Gesetz zur Aenderung bewertungsrechtlicher
und anderer steuerrechtlicher Vorschriften
(Bewertungsaenderungsgesetz 1971 - BewAendG
1971)
BewAendG 1971

vom  27.07.1971



"Bewertungsaenderungsgesetz 1971 vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1157)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1.8.1971

Art 1 Erstmalige Anwendung der Einheitswerte des Grundbesitzes
(1) Die Einheitswerte des Grundbesitzes, denen die Wertverhaeltnisse vom 1. Januar 1964
zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden bei der Feststellung von Einheitswerten der
gewerblichen Betriebe auf den 1. Januar 1974 und bei der Festsetzung von Steuern, bei
denen die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1973 entsteht. Die vom 1. Januar 1974 an
anzuwendenden Besteuerungsmassstaebe werden durch besonderes Gesetz bestimmt.

(2) Fortschreibungen, Nachfeststellungen und Aufhebungen von Einheitswerten des
Grundbesitzes, denen die Wertverhaeltnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde liegen, werden
unter den Voraussetzungen der §§ 22 bis 24 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des
Artikels 3 dieses Gesetzes erstmals auf den 1. Januar 1974 vorgenommen.

Art 2 Hauptfeststellung der Einheitswerte der Mineralgewinnungsrechte
(1) Fuer Mineralgewinnungsrechte findet die naechste Hauptfeststellung der Einheitswerte
auf den 1. Januar 1972 statt (Hauptfeststellung 1972).

(2) Die Einheitswerte fuer Mineralgewinnungsrechte, denen die Wertverhaeltnisse vom
1. Januar 1972 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden bei der Feststellung von
Einheitswerten der gewerblichen Betriebe auf den 1. Januar 1972 und bei der Festsetzung
von Steuern, bei denen die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1971 entsteht.

Fussnote

Art. 2 Kursivdruck: Vgl. jetzt Art. 7 AOEG 1977 610-1-4

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Art 5 Schlussvorschriften
(1) Bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes sind anzuwenden
1. Artikel 3 Nr. 5 und 6 erstmals bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den
   1. Januar 1964,
2. Artikel 3 Nr. 1 bis 3 und 7 bis 11 erstmals zum 1. Januar 1974.

(2) Bei der Einheitsbewertung von Mineralgewinnungsrechten und von gewerblichen
Betrieben sind die Vorschriften des Artikels 3 Nr. 2 und 4 erstmals zum 1. Januar 1972
anzuwenden.
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(3) Bei der Feststellung von Einheitswerten nach geltendem Recht auf den 1. Januar
1972 und auf den 1. Januar 1973 richtet sich die Zugehoerigkeit der Tierbestaende
der gemeinschaftlichen Tierhaltung zum landwirtschaftlichen Vermoegen nach § 51a in
Verbindung mit § 33 Abs. 3 Nr. 4, § 34 Abs. 6a und § 97 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
in der Fassung dieses Gesetzes.

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Art 9 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Art 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.




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