Verordnung zur Sicherstellung des
Binnenschiffsverkehrs (BinSchSiV)
BinSchSiV

vom  20.01.1981



"Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs vom 20. Januar 1981 (BGBl. I
S. 101), die durch Artikel 492 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 492 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.2.1981

Eingangsformel
Auf   Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 2, der §§ 3 und 5 Abs. 1 Satz 1,
des   § 19 Abs. 8 und des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung
der   Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082) verordnet die Bundesregierung
mit   Zustimmung des Bundesrates,
auf   Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes die Bundesregierung:

Erster Abschnitt
Meldungen

§ 1 Meldepflicht
(1) Binnenschiffe, die in einem Binnenschiffsregister der Bundesrepublik Deutschland
eingetragen sind, mehr als 15 t Wasserverdraengung oder, soweit sie der Gueterbefoerderung
dienen, mehr als 15 t Tragfaehigkeit haben und auf den Bundeswasserstrassen verwendet
werden, sind zu melden. Dies gilt nicht fuer Binnenschiffe, die
1. dem Hafenbetrieb oder der Unterhaltung der Haefen und sonstiger Gewaesser dienen,
2. ausschliesslich im Faehrverkehr verwendet werden oder
3. durch einen Leistungs- oder Bereitstellungsbescheid nach § 36 des
   Bundesleistungsgesetzes fuer einen Dritten zum Gebrauch in Anspruch genommen worden
   sind.

(2) Meldepflichtig ist der Eigentuemer, bei einem Ausruesterverhaeltnis der Ausruester
des Binnenschiffes. Der Fuehrer eines im Einsatz befindlichen Binnenschiffes kann die
Meldung mit befreiender Wirkung fuer den Eigentuemer oder Ausruester abgeben.

(3) Die Meldung ist an die Wasser- und Schiffahrtsdirektion zu richten, in deren
Bezirk das Binnenschiff seinen Heimatort hat. Sie kann bei jeder Wasser- und
Schiffahrtsdirektion und jedem Wasser- und Schiffahrtsamt erstattet werden.

§ 2 Meldeverfahren
(1) Die Meldung ist fuer jedes Binnenschiff schriftlich, muendlich oder fernmuendlich mit
folgenden Angaben zu erstatten:
1. Name des Binnenschiffes, seine amtliche Schiffsnummer, Nummer und raeumlicher
   Geltungsbereich seines Schiffsattestes oder seines Schiffszeugnisses und Behoerde,
   die das Attest oder Zeugnis ausgestellt hat,

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2. Name und Anschrift des Eigentuemers des Binnenschiffes,
3. Art und Groesse des Binnenschiffes,
4. Standort des Binnenschiffes im Zeitpunkt der Meldung sowie bei Binnenschiffen, die
   der Gueterbefoerderung dienen, Angabe, ob das Binnenschiff leer oder beladen ist,
5. bei in Fahrt befindlichen oder vor der Abfahrt stehenden Binnenschiffen das
   Fahrtziel und die voraussichtliche Ankunftszeit.

(2) Ueber die Meldung wird eine mit einer Registriernummer versehene Meldebescheinigung
erteilt. Sie ist an Bord mitzufuehren und den fuer die Kontrolle zustaendigen Personen
auf Verlangen zur Pruefung auszuhaendigen. Ist die Meldung fernmuendlich erstattet worden
oder haben sie andere Personen als der Schiffsfuehrer abgegeben, kann bis zum Eingang
der Meldebescheinigung an Bord der Nachweis ueber die Meldung durch die Nennung der
Registriernummer erbracht werden.

(3) Wenn und soweit dies wegen des weiteren Einsatzes des Binnenschiffes erforderlich
ist, kann die Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk das Binnenschiff seinen
Heimatort hat, einzelne Eigentuemer oder Ausruester verpflichten, ihr
1. ergaenzende Angaben ueber das Binnenschiff zu machen oder
2. regelmaessig oder unter bestimmten Voraussetzungen weitere Meldungen zu erstatten.

§ 3 Ermaechtigung
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung
1. die Frist fuer die Meldungen nach § 1 festzulegen,
2. den Kreis der zu meldenden Binnenschiffe einzuschraenken,
3. den Inhalt der Meldungen (§ 2 Abs. 1) einzuschraenken oder, soweit dies wegen des
   weiteren Einsatzes der Binnenschiffe erforderlich ist, zu erweitern.

§ 4 Sonstige Meldungen
(1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann einzelne Personen und
Personenvereinigungen sowie Einrichtungen, die Zwecken der Binnenschiffahrt auf
den Bundeswasserstrassen dienen, insbesondere Transportzentralen, verpflichten,
ihr regelmaessig oder unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen ueber den von diesen
bewirtschafteten oder erfassten Schiffsraum nach Art, Groesse, Einsatz und Standort zu
erstatten.

(2) Die oberste oder hoehere Verwaltungsbehoerde des Landes kann einzelne Eigentuemer
und Besitzer von Haefen und Umschlagstellen verpflichten, ihnen oder den von ihnen
bestimmten Behoerden, insbesondere den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen regelmaessig
oder unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen zu erstatten ueber
1. die in ihren Haefen und an ihren Umschlagstellen liegenden Binnenschiffe und deren
   voraussichtliche Liegezeiten,
2. den Zustand und die Leistungsfaehigkeit der Hafen- und Umschlaganlagen und -
   einrichtungen.


Zweiter Abschnitt
Lenkungsmassnahmen

§ 5 Erlaubnispflicht
(1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann zur Sicherstellung des lebenswichtigen
Verkehrs anordnen, dass bestimmte, in ihrem Bezirk beginnende Fahrten der Binnenschiffe,
die der Meldepflicht nach § 1 unterliegen, der Erlaubnis beduerfen. Die Anordnung darf

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nur ergehen, wenn dies auf Grund der Verkehrslage, insbesondere bei einem Mangel an
Binnenschiffen dringend geboten ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht fuer Fahrten
1. im Auftrag der Streitkraefte sowie der Behoerden des Bundes und der Laender
   einschliesslich der Gemeinden und Gemeindeverbaende,
2. zur Erfuellung einer auf Gesetz, Rechtsverordnung oder behoerdlicher Verfuegung
   beruhenden Verpflichtung.

§ 6 Erteilung, Ruecknahme und Widerruf der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn lebenswichtige Interessen nicht entgegenstehen.

(2) Die Erlaubnis kann vom Eigentuemer, Ausruester oder in deren Auftrag vom
Schiffsfuehrer beantragt werden. Der Antrag hat die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2
zu enthalten und die Art der Ladung und das Fahrtziel zu bezeichnen.

(3) Die Erlaubnis kann allgemein oder fuer den Einzelfall erteilt werden. Sie kann
befristet oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Auflagen verbunden
werden.

(4) Ueber die Erlaubnis wird eine Bescheinigung ausgestellt. Sie ist an Bord mitzufuehren
und den fuer die Kontrolle zustaendigen Personen auf Verlangen zur Pruefung auszuhaendigen.
Die Erlaubnis fuer eine einzelne Fahrt kann auch fernmuendlich erteilt werden. In diesem
Fall ist der Nachweis ueber die Erlaubnis durch Nennung der bei der Antragstellung
mitgeteilten Erlaubnisnummer zu erbringen.

(5) Zustaendig fuer die Erteilung, die Ruecknahme und den Widerruf der Erlaubnis ist die
Wasser- und Schiffahrtsdirektion, die die Anordnung nach § 5 erlassen hat.

§ 7 Zulassung von Binnenschiffen in Sonderfaellen
(1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann ein Binnenschiff, das nicht zum Verkehr
zugelassen ist, insbesondere, weil es kein Schiffsattest besitzt, befristet zum Verkehr
zulassen, wenn der Einsatz fuer Zwecke der Verteidigung dringend geboten ist und durch
die Verwendung des Schiffes eine unzumutbare Gefahr fuer die an Bord befindlichen
Personen und fuer die Schiffahrt nicht besteht.

(2) Zustaendig fuer die Zulassung ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren
Bezirk das Schiff seinen Heimatort hat, in dringenden Faellen auch die Wasser- und
Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk sich das Binnenschiff befindet.

§ 8 Massnahmen fuer den Umschlag
(1) Der Eigentuemer oder Besitzer von Umschlaganlagen in einem Hafen oder einer
Umschlagstelle kann verpflichtet werden, beim Gueterumschlag eine bestimmte Reihenfolge
einzuhalten und in bestimmten Fristen zu laden und zu loeschen.

(2) Der Eigentuemer, Ausruester oder Fuehrer eines Binnenschiffes kann verpflichtet
werden, beim Gueterumschlag, bei der Abfertigung und bei der Ausruestung seines
Binnenschiffes einen bestimmten Platz zu benutzen und eine bestimmte Hoechstliegezeit
einzuhalten.

(3) Zustaendig fuer die Verpflichtungen nach den Absaetzen 1 und 2 ist die Hafenbehoerde
oder, soweit eine solche nicht besteht, die Hafenaufsichtsbehoerde. Besteht auch keine
Hafenaufsichtsbehoerde, ist die untere Verwaltungsbehoerde zustaendig.

Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 9 Ausnahmen

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Diese Verordnung findet mit Ausnahme des § 7 keine Anwendung auf Binnenschiffe, die im
Eigentum des Bundes, der Laender, der Gemeinden und der Gemeindeverbaende stehen. Dies
gilt auch hinsichtlich der fuer sie auf Grund des Bundesleistungsgesetzes oder eines
Vertrages zum Gebrauch in Anspruch genommenen Binnenschiffe.

§ 10 Zuwiderhandlungen
(1) Wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. eine Meldung
   a) nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 in Verbindung mit einer auf Grund des § 3 erlassenen
      Rechtsverordnung oder
   b) entgegen einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 2 Abs. 3 oder § 4 Abs. 1 oder
      2
   nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 die Meldebescheinigung an Bord nicht mitfuehrt oder sie
   zustaendigen Personen zur Pruefung nicht aushaendigt,
3. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Fahrt ohne
   Erlaubnis durchfuehrt oder eine vollziehbare Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht
   erfuellt,
4. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 die Bescheinigung ueber die Erlaubnis an Bord nicht
   mitfuehrt oder zustaendigen Personen zur Pruefung nicht aushaendigt oder
5. einer vollziehbaren Verpflichtung
   a) nach § 8 Abs. 1 ueber die Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge oder einer
      bestimmten Lade- oder Loeschfrist oder
   b) nach § 8 Abs. 2 ueber die Benutzung eines bestimmten Platzes oder ueber die
      Einhaltung einer bestimmten Hoechstliegezeit
   nicht nachkommt,
begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 26 Nr. 1 des
Verkehrssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313) geahndet wird.

(2) Zustaendige Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 29 Nr. 2 des
Verkehrssicherstellungsgesetzes ist in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe
b, soweit § 4 Abs. 2 anzuwenden ist, und Nummer 5 die Landesbehoerde, die den
Verwaltungsakt erlassen hat, im uebrigen die Wasser- und Schiffahrtsdirektion.

§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkuendung folgenden
Kalendermonats in Kraft.

(2) Der erste Abschnitt und § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind anzuwenden, wenn das
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung dies durch Rechtsverordnung
bestimmt.

(3) Der zweite Abschnitt und § 10 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 darf gemaess § 2 Abs. 3 des
Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Massgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und
erst dann angewendet werden, wenn und soweit dies das Bundesministerium fuer Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung bestimmt.




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