Verordnung zur Durchfuehrung der
einheitlichen Betriebspraemie
(Betriebspraemiendurchfuehrungsverordnung -
BetrPraemDurchfV)
BetrPraemDurchfV

vom  03.12.2004



"Betriebspraemiendurchfuehrungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai
2008 (BGBl. I S. 801) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 26.10.2006 I 2376;
           Zuletzt geaendert durch Art. 1 V v. 8.5.2008 I 801

Fussnote

 Textnachweis ab: 20.12.2004      Zur Anwendung d. §§ 7 u. 8 vgl. § 9a

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten fuer die Durchfuehrung der Rechtsakte des Rates
und der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften ueber die Betriebspraemienregelung und
des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes.

§ 2 Regionaler Durchschnitt
Der regionale Durchschnitt des Wertes der Zahlungsansprueche eines jeden Antragsjahres
ist der Betrag, der sich ergibt, indem die Summe der Werte aller in der jeweiligen
Region im Sinne des § 2 Abs. 2 des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes am 31.
Dezember des jeweiligen Vorjahres zugewiesenen Zahlungsansprueche durch die Zahl dieser
Zahlungsansprueche geteilt wird. Fuer das Antragsjahr 2006 tritt abweichend von Satz 1 an
die Stelle des dort genannten Stichtages der 30. Juni 2006.

§ 3 Verfuegbarkeit der beihilfefaehigen Flaeche, landwirtschaftliche
Mindesttaetigkeit
(1) Die im Sammelantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung fuer die Betriebspraemie
angemeldeten beihilfefaehigen Flaechen muessen dem Betriebsinhaber am 15. Mai des Jahres,
fuer das die Betriebspraemie beantragt wird, zur Verfuegung stehen.

(2) Im Falle des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom
21. April 2004 mit Durchfuehrungsbestimmungen zur Betriebspraemienregelung gemaess der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln fuer Direktzahlungen
im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stuetzungsregelungen fuer
Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung wird die Zahl der Grossvieheinheiten fuer Rinder nach Artikel 30 Abs. 3 Buchstabe
b dieser Verordnung fuer den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September des jeweiligen
Antragsjahres im Durchschnitt ermittelt. Fuer Schafe und Ziegen hat der Betriebsinhaber
die Zahl der Grossvieheinheiten zu den Stichtagen 3. Mai und 15. August des jeweiligen


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Antragsjahres anhand seines Bestandsregisters nach Massgabe der InVeKoS-Verordnung
nachzuweisen.

§ 3a Bestimmung von Dauergruenland
Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchfuehrung
des Artikels 32 Abs. 4 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erforderlichen
Vorschriften fuer die Bestimmung von Dauergruenland im Rahmen der Anwendung des Artikels
54 Abs. 2 und des Artikels 61 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.
September 2003 mit gemeinsamen Regeln fuer Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen
Agrarpolitik und mit bestimmten Stuetzungsregelungen fuer Inhaber landwirtschaftlicher
Betriebe und zur Aenderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001,
(EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG)
Nr. 1254/1999, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchfuehrung der
Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen zu erlassen.

§ 3b Bestimmung der Zahl der neuen Zahlungsansprueche fuer Betriebsinhaber
mit gesondertem Betrag
Betriebsinhaber, fuer die nach § 5 Abs. 1 des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes ein
gesonderter Betrag ermittelt worden ist, erhalten mit Wirkung fuer das Jahr 2008 eine
der nach § 5 Abs. 4b Satz 2 und 3 des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes ermittelten
Hektarzahl entsprechende Zahl von Zahlungsanspruechen.

Abschnitt 2
Obligatorische Flaechenstilllegung

§ 4 Flaechenstilllegungssaetze
Fuer die Regionen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes
werden, vorbehaltlich einer nach Artikel 39 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 795/2004 erforderlichen Anpassung, die Flaechenstilllegungssaetze in Anlage 1
festgesetzt.

§ 5 Anpassung der Hektarzahl
Fuer die Zuweisung der Zahlungsansprueche bei Flaechenstilllegung wird die sich aus der
Anwendung des § 4 fuer die jeweilige Region ergebende Hektarzahl mit dem in der Anlage
1a aufgefuehrten Faktor multipliziert.

§ 6 Kleinerzeuger
Bei der Berechnung, ob ein Betriebsinhaber auf Grund des Artikels 63 Abs. 2 Unterabs.
5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 keine Zahlungsansprueche bei Flaechenstilllegung
erhaelt, sind
1. fuer die in Spalte 1 der Anlage zur Flaechenzahlungs-Verordnung vom 6. Januar 2000
   (BGBl. I S. 15, 36), zuletzt geaendert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober
   2004 (BGBl. I S. 2595), genannten Erzeugungsregionen die in Spalte 2 dieser Anlage
   fuer Getreide insgesamt vorgesehenen Getreidedurchschnittsertraege und
2. fuer die Regionen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes
   die Koeffizienten in Anlage 2
zugrunde zu legen.

§ 7 Stilllegungszeitraum
(1) Stillgelegte Flaechen muessen vom 15. Januar bis zum 31. August des Kalenderjahres,
in dem der Sammelantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung gestellt wird, aus der
Erzeugung genommen werden.


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(2) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den stillgelegten Flaechen die
Herbstaussaat von Ackerfruechten vorbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden
Kalenderjahr bestimmt sind, soweit dies aus ackerbaulichen Gruenden vor Ablauf des
Stilllegungszeitraums erforderlich ist.

(3) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten Flaechen im Rahmen der
traditionellen Wandertierhaltung zulaessig.

§ 8 Anforderungen an die Stilllegung
(1) Auf einer stillgelegten Flaeche sind
1. das Begruenen mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen im Sinne des Anhanges IX der
   Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Reinsaat,
2. vorbehaltlich des § 7 Abs. 2 bis zum 15. Januar des der Antragstellung folgenden
   Wirtschaftsjahres jede Vornahme oder Zulassung einer zur Vermarktung bestimmten
   pflanzlichen Erzeugung und
3. vorbehaltlich des § 7 Abs. 3 das Entfernen sowie jede landwirtschaftliche Nutzung
   des waehrend des Stilllegungszeitraums entstandenen Bewuchses
verboten.

(2) Es ist verboten, den Bewuchs einer stillgelegten Flaeche zur Saatguterzeugung zu
verwenden.

(3) Auf stillgelegte Flaechen bezogene sonstige Rechtspflichten, insbesondere die der
Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung, bleiben unberuehrt.

(4) Werden stillgelegte Flaechen zum Anbau nachwachsender Rohstoffe im Sinne der in § 1
genannten Rechtsakte genutzt, ist Absatz 1 insoweit nicht anzuwenden.

§ 9 Austausch von Flaechen fuer die Stilllegung
(1) Unter den in Artikel 33 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 795/2004
genannten Bedingungen koennen die zustaendigen Landesstellen von Artikel 54 Abs. 2
Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 abweichen.

(2) Ein Betriebsinhaber, der nach Artikel 33 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr.
795/2004 innerhalb seines Betriebes nicht stilllegungsfaehige gegen stilllegungsfaehige
Flaechen austauschen will, muss bis zum 1. Dezember des dem Jahr des Antrages auf
Gewaehrung der Betriebspraemie vorausgehenden Jahres eine Genehmigung bei der zustaendigen
Landesstelle beantragen. Der Genehmigungsantrag hat die genaue Bezeichnung und Angabe
der Groesse der auszutauschenden Flaechen sowie die Angabe der geltend zu machenden
Gruende fuer den beabsichtigten Flaechentausch zu enthalten. Grund fuer einen Austausch ist
insbesondere:
1. die Gesunderhaltung des Bodens,
2. die Erosionsvermeidung,
3. die Neuorganisation des Betriebes, insbesondere Zusammenlegung von Flaechen
   innerhalb des Betriebes oder
4. die Anlage und Erweiterung von Flaechen fuer Zwecke des Natur- und
   Landschaftsschutzes oder die Umwidmung von Flaechen zu sonstigen Schutzzwecken im
   oeffentlichen Interesse.
Sollen bei einem Austausch auch Flaechen einbezogen werden, die nicht im Eigentum des
Erzeugers stehen, so muss der Erzeuger hierzu mit dem Antrag das Einverstaendnis des
Eigentuemers nachweisen. Der Austausch darf keine Ausweitung der stilllegungsfaehigen
Flaeche des Betriebes zur Folge haben.

(3) Innerhalb jeder Region im Sinne des § 2 Abs. 2 des
Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes duerfen die Flaechen, die neu als beihilfefaehig
fuer die Flaechenstilllegung eingestuft werden, die neu als nicht beihilfefaehig fuer die
Flaechenstilllegung eingestuften Flaechen um hoechstens 5 vom Hundert uebersteigen.


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§ 9a Anwendung der Vorschriften ueber die Stilllegung
Die §§ 7 und 8 sind nicht anzuwenden, soweit durch unmittelbar geltende Rechtsakte
der Organe der Europaeischen Gemeinschaft oder auf Grund solcher Rechtsakte die
Verpflichtung zur Flaechenstilllegung ausgesetzt ist.

Abschnitt 3
(weggefallen)

§§ 10 und 11 (weggefallen)
-

Abschnitt 4
Haertefaelle, Betriebsinhaber in besonderer Lage,
Neueinsteiger

§ 12 Flaechenbezogene Betraege fuer Dauergruenland und sonstige beihilfefaehige
Flaechen
(1) Fuer die Anwendung der §§ 14 bis 18 entspricht der flaechenbezogene Betrag je Hektar
fuer Dauergruenland dem Betrag, der in der jeweiligen Region im Sinne des § 2 Abs. 2
des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes im Jahr 2005 nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des
Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5
Abs. 3 Satz 2 des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes fuer beihilfefaehige Flaechen, die
am 15. Mai 2003 als Dauergruenland genutzt wurden, angewendet wurde.

(2) Fuer die Anwendung der §§ 14 bis 18 entspricht der flaechenbezogene Betrag je
Hektar fuer sonstige beihilfefaehige Flaechen dem Betrag, der in der jeweiligen Region
im Sinne des § 2 Abs. 2 des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes im Jahr 2005 nach §
5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes oder auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes fuer
sonstige beihilfefaehige Flaechen angewendet wurde.

§ 13 Haertefaelle nach Artikel 40 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
(1) Ein Betriebsinhaber, der die Beruecksichtigung eines Haertefalls nach Artikel 40 Abs.
5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt, hat schriftlich einer Kuerzung der im
Rahmen der Agrarumweltmassnahme fuer die jeweilige Verpflichtung zu zahlenden Betraege,
in der Hoehe, um die sich der Referenzbetrag durch die Anerkennung dieses Haertefalls
erhoeht, fuer die Verpflichtungsjahre bis zum Ablauf der jeweiligen Agrarumweltmassnahme
zuzustimmen.

(2) In den Faellen des Artikels 40 Abs. 5 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag und
der flaechenbezogene Betrag auf der Grundlage des Kalenderjahres vor der Teilnahme
an der Agrarumweltmassnahme berechnet. Im Falle einer Beeintraechtigung der tierischen
Erzeugung wird ein zusaetzlicher Referenzbetrag nur ermittelt, wenn in der betreffenden
Agrarumweltmassnahme eine gesamtbetriebliche Besatzdichtegrenze von weniger als 1,9
Grossvieheinheiten vorgeschrieben ist und deswegen die tierische Produktion entsprechend
verringert wurde. Jedoch wird der Referenzbetrag nur erhoeht, wenn sich der ohne
die Anwendung des Satzes 1 berechnete Referenzbetrag entweder mindestens um 5 vom
Hundert, mindestens aber um 500 Euro, oder mindestens um 5.000 Euro erhoeht, wobei
fuer diese Berechnung die kalkulatorischen flaechenbezogenen Betraege in Anlage 3
zugrunde gelegt werden. Diese Schwelle gilt nicht in Faellen, in denen im Rahmen
von Agrarumweltmassnahmen Ackerland in Gruenland umgewandelt wurde. Soweit eine
Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes
zur Anwendung kommt, sind fuer die Berechnung nach Satz 3 die Betraege in Anlage 3
entsprechend angepasst zugrunde zu legen.
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§ 14 Uebertragung verpachteter Flaechen im Falle des Artikels 20 der
Verordnung (EG) Nr. 795/2004
(1) In Faellen der Uebertragung eines verpachteten Betriebes oder Betriebsteiles im
Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der Ermittlung des
Referenzbetrages nur dann ein betriebsindividueller Betrag zugrunde gelegt, wenn
Gegenstand der Uebertragung nicht ausschliesslich Flaechen sind. Ein betriebsindividueller
Betrag wird nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem Praemienansprueche, Lieferrechte
oder Produktionsquoten im Rahmen der Verpachtung des Betriebes oder Betriebsteiles
an den in Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bezeichneten Dritten
mit uebertragen worden sind. Ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag wird nur in
dem Umfang zugrunde gelegt, in dem der in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004
genannte Dritte mit der Pachtsache das Recht erhalten hat, Vertraege im Sinne des
§ 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes abzuschliessen
(Zuckerruebenlieferrecht).

(2) Ein Referenzbetrag fuer die Zuweisung von Zahlungsanspruechen wird nur festgesetzt,
wenn sich der Referenzbetrag des Betriebsinhabers, der vor Anwendung dieser Vorschrift
fuer ihn ermittelt worden ist, entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber
um 500 Euro, oder mindestens um 5.000 Euro erhoeht. Zur Feststellung, ob die in Satz 1
genannte Erhoehung erreicht wird, werden
1. die Kuerzungen nach den Absaetzen 6 und 7 nicht beruecksichtigt,
2. fuer Dauergruenland, fuer Obstplantagen sowie fuer Reb- und Baumschulkulturen die
   flaechenbezogenen Betraege fuer sonstige beihilfefaehige Flaechen beruecksichtigt,
3. wenn Gegenstand der Uebertragung eine verpachtete einzelbetriebliche
   Milchreferenzmenge, eine verpachtete Produktionsquote fuer Rohtabak oder ein
   verpachtetes Zuckerruebenlieferrecht war, die jeweiligen Betraege entsprechend § 5
   Abs. 4, 4a und 4b des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes unter Beruecksichtigung
   der dort genannten Bedingungen mit einbezogen.
Fuer die Berechnung nach Satz 2 werden fuer das Jahr 2005 die kalkulatorischen
flaechenbezogenen Betraege in Anlage 3 zugrunde gelegt. § 13 Abs. 2 Satz 5 gilt im Falle
des Satzes 3 entsprechend.

(3) Bei Beantragung von Zahlungsanspruechen im Jahr 2005 wird unbeschadet des
Absatzes 1 Satz 2 bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle
Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes
auf der Grundlage der Erzeugung berechnet, die in dem nach Artikel 20 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhaltenen verpachteten Betrieb oder Betriebsteil im
Jahr vor der Verpachtung erfolgte und fuer die Direktzahlungen gewaehrt worden sind.
Im Falle der Schlachtpraemie wird der betriebsindividuelle Betrag entsprechend §
5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes auf der Grundlage
der Zahl der geschlachteten Kaelber, die die Voraussetzungen des Artikels 11 Abs.
1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erfuellt haetten, berechnet. War
Gegenstand der Uebertragung auch eine verpachtete einzelbetriebliche Milchreferenzmenge,
so wird hierfuer ein betriebsindividueller Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr.
2 und 3 des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes berechnet, sofern diese dem
Betriebsinhaber nicht bereits am 31. Maerz 2005 zur Verfuegung steht. Im Falle des
Satzes 3 wird im Jahr 2006 ein zusaetzlicher betriebsindividueller Milchbetrag
entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes berechnet.
War Gegenstand der Uebertragung auch eine verpachtete Produktionsquote fuer Rohtabak,
so wird hierfuer im Jahr 2006 ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend
§ 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes und im Jahr 2010 ein
zusaetzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4c des
Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes berechnet.

(4) Bei Beantragung von Zahlungsanspruechen ab dem Jahr 2006 wird bei der Ermittlung
des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3
einschliesslich des sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes
ergebenden Betrages berechnet. War Gegenstand der Uebertragung auch eine verpachtete
Produktionsquote fuer Rohtabak, so wird hierfuer ein betriebsindividueller Tabakbetrag
entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes berechnet. Im
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Falle des Satzes 2 wird im Jahr 2010 ein zusaetzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag
entsprechend § 5 Abs. 4c des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes berechnet. War
Gegenstand der Uebertragung auch ein verpachtetes Zuckerruebenlieferrecht, so wird
hierfuer ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag gemaess § 5 Abs. 4 Nr. 3 des
Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes einschliesslich der sich aus § 5 Abs. 4a des
Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes unter den dort genannten Bedingungen ergebenden
Betraege ermittelt, sofern der Betriebsinhaber nicht selbst bis zum 30. Juni 2006 einen
Vertrag im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes
abschliessen konnte. Fuer die flaechenbezogenen Betraege wird § 12 zugrunde gelegt.

(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 5 wird ab dem Jahr 2008 fuer die Flaechen, die
1. bei der Uebertragung
   a) als Obstplantagen oder
   b) mit Reb- oder Baumschulkulturen
   als Dauerkulturen genutzt wurden und
2. nach dem 15. Mai 2007 mit dieser Nutzung zurueckgegeben wurden oder werden,
als Teil des Referenzbetrages ein gesonderter Betrag entsprechend § 5 Abs. 4b des
Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes auf der Grundlage der Hektarzahl dieser Flaechen
berechnet.

(5) Bei Beantragung von Zahlungsanspruechen ab dem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag
nach Absatz 4 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 4a einschliesslich des sich aus § 5 Abs. 4c
des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes ergebenden Betrages ermittelt.

(6) Der nach Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 4a, oder 5 ermittelte
Referenzbetrag wird mit folgenden Koeffizienten multipliziert:
-----------------------------------------------------
I        Antragsjahr      I       Koeffizient       I
-----------------------------------------------------
I           2006          I           1,0           I
-----------------------------------------------------
I           2007          I           0,7           I
-----------------------------------------------------
I           2008          I           0,5           I
-----------------------------------------------------
I           2009          I           0,3           I
-----------------------------------------------------
I        ab 2010          I           0,2           I
-----------------------------------------------------
Die Zahl der Zahlungsansprueche ergibt sich, indem die beihilfefaehige Hektarzahl
des nach Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhaltenen verpachteten
Betriebes oder Betriebsteiles mit dem fuer das betreffende Antragsjahr in Satz 1
festgelegten Koeffizienten multipliziert wird. Der Wert der Zahlungsansprueche ergibt
sich, indem der nach Satz 1 ermittelte Referenzbetrag durch die nach Satz 2 ermittelte
Zahl der Zahlungsansprueche dividiert wird.

(7) Bei Beantragung von Zahlungsanspruechen ab dem Jahr 2013 erhaelt der Betriebsinhaber
Zahlungsansprueche fuer 20 vom Hundert der beihilfefaehigen Hektarzahl des nach Artikel
20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhaltenen verpachteten Betriebes oder
Betriebsteiles. Der Wert der Zahlungsansprueche entspricht dem regionalen Zielwert im
Sinne des § 6 des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes.

(8) Ein Antrag, der nach dem 15. Mai eines Jahres gestellt wird, gilt als im folgenden
Jahr gestellt.

(9) (weggefallen)

§ 15 Investitionen im Falle des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr.
795/2004


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(1) In Faellen zu beruecksichtigender Investitionen im Sinne des Artikels 21
der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages
der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des
Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes einschliesslich der Betraege entsprechend § 5
Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 4c des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes auf der Grundlage
der durch die Investition bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der
InVeKoS-Verordnung nachgewiesenen zusaetzlichen Produktionskapazitaet berechnet.
Sofern die Produktionskapazitaet bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt noch nicht
fertig gestellt ist, ist die Fertigstellung spaetestens mit Ablauf des 15. Mai 2006
nachzuweisen. Im Falle des Satzes 2 wird der zusaetzliche Referenzbetrag ab dem Jahr
2006 gewaehrt. Der in Satz 2 genannte Zeitpunkt gilt nicht, soweit der Antragsteller
nachweist, dass die Fertigstellung auf Grund eines Falles hoeherer Gewalt oder
aussergewoehnlicher Umstaende nicht erfolgte; die Fertigstellung ist in diesem Fall
unverzueglich nachzuholen.

(2) Erhoehungen des betriebsindividuellen Betrages werden bei der Festsetzung des
Referenzbetrages nur beruecksichtigt, wenn die Investition
1. unmittelbar zu einer Erhoehung der Produktionskapazitaet und
2. zu einer Erhoehung des Referenzbetrages entweder mindestens um 5 vom Hundert,
   mindestens aber um 500 Euro, oder mindestens um 5.000 Euro
fuehrt. § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend. Zur Feststellung, ob die in Satz 1
Nr. 2 genannte Erhoehung erreicht wird, werden fuer das Jahr 2005 die kalkulatorischen
flaechenbezogenen Betraege in Anlage 3 zugrunde gelegt; § 13 Abs. 2 Satz 5 gilt
entsprechend.

(3) Investitionen, die ausschliesslich in der Anschaffung von Maschinen, Geraeten
und technischen Einrichtungen bestehen, fuehren nicht zu einer Erhoehung des
Referenzbetrages.

(4) Der Betriebsinhaber muss nachweisen, dass mit der Durchfuehrung des Plans oder
Programms, in dem die Investition vorgesehen ist, spaetestens am 15. Mai 2004 begonnen
worden ist. Dies ist nur der Fall, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die fuer die Investition
vorgesehenen Liefer-, Kauf-, Pacht- oder Leistungsvertraege einschliesslich der
Vertraege ueber erforderliche Viehzukaeufe zur erstmaligen Nutzung der zusaetzlichen
Produktionskapazitaet in einem Umfang von mindestens 50 vom Hundert oder von mindestens
20.000 Euro abgeschlossen worden sind. Bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs.
1 der InVeKoS-Verordnung muessen die in Satz 2 genannten Vertraege ohne Beruecksichtigung
der Pachtvertraege in dem in Satz 2 genannten Umfang erfuellt worden sein. Ist darueber
hinaus im Rahmen der Gesamtinvestition die Erweiterung des Viehbestandes aus eigener
Nachzucht vorgesehen, so muss dieser zusaetzliche Viehbestand bis zum 31. Dezember 2004
in Hoehe von mindestens 50 vom Hundert im Betrieb vorhanden sein.

(4a) Eine Investition wird nur beruecksichtigt, wenn
1. sie den fuer sie massgeblichen oeffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und
2. der zustaendigen Stelle nachgewiesen wird, dass die fuer die Investition
   vorgeschriebenen
   a) Anzeigen spaetestens mit Ablauf des 15. Juli 2005 abgegeben oder
   b) Genehmigungen bis zum Ablauf des 15. Juli 2005 erteilt oder beantragt
   worden sind.
Im Falle beantragter Genehmigungen ist deren Erteilung der zustaendigen Stelle
spaetestens mit Ablauf des 15. Mai 2006 nachzuweisen. Der in Satz 2 genannte Zeitpunkt
gilt nicht, soweit der Antragsteller nachweist, dass das Nichterteilen einer
Genehmigung auf Umstaenden beruht, die er nicht zu vertreten hat; die Erteilung der
Genehmigung ist in diesem Fall unverzueglich nachzuweisen.

(5) Zusaetzlich zu den in den Absaetzen 2 bis 4a genannten Anforderungen
werden Investitionen in die Produktionskapazitaeten der Mutterkuhhaltung oder
Mutterschafhaltung bei der Ermittlung des Referenzbetrages nur in dem Umfang
beruecksichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004 die der zusaetzlichen Produktionskapazitaet

                                            -7-
      
                                                                              

entsprechenden Praemienansprueche erworben worden sind. Als erworben gelten auch die der
zusaetzlichen Produktionskapazitaet entsprechenden Praemienansprueche, deren Zuteilung aus
der nationalen Reserve der Betriebsinhaber bis zum 15. Mai 2004 beantragt hat und die
ihm fuer das Jahr 2005 zugeteilt worden sind oder haetten zugeteilt werden koennen.

(5a) Zusaetzlich zu den in den Absaetzen 2 bis 4a genannten Anforderungen werden
Investitionen in Produktionskapazitaeten zur Haltung maennlicher Rinder oder zur Mast von
Kaelbern,
1. die spaetestens mit Ablauf des 31. Dezember 2003 fertig gestellt worden sind, nur in
   dem Umfang beruecksichtigt, in dem fuer die in der zusaetzlichen Produktionskapazitaet
   gehaltenen Tiere fuer das Antragsjahr nach Fertigstellung der zusaetzlichen
   Produktionskapazitaet Sonderpraemien fuer maennliche Rinder oder Schlachtpraemien fuer
   Kaelber beantragt und die Tiere in entsprechender Anwendung des Artikels 3a der
   Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ermittelt worden sind,
2. die in der Zeit vom 1. Januar bis zum Ablauf des 15. Mai 2004 fertig gestellt
   worden sind, nur beruecksichtigt, wenn die zusaetzlichen Produktionskapazitaeten ausser
   im Falle hoeherer Gewalt oder eines aussergewoehnlichen Umstandes bis zum Ablauf des
   31. Dezember 2004 mindestens einmal in Hoehe von 50 vom Hundert fuer die Produktion
   von maennlichen Rindern oder Kaelbern genutzt worden sind.
Fuehrt die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 auf Grund eines Falles hoeherer Gewalt oder
eines sonstigen aussergewoehnlichen Umstandes oder auf Grund des vom Betriebsinhaber
gewaehlten Produktionsverfahrens zu einer unbilligen Haerte, so werden die auf Grund
der durch die Investitionen geschaffenen zusaetzlichen Produktionskapazitaet erzeugbaren
beihilfefaehigen maennlichen Rinder oder Kaelber zugrunde gelegt.

(5b) Zur Ermittlung des Referenzbetrages bei Investitionen in Produktionskapazitaeten
zur Haltung maennlicher Rinder oder zur Mast von Kaelbern wird in den Faellen des
Absatzes 5a Satz 2 oder bei Fertigstellung der zusaetzlichen Produktionskapazitaet ab
dem 1. Januar 2004 kalkulatorisch unter Beruecksichtigung ueblicher Leerstaende eine
durchschnittliche Haltungsdauer der betreffenden Tiere
1. auf der Grundlage der verfuegbaren Daten des Betriebes ueber diese insgesamt im Jahr
   2004 geschlachteten Tiere oder
2. soweit solche Daten nicht vorliegen oder zu nicht repraesentativen Ergebnissen
   fuehren, auf der Grundlage der Durchschnittswerte der Region, in der die fuer den
   Betriebsinhaber zustaendige Stelle nach § 2 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung belegen
   ist,
zugrunde gelegt, sofern sich aus dem Investitionsplan oder der erstellten oder in
Erstellung befindlichen Produktionskapazitaet nicht eine laengere Haltungsdauer ergibt.

(5c) In den Faellen des Absatzes 5a Satz 2 und des Absatzes 5b werden die fuer die
Ermittlung des Referenzbetrages zugrunde zu legenden maennlichen Rinder mit einem Faktor
von 0,88 multipliziert.

(6) Zusaetzlich zu den in den Absaetzen 2 bis 4a genannten Anforderungen werden
Investitionen in die Produktionskapazitaet von Staerkekartoffeln nur in dem Umfang
beruecksichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004 die der zusaetzlichen Produktionskapazitaet
entsprechenden Lieferrechte erworben oder Anbauvertraege abgeschlossen worden sind.

(7) Zusaetzlich zu den in den Absaetzen 2 bis 4a genannten Anforderungen werden
Investitionen in die Produktionskapazitaet von Rohtabak nur in dem Umfang
beruecksichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004 die der zusaetzlichen Produktionskapazitaet
entsprechenden Produktionsquoten erworben und fuer den Tabakanbau genutzt worden sind.

(7a) Zusaetzlich zu den in den Absaetzen 2 bis 4a genannten Anforderungen werden
Investitionen in die Produktionskapazitaet von Trockenfutter nur in dem Umfang
beruecksichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004 die der zusaetzlichen Produktionskapazitaet
entsprechenden Genossenschaftsanteile erworben, Liefervertraege abgeschlossen oder
Liefererklaerungen abgegeben und entsprechende Futtermengen im Jahr 2004 geliefert
worden sind.



                                            -8-
      
                                                                              

(8) Investitionen in die Mutterkuhhaltung oder die Haltung maennlicher Rinder werden
nur in dem Umfang beruecksichtigt, in dem die fuer das Jahr 2004 fuer die Mutterkuhpraemie
und die Sonderpraemie fuer maennliche Rinder geltenden Besatzdichteregelungen unter
Beruecksichtigung der durch die Investition angestrebten Gesamtkapazitaet mit den dem
Betrieb im Jahr 2005 zur Verfuegung stehenden beihilfefaehigen Flaechen rechnerisch
eingehalten werden koennen. Unbeschadet des Satzes 1 werden Investitionen in die
extensive Mutterkuhhaltung, die extensive Haltung maennlicher Rinder oder die
Extensivierung der Rinderhaltung nur beruecksichtigt, wenn die fuer das Jahr 2004 fuer
die Extensivierungspraemie geltende Besatzdichteregelung unter Beruecksichtigung der
durch die Investition angestrebten Gesamtkapazitaet an Rindern und Schafen mit den vom
Betriebsinhaber im Jahr 2005 im Sammelantrag nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e oder f
der InVeKoS-Verordnung angegebenen Flaechen rechnerisch eingehalten werden kann.

(9) (weggefallen)

(10) Als Fertigstellung im Sinne dieser Vorschrift gilt im Falle des Kaufs oder der
Pacht von Produktionskapazitaeten der Tag deren Inbesitznahme, im Falle des Neu- oder
Umbaus von Produktionskapazitaeten der Tag, an dem die Produktionskapazitaet erstmalig
genutzt werden kann.

§ 16 Pacht oder Kauf eines Betriebes oder Betriebsteiles im Falle des
Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004
(1) In Faellen der Pacht oder des Kaufs eines Betriebes oder Betriebsteiles im
Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der Ermittlung
des Referenzbetrages nur dann ein betriebsindividueller Betrag zugrunde gelegt,
wenn Gegenstand des Pacht- oder Kaufvertrages nicht ausschliesslich Flaechen sind.
Ein betriebsindividueller Betrag wird nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem
Praemienansprueche, Lieferrechte, Zuckerruebenlieferrechte oder Produktionsquoten
im Rahmen des Verkaufs oder der Verpachtung des Betriebes oder Betriebsteiles mit
uebertragen worden sind. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Bei Beantragung von Zahlungsanspruechen im Jahr 2005 wird bei der Ermittlung
des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2
Nr. 1 und 3 des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes berechnet. Massgeblich ist
unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 die dem Pachtvertrag oder dem Kaufvertrag
zugrunde liegende Produktionskapazitaet. Ist Gegenstand des Pachtvertrages oder
des Kaufvertrages auch eine einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, so wird
hierfuer ein betriebsindividueller Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des
Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes berechnet, sofern diese dem Betriebsinhaber
nicht bereits am 31. Maerz 2005 zur Verfuegung steht. Im Falle des Satzes 3 wird
im Jahr 2006 ein zusaetzlicher betriebsindividueller Milchbetrag entsprechend § 5
Abs. 4 Nr. 1 des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes berechnet. War Gegenstand
des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch eine Produktionsquote fuer Rohtabak,
so wird hierfuer im Jahr 2006 ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend
§ 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes und im Jahr 2010 ein
zusaetzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4c des
Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes berechnet.

(3) Bei Beantragung von Zahlungsanspruechen ab dem Jahr 2006 wird der Referenzbetrag
ermittelt, indem der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 Satz 1 bis 3
einschliesslich des sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes
ergebenden Betrages berechnet wird. War Gegenstand des Pachtvertrages oder
des Kaufvertrages auch eine Produktionsquote fuer Rohtabak, so wird hierfuer
ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des
Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes berechnet. Im Falle des Satzes 2 wird im Jahr
2010 ein zusaetzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4c des
Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes berechnet. War Gegenstand der Uebertragung auch
ein verpachtetes Zuckerruebenlieferrecht, so wird hierfuer ein betriebsindividueller
Zuckergrundbetrag gemaess § 5 Abs. 4 Nr. 3 des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes
einschliesslich der sich aus § 5 Abs. 4a des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes unter
den dort genannten Bedingungen ergebenden Betraege ermittelt, sofern der Betriebsinhaber
nicht selbst bis zum 30. Juni 2006 einen Vertrag im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2

                                            -9-
      
                                                                              

des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes abschliessen konnte. Fuer die flaechenbezogenen
Betraege wird § 12 zugrunde gelegt.

(3a) Abweichend von Absatz 3 Satz 5 wird ab dem Jahr 2008 fuer die Flaechen, die
1. bei der Pacht oder beim Kauf
   a) als Obstplantagen oder
   b) mit Reb- oder Baumschulkulturen
   als Dauerkulturen genutzt wurden und
2. nach dem 15. Mai 2007 mit dieser Nutzung zurueckgegeben wurden oder werden,
als Teil des Referenzbetrages ein gesonderter Betrag entsprechend § 5 Abs. 4b des
Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes auf der Grundlage der Hektarzahl dieser Flaechen
berechnet.

(4) Bei Beantragung von Zahlungsanspruechen ab dem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag
nach Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 3a einschliesslich des sich aus § 5 Abs. 4c
des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes ergebenden Betrages ermittelt.

(5) § 14 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(6) Pachtvertraege werden nur beruecksichtigt, wenn sie
1. schriftlich abgeschlossen und nach den Bestimmungen des Landpachtverkehrsgesetzes
   bis spaetestens zum 15. Juni 2004 angezeigt worden sind oder
2. muendlich abgeschlossen und nach den Bestimmungen des Landpachtverkehrsgesetzes
   bis spaetestens zum 15. Juni 2004 durch inhaltliche Mitteilung des Pachtvertrages
   angezeigt worden sind.

§ 17 Umstellung der Erzeugung im Falle des Artikels 23 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 795/2004
(1) In Faellen der Umstellung von der Milcherzeugung auf eine andere Erzeugung im Sinne
des Artikels 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der Ermittlung des
Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3
des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes einschliesslich der Betraege entsprechend § 5
Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 4c des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes berechnet. Massgeblich
ist die fuer Direktzahlungen im Sinne des Anhanges VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
in Frage kommende Erzeugung des Betriebes in den zwoelf Monaten nach Einstellung der
Milcherzeugung.

(2) Ein Referenzbetrag fuer die Zuweisung von Zahlungsanspruechen wird nur festgesetzt,
wenn sich der Referenzbetrag des Betriebsinhabers, der ohne die Anwendung der Absaetze
1, 2a, 3 und 4 fuer ihn ermittelt worden ist, entweder mindestens um 5 vom Hundert,
mindestens aber um 500 Euro, oder mindestens um 5.000 Euro erhoeht. Zur Feststellung,
ob die in Satz 1 genannte Erhoehung erreicht wird, werden die kalkulatorischen
flaechenbezogenen Betraege in Anlage 3 zugrunde gelegt. § 13 Abs. 2 Satz 5 gilt
entsprechend.

(2a) Eine Umstellung wird nur beruecksichtigt, wenn
1. sie den fuer sie massgeblichen oeffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und
2. der zustaendigen Stelle nachgewiesen wird, dass die fuer die Umstellung
   vorgeschriebenen
   a) Anzeigen spaetestens mit Ablauf des 15. Juli 2005 abgegeben oder
   b) Genehmigungen bis zum Ablauf des 15. Juli 2005 erteilt oder beantragt
   worden sind.
§ 15 Abs. 4a Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Ein betriebsindividueller Betrag wird nur beruecksichtigt, wenn infolge der
Umstellung der Erzeugung

                                            - 10 -
      
                                                                              

1. die einzelbetriebliche Milchreferenzmenge nach dem 31. Maerz 2004 nicht mehr von
   diesem Betriebsinhaber beliefert und vor dem 31. Maerz 2005 endgueltig abgegeben
   wurde und
2. mindestens 50 vom Hundert der in Absatz 1 Satz 2 genannten Erzeugung,
   einschliesslich der erforderlichen Praemienansprueche, Lieferrechte oder
   Produktionsquoten, im Betrieb zum 15. Mai 2004 vorhanden sind; § 15 Abs. 5 Satz 2
   gilt fuer die Praemienansprueche entsprechend.

(4) Eine Umstellung der Erzeugung wird nur in dem Umfang beruecksichtigt, in dem die
fuer das Jahr 2004 fuer die Mutterkuhpraemie und die Sonderpraemie fuer maennliche Rinder
geltenden Besatzdichteregelungen unter Beruecksichtigung der durch die Umstellung
angestrebten Gesamtkapazitaet mit den dem Betrieb im Jahr 2005 zur Verfuegung stehenden
beihilfefaehigen Flaechen rechnerisch eingehalten werden koennen. Unbeschadet des Satzes
1 wird eine Umstellung der Erzeugung auf die extensive Mutterkuhhaltung oder die
extensive Haltung maennlicher Rinder nur beruecksichtigt, wenn die fuer das Jahr 2004
fuer die Extensivierungspraemie geltende Besatzdichteregelung unter Beruecksichtigung der
durch die Umstellung angestrebten Gesamtkapazitaet an Rindern und Schafen mit den vom
Betriebsinhaber im Jahr 2005 im Sammelantrag nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e oder f
der InVeKoS-Verordnung angegebenen Flaechen rechnerisch eingehalten werden kann.

(5) (weggefallen)

§ 18 Neueinsteiger
(1) Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 42 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhalten bei
Antragstellung im Jahr 2006 Zahlungsansprueche fuer 50 vom Hundert und bei Antragstellung
im Jahr 2007 fuer 30 vom Hundert ihrer beihilfefaehigen Hektarzahl. Nicht einbezogen in
die Hektarzahl nach Satz 1 werden die beihilfefaehigen Flaechen des Betriebsinhabers, die
1. der Betriebsinhaber gekauft oder gepachtet hat und
2. die vom Verkaeufer oder Verpaechter am 17. Mai 2005 als Eigentuemer bewirtschaftet und
   bei der Ermittlung derer Zahlungsansprueche zugrunde gelegt worden sind.
Der zugrunde zu legende Referenzbetrag wird nur auf der Basis flaechenbezogener Betraege
nach § 12 ermittelt. Ist ein flaechenbezogener Betrag nach § 12 hoeher als der regionale
Durchschnittswert nach § 2, wird je Hektar der regionale Durchschnittswert nach § 2
zugrunde gelegt. Flaechen, die am 15. Mai 2003 als Dauergruenland genutzt wurden, und
sonstige beihilfefaehige Flaechen sind anteilig zu beruecksichtigen.

(2) Betriebsinhaber werden nur beruecksichtigt, wenn sie
1. erstmalig eine selbstaendige landwirtschaftliche Taetigkeit nach dem 17. Mai 2005 und
   vor dem 16. Mai 2007 aufgenommen haben und bei Antragstellung mindestens 30 Hektar
   beihilfefaehiger Flaeche bewirtschaften,
2. zum Zeitpunkt der Aufnahme der landwirtschaftlichen Taetigkeit weniger als 40 Jahre
   alt sind und
3. eine bestandene Abschlusspruefung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der
   Agrarwirtschaft oder einen dieser Berufsrichtung entsprechenden Studienabschluss
   nachweisen.
Juristische Personen und Personengesellschaften muessen nach dem 17. Mai 2005 und
vor dem 16. Mai 2007 gegruendet worden sein und eine landwirtschaftliche Taetigkeit
aufgenommen haben. Die gesetzlichen Vertreter der juristischen Person, der Gesellschaft
oder der Komplementaergesellschaft haben die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 zu
erfuellen.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, sofern ein Betriebsinhaber einen Betrieb im
Rahmen einer Hofnachfolge oder Betriebsteilung erhalten hat, wenn dem Uebergeber des
Betriebes oder dem Inhaber des aufgeteilten Betriebes Zahlungsansprueche im Rahmen der
Betriebspraemienregelung zugewiesen worden sind.

Abschnitt 4a
                                            - 11 -
      
                                                                              


(weggefallen)

§§ 18a bis 18c (weggefallen)
-

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 19 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchfuehrung der
Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsaetzlich oder
leichtfertig
1. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 eine stillgelegte Flaeche mit einer in Anhang IX der
   Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen
   Regeln fuer Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit
   bestimmten Stuetzungsregelungen fuer Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und
   zur Aenderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr.
   1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr.
   1254/1999, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1),
   zuletzt geaendert durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 (ABl. EU Nr. L 161 S. 48),
   genannten Pflanze in Reinsaat begruent,
2. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 auf einer stillgelegten Flaeche eine zur Vermarktung
   bestimmte pflanzliche Erzeugung vornimmt oder zulaesst,
3. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 auf einer stillgelegten Flaeche einen entstandenen Bewuchs
   entfernt oder landwirtschaftlich nutzt,
4. entgegen § 8 Abs. 2 einen Bewuchs einer stillgelegten Flaeche zur Saatguterzeugung
   verwendet.

§ 20 Zustaendige Verwaltungsbehoerde
Verwaltungsbehoerde im Sinne des Gesetzes zur Durchfuehrung der Gemeinsamen
Marktorganisationen und der Direktzahlungen und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
ueber Ordnungswidrigkeiten ist, soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 genannten
Rechtsakte, das Gesetz zur Durchfuehrung der Gemeinsamen Marktorganisationen und
der Direktzahlungen sowie diese Verordnung von Behoerden der Laender, Gemeinden und
Gemeindeverbaende oder sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen
Personen des oeffentlichen Rechts durchgefuehrt werden, die nach Landesrecht zustaendige
Stelle.

§ 21 (Aufhebung anderer Vorschriften)
-

§ 22 (Inkrafttreten)
-

Anlage 1 (zu § 4)
Flaechenstilllegungssaetze
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 2386

--------------------------------------------------------------------------
             Region                         Flaechenstilllegungssatz in %
--------------------------------------------------------------------------
Baden-Wuerttemberg                                     8,58
                                            - 12 -
      
                                                                              

Bayern                                                   8,17
Brandenburg und Berlin                                   8,73
Hessen                                                   8,81
Mecklenburg-Vorpommern                                   9,05
Niedersachsen und Bremen                                 7,57
Nordrhein-Westfalen                                      8,05
Rheinland-Pfalz                                          8,17
Saarland                                                 8,64
Sachsen                                                  8,47
Sachsen-Anhalt                                           8,95
Schleswig-Holstein und Hamburg                           8,25
Thueringen                                                9,00

Anlage 1a (zu § 5)
Anpassung der Hektarzahl
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 2386

-------------------------------------------------------------------------------
Region                                             Faktor
-------------------------------------------------------------------------------
Baden-Wuerttemberg                                  0,9965
Bayern                                             0,9882
Brandenburg und Berlin                             1,0000
Hessen                                             0,9510
Mecklenburg-Vorpommern                             1,0000
Niedersachsen und Bremen                           0,9716
Nordrhein-Westfalen                                0,9377
Rheinland-Pfalz                                    0,9857
Saarland                                           1,0000
Sachsen                                            1,0000
Sachsen-Anhalt                                     1,0000
Schleswig-Holstein und Hamburg                     0,9729
Thueringen                                          1,0000

Anlage 2 (zu § 6)
Koeffizienten gemaess § 6 Nr. 2
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 2387

------------------------------------------------------------------------
             Region                          Regionaler Koeffizient
------------------------------------------------------------------------
Baden-Wuerttemberg                                    0,858
Bayern                                               0,817
Brandenburg und Berlin                               0,873
Hessen                                               0,881
Mecklenburg-Vorpommern                               0,905
Niedersachsen und Bremen                             0,757
Nordrhein-Westfalen                                  0,805
Rheinland-Pfalz                                      0,817
Saarland                                             0,864
Sachsen                                              0,847
Sachsen-Anhalt                                       0,895
Schleswig-Holstein und Hamburg                       0,825
Thueringen                                            0,900

Anlage 3 (zu § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und § 17 Abs. 2)
Kalkulatorische flaechenbezogene Betraege
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 2387


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             Region               Kalkulatorischer          Kalkulatorischer
                                  flaechenbezogener          flaechenbezogener
                               Betrag fuer Dauergruenland   Betrag fuer sonstige
                                 in Euro je Hektar        beihilfefaehige Flaeche
                                                           in Euro je Hektar
-------------------------------------------------------------------------------
Baden-Wuerttemberg                      56                        317
Bayern                                 89                        299
Brandenburg und Berlin                 70                        274
Hessen                                 47                        327
Mecklenburg-Vorpommern                 61                        316
Niedersachsen und Bremen              102                        259
Nordrhein-Westfalen                   111                        283
Rheinland-Pfalz                        50                        288
Saarland                               57                        296
Sachsen                                67                        321
Sachsen-Anhalt                         53                        337
Schleswig-Holstein und Hamburg         85                        324
Thueringen                              61                        338




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