Bienenseuchen-Verordnung
BienSeuchV

vom  10.04.1972



"Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl.
I S. 2738), die durch Artikel 10 der Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499)
geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2004 I 2738;
           geaendert durch Art. 10 V v. 20.12.2005 I 3499

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1989


Die V wurde vom Bundesminister fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten auf Grund des
§ 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes idF d. Bek. vom 27.2.1969 I 158 erlassen.

I.
Begriffsbestimmungen

§ 1
(1) Bienenvolk im Sinne der Verordnung sind die in einer Bienenwohnung lebenden Bienen
mit ihrer Brut und ihren Waben.

(2) Bienenstand im Sinne der Verordnung sind die Raeume oder Einrichtungen, in denen
Bienenvoelker gehalten werden oder gehalten worden sind.

II.
Allgemeine Vorschriften

§ 1a
Wer Bienen halten will, hat dies spaetestens bei Beginn der Taetigkeit der zustaendigen
Behoerde unter Angabe der Anzahl der Bienenvoelker und ihres Standortes anzuzeigen.
Die zustaendige Behoerde erfasst die angezeigten Bienenhaltungen unter Erteilung
einer Registernummer und legt hierueber ein Register an. Die Registernummer ist
zwoelfstellig und wird aus der fuer die Gemeinde der Bienenhaltung vorgesehenen
amtlichen Schluesselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen
Gemeindeschluesselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.

§ 2
(1) Betriebe, in denen
1. gewerbsmaessig Honig gelagert oder behandelt wird,
2. Mittelwaende fuer Bienenwaben hergestellt werden oder
3. Seuchenwachs be- oder verarbeitet wird,
unterliegen der Beaufsichtigung durch die zustaendige Behoerde.




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(2) In Betrieben, in denen Honig gewerbsmaessig behandelt wird, muessen zur Aufbewahrung,
Be- und Verarbeitung, zum Abfuellen und fuer die Befoerderung von Honig benutzte
Gegenstaende nach Gebrauch
1. mit kochendem Wasser gruendlich gereinigt,
2. fuer mindestens 20 Minuten einer Temperatur von mindestens 230 Grad C ausgesetzt
   oder
3. so aufbewahrt werden, dass sie Bienen nicht zugaenglich sind.
Die Betriebsraeume sind bienendicht zu halten.

(3) Honig aus Betrieben, in denen Honig gewerbsmaessig behandelt wird, darf nur so
beseitigt werden, dass er Bienen nicht zugaenglich ist.

(4) Betriebe, die gewerbsmaessig Honig zur Herstellung von Futterteig verwenden,
muessen den Honig mit einem Verfahren behandeln, durch das Erreger uebertragbarer
Bienenkrankheiten abgetoetet werden.

(5) Die zustaendige Behoerde kann die Massnahmen nach Absatz 2 sowie fuer Trester die
Massnahmen nach Absatz 3 fuer Betriebe, in denen Mittelwaende fuer Bienenwaben hergestellt
werden oder Seuchenwachs be- oder verarbeitet wird, anordnen, soweit dies zur Verhuetung
der Verschleppung der Amerikanischen Faulbrut notwendig ist. Sie kann ferner anordnen,
dass Plaetze der in Absatz 1 genannten Betriebe, an denen Honig gelagert oder aufbewahrt
wird, bienendicht zu halten sind und Wachs, das zur Herstellung von Mittelwaenden fuer
Bienenwaben verwendet wird, mit einem Verfahren behandelt wird, durch das Erreger
uebertragbarer Bienenkrankheiten abgetoetet werden, soweit dies zur Verhuetung der
Verschleppung der Amerikanischen Faulbrut notwendig ist.

§ 3
Ist zu befuerchten, dass sich die Amerikanische Faulbrut, die Acariose (Milbenseuche),
die Varroatose, der Kleine Beutenkaefer oder die Tropilaelaps-Milbe ausgebreitet
hat oder ausbreitet, kann die zustaendige Behoerde eine amtliche Untersuchung aller
Bienenvoelker und Bienenstaende des verdaechtigen Gebietes anordnen.

§ 4
Der Besitzer von Bienenvoelkern und Bienenstaenden oder sein Vertreter ist verpflichtet,
zur Durchfuehrung von Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

§ 5
(1) Der Besitzer oder die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvoelker
betrauten Personen haben fuer Bienenvoelker, die an einen anderen Ort verbracht werden,
unverzueglich nach dem Eintreffen der fuer den neuen Standort zustaendigen Behoerde
oder einer von ihr beauftragten Stelle eine Bescheinigung des fuer den Herkunftsort
zustaendigen beamteten Tierarztes vorzulegen. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen,
dass die Bienen als frei von Amerikanischer Faulbrut befunden worden sind und der
Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt. Die Bescheinigung
darf nicht vor dem 1. September des vorhergehenden Kalenderjahres ausgestellt und nicht
aelter als neun Monate sein.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird von der fuer den neuen Standort zustaendigen
Behoerde oder der von ihr beauftragten Stelle einbehalten. Fuer Bienenvoelker, die nur
voruebergehend an einen anderen Ort verbracht werden, traegt sie in der Bescheinigung
den Ort, den Beginn und das Ende der Wanderung sowie am Ort der Wanderung oder auf dem
Bienenstand festgestellte Bienenseuchen ein. Die Bescheinigung wird dem Besitzer oder
den mit der Beaufsichtigung, Wartung oder Pflege der Bienenvoelker betrauten Personen
wieder ausgehaendigt, wenn die Bienenvoelker aus dem Bezirk der zustaendigen Behoerde
verbracht werden.

(3) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von den Absaetzen 1 und 2 zulassen, wenn
Belange der Seuchenbekaempfung nicht entgegenstehen.


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§ 5a
Der Besitzer von Bienenvoelkern, die nur voruebergehend an einen anderen Ort verbracht
werden, hat an dem Bienenstand ein Schild mit seinem Namen und seiner Anschrift sowie
der Zahl der Bienenvoelker in deutlicher und haltbarer Schrift gut sichtbar anzubringen.
Er hat dafuer zu sorgen, dass die Bienenvoelker in seiner Gegenwart oder im Beisein eines
von ihm Beauftragten von dem beamteten Tierarzt untersucht werden koennen, soweit eine
solche Untersuchung aus Gruenden der Seuchenbekaempfung erforderlich ist.

§ 5b
Die zustaendige Behoerde kann anordnen, dass in einem Sperrbezirk, in einem nach § 3
verdaechtigen Gebiet oder einem nach § 14 Abs. 2 bestimmten Gebiet die Besitzer von
Bienenvoelkern diese unter Angabe des Standortes der Bienenstaende anzuzeigen haben.

III.
Schutzmassregeln gegen die Amerikanische Faulbrut

1.
Verschluss von Bienenwohnungen

§ 6
Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind stets bienendicht verschlossen zu
halten.

2.
Schutzmassregeln vor amtlicher Feststellung der
Amerikanischen Faulbrut oder des Seuchenverdachts

§ 7
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Amerikanischen
Faulbrut duerfen vor der amtlichen Feststellung an dem Bienenstand keine Veraenderungen
vorgenommen werden. Insbesondere duerfen
1. Bienenvoelker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfaelle, Wachs und
   Honig sowie Futtervorraete, Bienenwohnungen und benutzte Geraetschaften nicht aus dem
   Bienenstand entfernt und
2. Bienenvoelker und Bienen nicht in den Bienenstand verbracht
werden. Die Saetze 1 und 2 gelten nicht fuer Honig, der nicht zur Verfuetterung von Bienen
bestimmt ist.

(2) Darueber hinaus darf der Bienenstand nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den
mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvoelker betrauten Personen, von
Tieraerzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.

3.
Schutzmassregeln nach amtlicher Feststellung der
Amerikanischen Faulbrut

§ 8


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(1) Ist der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt, unterliegt der
Bienenstand nach Massgabe folgender Vorschriften der Sperre:
1. Der Bienenstand darf nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der
   Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvoelker betrauten Personen, von
   Tieraerzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.
2. Bienenvoelker, lebende Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfaelle, Wachs, Honig,
   Futtervorraete, Bienenwohnungen und benutzte Geraetschaften, die sich in dem
   Bienenstand oder ausserhalb des Bienenstandes auf dem Grundstueck befinden, duerfen
   von ihrem Standort nicht entfernt werden; tote Bienen duerfen nur zur unschaedlichen
   Beseitigung nach Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.
3. Bienenvoelker und Bienen duerfen nicht in den Bienenstand verbracht werden.
4. Waben, Wabenteile verseuchter oder verdaechtiger Bienenvoelker sowie Futtervorraete
   aus Bienenwohnungen verseuchter oder verdaechtiger Bienenvoelker duerfen nicht,
   lebende Bienen nur nach Durchfuehrung eines Kunstschwarmverfahrens in unverseuchte
   Bienenwohnungen des Bienenstandes verbracht werden.
5. In dem Bienenstand gewonnener Honig darf an Bienen nicht verfuettert werden.
6. Aus Bienenwohnungen entfernte Waben, Wabenteile und Wabenabfaelle sowie Behaeltnisse,
   die Honig enthalten und Geraetschaften, denen Honig anhaftet, muessen so aufbewahrt
   werden, dass sie Bienen nicht zugaenglich sind.
7. Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die uebrige Bienenbrut des seuchenkranken
   Bienenvolkes, ferner Abfaelle aus Bienenwohnungen sind nach naeherer Anweisung des
   beamteten Tierarztes unschaedlich zu beseitigen.
8. Die Bienenstaende und Bienenwohnungen, ausser solchen aus Stroh, sowie Geraetschaften
   sind nach naeherer Anweisung des beamteten Tierarztes und unter amtlicher
   Ueberwachung zu reinigen und zu entseuchen; Bienenwohnungen aus Stroh sind zu
   verbrennen.
9. Waben, Wabenteile und Wabenabfaelle aus verseuchten Bienenwohnungen, Vorratswaben,
   Wachs und, soweit aus Gruenden der Seuchenbekaempfung erforderlich, auch
   Futtervorraete sind nach naeherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu entseuchen
   oder unschaedlich zu beseitigen.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung auf
1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfaelle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe,
   die ueber die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfuegen, unter
   der Kennzeichnung "Seuchenwachs" abgegeben werden, und
2. Honig, der nicht zur Verfuetterung an Bienen bestimmt ist.

§ 9
(1) Die zustaendige Behoerde ordnet die Toetung der seuchenkranken Bienenvoelker an. Sie
kann hiervon absehen und die Behandlung durch ein Kunstschwarmverfahren zulassen, wenn
nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes dadurch die Tilgung der Seuche zu erwarten
ist.

(1a) Die zustaendige Behoerde kann nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die
Behandlung von verdaechtigen Bienenvoelkern mittels Kunstschwarmverfahren anordnen.

(2) Fruehestens zwei, spaetestens neun Monate nach der Toetung oder Behandlung der an der
Seuche erkrankten Bienenvoelker sind alle Voelker des Bienenstandes zweimal durch den
beamteten Tierarzt nachzuuntersuchen; der Abstand zwischen den beiden Untersuchungen
muss mindestens acht Wochen betragen. Die zweite Untersuchung ist entbehrlich, wenn
sich bei der Untersuchung von Futterproben, die im Rahmen der ersten Untersuchung
zusaetzlich gezogen worden sind, keine Anhaltspunkte fuer die Amerikanische Faulbrut
ergeben.

§ 10


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(1) Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bienenstand amtlich festgestellt, erklaert
die zustaendige Behoerde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um
den Bienenstand zum Sperrbezirk.

(2) Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Wanderbienenstand amtlich festgestellt,
kann die zustaendige Behoerde auch das Gebiet um die frueheren Standorte des erkrankten
Bienenvolkes zum Sperrbezirk erklaeren, wenn anzunehmen ist, dass die Seuche bereits
an den frueheren Standorten in dem Bienenstand geherrscht hat. Die zustaendigen Behoerden
koennen genehmigen, dass der betroffene Bienenstand an seinen Heimatstandort verbracht
wird; in diesem Falle ist dort ebenfalls ein Gebiet gemaess Absatz 1 zum Sperrbezirk zu
erklaeren.

§ 11
(1) Fuer den Sperrbezirk gilt folgendes:
1. Alle Bienenvoelker und Bienenstaende im Sperrbezirk sind unverzueglich auf
   Amerikanische Faulbrut amtstieraerztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist
   fruehestens zwei, spaetestens neun Monate nach der Toetung oder Behandlung der an der
   Seuche erkrankten Bienenvoelker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
2. Bewegliche Bienenstaende duerfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
3. Bienenvoelker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfaelle, Wachs,
   Honig, Futtervorraete, Bienenwohnungen und benutzte Geraetschaften duerfen nicht aus
   den Bienenstaenden entfernt werden.
4. Bienenvoelker oder Bienen duerfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 findet § 9 Abs. 2 Satz 2 entsprechend Anwendung.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 findet keine Anwendung auf
1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfaelle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe,
   die ueber die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfuegen, unter
   der Kennzeichnung "Seuchenwachs" abgegeben werden, und
2. Honig, der nicht zur Verfuetterung an Bienen bestimmt ist.

(3) Die zustaendige Behoerde kann fuer Bienenvoelker, Bienen, Bienenwohnungen und
Geraetschaften sowie Futtervorraete Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine
Verschleppung der Seuche nicht zu befuerchten ist.

4.
Aufhebung der Schutzmassregeln

§ 12
(1) Angeordnete Schutzmassregeln sind aufzuheben, wenn die Amerikanische Faulbrut
erloschen ist.

(2) Die Amerikanische Faulbrut im Bienenstand gilt als erloschen, wenn
1. alle Bienenvoelker des verseuchten Bienenstandes verendet oder getoetet und
   unschaedlich beseitigt worden sind oder
2. die an der Seuche erkrankten Bienenvoelker des verseuchten Bienenstandes
   a) verendet oder getoetet und unschaedlich beseitigt oder
   b) behandelt worden sind und
   c) die Untersuchung nach § 9 Abs. 2 einen negativen Befund ergeben hat
      und

3. die Entseuchung unter amtlicher Ueberwachung durchgefuehrt und vom beamteten Tierarzt
   abgenommen worden ist.


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(3) Die Amerikanische Faulbrut im Sperrbezirk gilt als erloschen, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 2 erfuellt sind und die Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 Nr.
1 einen negativen Befund ergeben haben.

IV.
Schutzmassregeln gegen die Milbenseuche

§ 13
(weggefallen)

§ 14
(1) Ist ein Bienenstand von der Milbenseuche befallen, so hat der Besitzer alle
Bienenvoelker des Bienenstandes zu behandeln, soweit nicht eine Behandlung nach Absatz 2
angeordnet worden ist.

(2) Die zustaendige Behoerde kann, soweit es zum Schutz gegen die Milbenseuche
erforderlich ist, anordnen, dass in einem von ihr bestimmten Gebiet innerhalb einer von
ihr bestimmten Frist alle Bienenvoelker gegen die Milbenseuche zu behandeln sind; sie
kann dabei die Art der Behandlung bestimmen.

V.
Schutzmassregeln gegen die Varroatose

§ 15
(1) Ist ein Bienenstand mit Varroamilben befallen, so hat der Besitzer alle
Bienenvoelker des Bienenstandes jaehrlich gegen Varroatose zu behandeln, soweit nicht
eine Behandlung nach Absatz 2 angeordnet worden ist.

(2) Die zustaendige Behoerde kann, soweit es zum Schutz gegen die Varroatose erforderlich
ist, anordnen, dass in einem von ihr bestimmten Gebiet innerhalb einer von ihr
bestimmten Frist alle Bienenvoelker gegen Varroamilben zu behandeln sind; sie kann dabei
die Art der Behandlung bestimmen.

VI.
Schutzmassregeln gegen den Befall mit dem Kleinen
Beutenkaefer

1.
Allgemeine Schutzmassregeln

§ 16
Der Besitzer von Bienenvoelkern hat Honig, Waben, Wabenteile, Wabenabfaelle, Wachs und
Futtervorraete so aufzubewahren sowie unbewohnte Bienenwohnungen so zu sichern, dass sie
fuer den Kleinen Beutenkaefer nicht zugaenglich sind.

§ 16a
(weggefallen)

2.

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Schutzmassregeln vor amtlicher Feststellung des Befalls mit
dem Kleinen Beutenkaefer oder des Verdachts des Befalls

§ 17
(1) Im Falle des Befalls oder des Verdachts des Befalls mit dem Kleinen Beutenkaefer
duerfen vor der amtlichen Feststellung an dem Bienenstand und im Futtervorratslager
keine Veraenderungen vorgenommen werden. Insbesondere duerfen
1. Bienenvoelker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfaelle,
   unbehandeltes Wachs, Bienenwohnungen und benutzte Geraetschaften nicht aus dem
   Bienenstand und Futtervorraete nicht aus dem Futtervorratslager entfernt und
2. Bienenvoelker und Bienen nicht in den Bienenstand verbracht werden.
Die Saetze 1 und 2 Nr. 1 gelten nicht, soweit lebende oder tote Bienen, Waben,
Wabenteile, Wabenabfaelle, unbehandeltes Wachs, Futtervorraete oder Kaeferproben
zum Zwecke der Untersuchung in einer von der zustaendigen Behoerde bestimmten
Untersuchungseinrichtung entfernt werden.

(2) Darueber hinaus duerfen der Bienenstand und das Futtervorratslager nur von dem
Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der
Bienenvoelker betrauten Personen, von Tieraerzten und von Personen im amtlichen Auftrag
betreten werden.

3.
Schutzmassregeln nach amtlicher Feststellung des Befalls
mit dem Kleinen Beutenkaefer

§ 18
(1) Ist der Befall mit dem Kleinen Beutenkaefer amtlich festgestellt, unterliegt der
Bienenstand nach Massgabe folgender Vorschriften der Sperre:
1. Der Bienenstand darf nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der
   Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvoelker betrauten Personen, von
   Tieraerzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.
2. Bienenvoelker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfaelle, Wachs,
   Honig, Futtervorraete, Bienenwohnungen und benutzte Geraetschaften, die sich in dem
   Bienenstand oder ausserhalb des Bienenstandes auf dem Grundstueck befinden, duerfen
   von ihrem Standort nicht entfernt werden.
3. Bienenvoelker und Bienen duerfen nicht in den Bienenstand verbracht werden.
4. Waben, Wabenteile befallener oder befallsverdaechtiger Bienenvoelker sowie
   Futtervorraete aus Bienenwohnungen befallener oder befallsverdaechtiger Bienenvoelker
   duerfen in nicht befallene Bienenwohnungen des Bienenstandes nicht verbracht werden.
5. In dem Bienenstand gewonnener Honig darf an Bienen nicht verfuettert werden.
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 duerfen lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile,
Wabenabfaelle, Wachs oder Futtervorraete zum Zwecke der Untersuchung in einer von
der zustaendigen Behoerde bestimmten Untersuchungseinrichtung oder zur unschaedlichen
Beseitigung nach Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung auf Honig, der nicht zur Verfuetterung
an Bienen bestimmt ist.

(3) Die zustaendige Behoerde untersucht unverzueglich alle Bienenvoelker im Umkreis von
mindestens drei Kilometern um den betroffenen Bienenstand auf den Befall mit dem
Kleinen Beutenkaefer.

§ 19
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(1) Die zustaendige Behoerde fuehrt unverzueglich epidemiologische Untersuchungen durch, um
1. die Ursache der Einschleppung zu ermitteln und
2. eine Verschleppung durch das Verbringen von Bienen, Bienenbrut, Waben, Wabenteilen,
   Wachs oder Futtervorraeten aus dem befallenen Bienenstand festzustellen.

(2) Fuehren die Untersuchungen nach Absatz 1 Nr. 1 zu dem Ergebnis, dass der
festgestellte Befall zurueckzufuehren ist auf
1. das Verbringen von Bienen, Bienenbrut, Waben, Wabenteilen, Wachs oder
   Futtervorraeten aus einem anderen Mitgliedstaat oder die Einfuhr aus einem Drittland
   und ist das Verbringen oder die Einfuhr innerhalb des letzten Jahres vor der
   Feststellung des Befalls mit dem Kleinen Beutenkaefer erfolgt, ordnet die zustaendige
   Behoerde
   a) die Toetung aller Bienenvoelker des Besitzers des befallenen Bienenstandes nach
      Verschliessen der Bienenwohnungen,
   b) die unschaedliche Beseitigung der Bienenwohnungen, der Mittelwaende, der Waben,
      der Wabenteile, der Wabenabfaelle, des Wachses und der Futtervorraete sowie
      aehnlicher Gegenstaende, die mit dem Kleinen Beutenkaefer in Beruehrung gekommen
      sein koennen, und
   c) die Reinigung der Geraetschaften
   an;
2. eine andere Ursache als das Verbringen oder die Einfuhr nach Nummer 1 oder laesst
   sich die Ursache fuer den Befall nicht ermitteln, ordnet die zustaendige Behoerde
   unter Beruecksichtigung der Befallssituation
   a) die Schutzmassregeln nach Nummer 1 oder
   b) die Behandlung des betroffenen Bienenstandes gegen den Kleinen Beutenkaefer
      sowie die Reinigung und Entseuchung des Bienenstandes, der Bienenwohnungen,
      der Mittelwaende, der Waben, der Wabenteile, der Wabenabfaelle, des Wachses, des
      Futtervorratslagers und der Geraetschaften
   an.

§ 20
Die zustaendige Behoerde macht den Befall mit dem Kleinen Beutenkaefer oeffentlich bekannt.

4.
Aufhebung der Schutzmassregeln

§ 21
(1) Angeordnete Schutzmassregeln sind aufzuheben, wenn die Bienenstaende und
Futtervorratslager frei vom Befall mit dem Kleinen Beutenkaefer sind.

(2) Bienenstaende und Futtervorratslager gelten als befallsfrei, wenn
1. alle Bienenvoelker des Bienenstandes verendet, getoetet oder nach § 19 Abs. 2 Nr. 2
   Buchstabe b behandelt worden sind,
2. tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die uebrige Bienenbrut des befallenen
   Bienenvolkes, ferner Abfaelle aus Bienenwohnungen unschaedlich beseitigt worden sind,
3. Bienenstaende und Bienenwohnungen, das Futtervorratslager sowie Geraetschaften unter
   amtlicher Ueberwachung gereinigt und entseucht worden sind,
4. Waben, Wabenteile und Wabenabfaelle aus befallenen Bienenwohnungen eingeschmolzen,
   entseucht oder unschaedlich beseitigt worden sind,
5. der Boden vor der Flugfront umgegraben und gegen die Puppen des Kleinen
   Beutenkaefers nach Anweisung der zustaendigen Behoerde behandelt worden ist und

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6. in den Faellen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b eine Untersuchung der behandelten
   Bienenvoelker, der entseuchten Bienenstaende und Bienenwohnungen sowie des
   Futtervorratslagers drei Wochen nach Abschluss der Behandlung durch die zustaendige
   Behoerde einen negativen Befund ergeben hat.


VII.
Schutzmassregeln gegen den Befall mit Tropilaelaps-Milben

1.
Schutzmassregeln vor amtlicher Feststellung des Befalls mit
der Tropilaelaps-Milbe oder des Verdachts des Befalls

§ 22
(1) Im Falle des Befalls oder des Verdachts des Befalls mit der Tropilaelaps-
Milbe duerfen vor der amtlichen Feststellung an dem Bienenstand keine Veraenderungen
vorgenommen werden. Insbesondere duerfen
1. Bienenvoelker, lebende oder tote Bienen, Bienenbrut, Waben, Wabenteile,
   Wabenabfaelle, Bienenwohnungen und benutzte Geraetschaften nicht aus dem Bienenstand
   entfernt und
2. Bienenvoelker und Bienen nicht in den Bienenstand verbracht
werden. Die Saetze 1 und 2 Nr. 1 gelten nicht, soweit lebende oder tote Bienen oder
Bienenbrut zum Zwecke der Untersuchung in einer von der zustaendigen Behoerde bestimmten
Untersuchungseinrichtung entfernt werden.

(2) Darueber hinaus darf der Bienenstand nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den
mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvoelker betrauten Personen, von
Tieraerzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.

2.
Schutzmassregeln nach amtlicher Feststellung des Befalls
mit der Tropilaelaps-Milbe

§ 23
(1) Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe amtlich festgestellt, unterliegt der
Bienenstand nach Massgabe folgender Vorschriften der Sperre:
1. Bienenvoelker, lebende Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfaelle und Bienenwohnungen
   sowie benutzte Geraetschaften, die sich in dem Bienenstand oder ausserhalb des
   Bienenstandes auf dem Grundstueck befinden, duerfen von ihrem Standort nicht entfernt
   werden.
2. Bienenvoelker und Bienen duerfen nicht in den Bienenstand verbracht werden.
3. Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die uebrige Bienenbrut des befallenen
   Bienenvolkes, ferner Abfaelle aus Bienenwohnungen sind nach naeherer Anweisung der
   zustaendigen Behoerde unschaedlich zu beseitigen.
4. Bienenstaende, Bienenwohnungen und Geraetschaften sind zu entseuchen oder zu reinigen
   und anschliessend fuer die Dauer von mindestens drei Wochen so zu sichern, dass sie
   Bienen nicht zugaenglich sind.
5. Waben, Wabenteile und Wabenabfaelle ohne Bienenbrut aus befallenen Bienenwohnungen
   sind nach naeherer Anweisung der zustaendigen Behoerde unschaedlich zu beseitigen oder
   mindestens drei Wochen lang so zu sichern, dass sie Bienen nicht zugaenglich sind.


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(2) Absatz 1 gilt nicht fuer Waben, Wabenteile und Wabenabfaelle ohne Bienenbrut,
sofern sichergestellt ist, dass die Waben, Wabenteile und Wabenabfaelle nur an Wachs
verarbeitende Betriebe abgegeben werden und nur, soweit sie zuvor mindestens drei
Wochen lang fuer Bienen unzugaenglich aufbewahrt worden sind.

(3) Die zustaendige Behoerde kann unter Beruecksichtigung der Befallssituation die
Behandlung von Bienenvoelkern des befallenen Bienenstandes anordnen.

§ 24
(1) Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe in einem Bienenstand amtlich
festgestellt, erklaert die zustaendige Behoerde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens
einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk.

(2) Fuer den Sperrbezirk gilt, dass Bienenvoelker und Bienen nur mit Genehmigung der
zustaendigen Behoerde
1. aus dem Sperrbezirk entfernt oder
2. in den Sperrbezirk verbracht
werden duerfen.

(3) Die zustaendige Behoerde kann ferner unter Beruecksichtigung der Befallssituation
anordnen, dass
1. im Sperrbezirk oder in Teilen des Sperrbezirks alle Bienenvoelker zu behandeln sind;
2. Bienenbrut oder Gemuell von Bienenvoelkern des Sperrbezirks zur Untersuchung an eine
   von ihr bestimmte Untersuchungseinrichtung einzusenden sind.


3.
Aufhebung der Schutzmassregeln

§ 25
(1) Angeordnete Schutzmassregeln sind aufzuheben, wenn die Bienenstaende frei von Befall
mit der Tropilaelaps-Milbe sind.

(2) Bienenstaende gelten als befallsfrei, wenn
1. alle Bienenvoelker des befallenen Bienenstandes verendet und unschaedlich beseitigt
   und die betroffenen Bienenwohnungen mindestens drei Wochen so gesichert worden
   sind, dass sie Bienen nicht zugaenglich sind,
2. die befallenen Bienenvoelker des Bienenstandes verendet und unschaedlich beseitigt,
   die betroffenen Bienenwohnungen mindestens drei Wochen so gesichert worden sind,
   dass sie Bienen nicht zugaenglich sind, und, soweit die zustaendige Behoerde eine
   Behandlung nach § 23 Abs. 3 angeordnet hat, alle sonstigen Bienenvoelker des
   Bienenstandes nach Anweisung der zustaendigen Behoerde behandelt worden sind und eine
   Untersuchung der behandelten Bienenvoelker drei Wochen nach Abschluss der Behandlung
   einen negativen Befund ergeben hat oder
3. in Faellen, in denen Bienenvoelker nicht verendet sind, tote Bienen und die
   Bienenbrut des befallenen Bienenvolkes unschaedlich beseitigt worden sind und,
   soweit die zustaendige Behoerde nach § 23 Abs. 3 eine Behandlung angeordnet hat, alle
   Bienenvoelker des befallenen Bienenstandes nach Anweisung der zustaendigen Behoerde
   behandelt worden sind und eine Untersuchung der behandelten Bienenvoelker drei
   Wochen nach Abschluss der Behandlung einen negativen Befund ergeben hat.

(3) Der Sperrbezirk gilt als befallsfrei, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2
erfuellt sind und,
1. soweit die zustaendige Behoerde nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 eine Behandlung angeordnet
   hat, alle Bienenvoelker behandelt und drei Wochen nach Abschluss der Behandlung mit
   einem negativen Befund untersucht worden sind oder,

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2. soweit die zustaendige Behoerde nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 eine Untersuchung angeordnet
   hat, alle Bienenvoelker im Sperrbezirk in einer von der zustaendigen Behoerde
   bestimmten Untersuchungseinrichtung mit einem negativen Befund auf den Befall mit
   der Tropilaelaps-Milbe untersucht worden sind.


VIII.
Ordnungswidrigkeiten

§ 26
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 3
   verbundenen vollziehbaren Auflage oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 oder
   § 24 Abs. 3
zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.    entgegen § 1a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
      rechtzeitig erstattet,
2.    einer Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 oder § 8 Abs. 1 Nr. 7,
      8 oder 9 ueber Reinigung, Entseuchung, Aufbewahrung, unschaedliche Beseitigung
      zuwiderhandelt,
3.    entgegen § 4 nicht die erforderliche Hilfe leistet,
4.    der Vorschrift des § 5 Abs. 1 ueber die Vorlage einer Bescheinigung, des § 5a Satz
      1 ueber das Anbringen eines Schildes oder des § 5a Satz 2 ueber die Untersuchung
      zuwiderhandelt,
5.    entgegen § 6 eine Bienenwohnung nicht bienendicht verschlossen haelt,
6.    entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 eine dort bezeichnete Veraenderung an einem Bienenstand
      vornimmt,
7.    entgegen § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder § 22
      Abs. 2 einen Bienenstand oder ein Futtervorratslager betritt,
8.    entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 18 Abs.
      1 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 23 Abs. 1 Nr. 1 ein Bienenvolk, Bienen
      oder einen dort bezeichneten Gegenstand entfernt,
9.    entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, § 11 Abs. 1 Nr. 4, § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,
      § 18 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2 ein
      Bienenvolk, Bienen oder einen dort bezeichneten Gegenstand verbringt,
10.   entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 5 oder § 18 Abs. 1 Nr. 5 Honig verfuettert,
11.   einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 6 ueber die Aufbewahrung eines dort
      bezeichneten Gegenstandes zuwiderhandelt,
12.   entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 7 oder § 23 Abs. 1 Nr. 3 Bienen, Bienenbrut oder einen
      dort bezeichneten Gegenstand nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
      rechtzeitig beseitigt,
13.   entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 einen
      Bienenstand, ein Bienenvolk oder Bienen entfernt oder
14.   entgegen § 16 einen dort bezeichneten Gegenstand nicht oder nicht richtig
      aufbewahrt oder eine Bienenwohnung nicht oder nicht richtig sichert.


IX.
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Schlussvorschriften

§ 27
(Inkrafttreten)




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