Verordnung ueber die Umlegung von Kosten
der Bilanzkontrolle nach § 17d des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
(Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung -
BilKoUmV)
BilKoUmV

vom  09.05.2005



"Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1259), die zuletzt
durch die Verordnung vom 21. November 2007 (BGBl. I S. 2606) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch V v. 21.11.2007 I 2606

Fussnote

 Textnachweis ab: 13.5.2005

Eingangsformel
Auf Grund des § 17d Abs. 3 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der
durch Artikel 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408) eingefuegt
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz:

§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Umlegung der in § 17d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes aufgefuehrten Kosten der Bundesanstalt fuer
Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der auf der Grundlage des § 342b Abs.
1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs anerkannten Pruefstelle fuer Rechnungslegung (Pruefstelle)
auf die in § 17d Abs. 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten
Umlagepflichtigen sowie den Differenzausgleich zwischen Umlagevorauszahlung und
Umlagefestsetzung im Hinblick auf die von der Bundesanstalt an die Pruefstelle gemaess §
342d Satz 3 des Handelsgesetzbuchs zu leistende Vorschusszahlung.

§ 2 Umlagefaehige Kosten
(1) Nach Massgabe des § 17d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes umzulegende Kosten der Bundesanstalt und der
Pruefstelle sind die tatsaechlich geleisteten Haushaltsausgaben der Bundesanstalt und
der Pruefstelle fuer ein Haushaltsjahr. Hierzu gehoeren auch die Zufuehrungen zu der
Pensionsruecklage nach § 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und zu
einer Investitionsruecklage nach § 12 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes,
soweit sie dem in § 17a Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten
Verwaltungsbereich der Bilanzkontrolle der Bundesanstalt zuzurechnen sind. Satz 2 gilt
entsprechend fuer Rechnungslegungsposten der Pruefstelle, die den Zufuehrungen zu einer
Ruecklage im Sinn dieses Satzes vergleichbar sind.

(2) Fehlbetraege und nicht eingegangene Betraege des dem Haushaltsjahr vorausgehenden
Jahres sind den in Absatz 1 genannten Ausgaben hinzuzurechnen. Ueberschuesse des dem
Haushaltsjahr vorausgehenden Jahres werden von den Ausgaben abgezogen.

§ 3 Umlagebetrag

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Der Umlagebetrag ist der Anteil der umlagefaehigen Kosten, den ein Umlagepflichtiger zu
entrichten hat.

§ 4 Umlagejahr
Umlagejahr ist das Haushaltsjahr, fuer das die Kosten nach § 2 umzulegen sind.

§ 5 Stichtag fuer die Umlagepflicht
Der Stichtag fuer die Umlagepflicht im Sinn des § 17d Abs. 1 Satz 1 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist der 1. Juli eines Haushaltsjahres.

§ 6 Bemessung des Umlagebetrags
Fuer die Berechnung des Umlagebetrags gemaess § 3 ist die Hoehe aller in einem
Umlagejahr an den inlaendischen Boersen angefallenen Boersenumsaetze von Wertpapieren des
Umlagepflichtigen massgebend, die an einer inlaendischen Boerse zum Handel im regulierten
Markt zugelassen sind. Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich der Regelungen des
§ 7 nach dem Verhaeltnis der Hoehe der Boersenumsaetze des einzelnen Umlagepflichtigen zur
Gesamthoehe der Boersenumsaetze aller Umlagepflichtigen.

§ 7 Mindest- und Hoechstumlagebetrag
Unbeschadet des § 6 betraegt der Umlagebetrag mindestens 250 Euro und hoechstens 40.000
Euro.

§ 8 Ermittlung und Festsetzung des Umlagebetrags
(1) Nach Erteilung der Entlastung gemaess § 342d Satz 5 des Handelsgesetzbuchs und
Feststellung der Jahresrechnung durch den Verwaltungsrat der Bundesanstalt ermittelt
die Bundesanstalt fuer jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden
Umlagebetrag.

(2) Bei der Ermittlung des Umlagebetrags sind die Ueberschuesse, Fehlbetraege und nicht
eingegangenen Betraege des dem Umlagejahr vorausgehenden Jahres zu beruecksichtigen,
die bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt angefallen sind. Wird ein Betrag, der
bei der Ermittlung des Umlagebetrags als Fehlbetrag oder nicht eingegangener Betrag im
Sinn des Satzes 1 beruecksichtigt worden ist, nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt
gezahlt, so ist er als Ueberschuss bei der auf die Zahlung folgenden Festsetzung des
Umlagebetrags fuer das naechstfolgende Umlagejahr zu beruecksichtigen. Wird ein von einem
Umlagepflichtigen bereits entrichteter Umlagebetrag von der Bundesanstalt ganz oder
teilweise erstattet, so ist der Erstattungsbetrag als Fehlbetrag fuer das Umlagejahr zu
beruecksichtigen, in dem die Erstattung erfolgt.

(3) Die Bundesanstalt setzt den Umlagebetrag schriftlich oder elektronisch fest, sobald
er nach Absatz 1 abschliessend ermittelt worden ist. Der Umlagebetrag ist kaufmaennisch
auf volle Euro zu runden.

§ 9 Festsetzung der Umlagevorauszahlung
(1) Die Bundesanstalt setzt unverzueglich eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag des
naechstfolgenden Umlagejahres fest, sobald der fuer dieses Umlagejahr festgestellte
Haushaltsplan vom Bundesministerium der Finanzen genehmigt ist. Der Festsetzung
sind die Kosten zugrunde zu legen, die nach diesem Haushaltsplan fuer das Umlagejahr
voraussichtlich zu erwarten sind, sowie ein Zuschlag fuer Zahlungsausfaelle. Der Zuschlag
bemisst sich nach der in Prozent ausgewiesenen Quote der Zahlungsausfaelle, die im
Rahmen der letzten Umlagevorauszahlung angefallen sind, mindestens aber auf 4 Prozent.
Liegt die Genehmigung fuer den Haushaltsplan nach Satz 1 nicht bis zum 1. Oktober eines
Jahres vor, erfolgt die Festsetzung auf der Grundlage des Entwurfs des Haushaltsplans.
§ 8 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 gilt entsprechend.

(2) Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten abgelaufenen Umlagejahr umlagepflichtig
war und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung umlagepflichtig ist, es sei denn, der


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Betroffene weist im Jahr der Vorauszahlungsfestsetzung bis zum 1. September nach, dass
er im darauf folgenden Jahr nicht mehr umlagepflichtig ist.

(3) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten im Sinn des Absatzes 1 Satz 2, die auf
die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist auf der Grundlage der Boersenumsaetze
des letzten abgelaufenen Umlagejahres nach Massgabe der §§ 6 und 7 zu ermitteln.

(4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevorauszahlung wird nach der Bekanntgabe
der Festsetzung jeweils am 15. Dezember faellig. Der Betrag nach Satz 1 ist an die
Bundesanstalt abzufuehren.

(5) Soweit der Umlagebetrag nach § 6 die Vorauszahlung voraussichtlich
uebersteigen wird, kann die Bundesanstalt fuer das laufende Umlagejahr eine weitere
Umlagevorauszahlung festsetzen. Erfolgt diese Festsetzung vor dem 15. August eines
Jahres, so ist derjenige vorauszahlungspflichtig, der bei der vorangegangenen
Vorauszahlungsfestsetzung fuer dieses Umlagejahr vorauszahlungspflichtig war. Ansonsten
bestimmt sich die Vorauszahlungspflicht nach Absatz 2. Die umzulegenden Kosten
sind nach Massgabe des Absatzes 3 zu verteilen. § 7 ist hierbei auf die Summe der
Vorauszahlungsbetraege eines Vorauszahlungspflichtigen nach Absatz 1 anzuwenden. Der
nach Satz 1 festgesetzte Vorauszahlungsbetrag wird zu einem Zeitpunkt faellig, der von
der Bundesanstalt zu bestimmen ist.

§ 10 Differenzausgleich im Verhaeltnis zur Pruefstelle
(1) Ergibt sich, dass die gemaess § 342d Satz 3 des Handelsgesetzbuchs von der
Bundesanstalt geleistete Vorschusszahlung nicht die Kosten deckt, die zur Erfuellung
der Aufgaben der Pruefstelle nach § 342b des Handelsgesetzbuchs erforderlich waren, so
hat die Bundesanstalt den insoweit entstandenen Fehlbetrag aus der von ihr eingezogenen
Umlage gegenueber der Pruefstelle auszugleichen. Die Kosten nach Satz 1 ergeben sich
aus der gemaess Anerkennungsvertrag von der Pruefstelle zu erstellenden Einnahmen- und
Ausgabenrechnung.

(2) Die Pruefstelle hat Ueberzahlungen aus der gemaess § 342d Satz 3 des Handelsgesetzbuchs
an sie geleisteten Vorschusszahlung an die Bundesanstalt zu erstatten, sobald die
Entlastung gemaess § 342d Satz 5 des Handelsgesetzbuchs vorliegt.

§ 11 Differenzausgleich im Verhaeltnis zu den Umlagepflichtigen
(1) Ist die von einem Umlagepflichtigen geleistete Vorauszahlung niedriger als der
festgesetzte Umlagebetrag, so hat der Umlagepflichtige der Bundesanstalt den insoweit
entstandenen Differenzbetrag auszugleichen.

(2) Uebersteigt die von einem Umlagepflichtigen geleistete Umlagevorauszahlung den
Umlagebetrag, so hat ihm die Bundesanstalt die Ueberzahlung zu erstatten. Satz 1 gilt
entsprechend fuer die Umlagevorauszahlung eines Vorauszahlungspflichtigen, der fuer das
Umlagejahr nicht umlagepflichtig war.

§ 12 Faelligkeit der Umlageforderungen
Die Umlageforderungen werden mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den
Umlagepflichtigen faellig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen spaeteren
Zeitpunkt bestimmt; § 9 Abs. 4 und 5 Satz 6 bleibt unberuehrt.

§ 13 Saeumniszuschlaege und Beitreibung
(1) Auf zum Zeitpunkt ihrer Faelligkeit nicht eingegangene Betraege erhebt die
Bundesanstalt Saeumniszuschlaege; § 18 des Verwaltungskostengesetzes ist entsprechend
anzuwenden.

(2) Nicht fristgerecht entrichtete Betraege werden nach den Vorschriften des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durch die Bundesanstalt beigetrieben.
Vollstreckungsbehoerde ist das fuer den Sitz oder die Niederlassung des
Vollstreckungsschuldners zustaendige Hauptzollamt.


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§ 14 Uebergangsbestimmungen
(1) Auf die Umlageerhebung fuer das Jahr 2005 sind die §§ 5 und 9 mit folgenden Massgaben
anzuwenden:
1. Abweichend von § 5 ist Stichtag fuer die Umlagepflicht im Sinn des § 17d Abs. 1 Satz
   1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes der Tag nach dem Inkrafttreten dieser
   Verordnung.
2. Die Festsetzung der Umlagevorauszahlung fuer das Umlagejahr 2005 erfolgt auf
   der Grundlage des gemaess § 17a Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
   auszuweisenden gesonderten Teils des Haushaltsplans fuer das Jahr
   2005 unter Beruecksichtigung der Kosten nach § 17d Abs. 4 des
   Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. Auf den Gesamtbetrag der Kosten im Sinn des
   Satzes 1 ist ein Zuschlag fuer Zahlungsausfaelle in Hoehe von 20 Prozent zu erheben.
3. Vorauszahlungspflichtig ist, wer umlagepflichtig ist.
4. Fuer die Verteilung der voraussichtlichen Kosten im Sinn der Nummer 2, die auf die
   Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist § 9 Abs. 3 auf der Grundlage der
   Boersenumsaetze des Jahres 2004 anzuwenden.
5. Der nach Nummer 2 festgesetzte Vorauszahlungsbetrag wird zu einem Zeitpunkt faellig,
   der von der Bundesanstalt zu bestimmen ist.

(2) Auf die Umlageerhebung fuer das Jahr 2006 ist § 9 mit folgenden Massgaben anzuwenden:
1. Vorauszahlungspflichtig ist, wer im Jahr 2005 umlagepflichtig war.
2. Fuer die Verteilung der voraussichtlichen Kosten im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 2, die
   auf die einzelnen Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist § 9 Abs. 3 auf der
   Grundlage der Boersenumsaetze des Jahres 2004 anzuwenden.

§ 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.




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