Verordnung ueber die Anwendung
bienengefaehrlicher Pflanzenschutzmittel
(Bienenschutzverordnung)
BienSchV 1992

vom  22.07.1992



"Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992 (BGBl. I S. 1410), die zuletzt durch Artikel
4 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 4 § 3 G v. 6. 8.2002 I 3082

Fussnote

Textnachweis ab: 5.8.1992


Diese V ersetzt die V 7823-3-2-7 v. 19.12.1972 I 2515 (BienSchV)

Eingangsformel
Der Bundesminister fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf Grund
des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl.
I S. 1505) sowie auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 16 in Verbindung mit Abs. 2 des
Pflanzenschutzgesetzes sowie in Verbindung mit Artikel 56 des Zustaendigkeitsanpassungs-
Gesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 23. Januar
1991 (BGBl. I S. 530) im Einvernehmen mit den Bundesministern fuer Gesundheit und fuer
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. bienengefaehrliche Pflanzenschutzmittel:
   a) Pflanzenschutzmittel, die das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und
      Lebensmittelsicherheit mit der Auflage zugelassen hat, sie als
      "bienengefaehrlich" zu kennzeichnen,
   b) andere zugelassene Pflanzenschutzmittel in einer hoeheren als der hoechsten in der
      Gebrauchsanleitung vorgesehenen
         aa)   Aufwandmenge oder
         bb)   Konzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist;

2. bluehende Pflanzen:
   Pflanzen, an denen sich geoeffnete Blueten befinden, ausser Hopfen und Kartoffeln.

§ 2 Anwendung
(1) Bienengefaehrliche Pflanzenschutzmittel duerfen nicht an
1. bluehenden Pflanzen,
2. anderen Pflanzen, wenn sie von Bienen beflogen werden,
angewandt werden.

(2) Bienengefaehrliche Pflanzenschutzmittel duerfen nicht so angewandt werden, dass
Pflanzen nach Absatz 1 mitgetroffen werden.

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(3) Innerhalb eines Umkreises von 60 Metern um einen Bienenstand duerfen
bienengefaehrliche Pflanzenschutzmittel innerhalb der Zeit des taeglichen Bienenflugs nur
mit Zustimmung des Imkers angewandt werden.

(4) Bienengefaehrliche Pflanzenschutzmittel duerfen nicht so gehandhabt, aufbewahrt oder
beseitigt werden, dass Bienen mit ihnen in Beruehrung kommen koennen.

(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten nicht fuer die Anwendung, Handhabung und Aufbewahrung
bienengefaehrlicher Pflanzenschutzmittel in bienensicher umschlossenen Raeumen.

(6) Ist ein bienengefaehrliches Pflanzenschutzmittel entsprechend einer von dem
Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erteilten Auflage mit der
Angabe "bienengefaehrlich, ausser bei Anwendung nach dem Ende des taeglichen Bienenfluges
bis 23.00 Uhr (auch unter Zusatz der Worte "mitteleuropaeischer Zeit" oder der Abkuerzung
"MEZ") in dem zu behandelnden Bestand" versehen, so gelten die Absaetze 1 und 2 nicht
fuer die Anwendung dieses Pflanzenschutzmittels waehrend der angegebenen Tageszeit.

§ 3 Ausnahmen
Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen zulassen
1. von § 2 Abs. 1 fuer Forschungs-, Untersuchungs- und Versuchszwecke,
2. von § 2 Abs. 1 bis 3, soweit es zur Verhuetung schwerer Schaeden oder Verluste an
   Pflanzen durch Schadorganismen erforderlich ist.
Sie hat die Ausnahmegenehmigung mit den erforderlichen Auflagen zu verbinden, um
sicherzustellen, dass die Imker, deren Bienenstaende sich im Umkreis von 3 Kilometern
befinden, spaetestens 48 Stunden vor Beginn der Anwendung des Pflanzenschutzmittels
unterrichtet werden. Sie kann die Ausnahmegenehmigung mit Auflagen zur Sicherstellung
der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege versehen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des
Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 2 Abs. 1, 2 oder 3 ein bienengefaehrliches Pflanzenschutzmittel anwendet
   oder
2. entgegen § 2 Abs. 4 ein bienengefaehrliches Pflanzenschutzmittel handhabt,
   aufbewahrt oder beseitigt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des
Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig einer vollziehbaren
Auflage nach § 3 Satz 2 zuwiderhandelt.

§ 5 Inkrafttreten, abgeloeste Vorschrift
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

(2)

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.




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