Gesetz ueber die Errichtung eines
Bundesinstitutes fuer Risikobewertung (BfR-
Gesetz - BfRG)
BfRG
vom 06.08.2002
"BfR-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 55
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 55 G v. 5.2.2009 I 160
Fussnote
Textnachweis ab: 1.11.2002
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 6.8.2002 I 3082 vom Bundestag beschlossen. Es tritt
gem. Art. 14 dieses G am 1.11.2002 in Kraft
§ 1 Rechtsform, Name
Im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums fuer Verbraucherschutz, Ernaehrung
und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ein "Bundesinstitut fuer
Risikobewertung" (Bundesinstitut) als bundesunmittelbare rechtsfaehige Anstalt des
oeffentlichen Rechts errichtet.
§ 2 Taetigkeiten
(1) Das Bundesinstitut wird, unbeschadet bestehender Zustaendigkeiten sonstiger
Einrichtungen des Bundes fuer Fragen der Gesundheit des Menschen, insbesondere auf
folgenden Gebieten taetig:
1. Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitungen, Gutachten und Stellungnahmen
zu Fragen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Lebensmittelsicherheit oder
dem Verbraucherschutz im Hinblick auf die Gesundheit des Menschen einschliesslich
Fragen der Ernaehrung und Ernaehrungspraevention und, soweit Futtermittel,
Futtermittelzusatzstoffe, der Verkehr mit und die Anwendung von Arzneimitteln, die
zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, und bei Tieren angewandte pharmakologisch
wirksame Stoffe, ausgenommen Tierimpfstoffe, betroffen sind, auch im Hinblick auf
die Tiergesundheit in Zusammenhang stehen,
2. wissenschaftliche Beratung des Bundesministeriums und anderer oberster
Bundesbehoerden, soweit das Bundesinstitut Taetigkeiten aus deren Geschaeftsbereich
wahrnimmt, sowie des Bundesamtes fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
in allen Fragen, die zu den Taetigkeiten des Bundesinstitutes gehoeren,
3. Zusammenarbeit mit Dienststellen der Europaeischen Gemeinschaft, insbesondere
der Europaeischen Behoerde fuer Lebensmittelsicherheit, sowie mit anderen
wissenschaftlichen Einrichtungen auf nationaler und internationaler Ebene und
Koordination des wissenschaftlichen Informationsaustauschs auf dem Gebiet der
Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes,
4. wissenschaftliche Forschung, soweit diese in einem engen Bezug zu seinen
Taetigkeiten steht,
5. Bewertung der Gesundheitsgefaehrlichkeit von Chemikalien, Dokumentation und
Information zu Vergiftungsgeschehen,
6. Erfassung und Bewertung von Ersatz- und Ergaenzungsmethoden zu Tierversuchen,
7. Risikobewertung bei gentechnisch veraenderten Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen
sowie von gentechnisch veraenderten Futtermitteln und Futtermittelzusatzstoffen,
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8. gesundheitliche Fragen der Befoerderung gefaehrlicher Gueter, insbesondere giftiger
und aetzender Stoffe,
9. Beteiligung am Monitoring nach den §§ 50 bis 52 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches sowie an bundesweiten Erhebungen im Bereich der
Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe,
10. Wahrnehmung der Funktion eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors,
soweit fuer diese Taetigkeit durch Rechtsakte oder auf der Grundlage von Rechtsakten
der Europaeischen Gemeinschaft das Bundesgesundheitsamt oder das Bundesinstitut
fuer gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinaermedizin benannt ist und diese
Taetigkeit nicht von einer anderen Stelle wahrgenommen wird,
11. Wahrnehmung der Funktion eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors,
soweit fuer diese Taetigkeit durch Rechtsakte oder auf der Grundlage von Rechtsakten
der Europaeischen Gemeinschaft das Bundesinstitut benannt wird,
12. Unterrichtung der Oeffentlichkeit auf seinen Taetigkeitsgebieten ueber Risiken
gesundheitlicher Art sowie sonstige gewonnene Erkenntnisse und Arbeitsergebnisse;
die Vorschriften des Geraete- und Produktsicherheitsgesetzes bleiben unberuehrt.
(2) Bei der Durchfuehrung seiner Taetigkeiten kann das Bundesinstitut wissenschaftliche
Erkenntnisse der Forschungsanstalten im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums sowie
anderer wissenschaftlicher Einrichtungen heranziehen. Soweit es sich bei den in Satz
1 genannten wissenschaftlichen Einrichtungen um solche der Laender handelt, sind deren
Erkenntnisse im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit einzubeziehen.
(3) Bei seinen wissenschaftlichen Bewertungen und Forschungen ist das Bundesinstitut
vorbehaltlich des § 8 Abs. 1 weisungsunabhaengig.
§ 3 Aufgabendurchfuehrung
(1) Das Bundesinstitut erledigt im Rahmen der ihm durch § 2 Abs. 1 zugewiesenen
Taetigkeiten die Verwaltungsaufgaben des Bundes, die dem Bundesinstitut durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen sind.
(2) Das Bundesinstitut erledigt, soweit keine andere Zustaendigkeit gesetzlich
festgelegt ist, Aufgaben des Bundes in seinem Taetigkeitsbereich, mit deren Durchfuehrung
das Bundesinstitut vom Bundesministerium beauftragt wird.
§ 4 Organe
(1) Organe des Bundesinstitutes sind die Praesidentin oder der Praesident und das
Direktorium.
(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die Satzung, soweit sie nicht durch
dieses Gesetz geregelt sind.
§ 5 Praesidentin oder Praesident
(1) Die Praesidentin oder der Praesident fuehrt die Geschaefte in eigener Verantwortung
nach Massgabe dieses Gesetzes und der Satzung. Sie oder er vertritt das Bundesinstitut
gerichtlich und aussergerichtlich.
(2) Die Praesidentin oder der Praesident hat eine staendige Vertreterin (Vizepraesidentin)
oder einen staendigen Vertreter (Vizepraesident).
§ 6 Direktorium
(1) Das Direktorium besteht aus der Praesidentin oder dem Praesidenten, der
Vizepraesidentin oder dem Vizepraesidenten und den Abteilungsleiterinnen und den
Abteilungsleitern des Bundesinstitutes.
(2) Das Direktorium hat die Aufgabe, die Praesidentin oder den Praesidenten bei der
Leitung des Bundesinstitutes zu unterstuetzen; dazu wirkt es insbesondere mit bei
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1. der Behandlung wissenschaftlicher Fragestellungen mit besonderer Bedeutung,
2. der Planung und Vergabe von Forschungsvorhaben,
3. der Einsetzung von Kommissionen und der Abstimmung ihrer Taetigkeit untereinander,
4. der Aufstellung des Haushaltsplans,
5. den Grundsaetzen der Organisation, Personalfuehrung und Personalverwaltung.
(3) Das Direktorium beraet unter dem Vorsitz der Praesidentin oder des Praesidenten.
Die Praesidentin oder der Praesident ist verpflichtet, das Direktorium regelmaessig zur
Beratung einzuberufen.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Praesidentin oder der Praesident.
§ 7 Satzung
Das Direktorium erlaesst mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Satzung fuer das
Bundesinstitut; § 6 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Die Satzung bedarf der Genehmigung des
Bundesministeriums und ist im Bundesanzeiger zu veroeffentlichen. In die Satzung sind,
soweit erforderlich, insbesondere Bestimmungen aufzunehmen ueber
1. die Rechte und Pflichten der Organe des Bundesinstitutes,
2. die Uebertragung der Zeichnungsbefugnis an Beschaeftigte des Bundesinstitutes,
3. den Aufbau des Bundesinstitutes,
4. die Haushaltsfuehrung und Rechnungslegung.
§ 8 Aufsicht
(1) Das Bundesinstitut untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums, die sich
in den Faellen des § 2 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 3 auf die Rechtsaufsicht beschraenkt.
Soweit das Bundesinstitut Aufgaben aus einem anderen Geschaeftsbereich als dem des
Bundesministeriums wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich
zustaendigen obersten Bundesbehoerde.
(2) Das Bundesinstitut ist verpflichtet, dem Bundesministerium jederzeit Auskunft ueber
seine Taetigkeit zu erteilen.
(3) Beauftragte des Bundesministeriums sind befugt, an den Beratungen des Direktoriums
teilzunehmen; ihnen ist jederzeit Gehoer zu gewaehren.
(4) In Faellen des Absatzes 1 Satz 2 gelten die Absaetze 2 und 3 entsprechend.
§ 9 Haushaltsplan
(1) Das Bundesinstitut weist die zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu
leistenden Ausgaben in einem Haushaltsplan aus. Auf seine Aufstellung und Ausfuehrung
sowie die Zahlungen, die Buchfuehrung und die Rechnungslegung sind die fuer den Bund
jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
(2) Der Haushaltsplan wird von der Praesidentin oder vom Praesidenten festgestellt. Er
bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums. Das Bundesinstitut
erhaelt zum Ausgleich des genehmigten Haushaltsplans Zuschuesse des Bundes nach Massgabe
des jeweiligen Haushaltsgesetzes.
(3) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Nach Ende des Haushaltsjahres ist
eine Rechnung ueber die Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Die Rechnung ist vom
Bundesministerium zu pruefen.
§ 10 Beamtinnen und Beamte
(1) Das Bundesinstitut hat Dienstherrenfaehigkeit. Seine Beamtinnen und Beamten sind
mittelbare Bundesbeamte.
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(2) Die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung B werden vom Bundespraesidenten
ernannt. Im Uebrigen ernennt die Praesidentin oder der Praesident des Bundesinstitutes die
Beamtinnen und Beamten.
(3) Oberste Dienstbehoerde fuer die Praesidentin oder den Praesidenten und
die Vizepraesidentin oder den Vizepraesidenten des Bundesinstitutes ist das
Bundesministerium. Fuer die uebrigen Beamtinnen und Beamten ist die oberste Dienstbehoerde
die Praesidentin oder der Praesident des Bundesinstitutes.
§ 11 Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter
Auf die Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundesinstitutes sind die
fuer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifvertraege und
sonstige Bestimmungen anzuwenden.
§ 12 Uebernahme der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer
(1) Die beim Bundesinstitut fuer gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinaermedizin
taetigen Beamtinnen und Beamten werden vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 und 2 des
BVL-Gesetzes und des § 86 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes Beamtinnen und Beamte des Bundesinstitutes. § 136 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die beim Bundesinstitut fuer gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinaermedizin
taetigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind vorbehaltlich des § 7 Abs. 3 und 4 des
BVL-Gesetzes und des § 86 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes mit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes in den Dienst des Bundesinstitutes uebernommen.
§ 13 Uebergangsmassnahmen
(1) Nach der Errichtung des Bundesinstitutes finden innerhalb von sechs Monaten
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Wahlen zur Personalvertretung statt. Bis zur
Konstituierung des Personalrates werden die Aufgaben der Personalvertretung beim
Bundesinstitut von dem bisherigen Personalrat beim Bundesinstitut fuer gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinaermedizin als Uebergangspersonalrat des Bundesinstitutes
wahrgenommen.
(2) Der Uebergangspersonalrat bestellt unverzueglich den Vorstand fuer die Durchfuehrung
der Personalratswahlen im Bundesinstitut.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer die Jugend- und
Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung.
(4) Nach der Errichtung des Bundesinstitutes findet innerhalb von sechs Monaten
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und
ihrer Stellvertreterin statt. Bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und
ihrer Stellvertreterin beim Bundesinstitut werden ihre Aufgaben von der bisherigen
Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beim Bundesinstitut fuer
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinaermedizin wahrgenommen.
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