Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung (Betriebsrentengesetz -
BetrAVG)
BetrAVG
vom 19.12.1974
"Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 5 G v. 21.12.2008 I 2940
Fussnote
Ueberschrift: IdF d. Art. 8 Nr. 1 G v. 5.7.2004 I 1427 mWv 1.1.2005
Textnachweis Geltung ab: 1. 4.1983 Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. BetrAVG Anhang EV
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Teil
Arbeitsrechtliche Vorschriften
Erster Abschnitt
Durchfuehrung der betrieblichen Altersversorgung
§ 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersvorsorge
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditaets- oder
Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhaeltnisses vom Arbeitgeber
zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die
Durchfuehrung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar ueber den Arbeitgeber
oder ueber einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungstraeger erfolgen. Der
Arbeitgeber steht fuer die Erfuellung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein,
wenn die Durchfuehrung nicht unmittelbar ueber ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beitraege in einer Anwartschaft
auf Alters-, Invaliditaets- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln
(beitragsorientierte Leistungszusage),
2. der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beitraege zur Finanzierung von Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine
Direktversicherung zu zahlen und fuer Leistungen zur Altersversorgung das planmaessig
zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beitraege (Beitraege
und die daraus erzielten Ertraege), mindestens die Summe der zugesagten Beitraege,
soweit sie nicht rechnungsmaessig fuer einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht
wurden, hierfuer zur Verfuegung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
3. kuenftige Entgeltansprueche in eine wertgleiche Anwartschaft auf
Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4. der Arbeitnehmer Beitraege aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen
der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder
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eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen
aus diesen Beitraegen umfasst; die Regelungen fuer Entgeltumwandlung sind hierbei
entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beitraegen im
Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
§ 1a Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
(1) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen kuenftigen
Entgeltanspruechen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in
der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung fuer seine betriebliche
Altersversorgung verwendet werden. Die Durchfuehrung des Anspruchs des Arbeitnehmers
wird durch Vereinbarung geregelt. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchfuehrung ueber
einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse (§ 1b Abs. 3) bereit, ist die betriebliche
Altersversorgung dort durchzufuehren; andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass
der Arbeitgeber fuer ihn eine Direktversicherung (§ 1b Abs. 2) abschliesst. Soweit der
Anspruch geltend gemacht wird, muss der Arbeitnehmer jaehrlich einen Betrag in Hoehe
von mindestens einem Hundertsechzigstel der Bezugsgroesse nach § 18 Abs. 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch fuer seine betriebliche Altersversorgung verwenden. Soweit
der Arbeitnehmer Teile seines regelmaessigen Entgelts fuer betriebliche Altersversorgung
verwendet, kann der Arbeitgeber verlangen, dass waehrend eines laufenden Kalenderjahres
gleich bleibende monatliche Betraege verwendet werden.
(2) Soweit eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung
besteht, ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung ausgeschlossen.
(3) Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung fuer betriebliche
Altersversorgung nach Abs. 1 hat, kann er verlangen, dass die Voraussetzungen fuer eine
Foerderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erfuellt werden, wenn
die betriebliche Altersversorgung ueber einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder
eine Direktversicherung durchgefuehrt wird.
(4) Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhaeltnis kein Entgelt erhaelt,
hat er das Recht, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beitraegen fortzusetzen.
Der Arbeitgeber steht auch fuer die Leistungen aus diesen Beitraegen ein. Die Regelungen
ueber Entgeltumwandlung gelten entsprechend.
§ 1b Unverfallbarkeit und Durchfuehrung der betrieblichen Altersversorgung
(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung
zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhaeltnis
vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet
und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fuenf Jahre bestanden hat
(unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behaelt seine Anwartschaft auch dann,
wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige
Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen fuer den Bezug von
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung haette erfuellen koennen. Eine Aenderung der
Versorgungszusage oder ihre Uebernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den
Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen
Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Uebung oder dem Grundsatz
der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die
Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses nach Erfuellung der Voraussetzungen der Saetze 1
und 2 nicht beruehrt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in
einen anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem
Umfange wie fuer Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhaeltnisses
innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.
(2) Wird fuer die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben
des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer
oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder
teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet,
wegen Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses nach Erfuellung der in Absatz 1 Satz 1 und 2
genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung,
nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses nach Erfuellung
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der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen aufloesend bedingt ist, ist
unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprueche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten
oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhaeltnis
nach Erfuellung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet
hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder
Beleihung nicht erfolgt waere. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im
Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, fruehestens jedoch der Beginn der
Betriebszugehoerigkeit.
(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfaehigen
Versorgungseinrichtung durchgefuehrt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen
auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewaehrt (Pensionskasse und Pensionsfonds),
so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im
Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, fruehestens jedoch der Beginn der
Betriebszugehoerigkeit.
(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfaehigen
Versorgungseinrichtung durchgefuehrt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch
gewaehrt (Unterstuetzungskasse), so sind die nach Erfuellung der in Absatz 1 Satz
1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem
Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum
Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehoerenden Arbeitnehmern und deren
Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt
im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Beguenstigten der
Unterstuetzungskasse gehoert.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung erfolgt, behaelt
der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhaeltnis vor Eintritt des
Versorgungsfalles endet; in den Faellen der Absaetze 2 und 3
1. duerfen die Ueberschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2. muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung
oder Versorgung mit eigenen Beitraegen eingeraeumt und
3. muss das Recht zur Verpfaendung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber
ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darueber hinaus mit Beginn der
Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuraeumen.
§ 2 Hoehe der unverfallbaren Anwartschaft
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen
Invaliditaet oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft
nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Hoehe des
Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhaeltnis der
Dauer der Betriebszugehoerigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehoerigkeit bis
zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht;
an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein frueherer Zeitpunkt, wenn
dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spaetestens der
Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung fuer besonders langjaehrig Versicherte in Anspruch
nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invaliditaet oder Tod vor Erreichen der
Altersgrenze ist jedoch nicht hoeher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine
Hinterbliebenen erhalten haetten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall
eingetreten waere und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfuellt gewesen waeren.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfuellung der
Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden,
so gilt Absatz 1 mit der Massgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende
Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er ueber die von dem Versicherer nach dem
Versicherungsvertrag auf Grund der Beitraege des Arbeitgebers zu erbringende
Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der
Ansprueche nach Satz 1 tritt auf Verlangen des Arbeitgebers die von dem Versicherer auf
Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
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1. spaetestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht
unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem
Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrueckstaende nicht vorhanden
sind,
2. vom Beginn der Versicherung, fruehestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehoerigkeit
an, nach dem Versicherungsvertrag die Ueberschussanteile nur zur Verbesserung der
Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3. der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur
Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beitraegen hat.
Der Arbeitgeber kann sein Verlangen nach Satz 2 nur innerhalb von 3 Monaten seit dem
Ausscheiden des Arbeitnehmers diesem und dem Versicherer mitteilen. Der ausgeschiedene
Arbeitnehmer darf die Ansprueche aus dem Versicherungsvertrag in Hoehe des durch
Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschaeftsplanmaessigen Deckungskapitals
oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschaeftsplan gehoert, das
nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder
abtreten noch beleihen. In dieser Hoehe darf der Rueckkaufswert auf Grund einer Kuendigung
des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kuendigung
wird die Versicherung in eine praemienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1
des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des
Anspruchs nach § 3 ist weiterhin moeglich.
(3) Fuer Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Massgabe, dass sich der vom Arbeitgeber
zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er ueber die von der Pensionskasse
nach dem aufsichtsbehoerdlich genehmigten Geschaeftsplan oder, soweit eine
aufsichtsbehoerdliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen
Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschaeftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs.
3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschaeftsunterlagen) auf Grund
der Beitraege des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber
richtet. An die Stelle der Ansprueche nach Satz 1 tritt auf Verlangen des Arbeitgebers
die von der Pensionskasse auf Grund des Geschaeftsplans oder der Geschaeftsunterlagen zu
erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehoerdlich genehmigten Geschaeftsplan oder
den Geschaeftsunterlagen
1. vom Beginn der Versicherung, fruehestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehoerigkeit
an, Ueberschussanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmaessig
entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder
die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung
seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen
der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2. der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit
eigenen Beitraegen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(3a) Fuer Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Massgabe, dass sich der vom Arbeitgeber
zu finanzierende Teilanspruch, soweit er ueber die vom Pensionsfonds auf der Grundlage
der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
§ 113 Abs. 2 Nr. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrueckstellung
hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstuetzungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig
ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen
Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu
gewaehren.
(5) Bei der Berechnung des Teilanspruchs nach Absatz 1 bleiben Veraenderungen der
Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen fuer die Leistung der betrieblichen
Altersversorgung, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten, ausser
Betracht; dies gilt auch fuer die Bemessungsgrundlagen anderer Versorgungsbezuege, die
bei der Berechnung der Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu beruecksichtigen
sind. Ist eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu beruecksichtigen,
so kann das bei der Berechnung von Pensionsrueckstellungen allgemein zulaessige
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Verfahren zugrunde gelegt werden, wenn nicht der ausgeschiedene Arbeitnehmer
die Anzahl der im Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte nachweist;
bei Pensionskassen sind der aufsichtsbehoerdlich genehmigte Geschaeftsplan oder
die Geschaeftsunterlagen massgebend. Bei Pensionsfonds sind der Pensionsplan und
die sonstigen Geschaeftsunterlagen massgebend. Versorgungsanwartschaften, die
der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden erwirbt, duerfen zu keiner Kuerzung des
Teilanspruchs nach Absatz 1 fuehren.
(5a) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle
der Ansprueche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche
Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf
Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend
fuer eine unverfallbare Anwartschaft aus Beitraegen im Rahmen einer beitragsorientierten
Leistungszusage.
(5b) An die Stelle der Ansprueche nach den Absaetzen 2, 3, 3a und 5a tritt bei einer
Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmaessig zuzurechnende
Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beitraege
(Beitraege und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Ertraege), mindestens
die Summe der bis dahin zugesagten Beitraege, soweit sie nicht rechnungsmaessig fuer einen
biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(6) (weggefallen)
§ 3 Abfindung
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses
und laufende Leistungen duerfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absaetze
abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden,
wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei
Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwoelf
Zehntel der monatlichen Bezugsgroesse nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht
uebersteigen wuerde. Dies gilt entsprechend fuer die Abfindung einer laufenden Leistung.
Die Abfindung ist unzulaessig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Uebertragung
der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beitraege
zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der waehrend eines Insolvenzverfahrens erdient
worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die
Betriebstaetigkeit vollstaendig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Fuer die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
§ 4 Uebertragung
(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen duerfen nur unter den
Voraussetzungen der folgenden Absaetze uebertragen werden.
(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit
dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer
1. die Zusage vom neuen Arbeitgeber uebernommen werden oder
2. der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf
betriebliche Altersversorgung (Uebertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber
uebertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; fuer die neue
Anwartschaft gelten die Regelungen ueber Entgeltumwandlung entsprechend.
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(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des
Arbeitsverhaeltnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der
Uebertragungswert auf den neuen Arbeitgeber uebertragen wird, wenn
1. die betriebliche Altersversorgung ueber einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder
eine Direktversicherung durchgefuehrt worden ist und
2. der Uebertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung nicht uebersteigt.
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungstraeger, wenn der ehemalige Arbeitgeber
die versicherungsfoermige Loesung nach § 2 Abs. 2 oder 3 gewaehlt hat oder soweit der
Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beitraegen fortgefuehrt hat.
Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Uebertragungswert wertgleiche Zusage zu
erteilen und ueber einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung
durchzufuehren. Fuer die neue Anwartschaft gelten die Regelungen ueber Entgeltumwandlung
entsprechend.
(4) Wird die Betriebstaetigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann
eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung
ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfaengers uebernommen werden, wenn
sichergestellt ist, dass die Ueberschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3
Nr. 2 verwendet werden. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Der Uebertragungswert entspricht bei einer unmittelbar ueber den Arbeitgeber oder
ueber eine Unterstuetzungskasse durchgefuehrten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert
der nach § 2 bemessenen kuenftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Uebertragung;
bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten
Regeln der Versicherungsmathematik massgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung
ueber einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgefuehrt
worden ist, entspricht der Uebertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der
Uebertragung.
(6) Mit der vollstaendigen Uebertragung des Uebertragungswerts erlischt die Zusage des
ehemaligen Arbeitgebers.
§ 4a Auskunftsanspruch
(1) Der Arbeitgeber oder der Versorgungstraeger hat dem Arbeitnehmer bei einem
berechtigten Interesse auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen,
1. in welcher Hoehe aus der bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen
der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf
Altersversorgung besteht und
2. wie hoch bei einer Uebertragung der Anwartschaft nach § 4 Abs. 3 der
Uebertragungswert ist.
(2) Der neue Arbeitgeber oder der Versorgungstraeger hat dem Arbeitnehmer auf dessen
Verlangen schriftlich mitzuteilen, in welcher Hoehe aus dem Uebertragungswert ein
Anspruch auf Altersversorgung und ob eine Invaliditaets- oder Hinterbliebenenversorgung
bestehen wuerde.
Zweiter Abschnitt
Auszehrungsverbot
§ 5 Auszehrung und Anrechnung
(1) Die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung duerfen nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, dass
Betraege, um die sich andere Versorgungsbezuege nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung
an die wirtschaftliche Entwicklung erhoehen, angerechnet oder bei der Begrenzung der
Gesamtversorgung auf einen Hoechstbetrag beruecksichtigt werden.
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(2) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung duerfen durch Anrechnung oder
Beruecksichtigung anderer Versorgungsbezuege, soweit sie auf eigenen Beitraegen des
Versorgungsempfaengers beruhen, nicht gekuerzt werden. Dies gilt nicht fuer Renten aus den
gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeitraegen beruhen, sowie fuer
sonstige Versorgungsbezuege, die mindestens zur Haelfte auf Beitraegen oder Zuschuessen des
Arbeitgebers beruhen.
Dritter Abschnitt
Altersgrenze
§ 6 Vorzeitige Altersleistung
Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als
Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfuellung der Wartezeit
und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
zu gewaehren. Faellt die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder
weg oder wird sie auf einen Teilbetrag beschraenkt, so koennen auch die Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist
verpflichtet, die Aufnahme oder Ausuebung einer Beschaeftigung oder Erwerbstaetigkeit,
die zu einem Wegfall oder zu einer Beschraenkung der Altersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung fuehrt, dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungstraeger unverzueglich
anzuzeigen.
Vierter Abschnitt
Insolvenzsicherung
§ 7 Umfang des Versicherungsschutzes
(1) Versorgungsempfaenger, deren Ansprueche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des
Arbeitgebers nicht erfuellt werden, weil ueber das Vermoegen des Arbeitgebers oder ueber
seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eroeffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen
haben gegen den Traeger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Hoehe der Leistung,
die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen haette, wenn das
Insolvenzverfahren nicht eroeffnet worden waere. Satz 1 gilt entsprechend,
1. wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3
genannten Tatbestaende nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung
nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens nicht
nachkommt,
2. wenn eine Unterstuetzungskasse oder ein Pensionsfonds die nach ihrer
Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil ueber das Vermoegen
oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstuetzungskasse oder dem
Pensionsfonds Zuwendungen leistet (Traegerunternehmen), das Insolvenzverfahren
eroeffnet worden ist.
§ 14 des Versicherungsvertragsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Eroeffnung
des Insolvenzverfahrens stehen bei der Anwendung der Saetze 1 bis 3 gleich
1. die Abweisung des Antrags auf Eroeffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
2. der aussergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich)
des Arbeitgebers mit seinen Glaeubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens,
wenn ihm der Traeger der Insolvenzsicherung zustimmt,
3. die vollstaendige Beendigung der Betriebstaetigkeit im Geltungsbereich dieses
Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eroeffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt
worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in
Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Traeger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn
des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch
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endet mit Ablauf des Sterbemonats des Beguenstigten, soweit in der Versorgungszusage
des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Faellen des Absatzes 1 Satz
1 und 4 Nr. 1 und 3 umfasst der Anspruch auch rueckstaendige Versorgungsleistungen,
soweit diese bis zu zwoelf Monaten vor Entstehen der Leitungspflicht des Traegers der
Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eroeffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach
Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b
unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei
Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Traeger der Insolvenzsicherung,
wenn die Anwartschaft beruht
1. auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers oder
2. auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen
des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen aufgrund
der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestaende nicht gezahlt werden und der
Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eroeffnung des
Insolvenzverfahrens nicht nachkommt.
Satz 1 gilt entsprechend fuer Personen, die zum Kreis der Beguenstigten einer
Unterstuetzungskasse oder eines Pensionsfonds gehoeren, wenn der Sicherungsfall bei einem
Traegerunternehmen eingetreten ist. Die Hoehe des Anspruchs richtet sich nach der Hoehe
der Leistungen gemaess § 2 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 5, bei Unterstuetzungskassen nach
dem Teil der nach der Versorgungsregelung vorgesehenen Versorgung, der dem Verhaeltnis
der Dauer der Betriebszugehoerigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehoerigkeit
bis zum Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze
entspricht, es sei denn, § 2 Abs. 5a ist anwendbar. Fuer die Berechnung der Hoehe
des Anspruchs nach Satz 3 wird die Betriebszugehoerigkeit bis zum Eintritt des
Sicherungsfalles beruecksichtigt. Bei Pensionsfonds mit Leistungszusagen gelten fuer die
Hoehe des Anspruchs die Bestimmungen fuer unmittelbare Versorgungszusagen entsprechend,
bei Beitragszusagen mit Mindestleistung gilt fuer die Hoehe des Anspruchs § 2 Abs. 5b.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Traeger der Insolvenzsicherung
betraegt jedoch im Monat hoechstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Faelligkeit
massgebenden monatlichen Bezugsgroesse gemaess § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Massgabe,
dass zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen
sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Traeger der Insolvenzsicherung vermindert
sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Traeger der Versorgung die
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren
ein Insolvenzplan bestaetigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den
Traeger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber
oder sonstige Traeger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen
hat. Sieht der Insolvenzplan vor, dass der Arbeitgeber oder sonstige Traeger der
Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten
Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfaellt der Anspruch auf Leistungen gegen
den Traeger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Saetze 2 und 3 sind fuer
den aussergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden.
Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, dass bei einer nachhaltigen Besserung der
wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Traeger der Insolvenzsicherung zu
erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Traeger der
Versorgung wieder uebernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Traeger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach
den Umstaenden des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder
ueberwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der fuer die
Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestaende gewesen ist, den Traeger
der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann
gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der
wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, dass die Zusage nicht erfuellt
werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Traeger der Insolvenzsicherung besteht
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bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem
Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
1. fuer ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung
Betraege von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung fuer eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder
2. fuer im Rahmen von Uebertragungen gegebene Zusagen, soweit der Uebertragungswert die
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht uebersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen,
Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Traeger der
Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht
die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absaetzen 1 bis 5 festsetzen.
§ 8 Uebertragung der Leistungspflicht und Abfindung
(1) Ein Anspruch gegen den Traeger der Insolvenzsicherung auf Leistungen nach § 7
besteht nicht, wenn eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung
sich dem Traeger der Insolvenzsicherung gegenueber verpflichtet, diese Leistungen
zu erbringen, und die nach § 7 Berechtigten ein unmittelbares Recht erwerben, die
Leistungen zu fordern.
(1a) Der Traeger der Insolvenzsicherung hat die gegen ihn gerichteten Ansprueche
auf den Pensionsfonds, dessen Traegerunternehmen die Eintrittspflicht nach § 7
ausgeloest hat, im Sinne von Absatz 1 zu uebertragen, wenn die Bundesanstalt fuer
Finanzdienstleistungsaufsicht hierzu die Genehmigung erteilt. Die Genehmigung kann nur
erteilt werden, wenn durch Auflagen der Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht
die dauernde Erfuellbarkeit der Leistungen aus dem Pensionsplan sichergestellt werden
kann. Die Genehmigung der Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht kann der
Pensionsfonds nur innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalles
beantragen.
(2) Der Traeger der Insolvenzsicherung kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des
Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden
laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei
Kapitalleistungen zwoelf Zehntel der monatlichen Bezugsgroesse nach § 18 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch nicht uebersteigen wuerde oder wenn dem Arbeitnehmer die
Beitraege zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind. Dies gilt
entsprechend fuer die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung ist darueber
hinaus moeglich, wenn sie an ein Unternehmen der Lebensversicherung gezahlt wird, bei
dem der Versorgungsberechtigte im Rahmen einer Direktversicherung versichert ist. § 2
Abs. 2 Satz 4 bis 6 und § 3 Abs. 5 gelten entsprechend.
§ 9 Mitteilungspflicht, Forderungs- und Vermoegensuebergang
(1) Der Traeger der Insolvenzsicherung teilt dem Berechtigten die ihm nach § 7 oder § 8
zustehenden Ansprueche oder Anwartschaften schriftlich mit. Unterbleibt die Mitteilung,
so ist der Anspruch oder die Anwartschaft spaetestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall
bei dem Traeger der Insolvenzsicherung anzumelden; erfolgt die Anmeldung spaeter,
so beginnen die Leistungen fruehestens mit dem Ersten des Monats der Anmeldung, es
sei denn, dass der Berechtigte an der rechtzeitigen Anmeldung ohne sein Verschulden
verhindert war.
(2) Ansprueche oder Anwartschaften des Berechtigten gegen den Arbeitgeber auf
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den Traeger der
Insolvenzsicherung begruenden, gehen im Falle eines Insolvenzverfahrens mit dessen
Eroeffnung, in den uebrigen Sicherungsfaellen dann auf den Traeger der Insolvenzsicherung
ueber, wenn dieser nach Absatz 1 Satz 1 dem Berechtigten die ihm zustehenden Ansprueche
oder Anwartschaften mitteilt. Der Uebergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten
geltend gemacht werden. Die mit der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens uebergegangenen
Anwartschaften werden im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen nach § 45 der
Insolvenzordnung geltend gemacht.
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(3) Ist der Traeger der Insolvenzsicherung zu Leistungen verpflichtet, die ohne
den Eintritt des Sicherungsfalls eine Unterstuetzungskasse erbringen wuerde, geht
deren Vermoegen einschliesslich der Verbindlichkeiten auf ihn ueber; die Haftung
fuer die Verbindlichkeiten beschraenkt sich auf das uebergegangene Vermoegen. Wenn
die uebergegangenen Vermoegenswerte den Barwert der Ansprueche und Anwartschaften
gegen den Traeger der Insolvenzsicherung uebersteigen, hat dieser den uebersteigenden
Teil entsprechend der Satzung der Unterstuetzungskasse zu verwenden. Bei
einer Unterstuetzungskasse mit mehreren Traegerunternehmen hat der Traeger der
Insolvenzsicherung einen Anspruch gegen die Unterstuetzungskasse auf einen Betrag,
der dem Teil des Vermoegens der Kasse entspricht, der auf das Unternehmen entfaellt,
bei dem der Sicherungsfall eingetreten ist. Die Saetze 1 bis 3 gelten nicht, wenn
der Sicherungsfall auf den in § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 genannten Gruenden beruht,
es sei denn, dass das Traegerunternehmen seine Betriebstaetigkeit nach Eintritt des
Sicherungsfall nicht fortsetzt und aufgeloest wird (Liquidationsvergleich).
(3a) Absatz 3 findet entsprechende Anwendung auf einen Pensionsfonds, wenn die
Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht die Genehmigung fuer die Uebertragung
der Leistungspflicht durch den Traeger der Insolvenzsicherung nach § 8 Abs. 1a nicht
erteilt.
(4) In einem Insolvenzplan, der die Fortfuehrung des Unternehmens oder eines Betriebes
vorsieht, kann fuer den Traeger der Insolvenzsicherung eine besondere Gruppe gebildet
werden. Sofern im Insolvenzplan nichts anderes vorgesehen ist, kann der Traeger
der Insolvenzsicherung, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Aufhebung des
Insolvenzverfahrens ein Antrag auf Eroeffnung eines neuen Insolvenzverfahrens ueber das
Vermoegen des Arbeitgebers gestellt wird, in diesem Verfahren als Insolvenzglaeubiger
Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen verlangen.
(5) Dem Traeger der Insolvenzsicherung steht gegen den Beschluss, durch den das
Insolvenzverfahren eroeffnet wird, die sofortige Beschwerde zu.
§ 10 Beitragspflicht und Beitragsbemessung
(1) Die Mittel fuer die Durchfuehrung der Insolvenzsicherung werden auf Grund oeffentlich-
rechtlicher Verpflichtung durch Beitraege aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen
der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche
Altersversorgung ueber eine Unterstuetzungskasse, eine Direktversicherung der in § 7
Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art oder einen Pensionsfonds
durchfuehren.
(2) Die Beitraege muessen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden
Ansprueche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzueglich eines Betrages fuer
die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus
dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und
am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuss bei der Berechnung des Barwerts
der Ansprueche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 65 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Uebertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet,
ist der Rechnungszinsfuss bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um
ein Drittel hoeher. Darueber hinaus muessen die Beitraege die im gleichen Zeitraum
entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewaehrung der
Leistungen zusammenhaengen, und die Zufuehrung zu einem von der Bundesanstalt fuer
Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 37 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberuehrt. Auf die am Ende des Kalenderjahres
faelligen Beitraege koennen Vorschuesse erhoben werden. Sind die nach den Saetzen 1 bis
3 erforderlichen Beitraege hoeher als im vorangegangenen Kalenderjahr, so kann der
Unterschiedsbetrag auf das laufende und die folgenden vier Kalenderjahre verteilt
werden. In Jahren, in denen sich aussergewoehnlich hohe Beitraege ergeben wuerden,
kann zu deren Ermaessigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt fuer
Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beitraege werden auf die Arbeitgeber nach
Massgabe der nachfolgenden Betraege umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden
Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften
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beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Betraege sind festzustellen auf den Schluss
des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:
1. Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der
Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2. Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung ueber eine
Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchfuehren, ist
Beitragsbemessungsgrundlage das geschaeftsplanmaessige Deckungskapital oder,
soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschaeftsplan gehoert, die
Deckungsrueckstellung. Fuer Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits
eingetreten ist, und fuer Versicherungsanwartschaften, fuer die ein unwiderrufliches
Bezugsrecht eingeraeumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrueckstellung
nur insoweit zu beruecksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen
sind.
3. Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung ueber eine
Unterstuetzungskasse durchfuehren, ist Beitragsbemessungsgrundlage das
Deckungskapital fuer die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des
Einkommensteuergesetzes) zuzueglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jaehrlichen Zuwendungen
fuer Leistungsanwaerter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes.
4. Bei Arbeitgebern, soweit sie betriebliche Altersversorgung ueber einen Pensionsfonds
durchfuehren, ist Beitragsbemessungsgrundlage 20 vom Hundert des entsprechend Nummer
1 ermittelten Betrages.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Traegers der Insolvenzsicherung findet die
Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung
statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Traeger der Insolvenzsicherung.
§ 10a Saeumniszuschlaege, Zinsen, Verjaehrung
(1) Fuer Beitraege, die wegen Verstosses des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst
nach Faelligkeit erhoben werden, kann der Traeger der Insolvenzsicherung fuer jeden
angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Faelligkeit an einen Saeumniszuschlag in Hoehe von
bis zu eins vom Hundert der nacherhobenen Beitraege erheben.
(2) Fuer festgesetzte Beitraege und Vorschuesse, die der Arbeitgeber nach Faelligkeit
zahlt, erhebt der Traeger der Insolvenzsicherung fuer jeden Monat Verzugszinsen in Hoehe
von 0,5 vom Hundert der rueckstaendigen Beitraege. Angefangene Monate bleiben ausser
Ansatz.
(3) Vom Traeger der Insolvenzsicherung zu erstattende Beitraege werden vom Tage
der Faelligkeit oder bei Feststellung des Erstattungsanspruchs durch gerichtliche
Entscheidung vom Tage der Rechtshaengigkeit an fuer jeden Monate mit 0,5 vom Hundert
verzinst. Angefangene Monate bleiben ausser Ansatz.
(4) Ansprueche auf Zahlung der Beitraege zur Insolvenzsicherung gemaess § 10 sowie
Erstattungsansprueche nach Zahlung nicht geschuldeter Beitraege zur Insolvenzsicherung
verjaehren in sechs Jahren. Die Verjaehrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die Beitragspflicht entstanden oder der Erstattungsanspruch faellig geworden ist.
Auf die Verjaehrung sind die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
§ 11 Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten
(1) Der Arbeitgeber hat dem Traeger der Insolvenzsicherung eine betriebliche
Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 fuer seine Arbeitnehmer innerhalb von 3
Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluss einer
Direktversicherung oder der Errichtung einer Unterstuetzungskasse oder eines
Pensionsfonds mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Traeger der Versorgung, der
Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Traeger der
Insolvenzsicherung alle Auskuenfte zu erteilen, die zur Durchfuehrung der Vorschriften
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dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die
erforderlichen Angaben ersichtlich sind.
(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Traeger der Insolvenzsicherung
spaetestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Hoehe des nach §
10 Abs. 3 fuer die Bemessung des Beitrages massgebenden Betrages bei unmittelbaren
Versorgungszusagen und Pensionsfonds auf Grund eines versicherungsmathematischen
Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers
und bei Unterstuetzungskassen auf Grund einer nachpruefbaren Berechnung mitzuteilen. Der
Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.
(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Traeger der Insolvenzsicherung die Eroeffnung des
Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfaenger und die Hoehe ihrer
Versorgung nach § 7 unverzueglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften
der Personen, die bei Eroeffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare
Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Hoehe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.
(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Traeger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten
sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskuenfte ueber alle Tatsachen zu erteilen,
auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.
(5) In den Faellen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eroeffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz
4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten
des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Traeger der
Versorgung zu erfuellen.
(6) Kammern und andere Zusammenschluesse von Unternehmern oder anderen selbstaendigen
Berufstaetigen, die als Koerperschaften des oeffentlichen Rechts errichtet sind, ferner
Verbaende und andere Zusammenschluesse, denen Unternehmer oder andere selbstaendige
Berufstaetige kraft Gesetzes angehoeren oder anzugehoeren haben, haben den Traeger der
Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu
unterstuetzen.
(7) Die nach den Absaetzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskuenften und die nach
Absatz 6 zur Unterstuetzung Verpflichteten haben die vom Traeger der Insolvenzsicherung
vorgesehenen Vordrucke zu verwenden.
(8) Zur Sicherung der vollstaendigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen
Arbeitgeber koennen die Finanzaemter dem Traeger der Insolvenzsicherung mitteilen,
welche Arbeitgeber fuer die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung
wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Naehere zu
bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Satz 1, Abs. 3 oder Abs. 5 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
3. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht
aufbewahrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zweitausendfuenfhundert Euro
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht.
§ 13
(weggefallen)
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§ 14 Traeger der Insolvenzsicherung
(1) Traeger der Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Er ist zugleich Traeger der Insolvenzsicherung
von Versorgungszusagen Luxemburger Unternehmen nach Massgabe des Abkommens vom 22.
September 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Grossherzogtum Luxemburg
ueber Zusammenarbeit im Bereich der Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung.
Er unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht.
Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt.
(2) Der Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung weist durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Stellung des Traegers der Insolvenzsicherung der
Kreditanstalt fuer Wiederaufbau zu, bei der ein Fonds zur Insolvenzsicherung der
betrieblichen Altersversorgung gebildet wird, wenn
1. bis zum 31. Dezember 1974 nicht nachgewiesen worden ist, dass der in Absatz 1
genannte Traeger die Erlaubnis der Aufsichtsbehoerde zum Geschaeftsbetrieb erhalten
hat,
2. der in Absatz 1 genannte Traeger aufgeloest worden ist oder
3. die Aufsichtsbehoerde den Geschaeftsbetrieb des in Absatz 1 genannten Traegers
untersagt oder die Erlaubnis zum Geschaeftsbetrieb widerruft.
In den Faellen der Nummern 2 und 3 geht das Vermoegen des in Absatz 1 genannten Traegers
einschliesslich der Verbindlichkeiten auf die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau ueber, die
es dem Fonds zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zuweist.
(3) Wird die Insolvenzsicherung von der Kreditanstalt fuer Wiederaufbau durchgefuehrt,
gelten die Vorschriften dieses Abschnittes mit folgenden Abweichungen:
1. In § 7 Abs. 6 entfaellt die Zustimmung der Bundesanstalt fuer
Finanzdienstleistungsaufsicht.
2. § 10 Abs. 2 findet keine Anwendung. Die von der Kreditanstalt fuer Wiederaufbau
zu erhebenden Beitraege muessen den Bedarf fuer die laufenden Leistungen der
Insolvenzsicherung im laufenden Kalenderjahr und die im gleichen Zeitraum
entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewaehrung
der Leistungen zusammenhaengen, decken. Bei einer Zuweisung nach Absatz 2 Nr.
1 betraegt der Beitrag fuer die ersten 3 Jahre mindestens 0,1 vom Hundert der
Beitragsbemessungsgrundlage gemaess § 10 Abs. 3; der nicht benoetigte Teil dieses
Beitragsaufkommens wird einer Betriebsmittelreserve zugefuehrt. Bei einer Zuweisung
nach Absatz 2 Nr. 2 oder 3 wird in den ersten 3 Jahren zu dem Beitrag nach Nummer
2 Satz 2 ein Zuschlag von 0,08 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage gemaess §
10 Abs. 3 zur Bildung einer Betriebsmittelreserve erhoben. Auf die Beitraege koennen
Vorschuesse erhoben werden.
3. In § 12 Abs. 3 tritt an die Stelle der Bundesanstalt fuer
Finanzdienstleistungsaufsicht die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau.
Die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau verwaltet den Fonds im eigenen Namen. Fuer
Verbindlichkeiten des Fonds haftet sie nur mit dem Vermoegen des Fonds. Dieser haftet
nicht fuer die sonstigen Verbindlichkeiten der Bank. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
ueber die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni
1969 (BGBl. I S. 573), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2010) geaendert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fassung auch fuer
den Fonds anzuwenden.
§ 15 Verschwiegenheitspflicht
Personen, die bei dem Traeger der Insolvenzsicherung beschaeftigt oder fuer ihn taetig
sind, duerfen fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnisse,
nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Sie sind nach dem Gesetz ueber die foermliche
Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. Maerz 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 547)
von der Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht auf die gewissenhafte Erfuellung
ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
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Fuenfter Abschnitt
Anpassung
§ 16 Anpassungspruefungspflicht
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen
der betrieblichen Altersversorgung zu pruefen und hierueber nach billigem Ermessen zu
entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfaengers und die
wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu beruecksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfuellt, wenn die Anpassung nicht geringer
ist als der Anstieg
1. des Verbraucherpreisindexes fuer Deutschland oder
2. der Nettoloehne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Pruefungszeitraum.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfaellt wenn
1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jaehrlich um wenigstens
eins vom Hundert anzupassen,
2. die betriebliche Altersversorgung ueber eine Direktversicherung im Sinne
des § 1b Abs. 2 oder ueber eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3
durchgefuehrt wird, ab Rentenbeginn saemtliche auf den Rentenbestand entfallende
Ueberschussanteile zur Erhoehung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur
Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des
Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Hoechstzinssatz zur Berechnung der
Deckungsrueckstellung nicht ueberschritten wird oder
3. eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit
keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen
(zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die
Anpassung zu einem spaeteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht
unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfaenger die wirtschaftliche Lage
des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfaenger nicht binnen drei
Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die
Rechtsfolgen eines nicht fristgemaessen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird,
ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr.
1 anzupassen oder im Falle der Durchfuehrung ueber eine Direktversicherung oder eine
Pensionskasse saemtliche Ueberschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht fuer monatliche Raten im Rahmen eines
Auszahlungsplans sowie fuer Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an
einen Auszahlungsplan.
Sechster Abschnitt
Geltungsbereich
§ 17 Persoenlicher Geltungsbereich und Tarifoeffnungsklausel
(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschliesslich
der zu ihrer Berufsausbildung Beschaeftigten; ein Berufsausbildungsverhaeltnis steht
einem Arbeitsverhaeltnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend fuer Personen,
die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditaets- oder
Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Taetigkeit fuer ein Unternehmen zugesagt worden
sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Saetzen 1 und
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2, soweit sie aufgrund der Beschaeftigung oder Taetigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen
den sich der Anspruch nach § 1a richten wuerde, in der gesetzlichen Rentenversicherung
pflichtversichert sind.
(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht fuer den Bund, die Laender, die Gemeinden sowie
die Koerperschaften, Stiftungen und Anstalten des oeffentlichen Rechts, bei denen
das Insolvenzverfahren nicht zulaessig ist, und solche juristische Personen des
oeffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die
Zahlungsfaehigkeit sichert.
(3) Von den §§ 1a, 2 bis 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 kann in Tarifvertraegen
abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der
einschlaegigen tariflichen Regelung vereinbart ist. Im uebrigen kann von den Bestimmungen
dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(4) Gesetzliche Regelungen ueber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden
unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht beruehrt.
(5) Soweit Entgeltansprueche auf einem Tarifvertrag beruhen, kann fuer diese eine
Entgeltumwandlung nur vorgenommen werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen
oder durch Tarifvertrag zugelassen ist.
§ 18 Sonderregelungen fuer den oeffentlichen Dienst
(1) Fuer Personen, die
1. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Laender (VBL) oder einer kommunalen
oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert sind, oder
2. bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert sind, die mit
einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Ueberleitungsabkommen
abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von
Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschliessen kann,
oder
3. unter das Gesetz ueber die zusaetzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
fuer Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Erstes
Ruhegeldgesetz - 1. RGG), das Gesetz zur Neuregelung der zusaetzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung fuer Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt
Hamburg (Zweites Ruhegeldgesetz - 2. RGG) oder unter das Bremische Ruhelohngesetz
in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung
finden,
gelten die §§ 2, 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen
nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende
Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist.
(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles erhalten die in Absatz 1 Nr. 1 und
2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren
Arbeitsverhaeltnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der
Zusatzversorgungseinrichtung eine Zusatzrente nach folgenden Massgaben:
1. Der monatliche Betrag der Zusatzrente betraegt fuer jedes Jahr der aufgrund
des Arbeitsverhaeltnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer
Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, hoechstens jedoch 100 vom Hundert
der Leistung, die bei dem hoechstmoeglichen Versorgungssatz zugestanden haette (Voll-
Leistung). Fuer die Berechnung der Voll-Leistung
a) ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente massgebend,
b) ist das Arbeitsentgelt massgebend, das nach der Versorgungsregelung fuer die
Leistungsbemessung massgebend waere, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der
Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten waere,
c) finden § 2 Abs. 5 Satz 1 und § 2 Abs. 6 entsprechend Anwendung,
d) ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschaeftigung
oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung fuer die gesamte Dauer
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des Arbeitsverhaeltnisses massgebliche Beschaeftigungsquotient nach der
Versorgungsregelung als Beschaeftigungsquotient auch fuer die uebrige Zeit
massgebend,
e) finden die Vorschriften der Versorgungsregelung ueber eine Mindestleistung keine
Anwendung und
f) ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von
Pensionsrueckstellungen fuer die Beruecksichtigung von Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung allgemein zulaessigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist
das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit waehrend
der Pflichtversicherung Teilzeitbeschaeftigung bestand - diese nach Massgabe der
Versorgungsregelung zu beruecksichtigen.
2. Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert fuer jeden vollen Kalendermonat,
den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, hoechstens
jedoch um den in der Versorgungsregelung fuer die Voll-Leistung vorgesehenen
Vomhundertsatz.
3. Uebersteigt die Summe der Vomhundertsaetze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen
Arbeitsverhaeltnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhaeltnis zu
kuerzen.
4. Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund
des Arbeitsverhaeltnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus
den jeweils massgeblichen Vomhundertsaetzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte
oder der gezahlten Beitraege und Erhoehungsbetraege ergibt.
5. Die Vorschriften der Versorgungsregelung ueber das Erloeschen, das Ruhen
und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die
Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfaellen vorsieht, gilt dies nur,
wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6. Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person, erhaelt eine Witwe oder ein Witwer 60
vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine
Vollwaise 20 vom Hundert der unter Beruecksichtigung der in diesem Absatz genannten
Massgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere
Hinterbliebene duerfen den Betrag der Zusatzrente nicht uebersteigen; gegebenenfalls
sind die Leistungen im gleichen Verhaeltnis zu kuerzen.
7. Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.
(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihre Arbeitsverhaeltnisses die Regelungen
des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen
Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch
gegenueber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemaesser Anwendung des
Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nr. 3 und 4 sowie Nr. 5 Satz 2; bei Anwendung des
Zweiten Ruhegeldgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend
von Absatz 2 nach der nach dem Zweiten Ruhegeldgesetz massgebenden Berechnungsweise.
(4) Die Leistungen nach den Absaetzen 2 und 3 werden, mit Ausnahme der Leistungen nach
Absatz 2 Nr. 4, jaehrlich zum 1. Juli um 1 vom Hundert erhoeht, soweit in diesem Jahr
eine allgemeine Erhoehung der Versorgungsrenten erfolgt.
(5) Besteht der Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente
oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf
eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und
2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende
Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder
der Versorgungsanstalt der deutschen Buehnen oder nach den Regelungen des Ersten
Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes,
in deren Berechnung auch die der Zusatzrente zugrunde liegenden Zeiten beruecksichtigt
sind, ist nur die im Zahlbetrag hoehere Rente zu leisten.
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(6) Eine Anwartschaft auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf Leistungen nach Absatz 3
kann bei Uebertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer
ueberstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung uebertragen
werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung
oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der
ueberstaatlichen Einrichtung besteht.
(7) Fuer Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder
der Versorgungsanstalt der deutschen Buehnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2
bis 5, 16, 27 und 28 nicht. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle
der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle
der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemaess vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5
findet entsprechend Anwendung. Die Hoehe der Leistungen kann nach dem Ausscheiden aus
dem Beschaeftigungsverhaeltnis nicht mehr geaendert werden. Als pflichtversichert gelten
auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester
und der Versorgungsanstalt der deutschen Buehnen.
(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen ueber Ansprueche nach diesem
Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der fuer Versicherte der Einrichtung gilt.
(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhaeltnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, duerfen die
Ansprueche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurueckbleiben,
der sich ergeben haette, wenn der Arbeitnehmer fuer die Zeit der versicherungsfreien
Beschaeftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden waere; die
Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen
Rentenversicherung Bund vorzunehmen.
§ 18a Verjaehrung
Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjaehrt in 30
Jahren. Ansprueche auf regelmaessig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmaessigen
Verjaehrungsfrist nach den Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs.
Zweiter Teil
Steuerrechtliche Vorschriften
§§ 19 bis 24
-
§ 25
-
Dritter Teil
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 26
Die §§ 1 bis 4 und 18 gelten nicht, wenn das Arbeitsverhaeltnis oder Dienstverhaeltnis
vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beendet worden ist.
§ 27
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 gelten in Faellen, in denen
vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die Direktversicherung abgeschlossen worden ist
oder die Versicherung des Arbeitnehmers bei einer Pensionskasse begonnen hat, mit der
Massgabe, dass die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen spaetestens fuer die
Zeit nach Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erfuellt sein muessen.
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§ 28
§ 5 gilt fuer Faelle, in denen der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
eingetreten ist, mit der Massgabe, dass diese Vorschrift bei der Berechnung der nach dem
Inkrafttreten des Gesetzes faellig werdenden Versorgungsleistungen anzuwenden ist.
§ 29
§ 6 gilt fuer die Faelle, in denen das Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung
bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in Anspruch genommen worden ist, mit der
Massgabe, dass die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vom Inkrafttreten des
Gesetzes an zu gewaehren sind.
§ 30
Ein Anspruch gegen den Traeger der Insolvenzsicherung nach § 7 besteht nur, wenn der
Sicherungsfall nach dem Inkrafttreten der §§ 7 bis 15 eingetreten ist; er kann erstmals
nach dem Ablauf von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden. Die
Beitragspflicht des Arbeitgebers beginnt mit dem Inkrafttreten der §§ 7 bis 15.
§ 30a
(1) Maennlichen Arbeitnehmern,
1. die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2. die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3. die nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeitraege fuer eine
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Beschaeftigung oder Taetigkeit
nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch haben,
4. die die Wartezeit von 15 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfuellt
haben und
5. deren Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs.
3 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht ueberschreitet,
sind auf deren Verlangen nach Erfuellung der Wartezeit und sonstiger
Leistungsvoraussetzungen der Versorgungsregelung fuer nach dem 17. Mai 1990
zurueckgelegte Beschaeftigungszeiten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu
gewaehren. § 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Haben der Arbeitnehmer oder seine anspruchsberechtigten Angehoerigen vor dem 17. Mai
1990 gegen die Versagung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Rechtsmittel
eingelegt, ist Absatz 1 fuer Beschaeftigungszeiten nach dem 8. April 1976 anzuwenden.
(3) Die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber die Verjaehrung von Anspruechen
aus dem Arbeitsverhaeltnis bleiben unberuehrt.
§ 30b
§ 4 Abs. 3 gilt nur fuer Zusagen, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden.
§ 30c
(1) § 16 Abs. 3 Nr. 1 gilt nur fuer laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die
nach dem 31. Dezember 1998 erteilt werden.
(2) § 16 Abs. 4 gilt nicht fuer vor dem 1. Januar 1999 zu Recht unterbliebene
Anpassungen.
(3) § 16 Abs. 5 gilt nur fuer laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem
31. Dezember 2000 erteilt werden.
(4) Fuer die Erfuellung der Anpassungspruefungspflicht fuer Zeitraeume vor dem 1.
Januar 2003 gilt § 16 Abs. 2 Nr. 1 mit der Massgabe, dass an die Stelle des
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Verbraucherpreisindexes fuer Deutschland der Preisindex fuer die Lebenshaltung von 4-
Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen tritt.
§ 30d Uebergangsregelung zu § 18
(1) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten oder ist der
Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2001 aus dem Beschaeftigungsverhaeltnis bei einem
oeffentlichen Arbeitgeber ausgeschieden und der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember
2000 eingetreten, sind fuer die Berechnung der Voll-Leistung die Regelungen der
Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder die Gesetze
im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie die weiteren Berechnungsfaktoren jeweils
in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung massgebend; § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b
bleibt unberuehrt. Die Steuerklasse III/O ist zugrunde zu legen. Ist der Versorgungsfall
vor dem 1. Januar 2001 eingetreten, besteht der Anspruch auf Zusatzrente mindestens in
der Hoehe, wie er sich aus § 18 in der Fassung vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998)
ergibt.
(2) Die Anwendung des § 18 ist in den Faellen des Absatzes 1 ausgeschlossen,
soweit eine Versorgungsrente der in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Zusatzversorgungseinrichtungen oder eine entsprechende Leistung aufgrund der Regelungen
des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen
Ruhelohngesetzes bezogen wird, oder eine Versicherungsrente abgefunden wurde.
(3) Fuer Arbeitnehmer im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 6 in der bis zum 31.
Dezember 1998 geltenden Fassung, fuer die bis zum 31. Dezember 1998 ein Anspruch auf
Nachversicherung nach § 18 Abs. 6 entstanden ist, gilt Absatz 1 Satz 1 fuer die aufgrund
der Nachversicherung zu ermittelnde Voll-Leistung entsprechend mit der Massgabe,
dass sich der nach § 2 zu ermittelnde Anspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber
richtet. Fuer den nach § 2 zu ermittelnden Anspruch gilt § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b
entsprechend; fuer die uebrigen Bemessungsfaktoren ist auf die Rechtslage am 31. Dezember
2000 abzustellen. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf einer
Nachversicherung wegen Ausscheidens aus einem Dienstordnungsverhaeltnis beruhen, und
Leistungen, die die zustaendige Versorgungseinrichtung aufgrund von Nachversicherungen
im Sinne des § 18 Abs. 6 in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gewaehrt, werden
auf den Anspruch nach § 2 angerechnet. Hat das Arbeitsverhaeltnis im Sinne des § 18
Abs. 9 bereits am 31. Dezember 1998 bestanden, ist in die Vergleichsberechnung nach
§ 18 Abs. 9 auch die Zusatzrente nach § 18 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
Fassung einzubeziehen.
§ 30e
(1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz gilt fuer Zusagen, die nach dem 31. Dezember 2002
erteilt werden.
(2) § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz findet auf Pensionskassen, deren Leistungen
der betrieblichen Altersversorgung durch Beitraege der Arbeitnehmer und Arbeitgeber
gemeinsam finanziert und die als beitragsorientierte Leistungszusage oder
als Leistungszusage durchgefuehrt werden, mit der Massgabe Anwendung, dass dem
ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortfuehrung mit eigenen Beitraegen nicht
eingeraeumt werden und eine Ueberschussverwendung gemaess § 1b Abs. 5 Nr. 1 nicht erfolgen
muss. Wird dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer ein Recht zur Fortfuehrung nicht eingeraeumt,
gilt fuer die Hoehe der unverfallbaren Anwartschaft § 2 Abs. 5a entsprechend. Fuer die
Anpassung laufender Leistungen gelten die Regelungen nach § 16 Abs. 1 bis 4. Die
Regelung in Absatz 1 bleibt unberuehrt.
§ 30f
(1) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt
worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten
bleibt, wenn das Arbeitsverhaeltnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach
Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt
1. mindestens zehn Jahre oder
2. bei mindestens zwoelfjaehriger Betriebszugehoerigkeit mindestens drei Jahre
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bestanden hat; in diesen Faellen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die
Zusage ab dem 1. Januar 2001 fuenf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des
Arbeitsverhaeltnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. § 1b Abs. 5 findet fuer
Anwartschaften aus diesen Zusagen keine Anwendung.
(2) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach
dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Massgabe
anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhaeltnis vor
Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und
die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fuenf Jahre bestanden hat; in diesen Faellen
bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fuenf Jahre
bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses das 25. Lebensjahr vollendet
ist.
§ 30g
(1) § 2 Abs. 5a gilt nur fuer Anwartschaften, die auf Zusagen beruhen, die nach dem
31. Dezember 2000 erteilt worden sind. Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer kann § 2 Abs. 5a auch auf Anwartschaften angewendet werden, die auf
Zusagen beruhen, die vor dem 1. Januar 2001 erteilt worden sind.
(2) § 3 findet keine Anwendung auf laufende Leistungen, die vor dem 1. Januar 2005
erstmals gezahlt worden sind.
§ 30h
§ 17 Abs. 5 gilt fuer Entgeltumwandlungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 29.
Juni 2001 erteilt werden.
§ 30i
(1) Der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen
zu sichernden Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber
entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Traeger der Insolvenzsicherung nach Massgabe
der Betraege zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben.
Der Rechnungszinsfuss bei der Berechnung des Barwerts betraegt 3,67 vom Hundert.
(2) Der Betrag ist in 15 gleichen Raten faellig. Die erste Rate wird am 31. Maerz 2007
faellig, die weiteren zum 31. Maerz der folgenden Kalenderjahre. Bei vorfaelliger Zahlung
erfolgt eine Diskontierung der einzelnen Jahresraten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung
um ein Drittel erhoehten Rechnungszinsfuss nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
wobei nur volle Monate beruecksichtigt werden.
(3) Der abgezinste Gesamtbetrag ist gemaess Absatz 2 am 31. Maerz 2007 faellig, wenn die
sich ergebende Jahresrate nicht hoeher als 50 Euro ist.
(4) Insolvenzbedingte Zahlungsausfaelle von ausstehenden Raten werden im Jahr der
Insolvenz in die erforderlichen jaehrlichen Beitraege gemaess § 10 Abs. 2 eingerechnet.
§ 31
Auf Sicherungsfaelle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, ist dieses Gesetz in
der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
§ 32
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach seiner Verkuendung in Kraft.
Die §§ 7 bis 15 treten am 1. Januar 1975 in Kraft.
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1024)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
- 20 -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
16. Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3610), zuletzt geaendert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 18. Dezember
1986 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),
mit folgenden Massgaben:
a) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
b) §§ 1 bis 18 finden auf Zusagen ueber Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung Anwendung, die nach dem 31. Dezember 1991 erteilt werden;
die Nachversicherung gemaess § 18 Abs. 6 von Zeiten vor dem 1. Januar 1992 ist
ausgeschlossen.
c) §§ 26 bis 30 sind nicht anzuwenden.
...
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