Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG

vom  15.01.1972



"Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001
(BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl.
I S. 1666) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;
           zuletzt geaendert durch Art. 4 G v. 12.8.2008 I 1666

§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels
6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. Maerz 2001 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Wahrung von Anspruechen der Arbeitnehmer
beim Uebergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 82 S. 16).
§ 75 idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient teilweise der Umsetzung der
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen
Rahmens fuer die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschaeftigung und Beruf (ABl. EG
Nr. L 303 S. 16).

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. BetrVG Anhang EV             Amtli
     Umsetzung der
       EGRL 23/2001 (CELEX Nr: 301L0023)
       EGRL 78/2000 (CELEX Nr: 300L0078) vgl. G v. 23.7.2001 I 1852

Inhaltsuebersicht
Erster Teil                     Allgemeine Vorschriften          §§    1 bis      6

Zweiter Teil                    Betriebsrat, Betriebs-
                                versammlung, Gesamt- und
                                Konzernbetriebsrat               §§    7 bis     59a
  Erster Abschnitt              Zusammensetzung und Wahl
                                des Betriebsrats                 §§    7 bis     20
  Zweiter Abschnitt             Amtszeit des Betriebsrats        §§   21 bis     25
  Dritter Abschnitt             Geschaeftsfuehrung des
                                Betriebsrats                     §§   26   bis   41
  Vierter Abschnitt             Betriebsversammlung              §§   42   bis   46
  Fuenfter Abschnitt             Gesamtbetriebsrat                §§   47   bis   53
  Sechster Abschnitt            Konzernbetriebsrat               §§   54   bis   59a

Dritter Teil                    Jugend- und
                                Auszubildendenvertretung         §§   60 bis     73b
  Erster Abschnitt              Betriebliche Jugend- und
                                Auszubildendenvertretung         §§   60 bis     71
  Zweiter Abschnitt             Gesamt-Jugend- und
                                Auszubildendenvertretung         §§   72 bis     73
  Dritter Abschnitt             Konzern-Jugend- und
                                Auszubildendenvertretung         §§   73a bis 73b

Vierter Teil                    Mitwirkung und Mitbestimmung
                                der Arbeitnehmer                 §§   74 bis 113
  Erster Abschnitt              Allgemeines                      §§   74 bis 80
  Zweiter Abschnitt             Mitwirkungs- und Beschwerde-
                                recht des Arbeitnehmers          §§   81 bis     86a
  Dritter Abschnitt             Soziale Angelegenheiten          §§   87 bis     89
                                               -1-
      
                                                                              

  Vierter Abschnitt          Gestaltung von Arbeitsplatz,
                             Arbeitsablauf und
                             Arbeitsumgebung                  §§    90 bis 91
  Fuenfter Abschnitt          Personelle Angelegenheiten       §§    92 bis 105
    Erster Unterabschnitt    Allgemeine personelle
                             Angelegenheiten                  §§    92 bis 95
    Zweiter Unterabschnitt   Berufsbildung                    §§    96 bis 98
    Dritter Unterabschnitt   Personelle Einzelmassnahmen       §§    99 bis 105
  Sechster Abschnitt         Wirtschaftliche
                             Angelegenheiten                  §§   106 bis 113
    Erster Unterabschnitt    Unterrichtung in
                             wirtschaftlichen
                             Angelegenheiten                  §§   106 bis 110
    Zweiter Unterabschnitt   Betriebsaenderungen               §§   111 bis 113

Fuenfter Teil                 Besondere Vorschriften fuer
                             einzelne Betriebsarten           §§   114 bis 118
  Erster Abschnitt           Seeschifffahrt                   §§   114 bis 116
  Zweiter Abschnitt          Luftfahrt                        §    117
  Dritter Abschnitt          Tendenzbetriebe und
                             Religionsgemeinschaften          §    118

Sechster Teil                Straf- und
                             Bussgeldvorschriften              §§   119 bis 121

Siebenter Teil               Aenderung von Gesetzen            §§   122 bis 124

Achter Teil                  Uebergangs- und
                             Schlussvorschriften              §§   125 bis 132

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Errichtung von Betriebsraeten
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fuenf staendigen wahlberechtigten
Arbeitnehmern, von denen drei waehlbar sind, werden Betriebsraete gewaehlt. Dies gilt auch
fuer gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer
   von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder
   mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen
   zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs
   wesentlich aendert.

§ 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifvertraege
vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und
Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im
Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des
Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewaehren, soweit dem nicht
unumgaengliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften
oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.



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(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere
die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht
beruehrt.

§ 3 Abweichende Regelungen
(1) Durch Tarifvertrag koennen bestimmt werden:
1. fuer Unternehmen mit mehreren Betrieben
   a) die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
   b) die Zusammenfassung von Betrieben,
   wenn dies die Bildung von Betriebsraeten erleichtert oder einer sachgerechten
   Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2. fuer Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen
   Geschaeftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch
   Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von
   Betriebsraeten in den Sparten (Spartenbetriebsraete), wenn dies der sachgerechten
   Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3. andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund
   der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer
   Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmaessigen
   Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4. zusaetzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der
   unternehmensuebergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5. zusaetzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die
   Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

(2) Besteht in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung
und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung
getroffen werden.

(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung
und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, koennen die Arbeitnehmer mit
Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschliessen. Die
Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens
oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.

(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt,
sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der naechsten regelmaessigen
Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus
anderen Gruenden eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag
oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit
bestehender Betriebsraete, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen,
mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1
Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als
Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen
finden die Vorschriften ueber die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die
Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

§ 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe
(1) Betriebsteile gelten als selbstaendige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des §
1 Abs. 1 Satz 1 erfuellen und
1. raeumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenstaendig sind.
Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, koennen
mit Stimmenmehrheit formlos beschliessen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb

                                            -3-
      
                                                                              

teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom
Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des
Hauptbetriebs spaetestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Fuer den
Widerruf des Beschlusses gelten die Saetze 2 bis 4 entsprechend.

(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfuellen, sind dem
Hauptbetrieb zuzuordnen.

§ 5 Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind
Arbeiter und Angestellte einschliesslich der zu ihrer Berufsausbildung Beschaeftigten,
unabhaengig davon, ob sie im Betrieb, im Aussendienst oder mit Telearbeit beschaeftigt
werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschaeftigten, die in der
Hauptsache fuer den Betrieb arbeiten.

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur
   gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder
   einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder
   Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur
   Geschaeftsfuehrung berufen sind, in deren Betrieben;
3. Personen, deren Beschaeftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern
   vorwiegend durch Beweggruende karitativer oder religioeser Art bestimmt ist;
4. Personen, deren Beschaeftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und
   die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewoehnung, sittlichen Besserung oder
   Erziehung beschaeftigt werden;
5. der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwaegerte ersten Grades, die in
   haeuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdruecklich etwas anderes bestimmt
ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach
Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
1. zur selbstaendigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der
   Betriebsabteilung beschaeftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhaeltnis zum
   Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3. regelmaessig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die fuer den Bestand und die Entwicklung des
   Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfuellung besondere
   Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen
   im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie massgeblich beeinflusst; dies
   kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plaenen oder
   Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben
   sein.

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
1. aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von
   Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskraeftige gerichtliche
   Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2. einer Leitungsebene angehoert, auf der in dem Unternehmen ueberwiegend leitende
   Angestellte vertreten sind, oder
3. ein regelmaessiges Jahresarbeitsentgelt erhaelt, das fuer leitende Angestellte in dem
   Unternehmen ueblich ist, oder,
4. falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmaessiges
   Jahresarbeitsentgelt erhaelt, das das Dreifache der Bezugsgroesse nach § 18 des
   Vierten Buches Sozialgesetzbuch ueberschreitet.

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§ 6
(weggefallen)

Zweiter Teil
Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und
Konzernbetriebsrat

Erster Abschnitt
Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats

§ 7 Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung ueberlassen,
so sind diese wahlberechtigt, wenn sie laenger als drei Monate im Betrieb eingesetzt
werden.

§ 8 Waehlbarkeit
(1) Waehlbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehoeren oder
als in Heimarbeit Beschaeftigte in der Hauptsache fuer den Betrieb gearbeitet haben.
Auf diese sechsmonatige Betriebszugehoerigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen
der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder
Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehoert hat. Nicht waehlbar ist, wer infolge
strafgerichtlicher Verurteilung die Faehigkeit, Rechte aus oeffentlichen Wahlen zu
erlangen, nicht besitzt.

(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift
in Absatz 1 ueber die sechsmonatige Betriebszugehoerigkeit diejenigen Arbeitnehmer
waehlbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschaeftigt sind und
die uebrigen Voraussetzungen fuer die Waehlbarkeit erfuellen.

§ 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder *)
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhoeht sich die Zahl der Mitglieder des
Betriebsrats fuer je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
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*) Gemaess Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes
   (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 9 (Artikel 1
   Nr. 8 des BetrVerf-Reformgesetzes) fuer im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende
   Betriebsraete erst bei deren Neuwahl.

§ 10
(weggefallen)

§ 11 Ermaessigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von waehlbaren Arbeitnehmern, so ist die
Zahl der Betriebsratsmitglieder der naechstniedrigeren Betriebsgroesse zugrunde zu legen.

§ 12
(weggefallen)

§ 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
(1) Die regelmaessigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Maerz
bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmaessigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des
Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.

(2) Ausserhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu waehlen, wenn
1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmaessig
   beschaeftigten Arbeitnehmer um die Haelfte, mindestens aber um fuenfzig, gestiegen
   oder gesunken ist,
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten saemtlicher
   Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken
   ist,
3. der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Ruecktritt beschlossen
   hat,
4. die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
5. der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgeloest ist oder
6. im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.

(3) Hat ausserhalb des fuer die regelmaessigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums
eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl
folgenden naechsten Zeitraum der regelmaessigen Betriebsratswahlen neu zu waehlen. Hat
die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des fuer die regelmaessigen Betriebsratswahlen
festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem
uebernaechsten Zeitraum der regelmaessigen Betriebsratswahlen neu zu waehlen.

§ 14 Wahlvorschriften
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewaehlt.

(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsaetzen der Verhaeltniswahl. Sie erfolgt nach den
Grundsaetzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn
der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu waehlen ist.

(3) Zur Wahl des Betriebsrats koennen die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im
Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschlaege machen.

(4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel
der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten
unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten
Arbeitnehmern genuegt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall
genuegt die Unterzeichnung durch fuenfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer.


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(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragen unterzeichnet
sein.

§ 14a Vereinfachtes Wahlverfahren fuer Kleinbetriebe
(1) In Betrieben mit in der Regel fuenf bis fuenfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern
wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewaehlt. Auf einer ersten
Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 gewaehlt. Auf einer zweiten
Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewaehlt. Diese
Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands
statt.

(2) Wahlvorschlaege koennen bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands
nach § 17a Nr. 3 gemacht werden; fuer Wahlvorschlaege der Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4
mit der Massgabe, dass fuer Wahlvorschlaege, die erst auf dieser Wahlversammlung gemacht
werden, keine Schriftform erforderlich ist.

(3) Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel fuenf bis fuenfzig
wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom Betriebsrat,
Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat oder nach § 17a Nr. 4 vom Arbeitsgericht
bestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer
Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewaehlt. Wahlvorschlaege koennen bis
eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden; § 14 Abs.
4 gilt unveraendert.

(4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des
Betriebsrats nicht teilnehmen koennen, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu
geben.

(5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern koennen
der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens
vereinbaren.

§ 15 Zusammensetzung nach Beschaeftigungsarten und Geschlechter *)
(1) Der Betriebsrat soll sich moeglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen
Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschaeftigungsarten der im Betrieb taetigen
Arbeitnehmer zusammensetzen.

(2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens
entsprechend seinem zahlenmaessigen Verhaeltnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser
aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
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*) Gemaess Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes
   (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 15 (Artikel 1
   Nr. 13 des BetrVerf-Reformgesetzes) fuer im Zeitraum des Inkrafftretens bestehende
   Betriebsraete erst bei deren Neuwahl.

§ 16 Bestellung des Wahlvorstands
(1) Spaetestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat
einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als
Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhoehen, wenn
dies zur ordnungsgemaessen Durchfuehrung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss
in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Fuer jedes Mitglied des
Wahlvorstands kann fuer den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden.
In Betrieben mit weiblichen und maennlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen
und Maenner angehoeren. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusaetzlich einen
dem Betrieb angehoerenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den
Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied
angehoert.



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(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand,
so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten
oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem
Antrag koennen Vorschlaege fuer die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das
Arbeitsgericht kann fuer Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten
Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht
Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies
zur ordnungsgemaessen Durchfuehrung der Wahl erforderlich ist.

(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand,
kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der
Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfuellt,
kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht
besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer
Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand
gewaehlt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder
Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlaesst.

(3) Zu dieser Betriebsversammlung koennen drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des
Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschlaege fuer die
Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.

(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder waehlt die
Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag
von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen
Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 17a Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren
Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Massgabe Anwendung:
1. Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz
   1, Abs. 3 Satz 1 auf drei Wochen verkuerzt.
2. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.
3. In den Faellen des § 17 Abs. 2 wird der Wahlvorstand in einer Wahlversammlung
   von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewaehlt. Fuer die Einladung zu der
   Wahlversammlung gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.
4. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einladung keine Wahlversammlung
   stattfindet oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewaehlt wird.

§ 18 Vorbereitung und Durchfuehrung der Wahl
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzueglich einzuleiten, sie durchzufuehren und das
Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach,
so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei
wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16
Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfaehige Organisationseinheit vorliegt, so
koennen der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand
oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts
beantragen.

(3) Unverzueglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand oeffentlich die
Auszaehlung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und
gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb
vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu uebersenden.

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§ 18a Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen
(1) Sind die Wahlen nach § 13 Abs. 1 und nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes
zeitgleich einzuleiten, so haben sich die Wahlvorstaende unverzueglich nach Aufstellung
der Waehlerlisten, spaetestens jedoch zwei Wochen vor Einleitung der Wahlen, gegenseitig
darueber zu unterrichten, welche Angestellten sie den leitenden Angestellten zugeordnet
haben; dies gilt auch, wenn die Wahlen ohne Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung
zeitgleich eingeleitet werden. Soweit zwischen den Wahlvorstaenden kein Einvernehmen
ueber die Zuordnung besteht, haben sie in gemeinsamer Sitzung eine Einigung zu
versuchen. Soweit eine Einigung zustande kommt, sind die Angestellten entsprechend
ihrer Zuordnung in die jeweilige Waehlerliste einzutragen.

(2) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, hat ein Vermittler spaetestens eine
Woche vor Einleitung der Wahlen erneut eine Verstaendigung der Wahlvorstaende ueber
die Zuordnung zu versuchen. Der Arbeitgeber hat den Vermittler auf dessen Verlangen
zu unterstuetzen, insbesondere die erforderlichen Auskuenfte zu erteilen und die
erforderlichen Unterlagen zur Verfuegung zu stellen. Bleibt der Verstaendigungsversuch
erfolglos, so entscheidet der Vermittler nach Beratung mit dem Arbeitgeber. Absatz 1
Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Auf die Person des Vermittlers muessen sich die Wahlvorstaende einigen. Zum
Vermittler kann nur ein Beschaeftigter des Betriebs oder eines anderen Betriebs des
Unternehmens oder Konzerns oder der Arbeitgeber bestellt werden. Kommt eine Einigung
nicht zustande, so schlagen die Wahlvorstaende je eine Person als Vermittler vor; durch
Los wird entschieden, wer als Vermittler taetig wird.

(4) Wird mit der Wahl nach § 13 Abs. 1 oder 2 nicht zeitgleich eine Wahl nach dem
Sprecherausschussgesetz eingeleitet, so hat der Wahlvorstand den Sprecherausschuss
entsprechend Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz zu unterrichten. Soweit kein Einvernehmen
ueber die Zuordnung besteht, hat der Sprecherausschuss Mitglieder zu benennen, die
anstelle des Wahlvorstands an dem Zuordnungsverfahren teilnehmen. Wird mit der Wahl
nach § 5 Abs. 1 oder 2 des Sprecherausschussgesetzes nicht zeitgleich eine Wahl
nach diesem Gesetz eingeleitet, so gelten die Saetze 1 und 2 fuer den Betriebsrat
entsprechend.

(5) Durch die Zuordnung wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Die Anfechtung der
Betriebsratswahl oder der Wahl nach dem Sprecherausschussgesetz ist ausgeschlossen,
soweit sie darauf gestuetzt wird, die Zuordnung sei fehlerhaft erfolgt. Satz 2 gilt
nicht, soweit die Zuordnung offensichtlich fehlerhaft ist.

§ 19 Wahlanfechtung
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche
Vorschriften ueber das Wahlrecht, die Waehlbarkeit oder das Wahlverfahren verstossen
worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoss
das Wahlergebnis nicht geaendert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb
vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer
Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet,
zulaessig.

§ 20 Wahlschutz und Wahlkosten
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein
Arbeitnehmer in der Ausuebung des aktiven und passiven Wahlrechts beschraenkt werden.

(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufuegung oder Androhung von Nachteilen
oder durch Gewaehrung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.

(3) Die Kosten der Wahl traegt der Arbeitgeber. Versaeumnis von Arbeitszeit, die
zur Ausuebung des Wahlrechts, zur Betaetigung im Wahlvorstand oder zur Taetigkeit als
Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des
Arbeitsentgelts.

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Zweiter Abschnitt
Amtszeit des Betriebsrats

§ 21 Amtszeit
Die regelmaessige Amtszeit des Betriebsrats betraegt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit
der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat
besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spaetestens am 31. Mai des
Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmaessigen Betriebsratswahlen stattfinden. In dem
Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spaetestens am 31. Mai des Jahres, in dem
der Betriebsrat neu zu waehlen ist. In den Faellen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die
Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewaehlten Betriebsrats.

§ 21a Uebergangsmandat *)
(1) Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und fuehrt die
Geschaefte fuer die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfuellen und nicht in einen Betrieb eingegliedert
werden, in dem ein Betriebsrat besteht (Uebergangsmandat). Der Betriebsrat hat
insbesondere unverzueglich Wahlvorstaende zu bestellen. Das Uebergangsmandat endet,
sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewaehlt und das Wahlergebnis bekannt
gegeben ist, spaetestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch
Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Uebergangsmandat um weitere sechs Monate
verlaengert werden.

(2) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der
Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer groessten Betriebs oder
Betriebsteils das Uebergangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung von
Betrieben und Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer Betriebsveraeusserung oder einer
Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt.
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*) Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des
   Rates vom 12. Maerz 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
   ueber die Wahrung von Anspruechen der Arbeitnehmer beim Uebergang von Unternehmen,
   Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 82 S. 16).

§ 21b Restmandat
Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt
dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang
stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.

§ 22 Weiterfuehrung der Geschaefte des Betriebsrats
In den Faellen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 fuehrt der Betriebsrat die Geschaefte weiter,
bis der neue Betriebsrat gewaehlt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.

§ 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder
eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft koennen beim Arbeitsgericht den Ausschluss
eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Aufloesung des Betriebsrats wegen grober
Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds
kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgeloest, so setzt das Arbeitsgericht unverzueglich einen
Wahlvorstand fuer die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.



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(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft koennen bei groben
Verstoessen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim
Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen,
die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der
Arbeitgeber der ihm durch rechtskraeftige gerichtliche Entscheidung auferlegten
Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung
zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung
nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Fuehrt der Arbeitgeber
die ihm durch eine rechtskraeftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht
durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der
Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat
oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Hoechstmass des Ordnungsgeldes und
Zwangsgeldes betraegt 10.000 Euro.

§ 24 Erloeschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
1. Ablauf der Amtszeit,
2. Niederlegung des Betriebsratsamtes,
3. Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses,
4. Verlust der Waehlbarkeit,
5. Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Aufloesung des Betriebsrats aufgrund einer
   gerichtlichen Entscheidung,
6. gerichtliche Entscheidung ueber die Feststellung der Nichtwaehlbarkeit nach Ablauf
   der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr
   vor.

§ 25 Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rueckt ein Ersatzmitglied nach. Dies
gilt entsprechend fuer die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des
Betriebsrats.

(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Beruecksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach
aus den nichtgewaehlten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die
zu ersetzenden Mitglieder angehoeren. Ist eine Vorschlagsliste erschoepft, so ist das
Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsaetzen
der Verhaeltniswahl der naechste Sitz entfallen wuerde. Ist das ausgeschiedene oder
verhinderte Mitglied nach den Grundsaetzen der Mehrheitswahl gewaehlt, so bestimmt sich
die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Beruecksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der
Hoehe der erreichten Stimmenzahlen.

Dritter Abschnitt
Geschaeftsfuehrung des Betriebsrats

§ 26 Vorsitzender
(1) Der Betriebsrat waehlt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein
Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschluesse.
Zur Entgegennahme von Erklaerungen, die dem Betriebsrat gegenueber abzugeben sind, ist
der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter
berechtigt.

§ 27 Betriebsausschuss



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(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen
Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats,
dessen Stellvertreter und bei Betriebsraeten mit
                     9 bis 15Mitgliedern
                             aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
                    17 bis 23Mitgliedern
                             aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
                    25 bis 35Mitgliedern
                             aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
                 37 oder mehrMitgliedern
                             aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern.

Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer
Wahl und nach den Grundsaetzen der Verhaeltniswahl gewaehlt. Wird nur ein Wahlvorschlag
gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsaetzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren
Ausschussmitglieder nach den Grundsaetzen der Verhaeltniswahl gewaehlt, so erfolgt die
Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird
und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats
bedarf.

(2) Der Betriebsausschuss fuehrt die laufenden Geschaefte des Betriebsrats. Der
Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder
Aufgaben zur selbstaendigen Erledigung uebertragen; dies gilt nicht fuer den Abschluss
von Betriebsvereinbarungen. Die Uebertragung bedarf der Schriftform. Die Saetze 2 und 3
gelten entsprechend fuer den Widerruf der Uebertragung von Aufgaben.

(3) Betriebsraete mit weniger als neun Mitgliedern koennen die laufenden Geschaefte auf
den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder uebertragen.

§ 28 Uebertragung von Aufgaben auf Ausschuesse
(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschuesse
bilden und ihnen bestimmte Aufgaben uebertragen. Fuer die Wahl und Abberufung
der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein
Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschuessen Aufgaben zur
selbstaendigen Erledigung uebertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer die Uebertragung von Aufgaben zur selbstaendigen
Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschuessen, deren Mitglieder vom
Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden.

§ 28a Uebertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen
(1) In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat mit der Mehrheit
der Stimmen seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen uebertragen; dies
erfolgt nach Massgabe einer mit dem Arbeitgeber abzuschliessenden Rahmenvereinbarung.
Die Aufgaben muessen im Zusammenhang mit den von der Arbeitsgruppe zu erledigenden
Taetigkeiten stehen. Die Uebertragung bedarf der Schriftform. Fuer den Widerruf der
Uebertragung gelten Satz 1 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend.

(2) Die Arbeitsgruppe kann im Rahmen der ihr uebertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber
Vereinbarungen schliessen; eine Vereinbarung bedarf der Mehrheit der Stimmen der
Gruppenmitglieder. § 77 gilt entsprechend. Koennen sich Arbeitgeber und Arbeitsgruppe in
einer Angelegenheit nicht einigen, nimmt der Betriebsrat das Beteiligungsrecht wahr.

§ 29 Einberufung der Sitzungen
(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder
des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der
Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte
einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt
die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder
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des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung
zu laden. Dies gilt auch fuer die Schwerbehindertenvertretung sowie fuer die
Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der
Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und
Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter
Angabe der Gruende unverzueglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat
fuer ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder fuer einen verhinderten Jugend- und
Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung
beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des
Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind,
und an den Sitzungen, zu denen er ausdruecklich eingeladen ist, teil. Er kann einen
Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehoert, hinzuziehen.

§ 30 Betriebsratssitzungen
Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel waehrend der Arbeitszeit statt.
Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen
Notwendigkeiten Ruecksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung
vorher zu verstaendigen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht oeffentlich.

§ 31 Teilnahme der Gewerkschaften
Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter
einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen;
in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft
rechtzeitig mitzuteilen.

§ 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung (§ 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an
allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.

§ 33 Beschluesse des Betriebsrats
(1) Die Beschluesse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfaehig, wenn mindestens die Haelfte der
Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch
Ersatzmitglieder ist zulaessig.

(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so
werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der
Stimmenmehrheit mitgezaehlt.

§ 34 Sitzungsniederschrift
(1) Ueber jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
mindestens den Wortlaut der Beschluesse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst
sind, enthaelt. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied
zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufuegen, in die sich
jeder Teilnehmer eigenhaendig einzutragen hat.

(2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung
teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich
auszuhaendigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzueglich schriftlich zu
erheben; sie sind der Niederschrift beizufuegen.

(3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats
und seiner Ausschuesse jederzeit einzusehen.
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§ 35 Aussetzung von Beschluessen
(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die
Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche
Beeintraechtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, so
ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt
der Beschlussfassung an auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verstaendigung,
gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden
kann.

(2) Nach Ablauf der Frist ist ueber die Angelegenheit neu zu beschliessen. Wird der erste
Beschluss bestaetigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies
gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geaendert wird.

§ 36 Geschaeftsordnung
Sonstige Bestimmungen ueber die Geschaeftsfuehrung sollen in einer schriftlichen
Geschaeftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen
seiner Mitglieder beschliesst.

§ 37 Ehrenamtliche Taetigkeit, Arbeitsversaeumnis
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats fuehren ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Taetigkeit ohne Minderung des
Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur
ordnungsgemaessen Durchfuehrung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich fuer Betriebsratstaetigkeit, die aus betriebsbedingten Gruenden
ausserhalb der Arbeitszeit durchzufuehren ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf
entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte
Gruende liegen auch vor, wenn die Betriebsratstaetigkeit wegen der unterschiedlichen
Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persoenlichen Arbeitszeit
erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewaehren; ist
dies aus betriebsbedingten Gruenden nicht moeglich, so ist die aufgewendete Zeit wie
Mehrarbeit zu vergueten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschliesslich eines
Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden
als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsueblicher beruflicher
Entwicklung. Dies gilt auch fuer allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, duerfen
Mitglieder des Betriebsrats einschliesslich eines Zeitraums von einem Jahr nach
Beendigung der Amtszeit nur mit Taetigkeiten beschaeftigt werden, die den Taetigkeiten der
in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absaetze 2 und 3 gelten entsprechend fuer die Teilnahme an Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die fuer die Arbeit
des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gruende im Sinne des Absatzes 3
liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die
Schulung des Betriebsratsmitglieds ausserhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall
ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach
Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschaeftigten
Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der
Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten
zu beruecksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage
der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Haelt der
Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten fuer nicht ausreichend beruecksichtigt,
so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die
Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats
waehrend seiner regelmaessigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung fuer

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insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen,
die von der zustaendigen obersten Arbeitsbehoerde des Landes nach Beratung mit den
Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbaende als geeignet
anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhoeht sich fuer Arbeitnehmer, die erstmals
das Amt eines Betriebsratsmitglieds uebernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und
Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

§ 38 Freistellungen
(1) Von ihrer beruflichen Taetigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in
der Regel
  200 bis    500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
  501 bis    900 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
  901 bis 1.500 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
2.001 bis 3.000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
3.001 bis 4.000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
4.001 bis 5.000 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
7.001 bis 8.000 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
8.001 bis 9.000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder,
9.001 bis 10.000 Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder.
In Betrieben mit ueber 10.000 Arbeitnehmern ist fuer je angefangene weitere 2.000
Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen koennen
auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese duerfen zusammengenommen nicht den
Umfang der Freistellungen nach den Saetzen 1 und 2 ueberschreiten. Durch Tarifvertrag
oder Betriebsvereinbarung koennen anderweitige Regelungen ueber die Freistellung
vereinbart werden.

(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem
Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsaetzen
der Verhaeltniswahl gewaehlt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl
nach den Grundsaetzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen,
so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewaehlt. Der Betriebsrat hat die
Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Haelt der Arbeitgeber
eine Freistellung fuer sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist
von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestaetigt
die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines
anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des
Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein
Einverstaendnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwoechigen Frist als erteilt.
Fuer die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.

(3) Der Zeitraum fuer die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden
Arbeitsentgelts und fuer die Beschaeftigung nach § 37 Abs. 5 erhoeht sich fuer Mitglieder
des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf
zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.

(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder duerfen von inner- und ausserbetrieblichen
Massnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres
nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen
der Moeglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung
unterbliebene betriebsuebliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Fuer Mitglieder des
Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhoeht
sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.

§ 39 Sprechstunden
(1) Der Betriebsrat kann waehrend der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. Zeit und
Ort sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht zustande, so


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entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) Fuehrt die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden
durch, so kann an den Sprechstunden des Betriebsrats ein Mitglied der Jugend- und
Auszubildendenvertretung zur Beratung der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
teilnehmen.

(3) Versaeumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige
Inanspruchnahme des Betriebsrats erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur
Minderung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers.

§ 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
(1) Die durch die Taetigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten traegt der Arbeitgeber.

(2) Fuer die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschaeftsfuehrung hat der
Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Raeume, sachliche Mittel, Informations- und
Kommunikationstechnik sowie Bueropersonal zur Verfuegung zu stellen.

§ 41 Umlageverbot
Die Erhebung und Leistung von Beitraegen der Arbeitnehmer fuer Zwecke des Betriebsrats
ist unzulaessig.

Vierter Abschnitt
Betriebsversammlung

§ 42 Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung
(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von
dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht oeffentlich. Kann wegen der
Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht
stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzufuehren.

(2) Arbeitnehmer organisatorisch oder raeumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom
Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies fuer die Eroerterung
der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung
wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das moeglichst einem beteiligten
Betriebsteil als Arbeitnehmer angehoert. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 43 Regelmaessige Betriebs- und Abteilungsversammlungen
(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung
einzuberufen und in ihr einen Taetigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die
Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in
jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als
Abteilungsversammlungen durchzufuehren. Die Abteilungsversammlungen sollen moeglichst
gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere
Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen,
einmal weitere Abteilungsversammlungen durchfuehren, wenn dies aus besonderen Gruenden
zweckmaessig erscheint.

(2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung
der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Der
Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer
Betriebsversammlung ueber das Personal- und Sozialwesen einschliesslich des Stands der
Gleichstellung von Frauen und Maennern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb
beschaeftigten auslaendischen Arbeitnehmer, ueber die wirtschaftliche Lage und Entwicklung
des Betriebs sowie ueber den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch
nicht Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnisse gefaehrdet werden.


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(3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens
einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung
einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.
Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist
dieser rechtzeitig zu verstaendigen.

(4) Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat vor
Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung nach Absatz 1
Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung
und keine Abteilungsversammlungen durchgefuehrt worden sind.

§ 44 Zeitpunkt und Verdienstausfall
(1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des
Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden waehrend der Arbeitszeit statt, soweit
nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der
Teilnahme an diesen Versammlungen einschliesslich der zusaetzlichen Wegezeiten ist den
Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergueten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen
wegen der Eigenart des Betriebs ausserhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten,
die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom
Arbeitgeber zu erstatten.

(2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden ausserhalb der Arbeitszeit
statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im
Einvernehmen mit dem Arbeitgeber waehrend der Arbeitszeit durchgefuehrte Versammlungen
berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern.

§ 45 Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen
Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen koennen Angelegenheiten einschliesslich
solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher
Art sowie Fragen der Foerderung der Gleichstellung von Frauen und Maennern und der
Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstaetigkeit sowie der Integration der im Betrieb
beschaeftigten auslaendischen Arbeitnehmer behandeln, die den Betrieb oder seine
Arbeitnehmer unmittelbar betreffen; die Grundsaetze des § 74 Abs. 2 finden Anwendung.
Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen koennen dem Betriebsrat Antraege unterbreiten
und zu seinen Beschluessen Stellung nehmen.

§ 46 Beauftragte der Verbaende
(1) An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen koennen Beauftragte der im Betrieb
vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs-
oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er einen Beauftragten der Vereinigung der
Arbeitgeber, der er angehoert, hinzuziehen.

(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen sind
den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

Fuenfter Abschnitt
Gesamtbetriebsrat

§ 47 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht *)
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsraete, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu
errichten.

(2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern
eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei
seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen beruecksichtigt werden.

(3) Der Betriebsrat hat fuer jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein
Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrueckens festzulegen.

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(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des
Gesamtbetriebsrats abweichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden.

(5) Gehoeren nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig
Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen
Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung ueber die Mitgliederzahl
des Gesamtbetriebsrats abzuschliessen, in der bestimmt wird, dass Betriebsraete
mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen
miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden.

(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine
fuer das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle
ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.

(7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in
dem es gewaehlt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Waehlerliste eingetragen sind.
Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1
anteilig zu.

(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats fuer mehrere Betriebe entsandt worden, so
hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, fuer die es entsandt ist, wahlberechtigte
Arbeitnehmer in den Waehlerlisten eingetragen sind; sind mehrere Mitglieder entsandt
worden, gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend.

(9) Fuer Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer
Unternehmen entsandt worden sind, koennen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
von den Absaetzen 7 und 8 abweichende Regelungen getroffen werden.
-----
+)   Gemaess Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes
     (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 47 Abs. 2
     (Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe a des BetrVerf-Reformgesetzes) fuer im Zeitpunkt des
     Inkrafttretens bestehende Betriebsraete erst bei deren Neuwahl.

§ 48 Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens, der
Arbeitgeber, der Gesamtbetriebsrat oder eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft
koennen beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat
wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.

§ 49 Erloeschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erloeschen der Mitgliedschaft im
Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf
Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.

§ 50 Zustaendigkeit
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zustaendig fuer die Behandlung von Angelegenheiten, die
das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen
Betriebsraete innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden koennen; seine Zustaendigkeit
erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen
Betriebsraeten nicht uebergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den
Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit fuer ihn zu behandeln. Der Betriebsrat
kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend.

§ 51 Geschaeftsfuehrung
(1) Fuer den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, §
28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie

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die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Massgabe, dass
der Gesamtbetriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen
Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsraeten mit
                     9 bis 16Mitgliedern
                             aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
                    17 bis 24Mitgliedern
                             aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
                    25 bis 36Mitgliedern
                             aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
                  mehr als 36Mitgliedern
                             aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern

besteht.

(2) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung
des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat
des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer groessten Betriebs zu der Wahl des
Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen.
Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der
Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4
gilt entsprechend.

(3) Die Beschluesse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist,
mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist
ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlussfaehig, wenn mindestens
die Haelfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden
mindestens die Haelfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder
ist zulaessig. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschuesse des
Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(5) Die Vorschriften ueber die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend
fuer den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthaelt.

§ 52 Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)
kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.

§ 53 Betriebsraeteversammlung
(1) Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden
und die stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsraete sowie die weiteren Mitglieder
der Betriebsausschuesse zu einer Versammlung einzuberufen. Zu dieser Versammlung kann
der Betriebsrat abweichend von Satz 1 aus seiner Mitte andere Mitglieder entsenden,
soweit dadurch die Gesamtzahl der sich fuer ihn nach Satz 1 ergebenden Teilnehmer nicht
ueberschritten wird.

(2) In der Betriebsraeteversammlung hat
1. der Gesamtbetriebsrat einen Taetigkeitsbericht,
2. der Unternehmer einen Bericht ueber das Personal- und Sozialwesen einschliesslich
   des Stands der Gleichstellung von Frauen und Maennern im Unternehmen, der
   Integration der im Unternehmen beschaeftigten auslaendischen Arbeitnehmer,
   ueber die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens sowie ueber
   Fragen des Umweltschutzes in Unternehmen, soweit dadurch nicht Betriebs- und
   Geschaeftsgeheimnisse gefaehrdet werden,
zu erstatten.

(3) Der Gesamtbetriebsrat kann die Betriebsraeteversammlung in Form von
Teilversammlungen durchfuehren. Im Uebrigen gelten § 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz
und Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 46 entsprechend.

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Sechster Abschnitt
Konzernbetriebsrat

§ 54 Errichtung des Konzernbetriebsrats
(1) Fuer einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschluesse der
einzelnen Gesamtbetriebsraete ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung
erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsraete der Konzernunternehmen, in denen
insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschaeftigt
sind.

(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die
Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

§ 55 Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht
(1) In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder.
Die Geschlechter sollen angemessen beruecksichtigt werden.

(2) Der Gesamtbetriebsrat hat fuer jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats mindestens ein
Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrueckens festzulegen.

(3) Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats stehen die Simmen der Mitglieder des
entsendenden Gesamtbetriebsrats je zur Haelfte zu.

(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des
Konzernbetriebsrats abweichend von Absatz 1 Satz 1 geregelt werden. § 47 Abs. 5 bis 9
gilt entsprechend.

§ 56 Ausschluss von Konzernbetriebsratsmitgliedern
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Konzernunternehmen, der
Arbeitgeber, der Konzernbetriebsrat oder eine im Konzern vertretene Gewerkschaft koennen
beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Konzernbetriebsrat wegen
grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.

§ 57 Erloeschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat endet mit dem Erloeschen der Mitgliedschaft im
Gesamtbetriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Konzernbetriebsrat
aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Gesamtbetriebsrat.

§ 58 Zustaendigkeit
(1) Der Konzernbetriebsrat ist zustaendig fuer die Behandlung von Angelegenheiten,
die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die
einzelnen Gesamtbetriebsraete innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden koennen; seine
Zustaendigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat
nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er
ist den einzelnen Gesamtbetriebsraeten nicht uebergeordnet.

(2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder
den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit fuer ihn zu behandeln. Der
Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2
Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 59 Geschaeftsfuehrung
(1) Fuer den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28
Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§
40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 entsprechend.


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(2) Ist ein Konzernbetriebsrat zu errichten, so hat der Gesamtbetriebsrat des
herrschenden Unternehmens oder, soweit ein solcher Gesamtbetriebsrat nicht besteht,
der Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer groessten
Konzernunternehmens zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
des Konzernbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Gesamtbetriebsrats
hat die Sitzung zu leiten, bis der Konzernbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter
bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 59a Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung
Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.

Dritter Teil
Jugend- und Auszubildendenvertretung

Erster Abschnitt
Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 60 Errichtung und Aufgabe
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fuenf Arbeitnehmern, die das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer
Berufsausbildung beschaeftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewaehlt.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Massgabe der folgenden
Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr.

§ 61 Wahlberechtigung und Waehlbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.

(2) Waehlbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats koennen
nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewaehlt werden.

§ 62 Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der
Jugend- und Auszubildendenvertretung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus einer Person,
21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 3 Mitgliedern,
51 bis 150 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 5 Mitgliedern,
151 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 7 Mitgliedern,
301 bis 500 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 9 Mitgliedern,
501 bis 700 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 13 Mitgliedern,
mehr als 1.000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 15 Mitgliedern.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich moeglichst aus Vertretern der
verschiedenen Beschaeftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb taetigen in § 60
Abs. 1 genannten Arbeitnehmer zusammensetzen.

(3) Das Geschlecht, das unter den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern in der
Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmaessigen Verhaeltnis in der
Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus mindestens drei
Mitgliedern besteht.

§ 63 Wahlvorschriften
                                            - 21 -
      
                                                                              

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl
gewaehlt.

(2) Spaetestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und
Auszubildendenvertretung bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen
Vorsitzenden. Fuer die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten § 14 Abs. 2
bis 5, § 16 Abs. 1 Satz 4 bis 6, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§ 19 und 20
entsprechend.

(3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht spaetestens sechs Wochen
vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder kommt der
Wahlvorstand seiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht nach, so gelten § 16
Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend; der Antrag beim
Arbeitsgericht kann auch von jugendlichen Arbeitnehmern gestellt werden.

(4) In Betrieben mit in der Regel fuenf bis fuenfzig der in § 60 Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer gilt auch § 14a entsprechend. Die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands
wird im Fall des Absatzes 2 Satz 1 auf vier Wochen und im Fall des Absatzes 3 Satz 1
auf drei Wochen verkuerzt.

(5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
gilt § 14a Abs. 5 entsprechend.

§ 64 Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
(1) Die regelmaessigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei
Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Fuer die Wahl der Jugend- und
Auszubildendenvertretung ausserhalb dieser Zeit gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3
entsprechend.

(2) Die regelmaessige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung betraegt zwei
Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu
diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit Ablauf
von deren Amtszeit. Die Amtszeit endet spaetestens am 30. November des Jahres, in dem
nach Absatz 1 Satz 1 die regelmaessigen Wahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs.
3 Satz 2 endet die Amtszeit spaetestens am 30. November des Jahres, in dem die Jugend-
und Auszubildendenvertretung neu zu waehlen ist. In dem Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 endet
die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewaehlten Jugend- und
Auszubildendenvertretung.

(3) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das im Laufe der Amtszeit
das 25. Lebensjahr vollendet, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der Jugend- und
Auszubildendenvertretung.

§ 65 Geschaeftsfuehrung
(1) Fuer die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26,
28 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34, 36, 37, 40 und
41 entsprechend.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verstaendigung des
Betriebsrats Sitzungen abhalten; § 29 gilt entsprechend. An diesen Sitzungen kann der
Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen.

§ 66 Aussetzung von Beschluessen des Betriebsrats
(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertreter einen Beschluss des
Betriebsrats als eine erhebliche Beeintraechtigung wichtiger Interessen der in § 60 Abs.
1 genannten Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer
Woche auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verstaendigung, gegebenenfalls mit Hilfe
der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann.

(2) Wird der erste Beschluss bestaetigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht
wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geaendert
wird.
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§ 67 Teilnahme an Betriebsratssitzungen
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen
Vertreter entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die in § 60 Abs.
1 genannten Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte
Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Stimmrecht, soweit die zu fassenden
Beschluesse des Betriebsrats ueberwiegend die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
betreffen.

(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Betriebsrat beantragen,
Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen und
ueber die sie beraten hat, auf die naechste Tagesordnung zu setzen. Der Betriebsrat soll
Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, der
Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten.

§ 68 Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die
besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.

§ 69 Sprechstunden
In Betrieben, die in der Regel mehr als fuenfzig der in § 60 Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer beschaeftigen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung Sprechstunden
waehrend der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort sind durch Betriebsrat und Arbeitgeber
zu vereinbaren. § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 3 gilt entsprechend. An den
Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann der Betriebsratsvorsitzende
oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied beratend teilnehmen.

§ 70 Allgemeine Aufgaben
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
1.   Massnahmen, die den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern dienen, insbesondere
     in Fragen der Berufsbildung und der Uebernahme der zu ihrer Berufsausbildung
     Beschaeftigten in ein Arbeitsverhaeltnis, beim Betriebsrat zu beantragen;
1a. Massnahmen zur Durchsetzung der tatsaechlichen Gleichstellung der in § 60 Abs. 1
    genannten Arbeitnehmer entsprechend § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b beim Betriebsrat zu
    beantragen;
2.   darueber zu wachen, dass die zugunsten der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
     geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhuetungsvorschriften, Tarifvertraege und
     Betriebsvereinbarungen durchgefuehrt werden;
3.   Anregungen von in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern, insbesondere in
     Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt
     erscheinen, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hinzuwirken. Die Jugend- und
     Auszubildendenvertretung hat die betroffenen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
     ueber den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren;
4.   die Integration auslaendischer, in § 60 Abs. 1 genannter Arbeitnehmer im Betrieb zu
     foerdern und entsprechende Massnahmen beim Betriebsrat zu beantragen.

(2) Zur Durchfuehrung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung
durch den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und
Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Betriebsrat die zur Durchfuehrung
ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfuegung stellt.

§ 71 Jugend- und Auszubildendenversammlung
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder
Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und

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Auszubildendenversammlung einberufen. Im Einvernehmen mit Betriebsrat und Arbeitgeber
kann die betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung auch zu einem anderen
Zeitpunkt einberufen werden. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die §§ 44 bis 46 und § 65 Abs. 2
Satz 2 gelten entsprechend.

Zweiter Abschnitt
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 72 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen, so
ist eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten.

(2) In die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Jugend- und
Auszubildendenvertretung ein Mitglied.

(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat fuer das Mitglied der Gesamt-Jugend-
und Auszubildendenvertretung mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die
Reihenfolge des Nachrueckens festzulegen.

(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl der Gesamt-
Jugend- und Auszubildendenvertretung abweichend von Absatz 2 geregelt werden.

(5) Gehoeren nach Absatz 2 der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung mehr
als zwanzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so
ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung ueber die
Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung abzuschliessen, in
der bestimmt wird, dass Jugend- und Auszubildendenvertretungen mehrerer Betriebe
eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander
verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
entsenden.

(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine
fuer das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle
ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.

(7) Jedes Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung hat so viele
Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewaehlt wurde, in § 60 Abs. 1 genannte
Arbeitnehmer in der Waehlerliste eingetragen sind. Ist ein Mitglied der Gesamt-Jugend-
und Auszubildendenvertretung fuer mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so
viele Stimmen, wie in den Betrieben, fuer die es entsandt ist, in § 60 Abs. 1 genannte
Arbeitnehmer in den Waehlerlisten eingetragen sind. Sind mehrere Mitglieder der Jugend-
und Auszubildendenvertretung entsandt worden, so stehen diesen die Stimmen nach Satz 1
anteilig zu.

(8) Fuer Mitglieder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, die aus
einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, koennen durch
Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von Absatz 7 abweichende Regelungen getroffen
werden.

§ 73 Geschaeftsfuehrung und Geltung sonstiger Vorschriften
(1) Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verstaendigung des
Gesamtbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende des
Gesamtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied des Gesamtbetriebsrats teilnehmen.

(2) Fuer die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26,
28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 48, 49, 50, 51
Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 66 bis 68 entsprechend.

Dritter Abschnitt
Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
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§ 73a Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
(1) Bestehen in einem Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) mehrere Gesamt-Jugend-
und Auszubildendenvertretungen, kann durch Beschluesse der einzelnen Gesamt-Jugend-
und Auszubildendenvertretungen eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamt-Jugend- und
Auszubildendenvertretungen der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mindestens 75 vom
Hundert der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer beschaeftigt sind. Besteht in einem
Konzernunternehmen nur eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, so nimmt diese die
Aufgaben einer Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung nach den Vorschriften dieses
Abschnitts wahr.

(2) In die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Gesamt-Jugend-
und Auszubildendenvertretung eines ihrer Mitglieder. Sie hat fuer jedes Mitglied
mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrueckens
festzulegen.

(3) Jedes Mitglied der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung hat
so viele Stimmen, wie die Mitglieder der entsendenden Gesamt-Jugend- und
Auszubildendenvertretung insgesamt Stimmen haben.

(4) § 72 Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend.

§ 73b Geschaeftsfuehrung und Geltung sonstiger Vorschriften
(1) Die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verstaendigung des
Konzernbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende oder ein
beauftragtes Mitglied des Konzernbetriebsrats teilnehmen.

(2) Fuer die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26,
28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 51 Abs. 3 bis
5, die §§ 56, 57, 58, 59 Abs. 2 und die §§ 66 bis 68 entsprechend.

Vierter Teil
Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 74 Grundsaetze fuer die Zusammenarbeit
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung
zusammentreten. Sie haben ueber strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu
verhandeln und Vorschlaege fuer die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.

(2) Massnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulaessig;
Arbeitskaempfe tariffaehiger Parteien werden hierdurch nicht beruehrt. Arbeitgeber und
Betriebsrat haben Betaetigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der
Frieden des Betriebs beeintraechtigt werden. Sie haben jede parteipolitische Betaetigung
im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer,
sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder
seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht beruehrt.

(3) Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben uebernehmen, werden hierdurch
in der Betaetigung fuer ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschraenkt.

§ 75 Grundsaetze fuer die Behandlung der Betriebsangehoerigen
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darueber zu wachen, dass alle im Betrieb taetigen
Personen nach den Grundsaetzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere,
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dass jede Benachteiligung von Personen aus Gruenden ihrer Rasse oder wegen ihrer
ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalitaet,
ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen
oder gewerkschaftlichen Betaetigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder
ihrer sexuellen Identitaet unterbleibt.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persoenlichkeit der
im Betrieb beschaeftigten Arbeitnehmer zu schuetzen und zu foerdern. Sie haben die
Selbstaendigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu foerdern.

§ 76 Einigungsstelle
(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat,
Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu
bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine staendige Einigungsstelle errichtet werden.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom
Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden,
auf dessen Person sich beide Seiten einigen muessen. Kommt eine Einigung ueber die Person
des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet
auch, wenn kein Einverstaendnis ueber die Zahl der Beisitzer erzielt wird.

(3) Die Einigungsstelle hat unverzueglich taetig zu werden. Sie fasst ihre Beschluesse
nach muendlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich
der Vorsitzende zunaechst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit
nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten
Beschlussfassung teil. Die Beschluesse der Einigungsstelle sind schriftlich
niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und Arbeitgeber und Betriebsrat
zuzuleiten.

(4) Durch Betriebsvereinbarung koennen weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der
Einigungsstelle geregelt werden.

(5) In den Faellen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer
Seite taetig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite
genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden
der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Massgabe des Absatzes 3 allein.
Die Einigungsstelle fasst ihre Beschluesse unter angemessener Beruecksichtigung der
Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen.
Die Ueberschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den
Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des
Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

(6) Im uebrigen wird die Einigungsstelle nur taetig, wenn beide Seiten es beantragen
oder mit ihrem Taetigwerden einverstanden sind. In diesen Faellen ersetzt ihr Spruch die
Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im
voraus unterworfen oder ihn nachtraeglich angenommen haben.

(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den
Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.

(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1
bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.

§ 76a Kosten der Einigungsstelle
(1) Die Kosten der Einigungsstelle traegt der Arbeitgeber.

(2) Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb angehoeren, erhalten fuer
ihre Taetigkeit keine Verguetung; § 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die
Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber
und Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat zu bilden, so gilt Satz 1 fuer die
einem Betrieb des Unternehmens oder eines Konzernunternehmens angehoerenden Beisitzer
entsprechend.
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(3) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungsstelle, die nicht zu den in Absatz 2
genannten Personen zaehlen, haben gegenueber dem Arbeitgeber Anspruch auf Verguetung ihrer
Taetigkeit. Die Hoehe der Verguetung richtet sich nach den Grundsaetzen des Absatzes 4 Satz
3 bis 5.

(4) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung die
Verguetung nach Absatz 3 regeln. In der Verguetungsordnung sind Hoechstsaetze festzusetzen.
Dabei sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der
Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall zu beruecksichtigen. Die Verguetung der Beisitzer
ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden. Bei der Festsetzung der Hoechstsaetze
ist den berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers
Rechnung zu tragen.

(5) Von Absatz 3 und einer Verguetungsordnung nach Absatz 4 kann durch Tarifvertrag oder
in einer Betriebsvereinbarung, wenn ein Tarifvertrag dies zulaesst oder eine tarifliche
Regelung nicht besteht, abgewichen werden.

§ 77 Durchfuehrung gemeinsamer Beschluesse, Betriebsvereinbarungen
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem
Spruch der Einigungsstelle beruhen, fuehrt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im
Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige
Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu
beschliessen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen;
dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle
beruhen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb
auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag
geregelt sind oder ueblicherweise geregelt werden, koennen nicht Gegenstand einer
Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss
ergaenzender Betriebsvereinbarungen ausdruecklich zulaesst.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern
durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeraeumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit
Zustimmung des Betriebsrats zulaessig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen.
Ausschlussfristen fuer ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulaessig, als sie in einem
Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt fuer die
Abkuerzung der Verjaehrungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen koennen, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer
Frist von drei Monaten gekuendigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten,
in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

§ 78 Schutzbestimmungen
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der
Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung,
der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der
Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der
Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8)
und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2
Satz 3) duerfen in der Ausuebung ihrer Taetigkeit nicht gestoert oder behindert werden. Sie
duerfen wegen ihrer Taetigkeit nicht benachteiligt oder beguenstigt werden; dies gilt auch
fuer ihre berufliche Entwicklung.

§ 78a Schutz Auszubildender in besonderen Faellen



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(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und
Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats
ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhaeltnisses nicht in ein Arbeitsverhaeltnis
auf unbestimmte Zeit zu uebernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des
Berufsausbildungsverhaeltnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate
vor Beendigung des Berufsausbildungsverhaeltnisses schriftlich vom Arbeitgeber die
Weiterbeschaeftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss
an das Berufsausbildungsverhaeltnis ein Arbeitsverhaeltnis auf unbestimmte Zeit als
begruendet. Auf dieses Arbeitsverhaeltnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend
anzuwenden.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhaeltnis vor Ablauf
eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des
Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spaetestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des
Berufsausbildungsverhaeltnisses beim Arbeitsgericht beantragen,
1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhaeltnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begruendet
   wird, oder
2. das bereits nach Absatz 2 oder 3 begruendete Arbeitsverhaeltnis aufzuloesen,
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Beruecksichtigung aller
Umstaende die Weiterbeschaeftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor
dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei
Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.

(5) Die Absaetze 2 bis 4 finden unabhaengig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner
Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

§ 79 Geheimhaltungspflicht
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs-
oder Geschaeftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehoerigkeit zum Betriebsrat
bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdruecklich als geheimhaltungsbeduerftig
bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt
auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Verpflichtung gilt nicht
gegenueber Mitgliedern des Betriebsrats. Sie gilt ferner nicht gegenueber dem
Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem Seebetriebsrat und
den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der Einigungsstelle,
der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) oder einer betrieblichen
Beschwerdestelle (§ 86).

(2) Absatz 1 gilt sinngemaess fuer die Mitglieder und Ersatzmitglieder des
Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und
Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des
Seebetriebsrats, der gemaess § 3 Abs. 1 gebildeten Vertretungen der Arbeitnehmer,
der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer
betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie fuer die Vertreter von Gewerkschaften oder
von Arbeitgebervereinigungen.

§ 80 Allgemeine Aufgaben
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1.   darueber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden
     Gesetze, Verordnungen, Unfallverhuetungsvorschriften, Tarifvertraege und
     Betriebsvereinbarungen durchgefuehrt werden;
2.   Massnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu
     beantragen;


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2a.   die Durchsetzung der tatsaechlichen Gleichstellung von Frauen und Maennern,
      insbesondere bei der Einstellung, Beschaeftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und
      dem beruflichen Aufstieg, zu foerdern;
2b.   die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstaetigkeit zu foerdern;
3.    Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung
      entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem
      Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer
      ueber den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.    die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbeduerftiger
      Personen zu foerdern;
5.    die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und
      durchzufuehren und mit dieser zur Foerderung der Belange der in § 60 Abs. 1
      genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und
      Auszubildendenvertretung Vorschlaege und Stellungnahmen anfordern;
6.    die Beschaeftigung aelterer Arbeitnehmer im Betrieb zu foerdern;
7.    die Integration auslaendischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verstaendnis zwischen
      ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu foerdern, sowie Massnahmen zur Bekaempfung
      von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.    die Beschaeftigung im Betrieb zu foerdern und zu sichern;
9.    Massnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu foerdern.

(2) Zur Durchfuehrung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig
und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich
auch auf die Beschaeftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhaeltnis zum
Arbeitgeber stehen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchfuehrung
seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfuegung zu stellen; in diesem Rahmen
ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in
die Listen ueber die Bruttoloehne und -gehaelter Einblick zu nehmen. Soweit es zur
ordnungsgemaessen Erfuellung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der
Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfuegung zu
stellen; er hat hierbei die Vorschlaege des Betriebsrats zu beruecksichtigen, soweit
betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchfuehrung seiner Aufgaben nach naeherer Vereinbarung
mit dem Arbeitgeber Sachverstaendige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemaessen
Erfuellung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(4) Fuer die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverstaendigen gilt §
79 entsprechend.

Zweiter Abschnitt
Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers

§ 81 Unterrichtungs- und Eroerterungspflicht des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer ueber dessen Aufgabe und Verantwortung sowie
ueber die Art seiner Taetigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu
unterrichten. Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschaeftigung ueber die Unfall- und
Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschaeftigung ausgesetzt ist, sowie ueber die
Massnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 des
Arbeitsschutzgesetzes getroffenen Massnahmen zu belehren.

(2) Ueber Veraenderungen in seinem Arbeitsbereich ist der Arbeitnehmer rechtzeitig zu
unterrichten. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, hat der Arbeitgeber die
Arbeitnehmer zu allen Massnahmen zu hoeren, die Auswirkungen auf Sicherheit und
Gesundheit der Arbeitnehmer haben koennen.
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(4) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer ueber die aufgrund einer Planung von
technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsablaeufen oder der Arbeitsplaetze
vorgesehenen Massnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die
Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Taetigkeit zu unterrichten. Sobald
feststeht, dass sich die Taetigkeit des Arbeitnehmers aendern wird und seine beruflichen
Kenntnisse und Faehigkeiten zur Erfuellung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der
Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu eroertern, wie dessen berufliche Kenntnisse und
Faehigkeiten im Rahmen der betrieblichen Moeglichkeiten den kuenftigen Anforderungen
angepasst werden koennen. Der Arbeitnehmer kann bei der Eroerterung ein Mitglied des
Betriebsrats hinzuziehen.

§ 82 Anhoerungs- und Eroerterungsrecht des Arbeitnehmers
(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine
Person betreffen, von den nach Massgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs
hierfuer zustaendigen Personen gehoert zu werden. Er ist berechtigt, zu Massnahmen des
Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschlaege fuer die Gestaltung
des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen.

(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines
Arbeitsentgelts erlaeutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie
die Moeglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb eroertert werden. Er kann
ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat ueber den
Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im
Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.

§ 83 Einsicht in die Personalakten
(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die ueber ihn gefuehrten Personalakten Einsicht
zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des
Betriebsrats hat ueber den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es
vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.

(2) Erklaerungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein
Verlangen beizufuegen.

§ 84 Beschwerderecht
(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zustaendigen Stellen des Betriebs
zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs
benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeintraechtigt fuehlt. Er
kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstuetzung oder Vermittlung hinzuziehen.

(2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer ueber die Behandlung der Beschwerde zu
bescheiden und, soweit er die Beschwerde fuer berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.

(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde duerfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile
entstehen.

§ 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er
sie fuer berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.

(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten ueber die
Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der
Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.

(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat ueber die Behandlung der Beschwerde zu
unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberuehrt.

§ 86 Ergaenzende Vereinbarungen


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Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung koennen die Einzelheiten des
Beschwerdeverfahrens geregelt werden. Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Faellen
des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle
tritt.

§ 86a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen.
Wird ein Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs
unterstuetzt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung
einer Betriebsratssitzung zu setzen.

Dritter Abschnitt
Soziale Angelegenheiten

§ 87 Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht
besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1.    Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.    Beginn und Ende der taeglichen Arbeitszeit einschliesslich der Pausen sowie
      Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.    voruebergehende Verkuerzung oder Verlaengerung der betriebsueblichen Arbeitszeit;
4.    Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.    Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsaetze und des Urlaubsplans sowie die
      Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs fuer einzelne Arbeitnehmer, wenn
      zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverstaendnis
      erzielt wird;
6.    Einfuehrung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind,
      das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu ueberwachen;
7.    Regelungen ueber die Verhuetung von Arbeitsunfaellen und Berufskrankheiten sowie
      ueber den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der
      Unfallverhuetungsvorschriften;
8.    Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich
      auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschraenkt ist;
9.    Zuweisung und Kuendigung von Wohnraeumen, die den Arbeitnehmern mit Ruecksicht auf
      das Bestehen eines Arbeitsverhaeltnisses vermietet werden, sowie die allgemeine
      Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.   Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung
      von Entlohnungsgrundsaetzen und die Einfuehrung und Anwendung von neuen
      Entlohnungsmethoden sowie deren Aenderung;
11.   Festsetzung der Akkord- und Praemiensaetze und vergleichbarer leistungsbezogener
      Entgelte, einschliesslich der Geldfaktoren;
12.   Grundsaetze ueber das betriebliche Vorschlagswesen;
13.   Grundsaetze ueber die Durchfuehrung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne
      dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs
      eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr uebertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen
      eigenverantwortlich erledigt.

(2) Kommt eine Einigung ueber eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so
entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

§ 88 Freiwillige Betriebsvereinbarungen

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Durch Betriebsvereinbarung koennen insbesondere geregelt werden
1.   zusaetzliche Massnahmen zur Verhuetung von Arbeitsunfaellen und
     Gesundheitsschaedigungen;
1a. Massnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;
2.   die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das
     Unternehmen oder den Konzern beschraenkt ist;
3.   Massnahmen zur Foerderung der Vermoegensbildung;
4.   Massnahmen zur Integration auslaendischer Arbeitnehmer sowie zur Bekaempfung von
     Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb.

§ 89 Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz
(1) Der Betriebsrat hat sich dafuer einzusetzen, dass die Vorschriften ueber den
Arbeitsschutz und die Unfallverhuetung im Betrieb sowie ueber den betrieblichen
Umweltschutz durchgefuehrt werden. Er hat bei der Bekaempfung von Unfall- und
Gesundheitsgefahren die fuer den Arbeitsschutz zustaendigen Behoerden, die Traeger der
gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch
Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstuetzen.

(2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sind verpflichtet,
den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im
Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhuetung stehenden Besichtigungen
und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat dem
Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden
Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzueglich die den Arbeitsschutz,
die Unfallverhuetung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und
Anordnungen der zustaendigen Stellen mitzuteilen.

(3) Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne dieses Gesetzes sind alle personellen und
organisatorischen Massnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Raeume, technische
Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsablaeufe und Arbeitsplaetze betreffenden Massnahmen zu
verstehen, die dem Umweltschutz dienen.

(4) An Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des
§ 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Betriebsrat beauftragte
Betriebsratsmitglieder teil.

(5) Der Betriebsrat erhaelt vom Arbeitgeber die Niederschriften ueber Untersuchungen,
Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absaetzen 2 und 4 hinzuzuziehen
ist.

(6) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Durchschrift der nach § 193 Abs. 5 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Betriebsrat zu unterschreibenden Unfallanzeige
auszuhaendigen.

Vierter Abschnitt
Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und
Arbeitsumgebung

§ 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat ueber die Planung
1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen
   betrieblichen Raeumen,
2. von technischen Anlagen,
3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsablaeufen oder
4. der Arbeitsplaetze

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rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.

(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Massnahmen und ihre
Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich
daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass
Vorschlaege und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung beruecksichtigt werden koennen.
Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen
Erkenntnisse ueber die menschengerechte Gestaltung der Arbeit beruecksichtigen.

§ 91 Mitbestimmungsrecht
Werden die Arbeitnehmer durch Aenderungen der Arbeitsplaetze, des Arbeitsablaufs oder
der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen ueber
die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer
Weise belastet, so kann der Betriebsrat angemessene Massnahmen zur Abwendung, Milderung
oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so
entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Fuenfter Abschnitt
Personelle Angelegenheiten

Erster Unterabschnitt
Allgemeine personelle Angelegenheiten

§ 92 Personalplanung
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat ueber die Personalplanung, insbesondere ueber
den gegenwaertigen und kuenftigen Personalbedarf sowie ueber die sich daraus ergebenden
personellen Massnahmen und Massnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig
und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat ueber Art und Umfang der
erforderlichen Massnahmen und ueber die Vermeidung von Haerten zu beraten.

(2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschlaege fuer die Einfuehrung einer
Personalplanung und ihre Durchfuehrung machen.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer Massnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1
Nr. 2a und 2b, insbesondere fuer die Aufstellung und Durchfuehrung von Massnahmen zur
Foerderung der Gleichstellung von Frauen und Maennern.

§ 92a Beschaeftigungssicherung
(1) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschlaege zur Sicherung und Foerderung
der Beschaeftigung machen. Diese koennen insbesondere eine flexible Gestaltung der
Arbeitszeit, die Foerderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen
der Arbeitsorganisation, Aenderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsablaeufe, die
Qualifizierung der Arbeitnehmer, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer
Vergabe an andere Unternehmen sowie zum Produktions- und Investitionsprogramm zum
Gegenstand haben.

(2) Der Arbeitgeber hat die Vorschlaege mit dem Betriebsrat zu beraten. Haelt der
Arbeitgeber die Vorschlaege des Betriebsrats fuer ungeeignet, hat er dies zu begruenden;
in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern erfolgt die Begruendung schriftlich. Zu den
Beratungen kann der Arbeitgeber oder der Betriebsrat einen Vertreter der Bundesagentur
fuer Arbeit hinzuziehen.

§ 93 Ausschreibung von Arbeitsplaetzen



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Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplaetze, die besetzt werden sollen,
allgemein oder fuer bestimmte Arten von Taetigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des
Betriebs ausgeschrieben werden.

§ 94 Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsaetze
(1) Personalfragebogen beduerfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung
ueber ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer persoenliche Angaben in schriftlichen
Arbeitsvertraegen, die allgemein fuer den Betrieb verwendet werden sollen, sowie fuer die
Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsaetze.

§ 95 Auswahlrichtlinien
(1) Richtlinien ueber die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen,
Umgruppierungen und Kuendigungen beduerfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine
Einigung ueber die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf
Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die
Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung
von Richtlinien ueber die bei Massnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen
und persoenlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine
Einigung ueber die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet
die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat.

(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen
Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat ueberschreitet, oder
die mit einer erheblichen Aenderung der Umstaende verbunden ist, unter denen die Arbeit
zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhaeltnisses
ueblicherweise nicht staendig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschaeftigt, so gilt die
Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

Zweiter Unterabschnitt
Berufsbildung

§ 96 Foerderung der Berufsbildung
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen Personalplanung
und in Zusammenarbeit mit den fuer die Berufsbildung und den fuer die Foerderung der
Berufsbildung zustaendigen Stellen die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu foerdern. Der
Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln
und mit ihm Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten. Hierzu
kann der Betriebsrat Vorschlaege machen.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, dass unter Beruecksichtigung
der betrieblichen Notwendigkeiten den Arbeitnehmern die Teilnahme an betrieblichen
oder ausserbetrieblichen Massnahmen der Berufsbildung ermoeglicht wird. Sie haben dabei
auch die Belange aelterer Arbeitnehmer, Teilzeitbeschaeftigter und von Arbeitnehmern mit
Familienpflichten zu beruecksichtigen.

§ 97 Einrichtungen und Massnahmen der Berufsbildung
(1) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat ueber die Errichtung und Ausstattung
betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einfuehrung betrieblicher
Berufsbildungsmassnahmen und die Teilnahme an ausserbetrieblichen Berufsbildungsmassnahmen
zu beraten.



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(2) Hat der Arbeitgeber Massnahmen geplant oder durchgefuehrt, die dazu fuehren, dass sich
die Taetigkeit der betroffenen Arbeitnehmer aendert und ihre beruflichen Kenntnisse und
Faehigkeiten zur Erfuellen ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat
bei der Einfuehrung von Massnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.
Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

§ 98 Durchfuehrung betrieblicher Bildungsmassnahmen
(1) Der Betriebsrat hat bei der Durchfuehrung von Massnahmen der betrieblichen
Berufsbildung mitzubestimmen.

(2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchfuehrung der betrieblichen
Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn
diese die persoenliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspaedagogische
Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben
vernachlaessigt.

(3) Fuehrt der Arbeitgeber betriebliche Massnahmen der Berufsbildung durch oder stellt
er fuer ausserbetriebliche Massnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder traegt er
die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an solchen Massnahmen entstehenden Kosten ganz
oder teilweise, so kann der Betriebsrat Vorschlaege fuer die Teilnahme von Arbeitnehmern
oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Massnahmen der beruflichen Bildung
machen.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder ueber die nach Absatz 3 vom Betriebsrat
vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die
Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung nicht zustande, so kann der Betriebsrat
beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung zu
unterlassen oder die Abberufung durchzufuehren. Fuehrt der Arbeitgeber die Bestellung
einer rechtskraeftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er auf Antrag
des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der Bestellung nach vorheriger Androhung
zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen; das Hoechstmass des Ordnungsgeldes betraegt
10.000 Euro. Fuehrt der Arbeitgeber die Abberufung einer rechtskraeftigen gerichtlichen
Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht
zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Abberufung durch Zwangsgeld anzuhalten sei; das
Hoechstmass des Zwangsgeldes betraegt fuer jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro. Die
Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes ueber die Ordnung der Berufsbildung bleiben
unberuehrt.

(6) Die Absaetze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber sonstige
Bildungsmassnahmen im Betrieb durchfuehrt.

Dritter Unterabschnitt
Personelle Einzelmassnahmen

§ 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmassnahmen
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat
der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung
und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen
und Auskunft ueber die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter
Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft ueber die Auswirkungen der geplanten
Massnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Massnahme
einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in
Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die
Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, ueber die ihnen im Rahmen der personellen
Massnahmen nach den Saetzen 1 und 2 bekanntgewordenen persoenlichen Verhaeltnisse und
Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer
                                            - 35 -
      
                                                                              

vertraulichen Behandlung beduerfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4
gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
1. die personelle Massnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine
   Unfallverhuetungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder
   in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine
   behoerdliche Anordnung verstossen wuerde,
2. die personelle Massnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstossen wuerde,
3. die durch Tatsachen begruendete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen
   Massnahme im Betrieb beschaeftigte Arbeitnehmer gekuendigt werden oder sonstige
   Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persoenlichen Gruenden
   gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die
   Nichtberuecksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschaeftigten,
4. der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Massnahme benachteiligt wird, ohne
   dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gruenden
   gerechtfertigt ist,
5. eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6. die durch Tatsachen begruendete Besorgnis besteht, dass der fuer die personelle
   Massnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch
   gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen
   Grundsaetze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betaetigung,
   stoeren werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von
Gruenden innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem
schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner
Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als
erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim
Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

§ 100 Vorlaeufige personelle Massnahmen
(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gruenden dringend erforderlich
ist, die personelle Massnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorlaeufig durchfuehren,
bevor der Betriebsrat sich geaeussert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der
Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer ueber die Sach- und Rechtslage aufzuklaeren.

(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzueglich von der vorlaeufigen personellen
Massnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Massnahme aus sachlichen
Gruenden dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzueglich
mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorlaeufige personelle Massnahme nur
aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung
der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Massnahme aus
sachlichen Gruenden dringend erforderlich war.

(3) Lehnt das Gericht durch rechtskraeftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung
des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskraeftig fest, dass offensichtlich die Massnahme
aus sachlichen Gruenden nicht dringend erforderlich war, so endet die vorlaeufige
personelle Massnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von
diesem Zeitpunkt an darf die personelle Massnahme nicht aufrechterhalten werden.

§ 101 Zwangsgeld
Fuehrt der Arbeitgeber eine personelle Massnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne
Zustimmung des Betriebsrats durch oder haelt er eine vorlaeufige personelle Massnahme
entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim
Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Massnahme
aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskraeftigen gerichtlichen
                                            - 36 -
      
                                                                              

Entscheidung die personelle Massnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats
vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Massnahme durch
Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Hoechstmass des Zwangsgeldes betraegt fuer jeden Tag der
Zuwiderhandlung 250 Euro.

§ 102 Mitbestimmung bei Kuendigungen
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kuendigung zu hoeren. Der Arbeitgeber hat ihm
die Gruende fuer die Kuendigung mitzuteilen. Eine ohne Anhoerung des Betriebsrats
ausgesprochene Kuendigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kuendigung Bedenken, so hat er diese
unter Angabe der Gruende dem Arbeitgeber spaetestens innerhalb einer Woche schriftlich
mitzuteilen. Aeussert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur
Kuendigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine ausserordentliche Kuendigung
Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gruende dem Arbeitgeber unverzueglich,
spaetestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat
soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen
Arbeitnehmer hoeren. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen
Kuendigung widersprechen, wenn
1. der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kuendigenden Arbeitnehmers soziale
   Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend beruecksichtigt hat,
2. die Kuendigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoesst,
3. der zu kuendigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder
   in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschaeftigt werden kann,
4. die Weiterbeschaeftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder
   Fortbildungsmassnahmen moeglich ist oder
5. eine Weiterbeschaeftigung des Arbeitnehmers unter geaenderten Vertragsbedingungen
   moeglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverstaendnis hiermit erklaert hat.

(4) Kuendigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kuendigung
widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kuendigung eine Abschrift der
Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kuendigung frist- und ordnungsgemaess
widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kuendigungsschutzgesetz Klage auf
Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhaeltnis durch die Kuendigung nicht aufgeloest
ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der
Kuendigungsfrist bis zum rechtskraeftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveraenderten
Arbeitsbedingungen weiterbeschaeftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn
durch einstweilige Verfuegung von der Verpflichtung zur Weiterbeschaeftigung nach Satz 1
entbinden, wenn
1. die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder
   mutwillig erscheint oder
2. die Weiterbeschaeftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen
   Belastung des Arbeitgebers fuehren wuerde oder
3. der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegruendet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat koennen vereinbaren, dass Kuendigungen der Zustimmung des
Betriebsrats beduerfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten ueber die Berechtigung der
Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften ueber die Beteiligung des Betriebsrats nach dem
Kuendigungsschutzgesetz bleiben unberuehrt.

§ 103 Ausserordentliche Kuendigung und Versetzung in besonderen Faellen


                                            - 37 -
      
                                                                              

(1) Die ausserordentliche Kuendigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und
Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands
sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie
auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die ausserordentliche Kuendigung unter
Beruecksichtigung aller Umstaende gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem
Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des
Amtes oder der Waehlbarkeit fuehren wuerde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats;
dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden
ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Massgabe, dass das Arbeitsgericht die
Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Beruecksichtigung der
betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden
betrieblichen Gruenden notwendig ist.

§ 104 Entfernung betriebsstoerender Arbeitnehmer
Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung
der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsaetze, insbesondere durch rassistische oder
fremdenfeindliche Betaetigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestoert, so
kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. Gibt
das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben,
die Entlassung oder Versetzung durchzufuehren, und fuehrt der Arbeitgeber die Entlassung
oder Versetzung einer rechtskraeftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch,
so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme
der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Hoechstmass des
Zwangsgeldes betraegt fuer jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.

§ 105 Leitende Angestellte
Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veraenderung eines in § 5 Abs. 3
genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.

Sechster Abschnitt
Wirtschaftliche Angelegenheiten

Erster Unterabschnitt
Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

§ 106 Wirtschaftsausschuss
(1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert staendig beschaeftigten
Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat
die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den
Betriebsrat zu unterrichten.

(2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend ueber die
wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen
Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschaeftsgeheimnisse
des Unternehmens gefaehrdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen
auf die Personalplanung darzustellen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehoert in den
Faellen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe ueber den potentiellen Erwerber und
dessen Absichten im Hinblick auf die kuenftige Geschaeftstaetigkeit des Unternehmens sowie
die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im
Vorfeld der Uebernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgefuehrt wird.

(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehoeren
insbesondere
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1.    die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens;
2.    die Produktions- und Absatzlage;
3.    das Produktions- und Investitionsprogramm;
4.    Rationalisierungsvorhaben;
5.    Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einfuehrung neuer
      Arbeitsmethoden;
5a.   Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;
6.    die Einschraenkung oder Stillegung von Betrieben oder von Betriebsteilen;
7.    die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
8.    der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben;
9.    die Aenderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks;
9a.   die Uebernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden
      ist, sowie
10.   sonstige Vorgaenge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des
      Unternehmens wesentlich beruehren koennen.

§ 107 Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses
(1) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und hoechstens sieben
Mitgliedern, die dem Unternehmen angehoeren muessen, darunter mindestens einem
Betriebsratsmitglied. Zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses koennen auch die in § 5
Abs. 3 genannten Angestellten bestimmt werden. Die Mitglieder sollen die zur Erfuellung
ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persoenliche Eignung besitzen.

(2) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden vom Betriebsrat fuer die
Dauer seiner Amtszeit bestimmt. Besteht ein Gesamtbetriebsrat, so bestimmt dieser
die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses; die Amtszeit der Mitglieder endet in
diesem Fall in dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit der Mehrheit der Mitglieder des
Gesamtbetriebsrats, die an der Bestimmung mitzuwirken berechtigt waren, abgelaufen ist.
Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses koennen jederzeit abberufen werden; auf die
Abberufung sind die Saetze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschliessen,
die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einem Ausschuss des Betriebsrats zu
uebertragen. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses darf die Zahl der Mitglieder
des Betriebsausschusses nicht ueberschreiten. Der Betriebsrat kann jedoch weitere
Arbeitnehmer einschliesslich der in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten bis
zur selben Zahl, wie der Ausschuss Mitglieder hat, in den Ausschuss berufen; fuer
die Beschlussfassung gilt Satz 1. Fuer die Verschwiegenheitspflicht der in Satz 3
bezeichneten weiteren Arbeitnehmer gilt § 79 entsprechend. Fuer die Abaenderung und den
Widerruf der Beschluesse nach den Saetzen 1 bis 3 sind die gleichen Stimmenmehrheiten
erforderlich wie fuer die Beschluesse nach den Saetzen 1 bis 3. Ist in einem Unternehmen
ein Gesamtbetriebsrat errichtet, so beschliesst dieser ueber die anderweitige Wahrnehmung
der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses; die Saetze 1 bis 5 gelten entsprechend.

§ 108 Sitzungen
(1) Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich einmal zusammentreten.

(2) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Unternehmer oder sein Vertreter
teilzunehmen. Er kann sachkundige Arbeitnehmer des Unternehmens einschliesslich
der in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten hinzuziehen. Fuer die Hinzuziehung und die
Verschwiegenheitspflicht von Sachverstaendigen gilt § 80 Abs. 3 und 4 entsprechend.

(3) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach § 106 Abs. 2
vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.

(4) Der Wirtschaftsausschuss hat ueber jede Sitzung dem Betriebsrat unverzueglich und
vollstaendig zu berichten.
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(5) Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats
zu erlaeutern.

(6) Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung
der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gelten die Absaetze 1 bis 5
entsprechend.

§ 109 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Wird eine Auskunft ueber wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinn
des § 106 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig
oder nur ungenuegend erteilt und kommt hierueber zwischen Unternehmer und Betriebsrat
eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die
Einigungsstelle kann, wenn dies fuer ihre Entscheidung erforderlich ist, Sachverstaendige
anhoeren; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend. Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat
eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so
gilt Satz 1 entsprechend.

§ 109a Unternehmensuebernahme
In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs.
3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt
entsprechend.

§ 110 Unterrichtung der Arbeitnehmer
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 staendig beschaeftigten Arbeitnehmern
hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger
Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder den in § 107 Abs. 3 genannten Stellen
und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich ueber die wirtschaftliche Lage und
Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten.

(2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfuellen, aber in der
Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte staendige Arbeitnehmer beschaeftigen, gilt Absatz
1 mit der Massgabe, dass die Unterrichtung der Arbeitnehmer muendlich erfolgen kann.
Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, so erfolgt die
Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat.

Zweiter Unterabschnitt
Betriebsaenderungen

§ 111 Betriebsaenderungen
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat
der Unternehmer den Betriebsrat ueber geplante Betriebsaenderungen, die wesentliche
Nachteile fuer die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben
koennen, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsaenderungen
mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300
Arbeitnehmern zu seiner Unterstuetzung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt
entsprechend; im Uebrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberuehrt. Als Betriebsaenderungen im Sinne
des Satzes 1 gelten
1. Einschraenkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen
   Betriebsteilen,
2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4. grundlegende Aenderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der
   Betriebsanlagen,
5. Einfuehrung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

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§ 112 Interessenausgleich ueber die Betriebsaenderung, Sozialplan
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich ueber die
geplante Betriebsaenderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom
Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben. Das Gleiche gilt fuer eine Einigung ueber
den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern
infolge der geplanten Betriebsaenderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat
die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht
anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich ueber die geplante Betriebsaenderung oder eine Einigung
ueber den Sozialplan nicht zustande, so koennen der Unternehmer oder der Betriebsrat
den Vorstand der Bundesagentur fuer Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann
die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur fuer Arbeit uebertragen. Erfolgt
kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so koennen
der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des
Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur fuer
Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur fuer Arbeit benannter Bediensteter der
Bundesagentur fuer Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschlaege zur Beilegung
der Meinungsverschiedenheiten ueber den Interessenausgleich und den Sozialplan
machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine
Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom
Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung ueber den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die
Einigungsstelle ueber die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle
ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die
sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu beruecksichtigen als auch auf die
wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung fuer das Unternehmen zu achten. Dabei
hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden
Grundsaetzen leiten zu lassen:
1.   Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile,
     insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder
     Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder
     erhoehte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des
     Einzelfalles Rechnung tragen.
2.   Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu
     beruecksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschliessen, die in
     einem zumutbaren Arbeitsverhaeltnis im selben Betrieb oder in einem anderen
     Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehoerenden Unternehmens
     weiterbeschaeftigt werden koennen und die Weiterbeschaeftigung ablehnen; die moegliche
     Weiterbeschaeftigung an einem anderen Ort begruendet fuer sich allein nicht die
     Unzumutbarkeit.
2a. Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen
    Foerderungsmoeglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit beruecksichtigen.
3.   Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf
     zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchfuehrung der
     Betriebsaenderung verbleibenden Arbeitsplaetze nicht gefaehrdet werden.

§ 112a Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugruendungen
(1) Besteht eine geplante Betriebsaenderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 allein in
der Entlassung von Arbeitnehmern, so findet § 112 Abs. 4 und 5 nur Anwendung, wenn
1. in Betrieben mit in der Regel weniger als 60 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der
   regelmaessig beschaeftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 6 Arbeitnehmer,



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2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 250 Arbeitnehmern
   20 vom Hundert der regelmaessig beschaeftigten Arbeitnehmer oder mindestens 37
   Arbeitnehmer,
3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und weniger als 500 Arbeitnehmern
   15 vom Hundert der regelmaessig beschaeftigten Arbeitnehmer oder mindestens 60
   Arbeitnehmer,
4. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der
   regelmaessig beschaeftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer
aus betriebsbedingten Gruenden entlassen werden sollen. Als Entlassung gilt auch das vom
Arbeitgeber aus Gruenden der Betriebsaenderung veranlasste Ausscheiden von Arbeitnehmern
auf Grund von Aufhebungsvertraegen.

(2) § 112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung auf Betriebe eines Unternehmens in
den ersten vier Jahren nach seiner Gruendung. Dies gilt nicht fuer Neugruendungen im
Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen.
Massgebend fuer den Zeitpunkt der Gruendung ist die Aufnahme einer Erwerbstaetigkeit, die
nach § 138 der Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist.

§ 113 Nachteilsausgleich
(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich ueber die geplante
Betriebsaenderung ohne zwingenden Grund ab, so koennen Arbeitnehmer, die infolge
dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem
Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des
Kuendigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche
Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwoelf
Monaten auszugleichen.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante
Betriebsaenderung nach § 111 durchfuehrt, ohne ueber sie einen Interessenausgleich mit dem
Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Massnahme Arbeitnehmer entlassen werden
oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

Fuenfter Teil
Besondere Vorschriften fuer einzelne Betriebsarten

Erster Abschnitt
Seeschifffahrt

§ 114 Grundsaetze
(1) Auf Seeschifffahrtsunternehmen und ihre Betriebe ist dieses Gesetz anzuwenden,
soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.

(2) Seeschifffahrtsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, das
Handelsschifffahrt betreibt und seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
hat. Ein Seeschifffahrtsunternehmen im Sinne dieses Abschnitts betreibt auch, wer
als Korrespondenzreeder, Vertragsreeder, Ausruester oder aufgrund eines aehnlichen
Rechtsverhaeltnisses Schiffe zum Erwerb durch die Seeschifffahrt verwendet, wenn
er Arbeitgeber des Kapitaens und der Besatzungsmitglieder ist oder ueberwiegend die
Befugnisse des Arbeitgebers ausuebt.

(3) Als Seebetrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt die Gesamtheit der Schiffe eines
Seeschifffahrtsunternehmens einschliesslich der in Absatz 2 Satz 2 genannten Schiffe.

(4) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahrteischiffe, die nach dem
Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge fuehren. Schiffe, die in der Regel binnen 24
                                            - 42 -
      
                                                                              

Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs zurueckkehren, gelten als Teil
dieses Landbetriebs des Seeschifffahrtsunternehmens.

(5) Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden nur fuer die Landbetriebe von
Seeschifffahrtsunternehmen gebildet.

(6) Besatzungsmitglieder sind die in § 3 des Seemannsgesetzes genannten Personen.
Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes sind nur die Kapitaene.

§ 115 Bordvertretung
(1) Auf Schiffen, die mit in der Regel mindestens fuenf wahlberechtigten
Besatzungsmitgliedern besetzt sind, von denen drei waehlbar sind, wird eine
Bordvertretung gewaehlt. Auf die Bordvertretung finden, soweit sich aus diesem Gesetz
oder aus anderen gesetzlichen Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, die Vorschriften
ueber die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder
Anwendung.

(2) Die Vorschriften ueber die Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats finden mit
folgender Massgabe Anwendung:
1. Wahlberechtigt sind alle Besatzungsmitglieder des Schiffes.
2. Waehlbar sind die Besatzungsmitglieder des Schiffes, die am Wahltag das 18.
   Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr Besatzungsmitglied eines Schiffes waren,
   das nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge fuehrt. § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt
   unberuehrt.
3. Die Bordvertretung besteht auf Schiffen mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern
                                                                  aus einer Person,
21 bis 75 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern
                                                                  aus drei Mitgliedern,
ueber 75 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern
                                                                  aus fuenf Mitgliedern.
4. (weggefallen)
5. § 13 Abs. 1 und 3 findet keine Anwendung. Die Bordvertretung ist vor Ablauf ihrer
   Amtszeit unter den in § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen neu zu
   waehlen.
6. Die wahlberechtigten Besatzungsmitglieder koennen mit der Mehrheit aller Stimmen
   beschliessen, die Wahl der Bordvertretung binnen 24 Stunden durchzufuehren.
7. Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist wird auf zwei Wochen, die in § 16 Abs. 2
   Satz 1 genannte Frist wird auf eine Woche verkuerzt.
8. Bestellt die im Amt befindliche Bordvertretung nicht rechtzeitig einen Wahlvorstand
   oder besteht keine Bordvertretung, wird der Wahlvorstand in einer Bordversammlung
   von der Mehrheit der anwesenden Besatzungsmitglieder gewaehlt; § 17 Abs. 3
   gilt entsprechend. Kann aus Gruenden der Aufrechterhaltung des ordnungsgemaessen
   Schiffsbetriebs eine Bordversammlung nicht stattfinden, so kann der Kapitaen auf
   Antrag von drei Wahlberechtigten den Wahlvorstand bestellen. Bestellt der Kapitaen
   den Wahlvorstand nicht, so ist der Seebetriebsrat berechtigt, den Wahlvorstand
   zu bestellen. Die Vorschriften ueber die Bestellung des Wahlvorstands durch das
   Arbeitsgericht bleiben unberuehrt.
9. Die Frist fuer die Wahlanfechtung beginnt fuer Besatzungsmitglieder an Bord,
   wenn das Schiff nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erstmalig einen Hafen im
   Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Hafen, in dem ein Seemannsamt seinen
   Sitz hat, anlaeuft. Die Wahlanfechtung kann auch zu Protokoll des Seemannsamtes
   erklaert werden. Wird die Wahl zur Bordvertretung angefochten, zieht das Seemannsamt
   die an Bord befindlichen Wahlunterlagen ein. Die Anfechtungserklaerung und die
   eingezogenen Wahlunterlagen sind vom Seemannsamt unverzueglich an das fuer die
   Anfechtung zustaendige Arbeitsgericht weiterzuleiten.



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(3) Auf die Amtszeit der Bordvertretung finden die §§ 21, 22 bis 25 mit der Massgabe
Anwendung, dass
1. die Amtszeit ein Jahr betraegt,
2. die Mitgliedschaft in der Bordvertretung auch endet, wenn das Besatzungsmitglied
   den Dienst an Bord beendet, es sei denn, dass es den Dienst an Bord vor Ablauf der
   Amtszeit nach Nummer 1 wieder antritt.

(4) Fuer die Geschaeftsfuehrung der Bordvertretung gelten die §§ 26 bis 36, § 37 Abs. 1
bis 3 sowie die §§ 39 bis 41 entsprechend. § 40 Abs. 2 ist mit der Massgabe anzuwenden,
dass die Bordvertretung in dem fuer ihre Taetigkeit erforderlichen Umfang auch die fuer
die Verbindung des Schiffes zur Reederei eingerichteten Mittel zur beschleunigten
Uebermittlung von Nachrichten in Anspruch nehmen kann.

(5) Die §§ 42 bis 46 ueber die Betriebsversammlung finden fuer die Versammlung der
Besatzungsmitglieder eines Schiffes (Bordversammlung) entsprechende Anwendung. Auf
Verlangen der Bordvertretung hat der Kapitaen der Bordversammlung einen Bericht ueber
die Schiffsreise und die damit zusammenhaengenden Angelegenheiten zu erstatten. Er hat
Fragen, die den Schiffsbetrieb, die Schiffsreise und die Schiffssicherheit betreffen,
zu beantworten.

(6) Die §§ 47 bis 59 ueber den Gesamtbetriebsrat und den Konzernbetriebsrat finden fuer
die Bordvertretung keine Anwendung.

(7) Die §§ 74 bis 105 ueber die Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer finden auf
die Bordvertretung mit folgender Massgabe Anwendung:
1. Die Bordvertretung ist zustaendig fuer die Behandlung derjenigen nach diesem Gesetz
   der Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegenden Angelegenheiten,
   die den Bordbetrieb oder die Besatzungsmitglieder des Schiffes betreffen und deren
   Regelung dem Kapitaen auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder der ihm von der
   Reederei uebertragenen Befugnisse obliegt.
2. Kommt es zwischen Kapitaen und Bordvertretung in einer der Mitwirkung oder
   Mitbestimmung der Bordvertretung unterliegenden Angelegenheit nicht zu einer
   Einigung, so kann die Angelegenheit von der Bordvertretung an den Seebetriebsrat
   abgegeben werden. Der Seebetriebsrat hat die Bordvertretung ueber die weitere
   Behandlung der Angelegenheit zu unterrichten. Bordvertretung und Kapitaen duerfen die
   Einigungsstelle oder das Arbeitsgericht nur anrufen, wenn ein Seebetriebsrat nicht
   gewaehlt ist.
3. Bordvertretung und Kapitaen koennen im Rahmen ihrer Zustaendigkeiten
   Bordvereinbarungen abschliessen. Die Vorschriften ueber Betriebsvereinbarungen gelten
   fuer Bordvereinbarungen entsprechend. Bordvereinbarungen sind unzulaessig, soweit
   eine Angelegenheit durch eine Betriebsvereinbarung zwischen Seebetriebsrat und
   Arbeitgeber geregelt ist.
4. In Angelegenheiten, die der Mitbestimmung der Bordvertretung unterliegen, kann der
   Kapitaen, auch wenn eine Einigung mit der Bordvertretung noch nicht erzielt ist,
   vorlaeufige Regelungen treffen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemaessen
   Schiffsbetriebs dringend erforderlich ist. Den von der Anordnung betroffenen
   Besatzungsmitgliedern ist die Vorlaeufigkeit der Regelung bekannt zu geben.
   Soweit die vorlaeufige Regelung der endgueltigen Regelung nicht entspricht, hat das
   Schifffahrtsunternehmen Nachteile auszugleichen, die den Besatzungsmitgliedern
   durch die vorlaeufige Regelung entstanden sind.
5. Die Bordvertretung hat das Recht auf regelmaessige und umfassende Unterrichtung
   ueber den Schiffsbetrieb. Die erforderlichen Unterlagen sind der Bordvertretung
   vorzulegen. Zum Schiffsbetrieb gehoeren insbesondere die Schiffssicherheit, die
   Reiserouten, die voraussichtlichen Ankunfts- und Abfahrtszeiten sowie die zu
   befoerdernde Ladung.
6. Auf Verlangen der Bordvertretung hat der Kapitaen ihr Einsicht in die an Bord
   befindlichen Schiffstagebuecher zu gewaehren. In den Faellen, in denen der Kapitaen
   eine Eintragung ueber Angelegenheiten macht, die der Mitwirkung oder Mitbestimmung
   der Bordvertretung unterliegen, kann diese eine Abschrift der Eintragung verlangen

                                            - 44 -
      
                                                                              

   und Erklaerungen zum Schiffstagebuch abgeben. In den Faellen, in denen ueber eine
   der Mitwirkung oder Mitbestimmung der Bordvertretung unterliegenden Angelegenheit
   eine Einigung zwischen Kapitaen und Bordvertretung nicht erzielt wird, kann
   die Bordvertretung dies zum Schiffstagebuch erklaeren und eine Abschrift dieser
   Eintragung verlangen.
7. Die Zustaendigkeit der Bordvertretung im Rahmen des Arbeitsschutzes bezieht sich
   auch auf die Schiffssicherheit und die Zusammenarbeit mit den insoweit zustaendigen
   Behoerden und sonstigen in Betracht kommenden Stellen.

§ 116 Seebetriebsrat
(1) In Seebetrieben werden Seebetriebsraete gewaehlt. Auf die Seebetriebsraete finden,
soweit sich aus diesem Gesetz oder aus anderen gesetzlichen Vorschriften nicht etwas
anderes ergibt, die Vorschriften ueber die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die
Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

(2) Die Vorschriften ueber die Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit des Betriebsrats
finden mit folgender Massgabe Anwendung:
1. Wahlberechtigt zum Seebetriebsrat sind alle zum Seeschifffahrtsunternehmen
   gehoerenden Besatzungsmitglieder.
2. Fuer die Waehlbarkeit zum Seebetriebsrat gilt § 8 mit der Massgabe, dass
   a) in Seeschifffahrtsunternehmen, zu denen mehr als acht Schiffe gehoeren oder in
      denen in der Regel mehr als 250 Besatzungsmitglieder beschaeftigt sind, nur nach
      § 115 Abs. 2 Nr. 2 waehlbare Besatzungsmitglieder waehlbar sind;
   b) in den Faellen, in denen die Voraussetzungen des Buchstabens a nicht vorliegen,
      nur Arbeitnehmer waehlbar sind, die nach § 8 die Waehlbarkeit im Landbetrieb des
      Seeschifffahrtsunternehmens besitzen, es sei denn, dass der Arbeitgeber mit der
      Wahl von Besatzungsmitgliedern einverstanden ist.

3. Der Seebetriebsrat besteht in Seebetrieben mit in der Regel
   5 bis 400 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus einer Person,
   401 bis 800 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus drei Mitgliedern,
   ueber 800 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus fuenf Mitgliedern.
4. Ein Wahlvorschlag ist gueltig, wenn er im Fall des § 14 Abs. 4 Satz 1 erster
   Halbsatz und Satz 2 mindestens von drei wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern
   unterschrieben ist.
5. § 14a findet keine Anwendung.
6. Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist wird auf drei Monate, die in § 16 Abs. 2
   Satz 1 genannte Frist auf zwei Monate verlaengert.
7. Zu Mitgliedern des Wahlvorstands koennen auch im Landbetrieb des
   Seeschifffahrtsunternehmens beschaeftigte Arbeitnehmer bestellt werden. § 17 Abs.
   2 bis 4 findet keine Anwendung. Besteht kein Seebetriebsrat, so bestellt der
   Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat
   den Wahlvorstand. Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat
   wird der Wahlvorstand gemeinsam vom Arbeitgeber und den im Seebetrieb vertretenen
   Gewerkschaften bestellt; Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder der
   Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Satz 3 unterlaesst. Einigen
   sich Arbeitgeber und Gewerkschaften nicht, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf
   Antrag des Arbeitgebers, einer im Seebetrieb vertretenen Gewerkschaft oder von
   mindestens drei wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern. § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3
   gilt entsprechend.
8. Die Frist fuer die Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 2 beginnt fuer Besatzungsmitglieder
   an Bord, wenn das Schiff nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erstmalig einen
   Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Hafen, in dem ein Seemannsamt
   seinen Sitz hat, anlaeuft. Nach Ablauf von drei Monaten seit Bekanntgabe des
   Wahlergebnisses ist eine Wahlanfechtung unzulaessig. Die Wahlanfechtung kann auch
   zu Protokoll des Seemannsamtes erklaert werden. Die Anfechtungserklaerung ist vom


                                            - 45 -
      
                                                                              

   Seemannsamt unverzueglich an das fuer die Anfechtung zustaendige Arbeitsgericht
   weiterzuleiten.
9. Die Mitgliedschaft im Seebetriebsrat endet, wenn der Seebetriebsrat aus
   Besatzungsmitgliedern besteht, auch, wenn das Mitglied des Seebetriebsrats nicht
   mehr Besatzungsmitglied ist. Die Eigenschaft als Besatzungsmitglied wird durch
   die Taetigkeit im Seebetriebsrat oder durch eine Beschaeftigung gemaess Absatz 3 Nr. 2
   nicht beruehrt.

(3) Die §§ 26 bis 41 ueber die Geschaeftsfuehrung des Betriebsrats finden auf den
Seebetriebsrat mit folgender Massgabe Anwendung:
1. In Angelegenheiten, in denen der Seebetriebsrat nach diesem Gesetz innerhalb einer
   bestimmten Frist Stellung zu nehmen hat, kann er, abweichend von § 33 Abs. 2, ohne
   Ruecksicht auf die Zahl der zur Sitzung erschienenen Mitglieder einen Beschluss
   fassen, wenn die Mitglieder ordnungsgemaess geladen worden sind.
2. Soweit die Mitglieder des Seebetriebsrats nicht freizustellen sind, sind sie so
   zu beschaeftigen, dass sie durch ihre Taetigkeit nicht gehindert sind, die Aufgaben
   des Seebetriebsrats wahrzunehmen. Der Arbeitsplatz soll den Faehigkeiten und
   Kenntnissen des Mitglieds des Seebetriebsrats und seiner bisherigen beruflichen
   Stellung entsprechen. Der Arbeitsplatz ist im Einvernehmen mit dem Seebetriebsrat
   zu bestimmen. Kommt eine Einigung ueber die Bestimmung des Arbeitsplatzes nicht
   zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle
   ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Seebetriebsrat.
3. Den Mitgliedern des Seebetriebsrats, die Besatzungsmitglieder sind, ist die Heuer
   auch dann fortzuzahlen, wenn sie im Landbetrieb beschaeftigt werden. Sachbezuege sind
   angemessen abzugelten. Ist der neue Arbeitsplatz hoeherwertig, so ist das diesem
   Arbeitsplatz entsprechende Arbeitsentgelt zu zahlen.
4. Unter Beruecksichtigung der oertlichen Verhaeltnisse ist ueber die Unterkunft der
   in den Seebetriebsrat gewaehlten Besatzungsmitglieder eine Regelung zwischen dem
   Seebetriebsrat und dem Arbeitgeber zu treffen, wenn der Arbeitsplatz sich nicht
   am Wohnort befindet. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die
   Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen
   Arbeitgeber und Seebetriebsrat.
5. Der Seebetriebsrat hat das Recht, jedes zum Seebetrieb gehoerende Schiff zu
   betreten, dort im Rahmen seiner Aufgaben taetig zu werden sowie an den Sitzungen der
   Bordvertretung teilzunehmen. § 115 Abs. 7 Nr. 5 Satz 1 gilt entsprechend.
6. Liegt ein Schiff in einem Hafen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
   so kann der Seebetriebsrat nach Unterrichtung des Kapitaens Sprechstunden an Bord
   abhalten und Bordversammlungen der Besatzungsmitglieder durchfuehren.
7. Laeuft ein Schiff innerhalb eines Kalenderjahres keinen Hafen im Geltungsbereich
   dieses Gesetzes an, so gelten die Nummern 5 und 6 fuer europaeische Haefen. Die
   Schleusen des Nordostseekanals gelten nicht als Haefen.
8. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber koennen Sprechstunden und Bordversammlungen,
   abweichend von den Nummern 6 und 7, auch in anderen Liegehaefen des Schiffes
   durchgefuehrt werden, wenn ein dringendes Beduerfnis hierfuer besteht. Kommt eine
   Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der
   Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Seebetriebsrat.

(4) Die §§ 42 bis 46 ueber die Betriebsversammlung finden auf den Seebetrieb keine
Anwendung.

(5) Fuer den Seebetrieb nimmt der Seebetriebsrat die in den §§ 47 bis 59 dem Betriebsrat
uebertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten wahr.

(6) Die §§ 74 bis 113 ueber die Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer finden auf
den Seebetriebsrat mit folgender Massgabe Anwendung:
1. Der Seebetriebsrat ist zustaendig fuer die Behandlung derjenigen nach diesem Gesetz
   der Mitwirkung oder Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegenden Angelegenheiten,


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   a) die alle oder mehrere Schiffe des Seebetriebs oder die Besatzungsmitglieder
      aller oder mehrerer Schiffe des Seebetriebs betreffen,
   b) die nach § 115 Abs. 7 Nr. 2 von der Bordvertretung abgegeben worden sind oder
   c) fuer die nicht die Zustaendigkeit der Bordvertretung nach § 115 Abs. 7 Nr. 1
      gegeben ist.

2. Der Seebetriebsrat ist regelmaessig und umfassend ueber den Schiffsbetrieb des
   Seeschifffahrtsunternehmens zu unterrichten. Die erforderlichen Unterlagen sind ihm
   vorzulegen.


Zweiter Abschnitt
Luftfahrt

§ 117 Geltung fuer die Luftfahrt
(1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden.

(2) Fuer im Flugbetrieb beschaeftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann
durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. Ueber die Zusammenarbeit dieser
Vertretung mit den nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer
der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem Gesetz
abweichende Regelungen vorsehen.

Dritter Abschnitt
Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften

§ 118 Geltung fuer Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
(1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und ueberwiegend
1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen,
   wissenschaftlichen oder kuenstlerischen Bestimmungen oder
2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsaeusserung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz
   2 des Grundgesetzes Anwendung findet,
dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart
des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die §§ 106 bis 110 sind nicht,
die §§ 111 bis 113 nur insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung
wirtschaftlicher Nachteile fuer die Arbeitnehmer infolge von Betriebsaenderungen regeln.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre
karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.

Sechster Teil
Straf- und Bussgeldvorschriften

§ 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der
   Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5
   bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufuegung oder
   Androhung von Nachteilen oder durch Gewaehrung oder Versprechen von Vorteilen
   beeinflusst,
2. die Taetigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats,
   der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und

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      Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der
      Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen
      der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen
      Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder
      des Wirtschaftsausschusses behindert oder stoert, oder
3. ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des
   Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend-
   und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung,
   der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten
   Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten
   Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder
   des Wirtschaftsausschusses um seiner Taetigkeit willen oder eine Auskunftsperson
   nach § 80 Abs. 2 Satz 3 um ihrer Taetigkeit willen benachteiligt oder beguenstigt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des
Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1
bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder
einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.

§ 120 Verletzung von Geheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnis offenbart, das ihm in
seiner Eigenschaft als
1.     Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer der in § 79 Abs. 2
       bezeichneten Stellen,
2.     Vertreter einer Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung,
3.     Sachverstaendiger, der vom Betriebsrat nach § 80 Abs. 3 hinzugezogen oder von der
       Einigungsstelle nach § 109 Satz 3 angehoert worden ist,
3a.    Berater, der vom Betriebsrat nach § 111 Satz 2 hinzugezogen worden ist,
3b.    Auskunftsperson, die dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 3 zur Verfuegung
       gestellt worden ist, oder
4.     Arbeitnehmer, der vom Betriebsrat nach § 107 Abs. 3 Satz 3 oder vom
       Wirtschaftsausschuss nach § 108 Abs. 2 Satz 2 hinzugezogen worden ist,
bekannt geworden und das vom Arbeitgeber ausdruecklich als geheimhaltungsbeduerftig
bezeichnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis eines Arbeitnehmers,
namentlich ein zu dessen persoenlichen Lebensbereich gehoerendes Geheimnis, offenbart,
das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder
einer der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen bekannt geworden ist und ueber das nach
den Vorschriften dieses Gesetzes Stillschweigen zu bewahren ist.

(3) Handelt der Taeter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu
bereichern oder einen anderen zu schaedigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis,
namentlich ein Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach den
Absaetzen 1 oder 2 verpflichtet ist, verwertet.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Taeter das fremde Geheimnis nach
dem Tode des Betroffenen unbefugt offenbart oder verwertet.

(5) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Stirbt der Verletzte, so geht
das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches auf die Angehoerigen ueber,
wenn das Geheimnis zum persoenlichen Lebensbereich des Verletzten gehoert; in anderen
Faellen geht es auf die Erben ueber. Offenbart der Taeter das Geheimnis nach dem Tode des
Betroffenen, so gilt Satz 2 sinngemaess.

§ 121 Bussgeldvorschriften

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90 Abs. 1, 2 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz
1 auch in Verbindung mit Absatz 3, § 99 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108 Abs. 5, § 110
oder § 111 bezeichneten Aufklaerungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig,
unvollstaendig oder verspaetet erfuellt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.

Siebenter Teil
Aenderung von Gesetzen

§ 122
(Aenderung des Buergerlichen Gesetzbuchs)
(gegenstandslos)

§ 123
(Aenderung des Kuendigungsschutzgesetzes)
(gegenstandslos)

§ 124
(Aenderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)
(gegenstandslos)

Achter Teil
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 125 Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
(1) Die erstmaligen Betriebsratswahlen nach § 13 Abs. 1 finden im Jahre 1972 statt.

(2) Die erstmaligen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 64 Abs.
1 Satz 1 finden im Jahre 1988 statt. Die Amtszeit der Jugendvertretung endet mit der
Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewaehlten Jugend- und Auszubildendenvertretung,
spaetestens am 30. November 1988.

(3) Auf Wahlen des Betriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats und der
Jugend- und Auszubildendenvertretung, die nach dem 28. Juli 2001 eingeleitet werden,
finden die Erste Verordnung zur Durchfuehrung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 16.
Januar 1972 (BGBl. I S. 49), zuletzt geaendert durch die Verordnung vm 16. Januar 1995
(BGBl. I S. 43), die Zweite Verordnung zur Durchfuehrung des Betriebsverfassungsgesetzes
vom 24. Oktober 1972 (BGBl. I S. 2029), zuletzt geaendert durch die Verordnung
vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1795) und die Verordnung zur Durchfuehrung der
Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen vom 26. Juni 1995 (BGBl. I S. 871) bis zu
deren Aenderung entsprechende Anwendung.

(4) Ergaenzend findet fuer das vereinfachte Wahlverfahren nach § 14a die Erste Verordnung
zur Durchfuehrung des Betriebsverfassungsgesetzes bis zu deren Aenderung mit folgenden
Massgaben entsprechende Anwendung:
1. Die Frist fuer die Einladung zur Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach §
   14a Abs. 1 des Gesetzes betraegt mindestens sieben Tage. Die Einladung muss Ort, Tag
   und Zeit der Wahlversammlung sowie den Hinweis enthalten, dass bis zum Ende dieser
   Wahlversammlung Wahlvorschlaege zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden koennen (§
   14a Abs. 2 des Gesetzes).
2. § 3 findet wie folgt Anwendung:
   a) Im Fall des § 14a Abs. 1 des Gesetzes erlaesst der Wahlvorstand auf der
      Wahlversammlung das Wahlausschreiben. Die Einspruchsfrist nach § 3 Abs. 2
                                              - 49 -
       
                                                                               

        Nr. 3 verkuerzt sich auf drei Tage. Die Angabe nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 muss
        die Zahl der Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des
        Gesetzes) enthalten. Die Wahlvorschlaege sind abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 7
        bis zum Abschluss der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands bei diesem
        einzureichen. Ergaenzend zu § 3 Abs. 2 Nr. 10 gibt der Wahlvorstand den Ort, Tag
        und Zeit der nachtraeglichen Stimmabgabe an (§ 14a Abs. 4 des Gesetzes).
     b) Im Fall des § 14a Abs. 3 des Gesetzes erlaesst der Wahlvorstand unverzueglich das
        Wahlausschreiben mit den unter Buchstabe a genannten Massgaben zu § 3 Abs. 2 Nr.
        3, 4 und 10. Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 7 sind die Wahlvorschlaege spaetestens
        eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats (§ 14a Abs. 3 Satz
        2 des Gesetzes) beim Wahlvorstand einzureichen.

3. Die Einspruchsfrist des § 4 Abs. 1 verkuerzt sich auf drei Tage.
4. Die §§ 6 bis 8 und § 10 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung mit der Massgabe,
   dass die Wahl aufgrund von Wahlvorschlaegen erfolgt. Im Fall des § 14a Abs. 1 des
   Gesetzes sind die Wahlvorschlaege bis zum Abschluss der Wahlversammlung zur Wahl
   des Wahlvorstands bei diesem einzureichen; im Fall des § 14a Abs. 3 des Gesetzes
   sind die Wahlvorschlaege spaetestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des
   Betriebsrats (§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes) beim Wahlvorstand einzureichen.
5. § 9 findet keine Anwendung.
6. Auf das Wahlverfahren finden die §§ 21ff. entsprechende Anwendung. Auf den
   Stimmzetteln sind die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von
   Familienname, Vorname und Art der Beschaeftigung im Betrieb aufzufuehren.
7. § 25 Abs. 5 bis 8 findet keine Anwendung.
8. § 26 Abs. 1 findet mit der Massgabe Anwendung, dass der Wahlberechtigte sein
   Verlangen auf schriftliche Stimmabgabe spaetestens drei Tage vor dem Tag der
   Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats dem Wahlvorstand mitgeteilt haben muss.
9. § 31 findet entsprechende Anwendung mit der Massgabe, dass die Wahl der Jugend- und
   Auszubildendenvertretung aufgrund von Wahlvorschlaegen erfolgt.

§ 126 Ermaechtigung zum Erlass von Wahlordnungen
Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales wird ermaechtigt, mit Zustimmung des
Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis
63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen ueber
1.    die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Waehlerlisten und die
      Errechnung der Vertreterzahl;
2.    die Frist fuer die Einsichtnahme in die Waehlerlisten und die Erhebung von
      Einspruechen gegen sie;
3.    die Vorschlagslisten und die Frist fuer ihre Einreichung;
4.    das Wahlausschreiben und die Fristen fuer seine Bekanntmachung;
5.    die Stimmabgabe;
5a. die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat
    sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch
    soweit die Sitze nicht gemaess § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt werden koennen;
6.    die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen fuer seine Bekanntmachung;
7.    die Aufbewahrung der Wahlakten.

§ 127 Verweisungen
Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen
verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geaendert werden, treten an
ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes.

§ 128 Bestehende abweichende Tarifvertraege

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Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 20 Abs. 3 des
Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 geltenden Tarifvertraege ueber die
Errichtung einer anderen Vertretung der Arbeitnehmer fuer Betriebe, in denen wegen ihrer
Eigenart der Errichtung von Betriebsraeten besondere Schwierigkeiten entgegenstehen,
werden durch dieses Gesetz nicht beruehrt.

§ 129
(weggefallen)

§ 130 Oeffentlicher Dienst
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der
Laender, der Gemeinden und sonstiger Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen des
oeffentlichen Rechts.

§ 131 (Berlin-Klausel)
(gegenstandslos)

§ 132
(Inkrafttreten)

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1022)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
12.   Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988
      (BGBl. 1989 I S. 1, 902), zuletzt geaendert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 18.
      Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261),
      mit folgenden Massgaben:
      a) Bis zum 31. Dezember 1991 ist § 6 in folgender Fassung anzuwenden:
         "§ 6
         Arbeiter und Angestellte
         (1) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ueberwiegend manuelle und
         mechanische Taetigkeiten ausuebt. Als Arbeiter gelten auch Beschaeftigte, die
         sich in Ausbildung zu einem Arbeiterberuf befinden, sowie die in Heimarbeit
         Beschaeftigten, die in der Hauptsache fuer den Betrieb Arbeitertaetigkeit
         verrichten.
         (2) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere
          1. Angestellte in leitender Stellung (die betriebsverfassungsrechtliche
             Stellung der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 bleibt
             unberuehrt),
          2. technische Angestellte im Betrieb, Buero und in der Verwaltung, Meister und
             andere Angestellte in einer aehnlichen Stellung,
          3. Bueroangestellte, soweit sie nicht ausschliesslich mit Botengaengen,
             Reinigung, Aufraeumen oder aehnlichen Arbeiten beschaeftigt werden,
             einschliesslich Werkstattschreiber,
          4. Handlungsgehilfen und andere Angestellte fuer kaufmaennische Dienste, auch
             wenn der Gegenstand des Unternehmens kein Handelsgewerbe ist, Gehilfen und
             Praktikanten in Apotheken,
          5. Buehnenmitglieder und Musiker ohne Ruecksicht auf den kuenstlerischen Wert
             ihrer Leistung,

                                              - 51 -
       
                                                                               

         6. Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unterrichts, der Fuersorge, der
            Kranken- und Wohlfahrtspflege,
         7. Schiffsfuehrer, Offiziere des Decks- und Maschinendienstes, Schiffsaerzte,
            Funkoffiziere, Zahlmeister, Verwalter und Verwaltungsassistenten sowie die
            in einer aehnlichen Stellung befindlichen Mitglieder der Schiffsbesatzung
            von Binnenschiffen oder deutschen Seefahrzeugen,
         8. Bordpersonal der Zivilluftfahrt.
         (3) Soweit Zweifel bei der Feststellung, wer Arbeiter oder Angestellter
         ist, auftreten, ist davon auszugehen, dass Angestellter ist, wer ueberwiegend
         kaufmaennische oder bueromaessige Taetigkeiten leistet oder andere bei der Arbeit
         beaufsichtigt. Als Angestellte gelten auch Beschaeftigte, die sich in Ausbildung
         zu einem Angestelltenberuf befinden, sowie die in Heimarbeit Beschaeftigten, die
         in der Hauptsache fuer den Betrieb Angestelltentaetigkeit verrichten."
      b) Zu § 13 wird festgelegt:
         Die erstmaligen Betriebsratswahlen nach dem Betriebsverfassungsgesetz finden
         bis zum 30. Juni 1991 statt. Betriebsraete oder Arbeitnehmervertretungen,
         die vor dem 31. Oktober 1990 nach demokratischen Grundsaetzen von der
         Belegschaft in geheimer Abstimmung gewaehlt worden sind, bleiben bis zur
         Wahl eines neuen Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz, laengstens
         bis zum 30. Juni 1991, im Amt. Sie nehmen die den Betriebsraeten nach
         dem Betriebsverfassungsgesetz und anderen Gesetzen zustehenden Rechte
         und Pflichten wahr. Dies gilt nicht in den Betrieben, in denen nach dem
         Betriebsverfassungsgesetz kein Betriebsrat zu waehlen ist.

...




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