Verordnung ueber die Eichung von
Binnenschiffen (BinSchEO)
BinSchEO

vom  30.06.1975



"Verordnung ueber die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785),
die zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146)
geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 67 G v. 19.9.2006 I 2146

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1. 4.1983

Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. BinSchEOP Anhang EV

Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gesetzes ueber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317), zuletzt geaendert
durch das Gesetz vom 22. Januar 1975 zu dem Internationalen Schiffsvermessungs-
Uebereinkommen vom 23. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 65), wird verordnet:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. "Eichung"
   die Feststellung der von einem Schiff nach Massgabe seiner Eintauchung verdraengten
   Wassermenge;
2. "Uebereinkommen"
   das Uebereinkommen vom 15. Februar 1966 ueber die Eichung von Binnenschiffen
   (Bundesgesetzblatt 1973 II S. 1417), das fuer die Bundesrepublik Deutschland am 19.
   April 1975 in Kraft getreten ist;
3. "Zentralstelle"
   die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und
   Schiffahrtsdirektion Suedwest;
4. "Schiffe"
   Binnenschiffe, die zur Befoerderung von Guetern bestimmt sind, und andere auf
   Binnenwasserstrassen verkehrende Fahrzeuge (z.B. Fahrgastschiffe, Faehren,
   schwimmende Geraete, Schlepper, Schubboote);
5. "Antragsberechtigte"
   der Schiffseigentuemer, der Schiffseigner oder eine von ihnen beauftragte Person.

§ 2 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer die Eichung von Schiffen auf Bundeswasserstrassen.

§ 3 Schiffseichamt

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(1) Die Eichung von Schiffen obliegt der Zentralstelle mit ihren Aussenstellen als
Schiffseichamt.

(2) Die Kennbuchstaben des Schiffseichamtes und der Sitz der Aussenstellen werden im
Verkehrsblatt bekanntgemacht.

§ 4 Zentralstelle
(1) Die Zentralstelle nimmt die Aufgaben der Zentralstelle nach Artikel 8 des
Uebereinkommens wahr.

(2) Die Zentralstelle hat die Aufgaben
1. die Aussenstelle fachtechnisch zu beraten und mit technischen Anweisungen zu
   versehen;
2. die Messungen und Berechnungen der Aussenstelle zu pruefen und erforderlichenfalls zu
   berichtigen; dies gilt nicht fuer Eichungen im Sportboot-Eichverfahren;
3. die Messgeraete zu ueberpruefen und die Art ihrer Verwendung zu ueberwachen sowie ihre
   Neubeschaffung zu regeln;
4. Nachpruefungen der Angaben des Eichscheines von Amts wegen oder auf Verlangen des
   Antragsberechtigten anzuordnen und zu ueberwachen;
5. das Eichpersonal fachlich zu unterweisen.
Die Zentralstelle kann sich dabei des Bundesamtes fuer Seeschiffahrt und Hydrographie
bedienen.

(3) Beauftragte der Zentralstelle koennen an Schiffseichungen teilnehmen.

§ 5
(weggefallen)

§ 6 Arten der Eichung
(1) Bei Schiffen, die zur Befoerderung von Guetern bestimmt sind, wird die
Wasserverdraengung bei bestimmten Schwimmebenen und die groesste Tragfaehigkeit
festgestellt (Zweiter Abschnitt).

(2) Bei Schiffen, die nicht zur Befoerderung von Guetern bestimmt sind, wird die
Wasserverdraengung in der Schwimmebene der groessten Eintauchung festgestellt (Dritter
Abschnitt).

(3) Bei Wasserfahrzeugen, die fuer Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden
(Sportboote), wird die Wasserverdraengung bei groesster Eintauchung im vereinfachten
Verfahren (Sportboot-Eichverfahren) festgestellt (Vierter Abschnitt), sofern nicht der
Antragsberechtigte die Eichung nach dem Dritten Abschnitt begehrt.

§ 7 Voraussetzungen
(1) Voraussetzungen fuer eine Eichung sind, dass
1. ein Antrag gestellt wird;
2. das Schiff unbeladen und ohne losen Ballast bereitgestellt wird und die
   Verbrauchsstoffe und Vorraete auf ein vertretbares Mindestmass (§ 17) begrenzt sind;
3. das Schiff vollstaendig ausgeruestet und eingerichtet ist und
4. das Schiff in ruhigem und stroemungsfreiem Wasser liegt und mit einem Ponton
   umfahren werden kann.

(2) Bei Schiffen, die nicht zur Befoerderung von Guetern bestimmt sind, wird Absatz 1 Nr.
2 nicht angewendet.

(3) Bei der Eichung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 ist das Schiff auf Verlangen des
Schiffseichamts an Land bereitzustellen.

                                            -2-
      
                                                                              

(4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist im Sportboot-Eichverfahren nicht anzuwenden. Es ist jedoch
ein formloser Antrag zu stellen.

(5) Ort und Zeitpunkt einer Eichung sind spaetestens eine Woche vor dem gewuenschten
Termin mit dem Schiffseichamt zu vereinbaren. Die Eichung soll am staendigen Eichplatz
einer Aussenstelle stattfinden.

§ 8 Eichschein
(1) Das Schiffseichamt stellt fuer jedes von ihm geeichte Schiff einen Eichschein aus,
und zwar
1. bei Verfahren nach dem zweiten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 2;
2. bei Verfahren nach dem dritten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 3.
Ueber jede Eichung ist ein Nachweis zu fertigen.

(2) Das Schiffseichamt traegt jeden von ihm ausgestellten Eichschein unter fortlaufender
Nummer in ein Eichverzeichnis ein.

(3) Die Geltungsdauer eines Eichscheins darf auf hoechstens 15 Jahre festgesetzt werden.
Auf jedem Eichschein ist der Tag anzugeben, an dem er ungueltig wird.

(4) Ungeachtet der auf dem Eichschein angegebenen Geltungsdauer wird dieser ungueltig,
wenn das Schiff solche Aenderungen (Reparaturen, Umbauten, bleibende Formaenderungen)
erfaehrt, dass die Angaben des Eichscheins ueber die Wasserverdraengung fuer gegebene
Eintauchungen oder ueber die groesste Tragfaehigkeit nicht mehr zutreffen. Bestehen Zweifel
an der Richtigkeit der vorstehenden Angaben, sind diese von Amts wegen nach § 9 Abs. 2
zu ueberpruefen.

(5) Ungueltig gewordene Eichscheine werden eingezogen.

§ 9 Verlaengerung des Eichscheins
(1) Die Verlaengerung der Geltungsdauer eines Eichscheins kann bei dem Schiffseichamt
beantragt werden. Die Geltungsdauer ist zu verlaengern, wenn nach einer Ueberpruefung
an Bord und nach einer vom Schiffseichamt fuer notwendig gehaltenen Einsichtnahme in
die der Ausstellung des Eichscheins zugrunde liegende Schiffseichakte festgestellt
wird, dass die Angaben des Eichscheins gueltig bleiben. Hiervon ausgenommen sind
Eichscheine fuer Schiffe nach § 6 Abs. 1, die in Staaten ausgestellt worden sind,
welche eine Verlaengerung durch Schiffseichaemter anderer Vertragsparteien ausgeschlossen
oder beschraenkt haben. Um welche Staaten es sich handelt, wird im Verkehrsblatt
bekanntgemacht.

(2) Zur Ueberpruefung, ob die Angaben des Eichscheins gueltig bleiben, werden
1. Laenge, Breite und Leereintauchtiefe an der Stelle jeder Eichmarke kontrolliert und
2. in Faellen, in denen das Schiff bleibende Formaenderungen aufweist, die betreffenden
   Breiten kontrolliert und mit den Berechnungsunterlagen der letzten Eichung
   verglichen, um festzustellen, ob diese Formaenderungen vor oder nach der Eichung
   eingetreten sind.
Die Angaben des Eichscheins sind nicht mehr als gueltig anzusehen, wenn die auf Grund
von Veraenderungen der Leertauchung oder bleibender Veraenderungen der Abmessungen des
Schiffskoerpers errechnete groesste Wasserverdraengung oder groesste Tragfaehigkeit um mehr
als die in § 14 angegebenen Fehlergrenzen von den bei der letzten vollstaendigen Eichung
festgestellten Werten abweichen.

(3) Die Geltungsdauer eines Eichscheins darf fuer Schiffe, die nicht zur Befoerderung
von Guetern bestimmt sind, um hoechstens 15 Jahre und im uebrigen um hoechstens 10 Jahre
verlaengert werden.

(4) (weggefallen)




                                            -3-
      
                                                                              

(5) Die Geltungsdauer des Eichscheins kann ausnahmsweise auf begruendeten Antrag durch
das Schiffseichamt um hoechstens sechs Monate ohne eine Ueberpruefung nach den Absaetzen 1
und 2 verlaengert werden.

§ 10 Namensaenderung
Wird der Name oder die Devise des Schiffes geaendert, hat der Eigentuemer dies dem
Schiffseichamt mitzuteilen. Es traegt die erforderliche Berichtigung in der im
Eichschein dafuer vorgesehenen Rubrik ein.

§ 11 Berichtigungen im Eichschein
(1) Wird durch eine Veraenderung des Schiffes, die die Ungueltigkeit des Eichscheins
nach § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 nicht zur Folge hat, eine Berichtigung
erforderlich, ist diese und gegebenenfalls deren Befristung in den dafuer vorgesehenen
Rubriken im Eichschein einzutragen.

(2) Berichtigungen in einem Eichschein, der von einem Schiffseichamt einer anderen
Vertragspartei ausgestellt worden ist, duerfen nur
1. mit schriftlicher Genehmigung dieses Schiffseichamtes oder
2. ohne schriftliche Genehmigung dieses Schiffseichamtes fuer eine Geltungsdauer von
   hoechstens drei Monaten
vorgenommen werden.

§ 12 Vorlaeufige Eichbescheinigung
Auf Antrag kann eine auf hoechstens 6 Monate befristete Bescheinigung ueber das
vorlaeufige Eichergebnis ausgestellt werden, und zwar
1. bei Verfahren nach dem zweiten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 6;
2. bei Verfahren nach dem dritten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 7.
Eine solche Bescheinigung verliert mit der Aushaendigung des Eichscheins ihre
Gueltigkeit.

§ 13 Messgeraete
Bei der Eichung sind Messgeraete der nachfolgend genannten Art zu verwenden, die nach den
Bestimmungen des Gesetzes ueber das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Maerz 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geaendert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 1973), geeicht sein muessen:
1. Messbaender,
2. Massstaebe von 4 Meter, 3 Meter, 2 Meter, 1 Meter und 0,5 Meter Laenge; sie muessen
   aus dauerhaftem und masshaltigem Werkstoff bestehen und schwimmfaehig sein; an einer
   Seite muss eine Skala mit Zentimeterteilung eingearbeitet sein, die ueber die ganze
   Laenge verlaeuft;
3. Gliedermassstaebe von 2 Meter Laenge;
4. Massstaebe zur Messung der Eintauchungen in Beschaffenheit und Ausstattung
   nach Nummer 2, an denen eine Anschlagplatte so angebracht ist, dass in der
   Betriebsstellung die Einhaltung eines rechten Winkels gewaehrleistet wird und die so
   lang sein muss, dass mit ihrer Oberkante waagerecht das Anlegen an den tiefsten Punkt
   des Schiffsbodens moeglich ist; auf beiden Seiten muessen Skalen in Zentimeterteilung
   angebracht werden, deren Nullpunkte im Scheitel des Winkels liegen.


Zweiter Abschnitt
Schiffe, die zur Befoerderung von Guetern bestimmt sind

§ 14 Genauigkeit

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Die Eichung soll so sorgfaeltig durchgefuehrt werden, dass eine Genauigkeit im Ergebnis
erreicht wird, deren Fehler geringer sind als
- 1% bei einer Verdraengung von hoechstens 500 cbm,
- 5 cbm bei einer Verdraengung von mehr als 500 cbm bis zu 2.000 cbm,
- 1/4% bei einer Verdraengung von mehr als 2.000 cbm,
gleichviel, ob es sich um die Hoechstverdraengung oder um Verdraengungen handelt, die
gegebenen Eintauchungsunterschieden entsprechen.

§ 15 Aufnahme der Masse
(1) Alle Masse werden am Schiff selbst genommen.

(2) Laengen- und Breitenmasse werden in Zentimetern, Hoehenmasse in Millimetern ermittelt.

(3) Masse zugaenglicher Teile, die wegen der Groesse und Gestaltung des Rumpfes nicht
mit ausreichender Genauigkeit festgestellt werden koennen (grosse Seitenhoehe oder
weite Ueberhaenge), sind mit den entsprechenden Massen aus technischen Zeichnungen zu
vergleichen und gegebenenfalls zu berichtigen.

(4) Unzugaengliche Teile duerfen nach technischen Zeichnungen aufgemessen werden.

(5) Die in den Absaetzen 3 und 4 genannten technischen Zeichnungen muessen nach Massstab
und Masshaltigkeit fuer die Eichung geeignet sein.

§ 16 Eichraum
Der Eichraum ist der auszumessende Teil des Schiffes, der von der Leerebene (§ 17),
der oberen Eichebene (§ 18) und den Aussenseiten der zwischen diesen Ebenen liegenden
Schiffswandung eingeschlossen ist. Nischen, Anhaenge und Ausbuchtungen in diesem Bereich
(z.B. Ankertaschen, Wellentunnel) sind bei der Ausmessung zu beruecksichtigen.

§ 17 Leerebene und untere Eichebene
(1) Die Leerebene ist diejenige Schwimmebene, welche das Schiff in Suesswasser (Dichte =
1) in folgendem Zustand einnimmt:
1. Das Schiff traegt die Ausruestung, die Einrichtung, die Vorraete und die Besatzung,
   die sich waehrend der Fahrt normalerweise an Bord befinden. Dabei darf der
   Brauchwasservorrat 0,5 v.H. der maximalen Wasserverdraengung nicht merklich
   ueberschreiten. Wasser, das mit den ueblichen Lenzeinrichtungen aus dem Schiffsraum
   nicht entfernt werden kann, darf an Bord verbleiben.
2. Die Maschinen, Kessel, Rohrleitungen und Anlagen, die dem Antrieb oder den
   Nebenzwecken sowie der Erzeugung von Waerme oder Kaelte dienen, enthalten das Wasser,
   das Oel oder die Fluessigkeiten, mit denen sie normalerweise fuer ihren Betrieb
   versehen sind.
3. Es befinden sich weder Brennstoff in Tanks noch beweglicher Ballast an Bord.

(2) Befindet sich das Schiff bei seiner Eichung nicht im vorstehend unter Absatz 1
angegebenen Zustand und befindet sich das Schiff auch nicht in einem Zustand, der
zur gleichen Eintauchung und annaehernd zur gleichen Schwimmlage fuehrt wie der unter
Absatz 1 angegebene Zustand, werden die Gewichtsunterschiede und gegebenenfalls der
Unterschied in der Wasserdichte rechnerisch beruecksichtigt. Im Ergebnis duerfen die
Gewichtsunterschiede nicht mehr als 2 v.H. der maximalen Wasserverdraengung betragen.

(3) Die Gewichte der Gegenstaende, die sich entsprechend Absatz 1 an Bord befinden, sind
in der Rubrik 24 bis 27 des Eichscheins einzutragen.

(4) Diejenige Schwimmebene, welche das Schiff im Zustand nach Absatz 2 einnimmt, wird
als untere Eichebene bezeichnet.

§ 18 Obere Eichebene

                                            -5-
      
                                                                              

(1) Die obere Eichebene ist diejenige Schwimmebene, welche das Schiff einnimmt, wenn es
unvertrimmt in der Ebene der hoechstzulaessigen Eintauchung, bei der das Schiff fahren
kann, schwimmt.

(2) Die obere Eichebene wird so gelegt, dass sie dem kleinsten Freibord entspricht, den
das zu eichende Schiff einzuhalten hat.

§ 19 Aufmass und Berechnung
(1) Der Eichraum wird bei Schiffen, die in der Leerebene unvertrimmt schwimmen, durch
waagerechte Flaechen, die parallel verlaufen, oder - bei im leeren Zustand vertrimmten
Schiffen - durch Flaechen, die sich in einer Geraden schneiden, in Eichschichten
geteilt.

(2) Die Dicke der Eichschichten ist so zu waehlen, dass die Berechnung ihres Rauminhaltes
mit der in § 14 geforderten Genauigkeit erfolgen kann und dass die Arealkurve nach
Absatz 7 einen gleichmaessigen Verlauf erhaelt.

(3) Fuer das Aufmass der Flaechen nach Absatz 1 (Schnittflaechen) und zur Berechnung ihrer
Inhalte wird der Eichraum durch Querschnitte, deren Lage sich nach der Schiffsform
richtet, geteilt: in einen Mittelteil, einen vorderen und einen hinteren Endteil und -
wenn notwendig - in einen vorderen und einen hinteren Ueberhang.

(4) Der Mittelteil erstreckt sich ueber die Laenge, in der die Aussenwaende ueber die
ganze Hoehe des Eichraums parallel oder annaehernd parallel zur Laengsachse des Schiffes
verlaufen. Daran schliessen sich die Endteile an, die bis zu den Schnittpunkten der
unteren Eichebene mit den Steven reichen. Die so erhaltenen Flaechenabschnitte werden,
sofern ihre seitlichen Begrenzungen gleichmaessig gekruemmt verlaufen, durch Ordinaten
senkrecht zur Laengsachse in mindestens vier Teile gleicher Laenge unterteilt. Die
Flaecheninhalte der Ueberhaenge werden - wenn erforderlich - gesondert berechnet.

(5) Flaechenabschnitte mit Knick in der Begrenzungskurve sind an der Stelle des Knicks
zu teilen. Der Inhalt jeder Teilflaeche ist gesondert zu berechnen.

(6) Fuer die Berechnung der Flaecheninhalte der von Kurven begrenzten Schnittflaechen nach
den Absaetzen 3, 4 und 5 ist die I. Simpsonregel anzuwenden.

(7) Zur Vorbereitung der Berechnung der Rauminhalte sind die nach den Absaetzen 3 bis
6 errechneten Flaecheninhalte der Schnittflaechen als Kurve (Arealkurve) in Abhaengigkeit
von den jeweiligen gemittelten Eintauchungen aufzutragen.
Die gemittelten Eintauchungen der Schnittflaechen ergeben sich
1. bei parallelen Flaechen nach Absatz 1 aus der Aufteilung nach Absatz 2,
2. bei sich schneidenden Flaechen nach Absatz 1 aus dem senkrechten Abstand der
   jeweiligen Schnittflaeche von der gemittelten unteren Eichebene bis zum Schnittpunkt
   dieser Schnittflaeche mit der Senkrechten, die durch den aus oberer und unterer
   Eichebene gemittelten Schwerpunkt verlaeuft.

(8) Fuer die Berechnung der Rauminhalte der Eichschichten wird zunaechst die Gesamthoehe
der Arealkurve, ausgehend von der Leerebene, in neue Eichschichten mit 10 cm
Schichthoehe aufgeteilt. Der Rauminhalt dieser Eichschichten wird jeweils durch
Multiplikation der halben Summe der Flaecheninhalte ihrer oberen und unteren
Begrenzungsflaechen mit der Schichtdicke von 0,1 m bestimmt.

(9) Teilt man den Rauminhalt einer Eichschicht durch ihre mittlere Dicke in
Zentimetern, so erhaelt man die mittlere Zunahme der Wasserverdraengung fuer jeden
Zentimeter der Eichschicht.

(10) Je nach Antrag ist die Wasserverdraengung je Zentimeter und die Zunahme der
Wasserverdraengung von Zentimeter zu Zentimeter - von der Leerebene beginnend - in der
Tabelle der Rubrik 33 im Eichschein einzutragen.

§ 20 Eichmarken


                                            -6-
      
                                                                              

(1) An den Seiten des Schiffes sind paarweise Eichmarken anzubringen; sie muessen zur
senkrechten Ebene durch die Laengsachse des Schiffes symmetrisch angeordnet sein.

(2) Schiffe bis zu 40 m Laenge erhalten 2, alle anderen Schiffe 3 Eichmarkenpaare.
1. Schiffe mit 2 Eichmarkenpaaren:
   Ihr Abstand voneinander muss etwa die Haelfte der Schiffslaenge betragen und ihre
   Entfernung gleichen Abstand haben von der Querschnittsebene, die durch den aus
   oberer und unterer Eichebene gemittelten Schwerpunkt verlaeuft.
2. Schiffe mit 3 Eichmarkenpaaren:
   Das mittlere Eichmarkenpaar ist in der Querschnittsebene, die durch den gemittelten
   Schwerpunkt verlaeuft, anzubringen. Die anderen Eichmarkenpaare sollen etwa 1/3
   der Laenge des Schiffes vor bzw. hinter dem mittleren liegen. Ihre Abstaende muessen
   gleich sein.

(3) Jede Eichmarke wird dargestellt durch einen waagerechten Strich von 30 cm Laenge,
der in der Ebene der Eintauchung liegt, bis zu der das Schiff geeicht wurde, und
durch einen senkrechten Strich von 20 cm Laenge, der von der Mitte des waagerechten
Striches nach unten abgesetzt ist. Die Eichmarke wird durch Striche ergaenzt, die mit
dem waagerechten Strich ein Rechteck von 4 cm Hoehe bilden, bei dem dieser Strich die
Unterseite darstellt. Die Striche werden eingemeisselt oder eingeschlagen.

(4) Anstelle der Eichmarken nach Absatz 3 koennen Eichplatten von 30 cm Laenge und 4 cm
Hoehe fest angebracht werden, deren unterer Rand der Ebene der Eintauchung entspricht,
bis zu der das Schiff geeicht wurde, und deren Mitte durch einen senkrechten Strich
gekennzeichnet ist.

(5) Wenn die Eichmarken in gleicher Hoehe wie die Einsenkungsmarken fuer die Zonen 1, 2
oder 4 liegen, so betraegt die Hoehe des Rechtecks nach Absatz 3 nur 3 cm.

§ 21 Eichzeichen
(1) Als Nachweis der Eichung wird dem Schiff ein Eichzeichen gegeben.

(2) Das Eichzeichen besteht aus den Kennbuchstaben des Schiffseichamtes und der Nummer
des Eichscheins.

(3) Das Eichzeichen wird innerhalb des Rechtecks der mittleren Eichmarken
eingeschlagen. Erhaelt ein Schiff nur zwei Eichmarkenpaare, so wird das Eichzeichen an
den hinteren Eichmarken eingeschlagen.

(4) Hat das Schiff Eichplatten nach § 20 Abs. 4 erhalten, so werden die Eichzeichen auf
diesen Platten unaustilgbar angebracht.

(5) Das Eichzeichen wird ebenfalls in unaustilgbaren Schriftzeichen an einer gut
sichtbaren Stelle auf einem Teil des Schiffes angebracht, der fest, vor Stoessen
geschuetzt und dem Verschleiss wenig ausgesetzt ist. Diese Stelle ist im Eichschein in
der Rubrik 31 anzugeben.

§ 22 Eichskalen
Unter jeder Eichmarke kann eine Eichskala angebracht werden. Der Nullpunkt dieser Skala
ist auf die waagerechte Ebene zu beziehen, die im beladenen Zustand die tiefste Stelle
des Schiffsbodens oder - wenn ein Kiel vorhanden ist - die Unterkante des Kiels in der
senkrechten Ebene an der Stelle der Skala beruehrt.

§ 23 Tragfaehigkeit
Die Tragfaehigkeit in Suesswasser mit der Dichte 1 entspricht der Wasserverdraengung von
der Leerebene bis zur oberen Eichebene. Die Tragfaehigkeit ist in Tonnen anzugeben und
in Rubrik 22 des Eichscheins einzutragen, wobei auf 3 Dezimalstellen gerundet wird.

Dritter Abschnitt

                                            -7-
        
                                                                                


Schiffe, die nicht zur Befoerderung von Guetern bestimmt
sind

§ 24 Leerebene und untere Eichebene
(1) Die Leerebene und die untere Eichebene sind die in § 17 Abs. 1 und 4 genannten
Schwimmebenen.

(2) Die Angaben nach § 17 Abs. 3 sind im Eichschein einzutragen.

§ 25 Ebene der groessten Eintauchung
(1) Bei Schiffen, die der Untersuchungspflicht unterliegen, wird die Ebene der groessten
Eintauchung entsprechend § 18 Abs. 2 festgelegt.

(2) Bei Schiffen, die keiner Untersuchungspflicht unterliegen, und deren groesste
zulaessige Eintauchung durch andere Vorschriften nicht bestimmt wird, ist die Ebene
der groessten Eintauchung die Schwimmebene, welche das betriebsfertig ausgeruestete und
besetzte Schiff einnimmt, wenn alle Verbrauchsstoffe, wie Brenn- und Schmierstoffe,
Wasser und Proviant sowie gegebenenfalls vorgesehene Personen an Bord sind.

§ 26 Berechnung
(1) Die Feststellung der Wasserverdraengung nach § 6 Abs. 2 erfolgt entweder
1. durch Berechnung unter Anwendung der I. Simpsonregel nach Massen, die am Schiff
   selbst gemessen oder nach Angaben, die technischen Zeichnungen entnommen werden;
   bei Verwendung von Zeichnungen sind Laenge, Breite und Tiefgang am schwimmenden
   Schiff zu kontrollieren, oder
2. durch Berechnung nach der Formel
        V(sub)n = L x B x T(sub)n x delta;

   darin ist
    V(sub)n    die Wasserverdraengung in cbm bis zur Eintauchtiefe T(sub)n,
    L          die Laenge des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene in m,
    B          die Breite des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene an der breitesten
               Stelle in m,
    T(sub)n    die Eintauchtiefe des Schiffes bei 1/2 L bis zur bezogenen Schwimmebene,
    delta      der Voelligkeitsgrad der Verdraengung.

   Die Masse werden ohne Beruecksichtigung von Anhaengen oder Einbuchtungen am Schiff
   selbst oder technischen Zeichnungen entnommen, wobei T(sub)n am schwimmenden Schiff
   zu kontrollieren ist.
   Als Voelligkeitsgrad delta ist der fuer die betreffende Schiffsgattung allgemein
   gebraeuchliche Wert anzunehmen; fuer alle schlanken Schiffe (Fahrgastschiffe,
   Schlepper usw.) ist delta = 0,7.

(2) Fuer die im Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten technischen Zeichnungen gelten die
Bestimmungen des § 15 Abs. 5.

(3) Nur die Wasserverdraengung bei groesster Eintauchung wird im Eichschein (Rubrik 34)
eingetragen.

§ 27 Tragfaehigkeit
(1) Die Tragfaehigkeit wird auf Antrag festgestellt und im Eichschein (Rubrik 22)
eingetragen.

(2) Kurvenblaetter, Arealkurven und Stabilitaetsrechnungen koennen zur Ermittlung der
Tragfaehigkeit verwendet werden.
                                              -8-
      
                                                                              

§ 28 Eichmarken
(1) Die Schiffe erhalten Eichmarken nach § 20. Es genuegt eine Eichmarke auf halber
Schiffslaenge.

(2) Bei Schiffen, die keiner Untersuchungspflicht unterliegen, kann auf die Ergaenzung
der Eichmarke entsprechend § 20 Abs. 3 Satz 2 verzichtet werden.

§ 29 Eichzeichen
Die Schiffe erhalten Eichzeichen nach § 21.

Vierter Abschnitt
Sportboot-Eichverfahren

§ 30 Allgemeines
Die Wasserverdraengung ist nach der Formel des § 26 Abs. 1 Nr. 2 festzustellen.

§ 31 Ebene der groessten Eintauchung
(1) Bei der Eichung eines Sportboots nach den §§ 32, 33 oder 37 wird die Ebene
der groessten Eintauchung festgelegt, indem am schwimmenden unbeladenen, jedoch
vollstaendig ausgeruesteten und eingerichteten Sportboot die Eintauchtiefe gemessen
wird. Als Zuschlag fuer Verbrauchsstoffe, Personen und deren Gepaeck sind 5 Zentimeter
hinzuzurechnen. Die Eintauchtiefe ist auf halber Laenge des Schiffskoerpers zu messen.
Starke Vertrimmungen sind zu beruecksichtigen, feste Flossenkiele und Schwerter jedoch
nicht. Eine Schmutzwasserlinie kann zu Ermittlung herangezogen werden.

(2) Die Ebene der groessten Eintauchung kann auch anhand der Schmutzwasserlinie
festgelegt werden.

(3) Es koennen auch entsprechende Angaben des Herstellers verwendet werden.

§ 32 Berechnung der Wasserverdraengung
(1) § 26 Abs. 1 Nr. 2 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass Angaben des Herstellers oder
andere Angaben zur Bestimmung des Voelligkeitsgrades der Verdraengung fuer die Berechnung
verwendet werden koennen.

(2) Andernfalls sind als Voelligkeitsgrad der Verdraengung der Berechnung in der Regel
zugrundezulegen
- bei Motorbooten: ... = 0,35,
- bei Segelbooten: ... = 0,25.

§ 33 Baumuster-Eichung
(1) Ein in Serie hergestelltes Sportboot kann als Baumuster im Sportboot-Eichverfahren
geeicht werden, wenn dies als Baumuster-Eichung beantragt wird.

(2) Dem Antrag sind Zeichnungen, Abbildungen und eine umfassende Baubeschreibung
- je elffach - beizufuegen, aus denen die Beschaffenheit des Bootskoerpers, der
Antriebsmaschinen - soweit diese fest eingebaut sind -, die Einrichtung und Ausruestung
und die Serien-Ausstattung im einzelnen hervorgeht.

(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, Aenderungen der Serie, die Einfluss auf das
Gewicht haben, unverzueglich der Zentralstelle mitzuteilen.

(4) Abweichend von § 31 Abs. 1 wird die Ebene der groessten Eintauchung bei einem
Sportboot, das fuer den Betrieb mit einem Aussenbordmotor gebaut ist, ohne das Gewicht
des Motors, der Tanks und der Startbatterie festgelegt.

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(5) Das Ergebnis der Baumuster-Eichung wird in eine Liste aufgenommen, die von der
Zentralstelle gefuehrt und fortgeschrieben wird. Die Liste enthaelt als Ergebnis der
Baumuster-Eichung folgende Angaben:
1. Eichzeichen,
2. Hersteller,
3. Typbezeichnung,
4. Laenge ueber alles,
5. groesste Breite,
6. Wasserverdraengung bei groesster Eintauchung,
7. Baumaterial des Rumpfes,
8. Hersteller, Leistung und Gewicht der Antriebsmaschine.

§ 34 Ueberpruefung von Nachbauten
Bei einem Sportboot, dessen Baumuster geeicht ist, genuegt anstelle der Eichung eine
Ueberpruefung der Laenge ueber alles und der groessten Breite. Bei einem Sportboot, das fuer
den Betrieb mit einem Aussenbordmotor gebaut und eingerichtet ist, muss das Gewicht des
Motors, der Tanks, der Tankfuellung und der Startbatterie dem Ergebnis der Baumuster-
Eichung hinzugefuegt werden.

§ 35 Eichbescheinigung
(1) Das Schiffseichamt erteilt fuer das im Sportboot- Eichverfahren geeichte oder nach
§ 34 ueberpruefte Sportboot eine Eichbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8. Die
Eichbescheinigung ist eine Urkunde nach § 13 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-18, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S.
833).

(2) Die Eichbescheinigung fuer Sportboote wird ungueltig, wenn
1. die Eichplakette zerstoert oder unleserlich geworden ist oder
2. am Sportboot Aenderungen (Umbauten, Einbau eines anderen Motors oder einer
   Maschinenanlage) vorgenommen worden sind, die erheblichen Einfluss auf das Gewicht
   haben, so dass die Angaben in der Eichbescheinigung ueber die Wasserverdraengung bei
   groesster Eintauchung nicht mehr zutreffen.
Eine ungueltig gewordene Eichbescheinigung kann nach Aenderung wieder in Kraft gesetzt
werden.

(3) Das Schiffseichamt traegt jede Eichbescheinigung unter fortlaufender Nummer in das
Eichverzeichnis fuer Sportboote nach dem Muster der Anlage 5 ein.

(4) Die Eichbescheinigung fuer das Baumuster eines Sportboots erhaelt den Zusatz
"Baumuster". Sie ist nicht Urkunde nach § 13 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung; der
entsprechende Hinweis wird gestrichen.

§ 36 Eichplakette mit Eichzeichen
(1) Ein Sportboot, das im Sportboot-Eichverfahren geeicht oder nach § 34 ueberprueft ist,
erhaelt anstelle der Eichmarken (§ 20) eine Eichplakette nach dem Muster der Anlage 9
mit aufgedrucktem Eichzeichen.

(2) Die Eichplakette besteht aus einer rechteckigen, zerstoerbaren Haftfolie von
10,0 x 6,4 Zentimeter Abmessung. Sie traegt einen hellgruen-grauen Guillochen-
Sicherheitsunterdruck mit eingearbeitetem Bundesadler; der Aufdruck ist dunkelgruen.
Die Eichplakette wird im Sportboot angebracht, und zwar an einer gegen Witterungs- und
mechanische Einfluesse weitgehend geschuetzten Stelle, die nicht ohne Umbau austauschbar
ist. Die Stelle wird in der Eichbescheinigung unter der Nummer 9 eingetragen.


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(3) Das Eichzeichen besteht aus den Kennbuchstaben des Schiffeichamtes, der Nummer der
Eichbescheinigung und dem Zusatz "Sp".

(4) Eine Eichplakette fuer das Baumuster eines Sportboots wird nur erteilt, wenn
das Sportboot auch nach § 34 ueberprueft ist und ausser der Eichbescheinigung fuer das
Baumuster (§ 35 Abs. 4) eine Eichbescheinigung fuer das jeweilige Sportboot (§ 35 Abs.
1) erteilt ist.

§ 37 Grenzfaelle
Ergibt die Eichung des Sportboots eine Wasserverdraengung von weniger als fuenf oder von
mindestens zehn Kubikmeter, so ist auf Antrag eine Berechnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1
durchzufuehren. Die §§ 31, 35 und 36 sind anzuwenden.

Fuenfter Abschnitt
Nacheichungen und Nachpruefungen

§ 38 Nacheichung
(1) Ergibt die Ueberpruefung nach § 9 Abs. 1 und 2, dass die Verlaengerung des Eichscheins
nicht zulaessig ist, so ist eine Nacheichung erforderlich.

(2) Die in § 7 genannten Voraussetzungen gelten auch fuer die Nacheichung.

(3) Bei der Nacheichung koennen Teilergebnisse frueherer Eichungen verwendet werden, wenn
und soweit keine Zweifel bestehen, dass sie fuer das Schiff im Zustand der Nacheichung
noch zutreffen.

(4) Bei der Nacheichung werden
1. ein neuer Eichschein ausgefertigt und der vorherige Eichschein eingezogen und
2. ein neues Eichzeichen erteilt und die ungueltig gewordenen Eichmarken oder -
   platten sowie die vorherigen Eichzeichen und Eichskalen entfernt oder als ungueltig
   gekennzeichnet.
Eichzeichen, die von einem Schiffseichamt eines Staates angebracht worden sind, der
erklaert hat, dass die Eichzeichen nicht lediglich die Feststellung der erfolgten Eichung
bezwecken, duerfen weder entfernt noch ausgeloescht werden. Links von ihnen ist lediglich
eine unaustilgbare Marke anzubringen, die aus einem kleinen gleicharmigen Kreuz
besteht. Um welche Staaten es sich handelt, wird im Verkehrsblatt bekanntgemacht.

(5) (weggefallen)

§ 39 Nachpruefung von Eichungen
Ergibt die Pruefung nach § 4 Abs. 2 Nr. 4, dass eine Angabe im Eichschein auf
fehlerhafter Messung oder Berechnung beruht, so dass die in § 14 angegebenen
Fehlergrenzen nicht eingehalten werden, so ist die Eichung in dem von der Zentralstelle
festzulegenden Umfang zu wiederholen. Die Zentralstelle kann eine andere als die
urspruenglich damit befasste Aussenstelle mit der Ueberpruefung beauftragen.

Sechster Abschnitt
Kosten

§ 40 (weggefallen)
-

Siebenter Abschnitt
Uebergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 41 Gueltigkeit alter Eichscheine
(1) Eichscheine, die in einem Staat gueltig sind, fuer den das Uebereinkommen in Kraft
getreten ist, gelten als Eichscheine nach dem Uebereinkommen, sofern das Schiff
nicht solche Aenderungen erfahren hat, dass die Angaben des Eichscheins ueber die
Wasserverdraengung des Schiffes nach Massgabe der Eintauchungen oder ueber die groesste
Tragfaehigkeit nicht mehr zutreffen.

(2) Die Geltungsdauer dieser Eichscheine ist die darin vorgesehene; sie darf jedoch 10
Jahre - vom Inkrafttreten des Uebereinkommens fuer den betreffenden Staat an gerechnet -
nicht ueberschreiten. Der Zeitpunkt, zu dem das Uebereinkommen fuer die einzelnen Staaten
in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.

(3) Eichscheine nach Absatz 1 duerfen nicht verlaengert werden; jedoch kann ein neuer
Eichschein nach § 8 Abs. 1 gegen Abgabe des alten Eichscheins ohne Nacheichung
ausgestellt werden, wenn die in § 9 Abs. 1 und 2 fuer eine Verlaengerung vorgesehenen
Bedingungen erfuellt sind.

§ 42
(weggefallen)

§ 43 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 19. April 1975 in Kraft.

Schlussformel
Der    Bundesminister           fuer   Verkehr

Anlagen zur Verordnung ueber die Eichung von Binnenschiffen (BinSchEO)
Anlage    1   -   (weggefallen)
Anlage    2   -   Eichschein (Gueterbefoerderer)
Anlage    3   -   Eichschein (Nichtgueterbefoerderer)
Anlage    4   -   (weggefallen)
Anlage    5   -   (weggefallen)
Anlage    6   -   Vorlaeufige Bescheinigung (Gueterbefoerderer)
Anlage    7   -   Vorlaeufige Bescheinigung (Nichtgueterbefoerderer)
Anlage    8   -   Muster der Eichbescheinigung
Anlage    9   -   Muster der Eichplakette

Anlage 1
-

Anlage 2 Muster
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Eichscheins,
Fundstelle: BGBl. I 1975, 1797 - 1807;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)

Anlage 3 Muster
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Eichscheins,
Fundstelle: BGBl. I 1975, 1808 - 1815)

Anlage 4
-

Anlage 5
-
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Anlage 6 Muster
(Inhalt: nicht darstellbares Muster einer vorlaeufigen Bescheinigung,
Fundstelle: BGBl. I 1975, 1836 - 1839)

Anlage 7 Muster
(Inhalt: nicht darstellbares Muster einer vorlaeufigen Bescheinigung,
Fundstelle: BGBl. I 1975, 1840)

Anlage 8
(Inhalt: nicht darstellbares Muster einer Eichbescheinigung fuer Sportboote,
Fundstelle: BGBl. I 1983, 322 - 323)

Anlage 9
(Inhalt: nicht darstellbares Muster einer Eichplakette fuer Sportboote,
Fundstelle: BGBl. I 1983, 324)

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet E Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1110)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. ...
2. Verordnung ueber die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785),
   zuletzt geaendert durch Verordnung vom 11. September 1989 (BGBl. I S. 1665),
   mit folgender Massgabe:
   Die nach den bisher geltenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
   ausgestellten Eichscheine gelten bis zum Ablauf ihrer Gueltigkeit weiter.
...




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