Gesetz zur Durchfuehrung der
einheitlichen Betriebspraemie
(Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetz -
BetrPraemDurchfG)
BetrPraemDurchfG

vom  21.07.2004



"Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2006
(BGBl. I S. 1298), das durch das Gesetz vom 28. Maerz 2008 (BGBl. I S. 495) geaendert
worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2006 I 1298;
           geaendert durch G v. 28.3.2008 I 495

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.8.2004 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGV 1782/2003 (CELEX Nr: 303R1782)
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 21.7.2004 I 1763 vom Bundestag mit der Mehrheit
seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 9
dieses G am 1.8.2004 in Kraft getreten.

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Durchfuehrung der Vorschriften ueber die Einfuehrung einer
einheitlichen Betriebspraemienregelung nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln fuer Direktzahlungen im Rahmen
der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stuetzungsregelungen fuer Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe und zur Aenderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93,
(EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG)
Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr.
2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen
dieser Vorschriften und zu ihrer Durchfuehrung erlassenen Rechtsakte der Europaeischen
Gemeinschaften.

(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur
Durchfuehrung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen.

§ 2 Regionale Anwendung der einheitlichen Betriebspraemie
(1) Die einheitliche Betriebspraemie nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
wird entsprechend Artikel 58 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ab dem 1. Januar
2005 auf regionaler Ebene nach Massgabe der nachfolgenden Vorschriften und der zu ihrer
Durchfuehrung erlassenen Vorschriften gewaehrt.

(2) Region im Sinne des Artikels 58 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie
dieses Gesetzes und der zu seiner Durchfuehrung erlassenen Vorschriften ist das Land.
Abweichend von Satz 1 bilden die Laender Brandenburg und Berlin, Niedersachsen und
Bremen sowie Schleswig-Holstein und Hamburg jeweils eine Region.

Fussnote

§ 2 Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2006 I 1298; mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v.
14.10.2008 -1 BvF 4/05 -

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§ 2a Zahlungen fuer Hopfenerzeugergemeinschaften
Nach Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird zum Zwecke der Gewaehrung von
Zahlungen an die dort genannten anerkannten Erzeugergemeinschaften ein Betrag von 25
vom Hundert des dort genannten Anteils der nationalen Obergrenze einbehalten. Die
naeheren Einzelheiten, insbesondere ueber die Verteilung und die Verwendung des Betrages
nach Satz 1, bleiben einer besonderen bundesrechtlichen Regelung vorbehalten.

§ 3 Nationale Reserve und Haertefaelle
(1) Zur Bildung der nationalen Reserve im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr.
1782/2003 sind
1. die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII der
   Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gekuerzt um den sich nach § 2a ergebenden Betrag, mit
   Wirkung fuer das Jahr 2005 angepasst nach Artikel 145 Buchstabe i in Verbindung mit
   Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, (angepasste nationale Obergrenze) und
2. jeweils der Betrag, um den sich die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in
   Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
   a) fuer das Jahr 2006 gegenueber dem Jahr 2005 (erster Erhoehungsbetrag),
   b) fuer das Jahr 2007 gegenueber dem Jahr 2006 (zweiter Erhoehungsbetrag),
   c) fuer das Jahr 2008 gegenueber dem Jahr 2007 (dritter Erhoehungsbetrag),
   d) fuer das Jahr 2009 gegenueber dem Jahr 2008 (vierter Erhoehungsbetrag) und
   e) fuer das Jahr 2010 gegenueber dem Jahr 2009 (fuenfter Erhoehungsbetrag)
   erhoeht,
jeweils um 1,0 vom Hundert zu kuerzen.

(1a) Die Summe der sich im Jahr 2008 aus der Kuerzung nach § 5 Abs. 4b Satz 1 ergebenden
Betraege wird Teil der nationalen Reserve.

(2) Aufgabe der nationalen Reserve ist es, Referenzbetraege fuer Betriebsinhaber
in den nach oder im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Faellen,
einschliesslich des in § 5 Abs. 6 vorgesehenen Falles, festsetzen zu koennen.

§ 4 Aufteilung der Obergrenze auf die Regionen
(1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 um 1,0 vom Hundert gekuerzte angepasste nationale
Obergrenze wird auf die einzelnen Regionen nach dem in Anlage 1 vorgesehenen Schluessel
als Grundlage fuer die Berechnung des Referenzbetrages nach § 5 aufgeteilt (regionale
Obergrenzen).

(2) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a um 1,0 vom Hundert gekuerzte erste
Erhoehungsbetrag wird in Hoehe der fuer die jeweilige Region ermittelten Summe der Betraege
aus
1. dem zusaetzlichen betriebsindividuellen Milchbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 1,
2. dem betriebsindividuellen Tabakbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und
3. dem betriebsindividuellen Zuckergrundbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 3
auf die Regionen aufgeteilt.

(3) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, c und d jeweils um 1,0 vom Hundert gekuerzten
zweiten, dritten sowie vierten Erhoehungsbetraege werden jeweils in Hoehe der fuer die
jeweilige Region ermittelten Summe der ersten, zweiten sowie dritten zusaetzlichen
betriebsindividuellen Zuckerbetraege nach § 5 Abs. 4a auf die Regionen aufgeteilt.

(3a) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e um 1,0 vom Hundert gekuerzte fuenfte
Erhoehungsbetrag wird in Hoehe der fuer die jeweilige Region ermittelten Summe der
zusaetzlichen betriebsindividuellen Tabakbetraege nach § 5 Abs. 4c auf die Regionen
aufgeteilt.


                                            -2-
      
                                                                              

(3b) Im Jahr 2008 wird den Regionen jeweils ein zusaetzlicher Betrag in Hoehe der
fuer die jeweilige Region ermittelten Summe der gesonderten Betraege nach § 5 Abs. 4b
zugewiesen. Sofern die Summe der zusaetzlichen Betraege nach Satz 1 hoeher ist als die
Differenz aus 5.693.330.000 Euro und der Summe der am 31. Dezember 2007 zugewiesenen
Zahlungsansprueche, wird der zusaetzliche Betrag fuer jede Region anteilsmaessig verringert.

(4) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Bundesministerium) wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates nach Anhoerung der zustaendigen obersten Landesbehoerden jeweils die
Aufteilung nach den Absaetzen 2, 3, 3a und 3b durchzufuehren.

Fussnote

§ 4 Abs. 1: Mit Anlage 1 mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.10.2008 -1 BvF
4/05 -

§ 5 Bestimmung des Referenzbetrages der einheitlichen Betriebspraemie
(1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebspraemie wird, unter Beruecksichtigung
der Anforderungen des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, fuer jeden
Betriebsinhaber in Anwendung des Artikels 59 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen Betrag und einem
flaechenbezogenen Betrag sowie mit Wirkung fuer das Jahr 2008 einem gesonderten Betrag
fuer Betriebsinhaber mit Obstplantagen oder Reb- oder Baumschulen (gesonderter Betrag)
festgesetzt.

(2) Der betriebsindividuelle Betrag wird fuer das Jahr 2005 wie folgt berechnet:
1. Nach Massgabe des Titels III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird fuer
   folgende im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgefuehrte Direktzahlungen
   ein Betrag berechnet:
   a) Rindfleisch mit den Direktzahlungen:
      aa)   Sonderpraemie fuer maennliche Rinder,
      bb)   Mutterkuhpraemie einschliesslich der Zahlungen fuer Faersen,
      cc)   Schlachtpraemie fuer Kaelber sowie
      dd)   Extensivierungspraemie in Hoehe von 50 vom Hundert des sich nach Anhang VII
            Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages,

   b) Schaf- und Ziegenfleisch,
   c) Trockenfutter und
   d) Kartoffelstaerke in Hoehe von 25 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe B
      der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages.

2. Zu dem nach Nummer 1 errechneten Betrag ist in Anwendung des Artikels 62 der
   Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Betrag, der aus der Summe der Betraege der
   Milchpraemie nach Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milchpraemie) und
   der Ergaenzungszahlung nach Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milch-
   Ergaenzungszahlung) fuer jeden Betriebsinhaber gebildet wird, hinzuzurechnen.
3. Die Summe aus den Betraegen nach Nummern 1 und 2 wird um 1,0 vom Hundert gekuerzt.

(3) Der flaechenbezogene Betrag wird fuer das Jahr 2005 berechnet, indem
1. die Summe der betriebsindividuellen Betraege nach Absatz 2 fuer jede Region von der
   jeweiligen regionalen Obergrenze nach § 4 Abs. 1 abgezogen wird,
2. der nach dem Abzug nach Nummer 1 verbleibende Teil der regionalen Obergrenze
   nach Artikel 59 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf die
   dort genannten Flaechen je Hektar aufgeteilt wird, wobei in jeder Region fuer den
   flaechenbezogenen Betrag je Hektar beihilfefaehige Flaeche, die am 15. Mai 2003 als
   Dauergruenland genutzt wurde, das in der Anlage 2 vorgesehene Wertverhaeltnis zu


                                            -3-
      
                                                                              

   dem flaechenbezogenen Betrag je Hektar fuer die sonstigen beihilfefaehigen Flaechen
   gebildet wird.
Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung zur Beruecksichtigung
besonderer regionaler Gegebenheiten abweichend von Satz 1 Nr. 2 in Verbindung
mit Anlage 2 das dort bestimmte Wertverhaeltnis zu aendern, indem der Wert fuer das
Dauergruenland um bis zu 0,15 erhoeht oder vermindert wird. Im Falle des § 2 Abs. 2 Satz
2 kann von der Ermaechtigung nach Satz 2 nur Gebrauch gemacht werden, wenn fuer jedes
Land einer Region dieselbe Aenderung des Wertes fuer Dauergruenland vorgenommen wird.

(4) Mit Wirkung fuer das Jahr 2006 werden folgende Betraege festgesetzt:
1. ein zusaetzlicher betriebsindividueller Milchbetrag, der aus der um 1,0 vom Hundert
   gekuerzten Summe aus 50,15328 vom Hundert der Milchpraemie und 49,99756 vom Hundert
   der Milch-Ergaenzungszahlung errechnet wird,
2. ein betriebsindividueller Tabakbetrag, der aus dem um 1,0 vom Hundert gekuerzten
   nach Massgabe des Titels III Kapitel 2 in Verbindung mit Anhang VI und VII Buchstabe
   I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermittelten Betrag errechnet wird, und
3. ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag nach § 5a.

(4a) Es werden
1. mit Wirkung fuer das Jahr 2007 ein erster zusaetzlicher betriebsindividueller
   Zuckerbetrag,
2. mit Wirkung fuer das Jahr 2008 ein zweiter zusaetzlicher betriebsindividueller
   Zuckerbetrag und
3. mit Wirkung fuer das Jahr 2009 ein dritter zusaetzlicher betriebsindividueller
   Zuckerbetrag
festgesetzt. Jeder zusaetzliche betriebsindividuelle Zuckerbetrag ergibt sich, indem
der jeweilige betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag mit einem fuer das jeweilige Jahr
einheitlichen und nach Massgabe des Satzes 3 festgesetzten Faktor multipliziert wird.
Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates nach Anhoerung der zustaendigen obersten Landesbehoerden den jeweiligen Faktor
nach Satz 2 so festzusetzen, dass die im Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr.
1782/2003 fuer das jeweilige Jahr aufgefuehrten Hoechstbetraege abzueglich einer Kuerzung um
1,0 vom Hundert eingehalten werden.

(4b) Der gesonderte Betrag wird berechnet, indem die sich nach Satz 2 ergebende
Hektarzahl mit einem Betrag von 50 Euro multipliziert und der sich daraus ergebende
Betrag um 1 vom Hundert gekuerzt wird. Fuer die Hektarzahl nach Satz 1 werden die Flaechen
zugrunde gelegt, die vom Betriebsinhaber am 15. Mai 2007
1. als Obstplantagen oder
2. mit Reb- oder Baumschulkulturen

als Dauerkulturen genutzt worden sind. Als Obstplantagen gelten nicht die mit Obst
bepflanzten Flaechen, die am 17. Mai 2005 mit dieser Nutzung fuer die Ermittlung des
flaechenbezogenen Betrages nach Absatz 3 beruecksichtigungsfaehig waren.

(4c) Mit Wirkung fuer das Jahr 2010 wird ein zusaetzlicher betriebsindividueller
Tabakbetrag in Hoehe von 25 vom Hundert des Betrages nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2
festgesetzt.

(5) Hat ein Betriebsinhaber beihilfefaehige Flaechen im Sinne des Artikels 44 Abs. 2
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm fuer jede Region
gesonderte Referenzbetraege unter Anrechnung auf die jeweilige regionale Obergrenze
festgesetzt. Der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 wird dabei nach Massgabe der
Anteile seiner beihilfefaehigen Flaechen in den jeweiligen Regionen an seiner gesamten
beihilfefaehigen Flaeche zugeteilt; fuer den flaechenbezogenen Betrag gilt Absatz 3
entsprechend.

(6) Eine Aenderung in der Festsetzung eines Referenzbetrages, einschliesslich der Betraege
nach den Absaetzen 4, 4a, 4b und 4c, erfolgt ausschliesslich zugunsten oder zulasten
                                            -4-
      
                                                                              

der nationalen Reserve und wird bei den Berechnungen nach den Absaetzen 2 bis 5 nicht
beruecksichtigt.

Fussnote

§ 5 Abs. 1 (F 2004-07-21): Mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.10.2008 -1 BvF
4/05 -

§ 5a Ermittlung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrages
(1) Der betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag besteht aus der um 1,0 vom Hundert
gekuerzten Summe der
1. nach Absatz 2 fuer Zuckerrueben und
2. nach Absatz 4 fuer Zichorien
ermittelten Betraege.

(2) Fuer Zuckerrueben ergibt sich der Betrag nach Absatz 1 Nr. 1, indem die Zuckermenge,
die im Rahmen der jeweiligen Zuckerquote eines Zuckerunternehmens ohne Beruecksichtigung
1. der Zuckerquoten nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20.
   Februar 2006 ueber die gemeinsame Marktorganisation fuer Zucker (ABl. EU Nr. L 58 S.
   1) oder
2. einer zeitweiligen Quotenkuerzung nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006
in einem zwischen dem Zuckerunternehmen und dem Betriebsinhaber bis spaetestens 30.
Juni 2006 abgeschlossenen Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006
fuer das Wirtschaftsjahr 2006/2007 bestimmt ist, mit dem nach Massgabe des Absatzes 3
festgesetzten Ausgleichsbetrag je Tonne Zucker multipliziert wird. In den Faellen,
in denen der Betriebsinhaber einen Vertrag ueber die Lieferung von Zuckerrueben
(Liefervertrag) mit einem Vermarkter abgeschlossen hat, der seinerseits unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 fuer das Wirtschaftsjahr 2006/2007 einen Vertrag nach
Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 mit dem Zuckerunternehmen abgeschlossen
hat, wird die jeweils zwischen dem Vermarkter und dem Betriebsinhaber im Liefervertrag
nach Massgabe des Satzes 1 bestimmte Zuckermenge fuer die Berechnung nach Satz 1
zugrunde gelegt. In den Faellen, in denen der Betriebsinhaber einen Vertrag nach
Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 fuer das Wirtschaftsjahr 2006/2007 mit
einem niederlaendischen Zuckerunternehmen abgeschlossen hat, wird die der Berechnung
nach Satz 1 zugrunde zu legende Zuckermenge ermittelt, indem die in diesem Vertrag
festgelegte nach der polarimetrischen Methode ermittelte Zuckermenge mit dem Faktor
0,875 multipliziert wird.

(3) Der Ausgleichsbetrag im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 je Tonne Zucker ergibt sich,
indem der Betrag nach Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fuer
das Jahr 2006 abzueglich der Summe der sich aus Absatz 4 ergebenden Betraege durch die
Summe der nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 zugrunde zu legenden Zuckermengen geteilt wird.
Das Bundesministerium wird ermaechtigt, den Ausgleichsbetrag durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhoerung der zustaendigen obersten Landesbehoerden
festzusetzen.

(4) Fuer Zichorien ergibt sich der Betrag nach Absatz 1 Nr. 2, indem die Hektarzahl der
Flaechen eines Betriebsinhabers, fuer die er fuer das Anbaujahr 2004 einen Anbauvertrag
fuer die Erzeugung von Zichorien mit einem Inulinsirup erzeugenden Unternehmen im
Rahmen der diesem Unternehmen mit Wirkung fuer das Wirtschaftsjahr 2004/2005 zugeteilten
Inulinsirupquoten abgeschlossen hatte, mit 360 Euro je Hektar multipliziert wird.

§ 6 Anpassung der Zahlungsansprueche
(1) Jeder Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers in einer Region fuer das Jahr 2009
(Startwert) ist bis einschliesslich des Jahres 2013 (Anpassungsjahre) nach dem in
Anlage 3 bestimmten Berechnungsverfahren zu einem fuer jede Region einheitlichen
Zahlungsanspruch (regionaler Zielwert) anzugleichen. Bei der Berechnung der Anpassung
der Zahlungsansprueche ist dazu ab dem Jahr 2010 der Startwert um den zusaetzlichen
betriebsindividuellen Tabakbetrag zu erhoehen. Der regionale Zielwert ergibt sich aus
                                            -5-
      
                                                                              

der Summe der Werte aller Zahlungsansprueche einer Region fuer das Jahr 2009, erhoeht um
die Summe der zusaetzlichen Werte der Zahlungsansprueche, die sich aus der Berechnung
nach § 5 Abs. 4b ergeben, geteilt durch die Summe der Zahlungsansprueche einer Region
fuer das Jahr 2009. Der jeweilige Zielwert einer Region wird von der zustaendigen Behoerde
im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger *) bekannt gemacht.

(2) Im Falle der Anwendung des Artikels 42 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in
einem auf das Jahr 2009 folgenden Jahr werden
1. die in der Anpassung befindlichen Zahlungsansprueche jeweils fuer jedes
   Anpassungsjahr und
2. der jeweilige regionale Zielwert
um den sich aus der Anwendung des Artikels 42 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
ergebenden Prozentsatz gekuerzt.

(3) Werden Zahlungsansprueche in einem dem Jahr 2009 folgenden Jahr auf Grund des § 3
Abs. 2 neu festgesetzt, werden diese Zahlungsansprueche ab dem Jahr der Neufestsetzung
so angepasst wie die zum Zeitpunkt der Neufestsetzung bereits in der Anpassung
befindlichen Zahlungsansprueche.
-----
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/

Fussnote

§ 6 Abs. 1 (F 2004-07-23): Mit Anlage 3 mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v.
14.10.2008 -1 BvF 4/05 -

§ 7 Verarbeitung und Nutzung von Daten
(1) Die fuer die Durchfuehrung der im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
genannten Stuetzungsregelungen jeweils zustaendigen Behoerden uebermitteln die von ihnen
jeweils zum Zwecke der Gewaehrung der im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
genannten Stuetzungsregelungen erhobenen Daten den fuer die Durchfuehrung dieses Gesetzes
zustaendigen Behoerden, soweit die Daten erforderlich sind, um die Betraege nach § 5 zu
ermitteln. Die fuer die Durchfuehrung dieses Gesetzes zustaendigen Behoerden duerfen die
uebermittelten Daten im Rahmen ihrer Aufgabenerfuellung zu dem in Satz 1 genannten Zweck
verarbeiten und nutzen.

(2) Jedes Zuckerunternehmen teilt bis zum 15. Juli 2006 der fuer seinen Sitz
zustaendigen Behoerde getrennt fuer jeden Betriebsinhaber und fuer jeden Vermarkter die
Zuckermenge mit, die im Rahmen der jeweiligen Zuckerquote des Zuckerunternehmens ohne
Beruecksichtigung
1. der Zuckerquoten nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 oder
2. einer zeitweiligen Quotenkuerzung nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006
in einem Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 fuer das
Wirtschaftsjahr 2006/2007 mit dem Betriebsinhaber oder dem Vermarkter bestimmt ist,
um die Betraege nach § 5a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 zu ermitteln. Satz
1 gilt im Falle des § 5a Abs. 2 Satz 2 entsprechend fuer den Vermarkter hinsichtlich
jedes Betriebsinhabers, mit dem der Vermarkter einen Liefervertrag geschlossen hat.
Die Behoerden teilen diese Angaben, hinsichtlich des Betriebsinhabers in anonymisierter
Form, dem Bundesministerium bis zum 1. August 2006 mit, um die Einhaltung der
jeweiligen Zuckerquote zu ueberpruefen und die Festsetzung des Ausgleichsbetrages nach §
5a Abs. 3 zu ermoeglichen. Im Uebrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die zustaendigen Behoerden uebermitteln dem Bundesministerium bis zum 31. August 2008
die Summe der fuer jede Region ermittelten gesonderten Betraege nach § 5 Abs. 4b.

Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1302


                                            -6-
      
                                                                              

     Aufteilung der angepassten nationalen Obergrenze auf die Regionen
-------------------------------------------------------------------------------
              Region                I          Anteil in % an der
                                    I    angepassten nationalen Obergrenze
-------------------------------------------------------------------------------
 Baden-Wuerttemberg                  I               7,6017
 Bayern                             I              19,6701
 Brandenburg und Berlin             I               7,2815
 Hessen                             I               4,1374
 Mecklenburg-Vorpommern             I               8,1409
 Niedersachsen und Bremen           I              15,3941
 Nordrhein-Westfalen                I               9,2730
 Rheinland-Pfalz                    I               3,1693
 Saarland                           I               0,3723
 Sachsen                            I               5,8367
 Sachsen-Anhalt                     I               7,4850
 Schleswig-Holstein und Hamburg     I               6,5504
 Thueringen                          I               5,0876
-------------------------------------------------------------------------------

Anlage 2 (zu § 5 Abs. 3 Nr. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1303

          Verhaeltnis des Wertes des flaechenbezogenen Betrages je Hektar
   foerderfaehige Flaeche, die am 15. Mai 2003 als Dauergruenland genutzt wurde,
     bezogen auf den Wert des flaechenbezogenen Betrages je Hektar fuer die
                         sonstigen foerderfaehigen Flaechen
-------------------------------------------------------------------------------
                                 I                 Wertverhaeltnis
              Region             I----------------------------------------------
                                 I sonstige foerderfaehige Flaechen I Dauergruenland
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 Baden-Wuerttemberg               I               1                I   0,177
 Bayern                          I               1                I   0,296
 Brandenburg und Berlin          I               1                I   0,254
 Hessen                          I               1                I   0,145
 Mecklenburg-Vorpommern          I               1                I   0,194
 Niedersachsen und Bremen        I               1                I   0,391
 Nordrhein-Westfalen             I               1                I   0,392
 Rheinland-Pfalz                 I               1                I   0,175
 Saarland                        I               1                I   0,192
 Sachsen                         I               1                I   0,209
 Sachsen-Anhalt                  I               1                I   0,158
 Schleswig-Holstein und Hamburg I                1                I   0,262
 Thueringen                       I               1                I   0,180
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Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1303

                        Berechnungsverfahren
      zur Bestimmung des Wertes der Zahlungsansprueche im Zeitablauf

          Berechnungsformel: Y(tief)t = Z + (x(tief)t * (S - Z))

wobei:
Y(tief)t: Wert eines Zahlungsanspruchs im jeweiligen Anpassungsjahr
S:        Startwert (Wert des Zahlungsanspruchs im Jahr 2009, erhoeht ab
          dem Jahr 2010 um den zusaetzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrag)
Z:        Zielwert (Wert des Zahlungsanspruchs ab dem Zieljahr)

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x(tief)t: Angleichungsfaktor fuer das jeweilige Anpassungsjahr

Der   Faktor x(tief)t hat folgende Werte:
fuer   das Jahr 2009: 1,00
fuer   das Jahr 2010: 0,90
fuer   das Jahr 2011: 0,70
fuer   das Jahr 2012: 0,40
 ab   dem Jahr 2013: 0,00




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