Verordnung ueber die Aufstellung von
Betriebskosten (Betriebskostenverordnung -
BetrKV)
BetrKV
vom 25.11.2003
"Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 1.2004
Die V wurde als Artikel 1 d. V v. 25.11.2003 I 2346 von der Bundesregierung und dem
Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen und dem Bundesministerium fuer Gesundheit und Soziale Sicherung mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet. Sie ist gem. Art. 6 der V mWv 1.1.2004 in Kraft
getreten.
§ 1 Betriebskosten
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentuemer oder Erbbauberechtigten durch
das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstueck oder durch den bestimmungsmaessigen Gebrauch
des Gebaeudes, der Nebengebaeude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstuecks laufend
entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentuemers oder Erbbauberechtigten duerfen
mit dem Betrag angesetzt werden, der fuer eine gleichwertige Leistung eines Dritten,
insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden koennte; die Umsatzsteuer des Dritten
darf nicht angesetzt werden.
(2) Zu den Betriebskosten gehoeren nicht:
1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebaeudes erforderlichen Arbeitskraefte und
Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persoenlich
geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten fuer die gesetzlichen oder freiwilligen
Pruefungen des Jahresabschlusses und die Kosten fuer die Geschaeftsfuehrung
(Verwaltungskosten),
2. die Kosten, die waehrend der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmaessigen
Gebrauchs aufgewendet werden muessen, um die durch Abnutzung, Alterung und
Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Maengel ordnungsgemaess zu
beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).
§ 2 Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
1. die laufenden oeffentlichen Lasten des Grundstuecks,
hierzu gehoert namentlich die Grundsteuer;
2. die Kosten der Wasserversorgung,
hierzu gehoeren die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebuehren, die Kosten der
Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsueberlassung von Wasserzaehlern sowie die
Kosten ihrer Verwendung einschliesslich der Kosten der Eichung sowie der Kosten
der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern,
die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer
Wasseraufbereitungsanlage einschliesslich der Aufbereitungsstoffe;
3. die Kosten der Entwaesserung,
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hierzu gehoeren die Gebuehren fuer die Haus- und Grundstuecksentwaesserung, die Kosten
des Betriebs einer entsprechenden nicht oeffentlichen Anlage und die Kosten des
Betriebs einer Entwaesserungspumpe;
4. die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschliesslich der Abgasanlage,
hierzu gehoeren die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung,
die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Ueberwachung und
Pflege der Anlage, der regelmaessigen Pruefung ihrer Betriebsbereitschaft und
Betriebssicherheit einschliesslich der Einstellung durch eine Fachkraft, der
Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der
Gebrauchsueberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten
der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschliesslich der
Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung
oder
b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage,
hierzu gehoeren die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die
Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Ueberwachung sowie die Kosten der
Reinigung der Anlage und des Betriebsraums
oder
c) der eigenstaendig gewerblichen Lieferung von Waerme, auch aus Anlagen im Sinne
des Buchstabens a,
hierzu gehoeren das Entgelt fuer die Waermelieferung und die Kosten des Betriebs
der zugehoerigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a
oder
d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstaetten,
hierzu gehoeren die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und
Verbrennungsrueckstaenden in der Anlage, die Kosten der regelmaessigen Pruefung der
Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhaengenden
Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz;
5. die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage,
hierzu gehoeren die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit
sie nicht dort bereits beruecksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwaermung
entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
oder
b) der eigenstaendig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im
Sinne des Buchstabens a,
hierzu gehoeren das Entgelt fuer die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des
Betriebs der zugehoerigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
oder
c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeraeten,
hierzu gehoeren die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und
Verbrennungsrueckstaenden im Innern der Geraete sowie die Kosten der regelmaessigen
Pruefung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit
zusammenhaengenden Einstellung durch eine Fachkraft;
6. die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und
entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits beruecksichtigt sind,
oder
b) bei der eigenstaendig gewerblichen Lieferung von Waerme entsprechend Nummer
4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits
beruecksichtigt sind,
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oder
c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend
Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits
beruecksichtigt sind;
7. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,
hierzu gehoeren die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung,
der Bedienung, Ueberwachung und Pflege der Anlage, der regelmaessigen Pruefung ihrer
Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschliesslich der Einstellung durch
eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage;
8. die Kosten der Strassenreinigung und Muellbeseitigung,
zu den Kosten der Strassenreinigung gehoeren die fuer die oeffentliche
Strassenreinigung zu entrichtenden Gebuehren und die Kosten entsprechender
nicht oeffentlicher Massnahmen; zu den Kosten der Muellbeseitigung gehoeren
namentlich die fuer die Muellabfuhr zu entrichtenden Gebuehren, die Kosten
entsprechender nicht oeffentlicher Massnahmen, die Kosten des Betriebs von
Muellkompressoren, Muellschluckern, Muellabsauganlagen sowie des Betriebs von
Muellmengenerfassungsanlagen einschliesslich der Kosten der Berechnung und
Aufteilung;
9. die Kosten der Gebaeudereinigung und Ungezieferbekaempfung,
zu den Kosten der Gebaeudereinigung gehoeren die Kosten fuer die Saeuberung der von
den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebaeudeteile, wie Zugaenge, Flure, Treppen,
Keller, Bodenraeume, Waschkuechen, Fahrkorb des Aufzugs;
10. die Kosten der Gartenpflege,
hierzu gehoeren die Kosten der Pflege gaertnerisch angelegter Flaechen einschliesslich
der Erneuerung von Pflanzen und Gehoelzen, der Pflege von Spielplaetzen
einschliesslich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plaetzen, Zugaengen und
Zufahrten, die dem nicht oeffentlichen Verkehr dienen;
11. die Kosten der Beleuchtung,
hierzu gehoeren die Kosten des Stroms fuer die Aussenbeleuchtung und die Beleuchtung
der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebaeudeteile, wie Zugaenge, Flure,
Treppen, Keller, Bodenraeume, Waschkuechen;
12. die Kosten der Schornsteinreinigung,
hierzu gehoeren die Kehrgebuehren nach der massgebenden Gebuehrenordnung, soweit sie
nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a beruecksichtigt sind;
13. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,
hierzu gehoeren namentlich die Kosten der Versicherung des Gebaeudes gegen Feuer-
, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschaeden, der Glasversicherung, der
Haftpflichtversicherung fuer das Gebaeude, den Oeltank und den Aufzug;
14. die Kosten fuer den Hauswart,
hierzu gehoeren die Verguetung, die Sozialbeitraege und alle geldwerten Leistungen,
die der Eigentuemer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart fuer seine Arbeit
gewaehrt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung,
Schoenheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom
Hauswart ausgefuehrt werden, duerfen Kosten fuer Arbeitsleistungen nach den Nummern 2
bis 10 und 16 nicht angesetzt werden;
15. die Kosten
a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,
hierzu gehoeren die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmaessigen
Pruefung ihrer Betriebsbereitschaft einschliesslich der Einstellung durch eine
Fachkraft oder das Nutzungsentgelt fuer eine nicht zu dem Gebaeude gehoerende
Antennenanlage sowie die Gebuehren, die nach dem Urheberrechtsgesetz fuer die
Kabelweitersendung entstehen,
oder
b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten
Verteilanlage,
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hierzu gehoeren die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden
monatlichen Grundgebuehren fuer Breitbandkabelanschluesse;
16. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen fuer die Waeschepflege,
hierzu gehoeren die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Ueberwachung,
Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmaessigen Pruefung ihrer
Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung
entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits beruecksichtigt sind;
17. sonstige Betriebskosten,
hierzu gehoeren Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht
erfasst sind.
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