Verordnung zur Einfuehrung der
Binnenschiffahrtsstrassen-Ordnung
(BinSchStrEV)
BinSchStrEV

vom  08.10.1998



"Verordnung zur Einfuehrung der Binnenschiffahrtsstrassen-Ordnung vom 8. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3148, 3317), die zuletzt durch Artikel 3 § 3 Nr. 1 u. 2 der Verordnung vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 § 3 Nr. 1 u. 2 V v. 19.12.2008 I 2868

Fussnote

Textnachweis ab: 15.10.1998

Eingangsformel
Auf Grund
- des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), Nummer 2 und 4
  geaendert durch Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 9. September 1998
  (BGBl. I S. 2860), und des § 3e Abs. 1 Satz 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes,
  der durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489)
  geaendert worden ist, und auf Grund des § 27 Abs. 1 und des § 46 Satz 1 Nr. 1 des
  Bundeswasserstrassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990
  (BGBl. I S. 1818) verordnet das Bundesministerium fuer Verkehr,
- des § 3 Abs. 5 Satz 1 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des
  Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit Artikel 56 des
  Zustaendigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705) und dem
  Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 864) verordnet
  das Bundesministerium fuer Verkehr gemeinsam mit dem Bundesministerium fuer Umwelt,
  Naturschutz und Reaktorsicherheit und
- des § 3 Abs. 5 Satz 2, der gemaess Artikel 66 Nr. 1 der Verordnung vom 26. Februar
  1993 (BGBl. I S. 278) insoweit geaendert worden ist, und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
  des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes verordnet das Bundesministerium fuer Verkehr im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Arbeit und Sozialordnung:

Art 1 Anwendungsbereich
(1) Die Binnenschiffahrtstrassen-Ordnung gilt auf den Bundeswasserstrassen nach § 1
Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme von Rhein, Mosel,
Donau, Elbe im Hamburger Hafen, Seeschiffahrtsstrassen sowie mit Ausnahme von Eder-
und DiemelTalsperre. Die Binnenschiffahrtsstrassen-Ordnung wird als Anlage zu dieser
Verordnung veroeffentlicht.

(2) Die §§ 1.07, 1.10 Nr. 1 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c, e, f, h
bis l, s, Nr. 2 bis 6, § 1.12 Nr. 4, §§ 1.14, 1.16, 2.01, 2.03, 4.05 Nr. 1 bis 3, 4.06
Nr. 1 Buchstabe a und c, § 6.32 Nr. 1 und § 28.05 gelten auch fuer die Fahrt eines
Fahrzeugs, das kein Seeschiff ist, auf Wasserstrassen der Zonen 1 und 2 nach Anlage 1
der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der
jeweils geltenden Fassung.

Art 2 Zustaendige Behoerden

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(1) Zustaendige Behoerden im Sinne der Anlage sind, soweit Absatz 5 nichts
anderes bestimmt, die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen als Strom- und
Schiffahrtspolizeibehoerden. Diese koennen die Regelung oertlicher Verhaeltnisse ihren
nachgeordneten Stellen uebertragen.

(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung zu
Versuchszwecken oder bis zu einer Aenderung eine von der Anlage abweichende Regelung bis
zur Dauer von drei Jahren zu treffen.

(3) Wasserschutzpolizei im Sinne der Anlage sind nach Massgabe der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
Halbsatz 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen mit den
Laendern die Polizeikraefte der Laender.

(4) Schiffsuntersuchungskommissionen sind die Schiffsuntersuchungskommissionen
der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt nach der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung.

(5) Zustaendige Behoerde fuer die Zulassung einer Annahmestelle nach § 28.01 Nr. 1
Buchstabe g der Anlage ist die nach § 63 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.
September 1996 (BGBl. I S. 1354) geaendert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
nach Landesrecht bestimmte Behoerde.

Art 3 Auflagen
Liegen die Voraussetzungen der §§ 48 oder 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor,
kann die zustaendige Behoerde eine Erlaubnis nach der Anlage auch nachtraeglich befristen
und mit Auflagen versehen.

Art 4 Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschiffahrtsaufgabengesetz
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer vollziehbaren Auflage nach § 1.21 Satz 3 oder § 7.01 Nr. 2 der
   Binnenschiffahrtsstrassen-Ordnung, auch in Verbindung mit Artikel 3, oder
2. einer mit einer Erlaubnis nach § 1.23, § 3.28, § 3.29 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe b,
   § 6.19 Nr. 1, § 6.28 Nr. 14 oder § 8.05 Buchstabe b der Binnenschiffahrtsstrassen-
   Ordnung, auch in Verbindung mit Artikel 3, verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschiffahrtsstrassen-Ordnung verstoesst, indem
er vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.   entgegen § 1.02 Nr. 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder einen Schwimmkoerper oder entgegen §
     1.02 Nr. 2 Satz 1 einen Verband fuehrt, ohne hierfuer geeignet zu sein,
2.   entgegen § 1.03 Nr. 2 eine Anweisung des Schiffsfuehrers nicht befolgt,
3.   entgegen § 1.03 Nr. 4 Satz 2 voruebergehend den Kurs oder die Geschwindigkeit eines
     Fahrzeugs bestimmt, obwohl sich eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr
     Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration
     fuehrt, im Koerper befindet,
4.   entgegen § 1.04 Buchstabe a bis c die gebotenen Vorsichtsmassnahmen nicht trifft
     und dadurch das Leben eines anderen gefaehrdet, ein Fahrzeug, einen Schwimmkoerper,
     das Ufer, ein Regelungsbauwerk oder eine dort genannte Anlage beschaedigt oder die
     Schiffahrt behindert,
5.   entgegen § 1.09 Nr. 3 Satz 1 nicht in der Lage ist, alle Informationen oder
     Weisungen zu empfangen oder zu geben,
6.   entgegen § 1.13 Nr. 1 Schiffahrtszeichen zum Festmachen oder Verholen benutzt,
     beschaedigt oder unbrauchbar macht,



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7.    entgegen § 1.15 Nr. 1 feste Gegenstaende oder andere Stoffe in die Wasserstrasse
      wirft, giesst oder sonstwie einbringt oder einleitet,
8.    entgegen § 1.16 Nr. 3 Satz 1 nicht die dort genannten Feststellungen ermoeglicht,
9.    ohne Erlaubnis nach § 1.23 eine dort genannte Veranstaltung durchfuehrt oder
      durchfuehren laesst,
10.   entgegen § 3.29 Nr. 2 Satz 1 von der Bezeichnung nach § 3.29 Nr. 1 Gebrauch macht,
11.   entgegen § 4.01 Nr. 3 Schallzeichen von einem Fahrzeug gibt, auf dem sich der
      Fuehrer des Verbandes nicht befindet,
12.   entgegen § 6.17 Nr. 3 Satz 1 an einem Fahrzeug oder Schwimmkoerper in Fahrt anlegt,
      sich daran anhaengt oder im Sogwasser mitfaehrt,
13.   entgegen § 6.17 Nr. 4 nicht ausreichenden Abstand haelt,
14.   entgegen § 7.08 Nr. 2 Satz 1 die ihm uebertragenen Aufgaben als Aufsicht nicht oder
      nicht vorschriftsmaessig wahrnimmt,
15.   einer Vorschrift des § 8.10 Nr. 1 ueber das Badeverbot zuwiderhandelt,
16.   entgegen § 8.11 Nr. 1 Fanggeraete der Fischerei nicht vorschriftsmaessig bezeichnet,
17.   Stellen oder Fahrzeuge, von denen Taucherarbeiten durchgefuehrt werden, nicht wie
      in § 8.12 angegeben bezeichnet,
18.   entgegen § 9.01 Nr. 1 einen Fahrplan oder eine Fahrplanaenderung nicht oder nicht
      rechtzeitig anzeigt oder entgegen § 9.01 Nr. 2 einen Fahrplan nicht aendert,
19.   entgegen § 28.03 Nr. 1 oel- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops,
      Hausmuell, Klaerschlamm oder uebrigen Sonderabfall in die Wasserstrasse einbringt oder
      einleitet oder entgegen § 28.04 Nr. 2 Buchstabe a an Deck gestaute lose Behaelter
      als Altoelsammelbehaelter verwendet oder entgegen Buchstabe b oder c Satz 1 Abfaelle
      an Bord verbrennt oder oel-, fettloesende oder emulgierende Reinigungsmittel in die
      Maschinenraumbilgen einbringt oder
20.   entgegen § 28.09 Satz 1 die Aussenhaut des Fahrzeugs mit Oel anstreicht oder mit
      einem der dort genannten Mittel reinigt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschiffahrtsstrassen-Ordnung verstoesst, indem
er vorsaetzlich oder fahrlaessig als Schiffsfuehrer oder nach § 1.03 Nr. 3 fuer Kurs und
Geschwindigkeit verantwortliche Person
1.    entgegen § 1.06 Nr. 1 ein Fahrzeug oder einen Verband fuehrt, dessen
      Geschwindigkeit nicht den Gegebenheiten der Wasserstrasse oder der Anlagen angepasst
      ist,
2.    ein Fahrzeug fuehrt, das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als bis zur Unterkante der
      Einsenkungsmarken abgeladen ist,
3.    entgegen § 1.07 Nr. 4 ein Fahrzeug fuehrt, das mehr Fahrgaeste an Bord hat, als von
      der Schiffsuntersuchungskommission zugelassen,
4.    ein Fahrzeug fuehrt, auf dem entgegen § 1.09 Nr. 4 ein Ausguck nicht aufgestellt
      ist,
5.    entgegen § 3.01 Nr. 2 Zeichen nicht zusaetzlich setzt,
6.    entgegen § 3.05 Nr. 1 andere Lichter oder Sichtzeichen gebraucht oder sie unter
      Umstaenden gebraucht, fuer die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind,
7.    einer Vorschrift des § 3.07 ueber das Verbot von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen,
      Tafeln, Wimpeln oder anderen Gegenstaenden zuwiderhandelt,
8.    ein Fahrzeug, einen Verband, einen Schwimmkoerper oder eine schwimmende Anlage
      a) bei Nacht waehrend der Fahrt entgegen § 3.08    Nr. 1 oder 2, § 3.09 Nr. 1
         Buchstabe a oder b, Nr. 2 bis 4, § 3.10 Nr.    1 bis 3, § 3.11 Nr. 1, § 3.12 Nr.
         1, § 3.13 Nr. 1, 2, 3 Satz 1, Nr. 4 oder 5,    § 3.14 Nr. 1 bis 6 oder 8, § 3.16,
         § 3.18 Satz 1, § 3.19, § 15.17 Nr. 2 oder §    16.16 Nr. 1 Buchstabe b oder


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      b) bei Tag waehrend der Fahrt entgegen § 3.09 Nr. 1 bis 3, § 3.10 Nr. 4, § 3.13 Nr.
         6, § 3.14 Nr. 1 bis 6, § 3.15 Satz 1, § 3.17, § 3.18 Satz 1 oder § 16.16 Nr. 1
         Buchstabe a oder Nr. 2
      nicht bezeichnet,
9.    Schallzeichen mit anderen als den nach § 4.01 Nr. 1 vorgeschriebenen Geraeten gibt,
10.   entgegen § 4.01 Nr. 2 Satz 1 mit den Schallzeichen nicht gleichzeitig die
      vorgeschriebenen Lichtzeichen gibt,
11.   Schallzeichen wie in § 4.01 Nr. 4 Satz 1 angegeben nicht gibt,
12.   entgegen § 4.02 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 6 der Anlage Schallzeichen nicht
      gibt,
13.   entgegen § 4.03 Nr. 1 Schallzeichen gebraucht,
14.   entgegen § 4.05 Nr. 1 die Sprechfunkanlage betreibt,
15.   entgegen § 4.05 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 3 Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 3,
      Sprechfunk nicht sende- oder empfangsbereit geschaltet hat oder entgegen § 4.05
      Nr. 4 sich ueber Sprechfunk nicht meldet,
16.   entgegen § 4.06 Nr. 1 Radar benutzt,
17.   entgegen § 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit Nummer 1 Anordnungen nicht befolgt,
18.   einer Vorschrift ueber
      a)   die Fahrregeln fuer Kleinfahrzeuge nach § 6.02 Nr. 1 Buchstabe a oder b, §
           6.02a Nr. 1 bis 4, 5 Satz 1 oder 2 oder Nr. 6,
      b)   das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen nach den §§ 6.03, 6.04,
           6.05 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 bis 4, den §§ 6.07, 6.08, 10.06 Nr. 1 bis 4, § 11.06
           Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2, § 12.06 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2, § 15.06 Nr. 1 Satz
           1, Nr. 2 bis 8, § 16.06 Satz 1, den §§ 20.06 oder 25.06 oder beim Kreuzen nach
           den §§ 6.03 oder 6.03a Nr. 1 oder beim Ueberholen nach den §§ 6.03, 6.09, 6.10
           Nr. 2 bis 5, § 6.11 Buchstabe a oder b Satz 1, § 12.07 Satz 1, § 15.07 Nr. 1,
           § 16.07 Nr. 1, § 19.07 Nr. 1, § 21.07 Nr. 1, § 22.07 Nr. 1 oder 2 oder § 23.07
           Nr. 1,
      c)   die Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs nach § 6.12,
      d)   das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden nach § 6.13 Nr. 1 bis 3, 4
           Satz 1, § 12.08 Nr. 1 oder 3, §§ 15.08, 18.08, 19.08 oder 20.08 oder bei der
           Abfahrt vom Liege- oder Ankerplatz nach § 6.14,
      e)   das Verhalten oder die Zeichengebung beim Ueberqueren der Hauptwasserstrasse
           oder bei der Einfahrt in oder Ausfahrt aus Haefen und Nebenwasserstrassen nach §
           6.16 Nr. 1 Satz 1 oder 2, Nr. 2, 3 oder 5, Satz 2 oder § 16.17 Satz 1,
      f)   das Verhalten zur Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkung nach § 6.20 Nr.
           1 oder 3,
      g)   die Vorbeifahrt an schwimmenden Geraeten bei der Arbeit oder an festgefahrenen
           oder gesunkenen Fahrzeugen nach § 6.22a,
      h)   den Betrieb, das Liegen oder den Aufenthalt von Faehren im Fahrwasser nach §
           6.23,
      i)   die Durchfahrt oder der Verhalten beim Durchfahren von Bruecken, Wehren oder
           Sperrwerken nach § 6.24 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a, § 6.25 Nr. 1 oder 2 Satz 2,
           § 6.26 Nr. 1 bis 3 oder 5, § 6.27 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 oder 4, § 11.19 oder §
           15.19 Nr. 2,
      j)   das Verhalten beim Durchfahren der Schleusenvorhaefen oder Schleusen oder des
           Schleusenbereiches oder der Schiffshebewerke nach § 6.28 Nr. 2 bis 14 auch in
           Verbindung mit § 6.29a, § 6.28a Nr. 2 Satz 3, Nr. 3 Satz 2 oder Nr. 5 auch in
           Verbindung mit § 6.29a, § 10.16, § 12.16 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2, 3 Satz 1 oder
           Nr. 5, § 15.22 Satz 1 oder 2, § 17.17 Nr. 1 oder 2, § 20.17 Nr. 1 oder 2, §
           21.22 oder § 25.17 Nr. 1,
      k)   die Regeln fuer die Fahrt bei unsichtigem Wetter nach § 6.30 Nr. 1 bis 3, Nr. 4
           Satz 2, Nr. 6, § 6.31 Nr. 1, 2 oder 3 Satz 2 oder § 6.33 Nr. 1,
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      l)   das Verhalten von Fahrzeugen bei der Wahrnehmung des Dreitonzeichens nach §
           6.34,
      m)   die Sprechverbindung auf Verbaenden nach § 8.07,
      n)   die Schiffahrt bei Hochwasser nach § 10.11 Nr. 1 oder 2 Satz 1, § 11.11 Nr. 1
           oder 2, § 12.11 Nr. 1, 2 oder 4, § 13.11 Nr. 1 Satz 1, § 14.11, § 17.11 Nr. 1
           Satz 1, § 20.11 Nr. 1 bis 4, § 22.11, § 25.11 Nr. 1 Satz 1 oder § 26.11 Nr. 1
           oder 2 Satz 1,
      o)   das Verhalten bei Eis nach den §§ 11.12, 12.12, 16.12 oder 20.12,
      p)   die Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder Bootsumsetzanlagen nach den
           §§ 11.17, 12.16 Nr. 4 oder § 20.17 Nr. 3 Satz 1 oder
      q)   die Nachtschiffahrt nach § 13.13 Nr. 1 oder 2 oder § 26.13 Nr. 1 oder 3 Satz 1
      zuwiderhandelt,
19.   entgegen § 6.15 in die Abstaende zwischen den Teilen eines Schleppverbandes
      hineinfaehrt,
20.   entgegen § 6.17 Nr. 1 mit einem anderen Fahrzeug auf gleicher Hoehe faehrt oder
      entgegen § 6.17 Nr. 2 naeher als dort zugelassen an ein Fahrzeug oder einen Verband
      heranfaehrt,
21.   entgegen § 6.18 Nr. 1 oder 2 Satz 2 Anker, Trossen oder Ketten schleifen laesst,
22.   entgegen § 6.19 Nr. 1 das Fahrzeug treiben laesst,
23.   entgegen § 6.22 Nr. 1 Satz 1 vor dem Verbotszeichen nicht anhaelt oder entgegen §
      6.22 Nr. 2 oder 3 eine Wasserflaeche befaehrt oder
24.   entgegen § 10.04 Nr. 1 oder 2, §§ 11.04, 12.04 Nr. 1, § 13.04 Nr. 1, §§ 14.04,
      15.04 Nr. 1, 2 oder 3 Satz 1, § 16.04 Nr. 1 bis 3, § 18.04, § 19.04 Nr. 1 oder
      2, § 20.04 Nr. 1 oder 2, § 21.04 Nr. 1, 2 oder 3 Satz 1 oder Nr. 4, § 22.04 Nr.
      1 bis 3 oder 4 Satz 1, § 23.04 Nr. 1 oder 2 Satz 1, § 24.04 Nr. 1 bis 3 oder 4
      Satz 1, § 25.04 Nr. 1 oder 2, § 26.04 Nr. 1 oder § 27.04 Nr. 1 die zugelassene
      Hoechstgeschwindigkeit ueberschreitet.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschiffahrtsstrassen-Ordnung verstoesst,
indem er vorsaetzlich oder fahrlaessig als Schiffsfuehrer oder als vom Schiffsfuehrer
beauftragtes Mitglied der Besatzung einer Vorschrift ueber das Ein- und Aussteigen
der Fahrgaeste nach § 9.04 Nr. 1 oder ueber den Ausschluss von Fahrgaesten nach § 9.05
zuwiderhandelt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschiffahrtsstrassen-Ordnung verstoesst, indem
er vorsaetzlich oder fahrlaessig als Schiffsfuehrer
1.    entgegen § 1.02 Nr. 4 waehrend der Fahrt oder des Betriebes nicht an Bord ist,
2.    entgegen § 1.02 Nr. 5 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Anweisung des
      Schiffsfuehrers des Verbandes nicht befolgt,
3.    entgegen § 1.02 Nr. 7 Satz 2 ein Fahrzeug fuehrt, obwohl er eine
      Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu
      einer solchen Blutalkoholkonzentration fuehrt, im Koerper hat,
4.    anordnet oder zulaesst, dass entgegen § 1.03 Nr. 4 Satz 2 jemand voruebergehend
      den Kurs oder die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, obwohl er eine
      Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu
      einer solchen Blutalkoholkonzentration fuehrt, im Koerper hat,
5.    entgegen § 1.06 Nr. 1 ein Fahrzeug oder einen Verband fuehrt, dessen Laenge, Breite,
      Hoehe oder Tiefgang nicht den Gegebenheiten der Wasserstrasse oder der Anlagen
      angepasst ist,
6.    ein Fahrzeug oder einen Verband fuehrt, dessen zugelassene Hoechstabmessungen nach
      § 10.02 Nr. 1, § 11.02 Nr. 1, § 12.02 Nr. 1 oder 2, § 13.02 Nr. 1, § 14.02 Nr. 1,
      § 15.02 Nr. 1, 2, 3 Satz 1, Nr. 4 oder 5 Satz 1, § 16.02 Nr. 1, § 17.02 Nr. 1 bis

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      4, 5 Satz 1, § 18.02, § 19.02 Nr. 1,   § 20.02 Nr. 1, § 21.02 Nr. 1, 3, 4 Satz 1
      oder Nr. 5, § 22.02 Nr. 1, 3 Satz 1,   Nr. 4 oder 5, § 23.02 Nr. 1, 3 bis 5, § 24.02
      Nr. 1, § 25.02 Nr. 1 oder 4, § 26.02   Nr. 1 oder 2 oder § 27.02 Nr. 1 oder 2 oder
      dessen zugelassene Abladetiefen nach   § 12.02 Nr. 5, § 15.02 Nr. 1, 2 oder 4, §
      16.02 Nr. 1, § 18.02, § 19.02 Nr. 2,   § 21.02 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6, § 22.02 Nr. 1,
      2 oder 4, § 23.02 Nr. 1 bis 4 oder §   24.02 Nr. 1 ueberschritten werden,
7.    ein Fahrzeug oder einen Verband fuehrt, auf dem entgegen § 10.02 Nr. 3, § 11.02 Nr.
      3, § 12.02 Nr. 3, § 15.02 Nr. 6 oder 7, § 20.02 Nr. 2 Satz 1 die dort angegebene
      Ausruestung nicht vorhanden ist,
8.    entgegen § 10.02 Nr. 2 Satz 1, § 11.02 Nr. 2 Satz 1, § 12.17, § 12.18 Nr. 1 Satz 1
      oder Nr. 2 Satz 1, § 15.02 Nr. 8 Satz 1, § 16.02 Nr. 2 Satz 1, § 17.02 Nr. 5 Satz
      2, § 21.02 Nr. 7 Satz 1, § 22.02 Nr. 6 Satz 1, § 23.02 Nr. 6 Satz 1, § 24.02 Nr. 3
      Satz 1 oder Nr. 4 Satz 1, § 25.02 Nr. 2 Satz 1 oder § 26.02 Nr. 5 Satz 1 die dort
      angegebene Binnenschiffahrtsstrasse befaehrt,
9.    ein Fahrzeug fuehrt, dessen Ladung entgegen § 1.07 Nr. 2 die Stabilitaet des
      Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskoerpers gefaehrdet oder fuer das entgegen
      Nummer 3 eine Stabilitaetsueberpruefung nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen
      wurde,
10.   nicht dafuer sorgt, dass das Ruder mit einer nach § 1.09 Nr. 1 vorgeschriebenen
      Person besetzt ist,
11.   nicht sicherstellt, dass die in § 1.10 Nr. 1 Buchstabe a bis c, e bis n, s oder
      t genannten Urkunden, das Bordbuch oder sonstigen Unterlagen an Bord mitgefuehrt
      werden oder entgegen § 1.10 Nr. 7 eine Urkunde, das Bordbuch oder sonstige
      Unterlagen nicht aushaendigt,
12.   ein Fahrzeug fuehrt, auf dem sich entgegen § 1.11 ein Abdruck der dort genannten
      Verordnungen nicht an Bord befindet,
13.   ein Fahrzeug, einen Schwimmkoerper oder eine schwimmende Anlage fuehrt, auf denen
      entgegen § 1.12 Nr. 1 ein Gegenstand ueber die Bordwand hinausragt,
14.   ein Fahrzeug fuehrt, dessen aufgeholter Anker entgegen § 1.12 Nr. 2 unter den Boden
      oder den Kiel reicht,
15.   entgegen § 1.12 Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 4, § 1.13 Nr. 2 oder 3, den §§ 1.14, 1.15
      Nr. 2 oder § 1.17 Nr. 1 Satz 1, Nr. 3 oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig fuer eine
      Benachrichtigung sorgt,
16.   entgegen § 1.16 Nr. 1 bei Unfaellen nicht alle verfuegbaren Mittel aufbietet oder
      entgegen § 1.16 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet,
17.   entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder in der Naehe der Unfallstelle
      bleibt,
18.   entgegen § 1.17 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig fuer eine Wahrschau sorgt,
19.   entgegen § 1.18 Nr. 1 oder 2 eine erforderliche Massnahme nicht trifft,
20.   eine Anweisung nach § 1.19 nicht befolgt,
21.   entgegen § 1.20 die erforderliche Unterstuetzung nicht gibt oder das Anbordkommen
      nicht erleichtert,
22.   ohne Erlaubnis nach § 1.21 Satz 2 einen Sondertransport durchfuehrt,
23.   einer vollziehbaren Anordnung voruebergehender Art, nach § 1.22 Nr. 1
      zuwiderhandelt,
24.   entgegen § 1.25 laedt, loescht oder leichtert,
25.   ein Fahrzeug fuehrt, das entgegen den §§ 2.01 oder 2.02 nicht oder nicht in der
      vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist oder an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1
      oder Nr. 2 Satz 1 Einsenkungsmarken oder Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind,
26.   ein Binnenschiff fuehrt, das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist oder ein Fahrzeug
      fuehrt, dessen Anker entgegen § 2.05 Nr. 1 Satz 1 oder 2 nicht gekennzeichnet ist,
27.   ein Fahrzeug oder einen Verband fuehrt, dessen Lichter und Signalleuchten nicht den
      Vorschriften des § 3.02 Nr. 1, 2 oder 3 Satz 2 entsprechen,

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28.   ein Fahrzeug oder einen Verband fuehrt, dessen Flaggen, Tafeln oder Wimpel nicht
      den Vorschriften des § 3.03 Nr. 1, 2 oder 3, § 3.31 Nr. 1 Satz 3 oder § 3.32 Nr.
      1 Satz 3 oder dessen Zylinder, Baelle oder Kegel nicht den Vorschriften des § 3.04
      Nr. 2, 3 oder 4 Satz 2 entsprechen,
29.   nicht dafuer sorgt, dass ein Fahrzeug, ein Verband, ein schwimmendes Geraet, ein
      Schwimmkoerper, eine schwimmende Anlage, ein Fischereigeraet oder ein Anker
      a) bei Nacht waehrend des Stilliegens nach § 3.20 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2, §§ 3.21,
         3.22, 3.23, 3.24 Satz 1 oder 2, § 3.25 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a bis d oder Satz
         2, Nr. 2 oder § 3.26 oder
      b) bei Tag waehrend des Stilliegens nach den §§ 3.21, 3.24 Satz 2, § 3.25 Nr. 1
         Satz 1 Buchstabe a bis d oder Satz 2, Nr. 2 oder § 3.26 Nr. 3 oder 4
      bezeichnet ist,
30.   ein Fahrzeug fuehrt, auf dem das Verbot des Betretens nach § 3.31 Nr. 1 Satz 1
      oder Nr. 2, des Rauchens nach § 3.32 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 oder des Stilliegens
      nebeneinander nach § 3.33 Nr. 1 oder 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
      Weise hingewiesen wird,
31.   ein Fahrzeug fuehrt, auf dem eine Sprechfunkanlage entgegen § 4.05 Nr. 1 den dort
      genannten Vorschriften nicht entspricht oder das nicht mit den vorgeschriebenen
      Sprechfunkanlagen nach § 4.05 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 3 Satz 1 ausgeruestet ist,
32.   einer Vorschrift ueber
      a) die Zusammenstellung der Verbaende nach § 6.21 Nr. 1, 2 oder 3 oder die
         Begehbarkeit der Schubverbaende nach § 8.08,
      b) das Verhalten im Bereich von Schleusen und Schiffshebewerken nach § 6.28 Nr.
         16 Satz 2 auch in Verbindung mit § 6.29a oder § 6.29 Nr. 2 Satz 5 auch in
         Verbindung mit § 6.29a,
      c) die Radarfahrt nach § 6.32 Nr. 1 Satz 1, Nr. 3 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b,
         Nr. 4 Satz 1 oder 3,
      d) das Stilliegen nach den §§ 7.01, 10.10 Nr. 1, 2 oder 3 Satz 1 oder Nr. 4, 5
         oder 6 Buchstabe a, § 12.10 Nr. 1, § 15.10 Nr. 1, 4 oder 5, §§ 20.10, 21.10
         Nr. 1 oder 2 Satz 1, § 24.10 Nr. 2, § 26.10 Nr. 1 Satz 1, Nr. 3 oder 4, das
         Liegeverbot nach § 7.02 Nr. 1, das Ankern nach § 7.03 Nr. 1 oder § 20.09, das
         Festmachen nach § 7.04 Nr. 1 oder 3, die Benutzung der Liegestellen nach den §§
         7.05 oder 7.06 oder die Mindestabstaende nach § 7.07 Nr. 1,
      e) die Wache oder Aufsicht nach § 7.08 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 1,
      f) die Zusammenstellung der Verbaende nach den §§ 10.03, 11.03 Nr. 1 Satz 1,       §
         12.03 Nr. 1 Satz 1, § 13.03 Nr. 1 Satz 1, §§ 14.03, 15.03, 16.03, 17.03,       18.03,
         19.03, 20.03, 21.03 Nr. 1, 2 Satz 1 bis 3 oder Nr. 3, § 22.03 Nr. 1 oder       2 Satz
         1, § 23.03 Nr. 1, 2 Satz 1 oder Nr. 3, § 24.02 Nr. 2, § 24.03 Nr. 1 oder       2 Satz
         1, § 25.03 Nr. 1 oder 2 Satz 1, § 26.03 oder § 27.03,
      g) den Einsatz von Traegerschiffsleichtern nach den §§ 10.14 oder 20.14,
      h) die Meldepflicht nach § 11.15 Nr. 1, 2 Satz 2, Nr. 3 oder 4, § 14.15 Nr. 1, 2
         Satz 2 oder Nr. 3 bis 5, § 15.15 Nr. 1, 2 Satz 2 oder Nr. 3 bis 5 oder § 16.15
         Nr. 1 oder 2 oder die Anzeigepflicht nach § 6.28 Nr. 15,
      i) das Fuehren von Schubleichtern nach den §§ 12.19 oder 15.23 oder
      j) das Verhalten gegenueber Seilfaehren nach § 17.20 Nr. 1 oder 2 oder § 25.18 Nr. 1
         oder 2
      zuwiderhandelt,
33.   entgegen § 8.02 Nr. 1 Satz 1 einen Schubverband schleppt oder schleppen laesst,
34.   entgegen § 8.02 Nr. 2 Satz 1 mit einem Schubverband eine Schlepptaetigkeit ausuebt,
35.   entgegen § 8.04 Nr. 1 an der Spitze eines Schubverbandes Traegerschiffsleichter
      mitfuehrt, die nicht den dort angegebenen Vorschriften entsprechen,
36.   entgegen § 8.05 einen Schubleichter fortbewegt,

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37.   einen Schubverband fuehrt, der nicht mit den nach § 8.06 Nr. 1 bis 3
      vorgeschriebenen Kupplungen ausgeruestet ist,
38.   entgegen § 8.09 Nr. 1 das Bleib-weg-Signal nicht ausloest,
39.   das Bleib-weg-Signal wie in § 8.09 Nr. 2 angegeben nicht gibt,
40.   entgegen § 8.09 Nr. 3 bis 5, 7 oder 8 beim Wahrnehmen des Bleib-weg-Signals eine
      Massnahme nicht trifft,
41.   entgegen § 9.02 an einer nicht zugelassenen Anlegestelle anlegt,
42.   nicht dafuer sorgt, dass die Vorschriften ueber die Sicherheit an Bord von
      Fahrgastschiffen nach § 9.06 Nr. 2 oder § 9.07 Buchstabe a bis e eingehalten
      werden,
43.   entgegen § 11.20 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 oder 3, § 21.19 Nr. 1, 2 Satz 1 oder Nr. 3
      Satz 1, § 22.19 Nr. 1 bis 4 oder 5 Satz 1 oder § 23.19 Nr. 1 oder 2 Satz 1 die
      Verkehrsbeschraenkung nicht beachtet,
44.   entgegen § 15.20 die Stichkanaele Osnabrueck oder Salzgitter ohne Freigabe befaehrt,
45.   entgegen § 15.24 Satz 1, §§ 19.17, 21.17, 22.17, 23.17 oder 24.17 segelt,
46.   entgegen § 17.16 Nr. 2 Satz 3 die Stromstrecke befaehrt,
47.   entgegen den §§ 21.18, 22.18 oder 23.18 die Sonderbestimmungen fuer Kleinfahrzeuge
      oder entgegen den §§ 21.21 oder 23.20 Nr. 1 bis 4 die Verkehrsregelung nicht
      beachtet oder entgegen § 21.20 die Wasserstrasse ohne Erlaubnis befaehrt,
48.   entgegen den §§ 26.18 oder 26.19 Regeln ueber den Verkehr oder ueber das Stilliegen
      nicht beachtet,
49.   entgegen den §§ 21.23, 22.21, 23.22 oder 24.18 das Sportfahrzeug beim Einsatz von
      Tauchern nicht bezeichnet,
50.   entgegen § 28.04 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Abfaelle in der vorgeschriebenen
      Weise gesammelt werden oder Behaelter nicht ordnungsgemaess lagert,
51.   ein Fahrzeug ohne das nach § 28.05 Nr. 1 Satz 1 vorgeschriebene Oelkontrollbuch
      fuehrt oder
52.   entgegen § 28.05 Nr. 1 Satz 4 oder 5 ein Oelkontrollbuch nicht an Bord aufbewahrt
      oder entgegen § 28.05 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 4 Abfaelle nicht abgibt oder entgegen §
      28.05 Nr. 3 einen Nachweis nicht erbringt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschiffahrtsstrassen-Ordnung verstoesst, indem
er vorsaetzlich oder fahrlaessig als Mitglied der Besatzung
1. entgegen § 1.03 Nr. 1 Satz 1 einer Anweisung des Schiffsfuehrers nicht Folge leistet
   oder
2. entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder in der Naehe der Unfallstelle
   bleibt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschiffahrtsstrassen-Ordnung verstoesst, indem
er vorsaetzlich oder fahrlaessig als Eigentuemer oder Ausruester
1.    anordnet oder zulaesst, dass
      a) entgegen § 1.02 Nr. 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder ein Schwimmkoerper unter der
         Fuehrung einer hierfuer nicht geeigneten Person steht oder
      b) der nach § 1.02 Nr. 2 Satz 3 vorgeschriebene Fuehrer des Verbandes nicht oder
         nicht rechtzeitig bestimmt wird,

2.    nicht dafuer sorgt, dass die in § 1.10 Nr. 1 Buchstabe a, e, f bis h, j, l, m,
      s oder t genannten Urkunden, das Bordbuch oder sonstigen Unterlagen an Bord
      mitgefuehrt werden oder die in § 1.10 Nr. 5 Satz 2 oder Nr. 6 Satz 2 genannten
      Schiffspapiere im Bereich der Baustelle verfuegbar sind,


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3.    ohne Erlaubnis nach § 1.21 Satz 2 einen Sondertransport durchfuehren laesst oder
      entgegen § 1.21 Satz 4 einen Schiffsfuehrer nicht bestimmt,
4.    anordnet oder zulaesst, dass entgegen § 1.25 geladen, geloescht oder geleichtert wird,
5.    nicht dafuer sorgt, dass Schwimmkoerper oder schwimmende Anlagen in der nach § 3.23
      vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht werden,
6.    die Radarfahrt eines Fahrzeugs anordnet oder zulaesst, das entgegen § 4.06 Nr. 1
      oder § 6.32 Nr. 1 Satz 1 nicht vorschriftsmaessig ausgeruestet oder besetzt ist,
7.    nicht dafuer sorgt, dass sich an Bord der in § 7.08 Nr. 1 Satz 1 genannten Fahrzeuge
      eine einsatzfaehige Wache aufhaelt,
8.    nicht dafuer sorgt, dass Fahrzeuge, Schwimmkoerper schwimmende Anlagen beim
      Stilliegen unter der Aufsicht einer nach § 7.08 Nr. 2 vorgeschriebenen Person
      stehen,
9.    anordnet oder zulaesst, dass ein Schubverband entgegen § 8.02 Nr. 1 Satz 1 geschleppt
      wird oder entgegen § 8.02 Nr. 2 Satz 1 eine Schlepptaetigkeit ausuebt,
10.   anordnet oder zulaesst, dass entgegen § 8.03 in einem Schubverband andere Fahrzeuge
      als Schubleichter mitgefuehrt werden, obwohl dies im Schiffsattest des schiebenden
      oder geschobenen Fahrzeugs nicht zugelassen ist,
11.   die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulaesst,
      a)   dessen Laenge, Breite, Hoehe oder Tiefgang entgegen § 1.06 Nr. 1 den
           Gegebenheiten der Wasserstrasse oder der Anlagen nicht angepasst ist,
      b)   dessen zugelassene Hoechstabmessungen nach § 10.02 Nr. 1, § 11.02 Nr. 1, §
           12.02 Nr. 1 oder 2, § 13.02 Nr. 1, § 14.02 Nr. 1, § 15.02 Nr. 1 bis 3 Satz 1,
           Nr. 4 oder 5 Satz 1, § 16.02 Nr. 1, § 17.02 Nr. 1 bis 4, 5 Satz 1, §§ 18.02,
           19.02 Nr. 1, § 20.02 Nr. 1, § 21.02 Nr. 1, 3, 4 Satz 1 oder Nr. 5, § 22.02
           Nr. 1, 3 Satz 1, Nr. 4 oder 5, § 23.02 Nr. 1, 3 bis 5, § 24.02 Nr. 1, § 25.02
           Nr. 1 oder 4, § 26.02 Nr. 1 oder 2 oder § 27.02 Nr. 1 oder 2 oder dessen
           zugelassene Abladetiefen nach § 12.02 Nr. 5, § 15.02 Nr. 1, 2 oder 4, § 16.02
           Nr. 1, §§ 18.02, 19.02 Nr. 2, § 21.02 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6, § 22.02 Nr. 1, 2
           oder 4, § 23.02 Nr. 1 bis 4 oder § 24.02 Nr. 1 ueberschritten werden,
      c)   auf dem entgegen § 10.02 Nr. 3, § 11.02 Nr. 3, § 12.02 Nr. 3, § 15.02 Nr. 6
           oder 7, § 20.02 Nr. 2 Satz 1 die dort angegebene Ausruestung nicht vorhanden
           ist,
      d)   das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken
           abgeladen ist,
      e)   dessen Ladung entgegen § 1.07 Nr. 2 die Stabilitaet des Fahrzeugs oder die
           Festigkeit des Schiffskoerpers gefaehrdet,
      f)   fuer das entgegen § 1.07 Nr. 3 eine Ueberpruefung der Stabilitaet nicht oder nicht
           rechtzeitig vorgenommen wurde,
      g)   das entgegen § 1.07 Nr. 4 mehr Fahrgaeste an Bord hat als von der
           Schiffsuntersuchungskommission zugelassen,
      h)   das entgegen den §§ 2.01 oder 2.02 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
           Weise gekennzeichnet ist,
      i)   das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist,
      j)   an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 Einsenkungsmarken oder entgegen § 2.04 Nr.
           2 Satz 1 Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind,
      k)   dessen Anker entgegen § 2.05 Nr. 1 Satz 1 oder 2 nicht gekennzeichnet ist,
      l)   dessen Lichter entgegen § 3.02 Nr. 1 nicht von allen Seiten sichtbar sind
           oder ein gleichmaessiges, ununterbrochenes Licht nicht werfen oder entgegen
           § 3.02 Nr. 2 nicht den dort genannten Vorschriften entsprechen oder dessen
           Nachtbezeichnung entgegen § 3.02 Nr. 3 Satz 2 nicht die vorgeschriebene
           Tragweite hat,
      m)   auf dem eine Sprechfunkanlage entgegen § 4.05 Nr. 1 bis 3 nicht in der
           vorgeschriebenen Weise betrieben wird,

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      n)   das entgegen § 6.21 Nr. 1 ueber eine ausreichende Maschinenleistung nicht
           verfuegt,
      o)   das entgegen § 6.21 Nr. 2 Satz 1 zum Schleppen, Schieben oder zur Fortbewegung
           gekuppelter Fahrzeuge verwendet wird,
      p)   das sich entgegen § 6.21 Nr. 2 Satz 2 nicht an der Steuerbordseite befindet
           oder
      q)   das entgegen § 6.21 Nr. 3 laengsseits gekuppelt faehrt, schleppt oder geschleppt
           wird,

12.   anordnet oder zulaesst,
      a) dass entgegen § 8.04 Nr. 1 an der Spitze des Schubverbandes
         Traegerschiffsleichter mitgefuehrt werden, die nicht den dort angegebenen
         Vorschriften entsprechen oder
      b) dass ein Schubleichter entgegen § 8.05 fortbewegt wird,

13.   die Inbetriebnahme eines Schubverbandes anordnet oder zulaesst, dessen Kupplungen
      der Vorschrift des § 8.06 Nr. 1 bis 3 nicht entsprechen,
14.   die Inbetriebnahme eines Verbandes anordnet oder zulaesst, obwohl die nach § 8.07
      Nr. 1 bis 4 vorgeschriebene Sprechverbindung nicht besteht oder
15.   die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulaesst, obwohl die Besatzung oder
      das Personal entgegen § 9.07 Buchstabe b nicht unterwiesen wurde.

Art 5
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Art 6 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1998 in Kraft.

(2) § 4.05 Nr. 2 und 3 der Anlage tritt auf Binnenschiffahrtsstrassen, auf denen vor dem
1. Januar 1998 keine Funkausruestungs- oder Funkbenutzungspflicht bestanden hat, am 1.
Juli 1999 in Kraft.

(3)

Anlage Binnenschiffahrtsstrassen-Ordnung
Text siehe: BinSchStrO 1998




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