Verordnung zur Durchfuehrung des
Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung -
BierStV)
BierStV
vom 24.08.1994
"Biersteuerverordnung vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2191), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom 19. Maerz 2008 (BGBl. I S. 450) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 2 V v. 19.3.2008 I 450
Fussnote
Textnachweis ab: 1.9.1994
Kurzueberschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 1 V v. 13.9.2004 I 2334 mWv 1.10.2004
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 6, § 16
Abs. 5, § 18 Abs. 7, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4 und § 25 des Biersteuergesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2158) sowie auf Grund des § 139 Abs. 2 und des
§ 212 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. Maerz 1976 (BGBl. I S. 613) verordnet das
Bundesministerium der Finanzen:
Inhaltsuebersicht
Zu § 3 des Gesetzes
§ 1 Haustrunk
§ 2 Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer
Zu § 5 des Gesetzes
§ 3 Herstellungsbetrieb
§ 4 Antrag auf Erlaubnis
§ 5 Erteilung der Herstellungserlaubnis
§ 6 Aenderung von Verhaeltnissen
§ 7 Erloeschen, Fortbestand der Erlaubnis
§ 8 Lagerung
§ 9 Untergang, Vernichtung
§ 10 Belegheft, Biersteuerbuch
§ 11 Bestandsaufnahme im Herstellungsbetrieb
§ 12 Bierausschank im Herstellungsbetrieb
Zu § 6 des Gesetzes
§ 13 Bierlager
§ 14 Antrag auf Erlaubnis
§ 15 Erteilung der Lagererlaubnis
§ 16 Sinngemaesse Anwendung
Zu § 8 des Gesetzes
§ 17 Steuererklaerung, Steuerfestsetzung
Zu § 11 des Gesetzes
§ 18 Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet
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§ 19 Versand im Steuergebiet im Anschluss an die Ueberfuehrung in den
zollrechtlich freien Verkehr
Zu § 12 des Gesetzes
§ 20 Innergemeinschaftliches Steuerversandverfahren
§ 21 Sicherheitsleistung
§ 22 Berechtigter Empfaenger
§ 22a Ruecksendung des unversteuerten Bieres durch den berechtigten
Empfaenger
§ 23 Beauftragter
Zu § 13 des Gesetzes
§ 24 Bier aus Drittlaendern
Zu § 14 des Gesetzes
§ 25 Ausfuhr von Bier unter Steueraussetzung
Zu § 15 des Gesetzes
§ 26 Unregelmaessigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
Zu § 16 des Gesetzes
§ 27 Verbringen aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten
Zu § 17 des Gesetzes
§ 27a Verbringen zu privaten Zwecken
Zu § 18 des Gesetzes
§ 28 Versandhandel, Beauftragter
Zu § 19 des Gesetzes
§ 29 Verbringen von Bier des freien Verkehrs in andere
Mitgliedstaaten, Steuerentlastung
Zu § 25 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes
§ 29a Transitverkehr mit Bier des freien Verkehrs
Zu § 20 des Gesetzes
§ 30 Rueckbier
§ 31 Verguetung fuer versteuertes fremdes Bier
§ 32 Vernichtung von Bier ausserhalb eines Steuerlagers
Zu § 22 des Gesetzes
§ 33 Probenentnahme
Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung
§ 34 Kleinbetragsregelung
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Zu § 3 des Gesetzes
§ 1 Haustrunk
(1) In zugelassenen Brauereien ist Bier von der Steuer befreit, das als Haustrunk
unentgeltlich an Arbeitnehmer abgegeben wird, die mit der Beschaffung oder Behandlung
der zur Bierherstellung bestimmten Rohstoffe, der Herstellung des Bieres oder seinem
Vertrieb aus der Brauerei und den auf ihre Rechnung gefuehrten Niederlagen unmittelbar
oder mittelbar beschaeftigt sind.
(2) Der Brauereiinhaber hat anhand betrieblicher Aufzeichnungen nachzuweisen, welche
Personen in einem Monat zum Empfang von steuerfreiem Haustrunk berechtigt waren, und
-2-
welche Haustrunkmengen unentgeltlich an sie abgegeben worden sind. Das Hauptzollamt
kann zulassen, dass der Haustrunk an bestimmten Plaetzen ausserhalb der Brauerei aus
versteuerten Biervorraeten abgegeben wird, wenn hierfuer ein berechtigtes Beduerfnis
besteht.
§ 2 Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer
(1) Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschliesslich zum eigenen
Verbrauch bereitet und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von
2 Hektoliter im Kalenderjahr befreit. Bier, das von Hausbrauern in nicht gewerblichen
Gemeindebrauhaeusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten der Hausbrauer
hergestellt.
(2) Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der Herstellung und den Herstellungsort
dem Hauptzollamt vorab anzuzeigen. In der Anzeige ist die Biermenge anzugeben, die
voraussichtlich im Kalenderjahr erzeugt wird. Das Hauptzollamt kann Erleichterungen
zulassen.
-
Zu § 5 des Gesetzes
§ 3 Herstellungsbetrieb
(1) Der Herstellungsbetrieb umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehoerenden
Raeume, in denen sich die Einrichtungen zum Herstellen, Behandeln, Lagern und Abfuellen
des Bieres, die Lagerstaetten fuer abgefuelltes Bier und die zum Herstellen und Behandeln
bestimmten Stoffe, die Ladeeinrichtungen, die Werkstaetten zur Instandhaltung des
Betriebes und die Verwaltung befinden, ferner die Raeume, Flaechen, Rohrleitungen und
ortsfesten Transportanlagen, die diese Raeume miteinander verbinden, sowie die daran
angrenzenden Flaechen, soweit sie fuer betriebliche Zwecke genutzt werden.
(2) Das Hauptzollamt kann unter Beruecksichtigung von Belangen der Steueraufsicht
bestimmen, dass
1. einzelne Raeume, Raumteile und Flaechen als nicht zum Herstellungsbetrieb gehoerend
behandelt werden,
2. einzelne Raeume und Flaechen in demselben Bundesland oder im Umkreis bis zu 50 km als
zum Herstellungsbetrieb gehoerend behandelt werden.
§ 4 Antrag auf Erlaubnis
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes ist
schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem fuer den Herstellungsbetrieb zustaendigen
Hauptzollamt zu stellen. Darin sind Name, Geschaeftssitz, Rechtsform, Steuernummer
bei dem zustaendigen Finanzamt und gegebenenfalls Umsatzsteueridentifikationsnummer
anzugeben.
(2) Jeder Ausfertigung sind beizufuegen:
1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister
einzutragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand;
2. ein Lageplan des Herstellungsbetriebes;
3. eine Betriebserklaerung mit:
a) Beschreibung des Herstellungsverfahrens,
b) Verzeichnis der hergestellten sowie im Steueraussetzungsverfahren bezogenen
Biersorten nach Steuerklassen zusammengefasst (Sortimentsliste),
c) Erklaerung, ob Bier im innergemeinschaftlichen Verkehr unter Steueraussetzung
geliefert oder bezogen werden soll;
-3-
4. gegebenenfalls eine Erklaerung ueber die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der
Abgabenordnung.
(3) Der Antragsteller, der ermaessigte Steuersaetze beansprucht, hat in dem Antrag seine
rechtlichen und wirtschaftlichen Abhaengigkeiten von anderen Brauereien offenzulegen.
(4) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamtes weitere, fuer die
Steueraufsicht erforderliche Angaben zu machen.
§ 5 Erteilung der Herstellungserlaubnis
Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes schriftlich.
Dabei kann es unter Beruecksichtigung entsprechender Angaben im Antrag die Raeume,
Flaechen und Einrichtungen naeher festlegen.
§ 6 Aenderung von Verhaeltnissen
Will der Inhaber des Herstellungsbetriebs die nach § 4 angemeldeten
Betriebsverhaeltnisse aendern, hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich
anzuzeigen. Aenderungen der raeumlichen Ausdehnung des Herstellungsbetriebs oder
angeordneter Sicherungsmassnahmen beduerfen der Zustimmung des Hauptzollamts.
Sonstige Veraenderungen, insbesondere Ueberschuldung, drohende oder eingetretene
Zahlungsunfaehigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eroeffnung
eines Insolvenzverfahrens hat der Inhaber des Herstellungsbetriebs dem Hauptzollamt
unverzueglich anzuzeigen.
§ 7 Erloeschen, Fortbestand der Erlaubnis
(1) Die Herstellungserlaubnis nach § 5 erlischt durch
1. Widerruf,
2. Verzicht,
3. Fristablauf,
4. Ablehnung der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.
(2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich des Absatzes 4 vorerst fort
1. bei Uebergabe des Herstellungsbetriebes an einen neuen Inhaber,
2. bei Tod des Betriebsinhabers,
3. bei Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen des Betriebsinhabers,
4. bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder Personenvereinigungen,
denen die Erlaubnis erteilt ist.
Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberuehrt.
(3) Der neue Betriebsinhaber, die Erben des bisherigen Betriebsinhabers, der
Insolvenzverwalter und der Liquidator sind verpflichtet, den Eintritt des fuer sie
massgebenden Ereignisses nach Absatz 2 unverzueglich dem Hauptzollamt anzuzeigen und
zu erklaeren, ob und inwieweit sie den Betrieb fortfuehren wollen. Bei beabsichtigter
Fortfuehrung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei koennen sie sich, soweit
nicht Aenderungen eingetreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.
(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn
1. auf eine Fortfuehrung des Herstellungsbetriebes verzichtet,
2. der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei Monaten nach Eintritt des
massgebenden Ereignisses gestellt oder
3. eine neue Erlaubnis nicht erteilt wird.
(5) Erlischt die Erlaubnis, hat der Betriebsinhaber ueber die dann vorhandenen nunmehr
in den freien Verkehr getretenen Bestaende unverzueglich eine Steuererklaerung abzugeben.
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Hat das Hauptzollamt fuer die Raeumung der Bestaende des Betriebes eine Frist gewaehrt,
gilt die Erlaubnis fuer die Zwecke der Raeumung bis zum Fristablauf.
§ 8 Lagerung
Abgefuelltes Bier ist uebersichtlich zu lagern.
§ 9 Untergang, Vernichtung
(1) Ist Bier im Herstellungsbetrieb untergegangen, hat der Inhaber dies unverzueglich
dem Hauptzollamt anzuzeigen.
(2) Soll Bier im Herstellungsbetrieb vernichtet werden, hat der Inhaber dies vorher dem
Hauptzollamt anzuzeigen. Die Vernichtung ist amtlich zu ueberwachen.
(3) Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.
§ 10 Belegheft, Biersteuerbuch
(1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat ein Belegheft zu fuehren. Das Hauptzollamt
kann dazu Anordnungen treffen.
(2) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat ueber die Zu- und Abgaenge ein
Biersteuerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu fuehren. Auf Verlangen des
Hauptzollamts hat er weitere Aufzeichnungen zu fuehren. Das Hauptzollamt laesst anstelle
des Biersteuerbuches betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht
beeintraechtigt werden. Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat die Zu- und Abgaenge
unverzueglich aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann summarische Aufzeichnungen fuer
laengstens einen Kalendermonat zusammengefasst zulassen.
§ 11 Bestandsaufnahme im Herstellungsbetrieb
(1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat je Kalenderjahr die im
Herstellungsbetrieb vorhandenen Bestaende an Bier festzustellen und dem
Hauptzollamt innerhalb eines Monats die Soll- und Istbestaende sowie das Ergebnis
nach vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Mit der Bestandsanmeldung ist ein
Bestandsverzeichnis vorzulegen, in dem die Bestaende getrennt nach Steuerklassen
nachzuweisen sind. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist dem Hauptzollamt spaetestens
drei Wochen vorher anzuzeigen. Mit der Steueraufsicht betraute Amtstraeger koennen an der
Aufnahme der Bestaende teilnehmen.
(2) Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne
Bestaende auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden,
wenn durch ein den Grundsaetzen ordnungsgemaesser Buchfuehrung entsprechendes Verfahren
gesichert ist, dass die Bestaende nach Art und Menge auch ohne koerperliche Aufnahme
festgestellt werden koennen.
(3) Auf Anordnung des Hauptzollamtes sind die Bestaende im Herstellungsbetrieb
amtlich festzustellen. Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat auf Verlangen des
Hauptzollamtes die Bestaende nach vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der
Bestandsaufnahme teilzunehmen.
(4) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat zu Fehl- oder Mehrmengen Stellung zu
nehmen.
§ 12 Bierausschank im Herstellungsbetrieb
Wird in oertlicher Verbindung mit einem Herstellungsbetrieb oder mit einem der
anmeldepflichtigen Betriebsraeume Bier ausgeschenkt, darf der Inhaber Bier nur in
Faessern, Containern, Flaschen, Dosen oder anderen zugelassenen Fertigpackungen in den
Ausschankraum einbringen. Das Hauptzollamt kann im Bedarfsfall weitere Anordnungen
treffen. Es kann auf Antrag des Inhabers des Ausschankraumes unter bestimmten
Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch
nicht beeintraechtigt werden.
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Zu § 6 des Gesetzes
§ 13 Bierlager
(1) Das Bierlager nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes umfasst die Gesamtheit der baulich
zueinander gehoerenden Raeume, in denen sich die Einrichtungen zum Behandeln und
Abfuellen des Bieres, die Lagerstaetten fuer abgefuelltes Bier, die Ladeeinrichtungen,
die Werkstaetten zur Instandhaltung des Betriebes und die Verwaltung befinden,
ferner die Raeume, Flaechen, Rohrleitungen und ortsfesten Transportanlagen, die diese
Raeume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flaechen, soweit sie fuer
betriebliche Zwecke genutzt werden.
(2) Das Hauptzollamt kann unter Beruecksichtigung von Belangen der Steueraufsicht
bestimmen, dass
1. einzelne Raeume, Raumteile und Flaechen als nicht zum Bierlager gehoerend behandelt
werden,
2. Raeume am gleichen Ort in das Bierlager einbezogen werden.
(3) Bier darf in Bierlagern allen Behandlungen, ausser Bierherstellungshandlungen nach §
5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes, unterworfen werden.
§ 14 Antrag auf Erlaubnis
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes ist schriftlich
in doppelter Ausfertigung bei dem fuer das Bierlager zustaendigen Hauptzollamt zu
stellen. § 4 Abs. 1, 2 und 4 gilt sinngemaess; in der Betriebserklaerung sind zusaetzlich
die beabsichtigten Lagerbehandlungen zu beschreiben und der voraussichtliche jaehrliche
Bierabsatz sowie die durchschnittliche Lagerdauer anzugeben.
§ 15 Erteilung der Lagererlaubnis
Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der jaehrliche Bierabsatz mindestens 5.000
Hektoliter und die Lagerdauer mindestens 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt betragen.
Fuer Bierlager, die Bier ausschliesslich unversteuert abgeben, betraegt der Mindestabsatz
1.000 Hektoliter, eine bestimmte Lagerdauer ist nicht erforderlich. Im Falle des Satzes
2 kann das Hauptzollamt Ausnahmen zulassen, wenn dafuer ein wirtschaftliches Beduerfnis
besteht und die Steuerbelange nicht beeintraechtigt werden. § 5 gilt sinngemaess.
§ 16 Sinngemaesse Anwendung
Auf Bierlager finden sinngemaess Anwendung:
1. § 6 ueber die Aenderung der angemeldeten Betriebsverhaeltnisse,
2. § 7 ueber das Erloeschen und den Fortbestand der Erlaubnis,
3. § 8 ueber die Lagerung,
4. § 9 ueber den Untergang und die Vernichtung,
5. § 10 ueber das Belegheft und die Buchfuehrung,
6. § 11 ueber die Bestandsaufnahme.
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Zu § 8 des Gesetzes
§ 17 Steuererklaerung, Steuerfestsetzung
(1) Die Steuererklaerung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Hauptzollamt
Stuttgart - Zentralstelle Verbrauchsteuern - abzugeben. Es kann die Abgabe von
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Steuererklaerungen, die durch Datenverarbeitungsanlagen erstellt wurden, zulassen,
wenn sie inhaltlich und in der Reihenfolge der Angaben dem amtlichen Vordruck
entsprechen. Es kann fuer ein Kalenderjahr zusammengefasste Steuererklaerungen
(Jahressteuererklaerungen) zulassen und Jahressteuerbescheide erteilen, soweit diese
120 Euro nicht uebersteigen und Steuerbelange nicht beeintraechtigt sind. Fuer die Abgabe
der Jahressteuererklaerung und die Entrichtung der Steuer gelten § 8 Abs. 1 und §
9 Abs. 1 des Gesetzes mit der Massgabe, dass die im Kalenderjahr entstandene Steuer
bis zum 7. Januar des Folgejahres anzumelden und bis zum 20. Januar zu entrichten
ist. Steueranmeldungen von Haus- und Hobbybrauern (§ 2) sowie Steuererklaerungen
von berechtigten Empfaengern im Einzelfall (§ 22 Abs. 7) sind bei dem zustaendigen
Hauptzollamt abzugeben.
(2) Die Steuer fuer Bier, das einem ermaessigten Steuersatz unterliegt, wird im laufenden
Kalenderjahr nach der Jahreserzeugung des Vorjahres vorlaeufig festgesetzt. Beginnt ein
Brauereiinhaber erstmals mit der Bierherstellung, wird die angegebene voraussichtliche
Jahreserzeugung (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes) fuer die vorlaeufige Steuerfestsetzung
zugrundegelegt. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist die Steuer unter Zugrundelegung
der Jahreserzeugung der Brauerei in dem betreffenden Kalenderjahr abschliessend
festzusetzen. Erfolgt bei Brauereien ein Wechsel der Abhaengigkeit oder Unabhaengigkeit
nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes nicht zum Beginn eines Kalenderjahres, wird dieser erst
zum Beginn des folgenden Kalenderjahres steuerlich wirksam.
(3) Steuerschuldner, die erstmals im Kalenderjahr Bier einer auslaendischen Brauerei
zur Versteuerung zu einem ermaessigten Steuersatz nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes anmelden,
haben mit der Steuererklaerung geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die
Grundlagen fuer die Anwendung des ermaessigten Steuersatzes ergeben.
(4) Steuerschuldner, die im abgelaufenen Kalenderjahr Bier aus Drittlaendern oder
Mitgliedstaaten zu ermaessigten Steuersaetzen vorlaeufig versteuert haben, haben bis zum
Ende des vierten Monats des laufenden Kalenderjahres eine amtliche Bescheinigung ueber
die Vorjahreserzeugung der auslaendischen Brauerei vorzulegen. Bei Nichtvorlage ist der
Regelsteuersatz anzuwenden.
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Zu § 11 des Gesetzes
§ 18 Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet
(1) Wer Bier aus einem Steuerlager unter Steueraussetzung an ein anderes Steuerlager
versenden will, hat fuer den Versand das begleitende Verwaltungsdokument oder
das Handelsdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom
11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Befoerderung
verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1),
zuletzt geaendert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993
(ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung auszufertigen. Die Felder
12 und 13 bleiben unausgefuellt. In Feld 18 ist der Stammwuerzegehalt in Grad Plato
anzugeben. Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen und die
erste Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen (§ 10) zu nehmen. Auf Verlangen des
Hauptzollamtes hat der Versender Zusammenstellungen ueber den Versand vorzulegen.
(2) Der Befoerderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Dokumentes nach Absatz 1
bei der Befoerderung des Bieres mitzufuehren.
(3) Der Empfaenger hat die zweite Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu
nehmen und unverzueglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte
Ausfertigung dem fuer ihn zustaendigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestaetigt
durch Stempelabdruck die Uebereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die
Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rueckschein). Der Empfaenger hat den
bestaetigten Rueckschein unverzueglich an den Versender zurueckzusenden.
(4) Das fuer den Versender zustaendige Hauptzollamt kann auf Antrag des Versenders zur
Verfahrensvereinfachung zulassen, dass er anstelle der Begleitpapiere nach Absatz 1
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fuer die in einem Kalendermonat an denselben Empfaenger abgegebenen Biermengen eine
Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern und der
Biermengen nach Steuerklassen dem Empfaenger bis zum siebten Arbeitstag des folgenden
Monats uebersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich
sichtbaren Aufschrift "Unversteuertes Bier" begleitet werden. Der Empfaenger hat die
Erstausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen und unverzueglich die mit
seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem fuer ihn zustaendigen
Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestaetigt durch Stempelabdruck die Uebereinstimmung
der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der zweiten Ausfertigung.
Der Empfaenger hat die bestaetigte Sammelanmeldung als Rueckschein spaetestens zwei
Wochen nach dem Empfangsmonat an den Versender zurueckzusenden. Die zurueckgesandte
Sammelanmeldung wird Beleg zu den Lageraufzeichnungen. Das Hauptzollamt kann im
uebrigen, insbesondere im Verkehr zwischen Steuerlagern desselben Unternehmens, weitere
Verfahrenserleichterungen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeintraechtigt werden.
(5) Wird Bier aus einem Steuerlager zum Zweck der Ueberfuehrung in ein Zollverfahren nach
§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes entfernt, gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemaess
mit der Massgabe, dass das fuer das Zollverfahren zustaendige Hauptzollamt in Feld C des in
Absatz 1 genannten Dokuments die Ueberfuehrung in das Zollverfahren bestaetigt.
(6) Versender oder Empfaenger haben auf Verlangen des zustaendigen Hauptzollamtes das
Bier unveraendert vorzufuehren. Bei zu versendendem Bier koennen Verschlussmassnahmen
angeordnet werden.
(7) Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Inhabers des beziehenden Steuerlagers unter
Widerrufsvorbehalt zulassen, dass Bier als in sein Steuerlager aufgenommen und zugleich
entnommen gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat. Die Vorschriften
ueber das Versandverfahren zwischen den Steuerlagern bleiben unberuehrt.
§ 19 Versand im Steuergebiet im Anschluss an die Ueberfuehrung in den
zollrechtlich freien Verkehr
Soll Bier im Anschluss an die Ueberfuehrung in den zollrechtlich freien Verkehr unter
Steueraussetzung versandt werden, hat der Anmelder nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes dies
bei dem fuer die Zollbehandlung zustaendigen Hauptzollamt schriftlich zu beantragen
und diesem die nach § 18 Abs. 1 ausgefertigten Begleitpapiere vorzulegen. Fuer das
Versandverfahren gilt § 18 sinngemaess. Der Empfaenger hat den bestaetigten Rueckschein
unverzueglich dem Hauptzollamt nach Satz 1 zuzusenden.
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Zu § 12 des Gesetzes
§ 20 Innergemeinschaftliches Steuerversandverfahren
(1) Wer als Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet Bier unter Steueraussetzung
an ein Steuerlager oder den Betrieb eines berechtigten Empfaengers in einem
anderen Mitgliedstaat versenden will, hat das begleitende Verwaltungsdokument
oder das Handelsdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission
vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Befoerderung
verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1),
zuletzt geaendert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli
1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung auszufertigen.
In Feld 18 ist der Stammwuerzegehalt in Grad Plato und gegebenenfalls entsprechend
den Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaates zusaetzlich der Alkoholgehalt in
Volumenprozent bei 20 Grad C anzugeben. Der Versender hat das Dokument in vier
Exemplaren auszufertigen und die erste Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu
nehmen. Der Befoerderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Dokumentes bei der
Befoerderung des Bieres mitzufuehren.
(2) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder die nach § 12 Abs. 1 Satz
4 des Gesetzes zugelassenen Personen haben Sicherheit nach Massgabe des § 21 zu leisten.
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(3) Aendert sich waehrend des Versands der Ort der Lieferung oder der Empfaenger,
haben der Versender oder der von ihm damit Beauftragte dies unverzueglich dem fuer
den Versender zustaendigen Hauptzollamt anzuzeigen. Die Anzeigepflichtigen haben die
Aenderung unverzueglich in das begleitende Verwaltungsdokument oder das Handelsdokument
einzutragen.
(4) Wird Bier aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat unter
Steueraussetzung in das Steuergebiet verbracht, hat der Befoerderer die zweite bis
vierte Ausfertigung der in Absatz 1 genannten Begleitpapiere bei der Befoerderung
mitzufuehren. Der Empfaenger hat nach § 18 Abs. 3 zu verfahren.
(5) Wird Bier ueber das Gebiet von EFTA-Laendern im Sinne der Bestimmungen des
Uebereinkommens ueber ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr.
L 226 S. 2), zuletzt geaendert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses
EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165 S. 54),
in der jeweils geltenden Fassung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei
mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchfuehrungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr.
2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253
S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L
111 S. 88), zuletzt geaendert durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4.
Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung die Ueberfuehrung
in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex
der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38),
zuletzt geaendert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europaeischen Parlaments und
des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden
Fassung in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93),
gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn der Versender und
der Empfaenger des Bieres jeweils zugleich zugelassener Versender oder zugelassener
Empfaenger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind und in
Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur
sowie im Feld 44 der Vermerk "Unversteuertes Bier" eingetragen werden. Der Versender
hat eine Kopie der ersten Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der
Empfaenger im Steuergebiet hat als Rueckschein eine Ablichtung der fuenften Ausfertigung
des Einheitspapieres mit seiner Empfangsbestaetigung unverzueglich an den Versender
zurueckzusenden. Eine weitere Ablichtung dieser Ausfertigung hat der Empfaenger zu seinen
Aufzeichnungen zu nehmen.
(5a) In den Faellen des § 12 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes (Transitverkehr) gelten die
Absaetze 1 bis 4 sinngemaess.
(6) Es gelten sinngemaess:
1. § 18 Abs. 1 letzter Satz fuer Zusammenstellungen,
2. § 18 Abs. 6 fuer die Vorfuehrung und Verschlussmassnahmen,
3. § 18 Abs. 7 fuer die Aufnahme in das Steuerlager im Steuergebiet.
(7) (weggefallen)
§ 21 Sicherheitsleistung
(1) Fuer das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren kann Sicherheit fuer mehrere
Verfahren als Gesamtbuergschaft oder fuer jedes Verfahren als Einzelbuergschaft oder als
Barsicherheit geleistet werden. Diese Sicherheit muss so ausgestaltet sein, dass sie
bei Unregelmaessigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung von allen Mitgliedstaaten in
Anspruch genommen werden kann.
(2) Die Buergschaft ist von einem tauglichen Steuerbuergen nach § 244 der Abgabenordnung
in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem fuer den Versender
zustaendigen Hauptzollamt zu leisten.
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(3) Das Hauptzollamt bestimmt die Buergschaftssumme. Das Bundesministerium der Finanzen
kann im Verwaltungswege das Verfahren zur Bestimmung der Buergschaftssumme festlegen.
Wird Sicherheit als Gesamtbuergschaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt dem Versender
schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis im Rahmen der geleisteten Buergschaft
Steuerversandverfahren durchzufuehren.
§ 22 Berechtigter Empfaenger
(1) Wer als berechtigter Empfaenger nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes Bier
nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem zustaendigen
Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Dabei sind
Name, Geschaeftssitz, Rechtsform, Steuernummer bei dem zustaendigen Finanzamt, die
Umsatzsteueridentifikationsnummer, die Steuerklassen der Biere, die in den Betrieb
aufgenommen werden sollen, sowie die Hoehe der Steuer, die voraussichtlich waehrend zwei
Monaten entsteht, anzugeben.
(2) Jeder Ausfertigung sind beizufuegen:
1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen sind,
ein Registerauszug nach neuestem Stand,
2. eine Darstellung der Buchfuehrung ueber den Bezug und den Verbleib des Bieres,
3. gegebenenfalls eine Erklaerung ueber die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der
Abgabenordnung.
(3) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht erforderlich
sind.
(4) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung als
berechtigter Empfaenger. Vor der Zulassung ist Sicherheit nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes
zu leisten. Die §§ 6, 7 und 17 gelten sinngemaess.
(5) Der berechtigte Empfaenger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen ueber das in seinen
Betrieb aufgenommene Bier zu fuehren. Das Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen,
soweit Steuerbelange nicht gefaehrdet werden. Die bezogenen Biermengen sind von dem
berechtigten Empfaenger unverzueglich aufzuzeichnen. § 18 Abs. 6 gilt sinngemaess.
(6) Das Hauptzollamt kann, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden,
auf Antrag des berechtigten Empfaengers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass das Bier
als in seinen Betrieb aufgenommen gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt
hat.
(7) Wer als berechtigter Empfaenger nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes im Einzelfall
Bier unter Steueraussetzung beziehen will, hat die Zulassung bei dem zustaendigen
Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Steuerklasse des Bieres schriftlich zu
beantragen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen ueber den Bezug
verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht
erforderlich ist. Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die
Zulassung. Fuer die Steuererklaerung gelten § 17 und fuer die Aufnahme in den Betrieb
Absatz 6 sinngemaess.
§ 22a Ruecksendung unversteuerten Bieres durch den berechtigten Empfaenger
(1) Der berechtigte Empfaenger kann das Bier vor oder unmittelbar nach Aufnahme in
den Betrieb mit schriftlichem Einverstaendnis des Versenders an diesen zuruecksenden.
In diesen Faellen gilt das Bier waehrend des Verweilens beim berechtigten Empfaenger
und waehrend des Ruecktransports als im urspruenglichen innergemeinschaftlichen
Steuerversandverfahren des Versenders befindlich.
(2) Wird die Annahme der gesamten Sendung verweigert, ist wie folgt zu verfahren:
1. Auf den Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleitdokuments ist in Feld 23 der Vermerk
"Ruecksendung-Retoure" in roter Schrift anzubringen und in Feld B der urspruengliche
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Versender als neuer Empfaenger einzutragen. Aenderungen des Transportmittels sind in
Feld 11 zu vermerken.
2. Die Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleitdokuments begleiten die Sendung zum
urspruenglichen Versender. Fuer Unterwegskontrollen ist zusaetzlich eine Kopie des
Ruecknahmeeinverstaendnisses nach Absatz 1 beizufuegen. Eine Kopie der Ausfertigung 4
ist dem fuer den berechtigten Empfaenger zustaendigen Hauptzollamt zu uebersenden.
(3) Fuer die teilweise Ruecksendung gilt das Verfahren nach Absatz 2 mit folgenden
Ergaenzungen:
1. Fuer den Teil der Sendung, der beim berechtigten Empfaenger verbleibt, sind die
Ausfertigungen 2, 3 und 4 zu kopieren. § 18 Abs. 3 gilt sinngemaess.
2. In Original und Kopie von Ausfertigung 3 und 4 ist in Feld B anzugeben, welche
Warenmengen zurueckgesandt werden.
§ 23 Beauftragter
(1) Inhaber von Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten haben den Antrag auf Zulassung
eines Beauftragten nach § 12 Abs. 6 des Gesetzes bei dem fuer den Geschaeftssitz des
Beauftragten zustaendigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu stellen.
Dabei sind
1. Name, Geschaeftssitz, Rechtsform des Steuerlagerinhabers und des Beauftragten,
2. Steuernummer des Beauftragten bei dem Finanzamt,
3. Umsatzsteueridentifikationsnummer des Steuerlagerinhabers,
4. Art des zu liefernden Bieres mit Angabe der Steuerklasse,
5. Hoehe der Steuer, die voraussichtlich in zwei Monaten entsteht, sowie
6. Name und Anschrift der berechtigten Empfaenger, fuer die der Beauftragte taetig werden
soll, anzugeben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufuegen:
1. eine Erklaerung des Beauftragten, dass er mit der Antragstellung einverstanden ist,
2. eine Darstellung der Buchfuehrung des Beauftragten ueber die Lieferungen des
Antragstellers in das Steuergebiet und
3. eine Erklaerung des Antragstellers, in der er den Beauftragten als
Empfangsbevollmaechtigten nach § 123 der Abgabenordnung fuer die Zulassung und
weitere die Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Antragsteller weitere Angaben zu
machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht
erforderlich sind. Es kann auf Angaben verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht
beeintraechtigt werden.
(3) Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung schriftlich unter Widerrufsvorbehalt. Vor
Erteilung der Zulassung hat der Beauftragte Sicherheit fuer die Steuer zu leisten, die
voraussichtlich in zwei Monaten entsteht.
(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen ueber die Lieferungen des
Steuerlagerinhabers zu fuehren. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der
Beauftragte hat die Lieferungen unverzueglich einzutragen. § 18 Abs. 6 gilt sinngemaess.
(5) Der Beauftragte hat dem Hauptzollamt jede Aenderung der fuer die Zulassung
massgeblichen Verhaeltnisse unverzueglich schriftlich anzuzeigen. Das gilt insbesondere
fuer den Personenkreis der berechtigten Empfaenger, fuer die er taetig wird.
(6) Der Beauftragte hat als Steuerschuldner die Steuererklaerung bei dem zustaendigen
Hauptzollamt im eigenen Namen abzugeben; § 17 gilt sinngemaess.
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Zu § 13 des Gesetzes
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§ 24 Bier aus Drittlaendern
(1) Bier ist in den Faellen des § 13 des Gesetzes mit den fuer die Besteuerung
massgeblichen Merkmalen anzumelden. Die Steuererklaerung ist in der Zollanmeldung oder
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(2) § 13 Abs. 1 des Gesetzes ist auf eine aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren)
zur Herstellung von Bier nicht anwendbar.
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Zu § 14 des Gesetzes
§ 25 Ausfuhr von Bier unter Steueraussetzung
(1) Verbrauchsteuergebiet der Europaeischen Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes ist
der in Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 ueber das
allgemeine System, den Besitz, die Befoerderung und Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger
Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegte
Geltungsbereich dieser Richtlinie (EG-Verbrauchsteuergebiet).
(2) Fuer Bier, das unter Steueraussetzung ueber andere Mitgliedstaaten aus dem EG-
Verbrauchsteuergebiet ausgefuehrt werden soll, gelten § 20 Abs. 1 und 2 und § 21,
fuer Bier, das unmittelbar ausgefuehrt werden soll, gilt § 18 Abs. 1 bis 4 und 6
sinngemaess. An die Stelle des Empfaengers tritt die Zollstelle, an der das Bier das EG-
Verbrauchsteuergebiet verlaesst.
(3) Wird Bier unter Steueraussetzung von dem Eisenbahn- oder Postunternehmen oder einem
Luftfahrtunternehmen im Steuergebiet im Rahmen eines einzigen Befoerderungsvertrages
zur Befoerderung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet uebernommen, gilt es vorbehaltlich
gegenteiliger Feststellungen, mit der Bestaetigung der Uebernahme als ausgefuehrt. Erfolgt
eine Aenderung des Befoerderungsvertrages mit der Folge, dass die Befoerderung innerhalb
des EG-Verbrauchsteuergebietes endet, erteilt die Ausgangszollstelle (Artikel 793 Abs.
2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit
Durchfuehrungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung
des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im ABl. EG 1994
Nr. L 268 S. 32, in der jeweils geltenden Fassung) die Zustimmung zur Aenderung (Artikel
796 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung) nur, wenn gewaehrleistet ist, dass das Bier im
EG-Verbrauchsteuergebiet ordnungsgemaess steuerlich erfasst wird.
(4) Der Versender hat in den Faellen des Absatzes 3 die Sendung in ein Eisenbahn-, Post-
oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und
das Buch dem Befoerderer zur Bestaetigung der Uebernahme vorzulegen. Er hat den Inhalt
der Sendung auf dem Befoerderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung "VSt" als
verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen. Das Hauptzollamt kann den Versender
auf Antrag unter bestimmten Auflagen von den Pflichten nach Satz 1 befreien, wenn die
Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.
(5) Wird das Bier unmittelbar ausgefuehrt, kann das Hauptzollamt den Versender auf
Antrag unter Bedingungen und Auflagen von dem Verfahren nach den Absaetzen 2 bis 4
freistellen, wenn diese Verfahren nicht auf Grund anderer Vorschriften angewandt werden
muessen und die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.
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Zu § 15 des Gesetzes
§ 26 Unregelmaessigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
(1) Geht im Steuerversandverfahren nach den §§ 18, 20 und 25 der Rueckschein nicht
binnen zweier Monate ab dem Tag des Versandbeginns bei dem Versender ein oder sind
im Rueckschein Abweichungen bescheinigt worden, hat er dies unverzueglich dem fuer ihn
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zustaendigen Hauptzollamt anzuzeigen und die Lageraufzeichnungen zu berichtigen, sobald
feststeht, dass das Bier im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden
ist oder als entzogen gilt.
(2) Werden bei dem Empfaenger Abweichungen gegenueber den Angaben im Begleitpapier
festgestellt, hat das fuer ihn zustaendige Hauptzollamt zu pruefen, ob Steuern zu erheben
sind. Mehrmengen sind von dem Empfaenger als Zugang zu buchen.
(3) Die Steuerschuldner nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Gesetzes haben die
Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
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Zu § 16 des Gesetzes
§ 27 Verbringen aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten
(1) Wer Bier aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen
Zwecken im Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem
fuer seinen Geschaeftssitz zustaendigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung
zu beantragen. Fuer die Zulassung zum Bezug, die Sicherheitsleistung, das Belegheft
sowie die Aufzeichnungen ueber das bezogene Bier gelten die Regelungen fuer berechtigte
Empfaenger in § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5 sinngemaess. Der Antragsteller hat eine
Steueranmeldung nach § 16 Abs. 4 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
abzugeben. § 17 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemaess.
(2) Wer Bier aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen
Zwecken im Steuergebiet im Einzelfall beziehen will, hat dies schriftlich in
doppelter Ausfertigung bei dem fuer seinen Geschaeftssitz zustaendigen Hauptzollamt
unter Angabe der fuer die Besteuerung wesentlichen Merkmale (Menge und Steuerklasse)
anzuzeigen. Bei Fehlen eines Geschaeftssitzes im Steuergebiet hat er die Anzeige
bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk das Bier bezogen werden soll. Auf
Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu machen und das Bier unveraendert
vorzufuehren, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht
erforderlich erscheint. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen verzichten, wenn
dadurch Steuerbelange nicht beeintraechtigt werden. Fuer die Zulassung zum Bezug, die
Sicherheitsleistung sowie die Aufzeichnungen gelten § 22 Abs. 4 und 5 sinngemaess. Fuer
die Steueranmeldung gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend.
(3) Wird Bier nach den Absaetzen 1 und 2 in das Steuergebiet verbracht, hat der
Befoerderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments oder
eines entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92
der Kommission vom 17. Dezember 1992 ueber ein vereinfachtes Begleitdokument fuer die
Befoerderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich
freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), bei der
Befoerderung mitzufuehren. Bezieher nach den Absaetzen 1 und 2 haben dem Hauptzollamt
mit der Steueranmeldung die mit ihrer Empfangsbestaetigung versehene zweite und dritte
Ausfertigung des Begleitpapiers nach Satz 1 vorzulegen. Auf Antrag bestaetigt das
Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.
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Zu § 17 des Gesetzes
§ 27a Verbringen zu privaten Zwecken
Werden mehr als 110 Liter Bier nach § 17 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das
Steuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass das Bier zu gewerblichen
Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurde (§ 16 des Gesetzes).
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Zu § 18 des Gesetzes
§ 28 Versandhandel, Beauftragter
(1) Wer als Versandhaendler aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen
Sitz hat, Bier in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem fuer den Empfaenger
zustaendigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Er hat
dabei das Bier mit den fuer die Besteuerung wesentlichen Merkmalen anzumelden. Auf
Verlangen des Hauptzollamtes hat der Versandhaendler weitere Angaben zu machen, wenn
diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht erforderlich sind.
Bei Lieferung an Empfaenger in mehreren Hauptzollamtsbezirken kann der Versandhaendler
die Anzeige bei nur einem Hauptzollamt abgeben. Das Hauptzollamt kann auf Antrag
des Versandhaendlers zulassen, dass er in dieser Eigenschaft daneben auch andere als
Privatpersonen beliefern darf.
(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung zur
Lieferung des Bieres, wenn der Versandhaendler Sicherheit fuer die im Einzelfall oder
voraussichtlich waehrend 1,5 Monaten entstehende Steuer geleistet hat. Diese ist
durch Barsicherheit oder Buergschaft eines tauglichen Steuerbuergen nach § 244 der
Abgabenordnung zu erbringen.
(3) Soll ein Beauftragter nach § 18 Abs. 5 des Gesetzes zugelassen werden, so hat der
Versandhaendler den Antrag auf Zulassung schriftlich bei dem fuer den Geschaeftssitz des
Beauftragten zustaendigen Hauptzollamt in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei hat
er anzugeben:
1. Name, Geschaeftssitz, Rechtsform des Unternehmens des Versandhaendlers und des
Beauftragten,
2. Steuernummer des Beauftragten bei dem zustaendigen Finanzamt,
3. Umsatzsteueridentifikationsnummer des Versandhaendlers,
4. Art des zu liefernden Bieres mit Angabe der Steuerklasse,
5. Hoehe der Steuer, die voraussichtlich waehrend 1,5 Monaten entsteht.
Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufuegen:
1. eine Erklaerung des Beauftragten, dass er mit der Antragstellung einverstanden ist,
2. eine Erklaerung ueber die Art der Aufzeichnung, die der Beauftragte ueber die
Lieferungen des Versandhaendlers zu fuehren hat,
3. eine Erklaerung des Antragstellers, in der er den Beauftragten als
Empfangsbevollmaechtigten nach § 123 der Abgabenordnung fuer die Zulassung und
weitere die Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.
(4) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht erforderlich
sind.
(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung, wenn
1. der Antragsteller die Sicherheit nach Absatz 2, die auch die Steuerschuld des
Beauftragten abdeckt, oder
2. der Beauftragte die Sicherheit nach Absatz 2
geleistet hat. Mit der Erteilung der Zulassung wird das Hauptzollamt fuer die
Besteuerung des ueber den Beauftragten abzuwickelnden Versandhandels zustaendig.
(6) Der Beauftragte hat ein Belegheft und Aufzeichnungen ueber die Lieferungen des
Versandhaendlers zu fuehren. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der
Beauftragte und der Versandhaendler sind verpflichtet, alle die Zulassung betreffenden
Aenderungen der Verhaeltnisse dem Hauptzollamt unverzueglich anzuzeigen.
(7) Der Versandhaendler oder der Beauftragte haben die Steueranmeldung nach § 18 Abs. 4
des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
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(8) Soll Bier nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das
Hauptzollamt auf Antrag des Versandhaendlers oder des Beauftragten die Lieferungen
in das Steuergebiet allgemein zulassen und erlauben, dass die Steueranmeldung
zusammengefasst fuer alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 7. Tag des folgenden
Monats abgegeben wird.
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Zu § 19 des Gesetzes
§ 29 Verbringen von Bier des freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten,
Steuerentlastung
(1) Wer Bier zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere
Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument oder ein
entsprechendes Handelsdokument nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92
der Kommission vom 17. Dezember 1992 ueber ein vereinfachtes Begleitdokument
fuer die Befoerderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im
steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABl. EG Nr. L
369 S. 17), auszufertigen. Der Befoerderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des
Begleitpapieres bei der Befoerderung des Bieres mitzufuehren.
(2) Wer Erlass, Erstattung oder Verguetung nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes
(Steuerentlastung) fuer in andere Mitgliedstaaten verbrachtes Bier nicht nur
gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat seinen Betrieb dem zustaendigen Hauptzollamt
schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. Dabei hat er die Steuernummer bei dem
zustaendigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie
die Art des Bieres und seinen Stammwuerzegehalt nach Grad Plato anzugeben. Aenderungen
der dargestellten Verhaeltnisse hat der Betriebsinhaber dem Hauptzollamt unverzueglich
schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Betriebsinhaber hat ein Belegheft und Aufzeichnungen ueber das Verbringen in
andere Mitgliedstaaten zu fuehren. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Betriebsinhaber das Bier vor Beginn der
Befoerderung vorzufuehren. Er hat auf Verlangen des Hauptzollamtes diesem von dem Bier
unentgeltlich Proben fuer Untersuchungszwecke zu ueberlassen.
(4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck fuer das Bier zu beantragen, das innerhalb eines
Entlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet verbracht worden ist. Der
Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den
Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle fuer die Bemessung der
Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst
zu berechnen. Er hat die dritte von dem Empfaenger bestaetigte Ausfertigung des in
Absatz 1 genannten Begleitpapiers (Rueckschein) zusammen mit dem Versteuerungsnachweis
in dem anderen Mitgliedstaat (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes) vorzulegen. Als
Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche Bestaetigung des anderen Mitgliedstaates,
dass das Bier dort ordnungsgemaess steuerlich erfasst wurde. Der Antragsteller
hat ausserdem, sofern er das Bier nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der
Versteuerung im Steuergebiet (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine
Versteuerungsbestaetigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkaeufers
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Das Hauptzollamt kann die Frist fuer
die Abgabe der Entlastungsanmeldung im Einzelfall verlaengern.
(5) Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann
ihn auf Antrag bis auf einen Kalendermonat verkuerzen oder bis auf ein Kalenderjahr
verlaengern. Ausserdem kann es in Einzelfaellen die Steuer unverzueglich erlassen,
erstatten oder vergueten.
(6) Steuerlagerinhaber koennen in den Faellen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes Bier
ohne Aufnahme in ihr Steuerlager im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren
unter Steueraussetzung (§ 20) an Steuerlagerinhaber oder berechtigte Empfaenger in
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anderen Mitgliedstaaten versenden. Das Bier ist in diesen Faellen dem Hauptzollamt
zur Abfertigung zum Verfahren unter Steueraussetzung vorzufuehren. Die Absaetze 2 bis 5
gelten sinngemaess.
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Zu § 25 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes
§ 29a Transitverkehr mit Bier des freien Verkehrs
(1) Wird Bier des freien Verkehrs ueber das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates
an einen Empfaenger im Steuergebiet versandt, hat der Versender das vereinfachte
Begleitdokument oder ein entsprechendes Handelsdokument nach § 29 Abs. 1 zu verwenden.
Der Befoerderer hat das Bier auf dem kuerzesten zumutbaren Weg ueber das Gebiet
des Mitgliedstaates (Transitmitgliedstaat) zu transportieren. Tritt waehrend der
Befoerderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaates ein Ereignis ein, durch das
das zu befoerdernde Bier ganz oder teilweise in Verlust geraet, hat der Befoerderer
die zustaendige Steuerbehoerde des Transitmitgliedstaates und das fuer den Versender
zustaendige Hauptzollamt unverzueglich zu unterrichten.
(2) Der Versender hat in Feld 3 des Begleitdokuments den Hinweis "Transitverkehr/
Bier des freien Verkehrs" anzubringen sowie die Anschrift des fuer ihn zustaendigen
Hauptzollamtes zu vermerken. Er hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments
spaetestens am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten. Nach Beendigung des Transports
hat der Empfaenger die Uebernahme des Bieres auf der dritten Ausfertigung des
Begleitdokuments zu bestaetigen und sie dem fuer den Versender zustaendigen Hauptzollamt
zu uebersenden.
(3) Soll Bier des freien Verkehrs regelmaessig im Transitverkehr befoerdert werden,
kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der zustaendigen
Steuerbehoerde des Transitmitgliedstaates ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf
das Begleitdokument zulassen. Das Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt
unter Widerrufsvorbehalt eine Zulassung. Eine Ausfertigung dieser Zulassung ist der
zustaendigen Steuerbehoerde des Transitmitgliedstaates zuzuleiten.
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Zu § 20 des Gesetzes
§ 30 Rueckbier
(1) Nimmt ein Steuerlager versteuertes Bier wieder in das Lager zurueck (Rueckbier),
wird die Biersteuer erlassen oder erstattet, wenn das Bier ausserhalb des Steuerlagers
nicht mit anderen Stoffen vermischt worden ist. Der Erlass oder die Erstattung sind je
Kalendermonat in der Steuererklaerung nach § 17 zu beantragen.
(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Rueckbier mit der in den Gefaessen tatsaechlich
enthaltenen Menge im Biersteuerbuch einzutragen. Der Erstattungsbetrag wird mit noch
nicht entrichteter Steuer verrechnet. Uebersteigt der Erstattungsbetrag die Steuer,
wird der Unterschiedsbetrag zur spaeteren Verrechnung gutgeschrieben oder auf Antrag
ausgezahlt.
(3) Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen, dass Bier, das
aus dem Steuerlager entfernt worden war und versteuertes fremdes Bier als nicht in das
Steuerlager eingebracht behandelt werden, wenn dieses Bier nur auf den Betriebshof oder
die Abstellplaetze fuer Fahrzeuge gelangt und auf den abgestellten Fahrzeugen verbleibt.
§ 31 Verguetung fuer versteuertes fremdes Bier
Die Zustimmung des Hauptzollamtes nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes soll nur erteilt
werden, wenn die Ruecknahme in das urspruengliche Steuerlager aus wirtschaftlichen
Gruenden nicht moeglich ist.
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§ 32 Vernichtung von Bier ausserhalb eines Steuerlagers
Fuer die Steuererstattung nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes wird die Mindestmenge auf 10
Hektoliter Bier je Einzelfall festgesetzt.
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Zu § 22 des Gesetzes
§ 33 Probenentnahme
Das Hauptzollamt kann im Rahmen der Steueraufsicht von Waren, die der Biersteuer
unterliegen oder unterliegen koennen, sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher
Waren bestimmt sind, oder von Umschliessungen dieser Waren unentgeltlich Proben zur
Untersuchung entnehmen.
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Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung
§ 34 Kleinbetragsregelung
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend
festgesetzt, geaendert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro betraegt.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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