Verordnung ueber die Berufsausbildung in
der Betonbauteil- und Terrazzoherstellung
(Betonbauteil- und Terrazzoherstellungs-
Ausbildungsverordnung - BetTerAusbV)
BetTerAusbV

vom  09.09.1985



"Betonbauteil- und Terrazzoherstellungs-Ausbildungsverordnung vom 9. September 1985
(BGBl. I S. 1905)"


Fussnote

Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und
der damit abgestimmte von der Staendigen Konferenz der Kultusminister der Laender in der
Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan fuer die Berufsschule werden als
Beilage zum Bundesanzeiger veroeffentlicht.
Textnachweis ab: 1. 8.1986

Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. BetTerAusbV Anhang EV

Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112),
der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)
geaendert worden ist, und auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr.
1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geaendert worden ist, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Betonstein- und
Terrazzohersteller/Betonstein- und Terrazzoherstellerin nach der Handwerksordnung und
fuer die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.

§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
Der Ausbildungsberuf Betonfertigteilbauer/Betonfertigteilbauerin wird staatlich
anerkannt.

§ 3 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach
landesrechtlichen Vorschriften eingefuehrten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach
einer Rechtsverordnung gemaess § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und § 27a Abs. 1
der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

§ 4 Berufsfeldbreite Grundbildung
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung,
wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Ausbildungsverordnung und die


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Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften ueber das
Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

§ 5 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
1.    Berufsbildung,
2.    Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3.    Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.    Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.    Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,
6.    Be- und Verarbeiten von Holz,
7.    Be- und Verarbeiten von kuenstlichen Steinen, Herstellen von Putz,
8.    Verlegen von Platten und Fliesen,
9.    Be- und Verarbeiten von Kunststoffen,
10.   Herstellen von Beton,
11.   Herstellen von Schalungen und Formen,
12.   Herstellen und Einbauen von Bewehrungen,
13.   Herstellen von Betonbauteilen,
14.   Herstellen von Daemmungen,
15.   Herstellen und Behandeln von Oberflaechen,
16.   Herstellen, Transportieren, Montieren und Verlegen von Betonfertigteilen.

§ 6 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen unter Beruecksichtigung der beiden
Schwerpunkte "Betonstein und Terrazzo" sowie "Betonfertigteilbau" nach der in
der Anlage enthaltenen sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb
der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulaessig,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 7 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans fuer den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 8 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu fuehren.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.

§ 9 Zwischenpruefung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie
soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I fuer das
erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter laufenden Nummern 2a bis d, 3, 4 und 5a
fuer das zweite Ausbildungsjahr aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den
im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplaenen zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.


                                              -2-
      
                                                                              

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 6 Stunden 2
Arbeitsproben durchfuehren. Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. Herstellen einer Schalung oder Form,
2. Herstellen eines Bewehrungskorbes,
3. Herstellen eines einfachen Betonfertigteils mit Sichtbetonoberflaeche,
4. Verlegen von Platten und Fliesen,
5. Herstellen einfacher Bauteile mit kuenstlichen Steinen,

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 180 Minuten
Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich loesen:
1. Zuschlaege und Bindemittel,
2. Bauholz, kuenstliche Steine, Platten und Kunststoffe,
3. Beton und Stahlbeton,
4. Werkzeuge, Geraete und Maschinen,
5. Unfallverhuetung,
6. Grundrechenarten, Prozentrechnung,
7. Laengen-, Flaechen-, Koerper- und Massenberechnungen,
8. Zeichnen von Werkstuecken in mehreren Ansichten.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.

(5) Die im Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.

§ 10 Abschlusspruefung und Gesellenpruefung
(1) Die Abschlusspruefung und die Gesellenpruefung erstrecken sich auf die in der Anlage
aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
vermittelten Lehrstoff, soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 14 Stunden
zwei Arbeitsproben durchfuehren. Je eine Arbeitsprobe soll auf die Fertigkeiten
entfallen, die Gegenstand der beruflichen Grund- und Fachbildung und die Gegenstand des
vereinbarten Schwerpunktes sind.
Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. fuer die Fertigkeiten, die Gegenstand der beruflichen Grund- und Fachbildung sind:
   a) Herstellen eines profilierten Betonfertigteils,
   b) Herstellen eines Betonfertigteils aus Leichtbeton oder aus Beton mit besonderen
      Eigenschaften,
   c) Bearbeiten und Behandeln von Betonoberflaechen,
   d) Herstellen einer Kunststofform,
   e) Ermitteln einer Sieblinie,
   f) Durchfuehren einer Konsistenzpruefung;

2. fuer die Fertigkeiten, die Gegenstand des vereinbarten Schwerpunktes sind:
   a) im Schwerpunkt Betonstein und Terrazzo:
      aa)   Herstellen einer Terrazzoflaeche mit unterteilten Feldern,
      bb)   Einsetzen von Trennschienen in Unterkonstruktionen,
      cc)   Aufbau eines leitfaehigen Terrazzofussbodens;

   b) im Schwerpunkt Betonfertigteilbau:
      aa)   Herrichten einer Form fuer Spannbetonfertigteile,


                                            -3-
      
                                                                              

      bb)   Herrichten einer Form fuer ein grossformatiges Stahlbetonfertigteil
            einschliesslich Einbringen der Bewehrung,
      cc)   Einbringen und Befestigen von Transport- und Befestigungselementen,
      dd)   Einbringen und Befestigen von Aussparungs-, Waermedaemm-, Schalldaemm- und
            Installationselementen.


(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in den Pruefungsfaechern Technologie,
Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
schriftlich geprueft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden
Gebieten in Betracht:
1. im Pruefungsfach Technologie:
   a) Baustoffkunde:
      aa)   Zuschlaege, Bindemittel, Zusatzmittel, Zusatzstoffe,
      bb)   Bauholz, Holzwerkstoffe,
      cc)   Betonstahl,
      dd)   Kunststoffe, Kunstharze,
      ee)   Naturstein,
      ff)   Beton, Stahlbeton,
      gg)   Verankerungs- und Verbindungsteile;

   b) Arbeitskunde:
      aa)   Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
      bb)   Herstellen von Beton,
      cc)   Herstellen von Formen und Schalungen,
      dd)   Bewehren von Stahlbetonbauteilen,
      ee)   Einbauen von Daemmstoffen,
      ff)   Einbauen von Verankerungs- und Verbindungsteilen,
      gg)   Versetzen, Verlegen und Montieren von Betonfertigteilen,
      hh)   Bearbeiten und Behandeln von Oberflaechen;

2. im Pruefungsfach Technische Mathematik:
   a) Grundrechenarten,
   b) Kostenrechnungen,
   c) Laengen-, Flaechen- und Koerperberechnungen,
   d) Baustoffbedarfsberechnungen,
   e) Massenberechnungen,
   f) Treppenberechnungen;

3. im Pruefungsfach Technisches Zeichnen:
   a) Bauteile in drei Ansichten und Schnitten,
   b) Parallelperspektiven,
   c) Handskizze,
   d) Lesen von Zeichnungen;

4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
   allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhaenge der Berufs- und
   Arbeitswelt.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.

                                            -4-
        
                                                                                

(4) Fuer die schriftliche Kenntnispruefung ist von folgenden zeitlichen Hoechstwerten
auszugehen:
1.    im Pruefungsfach Technologie                                           120 Minuten,
2.    im Pruefungsfach Technische Mathematik                                  90 Minuten,
3.    im Pruefungsfach Technisches Zeichnen                                   90 Minuten,
4.    im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde                           60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.

(6) Die schriftliche Pruefung ist auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des
Pruefungsausschusses in einzelnen Faechern durch eine muendliche Pruefung zu ergaenzen, wenn
diese fuer das Bestehen der Pruefung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Pruefung
hat gegenueber der muendlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnispruefung hat das Pruefungsfach Technologie gegenueber jedem der
uebrigen Pruefungsfaecher das doppelte Gewicht.

(8) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnispruefung
sowie innerhalb der Kenntnispruefung im Pruefungsfach Technologie mindestens ausreichende
Leistungen erbracht sind.

§ 11 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungsplaene und Pruefungsanforderungen fuer
den Ausbildungsberuf Betonwerker sind vorbehaltlich des § 13 nicht mehr anzuwenden.

§ 12
-

§ 13 Uebergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhaeltnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen,
sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 14 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit §
112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.

§ 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.

Schlussformel
Der     Bundesminister      fuer   Wirtschaft

Anlage (zu § 6)
Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung zum Betonstein- und
Terrazzohersteller/zur Betonstein- und Terrazzoherstellerin, zum
Betonfertigteilbauer/zur Betonfertigteilbauerin
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1985, 1909 - 1914

Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
                                                             zeitliche
                                                             Richtwerte
Lfd. Teil des                   zu vermittelnde Fertigkeiten
                                                             in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbilds      und Kenntnisse
                                                             Ausbildungsjahr
                                                               1    2     3
    1              2                           3                    4
                                              -5-
 
                                                                         

1Berufsbildung (§ 5 Nr.  a) Bedeutung des
 1)                         Ausbildungsvertrags,
                            insbesondere Abschluss,
                            Dauer und Beendigung
                            erklaeren
                         b) gegenseitige Rechte
                            und Pflichten aus dem
                            Ausbildungsvertrag nennen
                         c) Moeglichkeiten der
                            beruflichen Fortbildung
                            nennen
2Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des
 des Ausbildungsbetriebs    ausbildenden Betriebs
 (§ 5 Nr. 2)                erlaeutern
                         b) Grundfunktionen des
                            ausbildenden Betriebs wie
                            Beschaffung, Fertigung,
                            Absatz und Verwaltung
                            erklaeren
                         c) Beziehungen des
                            ausbildenden Betriebs
                            und seiner Belegschaft zu
                            Wirtschaftsorganisationen,
                            Berufsvertretungen und
                            Gewerkschaften nennen
                         d) Grundlagen, Aufgaben
                            und Arbeitsweise der
                            betriebsverfassungsrechtlichen
                            Organe des ausbildenden
                                                       waehrend der
                            Betriebs beschreiben
                                                       gesamten
3Arbeits- und            a) wesentliche Teile des
                                                       Ausbildungszeit
 Tarifrecht,                Arbeitsvertrags nennen
                                                       zu vermitteln
 Arbeitsschutz (§ 5 Nr. b) wesentliche Bestimmungen
 3)                         der fuer den ausbildenden
                            Betrieb geltenden
                            Tarifvertraege nennen
                         c) Aufgaben des betrieblichen
                            Arbeitsschutzes
                            sowie der zustaendigen
                            Berufsgenossenschaft
                            und der Gewerbeaufsicht
                            erlaeutern
                         d) wesentliche Bestimmungen
                            der fuer den ausbildenden
                            Betrieb geltenden
                            Arbeitsschutzgesetze
                            nennen
4Unfallverhuetung,        a) berufsbezogene
 Umweltschutz               Arbeitsschutzvorschriften
 und rationelle             bei den Arbeitsablaeufen
 Energieverwendung (§ 5     anwenden
 Nr. 4)                  b) Verhaltensweisen
                            bei Unfaellen und
                            Entstehungsbraenden
                            beschreiben und Massnahmen
                            der Ersten Hilfe einleiten
                         c) wesentliche
                            Vorschriften der
                            Feuerverhuetung nennen und
                            Brandschutzeinrichtungen
                            sowie

                                       -6-
 
                                                                         

                              Brandbekaempfungsgeraete
                              bedienen
                         d)   Vorschriften aus
                              Umweltschutzgesetzen,
                              soweit sie den
                              Taetigkeitsbereich
                              betreffen, nennen
                         e)   die im Ausbildungsbetrieb
                              verwendeten Energiearten
                              nennen und Moeglichkeiten
                              rationeller
                              Energieverwendung im
                              beruflichen Einwirkungs-
                              und Beobachtungsbereich
                              anfuehren
5Anfertigen und Lesen    a)   Zeichengeraete handhaben
 von Skizzen und         b)   Skizzen und Zeichnungen
 Zeichnungen (§ 5 Nr. 5)      normgerecht anfertigen
                         c)   Stuecklisten erstellen
                         d)   Plaene, Zeichnungen und
                              Stuecklisten lesen
                         e)   technische Tabellen,
                              Handbuecher, Richtlinien
                              und Merkblaetter anwenden
                         f)   Zeichnungsmasse
                              massstabsgerecht uebertragen
6Be- und Verarbeiten von a)   die wichtigsten Werkzeuge
 Holz (§ 5 Nr. 6)             zur Holzbearbeitung
                              unterscheiden und deren
                              Wirkungsweise erlaeutern
                         b)   Werkzeuge instand halten
                         c)   Holzarten unterscheiden
                              und entsprechend ihrer
                              Verwendung auswaehlen
                         d)   einfache Mess-, Schneid-
                              , Hobel-, Stemm- und
                              Bohrarbeiten durchfuehren
                         e)   das Schwinden und Quellen
                              des Holzes erlaeutern
                                                           10
                         f)   Holz lagern und stapeln
                         g)   Holzwerkstoffe,
                              insbesondere Tischler-,
                              Furnier-, Span-, Faser-
                              und Verbundplatten nach
                              Norm bezeichnen und
                              deren Eigenschaften und
                              Verwendungsmoeglichkeiten
                              nennen
                         h)   einfache Holzverbindungen
                              aus Vollholz herstellen
                         i)   einfache Schalungen und
                              Formen herstellen
7Be- und Verarbeiten von a)   Werkzeuge fuer die Be- und
 kuenstlichen Steinen,         Verarbeitung von Steinen
 Herstellen von Putz (§       und Platten benennen
 5 Nr. 7)                     und den entsprechenden
                                                           10
                              Taetigkeiten zuordnen
                         b)   Arten, Eigenschaften und
                              Formate von kuenstlichen
                              Bausteinen nennen



                                        -7-
  
                                                                          

                            c) einfache Bauteile mit
                               kuenstlichen Steinen
                               herstellen
                            d) Wandflaeche verfugen
                            e) Moertelgruppen nennen
                            f) Grundregeln der
                               Putzhaftung erlaeutern
                            g) wichtige Putzarten
                               unterscheiden
                            h) Putz- und Mauermoertel
                               herstellen
                            i) einfache Putzarbeiten
                               durchfuehren
8Verlegen von Platten       a) Arten und Eigenschaften
 und Fliesen (§ 5 Nr. 8)       von Platten und Fliesen
                               nennen
                            b) einfache Verlegearbeiten
                                                            5
                               mit Platten und Fliesen
                               durchfuehren
                            c) Platten und Fliesen
                               bearbeiten
9Be- und Verarbeiten von    a) Werkzeuge fuer die
 Kunststoffen (§ 5 Nr.         Kunststoffbe- und
 9)                            Verarbeitung nennen
                            b) Arten und Eigenschaften
                               der Kunstharze und der
                               Kunststoffe nennen
                            c) Kunstharze und Kunststoffe
                                                            9
                               lagern
                            d) Kunststoffhalbzeuge
                               formen, kleben und
                               schweissen
                            e) Kunststoffhalbzeuge saegen,
                               bohren und schneiden
                            f) Kunstharze verarbeiten
10Herstellen von Beton (§   a) Zementarten, -festigkeits-
  5 Nr. 10)                    klassen und -bezeichnungen
                               nennen
                            b) Arten und Eigenschaften
                               der Zuschlaege beschreiben
                                                            9
                            c) Kornzusammensetzung der
                               Zuschlaege ermitteln
                            d) Betonmischungen herstellen
                            e) Zweck von Pruefkoerpern
                               nennen
11Herstellen von            a) Materialien fuer
  Schalungen und Formen        die Schalungs- und
  (§ 5 Nr. 11)                 Formenherstellung nennen     1
                            b) Grundregeln des Schalungs-
                               und Formenbaus beschreiben
12Herstellen und Einbauen   a) Arten, Eigenschaften und
  von Bewehrungen (§ 5         Verwendung der Betonstaehle
  Nr. 12)                      nennen                       4
                            b) Metalle saegen, feilen,
                               bohren und verschrauben
13Herstellen von            a) Arten von
  Betonbauteilen (§ 5 Nr.      Betonfertigteilen,
                                                            1
  13)                          Betonwerkstein und
                               Betonwaren nennen




                                         -8-
      
                                                                              

                              b) Lage der Bewehrung in
                                 Stahlbetonbauteilen
                                 erlaeutern
   14Herstellen von              Arten und Eigenschaften
     Daemmungen (§ 5 Nr. 14)      von Daemmstoffen                1
                                 beschreiben
   15Herstellen,              a) Arten der Gerueste nennen
     Transportieren,          b) einfache Gerueste
     Montieren und Verlegen      aufstellen und abbauen         2
     von Betonfertigteilen
     (§ 5 Nr. 16)
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
    1Herstellen von Beton (§ a) Geraete und Maschinen
     5 Nr. 10)                  zur Betonherstellung
                                beschreiben, warten und
                                bedienen
                             b) Sieblinie erstellen
                             c) Zusatzmittel und
                                Zusatzstoffe nennen sowie             4
                                deren Eigenschaften und
                                Verwendung beschreiben
                             d) Bedeutung des
                                Wasserzementwertes fuer
                                die Betoneigenschaften
                                erlaeutern
                             e) Betonkonsistenz ermitteln
                             f) Bedeutung der Konsistenz
                                fuer die Betonverarbeitung             6
                                beschreiben
                             g) Pruefkoerper herstellen
                             h) Leicht-, Normal- und
                                Schwerbeton sowie
                                                                           12
                                Beton mit besonderen
                                Eigenschaften herstellen
    2Herstellen von          a) Schalungen und Formen fuer
     Schalungen und Formen      Betonbauteile herstellen
                                                                     10
     (§ 5 Nr. 11)            b) Schalungs- und Formenteile
                                saeubern, lagern und warten
    3Herstellen und Einbauen a) Aufgabe der Bewehrung im
     von Bewehrungen (§ 5       Spannbeton erlaeutern
     Nr. 12)                 b) Vorschriften aus geltenden
                                Normen ueber Betondeckung,
                                Stahlabstaende, Endhaken
                                                                     10
                                und Aufbiegungen nennen
                             c) Staehle schneiden und
                                biegen
                             d) Staehle flechten und
                                verlegen
    4Herstellen von          a) Sichtbetonoberflaechen
                                                                      2
     Betonbauteilen (§ 5 Nr.    herstellen
     13)                     b) Betonwaren herstellen
                             c) Betonwerkstein mit
                                besonders gestalteter
                                                                      8
                                Oberflaeche herstellen
                             d) Stahlbetonfertigteile
                                herstellen
                             e) Verankerungen und
                                                                           6
                                Verbindungsteile einbauen
                             f) Betonbauteile entschalen,
                                nachbehandeln, pruefen und             4
                                kennzeichnen

                                            -9-
        
                                                                                

    5Herstellen von          a) Aufgabe von Schall- und
     Daemmungen (§ 5 Nr. 14)     Waermedaemmschichten in
                                Bauteilen beschreiben                   4
                             b) Schall- und
                                Waermedaemmstoffe einbauen
    6Herstellen und          a) Waschbetonoberflaechen
                                                                        4
     Behandeln von              herstellen
     Oberflaechen (§ 5 Nr.    b) Oberflaechen steinmetzmaessig
     15)                        bearbeiten
                             c) Oberflaechen schleifen und
                                polieren
                                                                             12
                             d) Oberflaechen sandstrahlen
                                und flammstrahlen
                             e) Oberflaechen hydrophobieren
                                und fluatieren
    7Herstellen,             a) Betonfertigteile
     Transportieren,            transportieren, lagern und
     Montieren und Verlegen     verladen
     von Betonfertigteilen   b) Betonfertigteile einmessen                   8
     (§ 5 Nr. 16)               und montieren
                             c) Betonfertigteile verlegen
                                und einbauen
Abschnitt III: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten
     Schwerpunkt A Betonstein und Terrazzo
     Herstellen und          a) Naturwerkstein saegen und
     Behandeln von              nachbearbeiten
     Oberflaechen (§ 5 Nr.    b) Naturwerkstein verlegen                      14
     15)                     c) Arten von Terrazzoboeden
                                beschreiben
                             d) Terrazzoboeden herstellen
     Schwerpunkt B Betonfertigteilbau
     Herstellen,             a) Spannbetonbauweisen
     Transportieren,            beschreiben
     Montieren und Verlegen b) Spannbetonfertigteile
                                                                             14
     von Betonfertigteilen      herstellen
     (§ 5 Nr. 16)            c) Spannbetonfertigteile
                                transportieren, einbauen
                                und verankern

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt
III
und Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 998, 1135)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
- Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III -
1. Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl.
   1966 I S. 1), zuletzt geaendert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990
   (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs.
   3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen
   mit folgenden Massgaben:
   a)    Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages
         genannten Gebiet bestehende Berechtigung,
         aa)   ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbstaendig zu betreiben,
         bb)   zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben
               oder
         cc)   zur Fuehrung des Meistertitels
         bleibt bestehen.
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b)    Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der
      Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer,
      soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.
c)    Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in
      Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk als
      stehendes Gewerbe selbstaendig zu betreiben, werden auf Antrag oder von Amts
      wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle
      eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Fuehren
      solche Gewerbetreibende rechtmaessig den Titel Meister des Handwerks, sind sie
      berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu
      fuehren.
d)    Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in
      Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbstaendig ein stehendes Gewerbe
      betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der Anlage A der
      Handwerksordnung als Handwerk aufgefuehrt ist, werden auf Antrag oder von Amts
      wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.
e)    Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksaehnliches
      Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.
f)    Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages
      genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks sind bis 31. Dezember
      1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung entsprechend anzupassen; bis dahin
      gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt
      fuer die bestehenden Facharbeiter- und Meisterpruefungskommissionen; bis zum 31.
      Dezember 1991 gelten sie als Pruefungsausschuesse im Sinne der Handwerksordnung.
      Die Handwerkskammern haben unverzueglich, spaetestens jedoch bis zum 31. Dezember
      1991, die Voraussetzungen fuer die Beteiligung der Gesellen entsprechend den
      Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.
g)    Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhaeltnisse werden
      nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt, es sei denn, die Parteien
      des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbildung in einem
      Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.
h)    Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen,
      werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprueft, soweit nicht der
      Bundesminister fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
      Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
      des Bundesrates bedarf, Uebergangsvorschriften fuer Verfahren und Zustaendigkeit
      erlaesst.
i)    Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Pruefungsverfahren werden
      nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.
k)    Die Handwerkskammern koennen bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den nach
      § 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die
      gesetzten Anforderungen noch nicht erfuellt werden koennen. Die Ausnahmen sind
      zu befristen. Der Bundesminister fuer Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem
      Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht
      der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschraenken
      oder aufheben.
l)    Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung beduerfen
      der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Wirtschaft
      im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch
      Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
m)    Der Bundesminister fuer Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 46
      Abs. 3 der Handwerksordnung, welche Pruefungen an Ausbildungseinrichtungen
      der Nationalen Volksarmee nach Massgabe des § 3 Abs. 2 der Verordnung ueber die
      Anerkennung von Pruefungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei der
      Ablegung der Meisterpruefung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475)
      als Voraussetzung fuer die Befreiung von Teil II der Meisterpruefung im Handwerk
      anerkannt werden.

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      n)    Der Bundesminister fuer Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2
            der Handwerksordnung bestimmen, welche Pruefungen von Meistern der volkseigenen
            Industrie, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt worden sind, mit welcher
            Massgabe als ausreichende Voraussetzung fuer die Eintragung in die Handwerksrolle
            anerkannt werden.
      o)    Pruefungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe sowie der
            Systematik der Facharbeiterberufe in Handwerksberufen aus dem in Artikel 3 des
            Vertrages genannten Gebiet stehen Gesellenpruefungszeugnisse nach § 31 Abs. 2
            der Handwerksordnung gleich.

...

- Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III -
1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geaendert durch
   § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs.
   1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs.
   2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs.
   2 erlassene Rechtsverordnungen
   mit folgenden Massgaben:
      a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes beduerfen der gesonderten
         Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
         durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
         Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes beduerfen der
         gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Wirtschaft oder den
         sonst zustaendigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
         Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
         Bundesrates bedarf.
      b) Die zustaendige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den
         Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch
         technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfuellt werden koennen.
         Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der
         sonst zustaendige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
         Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
         Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschraenken oder aufheben.
      c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes ueber die
         Ausbildung in ueberbetrieblichen Ausbildungsstaetten (§ 27 des Gesetzes) werden
         nicht angewendet, wenn die zustaendige Stelle feststellt, dass eine solche
         Ausbildung nicht moeglich ist.
      d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes ueber die Inkraftsetzung des
         Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen
         Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907)
         bestehende Ausbildungsverhaeltnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende
         gefuehrt, es sei denn, dass eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht
         moeglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften
         ausdruecklich wuenscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhaeltnisses nach den
         neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht moeglich ist, sind das
         zustaendige Arbeitsamt und die zustaendige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu
         unterstuetzen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach
         den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
      e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlaengert werden, soweit
         eine Berufsausbildung mit Abitur durchgefuehrt wird.
      f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes
         und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt
         der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
         im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch
         Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
      g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung
         zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfuellung von

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   Lehrvertraegen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes ueber die
   Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der
   Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S.
   907) abgeschlossen worden sind. Fuer Betriebsakademien und andere der beruflichen
   Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember
   1990 zu gewaehrleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie-
   und Handelskammern ist durch die Betriebe zu pruefen, inwieweit vorhandene
   Kapazitaeten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstaetten) als
   ueberbetriebliche Ausbildungsstaetten genutzt werden oder als Treuhandvermoegen an
   die vorgenannten Kammern zur Nutzung uebertragen werden koennen.
h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zustaendigen Stellen
   nicht bestehen, bestimmt das Land die zustaendige Stelle.
i) Lehrlinge, die gemaess der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet
   werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprueft, soweit nicht
   der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
   im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
   durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
   Uebergangsvorschriften fuer Verfahren und Zustaendigkeiten erlaesst.
k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Pruefungsverfahren in der
   beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen
   Vorschriften zu Ende gefuehrt.




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