Verordnung ueber das Berufsbild und ueber
die Pruefungsanforderungen im praktischen
und im fachtheoretischen Teil der
Meisterpruefung fuer das Betonstein- und
Terrazzohersteller-Handwerk (Betonstein-
und Terrazzoherstellermeisterverordnung -
BetTerMstrV)
BetTerMstrV
vom 21.01.1993
"Betonstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung vom 21. Januar 1993 (BGBl. I S.
87)"
V ersetzt die V 7110-3-67 v. 14.2.1980 I 144 (BetonsteinHerstMeistPrV) mWv
1.5.1993
Fussnote
Textnachweis ab: 1.5.1993
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom
18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705) geaendert worden ist, verordnet der Bundesminister fuer
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft:
1. Abschnitt
Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk sind folgende Taetigkeiten
zuzurechnen:
1. Entwurf, Herstellung, Bearbeitung und Oberflaechengestaltung von Betonwerkstein auch
unter Verwendung von Kunststoffen,
2. Herstellung von Beton- und Stahlbetonfertigteilen sowie von Betonwaren auch unter
Verwendung von Kunststoffen,
3. Verlegung, Versetzung und Verankerung von Bauteilen,
4. Ausfuehrung von Waschbeton-, Sichtbeton- und Terrazzoarbeiten auf Baustellen,
5. Ausfuehrung von Restaurierungs- und Konservierungsarbeiten.
(2) Dem Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk sind folgende Kenntnisse und
Fertigkeiten zuzurechnen:
1. Kenntnisse ueber Statik,
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2. Kenntnisse ueber bauphysikalische Zusammenhaenge des Waerme-, Schall-, Brand- und
Feuchteschutzes und ueber Massnahmen zur Einsparung von Energie,
3. Kenntnisse des Formen- und Schalungsbaus,
4. Kenntnisse der Betontechnologie,
5. Kenntnisse des Beton- und Stahlbetonbaus,
6. Kenntnisse der Abbinde- und Erhaertungsvorgaenge,
7. Kenntnisse der Zusammensetzung von Terrazzomischungen,
8. Kenntnisse des Aufbaus leitender Terrazzoboeden,
9. Kenntnisse der Verlege-, Versetz- und Verankerungstechniken,
10. Kenntnisse der berufsbezogenen Restaurierungs- und Konservierungstechniken,
11. Kenntnisse ueber natuerliche Steine,
12. Kenntnisse des Aufmasses und der Mengenberechnung,
13. Kenntnisse ueber die Einrichtung und den Betrieb von Betonwerken,
14. Kenntnisse der Bau-, Kunst- und Hilfsstoffe,
15. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des
Arbeitsschutzes,
16. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Bauaufsicht, der
Verdingungsordnung fuer Bauleistungen, der berufsbezogenen Normen und Richtlinien,
ueber die Vorschriften der Bauordnungen sowie die berufsbezogenen Vorschriften des
Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung,
17. Anfertigen und Auswerten von Zeichnungen sowie von Verlege- und Versetzplaenen,
18. Entwerfen und Herstellen von Formen und Schalungen,
19. Schneiden, Biegen und Flechten von Stahl fuer Bewehrungen,
20. Berechnen und Herstellen von Betonmischungen,
21. Einbringen und Verdichten von Beton- und Terrazzomischungen,
22. Ausschalen, Nachbehandeln, Transportieren und Lagern der Erzeugnisse,
23. Bearbeiten der Werkstuecke und Behandeln ihrer Oberflaechen,
24. Herstellen von Spezialschalungen zur Gestaltung der Oberflaechen,
25. Bearbeiten, Verlegen, Versetzen und Verankern von natuerlichen Steinen,
26. Zusammenbauen, Verlegen, Versetzen und Verankern von Betonerzeugnissen,
27. Ausfuehren von Betoninstandsetzungsarbeiten,
28. Vorbereiten des Untergrundes fuer Terrazzoboeden und Aufteilen der Flaechen durch
Trennschienen,
29. Auf- und Abbauen von Arbeitsgeruesten und -buehnen,
30. Bedienen und Instandhalten der berufsbezogenen Geraete und Werkzeuge sowie Bedienen
der Maschinen.
2. Abschnitt
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und II der
Meisterpruefung
§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Pruefung (Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterpruefungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe
auszufuehren. Bei der Bestimmung der Meisterpruefungsarbeit sollen die Vorschlaege des
Prueflings nach Moeglichkeit beruecksichtigt werden.
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(2) Die Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit soll nicht laenger als fuenf Arbeitstage,
die Ausfuehrung der Arbeitsprobe nicht laenger als acht Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende
Leistungen in der Meisterpruefungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
§ 3 Meisterpruefungsarbeit
(1) Als Meisterpruefungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
1. ein konstruktives oder profiliertes Fertigteil,
2. Teile einer geraden oder gewendelten Treppe,
3. eine profilierte Fenster- oder Tuerumrahmung,
4. ein mehrfarbiger oder ein leitender Terrazzoboden,
5. ein kuenstlerisch gestaltetes Werkstueck; hierzu gehoeren auch Grabsteine und
Ornamente.
(2) Der Pruefling hat vor Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit dem
Meisterpruefungsausschuss die Werkzeichnung mit Massangaben, die Mengenberechnungen und
die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Der Arbeitsbericht und die Kalkulation sind bei der Bewertung der
Meisterpruefungsarbeit zu beruecksichtigen.
§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Falle
die nach Nummer 1, auszufuehren:
1. Durchfuehren einer Siebprobe mit Festlegung der Siebkurve einschliesslich des
Einzeichnens der Sieblinie in ein Formblatt,
2. Aufreissen einer Treppe oder eines Treppenteils,
3. Herstellen eines profilierten Betonwerkstuecks,
4. Herstellen eines Wachbetonstuecks einschliesslich der Form,
5. Bearbeiten der Oberflaeche von Betonstein,
6. Herstellen einer profilierten Form aus Holz, Gips, Beton oder Kunststoff,
7. Ablaengen, Biegen und Flechten einer Stahlbewehrung nach Bewehrungsplan fuer ein
konstruktives Betonfertigteil,
8. Einbringen und Einwalzen der Mischung fuer einen Terrazzoboden.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu pruefen, die
in der Meisterpruefungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
§ 5 Pruefung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fuenf Pruefungsfaechern nachzuweisen:
1. Technische Mathematik:
a) Koerper- und Gewichtsberechnungen,
b) Mengenberechnungen fuer Betonsteinarbeiten,
c) Mischungsberechnungen,
d) einfache statische Berechnungen von Werkstuecken,
e) Berechnungen von Treppensteigungen;
2. Technisches Zeichnen:
Anfertigung und Auswertung von Zeichnungen sowie von Verlege- und Versetzplaenen;
3. Fachtechnologie:
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a) Statik im Beton- und Stahlbetonbau,
b) bauphysikalische Zusammenhaenge des Waerme-, Schall-, Brand- und Feuchteschutzes
und Massnahmen zur Einsparung von Energie,
c) Beton- und Stahlbetonkonstruktionen,
d) Konstruktionen und Verankerungstechniken fuer Fertigteile,
e) Terrazzoboeden,
f) Versetz- und Verlegetechniken fuer Bauteile aus Betonwerkstein,
g) Gestaltung und Formgebung,
h) Einrichtung und Betrieb von Betonwerken einschliesslich Maschinenkunde,
i) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
k) berufsbezogene Vorschriften der Bauaufsicht, Verdingungsordnung fuer
Bauleistungen, berufsbezogene Normen und Richtlinien, Vorschriften der
Bauordnungen sowie berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des
Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung;
4. Baustoffkunde:
a) Arten, Eigenschaften, Lagerung, Transport, Verwendung und Verarbeitung der Bau-
und Hilfsstoffe,
b) Kunststoffe als Bindemittel, Zuschlaege und Beschichtungen,
c) Verbindungs- und Befestigungsmittel;
5. Kalkulation:
Kostenermittlung mit allen fuer die Preisbildung wesentlichen Faktoren
einschliesslich der Berechnungen fuer die Angebots- und Nachkalkulation sowie
Aufstellung einer Leistungsbeschreibung und Abrechnung.
(2) Die Pruefung ist schriftlich und muendlich durchzufuehren.
(3) Die schriftliche Pruefung soll insgesamt nicht laenger als 15 Stunden, die muendliche
je Pruefling nicht laenger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Pruefung
soll an einem Tag nicht laenger als sechs Stunden geprueft werden.
(4) Der Pruefling ist von der muendlichen Pruefung auf Antrag zu befreien, wenn er im
Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende
Leistungen in jedem der Pruefungsfaecher nach Absatz 1 Nr. 2 und 3.
3. Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 6 Uebergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Pruefungsverfahren werden nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.
§ 7 Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung
ueber gemeinsame Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 12. Dezember 1972
(BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.
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