Gesetz ueber die Wahrnehmung behoerdlicher
Aufgaben bei der Betreuung Volljaehriger
(Betreuungsbehoerdengesetz - BtBG)
BtBG
vom 12.09.1990
"Betreuungsbehoerdengesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), das zuletzt
durch Artikel 67 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 67 G v. 17.12.2008 I 2586
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1992
Das G wurde als Artikel 8 G 200-3 v. 12.9.1990 I 2002 (BtG) vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 11 dieses G am 1.1.1992 in
Kraft getreten.
I.
Behoerden
§ 1
Welche Behoerde auf oertlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zustaendig ist, bestimmt
sich nach Landesrecht. Diese Behoerde ist auch in Unterbringungsangelegenheiten
im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Gesetzes ueber die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zustaendig.
§ 2
Zur Durchfuehrung ueberoertlicher Aufgaben oder zur Erfuellung einzelner Aufgaben der
oertlichen Behoerde koennen nach Landesrecht weitere Behoerden vorgesehen werden.
II.
Oertliche Zustaendigkeit
§ 3
(1) Oertlich zustaendig ist diejenige Behoerde, in deren Bezirk der Betroffene seinen
gewoehnlichen Aufenthalt hat. Hat der Betroffene im Geltungsbereich dieses Gesetzes
keinen gewoehnlichen Aufenthalt, ist ein solcher nicht feststellbar oder betrifft
die Massnahme keine Einzelperson, so ist die Behoerde zustaendig, in deren Bezirk das
Beduerfnis fuer die Massnahme hervortritt. Gleiches gilt, wenn mit dem Aufschub einer
Massnahme Gefahr verbunden ist.
(2) Aendern sich die fuer die oertliche Zustaendigkeit nach Absatz 1 massgebenden Umstaende
im Laufe eines gerichtlichen Betreuungs- oder Unterbringungsverfahrens, so bleibt
fuer dieses Verfahren die zuletzt angehoerte Behoerde allein zustaendig, bis die nunmehr
zustaendige Behoerde dem Gericht den Wechsel schriftlich anzeigt.
III.
-1-
Aufgaben der oertlichen Behoerde
§ 4
Die Behoerde beraet und unterstuetzt Betreuer und Bevollmaechtigte auf ihren Wunsch bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, die Betreuer insbesondere auch bei der Erstellung des
Betreuungsplans.
§ 5
Die Behoerde sorgt dafuer, dass in ihrem Bezirk ein ausreichendes Angebot zur Einfuehrung
der Betreuer in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung vorhanden ist.
§ 6
(1) Zu den Aufgaben der Behoerde gehoert es auch, die Taetigkeit einzelner Personen sowie
von gemeinnuetzigen und freien Organisationen zugunsten Betreuungsbeduerftiger anzuregen
und zu foerdern. Weiterhin foerdert sie die Aufklaerung und Beratung ueber Vollmachten und
Betreuungsverfuegungen.
(2) Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehoerde ist befugt, Unterschriften oder
Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfuegungen zu beglaubigen.
Dies gilt nicht fuer Unterschriften oder Handzeichen ohne dazugehoerigen Text. Die
Zustaendigkeit der Notare, anderer Personen oder sonstiger Stellen fuer oeffentliche
Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberuehrt.
(3) Die Urkundsperson soll eine Beglaubigung nicht vornehmen, wenn ihr in der
betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.
(4) Die Betreuungsbehoerde hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der
Aufgaben nach Absatz 2 zu ermaechtigen. Die Laender koennen Naeheres hinsichtlich der
fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln.
(5) Fuer jede Beglaubigung nach Absatz 2 wird eine Gebuehr von 10 Euro erhoben; Auslagen
werden gesondert nicht erhoben. Aus Gruenden der Billigkeit kann von der Erhebung der
Gebuehr im Einzelfall abgesehen werden.
(6) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die Gebuehren und
Auslagen fuer die Beratung und Beglaubigung abweichend von Absatz 5 zu regeln. Die
Landesregierungen koennen die Ermaechtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen uebertragen.
§ 7
(1) Die Behoerde kann dem Vormundschaftsgericht Umstaende mitteilen, die die Bestellung
eines Betreuers oder eine andere Massnahme in Betreuungssachen erforderlich machen,
soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen nach den
Erkenntnissen der Behoerde erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr fuer das Wohl des
Betroffenen abzuwenden.
(2) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer Uebermittlung und der Empfaenger
sind aktenkundig zu machen.
(3) (weggefallen)
§ 8
Die Behoerde unterstuetzt das Vormundschaftsgericht. Dies gilt insbesondere fuer die
Feststellung des Sachverhalts, den das Gericht fuer aufklaerungsbeduerftig haelt, und fuer
die Gewinnung geeigneter Betreuer. Wenn die Behoerde vom Vormundschaftsgericht dazu
aufgefordert wird, schlaegt sie eine Person vor, die sich im Einzelfall zum Betreuer
oder Verfahrenspfleger eignet. Die Behoerde teilt dem Vormundschaftsgericht den Umfang
der berufsmaessig gefuehrten Betreuungen mit.
-2-
§ 9
Die Aufgaben, die der Behoerde nach anderen Vorschriften obliegen, bleiben unberuehrt.
Zustaendige Behoerde im Sinne dieser Vorschriften ist die oertliche Behoerde.
IV.
Berlin-Klausel
§ 10
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.
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