Verordnung ueber Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit an
Bildschirmgeraeten
(Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV)
BildscharbV
vom 04.12.1996
"Bildschirmarbeitsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch
Artikel 7 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 7 V v. 18.12.2008 I 2768
Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz
der Umsetzung folgender Richtlinie:
Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 ueber die
Mindestvorschriften bezueglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
bei der Arbeit an Bildschirmgeraeten (ABl. EG Nr. L 156 S. 14).
Fussnote
Textnachweis ab: 20.12.1996 (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 270/90 (CELEX Nr: 390L0270) +++
Die V wurde als Artikel 3 der V v. 4.12.1996 I 1841 (ArbSchEGRLUmsV) von der
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 5 dieser V
mWv 20.12.1996 in Kraft getreten.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt fuer die Arbeit an Bildschirmgeraeten.
(2) Diese Verordnung gilt nicht fuer die Arbeit an
1. Bedienerplaetzen von Maschinen oder an Fahrerplaetzen von Fahrzeugen mit
Bildschirmgeraeten,
2. Bildschirmgeraeten an Bord von Verkehrsmitteln,
3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsaechlich zur Benutzung durch die Oeffentlichkeit
bestimmt sind,
4. Bildschirmgeraeten fuer den ortsveraenderlichen Gebrauch, sofern sie nicht regelmaessig
an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden,
5. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen Arbeitsmitteln mit einer kleinen
Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des
Arbeitsmittels erforderlich ist, sowie
6. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.
(3) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.
(4) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium
fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundesministerium der Verteidigung oder
das Bundesministerium der Finanzen koennen, soweit sie hierfuer jeweils zustaendig
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sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales und, soweit
nicht das Bundesministerium des Innern selbst zustaendig ist, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern bestimmen, dass fuer bestimmte Taetigkeiten im oeffentlichen
Dienst des Bundes, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei, den Zivil- und
Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder den Nachrichtendiensten, Vorschriften
dieser Verordnung ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit oeffentliche Belange
dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung
der oeffentlichen Sicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die
Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschaeftigten nach dieser Verordnung auf
andere Weise gewaehrleistet werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Bildschirmgeraet im Sinne dieser Verordnung ist ein Bildschirm zur
Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des
Darstellungsverfahrens.
(2) Bildschirmarbeitsplatz im Sinne dieser Verordnung ist ein Arbeitsplatz mit einem
Bildschirmgeraet, der ausgestattet sein kann mit
1. Einrichtungen zur Erfassung von Daten,
2. Software, die den Beschaeftigten bei der Ausfuehrung ihrer Arbeitsaufgaben zur
Verfuegung steht,
3. Zusatzgeraeten und Elementen, die zum Betreiben oder Benutzen des Bildschirmgeraets
gehoeren, oder
4. sonstigen Arbeitsmitteln,
sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.
(3) Beschaeftigte im Sinne dieser Verordnung sind Beschaeftigte, die gewoehnlich bei einem
nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgeraet benutzen.
§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der
Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplaetzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen
insbesondere hinsichtlich einer moeglichen Gefaehrdung des Sehvermoegens sowie
koerperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen.
§ 4 Anforderungen an die Gestaltung
(1) Der Arbeitgeber hat geeignete Massnahmen zu treffen, damit die
Bildschirmarbeitsplaetze den Anforderungen des Anhangs und sonstiger Rechtsvorschriften
entsprechen.
(2) Bei Bildschirmarbeitsplaetzen, die bis zum 20. Dezember 1996 in Betrieb sind, hat
der Arbeitgeber die geeigneten Massnahmen nach Absatz 1 dann zu treffen,
1. wenn diese Arbeitsplaetze wesentlich geaendert werden oder
2. wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 3 ergibt, dass durch die Arbeit
an diesen Arbeitsplaetzen Leben oder Gesundheit der Beschaeftigten gefaehrdet ist,
spaetestens jedoch bis zum 31. Dezember 1999.
(3) Von den Anforderungen des Anhangs darf abgewichen werden, wenn
1. die spezifischen Erfordernisse des Bildschirmarbeitsplatzes oder Merkmale der
Taetigkeit diesen Anforderungen entgegenstehen oder
2. der Bildschirmarbeitsplatz entsprechend den jeweiligen Faehigkeiten der daran
taetigen Behinderten unter Beruecksichtigung von Art und Schwere der Behinderung
gestaltet wird
und dabei Sicherheit und Gesundheitsschutz auf andere Weise gewaehrleistet sind.
§ 5 Taeglicher Arbeitsablauf
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Der Arbeitgeber hat die Taetigkeit der Beschaeftigten so zu organisieren, dass die
taegliche Arbeit an Bildschirmgeraeten regelmaessig durch andere Taetigkeiten oder durch
Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgeraet
verringern.
§ 6 Untersuchung der Augen und des Sehvermoegens
Fuer die Untersuchung der Augen und des Sehvermoegens einschliesslich des
Zurverfuegungstellens von speziellen Sehhilfen gilt die Verordnung zur
arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang
Teil 4 einen Anlass fuer Angebotsuntersuchungen enthaelt, in der jeweils geltenden
Fassung.
§ 7 (weggefallen)
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Anhang ueber an Bildschirmarbeitsplaetze zu stellende Anforderungen
Bildschirmgeraet und Tastatur
1. Die auf dem Bildschirm dargestellten Zeichen muessen scharf, deutlich und
ausreichend gross sein sowie einen angemessenen Zeichen- und Zeilenabstand haben.
2. Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild muss stabil und frei von Flimmern sein; es
darf keine Verzerrungen aufweisen.
3. Die Helligkeit der Bildschirmanzeige und der Kontrast zwischen Zeichen und
Zeichenuntergrund auf dem Bildschirm muessen einfach einstellbar sein und den
Verhaeltnissen der Arbeitsumgebung angepasst werden koennen.
4. Der Bildschirm muss frei von stoerenden Reflexionen und Blendungen sein.
5. Das Bildschirmgeraet muss frei und leicht drehbar und neigbar sein.
6. Die Tastatur muss vom Bildschirmgeraet getrennt und neigbar sein, damit die Benutzer
eine ergonomisch guenstige Arbeitshaltung einnehmen koennen.
7. Die Tastatur und die sonstigen Eingabemittel muessen auf der Arbeitsflaeche variabel
angeordnet werden koennen. Die Arbeitsflaeche vor der Tastatur muss ein Auflegen der
Haende ermoeglichen.
8. Die Tastatur muss eine reflexionsarme Oberflaeche haben.
9. Form und Anschlag der Tasten muessen eine ergonomische Bedienung der Tastatur
ermoeglichen. Die Beschriftung der Tasten muss sich vom Untergrund deutlich abheben
und bei normaler Arbeitshaltung lesbar sein.
Sonstige Arbeitsmittel
10. Der Arbeitstisch beziehungsweise die Arbeitsflaeche muss eine ausreichend
grosse und reflexionsarme Oberflaeche besitzen und eine flexible Anordnung des
Bildschirmgeraets, der Tastatur, des Schriftguts und der sonstigen Arbeitsmittel
ermoeglichen. Ausreichender Raum fuer eine ergonomisch guenstige Arbeitshaltung
muss vorhanden sein. Ein separater Staender fuer das Bildschirmgeraet kann verwendet
werden.
11. Der Arbeitsstuhl muss ergonomisch gestaltet und standsicher sein.
12. Der Vorlagenhalter muss stabil und verstellbar sein sowie so angeordnet werden
koennen, dass unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie moeglich eingeschraenkt
werden.
13. Eine Fussstuetze ist auf Wunsch zur Verfuegung zu stellen, wenn eine ergonomisch
guenstige Arbeitshaltung ohne Fussstuetze nicht erreicht werden kann.
Arbeitsumgebung
14. Am Bildschirmarbeitsplatz muss ausreichender Raum fuer wechselnde Arbeitshaltungen
und -bewegungen vorhanden sein.
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15. Die Beleuchtung muss der Art der Sehaufgabe entsprechen und an das Sehvermoegen
der Benutzer angepasst sein; dabei ist ein angemessener Kontrast zwischen
Bildschirm und Arbeitsumgebung zu gewaehrleisten. Durch die Gestaltung des
Bildschirmarbeitsplatzes sowie Auslegung und Anordnung der Beleuchtung sind
stoerende Blendwirkungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und den
sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.
16. Bildschirmarbeitsplaetze sind so einzurichten, dass leuchtende oder beleuchtete
Flaechen keine Blendung verursachen und Reflexionen auf dem Bildschirm soweit wie
moeglich vermieden werden. Die Fenster muessen mit einer geeigneten verstellbaren
Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Staerke des
Tageslichteinfalls auf den Bildschirmarbeitsplatz vermindern laesst.
17. Bei der Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes ist dem Laerm, der durch die
zum Bildschirmarbeitsplatz gehoerenden Arbeitsmittel verursacht wird, Rechnung
zu tragen, insbesondere um eine Beeintraechtigung der Konzentration und der
Sprachverstaendlichkeit zu vermeiden.
18. Die Arbeitsmittel duerfen nicht zu einer erhoehten Waermebelastung am
Bildschirmarbeitsplatz fuehren, die unzutraeglich ist. Es ist fuer eine ausreichende
Luftfeuchtigkeit zu sorgen.
19. Die Strahlung muss - mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen
Spektrums - so niedrig gehalten werden, dass sie fuer Sicherheit und Gesundheit der
Benutzer des Bildschirmgeraetes unerheblich ist.
Zusammenwirken Mensch - Arbeitsmittel
20. Die Grundsaetze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von
Informationen durch den Menschen anzuwenden.
21. Bei Entwicklung, Auswahl, Erwerb und Aenderung von Software sowie bei der
Gestaltung der Taetigkeit an Bildschirmgeraeten hat der Arbeitgeber den folgenden
Grundsaetzen insbesondere im Hinblick auf die Benutzerfreundlichkeit Rechnung zu
tragen:
21.1 Die Software muss an die auszufuehrende Aufgabe angepasst sein.
21.2 Die Systeme muessen den Benutzern Angaben ueber die jeweiligen Dialogablaeufe
unmittelbar oder auf Verlangen machen.
21.3 Die Systeme muessen den Benutzern die Beeinflussung der jeweiligen Dialogablaeufe
ermoeglichen sowie eventuelle Fehler bei der Handhabung beschreiben und deren
Beseitigung mit begrenztem Arbeitsaufwand erlauben.
21.4 Die Software muss entsprechend den Kenntnissen und Erfahrungen der Benutzer im
Hinblick auf die auszufuehrende Aufgabe angepasst werden koennen.
22. Ohne Wissen der Benutzer darf keine Vorrichtung zur qualitativen oder
quantitativen Kontrolle verwendet werden.
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