Beurkundungsgesetz
BeurkG

vom  28.08.1969



"Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 26
des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 26 G v. 17.12.2008 I 2586

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab:      1. 1.1977

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt fuer oeffentliche Beurkundungen und Verwahrungen durch den Notar.

(2) Soweit fuer oeffentliche Beurkundungen neben dem Notar auch andere Urkundspersonen
oder sonstige Stellen zustaendig sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes,
ausgenommen § 5 Abs. 2, entsprechend.

§ 2 Ueberschreiten des Amtsbezirks
Eine Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar sie ausserhalb seines
Amtsbezirks oder ausserhalb des Landes vorgenommen hat, in dem er zum Notar bestellt
ist.

§ 3 Verbot der Mitwirkung als Notar
(1) Ein Notar soll an einer Beurkundung nicht mitwirken, wenn es sich handelt um
1.   eigene Angelegenheiten, auch wenn der Notar nur mitberechtigt oder mitverpflichtet
     ist,
2.   Angelegenheiten seines Ehegatten, frueheren Ehegatten oder seines Verlobten,
2a. Angelegenheiten seines Lebenspartners, frueheren Lebenspartners oder Verlobten im
    Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
3.   Angelegenheiten einer Person, die mit dem Notar in gerader Linie verwandt oder
     verschwaegert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum
     zweiten Grade verschwaegert ist oder war,
4.   Angelegenheiten einer Person, mit der sich der Notar zur gemeinsamen
     Berufsausuebung verbunden oder mit der er gemeinsame Geschaeftsraeume hat,
5.   Angelegenheiten einer Person, deren gesetzlicher Vertreter der Notar oder eine
     Person im Sinne der Nummer 4 ist,
6.   Angelegenheiten einer Person, deren vertretungsberechtigtem Organ der Notar oder
     eine Person im Sinne der Nummer 4 angehoert,
7.   Angelegenheiten einer Person, fuer die der Notar, eine Person im Sinn der Nummer 4
     oder eine mit dieser im Sinn der Nummer 4 oder in einem verbundenen Unternehmen
     (§ 15 des Aktiengesetzes) verbundene Person ausserhalb einer Amtstaetigkeit in
     derselben Angelegenheit bereits taetig war oder ist, es sei denn, diese Taetigkeit
     wurde im Auftrag aller Personen ausgeuebt, die an der Beurkundung beteiligt sein
     sollen,
                                               -1-
      
                                                                              

8.   Angelegenheiten einer Person, die den Notar in derselben Angelegenheit
     bevollmaechtigt hat oder zu der der Notar oder eine Person im Sinne der Nummer 4 in
     einem staendigen Dienst- oder aehnlichen staendigen Geschaeftsverhaeltnis steht, oder
9.   Angelegenheiten einer Gesellschaft, an der der Notar mit mehr als fuenf vom Hundert
     der Stimmrechte oder mit einem anteiligen Betrag des Haftkapitals von mehr als
     2.500 Euro beteiligt ist.
Der Notar hat vor der Beurkundung nach einer Vorbefassung im Sinne der Nummer 7 zu
fragen und in der Urkunde die Antwort zu vermerken.

(2) Handelt es sich um eine Angelegenheit mehrerer Personen und ist der Notar frueher
in dieser Angelegenheit als gesetzlicher Vertreter oder Bevollmaechtigter taetig gewesen
oder ist er fuer eine dieser Personen in anderer Sache als Bevollmaechtigter taetig,
so soll er vor der Beurkundung darauf hinweisen und fragen, ob er die Beurkundung
gleichwohl vornehmen soll. In der Urkunde soll er vermerken, dass dies geschehen ist.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn es sich handelt um
1. Angelegenheiten einer Person, deren nicht zur Vertretung berechtigtem Organ der
   Notar angehoert,
2. Angelegenheiten einer Gemeinde oder eines Kreises, deren Organ der Notar angehoert,
3. Angelegenheiten einer als Koerperschaft des oeffentlichen Rechts anerkannten
   Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft oder einer als Koerperschaft des
   oeffentlichen Rechts anerkannten Teilorganisation einer solchen Gemeinschaft, deren
   Organ der Notar angehoert.
In den Faellen der Nummern 2 und 3 ist Absatz 1 Nr. 6 nicht anwendbar.

§ 4 Ablehnung der Beurkundung
Der Notar soll die Beurkundung ablehnen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht
vereinbar waere, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit
denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

§ 5 Urkundensprache
(1) Urkunden werden in deutscher Sprache errichtet.

(2) Der Notar kann auf Verlangen Urkunden auch in einer anderen Sprache errichten. Er
soll dem Verlangen nur entsprechen, wenn er der fremden Sprache hinreichend kundig ist.

Zweiter Abschnitt
Beurkundung von Willenserklaerungen

1.
Ausschliessung des Notars

§ 6 Ausschliessungsgruende
(1) Die Beurkundung von Willenserklaerungen ist unwirksam, wenn
1.   der Notar selbst,
2.   sein Ehegatte,
2a. sein Lebenspartner,
3.   eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war oder
4.   ein Vertreter, der fuer eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen
     handelt,
an der Beurkundung beteiligt ist.

                                            -2-
      
                                                                              

(2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden
Namen abgegebene Erklaerungen beurkundet werden sollen.

§ 7 Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehoerigen
Die Beurkundung von Willenserklaerungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf
gerichtet sind,
1.   dem Notar,
2.   seinem Ehegatten oder frueheren Ehegatten,
2a. seinem Lebenspartner oder frueheren Lebenspartner oder
3.   einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwaegert oder in der
     Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwaegert
     ist oder war,
einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.

2.
Niederschrift

§ 8 Grundsatz
Bei der Beurkundung von Willenserklaerungen muss eine Niederschrift ueber die Verhandlung
aufgenommen werden.

§ 9 Inhalt der Niederschrift
(1) Die Niederschrift muss enthalten
1. die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie
2. die Erklaerungen der Beteiligten.
Erklaerungen in einem Schriftstueck, auf das in der Niederschrift verwiesen und das
dieser beigefuegt wird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten. Satz 2 gilt
entsprechend, wenn die Beteiligten unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder
Abbildungen Erklaerungen abgeben.

(2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.

§ 10 Feststellung der Beteiligten
(1) In der Niederschrift soll die Person der Beteiligten so genau bezeichnet werden,
dass Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind.

(2) Aus der Niederschrift soll sich ergeben, ob der Notar die Beteiligten kennt oder
wie er sich Gewissheit ueber ihre Person verschafft hat. Kann sich der Notar diese
Gewissheit nicht verschaffen, wird aber gleichwohl die Aufnahme der Niederschrift
verlangt, so soll der Notar dies in der Niederschrift unter Anfuehrung des Sachverhalts
angeben.

§ 11 Feststellungen ueber die Geschaeftsfaehigkeit
(1) Fehlt einem Beteiligten nach der Ueberzeugung des Notars die erforderliche
Geschaeftsfaehigkeit, so soll die Beurkundung abgelehnt werden. Zweifel an der
erforderlichen Geschaeftsfaehigkeit eines Beteiligten soll der Notar in der Niederschrift
feststellen.

(2) Ist ein Beteiligter schwer krank, so soll dies in der Niederschrift vermerkt und
angegeben werden, welche Feststellungen der Notar ueber die Geschaeftsfaehigkeit getroffen
hat.

§ 12 Nachweise fuer die Vertretungsberechtigung

                                            -3-
      
                                                                              

Vorgelegte Vollmachten und Ausweise ueber die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters
sollen der Niederschrift in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beigefuegt werden.
Ergibt sich die Vertretungsberechtigung aus einer Eintragung im Handelsregister oder
in einem aehnlichen Register, so genuegt die Bescheinigung eines Notars nach § 21 der
Bundesnotarordnung.

§ 13 Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben
(1) Die Niederschrift muss in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von
ihnen genehmigt und eigenhaendig unterschrieben werden; soweit die Niederschrift auf
Karten, Zeichnungen oder Abbildungen verweist, muessen diese den Beteiligten anstelle
des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden. In der Niederschrift soll festgestellt
werden, dass dies geschehen ist. Haben die Beteiligten die Niederschrift eigenhaendig
unterschrieben, so wird vermutet, dass sie in Gegenwart des Notars vorgelesen oder,
soweit nach Satz 1 erforderlich, zur Durchsicht vorgelegt und von den Beteiligten
genehmigt ist. Die Niederschrift soll den Beteiligten auf Verlangen vor der Genehmigung
auch zur Durchsicht vorgelegt werden.

(2) Werden mehrere Niederschriften aufgenommen, die ganz oder teilweise uebereinstimmen,
so genuegt es, wenn der uebereinstimmende Inhalt den Beteiligten einmal nach Absatz 1
Satz 1 vorgelesen oder anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt wird. § 18 der
Bundesnotarordnung bleibt unberuehrt.

(3) Die Niederschrift muss von dem Notar eigenhaendig unterschrieben werden. Der Notar
soll der Unterschrift seine Amtsbezeichnung beifuegen.

§ 13a Eingeschraenkte Beifuegungs- und Vorlesungspflicht
(1) Wird in der Niederschrift auf eine andere notarielle Niederschrift verwiesen, die
nach den Vorschriften ueber die Beurkundung von Willenserklaerungen errichtet worden ist,
so braucht diese nicht vorgelesen zu werden, wenn die Beteiligten erklaeren, dass ihnen
der Inhalt der anderen Niederschrift bekannt ist, und sie auf das Vorlesen verzichten.
Dies soll in der Niederschrift festgestellt werden. Der Notar soll nur beurkunden, wenn
den Beteiligten die andere Niederschrift zumindest in beglaubigter Abschrift bei der
Beurkundung vorliegt. Fuer die Vorlage zur Durchsicht anstelle des Vorlesens von Karten,
Zeichnungen oder Abbildungen gelten die Saetze 1 bis 3 entsprechend.

(2) Die andere Niederschrift braucht der Niederschrift nicht beigefuegt zu werden, wenn
die Beteiligten darauf verzichten. In der Niederschrift soll festgestellt werden, dass
die Beteiligten auf das Beifuegen verzichtet haben.

(3) Kann die andere Niederschrift bei dem Notar oder einer anderen Stelle rechtzeitig
vor der Beurkundung eingesehen werden, so soll der Notar dies den Beteiligten vor der
Verhandlung mitteilen; befindet sich die andere Niederschrift bei dem Notar, so soll
er diese dem Beteiligten auf Verlangen uebermitteln. Unbeschadet des § 17 soll der Notar
die Beteiligten auch ueber die Bedeutung des Verweisens auf die andere Niederschrift
belehren.

(4) Wird in der Niederschrift auf Karten oder Zeichnungen verwiesen, die von einer
oeffentlichen Behoerde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit
oeffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschaeftskreises
mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen worden sind, so gelten die Absaetze 1
bis 3 entsprechend.

§ 14 Eingeschraenkte Vorlesungspflicht
(1) Werden Bilanzen, Inventare, Nachlassverzeichnisse oder sonstige
Bestandsverzeichnisse ueber Sachen, Rechte und Rechtsverhaeltnisse in ein Schriftstueck
aufgenommen, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefuegt
wird, so braucht es nicht vorgelesen zu werden, wenn die Beteiligten auf das
Vorlesen verzichten. Das gleiche gilt fuer Erklaerungen, die bei der Bestellung einer
Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts
an Luftfahrzeugen aufgenommen werden und nicht im Grundbuch, Schiffsregister,
Schiffsbauregister oder im Register fuer Pfandrechte an Luftfahrzeugen selbst angegeben
                                            -4-
      
                                                                              

zu werden brauchen. Eine Erklaerung, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu
unterwerfen, muss in die Niederschrift selbst aufgenommen werden.

(2) Wird nach Absatz 1 das beigefuegte Schriftstueck nicht vorgelesen, so soll es den
Beteiligten zur Kenntnisnahme vorgelegt und von ihnen unterschrieben werden; besteht
das Schriftstueck aus mehreren Seiten, soll jede Seite von ihnen unterzeichnet werden. §
17 bleibt unberuehrt.

(3) In der Niederschrift muss festgestellt werden, dass die Beteiligten auf das Vorlesen
verzichtet haben; es soll festgestellt werden, dass ihnen das beigefuegte Schriftstueck
zur Kenntnisnahme vorgelegt worden ist.

§ 15 Versteigerungen
Bei der Beurkundung von Versteigerungen gelten nur solche Bieter als beteiligt, die
an ihr Gebot gebunden bleiben. Entfernt sich ein solcher Bieter vor dem Schluss der
Verhandlung, so gilt § 13 Abs. 1 insoweit nicht; in der Niederschrift muss festgestellt
werden, dass sich der Bieter vor dem Schluss der Verhandlung entfernt hat.

§ 16 Uebersetzung der Niederschrift
(1) Ist ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Ueberzeugung des Notars der
deutschen Sprache oder, wenn die Niederschrift in einer anderen als der deutschen
Sprache aufgenommen wird, dieser Sprache nicht hinreichend kundig, so soll dies in der
Niederschrift festgestellt werden.

(2) Eine Niederschrift, die eine derartige Feststellung enthaelt, muss dem Beteiligten
anstelle des Vorlesens uebersetzt werden. Wenn der Beteiligte es verlangt, soll die
Uebersetzung ausserdem schriftlich angefertigt und ihm zur Durchsicht vorgelegt werden;
die Uebersetzung soll der Niederschrift beigefuegt werden. Der Notar soll den Beteiligten
darauf hinweisen, dass dieser eine schriftliche Uebersetzung verlangen kann. Diese
Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden.

(3) Fuer die Uebersetzung muss, falls der Notar nicht selbst uebersetzt, ein Dolmetscher
zugezogen werden. Fuer den Dolmetscher gelten die §§ 6, 7 entsprechend. Ist der
Dolmetscher nicht allgemein vereidigt, so soll ihn der Notar vereidigen, es sei denn,
dass alle Beteiligten darauf verzichten. Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift
festgestellt werden. Die Niederschrift soll auch von dem Dolmetscher unterschrieben
werden.

3.
Pruefungs- und Belehrungspflichten

§ 17 Grundsatz
(1) Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klaeren, die
Beteiligten ueber die rechtliche Tragweite des Geschaefts belehren und ihre Erklaerungen
klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten,
dass Irrtuemer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht
benachteiligt werden.

(2) Bestehen Zweifel, ob das Geschaeft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten
entspricht, so sollen die Bedenken mit den Beteiligten eroertert werden. Zweifelt
der Notar an der Wirksamkeit des Geschaefts und bestehen die Beteiligten auf der
Beurkundung, so soll er die Belehrung und die dazu abgegebenen Erklaerungen der
Beteiligten in der Niederschrift vermerken.

(2a) Der Notar soll das Beurkundungsverfahren so gestalten, dass die Einhaltung der
Pflichten nach den Absaetzen 1 und 2 gewaehrleistet ist. Bei Verbrauchervertraegen soll
der Notar darauf hinwirken, dass
1. die rechtsgeschaeftlichen Erklaerungen des Verbrauchers von diesem persoenlich oder
   durch eine Vertrauensperson vor dem Notar abgegeben werden und
                                            -5-
      
                                                                              

2. der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhaelt, sich vorab mit dem Gegenstand
   der Beurkundung auseinander zu setzen; bei Verbrauchervertraegen, die der
   Beurkundungspflicht nach § 311b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Buergerlichen
   Gesetzbuchs unterliegen, geschieht dies im Regelfall dadurch, dass dem Verbraucher
   der beabsichtigte Text des Rechtsgeschaefts zwei Wochen vor der Beurkundung zur
   Verfuegung gestellt wird.
Weitere Amtspflichten des Notars bleiben unberuehrt.

(3) Kommt auslaendisches Recht zur Anwendung oder bestehen darueber Zweifel, so soll der
Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken. Zur
Belehrung ueber den Inhalt auslaendischer Rechtsordnungen ist er nicht verpflichtet.

§ 18 Genehmigungserfordernisse
Auf die erforderlichen gerichtlichen oder behoerdlichen Genehmigungen oder Bestaetigungen
oder etwa darueber bestehende Zweifel soll der Notar die Beteiligten hinweisen und dies
in der Niederschrift vermerken.

§ 19 Unbedenklichkeitsbescheinigung
Darf nach dem Grunderwerbsteuerrecht eine Eintragung im Grundbuch erst vorgenommen
werden, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt, so soll der
Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.

§ 20 Gesetzliches Vorkaufsrecht
Beurkundet der Notar die Veraeusserung eines Grundstuecks, so soll er, wenn ein
gesetzliches Vorkaufsrecht in Betracht kommen koennte, darauf hinweisen und dies in der
Niederschrift vermerken.

§ 20a Vorsorgevollmacht
Beurkundet der Notar eine Vorsorgevollmacht, so soll er auf die Moeglichkeit
der Registrierung bei dem Zentralen Vorsorgeregister nach § 78a Abs. 1 der
Bundesnotarordnung hinweisen.

§ 21 Grundbucheinsicht, Briefvorlage
(1) Bei Geschaeften, die im Grundbuch eingetragene oder einzutragende Rechte zum
Gegenstand haben, soll sich der Notar ueber den Grundbuchinhalt unterrichten. Sonst
soll er nur beurkunden, wenn die Beteiligten trotz Belehrung ueber die damit verbundenen
Gefahren auf einer sofortigen Beurkundung bestehen; dies soll er in der Niederschrift
vermerken.

(2) Bei der Abtretung oder Belastung eines Briefpfandrechts soll der Notar in der
Niederschrift vermerken, ob der Brief vorgelegen hat.

4.
Beteiligung behinderter Personen

§ 22 Hoerbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Beteiligte
(1) Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Ueberzeugung des Notars
nicht hinreichend zu hoeren, zu sprechen oder zu sehen, so soll zu der Beurkundung
ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, es sei denn, dass alle Beteiligten
darauf verzichten. Auf Verlangen eines hoer- oder sprachbehinderten Beteiligten soll
der Notar einen Gebaerdensprachdolmetscher hinzuziehen. Diese Tatsachen sollen in der
Niederschrift festgestellt werden.

(2) Die Niederschrift soll auch von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben
werden.

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§ 23 Besonderheiten fuer hoerbehinderte Beteiligte
Eine Niederschrift, in der nach § 22 Abs. 1 festgestellt ist, dass ein Beteiligter
nicht hinreichend zu hoeren vermag, muss diesem Beteiligten anstelle des Vorlesens zur
Durchsicht vorgelegt werden; in der Niederschrift soll festgestellt werden, dass dies
geschehen ist. Hat der Beteiligte die Niederschrift eigenhaendig unterschrieben, so wird
vermutet, dass sie ihm zur Durchsicht vorgelegt und von ihm genehmigt worden ist.

§ 24 Besonderheiten fuer hoer- und sprachbehinderte Beteiligte, mit denen
eine schriftliche Verstaendigung nicht moeglich ist
(1) Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Ueberzeugung des Notars
nicht hinreichend zu hoeren oder zu sprechen und sich auch nicht schriftlich zu
verstaendigen, so soll der Notar dies in der Niederschrift feststellen. Wird in der
Niederschrift eine solche Feststellung getroffen, so muss zu der Beurkundung eine
Person zugezogen werden, die sich mit dem behinderten Beteiligten zu verstaendigen
vermag und mit deren Zuziehung er nach der Ueberzeugung des Notars einverstanden ist;
in der Niederschrift soll festgestellt werden, dass dies geschehen ist. Zweifelt der
Notar an der Moeglichkeit der Verstaendigung zwischen der zugezogenen Person und dem
Beteiligten, so soll er dies in der Niederschrift feststellen. Die Niederschrift soll
auch von der zugezogenen Person unterschrieben werden.

(2) Die Beurkundung von Willenserklaerungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf
gerichtet sind, der nach Absatz 1 zugezogenen Person einen rechtlichen Vorteil zu
verschaffen.

(3) Das Erfordernis, nach § 22 einen Zeugen oder zweiten Notar zuzuziehen, bleibt
unberuehrt.

§ 25 Schreibunfaehige
Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Ueberzeugung des Notars seinen
Namen nicht zu schreiben, so muss bei dem Vorlesen und der Genehmigung ein Zeuge
oder ein zweiter Notar zugezogen werden, wenn nicht bereits nach § 22 ein Zeuge oder
ein zweiter Notar zugezogen worden ist. Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift
festgestellt werden. Die Niederschrift muss von dem Zeugen oder dem zweiten Notar
unterschrieben werden.

§ 26 Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar
(1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer
1.   selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten vertreten wird,
2.   aus einer zu beurkundenden Willenserklaerung einen rechtlichen Vorteil erlangt,
3.   mit dem Notar verheiratet ist,
3a. mit ihm eine Lebenspartnerschaft fuehrt oder
4.   mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war.

(2) Als Zeuge soll bei der Beurkundung ferner nicht zugezogen werden, wer
1. zu dem Notar in einem staendigen Dienstverhaeltnis steht,
2. minderjaehrig ist,
3. geisteskrank oder geistesschwach ist,
4. nicht hinreichend zu hoeren, zu sprechen oder zu sehen vermag,
5. nicht schreiben kann oder
6. der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist; dies gilt nicht im Falle des §
   5 Abs. 2, wenn der Zeuge der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig ist.


5.
                                            -7-
       
                                                                               


Besonderheiten fuer Verfuegungen von Todes wegen

§ 27 Beguenstigte Personen
Die §§ 7, 16 Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend
fuer Personen, die in einer Verfuegung von Todes wegen bedacht oder zum
Testamentsvollstrecker ernannt werden.

§ 28 Feststellungen ueber die Geschaeftsfaehigkeit
Der Notar soll seine Wahrnehmungen ueber die erforderliche Geschaeftsfaehigkeit des
Erblassers in der Niederschrift vermerken.

§ 29 Zeugen, zweiter Notar
Auf Verlangen der Beteiligten soll der Notar bei der Beurkundung bis zu zwei Zeugen
oder einen zweiten Notar zuziehen und dies in der Niederschrift vermerken. Die
Niederschrift soll auch von diesen Personen unterschrieben werden.

§ 30 Uebergabe einer Schrift
Wird eine Verfuegung von Todes wegen durch Uebergabe einer Schrift errichtet, so muss die
Niederschrift auch die Feststellung enthalten, dass die Schrift uebergeben worden ist.
Die Schrift soll derart gekennzeichnet werden, dass eine Verwechslung ausgeschlossen
ist. In der Niederschrift soll vermerkt werden, ob die Schrift offen oder verschlossen
uebergeben worden ist. Von dem Inhalt einer offen uebergebenen Schrift soll der Notar
Kenntnis nehmen, sofern er der Sprache, in der die Schrift verfasst ist, hinreichend
kundig ist; § 17 ist anzuwenden. Die Schrift soll der Niederschrift beigefuegt werden;
einer Verlesung der Schrift bedarf es nicht.

§ 31
(weggefallen)

§ 32 Sprachunkundige
Ist ein Erblasser, der dem Notar seinen letzten Willen muendlich erklaert, der Sprache,
in der die Niederschrift aufgenommen wird, nicht hinreichend kundig und ist dies in der
Niederschrift festgestellt, so muss eine schriftliche Uebersetzung angefertigt werden,
die der Niederschrift beigefuegt werden soll. Der Erblasser kann hierauf verzichten; der
Verzicht muss in der Niederschrift festgestellt werden.

§ 33 Besonderheiten beim Erbvertrag
Bei einem Erbvertrag gelten die §§ 30 und 32 entsprechend auch fuer die Erklaerung des
anderen Vertragschliessenden.

§ 34 Verschliessung, Verwahrung
(1) Die Niederschrift ueber die Errichtung eines Testaments soll der Notar in einen
Umschlag nehmen und diesen mit dem Praegesiegel verschliessen. In den Umschlag sollen
auch die nach den §§ 30 und 32 beigefuegten Schriften genommen werden. Auf dem Umschlag
soll der Notar den Erblasser seiner Person nach naeher bezeichnen und angeben, wann das
Testament errichtet worden ist; diese Aufschrift soll der Notar unterschreiben. Der
Notar soll veranlassen, dass das Testament unverzueglich in besondere amtliche Verwahrung
gebracht wird.

(2) Beim Abschluss eines Erbvertrages gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht die
Vertragschliessenden die besondere amtliche Verwahrung ausschliessen; dies ist im
Zweifel anzunehmen, wenn der Erbvertrag mit einem anderen Vertrag in derselben Urkunde
verbunden wird.


                                             -8-
      
                                                                              

(3) Haben die Beteiligten bei einem Erbvertrag die besondere amtliche Verwahrung
ausgeschlossen, so bleibt die Urkunde in der Verwahrung des Notars.

§ 34a Mitteilungs- und Ablieferungspflichten
(1) Bleibt ein Erbvertrag in der Verwahrung des Notars oder enthaelt eine
Urkunde Erklaerungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geaendert wird, insbesondere
Aufhebungsvertraege, Ruecktritts- und Anfechtungserklaerungen, Erbverzichtsvertraege, Ehe-
und Lebenspartnerschaftsvertraege mit erbrechtlichen Auswirkungen, so hat der Notar
das zustaendige Standesamt oder das Amtsgericht Schoeneberg in Berlin schriftlich zu
benachrichtigen.

(2) Nach Eintritt des Erbfalls hat der Notar den Erbvertrag an das Nachlassgericht
abzuliefern, in dessen Verwahrung er verbleibt. Enthaelt eine sonstige Urkunde
Erklaerungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geaendert wird, so teilt der Notar diese
Erklaerungen dem Nachlassgericht nach dem Eintritt des Erbfalls in beglaubigter
Abschrift mit.

§ 35 Niederschrift ohne Unterschrift des Notars
Hat der Notar die Niederschrift ueber die Errichtung einer Verfuegung von Todes wegen
nicht unterschrieben, so ist die Beurkundung aus diesem Grunde nicht unwirksam, wenn er
die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag unterschrieben hat.

Dritter Abschnitt
Sonstige Beurkundungen

1.
Niederschriften

§ 36 Grundsatz
Bei der Beurkundung anderer Erklaerungen als Willenserklaerungen sowie sonstiger
Tatsachen oder Vorgaenge muss eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39
nichts anderes bestimmt ist.

§ 37 Inhalt der Niederschrift
(1) Die Niederschrift muss enthalten
1. die Bezeichnung des Notars sowie
2. den Bericht ueber seine Wahrnehmungen.
Der Bericht des Notars in einem Schriftstueck, auf das in der Niederschrift verwiesen
und das dieser beigefuegt wird, gilt als in der Niederschrift selbst enthalten. Satz
2 gilt entsprechend, wenn der Notar unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder
Abbildungen seinen Bericht erstellt.

(2) In der Niederschrift sollen Ort und Tag der Wahrnehmungen des Notars sowie Ort und
Tag der Errichtung der Urkunde angegeben werden.

(3) § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 38 Eide, eidesstattliche Versicherungen
(1) Bei der Abnahme von Eiden und bei der Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen
gelten die Vorschriften ueber die Beurkundung von Willenserklaerungen entsprechend.

(2) Der Notar soll ueber die Bedeutung des Eides oder der eidesstattlichen Versicherung
belehren und dies in der Niederschrift vermerken.

2.
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Vermerke

§ 39 Einfache Zeugnisse
Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens oder der Zeichnung
einer Namensunterschrift, bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine
Privaturkunde vorgelegt worden ist, bei Bescheinigungen ueber Eintragungen in
oeffentlichen Registern, bei der Beglaubigung von Abschriften, Abdrucken, Ablichtungen
und dergleichen (Abschriften) und bei sonstigen einfachen Zeugnissen genuegt anstelle
einer Niederschrift eine Urkunde, die das Zeugnis, die Unterschrift und das Praege-
oder Farbdrucksiegel (Siegel) des Notars enthalten muss und Ort und Tag der Ausstellung
angeben soll (Vermerk).

§ 39a Einfache elektronische Zeugnisse
Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 koennen elektronisch errichtet
werden. Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden. Diese soll auf einem Zertifikat
beruhen, das auf Dauer pruefbar ist. Mit dem Zeugnis muss eine Bestaetigung der
Notareigenschaft durch die zustaendige Stelle verbunden werden. Das Zeugnis soll Ort und
Tag der Ausstellung angeben.

§ 40 Beglaubigung einer Unterschrift
(1) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars
vollzogen oder anerkannt wird.

(2) Der Notar braucht die Urkunde nur darauf zu pruefen, ob Gruende bestehen, seine
Amtstaetigkeit zu versagen.

(3) Der Beglaubigungsvermerk muss auch die Person bezeichnen, welche die Unterschrift
vollzogen oder anerkannt hat. In dem Vermerk soll angegeben werden, ob die Unterschrift
vor dem Notar vollzogen oder anerkannt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Unterschriften ohne zugehoerigen Text soll der Notar nur beglaubigen, wenn dargelegt
wird, dass die Beglaubigung vor der Festlegung des Urkundeninhalts benoetigt wird. In
dem Beglaubigungsvermerk soll angegeben werden, dass bei der Beglaubigung ein durch die
Unterschrift gedeckter Text nicht vorhanden war.

(6) Die Absaetze 1 bis 5 gelten fuer die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend.

§ 41 Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift
Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim
Gericht bestimmt ist, muss die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden;
dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. Der Beglaubigungsvermerk
muss auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 gilt
entsprechend.

§ 42 Beglaubigung einer Abschrift
(1) Bei der Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde soll festgestellt werden, ob die
Urkunde eine Urschrift, eine Ausfertigung, eine beglaubigte oder einfache Abschrift
ist.

(2) Finden sich in einer dem Notar vorgelegten Urkunde Luecken, Durchstreichungen,
Einschaltungen, Aenderungen oder unleserliche Worte, zeigen sich Spuren der Beseitigung
von Schriftzeichen, insbesondere Radierungen, ist der Zusammenhang einer aus mehreren
Blaettern bestehenden Urkunde aufgehoben oder sprechen andere Umstaende dafuer, dass
der urspruengliche Inhalt der Urkunde geaendert worden ist, so soll dies in dem


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Beglaubigungsvermerk festgestellt werden, sofern es sich nicht schon aus der Abschrift
ergibt.

(3) Enthaelt die Abschrift nur den Auszug aus einer Urkunde, so soll in dem
Beglaubigungsvermerk der Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt werden, dass die
Urkunde ueber diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthaelt.

(4) Bei der Beglaubigung eines Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, soll das
Ergebnis der Signaturpruefung dokumentiert werden.

§ 43 Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten Urkunde
Bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine private Urkunde vorgelegt worden ist,
gilt § 42 Abs. 2 entsprechend.

Vierter Abschnitt
Behandlung der Urkunden

§ 44 Verbindung mit Schnur und Praegesiegel
Besteht eine Urkunde aus mehreren Blaettern, so sollen diese mit Schnur und Praegesiegel
verbunden werden. Das gleiche gilt fuer Schriftstuecke sowie fuer Karten, Zeichnungen
oder Abbildungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 2, 3, §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2, 3 der
Niederschrift beigefuegt worden sind.

§ 44a Aenderungen in den Urkunden
(1) Zusaetze und sonstige, nicht nur geringfuegige Aenderungen sollen am Schluss vor den
Unterschriften oder am Rande vermerkt und im letzteren Falle von dem Notar besonders
unterzeichnet werden. Ist der Niederschrift ein Schriftstueck nach § 9 Abs. 1 Satz
2, den §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2 beigefuegt, so brauchen Aenderungen in dem beigefuegten
Schriftstueck nicht unterzeichnet zu werden, wenn aus der Niederschrift hervorgeht, dass
sie genehmigt worden sind.

(2) Offensichtliche Unrichtigkeiten kann der Notar auch nach Abschluss der Niederschrift
durch einen von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk richtigstellen. Der
Nachtragsvermerk ist am Schluss nach den Unterschriften oder auf einem besonderen, mit
der Urkunde zu verbindenden Blatt niederzulegen und mit dem Datum der Richtigstellung
zu versehen. Ergibt sich im uebrigen nach Abschluss der Niederschrift die Notwendigkeit
einer Aenderung oder Berichtigung, so hat der Notar hierueber eine besondere
Niederschrift aufzunehmen.

§ 45 Aushaendigung der Urschrift
(1) Die Urschrift der notariellen Urkunde bleibt, wenn sie nicht auszuhaendigen ist, in
der Verwahrung des Notars.

(2) Die Urschrift einer Niederschrift soll nur ausgehaendigt werden, wenn dargelegt
wird, dass sie im Ausland verwendet werden soll, und saemtliche Personen zustimmen, die
eine Ausfertigung verlangen koennen. In diesem Fall soll die Urschrift mit dem Siegel
versehen werden; ferner soll eine Ausfertigung zurueckbehalten und auf ihr vermerkt
werden, an wen und weshalb die Urschrift ausgehaendigt worden ist. Die Ausfertigung
tritt an die Stelle der Urschrift.

(3) Die Urschrift einer Urkunde, die in der Form eines Vermerks verfasst ist, ist
auszuhaendigen, wenn nicht die Verwahrung verlangt wird.

§ 46 Ersetzung der Urschrift
(1) Ist die Urschrift einer Niederschrift ganz oder teilweise zerstoert worden
oder abhanden gekommen und besteht Anlass, sie zu ersetzen, so kann auf einer noch

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vorhandenen Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift oder einer davon gefertigten
beglaubigten Abschrift vermerkt werden, dass sie an die Stelle der Urschrift tritt. Der
Vermerk kann mit dem Beglaubigungsvermerk verbunden werden. Er soll Ort und Zeit der
Ausstellung angeben und muss unterschrieben werden.

(2) Die Urschrift wird von der Stelle ersetzt, die fuer die Erteilung einer Ausfertigung
zustaendig ist.

(3) Vor der Ersetzung der Urschrift soll der Schuldner gehoert werden, wenn er sich in
der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Von der Ersetzung der
Urschrift sollen die Personen, die eine Ausfertigung verlangen koennen, verstaendigt
werden, soweit sie sich ohne erhebliche Schwierigkeiten ermitteln lassen.

§ 47 Ausfertigung
Die Ausfertigung der Niederschrift vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr.

§ 48 Zustaendigkeit fuer die Erteilung der Ausfertigung
Die Ausfertigung erteilt, soweit bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt
ist, die Stelle, welche die Urschrift verwahrt. Wird die Urschrift bei einem Gericht
verwahrt, so erteilt der Urkundsbeamte der Geschaeftsstelle die Ausfertigung.

§ 49 Form der Ausfertigung
(1) Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem
Ausfertigungsvermerk versehen ist. Sie soll in der Ueberschrift als Ausfertigung
bezeichnet sein.

(2) Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben, die Person
bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die Uebereinstimmung der Ausfertigung
mit der Urschrift bestaetigen. Er muss unterschrieben und mit dem Siegel der erteilenden
Stelle versehen sein.

(3) Werden Abschriften von Urkunden mit der Ausfertigung durch Schnur und Praegesiegel
verbunden oder befinden sie sich mit dieser auf demselben Blatt, so genuegt fuer die
Beglaubigung dieser Abschriften der Ausfertigungsvermerk; dabei soll entsprechend
§ 42 Abs. 3 und, wenn die Urkunden, von denen die Abschriften hergestellt sind,
nicht zusammen mit der Urschrift der ausgefertigten Urkunde verwahrt werden, auch
entsprechend § 42 Abs. 1, 2 verfahren werden.

(4) Auf der Urschrift soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung
erteilt worden ist.

(5) Die Ausfertigung kann auf Antrag auch auszugsweise erteilt werden. § 42 Abs. 3 ist
entsprechend anzuwenden.

§ 50 Uebersetzungen
(1) Ein Notar kann die deutsche Uebersetzung einer Urkunde mit der Bescheinigung der
Richtigkeit und Vollstaendigkeit versehen, wenn er die Urkunde selbst in fremder Sprache
errichtet hat oder fuer die Erteilung einer Ausfertigung der Niederschrift zustaendig
ist. Fuer die Bescheinigung gilt § 39 entsprechend. Der Notar soll die Bescheinigung nur
erteilen, wenn er der fremden Sprache hinreichend kundig ist.

(2) Eine Uebersetzung, die mit einer Bescheinigung nach Absatz 1 versehen ist, gilt als
richtig und vollstaendig. Der Gegenbeweis ist zulaessig.

(3) Von einer derartigen Uebersetzung koennen Ausfertigungen und Abschriften erteilt
werden. Die Uebersetzung soll in diesem Fall zusammen mit der Urschrift verwahrt werden.

§ 51 Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht
(1) Ausfertigungen koennen verlangen


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1. bei Niederschriften ueber Willenserklaerungen jeder, der eine Erklaerung im eigenen
   Namen abgegeben hat oder in dessen Namen eine Erklaerung abgegeben worden ist,
2. bei anderen Niederschriften jeder, der die Aufnahme der Urkunde beantragt hat,
sowie die Rechtsnachfolger dieser Personen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen koennen gemeinsam in der Niederschrift oder durch
besondere Erklaerung gegenueber der zustaendigen Stelle etwas anderes bestimmen.

(3) Wer Ausfertigungen verlangen kann, ist auch berechtigt, einfache oder beglaubigte
Abschriften zu verlangen und die Urschrift einzusehen.

(4) Mitteilungspflichten, die auf Grund von Rechtsvorschriften gegenueber Gerichten oder
Behoerden bestehen, bleiben unberuehrt.

§ 52 Vollstreckbare Ausfertigungen
Vollstreckbare Ausfertigungen werden nach den dafuer bestehenden Vorschriften erteilt.

§ 53 Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht
Sind Willenserklaerungen beurkundet worden, die beim Grundbuchamt oder Registergericht
einzureichen sind, so soll der Notar dies veranlassen, sobald die Urkunde eingereicht
werden kann, es sei denn, dass alle Beteiligten gemeinsam etwas anderes verlangen; auf
die mit einer Verzoegerung verbundenen Gefahren soll der Notar hinweisen.

§ 54 Rechtsmittel
(1) Gegen die Ablehnung der Erteilung der Vollstreckungsklausel oder einer Amtshandlung
nach den §§ 45, 46, 51 sowie gegen die Ersetzung einer Urschrift ist die Beschwerde
gegeben.

(2) Fuer das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes ueber die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ueber die Beschwerde entscheidet
eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Stelle, gegen die sich die
Beschwerde richtet, ihren Sitz hat.

Fuenfter Abschnitt
Verwahrung

§ 54a Antrag auf Verwahrung
(1) Der Notar darf Bargeld zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte nicht
entgegennehmen.

(2) Der Notar darf Geld zur Verwahrung nur entgegennehmen, wenn
1. hierfuer ein berechtigtes Sicherungsinteresse der am Verwahrungsgeschaeft beteiligten
   Personen besteht,
2. ihm ein Antrag auf Verwahrung verbunden mit einer Verwahrungsanweisung
   vorliegt, in der hinsichtlich der Masse und ihrer Ertraege der Anweisende, der
   Empfangsberechtigte sowie die zeitlichen und sachlichen Bedingungen der Verwahrung
   und die Auszahlungsvoraussetzungen bestimmt sind,
3. er den Verwahrungsantrag und die Verwahrungsanweisung angenommen hat.

(3) Der Notar darf den Verwahrungsantrag nur annehmen, wenn die Verwahrungsanweisung
den Beduerfnissen einer ordnungsgemaessen Geschaeftsabwicklung und eines ordnungsgemaessen
Vollzugs der Verwahrung sowie dem Sicherungsinteresse aller am Verwahrungsgeschaeft
beteiligten Personen genuegt.

(4) Die Verwahrungsanweisung sowie deren Aenderung, Ergaenzung oder Widerruf beduerfen der
Schriftform.

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(5) Auf der Verwahrungsanweisung hat der Notar die Annahme mit Datum und Unterschrift
zu vermerken, sofern die Verwahrungsanweisung nicht Gegenstand einer Niederschrift (§§
8, 36) ist, die er selbst oder sein amtlich bestellter Vertreter aufgenommen hat.

(6) Die Absaetze 3 bis 5 gelten entsprechend fuer Treuhandauftraege, die dem Notar
im Zusammenhang mit dem Vollzug des der Verwahrung zugrundeliegenden Geschaefts von
Personen erteilt werden, die an diesem nicht beteiligt sind.

§ 54b Durchfuehrung der Verwahrung
(1) Der Notar hat anvertraute Gelder unverzueglich einem Sonderkonto fuer fremde Gelder
(Notaranderkonto) zuzufuehren. Der Notar ist zu einer bestimmten Art der Anlage nur bei
einer entsprechenden Anweisung der Beteiligten verpflichtet. Fremdgelder sowie deren
Ertraege duerfen auch nicht voruebergehend auf einem sonstigen Konto des Notars oder eines
Dritten gefuehrt werden.

(2) Das Notaranderkonto muss bei einem im Inland zum Geschaeftsbetrieb befugten
Kreditinstitut oder der Deutschen Bundesbank eingerichtet sein. Die Anderkonten sollen
bei Kreditinstituten in dem Amtsbereich des Notars oder den unmittelbar angrenzenden
Amtsgerichtsbezirken desselben Oberlandesgerichtsbezirks eingerichtet werden, sofern
in der Anweisung nicht ausdruecklich etwas anderes vorgesehen wird oder eine andere
Handhabung sachlich geboten ist. Fuer jede Verwahrungsmasse muss ein gesondertes
Anderkonto gefuehrt werden, Sammelanderkonten sind nicht zulaessig.

(3) Ueber das Notaranderkonto darf nur der Notar persoenlich, dessen amtlich bestellter
Vertreter oder der Notariatsverwalter verfuegen. Satz 1 gilt fuer den mit der
Aktenverwahrung gemaess § 51 Abs. 1 Satz 2 betrauten Notar entsprechend, soweit ihm
die Verfuegungsbefugnis ueber Anderkonten uebertragen worden ist. Die Landesregierungen
oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, dass Verfuegungen auch durch einen entsprechend bevollmaechtigten anderen
Notar erfolgen duerfen. Verfuegungen sollen nur erfolgen, um Betraege unverzueglich dem
Empfangsberechtigten oder einem von diesem schriftlich benannten Dritten zuzufuehren.
Sie sind grundsaetzlich im bargeldlosen Zahlungsverkehr durchzufuehren, sofern nicht
besondere berechtigte Interessen der Beteiligten die Auszahlung in bar oder mittels
Bar- oder Verrechnungsscheck gebieten. Die Gruende fuer eine Bar- oder Scheckauszahlung
sind von dem Notar zu vermerken. Die Bar- oder Scheckauszahlung ist durch den
berechtigten Empfaenger oder einen von ihm schriftlich Beauftragten nach Feststellung
der Person zu quittieren. Verfuegungen zugunsten von Privat- oder Geschaeftskonten des
Notars sind lediglich zur Bezahlung von Kostenforderungen aus dem zugrundeliegenden
Amtsgeschaeft unter Angabe des Verwendungszwecks und nur dann zulaessig, wenn hierfuer
eine notarielle Kostenrechnung erteilt und dem Kostenschuldner zugegangen ist und
Auszahlungsreife des verwahrten Betrages zugunsten des Kostenschuldners gegeben ist.

(4) Eine Verwahrung soll nur dann ueber mehrere Anderkonten durchgefuehrt werden, wenn
dies sachlich geboten ist und in der Anweisung ausdruecklich bestimmt ist.

(5) Schecks sollen unverzueglich eingeloest oder verrechnet werden, soweit sich aus
den Anweisungen nichts anderes ergibt. Der Gegenwert ist nach den Absaetzen 2 und 3 zu
behandeln.

§ 54c Widerruf
(1) Den schriftlichen Widerruf einer Anweisung hat der Notar zu beachten, soweit er
dadurch Dritten gegenueber bestehende Amtspflichten nicht verletzt.

(2) Ist die Verwahrungsanweisung von mehreren Anweisenden erteilt, so ist der Widerruf
darueber hinaus nur zu beachten, wenn er durch alle Anweisenden erfolgt.

(3) Erfolgt der Widerruf nach Absatz 2 nicht durch alle Anweisenden und wird er
darauf gegruendet, dass das mit der Verwahrung durchzufuehrende Rechtsverhaeltnis
aufgehoben, unwirksam oder rueckabzuwickeln sei, soll sich der Notar jeder Verfuegung
ueber das Verwahrungsgut enthalten. Der Notar soll alle an dem Verwahrungsgeschaeft
beteiligten Personen im Sinne des § 54a hiervon unterrichten. Der Widerruf wird jedoch
unbeachtlich, wenn

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1. eine spaetere uebereinstimmende Anweisung vorliegt oder
2. der Widerrufende nicht innerhalb einer von dem Notar festzusetzenden angemessenen
   Frist dem Notar nachweist, dass ein gerichtliches Verfahren zur Herbeifuehrung einer
   uebereinstimmenden Anweisung rechtshaengig ist, oder
3. dem Notar nachgewiesen wird, dass die Rechtshaengigkeit der nach Nummer 2
   eingeleiteten Verfahren entfallen ist.

(4) Die Verwahrungsanweisung kann von den Absaetzen 2 und 3 abweichende oder ergaenzende
Regelungen enthalten.

(5) § 15 Abs. 2 der Bundesnotarordnung bleibt unberuehrt.

§ 54d Absehen von Auszahlung
Der Notar hat von der Auszahlung abzusehen und alle an dem Verwahrungsgeschaeft
beteiligten Personen im Sinne des § 54a hiervon zu unterrichten, wenn
1. hinreichende Anhaltspunkte dafuer vorliegen, dass er bei Befolgung der
   unwiderruflichen Weisung an der Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke
   mitwirken wuerde, oder
2. einem Auftraggeber im Sinne des § 54a durch die Auszahlung des verwahrten Geldes
   ein unwiederbringlicher Schaden erkennbar droht.

§ 54e Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten
(1) Die §§ 54a, 54c und 54d gelten entsprechend fuer die Verwahrung von Wertpapieren und
Kostbarkeiten.

(2) Der Notar ist berechtigt, Wertpapiere und Kostbarkeiten auch einer Bank im Sinne
des § 54b Abs. 2 in Verwahrung zu geben, und ist nicht verpflichtet, von ihm verwahrte
Wertpapiere zu verwalten, soweit in der Verwahrungsanweisung nichts anderes bestimmt
ist.

Sechster Abschnitt
Schlussvorschriften

1.
Verhaeltnis zu anderen Gesetzen

a)
Bundesrecht

§ 55
-

§ 56 Beseitigung von Doppelzustaendigkeiten
(1) u. (2) (Aenderungsvorschriften)

(3) In §§ 1410, 1750 des Buergerlichen Gesetzbuchs werden die Worte "vor Gericht oder
vor einem Notar" durch die Worte "zur Niederschrift eines Notars" ersetzt. § 2356 Abs.
2 Satz 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs bleibt unberuehrt.

(4) Auch wenn andere Vorschriften des bisherigen Bundesrechts die gerichtliche oder
notarielle Beurkundung oder Beglaubigung oder die Erklaerung vor einem Gericht oder
Notar vorsehen, ist nur der Notar zustaendig.
                                             - 15 -
       
                                                                               

§ 57
-

§ 58 Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz
Dieses Gesetz gilt nicht fuer Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz.

§ 59 Unberuehrt bleibendes Bundesrecht
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bleiben bundesrechtliche
Vorschriften ueber Beurkundungen unberuehrt.

b)
Landesrecht

§ 60
-

§ 61 Unberuehrt bleibendes Landesrecht
(1) Unbeschadet der Zustaendigkeit des Notars bleiben folgende landesrechtliche
Vorschriften unberuehrt:
1.    Vorschriften ueber die Beurkundung von freiwilligen Versteigerungen; dies gilt
      nicht fuer die freiwillige Versteigerung von Grundstuecken und grundstuecksgleichen
      Rechten;
2.    Vorschriften ueber die Zustaendigkeit zur Aufnahme von Inventaren,
      Bestandsverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen und anderen Vermoegensverzeichnissen
      sowie zur Mitwirkung bei der Aufnahme solcher Vermoegensverzeichnisse;
3.    Vorschriften, nach denen die Gerichtsvollzieher zustaendig sind, Wechsel- und
      Scheckproteste aufzunehmen sowie das tatsaechliche Angebot einer Leistung zu
      beurkunden;
4.    Vorschriften, nach denen die Amtsgerichte zustaendig sind, ausserhalb
      eines anhaengigen Verfahrens die Aussagen von Zeugen und die Gutachten von
      Sachverstaendigen, die Vereidigung sowie eidesstattliche Versicherungen dieser
      Personen zu beurkunden;
5.    Vorschriften, nach denen Beurkundungen in Fideikommisssachen, fuer die ein
      Kollegialgericht zustaendig ist, durch einen beauftragten oder ersuchten Richter
      erfolgen koennen;
6.    Vorschriften, nach denen die Vorstaende der Vermessungsbehoerden, die das amtliche
      Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung fuehren, und die von
      den Vorstaenden beauftragten Beamten dieser Behoerden zustaendig sind, Antraege der
      Eigentuemer auf Vereinigung oder Teilung von Grundstuecken zu beurkunden oder zu
      beglaubigen;
7.    Vorschriften ueber die Beurkundung der Errichtung fester Grenzzeichen (Abmarkung);
8.    Vorschriften ueber die Beurkundung von Tatbestaenden, die am Grund und Boden durch
      vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt werden, durch Behoerden, oeffentlich
      bestellte Vermessungsingenieure oder Markscheider;
9.    Vorschriften ueber Beurkundungen in Gemeinheitsteilungs- und agrarrechtlichen
      Abloesungsverfahren einschliesslich der Rentenuebernahme- und Rentengutsverfahren;
10.   Vorschriften ueber Beurkundungen im Rueckerstattungsverfahren;
11.   Vorschriften ueber die Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der
      Legalisation;
12.   Vorschriften ueber Beurkundungen in Kirchenaustrittssachen.


                                             - 16 -
       
                                                                               

(2) Auf Grund dieser Vorbehalte koennen den Gerichten Beurkundungszustaendigkeiten nicht
neu uebertragen werden.

(3) Auf Grund anderer bundesrechtlicher Vorbehalte kann
1. die Zustaendigkeit der Notare fuer oeffentliche Beurkundungen (§ 20 der
   Bundesnotarordnung) nicht eingeschraenkt werden,
2. nicht bestimmt werden, dass fuer oeffentliche Beurkundungen neben dem Notar andere
   Urkundspersonen oder sonstige Stellen zustaendig sind, und
3. keine Regelung getroffen werden, die den Vorschriften des Ersten bis Vierten
   Abschnitts dieses Gesetzes entgegensteht.

(4) Die Vorschriften ueber die Beurkundungszustaendigkeiten der Ratschreiber und
sonstigen Hilfsbeamten der Grundbuchaemter in Baden-Wuerttemberg, insbesondere § 6
des badischen Grundbuchausfuehrungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Oktober 1925 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 296) sowie Artikel 32
Abs. 1, Artikel 33, 34 des wuerttembergischen Ausfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen
Gesetzbuch und zu anderen Reichsjustizgesetzen vom 29. Dezember 1931 (Wuerttembergisches
Regierungsblatt S. 545), bleiben unberuehrt; diese Vorschriften koennen von den dafuer
zustaendigen Stellen aufgehoben, geaendert oder durch Vorschriften entsprechenden
Inhalts ersetzt werden, die fuer das Land Baden-Wuerttemberg einheitlich gelten;
dabei duerfen jedoch die Beurkundungszustaendigkeiten nicht ueber den Umfang hinaus
erweitert werden, in dem sie wenigstens in einem der Rechtsgebiete des Landes bereits
bestehen; § 36 des Rechtspflegergesetzes gilt entsprechend. Unberuehrt bleiben ferner
die Vorschriften, nach denen gegen Entscheidungen der Bezirksnotare, Ratschreiber
und sonstigen Hilfsbeamten der Grundbuchaemter in den Faellen des § 54 das Amtsgericht
angerufen werden kann.

§ 62 Zustaendigkeit der Amtsgerichte, Zustellung
(1) Unbeschadet der Zustaendigkeit sonstiger Stellen sind die Amtsgerichte zustaendig fuer
die Beurkundung von
1. Erklaerungen ueber die Anerkennung der Vaterschaft,
2. Verpflichtungen zur Erfuellung von Unterhaltsanspruechen eines Kindes,
3. Verpflichtungen zur Erfuellung von Unterhaltsanspruechen nach § 1615l des
   Buergerlichen Gesetzbuchs.

(2) Die Zustellung von Urkunden, die eine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 oder
3 zum Gegenstand haben, kann auch dadurch vollzogen werden, dass der Schuldner
eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ausgehaendigt erhaelt; § 173 Satz 2 und 3 der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

§ 63
Die Laender sind befugt, durch Gesetz die Zustaendigkeit fuer die oeffentliche Beglaubigung
von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu uebertragen.

§ 64 Notare in Baden-Wuerttemberg
Notar im Sinne dieses Gesetzes ist auch der nach dem badischen Landesgesetz ueber die
freiwillige Gerichtsbarkeit bestellte Notar und der Bezirksnotar. Fuer einen solchen
Notar gilt § 3 Abs. 1 Nr. 8 in Angelegenheiten des Landes Baden-Wuerttemberg nicht
allein deswegen, weil der Notar in einem Dienstverhaeltnis zu diesem Lande steht.

c)
Amtliche Beglaubigungen

§ 65

                                             - 17 -
       
                                                                               

Dieses Gesetz gilt nicht fuer amtliche Beglaubigungen, mit denen eine Verwaltungsbehoerde
zum Zwecke der Verwendung in Verwaltungsverfahren oder fuer sonstige Zwecke, fuer die
eine oeffentliche Beglaubigung nicht vorgeschrieben ist, die Echtheit einer Unterschrift
oder eines Handzeichens oder die Richtigkeit der Abschrift einer Urkunde bezeugt,
die nicht von einer Verwaltungsbehoerde ausgestellt ist. Die Beweiskraft dieser
amtlichen Beglaubigungen beschraenkt sich auf den in dem Beglaubigungsvermerk genannten
Verwendungszweck. Die Befugnis der Verwaltungsbehoerden, Abschriften ihrer eigenen
Urkunden oder von Urkunden anderer Verwaltungsbehoerden in der dafuer vorgeschriebenen
Form mit uneingeschraenkter Beweiskraft zu beglaubigen, bleibt unberuehrt.

d)
Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren

§ 66
Dieses Gesetz gilt nicht fuer die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen in
Verwaltungsverfahren.

e)
Erklaerungen juristischer Personen des oeffentlichen Rechts

§ 67
Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene Beidrueckung des Dienstsiegels bei
Erklaerungen juristischer Personen des oeffentlichen Rechts wird durch die oeffentliche
Beurkundung ersetzt.

f)
Bereits errichtete Urkunden

§ 68
(1) §§ 45 bis 49, 51, 52, 54 dieses Gesetzes gelten auch fuer Urkunden, die vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet worden sind. Dies gilt auch, wenn die
Beurkundungszustaendigkeit weggefallen ist.

(2) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Ausfertigung einer
Niederschrift ist auch dann als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie den
Vorschriften dieses Gesetzes genuegt.

(3) § 2256 Abs. 1, 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt auch fuer Testamente, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes vor einem Richter errichtet worden sind.

g)
Verweisungen

§ 69
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder
abgeaenderten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses
Gesetzes an ihre Stelle.

2.
Geltung in Berlin

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§ 70
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

3.
Inkrafttreten

§ 71
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.

Schlussformel
Die verfassungsmaessigen Rechte des Landes Baden-Wuerttemberg aus Artikel 138 des
Grundgesetzes sind gewahrt.




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