Verordnung ueber die Berufsausbildung in
der Betonbauteil- und Terrazzoherstellung
(Betonbauteil- und Terrazzoherstellungs-
Ausbildungsverordnung - BetTerAusbV)
BetTerAusbV
vom 09.09.1985
"Betonbauteil- und Terrazzoherstellungs-Ausbildungsverordnung vom 9. September 1985
(BGBl. I S. 1905)"
Fussnote
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und
der damit abgestimmte von der Staendigen Konferenz der Kultusminister der Laender in der
Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan fuer die Berufsschule werden als
Beilage zum Bundesanzeiger veroeffentlicht.
Textnachweis ab: 1. 8.1986
Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. BetTerAusbV Anhang EV
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112),
der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)
geaendert worden ist, und auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr.
1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geaendert worden ist, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Betonstein- und
Terrazzohersteller/Betonstein- und Terrazzoherstellerin nach der Handwerksordnung und
fuer die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.
§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
Der Ausbildungsberuf Betonfertigteilbauer/Betonfertigteilbauerin wird staatlich
anerkannt.
§ 3 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach
landesrechtlichen Vorschriften eingefuehrten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach
einer Rechtsverordnung gemaess § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und § 27a Abs. 1
der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
§ 4 Berufsfeldbreite Grundbildung
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung,
wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Ausbildungsverordnung und die
-1-
Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften ueber das
Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
§ 5 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,
6. Be- und Verarbeiten von Holz,
7. Be- und Verarbeiten von kuenstlichen Steinen, Herstellen von Putz,
8. Verlegen von Platten und Fliesen,
9. Be- und Verarbeiten von Kunststoffen,
10. Herstellen von Beton,
11. Herstellen von Schalungen und Formen,
12. Herstellen und Einbauen von Bewehrungen,
13. Herstellen von Betonbauteilen,
14. Herstellen von Daemmungen,
15. Herstellen und Behandeln von Oberflaechen,
16. Herstellen, Transportieren, Montieren und Verlegen von Betonfertigteilen.
§ 6 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen unter Beruecksichtigung der beiden
Schwerpunkte "Betonstein und Terrazzo" sowie "Betonfertigteilbau" nach der in
der Anlage enthaltenen sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb
der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulaessig,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 7 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans fuer den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 8 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu fuehren.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.
§ 9 Zwischenpruefung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie
soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I fuer das
erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter laufenden Nummern 2a bis d, 3, 4 und 5a
fuer das zweite Ausbildungsjahr aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den
im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplaenen zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.
-2-
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 6 Stunden 2
Arbeitsproben durchfuehren. Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. Herstellen einer Schalung oder Form,
2. Herstellen eines Bewehrungskorbes,
3. Herstellen eines einfachen Betonfertigteils mit Sichtbetonoberflaeche,
4. Verlegen von Platten und Fliesen,
5. Herstellen einfacher Bauteile mit kuenstlichen Steinen,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 180 Minuten
Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich loesen:
1. Zuschlaege und Bindemittel,
2. Bauholz, kuenstliche Steine, Platten und Kunststoffe,
3. Beton und Stahlbeton,
4. Werkzeuge, Geraete und Maschinen,
5. Unfallverhuetung,
6. Grundrechenarten, Prozentrechnung,
7. Laengen-, Flaechen-, Koerper- und Massenberechnungen,
8. Zeichnen von Werkstuecken in mehreren Ansichten.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.
(5) Die im Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.
§ 10 Abschlusspruefung und Gesellenpruefung
(1) Die Abschlusspruefung und die Gesellenpruefung erstrecken sich auf die in der Anlage
aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
vermittelten Lehrstoff, soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 14 Stunden
zwei Arbeitsproben durchfuehren. Je eine Arbeitsprobe soll auf die Fertigkeiten
entfallen, die Gegenstand der beruflichen Grund- und Fachbildung und die Gegenstand des
vereinbarten Schwerpunktes sind.
Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. fuer die Fertigkeiten, die Gegenstand der beruflichen Grund- und Fachbildung sind:
a) Herstellen eines profilierten Betonfertigteils,
b) Herstellen eines Betonfertigteils aus Leichtbeton oder aus Beton mit besonderen
Eigenschaften,
c) Bearbeiten und Behandeln von Betonoberflaechen,
d) Herstellen einer Kunststofform,
e) Ermitteln einer Sieblinie,
f) Durchfuehren einer Konsistenzpruefung;
2. fuer die Fertigkeiten, die Gegenstand des vereinbarten Schwerpunktes sind:
a) im Schwerpunkt Betonstein und Terrazzo:
aa) Herstellen einer Terrazzoflaeche mit unterteilten Feldern,
bb) Einsetzen von Trennschienen in Unterkonstruktionen,
cc) Aufbau eines leitfaehigen Terrazzofussbodens;
b) im Schwerpunkt Betonfertigteilbau:
aa) Herrichten einer Form fuer Spannbetonfertigteile,
-3-
bb) Herrichten einer Form fuer ein grossformatiges Stahlbetonfertigteil
einschliesslich Einbringen der Bewehrung,
cc) Einbringen und Befestigen von Transport- und Befestigungselementen,
dd) Einbringen und Befestigen von Aussparungs-, Waermedaemm-, Schalldaemm- und
Installationselementen.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in den Pruefungsfaechern Technologie,
Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
schriftlich geprueft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden
Gebieten in Betracht:
1. im Pruefungsfach Technologie:
a) Baustoffkunde:
aa) Zuschlaege, Bindemittel, Zusatzmittel, Zusatzstoffe,
bb) Bauholz, Holzwerkstoffe,
cc) Betonstahl,
dd) Kunststoffe, Kunstharze,
ee) Naturstein,
ff) Beton, Stahlbeton,
gg) Verankerungs- und Verbindungsteile;
b) Arbeitskunde:
aa) Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
bb) Herstellen von Beton,
cc) Herstellen von Formen und Schalungen,
dd) Bewehren von Stahlbetonbauteilen,
ee) Einbauen von Daemmstoffen,
ff) Einbauen von Verankerungs- und Verbindungsteilen,
gg) Versetzen, Verlegen und Montieren von Betonfertigteilen,
hh) Bearbeiten und Behandeln von Oberflaechen;
2. im Pruefungsfach Technische Mathematik:
a) Grundrechenarten,
b) Kostenrechnungen,
c) Laengen-, Flaechen- und Koerperberechnungen,
d) Baustoffbedarfsberechnungen,
e) Massenberechnungen,
f) Treppenberechnungen;
3. im Pruefungsfach Technisches Zeichnen:
a) Bauteile in drei Ansichten und Schnitten,
b) Parallelperspektiven,
c) Handskizze,
d) Lesen von Zeichnungen;
4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhaenge der Berufs- und
Arbeitswelt.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.
-4-
(4) Fuer die schriftliche Kenntnispruefung ist von folgenden zeitlichen Hoechstwerten
auszugehen:
1. im Pruefungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Pruefungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
3. im Pruefungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,
4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.
(6) Die schriftliche Pruefung ist auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des
Pruefungsausschusses in einzelnen Faechern durch eine muendliche Pruefung zu ergaenzen, wenn
diese fuer das Bestehen der Pruefung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Pruefung
hat gegenueber der muendlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnispruefung hat das Pruefungsfach Technologie gegenueber jedem der
uebrigen Pruefungsfaecher das doppelte Gewicht.
(8) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnispruefung
sowie innerhalb der Kenntnispruefung im Pruefungsfach Technologie mindestens ausreichende
Leistungen erbracht sind.
§ 11 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungsplaene und Pruefungsanforderungen fuer
den Ausbildungsberuf Betonwerker sind vorbehaltlich des § 13 nicht mehr anzuwenden.
§ 12
-
§ 13 Uebergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhaeltnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen,
sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 14 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit §
112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister fuer Wirtschaft
Anlage (zu § 6)
Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung zum Betonstein- und
Terrazzohersteller/zur Betonstein- und Terrazzoherstellerin, zum
Betonfertigteilbauer/zur Betonfertigteilbauerin
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1985, 1909 - 1914
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
zeitliche
Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten
in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbilds und Kenntnisse
Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
-5-
1Berufsbildung (§ 5 Nr. a) Bedeutung des
1) Ausbildungsvertrags,
insbesondere Abschluss,
Dauer und Beendigung
erklaeren
b) gegenseitige Rechte
und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Moeglichkeiten der
beruflichen Fortbildung
nennen
2Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des
des Ausbildungsbetriebs ausbildenden Betriebs
(§ 5 Nr. 2) erlaeutern
b) Grundfunktionen des
ausbildenden Betriebs wie
Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung
erklaeren
c) Beziehungen des
ausbildenden Betriebs
und seiner Belegschaft zu
Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben
und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen
Organe des ausbildenden
waehrend der
Betriebs beschreiben
gesamten
3Arbeits- und a) wesentliche Teile des
Ausbildungszeit
Tarifrecht, Arbeitsvertrags nennen
zu vermitteln
Arbeitsschutz (§ 5 Nr. b) wesentliche Bestimmungen
3) der fuer den ausbildenden
Betrieb geltenden
Tarifvertraege nennen
c) Aufgaben des betrieblichen
Arbeitsschutzes
sowie der zustaendigen
Berufsgenossenschaft
und der Gewerbeaufsicht
erlaeutern
d) wesentliche Bestimmungen
der fuer den ausbildenden
Betrieb geltenden
Arbeitsschutzgesetze
nennen
4Unfallverhuetung, a) berufsbezogene
Umweltschutz Arbeitsschutzvorschriften
und rationelle bei den Arbeitsablaeufen
Energieverwendung (§ 5 anwenden
Nr. 4) b) Verhaltensweisen
bei Unfaellen und
Entstehungsbraenden
beschreiben und Massnahmen
der Ersten Hilfe einleiten
c) wesentliche
Vorschriften der
Feuerverhuetung nennen und
Brandschutzeinrichtungen
sowie
-6-
Brandbekaempfungsgeraete
bedienen
d) Vorschriften aus
Umweltschutzgesetzen,
soweit sie den
Taetigkeitsbereich
betreffen, nennen
e) die im Ausbildungsbetrieb
verwendeten Energiearten
nennen und Moeglichkeiten
rationeller
Energieverwendung im
beruflichen Einwirkungs-
und Beobachtungsbereich
anfuehren
5Anfertigen und Lesen a) Zeichengeraete handhaben
von Skizzen und b) Skizzen und Zeichnungen
Zeichnungen (§ 5 Nr. 5) normgerecht anfertigen
c) Stuecklisten erstellen
d) Plaene, Zeichnungen und
Stuecklisten lesen
e) technische Tabellen,
Handbuecher, Richtlinien
und Merkblaetter anwenden
f) Zeichnungsmasse
massstabsgerecht uebertragen
6Be- und Verarbeiten von a) die wichtigsten Werkzeuge
Holz (§ 5 Nr. 6) zur Holzbearbeitung
unterscheiden und deren
Wirkungsweise erlaeutern
b) Werkzeuge instand halten
c) Holzarten unterscheiden
und entsprechend ihrer
Verwendung auswaehlen
d) einfache Mess-, Schneid-
, Hobel-, Stemm- und
Bohrarbeiten durchfuehren
e) das Schwinden und Quellen
des Holzes erlaeutern
10
f) Holz lagern und stapeln
g) Holzwerkstoffe,
insbesondere Tischler-,
Furnier-, Span-, Faser-
und Verbundplatten nach
Norm bezeichnen und
deren Eigenschaften und
Verwendungsmoeglichkeiten
nennen
h) einfache Holzverbindungen
aus Vollholz herstellen
i) einfache Schalungen und
Formen herstellen
7Be- und Verarbeiten von a) Werkzeuge fuer die Be- und
kuenstlichen Steinen, Verarbeitung von Steinen
Herstellen von Putz (§ und Platten benennen
5 Nr. 7) und den entsprechenden
10
Taetigkeiten zuordnen
b) Arten, Eigenschaften und
Formate von kuenstlichen
Bausteinen nennen
-7-
c) einfache Bauteile mit
kuenstlichen Steinen
herstellen
d) Wandflaeche verfugen
e) Moertelgruppen nennen
f) Grundregeln der
Putzhaftung erlaeutern
g) wichtige Putzarten
unterscheiden
h) Putz- und Mauermoertel
herstellen
i) einfache Putzarbeiten
durchfuehren
8Verlegen von Platten a) Arten und Eigenschaften
und Fliesen (§ 5 Nr. 8) von Platten und Fliesen
nennen
b) einfache Verlegearbeiten
5
mit Platten und Fliesen
durchfuehren
c) Platten und Fliesen
bearbeiten
9Be- und Verarbeiten von a) Werkzeuge fuer die
Kunststoffen (§ 5 Nr. Kunststoffbe- und
9) Verarbeitung nennen
b) Arten und Eigenschaften
der Kunstharze und der
Kunststoffe nennen
c) Kunstharze und Kunststoffe
9
lagern
d) Kunststoffhalbzeuge
formen, kleben und
schweissen
e) Kunststoffhalbzeuge saegen,
bohren und schneiden
f) Kunstharze verarbeiten
10Herstellen von Beton (§ a) Zementarten, -festigkeits-
5 Nr. 10) klassen und -bezeichnungen
nennen
b) Arten und Eigenschaften
der Zuschlaege beschreiben
9
c) Kornzusammensetzung der
Zuschlaege ermitteln
d) Betonmischungen herstellen
e) Zweck von Pruefkoerpern
nennen
11Herstellen von a) Materialien fuer
Schalungen und Formen die Schalungs- und
(§ 5 Nr. 11) Formenherstellung nennen 1
b) Grundregeln des Schalungs-
und Formenbaus beschreiben
12Herstellen und Einbauen a) Arten, Eigenschaften und
von Bewehrungen (§ 5 Verwendung der Betonstaehle
Nr. 12) nennen 4
b) Metalle saegen, feilen,
bohren und verschrauben
13Herstellen von a) Arten von
Betonbauteilen (§ 5 Nr. Betonfertigteilen,
1
13) Betonwerkstein und
Betonwaren nennen
-8-
b) Lage der Bewehrung in
Stahlbetonbauteilen
erlaeutern
14Herstellen von Arten und Eigenschaften
Daemmungen (§ 5 Nr. 14) von Daemmstoffen 1
beschreiben
15Herstellen, a) Arten der Gerueste nennen
Transportieren, b) einfache Gerueste
Montieren und Verlegen aufstellen und abbauen 2
von Betonfertigteilen
(§ 5 Nr. 16)
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
1Herstellen von Beton (§ a) Geraete und Maschinen
5 Nr. 10) zur Betonherstellung
beschreiben, warten und
bedienen
b) Sieblinie erstellen
c) Zusatzmittel und
Zusatzstoffe nennen sowie 4
deren Eigenschaften und
Verwendung beschreiben
d) Bedeutung des
Wasserzementwertes fuer
die Betoneigenschaften
erlaeutern
e) Betonkonsistenz ermitteln
f) Bedeutung der Konsistenz
fuer die Betonverarbeitung 6
beschreiben
g) Pruefkoerper herstellen
h) Leicht-, Normal- und
Schwerbeton sowie
12
Beton mit besonderen
Eigenschaften herstellen
2Herstellen von a) Schalungen und Formen fuer
Schalungen und Formen Betonbauteile herstellen
10
(§ 5 Nr. 11) b) Schalungs- und Formenteile
saeubern, lagern und warten
3Herstellen und Einbauen a) Aufgabe der Bewehrung im
von Bewehrungen (§ 5 Spannbeton erlaeutern
Nr. 12) b) Vorschriften aus geltenden
Normen ueber Betondeckung,
Stahlabstaende, Endhaken
10
und Aufbiegungen nennen
c) Staehle schneiden und
biegen
d) Staehle flechten und
verlegen
4Herstellen von a) Sichtbetonoberflaechen
2
Betonbauteilen (§ 5 Nr. herstellen
13) b) Betonwaren herstellen
c) Betonwerkstein mit
besonders gestalteter
8
Oberflaeche herstellen
d) Stahlbetonfertigteile
herstellen
e) Verankerungen und
6
Verbindungsteile einbauen
f) Betonbauteile entschalen,
nachbehandeln, pruefen und 4
kennzeichnen
-9-
5Herstellen von a) Aufgabe von Schall- und
Daemmungen (§ 5 Nr. 14) Waermedaemmschichten in
Bauteilen beschreiben 4
b) Schall- und
Waermedaemmstoffe einbauen
6Herstellen und a) Waschbetonoberflaechen
4
Behandeln von herstellen
Oberflaechen (§ 5 Nr. b) Oberflaechen steinmetzmaessig
15) bearbeiten
c) Oberflaechen schleifen und
polieren
12
d) Oberflaechen sandstrahlen
und flammstrahlen
e) Oberflaechen hydrophobieren
und fluatieren
7Herstellen, a) Betonfertigteile
Transportieren, transportieren, lagern und
Montieren und Verlegen verladen
von Betonfertigteilen b) Betonfertigteile einmessen 8
(§ 5 Nr. 16) und montieren
c) Betonfertigteile verlegen
und einbauen
Abschnitt III: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten
Schwerpunkt A Betonstein und Terrazzo
Herstellen und a) Naturwerkstein saegen und
Behandeln von nachbearbeiten
Oberflaechen (§ 5 Nr. b) Naturwerkstein verlegen 14
15) c) Arten von Terrazzoboeden
beschreiben
d) Terrazzoboeden herstellen
Schwerpunkt B Betonfertigteilbau
Herstellen, a) Spannbetonbauweisen
Transportieren, beschreiben
Montieren und Verlegen b) Spannbetonfertigteile
14
von Betonfertigteilen herstellen
(§ 5 Nr. 16) c) Spannbetonfertigteile
transportieren, einbauen
und verankern
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt
III
und Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 998, 1135)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
- Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III -
1. Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl.
1966 I S. 1), zuletzt geaendert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990
(BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs.
3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen
mit folgenden Massgaben:
a) Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet bestehende Berechtigung,
aa) ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbstaendig zu betreiben,
bb) zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben
oder
cc) zur Fuehrung des Meistertitels
bleibt bestehen.
- 10 -
b) Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der
Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer,
soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.
c) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk als
stehendes Gewerbe selbstaendig zu betreiben, werden auf Antrag oder von Amts
wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle
eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Fuehren
solche Gewerbetreibende rechtmaessig den Titel Meister des Handwerks, sind sie
berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu
fuehren.
d) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbstaendig ein stehendes Gewerbe
betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der Anlage A der
Handwerksordnung als Handwerk aufgefuehrt ist, werden auf Antrag oder von Amts
wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.
e) Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksaehnliches
Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.
f) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks sind bis 31. Dezember
1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung entsprechend anzupassen; bis dahin
gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt
fuer die bestehenden Facharbeiter- und Meisterpruefungskommissionen; bis zum 31.
Dezember 1991 gelten sie als Pruefungsausschuesse im Sinne der Handwerksordnung.
Die Handwerkskammern haben unverzueglich, spaetestens jedoch bis zum 31. Dezember
1991, die Voraussetzungen fuer die Beteiligung der Gesellen entsprechend den
Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.
g) Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhaeltnisse werden
nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt, es sei denn, die Parteien
des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbildung in einem
Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.
h) Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen,
werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprueft, soweit nicht der
Bundesminister fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Uebergangsvorschriften fuer Verfahren und Zustaendigkeit
erlaesst.
i) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Pruefungsverfahren werden
nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.
k) Die Handwerkskammern koennen bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den nach
§ 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die
gesetzten Anforderungen noch nicht erfuellt werden koennen. Die Ausnahmen sind
zu befristen. Der Bundesminister fuer Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschraenken
oder aufheben.
l) Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung beduerfen
der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Wirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
m) Der Bundesminister fuer Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 46
Abs. 3 der Handwerksordnung, welche Pruefungen an Ausbildungseinrichtungen
der Nationalen Volksarmee nach Massgabe des § 3 Abs. 2 der Verordnung ueber die
Anerkennung von Pruefungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei der
Ablegung der Meisterpruefung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475)
als Voraussetzung fuer die Befreiung von Teil II der Meisterpruefung im Handwerk
anerkannt werden.
- 11 -
n) Der Bundesminister fuer Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2
der Handwerksordnung bestimmen, welche Pruefungen von Meistern der volkseigenen
Industrie, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt worden sind, mit welcher
Massgabe als ausreichende Voraussetzung fuer die Eintragung in die Handwerksrolle
anerkannt werden.
o) Pruefungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe sowie der
Systematik der Facharbeiterberufe in Handwerksberufen aus dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet stehen Gesellenpruefungszeugnisse nach § 31 Abs. 2
der Handwerksordnung gleich.
...
- Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III -
1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geaendert durch
§ 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs.
1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs.
2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs.
2 erlassene Rechtsverordnungen
mit folgenden Massgaben:
a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes beduerfen der gesonderten
Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes beduerfen der
gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Wirtschaft oder den
sonst zustaendigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
b) Die zustaendige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den
Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch
technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfuellt werden koennen.
Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der
sonst zustaendige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschraenken oder aufheben.
c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes ueber die
Ausbildung in ueberbetrieblichen Ausbildungsstaetten (§ 27 des Gesetzes) werden
nicht angewendet, wenn die zustaendige Stelle feststellt, dass eine solche
Ausbildung nicht moeglich ist.
d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes ueber die Inkraftsetzung des
Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen
Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907)
bestehende Ausbildungsverhaeltnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende
gefuehrt, es sei denn, dass eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht
moeglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften
ausdruecklich wuenscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhaeltnisses nach den
neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht moeglich ist, sind das
zustaendige Arbeitsamt und die zustaendige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu
unterstuetzen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach
den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlaengert werden, soweit
eine Berufsausbildung mit Abitur durchgefuehrt wird.
f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes
und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt
der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung
zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfuellung von
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Lehrvertraegen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes ueber die
Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der
Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S.
907) abgeschlossen worden sind. Fuer Betriebsakademien und andere der beruflichen
Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember
1990 zu gewaehrleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie-
und Handelskammern ist durch die Betriebe zu pruefen, inwieweit vorhandene
Kapazitaeten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstaetten) als
ueberbetriebliche Ausbildungsstaetten genutzt werden oder als Treuhandvermoegen an
die vorgenannten Kammern zur Nutzung uebertragen werden koennen.
h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zustaendigen Stellen
nicht bestehen, bestimmt das Land die zustaendige Stelle.
i) Lehrlinge, die gemaess der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet
werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprueft, soweit nicht
der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Uebergangsvorschriften fuer Verfahren und Zustaendigkeiten erlaesst.
k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Pruefungsverfahren in der
beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen
Vorschriften zu Ende gefuehrt.
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