienststelle der Wasserschutzpolizei sorgen. Er oder ein anderes Mitglied der
   Besatzung muss an Bord oder in der Naehe der Unfallstelle bleiben, bis Beschaeftigte
   der Strom- und Schiffahrtspolizeibehoerde, einer nachgeordneten Dienststelle oder
   der Wasserschutzpolizei ihm gestatten, sich zu entfernen.
2. Sofern es nicht offensichtlich unnoetig ist, muss der Schiffsfuehrer eines
   festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkoerpers unbeschadet des § 3.25
   unverzueglich fuer eine Wahrschau der herankommenden Fahrzeuge oder Schwimmkoerper an
   geeigneten Stellen und in einer solchen Entfernung von der Unfallstelle sorgen, dass
   diese rechtzeitig die erforderlichen Massnahmen treffen koennen.
3. Ereignet sich der Unfall nach den §§ 1.16 oder 1.17 in einer Schleuse nach § 6.28
   Nr. 1, ist die Schleusenaufsicht unverzueglich zu benachrichtigen.
4. Ereignet sich der Unfall nach den §§ 1.16 oder 1.17 oder eine Stoerung des Verkehrs
   oder des Betriebes im Bereich einer selbstbedienten oder automatisierten Schleuse,
   ist unverzueglich die naechste Dienststelle der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
   Bundes oder die naechste Dienststelle der Wasserschutzpolizei zu benachrichtigen.
5. Nummer 1 und 2 gelten auch, wenn infolge eines Unfalls die Sicherheit und
   Leichtigkeit des Schiffsverkehrs beeintraechtigt wird.

§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers
1. Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug, ein festgefahrener oder
   gesunkener Schwimmkoerper oder ein von einem Fahrzeug oder Schwimmkoerper verlorener
   Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, hat
   der Schiffsfuehrer die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um das Fahrwasser in
   kuerzester Frist frei zu machen.
2. Dasselbe gilt, wenn ein Fahrzeug oder Schwimmkoerper zu sinken droht oder
   manoevrierunfaehig wird.

§ 1.19 Besondere Anweisungen
Der Schiffsfuehrer hat die Anweisungen zu befolgen, die ihm von den Beschaeftigten
der Strom- und Schiffahrtspolizeibehoerde, einer nachgeordneten Dienststelle oder der
Wasserschutzpolizei fuer die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zur Verhuetung
von der Schiffahrt ausgehender Gefahren erteilt werden.

§ 1.20 Ueberwachung
Der Schiffsfuehrer hat den Beschaeftigten der Strom- und Schiffahrtspolizeibehoerde,
einer nachgeordneten Dienststelle oder der Wasserschutzpolizei (Ueberwachungsbehoerden)
die erforderliche Unterstuetzung zu geben, insbesondere ihr sofortiges Anbordkommen zu
                                            - 19 -
      
                                                                              

erleichtern, damit sie die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ueberwachen
koennen.

§ 1.21 Sondertransporte
Als Sondertransport gilt die Fortbewegung von
a) Fahrzeugen und Verbaenden, die nicht § 1.06 Nr. 1 und § 1.08 Nr. 1 entsprechen,
b) schwimmenden Anlagen,
c) Schwimmkoerpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefaehrdung
   der Schiffahrt oder eine Beschaedigung von Anlagen ausgeschlossen ist.
Sondertransporte duerfen nur mit besonderer Erlaubnis der Behoerden, die fuer die zu
durchfahrenden Strecken zustaendig sind, durchgefuehrt werden. Sie unterliegen den
Auflagen, die diese Behoerden im Einzelfall festlegen. § 1.06 Nr. 2 bleibt unberuehrt.
Fuer jeden Sondertransport ist unter Beruecksichtigung des § 1.02 ein Schiffsfuehrer zu
bestimmen.

§ 1.22 Anordnungen voruebergehender Art
1. Der Schiffsfuehrer muss die von der zustaendigen Behoerde erlassenen Anordnungen
   voruebergehender Art beachten, die aus besonderen Anlaessen fuer die Sicherheit und
   Leichtigkeit des Verkehrs bekanntgemacht worden sind.
2. Diese Anordnungen koennen insbesondere veranlasst sein durch Arbeiten in der
   Wasserstrasse, militaerische Uebungen, oeffentliche Veranstaltungen nach § 1.23 oder
   durch die Fahrwasserverhaeltnisse. Sie koennen auf bestimmten Strecken, auf denen
   besondere Vorsicht geboten ist und die durch Tonnen, Baken oder andere Zeichen oder
   durch Aufstellen von Wahrschauen bezeichnet sind, das Fahren bei Nacht oder mit zu
   tiefgehenden Fahrzeugen untersagen.
3. Nummer 1 gilt auch fuer Rechtsverordnungen, die notwendig sind, um bis zu einer
   Aenderung dieser Verordnung oer zu Versuchszwecken schiffahrtspolizeiliche Massnahmen
   zu treffen. Die Rechtsverordnungen gelten hoechstens drei Jahre.

§ 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
Sportliche Veranstaltungen, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen, die
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeintraechtigten koennen, beduerfen der
Erlaubnis der zustaendigen Behoerde.

§ 1.24 Sonderregelung fuer Fahrzeuge im oeffentlichen Dienst und fuer
Wasserrettungsfahrzeuge
1. Fahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der
   Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, der Streitkraefte,
   des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der
   Wasserwirtschaftsverwaltungen und Fischereiaufsicht sind von der Beachtung der
   Binnenschiffahrtsstrassen-Ordnung befreit, soweit dies zur Erfuellung hoheitlicher
   Aufgaben unter gebuehrender Beruecksichtigung der oeffentlichen Sicherheit und Ordnung
   dringend geboten ist.
2. Dies gilt auch fuer Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnuetzig anerkannten
   Koerperschaft im Rettungseinsatz.

§ 1.25 Laden, Loeschen und Leichtern
1. Fahrzeuge duerfen ohne Erlaubnis der zustaendigen Behoerde nicht an Stellen laden,
   loeschen oder leichtern, an denen die Schiffahrt behindert oder gefaehrdet werden
   kann.
2. Auf Schiffahrtskanaelen und in Schleusenkanaelen ist das Laden, Loeschen und Leichtern
   ausserhalb der Haefen und Umschlagstellen nur mit Erlaubnis der zustaendigen Behoerde
   gestattet.

                                            - 20 -
      
                                                                              

§ 1.26 Fahrgeschwindigkeit
Die Geschwindigkeitsbeschraenkungen nach § 10.04 Nr. 1 und 2, §§ 11.04, 12.04 Nr. 1, §
13.04 Nr. 1, §§ 14.04, 15.04 Nr. 1 bis 3, § 16.04 Nr. 1 bis 3, §§ 18.04, 19.04 Nr. 1
und 2, § 20.04 Nr. 1, § 21.04 Nr. 1 bis 3, § 22.04 Nr. 1 bis 4, § 23.04 Nr. 1 und 2, §
24.04 Nr. 1 bis 4, § 25.04 Nr. 1 und 2 und § 26.04 Nr. 1 gelten nicht
a) fuer Kleinfahrzeuge, die einen oder mehrer Wasserskilaeufer auf den fuer das
   Wasserskilaufen durch das Zeichen E.17 freigegebenen Strecken ziehen;
b) fuer Wassermotorraeder auf den durch das Zeichen E.22 freigegebenen Strecken;
c) fuer Fahrzeuge mit Sondererlaubnis von der zustaendigen Behoerde.


Kapitel 2
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge,
Schiffseichung

§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und
Seeschiffe
1. An jedem Fahrzeug - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe - muessen
   entweder auf dem Schiffskoerper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder
   Schildern folgende Kennzeichen angebracht sein:
   a) ein Name, der auch eine Devise sein kann.
      Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs und, mit Ausnahme von
      Schubleichtern, auch von hinten sichtbar anzubringen. Wird eine solche
      Aufschrift bei einem Fahrzeug, das gekuppelte Fahrzeuge oder einen Schubverband
      fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln in der Richtung, in der die
      Aufschrift verdeckt ist, gut sichtbar zu zeigen. In Ermangelung eines Namens
      fuer das Fahrzeug ist entweder der Name der Organisation, der das Fahrzeug
      gehoert, oder deren gebraeuchliche Abkuerzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer
      dahinter, oder die Registernummer anzubringen, welcher der Buchstabe oder die
      Buchstabengruppe des Landes folgt, in dem der Heimat- oder Registerort liegt
      (Anlage 1);
   b) sein Heimat- oder Registerort.
      Der Name des Heimat- oder Registerortes ist entweder auf beiden Seiten
      oder am Heck des Fahrzeugs anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder die
      Buchstabengruppe des Landes, in dem der Heimat- oder Registerort liegt;
   c) seine amtliche Schiffsnummer, die aus sieben arabischen Ziffern besteht, denen
      gegebenenfalls ein Kleinbuchstabe folgt. Die beiden ersten Ziffern dienen der
      Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser amtlichen Schiffsnummer.
      Diese Kennzeichnung ist nur fuer die Fahrzeuge verbindlich, deren Heimathafen
      oder Registerort in einem der Rheinuferstaaten, Moseluferstaaten oder in Belgien
      liegt, jedoch nicht fuer Fahrgastschiffe, Faehren, Sportfahrzeuge, schwimmende
      Geraete sowie Fahrzeuge der Ueberwachungsbehoerden und Feuerloeschboote. Die
      amtliche Schiffsnummer ist nach den unter Buchstabe a aufgefuehrten Bedingungen
      anzubringen.

2. Darueber hinaus muss - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe - an jedem
   Fahrzeug, das zur
   a) Gueterbefoerderung bestimmt ist, die Tragfaehigkeit in Tonnen auf beiden Seiten des
      Fahrzeugs entweder auf dem Schiffskoerper oder auf dauerhaft befestigten Platten
      oder Schildern;
   b) Befoerderung von Fahrgaesten bestimmt ist, die hoechstzulaessige Anzahl der
      Fahrgaeste an Bord an gut sichtbarer Stelle
   angegeben sein.



                                            - 21 -
      
                                                                              

3. Die Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind in gut lesbaren und dauerhaften
   lateinischen Schriftzeichen anzubringen. Die Hoehe der Schriftzeichen muss beim
   Namen und der amtlichen Schiffsnummer mindestens 20 cm, bei den anderen Zeichen
   mindestens 15 cm betragen.
   Die Breite der Schriftzeichen und die Staerke der Striche muessen der Hoehe
   entsprechen. Die Schriftzeichen muessen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in
   dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
4. Bei der Fahrt durch Schleusen muessen Laenge und Breite des Fahrzeuges, ausgenommen
   Kleinfahrzeuge und Seeschiffe, von beiden Seiten sichtbar angegeben sein.

§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
1. Soweit Kleinfahrzeuge nicht auf Grund besonderer Bestimmungen ein amtliches
   oder amtlich anerkanntes Kennzeichen fuehren, sind sie, mit Ausnahme der
   Segelsurfbretter, wie folgt dauerhaft zu kennzeichnen:
   a) mit ihrem Namen oder ihrer Devise.
      Der Name ist auf beiden Aussenseiten des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren
      mindestens 10 cm hohen lateinischen Schriftzeichen anzubringen, in Ermangelung
      eines Namens fuer das Kleinfahrzeug ist der Name der Organisation, der es
      angehoert, oder deren gebraeuchliche Abkuerzung, erforderlichenfalls mit einer
      Nummer dahinter, anzugeben. Die Schriftzeichen muessen in heller Farbe auf
      dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
   b) mit dem Namen und der Anschrift ihres Eigentuemers.
      Der Name und die Anschrift des Eigentuemers sind an der Innen- oder Aussenseite
      des Kleinfahrzeugs anzubringen.

2. Beiboote eines Fahrzeugs muessen jedoch an der Innen- oder Aussenseite nur ein
   Kennzeichen tragen, das die Feststellung des Eigentuemers gestattet.

§ 2.03 Schiffseichung
Jedes Binnenschiff, das zur Gueterbefoerderung bestimmt ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge,
muss geeicht sein.

§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
1. An allen Fahrzeugen - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - muessen Marken angebracht
   sein, welche die Ebene der groessten Einsenkung anzeigen. Bei Seeschiffen ersetzt
   die "Frischwassermarke im Sommer" die Einsenkungsmarken. Die Einzelheiten ueber
   die Festsetzung der groessten Einsenkung und die Grundsaetze fuer die Anbringung der
   Einsenkungsmarken richten sich nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
2. An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m ueberschreiten kann - mit Ausnahme der
   Kleinfahrzeuge -, muessen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Die Grundsaetze fuer ihre
   Anbringung richtet sich nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.

§ 2.05 Kennzeichen der Anker
1. Schiffsanker muessen dauerhafte Kennzeichen tragen. Diese muessen mindestens
   entweder die Nummer des Schiffsattestes oder Schiffszeugnisses und die
   Unterscheidungsbuchstaben der Schiffsuntersuchungskommission oder den Namen und
   Wohnort des Eigentuemers des Fahrzeugs enthalten.
   Wird der Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentuemers verwendet, kann es
   bei der erstmaligen Kennzeichnung verbleiben.
2. Nummer 1 gilt nicht fuer Anker von Seeschiffen und Kleinfahrzeugen. Bei Seeschiffen
   reicht es aus, wenn die Anker mit dem Unterscheidungssignal des Schiffes
   gekennzeichnet sind.


Kapitel 3

                                            - 22 -
     
                                                                             


Bezeichnung der Fahrzeuge

Abschnitt I.
Allgemeines

§ 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendung
(Anlage 3 Bild 1)
1. In diesem Kapitel gelten als
   a) "Toplicht":
      ein weisses starkes Licht, das ueber einen Horizontbogen von 225 Grad und zwar von
      vorn bis beiderseits 22 Grad 30' hinter die Querlinie, und das nur in diesem
      Bogen sichtbar ist;
   b) "Seitenlichter":
      an Steuerbord ein gruenes helles Licht und an Backbord ein rotes helles Licht,
      von denen jedes ueber einen Horizontbogen von 112 Grad 30', das heisst von vorn
      bis 22 Grad 30' hinter die Querlinie, und nur in diesem Bogen sichtbar ist;
   c) "Hecklicht":
      ein weisses gewoehnliches Licht oder ein weisses helles Licht, das ueber einen
      Horizontbogen von 135 Grad, und zwar 67 Grad 30' von hinten nach jeder Seite und
      nur in diesem Bogen sichtbar ist;
   d) "von allein Seiten sichtbares Licht":
      ein Licht, das ueber einen Horizontbogen von 360 Grad sichtbar ist.
      ... Bild 1 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 20)

2. Wenn es die Sichtverhaeltnisse erfordern, muessen die fuer die Nacht vorgeschriebenen
   Zeichen zusaetzlich bei Tag gesetzt werden.
3. Bei Anwendung dieses Kapitels gelten Schubverbaende, deren Laenge 110 m und
   deren Breite 12 m nicht ueberschreiten, als einzeln fahrende Fahrzeuge mit
   Maschinenantrieb von gleicher Laenge und ein Verband gekuppelter Fahrzeuge, dessen
   Laenge 140 m ueberschreitet, als ein Schubverband von gleicher Laenge.
4. Auf Schleusung wartende Fahrzeuge koennen die fuer die Fahrt vorgeschriebenen Zeichen
   und Lichter beibehalten.
5. Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Zeichen sind in Anlage 3 abgebildet.

§ 3.02 Lichter und Signalleuchten
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, muessen die in dieser Verordnung
   vorgeschriebenen Lichter von allen Seiten sichtbar sein und ein gleichmaessiges,
   ununterbrochenes Licht werfen.
2. Es duerfen nur Signalleuchten verwendet werden, deren Lichter in horizontaler
   Ausstrahlung, Farbe und Staerke den Bestimmungen der Verordnung ueber die Farbe
   und Lichtstaerke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten im
   Geltungsbereich der Binnenschiffahrtsstrassen-Ordnung oder der Verordnung ueber die
   Farbe und Lichtstaerke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der
   Binnenschiffahrt auf Rhein und Mosel entsprechen.
3. Die Nachtbezeichnung stilliegender nicht motorisierter Fahrzeuge braucht nicht
   Nummer 2 zu entsprechen; sie muss jedoch bei klarer Sicht und dunklem Hintergrund
   eine Tragweite von etwa 1.000 m haben.

§ 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, muessen die in dieser Verordnung
   vorgeschriebenen Flaggen und Tafeln rechteckig sein.

                                           - 23 -
      
                                                                              

2. Die Farben der Flaggen, Tafeln und Wimpel duerfen weder verblasst noch verschmutzt
   sein.
3. Ihre Abmessungen muessen so gross sein, dass sie gut gesehen werden koennen; diese
   Voraussetzung gilt in jedem Falle als erfuellt
   - bei Flaggen und Tafeln, wenn sie mindestens 1 m hoch und 1 m breit, bei
     Kleinfahrzeugen mindestens 0,60 m hoch und 0,60 m breit sind,
   - bei Wimpeln, wenn ihre Laenge mindestens 1 m und ihre Breite an einer Seite
     mindestens 0,50 m betraegt.


§ 3.04 Zylinder, Baelle und Kegel
1. Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Baelle und Kegel duerfen durch
   Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
2. Ihre Farben duerfen weder verblasst noch verschmutzt sein.
3. Ihre Abmessungen muessen mindestens betragen:
   a) fuer Zylinder 0,80 m in der Hoehe und 0,50 m im Durchmesser;
   b) fuer Baelle 0,60 m im Durchmesser;
   c) fuer Kegel 0,60 m in der Hoehe und 0,60 m im Durchmesser der Grundflaeche;
   d) fuer Doppelkegel 0,80 m in der Hoehe und 0,50 m im Durchmesser der Grundflaeche.

4. Fuer Kleinfahrzeuge duerfen entgegen Nummer 3 Signalkoerper mit geringeren
   Abmessungen, die im Verhaeltnis zur Groesse des Kleinfahrzeugs angemessen sind,
   verwendet werden. Sie muessen jedoch so gross sein, dass sie gut gesehen werden
   koennen.

§ 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und
   Sichtzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umstaenden zu gebrauchen, fuer die sie
   nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
2. Zur Verstaendigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land duerfen
   jedoch auch andere Lichter und Sichtzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner
   Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Sichtzeichen
   fuehren kann.

§ 3.06
(ohne Inhalt)

§ 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln,
Wimpeln usw.
1. Es ist verboten, Lichter oder Scheinwerfer sowie Flaggen, Tafeln, Wimpel oder
   andere Gegenstaende in einer Weise zu gebrauchen, dass sie mit den in dieser
   Verordnung vorgesehenen Lichtern oder Zeichen verwechselt werden, deren
   Sichtbarkeit beeintraechtigen oder deren Erkennbarkeit erschweren koennen.
2. Es ist verboten, Lichter oder Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, dass
   sie blenden und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land gefaehrden oder
   behindern.


Abschnitt II.
Nacht- und Tagbezeichnung

Titel A.
                                            - 24 -
     
                                                                             


Bezeichnung waehrend der Fahrt

§ 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
(Anlage 3 Bild 2, 3)
1. Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb muessen bei Nacht fuehren:
   a) ein Topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs gesetzt werden muss;
   b) die Seitenlichter, die in gleicher Hoehe und in einer Ebene senkrecht zur
      Laengsebene des Fahrzeugs gesetzt werden muessen. Bei Fahrten auf Fluessen muessen
      die Seitenlichter mindestens 1 m tiefer als das Topplicht gesetzt werden.
      Bei Fahrten auf Kanaelen muessen die Seitenlichter nach Moeglichkeit 1 m tiefer
      als das Topplicht, sie duerfen jedoch nicht hoeher als dieses gesetzt werden.
      Sie muessen mindestens 1 m hinter dem Topplicht gesetzt und binnenbords derart
      abgeblendet werden, dass das gruene Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht
      von Steuerbord gesehen werden kann;
   c) ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.

2. Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit mehr als 110 m Laenge muessen bei
   Nacht ausserdem ein zweites Topplicht fuehren und zwar auf dem Hinterschiff und in
   groesserer Hoehe als das vordere Licht.
   ... Bild 2 u. 3 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 22)
3. Dieser Paragraph gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge und fuer Faehren; fuer Kleinfahrzeuge
   gilt § 3.13, fuer Faehren § 3.16.

§ 3.09 Bezeichnung der Schleppverbaende in Fahrt
(Anlage 3 Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
1. An der Spitze eines Schleppverbandes in Fahrt muss das Fahrzeug mit Maschinenantrieb
   fuehren:
   - bei Nacht:
     a) ausser dem Topplicht und den Seitenlichtern nach § 3.08 Nr. 1 Buchstaben a
        und b ein zweites Topplicht; dieses muss etwa 1 m unter dem ersten Topplicht,
        jedoch nach Moeglichkeit mindestens 1 m hoeher als die Seitenlichter gesetzt
        werden;
     b) statt des Hecklichts nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c ein gelbes Hecklicht an
        geeigneter Stelle und in ausreichender Hoehe, damit es von dem nachfolgenden
        Anhang gesehen werden kann.
        ... Bild 4 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 22)

   Das Fahrzeug muss diese Lichter auch dann beibehalten, wenn ihm voruebergehend
   auf einer kurzen Strecke ein Vorspann voranfaehrt; der Vorspann muss die Lichter
   ebenfalls fuehren.
   - bei Tag:
     einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem
     weissen Streifen - letztere an den aeusseren Enden - eingefasst ist. Der Zylinder muss
     auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten
     sichtbar ist.
     ... Bild 4 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 22)
   Das Fahrzeug muss den Zylinder auch dann beibehalten, wenn ihm voruebergehend
   auf einer kurzen Strecke ein Vorspann voranfaehrt; der Vorspann muss den Zylinder
   ebenfalls fuehren.
2. Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die
   nebeneinander fahren, sei es laengsseits gekuppelt oder nicht, muss jedes dieser
   Fahrzeuge fuehren:
   - bei Nacht:


                                           - 25 -
     
                                                                             

     ein drittes Topplicht; dieses muss etwa 2 m unter dem ersten Topplicht, jedoch
     nach Moeglichkeit mindestens 1 m hoeher als die Seitenlichter gesetzt werden;
     ... Bild 5 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 23)
   - bei Tag:
     den Zylinder nach Nummer 1.
     ... Bild 4 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 23)
   Das gleiche gilt fuer alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die gemeinsam ein
   Fahrzeug, einen Schwimmkoerper oder eine schwimmende Anlage bugsieren.
3. Die geschleppten Fahrzeuge eines Schleppverbandes in Fahrt muessen fuehren:
   - bei Nacht:
     ein weisses helles, von allen Seiten sichtbares Licht, dieses muss nach hinten und
     kann nach den Seiten durch eine Mattglasscheibe abgeblendet werden;
     ... Bild 6 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 23)
   - bei Tag:
     einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten
     sichtbar ist.
     ... Bild 6 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 23)
   Das gleiche gilt fuer geschleppte Schwimmkoerper und schwimmende Anlagen.
   Wenn jedoch
   a) eine Anhanglaenge des Verbandes 110 m ueberschreitet, muss sie bei Nacht zwei
      Lichter nach Satz 1 fuehren, und zwar eines auf der vorderen und eines auf der
      hinteren Haelfte des Fahrzeugs,
      ... Bild 7 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 24)
   b) eine Anhanglaenge des Verbandes aus mehr als zwei laengsseits verbundenen
      Fahrzeugen besteht, sind die Lichter oder die Baelle nach Satz 1 nur von den
      beiden aeusseren Fahrzeugen zu fuehren.
      ... Bilder 8 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 24)
   Die Lichter und Baelle aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu
   setzen, dass sie sich moeglichst in gleicher Hoehe ueber dem Wasserspiegel befinden.
4. Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die letzte Anhanglaenge eines Schleppverbandes
   in Fahrt bilden, muessen bei Nacht fuehren:
   a) das Licht nach Nummer 3 oder das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a;
      ... Bild 9 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 24)
   b) das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c. Bilden mehr als zwei laengsseits
      verbundene Fahrzeuge den Schluss des Verbandes, brauchen nur die beiden aeusseren
      Fahrzeuge dieses Licht zu fuehren.
      ... Bild 10 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 24)
   Bilden Kleinfahrzeuge den Schluss eines Verbandes, bleiben sie bei Anwendung der
   Vorschriften dieser Nummer unberuecksichtigt.
5. Auf den Reeden brauchen Schleppverbaende, die aus einem Fahrzeug mit
   Maschinenantrieb und einer einzigen Anhanglaenge bestehen, die Tagbezeichnung nach
   diesem Paragraphen nicht zu fuehren.
6. Dieser Paragraph gilt weder fuer Kleinfahrzeuge, die ausschliesslich Kleinfahrzeuge
   schleppen, noch fuer das Schleppen von Kleinfahrzeugen; fuer diese Kleinfahrzeuge
   gilt § 3.13 Nr. 2 und 3.

§ 3.10 Bezeichnung der Schubverbaende in Fahrt
(Anlage 3 Bild 11, 12, 13, 14)
1. Schubverbaende in Fahrt muessen bei Nacht fuehren:
   a) als Topplichter
      I. drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs oder, bei mehreren
         Fahrzeugen, auf dem Vorschiff des linken der Fahrzeuge an der Spitze des
         Verbandes. Diese Topplichter muessen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks

                                           - 26 -
     
                                                                             

         mit waagerechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Laengsebene des
         Verbandes angeordnet sein.
         Die beiden unteren Topplichter muessen in einem Abstand von etwa 1,25
         m voneinander und ungefaehr 1,10 m unter dem obersten Topplicht gesetzt
         werden. Sie muessen darueber hinaus auf Fluessen mindestens 2 m ueber der
         Ebene der Einsenkungsmarken und mindestens 1 m ueber den Seitenlichtern,
         auf Schiffahrtskanaelen und in Schleusenkanaelen so hoch wie moeglich, jedoch
         mindestens in Hoehe der Seitenlichter gesetzt werden;
      II.ein   Topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite
         von   vorn sichtbar ist. Dieses Topplicht ist nach Moeglichkeit 3 m tiefer als
         das   oberste Topplicht nach Ziffer I hiervor zu setzen.
         Die   Masten dieser Topplichter muessen in der Laengsebene des Fahrzeugs stehen,
         auf   dem sie gefuehrt werden;
         ...   Bild 11 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 25)

   b) als Seitenlichter
      auf dem breitesten Teil des Verbandes, hoechstens 1 m von dessen Aussenseiten
      entfernt, moeglichst nahe beim schiebenden Fahrzeug und mindestens 2 m ueber dem
      Wasserspiegel;
   c) als Hecklichter
      I. drei Hecklichter auf dem Hinterschiff des schiebenden Fahrzeugs in einer
         waagerechten Linie senkrecht zur Laengsebene mit einem seitlichen Abstand
         von etwa 1,25 m und in ausreichender Hoehe, so dass sie nicht durch eines der
         anderen Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden koennen;
      II.ein Hecklicht auf dem Hinterschiff eines jeden anderen Fahrzeugs, dessen
         ganze Breite von hinten sichtbar ist. Befinden sich in dem Verband ausser dem
         schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten sichtbare Fahrzeuge, ist dieses
         Hecklicht nur von den beiden aeusseren Fahrzeugen zu fuehren.
         ... Bild 12 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 25)

2. Schubverbaende, die   durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt
   werden, muessen bei   Nacht Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer I auf dem
   steuerbordseitigen   schiebenden Fahrzeug fuehren, das andere schiebende Fahrzeug muss
   das Hecklicht nach   Nummer 1 Buchstabe c Ziffer II fuehren.
   ... Bild 13 (BGBl.   I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 25)
3. Nummer 1 gilt auch fuer Schubverbaende, wenn sie bei Nacht geschleppt werden; jedoch
   muessen die drei Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer I gelb sein.
   ... Bild 14 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 25)
4. Wird ein Schubverband bei Tag geschleppt, muss das schiebende Fahrzeug fuehren:
   einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten
   sichtbar ist.
   ... Bild 14 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 26)

§ 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3 Bild 15, 16)
1. Gekuppelte Fahrzeuge in Fahrt muessen bei Nacht fuehren:
   a) auf jedem Fahrzeug das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a; auf Fahrzeugen
      ohne Maschinenantrieb kann dieses Topplicht jedoch an einer geeigneten
      Stelle und nicht hoeher als das Topplicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeuge mit
      Maschinenantrieb durch das Licht nach § 3.09 Nr. 3 ersetzt werden;
      ... Bild 15 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 26)
   b) die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b; diese Lichter muessen an der
      Aussenseite der aeusseren Fahrzeuge gesetzt werden, und zwar moeglichst in gleicher
      Hoehe und mindestens 1 m tiefer als das niedrigste Topplicht;
   c) auf jedem Fahrzeug ein Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c.
      ... Bild 16 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 26)

                                           - 27 -
     
                                                                             

2. Dieser Paragraph ist weder auf Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge laengsseits
   gekuppelt fuehren, noch auf laengsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge anzuwenden; fuer
   diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nr. 2 und 3.

§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
(Anlage 3 Bild 17)
1. Fahrzeuge unter Segel in Fahrt muessen bei Nacht fuehren:
   a) die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b, jedoch koennen diese gewoehnliche
      Lichter sein;
   b) ein Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c.
      ... Bild 17 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 26)

2. Dieser Paragraph gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge; fuer diese gilt § 3.13 Nr. 1, 4 und
   6.

§ 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3 Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb muessen bei Nacht fuehren:
   entweder
   a) ein Topplicht, jedoch hell statt stark, in gleicher Hoehe wie die Seitenlichter
      und mindestens 1 m vor diesen;
   b) Seitenlichter, die gewoehnliche Lichter sein duerfen. Sie muessen in gleicher Hoehe
      und in einer Ebene senkrecht zur Laengsachse des Fahrzeugs gesetzt sein und
      innenbords derart abgeblendet sein, dass das gruene Licht nicht von Backbord, das
      rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
   c) ein Hecklicht;
      ... Bild 18 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 27)
   oder
   d) das Topplicht nach Buchstabe a; dieses Licht muss jedoch mindestens 1 m hoeher als
      die Seitenlichter gesetzt sein;
   e) die Seitenlichter nach Buchstabe b; diese Lichter muessen jedoch unmittelbar
      nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am Bug in der
      Schiffsachse gesetzt sein;
      ... Bild 19 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 27)
   f) ein Hecklicht; dieses Licht darf unter der Voraussetzung entfallen, dass anstelle
      des Topplichtes nach Buchstabe d ein von allen Seiten sichtbares weisses helles
      Licht gefuehrt wird.
      ... Bild 20 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 27)

2. Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschliesslich Kleinfahrzeuge oder fuehrt es nur solche
   laengsseits gekuppelt, so muss es bei Nacht die Lichter nach Nummer 1 fuehren.
3. Geschleppte oder laengsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge muessen bei Nacht ein von
   allen Seiten sichtbares weisses gewoehnliches Licht fuehren. Dies gilt nicht fuer die
   Beiboote der Fahrzeuge.
   ... Bild 21 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 27)
4. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge unter Segel muessen bei Nacht fuehren:
   entweder
   a) die Seitenlichter nach Nummer 1 Buchstabe e und ein Hecklicht.
      ... Bild 22 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 27)
   oder
   b) diese Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterne am Topp
      ... Bild 23 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 28)
   oder

                                           - 28 -
     
                                                                             

   c) ein von allen Seiten sichtbares weisses gewoehnliches Licht und bei der Annaeherung
      anderer Fahrzeuge ausserdem ein zweites weisses gewoehnliches Licht zeigen.
      ... Bild 24 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 28)

5. Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge
   muessen bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weisses gewoehnliches Licht fuehren.
   Beiboote, auf die die gleichen Voraussetzungen zutreffen, brauchen dieses Licht
   jedoch nur bei der Annaeherung anderer Fahrzeuge zu zeigen.
   ... Bild 25 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 28)
6. Ein Kleinfahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine faehrt,
   muss bei Tag fuehren:
   einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten, so hoch wie moeglich an einer
   Stelle, an der er am besten sichtbar ist.
   ... Bild 26 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 28)

§ 3.14 Zusaetzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Befoerderung
bestimmter gefaehrlicher Gueter
(Anlage 3 Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
1. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte entzuendbare Stoffe nach ADNR Anlage B 1 Rn 10
   500 und Anlage B 2 Anhang 4 (Stoffliste) befoerdern, muessen ausser den anderen nach
   dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen fuehren:
   - bei Nacht:
     ein blaues Licht;
     ... Bild 27a (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 28)
   - bei Tag:
     einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten.
     ... Bild 27a (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 29)
   Diese Bezeichnung muss an einer geeigneten Stelle und so hoch gefuehrt werden, dass
   sie von allen Seiten sichtbar ist; anstelle des blauen Kegels kann auch je ein
   blauer Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff in einer Hoehe von mindestens 3 m ueber
   der Ebene der Einsenkungsmarken gefuehrt werden.
   ... Bild 27b (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 29)
2. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte gesundheitsschaedliche Stoffe nach ADNR Anlage B 1
   Rn 10 500 und Anlage B 2 Anhang 4 (Stoffliste) befoerdern, muessen ausser den anderen
   nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen fuehren:
   - bei Nacht:
     zwei blaue Lichter;
     ... Bild 28a (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 29)
   - bei Tag:
     zwei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.
     ... Bild 28a (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 29)
   Diese Zeichen muessen uebereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten
   Stelle und so hoch gefuehrt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind;
   anstelle der zwei blauen Kegel koennen auch je zwei blaue Kegel auf dem Vor- und
   Hinterschiff, von denen der untere in einer Hoehe von mindestens 3 m ueber der Ebene
   der Einsenkungsmarken angebracht ist, gefuehrt werden.
   ... Bild 28b (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 29)
3. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte explosive Stoffe nach ADNR Anlage B 1 Rn 10 500
   befoerdern, muessen ausser den anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen
   fuehren:
   - bei Nacht:
     drei blaue Lichter;
     ... Bild 29 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 30)
   - bei Tag:
     drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.
     ... Bild 29 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 30)

                                           - 29 -
      
                                                                              

   Diese Zeichen muessen uebereinander in einem Abstand von jeweils etwa 1 m an einer
   geeigneten Stelle und so hoch gefuehrt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar
   sind.
4. Faehrt oder fahren in einem Schubverband oder in einer Zusammenstellung gekuppelter
   Fahrzeuge ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge nach den Nummern 1, 2 oder 3, muss die
   Bezeichnung nach den Nummern 1, 2 oder 3 auf dem Fahrzeug gefuehrt werden, das den
   Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt.
   ... Bilder 30 u. 31 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 30)
5. Schubverbaende, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden,
   muessen die Bezeichnung nach Nummer 4 auf dem steuerbordseitigen, schiebenden
   Fahrzeug fuehren.
   ... Bilder 32 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 30)
6. Fahrzeuge, Schubverbaende oder gekuppelte Fahrzeuge, die verschiedene gefaehrliche
   Gueter nach den Nummern 1, 2 oder 3 zusammen befoerdern, fuehren die Bezeichnung fuer
   das gefaehrliche Gut, das die groesste Anzahl der blauen Lichter oder blauen Kegel
   erfordert.
7. Fahrzeuge, die kein Zeichen nach Nummer 1, 2 oder 3 fuehren muessen, jedoch nach ADNR
   Anlage B 1 Rn 10 282 oder Anlage B 2 Rn 210 282 ein Zulassungszeugnis besitzen und
   die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die fuer ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten,
   koennen bei der Annaeherung an Schleusen die Zeichen nach Nummer 1 fuehren, wenn sie
   zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das die Zeichen nach Nummer 1
   fuehren muss.
8. Die Lichtstaerke der in diesem Paragraphen vorgeschriebenen blauen Lichter muss
   mindestens derjenigen der gewoehnlichen blauen Lichter entsprechen.

§ 3.15 Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Befoerderung von
mehr als zwoelf Fahrgaesten zugelassen sind und deren Schiffskoerper eine
Hoechstlaenge von weniger als 20 m aufweist
(Anlage 3 Bild 33)
Fahrzeuge, die zur Befoerderung von mehr als zwoelf Fahrgaesten zugelassen sind und deren
Schiffskoerper eine Hoechstlaenge von weniger als 20 m aufweist, muessen in Fahrt bei Tag
fuehren:
einen gelben Doppelkegel an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen
Seiten sichtbar ist.
... Bild 33 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 31)
Dies gilt nicht fuer Faehren.

§ 3.16 Bezeichnung der Faehren in Fahrt
(Anlage 3 Bild 34, 35, 36)
1. Nicht frei fahrende Faehren in Fahrt muessen bei Nacht fuehren:
   a) ein von allen Seiten sichtbares weisses helles Licht mindestens 5 m ueber der
      Ebene der Einsenkungsmarken; die Hoehe darf jedoch verringert werden, wenn die
      Laenge der Faehre 15 m nicht ueberschreitet;
   b) ein von allen Seiten sichtbares gruenes helles Licht etwa 1 m ueber dem Licht nach
      Buchstabe a.
      ... Bild 34 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 31)

2. Bei Gierfaehren am Laengsseil in Fahrt muss bei Nacht der oberste Buchtnachen oder
   Doepper mit einem weissen hellen Licht mindestens 3 m ueber dem Wasser versehen sein.
   ... Bild 35 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 31)
3. Frei fahrende Faehren in Fahrt muessen bei Nacht fuehren:
   a) die Lichter nach Nummer 1,
   b) die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c.
      ... Bild 36 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 32)


                                            - 30 -
      
                                                                              

§ 3.17 Zusaetzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang
besitzen
(Anlage 3 Bild 37)
Fahrzeuge, denen die zustaendige Behoerde zur Durchfahrt durch Stellen, an denen eine
bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeraeumt hat, muessen in Fahrt ausser den
anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen bei Tag fuehren:
einen roten Wimpel auf dem Vorschiff und so hoch, dass er gut sichtbar ist.
... Bild 37 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 32)

§ 3.18 Zusaetzliche Bezeichnung manoevrierunfaehiger Fahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3 Bild 38)
Ein manoevrierunfaehiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls ausser den anderen nach
dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen
- bei Nacht:
  ein rotes Licht zeigen, das im unteren Halbkreis geschwenkt wird;
  ... Bild 38 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 32)
- bei Tag:
  eine rote Flagge zeigen, die im unteren Halbkreis geschwenkt wird,
  ... Bild 38 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 32)
oder das vorgeschriebene Schallzeichen geben
oder beides zugleich tun.
Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.

§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkoerper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
(Anlage 3 Bild 39)
Unbeschadet der besonderen Auflagen, die nach § 1.21 festgelegt werden koennen, muessen
Schwimmkoerper und schwimmende Anlagen in Fahrt bei Nacht fuehren:
von allen Seiten sichtbare weisse helle Lichter in genuegender Zahl, um ihre Umrisse
kenntlich zu machen.
... Bild 39 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 33)

Titel B.
Bezeichnung beim Stilliegen

§ 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
(Anlage 3 Bild 40, 41)
1. Mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der in den §§ 3.22 und 3.25 genannten Fahrzeuge
   muessen alle Fahrzeuge beim Stilliegen bei Nacht fuehren:
   ein von allen Seiten sichtbares weisses gewoehnliches Licht auf der Fahrwasserseite
   mindestens 3 m ueber der Ebene der Einsenkungsmarken.
   ... Bild 40 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 33)
   Anstelle dieses Lichtes koennen auch zwei von allen Seiten sichtbare weisse
   gewoehnliche Lichter auf der Fahrwasserseite in gleicher Hoehe auf dem Vor- und
   Hinterschiff gesetzt werden.
2. Kleinfahrzeuge - mit Ausnahme der Beiboote - muessen beim Stilliegen bei Nacht
   fuehren:
   ein von allen Seiten sichtbares weisses gewoehnliches Licht auf der Fahrwasserseite.
   ... Bild 41 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 33)
3. Das in den Nummern 1 und 2 vorgeschriebene Licht braucht nicht gefuehrt zu werden,
   wenn
   a) das Fahrzeug zu einer Zusammenstellung von Fahrzeugen gehoert, die
      voraussichtlich nicht vor dem Ende der Nacht aufgeloest wird und die Fahrzeuge
      dieser Zusammenstellung auf der Fahrwasserseite das Licht nach Nummer 1 fuehren,

                                            - 31 -
      
                                                                              

   b) sich das Fahrzeug voellig zwischen nicht ueberfluteten Buhnen befindet oder hinter
      einem aus dem Wasser ragenden Laengswerk stilliegt oder
   c) das Fahrzeug am Ufer stilliegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist.

4. Sind Fahrzeuge an einer besonders dafuer ausgewiesenen Stelle zusammengezogen, kann
   die zustaendige Behoerde in Sonderfaellen einen Teil von ihnen von der Lichterfuehrung
   nach den Nummern 1 oder 2 befreien.

§ 3.21 Zusaetzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Befoerderung
bestimmter gefaehrlicher Gueter
(Anlage 3 Bild 42, 43, 44)
§ 3.14 gilt fuer die dort genannten Fahrzeuge, Schubverbaende und gekuppelten Fahrzeuge
auch beim Stilliegen.
... Bilder 42, 43, 44 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 34)

§ 3.22 Bezeichnung der Faehren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
(Anlage 3 Bild 45, 46)
1. Nicht frei fahrende Faehren muessen waehrend des Betriebes bei Nacht beim Stilliegen
   an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 fuehren.
   Ausserdem muss bei Gierfaehren am Laengsseil bei Nacht der oberste Buchtnachen oder
   Doepper das Licht nach § 3.16 Nr. 2 fuehren.
   ... Bild 45 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 34)
2. Frei fahrende Faehren waehrend des Betriebes bei Nacht muessen beim Stilliegen an
   ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 fuehren; sie duerfen ausserdem die
   Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c beibehalten.
   Das gruene Licht nach § 3.16 Nr. 1 Buchstabe b sowie die Lichter nach § 3.08 Nr. 1
   Buchstabe b und c muessen geloescht werden, sobald die Faehren nicht mehr in Betrieb
   sind.
   ... Bild 46 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 34)

§ 3.23 Bezeichnung der Schwimmkoerper und schwimmenden Anlagen beim
Stilliegen
(Anlage 3 Bild 47)
Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden koennen,
muessen Schwimmkoerper und schwimmende Anlagen beim Stilliegen bei Nacht fuehren:
von allen Seiten sichtbare weisse gewoehnliche Lichter in genuegender Zahl, um ihre
Umrisse zur Fahrwasserseite hin kenntlich zu machen.
... Bild 47 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 35)
Die in Satz 1 vorgeschriebenen Lichter brauchen nicht gefuehrt zu werden, wenn die
Voraussetzungen des § 3.20 Nr. 3 Buchstabe b oder c oder Nr. 4 erfuellt sind.

§ 3.24 Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der
Netze oder Ausleger
(Anlage 3 Bild 48)
Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen, die ihre Netze oder Ausleger im
Fahrwasser oder in dessen Naehe ausgelegt haben, muessen beim Stilliegen bei Nacht
fuehren:
das Licht nach § 3.20 Nr. 1.
Ausserdem muessen ihre Netze oder Ausleger bezeichnet sein:
- bei Nacht:
  durch von allen Seiten sichtbare weisse gewoehnliche Lichter in ausreichender Zahl, um
  ihre Lage kenntlich zu machen;
  ... Bild 48 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 35)
- bei Tag:
  durch gelbe Doepper in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.

                                            - 32 -
      
                                                                              

  ... Bild 48 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 35)
Die zustaendige Behoerde kann eine andere Bezeichnung vorschreiben oder zulassen.

§ 3.25 Bezeichnung schwimmender Geraete bei der Arbeit sowie festgefahrener
oder gesunkener Fahrzeuge
(Anlage 3 Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
1. Schwimmende Geraete bei der Arbeit und Fahrzeuge, die in der Wasserstrasse Arbeiten,
   Peilungen oder andere Messungen ausfuehren und dabei stilliegen, muessen fuehren:
   a) nach der Seite oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist:
      - bei Nacht:
        zwei gruene gewoehnliche Lichter oder zwei gruene helle Lichter;
        ... Bild 49a (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 36)
      - bei Tag:
        entweder das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) oder zwei gruene Doppelkegel etwa 1 m
        uebereinander
        ... Bild 49a, 49b (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 36)
      und gegebenenfalls
   b) nach der Seite, wo die Durchfahrt nicht frei ist:
      - bei   Nacht:
        ein   rotes gewoehnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Hoehe und
        von   gleicher Staerke wie das nach Buchstabe a gezeigte oberste gruene Licht;
        ...   Bild 50a (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 36)
      - bei Tag:
        entweder
        das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) in gleicher Hoehe wie das Tafelzeichen nach
        Buchstabe a
        ... Bild 50a (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 37)
        oder
        einen roten Ball in gleicher Hoehe wie der oberste Doppelkegel nach Buchstabe
        a
        ... Bild 50b (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 37)
        oder, wenn diese Fahrzeuge gegen Sog oder Wellenschlag geschuetzt werden
        muessen,

   c) nach der Seite oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist:
      - bei Nacht:
        ein rotes gewoehnliches und ein weisses gewoehnliches Licht oder ein rotes
        helles und ein weisses helles Licht, das rote Licht etwa 1 m ueber dem weissen;
        ... Bild 51 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 37)
      - bei Tag:
        eine Flagge, deren obere Haelfte rot und deren untere Haelfte weiss ist, oder
        zwei Flaggen uebereinander, die obere rot, die untere weiss,
        ... Bild 51 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 37)

   d) nach der Seite, wo die Durchfahrt nicht frei ist:
      - bei Nacht:
        ein rotes Licht in gleicher Hoehe und von gleicher Staerke wie das nach
        Buchstabe c gezeigte rote Licht;
      - bei Tag:
        eine rote Flagge in gleicher Hoehe wie die rot-weisse Flagge oder die rote
        Flagge auf der anderen Seite.
      Diese Zeichen sind so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.
      Die Flaggen koennen durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.

2. Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge muessen die Zeichen nach Nummer 1 Buchstabe
   c und d fuehren. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, dass die Zeichen nicht auf ihm
                                            - 33 -
      
                                                                              

   angebracht werden koennen, muessen sie auf Nachen, Tonnen oder in anderer geeigneter
   Weise gesetzt werden.
   ... Bilder 52 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 38)
3. Die zustaendige Behoerde kann von der Fuehrung der Bezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe
   a und b befreien.

§ 3.26 Zusaetzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkoerper und
schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefaehrden koennen, und
ihrer Anker
(Anlage 3 Bild 53, 54, 55)
1. Stilliegende Fahrzeuge, deren Anker so ausgeworfen sind, dass die Anker, Ankerkabel
   oder Ankerketten die Schiffahrt gefaehrden koennen, muessen ausser den anderen nach
   dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichtern bei Nacht fuehren:
   ein von allen Seiten sichtbares zusaetzliches weisses gewoehnliches Licht etwa 1 m
   unter dem Licht nach § 3.20 Nr. 1 oder, wenn zwei Stilliegelichter gesetzt sind,
   unter dem Licht, das dem Anker am naechsten liegt.
   ... Bild 53 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 38)
2. Wenn in den Faellen des § 3.23 die Anker so ausgeworfen sind, dass sie die Schiffahrt
   gefaehrden koennen, muss das diesen Ankern naechstgelegene Licht ersetzt werden durch
   zwei von allen Seiten sichtbare weisse gewoehnliche Lichter, die in einem Abstand von
   etwa 1 m uebereinander angebracht sind.
   ... Bild 54 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 38)
3. In den Faellen der Nummern 1 und 2 ist jeder dieser Anker mit einem gelben Doepper
   mit Radarreflektor zu bezeichnen.
   ... Bild 53, 54 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 38)
4. Wenn die Anker, Ankerkabel oder Ankerketten schwimmender Geraete die Schiffahrt
   gefaehrden koennen, sind sie zu bezeichnen:
   - bei Nacht:
     durch eine Tonne mit Radarreflektor und einem von allen Seiten sichtbaren weissen
     gewoehnlichen Licht;
     ... Bild 55 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 39)
   - bei Tag:
     durch einen gelben Doepper mit Radarreflektor.
     ... Bild 55 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 39)


Abschnitt III.
Sonstige Zeichen

§ 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Ueberwachungsbehoerden
(Anlage 3 Bild 56)
Fahrzeuge der Ueberwachungsbehoerden nach § 1.20 koennen bei Tag und bei Nacht ein blaues
Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch fuer Feuerloeschboote und
fuer Wasserrettungsfahrzeuge nach § 1.24 Nr. 2 im Rettungseinsatz sowie fuer Zollboote
und fuer Fahrzeuge der Bundespolizei.
... Bilder 56 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 39)

§ 3.28 Zusaetzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der
Wasserstrasse ausfuehren
(Anlage 3 Bild 57)
In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die in der Wasserstrasse Arbeiten, Peilungen oder andere
Messungen ausfuehren, koennen mit Erlaubnis der zustaendigen Behoerde bei Nacht und bei Tag
ausser den anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen zeigen:


                                            - 34 -
      
                                                                              

ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewoehnliches Funkellicht oder ein von allen
Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht.
... Bilder 57 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 39)

§ 3.28a Bezeichnung und Fahrregeln fuer Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr
1. Die Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr fuehren waehrend der Fahrt bei Nacht die
   Lichter nach § 3.08 Nr. 1 und etwa 1 m oberhalb des Topplichtes zusaetzlich ein von
   allen Seiten sichtbares gelbes gewoehnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten
   sichtbares gelbes helles Funkellicht, das bei Nacht und bei Tag eingeschaltet sein
   muss.
2. Die Fahrzeuge nach Nummer 1 verhalten sich waehrend der Fahrt grundsaetzlich wie
   Kleinfahrzeuge. Es gelten die §§ 6.02 und 6.02a Nr. 1 und 4.

§ 3.29 Schutz gegen Sog und Wellenschlag
(Anlage 3 Bild 58)
1. In Fahrt befindliche oder stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkoerper und schwimmende
   Anlagen, die gegen Sog und Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder
   Schwimmkoerper geschuetzt werden wollen, koennen ausser ihrer Bezeichnung nach diesem
   Kapitel fuehren:
   - bei Nacht:
     ein rotes gewoehnliches und ein weisses gewoehnliches Licht oder ein rotes helles
     und ein weisses helles Licht, das rote Licht etwa 1 m ueber dem weissen, an einer
     Stelle, an der sie gut gesehen und nicht mit anderen Lichtern verwechselt werden
     koennen;
     ... Bild 58 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 40)
   - bei Tag:
     eine Flagge, deren obere Haelfte rot und deren untere Haelfte weiss ist, an einer
     geeigneten Stelle und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar ist. Die Flagge
     kann durch zwei Flaggen uebereinander, die obere rot, die untere weiss, ersetzt
     werden.
     Die Flaggen koennen durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.
     ... Bild 58 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 40)

2. Von der Bezeichnung nach Nummer 1 duerfen nur Gebrauch machen:
   a) Fahrzeuge, Schwimmkoerper und schwimmende Anlagen, die schwer beschaedigt sind
      oder die sich an Rettungsarbeiten beteiligen, sowie manoevrierunfaehige Fahrzeuge;
   b) Fahrzeuge, Schwimmkoerper und schwimmende Anlagen mit schriftlicher Erlaubnis der
      zustaendigen Behoerde.
   § 3.25 bleibt unberuehrt.

§ 3.30 Notzeichen
(Anlage 3 Bild 59)
1. Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will,
   kann zeigen:
   - bei Nacht:
     ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
     ... Bild 59 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 40)
   - bei Tag:
     eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten
     Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.
     ... Bild 59 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 41)

2. Diese Zeichen ersetzen oder ergaenzen die Schallzeichen nach § 4.04.

§ 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten
                                            - 35 -
     
                                                                             

(Anlage 3 Bild 60)
1. Sofern es nicht an Bord beschaeftigten Personen durch andere Vorschriften verboten
   ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch
   runde weisse Tafeln mit rotem Rand, rotem Schraegstrich und einem schwarzen Sinnbild
   des Fussgaengers.
   ... Bild 60 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 41)
   Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend
   von § 3.03 Nr. 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.
2. Die Tafeln muessen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht
   deutlich sichtbar sind.

§ 3.32 Hinweis auf das Rauchverbot
(Anlage 3 Bild 61)
1. Sofern das Rauchen an Bord durch andere Vorschriften verboten ist, muss dieses
   Verbot angezeigt werden durch
   runde weisse Tafeln mit rotem Rand und rotem Schraegstrich, auf denen eine brennende
   Zigarette abgebildet ist.
   ... Bild 61 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 41)
   Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend
   von § 3.03 Nr. 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.
2. Die Tafeln muessen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht
   deutlich sichtbar sind.

§ 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander
(Anlage 3 Bild 62)
1. Sofern das seitliche Stilliegen in der Naehe eines Fahrzeugs durch andere
   Vorschriften oder durch besondere Anordnungen der zustaendigen Behoerde verboten ist,
   muss dieses Fahrzeug an Deck in der Laengsebene fuehren:
   eine quadratische Tafel, darunter ein dreieckiges Zusatzschild.
   ... Bild 62 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 42)
   Die quadratische Tafel ist auf beiden Seiten weiss mit rotem Rand und traegt einen
   roten Schraegstrich von links oben nach rechts unten und ein schwarzes "P" im
   Mittelfeld.
   Das dreieckige Zusatzschild ist auf beiden Seiten weiss und zeigt in schwarzen
   Zahlen die Entfernung in Metern an, innerhalb derer das Stilliegen verboten ist.
2. Bei Nacht muessen die Tafeln so beleuchtet sein, dass sie an beiden Seiten des
   Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
3. Dieser Paragraph gilt nicht fuer die in § 3.21 genannten Fahrzeuge, Schubverbaende
   und gekuppelten Fahrzeuge.


Kapitel 4
Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Radar

Abschnitt I.
Schallzeichen
(Anlage 6)

§ 4.01 Allgemeines
1. Soweit in dieser Verordnung Schallzeichen vorgesehen sind und nicht die Verwendung
   der Glocke vorgeschrieben ist, muessen sie wie folgt gegeben werden:


                                           - 36 -
     
                                                                             

   a) auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge mittels
      mechanisch betriebener Schallgeraete, die genuegend hoch angebracht sind, dass sich
      der Schall nach vorn und moeglichst auch nach hinten frei ausbreiten kann;
   b) auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und auf Kleinfahrzeugen mittels eines
      Schallgeraets, einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns.

2. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb muessen gleichzeitig mit den Schallzeichen
   gleich lange Lichtzeichen gegeben werden, die gelb, hell und von allen Seiten
   sichtbar sein muessen.
   Dies gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge, fuer das Dreitonzeichen der Radar-Talfahrer nach
   § 6.32 Nr. 3 Buchstabe a sowie fuer Glockenzeichen.
3. Fahren Fahrzeuge in einem Verband, sind die vorgeschriebenen Schallzeichen nur
   von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Fuehrer des Verbandes befindet, bei
   Schleppverbaenden von dem motorisierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes.
4. Eine Gruppe von Glockenschlaegen muss etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch
   Schlaege von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.

§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
1. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Verordnung muss jedes Fahrzeug - mit
   Ausnahme der Kleinfahrzeuge - erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 6 geben.
2. Kleinfahrzeuge koennen erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Abschnitt A
   der Anlage 6 geben.

§ 4.03 Verbotene Schallzeichen
1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen
   zu gebrauchen oder sie unter Umstaenden zu gebrauchen, fuer die sie durch diese
   Verordnung nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
2. Zur Verstaendigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land
   duerfen jedoch auch andere Schallzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner
   Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen fuehren kann.

§ 4.04 Notzeichen
1. Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will (z. B. Fahrzeug in
   Not, Mann ueber Bord) kann entweder mit der Glocke laeuten oder lange Toene wiederholt
   abgeben.
2. Diese Schallzeichen ersetzen oder ergaenzen die Sichtzeichen nach § 3.30.


Abschnitt II.
Sprechfunk

§ 4.05 Sprechfunk
1. Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss
   a) der Regionalen Vereinbarung ueber den Binnenschifffahrtsfunk (BGBl. 2000 II S.
      1213) und
   b) der Richtlinie 1999/5/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 9.
      Maerz 1999 ueber Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die
      gegenseitige Anerkennung ihrer Konformitaet (ABl. EG Nr. L 91 S. 10)
   entsprechen und gemaess den Vorschriften
   c) der Vereinbarung nach Buchstabe a, die im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§
      1.10 Nr. 1 Buchstabe l) erlaeutert sind,


                                            - 37 -
     
                                                                             

   d) dieser Verordnung und
   e) der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S.
      4569) in der jeweils geltenden Fassung
   betrieben werden. Funkmeldungen und Funkabsprachen sind in deutscher Sprache
   auszufuehren. Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den
   aktuellen Stand des Handbuches im Verkehrsblatt bekannt.
2. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Faehren und schwimmende
   Geraete, duerfen nur fahren, wenn sie mit zwei betriebssicheren Sprechfunkanlagen
   ausgeruestet sind. Waehrend der Fahrt muessen die Sprechfunkanlagen in den
   Verkehrskreisen Schiff-Schiff und Nautische Information staendig sende- und
   empfangsbereit sein. Der Verkehrskreis Nautische Information darf nur zur
   Uebermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanaelen kurzfristig
   verlassen werden.
3. Faehren und schwimmende Geraete mit Maschinenantrieb duerfen nur fahren, wenn sie
   mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgeruestet sind. Waehrend der Fahrt
   muss die Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff staendig sende- und
   empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Uebermittlung oder zum
   Empfang von Nachrichten auf anderen Kanaelen kurzfristig verlassen werden.
   Satz 1 und 2 gilt auch waehrend des Betriebes.
4. Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgeruestete Fahrzeug muss sich vor der Einfahrt
   in unuebersichtliche Strecken, Fahrwasserengen oder Brueckenoeffnungen auf dem fuer den
   Verkehrskreis Schiff-Schiff zugewiesenen Kanal melden.
5. Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zustaendigen Behoerde
   festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen.


Abschnitt III.
Radar

§ 4.06 Radar
1. Fahrzeuge duerfen nur dann Radar benutzen, wenn
   a) sie mit einem fuer die Binnenschifffahrt geeigneten Radargeraet, das der
      Richtlinie nach § 4.05 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b entspricht, und einem Geraet
      zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs ausgeruestet sind. Die
      Geraete muessen in gutem Betriebszustand sein und einem von der Fachstelle der
      Wasser- und Schifffahrtsverwaltung fuer Verkehrstechniken beim Wasser- und
      Schifffahrtsamt Koblenz oder von den zustaendigen Behoerden eines Rheinuferstaates
      oder Belgiens zugelassenen schiffssicherheitstechnischen Baumuster entsprechen.
      Nicht frei fahrende Faehren brauchen jedoch nicht mit einem Geraet zur Anzeige der
      Wendegeschwindigkeit ausgeruestet zu sein;
   b) sie mit einem Schallgeraet ausgeruestet sind, das geeignet ist, dreimal
      hintereinander drei ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende Toene von
      verschiedener Hoehe mit einer Dauer von insgesamt etwa zwei Sekunden abzugeben;
      jede Folge der drei Toene muss mit dem tiefsten Ton beginnen und mit dem hoechsten
      Ton enden (Dreitonzeichen); die Frequenzen der Toene muessen zwischen 165 und 297
      Hertz liegen. Zwischen dem tiefsten und dem hoechsten Ton muss ein Zwischenraum
      von zwei ganzen Toenen liegen. Dies gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge und Faehren;
   c) sich an Bord eine Person befindet, die das Patent nach Artikel 1 Abs. 1 der
      Verordnung zur Einfuehrung der Verordnung ueber die Erteilung von Radarpatenten
      ausserhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018) in der jeweils
      geltenden Fassung besitzt; unbeschadet des § 1.09 Nr. 3 kann jedoch am Tag bei
      guter Sicht Radar zu Ausbildungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine
      solche Person nicht an Bord befindet.
   Kleinfahrzeuge muessen ausserdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen
   Sprechfunkanlage fuer den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgeruestet sein.

                                           - 38 -
      
                                                                              

2. Bei Schubverbaenden und gekuppelten Fahrzeugen gilt Nummer 1 nur fuer das Fahrzeug,
   auf dem sich der Fuehrer des Verbandes befindet.


Kapitel 5
Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstrasse

§ 5.01 Schiffahrtszeichen
1. Anlage 7 enthaelt die Schiffahrtszeichen fuer Verbote, Gebote, Beschraenkungen,
   Empfehlungen und Hinweise, die von der zustaendigen Behoerde im Interesse der
   Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aufgestellt werden. Gleichzeitig ist dort
   die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.
2. Unbeschadet der uebrigen Bestimmungen dieser Verordnung haben die Schiffsfuehrer
   oder die nach § 1.03 Nr. 3 fuer Kurs und Geschwindigkeit verantwortlichen Personen
   die Anordnungen zu befolgen sowie auf die Empfehlungen und Hinweise zu achten, die
   ihnen durch die auf der Wasserstrasse oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen nach
   Nummer 1 erteilt werden.

§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstrasse
1. Anlage 8 enthaelt die Schiffahrtszeichen, die ausgelegt oder aufgestellt
   werden koennen, um die Schiffahrt zu erleichtern. Sie fuehrt auf, unter welchen
   Voraussetzungen die verschiedenen Schiffahrtszeichen verwendet werden.
2. Anlage 8 bestimmt zudem die Schiffahrtszeichen fuer die Bezeichnung von
   voruebergehend bestehenden gefaehrlichen Stellen und Hindernissen.


Kapitel 6
Fahrregeln

Abschnitt I.
Allgemeines

§ 6.01
(ohne Inhalt)

§ 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Schleppverbaende und gekuppelte Fahrzeuge, die
   ausschliesslich aus Kleinfahrzeugen bestehen, muessen
   a) Fahrzeugen, die das blaue Funkellicht nach § 3.27 zeigen, beim Begegnen, Kreuzen
      und Ueberholen rechtzeitig nach Steuerbord ausweichen; falls diese Regel aus
      nautischen Gruenden nicht eingehalten werden kann, muss das ausweichpflichtige
      Kleinfahrzeug rechtzeitig und unmissverstaendlich durch geeignete Manoever zeigen,
      wie es ausweichen will,
   b) allen uebrigen Fahrzeugen den fuer deren Kurs und zum Manoevrieren notwendigen Raum
      lassen; sie koennen nicht verlangen, dass diese ihnen ausweichen.

2. Die §§ 6.03a, 6.04, 6.05, 6.07, 6.08 Nr. 1, §§ 6.10, 6.11 und 6.12, mit
   Ausnahme der Regelung durch das Tafelzeichen B.1 (Anlage 7), gelten weder fuer
   Kleinfahrzeuge, Schleppverbaende und gekuppelte Fahrzeuge nach Nummer 1 noch sind
   sie ihnen gegenueber anzuwenden. Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, brauchen
   § 6.09 Nr. 2, §§ 6.13, 6.14, 6.16, 6.20 Nr. 1 Buchstabe b und c und § 6.23 Nr. 1


                                            - 39 -
     
                                                                             

   nicht gegenueber Kleinfahrzeugen, Schleppverbaenden und gekuppelten Fahrzeugen nach
   Nummer 1 anzuwenden.
3. Unbeschadet der §§ 1.04, 1.06 und 6.20 duerfen Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb
   vor Badeufern und Zeltplaetzen sowie in der Naehe von erkennbar ausgelegten Angel-
   und sonstigen Fischereifanggeraeten nur so schnell fahren, dass ihre Steuerfaehigkeit
   gewahrt bleibt. Jedes behindernde oder belaestigende Umfahren anderer Fahrzeuge
   oder das Umherfahren in der Naehe von Fischereifanggeraeten ist verboten. Beim
   Vorbeifahren an Personen muss der Abstand so gross sein, dass sie durch Wellenschlag
   oder Sogwirkung nicht gefaehrdet oder mehr als nach den Umstaenden unvermeidbar
   belaestigt werden.

§ 6.02a Besondere Fahrregeln fuer Kleinfahrzeuge untereinander
1. Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb muessen Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb
   ausweichen.
2. Kleinfahrzeuge, die weder mit einer Antriebsmaschine noch unter Segel fahren,
   muessen unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen.
3. Ausweichpflichtige Kleinfahrzeuge nach Nummer 1 oder 2 muessen beim Begegnen ihren
   Kurs rechtzeitig nach Steuerbord richten; falls diese Regel aus nautischen Gruenden
   nicht eingehalten werden kann, muss das ausweichpflichtige Kleinfahrzeug rechtzeitig
   und unmissverstaendlich durch geeignete Manoever zeigen, wie es ausweichen will;
   ausserdem kann diese Absicht durch die in § 4.02 Nr. 2 vorgesehenen Schallzeichen
   angezeigt werden.
4. Zwei Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Kurse sich derart kreuzen, dass die
   Gefahr eines Zusammenstosses besteht, muessen einander wie folgt ausweichen:
   a) wenn sie sich auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen naehern,
      muss jedes seinen Kurs nach Steuerbord so aendern, dass es an der Backbordseite des
      anderen vorbeifaehrt;
   b) wenn sich ihre Kurse kreuzen, muss dasjenige ausweichen, welches das andere an
      seiner Steuerbordseite hat; die §§ 6.13, 6.14 und 6.16 werden dadurch nicht
      beruehrt.
   Das gilt auch fuer zwei Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel
   fahren.
5. Zwei Kleinfahrzeuge unter Segel, deren Kurse sich derart kreuzen, dass die Gefahr
   eines Zusammenstosses besteht, muessen einander wie folgt ausweichen:
   a) wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den
      Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
   b) wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige Fahrzeug dem
      leeseitigen Fahrzeug ausweichen;
   c) wenn ein Fahrzeug mit Wind von Backbord ein Fahrzeug in Luv sichtet und nicht
      mit Sicherheit feststellen kann, ob das andere Fahrzeug den Wind von Backbord
      oder von Steuerbord hat, muss es dem anderen ausweichen.
   Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug ueberholt ein anderes unter Segel fahrendes
   Kleinfahrzeug auf der Luvseite. Luvseite ist diejenige Seite, die dem gesetzten
   Grosssegel gegenueber liegt.
6. Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug am Wind darf nicht derart kreuzen, dass es
   ein anderes Kleinfahrzeug, das das an seiner Steuerbordseite gelegene Ufer anhaelt,
   zum Ausweichen zwingt.


Abschnitt II.
Begegnen, Kreuzen und Ueberholen

§ 6.03 Allgemeine Grundsaetze

                                           - 40 -
     
                                                                             

1. Das Begegnen, Kreuzen oder Ueberholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter
   Beruecksichtigung aller oertlichen Umstaende und des uebrigen Verkehrs hinreichenden
   Raum fuer die Vorbeifahrt gewaehrt.
2. Fahren Fahrzeuge in einem Verband, sind die nach den §§ 3.17, 6.04 und 6.10
   vorgeschriebenen Zeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Fuehrer
   des Verbandes befindet, bei Schleppverbaenden von dem motorisierten Fahrzeug an der
   Spitze des Verbandes.
3. Beim Begegnen, Kreuzen oder Ueberholen duerfen Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr
   eines Zusammenstosses ausschliessen, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht in
   einer Weise aendern, die die Gefahr eines Zusammenstosses herbeifuehren koennte.

§ 6.03a Kreuzen
1. Kreuzen sich die Kurse zweier Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstosses
   besteht, muss das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug an Steuerbord hat, diesem
   ausweichen und, wenn es die Umstaende erlauben, ein Kreuzen des Kurses vor dem
   Fahrzeug vermeiden.
2. Nummer 1 gilt nicht in den Faellen der §§ 6.02a, 6.13, 6.14 und 6.16.

§ 6.04 Begegnen Grundregeln
(Anlage 3 Bild 63)
1. Beim Begegnen muessen die Bergfahrer unter Beruecksichtigung der oertlichen Umstaende
   und des uebrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg freilassen.
2. Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbeifahren lassen, geben kein Zeichen.
3. Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren lassen, muessen rechtzeitig
   nach Steuerbord zeigen:
   - bei Nacht:
     ein weisses helles Funkellicht, das auch mit einer hellblauen Tafel gekoppelt sein
     darf;
   - bei Tag:
     eine hellblaue Tafel, die mit einem weissen hellen Funkellicht gekoppelt ist.
     ... Bilder 63 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 46)
   Die hellblaue Tafel muss einen weissen Rand von mindestens 5 cm Breite haben, Rahmen
   und Gestaenge sowie die Leuchte des Funkellichtes duerfen nur von dunkler Farbe sein.
   Diese Zeichen muessen von vorn und von hinten sichtbar sein und bis zur Beendigung
   der Vorbeifahrt gezeigt werden. Sie duerfen nicht laenger beibehalten werden, es sei
   denn, dass die Bergfahrer ihre Absicht anzeigen wollen, auch weiterhin Talfahrer an
   Steuerbord vorbeifahren zu lassen.
4. Ist zu befuerchten, dass die Absicht der Bergfahrer von den Talfahrern nicht
   verstanden worden ist, muessen die Bergfahrer folgende Zeichen geben:
   a) "einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll,
   b) "zwei kurze Toene", wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.

5. Unbeschadet des § 6.05 muessen die Talfahrer den Weg nehmen, den ihnen die
   Bergfahrer nach den vorstehenden Bestimmungen weisen; sie muessen die Sichtzeichen
   nach Nummer 3 und die Schallzeichen nach Nummer 4 erwidern, die die Bergfahrer an
   sie gerichtet haben.

§ 6.05 Begegnen Ausnahmen von den Grundregeln
1. Abweichend von § 6.04 koennen
   a) zu Tal fahrende Fahrgastschiffe, die einen regelmaessigen Dienst versehen und
      deren hoechstzulaessige Fahrgastzahl mindestens 300 Personen betraegt, wenn sie an
      einer Landebruecke anlegen wollen, die an dem von den Bergfahrern gehaltenen Ufer
      liegt,

                                           - 41 -
      
                                                                              

   b) zu Tal fahrende Schleppverbaende, die zum Zwecke des Aufdrehens ein bestimmtes
      Ufer halten wollen,
   von den Bergfahrern verlangen, ihnen einen anderen Weg freizulassen, wenn der
   nach § 6.04 gewiesene Weg fuer sie nicht geeignet ist. Sie duerfen dies jedoch nur,
   nachdem sie sich vergewissert haben, dass ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen
   werden kann.
2. In den Faellen der Nummer 1 muessen die Talfahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben:
   a) "einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll,
   b) "zwei kurze Toene" und ausserdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3, wenn die
      Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.

3. Die Bergfahrer muessen dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies wie folgt
   bestaetigen:
   a) soll die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden, muessen sie "einen kurzen Ton"
      geben und ausserdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 entfernen,
   b) soll die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden, muessen sie "zwei kurze Toene" und
      ausserdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 geben.

4. Ist zu befuerchten, dass die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht
   verstanden worden sind, muessen die Talfahrer die Schallzeichen nach Nummer 2
   wiederholen.

§ 6.06
(ohne Inhalt)

§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
1. Um nach Moeglichkeit ein Begegnen auf Strecken oder an Stellen zu vermeiden, wo das
   Fahrwasser keinen hinreichenden Raum fuer die Vorbeifahrt gewaehrt (Fahrwasserengen),
   gilt folgendes:
   a) alle Fahrzeuge muessen die Fahrwasserengen in moeglichst kurzer Zeit durchfahren,
      wobei jedoch das Ueberholen verboten ist;
   b) bei beschraenkter Sicht muessen alle Fahrzeuge, bevor sie in eine Fahrwasserenge
      hineinfahren, "einen langen Ton" geben; sie muessen erforderlichenfalls,
      besonders wenn die Enge lang ist, das Schallzeichen waehrend der Durchfahrt
      wiederholen;
   c) Bergfahrer muessen, wenn sie feststellen, dass ein Talfahrer im Begriff ist,
      in eine Fahrwasserenge hineinzufahren, unterhalb der Enge anhalten, bis der
      Talfahrer sie durchfahren hat;
   d) Talfahrer muessen, wenn ein Verband bereits zu Berg in eine Fahrwasserenge
      hineingefahren ist, soweit moeglich, oberhalb der Enge verbleiben, bis die
      Bergfahrer sie durchfahren haben; die gleiche Verpflichtung haben einzeln zu Tal
      fahrende Fahrzeuge gegenueber einzeln zu Berg fahrenden Fahrzeugen.

2. Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidlich, muessen die Fahrzeuge
   alle moeglichen Massnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter
   Bedingungen stattfindet, die eine moeglichst geringe Gefahr in sich schliessen.

§ 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
1. Bei der Annaeherung an Strecken, die durch das Tafelzeichen A.4 (Anlage 7)
   gekennzeichnet sind, gilt § 6.07.
   ... Tafelzeichen A.4 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 47)
2. Wenn die zustaendige Behoerde auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch
   ausschliesst, dass sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestattet,
   bedeutet:

                                            - 42 -
      
                                                                              

   a) ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7):
      keine Durchfahrt,
      ... Zeichen A.1 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 47)
   b) ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7):
      Durchfahrt frei.
      ... Zeichen E.1 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 48)
   Je nach den oertlichen Umstaenden kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet,
   durch das als Vorwarnzeichen verwendete Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekuendigt
   werden.
   ... Tafelzeichen B.8 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 48)

§ 6.09 Ueberholen Allgemeine Bestimmungen
1. Das Ueberholen ist nur gestattet, nachdem sich der Ueberholende vergewissert hat, dass
   dieses Manoever ohne Gefahr ausgefuehrt werden kann.
2. Der Vorausfahrende muss das Ueberholen, soweit dies notwendig und moeglich ist,
   erleichtern. Er muss noetigenfalls seine Geschwindigkeit vermindern, damit das
   Ueberholmanoever gefahrlos und so schnell ausgefuehrt werden kann, dass der uebrige
   Verkehr nicht behindert wird.

§ 6.10 Ueberholen Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge
1. Der Ueberholende darf an Backbord oder an Steuerbord des Vorausfahrenden ueberholen.
   Ist das Ueberholen moeglich, ohne dass der Vorausfahrende seinen Kurs zu aendern
   braucht, gibt der Ueberholende kein Schallzeichen.
2. Wenn das Ueberholen nicht ausgefuehrt werden kann, ohne dass der Vorausfahrende seinen
   Kurs aendert, oder wenn zu befuerchten ist, dass der Vorausfahrende die Absicht
   des Ueberholenden nicht erkannt hat und dadurch die Gefahr eines Zusammenstosses
   entstehen kann, muss der Ueberholende folgende Schallzeichen geben:
   a) "zwei lange Toene, zwei kurze Toene", wenn er an Backbord des Vorausfahrenden
      ueberholen will,
   b) "zwei lange Toene, einen kurzen Ton", wenn er an Steuerbord des Vorausfahrenden
      ueberholen will.

3. Wenn der Vorausfahrende dem Verlangen des Ueberholenden nachkommen kann, muss
   er dem Ueberholenden an der gewuenschten Seite genuegend Raum lassen, indem er
   erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht.
4. Ist das Ueberholen nicht an der vom Ueberholenden gewuenschten, jedoch an der anderen
   Seite moeglich, muss der Vorausfahrende folgende Schallzeichen geben:
   a) "einen kurzen Ton", wenn das Ueberholen an Backbord moeglich ist,
   b) "zwei kurze Toene", wenn das Ueberholen an Steuerbord moeglich ist.
   Der Ueberholende muss, wenn er unter den nun gegebenen Verhaeltnissen noch ueberholen
   will, folgende Schallzeichen geben:
   c) "zwei kurze Toene" im Falle des Buchstaben a,
   d) "einen kurzen Ton" im Falle des Buchstaben b.
   Der Vorausfahrende muss alsdann dem Ueberholenden genuegend Raum an derjenigen Seite
   lassen, an der das Ueberholen stattfinden soll, indem er erforderlichenfalls nach
   der anderen Seite ausweicht.
5. Ist ein gefahrloses Ueberholen unmoeglich, muss der Vorausfahrende "fuenf kurze Toene"
   geben.

§ 6.11 Ueberholverbot durch Schiffahrtszeichen
Unbeschadet des § 6.08 Nr. 1 besteht



                                            - 43 -
     
                                                                             

a) auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet
   sind, ein allgemeines Ueberholverbot,
   ... Tafelzeichen A.2 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 49)
b) auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet
   sind, ein Ueberholverbot fuer Verbaende untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer
   der Verbaende ein Schubverband ist, dessen Laenge 110 m und dessen Breite 12 m nicht
   ueberschreiten.
   ... Tafelzeichen A.3 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 49)


Abschnitt III.
Weitere Regeln fuer die Fahrt

§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
1. Auf Strecken, die mit einem der Tafelzeichen B.1, B.2a, B.2b, B.3a, B.3b, B.4a oder
   B.4b (Anlage 7) bezeichnet sind, muessen die Fahrzeuge dem durch das Tafelzeichen
   vorgeschriebenen Kurs folgen.
   ... Tafelzeichen B.1
   ... Tafelzeichen B.2a
   ... Tafelzeichen B.2b
   ... Tafelzeichen B.3a
   ... Tafelzeichen B.3b
   ... Tafelzeichen B.4a
   ... Tafelzeichen B.4b (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 49 u. 50)
2. Auf einer solchen Strecke gilt folgendes:
   a) Bergfahrer, die sich am Ufer auf ihrer Backbordseite halten, muessen staendig die
      Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 zeigen;
   b) ueberqueren Bergfahrer in Verfolg des ihnen durch die Tafelzeichen nach Nummer
      1 vorgeschriebenen Kurses das Fahrwasser von Steuerbord nach Backbord, muessen
      sie rechtzeitig die Sichtzeichen nach Buchstabe a setzen; ueberqueren sie
      das Fahrwasser in entgegengesetzter Richtung, muessen sie diese Sichtzeichen
      rechtzeitig entfernen;
   c) Bergfahrer duerfen in keinem Falle die Fahrt der Talfahrer behindern;
      insbesondere bei Annaeherung an die Tafelzeichen B.4a oder B.4b muessen sie
      erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit vermindern und sogar anhalten, damit
      die Talfahrer ihr Manoever vollenden koennen.


§ 6.13 Wenden
1. Fahrzeuge duerfen nur wenden, nachdem sie sich vergewissert haben, dass der uebrige
   Verkehr unter Beruecksichtigung der nachstehenden Nummern 2 und 3 dies ohne Gefahr
   zulaesst und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder
   ihre Geschwindigkeit zu aendern.
2. Sofern das beabsichtigte Manoever andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann,
   von ihrem Kurs abzuweichen oder ihre Geschwindigkeit zu aendern, muss das Fahrzeug,
   das wenden will, seine Absicht rechtzeitig wie folgt ankuendigen:
   a) durch "einen langen Ton, einen kurzen Ton", wenn es ueber Steuerbord wenden will;
   b) durch "einen langen Ton, zwei kurze Toene", wenn es ueber Backbord wenden will.

3. Die anderen Fahrzeuge muessen daraufhin, sofern dies noetig und moeglich ist, ihre
   Geschwindigkeit und ihren Kurs aendern, damit das Wenden ohne Gefahr geschehen kann.
4. Auf den durch das Tafelzeichen A.8 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken ist das
   Wenden verboten.
   ... Tafelzeichen A.8 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 50)



                                           - 44 -
      
                                                                              

   Sind hingegen Strecken durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet, wird
   dem Schiffsfuehrer empfohlen, dort zu wenden, wobei dieser Paragraph zu beachten
   ist.
   ... Tafelzeichen E.8 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 50)

§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt
§ 6.13 gilt entsprechend fuer Fahrzeuge, ausgenommen Faehren, die ihren Liege- oder
Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden; statt der Schallzeichen nach § 6.13 Nr. 2 haben
sie jedoch folgende Zeichen zu geben:
a) "einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten,
b) "zwei kurze Toene", wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.

§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstaende zwischen Teilen eines
Schleppverbandes
Es ist verboten, in die Abstaende zwischen den Teilen eines Schleppverbandes
hineinzufahren.

§ 6.16 Ueberqueren der Wasserstrasse,
Einfahrt in und Ausfahrt aus Haefen und Nebenwasserstrassen
1. Fahrzeuge duerfen aus einem Hafen oder eine Nebenwasserstrasse nur ausfahren und in
   die Hauptwasserstrasse einbiegen oder die Hauptwasserstrasse ueberqueren oder in einen
   Hafen oder eine Nebenwasserstrasse nur einfahren, nachdem sie sich vergewissert
   haben, dass diese Manoever ausgefuehrt werden koennen, ohne dass eine Gefahr entsteht
   und ohne dass andere Fahrzeuge unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit
   aendern muessen. Ein Talfahrer, der zur Einfahrt in einen Hafen oder in eine
   Nebenwasserstrasse aufdrehen muss, hat einem Bergfahrer, der ebenfalls einfahren
   will, die Vorfahrt zu lassen.
   Wasserstrassen, die als Nebenwasserstrassen zu betrachten sind, koennen durch ein
   Tafelzeichen E.9 oder E.10 (Anlage 7) gekennzeichnet sein.
   ... Tafelzeichen E.9a
   ... Tafelzeichen E.9b
   ... Tafelzeichen E.9c
   ... Tafelzeichen E.10a
   ... Tafelzeichen E.10b (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 51)
2. Fahrzeuge - ausgenommen Faehren -, die ein Manoever im Sinne der Nummer 1
   beabsichtigen, das andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann, ihren Kurs
   oder ihre Geschwindigkeit zu aendern, muessen ihre Absicht rechtzeitig wie folgt
   ankuendigen:
   a) durch "drei lange Toene, einen kurzen Ton", wenn sie vor der Einfahrt oder nach
      der Ausfahrt ihren Kurs nach Steuerbord richten wollen;
   b) durch "drei lange Toene, zwei kurze Toene", wenn sie vor der Einfahrt oder nach
      der Ausfahrt ihren Kurs nach Backbord richten wollen;
   c) durch "drei lange Toene", wenn sie nach der Ausfahrt die Wasserstrasse ueberqueren
      wollen; vor Beendigung der Querfahrt muessen sie erforderlichenfalls geben:
        "einen langen Ton, einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord
        richten wollen,
        "einen langen Ton, zwei kurze Toene", wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten
        wollen.

   Die anderen Fahrzeuge muessen daraufhin, soweit notwendig, ihren Kurs und ihre
   Geschwindigkeit aendern.
3. Ist an der Ausfahrt eines Hafens oder an der Muendung einer Nebenwasserstrasse
   ein Tafelzeichen B.9a oder B.9b (Anlage 7) angebracht, duerfen die aus dem Hafen
   oder aus der Nebenwasserstrasse kommenden Fahrzeuge in die Hauptwasserstrasse nur


                                            - 45 -
     
                                                                             

   einbiegen oder sie ueberqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstrasse
   nicht gezwungen werden, Kurs oder Geschwindigkeit zu aendern.
   ... Tafelzeichen B.9a
   ... Tafelzeichen B.9b (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 52)
4. Ein rotes Licht, Zeichen A.1 (Anlage 7), mit einem weissen Pfeil (Abschnitt II Nr. 2
   Buchstabe c, Anlage 7) zeigt an, dass die Einfahrt in den in Pfeilrichtung gelegenen
   Hafen oder in die in Pfeilrichtung gelegene Nebenwasserstrasse verboten ist.
   ... Zeichen A.1/Bild Abschn. II Nr. 2 Buchstabe c) (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband
   S. 52)
5. Ein gelbes Funkellicht (Zeichen E.12a, Anlage 7) an einer Hafenmuendung oder der
   Muendung einer Nebenwasserstrasse zeigt an, dass Fahrzeuge ausfahren und die Einfahrt
   infolgedessen mit Vorsicht zu erfolgen hat. Fahrzeuge in der Hauptwasserstrasse
   muessen daraufhin, soweit notwendig, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit aendern.
   ... Zeichen E.12a (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 52)
6. Werden die Zeichen nach den Nummern 4 und 5 nicht gegeben, darf in
   Nebenwasserstrassen oder Haefen, deren Muendungen fuer eine gleichzeitige Einfahrt
   und Ausfahrt nicht ausreichend Platz bieten, erst eingefahren werden, wenn kein
   Fahrzeug ausfaehrt.

§ 6.17 Fahrt auf gleicher Hoehe, Verbot der Annaeherung an Fahrzeuge
1. Fahrzeuge duerfen nicht auf gleicher Hoehe fahren. Kleinfahrzeuge duerfen auf
   gleicher Hoehe fahren, wenn es der verfuegbare Raum ohne Stoerung oder Gefaehrdung der
   Schiffahrt gestattet.
2. Ausser beim Ueberholen, beim Begegnen oder Vorbeifahren ist es verboten, naeher als 50
   m an Fahrzeuge oder Verbaende heranzufahren, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 oder
   3 zeigen.
3. Das Anlegen oder Anhaengen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkoerper in Fahrt sowie
   das Mitfahren im Sogwasser sind ohne ausdrueckliche Erlaubnis des Schiffsfuehrers
   verboten. § 1.20 bleibt unberuehrt.
4. Personen, die Wassersport nicht mit einem Fahrzeug betreiben, muessen von Fahrzeugen
   oder Schwimmkoerpern in Fahrt und von schwimmenden Geraeten waehrend der Arbeit
   ausreichend Abstand halten.

§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
1. Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
2. Das Verbot nach Nummer 1 gilt weder beim Treibenlassen, sofern dies gestattet
   ist, noch fuer kleine Bewegungen auf Liegestellen und Umschlagstellen sowie auf
   Reeden. Es gilt jedoch fuer derartige Bewegungen auf Strecken, die nach § 7.03 Nr. 1
   Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
   ... Tafelzeichen A.6 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 52)

§ 6.19 Schiffahrt durch Treibenlassen
1. Schiffahrt durch Treibenlassen ist ohne Erlaubnis der zustaendigen Behoerde verboten.
2. Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge sowie fuer kleine Bewegungen
   auf Liegestellen, Umschlagstellen, auf Reeden sowie im Schleusenbereich.
3. Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwaertsgang laufender Antriebsmaschine zu
   Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.

§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
1. Fahrzeuge muessen ihre Geschwindigkeit so einrichten, dass Wellenschlag oder
   Sogwirkungen, die Schaeden an stilliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen
   oder Schwimmkoerpern oder an Anlagen verursachen koennen, vermieden werden. Sie


                                           - 46 -
      
                                                                              

   muessen ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Mass, das
   zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist:
   a) vor Hafenmuendungen;
   b) in der Naehe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Landebruecken festgemacht sind
      oder die laden oder loeschen;
   c) in der Naehe von Fahrzeugen, die auf den ueblichen Liegestellen stilliegen;
   d) in der Naehe nicht frei fahrender Faehren;
   e) auf Strecken, die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
      ... Zeichen A.9 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 53)

2. Gegenueber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe b und c
   nicht; § 1.04 bleibt unberuehrt.
3. Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe c
   fuehren, an Fahrzeugen, Schwimmkoerpern oder schwimmenden Anlagen, die die Zeichen
   nach § 3.29 Nr. 1 fuehren und an Stellen und Fahrzeugen, die das Zeichen nach
   § 8.12 fuehren, muessen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Nummer 1
   vorgeschrieben, vermindern. Sie haben ausserdem moeglichst weiten Abstand zu halten.

§ 6.21 Zusammenstellung der Verbaende
1. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, muessen ueber eine
   ausreichende Maschinenleistung verfuegen, um die gute Manoevrierfaehigkeit des
   Verbandes zu gewaehrleisten.
2. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb duerfen ausser im Fall der Rettung oder Hilfeleistung
   in Notfaellen nur dann zum Schleppen, zum Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter
   Fahrzeuge verwendet werden, wenn dies in ihrem Schiffsattest oder Schiffszeugnis
   zugelassen ist.
   Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das bei gekuppelten Fahrzeugen die
   Hauptantriebskraft stellt, muss sich an der Steuerbordseite befinden. Wenn jedoch
   ein oder mehrere Schubleichter mitgefuehrt werden, darf einer an der Steuerbordseite
   gekuppelt werden.
3. Fahrgastschiffe, die Fahrgaeste an Bord haben, duerfen nicht laengsseits gekuppelt
   fahren; sie duerfen weder schleppen noch geschleppt werden, es sei denn, dass dies
   zum Abschleppen eines beschaedigten Fahrzeugs erforderlich ist.

§ 6.22 Sperrung der Schiffahrt und gesperrte Wasserflaechen
1. Wenn die zustaendige Behoerde durch   ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) bekannt
   gibt, dass die Schiffahrt gesperrt   ist, muessen alle Fahrzeuge vor dem Zeichen
   anhalten. Bestimmte Fahrzeugarten   koennen ausgenommen werden.
   ... Zeichen A.1 (BGBl. I 1998 Nr.   69, Anlageband S. 53)
2. Das Befahren von Wasserflaechen, die durch das Tafelzeichen A.1a (Anlage 7)
   gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen und Schwimmkoerpern - mit Ausnahme der
   Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine - verboten.
   ... Tafelzeichen A.1a (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 54)
3. Das Befahren von Wasserflaechen, die durch die gerade Linie zwischen zwei oder
   mehreren Zeichen nach Nummer 1 oder durch eine Reihe von gelben Tonnen (Anlage 8,
   Abschnitt VIII Bild 33/34) begrenzt werden, ist allen Fahrzeugen und Schwimmkoerpern
   verboten.
   ... Bild (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 54)

§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geraeten bei der Arbeit sowie an
festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
(Anlage 3 Bild 50a, 50b, 52)
Es ist verboten, an den in § 3.25 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an
der sie

                                            - 47 -
      
                                                                              

das rote Licht oder die roten Lichter nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d oder das
Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), den roten Ball
... Bilder 50a
... Bild 50b
... Bild 52 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 54)
oder die rote Flagge nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d zeigen.
... Bild 52 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 54)

Abschnitt IV.
Faehren

§ 6.23 Verhalten der Faehren
1. Faehren duerfen die Wasserstrassen nur ueberqueren, wenn sie sich vergewissert haben,
   dass der uebrige Verkehr eine gefahrlose Ueberfahrt zulaesst und andere Fahrzeuge nicht
   gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu aendern.
2. Fuer nicht freifahrende Faehren gilt ausserdem folgendes:
   a) solange eine Faehre nicht in Betrieb ist, muss sie den Liegeplatz einnehmen,
      den ihr die zustaendige Behoerde zugewiesen hat; ist ihr ein Liegeplatz nicht
      zugewiesen, muss sie so liegen, dass das Fahrwasser frei bleibt;
   b) Faehren mit Laengsseil, die so verankert sind, dass sie das Fahrwasser sperren
      koennen, duerfen auf der Fahrwasserseite, die der Verankerung des Seils
      gegenueberliegt, nur so lange liegen, wie dies zum Ein- und Ausladen unbedingt
      erforderlich ist; waehrend dieser Zeit koennen naeherkommende Fahrzeuge von der
      Faehre das Freimachen des Fahrwassers verlangen, indem sie rechtzeitig "einen
      langen Ton" geben;
   c) die Faehre darf sich nicht laenger im Fahrwasser aufhalten, als der Betrieb es
      erfordert.


Abschnitt V.
Durchfahren von Bruecken, Wehren und Schleusen

§ 6.24 Durchfahren von Bruecken und Wehren Allgemeines
1. In einer Bruecken- oder Wehroeffnung gilt § 6.07, es sei denn, das Fahrwasser gewaehrt
   hinreichenden Raum fuer die gleichzeitige Durchfahrt.
2. Ist eine Bruecken- oder Wehroeffnung gekennzeichnet
   a) durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schiffahrt in dieser Oeffnung
      ausserhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes
      verboten;
      ... Tafelzeichen A.10 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 55)
   b) durch das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schiffahrt empfohlen, sich in
      dieser Oeffnung in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raum zu
      halten.
      ... Tafelzeichen D.2 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 55)


§ 6.25 Durchfahrt unter festen Bruecken
1. Sind bestimmte Oeffnungen fester Bruecken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage
   7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Oeffnungen verboten.
   ... Zeichen A.1 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 55)
2. Sind bestimmte Oeffnungen fester Bruecken gekennzeichnet
   a) durch das Zeichen D.1a (Anlage 7)

                                            - 48 -
     
                                                                             

      ... Zeichen D.1a (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 56)
   oder
   b) durch das Zeichen D.1b (Anlage 7)
      - angebracht ueber der Brueckenoeffnung -,
      ... Zeichen D.1b (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 56)
   wird empfohlen, vorzugsweise diese Oeffnungen zu benutzen.
   Ist die Oeffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden
   Richtungen erlaubt; ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in
   Gegenrichtung verboten.
3. Sind bestimmte Oeffnungen fester Bruecken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die
   Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Oeffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.

§ 6.26 Durchfahren beweglicher Bruecken
1. Unbeschadet der §§ 6.07, 6.08 und 6.24 haben die Schiffsfuehrer oder die nach § 1.03
   Nr. 3 fuer Kurs und Geschwindigkeit verantwortlichen Personen bei der Annaeherung
   an eine bewegliche Bruecke und bei der Durchfahrt die Anweisungen zu befolgen, die
   ihnen gegebenenfalls von der Brueckenaufsicht fuer die Sicherheit und Leichtigkeit
   des Verkehrs und zur Beschleunigung der Durchfahrt erteilt werden.
2. Bei der Annaeherung an bewegliche Bruecken muessen die Fahrzeuge ihre Fahrt
   verlangsamen.
   Sie muessen, wenn sie das Oeffnen der Bruecke verlangen, erforderlichenfalls "zwei
   lange Toene" geben. Bis zur Freigabe der Durchfahrt muessen sie sich mindestens 50
   m von der Bruecke entfernt halten, sofern nicht das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7)
   den Abstand angibt. Koennen oder wollen die Fahrzeuge die Bruecke nicht durchfahren,
   muessen sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) angebracht ist, vor diesem
   anhalten.
   ... Tafelzeichen B.5 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 56)
3. Bei der Annaeherung an bewegliche Bruecken ist das Ueberholen ohne besondere Erlaubnis
   der Brueckenaufsicht verboten.
4. Die Durchfahrt wird erforderlichenfalls bei Tag und bei Nacht durch Signallichter
   geregelt. Diese Lichtsignale haben folgende Bedeutungen:
   a) zwei rote Lichter uebereinander:
      keine Durchfahrt (Bruecke gesperrt);
   b) drei rote Lichter nebeneinander:
      keine Durchfahrt (Bruecke geschlossen, sie kann voruebergehend nicht geoeffnet
      werden);
   c) zwei rote Lichter nebeneinander:
      keine Durchfahrt (Bruecke geschlossen oder Gegenverkehr);
   d) ein rotes Licht:
      keine Durchfahrt (Bruecke in Bewegung);
   e) zwei gruene Lichter nebeneinander:
      Durchfahrt frei (Bruecke geoeffnet).
   Die Lichter sind nur in Durchfahrtrichtung sichtbar.
5. Wird ein zusaetzliches weisses Licht ueber den Signallichtern nach Nummer 4 Buchstabe
   b oder c gezeigt, duerfen Fahrzeuge die geschlossene Bruecke durchfahren, wenn die
   Durchfahrthoehe dies mit Sicherheit zulaesst.

§ 6.27 Durchfahren der Wehre
1. Das Verbot, eine Wehroeffnung zu durchfahren, kann durch das Zeichen A.1 (Anlage 7)
   angezeigt werden.
   ... Zeichen A.1 (BGBL. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 57)
2. Das Durchfahren einer Wehroeffnung ist nur gestattet, wenn diese links und rechts
   durch ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.

                                           - 49 -
       
                                                                               

     ... Zeichen E.1 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 57)
     Abweichend hiervon kann bei einem Wehr mit Wehrsteg das Durchfahren einer
     Wehroeffnung auch durch das an dem Wehrsteg ueber der Oeffnung angebrachten Zeichen
     D.1 (Anlage 7) gestattet werden.
     ... Zeichen D.1a
     ... Zeichen D.1b (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 57)
3. Einzeln fahrende Fahrzeuge und Verbaende duerfen durch eine Wehroeffnung nicht mit
   groesserer Geschwindigkeit fahren, als zu ihrer Steuerung erforderlich ist. Im
   Bereich eines Wehres muss die Maschine so bereitgehalten werden, dass die Fahrzeuge
   jederzeit manoevrierfaehig sind.
4. An geschlossene Sicherheitstore und Hochwassersperrtore darf nur bis 100 m
   herangefahren werden.

§ 6.28 Durchfahren der Schleusen
1.    Zum Schleusenbereich gehoeren
      a) die Schleusen und
      b) die Wasserflaechen oberhalb und unterhalb der Schleusen, die dem Festmachen,
         Einordnen und Warten von Fahrzeugen sowie zum Zusammenstellen und Aufloesen von
         Verbaenden dienen (Schleusenvorhafen).
      Die zustaendige Behoerde kann abweichend von Buchstabe a und b den Schleusenbereich
      festlegen; in diesem Fall ist er durch weisse Tafeln mit schwarzer Umrandung und
      der schwarzen Aufschrift "Schleusenbereich" gekennzeichnet.
2.    Bei der Annaeherung an den Schleusenbereich muessen die Fahrzeuge ihr Fahrt
      verlangsamen. Koennen oder wollen sie nicht sogleich in die Schleuse einfahren,
      haben sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor
      diesem anzuhalten.
      ... Tafelzeichen B.5 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 58)
3.    Im Schleusenbereich ist das Ueberholen bei Annaeherung an die Schleuse verboten.
      Fahrzeuge duerfen nur dann an anderen auf die Schleusung wartenden Fahrzeugen
      vorbeifahren, wenn sie vorgeschleust werden sollen oder um sich in vorhandene
      Luecken zu legen.
      Im Schleusenbereich duerfen Antriebs- und Hilfsmaschinen nur in dem fuer den
      Schiffs- und Bordbetrieb erforderlichen Umfang betrieben werden. Dabei sind
      die Tueren des Maschinenraums geschlossen zu halten. Sonstige Oeffnungen des
      Maschinenraumes muessen so weit geschlossen werden, wie es der Betrieb zulaesst.
      Die Anlegestellen von Faehren oder Fahrgastschiffen sind freizuhalten.
4.    Im Schleusenbereich muessen Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage fuer den
      Verkehrskreis Nautische Information ausgeruestet sind, den Kanal der Schleuse auf
      Empfang geschaltet haben.
5.    Im Schleusenbereich muessen die Anker vollstaendig hochgenommen sein, es sei denn,
      sie werden ausserhalb der Schleuse benutzt.
6.    Sind mehrere Schleusen vorhanden, muessen die Fahrzeuge die ihnen zugewiesene
      Schleuse ansteuern. Die Weisung hierzu wird erforderlichenfalls bei Tag und bei
      Nacht durch die in § 6.28a beschriebenen Richtungsweiser gegeben.
      Fahrzeuge, deren Abmessungen kleiner als diejenigen der vorhandenen Bootsschleusen
      sind, haben diese zu benutzen, soweit die Schleusenaufsicht keine andere Weisung
      erteilt.
7.    Vor der Einfahrt in die Schleuse muessen die Schlepptrossen kurzgeholt und
      Ausruestungsteile binnenbords genommen werden. Die Fuehrer beschaedigter Fahrzeuge
      muessen die Schleusenaufsicht vor der Einfahrt auf die Beschaedigungen aufmerksam
      machen, sofern die Beschaedigung den Schleusenbereich oder andere Fahrzeuge
      gefaehrden kann.
8.    Bei der Fahrt in den Schleusenvorhaefen und bei der Einfahrt in die Schleusen
      muessen die Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so vermindern, dass ein sicheres
      Abstoppen mittels Drahtseilen, Tauen oder anderen geeigneten Massnahmen unter
      allen Umstaenden moeglich ist und ein Anprall an die Schleusentore oder an die
                                             - 50 -
       
                                                                               

      Schutzvorrichtungen sowie an andere Fahrzeuge oder an Schwimmkoerper ausgeschlossen
      ist.
      In den mit Schwimmpollern ausgeruesteten Schleusen duerfen zum Anhalten nur die
      Kanten- und Nischenpoller verwendet werden. Schwimmpoller duerfen erst belegt
      werden, nachdem das Fahrzeug oder der Verband zum Stillstand gekommen ist.
      Der Schiffsfuehrer hat dafuer zu sorgen, dass das Fahrzeug durch Belegen der Poller
      oder Haltekreuze der Schleusenkammer mit Drahtseilen oder Tauen im Notfall auch
      ohne Maschinenkraft rechtzeitig angehalten werden kann. Er hat ferner dafuer zu
      sorgen, dass die Decksmannschaft, die fuer die Schleusendurchfahrt erforderlich ist,
      vom Beginn der Einfahrt in die Schleuse bis zur Beendigung der Ausfahrt aus der
      Schleuse an Deck ist.
      Alle Fahrzeuge und Schwimmkoerper muessen so weit in die Schleusenkammer einfahren
      und sich so hinlegen, dass die nachfolgenden Fahrzeuge bei der Einfahrt und in der
      Ausnutzung der Schleusenkammer nicht behindert werden. Insbesondere muss das letzte
      vom Oberwasser her einfahrende Fahrzeug so weit vorfahren, dass es beim Leeren der
      Schleusenkammer nicht auf den Drempel aufsetzen kann.
9.    In den Schleusenkammern
      a) haben sich die Fahrzeuge, sofern an den Schleusenwaenden Grenzen markiert sind,
         innerhalb dieser Grenzen zu halten;
      b) muessen die Fahrzeuge waehrend des Fuellens und Leerens der Schleusenkammer und
         bis zur Freigabe der Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel
         derart bedient werden, dass Stoesse gegen die Schleusenwaende, die Schleusentore
         oder die Schutzvorrichtungen sowie gegen die anderen Fahrzeuge oder
         Schwimmkoerper vermieden werden;
      c) sind Fender zu verwenden, die schwimmfaehig sein muessen, wenn sie nicht fest mit
         dem Fahrzeug verbunden sind;
      d) ist es verboten,
         - Fahrzeuge oder Schwimmkoerper abzuwaschen oder abzukehren;
         - von den Fahrzeugen oder Schwimmkoerpern Wasser auf die Schleusenplattformen,
           auf die anderen Fahrzeuge oder Schwimmkoerper zu schuetten oder ausfliessen zu
           lassen;
         - ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht Fahrgaeste ein- und aussteigen zu
           lassen;

      e) ist es verboten, nach dem Festmachen des Fahrzeugs bis zur Freigabe der
         Ausfahrt den Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage zu benutzen, es sei
         denn, dass dies aus Sicherheitsgruenden kurzfristig erforderlich ist;
      f) muessen Kleinfahrzeuge ausreichend Abstand zu den anderen Fahrzeugen halten.

10.   Im Schleusenbereich muss zu Fahrzeugen und Verbaenden, die das Zeichen nach § 3.14
      Nr. 1, 2 oder 3 fuehren, ein seitlicher Abstand von mindestens 10 m eingehalten
      werden. Dies gilt jedoch nicht fuer Fahrzeuge und Verbaende, die die gleiche
      Bezeichnung fuehren und fuer die in § 3.14 Nr. 7 genannten Fahrzeuge.
11.   Fahrzeuge und Verbaende, die das Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 fuehren, muessen
      jeweils allein geschleust werden.
12.   Fahrzeuge und Verbaende, die das Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 fuehren, duerfen nicht
      zusammen mit Fahrgastschiffen, die Fahrgaeste an Bord haben, geschleust werden. 13.
      Schleusen, die zur Bedienung durch das Schiffspersonal nicht besonders
      eingerichtet sind, duerfen nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht bedient werden.
14.   Fahrzeuge und Schwimmkoerper, die nicht zur Schleusung anstehen, duerfen im
      Schleusenbereich nur stilliegen, wenn es von der zustaendigen Behoerde allgemein
      zugelassen oder im Einzelfall von der Schleusenaufsicht erlaubt ist.
15.   Die Schiffsfuehrer von Fahrzeugen, die auf der Strecke zur naechsten Schleuse
      laden oder loeschen wollen, und die Fuehrer von Verbaenden, die bis zur naechsten
      Schleuse weitere Fahrzeuge aufnehmen oder abwerfen wollen, muessen dies der
      Schleusenaufsicht anzeigen.


                                             - 51 -
        
                                                                                

16.    Die Schleusenaufsicht kann aus Gruenden der Sicherheit und Leichtigkeit des
       Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der
       Schleusen Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergaenzen oder von ihm
       abweichen. Der Schiffsfuehrer hat diese Anordnungen im Schleusenbereich zu
       befolgen.

§ 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
1. Sind mehrere Schleusen vorhanden, wird die Weisung zur Benutzung durch
   Richtungsweiser gegeben, die aus zwei weissen Signallichtern nebeneinander bestehen,
   die folgende Bedeutung haben:
      a) Linkes festes Signallicht, rechtes Gleichtaktsignallicht:
         rechte Schleuse benutzen;
      b) rechtes festes Signallicht, linkes Gleichtaktsignallicht:
         linke Schleuse benutzen;
      c) beide feste Signallichter:
         bis zur Einweisung warten;
      d) beide Gleichtaktsignallichter:
         beide Schleusen benutzbar.
      Fahrzeuge, die wegen ihrer Abmessungen nur eine bestimmte Schleuse benutzen koennen,
      muessen warten, bis ihnen diese zugewiesen wird.
2. Die Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Signallichter
   geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse gezeigt werden.
   Diese Signallichter haben folgende Bedeutung:
      a) zwei rote Lichter uebereinander:
         Einfahrt verboten, Schleuse ausser Betrieb;
      b) ein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinander:
         Einfahrt verboten, Schleuse geschlossen;
      c) das Erloeschen eines der beiden nebeneinander gezeigten roten Lichter oder ein
         rotes und ein gruenes Licht nebeneinander oder ein rotes und ein gruenes Licht
         uebereinander:
         Einfahrt verboten, Oeffnung der Schleuse wird vorbereitet;
      d) ein gruenes Licht oder zwei gruene Lichter nebeneinander:
         Einfahrt erlaubt.
      Das Verbot der Einfahrt ist zu beachten.
3. Die Ausfahrt aus der Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch folgende
   Signallichter geregelt:
      a) ein rotes Licht oder zwei rote Lichter:
         Ausfahrt verboten;
      b) ein gruenes Licht oder zwei gruene Lichter:
         Ausfahrt erlaubt.
      Das Verbot der Ausfahrt ist zu beachten.
      Sind mehrere Schleusen vorhanden und ist fuer alle die Ausfahrt freigegeben, hat das
      von Steuerbord kommende Fahrzeug die Vorfahrt.
4. Anstelle des roten Lichtes oder der roten Lichter nach den Nummern 2 und 3 kann das
   Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), anstelle des gruenen Lichtes oder der gruenen Lichter
   nach den Nummern 2 und 3 kann das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) gesetzt werden.
   ... Tafelzeichen A.1 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 60)
   ... Tafelzeichen E.1 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 60)
5. Werden keine Signallichter oder keine Tafelzeichen gezeigt, ist die Einfahrt
   in die Schleuse oder die Ausfahrt aus der Schleuse ohne besondere Anordnung der
   Schleusenaufsicht verboten.

§ 6.29 Reihenfolge der Schleusungen

                                              - 52 -
     
                                                                             

1. Es wird, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, in der Reihenfolge des
   Eintreffens vor der Schleuse, bei mehreren Schleusen vor der gewaehlten oder durch
   Richtungsweiser nach § 6.28a zugewiesenen Schleuse geschleust. Die Wahl der
   Schleuse darf ohne besondere Erlaubnis der Schleusenaufsicht nicht geaendert werden.
2. Sind im Schleusenbereich Startplaetze eingerichtet, werden sie gegen die
   uebrigen Liegeplaetze durch das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7), das mit einem weissen
   Zusatzschild mit der Aufschrift "Startplatz" versehen ist, abgegrenzt.
   Die Startplaetze sind als Liegeplaetze fuer die im Schleusenrang zur naechsten
   Schleusung anstehenden Fahrzeuge bestimmt und duerfen nur von diesen belegt werden.
   Abweichend von Nummer 3 Satz 1 und 2 koennen die auf Schleusung wartenden Fahrzeuge
   bis zur Fahrt an den Startplatz an ihren Liegeplaetzen verbleiben.
   Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, haben die aussenliegenden Fahrzeuge den
   innenliegenden die rechtzeitige Fahrt an den Startplatz zu ermoeglichen.
   Warten im Schleusenbereich oberhalb oder unterhalb einer Schleuse mehr
   als fuenf Fahrzeuge auf Schleusung (Schiffsansammlung), muss jedes neu im
   Schleusenbereich eintreffende Fahrzeug bei der Schleusenaufsicht zur Feststellung
   des Schleusenranges angemeldet werden. Der Schleusenrang richtet sich in diesem
   Fall abweichend von Nummer 1 nach der Reihenfolge der Anmeldungen.
   Bei Schiffsansammlungen darf der Startplatz nur nach vorheriger Aufforderung durch
   die Schleusenaufsicht belegt werden.
3. Zur Schleusung anstehende Fahrzeuge muessen vorbehaltlich der Regelung nach Nummer
   2 so weit aufschliessen, dass sie unverzueglich nach dem Zeichen zur Einfahrt in die
   Schleuse einfahren koennen. Versaeumt ein Fahrzeug das Aufruecken, verliert es fuer die
   anstehende Schleusung seinen Rang.
   Fahrzeuge, die auf das Zeichen zur Einfahrt nicht schleusungsbereit sind, werden so
   lange zurueckgestellt, bis sie ihre Vorbereitungen beendet haben.
4. Fahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, Fahrzeuge, die zur
   Ausuebung von Hoheitsaufgaben unterwegs sind und schwer beschaedigte Fahrzeuge
   haben vor allen uebrigen Fahrzeugen das Recht auf Schleusung ausser der Reihe
   (Schleusenvorrang); das gleiche gilt fuer Rettungs- und Feuerloeschfahrzeuge auf der
   Fahrt zur Unfallstelle.
5. Auf Verlangen werden mit Vorrang in nachstehender Reihenfolge vor anderen als den
   in Nummer 4 genannten Fahrzeugen geschleust:
   a) Fahrgastschiffe, die nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 fahren,
   b) sonstige Fahrgastschiffe, die Fahrgaeste an Bord haben, wenn sie mindestens eine
      Stunde vor der Schleusung angemeldet sind,
   c) Fahrzeuge mit Erlaubnis der zustaendigen Behoerde.
   Die Fahrzeuge muessen den roten Wimpel nach § 3.17 zeigen.
   Nach jeder Berg- oder Talschleusung von Fahrzeugen, die ihr Vorrecht geltend
   gemacht haben, sind jeweils einmal die zurueckgestellten Fahrzeuge ohne Vorrecht in
   derselben Richtung zu schleusen.
   In keinem Fall berechtigt das Vorrecht auf Schleusung das Fahrzeug, zu einer vorher
   festgesetzten Uhrzeit geschleust zu werden.
6. Die Schleusenaufsicht kann aus Sicherheitsgruenden fuer die Schleusung von Fahrzeugen
   mit gefaehrlichen Guetern abweichende Anordnungen erteilen.
7. Kleinfahrzeuge werden, soweit sie nicht Bootsschleusen, Bootsgassen oder
   Bootsumsetzanlagen benutzen koennen, nur in Gruppen oder zusammen mit anderen
   Fahrzeugen geschleust. Ausnahmsweise koennen Kleinfahrzeuge auch einzeln nach
   bestimmten Wartezeiten geschleust werden.
   Bei gemeinsamer Schleusung von Kleinfahrzeugen mit anderen Fahrzeugen duerfen
   Kleinfahrzeuge erst nach den anderen Fahrzeugen in die Schleuse einfahren.
8. Von den durch Verordnung festgesetzten Schleusenbetriebszeiten kann aus Gruenden des
   Verkehrsbedarfs oder wegen betrieblicher Erfordernisse voruebergehend abgewichen
   werden.

§ 6.29a Durchfahren der Schiffshebewerke

                                           - 53 -
      
                                                                              

Die §§ 6.28, 6.28a und 6.29 sind auch auf Schiffshebewerke anzuwenden. In diesem Fall
tritt an die Stelle des Schleusenbereiches der Bereich des Schiffshebewerkes und an die
Stelle der Schleusenaufsicht die Aufsicht des Schiffshebewerkes.

Abschnitt VI.
Unsichtiges Wetter, Benutzung von Radar

§ 6.30 Allgemeine Regeln fuer die Fahrt bei unsichtigem Wetter
1. Bei unsichtigem Wetter muessen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten
   Sicht, dem uebrigen Verkehr und den oertlichen Umstaenden entsprechend herabsetzen.
   Es ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen, bei Verbaenden jedoch nur auf
   dem ersten Fahrzeug. Der Ausguck muss sich entweder in Sicht- oder in Hoerweite des
   Schiffs- oder Verbandsfuehrers befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm
   verbunden sein.
2. Bei unsichtigem Wetter duerfen Fahrzeuge nur fahren, wenn sie mit einer
   Sprechfunkanlage fuer den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgeruestet sind und auf Kanal
   10 oder dem von der zustaendigen Behoerde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang
   geschaltet sind. Sie muessen den anderen Fahrzeugen die fuer die Sicherheit der
   Schiffahrt notwendigen Nachrichten geben.
3. Fahrzeuge muessen anhalten, sobald sie mit Ruecksicht auf die verminderte Sicht,
   den uebrigen Verkehr und die oertlichen Umstaende die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr
   fortsetzen koennen. Darueber hinaus muessen Schleppverbaende an der naechsten geeigneten
   Stelle anhalten, wenn zwischen den geschleppten Fahrzeugen und dem Fahrzeug mit
   Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes eine Verstaendigung durch Sichtzeichen
   nicht mehr moeglich ist.
4. Bei der Entscheidung, die Fahrt einzustellen oder fortzusetzen, und bei der
   Bemessung der Fahrgeschwindigkeit duerfen die Fahrzeuge, die Radar benutzen, die
   Radarortung beruecksichtigen. Sie muessen jedoch der verminderten Sicht der anderen
   Fahrzeuge Rechnung tragen.
5. Nummer 4 gilt nicht fuer Schleppverbaende in der Talfahrt.
6. Beim Anhalten ist die Fahrrinne soweit wie moeglich freizumachen.

§ 6.31 Schallzeichen beim Stilliegen
1. Fahrzeuge und Schwimmkoerper, die im Fahrwasser oder in dessen Naehe ausserhalb der
   Haefen oder ausserhalb der durch die zustaendige Behoerde bestimmten Liegestellen
   stilliegen, muessen bei Tag bei unsichtigem Wetter, sobald und solange sie das
   in § 6.32 Nr. 3 Buchstabe a, § 6.32 Nr. 4 oder § 6.33 Nr. 1 vorgeschriebene
   Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, folgende Schallzeichen
   geben:
   a) wenn sie auf der talwaerts gesehen linken Seite des Fahrwassers liegen,
      eine Gruppe von Glockenschlaegen;
   b) wenn sie auf der talwaerts gesehen rechten Seite des Fahrwassers liegen,
      zwei Gruppen von Glockenschlaegen;
   c) wenn ihre Lage unbestimmt ist,
      drei Gruppen von Glockenschlaegen.
   Im Falle des Buchstabens c muss das Zeichen auch bei Nacht gegeben werden.
2. Die Schallzeichen sind in Abstaenden von laengstens einer Minute zu wiederholen.
3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht fuer geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband.
   Bei gekuppelten Fahrzeugen gelten sie nur fuer eines der Fahrzeuge der
   Zusammenstellung.

§ 6.32 Radarfahrt

                                            - 54 -
      
                                                                              

1. Fahrzeuge duerfen nur dann mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die neben dem
   fuer die Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke erforderlichen Befaehigungszeugnis
   das Patent nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung zur Einfuehrung der Verordnung ueber
   die Erteilung von Radarpatenten ausserhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I
   S. 1018) besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der
   Schifffahrt hinreichend vertraut ist, staendig im Steuerhaus aufhalten.
   Wenn im Schiffsattest oder Schiffszeugnis vermerkt ist, dass das Fahrzeug ueber einen
   Radar-Einmannsteuerstand verfuegt, muss sich die zweite Person nicht staendig im
   Steuerhaus aufhalten.
2. Bei der Radarfahrt sind die Fahrzeuge, Schubverbaende und gekuppelten Fahrzeuge von
   der Aufstellung eines Ausgucks nach § 6.30 Nr. 1 befreit, sofern der Schiffsfuehrer
   in der Lage ist, die Fahrt gefahrlos fortzusetzen.
3. Sobald ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal auf dem Radarbildschirm Fahrzeuge
   bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann, oder wenn
   es sich einer Strecke naehert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht
   wahrzunehmende Fahrzeuge befinden koennen, muss es
   a) das Dreitonzeichen nach § 4.06 Nr. 1 Buchstabe b geben; dieses Schallzeichen ist
      so oft wie notwendig zu wiederholen. Dies gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge;
   b) seine Geschwindigkeit vermindern und, falls noetig, Bug zu Tal anhalten oder
      aufdrehen.

4. Sobald ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg das Dreitonzeichen nach Nummer 3
   Buchstabe a hoert oder auf dem Radarbildschirm Fahrzeuge bemerkt, deren Standort
   oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann, oder wenn es sich einer Strecke
   naehert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge
   befinden koennen, muss es einen langen Ton geben, der so oft wie notwendig zu
   wiederholen ist und den entgegenkommenden Fahrzeugen ueber Sprechfunk seine
   Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilen und
   ansagen, ob es die blaue Tafel oder das weisse Funkellicht nach § 6.04 zeigt oder
   nicht. Ein Kleinfahrzeug darf jedoch lediglich seine Fahrzeugart, seinen Namen,
   seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilen und ansagen, nach welcher Seite
   es ausweicht.
   Alle Fahrzeuge in der Radarfahrt zu Tal muessen ueber Sprechfunk antworten, indem
   sie ihre Fahrzeugart, ihren Namen, ihre Fahrtrichtung und ihren Standort mitteilen
   und den ihnen gewiesenen Weg bestaetigen oder mitteilen, nach welcher Seite sie
   ausweichen.
5. Bei Schubverbaenden und gekuppelten Fahrzeugen gelten die Nummern 1, 3 und 4 nur fuer
   das Fahrzeug, auf dem sich der Fuehrer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge
   befindet.

§ 6.33 Schallzeichen fuer Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren
1. Bei unsichtigem Wetter muss jedes einzeln fahrende Fahrzeug, das nicht mit Radar
   faehrt, und jedes nicht mit Radar fahrende Fahrzeug, auf dem sich der Fuehrer eines
   Verbandes befindet, als Nebelzeichen "einen langen Ton" geben; dieses Schallzeichen
   ist in Abstaenden von laengstens einer Minute zu wiederholen.
2. Nummer 1 gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge.

§ 6.34 Bestimmungen fuer Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren und das
Dreitonzeichen hoeren
Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren, muessen, sobald sie das Dreitonzeichen nach §
6.32 Nr. 3 Buchstabe a hoeren,
a) wenn sie sich in der Naehe eines Ufers befinden, an diesem Ufer bleiben und dort,
   falls erforderlich, bis zur Beendigung der Vorbeifahrt anhalten;
b) wenn sie sich nicht in der Naehe eines Ufers befinden, insbesondere, wenn sie gerade
   von einem Ufer zum anderen wechseln, das Fahrwasser so weit und so schnell wie
   moeglich freimachen.

                                            - 55 -
      
                                                                              

§ 6.35
(ohne Inhalt)

§ 6.36
(ohne Inhalt)

§ 6.37
(ohne Inhalt)

Kapitel 7
Regeln fuer das Stilliegen

§ 7.01 Allgemeine Grundsaetze fuer das Stilliegen
1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung muessen Fahrzeuge und
   Schwimmkoerper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer waehlen, wie es ihr Tiefgang und die
   oertlichen Verhaeltnisse gestatten. Sie duerfen keinesfalls die Schiffahrt behindern.
   An Boeschungen ist vorsichtig heranzufahren.
2. Unbeschadet der im Einzelfall von der zustaendigen Behoerde erteilten Auflagen muss
   der Liegeplatz fuer eine schwimmende Anlage so gewaehlt werden, dass die Fahrrinne fuer
   die Schiffahrt frei bleibt.
3. Stilliegende Fahrzeuge, Verbaende, Schwimmkoerper sowie schwimmende Anlagen muessen so
   verankert oder festgemacht werden, dass sie ihre Lage nicht in einer Weise veraendern
   koennen, die andere Fahrzeuge gefaehrdet oder behindert. Dabei sind insbesondere
   Wind- und Wasserstandsschwankungen sowie Sog und Wellenschlag zu beruecksichtigen.
4. Soweit auf Schiffahrtskanaelen und Schleusenkanaelen das Stilliegen erlaubt ist,
   muessen Fahrzeuge und Schwimmkoerper festgemacht werden.

§ 7.02 Liegeverbot
1. Fahrzeuge und Schwimmkoerper sowie schwimmende Anlagen duerfen nicht stilliegen:
   a) auf Schiffahrtskanaelen und in Schleusenkanaelen sowie auf den Abschnitten der
      Wasserstrasse, fuer die ein allgemeines Stilliegeverbot besteht;
   b) auf den von der zustaendigen Behoerde bekanntgegebenen Strecken;
   c) auf den durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der
      Seite der Wasserstrasse, auf der das Tafelzeichen steht;
      ... Tafelzeichen A.5 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 63)
   d) unter Bruecken und Hochspannungsleitungen;
   e) in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 und in ihrer Naehe sowie auf Strecken, die
      durch das Stilliegen zu Fahrwasserengen werden wuerden, und in der Naehe solcher
      Strecken;
   f) an den Einfahrten in und den Ausfahrten aus Haefen und Nebenwasserstrassen;
   g) in der Fahrlinie von Faehren;
   h) im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Landebruecken und beim Abfahren benutzen;
   i) auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind;
      ... Tafelzeichen E.8 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 64)
   j) seitlich neben einem Fahrzeug, das das Tafelzeichen nach § 3.33 fuehrt, innerhalb
      des Abstandes, der auf dem dreieckigen weissen Zusatzschild in Metern angegeben
      ist;
      ... Bild 62 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 64)



                                            - 56 -
     
                                                                             

   k) auf den durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflaechen,
      deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist; die Breite bemisst
      sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens;
      ... Tafelzeichen A.5.1 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 64)
   l) auf den durch das Tafelzeichen E.17 oder E.22 (Anlage 7) gekennzeichneten
      Wasserflaechen.
      ... Tafelzeichen E.17 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 64)
      ... Tafelzeichen E.22

2. Auf den Abschnitten, auf denen das Stilliegen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d
   verboten ist, duerfen Fahrzeuge und Schwimmkoerper sowie schwimmende Anlagen nur auf
   den Liegestellen stilliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage
   7) gekennzeichnet sind. Dabei sind die §§ 7.03, 7.04, 7.05 und 7.06 zu beachten.
   ... Tafelzeichen E.5 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 64)
   ... Tafelzeichen E.5.1
   ... Tafelzeichen E.5.2 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 65)
   ... Tafelzeichen E.5.3
   ... Tafelzeichen E.5.4
   ... Tafelzeichen E.5.5
   ... Tafelzeichen E.5.6
   ... Tafelzeichen E.5.7
   ... Tafelzeichen E.5.8
   ... Tafelzeichen E.5.9
   ... Tafelzeichen E.5.10
   ... Tafelzeichen E.5.11
   ... Tafelzeichen E.5.12
   ... Tafelzeichen E.5.13
   ... Tafelzeichen E.5.14 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 66)
   ... Tafelzeichen E.5.15
   ... Tafelzeichen E.6
   ... Tafelzeichen E.7

§ 7.03 Ankern
1. Fahrzeuge und Schwimmkoerper sowie schwimmende Anlagen duerfen nicht ankern:
   a) auf Schiffahrtskanaelen und in Schleusenkanaelen sowie auf den Abschnitten der
      Wasserstrasse, fuer die ein allgemeines Ankerverbot besteht;
   b) auf den durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der
      Seite der Wasserstrasse, auf der das Tafelzeichen steht; das Ankerverbot gilt von
      50 m oberhalb bis 50 m unterhalb des Tafelzeichens.
      ... Tafelzeichen A.6 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 66)

2. Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist,
   duerfen Fahrzeuge und Schwimmkoerper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken
   ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf
   der Seite der Wasserstrasse, auf der das Tafelzeichen steht.
   ... Tafelzeichen E.6 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 66)

§ 7.04 Festmachen
1. Fahrzeuge und Schwimmkoerper sowie schwimmende Anlagen duerfen am Ufer nicht
   festmachen:
   a) auf Schiffahrtskanaelen und in Schleusenkanaelen sowie auf den Abschnitten der
      Wasserstrasse, fuer die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;
   b) auf den durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken auf der
      Seite der Wasserstrasse, auf der das Tafelzeichen steht.
      ... Tafelzeichen A.7 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 66)

2. Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Nummer 1 Buchstabe a
   verboten ist, duerfen Fahrzeuge und Schwimmkoerper sowie schwimmende Anlagen nur auf

                                           - 57 -
     
                                                                             

   den Strecken festmachen, die durch das Tafelzeichen E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet
   sind, und nur auf der Seite der Wasserstrasse, auf der das Tafelzeichen steht.
   ... Tafelzeichen E.7 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 67)
3. Baeume, Gelaender, Pfaehle, Grenzsteine, Saeulen, Eisenleitern, Handlaeufe und aehnliche
   Gegenstaende duerfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.

§ 7.05 Liegestellen
1. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, duerfen
   Fahrzeuge und Schwimmkoerper nur auf der Seite der Wasserstrasse stilliegen, auf der
   das Tafelzeichen steht.
   ... Tafelzeichen E.5 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 67)
2. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) aufgestellt ist,
   duerfen Fahrzeuge und Schwimmkoerper nur auf einer Wasserflaeche stilliegen, deren
   Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemisst sich vom
   Aufstellungsort des Tafelzeichens.
   ... Tafelzeichen E.5.1 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 67)
3. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) aufgestellt ist,
   duerfen Fahrzeuge und Schwimmkoerper nur auf der Wasserflaeche zwischen den zwei
   Entfernungen, stilliegen, die auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind. Beide
   Entfernungen bemessen sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.
   ... Tafelzeichen E.5.2 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 67)
4. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.3 (Anlage 7) aufgestellt ist,
   duerfen auf der Seite der Wasserstrasse, auf der das Tafelzeichen steht, nicht mehr
   Fahrzeuge und Schwimmkoerper nebeneinander stilliegen, als auf dem Tafelzeichen in
   roemischen Zahlen angegeben ist.
   ... Tafelzeichen E.5.3 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 67)

§ 7.06 Besondere Liegestellen
1. Auf Liegestellen, bei denen eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7)
   aufgestellt ist, duerfen nur die Fahrzeuge stilliegen, fuer die das Tafelzeichen
   gilt.
   ... Tafelzeichen E.5.4 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 68)
   ... Tafelzeichen E.5.5
   ... Tafelzeichen E.5.6
   ... Tafelzeichen E.5.7
   ... Tafelzeichen E.5.8
   ... Tafelzeichen E.5.9
   ... Tafelzeichen E.5.10
   ... Tafelzeichen E.5.11
   ... Tafelzeichen E.5.12
   ... Tafelzeichen E.5.13
   ... Tafelzeichen E.5.14
   ... Tafelzeichen E.5.15
2. Sind fuer Fahrzeuge, die nach § 3.14 Nr. 1 bis 3 zu bezeichnen sind, keine
   besonderen Liegestellen vorgesehen und wollen sie eine Liegestelle benutzen, bei
   der das Tafelzeichen E.5, E.5.4, E.5.8, E.5.12, E.6 oder E.7 (Anlage 7) aufgestellt
   ist, ist ihnen dies nur gestattet, wenn ihnen von der zustaendigen Behoerde ein
   besonderer Liegeplatz zugewiesen wird.
   ... Tafelzeichen E.5 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 69)
   ... Tafelzeichen E.5.4
   ... Tafelzeichen E.5.8
   ... Tafelzeichen E.5.12
   ... Tafelzeichen E.6
   ... Tafelzeichen E.7
3. Die Liegestellen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf der Seite der
   Wasserstrasse, auf der das Tafelzeichen steht, vom Ufer aus und ein Fahrzeug neben
   dem anderen zu belegen.

                                           - 58 -
      
                                                                              

§ 7.07 Mindestabstaende bei der Befoerderung bestimmter gefaehrlicher Gueter
beim Stilliegen
1. Zu einem Fahrzeug, Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen muessen beim
   Stilliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende
   Mindestabstaende einhalten:
   a) 10 m, wenn einer von ihnen das blaue Licht oder den blauen Kegel nach § 3.14 Nr.
      1 fuehrt;
   b) 50 m, wenn einer von ihnen zwei blaue Lichter oder zwei blaue Kegel nach § 3.14
      Nr. 2 fuehrt;
   c) 100 m, wenn einer von ihnen drei blaue Lichter oder drei blaue Kegel nach § 3.14
      Nr. 3 fuehrt.

2. Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht
   a) fuer Fahrzeuge, Schubverbaende und gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche
      Bezeichnung fuehren;
   b) fuer Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht fuehren, jedoch nach ADNR Anlage
      B 1 Rn 10 282 oder Anlage B 2 Rn 210 282 ein Zulassungszeugnis besitzen und
      die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die fuer ein Fahrzeug nach § 3.14 Nr. 1
      gelten.

3. In besonderen Faellen kann die zustaendige Behoerde Ausnahmen zulassen.

§ 7.08 Wache und Aufsicht
1. An Bord stilliegender Fahrzeuge, die mit Guetern nach ADNR Anlage B 1 Rn 10 500
   und Anlage B 2 Anhang 4 (Stoffliste) beladen sind oder die nach dem Entladen
   solcher Gueter noch nicht frei von gefaehrlichen Gasen sind, muss sich staendig eine
   einsatzfaehige Wache aufhalten. Die zustaendige Behoerde kann jedoch die Fahrzeuge,
   die in einem Hafenbecken stilliegen, von dieser Verpflichtung befreien.
2. Alle uebrigen Fahrzeuge, Schwimmkoerper und schwimmenden Anlagen muessen beim
   Stilliegen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch
   einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der
   oertlichen Verhaeltnisse nicht erforderlich oder die zustaendige Behoerde laesst
   eine Ausnahme zu. Ist kein Schiffsfuehrer zustaendig, ist jeweils der Eigentuemer,
   Ausruester oder sonstige Betreiber fuer den Einsatz dieser Aufsicht verantwortlich.


Kapitel 8
Zusatzbestimmungen

§ 8.01 Hoechstabmessungen der Fahrzeuge
Die zugelassenen Hoechstabmessungen der Fahrzeuge bestimmen sich nach den Kapiteln 10
bis 27.

§ 8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbaende
1. Ein Schubverband darf nicht geschleppt werden.
   In Ausnahmefaellen, die durch aussergewoehnliche oertliche Verhaeltnisse bedingt
   sind, duerfen Schubverbaende geschleppt werden, sofern die Schiffahrt dadurch nicht
   behindert wird.
2. Ein Schubverband darf keine Schlepptaetigkeit ausueben. Dies gilt nicht, wenn
   seine Laenge und seine Breite die in den Kapiteln 10 bis 27 fuer Fahrzeuge
   genannten Hoechstabmessungen nicht ueberschreiten und ein entsprechender Vermerk im
   Schiffsattest oder Schiffszeugnis des schiebenden Fahrzeugs eingetragen ist.



                                            - 59 -
      
                                                                              

   Ein Schubverband mit einem oder mehreren Fahrzeugen im Anhang bildet einen
   Schleppverband nach § 1.01 Nr. 4. Der Schubverband wird hierbei als Fahrzeug mit
   Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes angesehen.

§ 8.03 Schubverbaende, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitfuehren
Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge als Schubleichter mitfuehren, wenn dies im
Schiffsattest oder Schiffszeugnis des schiebenden und des geschobenen Fahrzeugs
ausdruecklich zugelassen ist.

§ 8.04 Schubverbaende, die Traegerschiffsleichter mitfuehren
1. Schubverbaende duerfen an iher Spitze nur dann Traegerschiffsleichter mitfuehren, wenn
   a) es sich um einen Traegerschiffsleichter mit Kopfstueck handelt,
   b) der Traegerschiffsleichter ein ausgebildetes Vorschiff hat oder
   c) der Traegerschiffsleichter neben einem Schubleichter gekoppelt ist und zwischen
      seiner groessten Einsenkung und dem tiefsten Punkt, der nicht mehr als wasserdicht
      angesehen werden kann, einen Abstand von mindestens 1 m hat.

2. Die Spitze des Schubverbandes nach Nummer 1 muss mit Ankern entsprechend
   der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung versehen sein; dies gilt nicht auf
   Schiffahrtskanaelen.
3. Die zustaendige Behoerde kann auf kurzen Strecken fuer Schubverbaende mit hoechstens
   zwei Traegerschiffsleichtern mit einer Verbandslaenge bis 86 m Ausnahmen von Nummer 1
   zulassen.

§ 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern ausserhalb eines Schubverbandes
Ausserhalb eines Schubverbandes darf ein Schubleichter nur fortbewegt werden:
a) laengsseits gekuppelt oder geschleppt, sofern im Schiffsattest oder Schiffszeugnis
   des Schubleichters und des fortbewegenden Fahrzeugs ein entsprechender Vermerk
   eingetragen ist,
b) auf kurzen Strecken beim Zusammenstellen oder Aufloesen eines Schubverbandes unter
   Beachtung der von der zustaendigen Behoerde erlassenen Vorschriften oder mit ihrer
   Erlaubnis.

§ 8.06 Kupplungen der Schubverbaende
1. Die Kupplungen eines Schubverbandes muessen die starre Verbindung aller Fahrzeuge
   gewaehrleisten.
2. Die Verbindungen mittels der Kupplungen muessen sich schnell und leicht herstellen
   und loesen lassen.
3. Die Kupplungen muessen durch geeignete Einrichtungen, vorzugsweise Spezialwinden,
   gleichmaessig gespannt gehalten werden.
4. Bei Schubverbaenden bis zu 12 m Breite, die aus einem schiebenden und einem
   geschobenen Fahrzeug bestehen, gilt als starre Verbindung beider Fahrzeuge auch
   ein Kupplungssystem, das ein gesteuertes Knicken des Verbandes ermoeglicht, sofern
   im Schiffsattest oder Schiffszeugnis dieser Fahrzeuge ein entsprechender Vermerk
   eingetragen ist. Das Herstellen von geknickten Verbindungen darf nur durch die
   im Schiffsattest oder Schiffszeugnis genannten Einrichtungen und nicht durch
   Hilfsmittel erfolgen.

§ 8.07 Sprechverbindung auf Verbaenden
1. Ist ein Schubverband laenger als 110 m, muss eine Sprechverbindung zwischen dem
   Steuerstand des schiebenden Fahrzeugs und der Spitze des Verbandes vorhanden sein.



                                            - 60 -
      
                                                                              

2. Bei Schubverbaenden, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt
   werden, muss zwischen den Steuerstaenden beider schiebender Fahrzeuge eine
   Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.
3. Bei gekuppelten Fahrzeugen muss zwischen den Steuerstaenden beider Fahrzeuge eine
   Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.
4. Bei Schleppverbaenden muss zwischen den Steuerstaenden aller Fahrzeuge eine
   Sprechverbindung bestehen.
5. Als Sprechverbindung darf nicht der Verkehrskreis Schiff-Schiff benutzt werden.

§ 8.08 Begehbarkeit der Schubverbaende
Der Schubverband muss leicht und gefahrlos begehbar sein. Zwischenraeume zwischen den
Fahrzeugen muessen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.

§ 8.09 Bleib-weg-Signal
1. Bei Zwischenfaellen oder Unfaellen, die ein Freiwerden der befoerderten gefaehrlichen
   Gueter verursachen koennen, muss das Bleib-weg-Signal ausgeloest werden auf
   a) Tankschiffen, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 oder 2 fuehren muessen
      und
   b) Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 fuehren muessen,
   wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch das Freiwerden dieser Gueter fuer
   Personen oder die Schiffahrt entstehenden Gefahren abzuwenden.
   Dies gilt nicht fuer Schubleichter und sonstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb.
   Wenn diese jedoch zu einem Verband gehoeren, muss das Bleib-weg-Signal von dem
   Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Fuehrer des Verbandes befindet.
2. Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und einem Lichtzeichen.
   Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten lang ununterbrochenen
   Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tones.
   Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muss das Lichtzeichen nach § 4.01 Nr. 2 gegeben
   werden.
   Nach dem Ausloesen muss das Bleib-weg-Signal selbsttaetig ablaufen; der Ausloeser muss
   so beschaffen sein, dass er nicht unbeabsichtigt betaetigt werden kann.
3. Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, muessen alle Massnahmen zur Abwendung
   der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere muessen sie:
   a) wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in moeglichst weiter
      Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden;
   b) wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren sind, so schnell wie moeglich
      weiterfahren.

4. Auf den in Nummer 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Massnahmen zu treffen:
   a) alle Fenster und nach aussen fuehrenden Oeffnungen sind zu schliessen;
   b) alle nicht geschuetzten Feuer und Lichter sind zu loeschen;
   c) das Rauchen ist einzustellen;
   d) die fuer den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen;
   e) allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.
   Ist das Fahrzeug zum Halten gebracht, sind alle noch in Betrieb befindlichen
   Motoren und Hilfsmaschinen stillzusetzen oder stromlos zu machen.
5. Nummer 4 gilt auch fuer Fahrzeuge, die in der Naehe der Gefahrenzone stilliegen,
   sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnehmen; gegebenenfalls ist das Fahrzeug zu
   verlassen.
6. Bei der Ausfuehrung der Massnahmen nach den Nummer 3 bis 5 sind Stroemung und
   Windrichtung zu beruecksichtigen.


                                            - 61 -
      
                                                                              

7. Die Massnahmen nach den Nummern 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu
   ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgeloest wird.
8. Der Schiffsfuehrer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muss hiervon
   nach den gegebenen Moeglichkeiten die naechste Dienststelle der Wasser-
   und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder die naechste Dienststelle der
   Wasserschutzpolizei sofort unterrichten.

§ 8.10 Badeverbot
1. Das Baden ist verboten
   a) im Bereich bis zu 100 m ober- und unterhalb von Bruecken, Wehren und
      Hafeneinfahrten,
   b) im Schleusenbereich,
   c) an den von der zustaendigen Behoerde bezeichneten Stellen.

2. Vorschriften, die das Baden in Fluessen und Kanaelen an anderen als den in Nummer 1
   genannten Stellen einschraenken oder verbieten, bleiben unberuehrt.

§ 8.11 Bezeichnung von Fanggeraeten der Fischerei
1. Grossfanggeraete der Fischerei (z.B. Scherbretthamen) sind nach § 3.25 Nr. 1 zu
   bezeichnen.
   Sonstige Fanggeraete sind in gleicher Weise zu bezeichnen, wenn sie die Schiffahrt
   gefaehrden koennen. Abweichend von Satz 2 koennen Fanggeraete der Fischerei (z. B.
   Reusen) durch Steckstangen bezeichnet sein. Wenn die Schiffahrt gefaehrdet werden
   kann, sind die aeusseren Steckstangen zur Fahrwasserseite bei Nacht nach § 3.20 Nr. 1
   mit von allen Seiten sichtbaren weissen gewoehnlichen Lichtern zu bezeichnen.
2. Die zustaendige Behoerde kann abweichend von Nummer 1 Satz 3 andere Bezeichnungen
   vorschrieben oder zulassen.

§ 8.12 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern
(Anlage 3 Bild 64)
Stellen oder Fahrzeuge, von denen aus Taucherarbeiten durchgefuehrt werden, muessen bei
Tag und bei Nacht ausser der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung fuehren:
... Bild 64 (BGBl. I 1998 Nr. 72, Anlageband S. 72)
eine weiss-blaue Tafel.
Diese Tafel muss an einer geeigneten Stelle und so hoch gefuehrt werden, dass sie von
allen Seiten sichtbar ist. Bei Nacht ist sie anzustrahlen.

Kapitel 9
Fahrgastschiffahrt

§ 9.01 Fahrplaene
1. Der Unternehmer regelmaessiger Fahrten von Fahrgastschiffen muss den Fahrplan mit
   Abfahrts- und Ankunftszeiten und Anlegestellen spaetestens vier Wochen vor Beginn
   der Fahrten der zustaendigen Behoerde, von deren Bezirk aus die Fahrgastschiffahrt
   betrieben wird, anzeigen. Das gleiche gilt fuer Fahrplanaenderungen.
   Fahrgastschiffe fuehren regelmaessige Fahrten durch, wenn sie innerhalb von vier
   Wochen (bei Fahrgastkabinenschiffen innerhalb einer Saison) mindestens vier Fahrten
   auf bestimmten Strecken mit festen Haltepunkten durchfuehren.
2. Der Unternehmer muss auf Verlangen der zustaendigen Behoerde den Fahrplan so aendern,
   dass Verkehrsstoerungen vermieden werden.

§ 9.02 Anlegestellen

                                            - 62 -
      
                                                                              

Fahrgastschiffe duerfen zum Ein- und Aussteigen der Fahrgaeste nur an Anlegestellen
festmachen, die von der zustaendigen Behoerde hierfuer zugelassen sind.

§ 9.03 Schiffsverkehr an den Anlegestellen
Fahrzeuge duerfen an den Anlegestellen nur mit Erlaubnis des Berechtigten festmachen.
Sie duerfen dort nur stilliegen, solange der Verkehr der Fahrgastschiffe nicht behindert
wird.

§ 9.04 Ein- und Aussteigen der Fahrgaeste
1. Der Schiffsfuehrer oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Besatzung darf
   das Ein- und Aussteigen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff ordnungsgemaess
   festgemacht ist und nachdem er sich davon ueberzeugt hat, dass
   a) der Zu- und Abgang der Fahrgaeste an der Anlegestelle ohne Gefahr moeglich ist,
   b) die Anlegestelle sich in einem ordnungsgemaessen Zustand befindet,
   c) die Anlegestelle bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet ist.

2. Einsteigende Fahrgaeste duerfen die Landebruecke oder den Landesteg erst betreten,
   nachdem die Aussteigenden ihn verlassen haben, es sei denn, dass ein getrennter Zu-
   und Abgang vorhanden ist.
3. Die Fahrgaeste duerfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und
   Ausgaenge, Landebruecken und Landestege, Zugaenge und Treppen benutzen. Die Fahrgaeste
   duerfen nur so lange ein- oder aussteigen, wie der Schiffsfuehrer oder sein
   Beauftragter die Erlaubnis hierzu ausdruecklich erteilt hat.

§ 9.05 Zurueckweisung von Fahrgaesten
Der Schiffsfuehrer oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Besatzung hat Personen,
von denen eine Gefaehrdung des Schiffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belaestigung der
Fahrgaeste zu befuerchten ist, von der Befoerderung auszuschliessen.

§ 9.06 Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen
1. Die Fahrgaeste und die Benutzer der Anlegestellen muessen sich so verhalten, dass sie
   den Verkehr nicht gefaehrden und andere Personen nicht behindern oder belaestigen.
   Sie muessen die Anordnungen des Schiffsfuehrers, seines Beauftragten und der
   Aufsichtsperson an den Anlegestellen befolgen.
2. Der Schiffsfuehrer hat dafuer zu sorgen, dass die Fahrgaeste im Interesse der
   Sicherheit auf dem Fahrzeug richtig verteilt sind und der Zugang zu den
   Aussteigestellen nicht behindert wird.
3. Bei Dunkelheit muessen die fuer Fahrgaeste bestimmten Raeume ausreichend beleuchtet
   sein.

§ 9.07 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die fuer die Befoerderung und
Uebernachtung von mehr als zwoelf Fahrgaesten zugelassen sind
Fuer Fahrzeuge, die fuer die Befoerderung und Uebernachtung von mehr als zwoelf Fahrgaesten
zugelassen sind, gelten:
a) an Bord muss sich eine Sicherheitsrolle befinden, die die Aufgaben der Besatzung und
   des Personals bei einem Notfall enthaelt. Weiterhin muessen Verhaltensmassregeln fuer
   die Fahrgaeste im Falle eines Lecks, eines Feuers und bei der Raeumung des Fahrzeugs
   vorliegen;
   Sicherheitsrolle und Verhaltensmassregeln muessen an mehreren, jeweils geeigneten
   Stellen ausgehaengt sein;
b) Besatzung und Personal muessen die in Nummer 1 genannte Sicherheitsrolle kennen und
   regelmaessig in ihren Aufgaben unterwiesen werden;



                                            - 63 -
      
                                                                              

c) waehrend des Aufenthalts von Fahrgaesten an Bord muessen die Fluchtwege voellig frei
   von Hindernissen sein. Die Tueren und Notausstiege der Fluchtwege muessen von beiden
   Seiten leicht zu oeffnen sein;
d) bei Antritt jeder Fahrt, die laenger als einen Tag dauert, sind den Fahrgaesten
   Sicherheitsanweisungen zu erteilen;
e) solange Fahrgaeste an Bord sind, muss nachts jede Stunde ein Kontrollgang
   durchgefuehrt werden. Die Durchfuehrung muss auf geeignete Weise nachweisbar sein.


Zweiter Teil
Zusaetzliche Bestimmungen fuer einzelne
Binnenschiffahrtsstrassen

Kapitel 10
Neckar

§ 10.01 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist auf dem Neckar von der Muendung in den Rhein bis zur Gemeindegrenze
Wernau-Plochingen (km 203,01) anzuwenden.

§ 10.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Fahrrinnentiefe
1. Fahrzeuge und Verbaende (Schubverbaende und gekuppelte Fahrzeuge) duerfen folgende
   Abmessungen nicht ueberschreiten:
    ---------------------------------------------------------------------------
    Binnenschiffahrtsstrasse                         Laenge          Breite
                                                      m               m
    ---------------------------------------------------------------------------
    1.1 km 0,00 (Neckarmuendung) bis km 3,00
        (Mannheim-Neckarstadt)
        - Fahrzeug                                   135            22,80
        - Verband                                    186,50         22,90
    1.2 km 3,00 bis km 201,49 (Hafen Plochingen)
        - Fahrzeug/Verband                           105            11,45.
    ---------------------------------------------------------------------------
2. Das Befahren der Binnenschiffahrtsstrasse oberhalb km 201,49 ist verboten. Dies gilt
   nicht fuer Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.
3. Fahrzeuge und Verbaende nach Nummer 1, die laenger als 90 m sind, duerfen die
   Wasserstrasse oberhalb km 4,60 nur befahren, wenn sie ausgeruestet sind mit
   a) einer aktiven Bugsteuereinrichtung, einem Zweischraubenantrieb oder einem in
      alle Richtungen von 0 Grad bis 360 Grad wirkenden Hauptantrieb und
   b) einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder
      Verbandes.

4. Die Fahrrinnentiefe
   a) entspricht von der Neckarmuendung bis zur Schleusengruppe Feudenheim der
      Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
   b) betraegt von der Schleusengruppe Feudenheim bis zur Doppelschleuse Aldingen 2,80
      m,
   c) betraegt von der Doppelschleuse Aldingen bis zum Ende des Hafens Plochingen (km
      201,49) 2,60 m.
   Die fuer die Schleusen wegen vorhandener Eckaussteifungen (Vouten) geltenden
   Einschraenkungen werden von der zustaendigen Behoerde bekanntgegeben.

                                            - 64 -
      
                                                                              

§ 10.03 Zusammenstellung der Verbaende
In einen Schleppverband duerfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, dass er nicht
mehr als eine Schleusung benoetigt. In der Talfahrt muessen leere Leichter "Heck zu Tal"
gekuppelt sein.

§ 10.04 Fahrgeschwindigkeit
1. Die zulaessige Hoechstgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer betraegt oberhalb km 4,60
a)    fuer Fahrzeuge und Verbaende, ausgenommen Fahrgastschiffe und
      Kleinfahrzeuge,                                                             16 km/h
b)    fuer Fahrgastschiffe und Kleinfahrzeuge                                      18 km/h.
2. Abweichend von Nummer 1 betraegt die zulaessige Hoechstgeschwindigkeit gegenueber dem
   Ufer in den Schleusenkanaelen
a)       fuer Fahrzeuge und Verbaende, ausgenommen Fahrgastschiffe und
         Kleinfahrzeuge,                                             12 km/h,
b)       fuer Fahrgastschiffe und Kleinfahrzeuge                      14 km/h.
3. Die zustaendige Behoerde kann fuer einzelne Strecken und aus besonderen Anlaessen
   abweichend von Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b fuer Kleinfahrzeuge
   hoehere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung
   der Wasserstrasse sowie der uebrige Schiffsverkehr nicht ueber Gebuehr beeintraechtigt
   werden.

§ 10.05 Bergfahrt
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 10.06 Begegnen
1. Bergfahrer muessen ihre Fahrt so einrichten, dass sie beim Durchfahren der
   Fahrwasserenge bei km 178,42 (Aubruecke) Talfahrern nicht begegnen. Sie muessen, wenn
   eine Begegnung anders nicht vermieden werden kann, unterhalb der Fahrwasserenge
   anhalten, bis Talfahrer diese durchfahren haben.
2. Bergfahrer muessen bei km 176,80 (oberhalb der Staustufe Hofen) und danach mehrmals
   bis zur Fahrwasserenge die Talfahrer anrufen und auffordern, ihnen Art, Name,
   Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. Meldet sich kein Talfahrer,
   duerfen sie in die Fahrwasserenge einfahren.
3. Talfahrer muessen bei km 180,20 (Bauhafen) und danach mehrmals bis zur
   Fahrwasserenge Art, Name, Standort und Fahrtrichtung ihres Fahrzeugs ansagen.
   Dieselben Angaben muessen sie ansagen, wenn sie von einem Bergfahrer angesprochen
   werden.
4. Bergfahrer und Talfahrer haben zur Gewaehrleistung eines sicheren Funkverkehrs
   die Antennen ihrer Funkanlagen senkrecht zu stellen und so hoch wie moeglich
   auszufahren.
5. Abweichend von Nummer 1 bis 4 muessen Kleinfahrzeuge die Aubruecke am rechten Ufer
   ausserhalb der durch Tafelzeichen nach § 6.24 Nr. 2 Buchstabe a gekennzeichneten
   Durchfahrtsoeffnung durchfahren.

§ 10.07 Ueberholen
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 10.08 Wenden
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 10.09 Ankern
(Keine besonderen Vorschriften)

                                            - 65 -
     
                                                                             

§ 10.10 Stilliegen
1. Ausserhalb der durch die Tafelzeichen E.5, E.6 oder E.7 (Anlage 7) bezeichneten
   Liegestellen duerfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge nebeneinander stilliegen. Dies
   gilt auch auf den Wasserflaechen, die Teile von Haefen oder Umschlagstellen sind.
2. Fahrzeuge duerfen im Schleusenbereich nur stilliegen und uebernachten
   a) vor der Schleusung, wenn sie wegen Beendigung des Schleusenbetriebes nicht mehr
      geschleust werden,
   b) nach der Schleusung, wenn sie die naechste zu durchfahrende Schleuse nicht mehr
      vor Beendigung der Schleusenbetriebszeit erreichen koennen.

3. Traegerschiffsleichter duerfen ausserhalb eines Verbandes nur an den von der
   zustaendigen Behoerde zugewiesenen Plaetzen stilliegen. Die Vorschriften der §§ 7.01
   und 7.08 bleiben unberuehrt.
4. Auf der Strecke von der Neckarmuendung bis km 5,80 (Unterwasser der Schleusengruppe
   Feudenheim) ist das Stilliegen nur an den in Buchstabe a, b und c genannten
   Liegestellen sowie an den Landebruecken der Fahrgastschiffahrt unter den dort
   genannten Voraussetzungen erlaubt:
   a) fuer Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.14 fuehren muessen,
      - Liegestelle am linken Ufer
        von km 0,83 bis km 2,70,
      - Liegestellen am rechten Ufer
        von km 0,25 bis km 0,45 nur fuer Fahrzeuge, die in die Schleuse zum
        Industriehafen einfahren wollen,
        von km 0,83 bis km 3,00,
        im Schleusenbereich Feudenheim von km 5,25 bis km 5,50 fuer Talfahrer und von
        km 5,50 bis km 5,80 fuer Bergfahrer unter Beruecksichtigung der Nummer 2,

   b) fuer Fahrzeuge, die das Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 fuehren muessen,
      - Liegestelle am linken Ufer
        von km 0,10 bis km 0,55,
      - Liegestelle am rechten Ufer
        im Schleusenbereich Feudenheim von km 5,00 bis km 5,25,

   c) fuer Fahrzeuge, die das Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 fuehren muessen, werden
      die Liegestellen im Einzelfall von der zustaendigen Behoerde zugewiesen.

5. Die Liegestellen duerfen nur vom Ufer aus, ein Fahrzeug laengsseits des anderen,
   belegt werden. Umschlaganlagen am Ufer muessen fuer den Verkehr der dort ladenden
   oder loeschenden Fahrzeuge freigehalten werden.
6. Fuer das Stilliegen im Stadtgebiet Heidelberg gilt folgendes:
   a) in die Wasserflaeche am linken Ufer von km 24,50 (etwa 300 m oberhalb der
      Theodor-Heuss-Bruecke) bis km 25,48 (oberhalb der Karl-Theodor-Bruecke) zwischen
      der Fahrrinne und dem linken Ufer duerfen nur Fahrgastschiffe und Kleinfahrzeuge
      hineinfahren und dort stilliegen; das gleiche gilt fuer die Wasserflaeche am
      rechten Ufer von km 24,00 (unterhalb der Theodor-Heuss-Bruecke) bis km 24,60
      zwischen der Fahrrinne und dem rechten Ufer;
   b) die Genehmigung zum Stilliegen erteilt die Stadt Heidelberg;
   c) bei besonderen Veranstaltungen im Sinne des § 1.23 kann die zustaendige Behoerde
      anordnen, dass die in Buchstabe a umschriebene Wasserflaeche oder Teile davon
      von Fahrzeugen, die an den Veranstaltungen nicht teilnehmen, fuer die Dauer der
      Veranstaltung geraeumt werden.


§ 10.11 Schiffahrt bei Hochwasser



                                           - 66 -
      
                                                                              

1. Zwischen der Neckarmuendung und der Schleusengruppe Feudenheim ist die Schiffahrt
   verboten, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Mannheim 760 cm oder am Pegel im
   Unterwasser der Schleusengruppe Feudenheim 595 cm erreicht oder ueberschritten hat.
2. Erreicht oder ueberschreitet der Wasserstand die im Unterwasser einer Schleuse
   angebrachte Hochwassermarke wird der Betrieb dieser Schleuse eingestellt und die
   Schiffahrt ist in der in Nummer 3 genannten zugeordneten Stauhaltung verboten.
   Dies gilt nicht fuer den Uebersetzverkehr, die einmalige Fahrt gewerblich betriebener
   Fahrzeuge zu und von den Haefen, Schleusenvorhaefen, Werften, Umschlagstellen sowie
   dem Umschlag dienender Ortsveraenderungen im Bereich der Umschlagstellen.
   Die zustaendige Behoerde kann weitere Ausnahmen zulassen.
3. Die in der Nummer 2 genannte Hochwassermarke wird fuer die zugeordneten
   Stauhaltungen durch folgende Pegel und Wasserstaende bestimmt:
              Stauhaltung                    am Pegel im Unterwasser        Hochwassermarke
                                                   der Schleuse
Ladenburg/Feudenheim-Schwabenheim        Schwabenheim                            370 cm
Strecke: Staustufe Wieblingen/
Schwabenheim-Alte Bruecke Heidelberg      Schwabenheim                            370 cm
Strecke: Alte Bruecke Heidelberg-
Staustufe Heidelberg                     Heidelberg                              260    cm
Heidelberg-Neckargemuend                  Neckargemuend                            320    cm
Neckargemuend-Neckarsteinach              Neckarsteinach                          375    cm
Neckarsteinach-Hirschhorn                Hirschhorn                              320    cm
Hirschhorn-Rockenau                      Rockenau                                395    cm
Rockenau-Guttenbach                      Guttenbach                              350    cm
Guttenbach-Neckarzimmern                 Neckarzimmern                           420    cm
Neckarzimmern-Gundelsheim                Gundelsheim                             380    cm
Gundelsheim-Neckarsulm/ Kochendorf       Kochendorf                              400    cm
Neckarsulm/Kochendorf-Heilbronn          Heilbronn                               260    cm
Heilbronn-Horkheim                       Horkheim                                320    cm
Horkheim-Lauffen                         Lauffen                                 270    cm
Lauffen-Besigheim                        Besigheim                               330    cm
Besigheim-Hessigheim                     Hessigheim                              330    cm
Hessigheim-Pleidelsheim                  Pleidelsheim                            300    cm
Pleidelsheim-Marbach                     Marbach                                 285    cm
Marbach-Poppenweiler                     Poppenweiler                            300    cm
Poppenweiler-Aldingen                    Aldingen                                280    cm
Aldingen-Hofen                           Hofen                                   290    cm
Hofen-Cannstatt                          Cannstatt                               270    cm
Cannstatt-Untertuerkheim                  Untertuerkheim                           240    cm
Untertuerkheim-Obertuerkheim               Obertuerkheim                            240    cm
Obertuerkheim-Esslingen                   Esslingen                               266    cm
Oberesslingen-Deizisau                   Deizisau                                244    cm
Strecke: Staustufe Deizisau-km 203,01    Deizisau                               244    cm.

§ 10.12 Schiffahrt bei Eis
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 10.13 Nachtschiffahrt
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 10.14 Einsatz von Traegerschiffsleichtern
Ausserhalb eines Schubverbandes duerfen Traegerschiffsleichter nur von zwei Schleppern
fortbewegt werden, von denen der eine zieht und der andere am hinteren Ende des
Verbandes eingesetzt ist. Fuehrer eines solchen Verbandes ist der Schiffsfuehrer
des ziehenden Schleppers. Die Schiffsfuehrer der Schlepper muessen sich ueber
Sprechfunk verstaendigen koennen. Beim Durchfahren der Schleusen muss sich auf jedem
Traegerschiffsleichter oder, soweit mehrere Traegerschiffsleichter starr miteinander


                                            - 67 -
        
                                                                                

verbunden sind, am vorderen und hinteren Ende der Zusammenstellung ein Mitglied der
Besatzung befinden und die Fender und Draehte bedienen.

§ 10.15 Meldepflicht
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 10.16 Benutzung der Schleusen
Bei gemeinsamer Schleusung von Fahrgastschiffen und Fahrzeugen, die fuer die Befoerderung
von Guetern bestimmt sind, duerfen Fahrgastschiffe erst nach diesen in die Schleuse
einfahren.

Kapitel 11
Main

§ 11.01 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist auf dem Main von der Muendung in den Rhein bis oberhalb der
Eisenbahnbruecke bei Hallstadt (km 387,69) anzuwenden.

§ 11.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Fahrrinnentiefe und -
breite
1. Fahrzeuge und Verbaende (Schubverbaende und gekuppelte Fahrzeuge) duerfen folgende
   Abmessungen nicht ueberschreiten:
             Binnenschiffahrtsstrasse                      Laenge                  Breite
                                                            m                       m
1.1        km 0,00 (Mainmuendung) bis km 37,20
           (Osthafen Frankfurt)
           - Fahrzeug                                                11014
           - Verband                                                 19014
1.2        km 37,20 bis km 52,00 (Unterwasser
           Schleuse Muehlheim)
           - Fahrzeug                                                11012,20
           - Verband                                                 19012,20
1.3        km 52,00 bis km 174,20 (Unterwasser
           Schleuse Lengfurt)
           - Fahrzeug                                                11011,45
           - Verband                                                 19011,45
1.4        km 174,20 bis km 384,07 (Abzweigung
           Main-Donau-Kanal)
           - Fahrzeug/Verband                                        11011,45
1.5        km 384,07 bis km 387,40 (unterhalb
           Eisenbahnbruecke bei Hallstadt)
           - Fahrzeug/Verband                                         678,20
2. Das Befahren der Binnenschiffahrtsstrasse unterhalb km 387,40 bis oberhalb der
   Eisenbahnbruecke bei Hallstadt (km 387,69) ist verboten. Dies gilt nicht fuer
   Kleinfahrzeuge.
3. Fahrzeuge und Verbaende nach Nummer 1, die laenger als 90 m sind, duerfen oberhalb
   des Hafens Aschaffenburg (km 84,00) bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals nur
   fahren, wenn sie ausgeruestet sind mit
      a) einer aktiven Bugsteuereinrichtung; bei Verbaenden an der Spitze des Verbandes
         und
      b) einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder
         Verbandes.

4. Die Fahrrinnentiefe


                                              - 68 -
       
                                                                               

     a) entspricht von der Mainmuendung bis zur Schleusengruppe Kostheim der
        Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
     b) betraegt
        aa)   von der Schleusengruppe Kostheim bis zur Schleuse Lengfurt mindestens 2,90
              m,
        bb)   von der Schleuse Lengfurt bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals 2,50 m.

5. Die Fahrrinnenbreite betraegt
a)        von der Mainmuendung bis Hafen Aschaffenburg                                    50 m,
b)        vom Hafen Aschaffenburg bis zur Schleuse Lengfurt                              40 m,
c)        von der Schleuse Lengfurt bis zur Abzweigung des Main-Donau-
          Kanals                                                                         36 m.

§ 11.03 Zusammenstellung der Verbaende
1. Das Fahren mit Schleppverbaenden ist verboten. Dies gilt nicht fuer das Schleppen von
   Kleinfahrzeugen.
2. Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen.

§ 11.04 Fahrgeschwindigkeit
Die zulaessige Hoechstgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer betraegt
a)       im Schleusenkanal Gerlachshausen                                              8 km/h,
b)       auf der Strecke von der Abzweigung des Main-Donau-Kanals bis
         oberhalb der Eisenbahnbruecke bei Hallstadt                                   15 km/h.

§ 11.05 Bergfahrt
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 11.06 Begegnen
1. Beim Begegnen muessen Fahrzeuge und Verbaende abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 auf
   der Strecke von der Mainmuendung bis zum Hafen Aschaffenburg Backbord an Backbord
   vorbeifahren. Dies gilt nicht in den Schleusenbereichen nach § 6.28 Nr. 1.
   Die Vorschriften des § 6.07 ueber das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben
   unberuehrt.
2. Abweichend von Nummer 1 kann aus wichtigem Grund die Vorbeifahrt Steuerbord an
   Steuerbord verlangt werden, wenn dies ohne Gefahr moeglich ist. In diesem Fall hat
   die vorherige gegenseitige Verstaendigung mittels Sprechfunk zu erfolgen.
3. Der Schiffsfuehrer hat die in den Amtlichen Schiffahrtsnachrichten fuer das
   Rheinstromgebiet veroeffentlichte Liste der Stellen, die in Abhaengigkeit von
   Schiffslaenge, Tiefgang und Wasserstand Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07
   darstellen koennen, zu beruecksichtigen.

§ 11.07 Ueberholen
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 11.08 Wenden
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 11.09 Ankern
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 11.10 Stilliegen


                                             - 69 -
      
                                                                              

Fuer Kleinfahrzeuge kann die zustaendige Behoerde fuer bestimmte oertliche Bereiche das
Stilliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nr. 2 zulassen.

§ 11.11 Schiffahrt bei Hochwasser
1. Erreicht oder ueberschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel
   fuer den unter Nummer 4 jeweils aufgefuehrten Streckenabschnitt,
   a) muessen alle Fahrzeuge und Verbaende bei der Fahrt moeglichst weit vom Ufer
      entfernt bleiben,
   b) duerfen Transporte von schwimmenden Anlagen und Schwimmkoerpern nicht ausgefuehrt
      werden,
   c) darf die Geschwindigkeit der Talfahrer nicht groesser sein, als zur sicheren
      Steuerung notwendig ist,
   d) duerfen Verbaende mit einer Laenge von mehr als 110 m oberhalb des Hafens
      Aschaffenburg nicht fahren.

2. Erreicht oder ueberschreitet der Wasserstand den Hoechsten Schiffahrtswasserstand
   (HSW) (Hochwassermarke II) an dem Richtpegel fuer den unter Nummer 4
   jeweils aufgefuehrten Streckenabschnitt, ist die Schiffahrt mit Ausnahme des
   Uebersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
3. Die zustaendige Behoerde kann abweichend von Nummer 1 und 2 Ausnahmen zulassen.
4. Die in Nummer 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende
   Wasserstaende bestimmt, und die Richtpegel gelten fuer den nachstehend aufgefuehrten
   Streckenabschnitt:
                                                                   Hochwassermarke
         Strecke                    Richtpegel
                                                                 I                 II
Mainmuendung-               Raunheim                           300 cm            400 cm
Schleusengruppe Griesheim
Schleusengruppe Griesheim- Frankfurt-Osthafen                 300 cm             370 cm
Hafen Aschaffenburg
Hafen Aschaffenburg-       Obernau                            300 cm             380 cm
Schleuse Klingenberg
Schleuse Klingenberg-      Kleinheubach                       300 cm             370 cm
Schleuse Eichel
Schleuse Eichel-Schleuse Steinbach                            300 cm             370 cm
Harrbach
Schleuse Harrbach-Schleuse Wuerzburg                           260 cm             330 cm
Marktbreit
Schleuse Marktbreit-       Schweinfurt-Neuer Hafen            300 cm             370 cm
Schleuse Knetzgau
Schleuse Knetzgau-oberhalb Trunstadt                          300 cm             370 cm.
Eisenbahnbruecke bei
Hallstadt (km 387,69)

§ 11.12 Schiffahrt bei Eis
Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schiffahrt, muessen Fahrzeuge
und Verbaende nach Weisung der zustaendigen Behoerde rechtzeitig einen Schutzhafen oder
eine geeignete Liegestelle aufsuchen.

§ 11.13 Nachtschiffahrt
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 11.14 Einsatz von Traegerschiffsleichtern
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 11.15 Meldepflicht

                                            - 70 -
        
                                                                                

1. Die Schiffsfuehrer von Fahrzeugen und Verbaenden, die dem ADNR unterliegen, von
   Verbaenden mit einer Laenge von mehr als 140 m und von Sondertransporten nach § 1.21
   muessen sich vor Einfahrt in die Mainstrecke von Hanau (km 57,00) bis zur Muendung in
   den Rhein auf dem bekanntgegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information
   bei der Revierzentrale Oberwesel melden und folgende Angaben machen:
   a)    Schiffsgattung,
   b)    Schiffsname,
   c)    Standort, Fahrtrichtung,
   d)    Amtliche Schiffsnummer,
   e)    Tragfaehigkeit,
   f)    Laenge und Breite des Fahrzeugs,
   g)    Art, Laenge und Breite des Verbandes,
   h)    Tiefgang - nur auf besondere Aufforderung -,
   i)    Fahrtroute,
   j)    Beladehafen,
   k)    Entladehafen,
   l)    Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge), bei Gefahrguetern zusaetzlich Klasse,
         Ziffer und gegebenenfalls Stoffnummer oder Klasse und UN-Nummer,
   m)    0, 1, 2, 3 blaue Lichter/blaue Kegel und
   n)    Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
   Die Begrenzung der meldepflichtigen Mainstrecke ist durch das Tafelzeichen B.11
   (Anlage 7) mit einem Zusatzschild "Meldepflicht" kenntlich gemacht.
2. Die unter Nummer 1 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe c und h koennen auch
   von anderen Stellen oder Personen schriftlich oder telefonisch der Revierzentrale
   Oberwesel rechtzeitig mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsfuehrer
   melden, wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in die meldepflichtige Strecke
   einfaehrt und diese wieder verlaesst.
3. Unterbricht ein Fahrzeug die Fahrt in der meldepflichtigen Strecke fuer mehr als
   zwei Stunden, muss der Schiffsfuehrer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.
4. Aendern sich die Angaben nach Nummer 1 waehrend der Fahrt in der meldepflichtigen
   Strecke, ist dies der Revierzentrale Oberwesel unverzueglich mitzuteilen.
5. Fahren Fahrzeuge oder Verbaende, die sich nach § 12.01 Nr. 1 der
   Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bereits gemeldet haben, in die Mainstrecke
   bei km 0,00 ein, sind die unter Nummer 1 Buchstabe a bis d genannten Angaben
   beim Vorbeifahren an den mit dem Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) gekennzeichneten
   Meldepunkten der Revierzentrale Oberwesel mitzuteilen.

§ 11.16 Lichter frei fahrender Faehren
Frei fahrende Faehren mit Maschinenantrieb, die im Uebersetzverkehr keine Laengsfahrt
durchfuehren, brauchen die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.16 Nr. 3 Buchstabe
b nicht zu fuehren, wenn sie durch Tiefstrahler von Bord aus so angestrahlt werden, dass
die uebrige Schiffahrt die Umrisse der Faehre ausreichend erkennen kann.

§ 11.17 Benutzung der Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
1. Kleinfahrzeuge, ausgenommen Fischereifahrzeuge, duerfen die Bootsschleusen und
   Bootsumsetzanlagen nicht bei Nacht benutzen.
2. Kleinfahrzeuge duerfen die Bootsschleusen von Kostheim bis unterhalb von
   Kleinostheim nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel
   Frankfurt-Osthafen, von Kleinostheim bis unterhalb von Steinbach nur bei einem
   Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Steinbach, von Steinbach bis
   Limbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Trunstadt
   benutzen.
                                              - 71 -
      
                                                                              


§ 11.18 Regelung der Schleuseneinfahrt
An den Schleusen, die durch ein Mittelhaupt in eine groessere und eine nach oberstrom
liegende kleinere Kammer unterteilt sind, wird durch folgende Signallichter angezeigt,
welche Teilkammer fuer die Schleusung vorgesehen ist:
a) zwei gruene Lichter nebeneinander und zwei weisse Lichter nebeneinander ueber den
   gruenen Lichtern:
   Einfahrt frei fuer die nach unterstrom liegende grosse Teilkammer;
b) zwei gruene Lichter nebeneinander und ein weisses Licht ueber dem linken gruenen Licht:
   Einfahrt frei fuer die nach oberstrom liegende kleine Teilkammer.
Wird die ganze Schleusenkammer fuer die Schleusung freigegeben, werden zwei gruene
Lichter nebeneinander gezeigt.

§ 11.19 Durchfahren der Bruecken
1. An der Friedensbruecke in Wuerzburg (km 251,64) haben bei einem Wasserstand von
   225 cm und mehr am Richtpegel Wuerzburg die Fuehrer von zu Tal fahrenden Fahrzeugen
   und Verbaenden ihre Absicht, die linke Brueckenoeffnung zu benutzen, zuvor der
   Schleusenaufsicht Wuerzburg mitzuteilen und die Fahrtfreigabe abzuwarten.
   Werden an der Signallichtanlage fuer Bergfahrer an der Friedensbruecke zwei rote
   Lichter nebeneinander gezeigt, ist die Bergfahrt gesperrt. Die Bergfahrer haben vor
   dem bei km 251,45 stehenden Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) am rechten Fahrrinnenrand
   anzuhalten und die Fahrtfreigabe durch Erloeschen der zwei roten Lichter abzuwarten.
   Dies gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge, die am rechten Ufer durch die Bruecke fahren
   wollen.
2. Das Durchfahren der Eisenbahnbruecke bei Hallstadt (km 387,45) ist nur
   Kleinfahrzeugen gestattet.

§ 11.20 Verkehrsbeschraenkung der Schiffahrt
1. Bei einem Wasserstand am Richtpegel Wuerzburg von 225 cm und mehr sowie ausserhalb
   der Schleusenbetriebszeit darf die Talfahrt ab Schleuse Randersacker und auf der
   Strecke zwischen Randersacker und der Ludwigsbruecke in Wuerzburg nur mit Erlaubnis
   der Schleusenaufsicht Randersacker angetreten werden.
   Dies gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge.
2. Bei einem Wasserstand am Richtpegel Schweinfurt von 270 cm und mehr darf die
   Talfahrt zwischen den Schleusen Ottendorf und Schweinfurt nur mit Erlaubnis der
   Schleusenaufsicht Schweinfurt angetreten werden. Ausgenommen sind Talfahrer, die
   nicht in den oberen Vorhafen der Schleuse Schweinfurt einzufahren beabsichtigen.
3. Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb duerfen den Schleusenkanal Gerlachshausen nicht
   befahren und muessen zur Durchfahrt den Wehrarm Volkach (Mainschleife) benutzen. Die
   zustaendige Behoerde kann Ausnahmen zulassen.


Kapitel 12
Main-Donau-Kanal

§ 12.01 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist anzuwenden auf
a) dem Main-Donau-Kanal von der Abzweigung aus dem Main bis zur Einmuendung in die
   Donau bei Kelheim einschliesslich Regnitz vom Main bis unterhalb der Schleuse
   Bamberg und von oberhalb des Hochwassersperrtores Neuses bis unterhalb der Schleuse
   Hausen sowie Altmuehl von unterhalb der Schleuse Dietfurt bis zur Donau;
b) der Regnitz



                                            - 72 -
        
                                                                                

      von 170 m oberhalb der Brueckenachse des Wehres Bamberg bis zur Einmuendung in den
      Main-Donau-Kanal,
      von der Abzweigung aus dem Main-Donau-Kanal bis 150 m unterhalb des Wehres Neuses
      (Regnitz-km 21,79),
      von 270 m oberhalb der Brueckenachse des Wehres Hausen bis zur Einmuendung in den
      Main-Donau-Kanal und
c) der Altmuehl von 90 m oberhalb der Brueckenachse des Wehres Dietfurt bis zur
   Einmuendung in den Main-Donau-Kanal.

§ 12.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Fahrrinnentiefe und
Abladetiefe
1. Fahrzeuge duerfen auf dem Main-Donau-Kanal eine Laenge von 110 m und eine Breite von
   11,45 m nicht ueberschreiten.
2. Verbaende duerfen auf dem Main-Donau-Kanal eine Laenge von 190 m und eine Breite von
   11,45 m nicht ueberschreiten.
3. Fahrzeuge und Verbaende, die laenger als 90 m sind, duerfen den Main-Donau-Kanal nur
   befahren, wenn sie ausgeruestet sind mit
      a) einer aktiven Bugsteuereinrichtung; bei Verbaenden an der Spitze des Verbandes
         und
      b) einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder
         Verbandes.

4. Die Fahrrinnentiefe betraegt von der Abzweigung aus dem Main (km 0,07) bis zur
   Schleuse Bamberg 2,70 m.
5. Die zulaessige Abladetiefe betraegt von der Schleuse Bamberg bis zur Einmuendung in
   die Donau (km 170,78) 2,50 m.

§ 12.03 Zusammenstellung der Verbaende
1. Das Fahren mit Schleppverbaenden ist verboten. Dies gilt nicht fuer das Schleppen von
   Kleinfahrzeugen.
2. Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen.

§ 12.04 Fahrgeschwindigkeit
1. Die zulaessige Hoechstgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer betraegt
      a) vom Hafen Bamberg (km 2,80) bis zur Einmuendung in die Donau fuer Fahrzeuge und
         Verbaende

aa)        mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m                             13 km/h,
bb)        mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m                                   11 km/h,
 b) abweichend von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb auf den Kanalbruecken ueber

die   Zenn                              (km 53,70),
die   Rednitz                           (km 61,90) und
die   Schwarzach                        (km 79,07)
fuer   Fahrzeuge und Verbaende mit einer Abladetiefe von mehr als 2,20 m              6 km/h.
2. Die zustaendige Behoerde kann fuer einzelne Strecken und aus besonderen Anlaessen
   abweichend von Nummer 1 fuer Kleinfahrzeuge hoehere Geschwindigkeiten zulassen,
   wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstrasse sowie der uebrige
   Schiffsverkehr nicht ueber Gebuehr beeintraechtigt werden.

§ 12.05 Bergfahrt
Als Bergfahrt gilt die Fahrt in Richtung Schleuse Bachhausen.


                                              - 73 -
      
                                                                              

§ 12.06 Begegnen
1. Beim Begegnen muessen Fahrzeuge und Verbaende abweichend von den §§ 6.04 und 6.05
   Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften des § 6.07 ueber das Begegnen im
   engen Fahrwasser bleiben unberuehrt.
2. Abweichend von Nummer 1 kann aus wichtigem Grund die Vorbeifahrt Steuerbord an
   Steuerbord verlangt werden, wenn dies ohne Gefahr moeglich ist.
   In diesem Falle hat, unbeschadet des § 6.04 Nr. 3, die vorherige gegenseitige
   Verstaendigung mittels UKW-Sprechfunk zu erfolgen.
3. Der Schiffsfuehrer hat die in den Amtlichen Schiffahrtsnachrichten fuer das
   Rheinstromgebiet bekanntgegebenen Strecken oder Stellen, die in Abhaengigkeit
   von Schiffslaenge, Tiefgang und Wasserstand Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07
   darstellen koennen, zu beruecksichtigen.

§ 12.07 Ueberholen
Das Ueberholen von Fahrzeugen und Verbaenden ist verboten:
a) auf den von der zustaendigen Behoerde in den Amtlichen Schiffahrtsnachrichten fuer das
   Rheinstromgebiet bekanntgegebenen Strecken oder Stellen,
b) auf den in § 12.04 Nr. 1 Buchstabe b genannten Kanalbruecken.
Dies gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge und ist ihnen gegenueber nicht anzuwenden.

§ 12.08 Wenden
1. Fahrzeuge von mehr als 20 m Laenge duerfen nur an den durch das Tafelzeichen E.8
   (Anlage 7) bezeichneten Wendestellen wenden.
2. Abweichend von Nummer 1 duerfen
   a) Fahrzeuge mit einer Laenge von nicht mehr als 40 m in den Schleusenvorhaefen mit
      einseitigen Uferwaenden mit Heck zur Uferwand,
   b) Fahrgastschiffe mit einer Laenge von nicht mehr als 50 m im unmittelbaren Bereich
      ihrer Anlegestelle
   wenden.
3. Im Bereich der in § 12.04 Nr. 1 Buchstabe b genannten Kanalbruecken ist das Wenden
   verboten.

§ 12.09 Ankern
Anker duerfen nur auf folgenden Strecken benutzt werden:
a) von der Abzweigung aus dem Main bis zum Trenndamm des Schleusenbereichs Bamberg (km
   6,45),
b) vom Hochwassersperrtor Neuses (km 21,81) bis zur Einmuendung der Regnitz unterhalb
   der Schleuse Hausen (km 32,00),
c) von der Einmuendung der Altmuehl (km 136,60) bis zur Umschlagstelle Riedenburg (km
   149,80),
d) vom Unterwasser der Schleuse Riedenburg (km 151,30) bis Essing (km 161,50),
e) vom Unterwasser der Schleuse Kelheim (km 166,50) bis zur Einmuendung in die Donau
   (km 170,78).

§ 12.10 Stilliegen
1. Das Stilliegen von unbemannten Kleinfahrzeugen ist verboten.
2. Fuer den Bereich der Wehrarme und Wehrstrecken kann die zustaendige Behoerde
   a) Ausnahmen von Nummer 1 und
   b) das Stilliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nr. 2

                                            - 74 -
      
                                                                              

   zulassen.

§ 12.11 Schiffahrt bei Hochwasser
1. Erreicht oder ueberschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel
   fuer den unter Nummer 5 jeweils aufgefuehrten Streckenabschnitt,
   a) muessen alle Fahrzeuge und Verbaende bei der Fahrt moeglichst weit vom Ufer
      entfernt bleiben,
   b) duerfen Transporte von schwimmenden Anlagen und Schwimmkoerpern nicht ausgefuehrt
      werden,
   c) darf die Geschwindigkeit der Talfahrer nicht groesser sein, als zur sicheren
      Steuerung notwendig ist.

2. Erreicht oder ueberschreitet der Wasserstand den Hoechsten Schiffahrtswasserstand
   (HSW) (Hochwassermarke II) an dem Richtpegel fuer den unter Nummer 5
   jeweils aufgefuehrten Streckenabschnitt, ist die Schiffahrt mit Ausnahme des
   Uebersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
3. Die zustaendige Behoerde kann abweichend von Nummer 1 und 2 Ausnahmen zulassen.
4. Hat der Wasserstand die Hochwassermarke II am Richtpegel Bamberg erreicht, so ist
   das Stilliegen zwischen dem Hafen Bamberg (km 2,80) und der Wendestelle Hausen (km
   31,95) nur
   a) im oberen Schleusenvorhafen Bamberg und
   b) im unteren und oberen Schleusenvorhaben Strullendorf gestattet.

5. Die in Nummer 1, 2 und 4 genannten Hochwassermarken werden durch folgende
   Wasserstaende bestimmt, und die Richtpegel gelten fuer den nachstehend aufgefuehrten
   Streckenabschnitt:
                Strecke                              Richtpegel          Hochwassermarke
                                                                            I       II
Main-Hafen Bamberg                      Trunstadt                        300 cm   370 cm
Hafen Bamberg-Schleuse Bamberg,
Schleuse Strullendorf-Schleuse Hausen   Bamberg                          330 cm     370 cm
Schleuse Dietfurt-Schleuse Kelheim      Riedenburg                          -       520 cm
Schleuse Kelheim-Donau                  Oberndorf/Donau                     -      480 cm.

§ 12.12 Schiffahrt bei Eis
Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schiffahrt, muessen Fahrzeuge
und Verbaende nach Weisung der zustaendigen Behoerde rechtzeitig einen Schutzhafen oder
eine geeignete Liegestelle aufsuchen.

§ 12.13 Nachtschiffahrt
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 12.14 Einsatz von Traegerschiffsleichtern
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 12.15 Meldepflicht
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 12.16 Benutzung der Schleusen und Bootsumsetzanlagen
1. In den Schleusen - ausgenommen Schleuse Forchheim - muessen einzeln geschleuste
   Fahrzeuge und Verbaende bis zu einer Laenge von 110 m nur festgemacht werden, wenn
   es die Schleusenaufsicht anordnet. Sie muessen im Bereich der Schleusenkammermitte,
   mindestens aber 30 m von jedem Schleusentor entfernt, liegenbleiben.

                                            - 75 -
      
                                                                              

2. Waehrend des Schleusens muss auch an Schwimmpollern gefiert werden.
3. Kleinfahrzeuge, die von Hand ins Wasser gesetzt und herausgehoben werden koennen,
   duerfen die Schiffsschleuse nicht benutzen. Diese Kleinfahrzeuge muessen an den
   Bootsumsetzanlagen umgetragen werden. Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen
   zulassen.
4. Die Bootsumsetzanlagen an den Wehren Bamberg, Neuses, Forchheim und Hausen duerfen
   nur benutzt werden, wenn der Wasserstand am Richtpegel Bamberg weniger als 260 cm
   betraegt.
   Die Bootsumsetzanlage am Wehr Dietfurt darf nur benutzt werden, wenn der
   Wasserstand am Richtpegel Riedenburg weniger als 450 cm betraegt.
5. Der Fuehrer eines Kleinfahrzeugs hat seine Absicht zu schleusen, der
   Schleusenaufsicht vor Einfahrt in die Schiffsschleuse rechtzeitig mitzuteilen.

§ 12.17 Befahren der Altwaesser
Das Befahren der ausserhalb des Fahrwassers des Main-Donau-Kanals, der Regnitz und der
Altmuehl gelegenen Altwaesser und Flachwasserzonen ist verboten.

§ 12.18 Schiffahrt auf der Regnitz und Altmuehl
1. Das Befahren
   a) der Regnitz
      - von 170 m oberhalb der Brueckenachse des Wehres Bamberg bis zum Wehr Bamberg,
      - vom Wehr Neuses bis 150 m unterhalb des Wehres (km 21,79),
      - von 270 m oberhalb der Brueckenachse des Wehres Hausen bis zum Wehr und

   b) der Altmuehl von 90 m oberhalb der Brueckenachse des Wehres Dietfurt bis zur
      Einmuendung in den Main-Donau-Kanal
   ist verboten. Dies gilt nicht fuer Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine.
2. Das Befahren der Regnitz
   - vom Wehr Bamberg bis zur Einmuendung in den Main-Donau-Kanal,
   - von der Abzweigung aus dem Main-Donau-Kanal bis zum Wehr Neuses,
   - vom Wehr Hausen bis zur Einmuendung in den Main-Donau-Kanal
   ist verboten. Dies gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge und Fahrzeuge mit Erlaubnis der
   zustaendigen Behoerde.

§ 12.19 Schutz des Kanals und der Anlagen
Schubleichter duerfen an der Spitze eines Verbandes nur eingesetzt werden, wenn ihre
Bugform im Grundriss auf beiden Seiten abgerundet und so verjuengt ist, dass die Breite
der Bugwand die Gesamtbreite des Schubleichters auf mindestens 1,50 m unterschreitet;
die Laenge der Verjuengung muss mindestens das Dreifache der halben Breitenverminderung
der Bugwand betragen. Das gleiche gilt fuer den Bug einzeln fahrender Fahrzeuge mit
Pontonform.

Kapitel 13
Lahn

§ 13.01 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist auf der Lahn von der Muendung in den Rhein bis zum Unterwasser des
ehemaligen Badenburger Wehres oberhalb Giessen (km - 11,08) anzuwenden.

§ 13.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Fahrrinnentiefe

                                            - 76 -
        
                                                                                

1. Fahrzeuge und Verbaende (Schubverbaende und gekuppelte Fahrzeuge) duerfen folgende
   Abmessungen nicht ueberschreiten:
                    Binnenschiffahrtsstrasse                         Laenge           Breite
                                                                      m                m
1.1            km 137,30 (Lahnmuendung) bis km 136,83
               (Eisenbahnbruecke Lahnstein)
               - Fahrzeug/Verband                                           110              11,45
1.2            km 136,83 bis km 134,10 (Unterwasser Schleuse
               Ahl)
               - Fahrzeug                                                    42                5,80
1.3            km 134,10 bis km 70,00 (Steeden)
               - Fahrzeug                                                    34                5,26
1.4            oberhalb km 70,00
               - Fahrzeug                                                    34              4,69.
2. Die Fahrrinnentiefe
      a) entspricht von der Lahnmuendung bis zur Einfahrt Hafen Lahnstein (km 137,07) der
         Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
      b) betraegt von der Einfahrt Hafen Lahnstein bis zur Schleuse Lahnstein 1,60 m auf
         GIW-Rhein bezogen,
      c) betraegt von der Schleuse Lahnstein bis Steeden (km 70,00) 1,60 m.


§ 13.03 Zusammenstellung der Verbaende
1. In einen Schleppverband darf nur ein Anhang eingestellt sein. Dies gilt nicht fuer
   das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
2. Die zustaendige Behoerde kann abweichend von Nummer 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen.

§ 13.04 Fahrgeschwindigkeit
1. Die zulaessige Hoechstgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer betraegt,
a)     wenn der Wasserstand am Unterpegel der Schleuse Kalkofen
       unter 200 cm liegt, fuer Fahrzeuge und Verbaende, ausgenommen
       Kleinfahrzeuge,                                                        10 km/h,
b)     fuer Kleinfahrzeuge                                                     12 km/h.
2. Die zustaendige Behoerde kann fuer einzelne Strecken und aus besonderen Anlaessen
   abweichend von Nummer 1 fuer Kleinfahrzeuge und Fahrgastschiffe hoehere
   Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der
   Wasserstrasse sowie der uebrige Schiffsverkehr nicht ueber Gebuehr beeintraechtigt
   werden.

§ 13.05 Bergfahrt
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 13.06 Begegnen
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 13.07 Ueberholen
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 13.08 Wenden
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 13.09 Ankern
(Keine besonderen Vorschriften)
                                              - 77 -
      
                                                                              

§ 13.10 Stilliegen
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 13.11 Schiffahrt bei Hochwasser
1. Erreicht oder ueberschreitet der Wasserstand den Hoechsten Schiffahrtswasserstand
   (HSW) (Hochwassermarke) an dem Richtpegel fuer den unter Nummer 2 jeweils
   aufgefuehrten Streckenabschnitt, ist die Schiffahrt mit Ausnahme des
   Uebersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten. Die
   zustaendige Behoerde kann Ausnahmen zulassen.
2. Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstaende bestimmt,
   und die Richtpegel gelten fuer den nachstehend aufgefuehrten Streckenabschnitt:
              Strecke                             Richtpegel                Hochwassermarke
Lahnmuendung-Schleuse Lahnstein       Rheinpegel Koblenz                          650 cm
Schleuse Lahnstein-Steeden           Kalkofen                                    360 cm
oberhalb Steeden (km 70,00)          Leun                                       360 cm.

§ 13.12 Schiffahrt bei Eis
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 13.13 Nachtschiffahrt
1. Bei Nacht duerfen nur Fahrzeuge fahren, die das Fahrwasser und die Ufer durch
   Scheinwerfer ausreichend beleuchten koennen.
2. Die Benutzung der Schleusen bei Nacht ist verboten.
3. Die zustaendige Behoerde kann abweichend von Nummer 2 Ausnahmen zulassen.

§ 13.14 Einsatz von Traegerschiffsleichtern
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 13.15 Meldepflicht
(Keine besonderen Vorschriften)

Kapitel 14
Schiffahrtsweg Rhein-Kleve

§ 14.01 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist anzuwenden auf dem Schiffahrtsweg Rhein-Kleve, bestehend aus
a) dem Griethauser Altrhein von der Einmuendung in den Rhein bis Griethausen und
b) dem Spoykanal vom Unterwasser der Schleuse Brienen bis zum Hafen Kleve (km 1,78).

§ 14.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Fahrrinnentiefe
1. Fahrzeuge und Schubverbaende duerfen eine Laenge von 67 m und eine Breite von 8,20 m
   nicht ueberschreiten.
2. Die Fahrrinnentiefe
   a) entspricht auf dem Griethauser Altrhein bis zum Unterwasser der Schleuse Brienen
      dem jeweiligen Wasserstand des Rheins am Pegel Emmerich zuzueglich 0,30 m,
   b) betraegt auf dem Spoykanal 2,50 m.


§ 14.03 Zusammenstellung der Verbaende
                                            - 78 -
        
                                                                                

1. In einen Schleppverband duerfen hoechstens drei Anhaenge eingestellt werden. Die
   Gesamttragfaehigkeit der Anhaenge darf 2.000 Tonnen nicht ueberschreiten. Fahrzeuge
   mit Maschinenantrieb, die ihrer Bauart nach zur Befoerderung von Guetern bestimmt und
   zum Schleppen zugelassen sind, duerfen nur einen Anhang schleppen.
2. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, duerfen nur zum Abschleppen eines
   beschaedigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zustaendigen
   Behoerde gekuppelt fahren.

§ 14.04 Fahrgeschwindigkeit
Die zulaessige Hoechstgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer betraegt 5 km/h.

§ 14.05 Bergfahrt
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 14.06 Begegnen
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 14.07 Ueberholen
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 14.08 Wenden
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 14.09 Ankern
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 14.10 Stilliegen
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 14.11 Schiffahrt bei Hochwasser
Auf dem Griethauser Altrhein ist die Schiffahrt mit Ausnahme des Uebersetzverkehrs
verboten, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Emmerich 810 cm erreicht oder
ueberschritten hat.

§ 14.12 Schiffahrt bei Eis
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 14.13 Nachtschiffahrt
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 14.14 Einsatz von Traegerschiffsleichtern
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 14.15 Meldepflicht
1. Die Schiffsfuehrer von Fahrzeugen und Verbaenden, die dem ADNR unterliegen, und von
   Sondertransporten nach § 1.21, die den Schiffahrtsweg Rhein-Kleve befahren, muessen
   sich auf dem bekanntgegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei
   der Revierzentrale Duisburg melden und folgende Angaben machen:
   a)    Schiffsgattung,
   b)    Schiffsname,


                                              - 79 -
          
                                                                                  

     c)    Standort, Fahrtrichtung,
     d)    Amtliche Schiffsnummer,
     e)    Tragfaehigkeit,
     f)    Laenge und Breite des Fahrzeugs,
     g)    Art, Laenge und Breite des Verbandes,
     h)    Tiefgang - nur auf besondere Aufforderung -,
     i)    Fahrtroute,
     j)    Beladehafen,
     k)    Entladehafen,
     l)    Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge), bei Gefahrguetern zusaetzlich Klasse,
           Ziffer und gegebenenfalls Stoffnummer oder Klasse und UN-Nummer,
     m)    0, 1, 2, 3 blaue Lichter/blaue Kegel und
     n)    Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
     Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke ist durch das Tafelzeichen B.11 (Anlage
     7) mit einem Zusatzschild "Meldepflicht" kenntlich gemacht.
2. Die unter Nummer 1 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe c und h koennen auch
   von anderen Stellen oder Personen schriftlich oder telefonisch der Revierzentrale
   Duisburg rechtzeitig mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsfuehrer melden,
   wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in die meldepflichtige Strecke einfaehrt
   und diese wieder verlaesst.
3. Unterbricht ein Fahrzeug die Fahrt in der meldepflichtigen Strecke fuer mehr als
   zwei Stunden, muss der Schiffsfuehrer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.
4. Aendern sich die Angaben nach Nummer 1 waehrend der Fahrt in der meldepflichtigen
   Strecke, ist dies der Revierzentrale Duisburg unverzueglich mitzuteilen.
5. Fahren Fahrzeuge oder Verbaende, die sich nach § 12.01 Nr. 1 der
   Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bereits gemeldet haben, in den Schiffahrtsweg
   Rhein-Kleve ein, sind die unter Nummer 1 Buchstabe a bis d genannten Angaben der
   Revierzentrale Duisburg mitzuteilen.

§ 14.16 Lichter frei fahrender Faehren
Frei fahrende Faehren mit Maschinenantrieb, die im Uebersetzverkehr keine Laengsfahrt
durchfuehren, brauchen die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.16 Nr. 3 Buchstabe
b nicht zu fuehren, wenn sie durch Tiefstrahler von Bord aus so angestrahlt werden, dass
die uebrige Schiffahrt die Umrisse der Faehre ausreichend erkennen kann.

Kapitel 15
Norddeutsche Kanaele

§ 15.01 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist auf den Norddeutschen Kanaelen anzuwenden. Hierzu gehoeren im Sinne
dieses Kapitels
a)   die Ruhr von der Muendung in den Rhein bis oberhalb der Schlossbruecke in Muelheim (km
     12,21), die vom Rhein bis zum Verbindungskanal als zweite Einmuendung des Rhein-
     Herne-Kanals gilt;
b)   der Rhein-Herne-Kanal von der Abzweigung aus dem Ruhrorter Hafen (km 0,16) bis zur
     Einmuendung in den Dortmund-Ems-Kanal bei Henrichenburg mit Verbindungskanal zur
     Ruhr;
c)   der Wesel-Datteln-Kanal von der Abzweigung aus dem Rhein bis zur Einmuendung in den
     Dortmund-Ems-Kanal bei Datteln,


                                                - 80 -
        
                                                                                

d)    der Datteln-Hamm-Kanal von der Abzweigung aus dem Dortmund-Ems-Kanal bei Datteln
      bis Schmehausen (km 47,20);
e)    der Dortmund-Ems-Kanal vom Hafen Dortmund (km 1,44) und von der Einmuendung des
      Rhein-Herne-Kanals bei Henrichenburg bis Papenburg (Verbindungslinie zwischen dem
      Diemer Schoepfwerk und dem Deichdurchlass bei Halte) einschliesslich Ems von Gleesen
      bis Hanekenfaehr, Hase von der Einmuendung in den Dortmund-Ems-Kanal bis zur Muendung
      in die Ems und Ems von Meppen bis Papenburg mit Ems-Hase-Kanal Hanekenfaehr und
      Meppen;
f)    die Ems von oberhalb der Eisenbahnbruecke suedliche Rheine (km 44,78) bis zur
      Einmuendung in den Dortmund-Ems-Kanal bei Gleesen und von Hanekenfaehr bis Meppen;
g)    die Hase von oberhalb der Einmuendung des Ems-Hase-Kanals (km 165,02 H) bis zur
      Einmuendung in den Dortmund-Ems-Kanal;
h)    der Kuestenkanal von der Einmuendung in den Dortmund-Ems-Kanal (Ems) bei Doerpen
      bis 140 m unterhalb der Amalienbruecke in Oldenburg einschliesslich Hunte von der
      Einmuendung des Landesgewaessers Hunte bis 140 m unterhalb der Amalienbruecke in
      Oldenburg mit Stichkanal Doerpen bis km 64,47;
i)    der Elisabethfehnkanal von der Abzweigung aus dem Kuestenkanal bei Kampe bis zur
      Einmuendung in die Sagter Ems;
j)    die Leda von der Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer bis zur
      Einmuendung der Sagter Ems und die Sagter Ems von der Leda bis zur Einmuendung des
      Elisabethfehnkanals;
k)    der Ems-Seitenkanal von der Abzweigung aus der Ems in Oldersum bis zum Unterhaupt
      der Borssumer Schleuse im Emden;
l)    der Mittellandkanal von der Abzweigung aus dem Dortmund-Ems-Kanal bei Bergeshoevede
      bis zur Abdaemmung an der Elbe mit Stichkanal Ibbenbueren bis km 1,11, Stichkanal
      Osnabrueck bis km 13,00, Verbindungskanal Nord zur Weser, Verbindungskanal Sued zur
      Weser, Stichkanal Hannover-Linden bis km 10,75, Stichkanal Misburg bis km 0,92,
      Stichkanal Hildesheim bis km 14,40, Stichkanal Salzgitter bis km 17,96, Rothenseer
      Verbindungskanal (zur Elbe);
m)    der Elbe-Seitenkanal von der Abzweigung aus dem Mittellandkanal bei Edesbuettel bis
      zur Einmuendung in die Elbe bei Artlenburg und
n)    der Elbe-Havel-Kanal von der Abdaemmung bei Niegripp bis zur Einmuendung in
      die Untere Havel-Wasserstrasse einschliesslich Grosser Wendsee mit Niegripper
      Verbindungskanal (zur Elbe), Niegripper Altkanal bis km 0,45, Pareyer
      Verbindungskanal (zur Elbe) nebst Baggerelbe, Bergzower Altkanal bis km 28,62,
      Altenplathower Altkanal, Rossdorfer Altkanal, Woltersdorfer Altkanal, Wasserstrasse
      Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See.

§ 15.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Abladetiefe
1. Fahrzeuge und Schubverbaende duerfen folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht
   ueberschreiten:
            Binnenschiffahrtsstrasse              Laenge Breite         Abladetiefe
                                                   m      m                m
1.1           Ruhr
1.1.1         km 0,00 (Ruhrmuendung) bis km
              0,80
              - Fahrzeug                           110      12      2,80
              - Schubverband                       193      22,90   2,80
1.1.2         km 0,80 bis km 4,52
              - Fahrzeug                           110      12      2,80
              - Schubverband                       185      12      2,80
1.1.3         km 4,52 bis km 11,65
              - Fahrzeug/Schubverband              110      12      2,80
1.1.4         oberhalb km 11,65
              - Fahrzeug                               38   5,20    1,70
1.2           Rhein-Herne-Kanal

                                              - 81 -
        
                                                                                

            Binnenschiffahrtsstrasse              Laenge Breite     Abladetiefe
                                                   m      m            m
1.2.1         km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis
              km 24,53 mit Verbindungskanal
              zur Ruhr
              - Fahrzeug                        110 11,45 2,80
              - Schubverband                    185 11,45 2,80
1.2.2         km 24,53 bis km 39,97
              - Fahrzeug                        110 11,45 2,50
              - Schubverband                    185 11,45 2,50
1.2.3         km 39,97 bis km 45,60
              (Dortmund-Ems-Kanal)
              - Fahrzeug                        105 9,60    2,50
              - Schubverband                    160 9,50    2,50
1.3           Wesel-Datteln-Kanal
1.3.1         km 0,24 (Rhein) bis km 0,90
              - Fahrzeug                        110 11,45 2,80
              - Schubverband                    193 22, 90 2,80
1.3.2         km 0,90 bis km 60,23 (Dortmund-
              Ems-Kanal)
              - Fahrzeug                        110 11,45 2,80
              - Schubverband                    185 11,45 2,80
1.4           Die zulaessige Abladetiefe von 2,80 m verringert sich in den
              Muendungsstrecken der Ruhr, des Rhein-Herne-Kanals und des
              Wesel-Datteln-Kanals
              a)           unterhalb der Ruhrschleuse Duisburg, wenn der
                           Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die
                           Marke 270 sinkt,
              b)           unterhalb der Schleuse Duisburg-Meiderich, wenn
                           der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter
                           die Marke 240 sinkt,
              c)           unterhalb der Schleuse Friedrichsfeld, wenn der
                           Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die
                           Marke 200 sinkt,
              um das Mass des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes.
1.5           Die zulaessige Abladetiefe von 2,50 m nach Nummer 1.4
              Buchstabe b verringert sich in der Muendungsstrecke des Rhein-
              Herne-Kanals, unterhalb der Schleuse Duisburg-Meiderich,
              wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die
              Marke 210 sinkt, um das Mass des jeweiligen Absinkens des
              Wasserstandes.
1.6           In den Muendungsstrecken der Ruhr zwischen km 0,00 und km
              1,90 (Strassenbruecke in Duisburg) und des Wesel-Datteln-
              Kanals zwischen km 0,24 und km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen) darf
              die zulaessige Abladetiefe ueberschritten werden, wenn der
              Wasserstand des Rheins eine groessere Abladetiefe gestattet.
              Die Vorschrift des § 1.07 Nr. 1 bleibt unberuehrt.
1.7           Datteln-Hamm-Kanal
1.7.1         km 0,06 (Dortmund-Ems-Kanal)
              bis km 35,87
              - Fahrzeug/Schubverband            86  9,60   2,50
1.7.2         km 35,87 bis km 47,20
              (Schmehausen)
              - Fahrzeug/Schubverband            82  9,50   2,50
1.8           Dortmund-Ems-Kanal
1.8.1         km 1,44 (Hafen Dortmund) bis
              km 21,50 und km 15,45 (Rhein-
              Herne-Kanal) bis km 15,96
              - Fahrzeug                        110 11,45 2,80
              - Schubverband                    185 11,45 2,80
1.8.2         km 21,50 bis km 108,50
              - Fahrzeug                         86  9,60   2,50
                                              - 82 -
         
                                                                                 

             Binnenschiffahrtsstrasse              Laenge       Breite      Abladetiefe
                                                    m            m             m
                                                   100       9         2,20
                                                   100       9,50      2
               - Schubverband                      100       9         2,20
                                                   100       9,50      2
                                                   135       9         2,10
                                                   162       8,20      2
1.8.3          km 108,50 bis km 225,82
               (Papenburg) einschliesslich Hase
               und Ems
               - Fahrzeug/Schubverband                  86   9,60      2,50
               - Fahrzeug/Schubverband                  95   9,50      2,50
1.9            Ems oberhalb Gleesen (km 82,65)
               - Fahrzeug                               26   5,20          je nach
                                                                         Wasserstand
1.10           Kuestenkanal
1.10.1         km 69,63 (Dortmund-Ems-Kanal,
               Ems) bis Schleuse Oldenburg mit
               Stichkanal Doerpen
               - Fahrzeug/Schubverband                  86   9,60      2,50
1.10.2         Schleuse Oldenburg bis km
               0,00 (140 m unterhalb der
               Amalien-Bruecke in Oldenburg)
               einschliesslich Hunte
               - Fahrzeug/Schubverband                  86   9,60           je nach
                                                                         Wasserstand
                                                                           bis 2,50
1.11           Elisabethfehnkanal
               - Fahrzeug                               20   4,50      0,90
1.12           Leda und Sagter Ems
               - Fahrzeug                               20   4,50      1,20 bezogen auf
                                                                       MThw
1.13           Ems-Seitenkanal
               - Fahrzeug/Schubverband                  67   8,20          je nach
                                                                         Wasserstand
                                                                        1,55 bis 2,00
1.14           Mittellandkanal
1.14.1         ausgebaute Strecken des
               Mittellandkanals
               - Fahrzeug                           100      11,45     2,80
               - Schubverband                       185      11,45     2,80
1.14.2         nicht ausgebaute Strecken
               des Mittellandkanals westlich
               km 320,30 R (oberer Vorhafen
               Schiffshebewerk Rothensee)
               mit Stichkanal Ibbenbueren,
               Stichkanal Hannover-Linden
               bis km 9,50 (Unterwasser
               Hafenschleuse Hannover-Linden)
               und Stichkanal Misburg
               - Fahrzeug/Schubverband                  91   8,25      2,20
                                                        85   9         2,20
                                                        85   9,50      2
               zusaetzlich fuer km 235,89 bis km
               320,30 R
               - Schubverband                       147      9         2,10
1.15           Stichkanal Osnabrueck,
               Stichkanal Hannover-Linden
               oberhalb km 9,50 und Stichkanal
               Hildesheim
               - Fahrzeug/Schubverband                  82   9         2,20
                                               - 83 -
         
                                                                                 

             Binnenschiffahrtsstrasse              Laenge Breite           Abladetiefe
                                                     m     m                  m
                                                    82  9,50   2
1.16           Verbindungskanal Nord zur Weser
               - Fahrzeug/Schubverband                  85   9,50    2,50
1.17           Verbindungskanal Sued zur Weser
               - Fahrzeug/Schubverband                  82   9,50    2,20
1.18           Stichkanal Salzgitter
1.18.1         bei Benutzung der am Ostufer
               gelegenen Schleusen
               - Fahrzeug                           100      9,50    2,80
                                                    100      11,45   2,50
               - Schubverband                       185      9,50    2,80
                                                    185      11,45   2,50
1.18.2         bei Benutzung der am Westufer
               gelegenen Schleusen
               - Fahrzeug                           100      11,45   2,20
               - Schubverband                       185      11,45   2,20
1.19           Rothenseer Verbindungskanal
1.19.1         km 320,30 R (oberer Vorhafen
               Schiffshebewerk Rothensee) bis
               km 323,50 R (Einfahrt in den
               Hafen)
               - Fahrzeug/Schubverband                  82   9,50    1,90
                                                        82   9       2,10
1.19.2         km 320,80 R (unterer Vorhafen
               Schiffshebewerk Rothensee) bis
               km 325,12 R (Elbe)
               - Fahrzeug                           110      11,45       je nach
                                                                     Fahrrinnentiefe
               - Schubverband                       110      11,45       je nach
                                                                     Fahrrinnentiefe
                                                    125      8,25        je nach
                                                                     Fahrrinnentiefe
1.20           Elbe-Seitenkanal
               - Fahrzeug                           100      11,45   2,80
               - Schubverband                       185      11,45   2,80
1.21           Elbe-Havel-Kanal
1.21.1         km 325,64 (Niegripper
               Verbindungskanal) bis Schleuse
               Zerben
               - Fahrzeug                               80   9             je nach
                                                                         Wasserstand
                                                        86   8,25          je nach
                                                                         Wasserstand
               - Schubverband                           82   9             je nach
                                                                         Wasserstand
                                                    125      8,25          je nach
                                                                         Wasserstand
1.21.2         Schleuse Zerben bis km 380,90
               (Untere Havel-Wasserstrasse)
               - Fahrzeug                            80      9       2
                                                     86      8,25    2
               - Schubverband                        80      9       2
                                                    125      8,25    2
1.22           Niegripper Verbindungskanal
1.22.1         km 1,50 (Elbe) bis Schleuse
               Niegripp
               - Fahrzeug                           110      11,45         je nach
                                                                         Wasserstand
               - Schubverband                       145      22,90         je nach
                                                                         Wasserstand
                                               - 84 -
         
                                                                                 

             Binnenschiffahrtsstrasse              Laenge Breite          Abladetiefe
                                                    m      m                 m
                                                   190 9,50               je nach
                                                                        Wasserstand
1.22.2         Schleuse Niegripp bis km 0,10
               (Elbe-Havel-Kanal)
               - Fahrzeug                               80   9            je nach
                                                                        Wasserstand
                                                        86   8,25         je nach
                                                                        Wasserstand
               - Schubverband                       156      8,25         je nach
                                                                        Wasserstand
1.23           Pareyer Verbindungskanal
1.23.1         km 0,00 (Elbe) bis Schleuse
               Parey
               - Fahrzeug                            80      8,25   1,85
               - Schubverband                        82      8,25   1,85
                                                    125      8,20   1,85
1.23.2         Schleuse Parey bis km 3,29
               (Elbe-Havel-Kanal) mit
               Baggerelbe bis km 0,28
               - Fahrzeug                            80      9      2
                                                     86      8,25   2
               - Schubverband                        80      9      2
                                                    125      8,25   2
1.24           Rossdorfer Altkanal km 0,12
               (westliche Abzweigung aus dem
               Elbe-Havel-Kanal) bis km 0,90
               - Fahrzeug                               80   8,25   1,75
               - Schubverband                           82   8,25   1,75
1.25           Wasserstrasse Kleiner Wendsee-
               Wusterwitzer See
               - Fahrzeug/Schubverband                  46   6,60          je nach
                                                                        Wasserstand.
2. Die Abmessungen und Abladetiefen fuer Schubverbaende nach Nummer 1, ausgenommen
   Nummer 1.2.2, 1.2.3, 1.7.1, 1.8.2, 1.10 und 1.14.2 gelten auch fuer Gelenkverbaende.
   Die Abmessungen und Abladetiefen fuer Fahrzeuge nach Nummer 1.2.2, 1.2.3, 1.7.1,
   1.8.2, 1.10 und 1.14.2 gelten auch fuer die in einen Gelenkverband eingestellten
   Fahrzeuge, wobei die Gesamtlaenge des Gelenkverbandes auf dem Rhein-Herne-Kanal
   und auf dem Dortmund-Ems-Kanal die Nutzlaenge der vorhandenen Schleusen nicht
   ueberschreiten darf.
3. Abweichend von Nummer 1.19.2 duerfen auf dem Rothenseer Verbindungskanal von km
   320,80 R bis km 325,12 R
   a) bei einem Wasserstand der Elbe von mindestens 160 cm am Pegel Magdeburg
      Schubverbaende mit einer Laenge von nicht mehr als 140 m und einer Breite von
      nicht mehr als 11,45 m oder mit einer Laenge von nicht mehr als 100 m und einer
      Breite von nicht mehr als 17 m,
   b) unbeladene Schubverbaende mit einer Laenge von nicht mehr als 82 m und einer
      Breite von nicht mehr als 16,50 m
   fahren.
   Die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe.
4. Abweichend von Nummer 1.21 und 1.22 duerfen auf dem Elbe-Havel-Kanal und dem
   Niegripper Verbindungskanal Fahrzeuge mit einer Laenge von mehr als 80 m und nicht
   mehr als 86 m und einer Breite von mehr als 9 m und nicht mehr als 9,50 m fahren,
   wenn sie eine Abladetiefe von 1,90 m nicht ueberschreiten und mit einer aktiven
   Bugsteuereinrichtung ausgeruestet sind.
5. Abweichend von Nummer 1.21 und 1.22 duerfen auf dem Elbe-Havel-Kanal und dem
   Niegripper Verbindungskanal Fahrzeuge mit einer Laenge von mehr als 80 m und nicht


                                               - 85 -
     
                                                                             

   mehr als 86 m und einer Breite von nicht mehr als 9 m fahren, wenn sie mit einer
   aktiven Bugsteuereinrichtung ausgeruestet sind.
   Die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand.
6. Auf der Ruhr von der Ruhrmuendung (km 0,00) bis oberhalb der Nordbruecke Muelheim (km
   11,65), auf dem Rhein-Herne-Kanal mit Verbindungskanal zur Ruhr, auf dem Wesel-
   Datteln-Kanal und auf dem Dortmund-Ems-Kanal duerfen Fahrzeuge und Schubverbaende mit
   einer Laenge von mehr als 90 m oder einer Breite von mehr als 9,60 m oder mit einer
   Abladetiefe von mehr als 2,50 m nur fahren, wenn sie ausgeruestet sind mit
   a) einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und
   b) einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder
      Schubverbandes.

7. Auf dem Mittellandkanal vom Oberwasser der Schleusengruppe Suelfeld bis zum
   oberen Vorhafen des Schiffshebewerks Rothensee (km 320,30 R) duerfen Schubverbaende
   mit einer Laenge von mehr als 125 m nur fahren, wenn sie mit einer aktiven
   Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb ausgeruestet sind.
8. Das Befahren des Ems-Hase-Kanals Hanekenfaehr     und Meppen, der Ems von Hanekenfaehr
   bis Meppen, der Hase oberhalb der Einmuendung     in den Dortmund-Ems-Kanal, der
   Altkanaele des Elbe-Havel-Kanals, ausgenommen     Rossdorfer Altkanal von km 0,12 bis
   km 0,90, und der Baggerelbe oberhalb km 0,28     ist verboten. Dies gilt nicht fuer
   Kleinfahrzeuge.

§ 15.03 Zusammenstellung der Verbaende
1. Auf dem Dortmund-Ems-Kanal noerdlich Bergeshoevede einschliesslich der Hase unterhalb
   der Einmuendung des Dortmund-Ems-Kanals und der Ems von Meppen bis Herbrum duerfen
   in einen Schleppverband nur so viele Anhaenge eingestellt werden, dass er in einer
   Schleusenkammer von 161 m Nutzlaenge und 10 m Breite Platz findet.
2. Auf der Leda und Sagter Ems darf nur ein Fahrzeug im Anhang geschleppt werden.
3. Auf dem Rothenseer Verbindungskanal, dem Elbe-Havel-Kanal, dem Niegripper
   Verbindungskanal und dem Pareyer Verbindungskanal duerfen in einen Schleppverband
   hoechstens zwei Anhaenge eingestellt werden, wenn das schleppende Fahrzeug oder der
   schleppende Schubverband eine Laenge von 80 m nicht ueberschreitet.
4. Die Schlepptrossen zum ersten Anhang duerfen nicht laenger als 100 m sein; die
   uebrigen Schlepptrossen sollen jeweils nicht laenger als das Fahrzeug sein.
5. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge duerfen nur zum Abschleppen eines beschaedigten
   Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zustaendigen Behoerde
   gekuppelt fahren.
   Dies gilt nicht in den Muendungsstrecken der Ruhr von km 0,00 bis km 0,80 und des
   Wesel-Datteln-Kanals von km 0,24 bis km 0,90 fuer gekuppelte Fahrzeuge bis zu einer
   Breite von 22,90 m.

§ 15.04 Fahrgeschwindigkeit
1. Die zulaessige Hoechstgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer betraegt fuer Fahrzeuge und
   Verbaende
   ---------------------------------------------------------------------------
                                         mit einer Ablade-   mit einer Ablade-
                                         tiefe von nicht     tiefe von mehr
   a) auf                                mehr als 1,30 m        als 1,30 m
                                               km/h               km/h
   ---------------------------------------------------------------------------
      dem Rhein-Herne-Kanal,
      Wesel-Datteln-Kanal,
      Dortmund-Ems-Kanal einschliesslich
      Schleusenkanaelen der Ems
      unterhalb von Meppen,
      den ausgebauten Strecken des

                                           - 86 -
        
                                                                                

         Mittellandkanals, dem
         Stichkanal Salzgitter und
         Elbe-Seitenkanal                          12                  10
         dem Datteln-Hamm-Kanal,
         Kuestenkanal einschliesslich Hunte
         mit Stichkanal Doerpen, den nicht
         ausgebauten Strecken des
         Mittellandkanals und dessen
         Stichkanaelen und
         Verbindungskanaelen,
         ausgenommen Rothenseer
         Verbindungskanal,                         10                   8
         der Ems oberhalb Gleesen,
         dem Elisabethfehnkanal
         und Ems-Seitenkanal                        7                   5;
         ------------------------------------------------------------------------
         aa) fuer Fahrzeuge ohne Anhang, die ihrer Bauart nach
             ausschliesslich zum Schleppen bestimmt sind, gilt
             die fuer Fahrzeuge von nicht mehr als 1,30 m
             Abladetiefe festgesetzte zulaessige
             Hoechstgeschwindigkeit,
         bb) fuer Fahrzeuge und Schubverbaende von mehr als 90 m
             Laenge oder von mehr als 9,60 m Breite oder mit
             einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m gilt auf dem
             Rhein-Herne-Kanal, auf dem Wesel-Datteln-Kanal
             und auf dem Dortmund-Ems-Kanal vom Hafen
             Dortmund (km 1,44) bis Datteln (km 21,50)                 8 km/h,
             auf dem Verbindungskanal zur Ruhr                         5 km/h,
      b) auf der Leda und Sagter Ems fuer Fahrzeuge von nicht
         mehr als 1,20 m Abladetiefe
         bei der Fahrt gegen den Strom                                 7 km/h,
         bei der Fahrt mit dem Strom                                  10 km/h,
      c) auf dem Rothenseer Verbindungskanal, dem
         Elbe-Havel-Kanal,
         ausgenommen Grosser Wendsee, und dem Niegripper
         Verbindungskanal                                              9 km/h,
      d) auf dem Pareyer Verbindungskanal und dem Rossdorfer
         Altkanal                                                      6 km/h,
      e) auf den Seen: Grosser und Kleiner Wendsee,
         Wusterwitzer See                                             12 km/h,
2.   Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a betraegt die
     zulaessige Hoechstgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer
     fuer Kleinfahrzeuge, ausgenommen auf dem
     Elisabethfehnkanal und dem Ems-Seitenkanal,                      12 km/h,
     auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals,
     dem Stichkanal Salzgitter und auf dem Elbe-Seitenkanal           15 km/h.
3.   Abweichend von Nummer 1 Buchstabe e betraegt die
     zulaessige Hoechstgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer
     fuer Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb ausserhalb
     des ufernahen Schutzstreifens                                    25 km/h.
     Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100 m breite
     parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Uebergang)
     verlaufende Wasserflaeche.
4.   Die zustaendige Behoerde kann fuer einzelne Strecken und
     aus besonderen Anlaessen abweichend von Nummer 2 und 3
     fuer Kleinfahrzeuge hoehere Geschwindigkeit zulassen,
     wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstrasse
     sowie der uebrige Schiffsverkehr nicht beeintraechtigt werden.
5.   Die Mindestgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer betraegt fuer
     Fahrzeuge und Verbaende, ausgenommen Kleinfahrzeuge
     ohne Antriebsmaschine,
     a) auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals

                                              - 87 -
      
                                                                              

      und auf dem Elbe-Seitenkanal                                        6 km/h,
   b) auf den uebrigen in Nummer 1 Buchstabe a und c
      genannten Binnenschiffahrtsstrassen, ausgenommen
      auf der Ems oberhalb Gleesen, dem Elisabethfehnkanal,
      dem Ems-Seitenkanal und auf den Flussstrecken,                       5 km/h.
   Die zustaendige Behoerde kann im Einzelfall die
   Mindestgeschwindigkeit herabsetzen, wenn dadurch
   die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht
   beeintraechtigt wird.

§ 15.05 Bergfahrt
Als Bergfahrt gilt:
                                               die Fahrt in Richtung
Rhein-Herne-Kanal                              Henrichenburg
Wesel-Datteln-Kanal                            Datteln
Datteln-Hamm-Kanal                             Schmehausen
Dortmund-Ems-Kanal                             Dortmund
Kuestenkanal                                    Dortmund-Ems-Kanal (Ems)
Stichkanal Doerpen                              Endhafen
Elisabethfehnkanal                             Kuestenkanal
Ems-Seitenkanal                                Oldersum
Mittellandkanal                                Magdeburg
Stichkanaele des Mittellandkanals               Endhaefen
Verbindungskanaele Nord und Sued zur Weser       Mittellandkanal
Rothenseer Verbindungskanal                    Elbe
Elbe-Seitenkanal                               Mittellandkanal
Elbe-Havel-Kanal                               Untere Havel-Wasserstrasse
Niegripper Verbindungskanal                    Elbe-Havel-Kanal
Pareyer Verbindungskanal                       Elbe-Havel-Kanal
Rossdorfer Altkanal (westliche Abzweigung)      Rossdorfer Altkanal (km 0,90)
Wasserstrasse Kleiner
Wendsee-Wusterwitzer See                       Wusterwitz.

§ 15.06 Begegnen
1. Beim Begegnen muessen Fahrzeuge und Verbaende abweichend von den §§ 6.04 und 6.05
   Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften des § 6.07 ueber das Begegnen im
   engen Fahrwasser bleiben unberuehrt.
2. Nummer 1 gilt nicht auf den Flussstrecken der Ems unterhalb Meppen. Fuer das Begegnen
   auf diesen Flussstrecken gelten die §§ 6.04 und 6.05, jedoch muessen die Bergfahrer
   den Talfahrern auf Verlangen die tiefe Seite des Fahrwassers (Grube) ueberlassen und
   ihre Fahrt zu diesem Zweck erforderlichenfalls verlangsamen oder einstellen.
3. Abweichend von Nummer 1 kann aus wichtigem Grund die Vorbeifahrt Steuerbord an
   Steuerbord verlangt werden, wenn dies ohne Gefahr moeglich ist. In diesem Falle hat,
   unbeschadet des § 6.04 Nr. 3, die vorherige gegenseitige Verstaendigung mittels UKW-
   Sprechfunk zu erfolgen.
4. Auf der Ruhr von km 5,60 bis km 7,45, auf dem Rhein-Herne-Kanal von km 1,80 bis
   km 4,20 und km 16,90 bis km 17,63, auf dem Verbindungskanal zur Ruhr, auf dem
   Dortmund-Ems-Kanal von km 1,44 bis km 2,50, km 9,50 bis km 12,30 und km 13,00 bis
   km 13,90 duerfen Fahrzeuge und Verbaende von mehr als 90 m Laenge oder von mehr als
   9,60 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m und auf der Ruhr von
   km 0,40 bis km 2,00 duerfen Fahrzeuge und Verbaende von mehr als 100 m Laenge einander
   nicht begegnen.
   Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu beachten:
   a) bei der Annaeherung an diese Strecken und beim Durchfahren der Strecken muessen
      die Fahrzeuge/Verbaende sich mehrmals auf Kanal 10 ueber Sprechfunk melden;
   b) ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit einem zu Tal fahrenden Fahrzeug
      oder Verband stattfinden wuerde, muss das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu


                                            - 88 -
      
                                                                              

      Berg fahrende Verband unterhalb der Strecken anhalten, bis das zu Tal fahrende
      Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband diese durchfahren hat;
   c) ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg fahrender Verband bereits
      vorher in die Strecke hineingefahren, so muss das zu Tal fahrende Fahrzeug oder
      der zu Tal fahrende Verband oberhalb der Strecken anhalten, bis das zu Berg
      fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband diese durchfahren hat.

5. Auf dem Datteln-Hamm-Kanal
   a) von km 5,00 bis km 27,50
      aa) duerfen Fahrzeuge und Verbaende, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fahrzeuge und
          Schubverbaende im Verkehr zwischen den Lade-, Loesch- und Wendestellen im
          Hafen Haus Aden von km 18,49 bis km 19,60 und Fahrgastschiffe mit einer
          Laenge von nicht mehr als 42 m und einer Breite von nicht mehr als 6,50 m
          von km 13,00 bis km 27,50, die genannte Kanalstrecke jeweils nur in einer
          Richtung befahren, und zwar:

in der Bergfahrt (von Datteln in Richtung Hamm)
in der Zeit von                         22.00 Uhr   bis 02.00 Uhr,
                                        06.00 Uhr   bis 10.00 Uhr,
                                        14.00 Uhr   bis 18.00 Uhr,
in der Talfahrt (von Hamm in Richtung Datteln)
in der Zeit von                         18.00 Uhr   bis 22.00 Uhr,
                                        02.00 Uhr   bis 06.00 Uhr,
                                        10.00 Uhr   bis 14.00 Uhr;
    bb)   Fahrzeuge und Verbaende, die ihr Fahrtziel bis zum Ablauf des fuer ihre
          Fahrtrichtung festgesetzten Zeitraumes nicht erreichen koennen, muessen
          die Fahrt an einem geeigneten Liegeplatz rechtzeitig einstellen, bis die
          Weiterfahrt nach Doppelbuchstabe aa gestattet ist;
    cc)   zur Abwehr von Gefahren fuer die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs kann
          die Fahrt auf der genannten Kanalstrecke abweichend von Doppelbuchstabe aa
          geregelt werden;

 b) von km 35,87 bis km 47,20 (Schmehausen)
    aa)   duerfen Fahrzeuge und Verbaende, ausgenommen Kleinfahrzeuge, auf der
          Kanalstrecke westlich der Schleuse Werries jeweils nur in einer Richtung
          fahren. Sie duerfen die Strecke nur befahren, wenn die Schleusenaufsicht in
          Hamm und Werries die Fahrt freigegeben hat;
    bb)   duerfen Fahrzeuge und Verbaende, ausgenommen Kleinfahrzeuge, auf der
          Kanalstrecke oestlich der Schleuse Werries jeweils nur in einer Richtung
          fahren und zwar:

in der Bergfahrt (von der Schleuse Werries in Richtung Schmehausen)
in der Zeit von
06.00 Uhr bis 08.00 Uhr                                     ) um 07.00     Uhr
10.00 Uhr bis 12.00 Uhr         mit dem jeweils letzten     ) um 11.00     Uhr
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr         Abfahrtstermin von der      ) um 15.00     Uhr
18.00 Uhr bis 20.00 Uhr         Schleuse Werries            ) um 19.00     Uhr
22.00 Uhr bis 24.00 Uhr                                     ) um 23.00     Uhr;
in der Talfahrt (von Schmehausen in Richtung Schleuse Werries)
in der Zeit von
08.00 Uhr bis 10.00 Uhr                                     ) um 09.00     Uhr
12.00 Uhr bis 14.00 Uhr         mit dem jeweils letzten     ) um 13.00     Uhr
16.00 Uhr bis 18.00 Uhr         Abfahrtstermin von den Haefen) um 17.00     Uhr
20.00 Uhr bis 22.00 Uhr         Schmehausen und Uentrop     ) um 21.00     Uhr
24.00 Uhr bis 06.00 Uhr                                     ) um 05.00     Uhr;
    cc)   duerfen Fahrzeuge und Verbaende, die fuer den Hafen Westfalen oder die
          Hafengruppe Uentrop bestimmt sind, von der Schleuse Werries nur dann
          abfahren, wenn in dem jeweiligen Bestimmungshafen hinreichend Liegeplaetze
          frei sind. Den Verkehrsablauf regelt die Schleusenaufsicht;
                                          - 89 -
        
                                                                                

    dd)    muessen Fahrzeuge und Verbaende, die ihr Fahrtziel bis zum Ablauf des fuer die
           Fahrtrichtung festgesetzten Zeitraumes nicht erreichen koennen, die Fahrt
           einstellen und am Ufer stilliegen, bis die Weiterfahrt nach Doppelbuchstabe
           bb gestattet ist;
    ee)    kann die Schleusenaufsicht in Werries fuer die Talfahrt Ausnahmen von der
           Regelung nach Doppelbuchstabe bb und dd zulassen.

6. Auf dem Dortmund-Ems-Kanal von unterhalb des Hafens Hardenberg (km 3,00) bis zum
   Hafen Minister Achenbach (km 6,90) duerfen Fahrzeuge und Schubverbaende mit einer
   Laenge von mehr als 90 m oder einer Breite von mehr als 9,60 m oder mit einer
   Abladetiefe von mehr als 2,50 m anderen Fahrzeugen und Schubverbaenden, ausgenommen
   Kleinfahrzeuge, nicht begegnen. Naeheres wird durch schiffahrtspolizeiliche
   Anordnung geregelt.
7. Auf dem Dortmund-Ems-Kanal von Hoeltingmuehle (km 165,83) bis Roheide (km 168,45)
   a) bei einem Wasserstand der Hase unter 200 cm am Pegel Hase-Hubbruecke in Meppen
      duerfen Fahrzeuge und Verbaende mit einer Laenge von mehr als 70 m einander nicht
      begegnen. Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu beachten:
        aa)   bei Annaeherung an diese Strecke und beim Durchfahren der Strecke muessen die
              Fahrzeuge und Verbaende sich mehrmals auf Kanal 10 ueber Sprechfunk melden;
        bb)   ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit einem zu Tal fahrenden Fahrzeug
              oder Verband stattfinden wuerde, muss das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der
              zu Berg fahrende Verband unterhalb der Strecke anhalten, bis das zu Tal
              fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband diese durchfahren hat;
        cc)   ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg fahrender Verband
              bereits vorher in die Strecke eingefahren, so muss das zu Tal fahrende
              Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband oberhalb der Strecke anhalten,
              bis das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband diese
              durchfahren hat;

   b) bei einem Wasserstand der Hase von 200 cm und mehr am Pegel Hase-Hubbruecke
      in Meppen duerfen alle Fahrzeuge und Verbaende, ausgenommen Kleinfahrzeuge, auf
      dem Dortmund-Ems-Kanal zwischen den Schleusen Meppen und Huentel jeweils nur in
      einer Richtung fahren. Sie duerfen in diese Strecke erst einfahren, wenn die
      Schleusenaufsicht in Meppen und Huentel die Fahrt freigegeben hat.

8. Auf dem Kuestenkanal von der Liegestelle Hundsmuehlen (km 5,37) bis zur Liegestelle
   Kampe (km 27,36)
   a) muessen Fahrzeuge und Verbaende beim Begegnen die Geschwindigkeit rechtzeitig so
      vermindern, dass schaedlicher Wellenschlag oder schaedliche Sogwirkung vermieden
      wird; sie muessen sich waehrend des Begegnens moeglichst am Rande des Fahrwassers
      halten;
   b) duerfen Fahrzeuge und Verbaende mit einer Breite von mehr als 8,70 m und einer
      Abladetiefe von mehr als 2,15 m einander nicht begegnen. Zu diesem Zweck sind
      folgende Bestimmungen zu beachten:
        aa) bei Annaeherung an diese Strecke und beim Durchfahren der Teilstrecken
            zwischen den Ausweichstellen

Hundsmuehlen                            (km   5,37 bis km 5,56, Suedufer)
Wardenburg                             (km   9,17 bis km 9,27, Nordufer)
Jeddeloh                               (km   13,95 bis km 14,29, Suedufer)
Edewechterdamm                         (km   19,59 bis km 19,69, Nordufer)
Ahrensdorf                             (km   23,25 bis km 23,35, Suedufer)
Kampe                                  (km   27,26 bis km 27,36, Suedufer)
         muessen die Fahrzeuge und Verbaende sich mehrmals auf Kanal 10 ueber Sprechfunk
         melden;
  bb)    ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit einem zu Tal fahrenden Fahrzeug oder
         Verband stattfinden wuerde, muss das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg

                                               - 90 -
        
                                                                                

         fahrende Verband in der naechsten Ausweichstelle festmachen, bis das zu Tal
         fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband diese durchfahren hat;
  cc)    ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg fahrender Verband bereits
         vorher in die zwischen zwei Ausweichstellen liegende Strecke hineingefahren,
         so muss das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband in der
         naechsten Ausweichstelle festmachen, bis das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der
         zu Berg fahrende Verband diese durchfahren hat.


§ 15.07 Ueberholen
1. Das Ueberholen ist verboten.
2. Abweichend von Nummer 1 ist das Ueberholen auf den ausgebauten Strecken des
   Mittellandkanals und des Dortmund-Ems-Kanals sowie auf dem Elbe-Seitenkanal
   erlaubt.
3. Abweichend von Nummer 1 ist das Ueberholen bei Tag erlaubt:
   a) einzeln fahrenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, die ausschliesslich zum
      Schleppen oder Schieben gebaut oder eingerichtet sind;
   b) auf der Ruhr unterhalb des Verbindungskanals, auf dem Rhein-Herne-Kanal von der
      Schleusengruppe Duisburg-Meiderich bis zur Schleusengruppe Herne Ost, auf der
      Leda und Sagter Ems;
   c) auf dem Rhein-Herne-Kanal von der Schleusengruppe Herne Ost bis zum Dortmund-
      Ems-Kanal, dem Dortmund-Ems-Kanal einschliesslich der Hase unterhalb der
      Einmuendung des Dortmund-Ems-Kanals und auf den unteren Schleusenkanaelen der Ems
      zwischen Meppen und Herbrum, wenn die Fahrzeuge und Verbaende die Abladetiefe von
      1,70 m nicht ueberschreiten;
   d) auf der Ems unterhalb von Meppen:
      Bergfahrern auf den Flussstrecken allgemein, jedoch nicht bei einem Wasserstand
      der Hase von 200 cm und mehr am Pegel Hase-Hubbruecke in Meppen zwischen den
      Schleusen Meppen und Huentel;
      Talfahrern auf den oberen Schleusenkanaelen zwischen Meppen und Herbrum;
   e) auf dem Wesel-Datteln-Kanal, dem Kuestenkanal mit dem Stichkanal Doerpen und auf
      den nicht ausgebauten Strecken des Mittellandkanals mit den Stichkanaelen und den
      Verbindungskanaelen zur Weser, wenn die Fahrzeuge und Verbaende folgende Breiten
      und Abladetiefen nicht ueberschreiten:
      1,70 m bei einer Breite bis 6,25 m,
      1,40 m bei einer Breite bis 8,20 m,
      1,30 m bei einer Breite bis 9,50 m;
   f) auf dem Rothenseer Verbindungskanal und dem Elbe-Havel-Kanal, wenn die Fahrzeuge
      und Verbaende folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht ueberschreiten:
      1,70 m bei einer Breite bis 6,20 m und einer Laenge bis 42 m,
      1,60 m bei einer Breite bis 6,25 m und einer Laenge bis 53 m,
      1,40 m bei einer Breite bis 8,25 m und einer Laenge bis 80 m,
      1,30 m bei einer Breite bis 8,25 m und einer Laenge bis 82 m.

4. Auf dem Datteln-Hamm-Kanal vom Dortmund-Ems-Kanal bis km 5,00 und von km 27,50 bis
   zur Hammer Eisenbahnbruecke (km 35,87) ist das Ueberholen bei Tag erlaubt.
5. Nummer 3 gilt nicht fuer Fahrzeuge und Verbaende von mehr als 90 m Laenge oder von
   mehr als 9,60 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m auf der Ruhr
   von der Ruhrmuendung bis oberhalb der Nordbruecke Muelheim (km 11,65), auf dem Rhein-
   Herne-Kanal, auf dem Wesel-Datteln-Kanal und auf dem Dortmund-Ems-Kanal.
6. Kleinfahrzeuge duerfen abweichend von Nummer 1 ueberholen und ueberholt werden.

§ 15.08 Wenden
1. Fahrzeuge duerfen nur wenden, wenn das Manoever ohne Beruehrung der Ufer und Bauwerke
   ausgefuehrt werden kann.

                                              - 91 -
        
                                                                                

2. Auf dem Rothenseer Verbindungskanal, dem Niegripper Verbindungskanal und dem
   Pareyer Verbindungskanal ist das Wenden nur an den mit dem Tafelzeichen E.8 (Anlage
   7) gekennzeichneten Wendestellen gestattet.
3. Abweichend von Nummer 2 duerfen ausserhalb der Wendestellen nur Fahrzeuge mit einer
   Laenge von nicht mehr als 28 m wenden.

§ 15.09 Ankern
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 15.10 Stilliegen
1. Kleinfahrzeugen ist das Stilliegen an einer Liegestelle ohne Erlaubnis der
   zustaendigen Behoerde nur bis zu drei Tagen gestattet.
2. Kleinfahrzeuge sollen moeglichst nur an den Enden der Liegestellen stilliegen.
3. Die nach § 3.20 vorgeschriebenen Lichter brauchen nicht gefuehrt zu werden, wenn
   das Fahrzeug an einer Liege- oder Umschlagstelle ausserhalb des durchgehenden
   Kanalprofils stilliegt.
4. Auf dem Datteln-Hamm-Kanal von der Hammer Eisenbahnbruecke (km 35,87) bis
   Schmehausen (km 47,20) ist das Laufenlassen der Schiffsschrauben waehrend des
   Stilliegens verboten.
5. Wohnboote duerfen auf der Leda und Sagter Ems sowie auf dem Ems-Seitenkanal nur an
   den von der zustaendigen Behoerde dafuer freigegebenen Stellen stilliegen.

§ 15.11 Schiffahrt bei Hochwasser
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 15.12 Schiffahrt bei Eis
Bei Eisdicken von mehr als 8 cm werden Fahrzeuge und Verbaende mit einer Laenge von mehr
als 70 m durch das Schiffshebewerk Rothensee nicht geschleust.

§ 15.13 Nachtschiffahrt
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 15.14 Einsatz von Traegerschiffsleichtern
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 15.15 Meldepflicht
1. Die Schiffsfuehrer von Fahrzeugen und Verbaenden, die dem ADNR unterliegen, von
   Verbaenden mit einer Laenge von mehr als 140 m und von Sondertransporten nach §
   1.21 muessen sich vor Einfahrt in die Ruhr, den Rhein-Herne-Kanal, den Wesel-
   Datteln-Kanal, den Datteln-Hamm-Kanal und den Dortmund-Ems-Kanal von Bergeshoevede
   (km 108,50) bis Hafen Dortmund (km 1,44) auf dem bekanntgegebenen Kanal des
   Verkehrskreises Nautische Information bei der Revierzentrale Duisburg melden und
   folgende Angaben machen:
   a)    Schiffsgattung,
   b)    Schiffsname,
   c)    Standort, Fahrtrichtung,
   d)    Amtliche Schiffsnummer,
   e)    Tragfaehigkeit,
   f)    Laenge und Breite des Fahrzeugs,
   g)    Art, Laenge und Breite des Verbandes,

                                              - 92 -
        
                                                                                

   h)    Tiefgang - nur auf besondere Aufforderung -,
   i)    Fahrtroute,
   j)    Beladehafen,
   k)    Entladehafen,
   l)    Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge), bei Gefahrguetern zusaetzlich Klasse,
         Ziffer und gegebenenfalls Stoff-Nummer oder Klasse und UN-Nummer,
   m)    0, 1, 2, 3 blaue Lichter/blaue Kegel und
   n)    Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
   Die Begrenzungen der meldepflichtigen Strecken sind durch das Tafelzeichen B.11
   (Anlage 7) mit einem Zusatzschild "Meldepflicht" kenntlich gemacht.
2. Die unter Nummer 1 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe c und h koennen auch
   von anderen Stellen oder Personen schriftlich oder telefonisch der Revierzentrale
   Duisburg rechtzeitig mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsfuehrer melden,
   wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in die meldepflichtige Strecke einfaehrt
   und diese wieder verlaesst.
3. Unterbricht ein Fahrzeug in einer der genannten Strecken die Fahrt fuer mehr als
   zwei Stunden, muss der Schiffsfuehrer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.
4. Aendern sich die Angaben nach Nummer 1 waehrend der Fahrt in der meldepflichtigen
   Strecke, ist dies der Revierzentrale Duisburg unverzueglich mitzuteilen.
5. Fahren Fahrzeuge oder Verbaende, die sich nach Nummer 1 oder nach § 12.01 Nr.
   1 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung gemeldet haben in die unter Nummer 1
   genannten Binnenschiffahrtsstrassen ein, sind die unter Nummer 1 Buchstabe a bis
   d genannten Angaben beim Vorbeifahren an den mit dem Tafelzeichen B.11 (Anlage 7)
   gekennzeichneten Meldepunkten der Revierzentrale Duisburg mitzuteilen.

§ 15.16 Hoehe der Bruecken, sonstigen festen Ueberbauten und Freileitungen
1. Die Durchfahrtshoehe unter den festen Bruecken und sonstigen festen Ueberbauten
   betraegt bei normalem Kanalwasserstand
   auf der Ruhr (bei Normalstau) unterhalb km 11,65 ..........        6,50   m
                                 oberhalb km 11,65 ..........         4,75   m
   auf dem Rhein-Herne-Kanal .................................        4,50   m
   auf dem Wesel-Datteln-Kanal ...............................        4,50   m
   auf dem Dortmund-Ems-Kanal
   - vom Hafen Dortmund (km 1,44) bis Datteln (km 21,50) .....        4,50 m
   - von km 21,50 bis Papenburg (km 225,82),
     jedoch unter der Hase-Hubbruecke in Meppen nur,
     wenn die Durchfahrtshoehe am Brueckenpegel
     von 4,25 m nicht unterschritten wird, ...................        4,25 m
   auf dem Kuestenkanal .......................................        4,50 m
   auf den durch Tafeln mit der Aufschrift
   "Ausgebaute Strecke" bezeichneten
   Abschnitten des Mittellandkanals ..........................        5,25 m
   auf dem Stichkanal Salzgitter
   - bei Benutzung der am Ostufer gelegenen
     Schleusen ...............................................        5,25 m
   - bei Benutzung der Westschleuse der Schleusengruppe
     Wedtlenstedt ............................................        4,10 m
   - bei Benutzung der Westschleuse der Schleusengruppe
     Uefingen .................................................        3,80 m
   auf dem Rothenseer Verbindungskanal
   (bei HSW der Elbe) ........................................        5,00 m
   auf den nicht ausgebauten Strecken des
   Mittellandkanals mit den uebrigen Stichkanaelen
   und Verbindungskanaelen ....................................        4,00 m
   auf dem Elbe-Seitenkanal ..................................        5,25 m
   auf dem Elbe-Havel-Kanal ..................................        4,45 m
                                              - 93 -
      
                                                                              

    auf den anderen norddeutschen Kanaelen ..................... 4,00 m.
2. Die Durchfahrtshoehe unter Freileitungen betraegt bei normalem Kanalwasserstand 8 m.
3. Die in Nummer 1 und 2 genannten Hoehen koennen sich durch Wasserstandschwankungen
   infolge wechselnder Wassereinspeisung, Schleusungswellen, Windstau und Hochwasser
   verringern.
4. Die Durchfahrtshoehe der Eisenbahnbruecke ueber dem Verbindungskanal zwischen dem
   Kleinen Wendsee und dem Wusterwitzer See ist bei einem Wasserstand von 286 cm am
   Unterpegel Wusterwitz auf 3,75 m beschraenkt.

§ 15.17 Topplichter der Fahrzeuge an der Spitze eines Schleppverbandes,
Hecklicht der Anhaenge
1. Die Abstaende zwischen dem Topplicht des Fahrzeugs an der Spitze eines
   Schleppverbandes und dem zweiten sowie zwischen dem zweiten und dem dritten weissen
   starken Licht duerfen bis auf 50 cm verringert werden.
2. Alle Anhaenge eines Schleppverbandes muessen das Hecklicht fuehren. Dieses ist,
   ausgenommen beim letzten Anhang, durch eine Mattglasscheibe abzublenden.

§ 15.18 Durchfahren der Hase-Hubbruecke in Meppen
1. An der Hase-Hubbruecke in Meppen werden die Signallichter nach § 6.26 Nr. 4 und
   5 nur gezeigt, wenn die Durchfahrtshoehe von 4,25 m durch steigende Wasserstaende
   unterschritten wird. Die Durchfahrtshoehe wird an den Brueckenpegeln angezeigt.
2. Das Oeffnen der Bruecke ist ueber den durch das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7)
   angegebenen Verkehrskreis Nautische Information bei der Brueckenaufsicht
   anzufordern.

§ 15.19 Durchfahren des Leda-Sperrwerks
1. An der Fahrwasserseite der etwa 600 m oberhalb und etwa 400 m unterhalb des
   Sperrwerks stehenden Dalben duerfen nur Fahrzeuge, Verbaende und Schwimmkoerper, die
   auf Durchfahrt warten, festmachen.
2. Wird die Durchfahrt durch das Sperrwerk nicht mit Schiffahrtszeichen nach
   § 6.08 Nr. 2 geregelt, sind das Begegnen und das Ueberholen innerhalb einer
   Durchfahrtsoeffnung verboten. Vorfahrt hat das mit dem Strom fahrende Fahrzeug, bei
   Tidehochwasser der Talfahrer, bei Tideniedrigwasser der Bergfahrer.

§ 15.20 Fahrt auf den Stichkanaelen Osnabrueck und Salzgitter
Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, duerfen
a) den Stichkanal Osnabrueck von der Liegestelle Barlage (km 2,82) bis zur Schleuse
   Haste,
b) den Stichkanal Salzgitter von der Schleusengruppe Wedtlenstedt bis zum Hafen
   Beddingen (km 13,50)
nur nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht befahren.

§ 15.21 Schliessung des Sperrtors bei Artlenburg (Elbe-Seitenkanal)
Das Sperrtor bei Artlenburg wird geschlossen, wenn der Wasserstand der Elbe am Pegel
Hohnstorf 840 cm erreicht oder ueberschritten hat.

§ 15.22 Durchfahren der Schleuse Parey
Fahrzeuge und Verbaende, die die Schleuse Parey durchfahren, duerfen eine Laenge von
70 m und eine Breite von 8,20 m nicht ueberschreiten. Bei Wasserstaenden unter 370 cm
am Aussenpegel der Schleuse Parey koennen Fahrzeuge von nicht mehr als 86 m Laenge und
Verbaende von nicht mehr als 91 m Laenge geschleust werden. Bei Wasserstaenden von mehr
als 500 cm am Aussenpegel der Schleuse Parey wir der Schleusenbetrieb eingestellt.
                                            - 94 -
        
                                                                                

§ 15.23 Schutz der Kanaele und Anlagen
Schubleichter duerfen an der Spitze eines Verbandes nur eingesetzt werden, wenn ihre
Bugform im Grundriss auf beiden Seiten abgerundet und so verjuengt ist, dass die Breite
der Bugwand die Gesamtbreite des Schubleichters auf mindestens 1,50 m unterschreitet;
die Laenge der Verjuengung muss mindestens das Dreifache der halben Breitenverminderung
der Bugwand betragen. Das gleiche gilt fuer den Bug einzeln fahrender oder schleppender
Fahrzeuge mit Pontonform.

§ 15.24 Segeln
Das Segeln, ausgenommen auf der Wasserstrasse Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See, ist
verboten. Die zustaendige Behoerde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeintraechtigt wird.

Kapitel 16
Weserstromgebiet

§ 16.01 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist anzuwenden auf
a) der Weser von Hann Muenden bis zur Nordwestkante der Eisenbahnbruecke in Bremen mit
   Kleiner Weser in Bremen bis zur unterstromigen Kante der Wehranlage am Teerhof;
b) der Werra von Falken (km 0,78) bis zum Anfang der Weser;
c) der Fulda von Mecklar (km 0,00) bis zum Anfang der Weser;
d) der Aller von Muehlenwehr in Celle (km 0,25) bis zur Muendung in die Weser und
e) der Leine von der Ihmemuendung bis zur Muendung in die Aller, auf dem Schnellen
   Graben vom Unterwasser des Wehres bis zur Einmuendung in die Ihme und auf der Ihme
   vom Schnellen Graben bis zur Muendung in die Leine mit Verbindungskanal zur Leine.

§ 16.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Fahrrinnentiefe und
Abladetiefe
1. Fahrzeuge und Schubverbaende duerfen folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht
   ueberschreiten:
            Binnenschiffahrtsstrasse               Laenge          Breite        Fahrrinnentiefe/
                                                    m               m             Abladetiefe
1.1       Weser
1.1.1     km 0,00 (Hann. Muenden)
          bis km 204,47 (Abzweigung
          Verbindungskanal Sued zur Weser)
          (Oberweser)
          - Fahrzeug/Schubverband                      85   11            je nach Wasserstand
1.1.2     km 204,47 bis Fuldahafen Bremen
          (Mittelweser)
          - Fahrzeug/Schubverband                      85   11,45         Fahrrinnentiefe
                                                       91   8,25          mindestens 2,50 m, jedoch
                                                                          in den Flussstrecken
                                                                          unterhalb der Wehre
                                                                          (untere Wehrarme) bis zur
                                                                          Einmuendung des zugehoerigen
                                                                          Schleusenkanals je nach
                                                                          Wasserstand, zwischen km
                                                                          206,20 und der Schleuse
                                                                          Petershagen 2,80 m
1.1.3     Fuldahafen Bremen bis UWe-km 1,38                               Fahrrinnentiefe zwischen
          (Eisenbahnbruecke in Bremen) mit                                 Fuldahafen Bremen und
          Kleiner Weser in Bremen
                                              - 95 -
        
                                                                                

            Binnenschiffahrtsstrasse               Laenge       Breite        Fahrrinnentiefe/
                                                    m            m             Abladetiefe
                                                                       Schleuse Bremen mindestens
                                                                       2,50 m
          - Fahrzeug                               110      11,45      Solltiefe im unteren
          - Schubverband                           172      11,45      Schleusenkanal der
                                                                       Schleuse Bremen 2 m,
                                                                       bezogen auf Seekarten-
                                                                       Null Solltiefe unterhalb
                                                                       des Schleusenkanals
                                                                       der Schleuse Bremen
                                                                       bis Eisenbahnbruecke in
                                                                       Bremen 3 m, bezogen auf
                                                                       Seekarten-Null
1.2       Fulda
          km 76,78 (Kiesgrube bei Kassel)
          bis km 108,78 (Weser)
          - Fahrzeug                                   35   6,50       Abladetiefe 1,20 m, mit
                                                                       besonderer Erlaubnis 1,40
                                                                       m
1.3       Aller
1.3.1     km 0,25 (Celle) bis km 110,74
          (Eisenbahnbruecke in Verden)
          - Fahrzeug/Schubverband                      58   9,50       je nach Wasserstand
1.3.2     km 110,74 bis km 117,17
          (Allermuendung)
          - Fahrzeug/Schubverband                      67   9,50       je nach Wasserstand
1.4       Leine und Ihme
1.4.1     Ihme von km 20,50 bis km 20,89
          (Ihmemuendung) Leine von km 20,89
          bis zum Verbindungskanal zur Leine
          (oberhalb Wehr Herrenhausen)
          - Fahrzeug/Schubverband                      82   9,50       je nach Wasserstand
1.4.2     Verbindungskanal zur Leine
          - Fahrzeug/Schubverband                      82   9          2,20
                                                       82   9,50       2
1.4.3     Leine von km 110,55 (Einmuendung
          Schleusenkanal Hademstorf
          der Aller) bis km 112,08
          (Leinemuendung)
          - Fahrzeug/Schubverband                      58   9,50       je nach Wasserstand.
2. Das Befahren der Werra, der Fulda oberhalb der Kiesgrube bei Kassel (km 76,78),
   der Leine oberhalb der Einmuendung des Hademstorfer Schleusenkanals bis zum Wehr
   Herrenhausen, der Ihme oberhalb km 20,50 und des Schnellen Grabens bis km 16,75 ist
   verboten. Dies gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge.

§ 16.03 Zusammenstellung der Verbaende
Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, duerfen nur zum Abschleppen eines beschaedigten
Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zustaendigen Behoerde
gekuppelt fahren. Dies gilt nicht auf der Weser unterhalb Horstedt (km 347,00), wenn
die Gesamtbreite der gekuppelten Fahrzeuge 20 m nicht ueberschreitet.

§ 16.04 Fahrgeschwindigkeit
1. Die zulaessige Hoechstgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer betraegt in den
   Schleusenkanaelen der Mittelweser und auf dem Verbindungskanal zur Leine
   fuer Fahrzeuge und Verbaende, ausgenommen Kleinfahrzeuge,
a)    mit einer Abladetiefe von nicht mehr als                          1,30 m           10 km/h,
b)    mit einer Abladetiefe von mehr als                                1,30 m            8 km/h.
2. Die zulaessige Hoechstgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer betraegt fuer

                                              - 96 -
       
                                                                               

Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb                                  35 km/h.
3. Abweichend von Nummer 2 betraegt die zulaessige Hoechstgeschwindigkeit gegenueber dem
   Ufer fuer Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb
a)   auf der Mittelweser in den Schleusenkanaelen und auf dem
     Verbindungskanal zur Leine                                              12 km/h,
b)   auf der Werra, Fulda, Aller, Leine, Ihme und dem
     Schnellen Graben
     sowie auf den nachfolgenden Flussstrecken der Weser
     von km 0,00 bis km 1,40 (Stadtgebiet Hann. Muenden),
     von km 110,81 bis km 111,73 (Stadtgebiet Bodenwerder),
     von km 130,40 bis km 135,65 (unterhalb des Ortes Ohr bis einschliesslich
     Stadtgebiet Hameln),
     von km 202,50 bis km 207,00 (Stadtgebiet Minden),
     von km 362,00 bis UWe-km 1,38 (unterhalb der Schleuse Bremen bis
     Eisenbahnbruecke in Bremen), Mittelweser oberhalb und unterhalb der Wehre
     (Wehrarme) von den Abzweigungen bis zu den Einmuendungen der zugehoerigen
     Schleusenkanaele
     aa)     zu Berg                                                         12 km/h,
     bb)     zu Tal                                                          18 km/h.
4. Die zustaendige Behoerde kann fuer einzelne Strecken und aus besonderen Anlaessen
   abweichend von Nummer 2 und 3 fuer Kleinfahrzeuge hoehere Geschwindigkeiten zulassen,
   wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstrasse sowie der uebrige
   Schiffsverkehr nicht beeintraechtigt werden.

§ 16.05 Bergfahrt
Als Bergfahrt gilt auf dem Verbindungskanal zur Leine die Fahrt in Richtung Stichkanal
Hannover-Linden.

§ 16.06 Begegnen
Auf dem Verbindungskanal zur Leine muessen beim Begegnen Fahrzeuge und Verbaende
abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften
des § 6.07 ueber das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberuehrt.

§ 16.07 Ueberholen
1. Das Ueberholen auf dem Verbindungskanal zur Leine ist verboten.
2. Abweichend   von Nummer 1 ist bei Tag Fahrzeugen und Verbaenden das Ueberholen
   gestattet,   wenn folgende Breiten und Abladetiefen nicht ueberschritten werden:
   1,70 m bei   einer Breite bis 6,25 m,
   1,40 m bei   einer Breite bis 8,20 m,
   1,30 m bei   einer Breite bis 9,50 m.
3. Kleinfahrzeuge duerfen abweichend von Nummer 1 ueberholen und ueberholt werden.

§ 16.08 Wenden
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 16.09 Ankern
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 16.10 Stilliegen
Die nach § 3.23 vorgeschriebenen Lichter brauchen von Landebruecken der
Fahrgastschiffahrt nicht gefuehrt zu werden, wenn sich diese ausserhalb der Fahrrinne
befinden.

§ 16.11 Schiffahrt bei Hochwasser

                                             - 97 -
      
                                                                              

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 16.12 Schiffahrt bei Eis
Bei anhaltendem Treibeis muessen alle Fahrzeuge einen Schutzhafen aufsuchen. Auf
der Weser und auf der Aller darf auch der untere Schleusenbereich der Schleusen,
ausgenommen bei der Schleuse Langwedel, aufgesucht werden. Die Ueberwinterung im oberen
Schleusenbereich der Schleusen ist nur mit Erlaubnis der zustaendigen Behoerde gestattet.

§ 16.13 Nachtschiffahrt
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 16.14 Einsatz von Traegerschiffsleichtern
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 16.15 Meldepflicht
1. Die Schiffsfuehrer von Fahrzeugen und Verbaenden mit einer Laenge von mehr als 85
   m muessen sich vor Einfahrt in die Weserstrecke zwischen unterhalb der Schleuse
   Bremen (km 362,00) und der Eisenbahnbruecke in Bremen (UWe-km 1,38) (obere
   Grenze des Geltungsbereiches der Seeschiffahrtsstrassen-Ordnung/untere Grenze des
   Geltungsbereiches der Binnenschiffahrtsstrassen-Ordnung) auf dem bekanntgegebenen
   Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Verkehrszentrale Bremen
   melden und folgende Angaben machen:
   a) Schiffsgattung,
   b) Schiffsname,
   c) Standort, Fahrtrichtung,
   d) Amtliche Schiffsnummer, Funkrufzeichen,
   e) Tragfaehigkeit,
   f) Laenge und Breite des Fahrzeugs,
   g) Art, Laenge und Breite des Verbandes,
   h) Tiefgang,
   i) Standort,
   j) Beladehafen,
   k) Entladehafen,
   l) bei Gefahrguetern zusaetzlich:
      - Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge),
      - Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Stoffnummer oder Klasse und UN-Nummer,
      - 0, 1, 2, 3 blaue Lichter/blaue Kegel und
      - Anzahl der an Bord befindlichen Personen.

   Die Begrenzung der meldepflichtigen Weserstrecke ist durch das Tafelzeichen B.11
   (Anlage 7) mit einem Zusatzschild "Meldepflicht" kenntlich gemacht.
2. Unterbricht ein Fahrzeug die Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, muss der
   Schiffsfuehrer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.

§ 16.16 Bezeichnung der Fahrzeuge
1. Auf der Weser und auf der Aller muessen einzeln fahrende Fahrzeuge und Verbaende,
   ausgenommen Kleinfahrzeuge, fuehren:
   a) bei Tag mindestens 6 m ueber den Einsenkungsmarken eine mehrfarbige Flagge oder
      einen mehrfarbigen Wimpel, bei denen keine der Seiten kuerzer als 1 m ist (z.B.


                                            - 98 -
      
                                                                              

      Reedereiflagge oder Reedereiwimpel), wobei die Hoehe auf 4 m verringert werden
      darf, wenn das Fahrzeug nicht laenger als 30 m ist,
   b) bei Nacht das Topplicht mindestens 6 m ueber den Einsenkungsmarken, wobei die
      Hoehe auf 4 m verringert werden darf, wenn das Fahrzeug nicht laenger als 30 m
      ist.

2. Auf Schubverbaenden ist die Flagge oder der Wimpel nach Nummer 1 auf dem vorderen
   Fahrzeug zu fuehren.

§ 16.17 Einfahrt zum Verbindungskanal Sued zur Weser und zum
Verbindungskanal Nord zur Weser
Abweichend von § 6.16 Nr. 1 Satz 2 hat der von der Weser kommende Talfahrer zur
Einfahrt zum Verbindungskanal Sued zur Weser sowie zur Einfahrt zum Verbindungskanal
Nord zur Weser Vorfahrt vor allen anderen Fahrzeugen. Dies gilt nicht fuer
Kleinfahrzeuge.

Kapitel 17
Elbe

§ 17.01 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist anzuwenden auf der Elbe von der deutsch-tschechischen Grenze bei
Schoena bis zur oberen Grenze des Hamburger Hafens (km 607,50) mit Jeetzel bis zur
Nordwestkante der Drahwehnertorbruecke in Hitzacker.

§ 17.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Fahrrinnentiefe und
Abladetiefe
1. Fahrzeuge duerfen auf der Elbe von km 0,00 bis Hamburger Hafen (km 607,50) eine
   Laenge von 110 m und eine Breite von 11,45 m nicht ueberschreiten. Fahrzeuge
   mit Seitenradantrieb duerfen abweichend von Satz 1 eine Breite von 14 m nicht
   ueberschreiten. Vom Hafen Boizenburg (km 559,50) bis Hamburger Hafen duerfen
   Fahrzeuge abweichend von Satz 1 eine Breite von 22,90 m nicht ueberschreiten.
2. Verbaende (Schubverbaende und gekuppelte Fahrzeuge) duerfen auf den nachfolgend
   aufgefuehrten Strecken folgende Abmessungen in Verbindung mit der Fahrrinnentiefe
   nicht ueberschreiten:
    ---------------------------------------------------------------------------
    Binnenschiffahrtsstrasse           Laenge      Breite      Fahrrinnentiefe
                                        m          m               m
    ---------------------------------------------------------------------------
    2.1   Elbe (Talfahrt)
    2.1.1 km   0,00 bis km 607,50      137        11,45
    2.1.2 km 56,60 bis km 264,10       110        18
    2.1.3 km 264,10 bis km 344,50      145        22,90
    2.1.4 km 344,50 bis km 454,80      145        22,90
                                       165        18         gilt nur bei
                                                             bekanntgemachter
                                                             Fahrrinnentiefe
                                                             von > 2,20
    2.1.5 km 454,80 bis km 607,50      190        24
    2.2   Elbe (Bergfahrt)
    2.2.1 km 607,50 bis km   0,00      137        11,45
    2.2.2 km 607,50 bis km 454,80      190        24
    2.2.3 km 454,80 bis km 264,10      110        22,90
                                       137        19,70
                                       172        11,45
                                       172        19,70 )    gilt nur bei
                                       190        11,45 )    bekanntgemachter
                                            - 99 -
        
                                                                                

                                                              )    Fahrrinnentiefe
                                                              )    von > 2,00.
3. Auf der Fahrt zu Berg vom Hafen Rosslau (km 264,10) bis unterhalb der
   Eisenbahnbruecke in Dresden (km 56,56) duerfen Verbaende mit einer Laenge von nicht
   mehr als 170 m und einer Breite von nicht mehr als 11,45 m verkehren, wenn der
   Wasserstand am Pegel Lutherstadt Wittenberg mindestens 320 cm betraegt und der
   Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgeruestet ist oder der Verband mit
   einem Vorspann verkehrt.
4. Auf der Fahrt zu Tal von Torgau (km 154,00) bis Hafen Rosslau (km 264,10) duerfen
   Verbaende mit einer Laenge von nicht mehr als 145 m und einer Breite von nicht
   mehr als 11,45 m verkehren, wenn der Wasserstand am Pegel Lutherstadt Wittenberg
   mindestens 280 cm betraegt und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung
   ausgeruestet ist oder der Verband mit einem Vorspann verkehrt.
5. Auf der Jeetzel von km 0,00 bis km 0,55 duerfen Fahrzeuge mit einer Laenge von nicht
   mehr als 40 m und einer Breite von nicht mehr als 5,10 m fahren. Von km 0,55 bis km
   0,80 ist das Befahren der Jeetzel verboten. Dies gilt nicht fuer Fahrzeuge mit einer
   Laenge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,50 m.
6. Die Fahrrinnentiefe auf der Elbe richtet sich nach dem Wasserstand. Die geringste
   Fahrrinnentiefe wird von der zustaendigen Behoerde taeglich bekanntgemacht. Bei der
   Wahl der Abladetiefe sind die bekanntgemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle
   Wasserstandsentwicklung zu beruecksichtigen.
   Im Tidebereich unterhalb der Schleusengruppe Geesthacht kann die vorhandene
   Fahrrinnentiefe an den Schiffahrtspegeln bei km 586,20, 593,70 und 602,00 in
   Verbindung mit der Peiltiefe auf den weissen Tafeln am Schleusensteuerstand in
   Geesthacht bzw. am Pegelhaus Over bei km 605,30 abgelesen werden.
   An den Schiffahrtspegeln ist in Metern und Dezimetern ablesbar, um wieviel der
   Wasserstand zur Zeit des Passierens ueber (schwarze Meterzahlen in weiss/roten
   Feldern) oder unter (rote Meterzahl in schwarz/weissen Feldern) dem Nullpunkt des
   Schiffahrtspegels liegt.
   Die weissen Tafeln mit schwarzem Rand zeigen eine rote Zahl, die in Dezimetern die
   Peiltiefe, bezogen auf den Nullpunkt des Schiffahrtspegels, angibt.
   ... Abbildung (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 109)

§ 17.03 Zusammenstellung der Verbaende
1. Schleppverbaende duerfen folgende Abmessungen und Anzahl der Anhaenge nicht
   ueberschreiten:
                                                 Laenge des        Breite       Anzahl der
                                               schleppenden                      Anhaenge
           Binnenschiffahrtsstrasse
                                                 Fahrzeugs
                                                     m              m                m
1.1        Talfahrt
           km 0,00 bis km 607,50                        80        11,45              2
           km 56,60 bis km 607,50                      110        11,45              1
1.2        Bergfahrt
           km 607,50 bis km 0,00                       110        11,45            3.
2. Abweichend von Nummer 1 duerfen von Wittenberge (km 455,00) bis zum Hamburger Hafen
   (km 607,50) Schleppverbaende eine Gesamtlaenge von 600 m nicht ueberschreiten.
3. Fuer die Zusammenstellung von Verbaenden und gekuppelten Fahrzeugen gelten folgende
   Erleichterungen:
      a) Werden in einem Schleppverband schwimmende Geraete unmittelbar hintereinander
         geschleppt, werden sie als Fahrzeug angesehen, wenn ihre Gesamtlaenge 80 m nicht
         ueberschreitet. Das an letzter Stelle eines solchen Schleppverbandes eingestellte
         Fahrzeug muss mit einem Ruder versehen sein.
      b) Abweichend von § 1.02 Nr. 2 benoetigen bei gekuppelten Fahrzeugen die Fahrzeuge,
         die nicht mehr als 80 m lang und nicht mit einer Antriebsmaschine ausgeruestet
         sind, keinen eigenen Schiffsfuehrer, sondern unterstehen dem Fuehrer des
         Fahrzeugs, das mit einer Antriebsmaschine ausgeruestet ist.

                                             - 100 -
      
                                                                              

   c) Abweichend von § 1.09 Nr. 1 braucht bei gekuppelten Fahrzeugen das Ruder der
      nicht mit einer Antriebsmaschine ausgeruesteten Fahrzeuge nicht besetzt zu sein.
      In diesem Falle muss das Ruder festgestellt sein.


§ 17.04 Fahrgeschwindigkeit
Die Mindestgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer betraegt fuer Fahrzeuge und Verbaende,
ausgenommen Kleinfahrzeuge, in der Bergfahrt 4 km/h.

§ 17.05 Bergfahrt
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 17.06 Begegnen
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 17.07 Ueberholen
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 17.08 Wenden
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 17.09 Ankern
(Siehe § 17.17 Nr. 3)

§ 17.10 Stilliegen
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 17.11 Schiffahrt bei Hochwasser
1. Erreicht oder ueberschreitet der Wasserstand den Hoechsten Schiffahrtswasserstand
   (HSW) (Hochwassermarke) an dem Richtpegel fuer den unter Nummer 2 jeweils
   aufgefuehrten Streckenabschnitt, ist die Schiffahrt innerhalb des jeweiligen
   Streckenabschnitts verboten.
   Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen zulassen.
2. Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstaende bestimmt,
   und die Richtpegel gelten fuer den nachstehend aufgefuehrten Streckenabschnitt:
            Strecke                         Richtpegel                   Hochwassermarke
deutsch-tschechische Grenze-      Dresden                       500 cm
Hafen Riesa
Hafen Riesa-Elster                Torgau                        620 cm
Elster-Saalemuendung               Lutherstadt Wittenberg        530 cm
Saalemuendung-Abzweigung Alte      Barby                         570 cm
Elbe in Magdeburg
Abzweigung Alte Elbe in           Magdeburg-Strombruecke         550 cm
Magdeburg-Einmuendung Niegripper
Verbindungskanal
Einmuendung Niegripper             Tangermuende                   620 cm
Verbindungskanal-Einmuendung
Untere Havel-Wasserstrasse
Einmuendung Untere Havel-          Wittenberge                   610 cm
Wasserstrasse-Muendung Alte
Loecknitz
Muendung Alte Loecknitz-            Doemitz                        560 cm.
Einmuendung Elbe-Luebeck-Kanal

§ 17.12 Schiffahrt bei Eis
                                            - 101 -
      
                                                                              

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 17.13 Nachtschiffahrt
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 17.14 Einsatz von Traegerschiffsleichtern
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 17.15 Meldepflicht
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 17.16 Durchfahren der Magdeburger Stromstrecke
1. Die Magdeburger Stromstrecke von km 324,50 bis km 327,20 ist bei Wasserstaenden
   unter 400 cm am Pegel Magdeburg eine Fahrwasserenge.
2. Die Einfahrt in die Fahrwasserenge wird durch Signallichter geregelt. Sie bedeuten:
   a) ein festes rotes Licht:
      Verbot des Einfahrens. Fahrzeuge haben nach Moeglichkeit ausserhalb des
      Fahrwassers so anzuhalten, dass der Gegenverkehr sicher passieren kann;
   b) ein festes gruenes Licht:
      Erlaubnis zum Einfahren.
   Das Verbot der Einfahrt ist zu beachten.
   Bei ausser Betrieb genommenen Lichtern finden die Bestimmungen des § 6.07 Anwendung.
3. Die Lichter nach Nummer 2 befinden sich fuer
   a) die Talfahrer
      am westlichen Widerlager der ehemaligen Sternbruecke bei km 325,1 und
   b) die Bergfahrer
      am Wahrschauposten "Kleiner Werder" bei km 327,10.

4. Bei Wasserstaenden von 400 cm und mehr am Pegel Magdeburg findet die Regelung nach
   Nummer 2 keine Anwendung.
5. Einzeln fahrende Schub- oder Schleppfahrzeuge mit einer Laenge von nicht mehr als
   33 m und Kleinfahrzeuge koennen abweichend von Nummer 2 Buchstabe a auch dann in
   die Fahrwasserenge einfahren, wenn die Einfahrt durch ein rotes Licht gesperrt ist.
   Sie haben jedoch allen entgegenkommenden Fahrzeugen die ungehinderte Vorbeifahrt zu
   gewaehren.

§ 17.17 Durchfahren der Schleusengruppe Geesthacht
1. Bei der Einfahrt in den oberen Schleusenkanal haben Talfahrer Vorfahrt.
2. Schleppverbaende muessen spaetestens nach der Einfahrt in den Schleusenkanal die Laenge
   der Schleppverbindungen auf 50 m oder weniger kuerzen.
3. Abweichend von den §§ 7.02 und 7.03 ist das Liegen und die Benutzung der Anker im
   Schleusenkanal gestattet.

§ 17.18 Hoehe der Bruecken
Hat der Wasserstand am Pegel Hohnstorf 780 cm erreicht, betragen die Durchfahrtshoehen
unter der Lauenburger Bruecke:
a) 5,50 m in der vom linken Ufer gerechneten zweiten Brueckenoeffnung
   (Schiffahrtsoeffnung)
   und
b) 6,90 m in der vom linken Ufer gerechneten ersten Brueckenoeffnung
   (Hochwasserdurchfahrt).

                                           - 102 -
      
                                                                              

§ 17.19 Kennzeichnung der Brueckendurchfahrten
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 koennen Brueckendurchfahrten
bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein
a)        an den Seiten der Durchfahrt:                    gruene Lichter,
b)        ueber der Mitte der Durchfahrt:                   gelbe Lichter,
aa)       bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:               ein gelbes Licht,
bb)       bei Verkehr in nur eine Richtung:                zwei gelbe Lichter
                                                           uebereinander.

§ 17.20 Verhalten gegenueber Seilfaehren
1. Bei Annaeherung an eine Seilfaehre haben Talfahrer in Hoehe des Zeichens E.4a (Anlage
   7) das Signal "Achtung" gemaess Anlage 6 zu geben.
2. Die Vorbeifahrt an einer Seilfaehre darf erst erfolgen, wenn sie an ihrem staendigen
   Liegeplatz stilliegt.
3. Abweichend von Nummer 2 kann die Vorbeifahrt an einer Seilfaehre auf der Seite
   erfolgen, auf der von der Seilfaehre bei Tag eine weisse Flagge und bei Nacht ein
   gelbes gewoehnliches, von allen Seiten sichtbares Licht gezeigt wird.


Kapitel 18
Ilmenau

§ 18.01 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist auf der Ilmenau von der Muendung in die Elbe bis zur Nordwestkante
der Brausebruecke an der Abtsmuehle in Lueneburg anzuwenden.

§ 18.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Abladetiefe
Fahrzeuge und Schubverbaende duerfen folgende Abmessungen nicht ueberschreiten:
                                              Laenge      Breite         Abladetiefe
           Binnenschiffahrtsstrasse
                                                m          m                 m
1. km 28,84 (Ilmenaumuendung) bis km 28,32
    (Hafen Hoopte)
    - Fahrzeug/Schubverband                     80        9,50      je nach Wasserstand
2. km 28,32 bis km 17,79 (unterhalb
    Schleuse Fahrenholz)
    - Fahrzeug/Schubverband                     67         9        je nach Wasserstand
3. km 17,79 bis km 0,00 (Brausebruecke in
    Lueneburg)
    - Fahrzeug/Schubverband                     45        6,20             0,90

§ 18.03 Zusammenstellung der Verbaende
1. In einem Schleppverband duerfen in der Bergfahrt nur ein Anhang, in der Talfahrt
   hoechstens zwei Anhaenge eingestellt werden.
2. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, duerfen nur zum Abschleppen eines
   beschaedigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zustaendigen
   Behoerde gekuppelt fahren.

§ 18.04 Fahrgeschwindigkeit
Die zulaessige Hoechstgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer betraegt fuer Fahrzeuge und
Verbaende, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb und Kleinfahrzeuge mit
Maschinenantrieb bis zu 3,68 Kilowatt (5 PS), 7 km/h.

§ 18.05 Bergfahrt


                                           - 103 -
      
                                                                              

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 18.06 Begegnen
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 18.07 Ueberholen
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 18.08 Wenden
Fahrzeuge von mehr als 15 m Laenge duerfen nur an den durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage
7) bezeichneten Stellen wenden

§ 18.09 Ankern
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 18.10 Stilliegen
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 18.11 Schiffahrt bei Hochwasser
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 18.12 Schiffahrt bei Eis
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 18.13 Nachtschiffahrt
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 18.14 Einsatz von Traegerschiffsleichtern
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 18.15 Meldepflicht
(Keine besonderen Vorschriften)

Kapitel 19
Elbe-Luebeck-Kanal und Trave

§ 19.01 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist anzuwenden auf
a) dem Elbe-Luebeck-Kanal von der Einmuendung in die Elbe bis zur Abzweigung aus der
   Trave, 71 m nordoestlich der Achse der Geniner Strassenbruecke und
b) der Kanaltrave von   der Abzweigung des Elbe-Luebeck-Kanals bis zur Nordwestkante der
   Eisenbahnhubbruecke   in Luebeck mit Nebenarm An der Lachswehr von der Abzweigung aus
   der Kanaltrave bis   zur Einmuendung in den Stadtgraben, Nebenarm Stadttrave von der
   Abzweigung aus der   Kanaltrave bis zur Nordkante der Holstenbruecke in Luebeck.

§ 19.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Abladetiefe
1. Fahrzeuge und Schubverbaende duerfen eine Laenge von 80 m und eine Breite von 9,50 m
   nicht ueberschreiten.
2. Die Abladetiefe darf nicht mehr betragen als

                                           - 104 -
       
                                                                               

     a) 2,15 m auf dem Elbe-Luebeck-Kanal von der Schleuse Lauenburg einschliesslich bis
        zur Umschlagstelle Horsterdamm (km 59,40),
     b) 2,10 m auf dem Elbe-Luebeck-Kanal von der Schleuse Witzeeze bis zur
        Donnerschleuse, die Schleusen ausgenommen,
     c) 2,50 m auf der Kanaltrave von km 1,50 bis zu den Hubbruecken in Luebeck (km 5,57),
        wenn der Wasserstand am Pegel Hubbruecken 500 cm (Mittelwasserstand) erreicht
        oder ueberschritten hat; bei einem Wasserstand unter 500 cm ist die Abladetiefe
        entsprechend zu verringern,
     d) 2 m auf den uebrigen Strecken des Elbe-Luebeck-Kanals und der Kanaltrave.

3. Abweichend von Nummer 2 Buchstabe d richtet sich die Abladetiefe von der
   Einmuendung des Elbe-Luebeck-Kanals in die Elbe bis zur Schleuse Lauenburg nach der
   Fahrrinnentiefe der Elbe.

§ 19.03 Zusammenstellung der Verbaende
1. In einen Schleppverband duerfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, dass er
   nicht mehr als zwei Schleusungen benoetigt. Der Abstand zwischen dem Fahrzeug mit
   Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes und dem ersten Anhang darf hoechstens
   50 m, der Abstand der Anhaenge untereinander hoechstens 25 m betragen. Fahrzeuge mit
   Maschinenantrieb, die ihrer Bauart nach zur Befoerderung von Guetern bestimmt und zum
   Schleppen zugelassen sind, duerfen nur einen Anhang schleppen.
2. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, duerfen mit Ausnahme im Hafen Lauenburg nur
   zum Abschleppen eines beschaedigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit
   Erlaubnis der zustaendigen Behoerde gekuppelt fahren.

§ 19.04 Fahrgeschwindigkeit
1. Die zulaessige Hoechstgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer betraegt fuer Fahrzeuge und
   Verbaende, ausgenommen Kleinfahrzeuge,
     a) mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,20 m
        und einer Breite von nicht mehr als 8,30 m                      10 km/h,
     b) mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,20 m
        und einer Breite von mehr als 8,30 m sowie mit einer
        Abladetiefe von mehr als 1,20 m und einer Breite von
        nicht mehr als 8,30 m                                             8 km/h,
     c) mit einer Abladetiefe von mehr als 1,20 m
        und einer Breite von mehr als 8,30 m                              6 km/h.
2.   Die zulaessige Hoechstgeschwindigkeit gegenueber dem
     Ufer betraegt fuer Kleinfahrzeuge                                    10 km/h.
3.   Die Mindestgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer
     betraegt fuer Fahrzeuge und Verbaende, ausgenommen
     Kleinfahrzeuge,                                                      5 km/h.

§ 19.05 Bergfahrt
Als Bergfahrt gilt die Fahrt in Richtung Elbe.

§ 19.06 Begegnen
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 19.07 Ueberholen
1. Das Ueberholen bei Nacht ist verboten.
2. Abweichend von Nummer 1 duerfen Kleinfahrzeuge ueberholen und ueberholt werden.

§ 19.08 Wenden


                                            - 105 -
      
                                                                              

Fahrzeuge duerfen nur wenden, wenn das Manoever ohne Beruehrung der Ufer und Bauwerke
ausgefuehrt werden kann.

§ 19.09 Ankern
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 19.10 Stilliegen
Die nach § 3.20 vorgeschriebenen Lichter brauchen nicht gefuehrt zu werden, wenn das
Fahrzeug an einer Liege- oder Umschlagstelle ausserhalb der durchgehenden Fahrrinne
stilliegt.

§ 19.11 Schiffahrt bei Hochwasser
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 19.12 Schiffahrt bei Eis
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 19.13 Nachtschiffahrt
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 19.14 Einsatz von Traegerschiffsleichtern
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 19.15 Meldepflicht
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 19.16 Hoehe der Bruecken
1. Die Brueckendurchfahrtshoehen zwischen den Schleusen Lauenburg und Buessau betragen
   bei normalem Kanalwasserstand 4,40 m.
2. In oberster Hubstellung betraegt die Durchfahrtshoehe unter den Hubbruecken in Luebeck
   bei Mittelwasserstand (500 cm am Pegel Hubbruecken) 5,40 m. Zusaetzlich zu den
   Signallichtern nach § 6.26 Nr. 4 Buchstabe b oder c koennen an den Hubbruecken weisse
   Lichter gezeigt werden.
   Es bedeuten:
   a) zwei weisse Lichter ueber den linken roten Lichtern:
      Durchfahrt nur fuer Fahrzeuge unter 2,50 m Hoehe ueber dem Mittelwasserstand;
   b) ein weisses Licht ueber dem linken roten Licht:
      Durchfahrt nur fuer Fahrzeuge unter 1,45 m Hoehe ueber dem Mittelwasserstand.

3. Im Klughafen betraegt die Durchfahrtshoehe bei Mittelwasserstand 5,50 m.
4. Hat der Wasserstand der Elbe am Pegel Hohnsdorf 780 cm erreicht, betraegt die
   Durchfahrtshoehe unter der Lauenburger Strassenbruecke (ELK-km 61,03) 6,04 m.
5. Die Durchfahrtshoehen koennen sich durch Wasserstandsschwankungen verringern.

§ 19.17 Segeln
Das Segeln ist verboten.

Kapitel 20
Saar

§ 20.01 Anwendungsbereich
                                           - 106 -
       
                                                                               

Dieses Kapitel ist auf der Saar von der Muendung in die Mosel bis zur deutsch-
franzoesischen Grenze bei Saargemuend anzuwenden.

§ 20.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Fahrrinnentiefe
1. Fahrzeuge und Verbaende (Schubverbaende und gekuppelte Fahrzeuge) duerfen folgende
   Abmessungen nicht ueberschreiten:
                                                                Laenge          Breite
                 Binnenschiffahrtsstrasse
                                                                  m               m
1.1     km 0,00 (Saarmuendung) bis km 73,70 (Ende
        ausgebaute Strecke)
        - Fahrzeug                                               110            11,45
        - Verband                                                185            11,45
1.2     km 73,70 bis lothr. km 64,975 (deutsch-
        franzoesische Grenze bei Saargemuend)
        - Fahrzeug                                              38,50           5,05.
2. Fahrzeuge und Verbaende nach Nummer 1, die laenger als 90 m sind, duerfen
   die Wasserstrasse nur befahren, wenn sie ausgeruestet sind mit einer aktiven
   Bugsteuereinrichtung. Dies gilt nicht fuer Einzelfahrzeuge sowie fuer Schubboote
   mit zwei Standardschubleichtern, wenn der Tiefgang der hinteren Einsenkmarke des
   Einzelfahrzeugs bzw. des hinteren Schubleichters mindestens 1,60 m betraegt, sowie
   fuer Schubboote mit einem leeren Standardschubleichter.
3. Die Fahrrinnentiefe betraegt
a)    von der Saarmuendung bis zum Ende der ausgebauten Strecke (km
      73,70)                                                                                  3 m,
b)    von km 73,70 bis zur deutsch-franzoesischen Grenze bei Saargemuend
      (lothr. km 64,975) mindestens                                                           2 m.
4. Die zustaendige Behoerde kann abweichend von Nummer 2 Ausnahmen zulassen.

§ 20.03 Zusammenstellung der Verbaende
In einem Schleppverband duerfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, dass er nicht
mehr als eine Schleusung benoetigt.

§ 20.04 Fahrgeschwindigkeit
1. Die zulaessige Hoechstgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer betraegt fuer Fahrzeuge und
   Verbaende
a)    von der Saarmuendung bis zum Ende der ausgebauten Strecke (km
      73,70)                                                                            16 km/h,
b)    von km 73,70 bis zur deutsch-franzoesischen Grenze bei Saargemuend                  10 km/h.
2. Von lothr. km 75,618 (km 93,975) bei Guedingen bis lothr. km 64,975 bei Saargemuend
   liegt die Staatsgrenze im Bereich der Flussmitte. Die Fahrrinne verlaeuft dabei
   weitestgehend auf der franzoesischen Seite.
   Hier gelten die franzoesischen Bestimmungen mit 8 km/h Hoechstgeschwindigkeit.
3. Die zustaendige Behoerde kann fuer einzelne Strecken und aus besonderen Anlaessen
   abweichend von Nummer 1 fuer Kleinfahrzeuge und Fahrgastschiffe hoehere
   Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der
   Wasserstrasse sowie der uebrige Schiffsverkehr nicht ueber Gebuehr beeintraechtigt
   werden.

§ 20.05 Bergfahrt
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 20.06 Begegnen
1. Auf folgenden Fahrwasserengen besteht


                                            - 107 -
       
                                                                               

a)       Begegnungsverbot fuer Fahrzeuge und Verbaende, ausgenommen Kleinfahrzeuge:
         Taben-Rodt                                              km 21,20 bis km 23,40,
         Mettlach Oberwasser                                     km 32,40 bis km 33,00,
b)       Begegnungsverbot fuer Verbaende: WSA-Umschlagstelle im Schleusenkanal
         Kanzem                                                    km 5,70 bis km 7,20,
         Saarburg                                                km 11,70 bis km 12,50,
         Serrig                                                  km 14,10 bis km 16,20,
         Mettlach Unterwasser                                    km 28,50 bis km 30,50,
         Saarschleife                                            km 33,60 bis km 35,20,
         Fussgaengerbruecke Fremersdorf                             km 47,70 bis km 48,90,
         Lisdorfer Au                                            km 61,00 bis km 64,00.
2. Bergfahrer muessen bei Annaeherung an eine Fahrwasserenge die Talfahrer auf Kanal 10
   anrufen und auffordern, ihnen Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs
   mitzuteilen.
   Meldet sich kein Talfahrer, duerfen die Bergfahrer in die Fahrwasserenge einfahren,
   ausgenommen die Fahrwasserengen
Taben-Rodt                                     km 21,20 und
Saarschleife                                   km 33,60.
     Hier duerfen sie nur einfahren, wenn sie vorher auf Kanal 10 zwei tiefe Toene
     von je einer Sekunde Dauer empfangen haben. Diese Toene dienen der Kontrolle des
     ordnungsgemaessen Funkbetriebes im Bereich dieser Fahrwasserengen.
3. Talfahrer muessen bei Annaeherung an eine Fahrwasserenge auf Kanal 10 mehrmals Art,
   Namen, Standort und Fahrtrichtung ihres Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben muessen
   sie machen, wenn sie von einem Bergfahrer angesprochen werden.

§ 20.07 Ueberholen
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 20.08 Wenden
Fahrzeuge duerfen nur wenden, wenn das Manoever ohne Beruehrung der Ufer und Bauwerke
ausgefuehrt werden kann.

§ 20.09 Ankern
Das Ankern ist verboten.

§ 20.10 Stilliegen
Das Stilliegen ist nur an den dafuer ausgewiesenen Liegestellen zugelassen, dabei ist,
sofern im Einzelfall nicht anders gekennzeichnet, die Benutzung der Liegestellen nur in
einer Breite zulaessig.

§ 20.11 Schiffahrt bei Hochwasser
1. Hat der Wasserstand der Mosel am Pegel im Unterwasser der Staustufe Grevenmacher
   (Mosel-km 212,50) 520 cm (Hoechster Schiffahrtswasserstand, HSW) erreicht oder
   ueberschritten, ist die Schiffahrt auf der Saar von der Saarmuendung bis zur
   Schleusengruppe Kanzem verboten.
2. Hat der Wasserstand am Pegel Fremersdorf (km 48,51) 390 cm (Hoechster
   Schiffahrtswasserstand, HSW) erreicht oder ueberschritten, ist die Schiffahrt von
   der Schleusengruppe Kanzem bis zum Unterwasser der Schleuse Lisdorf verboten.
3. Hat der Wasserstand am Pegel Saarbruecken-St.Arnual (km 90,82) 290 cm (Hoechster
   Schiffahrtswasserstand, HSW) erreicht oder ueberschritten, ist die Schiffahrt von
   der Schleuse Lisdorf bis zum Unterwasser der Schleuse Saarbruecken verboten.
4. Hat der Wasserstand am Pegel Saarbruecken-St.Arnual (km 90,82) 250 cm (Hoechster
   Schiffahrtswasserstand, HSW) erreicht oder ueberschritten, ist die Schiffahrt von
   der Schleuse Saarbruecken bis zum Unterwasser der Schleuse Guedingen verboten.

                                            - 108 -
      
                                                                              

5. Von der Schleuse Guedingen bis Saargemuend (lothr. km 64,975) gelten die
   franzoesischen Bestimmungen.
6. Die zustaendige Behoerde kann abweichend von Nummer 1 bis 4 Ausnahmen zulassen.

§ 20.12 Schiffahrt bei Eis
Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schiffahrt, muessen Fahrzeuge
und Verbaende nach Weisung der zustaendigen Behoerde rechtzeitig eine geeignete
Liegestelle aufsuchen.

§ 20.13 Nachtschiffahrt
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 20.14 Einsatz von Traegerschiffsleichtern
Ausserhalb eines Schubverbandes duerfen Traegerschiffsleichter nur von zwei Schleppern
fortbewegt werden, von denen der eine zieht und der andere am hinteren Ende des
Verbandes eingesetzt ist. Fuehrer eines solchen Verbandes ist der Schiffsfuehrer
des ziehenden Schleppers. Die Schiffsfuehrer der Schlepper muessen sich ueber
Sprechfunk verstaendigen koennen. Beim Durchfahren der Schleusen muss sich auf jedem
Traegerschiffsleichter oder, soweit mehrere Traegerschiffsleichter starr miteinander
verbunden sind, am vorderen und hinteren Ende der Zusammenstellung ein Mitglied der
Besatzung befinden und die Fender und Draehte bedienen.

§ 20.15 Meldepflicht
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 20.16 Hoehe der Bruecken
Die Durchfahrtshoehen bei den Bruecken betragen mindestens 5,25 m ueber dem Hoechsten
Schiffahrtswasserstand (HSW).
Von Guedingen (lothr. km 75,618) bis Saargemuend (lothr. km 64,975) gelten die
franzoesischen Angaben.

§ 20.17 Benutzung der Schleusen und Bootsumsetzanlagen
1. Fahrzeuge von nicht mehr als 40 m Laenge und von nicht mehr als 6,40 m Breite muessen
   in Kanzem, Serrig, Mettlach und Rehlingen die kleine Schiffsschleuse benutzen,
   soweit die Schleusenaufsicht keine andere Weisung erteilt.
2. Bei gemeinsamer Schleusung von Fahrgastschiffen und Fahrzeugen, die fuer die
   Befoerderung von Guetern bestimmt sind, duerfen Fahrgastschiffe erst nach diesen in
   die Schleuse einfahren.
3. Kleinfahrzeuge, die von Hand eingesetzt oder herausgehoben werden koennen, muessen
   die Bootsumsetzanlagen benutzen. Dies gilt jedoch nur bei Tag.


Kapitel 21
Spree-Oder Wasserstrasse, Berliner und Brandenburger
Wasserstrassen

§ 21.01 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist anzuwenden auf
a) der Spree-Oder-Wasserstrasse von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstrasse bei
   Spandau bis zur Einmuendung in die Oder einschliesslich Untere Spree, Berliner Spree,
   Treptower Spree, Dahme (Langer See), Oder-Spree-Kanal und Fuerstenwalder Spree mit
   Ruhlebener Altarm, Landwehrkanal, Spreekanal, Rummelsburger See, Mueggelspree von
   der Einmuendung in die Spree-Oder-Wasserstrasse bis km 11,85 einschliesslich Grosser
                                           - 109 -
        
                                                                                

   Mueggelsee und vom Unterwasser des Wehres Grosse Traenke (km 44,85) bis zur Abzweigung
   aus der Spree-Oder-Wasserstrasse, Grosse Krampe, Wasserstrasse Seddinsee und Gosener
   Kanal, Gosener Graben, Dehmsee-Einfahrt bis km 0,35, Drahendorfer Spree bis km
   0,40, Kersdorfer See-Einfahrt bis km 0,12, Neuhauser Speisekanal bis zum Ende
   des unteren Schleusenvorhafens Neuhaus, Kleiner Muellroser See bis zur Muendung der
   Schlaube, Brieskower Kanal bis km 0,55;
b) dem Berlin-Spandauer Schiffahrtskanal von der Abzweigung aus der Havel-Oder-
   Wasserstrasse (Spandauer Havel) bis zur Einmuendung in die Spree-Oder-Wasserstrasse,
   Humboldthafen, mit
   Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal nebst Charlottenburger Verbindungskanal
   (zur Spree);
c) dem Teltowkanal von der Abzweigung aus der Unteren Havel-Wasserstrasse (Potsdamer
   Havel) bis zur Einmuendung in die Spree-Oder-Wasserstrasse (Dahme) einschliesslich
   Glienicker Lake, Griebnitzsee und Kleinmachnower See mit
   Griebnitzkanal einschliesslich Stoelpchensee, Pohlesee und Kleiner Wannsee,
   Zehlendorfer Stichkanal, Britzer Verbindungskanal (zur Spree);
d) den Ruedersdorfer Gewaessern von der Einmuendung des Gosener Kanals bis zum
   Stienitzsee (km 11,35) einschliesslich Daemeritzsee, Flakensee, Kalksee, Stolpgraben,
   Hohler See und Strausberger Muehlenfliess mit
   Loecknitz bis km 10,65 einschliesslich Werlsee, Peetzsee und Moellensee, Stichkanal
   Langerhanskanal einschliesslich Kriensee und
e) der Dahme-Wasserstrasse von der Einmuendung in die Spree-Oder-Wasserstrasse bei
   Schmoeckwitz bis Prieros (km 26,10) einschliesslich Zeuthener See, Sellenzugsee,
   Krimnicksee, Kruepelsee und Dolgensee mit
   Wernsdorfer Seenkette bis km 8,60 einschliesslich Grosser Zug, Krossinsee und
   Wernsdorfer See, Moellenzugsee, Notte bis km 1,00, Zernsdorfer Lanke, Storkower
   Gewaesser einschliesslich Langer See, Wolziger See, Storkower Kanal, Storkower See
   und Scharmuetzelsee, Teupitzer Gewaesser einschliesslich Huschtesee, Schmoeldesee,
   Hoelzerner See, Klein Koeriser See, Kleiner und Grosser Moddersee, Schulzensee,
   Zemminsee, Schweriner See und Teupitzer See.

§ 21.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Abladetiefe
1. Fahrzeuge und Verbaende (Schubverbaende und gekuppelte Fahrzeuge) duerfen folgende
   Abmessungen und Abladetiefen nicht ueberschreiten:
                                                    Laenge          Breite        Abladetiefe
          Binnenschiffahrtsstrasse
                                                      m               m               m
1.1      Spree-Oder-Wasserstrasse
1.1.1    km 0,15 (Spreemuendung) bis km
         130,15 (Oder)
         - Fahrzeug                        67               8,25             1,75
         - Verband                         91               8,25             1,85
1.1.2    km 0,15 bis km 2,70
         - Fahrzeug                        80               9
         - Verband                         91               9
                                           115              8,25
1.1.3    km 2,70 bis km 6,34 mit
         Ruhlebener Altarm
         - Fahrzeug                        80               9
         - Verband                         91               9
                                           100              8,25
1.1.4    km 6,34 bis km 17,80
         - Fahrzeug                        80               9                2
         - Verband                         91               9                2
1.1.5    km 17,80 bis km 20,70
         - Fahrzeug                        80               9                2
         - Verband                         91               9                2
                                           100              8,25             2
1.1.6    km 20,70 bis km 24,00
         - Fahrzeug                        80               9                2
                                                - 110 -
         
                                                                                 

                                                  Laenge             Breite      Abladetiefe
           Binnenschiffahrtsstrasse
                                                    m                  m             m
          - Verband                         91               9                2,10
                                            125              8,25             2,10
1.1.7     km 24,00 bis km 44,00
          - Fahrzeug                        80               9                2
          - Verband                         91               9                2,10
                                            156              8,25             2,10
1.1.8     km 44,00 bis km 121,50
          - Verband                         125              8,25             1,85
1.1.9     km 121,50 bis km 127,50
          - Fahrzeug                        80               9                2
          - Verband                         82               9                2
                                            156              8,25             2
                                            156              9,50             1,80
1.1.10    km 127,50 bis km 130,15
          - Fahrzeug                        80               11,45            2
          - Verband                         91               19               2
                                            156              8,25             2
                                            156              9,50             1,80
1.2       Landwehrkanal
1.2.1     km 0,00 (Berliner Spree) bis km
          1,70
          - Fahrzeug/Schubverband         67                 8,20             1,65
1.2.2     km 1,70 bis km 10,74 (Berliner
          Spree)
          - Fahrzeug/Schubverband         60                 7                1,65
1.3       Spreekanal
          - Fahrzeug/Schubverband         30                 5,10
1.4       Rummelsburger See
          - Fahrzeug                      80                 9,50             2
          - Verband                       91                 9,50             2
                                          156                8,25             2
1.5       Mueggelspree
1.5.1     km 0,00 (Spree-Oder-
          Wasserstrasse) bis km 7,44
          - Fahrzeug                      67                 8,25             1,75
          - Verband                       100                8,25             1,85
1.5.2     km 7,44 bis km 11, 85
          (Daemeritzsee)
          - Fahrzeug                      67                 8,25             1,70
1.6       Grosse Krampe
          - Fahrzeug/Verband              67                 8,25
1.7       Wasserstrasse Seddinsee und
          Gosener Kanal
          - Fahrzeug                      67                 8,25             2
          - Verband                       125                8,25             2
1.8       Gosener Graben
          - Fahrzeug                      6                  3                0,80
1.9       Neuhauser Speisekanal
          - Fahrzeug/Schubverband         41,60              5,20             1,30
1.10      Kleiner Muellroser See
          - Fahrzeug/Verband              50                 8,25             1,60
1.11      Berlin-Spandauer
          Schiffahrtskanal
1.11.1    km 0,40 (Havel-
          OderWasserstrasse) bis km 7,45
          - Fahrzeug                      80                 9                2
          - Schubverband                  125                9                2
1.11.2    km 7,45 bis km 8,30 mit
          Westhafen-Verbindungskanal
          - Fahrzeug                      67                 9                2
                                              - 111 -
         
                                                                                 

                                                     Laenge          Breite        Abladetiefe
           Binnenschiffahrtsstrasse
                                                       m               m               m
          - Schubverband                    91               9                2
1.11.3    km 8,30 bis km 12,20 (Spree-
          Oder-Wasserstrasse)
          - Fahrzeug                        80               9                2
          - Schubverband                    91               9                2
1.12      Westhafenkanal
          - Fahrzeug                        80               9                2
          - Schubverband                    91               9                2
1.13      Charlottenburger
          Verbindungskanal
          - Fahrzeug                        80               9                2
          - Schubverband                    91               9                2
1.14      Teltowkanal
1.14.1    km -0,55 (Potsdamer Havel) bis
          km 28,30
          - Fahrzeug                        80               9                2
          - Schubverband                    91               9                2
1.14.2    km 28,30 bis km 34,10
          - Fahrzeug                        80               9                1,75
          - Schubverband                    91               9                1,75
1.14.3    km 36,60 bis km 37,83 (Spree-
          Oder-Wasserstrasse)
          - Fahrzeug                        80               9                1,85
          - Schubverband                    91               9                1,85
                                            125              8,25             1,85
1.15      Griebnitzkanal
          - Fahrzeug/Schubverband         41                 6,50             1,30
1.16      Britzer Verbindungskanal
          - Fahrzeug                      80                 9                2
          - Schubverband                  91                 9                2
1.17      Ruedersdorfer Gewaesser
1.17.1    km -0,46 (Gosener Kanal) bis km
          3,78
          - Fahrzeug                      67                 8,25             2
          - Verband                       100                8,25             2
1.17.2    km 3,78 bis km 9,85 mit
          Stichkanal Langerhanskanal
          - Fahrzeug                      67                 8,25             1,85
          - Verband                       91                 8,25             1,85
1.17.3    km 9,85 bis km 11,35
          (Stienitzsee)
          - Fahrzeug                      46,50              8,25             1,20
          - Fahrzeug/Verband              52                 6,60             1,65
1.18      Loecknitz
          - Fahrzeug/Verband              32                 5,25             1,25
1.19      Dahme-Wasserstrasse
1.19.1    km 0,00 (Spree-
          OderWasserstrasse) bis km 8,65
          mit Moellenzugsee
          - Fahrzeug                      80                 9                2
          - Verband                       91                 9                2
                                          156                8,25             2,10
1.19.2    km 8,65 bis km 9,50
          - Fahrzeug/Verband              50                 8,25             1,60
          - Verband                       82                 5,10             1,60
1.19.3    km 9,50 bis km 26,10 (Prieros)
          - Fahrzeug                      40,20              5,10             1,60
          - Verband                       70                 5,10             1,60
1.20      Wernsdorfer Seenkette


                                                 - 112 -
         
                                                                                 

                                                  Laenge             Breite       Abladetiefe
           Binnenschiffahrtsstrasse
                                                    m                  m              m
          km 0,00 (Dahme-Wasserstrasse)
          bis km 6,25 (Oder-Spree-Kanal)
          - Fahrzeug                     67                  8,25             1,50
1.21      Notte
          - Fahrzeug                     80                  9                2
          - Verband                      91                  9                2
                                         156                 8,25             2,10
1.22      Zernsdorfer Lanke
          - Fahrzeug/Verband             40,20               5,10             1,40
1.23      Storkower Gewaesser
          - Fahrzeug/Verband             40,20               5,10             1,40
1.24      Teupitzer Gewaesser
1.24.1    km 0,00 (Dahme-Wasserstrasse)
          bis km 6,60
          - Fahrzeug/Verband             40,20               5,10             1,60
1.24.2    km 6,60 bis km 18,30 (Ende
          Teupitzer See)
          - Fahrzeug/Verband             40,20               5,10             1,40.
2. Soweit die Abladetiefen in Nummer 1 nicht bestimmt sind, richten sich diese nach
   dem Wasserstand und werden von der zustaendigen Behoerde als Tauchtiefe gesondert
   festgesetzt und bekanntgemacht. Diese Tauchtiefen duerfen nicht ueberschritten
   werden.
3. Abweichend von Nummer 1.1.2 bis 1.1.7, 1.7, 1.11, 1.12, 1.13, 1.14, 1.16 und 1.19.1
   duerfen auf den Binnenschiffahrtsstrassen:
   - Spree-Oder-Wasserstrasse von der Spreemuendung (km 0,15) bis zum Anfang des Oder-
     Spree-Kanals (km 45,10) ausschliesslich Schleusengruppe Charlottenburg und
     einschliesslich Seddinsee,
   - Berlin-Spandauer Schiffahrtskanal von der Abzweigung aus der Havel-Oder-
     Wasserstrasse (km 0,40) bis zur Einmuendung in die Spree-Oder-Wasserstrasse (km
     12,20) ausschliesslich Schleusengruppe Ploetzensee,
   - Westhafenkanal,
   - Charlottenburger Verbindungskanal,
   - Teltowkanal,
   - Britzer Verbindungskanal,
   - Dahme-Wasserstrasse von der Einmuendung in die Spree-Oder-Wasserstrasse (km 0,00)
     bis zum Hafen Koenigs Wusterhausen (km 8,50)
   Fahrzeuge und Verbaende nach Nummer 1 mit einer Laenge von mehr als 80 m und nicht
   mehr als 82 m und einer Breite von mehr als 9 m und nicht mehr als 9,50 m fahren,
   wenn sie eine Abladetiefe von 1,90 m nicht ueberschreiten und mit einer aktiven
   Bugsteuereinrichtung ausgeruestet sind. Auf dem Teltowkanal von der Abzweigung des
   Britzer Verbindungskanals (km 28,28) bis westlich der Wredebruecke (km 34,10) ist
   jedoch nur eine Abladetiefe von 1,75 m zugelassen.
4. Abweichend von Nummer 1.1.2 duerfen auf der Spree-Oder-Wasserstrasse von der
   Spreemuendung (km 0,15) bis zum Kraftwerk Reuter (km 2,70) Fahrzeuge mit einer Laenge
   von mehr als 80 m und nicht mehr als 86 m und einer Breite von nicht mehr als 9
   m fahren, wenn sie mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgeruestet sind. Die
   Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand.
5. Abweichend von Nummer 1.1.2 und 2 duerfen auf der Spree-Oder-Wasserstrasse von der
   Spreemuendung (km 0,15) bis zum Kraftwerk Reuter (km 2,70) Fahrzeuge mit einer Laenge
   von mehr als 80 m und nicht mehr als 86 m, einer Breite von mehr als 9 m und nicht
   mehr als 9,50 m und einer maximalen Abladetiefe von 1,90 m fahren, wenn sie mit
   einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgeruestet sind.
6. Abweichend von Nummer 1.1.8 und 1.5.1 betraegt auf der Spree-Oder-Wasserstrasse
   und auf der Mueggelspree die zulaessige Abladetiefe fuer die in einem Verband
   eingestellten Fahrzeuge mit Maschinenantrieb 1,75 m.
                                         - 113 -
          
                                                                                  

7. Das Befahren der Binnenschiffahrtsstrassen, die nicht unter Nummer 1.1 bis 1.24
   aufgefuehrt sind, ist verboten. Dies gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge.

§ 21.03 Zusammenstellung der Verbaende
1. Auf Kanaelen duerfen Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nur zum Abschleppen eines
   beschaedigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zustaendigen
   Behoerde gekuppelt fahren.
2. In einen Schleppverband duerfen hoechstens drei Anhaenge eingestellt werden. Die
   Gesamttragfaehigkeit der Anhaenge darf 1.500 Tonnen nicht ueberschreiten. Fahrzeuge
   mit Maschinenantrieb, die zur Befoerderung von Guetern bestimmt und zum Schleppen
   zugelassen sind, duerfen nur einen Anhang schleppen. Dies gilt nicht fuer das
   Schleppen von Kleinfahrzeugen.
3. Die Schlepptrossen zum ersten Anhang duerfen nicht laenger als 60 m, die uebrigen
   Schlepptrossen jeweils nicht laenger als das geschleppte Fahrzeug sein.
4. Die zustaendige Behoerde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 und 2 Ausnahmen
   zulassen.

§ 21.04 Fahrgeschwindigkeit
1. Die zulaessige Hoechstgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer betraegt fuer Fahrzeuge und
   Verbaende, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf
     a)  der Spree-Oder-Wasserstrasse
         -   von der Spreemuendung (km 0,15) bis zur
             Schleusengruppe Charlottenburg (km 6,34) und
             von der Langen Bruecke in Koepenick (km 33,24)
             bis zum Anfang des Oder-Spree-Kanals (km 45,10)     12 km/h,
         -   von km 6,34 bis zur Stralauer Kirche (km 23,50)       9 km/h,
         -   von km 23,50 bis km 33,24 und von km 45,10 bis
             zur Einmuendung in die Oder (km 130,15)              10 km/h,
     b) der Mueggelspree
         -   von der Einmuendung in die Spree-Oder-
             Wasserstrasse (km 0,00)
             bis zum Westende des Grossen Mueggelsees
             (km 4,00) und
             vom Ostende des Grossen Mueggelsees (km 7,00)
             bis zur Abzweigung aus dem Daemeritzsee
             (km 11,39)                                            8 km/h,
     c) dem Berlin-Spandauer Schiffahrtskanal
         -   von der Abzweigung aus der Havel-Oder-
             Wasserstrasse (km 0,40)
             bis zur Schleusengruppe Ploetzensee (km 7,45)        12 km/h,
     d) der Glienicker Lake und dem Griebnitzsee
         des Teltowkanals                                        12 km/h,
     e) den Ruedersdorfer Gewaessern                               10 km/h,
     f) der Loecknitz                                               8 km/h,
     g) der Dahme-Wasserstrasse                                   10 km/h,
     h) den Storkower Gewaessern                                    8 km/h,
     i) den Teupitzer Gewaessern                                    8 km/h,
     j) den uebrigen Kanaelen                                        8 km/h,
     k) den Stichkanaelen, Nebenarmen und Altarmen                  5 km/h,
     l) den Seen und seeartigen Erweiterungen mit einer
         Gewaesserbreite von mehr als 250 m                       12 km/h.
2.   Fuer Dehmsee-Einfahrt, Drahendorfer Spree und Kersdorfer
     See-Einfahrt gilt die Geschwindigkeit der Hauptstrecke.
3.   Abweichend von Nummer 1 Buchstabe l betraegt die zulaessige
     Hoechstgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer auf Seen und seeartigen
     Erweiterungen mit einer Gewaesserbreite von mehr als 250 m fuer
     Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb ausserhalb des ufernahen


                                               - 114 -
       
                                                                               

     Schutzstreifens                                              25 km/h;
     dies gilt nicht auf
     a) der Spree-Oder-Wasserstrasse von der Langen Bruecke in
         Koepenick (km 33,24)
         bis Anfang Regattastrecke (km 39,30),
     b) der Mueggelspree von km 4,00 bis km 7,00 (Grosser
         Mueggelsee) ausserhalb der gekennzeichneten Fahrrinne,
     c) der Dahme-Wasserstrasse von Rauchfangswerder (km 3,80)
         bis Dolgenbrodt (km 25,00) einschliesslich Sellenzugsee,
         Krimnicksee, Kruepelsee, Dolgensee mit Wernsdorfer Seenkette,
         Moellenzugsee und Zernsdorfer Lanke.
     Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100 m breite parallel zur
     Uferlinie (Land-Wasser-Uebergang) verlaufende Wasserflaeche.
4.   Abweichend von Nummer 1 Buchstabe g betraegt die zulaessige
     Hoechstgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer auf der
     Dahme-Wasserstrasse von Rauchfangswerder (km 3,80) bis
     Dolgenbrodt (km 25,00) einschliesslich Sellenzugsee, Krimnicksee,
     Kruepelsee, Dolgensee mit Wernsdorfer Seenkette, Moellenzugsee und
     Zernsdorfer Lanke fuer Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb    12 km/h.
5.   Die zustaendige Behoerde kann abweichend von Nummer 1 bis 3 im
     Einzelfall fuer Fahrgastschiffe, die nach einem festen Fahrplan
     nach § 9.01 verkehren, fuer einzelne Strecken oder aus besonderen
     Anlaessen fuer Fahrgastschiffe und fuer Aufsichtsboote der
     Sportvereine und Verbaende hoehere Geschwindigkeiten zulassen, wenn
     dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstrasse sowie der
     uebrige Schiffsverkehr nicht ueber Gebuehr beeintraechtigt werden.
6.   Die Mindestgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer betraegt fuer Fahrzeuge
     und Verbaende, ausgenommen Kleinfahrzeuge,                     4 km/h.

§ 21.05 Bergfahrt
Als Bergfahrt gilt:
                                                         die Fahrt in Richtung
Spree-Oder-Wasserstrasse                                  Oder
Landwehrkanal                                            Oberschleuse
Spreekanal                                               Muehlendammschleuse
Mueggelspree                                              Daemeritzsee
Wasserstrasse Seddinsee und Gosener Kanal                 Daemeritzsee
Gosener Graben                                           Daemeritzsee
Neuhauser Speisekanal                                    Obere Spree
Berlin-Spandauer Schiffahrtkanal von Havel-Oder-
Wasserstrasse bis Schleusengruppe Ploetzensee              Havel-Oder-Wasserstrasse
Berlin-Spandauer Schiffahrtkanal von Schleusengruppe
Ploetzensee bis Spree-Oder-Wasserstrasse                   Spree-Oder-Wasserstrasse
Westhafen-Verbindungskanal                               Westhafen
Westhafenkanal                                           Westhafen
Charlottenburger Verbindungskanal                        Spree-Oder-Wasserstrasse
Teltowkanal                                              Spree-Oder-Wasserstrasse
Griebnitzkanal                                           Grosser Wannsee
Britzer Verbindungskanal                                 Spree-Oder-Wasserstrasse
Ruedersdorfer Gewaesser                                    Stienitzsee/Krienhafen
Loecknitz                                                 Moellensee
Dahme-WasserStrasse                                       Prieros
Wernsdorfer Seenkette                                    Wernsdorf
Notte                                                    Schleuse Koenigs Wusterhausen
Storkower Gewaesser                                       Bad Saarow-Pieskow
Teupitzer Gewaesser                                       Teupitz
uebrige in § 21.01 genannte Nebenstrecken sowie
Stichkanaele und Altarme                                  Gewaesserende.

§ 21.06 Begegnen

                                            - 115 -
          
                                                                                  

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 21.07 Ueberholen
1. Das Ueberholen auf der Spree-Oder-Wasserstrasse, den Kanaelen, Stichkanaelen,
   Nebenarmen und Altarmen ist verboten.
2. Abweichend von Nummer 1 ist das Ueberholen auf der Spree-Oder-Wasserstrasse
     a) Fahrzeugen und Verbaenden gestattet, wenn deren Abladetiefe 1,30 m und deren
        Laenge 82 m oder deren Breite 8,25 m nicht ueberschreiten;
     b) Fahrzeugen gestattet, wenn deren Laenge 43 m oder deren Breite 8,25 m nicht
        ueberschreiten;
     c) Fahrzeugen und Verbaenden gestattet auf Seen und seeartigen Erweiterungen mit
        einer Gewaesserbreite von mehr als 250 m sowie auf folgenden Strecken der Spree-
        Oder-Wasserstrasse:

-   km   62,00 bis km 68,00,
-   km   92,40 bis km 94,70,
-   km   100,20 bis km 101,80,
-   km   104,35 bis km 105,10,
-   km   106,70 bis km 108,10.
3. Abweichend von Nummer 1 ist das Ueberholen auf Kanaelen bei Tag Fahrzeugen und
   Verbaenden gestattet, wenn deren Abladetiefe 1,75 m und deren Laenge 70 m oder deren
   Breite 8,20 m nicht ueberschreiten.
4. Kleinfahrzeuge duerfen abweichend von Nummer 1 ueberholen und ueberholt werden.

§ 21.08 Wenden
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 21.09 Ankern
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 21.10 Stilliegen
1. Das Stilliegen an den mit Tafelzeichen E.5, E.6 oder E.7 (Anlage 7)
   gekennzeichneten Liegestellen in Kanaelen ist nur in einer Schiffsbreite gestattet.
2. Auf den innerstaedtischen Wasserstrassen in Berlin, die durch die Schleusengruppe
   Ploetzensee, die Schleusengruppe Charlottenburg, die Schleusengruppe Muehlendamm
   und die Oberschleuse begrenzt werden, duerfen Fahrzeuge nur mit Erlaubnis der
   zustaendigen Behoerde laenger als zwei Wochen stilliegen. Dies gilt nicht fuer
   Fahrgastschiffe an ihren genehmigten Liegeplaetzen.
3. Auf Seen und seeartigen Erweiterungen findet § 7.01 Nr. 1 Satz 1 unter der
   Voraussetzung, dass die durchgehende Schiffahrt nicht behindert wird, keine
   Anwendung.

§ 21.11 Schiffahrt bei Hochwasser
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 21.12 Schiffahrt bei Eis
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 21.13 Nachtschiffahrt
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 21.14 Einsatz von Traegerschiffsleichtern

                                               - 116 -
      
                                                                              

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 21.15 Meldepflicht
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 21.16 Kennzeichnung der Brueckendurchfahrten
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 koennen Brueckendurchfahrten
bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein
a)     an den Seiten der Durchfahrt:          gruene Lichter,
b)     ueber der Mitte der Durchfahrt:         gelbe Lichter,
       aa)        bei Verkehr in Berg- und    ein gelbes Licht,
                  Talfahrt:
       bb)        bei Verkehr in nur einer    zwei gelbe Lichter uebereinander.
                  Richtung:

§ 21.17 Segeln
Das Segeln auf Kanaelen ist verboten.
Als Kanaele gelten auch:
a) die Spree-Oder-Wasserstrasse von der Spreemuendung (km 0,15) bis zur Stralauer Kirche
   (km 23,50),
b) die Mueggelspree vom Ostende des Grossen Mueggelsees (km 7,00) bis zum Westende des
   Daemeritzsees (km 11,39), ausgenommen Kleiner Mueggelsee,
c) die Dahme-Wasserstrasse vom Suedende des Moellenzugsees (km 7,00) bis zum Nordende des
   Krimnicksees (km 10,30),
d) die Notte.

§ 21.18 Sonderbestimmungen fuer Kleinfahrzeuge
1. Auf der Spree-Oder-Wasserstrasse vom Humboldthafen (km 14,50) bis zur Oberbaumbruecke
   (km 20,70) ist der Verkehr von Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb nicht
   gestattet.
2. Auf dem Gosener Graben ist der Verkehr von Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb
   nicht gestattet.
3. Kleinfahrzeuge muessen auf Kanaelen, in engen Fahrwassern und auf unuebersichtlichen
   Gewaesserabschnitten grundsaetzlich rechts fahren.
4. Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf hoechstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang fuehren.
   Es duerfen hoechstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
5. Abweichend von § 3.20 brauchen Kleinfahrzeuge bei Nacht kein weisses Licht zu
   fuehren, wenn sie an genehmigten Liegestellen stilliegen.
6. Unbemannte Kleinfahrzeuge duerfen nur an genehmigten Liegestellen stilliegen.

§ 21.19 Verkehrsbeschraenkung der Schiffahrt
1. Das Befahren der Mueggelspree von Mueggelhort (km 7,44) bis Daemeritzsee (km 11,39)
   sowie der Wernsdorfer Seenkette ist nur Fahrgastschiffen, einzeln fahrenden
   Schleppern und Schubschiffen sowie Kleinfahrzeugen gestattet.
2. Auf dem Grossen Mueggelsee duerfen Sportfahrzeuge mit in Betrieb gesetztem
   Verbrennungsmotor die gekennzeichnete Fahrrinne nicht verlassen (Fahrverbot
   ausserhalb der Fahrrinne). Derartige Sportfahrzeuge, die ihren staendigen Liegeplatz
   am Ufer des Sees haben, duerfen diesen auf kuerzestem Weg zur bezeichneten Fahrrinne
   verlassen oder aufsuchen.
3. Auf folgenden Seen und seeartigen Erweiterungen:
   Kleiner Mueggelsee (Spree-Oder-Wasserstrasse, Mueggelspree),
   Die Baenke (Spree-Oder-Wasserstrasse, Mueggelspree),
   Grosse Krampe (Spree-Oder-Wasserstrasse),
                                           - 117 -
      
                                                                              

   Kalksee (Ruedersdorfer Gewaesser),
   Zernsdorfer Lanke (Dahme-Wasserstrasse)
   duerfen Sportfahrzeuge mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor waehrend der Zeit
   von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr nicht fahren (Fahrverbot).
   Derartige Sportfahrzeuge, die ihren staendigen Liegeplatz am Ufer der Seen haben,
   duerfen diesen auf kuerzestem Weg aufsuchen.
4. Die zustaendige Behoerde kann im Einzelfall von den Verboten und Einschraenkungen nach
   Nummer 2 und 3 befreien. Die Bescheide sind an Bord mitzufuehren und auf Verlangen
   den zur Kontrolle befugten Personen auszuhaendigen.

§ 21.20 Verkehrsregelung auf der Spree-Oder-Wasserstrasse
Auf der Spree-Oder-Wasserstrasse von oberhalb des Spreekreuzes (km 9,20) bis zur
Oberbaumbruecke (km 20,70) ist der Verkehr von Fahrzeugen, die aufgrund der Befoerderung
bestimmter gefaehrlicher Gueter nach § 3.14 kennzeichnungspflichtig oder -berechtigt
sind, nur mit Erlaubnis der zustaendigen Behoerde gestattet.

§ 21.21 Verkehrsregelung auf dem Griebnitzkanal
Auf dem Griebnitzkanal zwischen dem Teltowkanal (km 0,35) und dem Stoelpchensee (km
0,95) ist
a) die Fahrt zu Tal nur zu jeder vollen Stunde bis laengstens 20 Minuten nach jeder
   vollen Stunde,
b) die Fahrt zu Berg nur zu jeder halben Stunde bis laengstens 20 Minuten nach jeder
   halben Stunde
erlaubt; dies gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge mit einer Breite von nicht mehr als 1,50 m.

§ 21.22 Durchfahren der Schleuse Neue Muehle (Dahme-Wasserstrasse)
Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 5,05 m duerfen bei einem Wasserstand am
Oberpegel unter 270 cm nur mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,50 m fahren.

§ 21.23 Bezeichnung der Sportfahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
Sportfahrzeuge, von denen aus Sporttauchen betrieben wird, muessen, neben der nach
dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung, die Bezeichnung nach § 8.12 fuehren.

Kapitel 22
Untere Havel-Wasserstrasse und Havelkanal

§ 22.01 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist anzuwenden auf
a) der Unteren Havel-Wasserstrasse von der Spreemuendung bei Spandau bis zur Einmuendung
   des Havelberger Schleusenkanals in die Elbe einschliesslich Pichelsdorfer Havel
   (Pichelssee), Kladower Seestrecke, Jungfernsee, Sacrow-Paretzer Kanal (Weisser
   See), Brandenburger Oberhavel (Trebelsee), Silokanal, Quenzsee und Plauer See
   mit Grosser Wannsee, Potsdamer Havel einschliesslich Tiefer See, Templiner See,
   Grosser und Kleiner Zernsee nebst Petziensee, Schwielowsee, Glindowsee und Wublitz
   (Schlaenitzsee) bis km 8,85, Nedlitzer Alte Fahrt nebst Lehnitzsee und Krampnitzsee,
   Ketziner Havel, Brandenburger Stadtkanal, Beetzsee-Riewendsee-Wasserstrasse bis
   km 21,80, Brandenburger Niederhavel, Breitlingsee und Moeserscher See, Rathenower
   Havel einschliesslich Rathenower Stadtkanal, Hohennauener Wasserstrasse bis km
   10,40 einschliesslich Hohennauener Kanal, Hohennauener See und Ferchesarer See,
   Muendungsstrecke Untere Havel bis Gnevsdorfer Vorfluter (km 156,75) und
b) dem Havelkanal.

§ 22.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Abladetiefe
                                           - 118 -
     
                                                                             

1. Fahrzeuge und Verbaende (Schubverbaende und gekuppelte Fahrzeuge) duerfen folgende
   Abmessungen und Abladetiefen nicht ueberschreiten:
   --------------------------------------------------------------------
   Binnenschiffahrtsstrasse                Laenge   Breite   Abladetiefe
                                            m         m         m
   --------------------------------------------------------------------
   1.1     Untere Havel-Wasserstrasse
   1.1.1   km 0,00 (Spreemuendung) bis
           km 148,48 (Elbe) mit
           Muendungsstrecke Untere Havel
           km 145,80 bis km 156,75
           - Fahrzeug                       82      9
                                            86      8,25
           - Verband                        82      9
                                           100      8,25
   1.1.2   km 0,00 bis km 2,00
           - Verband                        91      9
                                           115      8,25
   1.1.3   km 2,00 bis km 20,00
           - Verband                       125      9
                                           147      8,25
   1.1.4   km 20,00 bis km 66,70
           - Verband                       125      9
                                           156      8,25
   1.1.5   km 147,40 bis km 148,48
           - Fahrzeug                      110     11,45
           - Verband                       147     22,90 7
   1.2     Grosser Wannsee
           - Fahrzeug                       82      9,50
                                            86      8,25
           - Verband                       125      9,50
   1.3     Potsdamer Havel mit
           Schwielowsee
           - Fahrzeug                       82      9
           - Verband                        91      9
   1.4     Ketziner Havel
   1.4.1   km 0,00 bis km 1,30
           - Fahrzeug/Verband               67      8,25
   1.4.2   km 1,30 bis km 3,25
           - Fahrzeug/Verband               41,50   5,10
   1.5     Brandenburger Stadtkanal
   1.5.1   km 54,37 (Untere Havel-
           Wasserstrasse) bis km 57,00
           ausschliesslich Stadtschleuse
           - Fahrzeug/Schubverband          67      8,25
   1.5.2   km 57,00 bis km 58,47
           (Brandenburger Niederhavel)
           - Fahrzeug                       41,50   5,10
           - Verband                        58      8,25
   1.5.3   Stadtschleuse
           - Fahrzeug                       22      4,50
   1.6     Beetzsee-Riewendsee-
           Wasserstrasse
   1.6.1   km 0,26 (Untere Havel-
           Wasserstrasse) bis km 7,43
           - Fahrzeug                       82      9,50
                                            86      8,25
           - Verband                        82      9,50
                                           100      8,25
   1.6.2   km 7,43 bis km 17,80
           (Paewesiner Streng)
           - Fahrzeug/Verband               46      6,60
                                          - 119 -
     
                                                                             

   1.7     Brandenburger Niederhavel
   1.7.1   km 56,24 (Untere Havel-
           Wasserstrasse) bis km 64,83
           (Plauer See)
           - Fahrzeug/Verband                  67      8,25
   1.7.2   km 56,24 bis km 56,86
           - Fahrzeug                          82      9,50
                                               86      8,25
           - Verband                           82      9,50
                                              100      8,25
   1.8     Breitlingsee und
           Moeserscher See
           km 0,15 (Brandenburger
           Niederhavel) bis km 6,80
           (Kirchmoeser Ost)
           - Fahrzeug/Verband                  67      8,25
   1.9     Rathenower Havel
           einschliesslich Rathenower
           Stadtkanal
           - Fahrzeug/Schubverband             67      8,25
   1.10    Hohennauer Wasserstrasse
           - Fahrzeug                          41,50   5,10
           - Verband                           62      5,10
   1.11    Havelkanal
           - Fahrzeug                          82      9           2
           - Verband                           82      9           2
                                              125      8,25        2.
2. Soweit die Abladetiefen in Nummer 1 nicht bestimmt sind, richten sich diese nach
   dem Wasserstand und werden von der zustaendigen Behoerde als Tauchtiefe gesondert
   festgesetzt und bekanntgemacht.
   Diese Tauchtiefen duerfen nicht ueberschritten werden.
3. Abweichend von Nummer 1.1.1 und 1.11 duerfen auf der Unteren Havel-Wasserstrasse und
   dem Havelkanal, ausgenommen Schleuse Schoenwalde, Fahrzeuge mit einer Laenge von mehr
   als 80 m und nicht mehr als 86 m und einer Breite von nicht mehr als 9 m fahren,
   wenn sie mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgeruestet sind. Die Abladetiefe
   richtet sich nach dem Wasserstand.
4. Abweichend von Nummer 1.1.1, 1.3 und 1.11 duerfen auf der Unteren Havel-Wasserstrasse
   von der Spreemuendung (km 0,00) bis zum Westteil des Plauer Sees (km 66,70), der
   Potsdamer Havel und dem Havelkanal Fahrzeuge mit einer Laenge von mehr als 80 m
   und nicht mehr als 86 m und einer Breite von mehr als 9 m und nicht mehr als 9,50
   m fahren, wenn sie eine Abladetiefe von 1,90 m nicht ueberschreiten und mit einer
   aktiven Bugsteuereinrichtung ausgeruestet sind.
5. Abweichend von Nummer 1.1.1 duerfen auf der Unteren Havel-Wasserstrasse von
   den Havelberger Umschlagstellen (km 145,60) bis km 147,40 (Schleuse Havelberg
   einschliesslich) Fahrzeuge mit einer Breite von nicht mehr als 11,45 m und
   Schubverbaende mit einer Laenge von nicht mehr als 91 m und einer Breite von nicht
   mehr als 11,45 m fahren.
6. Das Befahren der Binnenschiffahrtsstrassen, die nicht unter Nummer 1.1 bis 1.11
   aufgefuehrt sind, ist verboten. Dies gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge.

§ 22.03 Zusammenstellung der Verbaende
1. Auf Kanaelen duerfen Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nur zum Abschleppen eines
   beschaedigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zustaendigen
   Behoerde gekuppelt fahren.
2. In einen Schleppverband duerfen hoechstens zwei Anhaenge eingestellt werden. Dies gilt
   nicht fuer das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
3. Die zustaendige Behoerde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen.


                                          - 120 -
          
                                                                                  

§ 22.04 Fahrgeschwindigkeit
1. Die zulaessige Hoechstgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer betraegt fuer Fahrzeuge und
   Verbaende, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf
     a)  der Unteren Havel-Wasserstrasse
         -   von der Spreemuendung (km 0,00) bis zum
             Leuchtfeuer Quapphorn (km 17,80)                     12 km/h,
         -   von km 17,80 bis zur Einmuendung in die
             Elbe (km 148,48) und
             auf der Muendungsstrecke Untere Havel
             von der Abzweigung aus
             der Unteren Havel-Wasserstrasse (km 145,80)
             bis Gnevsdorfer Vorfluter (km 156,75)                 9 km/h,
     b) der Potsdamer Havel                                       12 km/h,
     c) der Ketziner Havel                                         9 km/h,
     d) der Brandenburger Niederhavel, der
         Rathenower Havel                                          8 km/h,
     e) den uebrigen Kanaelen                                        8 km/h,
     f) den Stichkanaelen, Nebenarmen und Altarmen                  5 km/h,
     g) den Seen und seeartigen Erweiterungen mit einer
         Gewaesserbreite von mehr als 250 m                        12 km/h.
2.   Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a betraegt die zulaessige
     Hoechstgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer fuer Fahrzeuge
     und Verbaende, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mit einer
     Abladetiefe unter 1,50 m in der Talfahrt auf der
     Unteren Havel-Wasserstrasse von der Schleuse
     Bahnitz bis zur Schleuse Havelberg bei einem Wasserstand
     von mehr als 130 cm am Unterpegel der Schleuse Rathenow      12 km/h.
3.   Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a betraegt die zulaessige
     Hoechstgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer fuer Fahrzeuge
     und Verbaende mit einer Abladetiefe unter 1,30 m in der
     Talfahrt auf dem Silokanal der Unteren
     Havel-Wasserstrasse                                           12 km/h.
4.   Abweichend von Nummer 1 Buchstabe g betraegt fuer
     Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb die zulaessige
     Hoechstgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer auf Seen
     und seeartigen Erweiterungen mit einer Gewaesserbreite
     von mehr als 250 m ausserhalb des ufernahen
     Schutzstreifens                                              25 km/h;
     dies gilt nicht auf der Kladower Seestrecke der
     Unteren Havel-Wasserstrasse von Schwemmhorn (km 13,00)
     bis zum Leuchtfeuer Meedehorn (km 15,50) einschliesslich
     Havelnebenarm suedlich der Pfaueninsel und
     Sacrower Lanke.
     Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100 m breite
     parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Uebergang)
     verlaufende Wasserflaeche.
5.   Die zustaendige Behoerde kann abweichend von Nummer 1 bis 4 im
     Einzelfall fuer Fahrgastschiffe, die nach einem festen Fahrplan
     nach § 9.01 verkehren, fuer einzelne Strecken oder aus besonderen
     Anlaessen fuer Fahrgastschiffe und fuer Aufsichtsboote der
     Sportvereine und Verbaende hoehere Geschwindigkeiten zulassen, wenn
     dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstrasse sowie der
     uebrige Schiffsverkehr nicht ueber Gebuehr beeintraechtigt werden.
6.   Die Mindestgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer
     betraegt fuer Fahrzeuge und Verbaende, ausgenommen
     Kleinfahrzeuge,                                               4 km/h.

§ 22.05 Bergfahrt
Als Bergfahrt gilt:
                                                               die Fahrt in Richtung
                                               - 121 -
      
                                                                              

Untere Havel-Wasserstrasse mit Grosser Wannsee und allen
parallelen Nebenstrecken                               Spreemuendung
Potsdamer Havel                                        Jungfernsee
Havelkanal                                             Havel-Oder-Wasserstrasse
uebrige in § 22.01 genannte Nebenstrecken sowie
Stichkanaele und Altarme                                Gewaesserende.

§ 22.06 Begegnen
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 22.07 Ueberholen
1. Das Ueberholen auf den Stichkanaelen, Nebenarmen und Altarmen ist verboten.
2. Verbaenden ist das Ueberholen auf der Unteren Havel-Wasserstrasse, der Potsdamer Havel
   und dem Havelkanal verboten.
3. Abweichend von Nummer 2 ist das Ueberholen Verbaenden gestattet
   a) auf der Unteren Havel-Wasserstrasse von der Spreemuendung (km 0,00) bis Pritzerbe
      (km 78,75), wenn deren Abmessungen die zugelassenen Abmessungen fuer einzeln
      fahrende Fahrzeuge nicht ueberschreiten,
   b) auf Seen und seeartigen Erweiterungen mit einer Gewaesserbreite von mehr als 250
      m.


§ 22.08 Wenden
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 22.09 Ankern
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 22.10 Stilliegen
Auf Seen und seeartigen Erweiterungen findet § 7.01 Nr. 1 Satz 1 unter der
Voraussetzung, dass die durchgehende Schiffahrt nicht behindert wird, keine Anwendung.

§ 22.11 Schiffahrt bei Hochwasser
Bei einem Wasserstand von mehr als 200 cm am Unterpegel Rathenow ist das Befahren der
Unteren Havel-Wasserstrasse vom Oberwasser der Hauptschleuse Rathenow (km 103,00) bis
zur Abzweigung der Muendungsstrecke (km 145,80) bei Nacht verboten.

§ 22.12 Schiffahrt bei Eis
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 22.13 Nachtschiffahrt
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 22.14 Einsatz von Traegerschiffsleichtern
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 22.15 Meldepflicht
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 22.16 Kennzeichnung der Brueckendurchfahrten
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 koennen Brueckendurchfahrten
bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein
                                           - 122 -
      
                                                                              

a)     an den Seiten der Durchfahrt:                 gruene Lichter,
b)     ueber der Mitte der Durchfahrt:                gelbe Lichter,
       aa)        bei Verkehr in Berg- und           ein gelbes Licht,
                  Talfahrt:
       bb)        bei Verkehr in nur einer           zwei gelbe Lichter uebereinander.
                  Richtung:

§ 22.17 Segeln
Das Segeln auf Kanaelen ist verboten. Als Kanal gilt auch die Untere Havel-Wasserstrasse
von der Spreemuendung (km 0,00) bis zum Pichelsdorfer Gemuend (km 4,00).

§ 22.18 Sonderbestimmungen fuer Kleinfahrzeuge
1. Kleinfahrzeuge muessen auf Kanaelen, in engen Fahrwassern und auf unuebersichtlichen
   Gewaesserabschnitten grundsaetzlich rechts fahren.
2. Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf hoechstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang fuehren.
   Es duerfen hoechstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
3. Abweichend von § 3.20 brauchen Kleinfahrzeuge bei Nacht kein weisses Licht zu
   fuehren, wenn sie an genehmigten Liegestellen stilliegen.
4. Unbemannte Kleinfahrzeuge duerfen nur an genehmigten Liegestellen stilliegen.

§ 22.19 Verkehrsbeschraenkung der Schiffahrt
1. Fahrzeuge und Verbaende mit einer Breite von mehr als 8,25 m duerfen die
   Hauptschleuse Rathenow der Unteren Havel-Wasserstrasse mit einer Abladetiefe
   durchfahren, die gleich oder kleiner als der Wasserstand am Unterpegel Rathenow +
   85 cm ist.
2. Die Fahrt durch den Havelnebenarm suedlich der Pfaueninsel (Kladower Seestrecke) ist
   nur Fahrgastschiffen, Faehren und Kleinfahrzeugen gestattet.
3. Das Befahren der Wublitz (Potsdamer Havel) ist nur Kleinfahrzeugen ohne
   Verbrennungsmotor gestattet.
4. Das Befahren des Glindowsees (Potsdamer Havel), Lehnitzsees und Krampnitzsees
   (Nedlitzer Alte Fahrt) und der Beetzsee-Riewendsee-Wasserstrasse vom Paewesiner
   Streng (km 17,80) bis zur Einmuendung des Klinkgrabens (km 21,80) ist nur
   Fahrgastschiffen mit einer Laenge von nicht mehr als 55 m und einer Breite von nicht
   mehr als 8 m und Kleinfahrzeugen gestattet.
5. Auf folgenden Seen und seeartigen Erweiterungen:
   Scharfe Lanke und Sacrower Lanke (Kladower Seestrecke), Petziensee und Glindowsee
   (Potsdamer Havel) sowie Lehnitzsee und Krampnitzsee (Nedlitzer Alte Fahrt) duerfen
   Sportfahrzeuge mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor waehrend der Zeit von
   22.00 bis 5.00 Uhr nicht fahren (Fahrverbot).
   Derartige Sportfahrzeuge, die ihren staendigen Liegeplatz am Ufer der Seen haben,
   duerfen diesen auf kuerzestem Weg aufsuchen.
6. Die zustaendige Behoerde kann im Einzelfall von den Verboten und Einschraenkungen nach
   Nummer 2 bis 5 befreien. Die Bescheide sind an Bord mitzufuehren und auf Verlangen
   den zur Kontrolle befugten Personen auszuhaendigen.

§ 22.20 Durchfahren der Nadelwehre
Bei erhoehter Wasserfuehrung wird die Schiffahrt an den Staustufen Bahnitz, Gruetz und
Garz ueber die Nadelwehre gefuehrt.

§ 22.21 Bezeichnung der Sportfahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
Sportfahrzeuge, von denen aus Sporttauchen betrieben wird, muessen, neben der nach
dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung, die Bezeichnung nach § 8.12 fuehren.



                                           - 123 -
      
                                                                              


Kapitel 23
Havel-Oder-Wasserstrasse *)
*) ohne Westoder (s. Kapitel 26)

§ 23.01 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist anzuwenden auf der Havel-Oder-Wasserstrasse von der Spreemuendung
bei Spandau bis zur Einmuendung in die Westoder einschliesslich Spandauer Havel (Nieder
Neuendorfer See), Oder-Havel-Kanal (Lehnitzsee), Oderberger Gewaesser (Lieper See,
Oderberger See, Alte Oder) und Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstrasse mit Tegeler
See, Veltener Stichkanal, Oranienburger Kanal, Friedrichsthaler Havel, Malzer Kanal
(bei Malz), Oranienburger Havel nebst Grosser Wehrarm Sachsenhausen, Finowkanal
nebst Maeckerseekanal (Maeckersee), Werbelliner Gewaesser von km 2,73 einschliesslich
Werbellinkanal, Pechteichsee und Werbellinsee, Wriezener Alte Oder bis Bralitz (km
2,50), Verbindungskanal Hohensaaten Ost (zur Oder), Verbindungskanal Schwedter
Querfahrt (zur Oder).

§ 23.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Abladetiefe
1. Fahrzeuge und Verbaende (Schubverbaende und gekuppelte Fahrzeuge) duerfen folgende
   Abmessungen und Abladetiefen nicht ueberschreiten:
    --------------------------------------------------------------------
    Binnenschiffahrtsstrasse                Laenge   Breite   Abladetiefe
                                             m         m          m
    --------------------------------------------------------------------
    1.1     Havel-Oder-Wasserstrasse
    1.1.1   km 0,00 (Spreemuendung) bis
            km 134,96 (Westoder)
            - Fahrzeug                       82      8,25       1,85
                                             82      9          1,75
                                             82      9,50       1,65
            - Verband                        82      9,50       1,65
                                             85      9          1,75
                                            114      9          1,60
                                            118      8,70       1,60
                                            120      9          1,50
                                            125      8,25       1,90
    1.1.2   km 0,00 bis km 3,50
            - Verband                       125      9
    1.1.3   km 3,50 bis km 15,20
            - Fahrzeug                       82      9          2
                                             82      9,50       1,85
            - Verband                       125      9          1,85
                                            135      8,25       2
    1.1.4   km 77,89 bis km 93,61 (Oder)
            mit Verbindungskanal
            Hohensaaten Ost
            - Fahrzeug                       82      9,50
            - Verband                       147      9,50
    1.1.5   Hohensaaten-Friedrichsthaler
            Wasserstrasse
    1.1.5.1 km 92,47 bis km 120,64
            - Fahrzeug                       82      9,50
            - Verband                        91      9,50
                                            120      9
                                            135      8,25
    1.1.5.2 km 120,64 bis km 134,96
            - Fahrzeug                       82      9,50
            - Verband                       156      9,50
    1.2     Tegeler See

                                           - 124 -
     
                                                                             

           - Fahrzeug                          82      9           2
           - Verband                           91      9           2
   1.3     Veltener Stichkanal
           - Fahrzeug                          82      9,50        1,90
           - Schubverband                      82      9,50        1,90
                                               91      8,25        2
   1.4     Oranienburger Kanal
           km 21,01 (Havel-Oder-
           Wasserstrasse) bis km 28,77
           (Kanalkreuz)
           - Fahrzeug/Schubverband             41,50   5,10        1,30
   1.5     Oranienburger Havel
           km 0,13 (Havel-Oder-
           Wasserstrasse) bis km 1,83
           - Fahrzeug                          67      8,25        1,75
           - Verband                           91      8,25        1,75
   1.6     Malzer Kanal
           von km 35,54 (Havel-Oder-
           Wasserstrasse) bis km 35,16
           (Oberwasser Schleuse Malz)
           - Fahrzeug                          80      9,50        1,75
           - Schubverband                      82      9,50        1,75
                                               91      8,25        1,85
   1.7     Finowkanal
           - Fahrzeug/Schubverband             41,50   5,10        1,20
   1.8     Werbelliner Gewaesser
           - Fahrzeug/Schubverband             41,50   5,10        1,20
   1.9     Wriezener Alte Oder
           - Fahrzeug/Schubverband             67      8,25        1,75
   1.10    Verbindungskanal
           Schwedter Querfahrt
           - Fahrzeug                          67      9
           - Verband                          156      9,50
2. Soweit die Abladetiefen in Nummer 1 nicht bestimmt sind, richten sich diese nach
   dem Wasserstand und werden von der zustaendigen Behoerde als Tauchtiefe gesondert
   festgesetzt und bekanntgemacht. Diese Tauchtiefen duerfen nicht ueberschritten
   werden.
3. Abweichend von Nummer 1.1 und 1.2 duerfen auf der Havel-Oder-Wasserstrasse von der
   Spreemuendung bis zur Schleusengruppe Lehnitz und auf dem Tegeler See Fahrzeuge und
   Verbaende mit einer Laenge von mehr als 80 m und nicht mehr als 82 m und einer Breite
   von mehr als 9 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn sie eine Abladetiefe von
   1,90 m nicht ueberschreiten und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgeruestet
   sind.
4. Abweichend von Nummer 1.1.1 duerfen auf der Havel-Oder-Wasserstrasse von der
   Schleusengruppe Lehnitz bis zum Schiffshebewerk Niederfinow Fahrzeuge und Verbaende
   mit einer Laenge von mehr als 80 m und nicht mehr als 82 m und einer Breite von
   mehr als 9 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn sie eine Abladetiefe von 1,70 m
   nicht ueberschreiten und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgeruestet sind.
5. Abweichend von Nummer 1.1.5.1 duerfen auf der Havel-Oder-Wasserstrasse von der
   Westschleuse Hohensaaten bis zur Schwedter Strassenbruecke (km 120,64) auch Verbaende
   mit einer Laenge von nicht mehr als 156 m und einer Breite von nicht mehr als 8,25
   m fahren, wenn der Wasserstand am Aussenpegel der Westschleuse Hohensaaten mehr als
   115 cm betraegt.
6. Das Befahren der Binnenschiffahrtsstrassen, die nicht unter Nummer 1.1 bis 1.10
   aufgefuehrt sind, ist verboten. Dies gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge.

§ 23.03 Zusammenstellung der Verbaende



                                          - 125 -
          
                                                                                  

1. Auf Kanaelen duerfen Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nur zum Abschleppen eines
   beschaedigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zustaendigen
   Behoerde gekuppelt fahren.
2. In einen Schleppverband duerfen hoechstens zwei Anhaenge eingestellt werden. Dies gilt
   nicht fuer das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
3. Abweichend von Nummer 2 darf auf dem Tegeler See, der Oranienburger Havel und den
   Werbelliner Gewaessern in den Schleppverband nur ein Anhang eingestellt werden.
4. Die zustaendige Behoerde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Ausnahmen
   zulassen.

§ 23.04 Fahrgeschwindigkeit
1. Die zulaessige Hoechstgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer betraegt fuer Fahrzeuge und
   Verbaende, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf
     a)   der Havel-Oder-Wasserstrasse
          -   von der Spreemuendung (km 0,00) bis vor
              die Abzweigung des Havelkanals (km 10,20)           12 km/h,
          -   von km 10,20 bis zur Einmuendung in die
              Westoder (km 134,96)                                 9 km/h,
     b) der Oranienburger Havel, der
          Wriezener Alten Oder                                     6 km/h,
     c) den uebrigen Kanaelen                                        6 km/h,
     d) den Stichkanaelen, Nebenarmen und Altarmen                  5 km/h,
     e) den Seen und seeartigen Erweiterungen mit einer
          Gewaesserbreite von mehr als 250 m                       12 km/h.
2.   Abweichend von Nummer 1 Buchstabe e betraegt die
     zulaessige Hoechstgeschwindigkeit gegenueber dem
     Ufer fuer Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb auf
     Seen und seeartigen Erweiterungen mit einer
     Gewaesserbreite von mehr als 250 m ausserhalb des
     ufernahen Schutzstreifens                                    25 km/h;
     dies gilt nicht auf der Havel-Oder-Wasserstrasse von der
     Schleuse Spandau bis zur Abzweigung des Havelkanals einschliesslich
     Nordteil des Nieder Neuendorfer Sees und auf dem Tegeler
     See.
     Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100 m breite parallel zur
     Uferlinie (Land-Wasser-Uebergang) verlaufende Wasserflaeche.
3.   Die zustaendige Behoerde kann abweichend von Nummer 1 und 2 im
     Einzelfall fuer Fahrgastschiffe, die nach einem festen Fahrplan
     nach § 9.01 verkehren, fuer einzelne Strecken und aus besonderen
     Anlaessen fuer Fahrgastschiffe und fuer Aufsichtsboote der
     Sportvereine und Verbaende hoehere Geschwindigkeiten zulassen, wenn
     dadurch der Zustand der Wasserstrasse sowie der uebrige
     Schiffsverkehr nicht ueber Gebuehr beeintraechtigt werden.
4.   Die Mindestgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer betraegt
     fuer Fahrzeuge und Verbaende, ausgenommen
     Kleinfahrzeuge,                                               4 km/h.
5.   Abweichend von Nummer 4 betraegt die Mindestgeschwindigkeit
     gegenueber dem Ufer auf der Havel-Oder-Wasserstrasse
     von oestlich der Eisenbahnbruecke Kreuzbruch (km 41,50)
     bis zur oberen Trenndammspitze Niederfinow (km 76,50)         6 km/h.

§ 23.05 Bergfahrt
Als Bergfahrt gilt:
                                                         die Fahrt in Richtung
Havel-Oder-Wasserstrasse (bis Hohensaaten) mit
Verbindungskanal Hohensaaten Ost                         Oder
Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstrasse                Schleuse Hohensaaten
Oranienburger Kanal                                      Friedenthal

                                               - 126 -
      
                                                                              

Finowkanal                                           Liepe
Werbelliner Gewaesser                                 Joachimsthal
Wriezener Alte Oder                                  Bralitz
Verbindungskanal Schwedter Querfahrt                 Schwedt
uebrige in § 23.01 genannte Nebenstrecken sowie
Stichkanaele und Altarme                              Gewaesserende.

§ 23.06 Begegnen
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 23.07 Ueberholen
1. Das Ueberholen ist verboten.
2. Abweichend von Nummer 1 ist das Ueberholen
   a) Fahrzeugen und Verbaenden gestattet, wenn deren Abladetiefe 1,30 m und deren
      Laenge 82 m oder deren Breite 8,25 m nicht ueberschreiten,
   b) Fahrzeugen gestattet, wenn deren Laenge 43 m oder deren Breite 8,25 m nicht
      ueberschreiten,
   c) Fahrzeugen und Verbaenden gestattet auf Seen und seeartigen Erweiterungen mit
      einer Gewaesserbreite von mehr als 250 m.

3. Kleinfahrzeuge duerfen abweichend von Nummer 1 ueberholen und ueberholt werden.

§ 23.08 Wenden
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 23.09 Ankern
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 23.10 Stilliegen
Auf Seen und seeartigen Erweiterungen findet § 7.01 Nr. 1 Satz 1 unter der
Voraussetzung, dass die durchgehende Schiffahrt nicht behindert wird, keine Anwendung.

§ 23.11 Schiffahrt bei Hochwasser
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 23.12 Schiffahrt bei Eis
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 23.13 Nachtschiffahrt
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 23.14 Einsatz von Traegerschiffsleichtern
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 23.15 Meldepflicht
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 23.16 Kennzeichnung der Brueckendurchfahrten
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 koennen Brueckendurchfahrten
bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein
a) an den Seiten der Durchfahrt:                gruene Lichter,

                                           - 127 -
       
                                                                               

b)    ueber der Mitte der Durchfahrt:                  gelbe Lichter,
      aa) bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:          ein gelbes Licht,
      bb) bei Verkehr in nur einer Richtung:          zwei gelbe Lichter uebereinander.

§ 23.17 Segeln
Das Segeln auf Kanaelen ist verboten. Als Kanal gilt auch die Havel-Oder-Wasserstrasse
von der Spreemuendung (km 0,00) bis zur Zitadelle Spandau (km 1,00).

§ 23.18 Sonderbestimmungen fuer Kleinfahrzeuge
1. Kleinfahrzeuge muessen auf Kanaelen, in engen Fahrwassern und auf unuebersichtlichen
   Gewaesserabschnitten grundsaetzlich rechts fahren.
2. Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf hoechstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang fuehren.
   Es duerfen hoechstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
3. Abweichend von § 3.20 brauchen Kleinfahrzeuge bei Nacht kein weisses Licht zu
   fuehren, wenn sie an genehmigten Liegestellen stilliegen.
4. Unbemannte Kleinfahrzeuge duerfen nur an genehmigten Liegestellen stilliegen.

§ 23.19 Verkehrsbeschraenkung der Schiffahrt
1. Auf dem Tegeler See duerfen Fahrzeuge und Verbaende die Wasserflaechen zwischen den
   Inseln
     - Maienwerder und Valentinswerder,
     - Valentinswerder und Baumwerder,
     - Baumwerder und Scharfenberg sowie der Insel Reiswerder und dem Ostufer des
       Tegeler Sees
     nicht befahren. Dies gilt nicht fuer Fahrzeuge des oeffentlichen Faehrverkehrs sowie
     Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine.
2. Auf dem Tegeler See, dem Nordteil des Nieder Neuendorfer Sees ab km 10,00 und
   dem Werbellinsee duerfen Sportfahrzeuge mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor
   waehrend der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr nicht fahren (Fahrverbot).
   Derartige Sportfahrzeuge, die ihren staendigen Liegeplatz am Ufer der Seen haben,
   duerfen diesen auf kuerzestem Weg aufsuchen.
3. Die zustaendige Behoerde kann im Einzelfall von den Verboten oder Einschraenkungen
   nach Nummer 1 und 2 befreien. Die Bescheide ueber die Befreiung vom Fahrverbot
   sind an Bord mitzufuehren und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen
   auszuhaendigen.

§ 23.20 Verkehrsregelung auf der Havel-Oder-Wasserstrasse von km 41,50 bis
km 76,50
1. Auf der Havel-Oder-Wasserstrasse von oestlich der Eisenbahnbruecke Kreuzbruch (km
   41,50) bis zur oberen Trenndammspitze Niederfinow (km 76,50) ist der Verkehr mit
   Fahrzeugen und Verbaenden nur
     a) ohne Aufenthalt und
     b) ohne Ueberholen
     gestattet.
2. Das Einfahren in die Strecke ist ausserhalb der festgesetzten Zeiten verboten. Die
   Zeiten werden mit einem Zusatzschild zum Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) fuer die Fahrt
   in Richtung von Kreuzbruch nach Niederfinow bei km 41,50 und in Gegenrichtung bei
   km 76,50 bekanntgemacht.
3. Fahrzeuge und Verbaende, die ausserhalb der festgesetzten Zeiten eintreffen, muessen
     a) in Kreuzbruch an der Liegestelle von km 40,50 bis km 41,50 oder
     b) in Niederfinow an der Liegestelle von km 76,50 bis km 77,50

                                            - 128 -
      
                                                                              

   festmachen.
   Die Weiterfahrt darf nur in der Reihenfolge der Ankunft erfolgen.
4. Die Nummern 1 bis 3 gelten fuer Fahrzeuge mit einer Laenge unter 43 m und einer
   Breite unter 6 m nur bei Nacht.
5. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a duerfen Fahrzeuge und Verbaende zur Be- und
   Entladung an den Umschlagstellen von km 65,30 bis km 65,50, km 67,50 bis km 67,80
   und km 69,90 bis km 70,20 festmachen. Die festgesetzten Abfahrtszeiten von den
   Umschlagstellen in Richtung Niederfinow sowie von den Umschlagstellen in Richtung
   Kreuzbruch werden durch Zusatzzeichen bekanntgemacht.
6. Nummer 1 Buchstabe a findet keine Anwendung auf Baustellenfahrzeuge. Diese duerfen
   von den Baustellen nur so abfahren, dass Begegnungen auch unter Beruecksichtigung der
   festgesetzten Einfahrtszeiten ausgeschlossen sind.

§ 23.21 Reihenfolge der Schleusungen am Schiffshebewerk Niederfinow
Der Vorrang fuer Fahrgastschiffe nach § 6.29 Nr. 5 Buchstabe b gilt nicht am
Schiffshebewerk Niederfinow.

§ 23.22 Bezeichnung der Sportfahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
Sportfahrzeuge, von denen aus Sporttauchen betrieben wird, muessen, neben der nach
dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung, die Bezeichnung nach § 8.12 fuehren.

Kapitel 24
Obere Havel-Wasserstrasse, Mueritz-Havel-Wasserstrasse und
Mueritz-Elde-Wasserstrasse

§ 24.01 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist anzuwenden auf
a) der Oberen Havel-Wasserstrasse von der Einmuendung des Malzer Kanals in die Havel-
   Oder-Wasserstrasse bis Neustrelitz einschliesslich Malzer Kanal, Vosskanal, Obere
   Havel (Stolpsee, Baalensee, Roeblinsee, Ziernsee, Ostteil des Ellenbogensees,
   Grosser und Kleiner Priepertsee, Finowsee, Woblitzsee) und Kammerkanal (Zierker
   See) mit Wentow-Gewaesser einschliesslich Wentowkanal, Grosser und Kleiner Wentowsee
   nebst Tornowfliess, Templiner Gewaesser einschliesslich Templiner Wasser, Kuhwallsee,
   Kleiner Lankensee, Roeddelinsee, Templiner Kanal, Templiner See, Bruchsee, Faehrsee
   und Zaarsee nebst Grosser Lankensee und Gleuensee (Gleuenfliess), Lychener Gewaesser
   einschliesslich Haussee, Woblitz, Grosser Lychensee und Stadtsee, Schwedtsee,
   Menowsee, Wangnitzsee, Quassower Havel von der Einmuendung in den Woblitzsee bis
   Unterwasser Schleuse Zwenzow einschliesslich Grosser Labussee;
b) der Mueritz-Havel-Wasserstrasse von der Einmuendung in die Obere Havel-Wasserstrasse
   bis zur Abzweigung aus der Mueritz-Elde-Wasserstrasse einschliesslich Westteil des
   Ellenbogensees, Nordteil des Grossen Paelitzsees, Ostteil des Kleinen Paelitzsees,
   Canower See, Labussee, Kleiner Peetschsee, Ostteil des Vilzsees, Moessensee,
   Zotzensee und Mirower Kanal (Ragunsee, Sumpfsee) mit Suedwestteil des Grossen
   Paelitzsees, Rheinsberger Gewaesser einschliesslich Suedteil des Kleinen Paelitzsees,
   Wolfsbrucher Kanal, Tietzowsee, Schlabornsee, Grosser Rheinsberger See und
   Grienericksee nebst Prebelowsee, Zechliner Gewaesser (Zootzenkanal, Zootzensee,
   Grosser Zechliner See, Schwarzer See) und Dollgowsee (Dollgowkanal), Grosser
   Peetschsee, Westteil des Vilzsees und Mirower Adlersee bis Holmer Kamp (km 3,00),
   Mirower See, Bolter Kanal von der Ostkante des Strassendurchlasses im Unterwasser
   Wehr Bolt bis zur Abzweigung aus der Mueritz-Elde-Wasserstrasse und
c) der Mueritz-Elde-Wasserstrasse von der Einmuendung des Elde-Seitenkanals in die Elbe
   bis Buchholz (km 180,00) einschliesslich Elde-Seitenkanal und Mecklenburgische
   Oberseen (Plauer See, Petersdorfer See, Malchower See, Fleesensee, Koelpinsee,
   Mueritz) mit Stoer-Wasserstrasse einschliesslich Stoerkanal und Schweriner See nebst

                                           - 129 -
        
                                                                                

   Ziegelsee von der Einmuendung des Stangengrabens in den Schweriner Innensee bis zur
   Abzweigung des Wickendorfer Kanals aus dem Schweriner Aussensee.

§ 24.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Abladetiefe
1. Fahrzeuge und Schubverbaende duerfen folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht
   ueberschreiten:
          Binnenschiffahrtsstrasse                 Laenge            Breite     Abladetiefe
                                                    m                 m            m
1.1    Obere Havel-Wasserstrasse
1.1.1  Mzk-km 43,95 (Havel-Oder-
       Wasserstrasse) bis OHW-km 94,40
       (Neustrelitz)
       - Fahrzeug/Schubverband              41,60           5,20            1,40
1.1.2 Malzer Kanal
       Mzk-km 43,95 bis Mzk-km 46,90
       (OHW-km 0,00)
       - Fahrzeug                           41,60           8,25            1,60
       - Schubverband                       82              8,25            1,60
1.1.3 km 0,00 bis km 22,00
       - Fahrzeug                           41,60           8,25            1,60
       - Schubverband                       82              8,25            1,60
1.2    Wentow-Gewaesser
       km 0,00 (Obere Havel-
       Wasserstrasse) bis km 9,50
       (Dannenwalde)
       - Fahrzeug/Schubverband              41,60           5,20            1,20
1.3    Templiner Gewaesser
       - Fahrzeug/Schubverband              41,60           4,70            1,20
1.4    Lychener Gewaesser
       - Fahrzeug/Schubverband              41,60           5,20            1,20
1.5    Quassower Havel
       - Fahrzeug/Schubverband              41,60           4,60            1,10
1.6    Mueritz-Havel-Wasserstrasse
       - Fahrzeug/Schubverband              41,60           5,20            1,40
1.7    Rheinsberger Gewaesser
       - Fahrzeug/Schubverband              41,60           5,20            1,40
1.8    Zechliner Gewaesser
       - Fahrzeug/Schubverband              41,60           5,20            1,40
1.9    Mueritz-Elde-Wasserstrasse
1.9.1 km 0,00 (Elbe) bis km 120,05
       - Fahrzeug/Schubverband              41,60           5,20            1,20
1.9.2 km 120,05 bis km 180,00
       (Buchholz)
       - Fahrzeug/Schubverband              41,60           5,20            1,40
1.10   Stoer-Wasserstrasse
1.10.1 km 0,00 (Mueritz-Elde-
       Wasserstrasse) bis km 19,71
       - Fahrzeug/Schubverband              41,60           5,20            1,20
1.10.2 km 19,71 bis km 44,70 (bei Hohen
       Viecheln)
       - Fahrzeug/Schubverband              41,60           5,20            1,40.
2. Auf der Oberen Havel-Wasserstrasse von km 14,60 bis km 22,00 duerfen Verbaende mit
   nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren.
3. Das Befahren des Mirower Sees und des Bolter Kanals (Alte Mueritz-Havel-
   Wasserstrasse) ist verboten. Dies gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge mit einer Laenge von
   nicht mehr als 10 m und einem Tiefgang von nicht mehr als 1,10 m.
4. Das Befahren der Binnenschiffahrtsstrassen, die nicht unter Nummer 1.1 bis 1.10
   aufgefuehrt sind, ist verboten. Dies gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge.


                                             - 130 -
       
                                                                               

§ 24.03 Zusammenstellung der Verbaende
1. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, duerfen nur zum Abschleppen eines
   beschaedigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zustaendigen
   Behoerde gekuppelt fahren.
2. In einen Schleppverband duerfen hoechstens zwei Anhaenge eingestellt werden. Dies gilt
   nicht fuer das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
3. Die zustaendige Behoerde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen.

§ 24.04 Fahrgeschwindigkeit
1.   Die zulaessige Hoechstgeschwindigkeit gegenueber dem
     Ufer betraegt fuer Fahrzeuge und Verbaende, ausgenommen
     Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb,                       6 km/h.
2.   Abweichend von Nummer 1 betraegt die zulaessige
     Hoechstgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer fuer
     Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb                         9 km/h.
3.   Abweichend von Nummer 1 betraegt die zulaessige
     Hoechstgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer fuer
     Fahrzeuge und Verbaende, ausgenommen Kleinfahrzeuge
     ohne Maschinenantrieb, auf der Oberen
     Havel-Wasserstrasse von der Einmuendung in die
     Havel-Oder-Wasserstrasse bis km 23,50                        9 km/h.
4.   Abweichend von Nummer 1 und 2 betraegt die zulaessige
     Hoechstgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer fuer
     Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb auf Seen und
     seeartigen Erweiterungen mit einer Gewaesserbreite
     von mehr als 250 m ausserhalb des ufernahen
     Schutzstreifens                                            25 km/h.
     Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100 m breite
     parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Uebergang)
     verlaufende Wasserflaeche.
5.   Die zustaendige Behoerde kann abweichend von den Nummern 1 und 4 im
     Einzelfall fuer Fahrgastschiffe, die nach einem festen Fahrplan
     nach § 9.01 verkehren, fuer einzelne Strecken und aus besonderen
     Anlaessen fuer Fahrgastschiffe und fuer Aufsichtsboote der
     Sportvereine und Verbaende hoehere Geschwindigkeiten zulassen, wenn
     dadurch der Zustand der Wasserstrasse sowie der uebrige Schiffsverkehr
     nicht ueber Gebuehr beeintraechtigt werden.
6.   Die Mindestgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer
     betraegt fuer Fahrzeuge und Verbaende, ausgenommen
     Kleinfahrzeuge, auf der Oberen Havel-Wasserstrasse
     von der Einmuendung in die Havel-Oder-Wasserstrasse bis
     km 23,50                                                    4 km/h.

§ 24.05 Bergfahrt
Als Bergfahrt gilt:
                                               die Fahrt in Richtung
Obere Havel-Wasserstrasse                       Neustrelitz
Wentow-Gewaesser                                Kleiner Wentowsee
Templiner Gewaesser                             Gleuensee/Zaarsee
Lychener Gewaesser                              Lychen
Mueritz-Havel-Wasserstrasse                      Mueritz
Rheinsberger Gewaesser                          Kleiner Paelitzsee
Zechliner Gewaesser                             Flecken Zechlin
Quassower Havel                                Grosser Labussee
Mueritz-Elde-Wasserstrasse                       Buchholz
Stoer-Wasserstrasse mit Ziegelsee                Hohen Viecheln
uebrige in § 24.01 genannte Nebenstrecken
sowie Stichkanaele und Altarme                  Gewaesserende.

                                            - 131 -
      
                                                                              

§ 24.06 Begegnen
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 24.07 Ueberholen
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 24.08 Wenden
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 24.09 Ankern
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 24.10 Stilliegen
1. Auf Seen und seeartigen Erweiterungen findet § 7.01 Nr. 1 Satz 1 unter der
   Voraussetzung, dass die durchgehende Schiffahrt nicht behindert wird, keine
   Anwendung.
2. Auf Abschnitten der Wasserstrassen mit einer Wasserspiegelbreite unter 40 m ist das
   Stilliegen verboten.

§ 24.11 Schiffahrt bei Hochwasser
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 24.12 Schiffahrt bei Eis
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 24.13 Nachtschiffahrt
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 24.14 Einsatz von Traegerschiffsleichtern
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 24.15 Meldepflicht
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 24.16 Kennzeichnung der Brueckendurchfahrten
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 koennen Brueckendurchfahrten
bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein
a) an den Seiten der Durchfahrt:                     gruene Lichter,
b) ueber der Mitte der Durchfahrt:                    gelbe Lichter,
    aa) bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:           ein gelbes Licht,
    bb) bei Verkehr in nur einer Richtung:           zwei gelbe Lichter uebereinander.

§ 24.17 Segeln
Das Segeln auf Kanaelen ist verboten. Als Kanal gilt auch
1. die Mueritz-Elde-Wasserstrasse
   a) von der Elbe (km 0,00) bis zur Einfahrt des Plauer Sees (km 121,00),
   b) von der Ausfahrt des Plauer Sees (km 126,20) bis zur Einfahrt des Petersdorfer
      Sees (km 126,60),
   c) von der Ausfahrt des Petersdorfer Sees (km 129,50) bis zur Einfahrt des
      Malchower Sees (km 130,70),
                                           - 132 -
        
                                                                                

      d) von der Ausfahrt des Fleesensees (km 139,10) bis zur Einfahrt des Koelpinsees (km
         139,30),
      e) von der Ausfahrt des Koelpinsees (km 147,00) bis zur Einfahrt der Mueritz (km
         149,50);

2. die Stoer-Wasserstrasse von der Mueritz-Elde-Wasserstrasse (km 0,00) bis zum Schweriner
   See (km 19,90).

§ 24.18 Bezeichnung der Sportfahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
Sportfahrzeuge, von denen aus Sporttauchen betrieben wird, muessen, neben der nach
dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung, die Bezeichnung nach § 8.12 fuehren.

Kapitel 25
Saale und Saale-Leipzig-Kanal

§ 25.01 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist anzuwenden auf
a) der Saale von der Muendung in die Elbe bis Bad Duerrenberg (km 124,16) und
b) dem Saale-Leipzig-Kanal vom Sicherheitstor West (km 7,70) bis zum Hafen Leipzig (km
   18,76).

§ 25.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Fahrrinnentiefe und
Abladetiefe
1. Fahrzeuge und Schubverbaende duerfen folgende Abmessungen nicht ueberschreiten:
                     Binnenschiffahrtsstrasse                         Laenge             Breite
                                                                       m                 m
1.1       km 0,00 (Saalemuendung) bis km 20,00
          - Fahrzeug                                                  85       9,50
          - Schubverband                                              100      9,50
1.2       km 20,00 bis km 88,00
          - Fahrzeug                                                  85       9,50
          - Schubverband                                              100      9,50
                                                                      125      8,25
1.3       km 88,00 bis km 92,80
          - Fahrzeug/Schubverband                                      51      6
1.4       km 92,80 bis km 124,16 (Bad Duerrenberg)
          - Fahrzeug/Schubverband                                      45      5,10.
2. Das Befahren des Saale-Leipzig-Kanals ist verboten. Dies gilt nicht fuer
   Kleinfahrzeuge.
3. Die Fahrrinnentiefe richtet sich nach dem Wasserstand. Die geringste
   Fahrrinnentiefe wird von der zustaendigen Behoerde bekanntgemacht. Bei der Wahl
   der Abladetiefe sind die bekanntgemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle
   Wasserstandsentwicklung zu beruecksichtigen.
4. Abweichend von Nummer 1.2 darf bei einem Wasserstand am Unterpegel Bernburg von
   mehr als
      a) 270 cm die Laenge des Schubverbandes fuer die Taleinfahrt in die Schleuse Bernburg
         100 m nicht ueberschreiten,
      b) 300 cm die Laenge des Schubverbandes fuer die Taleinfahrt in die Schleuse und die
         Bergausfahrt aus der Schleuse Bernburg 82 m nicht ueberschreiten.


§ 25.03 Zusammenstellung der Verbaende


                                               - 133 -
      
                                                                              

1. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, duerfen nur zum Abschleppen eines
   beschaedigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zustaendigen
   Behoerde gekuppelt fahren.
2. In einen Schleppverband duerfen hoechstens zwei Anhaenge eingestellt werden. Dies gilt
   nicht fuer das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
3. Die zustaendige Behoerde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen.

§ 25.04 Fahrgeschwindigkeit
1.     Die zulaessige Hoechstgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer betraegt
       fuer Fahrzeuge und Verbaende, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne
       Maschinenantrieb,                                                             12 km/h.
2.     Abweichend von Nummer 1 betraegt die zulaessige
       Hoechstgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer fuer Kleinfahrzeuge mit
       Maschinenantrieb
       a)                      auf der Saale                                         16 km/h,
       b)                      auf dem Saale-Leipzig-Kanal                            8 km/h.
3.     Die Mindestgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer betraegt fuer
       Fahrzeuge und Verbaende, ausgenommen Kleinfahrzeuge,                            4 km/h.

§ 25.05 Bergfahrt
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 25.06 Begegnen
Fahrzeuge und Verbaende, deren Laenge 67 m ueberschreitet, duerfen
a) die Strecke von km 20,00 bis km 0,00 nur befahren, wenn durch die Schleusenaufsicht
   in Calbe die Fahrt hierfuer freigegeben wurde,
b) die Strecke von km 0,50 bis km 20,00 nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht in
   Calbe befahren.

§ 25.07 Ueberholen
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 25.08 Wenden
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 25.09 Ankern
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 25.10 Stilliegen
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 25.11 Schiffahrt bei Hochwasser
1. Erreicht oder ueberschreitet der Wasserstand den Hoechsten Schiffahrtswasserstand
   (HSW) (Hochwassermarke) an dem Richtpegel fuer den unter Nummer 2 jeweils
   aufgefuehrten Streckenabschnitt, ist die Schiffahrt innerhalb des jeweiligen
   Streckenabschnitts verboten.
   Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen zulassen.
2. Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstaende bestimmt,
   und die Richtpegel gelten fuer den nachstehend aufgefuehrten Streckenabschnitt:
                  Strecke                           Richtpegel            Hochwassermarke
Saalemuendung-Schleuse Calbe                   Calbe                            690 cm
Schleuse Calbe-Sophienhafen in Halle          Halle-Trotha                     440 cm

                                           - 134 -
      
                                                                              

                  Strecke                         Richtpegel              Hochwassermarke
Sophienhafen in Halle-Schleuse Planena      Halle-Trotha                       400 cm
Schleuse Planena-Bad Duerrenberg (km 124,16) Naumburg/Grochlitz                400 cm.

§ 25.12 Schiffahrt bei Eis
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 25.13 Nachtschiffahrt
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 25.14 Einsatz von Traegerschiffsleichtern
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 25.15 Meldepflicht
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 25.16 Kennzeichnung der Brueckendurchfahrten
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 koennen Brueckendurchfahrten
bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein
a)    an den Seiten der Durchfahrt:                           gruene Lichter,
b)    ueber der Mitte der Durchfahrt:                          gelbe Lichter,
      aa)   bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:                ein gelbes Licht,
      bb)   bei Verkehr in nur einer Richtung:                zwei gelbe Lichter
                                                              uebereinander.

§ 25.17 Ein- und Ausfahrt Schleuse Bernburg
1. Bei der Fahrt zu Tal muessen bei einem Wasserstand von mehr als
   a) 270 cm und nicht mehr als 300 cm am Unterpegel Bernburg unbeladene Fahrzeuge mit
      Maschinenantrieb, unbeladene Schubverbaende und Fahrgastschiffe,
   b) 300 cm am Unterpegel Bernburg auch beladene Fahrzeuge mit Maschinenantrieb und
      beladene Schubverbaende
   mit Landleinenfuehrung in die Schleuse gefahren werden.
2. Nummer 1 gilt nicht fuer Fahrzeuge und Schubverbaende, die mit einer aktiven
   Bugsteuereinrichtung ausgeruestet sind.

§ 25.18 Verhalten gegenueber Seilfaehren
1. Bei Annaeherung an eine Seilfaehre haben Talfahrer in Hoehe des Tafelzeichens E.4a
   (Anlage 7) das Signal "Achtung" gemaess Anlage 6 zu geben.
2. Die Vorbeifahrt an einer Seilfaehre darf erst erfolgen, wenn sie an ihrem staendigen
   Liegeplatz stilliegt.
3. Abweichend von Nummer 2 kann die Vorbeifahrt an einer Seilfaehre auf der Seite
   erfolgen, auf der von der Seilfaehre bei Tag eine weisse Flagge und bei Nacht ein
   gelbes gewoehnliches, von allen Seiten sichtbares Licht gezeigt wird.


Kapitel 26
Grenzgewaesser Oder, Westoder und Lausitzer Neisse

§ 26.01 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist anzuwenden auf
a) der Oder von km 542,40 bis km 704,10;

                                           - 135 -
     
                                                                             

b) der Westoder von km 0,00 bis km 17,10 und
c) der Lausitzer Neisse von der Muendung in die Oder bis km 0,665 (von km 0,665 bis
   Guben gelten ausschliesslich Vorschriften des Landes Brandenburg)
   sowie auf den Verbindungsstrecken zu den an diesen Wasserstrassen gelegenen Haefen.

§ 26.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Fahrrinnentiefe
1. Fahrzeuge duerfen auf der Oder und Westoder eine Laenge von 82 m und eine Breite von
   11,45 m nicht ueberschreiten.
2. Verbaende (Schubverbaende und gekuppelte Fahrzeuge) duerfen auf den nachfolgend
   aufgefuehrten Strecken folgende Abmessungen in Verbindung mit Fahrrinnentiefen nicht
   ueberschreiten:
   --------------------------------------------------------------------
   Binnenschiffahrtsstrasse              Laenge   Breite Fahrrinnentiefe
                                           m        m         m
   --------------------------------------------------------------------
   2.1     Oder (Talfahrt)
   2.1.1   km 542,40 bis km 704,10        125    11,45
                                           94    18      gilt nur bei
                                                         bekannt-
                                                         gemachter
                                                         Fahrrinnen-
                                                         tiefe von
                                                         > 1,60
   2.1.2   km 617,60 bis km 704,10        137    11,45 ) gilt nur bei
                                          125    18    ) bekannt-
                                                         gemachter
                                                         Fahrrinnen-
                                                         tiefe von
                                                         > 1,80
   2.1.3   km 667,20 bis km 704,10        137    18    ) gilt nur bei
                                          156    11,45 ) bekannt-
                                                         gemachter
                                                         Fahrrinnen-
                                                         tiefe von
                                                         > 1,80
   2.2     Oder (Bergfahrt)
   2.2.1   km 704,10 bis km 542,40        125    11,45
                                          137    11,45 ) gilt nur bei
                                          156     9,50 ) bekannt-
                                                         gemachter
                                                         Fahrrinnen-
                                                         tiefe von
                                                         > 1,50
   2.2.2   km 704,10 bis km 667,20        125    18
                                          137    11,45
                                          156    11,45   gilt nur bei
                                                         bekannt-
                                                         gemachter
                                                         Fahrrinnen-
                                                         tiefe von
                                                         > 1,70
   2.2.3   km 667,20 bis km 542,40        156    11,45   gilt nur bei
                                                         bekannt-
                                                         gemachter
                                                         Fahrrinnen-
                                                         tiefe von
                                                         > 1,80
   2.3     Westoder
   2.3.1   km 2,70 bis km 17,10           156    11,45
                                          125    18
                                        - 136 -
        
                                                                                

3. Abweichend von Nummer 2 duerfen auf den nachfolgend genannten Strecken unbeladene
   Schubverbaende folgende Abmessungen in Verbindung mit Fahrrinnentiefen nicht
   ueberschreiten:
           Binnenschiffahrtsstrasse             Laenge Breite         Fahrrinnentiefe
                                                 m      m                  m
3.1        Oder (Talfahrt)
3.1.1      km 542,40 bis km 617,60              125    22,90   gilt nur bei
                                                               bekanntgemachter
                                                               Fahrrinnentiefe von >
                                                               1,60
3.1.2      km 617,60 bis km 704,10              125    22,90
3.2        Oder (Bergfahrt)
3.2.1      km 704,10 bis km 667,20              125    22,90
3.2.2      km 667,20 bis km 617,60              125    22,90   gilt nur bei
                                                               bekanntgemachter
                                                               Fahrrinnentiefe von >
                                                               1,50.
4. Die Fahrrinnentiefe richtet sich nach dem Wasserstand. Die geringste
   Fahrrinnentiefe wird von der zustaendigen Behoerde taeglich bekanntgemacht. Bei der
   Wahl der Abladetiefe sind die bekanntgemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle
   Wasserstandsentwicklung zu beruecksichtigen.
5. Abweichend von Nummer 1 ist das Befahren der Muendungsstrecke der Lausitzer Neisse
   verboten. Dies gilt nicht fuer Kleinfahrzeuge.

§ 26.03 Zusammenstellung der Verbaende
1. Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge und Schubverbaende nur schleppen, wenn der
   schleppende Schubverband
     a) eine Laenge von 100 m nicht ueberschreitet und
     b) die Schubleichter in Linie vorausgeschoben werden.
     Es duerfen nicht mehr als zwei Anhaenge, einschliesslich Schubverbaende, geschleppt
     werden.
2. Geschleppte Schubverbaende duerfen eine Laenge von 82 m und eine Breite von 11,45 m
   nicht ueberschreiten.
3. Auf der Oder
     a) duerfen schleppende Fahrzeuge hoechstens zwei Anhaenge mitfuehren,
     b) darf bei schleppenden Fahrzeugen die Breite beladener Anhaenge 11,45 m,
     die Breite unbeladener Anhaenge 22,90 m - von km 617,60 bis km 542,40 11,45 m -
     nicht ueberschreiten.
4. Auf der Westoder duerfen schleppende Fahrzeuge hoechstens zwei Anhaenge mit einer
   Breite von nicht mehr als 11,45 m mitfuehren.
5. Abweichend von Nummer 3 und 4 duerfen schwimmende Geraete in einer Laenge von nicht
   mehr als 80 m unmittelbar hintereinander geschleppt werden; mindestens der letzte
   Anhang muss mit einem Ruder ausgeruestet sein.

§ 26.04 Fahrgeschwindigkeit
1.    Die zulaessige Hoechstgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer betraegt fuer
      Fahrzeuge und Verbaende
      auf der Westoder                                                                 16 km/h,
      auf der Lausitzer Neisse                                                          12 km/h.
2.    Die Mindestgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer betraegt fuer Fahrzeuge
      und Verbaende                                                                      4 km/h;
      dies gilt nicht fuer einzeln fahrende schwimmende Geraete,
      Kleinfahrzeuge und Sondertransporte.


                                             - 137 -
      
                                                                              

§ 26.05 Bergfahrt
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 26.06 Begegnen
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 26.07 Ueberholen
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 26.08 Wenden
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 26.09 Ankern
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 26.10 Stilliegen
1. Das Anlegen und Stilliegen von Fahrzeugen und Schwimmkoerpern ist nur an dem
   Ufer des Staates, in dem sie beheimatet sind, und an den fuer sie bestimmten und
   gekennzeichneten Liegestellen gestattet. Die Liegestellen werden im Verkehrsblatt
   des Bundesministeriums fuer Verkehr veroeffentlicht.
2. Das Anlegen und Stilliegen von Fahrzeugen eines Drittstaates ist an den dafuer
   bestimmten und gekennzeichneten Liegestellen am Ufer des Landes, das die Zoll- und
   Grenzabfertigung bei Einfuhr durchfuehrt, gestattet.
3. Fahrzeuge und Schwimmkoerper koennen, wenn es aus betriebstechnischen Gruenden oder
   wegen unguenstiger Fahrwasserbedingungen dringend erforderlich ist, auch ausserhalb
   der festgelegten Liegestellen voruebergehend bis zu einer Dauer von acht Stunden
   stilliegen.
4. Ist ein laengerdauerndes Stilliegen aus Gruenden nach Nummer 3 an anderen als in
   Nummer 1 und 2 bestimmten Stellen erforderlich, sind unverzueglich die zustaendigen
   Grenz-, Zoll- oder Polizeibehoerden zu unterrichten.

§ 26.11 Schiffahrt bei Hochwasser
1. Erreicht oder ueberschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel
   fuer den unter Nummer 3 jeweils aufgefuehrten Streckenabschnitt, duerfen Fahrzeuge nur
   verkehren,
   a) wenn sie mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage,
      die die gleichzeitige Hoerbereitschaft fuer die Verkehrskreise Schiff-Schiff und
      Nautische Information gewaehrleistet, oder
   b) mit einem in gutem Betriebszustand befindlichen Rundfunkempfaenger ausgeruestet
      sind.
   Die Geraete muessen auf Empfang geschaltet und eine staendige Hoerbereitschaft muss
   gewaehrleistet sein.
   Das Stilliegen auf dem Strom ist bei Nacht verboten.
2. Erreicht oder ueberschreitet der Wasserstand den Hoechsten Schiffahrtswasserstand
   (Hochwassermarke II) an dem Richtpegel fuer den unter Nummer 3 jeweils aufgefuehrten
   Streckenabschnitt, ist die Schiffahrt verboten. Die Fahrzeuge muessen rechtzeitig
   vor Ueberschreiten der Hochwassermarke II einen Schutzhafen aufsuchen.
3. Die in Nummer 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende
   Wasserstaende bestimmt, und die Richtpegel gelten fuer den nachstehend aufgefuehrten
   Streckenabschnitt:




                                           - 138 -
      
                                                                              

                 Strecke                             Richtpegel         Hochwassermarke
                                                                         I           II
Oder
Muendung Lausitzer Neisse-Frankfurt         Eisenhuettenstadt             490 cm       535 cm
(Oder)                                    Slubice                      430 cm       475 cm
Oder
Frankfurt (Oder)-Muendung der Warta/       Frankfurt                    445 cm       490 cm
Warthe                                    Slubice                      430 cm       475 cm
Oder
Muendung der Warta/Warthe-Hohensaaten      Kienitz                      495 cm       535 cm
                                          Guestebiese                   490 cm       530 cm
Oder
Hohensaaten-Widuchowa                     Stuetzkow                     860 cm       920    cm
                                          Bellinchen                   540 cm       600    cm
Westoder                                  Gartz                           -         630    cm
                                          Greifenhagen                    -        600    cm.

§ 26.12 Schiffahrt bei Eis
Bei Eisbildung werden die Oder, Westoder oder Teilstrecken der Wasserstrasse von der
zustaendigen Behoerde gesperrt.

§ 26.13 Nachtschiffahrt
1. Die Nachtschiffahrt auf der Oder von km 542,40 bis km 704,10 kann fuer bestimmte
   Zeiten, fuer bestimmte Strecken und fuer bestimmte Fahrzeuge durch die zustaendigen
   Behoerden zugelassen werden.
2. Fahrzeuge im oeffentlichen Dienst duerfen bei Nacht fahren.
3. Auf der Oder von km 542,40 bis km 617,60 duerfen talwaerts fahrende Fahrzeuge
   und Verbaende bei Nacht nicht ueberholt werden. Das Ueberholverbot gilt nicht fuer
   Fahrzeuge im oeffentlichen Dienst.

§ 26.14 Einsatz von Traegerschiffsleichtern
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 26.15 Meldepflicht
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 26.16 Sprechfunk
1. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muessen mit einer in
   gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage fuer die Verkehrskreise Schiff-
   Schiff und Nautische Information ausgeruestet sein.
2. Der Funkverkehr fuer den Verkehrskreis Schiff-Schiff hat auf Kanal 10 zu erfolgen.

§ 26.17 Benutzung der Wasserstrasse
1. Fahrzeuge, Schwimmkoerper und schwimmende Anlagen duerfen die ganze Breite der
   Wasserstrasse nutzen.
2. Fahrzeuge muessen am Heck die Nationalflagge des Staates fuehren, in dem sie
   beheimatet sind. Auf Sportfahrzeugen kann die Nationalflagge statt am Heck auch am
   Bug des Schiffes gefuehrt werden.

§ 26.18 Regeln ueber den Verkehr und das Stilliegen der Fahrzeuge an der
Einmuendung der Spree-Oder-Wasserstrasse
1. Talfahrer auf der Oder, die in die Spree-Oder-Wasserstrasse (km 553,40) einfahren
   wollen, muessen folgendes beachten:

                                           - 139 -
        
                                                                                

   a) Schleppverbaende mit mehr als einem Anhang muessen oberhalb km 552,90 an der
      linken Uferseite anhalten. Die Anhaenge duerfen nur einzeln in die Spree-Oder-
      Wasserstrasse geschleppt werden;
   b) einzeln fahrende Fahrzeuge, fuer die die Einfahrt zeitweilig nicht gestattet
      ist, muessen oberhalb km 552,40 oder unterhalb km 554,20 am linken Ufer bis zur
      Freigabe der Einfahrt warten.

2. Das Zusammenstellen von Schleppverbaenden darf nur unterhalb km 554,20 erfolgen.
3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht fuer Kleinfahrzeuge und Verbaende, die
   ausschliesslich aus Kleinfahrzeugen bestehen.

§ 26.19 Stilliegen der Fahrzeuge an der Einmuendung des Verbindungskanals
Hohensaaten Ost
Das Stilliegen zum Zusammenstellen und Aufloesen von Verbaenden darf nur von km 665,00
bis km 665,80 der Oder an der linken Uferseite erfolgen.

§ 26.20 Pflichten des Schiffsfuehrers und der Besatzung an Bord
1. Dem Schiffsfuehrer ist es verboten, bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,2
   oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Koerper, die zu einer solchen
   Blutalkoholkonzentration fuehrt, das Fahrzeug zu fuehren.
2. Den Mitgliedern der diensttuenden Mindestbesatzung nach § 1.03 Nr. 4 Satz 1 ist es
   verboten, bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 oder mehr Promille oder einer
   Alkoholmenge im Koerper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration fuehrt, den
   Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen.


Kapitel 27
Peene und Warnow

§ 27.01 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist anzuwenden auf
a) der Peene von der Einmuendung des Malchiner Peenekanals in die Westpeene (km 2,50)
   bis zur Muendung in den Peenestrom einschliesslich Westpeene, Kummerower See und
   Richtgraben und
b) der Warnow von der Suedkante der Eisenbahnbruecke Rostock-Stralsund bis zum unteren
   Ende des Schleusenkanals Muehlendamm.

Fussnote

§ 27.01 Buchst. b: Buchst. b ist gem. § 1 Nr. 6 nach Massgabe d. § 2 V v. 20.1.1999
VkBl. 1999, 81, 238 v. 1.2.1999 bis zum 31.1.2002 nicht anzuwenden.

§ 27.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbaende, Fahrrinnentiefe
1. Fahrzeuge und Verbaende (Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge) duerfen folgende
   Abmessungen nicht ueberschreiten:
                    Binnenschiffahrtsstrasse                         Laenge             Breite
                                                                      m                  m
1.1               Peene
1.1.1             km 2,50 (unterhalb Malchin) bis km 33,05
                  (Demmin)
                  - Fahrzeug                                                 678,25
                  - Verband                                                 1008,25
1.1.2             km 33,05 bis km 104,60 (Peenestrom)
                  - Fahrzeug                                                 829,50

                                              - 140 -
       
                                                                               

                   Binnenschiffahrtsstrasse                         Laenge             Breite
                                                                     m                  m
                 - Verband                                                 1569,50
1.2              Warnow
                 - Fahrzeug/Verband                                         405.
2. Abweichend   von Nummer 1.1.2 duerfen auf der Peene vom Hafen Anklam/Koppelstelle (km
   95,00) bis   zum Peenestrom Verbaende mit einer Breite von nicht mehr als 16,50 m und
   unbeladene   Fahrzeuge mit einer Laenge von nicht mehr als 95 m und einer Breite von
   nicht mehr   als 19 m fahren.
3. Die Fahrrinnentiefe betraegt
a)    von km 2,50 bis zum Nordostende des Kummerower Sees (km 15,10)          2 m,
b)    vom Kummerower See bis zur Muendung in den Peenestrom                    2,50 m.

Fussnote

§ 27.02 Nr. 1.2: Nr. 1.2 ist gem. § 1 Nr. 6 nach Massgabe d. § 2 V v. 20.1.1999 VkBl.
1999, 81, 238 v. 1.2.1999 bis zum 31.1.2002 nicht anzuwenden.

§ 27.03 Zusammenstellung der Verbaende
In einen Schleppverband duerfen
a) von km 2,50 bis Demmin hoechstens zwei Anhaenge und
b) von Demmin bis zum Peenestrom hoechstens drei Anhaenge
eingestellt werden.

§ 27.04 Fahrgeschwindigkeit
1.    Die zulaessige Hoechstgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer betraegt
      fuer Fahrzeuge und Verbaende, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne
      Maschinenantrieb,                                                                 12 km/h.
2.    Die Mindestgeschwindigkeit gegenueber dem Ufer betraegt fuer
      Fahrzeuge und Verbaende, ausgenommen Kleinfahrzeuge,                                4 km/h.

§ 27.05 Bergfahrt
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 27.06 Begegnen
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 27.07 Ueberholen
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 27.08 Wenden
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 27.09 Ankern
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 27.10 Stilliegen
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 27.11 Schiffahrt bei Hochwasser
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 27.12 Schiffahrt bei Eis
                                             - 141 -
      
                                                                              

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 27.13 Nachtschiffahrt
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 27.14 Einsatz von Traegerschiffsleichtern
(Keine besonderen Vorschriften)

§ 27.15 Meldepflicht
(Keine besonderen Vorschriften)

Dritter Teil
Umweltbestimmungen

Kapitel 28
Gewaesserschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

§ 28.01 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:
1. Allgemeines
   a) "Schiffsabfall": die in den Buchstaben b bis f naeher bestimmten Stoffe oder
      Gegenstaende, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen
      muss;
   b) "Schiffsbetriebsabfall": Abfall und Abwasser, die bei Betrieb und Unterhaltung
      des Fahrzeugs an Bord entstehen; hierzu gehoeren der oel- und fetthaltige
      Schiffsbetriebsabfall und der sonstige Schiffsbetriebsabfall;
   c) "oel- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall": Altoel, Bilgenwasser und anderer
      oel- oder fetthaltiger Abfall wie Altfett, Altfilter, Altlappen, Gebinde und
      Verpackungen dieser Abfaelle;
   d) "Bilgenwasser": oelhaltiges Wasser aus Bilgen des Maschinenraumbereiches, Pieks,
      Kofferdaemmen und Wallgaengen;
   e) "sonstiger Schiffsbetriebsabfall": haeusliches Abwasser, Hausmuell, Klaerschlamm,
      Slops und uebriger Sonderabfall, der unter der Nummer 3 naeher bestimmt ist;
   f) "Abfall aus dem Ladungsbereich": Abfall und Abwasser, die in Zusammenhang mit
      der Ladung an Bord des Fahrzeugs entstehen; hierzu gehoeren nicht Restladungen
      und Umschlagsrueckstaende nach Nummer 2 Buchstabe b und e;
   g) "Annahmestelle": ein Fahrzeug im Sinne von § 1.01 Nummer 1 oder eine
      Einrichtung an Land, das oder die von den zustaendigen Behoerden zur Annahme von
      Schiffsabfaellen zugelassen ist;
   h) "MARPOL 73": das Uebereinkommen in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung
      der amtlichen Uebersetzung des Internationalen Uebereinkommens von 1973 zur
      Verhuetung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu
      diesem Uebereinkommen vom 12. Maerz 1996 (BGBl. 1996 II S. 399), geaendert durch
      die von der Konferenz der Vertragsparteien dieses Uebereinkommens in London durch
      Entschliessungen 1 bis 3 am 2. November 1994 angenommenen Aenderungen der Anlagen
      I bis III und V des Protokolls von 1978 zu diesem Uebereinkommen - Verordnung vom
      19. Juni 1996 (BGBl. 1996 II S. 977) in der jeweils geltenden Fassung.

2. Ladungsbereich
   a) "Einheitstransport": Transporte, bei denen im Laderaum oder Ladetank des
      Fahrzeugs ununterbrochen das gleiche Ladegut oder ein anderes Ladegut,

                                           - 142 -
     
                                                                             

      dessen Befoerderung keine vorherige Reinigung des Laderaums oder des Ladetanks
      erfordert, befoerdert wird;
   b) "Restladung": fluessige Ladung, die nach dem Loeschen ohne Einsatz eines
      Nachlenzsystems im Ladetank und im Leitungssystem verbleibt, sowie
      Trockenladung, die nach dem Loeschen ohne den Einsatz von Besen, Kehrmaschinen
      oder Vakuumreinigern im Laderaum verbleibt;
   c) "Ladungsrueckstaende": fluessige Ladung, die nicht durch das Nachlenzsystem aus dem
      Ladetank und dem Leitungssystem entfernt werden kann, sowie trockene Ladung, die
      nicht durch den Einsatz von Kehrmaschinen, Besen oder Vakuumreinigern aus dem
      Laderaum entfernt werden kann;
   d) "Nachlenzsystem": ein System nach Anhang II des Uebereinkommens ueber die
      Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfaellen in der Rhein- und Binnenschiffahrt fuer
      das moeglichst vollstaendige Entleeren der Ladetanks und des Leitungssystems bis
      auf nicht lenzbare Ladungsrueckstaende;
   e) "Umschlagsrueckstaende": Ladung, die beim Umschlag ausserhalb des Laderaums auf das
      Schiff gelangt;
   f) "besenreiner Laderaum": ein Laderaum, aus dem die Restladung mit
      Reinigungsgeraeten wie Besen oder Kehrmaschinen ohne den Einsatz von saugenden
      oder spuelenden Geraeten entfernt worden ist und der nur noch Ladungsrueckstaende
      enthaelt;
   g) "nachgelenzter Ladetank": ein Ladetank, aus dem die Restladung durch den Einsatz
      eines Nachlenzsystems entfernt worden ist und der nur noch Ladungsrueckstaende
      enthaelt;
   h) "vakuumreiner Laderaum": ein Laderaum, aus dem die Restladungen mittels
      Vakuumtechnik entfernt worden sind und der deutlich weniger Ladungsrueckstaende
      enthaelt als ein besenreiner Laderaum;
   i) "Restentladung": Beseitigung der Restladung aus den Laderaeumen bzw. Ladetanks
      und Leitungssystemen durch geeignete Mittel (z.B. Besen, Kehrmaschine,
      Vakuumtechnik, Nachlenzsystem), durch die der Entladungsstandard "Laderaum
      besenrein" oder "Laderaum vakuumrein" oder "Ladetank nachgelenzt" erreicht
      wird, sowie Beseitigung der Umschlagsrueckstaende und von Verpackungs- und
      Stauhilfsmitteln;
   j) "Waschen": Beseitigung der Ladungsrueckstaende aus dem besenreinen oder
      vakuumreinen Laderaum und dem nachgelenzten Ladetank unter Einsatz von
      Wasserdampf oder Wasser;
   k) "waschreiner Laderaum oder Ladetank": ein Laderaum oder Landetank, der nach dem
      Waschen grundsaetzlich fuer jede Ladungsart geeignet ist;
   l) "Waschwasser": Wasser, das beim Waschen von besenreinen oder vakuumreinen
      Laderaeumen oder von nachgelenzten Ladetanks anfaellt; hierzu wird auch
      Ballastwasser und Regenwasser gerechnet, das aus diesen Laderaeumen oder
      Ladetanks stammt.

3. Sonstiger Schiffsbetriebsabfall
   a) "haeusliches Abwasser": Abwasser aus Kuechen, Essraeumen, Waschraeumen und
      Waschkuechen sowie Faekalabwasser;
   b) "Hausmuell": aus Haushalten und aus der Schiffsgastronomie stammende organische
      und anorganische Abfaelle, jedoch ohne Anteile der anderen definierten
      Schiffsbetriebsabfaelle;
   c) "Klaerschlamm": Rueckstaende, die bei Betrieb einer Bordklaeranlage an Bord des
      Fahrzeugs entstehen;
   d) "Slops": pumpfaehiges oder nicht pumpfaehiges Gemisch aus Ladungsrueckstaenden und
      Waschwasserresten, Rost oder Schlamm;
   e) "uebriger Sonderabfall": Schiffsbetriebsabfall ausser dem oel- und fetthaltigen
      Schiffsbetriebsabfall und den unter den Buchstaben a bis d genannten Abfaellen.


                                          - 143 -
      
                                                                              

§ 28.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Der Schiffsfuehrer, die uebrige Besatzung und sonstige Personen an Bord muessen die nach
den Umstaenden gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstrasse zu
vermeiden und um die Menge des entstehenden Schiffsabfalls so gering wie moeglich zu
halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten so weit wie moeglich zu vermeiden.

§ 28.03 Verbot der Einbringung und Einleitung
1. Es ist verboten, von Fahrzeugen aus oel- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall
   sowie Hausmuell, Slops, Klaerschlamm und uebrigen Sonderabfall in die Wasserstrasse
   einzubringen oder einzuleiten.
2. Sind die in Nummer 1 genannten Abfaelle freigeworden oder drohen sie freizuwerden,
   muss der Schiffsfuehrer unverzueglich die naechste Dienststelle der Wasser-
   und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder die naechste Dienststelle der
   Wasserschutzpolizei darueber unterrichten. Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie
   Menge und Art des Stoffes so genau wie moeglich anzugeben.

§ 28.04 Sammlung und Behandlung der Abfaelle an Bord
1. Der Schiffsfuehrer hat sicherzustellen, dass die in § 28.03 Nr. 1 genannten
   Abfaelle an Bord getrennt in dafuer vorgesehenen Behaeltern bzw. Bilgenwasser in den
   Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behaelter sind an Bord so zu lagern, dass
   auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurueckgehalten werden koennen.
2. Es ist verboten,
   a) an Deck gestaute lose Behaelter als Altoelsammelbehaelter zu verwenden,
   b) Abfaelle an Bord zu verbrennen,
   c) oel-, fettloesende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen
      einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des
      Bilgenwassers durch die zugelassenen Annahmestellen nicht erschweren.


§ 28.05 Oelkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
1. Jedes Fahrzeug mit einem Maschinenraum im Sinne des Anhangs II der
   Binnenschiffsuntersuchungsordnung, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muss ein
   gueltiges Oelkontrollbuch nach dem Muster der Anlage 10 an Bord haben. Das erste
   Oelkontrollbuch wird nur von der Schiffsuntersuchungskommission ausgestellt, die dem
   Schiff das Schiffsattest erteilt hat. Alle nachfolgenden Oelkontrollbuecher werden
   von den Wasser- und Schiffahrtsaemtern ausgegeben. Dieses Kontrollbuch ist an Bord
   aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende mindestens sechs Monate
   nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.
2. Die in § 28.03 Nr. 1 genannten Abfaelle sind in regelmaessigen, durch den Zustand und
   den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten zeitlichen Abstaenden an die Annahmestellen
   gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle
   im Oelkontrollbuch. Fuer die Abgabe von Hausmuell ist ein Nachweis nicht erforderlich.
3. Ein Fahrzeug, das aufgrund von Regelungen, die ausserhalb der
   Binnenschiffahrtsstrassen gueltig sind, andere Dokumente ueber die Abgabe von
   Schiffsbetriebsabfaellen fuehrt, muss in diesen anderen Dokumenten den Nachweis
   der Abgabe von Abfaellen ausserhalb der Binnenschiffahrtsstrassen erbringen koennen.
   Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Oeltagebuch nach dem Uebereinkommen zur
   Verhuetung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73).
4. Hausmuell ist, wenn moeglich, getrennt nach Papier, Glas, sonstigen verwertbaren
   Stoffen und Restmuell abzugeben.

§ 28.06
(ohne Inhalt)


                                           - 144 -
      
                                                                              

§ 28.07
(ohne Inhalt)

§ 28.08 Bilgenentoelungsboote
Von dem Verbot nach § 28.03 Nr. 1 ist die Einleitung von separiertem Wasser aus
Bilgenentoelungsbooten in die Wasserstrasse ausgenommen, wenn diese von den zustaendigen
Behoerden dafuer zugelassen sind.

§ 28.09 Anstrich und Aussenreinigung der Fahrzeuge
Es ist verboten, die Aussenhaut der Fahrzeuge mit Oel anzustreichen oder mit Mitteln zu
reinigen, die nicht in das Gewaesser gelangen duerfen.
Zusaetzlich gilt § 15 der Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) geaendert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Anhang IV hierzu.

Anlage 1 Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in
dem der Heimat- oder Registerort des Fahrzeugs liegt
(nur Hinweis)
A                :   Oesterreich
B                :   Belgien
BG               :   Bulgarien
BY               :   Weissrussland
CH               :   Schweiz
CZ               :   Tschechische Republik
D                :   Deutschland
F                :   Frankreich
FI               :   Finnland
HR               :   Kroatien
HU               :   Ungarn
I                :   Italien
L                :   Luxemburg
LT               :   Litauen
MD               :   Republik Moldavien
N                :   Niederlande
NO               :   Norwegen
P                :   Portugal
PL               :   Polen
R                :   Rumaenien
RUS              :   Russische Foederation
SE               :   Schweden
SK               :   Slowakei
UA               :   Ukraine
YU               :   Jugoslawien

Anlage 2
(ohne Inhalt)

Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erlaeuterung. Es ist stets vom Wortlaut der
   Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
2. Schubverbaende, deren Laenge 110 m nicht ueberschreitet, gelten als einzeln fahrende
   Fahrzeuge von gleicher Laenge.
3. Zeichenerklaerung:
   ... nicht darstellbare Zeichen;

                                             - 145 -
      
                                                                              

   Fundstelle: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 157)
Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsaechlich entzogen ist, ist mit einem Punkt
in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei
Nacht.
     Nachtbezeichnung          Bild          Tagbezeichnung
   -------------------------------------------------------------------------
   I ... Bild               I    1    I                                    I
   I-----------------------------------------------------------------------I
   I § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen                           I
   I        Nr. 1: Der Horizontbogen, ueber den das Topplicht, die          I
   I               Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind           I
   I-----------------------------------------------------------------------I
   I ... Bild               I    2    I                                    I
   I-----------------------------------------------------------------------I
   I § 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb                I
   I        Nr. 1: Laenge bis 110 m                                         I
   I-----------------------------------------------------------------------I
   I ... Bild               I    3    I                                    I
   I-----------------------------------------------------------------------I
   I § 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb                I
   I        Nr. 1: Laenge mehr als 110 m
   I-----------------------------------------------------------------------I
   I ... Bild               I    4    I                                    I
   I-----------------------------------------------------------------------I
   I § 3.09 Schleppverbaende                                                I
   I        Nr. 2: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an            I
   I        der Spitze eines Verbandes faehrt                               I
   -------------------------------------------------------------------------

   Fundstelle Bild 1 bis 4: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 158
   -------------------------------------------------------------------------
   I ... Bild               I   5/4   I                                    I
   I-----------------------------------------------------------------------I
   I § 3.09 Schleppverbaende                                                I
   I        Nr. 1: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren         I
   I               nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren        I
   I-----------------------------------------------------------------------I
   I ... Bild               I    6    I                                    I
   I-----------------------------------------------------------------------I
   I § 3.09 Schleppen                                                      I
   I        Nr. 3: Geschleppte Fahrzeuge                                   I
   I-----------------------------------------------------------------------I
   I ... Bild               I    7    I                                    I
   I-----------------------------------------------------------------------I
   I § 3.09 Schleppen                                                      I
   I        Nr. 3: Buchstabe a: Anhanglaenge des Verbandes ueber 110 m       I
   I-----------------------------------------------------------------------I
   I ... Bild               I    8    I                                    I
   I-----------------------------------------------------------------------I
   I § 3.09 Schleppen                                                      I
   I        Nr. 3 Buchstabe b: Anhanglaenge des Verbandes mit mehr als      I
   I        zwei laengsseits verbundenen Fahrzeugen                         I
   -------------------------------------------------------------------------

   (Fundstelle Bild 5/4 bis 8: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 159)

   -------------------------------------------------------------------------
   I ... Bild               I    9    I                                    I
   I-----------------------------------------------------------------------I
   I § 3.09 Schleppen                                                      I
   I        Nr. 3 und 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglaenge des           I
   I                     Schleppverbandes                                  I
                                           - 146 -
   
                                                                           

I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild                I   10    I                                   I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.09 Schleppen                                                      I
I        Nr. 3 und 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglaenge          I
I                      des Schleppverbandes                             I
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild                I   11    I                                   I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.10 Schubverbaende                                                  I
I        Nr. 1: Schubverband                                            I
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild                I   12    I                                   I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.10 Schubverbaende                                                  I
I        Nr. 1 Buchstabe c: Ausser dem schiebenden Fahrzeug mehr als     I
I                            zwei von hinten in ganzer Breite sichtbare I
I                            Fahrzeuge                                  I
-------------------------------------------------------------------------

(Fundstelle Bild 9 bis 12: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 160)

-------------------------------------------------------------------------
I ... Bild               I    13   I                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.10 Schubverbaende                                                  I
I        Nr. 2: Zwei schiebende Fahrzeuge                               I
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild               I    14   I                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.10 Schubverbaende                                                  I
I        Nr. 3 und 4: Geschleppte Schubverbaende                         I
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild               I    15   I                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge                                           I
I        Nr. 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb                     I
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild               I    16   I                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge                                           I
I        Nr. 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug      I
I        ohne Maschinenantrieb                                          I
-------------------------------------------------------------------------

(Fundstelle Bild 13 bis 16: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 161)

-------------------------------------------------------------------------
I ... Bild               I   17    I                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.12 Fahrzeuge unter Segel                                          I
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild               I   18    I                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.13 Kleinfahrzeuge                                                 I
I        Nr. 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeuge mit                 I
I                                    Maschinenantrieb                   I
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild               I   19    I                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.13 Kleinfahrzeuge                                                 I
I        Nr. 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit                  I

                                        - 147 -
   
                                                                           

I                                    Maschinenantrieb mit Seitenlichtern
I                                    unmittelbar nebeneinander oder in I
I                                    einer einzigen Laterne              I
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild               I    20   I                                     I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.13 Kleinfahrzeuge                                                  I
I        Nr. 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit       I
I                           einem von allen Seiten sichtbaren Licht      I
-------------------------------------------------------------------------

(Fundstelle Bild 17 bis 20: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 162)

-------------------------------------------------------------------------
I ... Bild               I   21     I                                   I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.13 Kleinfahrzeuge                                                 I
I        Nr. 3: Geschleppt oder laengsseits gekuppelt                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild               I   22     I                                   I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.13 Kleinfahrzeuge                                                 I
I        Nr. 4: Unter Segel fahrend                                     I
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild               I    23    I                                   I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.13 Kleinfahrzeuge                                                 I
I        Nr. 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp I
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild               I   24     I                                   I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.13 Kleinfahrzeuge                                                 I
I        Nr. 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten          I
I               sichtbaren Licht und bei Annaeherung anderer             I
I               Fahrzeuge ein zweites Licht zeigend                     I
-------------------------------------------------------------------------

(Fundstelle Bild 21 bis 24: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 163)

-------------------------------------------------------------------------
I ... Bild               I   25    I                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.13 Kleinfahrzeuge                                                 I
I        Nr. 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel     I
I               fahrend                                                 I
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild               I   26    I                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.13 Kleinfahrzeuge                                                 I
I        Nr. 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer            I
I                     Antriebsmaschine fahrend                          I
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild               I   27a   I                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild               I   27b   I                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.14 Fahrzeuge bei Befoerderung bestimmter gefaehrlicher Gueter        I
I        Nr. 1: Bestimmte entzuendbare Stoffe nach ADNR Anlage B 1       I
I               Rn 10 500 und Anlage B 2 Anhang 4 (Stoffliste)          I
-------------------------------------------------------------------------

(Fundstelle Bild 25 bis 27b: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 164)

                                        - 148 -
   
                                                                           


-------------------------------------------------------------------------
I ... Bild               I   28a   I                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild               I   28b   I                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.14 Fahrzeuge bei Befoerderung bestimmter gefaehrlicher Gueter        I
I        Nr. 2: Bestimmte gesundheitsschaedliche Stoffe nach ADNR        I
I               Anlage B 1 Rn 10 500 und Anlage B 2 Anhang 4            I
I               (Stoffliste)
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild               I   29    I                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.14 Fahrzeuge bei Befoerderung bestimmter gefaehrlicher Gueter        I
I        Nr. 3: Bestimmte explosive Stoffe nach ADNR Anlage B 1 Rn 10 500
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild               I   30    I                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.14 Fahrzeuge bei Befoerderung bestimmter gefaehrlicher Gueter        I
I        Nr. 4: Schubverband                                            I
-------------------------------------------------------------------------

(Fundstelle Bild 28a bis 30: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 165)

-------------------------------------------------------------------------
I ... Bild               I   31    I                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.14 Fahrzeuge bei Befoerderung bestimmter gefaehrlicher Gueter        I
I        Nr. 4: Gekuppelte Fahrzeuge                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild               I   32    I                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.14 Fahrzeuge bei Befoerderung bestimmter gefaehrlicher Gueter        I
I        Nr. 5: Schubverbaende mit zwei schiebenden Fahrzeugen           I
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild               I   33    I                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.15 Fahrzeuge, die zur Befoerderung von mehr als zwoelf Fahrgaesten   I
I        zugelassen sind und deren Laenge unter 20 m liegt               I
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild               I   34    I                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.16 Faehren                                                         I
I        Nr. 1: Nicht frei fahrende Faehren                              I
-------------------------------------------------------------------------

(Fundstelle Bild 31 bis 34: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 166)

-------------------------------------------------------------------------
I ... Bild               I   35    I                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.16 Faehren                                                         I
I        Nr. 2: Oberster Buchtnachen oder Doepper bei einer              I
I               Gierfaehre am Laengsseil                                  I
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild               I   36    I                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.16 Faehren                                                         I
I        Nr. 3: Frei fahrende Faehren                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild               I   37    I                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I

                                        - 149 -
   
                                                                           

I § 3.17 Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen                          I
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild               I   38    I                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.18 Manoevrierunfaehige Fahrzeuge                                    I
-------------------------------------------------------------------------

(Fundstelle Bild 35 bis 38: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 167)

-------------------------------------------------------------------------
I ... Bild               I   39    I                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.19 Schwimmkoerper und schwimmende Anlagen                          I
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild               I   40    I                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.20 Fahrzeuge beim Stilliegen                                      I
I        Nr. 1: Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Faehren       I
I               und schwimmenden Geraete bei der Arbeit                  I
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild               I   41    I                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.20 Fahrzeuge beim Stilliegen                                      I
I        Nr. 2: Kleinfahrzeuge mit Ausnahme der Beiboote                I
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild               I   42    I                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.21 Stilliegende Fahrzeuge bei Befoerderung bestimmter              I
I        gefaehrlicher Gueter                                             I
-------------------------------------------------------------------------

(Fundstelle Bild 39 bis 42: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 168)

-------------------------------------------------------------------------
I ... Bild               I   43    I                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.21 Stilliegende Fahrzeuge bei Befoerderung bestimmter              I
I        gefaehrlicher Gueter: Schubverbaende                              I
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild               I   44    I                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.21 Stilliegende Fahrzeuge bei Befoerderung bestimmter              I
I        gefaehrlicher Gueter: Gekuppelte Fahrzeuge                       I
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild               I   45    I                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.22 Faehren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen                   I
I        Nr. 1: Nicht frei fahrende Faehren                              I
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild               I   46    I                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.22 Faehren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen                   I
I        Nr. 2: Frei fahrende Faehren                                    I
-------------------------------------------------------------------------

(Fundstelle Bild 43 bis 46: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 169)

-------------------------------------------------------------------------
I ... Bild               I   47    I                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.23 Schwimmkoerper und schwimmende Anlagen                          I
I-----------------------------------------------------------------------I

                                        - 150 -
   
                                                                           

I ... Bild               I   48    I                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.24 Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern                   I
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild               I   49a   I                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild               I   49b   I                                    I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.25 Schwimmende Geraete bei der Arbeit sowie festgefahrene oder     I
I        gesunkene Fahrzeuge                                            I
I        Nr. 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten            I
-------------------------------------------------------------------------

(Fundstelle Bild 47 bis 49b: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 170)

-------------------------------------------------------------------------
I ... Bild      a        I    50a   I                                   I
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild      b        I    50b   I                                   I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.25 Schwimmende Geraete bei der Arbeit sowie festgefahrene oder     I
I        gesunkene Fahrzeuge                                            I
I        Nr. 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite        I
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild               I    51    I                                   I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.25 Schwimmende Geraete bei der Arbeit sowie festgefahrene oder     I
I        gesunkene Fahrzeuge                                            I
I        Nr. 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt       I
I                            frei an beiden Seiten                      I
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild               I    52    I                                   I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.25 Schwimmende Geraete bei der Arbeit sowie festgefahrene oder     I
I        gesunkene Fahrzeuge                                            I
I        Nr. 2: Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt      I
I               frei an einer Seite                                     I
-------------------------------------------------------------------------

(Fundstelle Bild 50a bis 52: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 171)

-------------------------------------------------------------------------
I ... Bild               I   53    I                                     I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkoerper und schwimmende Anlagen, deren         I
I        Anker die Schiffahrt gefaehrden koennen                           I
I        Nr. 1 und 3: Fahrzeuge und Anker                                I
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild               I   54    I                                     I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkoerper und schwimmende Anlagen, deren         I
I        Anker die Schiffahrt gefaehrden koennen                           I
I        Nr. 2 und 3: Schwimmkoerper, schwimmende Anlagen und deren Anker
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild               I   55    I                                     I
I-----------------------------------------------------------------------I
I § 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkoerper und schwimmende Anlagen, deren         I
I        Anker die Schiffahrt gefaehrden koennen                           I
I        Nr. 4: Anker schwimmender Geraete                                I
I-----------------------------------------------------------------------I
I ... Bild               I   56    I                                     I
I-----------------------------------------------------------------------I

                                        - 151 -
      
                                                                              

   I § 3.27 Fahrzeuge der Ueberwachungsbehoerden                             I
   -------------------------------------------------------------------------

   (Fundstelle Bild 53 bis 56: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 172)

   -------------------------------------------------------------------------
   I ... Bild               I   57    I                                    I
   I-----------------------------------------------------------------------I
   I § 3.28 Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstrasse ausfuehren          I
   I § 3.28a Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr                             I
   I-----------------------------------------------------------------------I
   I ... Bild               I   58    I                                    I
   I-----------------------------------------------------------------------I
   I § 3.29 Schutz gegen Sog und Wellenschlag                              I
   I-----------------------------------------------------------------------I
   I ... Bild               I   59    I                                    I
   I-----------------------------------------------------------------------I
   I § 3.30 Notzeichen                                                     I
   I-----------------------------------------------------------------------I
   I ... Bild               I   60    I                                    I
   I-----------------------------------------------------------------------I
   I § 3.31 Verbot, das Fahrzeug zu betreten                               I
   -------------------------------------------------------------------------

   (Fundstelle Bild 57 bis 60: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 173)

   -------------------------------------------------------------------------
   I ... Bild               I   61    I                                    I
   I-----------------------------------------------------------------------I
   I § 3.32 Rauchverbot                                                    I
   I-----------------------------------------------------------------------I
   I ... Bild               I   62    I                                    I
   I-----------------------------------------------------------------------I
   I § 3.33 Verbot des Stilliegens nebeneinander                           I
   I-----------------------------------------------------------------------I
   I ... Bild               I   63    I                                    I
   I-----------------------------------------------------------------------I
   I § 6.04 Begegnen                                                       I
   I        Nr. 3: Begegnen an der Steuerbordseite                         I
   I-----------------------------------------------------------------------I
   I ... Bild               I   64    I                                    I
   I-----------------------------------------------------------------------I
   I § 8.12 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern                          I
   I §§ 21.23, 22.21, 23.22, 24.18 Bezeichnung der Sportfahrzeuge beim     I
   I Einsatz von Tauchern                                                  I
   -------------------------------------------------------------------------

   (Fundstelle Bild 61 bis 64: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 174)

Anlage 4
(ohne Inhalt)

Anlage 5
(ohne Inhalt)

Anlage 6 Schallzeichen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, Nr. 69 Anlageband S. 175 - 177;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

Vorbemerkung:
                                           - 152 -
      
                                                                              

Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschlaege und das Dreitonzeichen ("drei ohne
Unterbrechung aufeinanderfolgende Toene von verschiedener Hoehe"), bestehen in der Abgabe
eines Tones oder mehrerer Toene hintereinander mit folgenden Merkmalen:
- kurzer Ton: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
- langer Ton: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer.
Die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Toenen betraegt etwa eine Sekunde.
Jedoch besteht das Zeichen "Folge von sehr kurzen Toenen" aus einer Folge von mindestens
sechs Toenen je von etwa einer Viertelsekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den Toenen
ebenso lang ist.
Eine Gruppe von Glockenschlaegen muss etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch Schlaege
von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.
A. Allgemeine Zeichen
               ... 1 langer Ton       "Achtung"
               ... 1 kurzer Ton       "Ich richte meinen Kurs nach
                                       Steuerbord"
               ... 2 kurze Toene       "Ich richte meinen Kurs nach
                                       Backbord"
               ... 3 kurze Toene       "Meine Maschine geht rueckwaerts"
               ... 4 kurze Toene       "Ich bin manoevrierunfaehig"
               ... Folge sehr         "Gefahr eines Zusammenstosses"
                   kurzer Toene
               ... Wiederholte      )
                   lange Toene       )
                   oder             ) "Notsignal"       § 4.04 Nr. 1
               ... Gruppen von      )
                   Glockenschlaegen )

B. Begegnungszeichen
   Vorbeifahrt an Backbord verlangt
   Normalfall: ... 1 kurzer Ton des     "Ich will an Backbord
                   Bergfahrers           vorbeifahren"    § 6.04 Nr. 4
                                                          Buchstabe a
               ... 1 kurzer Ton des     "Einverstanden, fahren Sie an
                   Talfahrers            Backbord vorbei" § 6.04 Nr. 5
   Abweichung: ... 2 kurze Toene des     "Nicht einverstanden, fahren
                   Talfahrers            Sie an Steuerbord vorbei"
                                                          § 6.05 Nr. 2
                                                          Buchstabe b
               ... 2 kurze Toene des     "Einverstanden, ich werde an
                   Bergfahrers           Steuerbord vorbeifahren"
                                                          § 6.05 Nr. 3
                                                          Buchstabe b
   Vorbeifahrt an Steuerbord verlangt
   Normalfall: ... 2 kurze Toene des   "Ich will an Steuerbord
                   Bergfahrers         vorbeifahren"    § 6.04 Nr. 4
                                                        Buchstabe b
               ... 2 kurze Toene des   "Einverstanden, fahren Sie an
                   Talfahrers          Steuerbord vorbei"
                                                        § 6.04 Nr. 5
   Abweichung: ... 1 kurzer Ton des   "Nicht einverstanden, fahren
                   Talfahrers          Sie an Backbord vorbei"
                                                        § 6.05 Nr. 2
                                                        Buchstabe a
               ... 1 kurzer Ton des   "Einverstanden, ich werde an
                   Bergfahrers         Backbord vorbeifahren"
                                                        § 6.05 Nr. 3
                                                        Buchstabe a

C. Ueberholzeichen
   Ueberholen an Backbord des
   Vorausfahrenden verlangt
                                           - 153 -
      
                                                                              

                 ... 2 lange Toene       "Ich will auf Ihrer
                     2 kurze Toene des    Backbordseite ueberholen"
                     Ueberholenden                         § 6.10 Nr. 2
                                                          Buchstabe a
   Normalfall:       Kein Zeichen des   "Einverstanden, Sie koennen auf
                     Vorausfahrenden     meiner Backbordseite ueberholen"
                                                          § 6.10 Nr. 3
   Abweichung: ... 2 kurze Toene des     "Nicht einverstanden, ueberholen
                   Vorausfahrenden       Sie auf meiner Steuerbordseite"
                                                          § 6.10 Nr. 4
                                                          Buchstabe b
                 ... 1 kurzer Ton des   "Einverstanden, ich werde auf
                     Ueberholenden        Ihrer Steuerbordseite
                                         ueberholen"       § 6.10 Nr. 4
                                                          Buchstabe d
   Ueberholen an Steuerbord des
   Vorausfahrenden verlangt
               ... 2 lange Toene         "Ich will auf Ihrer
                   1 kurzer Ton des      Steuerbordseite ueberholen"
                   Ueberholenden                           § 6.10 Nr. 2
                                                          Buchstabe b
   Normalfall:     Kein Schall-         "Einverstanden, Sie koennen auf
                   zeichen des           meiner Steuerbordseite
                   Vorausfahrenden       ueberholen"       § 6.10 Nr. 3
   Abweichung: ... 1 kurzer Ton des     "Nicht einverstanden, ueberholen
                   Vorausfahrenden       Sie auf meiner Backbordseite"
                                                          § 6.10 Nr. 4
                                                          Buchstabe a
                 ... 2 kurze Toene des   "Einverstanden, ich werde auf
                     Ueberholenden        Ihrer Backbordseite
                                         ueberholen"       § 6.10 Nr. 4
                                                          Buchstabe c
   Unmoeglichkeit des Ueberholens
               ... 5 kurze Toene des     "Man kann mich nicht ueberholen"
                   Vorausfahrenden                        § 6.10 Nr. 5

D. Wendezeichen
                 ... 1 langer Ton,      "Ich wende ueber Steuerbord"
                     1 kurzer Ton                         § 6.13 Nr. 2
                                                          Buchstabe a,
                                                          § 6.16 Nr. 2
                                                          Buchstabe c
                 ... 1 langer Ton,      "Ich wende ueber Backbord"
                     2 kurze Toene                         § 6.13 Nr. 2
                                                          Buchstabe b,
                                                          § 6.16 Nr. 2
                                                          Buchstabe c

E. Zeichen bei der Einfahrt in und der Ausfahrt aus Haefen und
   Nebenwasserstrassen
               ... 3 lange Toene,      "Ich will meinen Kurs nach
                   1 kurzer Ton        Steuerbord richten"
                                                         § 6.16 Nr. 2
                                                         Buchstabe a
               ... 3 lange Toene,      "Ich will meinen Kurs nach
                   2 kurze Toene        Backbord richten"
                                                         § 6.16 Nr. 2
                                                         Buchstabe b
               ... 3 lange Toene       "Ich will ueberqueren"
                                                         § 6.16 Nr. 2
                                                         Buchstabe c


                                           - 154 -
      
                                                                              

F. (ohne Inhalt)

G. Zeichen bei unsichtigem Wetter
   a) Einzeln fahrende Fahrzeuge und Verbaende
      ausser Radartalfahrern
               ... 1 langer Ton, laengstens        § 6.32 Nr. 4 und
                    jede Minute wiederholt        § 6.33
   b) (ohne Inhalt)
   c) Radartalfahrer
               ... dreimal hintereinander         § 6.32 Nr. 3 und
                    drei ohne Unterbrechung       § 4.06 Nr. 1 Buchstabe b
                    aufeinanderfolgende Toene
                    von verschiedener Hoehe
   d) Stilliegende Fahrzeuge
               ... 1 Gruppe von Glocken-      "Ich liege auf der
                    schlaegen, laengstens jede   linken Seite des
                    Minute wiederholt          Fahrwassers"
                                                  § 6.31 Nr. 1 Buchstabe a
               ... 2 Gruppen von Glocken-     "Ich liege auf der
                    schlaegen, laengstens jede   rechten Seite des
                    Minute wiederholt          Fahrwassers"
                                                  § 6.31 Nr. 1 Buchstabe b
               ... 3 Gruppen von Glocken-     "Meine Lage ist unbestimmt"
                    schlaegen, laengstens jede
                    Minute wiederholt             § 6.31 Nr. 1 Buchstabe c

Anlage 7 Schiffahrtszeichen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, Nr. 69 Anlageband S. 178 - 196

Vorbemerkung:
1. Die Zeichen in Abschnitt I koennen, wie in Abschnitt II angegeben, ergaenzt oder
   erlaeutert werden.
2. Die Tafeln koennen, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weissen Streifen
   eingefasst werden.
3. Das Ende eines Verbots, eines Gebots oder einer Einschraenkung wird mit dem
   Hinweisschild E.11 angegeben.

                   Abschnitt I - Hauptzeichen


     A.      Verbotszeichen
     A.1     Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schiffahrt
             - allgemeines Verbotszeichen -
             (§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe b, § 6.08 Nr. 2 Buchstabe a, § 6.16 Nr. 4, § 6.22
             Nr. 1, § 6.22a, § 6.25 Nr. 1, § 6.27 Nr. 1 und § 6.28a Nr. 4)
             entweder Tafel
             oder rote Lichter
             oder rote Flaggen.
             Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen uebereinander gezeigt, bedeutet dies
             ein langdauerndes Verbot.
             ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 178)
     A.1a    Gesperrte Wasserflaechen; jedoch fuer Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine
             befahrbar.
             (§ 6.22 Nr. 2)
             ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 178)
     A.2     Ueberholverbot, allgemein.
             (§ 6.11)
             ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 178)


                                           - 155 -

                                                                        

A.3     Ueberholverbot fuer Verbaende untereinander und zwischen Verbaenden und
        gekuppelten Fahrzeugen. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbaende ein
        Schubverband ist, dessen Laenge 110 m und dessen Breite 12 m nicht
        ueberschreiten.
        (§ 6.11)
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 178)
A.4     Verbot des Begegnens und Ueberholens.
        (§ 6.08 Nr. 1)
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 179)
A.5     Stilliegeverbot auf der Seite der Wasserstrasse, auf der das Tafelzeichen
        steht.
        (§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe c)
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 179)
A.5.1   Stilliegeverbot auf der Wasserflaeche, deren Breite, gemessen vom
        Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.
        (§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe k)
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 179)
A.6     Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder
        Ketten auf der Seite der Wasserstrasse, auf der das Tafelzeichen steht.
        (§§ 6.18 und 7.03 Nr. 1 Buchstabe b)
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 179)
A.7     Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstrasse, auf der das
        Tafelzeichen steht.
        (§ 7.04 Nr. 1 Buchstabe b)
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 179)
A.8     Wendeverbot.
        (§ 6.13 Nr. 4)
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 180)
A.9     Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkungen.
        (§ 6.20 Nr. 1 Buchstabe e)
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 180)
A.10    Verbot, ausserhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren.
        (§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe a)
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 180)
A.11    Verbot der Einfahrt, die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind
        jedoch zu treffen.
        (§ 6.28a Nr. 2 Buchstabe c)
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 180)
A.12    Fahrverbot fuer Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 180)
A.13    Fahrverbot fuer Sportfahrzeuge.
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 180)
A.14    Verbot des Wasserskilaufens.
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 181)
A.15    Fahrverbot fuer Segelfahrzeuge.
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 181)
A.16    Fahrverbot fuer Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel
        fahren.
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 181)
A.17    Verbot des Segelsurfens.
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 181)
A.18    Fahrverbot fuer Wassermotorraeder (Waterscooter, Jetski usw).
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 181)
B.      Gebotszeichen


                                     - 156 -
       
                                                                               

       B.1      Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen.
                (§ 6.12)
                ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 182)

B.2     a) Gebot, auf die Fahrwasserseite hinueberzufahren, die auf der Backbordseite
           des Fahrzeugs liegt.
           (§ 6.12)
           ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 182)
        b) Gebot, auf die Fahrwasserseite hinueberzufahren, die auf der Steuerbordseite
           des Fahrzeugs liegt.
           (§ 6.12)
           ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 182)

B.3     a) Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbordseite des
           Fahrzeugs liegt.
           (§ 6.12)
           ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 182)
        b) Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des
           Fahrzeugs liegt.
           (§ 6.12)
           ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 182)

B.4           a) Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu ueberqueren.
                 (§ 6.12)
                 ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 183)
              b) Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu ueberqueren.
                 (§ 6.12)
                 ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 183)

       B.5 Gebot, unter bestimmten Bedingungen anzuhalten.
           (§ 6.26 Nr. 2, § 6.28 Nr. 2 und § 6.29 Nr. 2)
           ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 183)
       B.6 Gebot, die angegebene Geschwindigkeit gegenueber dem Ufer (in km/h) nicht zu
           ueberschreiten.
           ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 183)
       B.7 Gebot, Schallzeichen zu geben.
           ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 183)
       B.8 Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen.
           (§ 6.08 Nr. 2)
           ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 184)

B.9            a) Gebot, nur dann in die Hauptwasserstrasse einzufahren oder sie zu
                  ueberqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstrasse nicht
                  gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu aendern.
                  (§ 6.16 Nr. 3)
                  ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 184)
               b) wie vor.
                  ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 184)

       B.10    Gebot, bei diesem von Land gegebenen "Bleib-weg-Signal", die unter § 8.09
               Nr. 3 und 4 genannten Massnahmen zu ergreifen.
               ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 184)

B.11             a) Gebot, Sprechfunk zu benutzen.
                    (§ 4.05 Nr. 4)
                    ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 184)
                 b) Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen.
                    (§ 4.05 Nr. 4)
                    Beispiel: Kanal 11
                                            - 157 -

                                                                        

           ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 184)

C.      Zeichen fuer Einschraenkungen
C.1     Die Fahrwassertiefe ist begrenzt.
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 185)
C.2     Die lichte Hoehe ueber dem Wasserspiegel ist begrenzt.
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 185)
C.3     Die Breite der Durchfahrtsoeffnung oder des Fahrwassers ist begrenzt.
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 185)
C.4     Es bestehen Schiffahrtsbeschraenkungen; sie sind auf einem zusaetzlichen
        Schild unter dem Schiffahrtszeichen angegeben.
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 185)
C.5     Das Fahrwasser ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem
        Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich die Fahrzeuge vom
        Tafelzeichen entfernt halten sollen.
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 185)
D.      Empfehlende Zeichen
D.1     Empfohlene Durchfahrtsoeffnung
        a) fuer Verkehr in beiden Richtungen;
           (§ 6.25 Nr. 2 Buchstabe a und § 6.27 Nr. 2 Satz 2)
           ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 186)
        b) fuer Verkehr nur in Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind
           (in der anderen Richtung untersagt).
           (§ 6.25 Nr. 2 Buchstabe b und § 6.27 Nr. 2 Satz 2)
           ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 186)

D.2     Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten.
        (§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe b)
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 186)
D.3     Empfehlung, in die Richtung des Pfeils zu fahren;
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 186)
        in der Richtung vom festen Signallicht zum Gleichtaktsignallicht zu
        fahren.
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 186)
E.      Hinweiszeichen
E.1     Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeine Zeichen).
        (§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe a, § 6.08 Nr. 2 Buchstabe b, § 6.27 Nr. 2 und §
        6.28a Nr. 4)
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 187)
E.2     Kreuzung einer Hochspannungsleitung.
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 187)
E.3     Hinweis auf ein Wehr.
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 187)
E.4a    Nicht frei fahrende Faehre.
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 187)
E.4b    Frei fahrende Faehre.
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 187)
E.5     Erlaubnis zum Stilliegen auf der Seite der Wasserstrasse, auf der das
        Zeichen steht.
        (§ 7.05 Nr. 1)
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 188)
E.5.1   Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserflaeche, deren Breite, gemessen vom
        Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.
        (§ 7.05 Nr. 2)
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 188)
                                      - 158 -

                                                                        

E.5.2    Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserflaeche zwischen den zwei
         Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in
         Metern angegeben sind.
         (§ 7.05 Nr. 3)
         ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 188)
E.5.3    Hoechstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstrasse, auf der das
         Tafelzeichen steht, nebeneinander stilliegen duerfen.
         (§ 7.05 Nr. 4)
         ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 188)
E.5.4    Liegestelle fuer Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach
         § 3.14 fuehren muessen.
         (§ 7.06 Nr. 1)
         ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 188)
E.5.5    Liegestelle fuer Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach §
         3.14 Nr. 1 fuehren muessen.
         (§ 7.06 Nr. 1)
         ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 189)
E.5.6    Liegestelle fuer Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach §
         3.14 Nr. 2 fuehren muessen.
         (§ 7.06 Nr. 1)
         ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 189)
E.5.7    Liegestelle fuer Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach §
         3.14 Nr. 3 fuehren muessen.
         (§ 7.06 Nr. 1)
         ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 189)
E.5.8    Liegestelle fuer andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die
         nicht die Zeichen nach § 3.14 fuehren muessen.
         (§ 7.06 Nr. 1)
         ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 189)
E.5.9    Liegestelle   fuer andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die
         die Zeichen   nach § 3.14 Nr. 1 fuehren muessen.
         (§ 7.06 Nr.   1)
         ... Zeichen   (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 189)
E.5.10   Liegestelle   fuer andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die
         die Zeichen   nach § 3.14 Nr. 2 fuehren muessen.
         (§ 7.06 Nr.   1)
         ... Zeichen   (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 190)
E.5.11   Liegestelle   fuer andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die
         die Zeichen   nach § 3.14 Nr. 3 fuehren muessen.
         (§ 7.06 Nr.   1)
         ... Zeichen   (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 190)
E.5.12   Liegestelle fuer alle Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.14 fuehren
         muessen.
         (§ 7.06 Nr. 1)
         ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 190)
E.5.13   Liegestelle fuer alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 fuehren
         muessen.
         (§ 7.06 Nr. 1)
         ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 190)
E.5.14   Liegestelle fuer alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 fuehren
         muessen.
         (§ 7.06 Nr. 1)
         ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 190)
E.5.15   Liegestelle fuer alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 fuehren
         muessen.
         (§ 7.06 Nr. 1)

                                      - 159 -

                                                                        

        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 191)
E.6     Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstrasse, auf der das
        Tafelzeichen steht.
        (§ 7.03 Nr. 2)
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 191)
E.7     Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstrasse, auf der
        das Tafelzeichen steht.
        (§ 7.04 Nr. 2)
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 191)
E.8     Hinweis auf eine Wendestelle.
        (§§ 6.13 und 7.02 Nr. 1 Buchstabe i)
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 191)
E.9     Einmuendende Wasserstrassen gelten als Nebenwasserstrassen.
        (§ 6.16 Nr. 1)
        ... Zeichen a), b) und c) (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 191)
E.10    Die benutzte Wasserstrasse gilt als Nebenwasserstrasse der einmuendenden.
        (§ 6.16 Nr. 1)
        ... Zeichen a) und b) (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 192)
E.11    Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung
        gilt, oder Ende einer Einschraenkung.
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 192)
E.12    ohne Inhalt
E.12a   Hinweis auf ausfahrende Fahrzeuge.
        (§ 6.16 Nr. 5)
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 192)
E.13    Trinkwasserzapfstelle.
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 192)
E.14    Fernsprechstelle.
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 192)
E.15    Fahrerlaubnis fuer Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 192)
E.16    Fahrerlaubnis fuer Sportboote.
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 193)
E.17    Wasserskistrecke.
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 193)
E.18    Fahrerlaubnis fuer Segelfahrzeuge.
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 193)
E.19    Fahrerlaubnis fuer Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter
        Segel fahren.
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 193)
E.20    Erlaubnis fuer Segelsurfen.
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 193)
E.21    Nautischer Informationsfunk.
        Beispiel: Kanal 18
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 194)
E.22    Fahrerlaubnis fuer Wassermotorraeder
        (Waterscooter, Jetski usw.).
        ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 194)
E.23    Hochwassermarken.
           Marke I
           Bezugswasserstand
           ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 194)
           Marke II
           Bezugswasserstand
                                     - 160 -
      
                                                                              

                 ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 194)

               Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler
               Farbe auf hellem Untergrund angebracht.


      Abschnitt II

    Zusaetzliche Schilder, Pfeile oder Aufschriften

Die Hauptzeichen in Abschnitt I koennen durch zusaetzliche Schilder, Pfeile oder
Aufschriften ergaenzt werden.
1. Schilder, die die Entfernung angeben, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte
   Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist.
   Die Schilder werden ueber dem Hauptzeichen angebracht.
   Beispiele:
   ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 195)
2. Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.
   Beispiele:
   a) ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 195)
   b) ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 195)
   c) Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstrasse, die in der
      angezeigten Richtung liegen.
      rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil
      (§ 6.16 Nr. 4)
      ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 195)

3. Schilder, die ergaenzende Erklaerungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter
   dem Hauptzeichen angebracht.
   Beispiele:
   ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 196)

Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstrasse
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, Nr. 69 Anlageband S. 197 - 212;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

   I. Allgemeines

1. Schiffahrtszeichen
   Schiffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstrasse, der Fahrrinne und von
   gefaehrlichen Stellen und Hindernissen im und am Fahrwasser werden nicht durchgehend
   gesetzt.
   Schwimmende Schiffahrtszeichen werden etwa 5 m ausserhalb der zu bezeichnenden
   Begrenzungen verankert.
   Buhnen und Parallelwerke koennen durch schwimmende oder feste Schiffahrtszeichen
   bezeichnet sein. Diese sind im allgemeinen vor, zwischen oder auf den Buhnenkoepfen
   und Parallelwerken angebracht.
   Von den Zeichen muss ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr
   besteht, zu raken oder aufzulaufen.
   Die Zeichen koennen mit Taktfeuer ergaenzt werden.
   Trotz aller Vorsichtsmassnahmen der zustaendigen Behoerde kann es zur Beeintraechtigung
   von Schiffahrtszeichen kommen; Tonnen koennen versenkt oder abgetrieben
   werden, Feuer koennen durch aeussere Einwirkungen zum Erloeschen kommen. Bei
   Hochwasser oder Eisgang kann die Betonnung voruebergehend eingezogen werden. Den
   Schiffahrttreibenden obliegt es, bei der Benutzung der Schiffahrtszeichen diese
   Risiken zu beachten.
2. Begriffe
      Feuer:        Licht mit Kennung, das der Befeuerung dient.


                                           - 161 -
         
                                                                                 

      Festfeuer: Ununterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Staerke und
                 Farbe.
      Taktfeuer: Ein in kennzeichnendem Rhythmus aufleuchtendes Feuer mit regelmaessiger
                 Wiederkehr.

   Es werden verwendet
   - unterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechung: Ubr. ...
     oder
     mit Gruppen von Unterbrechungen
     Beispiel: 2 Unterbrechungen: Ubr. (2) ...
   - Gleichtaktfeuer: Glt. ...
   - Blitzfeuer mit Einzelblitzen: Blz. ...
     oder
     mit Gruppen von 2 Blitzen: Blz. (2) ...
     oder
     mit Gruppen von 2 + 1 Blitzen: Blz. (2 + 1) ...
   - Funkelfeuer     mit dauerndem Funkel: Fkl. ...
     oder
     mit Gruppen     von Funkeln
     Beispiel: 3     Funkel: Fkl. (3) ...
     Beispiel: 9     Funkel: Fkl. (9) ...
     oder
     mit Gruppen     von Funkeln und 1 Blink
     Beispiel: 6     Funkel + 1 Blink: Fkl. (6) + Bkl. ...
   - Schnelles Funkelfeuer mit dauerndem schnellen Funkel: SFkl. ...
     oder
     mit Gruppen von schnellen Funkeln
     Beispiel: 3 schnelle Funkel: SFkl. (3) ...
     Beispiel: 9 schnelle Funkel: SFkl. (9) ...
     oder
     mit Gruppen von schnellen Funkeln und 1 Blink
     Beispiel: 6 schnelle Funkel + 1 Blink: SFkl. (6) + Bkl. ...
     ... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 197 - 198)
   Ein Funkelfeuer wird mit 60 Lichterscheinungen/Minute und ein schnelles Funkelfeuer
   mit 100 bis 120 Lichterscheinungen/Minute ausgesendet. Ein Blink wird als
   Lichterscheinung von mehr als zwei Sekunden Dauer sichtbar.
   Die Feuer mit Einzelunterbrechung oder Einzelblitzen und mit Gruppen von
   drei Unterbrechungen oder drei Blitzen werden als Feuer mit ungerader Kennung
   bezeichnet. Die Feuer mit Gruppen von zwei und vier Unterbrechungen oder Blitzen
   werden als Feuer mit gerader Kennung bezeichnet.

   II.Bezeichnung der Fahrrinne

1. Rechte Seite
   ... Bild 1 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 199)
Farbe:                                           rot
Form:                                            Stumpftonne, Tonne mit Toppzeichen,
                                                 Leuchttonne, Schwimmstange
Toppzeichen (wenn vorhanden):                    roter Zylinder (in der Regel als
                                                 Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):                          rotes Taktfeuer
2. Linke Seite
   ... Bild 2 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 199)
Farbe:                                            gruen
Form:                                             Spitztonne, Tonne mit Toppzeichen,
                                                  Leuchttonne, Schwimmstange
Toppzeichen (wenn vorhanden):                     gruener Kegel - Spitze oben - (in der Regel
                                                  als Radarreflektor)
                                              - 162 -
         
                                                                                 

Feuer (wenn vorhanden):                          gruenes Taktfeuer
3. Spaltung
   ... Bild 3 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 199)
      Farbe:                           rot-gruen waagerecht gestreift
      Form:                            Kugeltonne, Tonne mit Toppzeichen,
                                       Leuchttonne, Schwimmstange
      Toppzeichen (wenn vorhanden):    rot-gruen waagerecht gestreifter Ball
                                       (in der Regel als Radarreflektor)
      Feuer (wenn vorhanden):          weisses Funkel- oder Gleichtaktfeuer:
                                       Fkl. oder Glt.
      Erforderlichenfalls zeigt ein rotes zylinderfoermiges oder ein gruenes
      kegelfoermiges Toppzeichen ueber dem Zeichen fuer die Fahrrinnenspaltung
      an, an welcher Seite die Vorbeifahrt erfolgen soll.
4.      Abzweigung, Einmuendung, Hafeneinfahrt
4.1. Rechte Seite der durchgehenden Fahrrinne/linke Seite der abzweigenden oder
     einmuendenden Fahrrinne
     ... Bild 4a (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 200)
Farbe:                                           rot mit einem waagerechten gruenen Streifen
Form:                                            Stumpftonne, Tonne mit Toppzeichen,
                                                 Leuchttonne, Schwimmstange
Toppzeichen (wenn vorhanden):                    roter Zylinder (in der Regel als
                                                 Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):                          rotes Blitzfeuer: Blz. (2 + 1)
4.2    Linke Seite der durchgehenden Fahrrinne/rechte Seite der abzweigenden oder
       einmuendenden Fahrrinne
       ... Bild 4b (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 200)
Farbe:                                           gruen mit einem waagerechten roten Streifen
Form:                                            Spitztonne, Tonne mit Toppzeichen,
                                                 Leuchttonne, Schwimmstange
Toppzeichen (wenn vorhanden):                    gruener Kegel - Spitze oben - (in der Regel
                                                 als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):                          gruenes Blitzfeuer: Blz. (2 + 1)
      Die Positionen rechte Seite der durchgehenden Fahrrinne/rechte Seite der
      abzweigenden der einmuendenden Fahrrinne und linke Seite der durchgehenden
      Fahrrinne/linke Seite der abzweigenden oder einmuendenden Fahrrinne werden mit den
      Zeichen nach Bild 1 und Bild 2 bezeichnet.
5. Zusammenspiel der Bilder 1 bis 4 (Beispiel)
   ... Bild 4c (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 200)

      III.Bezeichnung der Wasserstrasse sowie von Hindernissen in oder an der Wasserstrasse

A. Feste Zeichen
1. Rechte Seite
Farbe:                                      rot
Form:                                       Stanke mit Toppzeichen
Toppzeichen:                                roter Kegel - Spitze unten - (in der Regel
                                            als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):                     rotes Taktfeuer
... Bild 5 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 201)
2. Linke Seite
Farbe:                                      gruen
Form:                                       Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:                                gruener Kegel - Spitze oben - (in der Regel
                                            als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):                     gruenes Taktfeuer
... Bild 6 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 201)

                                              - 163 -
      
                                                                              

3. Spaltung
Farbe:                                      rot-gruen
Form:                                       Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen (wenn vorhanden):               roter Kegel - Spitze unten – ueber gruenem
                                            Kegel - Spitze oben - (in der Regel als
                                            Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):                     weisses Funkel- oder Gleichtaktfeuer: Fkl.
                                            oder Glt.
... Bild 7 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 201)
4. Abzweigung, Einmuendung, Hafeneinfahrt
   Im Bereich von Abzweigungen, Einmuendungen und Hafeneinfahrten kann fuer jede Seite
   der Wasserstrasse die Ufersicherung bis zur Trennspitze durch die unter den Nummern
   1 und 2 (Bilder 5 und 6) gezeigten festen Schiffahrtszeichen gekennzeichnet werden.
   Die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen gilt als Bergfahrt.

B. Schwimmende Zeichen (nur zur Bezeichnung von Hindernissen)
1. Rechte Seite
Farbe:                                      rot-weiss waagerecht gestreift
Form:                                       Spierentonne, Leuchttonne, Schwimmstange
Toppzeichen:                                roter Zylinder
Feuer (wenn vorhanden):                     rotes Taktfeuer (in der Regel mit
                                            Radarreflektor)
... Bild 8 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 202)
2. Linke Seite
Farbe:                                      gruen-weiss waagerecht gestreift
Form:                                       Spierentonne, Leuchttonne, Schwimmstange
Toppzeichen:                                gruener Kegel - Spitze oben -
Feuer (wenn vorhanden):                     gruenes Taktfeuer (in der Regel mit
                                            Radarreflektor)
... Bild 9 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 202)
C. Zusammenspiel der Bilder 5 bis 9 mit A.4 (Beispiel)
   ... Bild 10 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 202)

   IV. Weitere Moeglichkeiten zur Bezeichnung von gefaehrlichen Stellen und Hindernissen
       in der Wasserstrasse

1. Vorbeifahrt ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen
                    bei Nacht                                  bei Tag
                 gesperrte Seite                           gesperrte Seite
                                                         Verbotszeichen A.1
                    ...                                           ...
ein rotes Feuer                             ein roter Ball
                                                                  ...
                                                                 oder
                freie Seite                                  freie Seite
                                                         Hinweiszeichen E.1
                    ...                                           ...
                                                                 oder
zwei gruene Festfeuer uebereinander           zwei gruene Doppelkegel uebereinander
                                                                  ...
... Bild 11 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 203)
                 bei Nacht                                     bei Tag
Beispiele:
                    ...                                           ...
... Bild 12 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 203)
2. Vorbeifahrt nur mit Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite
   zugelassen (Wellenschlag vermeiden)


                                           - 164 -
      
                                                                              

                 bei Nacht                                      bei Tag
              gesperrte Seite                               gesperrte Seite
                    ...                                           ...
ein rotes Festfeuer                           eine rote Flagge oder Tafel
                freie Seite                                   freie Seite
                    ...                                           ...
                    ...
ein rotes Festfeuer ueber einem weissen       eine rote Flagge oder Tafel ueber einer
Festfeuer                                   weissen Flagge oder Tafel
                                                                ...
... Bild 13 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 204)
                 bei Nacht                                    bei Tag
Beispiele:
                    ...                                         ...
... Bild 14 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 204)

   V. Zusaetzliche Zeichen fuer die Radarschiffahrt (falls erforderlich)

A. Bezeichnung von Radarzielen
1. Gelbe Tonnen mit Radarreflektoren
   (z. B. oberhalb und unterhalb der Brueckenpfeiler ausgelegt)
   ... Bild 15 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 205)
2. Stange mit Radarreflektor
   (oberhalb und unterhalb der Brueckenpfeiler)
   ... Bild 16 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 205)
B. Bezeichnung von Freileitungen
1. Radarreflektoren an Freileitung befestigt
   (ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung)
   ... Bild 17 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 205)
2. Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise ausgelegt
   (ergeben im Radarbild je zwei nebeneinanderliegende Punkte zur Identifizierung der
   Freileitung)
   ... Bild 18 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 205)

   VI. Bezeichnung der Lage der Fahrrinne zum Ufer sowie des Uebergangs der Fahrrinne
       von einem zum anderen Ufer

A. Lage der Fahrrinne zum Ufer
1. Rechte Seite
Farbe:                                      rot/weiss
Form:                                       Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen                                 rote quadratische Tafel mit weissen
                                            waagerechten Streifen am oberen und unteren
                                            Rand oder roter quadratischer Lattenrahmen
Feuer (wenn vorhanden):                     rotes Taktfeuer
... Bild 19 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 206)
2. Linke Seite
Farbe:                                      gruen/weiss
Form:                                       Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:                                auf der Spitze stehende quadratische Tafel,
                                            obere Haelfte gruen, untere Haelfte weiss
                                            oder gruener quadratischer auf der Spitze
                                            stehender Lattenrahmen
Feuer (wenn vorhanden):                     gruenes Taktfeuer
... Bild 20 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 206)
3. Zusammenspiel der Bilder 19 und 20 (Beispiel)
   ... Bild 21 (BGBl. I 2001 Nr. 11, Anlageband S. 337)
B. Uebergang der Fahrrinne von einem zum anderen Ufer
                                           - 165 -
       
                                                                               

1. Rechte Seite
Farbe:                                      gelb/schwarz
Form:                                       Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:                                gelbe quadratische Tafel mit einem
                                            senkrechten schwarzen Mittelstreifen oder
                                            gelbes stehendes Lattenkreuz
... Bild 22 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 207)
2. Linke Seite
Farbe:                                      gelb/schwarz
Form:                                       Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:                                gelbe auf der Spitze stehende quadratische
                                            Tafel mit einem senkrechten schwarzen
                                            Mittelstreifen oder gelbes liegendes
                                            Lattenkreuz
... Bild 23 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 207)
3.    Zusammenspiel der Bilder 22 und 23 (Beispiele)
3.1   Bezeichnung durch Einzelbaken
      ... Bild 24 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 207)
          Feuer (wenn vorhanden) linke Seite:gelbes Taktfeuer mit ungerader Kennung
                                rechte Seite:gelbes Taktfeuer mit gerader Kennung
3.2   Bezeichnung durch Richtbaken
      ... Bild 25 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 208)
      Ein Richtbakenpaar besteht aus Ober- und Unterbake. Sie bezeichnen in Deckpeilung
      die Richtung des Ueberganges. Die Oberbake steht vom Schiff aus gesehen hinter der
      Unterbake und ist hoeher als diese.
Feuer (wenn vorhanden): beide Seiten Unterfeuer:gelbes Gleichtaktfeuer
                                      Oberfeuer:gleichgaengig mit Unterfeuer oder gelbes
                                                Festfeuer

      VII. Zusaetzliche Bezeichnung fuer Seen und seeartige Erweiterungen

A.    Bezeichnung von gefaehrlichen Stellen und Hindernissen
1.    Kardinalzeichen
      Eine allgemeine Gefahrenstelle (z. B. Untiefe, Wrack, Buhne und sonstiges
      Schiffahrtshindernis) ist in der Regel mit einem oder mehreren Kardinalzeichen
      bezeichnet, die fuer die verschiedenen Quadranten den Bezug zur Lage der
      Gefahrenstelle angeben.
1.1   Definition der Quadranten und Zeichen
      Die vier Quadranten (Nord, Ost, Sued und West) werden durch die vom Bezugspunkt
      ausgehenden Richtungen NW-NO, NO-SO, SO-SW und SW-NW begrenzt.
      Ein Kardinalzeichen wird nach dem Quadranten benannt, in dem es liegt.
      Der Name des Kardinalzeichens sagt aus, dass an der Seite des Zeichens
      vorbeigefahren werden soll, nach der es benannt ist.
      ... Bild 26 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 208)
1.2   Beschreibung der Kardinalzeichen
      Nord-Kardinalzeichen
Farbe:                                      schwarz ueber gelb
Form:                                       Bake oder Spiere mit Toppzeichen
Toppzeichen:                                zwei schwarze Kegel uebereinander - Spitzen
                                            oben -
Feuer (wenn vorhanden):                     weisses Funkelfeuer Fkl. oder weisses
                                            Schnelles Funkelfeuer SFkl.
... Bild 26a (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 209)
Ost-Kardinalzeichen
Farbe:                                      schwarz mit einem breiten waagerechten
                                            gelben Streifen
Form:                                       Bake oder Spiere mit Toppzeichen

                                            - 166 -
         
                                                                                 

Toppzeichen:                                zwei schwarze Kegel uebereinander - Spitzen
                                            voneinander -
Feuer (wenn vorhanden):                     weisses Funkelfeuer Fkl. (3) oder weisses
                                            Schnelles Funkelfeuer SFkl. (3)
... Bild 26b (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 209)
Sued-Kardinalzeichen
Farbe:                                      gelb ueber schwarz
Form:                                       Bake oder Spiere mit Toppzeichen
Toppzeichen:                                zwei schwarze Kegel uebereinander - Spitzen
                                            unten -
Feuer (wenn vorhanden):                     weisses Funkelfeuer Fkl. (6) + Bkl. oder
                                            weisses Schnelles Funkelfeuer SFkl. (6) +
                                            Blk.
... Bild 26c (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 209)
West-Kardinalzeichen
Farbe:                                      gelb mit einem breiten waagerechten
                                            schwarzen Streifen
Form:                                       Bake oder Spiere mit Toppzeichen
Toppzeichen:                                zwei schwarze Kegel uebereinander - Spitzen
                                            zueinander -
Feuer (wenn vorhanden):                     weisses Funkelfeuer (Fkl. (9) oder weisses
                                            Schnelles Funkelfeuer SFkl. (9)
... Bild 26d (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 209)
2. Einzelgefahrzeichen
   Ein Einzelgefahrzeichen wird errichtet oder ausgelegt ueber einer Einzelgefahr. Die
   Gefahrenstelle kann an allen Seiten passiert werden.
Farbe:                                      schwarz mit einem oder mehreren breiten
                                            waagerechten roten Streifen
Form:                                       Bake oder Spiere mit Toppzeichen
Toppzeichen:                                zwei schwarze Baelle uebereinander
Feuer (wenn vorhanden):                     weisses Blitzfeuer Blz. (2)
... Bild 27 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 210)


B. Bezeichnung der Mitte eines Fahrwassers, einer Fahrwasserstrecke, einer Ansteuerung
   sowie einer Fahrwassereinfahrt
1. Mittelfahrwasserzeichen
   An beiden Seiten des Zeichens ist eine der zugelassenen Abladetiefe entsprechende
   Wassertiefe vorhanden.
Farbe:                                      Rot-weiss senkrecht gestreift
Form:                                       Kugeltonne, Bake oder Spiere mit
                                            Toppzeichen
Toppzeichen (wenn vorhanden):               roter Ball
Feuer (wenn vorhanden):                     weisses Taktfeuer: Ubr., Glt. oder Blz.
... Bild 28 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 210)
2. Zusaetzliche Bezeichnung einer Fahrwasserstrecke und einer Ansteuerung
   Leitfeuer sind Einzelfeuer, die durch Sektoren verschiedener Farbe und Kennung im
   allgemeinen ein Fahrwasser, eine Hafeneinfahrt oder einen freien Seeraum zwischen
   Untiefen bezeichnen. Die Fahrwasserstrecke ist identisch mit dem weissen Sektor des
   Leitfeuers.
   Feuer: weisses Taktfeuer: Ubr. oder Glt. mit Warnsektoren rot und gruen.
   ... Bild 29 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 210)
3. Einfahrtzeichen
   Das Einfahrtzeichen dient der Kennzeichnung von Einfahrten von einem See oder einer
   seeartigen Erweiterung in einen verhaeltnismaessig engeren Wasserstrassenabschnitt.
Farbe:                                       weiss-schwarz gestreift oder schwarz-weiss
                                             gestreift
Form:                                        Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:                                 rechtes Ufer: Raute aus senkrechtem Lattenwerk

                                              - 167 -
      
                                                                              

                                       linkes Ufer: Raute aus waagerechtem Lattenwerk
Feuer (wenn vorhanden):                rechtes Ufer: rotes Taktfeuer
                                       linkes Ufer: gruenes Taktfeuer
... Bild 30 und 31 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 211)
4. Zusammenspiel der Bilder 26 bis 31 und Bild 34 (Beispiel)
   ... Bild 32 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 211)

   VIII.Bezeichnung von besonderen Wasserflaechen

1. Tonnen fuer gesperrte Wasserflaechen
   Gelbe Tonnen mit oder ohne Radarreflektoren, mit oder ohne Toppzeichen kennzeichnen
   eine gesperrte Wasserflaeche. Als Toppzeichen koennen insbesondere die Zeichen nach
   Anlage 7 in Form von Tafeln oder Zylindern verwendet werden.
   ... Bild 33 und 34 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 212)
2. Tonnen fuer sonstige Zwecke
   Weisse Tonnen koennen zu anderen als den vorgenannten Zwecken verwendet werden. Als
   Toppzeichen koennen insbesondere die Zeichen nach Anlage 7 in Form von Tafeln oder
   Zylindern verwendet werden.

Anlage 9
(ohne Inhalt)

Anlage 10 Muster fuer das Oelkontrollbuch
(§ 28.05 Nr. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 213 - 215

                           Oelkontrollbuch



......................................................................
                        Name des Fahrzeugs
Auszug aus § 28.05 der Binnenschiffahrtsstrassen-Ordnung
1. Jedes Fahrzeug mit einem Maschinenraum im Sinne des Anhangs II der Binnen-
    schiffsuntersuchungsordnung, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muss ein
    gueltiges Oelkontrollbuch nach dem Muster der Anlage 10 an Bord haben.
    Das erste Oelkontrollbuch wird nur von der Schiffsuntersuchungskommission
    ausgestellt, die dem Schiff das Schiffsattest erteilt hat. Alle
    nachfolgenden Oelkontrollbuecher werden von den Wasser- und
    Schiffahrtsaemtern ausgegeben. Dieses Kontrollbuch ist an Bord
    aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende mindestens
    sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.
2. Die in § 28.03 Nr. 1 genannten Abfaelle sind in regelmaessigen, durch
    den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten zeitlichen
    Abstaenden an die Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis
    besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Oelkontrollbuch. Fuer
    die Abgabe von Hausmuell ist ein Nachweis nicht erforderlich

    Seite 1
                                                 Laufende Nr. .............
    ......................       ..........................................
    Art des Fahrzeugs            Name des Fahrzeugs
    Amtliche Schiffsnummer
    oder Eichzeichen:            ..........................................
    Ort der Ausstellung:         ..........................................
    Datum der Ausstellung:       ..........................................
    Dieses Buch enthaelt ......   Seiten
                                                  Stempel und Unterschrift
                                                  der Behoerde, die dieses

                                            - 168 -
      
                                                                              

                                                     Oelkontrollbuch aufgestellt
                                                     hat
                                                     .........................



    Ausstellung der Oelkontrollbuecher
    Das erste Oelkontrollbuch, versehen auf Seite 1 mit der laufenden Nummer 1,
    wird nur von der Schiffsuntersuchungskommission ausgestellt, die dem
    Schiff das Schiffsattest erteilt hat. Sie traegt auch die auf Seite 1
    vorgesehenen Angaben ein.
    Alle nachfolgenden Oelkontrollbuecher werden von einem Wasser-
    und Schiffahrtsamt mit der Folgenummer numeriert und ausgegeben.
    Sie duerfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Oelkontrollbuches
    ausgehaendigt werden. Das vorangegangene Oelkontrollbuch wird unaustilgbar
    "ungueltig" gekennzeichnet und dem Schiffsfuehrer zurueckgegeben. Es ist
    waehrend sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.

    Seite 2 und folgende
1. Akzeptierte oel- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfaelle:
1.1 Altoel                                       ........................      l
1.2 Bilgenwasser aus
    Maschinenraum hinten                        ........................      l
    Maschinenraum vorne                         ........................      l
    anderen Raeumen                              ........................      l
1.3 Andere oel- und fetthaltige Abfaelle
    Altlappen                                   ........................      kg
    Altfett                                     ........................      kg
    Altfilter                                   ........................      Stueck
    Gebinde                                     ........................      Stueck
2. Bemerkungen:
2.1 Nicht akzeptierte Abfaelle
    ....................................................................
    ....................................................................
    ....................................................................
2.2 Andere Bemerkungen:
    ....................................................................
    ....................................................................
    ....................................................................



Ort ..............................    Datum ..............................

                                      ....................................
                                    Stempel und Unterschrift der Annahmestelle

Anlage 11
(ohne Inhalt)




                                           - 169 -