Gesetz ueber die Statistik der
Bevoelkerungsbewegung und die
Fortschreibung des Bevoelkerungsstandes
(Bevoelkerungsstatistikgesetz - BevStatG)
BevStatG
vom 04.07.1957
"Bevoelkerungsstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Maerz 1980 (BGBl.
I S. 308), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1290)
geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 14.3.1980 I 308;
zuletzt geaendert durch Art. 1 G v. 18.7.2008 I 1290
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 23.8.1980
Kurzueberschrift u. Abkuerzung: Eingef. durch Art. 2 Nr. 1 G v. 30.10.2007 I 2526 mWv
1.1.2008
§ 1
Um die Veraenderungen in Zahl und Zusammensetzung der Bevoelkerung und ihre Ursachen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes festzustellen, wird eine Bundesstatistik durchgefuehrt.
Sie umfasst
1. die Statistik der natuerlichen Bevoelkerungsbewegung einschliesslich der
Todesursachenstatistik,
2. die Statistik der rechtskraeftigen Urteile in Ehesachen,
3. die Wanderungsstatistik und
4. die Fortschreibung des Bevoelkerungsstandes.
§ 2
(1) Fuer die Statistik der natuerlichen Bevoelkerungsbewegung werden bei Eheschliessungen,
Geburten und Sterbefaellen mit Zaehlkarten laufend folgende Tatbestaende erfasst:
1. Bei Eheschliessungen:
a) Tag der Eheschliessung,
b) Wohngemeinde, Alter, bisheriger Familienstand und Kinder der Ehegatten,
c) rechtliche Zugehoerigkeit oder Nichtzugehoerigkeit zu einer Kirche,
Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft und Staatsangehoerigkeit;
2. bei Lebend- und Totgeburten:
a) Geburtstag, Geschlecht, Koerpergewicht, Koerperlaenge, Angabe ueber Ehelichkeit oder
Nichtehelichkeit des Kindes,
b) Wohngemeinde und Alter der Eltern,
c) Erwerbstaetigkeit der Mutter, rechtliche Zugehoerigkeit oder Nichtzugehoerigkeit
zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft und
Staatsangehoerigkeit,
d) Mehrlingsgeburt,
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e) bei ehelichen Kindern: Tag der Eheschliessung der Eltern, Geburtenfolge sowie
Geburtsdatum des vorangegangenen Kindes,
f) Geburtstag des vorangegangenen Kindes der Mutter und Geburtenfolge in Bezug auf
die Kinder der Mutter;
3. bei Sterbefaellen:
a) Sterbetag, Geschlecht, Alter, Familienstand - bei Kindern Angabe ueber
Ehelichkeit oder Nichtehelichkeit - und Wohngemeinde,
b) Erwerbstaetigkeit, rechtliche Zugehoerigkeit oder Nichtzugehoerigkeit zu
einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft und
Staatsangehoerigkeit,
c) bei Verheirateten: Alter des ueberlebenden Ehegatten,
d) Todesursache, bei Sterbefaellen innerhalb der ersten vierundzwanzig Lebensstunden
auch Lebensdauer.
(2) Die Zaehlkarten werden von den Standesaemtern und in den Faellen der §§ 20 und 30
des Personenstandsgesetzes von den dort genannten Stellen ausgefuellt. In den Laendern,
in denen ein Leichenschauschein (Totenschein) eingefuehrt ist, der die in Absatz 1 Nr.
3 Buchstabe d genannten Tatbestaende enthaelt, brauchen diese Tatbestaende nicht in die
Zaehlkarten aufgenommen zu werden. Der Leichenschauschein (Totenschein) tritt insoweit
an die Stelle der Zaehlkarte.
(3) Soweit die Angaben, die zum Ausfuellen der Zaehlkarten noetig sind, nicht aus den
Eintragungen in die Personenstandsregister oder aus anderen vorgelegten Unterlagen
hervorgehen, sind die Anzeigenden oder die Eheschliessenden, fuer die Angabe der
Todesursache die nach Landesrecht fuer die Leichenschau zustaendigen Aerzte oder sonstigen
Personen auskunftspflichtig. Fuer die Angabe von Koerpergewicht, Koerperlaenge bei der
Geburt sind in den Faellen, in denen sie hinzugezogen wurden, der Arzt oder die Hebamme,
in den uebrigen Faellen die Anzeigenden auskunftspflichtig.
§ 3
(1) Fuer die Statistik der rechtskraeftigen Urteile in Ehesachen werden bei gerichtlichen
Entscheidungen ueber Ehescheidungs-, -aufhebungs- oder -nichtigkeitsklagen mit
Zaehlkarten laufend folgende Tatbestaende erfasst:
1. Klaeger und Widerklaeger,
2. Inhalt der Entscheidung (Nichtigkeitserklaerung, Aufhebung, Scheidung,
Klageabweisung, Schuldausspruch, zugrunde gelegte gesetzliche Bestimmungen),
3. Alter der Ehegatten, Ehedauer und Kinderzahl,
4. Staatsangehoerigkeit der Ehegatten.
(2) Die Zaehlkarten werden von den Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle des Gerichts
erster Instanz nach Rechtskraft des Urteils auf Grund der Gerichtsakten ausgefuellt.
§ 4
Fuer die Wanderungsstatistik werden bei der An- und Abmeldung die Zu- und Fortzuege
(Wohnungswechsel) sowie Aenderungen des Wohnungsstatus mit folgenden Tatbestaenden
laufend erfasst:
1. Tag des Bezugs der neuen oder des Auszugs aus der alten Wohnung, alte und neue
Wohngemeinde, Haupt- und Nebenwohnsitz,
2. Geschlecht, Alter und Familienstand,
3. rechtliche Zugehoerigkeit oder Nichtzugehoerigkeit zu einer Religionsgesellschaft und
Staatsangehoerigkeit,
4. Geburtsort und Geburtsstaat,
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5. bei Zuzug aus dem Ausland: Datum des dem Zuzug vorangegangenen Fortzugs vom Inland
ins Ausland.
§ 5
Bei der Fortschreibung des Bevoelkerungsstandes sind auf der Grundlage der jeweils
letzten allgemeinen Zaehlung der Bevoelkerung nach den Ergebnissen der Statistik der
natuerlichen Bevoelkerungsbewegung und der Wanderungsstatistik die Bevoelkerung insgesamt
sowie die deutsche Bevoelkerung nach Geschlecht, Alter und Familienstand festzustellen.
§ 6
(1) Die Zaehlkarten fuer Eheschliessungen, Geburten und Sterbefaelle (§ 2 Abs. 1) und
fuer rechtskraeftige Urteile in Ehesachen (§ 3 Abs. 1) sowie die Leichenschauscheine
(§ 2 Abs. 2) und eine Ausfertigung der Meldescheine (§ 4) sind mindestens monatlich
an das Statistische Landesamt zu uebersenden. Die Leichenschauscheine sind ueber
das Gesundheitsamt zu leiten. Soweit moeglich, sind die Daten auf automatisiert
verarbeitbaren Datentraegern oder durch Datenuebertragung zu uebermitteln.
(2) Einzelangaben in statistischen Ergebnissen ueber die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
c, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 Buchstabe b und § 4 Nr. 3 erfasste Zugehoerigkeit oder
Nichtzugehoerigkeit zu einer Religionsgemeinschaft duerfen in der Gliederung nach dem
Jahr der Eheschliessung, der Geburt, des Sterbefalls und des Wohnungswechsels von den
Statistischen Aemtern des Bundes und der Laender veroeffentlicht werden.
§ 7
(weggefallen)
§ 8
Inkrafttreten
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