Gesetz ueber den Verkehr mit
Betaeubungsmitteln (Betaeubungsmittelgesetz -
BtMG)
BtMG

vom  28.07.1981



"Betaeubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Maerz 1994 (BGBl. I S.
358), das zuletzt durch die Verordnung vom 19. Januar 2009 (BGBl. I S. 49) geaendert
worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 1.3.1994 I 358;
           zuletzt geaendert durch V v. 19.1.2009 I 49

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1. 8.1981 Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. BtMG 1981 Anhang
     Beachtung der
       EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
Das Gesetz wurde als Artikel 1 des G v. 28.7.1981 I 681 vom Bundestag mit Zustimmung
des Bundesrates beschlossen. Es ist am 1.1.1982 gem. Art. 7 Abs. 1 d. Gzur Neuordnung
d. Betaeubungsmittelrechts v. 28.7.1981 BGBl. I S. 681, 1187 in Kraft getreten.
Die Vorschriften, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermaechtigen, treten gem. Art. 7
Abs. 1 d. G zur Neuordnung d. Betaeubungsmittelrechts v. 28.7.1981 BGBl. I S. 681, 1187
am Tag nach der Verkuendung in Kraft. Das G wurde am 31.7.1981 verkuendet.

Inhaltsuebersicht
Erster Abschnitt
      Begriffsbestimmungen
§ 1        Betaeubungsmittel
§ 2        Sonstige Begriffe
Zweiter Abschnitt
      Erlaubnis und Erlaubnisverfahren
§ 3        Erlaubnis zum Verkehr mit Betaeubungsmitteln
§ 4        Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
§ 5        Versagung der Erlaubnis
§ 6        Sachkenntnis
§ 7        Antrag
§ 8        Entscheidung
§ 9        Beschraenkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen
§ 10       Ruecknahme und Widerruf
§ 10a      Erlaubnis fuer den Betrieb von Drogenkonsumraeumen
Dritter Abschnitt
      Pflichten im Betaeubungsmittelverkehr
§ 11       Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
§ 12       Abgabe und Erwerb
§ 13       Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung
§ 14       Kennzeichnung und Werbung
§ 15       Sicherungsmassnahmen
§ 16       Vernichtung
§ 17       Aufzeichnungen
§ 18       Meldungen
§ 18a      Verbote
Vierter Abschnitt
      Ueberwachung

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§ 19       Durchfuehrende Behoerde
§ 20       Besondere Ermaechtigung fuer den Spannungs- oder Verteidigungsfall
§ 21       Mitwirkung anderer Behoerden
§ 22       Ueberwachungsmassnahmen
§ 23       Probenahme
§ 24       Duldungs- und Mitwirkungspflicht
§ 24a      Anzeige des Anbaus von Nutzhanf
§ 25       Kosten
Fuenfter Abschnitt
      Vorschriften fuer Behoerden
§ 26       Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz
§ 27       Meldungen und Auskuenfte
§ 28       Jahresbericht an die Vereinten Nationen
Sechster Abschnitt
      Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 29       Straftaten
§ 29a      Straftaten
§ 30       Straftaten
§ 30a      Straftaten
§ 30b      Straftaten
§ 30c      Vermoegensstrafe
§ 31       Strafmilderung oder Absehen von Strafe
§ 31a      Absehen von der Verfolgung
§ 32       Ordnungswidrigkeiten
§ 33       Erweiterter Verfall und Einziehung
§ 34       Fuehrungsaufsicht
Siebenter Abschnitt
      Betaeubungsmittelabhaengige Straftaeter
§ 35       Zurueckstellung der Strafvollstreckung
§ 36       Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewaehrung
§ 37       Absehen von der Verfolgung
§ 38       Jugendliche und Heranwachsende
Achter Abschnitt
      Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 39       Uebergangsregelung
§ 40 und § (gegenstandslos)
40a
§ 41       (weggefallen)

Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen

§ 1 Betaeubungsmittel
(1) Betaeubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III
aufgefuehrten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, nach Anhoerung von Sachverstaendigen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu aendern oder zu
ergaenzen, wenn dies
1. nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem
   im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhaengigkeit,
2. wegen der Moeglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes
   Betaeubungsmittel herstellen zu koennen, oder
3. zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betaeubungsmitteln oder anderen
   Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmasses der missbraeuchlichen Verwendung und
   wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefaehrdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 koennen einzelne Stoffe oder
Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf
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Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die
Sicherheit und die Kontrolle des Betaeubungsmittelverkehrs gewaehrleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium fuer Gesundheit wird ermaechtigt in dringenden Faellen zur
Sicherheit oder zur Kontrolle des Betaeubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel sind, in
die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmasses der missbraeuchlichen
Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefaehrdung der Gesundheit
erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt
nach Ablauf eines Jahres ausser Kraft.

(4) Das Bundesministerium fuer Gesundheit (Bundesministerium) wird ermaechtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder
die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu aendern, soweit das
auf Grund von Aenderungen der Anhaenge zu dem Einheits-Uebereinkommen von 1961 ueber
Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S.
111) und dem Uebereinkommen von 1971 ueber psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477)
(Internationale Suchtstoffuebereinkommen) in ihrer jeweils fuer die Bundesrepublik
Deutschland verbindlichen Fassung erforderlich ist.

§ 2 Sonstige Begriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Stoff:
   eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Pflanzenbestandteil in bearbeitetem oder
   unbearbeitetem Zustand sowie eine chemische Verbindung und deren Ester, Ether,
   Isomere, Molekuelverbindungen und Salze - roh oder gereinigt - sowie deren natuerlich
   vorkommende Gemische und Loesungen;
2. Zubereitung:
   ohne Ruecksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Loesung eines
   oder mehrerer Stoffe ausser den natuerlich vorkommenden Gemischen und Loesungen;
3. ausgenommene Zubereitung:
   eine in den Anlagen I bis III bezeichnete Zubereitung, die von den
   betaeubungsmittelrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise ausgenommen ist;
4. Herstellen:
   das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln.

(2) Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betaeubungsmittels steht jedes sonstige Verbringen in
den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

Zweiter Abschnitt
Erlaubnis und Erlaubnisverfahren

§ 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betaeubungsmitteln
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes fuer Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf,
wer
1. Betaeubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen
   Handel zu treiben, einfuehren, ausfuehren, abgeben, veraeussern, sonst in den Verkehr
   bringen, erwerben oder
2. ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.

(2) Eine Erlaubnis fuer die in Anlage I bezeichneten Betaeubungsmittel kann
das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu
wissenschaftlichen oder anderen im oeffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

§ 4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

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(1) Einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 bedarf nicht, wer
1. im Rahmen des Betriebs einer oeffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke
   (Apotheke)
   a) in Anlage II oder III bezeichnete Betaeubungsmittel oder dort ausgenommene
      Zubereitungen herstellt,
   b) in Anlage II oder III bezeichnete Betaeubungsmittel erwirbt,
   c) in Anlage III bezeichnete Betaeubungsmittel auf Grund aerztlicher, zahnaerztlicher
      oder tieraerztlicher Verschreibung abgibt oder
   d) in Anlage II oder III bezeichnete Betaeubungsmittel an Inhaber einer Erlaubnis
      zum Erwerb dieser Betaeubungsmittel zurueckgibt oder an den Nachfolger im Betrieb
      der Apotheke abgibt,
   e) in Anlage I, II oder III bezeichnete Betaeubungsmittel zur Untersuchung, zur
      Weiterleitung an eine zur Untersuchung von Betaeubungsmitteln berechtigte Stelle
      oder zur Vernichtung entgegennimmt,

2. im Rahmen des Betriebs einer tieraerztlichen Hausapotheke
   a) in Anlage II oder III bezeichnete Betaeubungsmittel oder dort ausgenommene
      Zubereitungen herstellt,
   b) in Anlage II oder III bezeichnete Betaeubungsmittel erwirbt,
   c) in Anlage III bezeichnete Betaeubungsmittel fuer ein von ihm behandeltes Tier
      abgibt oder
   d) in Anlage II oder III bezeichnete Betaeubungsmittel an Inhaber einer Erlaubnis
      zum Erwerb dieser Betaeubungsmittel zurueckgibt oder an den Nachfolger im Betrieb
      der tieraerztlichen Hausapotheke abgibt,

3. in Anlage III bezeichnete Betaeubungsmittel
   a) auf Grund aerztlicher, zahnaerztlicher oder tieraerztlicher Verschreibung oder
   b) zur Anwendung an einem Tier von einer Person, die dieses Tier behandelt und eine
      tieraerztliche Hausapotheke betreibt,
   erwirbt,
4. in Anlage III bezeichnete Betaeubungsmittel
   a) als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt im Rahmen des grenzueberschreitenden
      Dienstleistungsverkehrs oder
   b) auf Grund aerztlicher, zahnaerztlicher oder tieraerztlicher Verschreibung erworben
      hat und sie als Reisebedarf
   ausfuehrt oder einfuehrt oder
5. gewerbsmaessig
   a) an der Befoerderung von Betaeubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am
      Betaeubungsmittelverkehr beteiligt ist oder die Lagerung und Aufbewahrung von
      Betaeubungsmitteln im Zusammenhang mit einer solchen Befoerderung oder fuer einen
      befugten Teilnehmer am Betaeubungsmittelverkehr uebernimmt oder
   b) die Versendung von Betaeubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am
      Betaeubungsmittelverkehr durch andere besorgt oder vermittelt.


(2) Einer Erlaubnis nach § 3 beduerfen nicht Bundes- und Landesbehoerden fuer den
Bereich ihrer dienstlichen Taetigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von
Betaeubungsmitteln beauftragten Behoerden.

(3) Wer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 keiner Erlaubnis bedarf und am
Betaeubungsmittelverkehr teilnehmen will, hat dies dem Bundesinstitut fuer Arzneimittel
und Medizinprodukte zuvor anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten:
1. den Namen und die Anschriften des Anzeigenden sowie der Apotheke oder der
   tieraerztlichen Hausapotheke,

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2. das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behoerde der apothekenrechtlichen
   Erlaubnis oder der Approbation als Tierarzt und
3. das Datum des Beginns der Teilnahme am Betaeubungsmittelverkehr.
Das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet die zustaendige
oberste Landesbehoerde unverzueglich ueber den Inhalt der Anzeigen, soweit sie
tieraerztliche Hausapotheken betreffen.

§ 5 Versagung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 3 ist zu versagen, wenn
1. nicht gewaehrleistet ist, dass in der Betriebsstaette und, sofern weitere
   Betriebsstaetten in nicht benachbarten Gemeinden bestehen, in jeder dieser
   Betriebsstaetten eine Person bestellt wird, die verantwortlich ist fuer die
   Einhaltung der betaeubungsmittelrechtlichen Vorschriften und der Anordnungen der
   Ueberwachungsbehoerden (Verantwortlicher); der Antragsteller kann selbst die Stelle
   eines Verantwortlichen einnehmen,
2. der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche Sachkenntnis hat oder die
   ihm obliegenden Verpflichtungen nicht staendig erfuellen kann,
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlaessigkeit des
   Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei
   juristischen Personen oder nicht rechtsfaehigen Personenvereinigungen der nach
   Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschaeftsfuehrung
   Berechtigten ergeben,
4. geeignete Raeume, Einrichtungen und Sicherungen fuer die Teilnahme am
   Betaeubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen nicht
   vorhanden sind,
5. die Sicherheit oder Kontrolle des Betaeubungsmittelverkehrs oder der Herstellung
   ausgenommener Zubereitungen aus anderen als den in den Nummern 1 bis 4 genannten
   Gruenden nicht gewaehrleistet ist,
6. die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck dieses
   Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevoelkerung sicherzustellen,
   daneben aber den Missbrauch von Betaeubungsmitteln oder die missbraeuchliche
   Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder Erhalten einer
   Betaeubungsmittelabhaengigkeit soweit wie moeglich auszuschliessen, vereinbar ist oder
7. bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen einem Mangel nicht innerhalb der
   gesetzten Frist (§ 8 Abs. 2) abgeholfen wird.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der Durchfuehrung der internationalen
Suchtstoffuebereinkommen oder Beschluessen, Anordnungen oder Empfehlungen
zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen
Rechtsakten der Organe der Europaeischen Gemeinschaften geboten ist.

§ 6 Sachkenntnis
(1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) wird erbracht
1. im Falle des Herstellens von Betaeubungsmitteln oder ausgenommenen Zubereitungen,
   die Arzneimittel sind, durch den Nachweis der Sachkenntnis als Herstellungsleiter
   oder Kontrolleiter nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes,
2. im Falle des Herstellens von Betaeubungsmitteln, die keine Arzneimittel sind, durch
   das Zeugnis ueber eine nach abgeschlossenem wissenschaftlichem Hochschulstudium der
   Biologie, der Chemie, der Pharmazie, der Human- oder der Veterinaermedizin abgelegte
   Pruefung und durch die Bestaetigung einer mindestens einjaehrigen praktischen
   Taetigkeit in der Herstellung oder Pruefung von Betaeubungsmitteln,
3. im Falle des Verwendens fuer wissenschaftliche Zwecke durch das Zeugnis ueber eine
   nach abgeschlossenem wissenschaftlichem Hochschulstudium der Biologie, der Chemie,
   der Pharmazie, der Human- oder der Veterinaermedizin abgelegte Pruefung und


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4. in allen anderen Faellen durch das Zeugnis ueber eine abgeschlossene Berufsausbildung
   als Kaufmann im Gross- und Aussenhandel in den Fachbereichen Chemie oder Pharma
   und durch die Bestaetigung einer mindestens einjaehrigen praktischen Taetigkeit im
   Betaeubungsmittelverkehr.

(2) Das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte kann im Einzelfall von den
im Absatz 1 genannten Anforderungen an die Sachkenntnis abweichen, wenn die Sicherheit
und Kontrolle des Betaeubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener
Zubereitungen gewaehrleistet sind.

§ 7 Antrag
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 ist in doppelter Ausfertigung beim
Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellen, das eine Ausfertigung
der zustaendigen obersten Landesbehoerde uebersendet. Dem Antrag muessen folgende Angaben
und Unterlagen beigefuegt werden:
1. die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des Antragstellers und der
   Verantwortlichen,
2. fuer die Verantwortlichen die Nachweise ueber die erforderliche Sachkenntnis und
   Erklaerungen darueber, ob und auf Grund welcher Umstaende sie die ihnen obliegenden
   Verpflichtungen staendig erfuellen koennen,
3. eine Beschreibung der Lage der Betriebsstaetten nach Ort (gegebenenfalls
   Flurbezeichnung), Strasse, Hausnummer, Gebaeude und Gebaeudeteil sowie der Bauweise
   des Gebaeudes,
4. eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen gegen die Entnahme von
   Betaeubungsmitteln durch unbefugte Personen,
5. die Art des Betaeubungsmittelverkehrs (§ 3 Abs. 1),
6. die Art und die voraussichtliche Jahresmenge der herzustellenden oder benoetigten
   Betaeubungsmittel,
7. im Falle des Herstellens (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) von Betaeubungsmitteln oder
   ausgenommenen Zubereitungen eine kurzgefasste Beschreibung des Herstellungsganges
   unter Angabe von Art und Menge der Ausgangsstoffe oder -zubereitungen, der
   Zwischen- und Endprodukte, auch wenn Ausgangsstoffe oder -zubereitungen, Zwischen-
   oder Endprodukte keine Betaeubungsmittel sind; bei nicht abgeteilten Zubereitungen
   zusaetzlich die Gewichtsvomhundertsaetze, bei abgeteilten Zubereitungen die
   Gewichtsmengen der je abgeteilte Form enthaltenen Betaeubungsmittel und
8. im Falle des Verwendens zu wissenschaftlichen oder anderen im oeffentlichen
   Interesse liegenden Zwecken eine Erlaeuterung des verfolgten Zwecks unter Bezugnahme
   auf einschlaegige wissenschaftliche Literatur.

§ 8 Entscheidung
(1) Das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte soll innerhalb von drei
Monaten nach Eingang des Antrages ueber die Erteilung der Erlaubnis entscheiden. Es
unterrichtet die zustaendige oberste Landesbehoerde unverzueglich ueber die Entscheidung.

(2) Gibt das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte dem Antragsteller
Gelegenheit, Maengeln des Antrages abzuhelfen, so wird die in Absatz 1 bezeichnete
Frist bis zur Behebung der Maengel oder bis zum Ablauf der zur Behebung der Maengel
gesetzten Frist gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tage, an dem dem Antragsteller die
Aufforderung zur Behebung der Maengel zugestellt wird.

(3) Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Aenderung der in § 7 bezeichneten Angaben dem
Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte unverzueglich mitzuteilen. Bei einer
Erweiterung hinsichtlich der Art der Betaeubungsmittel oder des Betaeubungsmittelverkehrs
sowie bei Aenderungen in der Person des Erlaubnisinhabers oder der Lage der
Betriebsstaetten, ausgenommen innerhalb eines Gebaeudes, ist eine neue Erlaubnis zu
beantragen. In den anderen Faellen wird die Erlaubnis geaendert. Die zustaendige oberste
Landesbehoerde wird ueber die Aenderung der Erlaubnis unverzueglich unterrichtet.

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§ 9 Beschraenkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen
(1) Die Erlaubnis ist zur Sicherheit und Kontrolle des Betaeubungsmittelverkehrs oder
der Herstellung ausgenommener Zubereitungen auf den jeweils notwendigen Umfang zu
beschraenken. Sie muss insbesondere regeln:
1. die Art der Betaeubungsmittel und des Betaeubungsmittelverkehrs,
2. die voraussichtliche Jahresmenge und den Bestand an Betaeubungsmitteln,
3. die Lage der Betriebstaetten und
4. den Herstellungsgang und die dabei anfallenden Ausgangs-, Zwischen- und
   Endprodukte, auch wenn sie keine Betaeubungsmittel sind.

(2) Die Erlaubnis kann
1. befristet, mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen verbunden werden oder
2. nach ihrer Erteilung hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 geaendert oder mit sonstigen
   Beschraenkungen oder Auflagen versehen werden,
wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Betaeubungsmittelverkehrs oder der
Herstellung ausgenommener Zubereitungen erforderlich ist oder die Erlaubnis der
Durchfuehrung der internationalen Suchtstoffuebereinkommen oder von Beschluessen,
Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle
entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europaeischen Gemeinschaften
geboten ist.

§ 10 Ruecknahme und Widerruf
(1) Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes
von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. Die Frist kann verlaengert
werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Die zustaendige oberste Landesbehoerde wird ueber die Ruecknahme oder den Widerruf der
Erlaubnis unverzueglich unterrichtet.

§ 10a Erlaubnis fuer den Betrieb von Drogenkonsumraeumen
(1) Einer Erlaubnis der zustaendigen obersten Landesbehoerde bedarf, wer eine Einrichtung
betreiben will, in deren Raeumlichkeiten Betaeubungsmittelabhaengigen eine Gelegenheit zum
Verbrauch von mitgefuehrten, aerztlich nicht verschriebenen Betaeubungsmitteln verschafft
oder gewaehrt wird (Drogenkonsumraum). Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die
Landesregierung die Voraussetzungen fuer die Erteilung in einer Rechtsverordnung nach
Massgabe des Absatzes 2 geregelt hat.

(2) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen
fuer die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln. Die Regelungen muessen
insbesondere folgende Mindeststandards fuer die Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch
von Betaeubungsmitteln in Drogenkonsumraeumen festlegen:
1.   Zweckdienliche sachliche Ausstattung der Raeumlichkeiten, die als Drogenkonsumraum
     dienen sollen;
2.   Gewaehrleistung einer sofort einsatzfaehigen medizinischen Notfallversorgung;
3.   medizinische Beratung und Hilfe zum Zwecke der Risikominderung beim Verbrauch der
     von Abhaengigen mitgefuehrten Betaeubungsmittel;
4.   Vermittlung von weiterfuehrenden und ausstiegsorientierten Angeboten der Beratung
     und Therapie;
5.   Massnahmen zur Verhinderung von Straftaten nach diesem Gesetz in
     Drogenkonsumraeumen, abgesehen vom Besitz von Betaeubungsmitteln nach § 29 Abs. 1
     Satz 1 Nr. 3 zum Eigenverbrauch in geringer Menge;
6.   erforderliche Formen der Zusammenarbeit mit den fuer die oeffentliche Sicherheit und
     Ordnung zustaendigen oertlichen Behoerden, um Straftaten im unmittelbaren Umfeld der
     Drogenkonsumraeume soweit wie moeglich zu verhindern;

                                            -7-
       
                                                                               

7.    genaue Festlegung des Kreises der berechtigten Benutzer von Drogenkonsumraeumen,
      insbesondere im Hinblick auf deren Alter, die Art der mitgefuehrten
      Betaeubungsmittel sowie die geduldeten Konsummuster; offenkundige Erst- oder
      Gelegenheitskonsumenten sind von der Benutzung auszuschliessen;
8.    eine Dokumentation und Evaluation der Arbeit in den Drogenkonsumraeumen;
9.    staendige Anwesenheit von persoenlich zuverlaessigem Personal in ausreichender Zahl,
      das fuer die Erfuellung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Anforderungen fachlich
      ausgebildet ist;
10.   Benennung einer sachkundigen Person, die fuer die Einhaltung der in den Nummern
      1 bis 9 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehoerde sowie der
      Anordnungen der Ueberwachungsbehoerde verantwortlich ist (Verantwortlicher) und die
      ihm obliegenden Verpflichtungen staendig erfuellen kann.

(3) Fuer das Erlaubnisverfahren gelten § 7 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 und 8, §§ 8, 9 Abs.
2 und § 10 entsprechend; dabei tritt an die Stelle des Bundesinstituts fuer Arzneimittel
und Medizinprodukte jeweils die zustaendige oberste Landesbehoerde, an die Stelle der
obersten Landesbehoerde jeweils das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte.

(4) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 berechtigt das in einem Drogenkonsumraum taetige
Personal nicht, eine Substanzanalyse der mitgefuehrten Betaeubungsmittel durchzufuehren
oder beim unmittelbaren Verbrauch der mitgefuehrten Betaeubungsmittel aktive Hilfe zu
leisten.

Dritter Abschnitt
Pflichten im Betaeubungsmittelverkehr

§ 11 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
(1) Wer Betaeubungsmittel im Einzelfall einfuehren oder ausfuehren will, bedarf dazu
neben der erforderlichen Erlaubnis nach § 3 einer Genehmigung des Bundesinstitutes fuer
Arzneimittel und Medizinprodukte. Betaeubungsmittel duerfen durch den Geltungsbereich
dieses Gesetzes nur unter zollamtlicher Ueberwachung ohne weiteren als den durch die
Befoerderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt und ohne dass das Betaeubungsmittel
zu irgendeinem Zeitpunkt waehrend des Verbringens dem Durchfuehrenden oder einer dritten
Person tatsaechlich zur Verfuegung steht, durchgefuehrt werden. Ausgenommene Zubereitungen
duerfen nicht in Laender ausgefuehrt werden, die die Einfuhr verboten haben.

(2) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates das Verfahren ueber die Erteilung der Genehmigung zu regeln und Vorschriften
ueber die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zu erlassen, soweit es zur Sicherheit
oder Kontrolle des Betaeubungsmittelverkehrs, zur Durchfuehrung der internationalen
Suchtstoffuebereinkommen oder von Rechtsakten der Organe der Europaeischen Gemeinschaften
erforderlich ist. Insbesondere koennen
1. die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr auf bestimmte Betaeubungsmittel und Mengen
   beschraenkt sowie in oder durch bestimmte Laender oder aus bestimmten Laendern
   verboten,
2. Ausnahmen von Absatz 1 fuer den Reiseverkehr und die Versendung von Proben im Rahmen
   der internationalen Zusammenarbeit zugelassen,
3. Regelungen ueber das Mitfuehren von Betaeubungsmitteln durch Aerzte, Zahnaerzte und
   Tieraerzte im Rahmen des grenzueberschreitenden Dienstleistungsverkehrs getroffen und
4. Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe und Aufbewahrung der zu verwendenden amtlichen
   Formblaetter festgelegt
werden.

§ 12 Abgabe und Erwerb
(1) Betaeubungsmittel duerfen nur abgegeben werden an

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1. Personen oder Personenvereinigungen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 3 zum
   Erwerb sind oder eine Apotheke oder tieraerztliche Hausapotheke betreiben,
2. die in § 4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behoerden oder Einrichtungen,
3. (weggefallen)

(2) Der Abgebende hat dem Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte ausser
in den Faellen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e unverzueglich jede einzelne Abgabe
unter Angabe des Erwerbers und der Art und Menge des Betaeubungsmittels zu melden. Der
Erwerber hat dem Abgebenden den Empfang der Betaeubungsmittel zu bestaetigen.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht bei
1. Abgabe von in Anlage III bezeichneten Betaeubungsmitteln
   a) auf Grund aerztlicher, zahnaerztlicher oder tieraerztlicher Verschreibung im Rahmen
      des Betriebes einer Apotheke,
   b) im Rahmen des Betriebes einer tieraerztlichen Hausapotheke fuer ein vom Betreiber
      dieser Hausapotheke behandeltes Tier,

2. der Ausfuhr von Betaeubungsmitteln und
3. Abgabe und Erwerb von Betaeubungsmitteln zwischen den in § 4 Abs. 2 oder § 26
   genannten Behoerden oder Einrichtungen.

(4) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates das Verfahren hinsichtlich der Meldung und der Empfangsbestaetigung,
insbesondere Form, Inhalt, Ausgabe und Aufbewahrung der hierbei zu verwendenden
amtlichen Formblaetter zu regeln, soweit es fuer die Sicherheit oder Kontrolle des
Betaeubungsmittelverkehrs erforderlich ist.

§ 13 Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung
(1) Die in Anlage III bezeichneten Betaeubungsmittel duerfen nur von Aerzten,
Zahnaerzten und Tieraerzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer aerztlichen,
zahnaerztlichen oder tieraerztlichen Behandlung einschliesslich der aerztlichen Behandlung
einer Betaeubungsmittelabhaengigkeit verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren
Verbrauch ueberlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder
tierischen Koerper begruendet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begruendet,
wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Die in Anlagen I
und II bezeichneten Betaeubungsmittel duerfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem
anderen zum unmittelbaren Verbrauch ueberlassen werden.

(2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betaeubungsmittel duerfen nur im Rahmen des Betriebs
einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Im Rahmen des
Betriebs einer tieraerztlichen Hausapotheke duerfen nur die in Anlage III bezeichneten
Betaeubungsmittel und nur zur Anwendung bei einem vom Betreiber der Hausapotheke
behandelten Tier abgegeben werden.

(3) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten Betaeubungsmitteln,
ihre Abgabe auf Grund einer Verschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und
des Bestandes bei Aerzten, Zahnaerzten, Tieraerzten, in Apotheken, tieraerztlichen
Hausapotheken, Krankenhaeusern und Tierkliniken zu regeln, soweit es zur Sicherheit oder
Kontrolle des Betaeubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere koennen
1. das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder Mengen
   beschraenkt,
2. das Verschreiben von Substitutionsmitteln fuer Drogenabhaengige von der Erfuellung
   von Mindestanforderungen an die Qualifikation der verschreibenden Aerzte abhaengig
   gemacht und die Festlegung der Mindestanforderungen den Aerztekammern uebertragen,
3. Meldungen



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   a) der verschreibenden Aerzte an das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und
      Medizinprodukte ueber das Verschreiben eines Substitutionsmittels fuer einen
      Patienten in anonymisierter Form,
   b) der Aerztekammern an das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte ueber
      die Aerzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfuellen und
   Mitteilungen
   c) des Bundesinstituts fuer Arzneimittel und Medizinprodukte an die zustaendigen
      Ueberwachungsbehoerden und an die verschreibenden Aerzte ueber die Patienten,
      denen bereits ein anderer Arzt ein Substitutionsmittel verschrieben hat, in
      anonymisierter Form,
   d) des Bundesinstituts fuer Arzneimittel und Medizinprodukte an die zustaendigen
      Ueberwachungsbehoerden der Laender ueber die Aerzte, die die Mindestanforderungen
      nach Nummer 2 erfuellen,
   e) des Bundesinstituts fuer Arzneimittel und Medizinprodukte an die obersten
      Landesgesundheitsbehoerden ueber die Anzahl der Patienten, denen ein
      Substitutionsmittel verschrieben wurde, die Anzahl der Aerzte, die zum
      Verschreiben eines Substitutionsmittels berechtigt sind, die Anzahl der
      Aerzte, die ein Substitutionsmittel verschrieben haben, die verschriebenen
      Substitutionsmittel und die Art der Verschreibung
   sowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt der Meldungen und Mitteilungen
   vorgeschrieben,
4. Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und Rueckgabe des zu verwendenden
   amtlichen Formblattes fuer die Verschreibung sowie der Aufzeichnungen ueber den
   Verbleib und den Bestand festgelegt und
5. Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c fuer die Ausruestung von
   Kauffahrteischiffen erlassen werden.
Die Empfaenger nach Satz 2 Nr. 3 duerfen die uebermittelten Daten nicht fuer einen anderen
als den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und
Medizinprodukte handelt bei der Wahrnehmung der ihm durch Rechtsverordnung nach Satz
2 zugewiesenen Aufgaben als vom Bund entliehenes Organ des jeweils zustaendigen Landes;
Einzelheiten einschliesslich der Kostenerstattung an den Bund werden durch Vereinbarung
geregelt.

§ 14 Kennzeichnung und Werbung
(1) Im Betaeubungsmittelverkehr sind die Betaeubungsmittel unter Verwendung der in
den Anlagen aufgefuehrten Kurzbezeichnungen zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat in
deutlich lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise zu erfolgen.

(2) Die Kennzeichnung muss ausserdem enthalten
1. bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betaeubungsmitteln den
   Gewichtsvomhundertsatz und bei abgeteilten Betaeubungsmitteln das Gewicht des
   enthaltenen reinen Stoffes,
2. auf Betaeubungsmittelbehaeltnissen und - soweit verwendet - auf den aeusseren
   Umhuellungen bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die enthaltene
   Gewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen die enthaltene Stueckzahl; dies gilt
   nicht fuer Vorratsbehaeltnisse in wissenschaftlichen Laboratorien sowie fuer zur
   Abgabe bestimmte kleine Behaeltnisse und Ampullen.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer Vorratsbehaeltnisse in Apotheken und
tieraerztlichen Hausapotheken.

(4) Die Absaetze 1 und 2 gelten sinngemaess auch fuer die Bezeichnung von
Betaeubungsmitteln, in Katalogen, Preislisten, Werbeanzeigen oder aehnlichen
Druckerzeugnissen, die fuer die am Betaeubungsmittelverkehr beteiligten Fachkreise
bestimmt sind.



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(5) Fuer in Anlage I bezeichnete Betaeubungsmittel darf nicht geworben werden. Fuer
in den Anlagen II und III bezeichnete Betaeubungsmittel darf nur in Fachkreisen der
Industrie und des Handels sowie bei Personen und Personenvereinigungen, die eine
Apotheke oder eine tieraerztliche Hausapotheke betreiben, geworben werden, fuer in Anlage
III bezeichnete Betaeubungsmittel auch bei Aerzten, Zahnaerzten und Tieraerzten.

§ 15 Sicherungsmassnahmen
Wer am Betaeubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betaeubungsmittel, die sich in seinem
Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Das
Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte kann Sicherungsmassnahmen anordnen,
soweit es nach Art oder Umfang des Betaeubungsmittelverkehrs, dem Gefaehrdungsgrad oder
der Menge der Betaeubungsmittel erforderlich ist.

§ 16 Vernichtung
(1) Der Eigentuemer von nicht mehr verkehrsfaehigen Betaeubungsmitteln hat diese auf seine
Kosten in Gegenwart von zwei Zeugen in einer Weise zu vernichten, die eine auch nur
teilweise Wiedergewinnung der Betaeubungsmittel ausschliesst sowie den Schutz von Mensch
und Umwelt vor schaedlichen Einwirkungen sicherstellt. Ueber die Vernichtung ist eine
Niederschrift zu fertigen und diese drei Jahre aufzubewahren.

(2) Das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte, in den Faellen des § 19
Abs. 1 Satz 3 die zustaendige Behoerde des Landes, kann den Eigentuemer auffordern, die
Betaeubungsmittel auf seine Kosten an diese Behoerden zur Vernichtung einzusenden. Ist
ein Eigentuemer der Betaeubungsmittel nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, oder
kommt der Eigentuemer seiner Verpflichtung zur Vernichtung oder der Aufforderung zur
Einsendung der Betaeubungsmittel gemaess Satz 1 nicht innerhalb einer zuvor gesetzten
Frist von drei Monaten nach, so treffen die in Satz 1 genannten Behoerden die zur
Vernichtung erforderlichen Massnahmen. Der Eigentuemer oder Besitzer der Betaeubungsmittel
ist verpflichtet, die Betaeubungsmittel den mit der Vernichtung beauftragten Personen
herauszugeben oder die Wegnahme zu dulden.

(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3 gelten entsprechend, wenn der Eigentuemer nicht
mehr benoetigte Betaeubungsmittel beseitigen will.

§ 17 Aufzeichnungen
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet, getrennt fuer jede
Betriebsstaette und jedes Betaeubungsmittel fortlaufend folgende Aufzeichnungen ueber
jeden Zugang und jeden Abgang zu fuehren:
1. das Datum,
2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lieferers oder des Empfaengers oder
   die sonstige Herkunft oder den sonstigen Verbleib,
3. die zugegangene oder abgegangene Menge und den sich daraus ergebenden Bestand,
4. im Falle des Anbaues zusaetzlich die Anbauflaeche nach Lage und Groesse sowie das Datum
   der Aussaat,
5. im Falle des Herstellens zusaetzlich die Angabe der eingesetzten oder hergestellten
   Betaeubungsmittel, der nicht dem Gesetz unterliegenden Stoffe oder der ausgenommenen
   Zubereitungen nach Art und Menge und
6. im Falle der Abgabe ausgenommener Zubereitungen durch deren Hersteller zusaetzlich
   den Namen oder die Firma und die Anschrift des Empfaengers.
Anstelle der in Nummer 6 bezeichneten Aufzeichnungen koennen die Durchschriften der
Ausgangsrechnungen, in denen die ausgenommenen Zubereitungen kenntlich gemacht sind,
fortlaufend nach dem Rechnungsdatum abgeheftet werden.

(2) Die in den Aufzeichnungen oder Rechnungen anzugebenden Mengen sind
1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge und
2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stueckzahl.

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(3) Die Aufzeichnungen oder Rechnungsdurchschriften sind drei Jahre, von der letzten
Aufzeichnung oder vom letzten Rechnungsdatum an gerechnet, gesondert aufzubewahren.

§ 18 Meldungen
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet, dem Bundesinstitut fuer
Arzneimittel und Medizinprodukte getrennt fuer jede Betriebsstaette und fuer jedes
Betaeubungsmittel die jeweilige Menge zu melden, die
1.    beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der Anbauflaeche nach Lage und Groesse,
2.    hergestellt wurde, aufgeschluesselt nach Ausgangsstoffen,
3.    zur Herstellung anderer Betaeubungsmittel verwendet wurde, aufgeschluesselt nach
      diesen Betaeubungsmitteln,
4.    zur Herstellung von nicht unter dieses Gesetz fallenden Stoffen verwendet wurde,
      aufgeschluesselt nach diesen Stoffen,
5.    zur Herstellung ausgenommener Zubereitungen verwendet wurde, aufgeschluesselt nach
      diesen Zubereitungen,
6.    eingefuehrt wurde, aufgeschluesselt nach Ausfuhrlaendern,
7.    ausgefuehrt wurde, aufgeschluesselt nach Einfuhrlaendern,
8.    erworben wurde,
9.    abgegeben wurde,
10.   vernichtet wurde,
11.   zu anderen als den nach den Nummern 1 bis 10 angegebenen Zwecken verwendet wurde,
      aufgeschluesselt nach den jeweiligen Verwendungszwecken und
12.   am Ende des jeweiligen Kalenderhalbjahres als Bestand vorhanden war.

(2) Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind
1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge und
2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stueckzahl.

(3) Die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 12 sind dem Bundesinstitut fuer Arzneimittel
und Medizinprodukte jeweils bis zum 31. Januar und 31. Juli fuer das vergangene
Kalenderhalbjahr und die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 bis zum 31. Januar fuer das
vergangene Kalenderjahr einzusenden.

(4) Fuer die in Absatz 1 bezeichneten Meldungen sind die vom Bundesinstitut fuer
Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen amtlichen Formblaetter zu verwenden.

Vierter Abschnitt
Ueberwachung

§ 19 Durchfuehrende Behoerde
(1) Der Betaeubungsmittelverkehr sowie die Herstellung ausgenommener Zubereitungen
unterliegt der Ueberwachung durch das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und
Medizinprodukte. Diese Stelle ist auch zustaendig fuer die Anfertigung, Ausgabe und
Auswertung der zur Verschreibung von Betaeubungsmitteln vorgeschriebenen amtlichen
Formblaetter. Der Betaeubungsmittelverkehr bei Aerzten, Zahnaerzten und Tieraerzten und in
Apotheken, tieraerztlichen Hausapotheken, Krankenhaeusern und Tierkliniken unterliegt
der Ueberwachung durch die zustaendigen Behoerden der Laender. Diese ueberwachen auch die
Einhaltung der in § 10a Abs. 2 aufgefuehrten Mindeststandards; den mit der Ueberwachung
beauftragten Personen stehen die in den §§ 22 und 24 geregelten Befugnisse zu.

(2) Das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte ist zugleich die besondere
Verwaltungsdienststelle im Sinne der internationalen Suchtstoffuebereinkommen.


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(3) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis
(Marihuana) in Anlage I Teil B unterliegt der Ueberwachung durch die Bundesanstalt
fuer Landwirtschaft und Ernaehrung. Fuer die Ueberwachung gelten die §§ 9, 10 und 10a der
Verordnung ueber die Gewaehrung von Flaechenbeihilfen und Lagerbeihilfen bei Flachs und
Hanf entsprechend.

§ 20 Besondere Ermaechtigung fuer den Spannungs- oder Verteidigungsfall
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen fuer Verteidigungszwecke zu aendern, um die medizinische Versorgung
der Bevoelkerung mit Betaeubungsmitteln sicherzustellen, wenn die Sicherheit und
Kontrolle des Betaeubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen
gewaehrleistet bleiben. Insbesondere koennen
1. Aufgaben des Bundesinstitutes fuer Arzneimittel und Medizinprodukte nach diesem
   Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auf das
   Bundesministerium uebertragen,
2. der Betaeubungsmittelverkehr und die Herstellung ausgenommener Zubereitungen an die
   in Satz 1 bezeichneten besonderen Anforderungen angepasst und
3. Meldungen ueber Bestaende an
   a) Betaeubungsmitteln,
   b) ausgenommenen Zubereitungen und
   c) zur Herstellung von Betaeubungsmitteln erforderlichen Ausgangsstoffen oder
      Zubereitungen, auch wenn diese keine Betaeubungsmittel sind,

angeordnet werden. In der Rechtsverordnung kann ferner der ueber die in Satz 2 Nr. 3
bezeichneten Bestaende Verfuegungsberechtigte zu deren Abgabe an bestimmte Personen oder
Stellen verpflichtet werden.

(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 darf nur nach Massgabe des Artikels 80a Abs. 1
des Grundgesetzes angewandt werden.

(3) (weggefallen)

§ 21 Mitwirkung anderer Behoerden
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken
bei der Ueberwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Betaeubungsmitteln mit.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern die Beamten der Bundespolizei, die mit Aufgaben des Grenzschutzes nach
§ 2 des Bundespolizeigesetzes betraut sind, und im Einvernehmen mit dem Bayerischen
Staatsminister des Innern die Beamten der Bayerischen Grenzpolizei mit der Wahrnehmung
von Aufgaben betrauen, die den Zolldienststellen nach Absatz 1 obliegen. Nehmen
die im Satz 1 bezeichneten Beamten diese Aufgaben wahr, gilt § 67 Abs. 2 des
Bundespolizeigesetzes entsprechend.

(3) Bei Verdacht von Verstoessen gegen Verbote und Beschraenkungen dieses Gesetzes,
die sich bei der Abfertigung ergeben, unterrichten die mitwirkenden Behoerden das
Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte unverzueglich.

§ 22 Ueberwachungsmassnahmen
(1) Die mit der Ueberwachung beauftragten Personen sind befugt,
1. Unterlagen ueber den Betaeubungsmittelverkehr oder die Herstellung oder das der
   Herstellung folgende Inverkehrbringen ausgenommener Zubereitungen einzusehen und
   hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen, soweit sie fuer die Sicherheit
   oder Kontrolle des Betaeubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener
   Zubereitungen von Bedeutung sein koennen,



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2. von natuerlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfaehigen
   Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskuenfte zu verlangen,
3. Grundstuecke, Gebaeude, Gebaeudeteile, Einrichtungen und Befoerderungsmittel,
   in denen der Betaeubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener
   Zubereitungen durchgefuehrt wird, zu betreten und zu besichtigen, wobei sich
   die beauftragten Personen davon zu ueberzeugen haben, dass die Vorschriften ueber
   den Betaeubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen
   beachtet werden. Zur Verhuetung dringender Gefahren fuer die oeffentliche
   Sicherheit und Ordnung, insbesondere wenn eine Vereitelung der Kontrolle des
   Betaeubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen zu
   besorgen ist, duerfen diese Raeumlichkeiten auch ausserhalb der Betriebs- und
   Geschaeftszeit sowie Wohnzwecken dienende Raeume betreten werden; insoweit wird
   das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
   eingeschraenkt. Soweit es sich um industrielle Herstellungsbetriebe und
   Grosshandelsbetriebe handelt, sind die Besichtigungen in der Regel alle zwei Jahre
   durchzufuehren,
4. vorlaeufige Anordnungen zu treffen, soweit es zur Verhuetung dringender Gefahren
   fuer die Sicherheit oder Kontrolle des Betaeubungsmittelverkehrs oder der
   Herstellung ausgenommener Zubereitungen geboten ist. Zum gleichen Zweck duerfen
   sie auch die weitere Teilnahme am Betaeubungsmittelverkehr oder die weitere
   Herstellung ausgenommener Zubereitungen ganz oder teilweise untersagen und die
   Betaeubungsmittelbestaende oder die Bestaende ausgenommener Zubereitungen unter
   amtlichen Verschluss nehmen. Die zustaendige Behoerde (§ 19 Abs. 1) hat innerhalb
   von einem Monat nach Erlass der vorlaeufigen Anordnungen ueber diese endgueltig zu
   entscheiden.

(2) Die zustaendige Behoerde kann Massnahmen gemaess Absatz 1 Nr. 1 und 2 auch auf
schriftlichem Wege anordnen.

§ 23 Probenahme
(1) Soweit es zur Durchfuehrung der Vorschriften ueber den Betaeubungsmittelverkehr
oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen erforderlich ist, sind die mit
der Ueberwachung beauftragten Personen befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben
nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit
nicht ausdruecklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe oder, sofern die
Probe nicht oder ohne Gefaehrdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher
Qualitaet teilbar ist, ein zweites Stueck der gleichen Art wie das als Probe entnommene
zurueckzulassen.

(2) Zurueckzulassende Proben sind amtlich zu verschliessen oder zu versiegeln. Sie sind
mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf
der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.

(3) Fuer entnommene Proben ist eine angemessene Entschaedigung zu leisten, soweit nicht
ausdruecklich darauf verzichtet wird.

§ 24 Duldungs- und Mitwirkungspflicht
(1) Jeder Teilnehmer am Betaeubungsmittelverkehr oder jeder Hersteller ausgenommener
Zubereitungen ist verpflichtet, die Massnahmen nach den §§ 22 und 23 zu dulden und
die mit der Ueberwachung beauftragten Personen bei der Erfuellung ihrer Aufgaben zu
unterstuetzen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Stellen zu bezeichnen, in denen der
Betaeubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen stattfindet,
umfriedete Grundstuecke, Gebaeude, Raeume, Behaelter und Behaeltnisse zu oeffnen, Auskuenfte
zu erteilen sowie Einsicht in Unterlagen und die Entnahme der Proben zu ermoeglichen.

(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.


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§ 24a Anzeige des Anbaus von Nutzhanf
Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis
(Marihuana) in Anlage I Teil B ist bis zum 15. Juni des Anbaujahres in dreifacher
Ausfertigung der Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung zur Erfuellung iher
Aufgaben nach § 19 Abs. 3 anzuzeigen. Fuer die Anzeige ist das von der Bundesanstalt
fuer Landwirtschaft und Ernaehrung herausgegebene amtliche Formblatt zu verwenden. Die
Anzeige muss enthalten:
1. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Landwirtes, bei juristischen Personen
   den Namen des Unternehmens der Landwirtschaft sowie des gesetzlichen Vertreters,
2. die dem Unternehmen der Landwirtschaft von der zustaendigen Berufsgenossenschaft
   zugeteilte Mitglieds-/Katasternummer,
3. die ausgesaete Sorte unter Beifuegung der amtlichen Etiketten,
4. die Aussaatflaeche in Hektar und Ar unter Angabe der Katasternummer; anstelle der
   Katasternummer kann die Aussaatflaeche auch durch Gemarkung, Flur und Flurstueck
   oder eine andere Angabe, die von der Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung
   anerkannt worden ist, charakterisiert werden.
Die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung uebersendet eine von ihr
abgezeichnete Ausfertigung der Anzeige unverzueglich dem Antragsteller. Sie hat ferner
eine Ausfertigung der Anzeige den zustaendigen Polizeibehoerden und Staatsanwaltschaften
auf deren Ersuchen zu uebersenden, wenn dies zur Verfolgung von Straftaten nach diesem
Gesetz erforderlich ist. Liegen der Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung
Anhaltspunkte vor, dass der Anbau von Nutzhanf nicht den Voraussetzungen des Buchstabens
d der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I Teil B entspricht, teilt sie
dies der oertlich zustaendigen Staatsanwaltschaft mit.

§ 25 Kosten
(1) Das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt fuer seine
Amtshandlungen, Pruefungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Kosten (Gebuehren und Auslagen).

(2) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende naeher zu bestimmen und dabei feste
Saetze oder Rahmensaetze vorzusehen.

Fuenfter Abschnitt
Vorschriften fuer Behoerden

§ 26 Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz
(1) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften ueber die Erlaubnis nach
§ 3 auf Einrichtungen, die der Betaeubungsmittelversorgung der Bundeswehr und der
Bundespolizei dienen, sowie auf die Bevorratung mit in Anlage II oder III bezeichneten
Betaeubungsmitteln fuer den Zivilschutz entsprechende Anwendung.

(2) In den Bereichen der Bundeswehr und der Bundespolizei obliegt der Vollzug
dieses Gesetzes und die Ueberwachung des Betaeubungsmittelverkehrs den jeweils
zustaendigen Stellen und Sachverstaendigen der Bundeswehr und der Bundespolizei.
Im Bereich des Zivilschutzes obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den fuer die
Sanitaetsmaterialbevorratung zustaendigen Bundes- und Landesbehoerden.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann fuer seinen Geschaeftsbereich im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium in Einzelfaellen Ausnahmen von diesem Gesetz
und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit die
internationalen Suchtstoffuebereinkommen dem nicht entgegenstehen und dies zwingende
Gruende der Verteidigung erfordern.



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(4) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften ueber die Erlaubnis nach § 3 auf
Einrichtungen, die der Betaeubungsmittelversorgung der Bereitschaftspolizeien der Laender
dienen, entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

§ 27 Meldungen und Auskuenfte
(1) Das Bundeskriminalamt meldet dem Bundesinstitut fuer Arzneimittel und
Medizinprodukte jaehrlich bis zum 31. Maerz fuer das vergangene Kalenderjahr die ihm
bekanntgewordenen Sicherstellungen von Betaeubungsmitteln nach Art und Menge sowie
gegebenenfalls die weitere Verwendung der Betaeubungsmittel. Im Falle der Verwertung
sind der Name oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.

(2) Die in § 26 bezeichneten Behoerden haben dem Bundesinstitut fuer Arzneimittel
und Medizinprodukte auf Verlangen ueber den Verkehr mit Betaeubungsmitteln in ihren
Bereichen Auskunft zu geben, soweit es zur Durchfuehrung der internationalen
Suchtstoffuebereinkommen erforderlich ist.

(3) In Strafverfahren, die Straftaten nach diesem Gesetz zum Gegenstand haben, sind zu
uebermitteln
1. zur Ueberwachung und Kontrolle des Verkehrs mit Betaeubungsmitteln bei den in § 19
   Abs. 1 Satz 3 genannten Personen und Einrichtungen der zustaendigen Landesbehoerde
   die rechtskraeftige Entscheidung mit Begruendung, wenn auf eine Strafe oder
   eine Massregel der Besserung und Sicherung erkannt oder der Angeklagte wegen
   Schuldunfaehigkeit freigesprochen worden ist,
2. zur Wahrnehmung der in § 19 Abs. 1 Satz 2 genannten Aufgaben dem Bundesinstitut fuer
   Arzneimittel und Medizinprodukte im Falle der Erhebung der oeffentlichen Klage gegen
   Aerzte, Zahnaerzte und Tieraerzte
   a) die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
   b) der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
   c) die das Verfahren abschliessende Entscheidung mit Begruendung; ist mit dieser
      Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die
      angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch diese zu uebermitteln.

Die Uebermittlung veranlasst die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehoerde.

(4) Die das Verfahren abschliessende Entscheidung mit Begruendung in sonstigen
Strafsachen darf der zustaendigen Landesbehoerde uebermittelt werden, wenn ein
Zusammenhang der Straftat mit dem Betaeubungsmittelverkehr besteht und die Kenntnis
der Entscheidung aus der Sicht der uebermittelnden Stelle fuer die Ueberwachung des
Betaeubungsmittelverkehrs erforderlich ist; Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c zweiter
Halbsatz gilt entsprechend.

§ 28 Jahresbericht an die Vereinten Nationen
(1) Die Bundesregierung erstattet jaehrlich bis zum 30. Juni fuer das vergangene
Kalenderjahr dem Generalsekretaer der Vereinten Nationen einen Jahresbericht ueber
die Durchfuehrung der internationalen Suchtstoffuebereinkommen nach einem von der
Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen beschlossenen Formblatt. Die zustaendigen
Behoerden der Laender wirken bei der Erstellung des Berichtes mit und reichen ihre
Beitraege bis zum 31. Maerz fuer das vergangene Kalenderjahr dem Bundesinstitut fuer
Arzneimittel und Medizinprodukte ein. Soweit die im Formblatt geforderten Angaben nicht
ermittelt werden koennen, sind sie zu schaetzen.

(2) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen, welche Personen und welche Stellen Meldungen, naemlich
statistische Aufstellungen, sonstige Angaben und Auskuenfte, zu erstatten haben, die
zur Durchfuehrung der internationalen Suchtstoffuebereinkommen erforderlich sind. In der
Verordnung koennen Bestimmungen ueber die Art und Weise, die Form, den Zeitpunkt und den
Empfaenger der Meldungen getroffen werden.

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Sechster Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 29 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Betaeubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne
   Handel zu treiben, einfuehrt, ausfuehrt, veraeussert, abgibt, sonst in den Verkehr
   bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2. eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr.
   2 herstellt,
3. Betaeubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis fuer
   den Erwerb zu sein,
4. (weggefallen)
5.    entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betaeubungsmittel durchfuehrt,
6.    entgegen § 13 Abs. 1 Betaeubungsmittel
      a) verschreibt,
      b) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch ueberlaesst,

7.    entgegen § 13 Abs. 2 Betaeubungsmittel in einer Apotheke oder tieraerztlichen
      Hausapotheke abgibt,
8.    entgegen § 14 Abs. 5 fuer Betaeubungsmittel wirbt,
9.    unrichtige oder unvollstaendige Angaben macht, um fuer sich oder einen anderen oder
      fuer ein Tier die Verschreibung eines Betaeubungsmittels zu erlangen,
10.   einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe
      von Betaeubungsmitteln verschafft oder gewaehrt, eine solche Gelegenheit oeffentlich
      oder eigennuetzig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von
      Betaeubungsmitteln verleitet,
11.   ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch
      von Betaeubungsmitteln verschafft oder gewaehrt, oder wer eine ausserhalb einer
      Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch
      eigennuetzig oder oeffentlich mitteilt,
12.   oeffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3
      des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betaeubungsmittel zu verbrauchen, die nicht
      zulaessigerweise verschrieben worden sind,
13.   Geldmittel oder andere Vermoegensgegenstaende einem anderen fuer eine rechtswidrige
      Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.   einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr.
      1 oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese
      Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betaeubungsmittelabhaengige und die oeffentliche
Information darueber sind kein Verschaffen und kein oeffentliches Mitteilen einer
Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch
strafbar.

(3) In besonders schweren Faellen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Taeter
1. in den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmaessig
   handelt,
2. durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die
   Gesundheit mehrerer Menschen gefaehrdet.

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(4) Handelt der Taeter in den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b,
Nr. 10 oder 11 fahrlaessig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absaetzen 1, 2 und 4 absehen, wenn
der Taeter die Betaeubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut,
herstellt, einfuehrt, ausfuehrt, durchfuehrt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft
oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben,
Abgeben oder Veraeussern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe
oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betaeubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben
werden.

Fussnote

§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 5: Nach Massgabe der Entscheidungsformel mit dem GG
vereinbar gem. BVerfGE v. 9.3.1994 I 1207 - 2 BvL 43/92 u. a. -

§ 29a Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. als Person ueber 21 Jahre
   Betaeubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr
   entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch ueberlaesst oder
2. mit Betaeubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht
   geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer
   Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Faellen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fuenf Jahren.

§ 30 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
1. Betaeubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
   fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
2. im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmaessig handelt,
3. Betaeubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch
   ueberlaesst und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
4. Betaeubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
   einfuehrt.

(2) In minder schweren Faellen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fuenf Jahren.

Fussnote

§ 30 Abs. 1 Nr. 4: Nach Massgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar gem.
BVerfGE v. 9.3.1994 - 2 BvL 43/92 u. a. -

§ 30a Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fuenf Jahren wird bestraft, wer Betaeubungsmittel in
nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein-
oder ausfuehrt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt,
die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

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1. als Person ueber 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit
   Betaeubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben,
   einzufuehren, auszufuehren, zu veraeussern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu
   bringen oder eine dieser Handlungen zu foerdern, oder
2. mit Betaeubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie,
   ohne Handel zu treiben, einfuehrt, ausfuehrt oder sich verschafft und dabei eine
   Schusswaffe oder sonstige Gegenstaende mit sich fuehrt, die ihrer Art nach zur
   Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

(3) In minder schweren Faellen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fuenf Jahren.

§ 30b Straftaten
§ 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn eine Vereinigung, deren Zwecke oder
deren Taetigkeit auf den unbefugten Vertrieb von Betaeubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr.
5 des Strafgesetzbuches gerichtet sind, nicht oder nicht nur im Inland besteht.

§ 30c Vermoegensstrafe
(1) In den Faellen des § 29 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 und 13 ist § 43a des
Strafgesetzbuches anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit der Taeter Betaeubungsmittel, ohne
mit ihnen Handel zu treiben, veraeussert, abgibt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise
verschafft.

(2) In den Faellen der §§ 29a, 30, 30a und 30b ist § 43a des Strafgesetzbuches
anzuwenden.

§ 31 Strafmilderung oder Absehen von Strafe
Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 1, 2, 4 oder 6 absehen,
wenn der Taeter
1. durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass
   die Tat ueber seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten
   nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 von deren Planung er
   weiss, noch verhindert werden koennen.

§ 31a Absehen von der Verfolgung
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann
die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Taeters als
gering anzusehen waere, kein oeffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht
und der Taeter die Betaeubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge
anbaut, herstellt, einfuehrt, ausfuehrt, durchfuehrt, erwirbt, sich in sonstiger Weise
verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Taeter
in einem Drogenkonsumraum Betaeubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach §
10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer
schriftlichen Erlaubnis fuer den Erwerb zu sein.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und
des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten
bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozessordnung
angefuehrten Gruenden nicht durchgefuehrt werden kann oder in den Faellen des § 231 Abs.
2 der Strafprozessordnung und der §§ 232 und 233 der Strafprozessordnung in seiner
Abwesenheit durchgefuehrt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist
nicht anfechtbar.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.    entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 die Teilnahme am Betaeubungsmittelverkehr nicht anzeigt,
2.    in einem Antrag nach § 7, auch in Verbindung mit § 10a Abs. 3, unrichtige Angaben
      macht oder unrichtige Unterlagen beifuegt,
3.    entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10a Abs. 3, eine Aenderung
      nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht unverzueglich mitteilt,
4.    einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10a Abs. 3,
      zuwiderhandelt,
5.    entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Betaeubungsmittel ohne Genehmigung ein- oder ausfuehrt,
6.    einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs.
      3 Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4, § 20 Abs. 1 oder § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie
      fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist,
7.    entgegen § 12 Abs. 1 Betaeubungsmittel abgibt oder entgegen § 12 Abs. 2 die Abgabe
      oder den Erwerb nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht unverzueglich meldet
      oder den Empfang nicht bestaetigt,
8.    entgegen § 14 Abs. 1 bis 4 Betaeubungsmittel nicht vorschriftsmaessig kennzeichnet,
9.    einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Satz 2 zuwiderhandelt,
10.   entgegen § 16 Abs. 1 Betaeubungsmittel nicht vorschriftsmaessig vernichtet, eine
      Niederschrift nicht fertigt oder sie nicht aufbewahrt oder entgegen § 16 Abs.
      2 Satz 1 Betaeubungsmittel nicht zur Vernichtung einsendet, jeweils auch in
      Verbindung mit § 16 Abs. 3,
11.   entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder
      nicht vollstaendig fuehrt oder entgegen § 17 Abs. 3 Aufzeichnungen oder
      Rechnungsdurchschriften nicht aufbewahrt,
12.   entgegen § 18 Abs. 1 bis 3 Meldungen nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
      rechtzeitig erstattet,
13.   entgegen § 24 Abs. 1 einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt,
14.   entgegen § 24a den Anbau von Nutzhanf nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
      nicht rechtzeitig anzeigt oder
15.   Betaeubungsmittel in eine Postsendung einlegt, obwohl diese Versendung durch
      den Weltpostvertrag oder ein Abkommen des Weltpostvereins verboten ist; das
      Postgeheimnis gemaess Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes wird insoweit fuer die
      Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit eingeschraenkt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfundzwanzigtausend Euro
geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte,
soweit das Gesetz von ihm ausgefuehrt wird, im Falle des § 32 Abs. 1 Nr. 14 die
Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung.

§ 33 Erweiterter Verfall und Einziehung
(1) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden
1. in den Faellen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 und 13, sofern der Taeter
   gewerbsmaessig handelt, und
2. in den Faellen der §§ 29a, 30 und 30a.

(2) Gegenstaende, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine
Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, koennen eingezogen werden. § 74a des
Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

§ 34 Fuehrungsaufsicht

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In den Faellen des § 29 Abs. 3, der §§ 29a, 30 und 30a kann das Gericht Fuehrungsaufsicht
anordnen (§ 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).

Siebenter Abschnitt
Betaeubungsmittelabhaengige Straftaeter

§ 35 Zurueckstellung der Strafvollstreckung
(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als
zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgruenden oder steht
sonst fest, dass er die Tat auf Grund einer Betaeubungsmittelabhaengigkeit begangen
hat, so kann die Vollstreckungsbehoerde mit Zustimmung des Gerichts des ersten
Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Massregel der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt fuer laengstens zwei Jahre zurueckstellen,
wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhaengigkeit in einer seiner Rehabilitation
dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und
deren Beginn gewaehrleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer
staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhaengigkeit zu beheben oder
einer erneuten Abhaengigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges
steht der Vollstreckungsbehoerde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des
Dritten Buches der Strafprozessordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung
dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zustimmung durch die
Vollstreckungsbehoerde nach den §§ 23 bis 30 des Einfuehrungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle
auch ueber die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
1. auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist
   oder
2. auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren
   erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der
   Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht uebersteigt
und im uebrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 fuer den ihrer Bedeutung nach
ueberwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfuellt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehoerde
festsetzt, den Nachweis ueber die Aufnahme und ueber die Fortfuehrung der
Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der
Vollstreckungsbehoerde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehoerde widerruft die Zurueckstellung der Vollstreckung, wenn die
Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgefuehrt wird und nicht zu erwarten ist, dass
der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt,
oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt.
Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachtraeglich nachweist,
dass er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten
Zurueckstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurueckstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn
1. bei nachtraeglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach
   Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurueckgestellt wird oder
2. eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder
   freiheitsentziehende Massregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehoerde die Zurueckstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur
Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des

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ersten Rechtszuges herbeigefuehrt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die
Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

§ 36 Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewaehrung
(1) Ist die Vollstreckung zurueckgestellt worden und hat sich der Verurteilte
in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom
Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die
Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt
sind. Die Entscheidung ueber die Anrechnungsfaehigkeit trifft das Gericht zugleich mit
der Zustimmung nach § 35 Abs. 1. Sind durch die Anrechnung zwei Drittel der Strafe
erledigt oder ist eine Behandlung in der Einrichtung zu einem frueheren Zeitpunkt
nicht mehr erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der Strafe
zur Bewaehrung aus, sobald dies unter Beruecksichtigung des Sicherheitsinteresses der
Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(2) Ist die Vollstreckung zurueckgestellt worden und hat sich der Verurteilte einer
anderen als der in Absatz 1 bezeichneten Behandlung seiner Abhaengigkeit unterzogen,
so setzt das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des Strafrestes
zur Bewaehrung aus, sobald dies unter Beruecksichtigung des Sicherheitsinteresses der
Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(3) Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behandlung seiner Abhaengigkeit
unterzogen, so kann das Gericht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht
vorliegen, anordnen, dass die Zeit der Behandlung ganz oder zum Teil auf die Strafe
angerechnet wird, wenn dies unter Beruecksichtigung der Anforderungen, welche die
Behandlung an den Verurteilten gestellt hat, angezeigt ist.

(4) Die §§ 56a bis 56g und 57 Abs. 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

(5) Die Entscheidungen nach den Absaetzen 1 bis 3 trifft das Gericht des ersten
Rechtszuges ohne muendliche Verhandlung durch Beschluss. Die Vollstreckungsbehoerde, der
Verurteilte und die behandelnden Personen oder Einrichtungen sind zu hoeren. Gegen die
Entscheidungen ist sofortige Beschwerde moeglich. Fuer die Entscheidungen nach Absatz
1 Satz 3 und nach Absatz 2 gilt § 454 Abs. 4 der Strafprozessordnung entsprechend; die
Belehrung ueber die Aussetzung des Strafrestes erteilt das Gericht.

§ 37 Absehen von der Erhebung der oeffentlichen Klage
(1) Steht ein Beschuldigter in Verdacht, eine Straftat auf Grund einer
Betaeubungsmittelabhaengigkeit begangen zu haben, und ist keine hoehere Strafe als eine
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erwarten, so kann die Staatsanwaltschaft mit
Zustimmung des fuer die Eroeffnung des Hauptverfahrens zustaendigen Gerichts vorlaeufig von
der Erhebung der oeffentlichen Klage absehen, wenn der Beschuldigte nachweist, dass er
sich wegen seiner Abhaengigkeit der in § 35 Abs. 1 bezeichneten Behandlung unterzieht,
und seine Resozialisierung zu erwarten ist. Die Staatsanwaltschaft setzt Zeitpunkte
fest, zu denen der Beschuldigte die Fortdauer der Behandlung nachzuweisen hat. Das
Verfahren wird fortgesetzt, wenn
1. die Behandlung nicht bis zu ihrem vorgesehenen Abschluss fortgefuehrt wird,
2. der Beschuldigte den nach Satz 2 geforderten Nachweis nicht fuehrt,
3. der Beschuldigte eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die dem
   Absehen von der Erhebung der oeffentlichen Klage zugrunde lag, sich nicht erfuellt
   hat, oder
4. auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei
   Jahren zu erwarten ist.
In den Faellen des Satzes 3 Nr. 1, 2 kann von der Fortsetzung des Verfahrens abgesehen
werden, wenn der Beschuldigte nachtraeglich nachweist, dass er sich weiter in Behandlung
befindet. Die Tat kann nicht mehr verfolgt werden, wenn das Verfahren nicht innerhalb
von zwei Jahren fortgesetzt wird.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die
                                            - 22 -
       
                                                                               

tatsaechlichen Feststellungen letztmals geprueft werden koennen, vorlaeufig einstellen.
Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt
entsprechend. Unanfechtbar ist auch eine Feststellung, dass das Verfahren nicht
fortgesetzt wird (Abs. 1 Satz 5).

(3) Die in § 172 Abs. 2 Satz 3, § 396 Abs. 3 und § 467 Abs. 5 der Strafprozessordnung zu
§ 153a der Strafprozessordnung getroffenen Regelungen gelten entsprechend.

§ 38 Jugendliche und Heranwachsende
(1) Bei Verurteilung zu Jugendstrafe gelten die §§ 35 und 36 sinngemaess. Neben der
Zusage des Jugendlichen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 bedarf es auch der Einwilligung des
Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters. Im Falle des § 35 Abs. 6 Satz 2
findet § 83 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemaess Anwendung.
Abweichend von § 36 Abs. 4 gelten die §§ 22 bis 26a des Jugendgerichtsgesetzes
entsprechend. Fuer die Entscheidungen nach § 36 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sind
neben § 454 Abs. 4 der Strafprozessordnung die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und § 60 des
Jugendgerichtsgesetzes ergaenzend anzuwenden.

(2) § 37 gilt sinngemaess auch fuer Jugendliche und Heranwachsende.

Achter Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 39 Uebergangsregelung
Einrichtungen, in deren Raeumlichkeiten der Verbrauch von mitgefuehrten, aerztlich nicht
verschriebenen Betaeubungsmitteln vor dem 1. Januar 1999 geduldet wurde, duerfen ohne
eine Erlaubnis der zustaendigen obersten Landesbehoerde nur weiterbetrieben werden,
wenn spaetestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten des Dritten BtMG-Aenderungsgesetzes
vom 28. Maerz 2000 (BGBl. I S. 302) eine Rechtsverordnung nach § 10a Abs. 2 erlassen
und ein Antrag auf Erlaubnis nach § 10a Abs. 1 gestellt wird. Bis zur unanfechtbaren
Entscheidung ueber einen Antrag koennen diese Einrichtungen nur weiterbetrieben werden,
soweit die Anforderungen nach § 10a Abs. 2 oder einer nach dieser Vorschrift erlassenen
Rechtsverordnung erfuellt werden. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und 11 gilt auch fuer
Einrichtungen nach Satz 1.

§§ 40 und 40a
(gegenstandslos)

§ 41
(weggefallen)

Anlage I (zu § 1 Abs. 1)
nicht verkehrsfaehige Betaeubungsmittel)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 1180 - 1186;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

Spalte 1        enthaelt die International Nonproprietary Names (INN) der Weltgesundheitsorganisation. Bei
                der Bezeichnung eines Stoffes hat der INN Vorrang vor allen anderen Bezeichnungen.
Spalte 2        enthaelt andere nicht geschuetzte Stoffbezeichnungen (Kurzbezeichnungen oder Trivialnamen).
                Wenn fuer einen Stoff kein INN existiert, kann zu seiner eindeutigen Bezeichnung die
                in dieser Spalte fett gedruckte Bezeichnung verwendet werden. Alle anderen nicht fett
                gedruckten Bezeichnungen sind wissenschaftlich nicht eindeutig. Sie sind daher in
                Verbindung mit der Bezeichnung in Spalte 3 zu verwenden.
Spalte 3        enthaelt die chemische Stoffbezeichnung nach der Nomenklatur der International Union of
                Pure and Applied Chemistry (IUPAC). Wenn in Spalte 1 oder 2 keine Bezeichnung aufgefuehrt
                ist, ist die der Spalte 3 zu verwenden.

INN                   andere nicht geschuetzte oder        chemische Namen (IUPAC)
                      Trivialnamen
                                                 - 23 -
       
                                                                               

Acetorphin            -                                   (4,5alpha-Epoxy-7alpha-((R)-2-hydroxypentan-2-
                                                          yl)-6-methoxy-17-methyl-6,14-ethe nomorphinan-
                                                          3-yl)acetat
-                     Acetyldihydrocodein                 (4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17-methylmorphinan-
                                                          6alphayl)acetat
Acetylmethadol        -                                   (6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-heptan-3-
                                                          yl)acetat
-                     Acetyl-alpha-methylfentanyl         N-Phenyl-N-(1-(1-phenyl-propan-2-yl)-4-
                                                          piperidyl)acetamid
-                     -                                   4-Allyloxy-3,5-dimethoxy-phenethylazan
Allylprodin           -                                   (3-Allyl-1-methyl-4-phenyl-4-
                                                          piperidyl)propionat
Alphacetylmethadol    -                                   ((3R,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-
                                                          yl)acetat
Alphameprodin         -                                   ((3RS,4SR)-3-Ethyl-1-methyl-4-phenyl-4-
                                                          piperidyl)propionat
Alphamethadol         -                                   (3R,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-
                                                          ol
Alphaproidin          -                                   ((3RS,4SR)-1,3-Dimethyl-4-phenyl-4-
                                                          piperidyl)propionat
Anileridin            -                                   Ethyl(1-(4-aminophenethyl)-4-phenyl-piperidin-
                                                          4-carboxylat)
-                     BDB                                 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butan-2-ylazan
Benzethidin           -                                   Ethyl(1-(2-benzyloxy)ethyl)-4-phenyl-
                                                          piperidin-4-carboxylat)
Benzfetamin           Benzphetamin                        (Benzyl)(methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan
-                     -                                   1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-(pyrrolidin-1-
                                                          yl)propan-1-on
-                     Benzylfentanyl                      N-(1-Benzyl-4-piperidyl)-N-phenyl-propanamid
-                     Benzylmorphin                       3-Benzyloxy-4,5alpha-epoxy-17-methylmorphin-7-
                                                          en-6alpha-ol
Betacetylmethadol     -                                   ((3S,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-
                                                          yl)acetat
Betameprodin          -                                   ((3RS,4RS)-3-Ethyl-1-methyl-4-phenyl-4-
                                                          piperidyl)propionat
Betamethadol          -                                   (3S,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-
                                                          ol
Betaprodin            -                                   ((3RS,4RS)-1,3-Dimethyl-4-phenyl-4-
                                                          piperidyl)propionat
Bezitramid            -                                   4-(4-(2-Oxo-3-propionyl-2,3-
                                                          dihydrobenzimidazol-1-yl)piperidino)-2,2,-
                                                          diphenyl- butannitril
Brolamfetamin         Dimethoxybromamfetamin (DOB)        (RS)-1-(4-Brom-2,5-dimethoxy-phenyl)propan-2-
                                                          ylazan
-                     Bromdimethoxyphenethylamin (BDMPEA) 4-Brom-2,5-dimethoxyphenethyl-azan
-                     Cannabis (Marihuana, Pflanzen       -
                      und Pflanzenteile der zur Gattung
                      Cannabis gehoerenden Pflanzen)
- ausgenommen
a)       deren Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist,
b)       wenn sie aus dem Anbau in Laendern der Europaeischen Union mit zertifiziertem Saatgut stammen, das
         in der jeweiligen Fassung des Anhangs XII zu Artikel 7a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999
         der Kommission vom 22. Oktober 1999 (ABl. EG Nr. L 280 S. 43) aufgefuehrt ist, oder ihr Gehalt an
         Tetrahydrocannabinol 0,2 vom Hundert nicht uebersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der
         Anbau) ausschliesslich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch
         zu Rauschzwecken ausschliessen,
c)       wenn sie als Schutzstreifen bei der Ruebenzuechtung gepflanzt und vor der Bluete vernichtet werden
         oder
d)       wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die die Voraussetzungen des
         § 1 Abs. 4 des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte erfuellen, mit Ausnahme von
         Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft,
         der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschaeferei, oder die fuer eine Beihilfegewaehrung
         nach der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) in
         Betracht kommen und der Anbau ausschliesslich aus zertifiziertem Saatgut erfolgt, das in der
         jeweiligen Fassung des Anhangs XII zu Artikel 7a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2316/1999 der
         Kommission vom 22. Oktober 1999 (ABl. EG Nr. L 280 S. 43) aufgefuehrt ist (Nutzhanf) -
-                      Cannabisharz (Haschisch, das        -
                       abgesonderte Harz der zur Gattung
                       Cannabis gehoerenden Pflanzen=)
Carfentanil            -                                   Methyl(1-phenethyl-4-(N-phenyl-
                                                           propanamido)piperidin-4-carboxylat)
Cathinon               -                                   (S)-2-Amino-1-phenylpropan-1-on
-                      2CI                                 4-lod-2,5-dimethoxyphenethyl-azan
-                      6-CI-MDMA                           (1-(6-Chlor-1,3-benzodioxol-5-yl)propan-2-yl)
                                                           (methyl)azan
                                                  - 24 -
          
                                                                                  

Clonitazen             -                                   (2-(2-(4-Chlorbenzyl)-5-nitrobenzimidazol-1-
                                                           yl)ethyl)diethylazan
-                      Codein-N-oxid-                      4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17-methylmorphin-7-
                                                           en-6alpha-ol-17-oxid
-                      2C-T-2                              4-Ethylsulfanyl-2,5-dimethoxy-phenetylazan
-                      2C-T-7                              2,5-Dimethoxy-4-(propylsulfanyl)phenethylazan
Codoxim                -                                   (4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17-methylmorphinan-
                                                           6-yliden-aminooxy)essigsaeure
Desomorphin            Dihydrodesoxymorphin                4,5alpha-Epoxy-17-methyl-morphinan-3-ol
Diampromid             -                                   N-(2-((Methyl)(phenetyl)amino)propyl)-N-
                                                           phenylpropanamid
-                      Diethoxybromamfetamin               1-(4-Brom-2,5-diethoxyphenyl)propan-2-ylazan
Diethylthiambuten      -                                   Diethyl(1-methyl-3,3-di-2-thienylallyl)azan
-                      N,N-Diethyltryptamin                Diethyl(2-(indol-3-yl)ethyl)azan
                       (Diethyltryptamin, DET)
-                      Dihydroetorphin (18,19-             (5R,6R,7R,14R)-4,5alpha-Epoxy-7alpha-((R)-2-
                       Dihydroetorphin)                    hydroxypentan-2-yl)-6-methoxy-17-me thyl-6,14-
                                                           ethanomorphinan-3-ol
Dimenoxadol           -                                    (2-Dimethylaminoethyl)(ethoxy)
                                                           (diphenyl)acetat)
Dimepheptanol         Methadol                             6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-heptan-3-ol
-                     Dimethoxyamfetamin (DMA)             1-(2,5-Dimethoxyphenyl)propan-2-ylazan
-                     Dimethoxyethylamfetamin (DOET)       1-(4-Ethyl-2,5-dimethoxyphenyl)propan-2-ylazan
-                     Dimethoxymethylamfetamin (DOM, STP) (RS)-1-(2,5-Dimethoxy-4-methylphenyl)propan-2-
                                                           ylazan
-                     Dimethylheptyltetrahydrocannabinol   6,6,9-Trimethyl-3-(3-methyl-octan-2-yl)-
                      (DMHP)                               7,8,9,10-tetra-hydro-6H-benzo(c) chromen-1-ol
Dimethylthiambuten    -                                    Dimethyl(1-methyl-3,3-di-2-thienylallyl)azan
-                     N,N-Dimethyltryptamin                (2-(Indol-3-yl) ethyl)dimethyl-azan
                      (Dimethyltryptamin, DMT)
Dioxaphetylbutyrat    -                                    Ethyl-(4-morpholino-2,2-diphenylbutanoat)
Dipipanon             -                                    4,4-Diphenyl-6-piperidinoheptan-3-on
-                     DOC                                  1-(4-Chlor-2,5-dimethoxyphenyl)propan-2-ylazan
Drotebanol            -                                    3,4-Dimethoxy-17-methyl-morphinan-6ss,14-diol
Ethylmethylthiambuten -                                    (Ethyl)(methyl)(1-methyl-3,3-di-2-
                                                           thienylallyl)azan
-                     Ethylpiperidylbenzilat               (1-Ethyl-3-piperidyl)benzilat
Eticyclidin           PCE                                  (Ethyl(1-phenylcyclohexyl)azan
Etonitazen            -                                    (2-(2-(4-Ethoxybenzyl)-5-nitrobenzimidazol-1-
                                                           yl)ethyl)diethylazan
Etoxeridin            -                                    Ethyl(1-(2-(2-hydroxyethoxy)ethyl)-4-
                                                           phenylpiperidin-4-carboxylat)
Etryptamin            alpha-Ethyltryptamin                 1-(Indol-3-yl)butan-2-ylazan
-                     FLEA                                 N-(1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-yl)-N-
                                                           methyl-hydroxylamin
-                     p-Fluorfentanyl                      N-(4-Fluorphenyl)-N-(1-phenethyl-4-
                                                           piperidyl)propanamid
Furethidin            -                                    Ethyl(4-phenyl-1-(2-tetra-
                                                           hydrofurfuryloxy)ethyl)piperidin-4-carboxylat)
-                     Heroin (Diacetylmorphin, Diamorphin) ((5R,6S)-4,5-Epoxy-17-methyl-morphin-7-en-3,6-
                                                           diyl)diacetat
Hydromorphinol        14-Hydroxydihydromorphin             4,5alpha-Epoxy-17-methyl-morphinan-
                                                           3,6alpha,14-triol
-                     N-Hydroxyamfetamin (NOHA)            N-(1-Phenylpropan-2-yl)hydroxylamin
-                     ss-Hydroxyfentanyl                    N-(1-(2-Hydroxy-2-phenyl-ethyl)-4-piperidyl)-
                                                           N-phenylpropanamid
-                     Hydroxymethylendioxyamfetamin (N-    N-(1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)
                      Hydroxy-MDA,MDOH) (N-Hydroxy-
                      MDA,MDOH)
-                     beta-Hydroxy-3-methyl-fentanyl       N-(1-(2-Hydroxy-2-phenyl-ethyl)-3-methyl-4-
                      (Ohmefentanyl)                       piperidyl)-N-phenylpropanamid
Hydroxypethidin       -                                    Ethyl(4-(3-hydroxyphenyl)-1-methylpiperidin-4-
                                                           carboxylat)
Lefetamin             SPA                                  ((R)-1,2-Diphenylethyl)dimethylazan
Levomethorphan        -                                    (9R,13R,14R)-3-Methoxy-17-methylmorphinan
Levophenacylmorphan   -                                    2-((9R,13R,14R)-3-Hydroxy-morphinan-17-yl)-1-
                                                           phenyl-ethanon
Lofentanil            -                                    Methyl((3R,4S)-3-methyl-1-phenethyl-4-(N-
                                                           phenyl-propanamido)piperidin-4-carboxy lat)
Lysergid              N,N-Diethyl-D-lysergamid (LSD,LSD-   N,N-Diethyl-6-methyl-9,10-didehydroergolin-
                      25)                                  8beta-carboxamid
-                     MAL                                  3,5-Dimethoxy-4-(2-methyl-
                                                           allyloxy)phenethylazan
-                     MBDB                                 (1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butan-2-yl)
                                                           (methyl)azan
                                                  - 25 -
          
                                                                                  

-                      Mebroqualon                            3-(2-Bromphenyl)2-methyl-chinazolin-4(3H)-on
Mecloqualon            -                                      3-(2-Chlorphenyl)-2-methyl-chinazolin-4(3H)-on
-                      Mescalin                               3,4,5-Trimethoxyphenethylazan
Metazocin              -                                      3,6,11-Trimethyl-1,2,3,4,5,6-hexahydro-2,6-
                                                              methano-3-benzazocin-8-ol
-                      Methcathinon (Ephedron)                2-Methylamino-1-phenylpropan-1-on
-                      Methoxyamfetamin (PMA)                 1-(4-Methoxyphenyl)propan-2-ylazan
-                      5-Methoxy-N,N-diisopropyltryptamin     Diisopropyl(2-(5-methoxyindol-3-yl)ethyl)azan
                       (5-MeO-DIPT)
-                      5-Methoxy-DMT (5-MeO-DMT)              (2-(5-Methoxyindol-3-yl)ethyl)dimethylazan
-                      -                                      (2-Methoxyethyl)(1-phenyl-cyclohexyl)azan
-                      Methoxymetamfetamin (PMMA)             (1-(4-Methoxyphenyl)propan-2-yl)(methyl)azan
-                      Methoxymethylendioxyamfetamin (MMDA)   1-(7-Methoxy-1,3-benzodioxol-5-
-                      -                                      (3-Methoxypropyl)(1-phenyl-cyclohexyl)azan
-                      Methylaminorex (4-Methylaminorex)      4-Methyl-5-phenyl-4,5-dihydro-1,3-oxazol-2-
                                                              ylazan
Methyldesorphin        -                                      4,5alpha-Epoxy-6,17-dimethyl-morphin-6-en-3-ol
Methyldihydromorphin   -                                      4,5alpha-Epoxy-6,17-dimethyl-morphinan-
                                                              3,6alpha-diol
-                      Methylendioxyethylamfetamin (N-        (1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-yl)
                       Ethyl-MDA, MDE, MDEA)                  (ethyl)azan
-                      Methylendioxymetamfetamin (MDMA)       (1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-yl)
                                                              (methyl)azan
-                      alpha-Methylfentanyl                   N-Phenyl-N-(1-(1-phenylpropan-2-yl)-4-
                                                              piperidyl)propanamid
-                      3-Methylfentanyl (Mefentanyl)          N-(3-Methyl-1-phenethyl-4-piperidyl)-N-
                                                              phenylpropanamid
-                      Methylmethaqualon                      3-(2,4-Dimethylphenyl)-2-methyl-chinazolin-
                                                              4(3H)on
-                      Methylphenylpropionoxypiperidin        (1-Methyl-4-phenyl-4-piperidyl)propionat
                       (MPPP)
-                      Methyl-3-phenylpropylamin (1M-3PP)     (Methyl)(3-phenylpropyl)azan
-                      Methylphenyltetrahydropyridin (MPTP)   1-Methyl-4-phenyl-1,2,3,6-tetrahydropyridin
-                      Methylpiperidylbenzilat                (1-Methyl-3-piperidyl)benzilat
-                      4-Methylthioamfetamin (4-MTA)          1-(4-(Methylsulfanyl)phenyl)propan-2-ylazan
-                      alpha-Methylthiofentanyl               N-Phenyl-N-(1-(1-(2-thienyl)propan-2-yl)-4-
                                                              piperidyl)propanamid
-                      3-Methylthiofentanyl                   N-(3-Methyl-1-(2-(2-thienyl)ethyl)-4-
                                                              piperidyl)-N-phenyl-propanamid
-                      alpha-Methyltryptamin (alpha-MT)       1-(Indol-3-yl)propan-2-ylazan
Metopon                5-Methyldihydromorphinon               4,5alpha-Epoxy-3-hydroxy-5,17-
                                                              dimethylmorphinan-6-on
Morpheridin            -                                      Ethyl(1-(2-morpholinoethyl)-4-phenylpiperidin-
                                                              4-carboxylat)
-                      Morphin-N-oxid                         (5R,6S)-4,5-Epoxy-3,6-dihydroxy-17-
                                                              methylmorphin-7-en-17-oxid
Myrophin               Myristylbenzylmorphin                  (3-Benzyloxy-4,5alpha-epoxy-17-methylmorphin-
                                                              7-en-6-yl)tetradecanoat
Nicomorphin            3,6-Dinicotinoylmorphin                4,5alpha-Epoxy-17-methyl-morphin-7-en-
                                                              3,6alpha-diyl)dinicotinat
Noracymethadol         -                                      (6-Methylamino-4,4-diphenyl-heptan-3-yl)acetat
Norcodein              N-Desmethylcodein                      4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-morphin-7-en-6alpha-
                                                              ol
Norlevorphanol         (-)3-Hydroxymorphinan                  (9R,13R,14R)-Morphinan-3-ol
Normorphin EUR         Desmethylmorphin                       4,5alpha-Epoxymorphin-7-en-3,6alpha-diol
Norpipanon             -                                      4,4-Diphenyl-6-piperidinohexan-3-on
Phenadoxon             -                                      azan-6-Morpholino-4,4-diphenyl-heptan-3-on
Phenampromid           -                                      N-Phenyl-N-(1-piperidinopropan-2-yl)propanamid
Phenazocin             -                                      6,11-Dimethyl-3-phenethyl-1,2,3,4,5,6-
                                                              hexahydro-2,6-methano-3-benzazocin-8-ol
Phencyclidin           PCP                                    1-(1-Phenylcyclohexyl)piperidin
-                      Phenethylphenylacetoxypipederidin      (1-Phenethyl-4-phenyl-4-piperidyl)acetat
                       (PEPAP)
-                      Phenethylphenyltetrahydropyridin       1-Phenethyl-4-phenyl-1,2,3,6-tetrahydropyridin
                       (PEPTP)
Phenpromethamin        1-Methylamino-2-phenyl-propan (PPMA)   (Methyl)(2-phenylpropyl)azan
Phenomorphan           -                                      17-Phenethylmorphinan-3-ol
Phenoperidin           -                                      Ethyl (1-(3-hydroxy-3-phenyl-propyl)-4-
                                                              phenylpiperidin-4-carboxylat)
Piminodin              -                                      Ethyl(1-(3-anilinopropyl)-4-phenylpiperidin-4-
                                                              carboxylat)
-                      PPP                                    1-Phenyl-2-(pyrrolidin-1-yl)propan-1-on
Proheptazin            -                                      (1,3-Dimethyl-4-phenylazepan-4-yl)propionat
Properidin             -                                      Isopropyl(1-methyl-4-phenyl-piperidin-4-
                                                              carboxylat)
                                                  - 26 -
       
                                                                               

-                   Psilocin (Psilotsin)                   3-(2-Dimethylaminoethyl)indol-4-ol
-                   Psilocin-(eth)                         3-(2-Diethylaminoethyl)indol-4-ol
Psilocybin          -                                      (3-(2-Dimethylaminoethyl)indol-4-
                                                           yl)dihydrogenphosphat
-                   Psilocybin-(eth)                       (3-(2-Diethylaminoethyl)indol-4-
                                                           yl)dihydrogenphosphat
-                   -                                      2-(Pyrrolidin-1-yl)-1-(p-tolyl)propan-1-on
Racemethorphan      -                                      (9RS,13RS,14RS)-3-Methoxy-17-methylmorphinan
Rolicyclidin        PHP (PCPy)                             1-(1-Phenylcyclohexyl)pyrrolidin
-                   Salvia divinorum                       -
                    (Pflanzen und Pflanzenteile)
Tenamfetamin        Methylendioxyamfetamin (MDA)           (RS)-1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-ylazan
Tenocyclidin        TCP                                    1-(1-(2-Thienyl)cyclohexyl)piperidin
                    Tetrahydrocannabinole, folgende
                    Isomeren und ihre stereochemischen
                    Varianten:
-                   delta6a(10a)-Tetrahydrocannabinol    6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-7,8,9,10-tetrahydro-
                    (delta6a(10a)-THC)                   6H-benzo(c)chromen-1-ol
-                   delta6a-Tetrahydrocannabinol         (9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-
                    (delta6a-THC)                        8,9,10,10a-tetra-hydro-6H-benzo(c)chromen-
-                   delta7-Tetrahydrocannabinol (delta7- 1- ol(6aR,9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-
                    THC)                                 6a,9,10,10a-tetrahydro-6H-benzo(c) chromen-1-
                                                         ol
-                   delta8-Tetrahydrocannabinol (delta8- (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-
                    THC)                                 6a,7,10,10a-tetra-hydro-6H-benzo(c)chromen-
-                   delta10-Tetrahydrocannabinol         1-ol(6aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,9-
                    (delta10-THC)                        tetrahydro-6H-benzo(c)chromen-1-ol
-                   delta9(11)-Tetrahydrocannabinol      (6aR,10aR)-6,6-Dimethyl-9-methylen-3-pentyl-
                    (delta9(11)-THC)                     6a,7,8,9,10,10a-hexahydro-6H-benzo( c)
                                                         chromen-1-ol
-                   Thenylfentanyl                       N-Phenyl-N-(1-thenyl-4-piperidyl)propanamid
-                   Thiofentanyl                         N-Phenyl-N-(1-(2-(2-thienyl)ethyl)-4-
                                                         piperidyl)propanamid
Trimeperidin        -                                    (1,2,5-Trimethyl-4-phenyl-4-
                                                         piperidyl)propionat
-                   Trimethoxyamfetamin (TMA)            1-(3,4,5-Trimethoxyphenyl)propan-2-ylazan
-                   2,4,5-Trimethoxyamfetamin (TMA-2)    1-(2,4,5-Trimethoxyphenyl)propan-2-ylazan
- die Ester, Ether und Molekuelverbindungen der in dieser Anlage aufgefuehrten Stoffe,
  wenn sie nicht in einer anderen Anlage verzeichnet sind und das Bestehen solcher
  Ester, Ether und Molekuelverbindungen moeglich ist;
- die Salze der in dieser Anlage aufgefuehrten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Salze
  moeglich ist;
- die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgefuehrten Stoffe, wenn sie nicht
    a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Koerper angewendet zu werden,
       ausschliesslich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an
       einem oder mehreren Betaeubungsmitteln jeweils 0,001 vom Hundert nicht uebersteigt
       oder die Stoffe in den Zubereitungen isotopenmodifiziert oder
    b) besonders ausgenommen sind;

- die Stereoisomere der in dieser oder einer anderen Anlage aufgefuehrten Stoffe, wenn
  sie als Betaeubungsmittel missbraeuchlich verwendet werden sollen;
- Organismen und Teile von Organismen in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand mit
  in dieser oder einer anderen Anlage aufgefuehrten Stoffen sowie die zur Reproduktion
  oder Gewinnung dieser Organismen geeigneten biologischen Materialien, wenn ein
  Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist.

Anlage II (zu § 1 Abs. 1)
(verkehrsfaehige, aber nicht verschreibungsfaehige Betaeubungsmittel)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 1187 - 1189;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)

Spalte 1            enthaelt die International Nonproprietary Names (INN) der
                    Weltgesundheitsorganisation. Bei der Bezeichnung eines Stoffes
                    hat der INN Vorrang vor allen anderen Bezeichnungen.

                                               - 27 -
      
                                                                              

Spalte 2            enthaelt andere nicht geschuetzte Stoffbezeichnungen
                    (Kurzbezeichnungen oder Trivialnamen). Wenn fuer einen Stoff
                    kein INN existiert, kann zu seiner eindeutigen Bezeichnung
                    die in dieser Spalte fett gedruckte Bezeichnung verwendet
                    werden. Alle anderen nicht fett gedruckten Bezeichnungen sind
                    wissenschaftlich nicht eindeutig. Sie sind daher in Verbindung
                    mit der Bezeichnung in Spalte 3 zu verwenden.
Spalte 3            enthaelt die chemische Stoffbezeichnung nach der Nomenklatur
                    der International Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC).
                    Wenn in Spalte 1 oder 2 keine Bezeichnung aufgefuehrt ist, ist
                    die der Spalte 3 zu verwenden.

INN                 andere nicht geschuetzte    chemische Namen
                    oder Trivialnamen          (IUPAC)
Amfetaminil         -                          (Phenyl)[(1-phenylpropan-2-yl)
                                               amino]acetonitril
-                   Benzylpiperazin (BZP)      1-Benzylpiperazin
-                   Butobarbital               5-Butyl-5-ethylpyrimidin-2,4,6
                                               (1H,3H,5H)-trion
-                   meta-Chlorphenyl-          1-(3-Chlorphenyl)piperazin
                    piperazin (m-CPP)
Amineptin           -                          7-(10,11-Dihydro-5H-dibenzo(a,d)
                                               (7)annulen-5-ylamino)heptansaeure
Aminorex            -                          5-Phenyl-4,5-dihydro-1,3-oxazol-2-
                                               ylazan
Butalbital          -                          5-Allyl-5-isobutylbarbitursaeure
-                   CP 47,497,                 5-(1,1-Dimethylheptyl)-2-[(1R,3S)-3-
                    (Z )-3-[4-(1,1-            hydroxycyclohexyl]-phenol
                    Dimethylheptyl)-2-
                    hydroxyphenyl]-
                    cyclohexanol
-                   CP 47,497-C6-Homologes,    5-(1,1-Dimethylhexyl)-2-[(1R,3S )-3-
                    (Z )-3-[4-(1,1-            hydroxycyclohexyl]-phenol
                    Dimethylhexyl)-2-
                    hydroxyphenyl]-
                    cyclohexanol
-                   CP 47,497-C8-Homologes,    5-(1,1-Dimethyloctyl)-2-[(1R,3S )-3-
                    (Z)-3-[4-(1,1-             hydroxycyclohexyl]-phenol
                    Dimethyloctyl)-2-
                    hydroxyphenyl]-
                    cyclohexanol
-                   CP 47,497-C9-Homologes,    5-(1,1-Dimethylnonyl)-2-[(1R,3S )-3-
                    (Z)-3-[4-(1,1-             hydroxycyclohexyl]-phenol
                    Dimethylnonyl)-2-
                    hydroxyphenyl]-
                    cyclohexanol
Cetobemidon         Ketobemidon                1-(4-(3-Hydroxyphenyl)-1-methyl-4-
                                               piperidyl)propan-1-on
-                   d-Cocain                   Methyl(3ss-(benzoyloxy)tropan -2alpha-
                                               carboxylat)
-                   Dextromethadon             (S)-6-Dimethylamino-4,4-
                                               diphenylheptan-3-on
Cyclobarbital       -                          5-(Cyclohex-1-en-1-yl)-5-
                                               ethylpyrimidin-2,4,6(1H,3H,5H)-trion
Dextromoramid       -                          (S)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-
                                               diphenyl-1-(pyrrolidin-1-yl) butan-1-
                                               on
Dextropropoxyphen                              ((2S,3R)-4-Dimethylamino-3-methyl-
-                                              1,2-diphenylbutan-2-yl)propionat
Difenoxin           -                          1-(3-Cyan-3,3-diphenylpropyl) -4-
                                               phenylpiperidin-4-carbonsaeure


                                            - 28 -
      
                                                                              

- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I
  bis III je abgeteilte Form bis zu 0,5 mg Difenoxin, berechnet als Base, und,
  bezogen auf diese Menge, mindestens 5 vom Hundert Atropinsulfat enthalten -
-                  Dihydromorphin           4,5alpha-Epoxy-17-methylmorphinan-
                                            3,6alpha-diol
-                  Dihydrothebain           4,5alpha-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-
                                            methylmorphin-6-en
Diphenoxylat       -                        Ethyl(1-(3-cyan-3,3-diphenylpropyl)-
                                            4-phenylpiperidin-4-carboxylat)
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
   I bis III bis zu 0,25 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg
   Diphenoxylat, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Mengen, mindestens 1
   vom Hundert Atropinsulfat enthalten -
-                  Ecgonin                  3ss-Hydroxytropan-2ss-carbonsaeure
-                  Erythroxylum coca        -
                   (Pflanzen und
                   Pflanzenteile der
                   zur Art Erythroxylum
                   coca - einschliesslich
                   der Varietaeten
                   bolivianum, spruceanum
                   und novogranatense -
                   gehoerenden Pflanzen)
Ethchlorvynol      -                        1-Chlor-3-ethylpent-1-en-4-in-3-ol
Ethinamat          -                        (1-Ethinylcyclohexyl)carbamat
-                  3-O-Ethylmorphin         4,5alpha-Epoxy-3-ethoxy-17-
                   (Ethylmorphin)           methylmorphin-7-en-6alpha-ol
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis
   III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Ethylmorphin,
   berechnet als Base, enthalten -
Etilamfetamin      N-Ethylamphetamin           (Ethyl)(1-phenylpropan-2-yl) azan
Fencamfamin        -                           N-Ethyl-3-phenylbicyclo[2.2.1]
                                               heptan-2-amin
Glutethimid        -                           3-Ethyl-3-phenylpiperidin-2,6-dion
-                  Isocodein                   4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17-
                                               methylmorphin-7-en-6ss-ol
Isomethadon        -                           6-Dimethylamino-5-methyl-4,4-
                                               diphenylhexan-3-on
-                  JWH-018,                    (Naphtalin-1-yl)(1-pentyl-1H-indol-3-
                   1-Pentyl-3-(1-              yl)methanon
                   Naphthoyl)indol
Levamfetamin       Levamphetamin               (R)-1-Phenylpropan-2-ylazan
-                  Levmetamfetamin             (R)-(Methyl)(1-phenylpropan-2 -
                   (Levometamfetamin)          yl)azan
Levomoramid        -                           (R)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-
                                               diphenyl-1-(pyrrolidin-1-yl) butan-1-
                                               on
Levorphanol        -                           (9R,13R,14R)-17-Methylmorphinan -3-ol
Mazindol           -                           5-(4-Chlorphenyl)-2,5-dihydro-3H-
                                               imidazol[2,1-a]isoindol-5-ol
Mefenorex          -                           3-Chlor-N-(1-phenylpropan-2-
                                               yl)propan-1-amin
Meprobamat         -                           (2-Methyl-2-propylpropan-1,3-
                                               diyl)dicarbamat
Mesocarb           -                           (Phenylcarbamoyl)(3-(1-phenylpropan-
                                               2-yl)-1,2,3-oxadiazol-3-ium-5-
                                               yl)azanid
Metamfetamin       Methamphetamin              (2S)-N-Methyl-1-phenylpropan-2-amin
Methaqualon        -                           2-Methyl-3-(2-methylphenyl)
                                               chinazolin-4(3H)-on

                                            - 29 -
      
                                                                              

Methyprylon        -                       3,3-Diethyl-5-methylpiperidin-2,4-
                                           dion
-                 Oripavin                 4,5alpha-Epoxy-6-methoxy-17-
                                           methylmorphina-6,8-dien-3-ol
(RS)-Metamfetamin Metamfetaminracemat      (RS)-(Methyl)(1-phenylpropan-2-
                                           yl)azan
-                 Methadon-Zwischenprodukt 4-Dimethylamino-2,2-
                  (Premethadon)            diphenylpentannitril
(RS;SR)-          -                        Methyl((RS;SR)(phenyl)(2-
Methylphenidat                             piperidyl)acetat)
-                 Mohnstrohkonzentrat (das -
                  bei der Verarbeitung
                  von Pflanzen und
                  Pflanzenteilen der
                  Art Papaver somniferum
                  zur Konzentrierung der
                  Alkaloide anfallende
                  Material)
-                 Moramid-Zwischenprodukt 3-Methyl-4-morpholino-2,2-
                  (Premoramid)             diphenylbutansaeure
Nicocodin         6-Nicotinoylcodein       (4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-
                                           17-methylmorphin-7-en-6alpha-
                                           yl)nicotinat
Nicodicodin       6-Nicotinoyldihydrocodein(4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17-
                                           methylmorphinan-6alpha-yl)nicotinat
-                 Papaver bracteatum       -
                  (Pflanzen und
                  Pflanzenteile,
                  ausgenommen die Samen,
                  der zur Art Papaver
                  bracteatum gehoerenden
                  Pflanzen)
- ausgenommen zu Zierzwecken -
-                  Pethidin-Zwischenprodukt    1-Methyl-4-phenylpiperidin-4-
                   A (Prepethidin)             carbonitril
-                  Pethidin-Zwischenprodukt    Ethyl(4-phenylpiperidin-4-carboxylat)
                   B (Norpethidin)
-                  Pethidin-Zwischenprodukt 1-Methyl-4-phenylpiperidin-4-
                   C (Pethidinsaeure)        carbonsaeure
Oxymorphon         14-                      4,5a-Epoxy-3,14-dihydroxy-17-
                   Hydroxydihydromorphinon  methylmorphinan-6-on
Phendimetrazin -                            (2S,3S)-3,4-Dimethyl-2-
                                            phenylmorpholin
Phenmetrazin       -                        3-Methyl-2-phenylmorpholin
Pholcodin          Morpholinylethylmorphin 4,5alpha-Epoxy-17-methyl-3-(2-
                                            morpholinoethoxy)morphin-7-en-6alpha-
                                            ol
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis
   III als Loesung bis zu 0,15 vom Hundert, je Packungseinheit jedoch nicht mehr
   als 150 mg, oder je abgeteilte Form bis zu 20 mg Pholcodin, berechnet als
   Base, enthalten -
Propiram           -                           N-(1-Piperidinopropan-2-yl) -N-(2-
                                               pyridyl)propanamid
Pyrovaleron        -                           2-(Pyrrolidin-1-yl)-1-(p-tolyl)
                                               pentan-1-on
Racemoramid        -                           (RS)-3-Methyl-4-morpholino-2,2 -
                                               diphenyl-1-(pyrrolidin-1-yl) butan-1-
                                               on
Racemorphan        -                           (9RS,13RS,14RS)-17-Methyl-morphinan-
                                               3-ol


                                            - 30 -
       
                                                                               

-                   delta9-Tetrahydro-          6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a, 7,8,10a-
                    cannabinol (delta9-THC)     tetrahydro-6H-benzo(c) chromen-1-ol
-                   Tetrahydrothebain           4,5alpha-Epoxy-3,6-dimethoxy -17-
                                                methylmorphinan
Secbutabarbital     Butabarbital                5-(Butan-2-yl)-5-ethylpyrimidin-
                                                2,4,6(1H,3H,5H)-trion
Thebacon            Acetyldihydrocodeinon       (4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17-
                                                methylmorphin-6-en-6-yl) acetat
-                   Thebain                     4,5alpha-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-
                                                methylmorphina-6,8-dien
cis-Tilidin         -                           Ethyl((1RS,2RS)-2-dimethyl-amino-1-
                                                phenylcyclohex-3-encarboxylat)
Vinylbital          -                           5-Ethenyl-5-(pentan-2-yl) pyrimidin-
                                                2,4,6(1H,3H,5H)-trion
Zipeprol            -                           1-Methoxy-3-(4-(2-methoxy-2-
                                                phenylethyl)piperazin-1-yl) -1-
                                                phenylpropan-2-ol
- die Ester, Ether und Molekuelverbindungen der in dieser Anlage sowie die Ester und
  Ether der in Anlage III aufgefuehrten Stoffe, ausgenommen gamma-Hydroxybuttersaeure
  (GHB), wenn sie nicht in einer anderen Anlage verzeichnet sind und das Bestehen
  solcher Ester, Ether und Molekuelverbindungen moeglich ist;
- die Salze der in dieser Anlage aufgefuehrten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Salze
  moeglich ist, sowie die Salze und Molekuelverbindungen der in Anlage III aufgefuehrten
  Stoffe, wenn das Bestehen solcher Salze und Molekuelverbindungen moeglich ist und sie
  nicht aerztlich, zahnaerztlich oder tieraerztlich angewendet werden;
- die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgefuehrten Stoffe, wenn sie nicht
    a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Koerper angewendet zu werden,
       ausschliesslich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt
       an einem oder mehreren Betaeubungsmitteln, bei Lyophilisaten und entsprechend zu
       verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen Loesung, jeweils 0,01 vom
       Hundert nicht uebersteigt oder die Stoffe in den Zubereitungen isotopenmodifiziert
       oder
    b) besonders ausgenommen sind.


Anlage III (zu § 1 Abs. 1)
verkehrsfaehige und verschreibungsfaehige Betaeubungsmittel
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 1189 - 1195;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )

Spalte 1 enthaelt die International Nonproprietary Names (INN) der
         Weltgesundheitsorganisation. Bei der Bezeichnung eines Stoffes
         hat der INN Vorrang vor allen anderen Bezeichnungen.
Spalte 2 enthaelt andere nicht geschuetzte Stoffbezeichnungen (Kurzbezeichnungen
         oder Trivialnamen). Wenn fuer einen Stoff kein INN existiert, kann
         zu seiner eindeutigen Bezeichnung die in dieser Spalte fett
         gedruckte Bezeichnung verwendet werden. Alle anderen nicht fett
         gedruckten Bezeichnungen sind wissenschaftlich nicht eindeutig.
         Sie sind daher in Verbindung mit der Bezeichnung in Spalte 3 zu
         verwenden.
Spalte 3 enthaelt die chemische Stoffbezeichnung nach der Nomenklatur der
         International Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC). Wenn
         in Spalte 1 oder 2 keine Bezeichnung aufgefuehrt ist, ist die
         der Spalte 3 zu verwenden.

-------------------------------------------------------------------------------
INN                 andere nicht geschuetzte     chemische Namen
                    oder Trivialnamen           (IUPAC)
-------------------------------------------------------------------------------

                                             - 31 -
      
                                                                              

Alfentanil           -                          N-(1-(2-(4-Ethyl-5-oxo-4,5-
                                                dihydro-1H-tetrazol-1-yl)
                                                ethyl)-4-methoxymethyl-4-
                                                -4-piperidyl)-N-
                                                phenylpropanamid
Allorbarbital       -                           5,5-Diallylbarbitursaeure
Alprazolam          -                           8-Chlor-1-methyl-6-phenyl-4H-
                                                (1,2,4)triazolo(4,3-a)(1,4)
                                                benzodiazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  I bis III je abgeteilte Form bis zu 1 mg Alprazolam enthalten -
Amfepramon          Diethylpropion              2-Diethylamino-1-phenylpropan-
                                                1-on
- ausgenommen in Zubereitungen ohne verzoegerte Wirkstofffreigabe, die ohne
  einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 22 mg,
  und in Zubereitungen mit verzoegerter Wirkstofffreigabe, die ohne einen
  weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 64 mg
  Amfepramon, berechnet als Base, enthalten -
Amfetamin           Amphetamin                  (RS)-1-Phenylpropan-2-ylazan
Amobarbital         -                           5-Ethyl-5-isopentylbarbitur-
                                                saeure
Barbital            -                           5,5-Diethylbarbitursaeure
- ausgenommen in Zubereitungen, die
  a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 10 vom Hundert oder
  b) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Koerper angewendet zu werden,
     ausschliesslich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ohne
     einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je Packungseinheit nicht
     mehr als 25 g Barbital, berechnet als Saeure, enthalten -
Bromazepam          -                           7-Brom-5-(2-pyridyl)-1,3-
                                                dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-
                                                2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  I bis III je abgeteilte Form bis zu 6 mg Bromazepam enthalten -
Brotizolam          -                           2-Brom-4-(2-chlorphenyl)-9-
                                                methyl-6H-thieno(3,2-f)(1,2,4)
                                                triazolo(4,3-a)(1,4)diazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  I bis III bis zu 0,02 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu
  0,25 mg Brotizolam enthalten -
Buprenorphin        -                           (5R,6R,7R,14S)-17-Cyclopropyl-
                                                methyl-4,5-epoxy-7-((S)-2-
                                                hydroxy-3,3-dimethylbutan-2-
                                                yl)-6-methoxy-6,14-ethano-
                                                morphinan-3-ol
Camazepam           -                           (7-Chlor-1-methyl-2-oxo-5-
                                                phenyl-2,3-dihydro-1H-1,4-
                                                benzodiazepin-3-yl)(dimethyl-
                                                carbamat)
Cathin              (+)-Norpseudoephedrin       (1S,2S)-2-Amino-1-phenylpropan
                    (D-Norpseudoephedrin)       -1-ol
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  I bis III bis zu 5 vom Hundert als Loesung, jedoch nicht mehr als
  1.600 mg je Packungseinheit oder je abgeteilte Form bis zu 40 mg Cathin,
  berechnet als Base, enthalten -
Chlordiazepoxid     -                           7-Chlor-2-methylamino-5-
                                                phenyl-3H-1,4-benzodiazepin-
                                                4-oxid
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  I bis III je abgeteilte Form bis zu 25 mg Chlordiazepoxid enthalten -
Clobazam            -                           7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-
                                                1,3-dihydro-2H-1,5-benzo-
                                                diazepin-2,4(5H)-dion

                                            - 32 -
      
                                                                              

- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  I bis III je abgeteilte Form bis zu 30 mg Clobazam enthalten -
Clonazepam          -                           5-(2-Chlorphenyl)-7-nitro-
                                                1,3-dihydro-2H-1,4-benzo-
                                                diazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  I bis III bis zu 0,25 vom Hundert als Tropfloesung, jedoch nicht mehr als
  250 mg je Packungseinheit oder je abgeteilte Form bis zu 2 mg Clonazepam
  enthalten -
Clorazepat          -                           (RS)-7-Chlor-2-oxo-5-phenyl-
                                                2,3-dihydro-1H-1,4-benzo-
                                                diazepin-3-carbonsaeure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  I bis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg, als Trockensubstanz nur zur
  parenteralen Anwendung bis zu 100 mg, Clorazepat als Dikaliumsalz
  enthalten -
Clotiazepam         -                           5-(2-Chlorphenyl)-7-ethyl-1-
                                                methyl-1,3-dihydro-2H-thieno
                                                (2,3-e)(1,4)diazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Clotiazepam enthalten -
Cloxazolam          -                           10-Chlor-11b-(2-chlorphenyl)
                                                -2,3,7,11b-tetrahydro(1,3)
                                                oxazolo(3,2-d)(1,4)benzo-
                                                diazepin-6(5H)-on
-                   Cocain                      Methyl(3ss-(benzoyloxy)
                    (Benzoylecgonin-            tropan-2ss-carboxylat)
                    methylester)
-                   Codein                      4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-
                    (3-Methylmorphin)           17-methylmorphin-7-en-
                                                6alpha-ol
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg
  Codein, berechnet als Base, enthalten. Fuer ausgenommene Zubereitungen,
  die fuer betaeubungsmittel- oder alkoholabhaengige Personen verschrieben
  werden, gelten jedoch die Vorschriften ueber das Verschreiben und die
  Abgabe von Betaeubungsmitteln. -
Delorazepam         -                           7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-1,3-
                                                dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-
                                                2-on
Dexamfetamin        Dexamphetamin               (S)-1-Phenylpropan-2-ylazan
Dexmethylphenidat   -                           Methyl((R,R)(phenyl)
                                                (2-piperidyl)acetat)
Diazepam            -                           7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-
                                                1,3-dihydro-2H-1,4-benzo-
                                                diazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  I bis III bis zu 1 vom Hundert als Sirup oder Tropfloesung, jedoch nicht
  mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu
  10 mg Diazepam enthalten -
Dihydrocodein       -                           4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17
                                                -methylmorphinan-6alpha-ol
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg
  Dihydrocodein, berechnet als Base, enthalten. Fuer ausgenommene
  Zubereitungen, die fuer betaeubungsmittel- oder alkoholabhaengige Personen
  verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften ueber das Verschreiben
  und die Abgabe von Betaeubungsmitteln. -
Dronabinol          -                           (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-
                                                pentyl-6a,7,8,10a-tetrahydro-
                                                6H-benzo(c)chromen-1-ol
Estazolam           -                           8-Chlor-6-phenyl-4H-(1,2,4)

                                            - 33 -
      
                                                                              

                                                triazolo(4,3-a)benzodiazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  I bis III je abgeteilte Form bis zu 2 mg Estazolam enthalten -
Ethylloflazepat     -                           Ethyl(7-chlor-5-(2-fluor-
                                                phenyl)-2-oxo-2,3-dihydro-1H-
                                                1,4-benzodiazepin-3-
                                                carboxylat)
Etorphin            -                           (5R,6R,7R,14R)-4,5-Epoxy-7-
                                                ((R)-2-hydroxypentan-2-yl)-6-
                                                methoxy-17-methyl-6,14-
                                                ethenomorphinan-3-ol
Fenetyllin          -                           1,3-Dimethyl-7-(2-(1-phenyl-
                                                propan-2-ylamino)ethyl)-3,7-
                                                dihydro-2H-purin-2,6(1H)-dion
Fenproporex         -                           (RS)-3-(1-Phenylpropan-2-
                                                ylamino)propannitril
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  I bis III je abgeteilte Form bis zu 11 mg Fenproporex, berechnet als
  Base, enthalten -
Fentanyl            -                           N-(1-Phenethyl-4-piperidyl)-
                                                N-phenylpropanamid
Fludiazepam         -                           7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-1-
                                                methyl-1,3-dihydro-2H-1,4-
                                                benzodiazepin-2-on
Flunitrazepam       -                           5-(2-Fluorphenyl)-1-methyl-7-
                                                nitro-1,3-dihydro-2H-1,4-
                                                benzodiazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  I bis III je abgeteilte Form bis zu 1 mg Flunitrazepam enthalten.
  Fuer ausgenommene Zubereitungen, die fuer betaeubungsmittelabhaengige
  Personen verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften ueber das
  Verschreiben und die Abgabe von Betaeubungsmitteln. -
Flurazepam          -                           7-Chlor-1-(2-diethyl-
                                                aminoethyl)-5-(2-fluorphenyl)-
                                                1,3-dihydro-2H-1,4-benzo-
                                                diazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  I bis III je abgeteilte Form bis zu 30 mg Flurazepam enthalten -
Halazepam           -                           7-Chlor-5-phenyl-1-(2,2,2-
                                                trifluorethyl)-1,3-dihydro-2H-
                                                1,4-benzodiazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  I bis III je abgeteilte Form bis zu 120 mg Halazepam enthalten -
Haloxazolam         -                           10-Brom-11b-(2-fluorphenyl)-
                                                2,3,7,11b-tetrahydro(1,3)
                                                oxazolo(3,2-d)(1,4)benzo-
                                                diazepin-6(5H)-on
Hydrocodon          Dihydrocodeinon             4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-
                                                17-methylmorphinan-6-on
Hydromorphon        Dihydromorphinon            4,5alpha-Epoxy-3-hydroxy-
                                                17-methylmorphinan-6-on
-                   Gamma-Hydroxybuttersaeure    4-Hydroxybutansaeure
                    (GHB)
- ausgenommen in Zubereitungen zur Injektion, die ohne einen weiteren
  Stoff der Anlagen I bis III bis zu 20 vom Hundert und je abgeteilte
  Form bis zu 2 g Gamma-Hydroxybuttersaeure, berechnet als Saeure, enthalten -
Ketazolam           -                           11-Chlor-2,8-dimethyl-12b-
                                                phenyl-8,12b-dihydro-4H-(1,3)
                                                oxazino(3,2-d)(1,4)benzo-
                                                diazepin-4,7(6H)-dion
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  I bis III je abgeteilte Form bis zu 45 mg Ketazolam enthalten -

                                            - 34 -
      
                                                                              

Levacetylmethadol    Levomethadylacetat         ((3S,6S)-6-Dimethylamino-4,4-
                     (LAAM)                     diphenylheptan-3-yl)acetat
Levomethadon         -                          (R)-6-Dimethylamino-4,4-
                                                diphenylheptan-3-on
Loprazolam          -                           6-(2-Chlorphenyl)-2-((Z)-4-
                                                methylpiperazin-1-ylmethylen)
                                                -8-nitro-2,4-dihydro-1H-imidazo
                                                (1,2-a)(1,4)benzodiazepin-1-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  I bis III je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Loprazolam enthalten -
Lorazepam           -                           (RS)-7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)
                                                -3-hydroxy-1,3-dihydro-2H-1,4-
                                                benzodiazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  I bis III je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Lorazepam enthalten -
Lormetazepam        -                           7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-3-
                                                hydroxy-1-methyl-1,3-dihydro-
                                                2H-1,4-benzodiazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  I bis III je abgeteilte Form bis zu 2 mg Lormetazepam enthalten -
Medazepam           -                           7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-2,3-
                                                dihydro-1H-1,4-benzodiazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  I bis III je abgeteilte Form bis zu 10 mg Medazepam enthalten -
Methadon            -                           (RS)-6-Dimethylamino-4,4-
                                                diphenylheptan-3-on
Methylphenidat      -                           Methyl((RS;RS)(phenyl)(2-
                                                piperidyl)acetat)
Methylphenobarbital Mephobarbital               (RS)-5-Ethyl-1-methyl-5-phenyl-
                                                barbitursaeure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  I bis III je abgeteilte Form bis zu 200 mg Methylphenobarbital,
  berechnet als Saeure, enthalten -
Midazolam           -                           8-Chlor-6-(2-fluorphenyl)-1-
                                                methyl-4H-imidazo(1,5-a)(1,4)
                                                benzodiazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  I bis III bis zu 0,2 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis
  zu 15 mg Midazolam enthalten -
-                   Morphin                     (5R,6S)-4,5-Epoxy-17-methyl-
                                                morphin-7-en-3,6-diol
Nabilon             -                           (6aRS,10aRS)-1-Hydroxy-6,6-
                                                dimethyl-3-(2-methyloctan-2
                                                -yl)-6,6a,7,8,10,10a-
                                                hexahydro-9H-benzo(c)chromen-
                                                9-on
Nimetazepam         -                           1-Methyl-7-nitro-5-phenyl-1,3-
                                                dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-
                                                2-on
Nitrazepam          -                           7-Nitro-5-phenyl-1,3-dihydro-
                                                2H-1,4-benzodiazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen-
  I bis III je abgeteilte Form bis zu 0,5 vom Hundert als Tropfloesung,
  jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form
  bis zu 10 mg Nitrazepam enthalten -
Nordazepam          -                           7-Chlor-5-phenyl-1,3-dihydro-
                                                2H-1,4-benzodiazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  I bis III je abgeteilte Form bis zu 0,5 vom Hundert als Tropfloesung,
  jedoch nicht mehr als 150 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte
  Form bis zu 15 mg Nordazepam enthalten -
Normethadon         -                           6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-

                                            - 35 -
      
                                                                              

                                                 hexan-3-on
-                   Opium                        -
                    (der geronnene Saft der
                    zur Art Papaver somniferum
                    gehoerenden Pflanzen)
- ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homoeopathischen Teil des
  Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn die
  Endkonzentration die sechste Dezimalpotenz nicht uebersteigt -
Oxazepam            -                            7-Chlor-3-hydroxy-5-phenyl-
                                                 1,3-dihydro-2H-1,4-benzo-
                                                 diazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  I bis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg Oxazepam enthalten -
Oxazolam            -                            (2RS,11bSR)-10-Chlor-2-methyl-
                                                 11b-phenyl-2,3,7,11b-
                                                 tetrahydro(1,3)oxazolo(3,2-d)
                                                 (1,4)benzodiazepin-6(5H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Oxazolam enthalten -
Oxycodon            14-Hydroxydihydrocodeinon    4,5alpha-Epoxy-14-hydroxy-3-
                                                 methoxy-17-methylmorphinan-6-on
-                   Papaver somniferum           -
                    (Pflanzen und Pflanzenteile,
                    ausgenommen die Samen,
                    der zur Art Papaver
                    somniferum (einschliesslich
                    der Unterart setigerum)
                    gehoerenden Pflanzen)
- ausgenommen, wenn der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) Zierzwecken
  dient und wenn im getrockneten Zustand ihr Gehalt an Morphin 0,02 vom
  Hundert nicht uebersteigt; in diesem Fall finden die
  betaeubungsmittelrechtlichen Vorschriften zur Anwendung auf die Einfuhr,
  Ausfuhr und Durchfuhr -
- ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homoeopathischen Teil des
  Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn die
  Endkonzentration die vierte Dezimalpotenz nicht uebersteigt -
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I
  bis III bis zu 0,015 vom Hundert Morphin, berechnet als Base, enthalten und
  die aus einem oder mehreren sonstigen Bestandteilen in der Weise
  zusammengesetzt sind, dass das Betaeubungsmittel nicht durch leicht
  anwendbare Verfahren oder in einem die oeffentliche Gesundheit gefaehrdenden
  Ausmass zurueckgewonnen werden kann -
Pemolin             -                            2-Imino-5-phenyl-1,3-oxazolidin
                                                 -4-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Pemolin, berechnet als Base,
  enthalten -
Pentazocin          -                            (2R,6R,11R)-6,11-Dimethyl-3-
                                                 (3-methylbut-2-en-1-yl)-
                                                 1,2,3,4,5,6-hexahydro-2,6-
                                                 methano-3-benzazocin-8-ol
Pentobarbital       -                            (RS)-5-Ethyl-5-(pentan-2-yl)
                                                 barbitursaeure
Pethidin            -                            Ethyl(1-methyl-4-phenyl-
                                                 piperidin-4-carboxylat)
Phenobarbital       -                            5-Ethyl-5-phenylbarbitursaeure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  I bis III bis zu 10 vom Hundert oder je abgeteilte
  Form bis zu 300 mg Phenobarbital, berechnet als Saeure, enthalten -
Phentermin          -                            2-Benzylpropan-2-ylazan
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  I bis III je abgeteilte Form bis zu 15 mg Phentermin, berechnet als Base,

                                            - 36 -
      
                                                                              

  enthalten -
Pinazepam            -                          7-Chlor-5-phenyl-1-(prop-2-in
                                                1-yl)-1,3-dihydro-2H-1,4-
                                                benzodiazepin-2-on
Pipradrol           -                           Diphenyl(2-piperidyl)methanol
Piritramid          -                           1'-(3-Cyan-3,3-diphenylpropyl)
                                               (1,4'-bipiperidin)-4'-carboxamid
Prazepam            -                           7-Chlor-1-cyclopropylmethyl-
                                                5-phenyl-1,3-dihydro-2H-1,4-
                                                benzodiazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Prazepam enthalten -
Remifentanil        -                           Methyl(3-(4-methoxycarbonyl-4-
                                                (N-phenylpropanamido)
                                                piperidino)propanoat)
Secobarbital        -                           5-Allyl-5-(pentan-2-yl)
                                                barbitursaeure
Sufentanil          -                           N-(4-Methoxymethyl-1-(2-(2-
                                                thienyl)ethyl)-4-piperidyl)
                                                -N-phenylpropanamid
Temazepam           -                           (RS)-7-Chlor-3-hydroxy-1-
                                                methyl-5-phenyl-1,3-dihydro-
                                                2H-1,4-benzodiazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Temazepam enthalten -
Tetrazepam          -                           7-Chlor-5-(cyclohex-1-enyl)-1-
                                                methyl-1,3-dihydro-2H-1,4-
                                                benzodiazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  I bis III je abgeteilte Form bis zu 100 mg Tetrazepam enthalten -
Tilidin             trans-Tilidin               Ethyl((1RS,2SR)-2-dimethyl-
                                                amino-1-phenylcyclohex-3-
                                                encarboxylat)
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  I bis III bis zu 7 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 300 mg
  Tilidin, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Mengen, mindestens
  7,5 vom Hundert Naloxonhydrochlorid enthalten -
Triazolam           -                           8-Chlor-6-(2-chlorphenyl)-1-
                                                methyl-4H-(1,2,4)triazolo
                                                (4,3-a)(1,4)benzodiazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  I bis III je abgeteilte Form bis zu 025 mg Triazolam enthalten -
Zolpidem            -                           N,N-Dimethyl-2-(6-methyl-2-
                                                (p-toly)imidazo(1,2-a)pyridin-
                                                3-yl)acetamid
- ausgenommen in Zubereitungen zur oralen Anwendung, die ohne einen
  weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 8,5 mg
Zolpidem, berechnet als Base, enthalten -

- die Salze und Molekuelverbindungen der in dieser Anlage aufgefuehrten Stoffe,
  wenn sie nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft aerztlich,
  zahnaerztlich oder tieraerztlich angewendet werden;
- die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgefuehrten Stoffe, wenn sie nicht
  a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Koerper angewendet zu werden,
     ausschliesslich diagnostischen der analytischen Zwecken dienen und
     ihr Gehalt an einem oder mehreren Betaeubungsmitteln, bei Lyophilisaten
     und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen
     Loesung, jeweils 0,01 vom Hundert nicht uebersteigt oder die Stoffe in den
     Zubereitungen isotopenmodifiziert oder
  b) besonders ausgenommen sind. Fuer ausgenommene Zubereitungen - ausser
     solchen mit Codein oder Dihydrocodein - gelten jedoch die
     betaeubungsmittelrechtlichen Vorschriften ueber die Einfuhr, Ausfuhr und

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     Durchfuhr. Nach Buchstabe b der Position Barbital ausgenommene
     Zubereitungen koennen jedoch ohne Genehmigung nach § 11 des
     Betaeubungsmittelgesetzes ein-, aus- oder durchgefuehrt werden, wenn
     nach den Umstaenden eine missbraeuchliche Verwendung nicht zu
     befuerchten ist.

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kap. X Sachgebiet D Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1087)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Betaeubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681, 1187), zuletzt geaendert
   durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475),
   mit folgenden Massgaben:
   a) Wer beim Wirksamwerden des Beitritts, ohne zu dem in § 4 genannten Personenkreis
      zu gehoeren, in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am Verkehr
      mit Betaeubungsmitteln, deren Isomeren, Estern, Ethern, Molekuelverbindungen
      und Salzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), die bis dahin nicht dem Suchtmittelgesetz
      vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 572) unterfielen, oder am Verkehr
      mit ausgenommenen Zubereitungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) teilnimmt, bleibt dazu
      bis zum 31. Dezember 1991 berechtigt. Beantragt er vor dem 1. Januar 1992
      eine Erlaubnis, so dauert die Berechtigung fort bis zur unanfechtbaren oder
      rechtskraeftigen Ablehnung des Antrags. Der nach Satz 1 oder 2 Berechtigte ist
      mit dem Wirksamwerden des Beitritts wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle
      Vorschriften des Betaeubungsmittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen
      gebunden.
   b) Wer als Berechtigter im Sinne des Buchstabens a) dort bezeichnete
      Betaeubungsmittel beim Wirksamwerden des Beitritts in Gewahrsam hat, ist
      verpflichtet, diese Betaeubungsmittel bis zum 31. Dezember 1991
      1. dem Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte unter Angabe der Art
         und Menge zu melden und
      2. wenn er eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 nicht beantragen will, sie entweder
         nach § 12 abzugeben oder nach § 16 zu vernichten. Die Abgabe oder Vernichtung
         ist vorher dem Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte
         anzuzeigen.

   c) Eine von § 14 abweichende Kennzeichnung oder Werbung darf fuer Betaeubungsmittel,
      die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hergestellt oder vor
      dem Wirksamwerden des Beitritts in dieses Gebiet eingefuehrt wurden, noch
      bis zum 31. Dezember 1992 im Betaeubungsmittelverkehr und in der Werbung
      verwendet werden, sofern sie den vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden
      suchtmittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
      entspricht.
   d) Sind Betaeubungsmittel in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht
      in der nach § 15 erforderlichen Weise aufbewahrt und gesichert, so duerfen
      sie noch bis zum 31. Dezember 1992 in der bisher zulaessigen Weise aufbewahrt
      werden. Satz 1 gilt nicht fuer die Aufbewahrung in Apotheken, tieraerztlichen
      Hausapotheken und auf Kauffahrteischiffen.
   e) Eine Erlaubnis, die auf Grund des § 5 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes erteilt
      worden ist und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts rechtsgueltig
      bestand, gilt als Erlaubnis im Sinne des § 3 des Betaeubungsmittelgesetzes.
   f) § 18 des Betaeubungsmittelgesetzes gilt erst fuer die fuer das Kalenderjahr 1992
      abzugebenden Meldungen.
   g) Die dem Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte obliegenden
      Aufgaben der Durchfuehrung und Ueberwachung des Verkehrs mit Betaeubungsmitteln
      in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nimmt das Zentrale
      Suchtmittelbuero (Anordnung ueber das Zentrale Suchtmittelbuero beim Ministerium
      fuer Gesundheitswesen vom 28. Januar 1974, GBl. I Nr. 16 S. 149) bis zu dessen

                                            - 38 -
        
                                                                                

         Ueberfuehrung oder Abwicklung nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages wahr.
         Dies gilt nicht fuer die Aufgaben des Bundesinstitutes fuer Arzneimittel und
         Medizinprodukte nach der Betaeubungsmittel-Aussenhandelsverordnung vom 16.
         Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420) und der Betaeubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
         vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1425).
      h) § 26 des Betaeubungsmittelgesetzes ist bis zur Schaffung einheitlicher Behoerden
         auf die Grenztruppen, die Deutsche Volkspolizei sowie den Katastrophen- und
         Zivilschutz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet entsprechend
         anzuwenden.
      i) Bis zur Schaffung einer einheitlichen fuer den Geltungsbereich dieses
         Vertrages zustaendigen Bundespolizeibehoerde werden die nach § 27 des
         Betaeubungsmittelgesetzes vorgeschriebenen Meldungen und Auskuenfte von den bisher
         zustaendigen Stellen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gegenueber
         dem Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte erstattet.

...




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