Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz
(Beschussverordnung - BeschussV)
BeschussV
vom 13.07.2006
"Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), die zuletzt durch Artikel 11
Abs. 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 11 Abs. 6 G v. 30.10.2008 I 2130
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europaeischen Parlaments und
des Rates vom 22. Juni 1998 ueber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften fuer die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geaendert durch die Richtlinie
98/48/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217
S. 18), sind beachtet worden.
Fussnote
Textnachweis ab: 19.7.2006 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
Eingangsformel
Auf Grund der §§ 14 und 15 des Beschussgesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970,
4003), von denen § 14 Abs. 2 Satz 2 durch Artikel 116 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304) geaendert worden ist, des § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und des
§ 36 Abs. 5 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S.
1957) in Verbindung mit § 1 des Zustaendigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197)
verordnet das Bundesministerium des Innern, soweit Schussapparate betroffen sind, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales und in Bezug auf § 36
Abs. 5 des Waffengesetzes nach Anhoerung der beteiligten Kreise:
Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
Beschusspruefung von Schusswaffen und Boellern
§ 1 Pruefverfahren
§ 2 Pruefung von Schwarzpulverwaffen und Boellern
§ 3 Mindestzustand des Pruefgegenstandes
§ 4 Zurueckweisung vom Beschuss
§ 5 Instandsetzungsbeschuss
§ 6 Wiederholungsbeschuss und freiwillige Beschusspruefung
Abschnitt 2
Verfahren der Beschusspruefung
§ 7 Antragsverfahren
§ 8 Ueberlassung von Pruefhilfsmitteln
§ 9 Aufbringen der Pruefzeichen
§ 10 Bescheinigung ueber das Beschussverfahren
Abschnitt 3
Bauartzulassung und Zulassung fuer besondere Schusswaffen und besondere
Munition
§ 11 Bauartzulassung fuer besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition
-1-
und Schussapparate
§ 12 Modellbezeichnung bei Bauartzulassungen
§ 13 Inverkehrbringen von Schussapparaten aus Staaten, mit denen die
gegenseitige Anerkennung der Pruefzeichen vereinbart ist
§ 14 Beschaffenheit pyrotechnischer Munition
§ 15 Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffspruehgeraete und
Reizstoffe sowie an Elektroimpulsgeraete
§ 16 Kennzeichnung der Verpackung von Reizstoffgeschossen und
Reizstoffspruehgeraeten
§ 17 Abweichungen vom Kennzeichnungsgrundsatz bei besonderen Munitionsarten
Abschnitt 4
Verfahren bei der Bauartzulassung
§ 18 Antragsverfahren
§ 19 Zustaendigkeit und Zulassungsbescheid
§ 20 Zulassungszeichen
§ 21 Bekanntmachungen
Abschnitt 5
Periodische Fabrikationskontrolle, Einzelfallpruefung, Wiederholungspruefung
§ 22 Periodische Fabrikationskontrollen fuer Schussapparate und
Einstecklaeufe
§ 23 Ueberpruefung im Einzelfall
§ 24 Wiederholungspruefung betriebener Schussapparate
§ 25 Pruefzeichen bei Wiederholungspruefungen
Abschnitt 6
Festlegung der Masse und Energiewerte fuer Feuerwaffen (Masstafeln),
Einsteck- und Austauschlaeufe sowie fuer Munition
§ 26 Zulaessige und nicht zulaessige Munition
§ 27 Abweichungen von den Masstafeln
Abschnitt 7
Zulassung von Munition
§ 28 Begriffsbestimmungen
§ 29 Zulassung und Pruefung von Patronen- und Kartuschenmunition
§ 30 Antragsverfahren
§ 31 Pruefmethoden
§ 32 Form der Zulassung
§ 33 Fabrikationskontrolle
§ 34 Behoerdliche Kontrollen
§ 35 Ueberpruefung im Einzelfall
§ 36 Bekanntmachung
§ 37 Ausnahmen
Abschnitt 8
Verpackung, Kennzeichnung und Lagerung von Munition
§ 38 Verpackung von Munition
§ 39 Kennzeichnung der Verpackungen und Munition
§ 40 Lagerung von Munition
Abschnitt 9
Beschussrat
§ 41 Beschussrat
Abschnitt 10
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
§ 43 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Abschnitt 1
-2-
Beschusspruefung von Schusswaffen und Boellern
§ 1 Pruefverfahren
(1) Feuerwaffen, Boeller sowie hoechstbeanspruchte Teile nach § 2 Abs. 2 des
Beschussgesetzes (Gesetzes), die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden koennen
(Pruefgegenstaende), sind nach den §§ 3 bis 6 und der Anlage I Nr. 1 und 2 amtlich zu
pruefen.
(2) Die amtliche Pruefung (Beschusspruefung) nach § 5 des Gesetzes besteht aus der
Vorpruefung, dem Beschuss und der Nachpruefung.
(3) Die Vorpruefung umfasst
1. die Pruefung der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 1 des Waffengesetzes und nach § 21 der
Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung,
2. die Pruefung der Funktionssicherheit und die Sichtpruefung,
3. die Pruefung der Masshaltigkeit,
4. die Beschaffenheitspruefung bei Gegenstaenden, die auf Grund einer Zulassung
oder Bewilligung nach den §§ 8 und 9 des Gesetzes hergestellt oder in den
Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wurden.
Die Sichtpruefung besteht aus der Pruefung aller hoechstbeanspruchten Teile
auf Materialfehler, auf Ver- und Bearbeitungsmaengel, die die Haltbarkeit
beeintraechtigen koennen, sowie aus der Pruefung auf Lauf- und Lagerverformungen.
Die Masshaltigkeitspruefung besteht aus der Pruefung der Masse nach Anlage I Nr.
1.1.3 in Verbindung mit den durch die Bekanntmachung des Bundesministeriums des
Innern im Bundesanzeiger vom 10. Januar 2000 (BAnz. Nr. 38a vom 24. Februar 2000)
veroeffentlichten Masstafeln in der jeweils geltenden Fassung. Neu zugelassene
Munition nach § 27 Abs. 1 steht der in den Masstafeln aufgefuehrten gleich. In der
Beschaffenheitspruefung ueberzeugt sich die zustaendige Behoerde durch Sichtkontrollen
davon, ob die Pruefgegenstaende die im Zulassungsbescheid festgelegten Merkmale
aufweisen.
(4) Der Beschuss ist nach Massgabe der Pruefvorschriften der Anlage I Nr. 1 und 2
vorzunehmen.
(5) Bei der Nachpruefung sind die Pruefgegenstaende erneut auf Funktionssicherheit,
Masshaltigkeit und Maengel in der Haltbarkeit zu pruefen sowie einer Sichtpruefung nach
Absatz 3 Satz 2 zu unterziehen.
§ 2 Pruefung von Schwarzpulverwaffen und Boellern
(1) Auf die Pruefung von Vorderladerwaffen sowie Hinterladerwaffen, die fuer die
ausschliessliche Verwendung von nichtpatroniertem Schwarzpulver oder dem Schwarzpulver
in der Wirkung aehnlichen Treibladungsmitteln bestimmt sind (Schwarzpulverwaffen),
sowie Boeller sind die §§ 1, 3 bis 6 entsprechend anzuwenden. Es gelten folgende
Besonderheiten:
1. Bei Schwarzpulverwaffen und Handboellern kann die Beschusspruefung an weissfertigen
Laeufen mit fertigem Verschluss und Zuendkanal vorgenommen werden. Bei
Schwarzpulverwaffen darf der Zuendkanal an der engsten Stelle im Durchmesser
nicht groesser als 1 Millimeter, bei Boellern und Modellkanonen nicht groesser als 2
Millimeter sein. Fuer Boeller - mit Ausnahme der Handboeller - kann die zustaendige
Behoerde in begruendeten Faellen Ausnahmen von der Durchmesserbegrenzung bewilligen.
2. Sofern die Boeller Schildzapfenbohrungen aufweisen, duerfen diese nicht bis in die
Rohrseele durchgehen; das gilt auch dann, wenn diese eingeschraubt, eingeschweisst,
eingepresst oder eingeloetet sind. Boeller, deren Rohrende stumpf aufgeschweisst ist,
werden nicht geprueft.
3. Die Vorpruefung bei Boellern umfasst auch die Pruefung der Kennzeichnung mit der
groessten zulaessigen Masse in Gramm des in den Pruefgegenstaenden zu verwendenden
-3-
Boellerpulvers mit den Kennbuchstaben SP und der groessten zulaessigen Masse der
Vorlage in Gramm.
4. Die Pruefung der Masshaltigkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 3)
beschraenkt sich auf die Ermittlung des Lauf- oder Rohrinnendurchmessers und auf
die Pruefung, ob der Zuendkanal den in Nummer 1 vorgeschriebenen hoechstzulaessigen
Durchmesser nicht ueberschreitet.
5. Die Pruefung der Funktionssicherheit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) umfasst die Kontrolle
des Zuendkanals, die Geeignetheit und Sicherheit von Zuendvorrichtungen und
Zuendbohrlochbohrungen und Zuendkanaelen, bei Revolvern die freie Drehbarkeit und die
einwandfreie Arretierung der Trommel und das richtige Eintreten des Hahns in die
Sicherungs- und Spannraste, bei Boellern auch die Ladefaehigkeit der Kartuschen und
die Abfeuerungsvorrichtung.
(2) Der Beschuss ist nach den Bestimmungen der Anlage I Nr. 2 durchzufuehren. Die
Pruefung von Schwarzpulverwaffen und Boellern kann auf Antrag mit einer anderen
Ladung als in den Tabellen der Anlage I Nr. 2 aufgefuehrt vorgenommen werden. Auf
Schwarzpulverwaffen ist in diesem Fall die groesste zulaessige Masse Pulver in Gramm des
in der Schwarzpulverwaffe zu verwendenden Schwarzpulvers mit dem Kennbuchstaben SP und
die groesste zulaessige Masse des Geschosses in Gramm aufzubringen.
(3) Bei der Pruefung von Boellern sind folgende Auflagen in die Boeller-
Beschussbescheinigung ueber die Pruefung aufzunehmen:
1. Die minimale Pulverladung eines Boellers muss so bemessen sein, dass eine sichere
Zuendung grundsaetzlich gewaehrleistet ist.
2. Eine Zuendung durch die Rohrmuendung ist nicht erlaubt. Die Zuendung muss bei
Ausloesung des Zuendmechanismus sofort erfolgen. Die gepruefte und zulaessige
Zuendungsart ist in die Boeller-Beschussbescheinigung aufzunehmen.
3. Als Vorlage in einem Boeller duerfen nur Materialien verwendet werden, die zu keiner
Ueberschreitung der zulaessigen Masse der Vorlage entsprechend der Ladetabellen
fuehren. Die Einbringung der Vorlage darf darueber hinaus keine Belastungserhoehung
des Boellers verursachen. Zulaessig sind Kork und sehr leichte, weiche und nicht
brennbare Materialien.
§ 3 Mindestzustand des Pruefgegenstandes
(1) Die Beschusspruefung ist an gebrauchsfertigen Pruefgegenstaenden durchzufuehren. Bei
Mehrladewaffen gehoert zur gebrauchsfertigen Waffe auch die Mehrladeeinrichtung. Die
Beschusspruefung kann auch an weissfertigen Waffen und weissfertigen Teilen vorgenommen
werden.
(2) Bei der Pruefung hoechstbeanspruchter Teile entfaellt die Pruefung der
Funktionssicherheit, sofern das Teil fuer eine serienmaessig gefertigte Waffe bestimmt
ist. Eine aus bereits beschossenen hoechstbeanspruchten Teilen zusammengesetzte
Feuerwaffe ist zu beschiessen, wenn Nacharbeiten an diesen Teilen erfolgt sind oder
wenn nicht alle diese Teile mit dem fuer diese Waffen vorgeschriebenen Beschussgasdruck
beschossen worden sind. Werden hoechstbeanspruchte Teile als Einzelteile zur
Pruefung vorgelegt, erfolgt diese in einer minimal tolerierten Referenzwaffe. Zur
Identifizierung ist vom Antragsteller auf jedem hoechstbeanspruchten Teil eine Nummer
anzubringen.
(3) Nicht mindestens weissfertige Pruefgegenstaende sind dem Antragsteller ohne Pruefung
zurueckzugeben.
(4) Feuerwaffen und Laeufe, aus denen Munition verschossen wird, sind dem Antragsteller
auch dann ohne Pruefung zurueckzugeben, wenn die Munition nicht in den Masstafeln
aufgefuehrt ist. Dies gilt nicht, wenn
1. eine Waffe fuer Munition, die nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes keiner Zulassung
bedarf oder auf Grund einer Ausnahmebewilligung nach § 13 des Gesetzes oder von
der Behoerde eines Staates zugelassen ist, mit dem die gegenseitige Anerkennung der
Pruefzeichen vereinbart ist, oder
-4-
2. eine Waffe zur Beschusspruefung vorgelegt wird, deren Abmessungen noch nicht in
den Masstafeln enthalten sind; in diesen Faellen kann die Pruefung auf Grund der vom
Antragsteller gelieferten Waffen- und Munitionsdaten vorgenommen werden.
§ 4 Zurueckweisung vom Beschuss
Die Pruefgegenstaende sind zurueckzuweisen und dem Antragsteller nach Aufbringung des
Rueckgabezeichens entsprechend § 9 Abs. 5 zurueckzugeben, wenn
1. bei der Vorpruefung festgestellt wird, dass eine der in Anlage I Nr. 1.1 genannten
Anforderungen nicht erfuellt ist,
2. sie durch den Beschuss erkennbar beschaedigt wurden oder
3. bei der Nachpruefung gemaess § 1 Abs. 5 unter Beruecksichtigung von Anlage I Nr. 1.3
Maengel festgestellt werden.
§ 5 Instandsetzungsbeschuss
(1) Eine erneute amtliche Pruefung nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes ist vorzunehmen, wenn
1. ein hoechstbeanspruchtes Teil nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes ausgetauscht
und dabei eine Nacharbeit vorgenommen worden ist oder
2. an einem hoechstbeanspruchten Teil eines Pruefgegenstandes
a) die Masse nach Anlage I Nr. 1.1.3 veraendert oder
b) materialschwaechende oder -veraendernde Arbeiten vorgenommen worden sind.
Satz 1 gilt nicht fuer Feuerwaffen, deren hoechstbeanspruchte Teile ohne Nacharbeit
lediglich ausgetauscht worden sind, sofern alle hoechstbeanspruchten Teile mit dem fuer
diese Waffen vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen worden sind.
(2) Ergibt sich anlaesslich der Pruefung nach Absatz 1 einer der in Anlage I Nr. 1.1 oder
1.3 angefuehrten Maengel, ist § 4 entsprechend anzuwenden.
§ 6 Wiederholungsbeschuss und freiwillige Beschusspruefung
(1) Boeller sind vor Ablauf von fuenf Jahren einer Wiederholungspruefung zu unterziehen.
(2) Pruefgegenstaende, die bereits ein Beschusszeichen tragen, sind auf Antrag einer
freiwilligen Beschusspruefung zu unterziehen. Satz 1 gilt auch fuer Gegenstaende
der bezeichneten Art, die nicht der Beschusspflicht unterliegen. Eine freiwillige
Beschusspruefung kann auch an einem Gegenstand nach Satz 1 durchgefuehrt werden, der
von der Behoerde eines Staates, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Pruefzeichen
vereinbart ist, geprueft worden ist und der nach dieser Pruefung keine Bearbeitung nach
§ 4 erfahren hat. Auf die Vornahme dieser Pruefung sind § 5 des Gesetzes sowie die §§ 1
bis 5 anzuwenden.
(3) Haben die Pruefgegenstaende nach den Absaetzen 1 und 2 die Beschusspruefung bestanden,
so sind die Pruefzeichen nach § 9 Abs. 1 bis 4 anzubringen.
(4) Haben die Pruefgegenstaende nach den Absaetzen 1 und 2 die Beschusspruefung endgueltig
nicht bestanden, so ist auf ihnen das in § 9 Abs. 5 bezeichnete Rueckgabezeichen
anzubringen.
Abschnitt 2
Verfahren der Beschusspruefung
§ 7 Antragsverfahren
(1) Die Beschusspruefung ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu beantragen;
die zustaendige Behoerde kann in begruendeten Faellen Ausnahmen zulassen. Der Antrag kann
-5-
die Pruefung mehrerer Gegenstaende umfassen. Er muss folgende Angaben und Unterlagen
enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
2. die Bezeichnung des Pruefgegenstandes sowie die laufende Nummer und, soweit es sich
um Gegenstaende nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 handelt, die zugehoerigen Bescheide,
3. die Bezeichnung der zugehoerigen Munition oder die Angabe der Masse und der Art des
Pulvers der staerksten Gebrauchsladung oder die Zusammensetzung des entzuendbaren
fluessigen oder gasfoermigen Gemisches sowie Art und Masse der Vorlage,
4. die Angabe, ob ein hoechstbeanspruchtes Teil ausgetauscht, instand gesetzt oder
veraendert worden ist,
5. bei Feuerwaffen mit glatten Laeufen die Angabe, ob ein verstaerkter Beschuss oder die
Pruefung zur Verwendung von Stahlschrotmunition mit verstaerkter Ladung beantragt
wird,
6. bei Feuerwaffen mit Polygonlaeufen die Angabe, ob die Pruefung fuer die Verwendung von
Munition mit Massivgeschoss aus Tombak oder einem aehnlichen Werkstoff beantragt
wird,
7. bei Boellern auch den Rohrinnendurchmesser in Millimeter; ausserdem ist dem
erstmaligen Antrag eine Skizze mit Mass- und Werkstoffangaben beizufuegen,
8. bei Boellern die Ladungsstaerke, wenn sie geringer sein soll als nach den Tabellen
der Anlage I Nr. 2, und
9. bei Schwarzpulverwaffen die Ladungsstaerke, wenn sie von den in der Anlage I Nr. 2
aufgefuehrten Bestimmungen abweicht.
(2) Der Antragsteller hat, wenn er fuer Dritte taetig wird, in dem Antrag eine Vollmacht
vorzulegen, den Namen und die Anschrift seines Auftraggebers anzugeben,
1. wenn er seinen eigenen Namen, seine Firma oder seine eingetragene Marke nach § 21
Abs. 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung auf den Pruefgegenstand angebracht
hat,
2. wenn der Pruefgegenstand nicht die vorgeschriebene Kennzeichnung nach § 24 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 des Waffengesetzes traegt oder
3. wenn er die Beschusspruefung im Auftrag einer Person vornehmen laesst, die den
Pruefgegenstand in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht hat.
(3) Pruefgegenstaende, die nach § 4 Satz 1 oder § 5 Abs. 2 mit dem Rueckgabezeichen
versehen worden sind, koennen nur bei derselben Behoerde erneut zur Beschusspruefung
vorgelegt werden, es sei denn, dass diese der Vorlage bei einer anderen Behoerde
zustimmt.
§ 8 Ueberlassung von Pruefhilfsmitteln
(1) Wird in Feuerwaffen und sonstigen Pruefgegenstaenden Munition oder eine Ladung
verwendet, die von der zustaendigen Behoerde nicht beschafft werden kann, so kann diese
vom Antragsteller die Ueberlassung von Gebrauchsmunition, bei Boellern von Kartuschen,
Huelsen und Zuendmitteln verlangen.
(2) Zur Pruefung der Austauschlaeufe kann die zustaendige Behoerde vom Antragsteller
die Ueberlassung der zugehoerigen Waffe oder eines geeigneten Verschlusses verlangen.
Einstecklaeufe sind in der zugehoerigen Waffe zu beschiessen; wenn diese nicht
vorgelegt werden kann, ist eine Bescheinigung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes
auszustellen mit der Auflage, dass der Beschuss vor dem bestimmungsgemaessen Gebrauch
des Einstecklaufes vorzunehmen ist. Die Bescheinigung kann mehrere gleichartige
Pruefgegenstaende umfassen. Satz 2 gilt auch fuer Einstecklaeufe nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr.
1 Buchstabe c des Gesetzes.
(3) Liegt ein Antrag nach § 6 vor, so kann die zustaendige Behoerde vom Antragsteller die
Ueberlassung der fuer die Pruefung erforderlichen Hilfsmittel verlangen.
-6-
(4) Fuer die Pruefung eines Gasboellers ist vom Antragsteller der zustaendigen Behoerde eine
Bescheinigung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt darueber vorzulegen, dass das
Geraet den technischen Anforderungen nach Anlage I Nr. 2.3.2 bis 2.3.5 entspricht.
§ 9 Aufbringen der Pruefzeichen
(1) Die Pruefgegenstaende sind mit dem amtlichen Beschusszeichen nach Anlage II
zu versehen. In den Faellen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des Gesetzes ist das
Pruefzeichen der jeweils zustaendigen Stelle auf die Pruefgegenstaende aufzubringen.
Beschuss- und Pruefzeichen muessen deutlich sichtbar und dauerhaft aufgebracht werden.
(2) Das Beschusszeichen nach Absatz 1 besteht aus dem Bundesadler nach Anlage II
Abbildung 1 mit den jeweiligen Kennbuchstaben.
(3) Das Beschusszeichen ist auf jedem hoechstbeanspruchten Teil entsprechend § 2 Abs. 2
des Gesetzes aufzubringen. Als weitere Pruefzeichen sind aufzubringen:
1. das Ortszeichen nach Anlage II Abbildung 3 auf einem hoechstbeanspruchten Teil,
2. das Zeichen fuer die Stahlschrotpruefung nach Anlage II Abbildung 2 auf jedem Lauf
zum Verschiessen von Stahlschrotmunition mit verstaerkter Ladung und
3. das Jahreszeichen auf einem hoechstbeanspruchten Teil. Das Jahreszeichen besteht aus
den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl, denen die Monatszahl angefuegt werden
kann. Auf Antrag koennen die beiden Ziffern der Jahreszahl durch die Buchstaben
A = 0, B = 1, C = 2, D = 3, E = 4, F = 5, G = 6, H = 7, I oder J = 8, K = 9
verschluesselt werden.
(4) Jedes gepruefte hoechstbeanspruchte Teil, das einzeln zur Pruefung vorgelegt wird, ist
mit dem Beschusszeichen, dem Ortszeichen und dem Jahreszeichen zu versehen.
(5) Das Rueckgabezeichen besteht aus dem Ortszeichen und dem Jahreszeichen; vorhandene
Pruefzeichen sind durch ein "X" auf oder neben dem Pruefzeichen zu entwerten. Sind
hoechstbeanspruchte Teile unbrauchbar, so sind sie ebenfalls mit einem "X" zu
kennzeichnen.
§ 10 Bescheinigung ueber das Beschussverfahren
(1) Die zustaendige Behoerde hat eine beschusstechnische Bescheinigung auszustellen
1. auf Antrag,
2. nach einer Beschusspruefung gemaess § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 oder an Waffen nach § 7
Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 oder
3. nach einer erstmaligen Pruefung und jeder weiteren Wiederholungspruefung von Boellern.
(2) Bei Feuerwaffen, die der Beschusspflicht unterliegen oder die historische Waffen
sind, kann die zustaendige Behoerde auf Antrag eine Bescheinigung darueber ausstellen,
dass eine Pruefung nicht oder nur unter der Gefahr einer Beschaedigung oder Zerstoerung
der Waffe durchgefuehrt werden kann. Die Bescheinigung muss den Hinweis enthalten, dass
die Waffe zum Schiessen nicht mehr verwendet werden darf.
(3) Fuer Pruefgegenstaende, die die Beschusspruefung nicht bestanden haben, ist dem
Antragsteller ein schriftlicher Pruefhinweis auszustellen,
1. aus dem die Daten des Pruefgegenstandes, der Grund der Zurueckweisung und das Datum
des Beschusses hervorgehen und
2. der die Forderung enthaelt, dass der Pruefgegenstand zum Schiessen nicht mehr
verwendet werden darf.
(4) Sind hoechstbeanspruchte Teile nach § 9 Abs. 5 Satz 2 als unbrauchbar gekennzeichnet
worden, so stellt die zustaendige Behoerde auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des
Absatzes 3 aus.
Abschnitt 3
-7-
Bauartzulassung und Zulassung fuer besondere Schusswaffen
und besondere Munition
§ 11 Bauartzulassung fuer besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition
und Schussapparate
(1) Die nach § 7 des Gesetzes der Zulassung unterliegenden Schussapparate,
Einstecklaeufe ohne eigenen Verschluss fuer Munition mit einem zulaessigen hoechsten
Gebrauchsgasdruck bis 2.100 bar und nicht der Beschusspflicht unterliegenden
Feuerwaffen muessen den in Anlage I Nr. 3 bezeichneten technischen Anforderungen
entsprechen. Schussapparate, die Bolzensetzwerkzeuge nach § 7 des Gesetzes sind,
muessen, wenn sie einen Kolben enthalten und wenn sie zur Verwendung magazinierter
Kartuschen bestimmt sind, ausser der Geraetepruefung einer Pruefung des Systems aus Geraet,
Kolben und Kartuschen unterzogen werden. Die Systemkomponenten werden vom Antragsteller
festgelegt. Zu einem bereits zugelassenen System kann von dem Zulassungsinhaber
oder einem Dritten auch die Zulassung anderer Kartuschen beantragt werden. Fuer
die Anforderungen an die Masshaltigkeit gilt Anlage I Nr. 1.1.3 entsprechend. Die
Pruefmodalitaeten fuer Geraete nach Satz 2 werden im Einzelnen durch die Pruefregel
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt "Haltbarkeits- und Systempruefung von
Bolzensetzwerkzeugen" in der jeweils gueltigen Fassung beschrieben.
(2) Schusswaffen und sonstige Gegenstaende nach § 8 des Gesetzes, Schusswaffen nach § 9
Abs. 1 des Gesetzes sowie pyrotechnische Munition nach § 10 des Gesetzes muessen den in
der Anlage I Nr. 4, 5 und 6 bezeichneten technischen Anforderungen entsprechen.
(3) Die Zulassungsbehoerde kann im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage I
Ausnahmen zulassen, wenn
1. im Falle der Zulassung nach § 7, 8 oder 10 des Gesetzes die Sicherheit des
Benutzers oder Dritter in anderer Weise gesichert ist,
2. im Falle der Zulassung nach § 9 des Gesetzes die Schusswaffen keine groessere Gefahr
hervorrufen als diejenigen, die die Anforderungen der Anlage I Nr. 4 erfuellen.
(4) Die Zulassungsbehoerde kann im Einzelfall ueber die Anlage I hinausgehende
Anforderungen stellen, wenn der Schutz von Leben und Gesundheit des Benutzers oder
Dritter dies erfordert.
(5) Nach den Anforderungen der Anlage I Nr. 5.2.1 und 5.2.2 wird pyrotechnische
Munition entsprechend ihrer Gefaehrlichkeit in die Klassen PM I und PM II eingeteilt.
(6) Fuer Schusswaffen, die nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes in Verbindung mit
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 des Waffengesetzes anzuzeigen sind
und deren Geschossen eine Bewegungsenergie von hoechstens 7,5 Joule erteilt wird,
ist eine Messung der Bewegungsenergie nach Anlage VI durchzufuehren. Die Messung
kann bei einem Beschussamt beantragt werden oder durch den Antragsteller mit einer
kalibrierten Geschossgeschwindigkeitsmessanlage selbst durchgefuehrt werden. Es sind der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt fuenf Messprotokolle und ein Hinterlegungsmuster,
das aus der Serie der Pruefgegenstaende ausgewaehlt werden muss, einzureichen. Die
Physikalisch-Technische Bundesanstalt bestaetigt die Anzeige und nach bestandener
Pruefung die Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 10.
Soweit es sich um Einzelstuecke handelt, das heisst sofern nicht mehr als drei Stuecke
eines bestimmten Modells hergestellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht
werden, die nicht das Kennzeichen nach Anlage II Abbildung 10 tragen, koennen von
einem Beschussamt auf Antrag mit diesem Kennzeichen versehen werden. Dabei muessen die
Beschussaemter das Ortszeichen nach Anlage II Abbildung 3 zusaetzlich auf der Schusswaffe
anbringen.
§ 12 Modellbezeichnung bei Bauartzulassungen
-8-
Die der Zulassung unterliegenden Gegenstaende duerfen keine Modellbezeichnung haben, die
zur Irrefuehrung geeignet ist oder eine Verwechslung mit Waffen oder Munition anderer
Beschaffenheit hervorrufen kann. Die Vorschriften des Markenrechts bleiben unberuehrt.
§ 13 Inverkehrbringen von Schussapparaten aus Staaten, mit denen die
gegenseitige Anerkennung der Pruefzeichen vereinbart ist
Wer Schussapparate, die von der Stelle eines Staates zugelassen sind, mit dem die
gegenseitige Anerkennung der Pruefzeichen vereinbart ist, in den Geltungsbereich
des Gesetzes verbringt, darf diese nur unter Beifuegung einer von der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt inhaltlich gebilligten Betriebsanleitung in deutscher Sprache
in Verkehr bringen. Der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ist zur Pruefung der
Betriebsanleitung auch ein zugelassener, serienmaessig gefertigter Schussapparat zur
Verfuegung zu stellen. § 18 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 14 Beschaffenheit pyrotechnischer Munition
(1) Wer pyrotechnische Munition herstellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes
verbringt, darf diese anderen nur ueberlassen, wenn ihre Saetze
1. mechanisch oder chemisch nicht verunreinigt sind,
2. keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, dass die Funktionssicherheit oder die
Lagerbestaendigkeit nicht beeintraechtigt wird,
3. folgende Ausgangsstoffe nicht enthalten:
a) Schwefel mit freier Saeure oder mit mehr als 0,1 Prozent unverbrennlichen
Bestandteilen,
b) Schwefelbluete,
c) weissen (gelben) Phosphor,
d) Kaliumchlorat mit mehr als 0,15 Prozent Bromatgehalt.
(2) Der Hersteller pyrotechnischer Munition und derjenige, der pyrotechnische Munition
in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, haben sich auf Grund einer Analyse
des Herstellers der Ausgangsstoffe oder eines anerkannten Sachverstaendigen davon zu
ueberzeugen, dass bei den Ausgangsstoffen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.
Die Nachweise ueber die Pruefung sind drei Jahre lang aufzubewahren.
§ 15 Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffspruehgeraete und
Reizstoffe sowie an Elektroimpulsgeraete
(1) Kartuschenmunition mit Reizstoffen und Geraete, aus denen zu Angriffs- oder
Verteidigungszwecken Reizstoffe versprueht oder ausgestossen werden, muessen hinsichtlich
ihrer Beschaffenheit den Anforderungen der Anlage IV Nr. 2 und die darin verwendeten
Reizstoffe hinsichtlich ihrer Reizwirkung und zulaessigen Menge den Anforderungen der
Anlage IV Nr. 3 und 4 entsprechen sowie nach § 16 gekennzeichnet sein.
(2) Die Vorschriften ueber den Verkehr mit Giften, Arzneimitteln und Betaeubungsmitteln
sowie des Lebensmittelrechts bleiben unberuehrt.
(3) Fuer die Pruefung der Anforderungen nach Anlage IV ist die Physikalisch-Technische
Bundesanstalt zustaendig. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann mit der
Durchfuehrung von Teilen der Pruefung auf Kosten des Antragstellers andere Fachinstitute
beauftragen.
(4) Die Pruefung ist nach Methoden und Verfahren durchzufuehren, die dem jeweiligen Stand
der Wissenschaft und Technik entsprechen.
(5) Die Anforderungen an Elektroimpulsgeraete sind in Anlage V geregelt. Die
Physikalisch-Technische Bundesanstalt prueft nach den anerkannten Methoden der
Messtechnik an dem uebersandten Muster, ob die in Anlage V festgelegten Grenzwerte
eingehalten werden. Wenn die Grenzwerte eingehalten werden, wird der Antragsteller
darueber unterrichtet, dass er das Pruefzeichen nach Anlage II Abbildung 12 auf
-9-
die Elektroimpulsgeraete aufbringen darf. Ohne dieses Pruefzeichen duerfen keine
Elektroimpulsgeraete ueberlassen werden. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
kann mit der Durchfuehrung von Teilen der Pruefung auf Kosten des Antragstellers andere
Fachinstitute beauftragen.
§ 16 Kennzeichnung der Verpackung von Reizstoffgeschossen und
Reizstoffspruehgeraeten
(1) Auf der kleinsten Verpackungseinheit von Reizstoffgeschossen sind ausser der
Kennzeichnung nach § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes folgende Angaben anzubringen:
1. die Aufschrift "Reizstoff",
2. die gebraeuchliche wissenschaftliche Bezeichnung des Reizstoffes,
3. die Masse des in einem Geschoss enthaltenen Reizstoffes,
4. der Zeitpunkt (Jahr und Monat), bis zu dem der Reizstoff versprueht oder die
Geschosse verschossen werden duerfen, und
5. die Aufschrift "In Entfernungen unter 1 m Gefahr gesundheitlicher Schaedigungen!".
(2) Geraete, aus denen Reizstoffe versprueht oder ausgestossen werden, sind mit dem
Namen oder einer eingetragenen Marke des Herstellers, einer Produktbezeichnung
und entsprechend Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie mit der Angabe des Inhalts und
der Konzentration der Reizstoffloesung zu kennzeichnen. Geraete mit auswechselbaren
Reizstoffbehaeltern sind entsprechend Absatz 1 Nr. 1 und 5, die auswechselbaren
Reizstoffbehaelter selbst nach Satz 1 zu kennzeichnen. Kartuschenmunition mit
Reizstoffen ist auf dem Huelsenboden mit der Kurzbezeichnung des in der Kartusche
enthaltenen Reizstoffes zu kennzeichnen. Soweit sich die Kennzeichnung auf dem
Huelsenboden wegen der geringen Groesse der Munition oder aus sonstigen technischen
Gruenden nicht anbringen laesst, ist folgende Farbkennzeichnung am Huelsenmund
anzubringen:
Blau - Reizstoffmunition mit CN,
Gelb - Reizstoffmunition mit CS,
Rot - sonstige Reizstoffmunition.
(3) Jeder kleinsten Verpackungseinheit von Reizstoffgeschossen und jedem Spruehgeraet
nach Absatz 2 ist eine Gebrauchsanweisung beizufuegen, in der die Methoden sachgerechter
Anwendung und die Gefahren einer missbraeuchlichen Benutzung zu beschreiben sind.
§ 17 Abweichungen vom Kennzeichnungsgrundsatz bei besonderen
Munitionsarten
(1) Auf pyrotechnischer Munition der Klasse PM II ist ausser der Kennzeichnung nach §
24 Abs. 3 des Waffengesetzes die Jahreszahl der Herstellung und die Verbrauchsdauer
anzubringen. Laesst sich bei pyrotechnischer Munition der Klassen PM I und PM II die
Kennzeichnung auf der Huelse oder dem Geschoss wegen deren geringer Groesse oder aus
sonstigen technischen Gruenden nicht anbringen, genuegt die Kennzeichnung der kleinsten
Verpackungseinheit. Auf dieser ist ferner das Bruttogewicht der Verpackungseinheit
anzugeben.
(2) Munition, bei der der Zuendsatz im Rand des Huelsenbodens untergebracht ist
(Randfeuermunition), ist auf dem Huelsenboden nur mit dem Herstellerzeichen zu
kennzeichnen. Bei Kartuschenmunition fuer Schussapparate mit einem eingebuchteten
oder gewoelbten Boden, bei der der Zuendsatz weder in einem besonderen Zuendhuetchen im
Huelsenboden (Zentralfeuermunition) noch im Rand des Huelsenbodens untergebracht ist und
bei der der Zuend- und Treibsatz nicht schwerer als 0,5 Gramm ist, braucht die Huelse
nicht nach § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes gekennzeichnet zu sein. Schreckschussmunition
mit geboerdeltem Huelsenmund ist auf der Abdeckung mit gruener Farbe zu kennzeichnen.
(3) Bei Randfeuermunition und bei Kartuschenmunition fuer Schussapparate genuegt es, das
Fertigungszeichen anstatt auf der kleinsten Verpackungseinheit auf einer besonderen
- 10 -
Einlage in der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen. Bei Treibladungen nach Anlage
1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 2 des Waffengesetzes fuer Schussapparate braucht die
Kennzeichnung nach § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes nur auf der magazinierten Verpackung
angebracht werden.
(4) Bei Kartuschenmunition fuer Schussapparate ist auf der kleinsten Verpackungseinheit
ein deutlicher Hinweis auf die Art des Geraetes und den Staerkegrad der Ladung
anzubringen. Der Staerkegrad der Ladung ist durch folgende Farben zu kennzeichnen:
Ladungsstufe 1 weiss oder braun schwaechste Ladung
Ladungsstufe 2 gruen schwache Ladung
Ladungsstufe 3 gelb mittlere Ladung
Ladungsstufe 4 blau starke Ladung
Ladungsstufe 5 rot sehr starke Ladung
Ladungsstufe 6 schwarz staerkste Ladung.
Die Farbkennzeichnung ist auch auf dem Huelsenboden der Kartusche oder auf der
Kartuschen- oder Zuendsatzabdeckung anzubringen:
(5) Auf festen Koerpern, die zum Verschiessen aus Schussapparaten bestimmt sind (Bolzen),
ist das der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt angezeigte Herstellerkennzeichen
anzubringen; werden Fuehrungs- oder Halterungsstuecke verwendet, die auch nach dem Schuss
noch mit dem Geschoss verbunden bleiben, genuegt die Angabe des Herstellerkennzeichens
auf einem dieser Teile. Die kleinste Verpackungseinheit der Bolzen ist nach § 24 Abs. 3
des Waffengesetzes sowie ausserdem mit der Typenbezeichnung zu kennzeichnen.
Abschnitt 4
Verfahren bei der Bauartzulassung
§ 18 Antragsverfahren
(1) Die Bauartzulassung ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu beantragen.
Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben:
1. seinen Namen oder seine Firma und seine Anschrift, bei der Verbringung in den
Geltungsbereich des Gesetzes den Namen oder die Firma und die Anschrift dessen, der
die Gegenstaende verbringt,
2. die angezeigte Marke, die auf dem Gegenstand angebracht werden soll,
3. die Modellbezeichnung der Schusswaffe oder des Einstecklaufs oder die Bezeichnung
der pyrotechnischen Munition, wobei fuer Schusswaffen neben einer vorrangigen
weitere Modellbezeichnungen verwendet werden duerfen, wenn sie der zulassenden
Behoerde, auch nach der Erteilung der Zulassung, angezeigt wurden,
4. im Falle der Zulassung nach § 10 des Gesetzes auch die Herstellungsstaette.
(2) Der Antragsteller hat dem Antrag beizufuegen
1. bei der Zulassung nach
a) den §§ 7, 8 und 9 Abs. 1 des Gesetzes ein oder zwei Baumuster des Gegenstandes
der fuer die Systempruefung benoetigten Geraeteteile und der dazugehoerigen Munition
oder Geschosse,
b) § 10 des Gesetzes eine ausreichende Stueckzahl der pyrotechnischen Munition,
2. eine nach den Regeln der Technik gefertigte Schnittzeichnung, die alle fuer
die Zulassung wichtigen Angaben ueber die Masse und Werkstoffe enthaelt, eine
Ansichtszeichnung gleicher Qualitaet, ersatzweise eine Fotografie, jeweils in
dreifacher Ausfertigung, und eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache, soweit
sie den Gegenstaenden beim Vertrieb beigegeben wird,
3. bei Bolzensetzwerkzeugen mit Kolben und magazinierten Kartuschen zur Durchfuehrung
der Systempruefung die Angaben darueber, durch welche Teile das System bestimmt sein
soll, sowie deren technische Daten,
- 11 -
4. bei Schusswaffen, Schussapparaten oder Einstecklaeufen, die zum Verschiessen von nach
§ 11 Abs. 1 des Gesetzes zugelassener Munition bestimmt sind, die fuer die Pruefung
erforderliche Munition und
5. bei Schussapparaten, die im Geltungsbereich des Gesetzes verwendet werden sollen,
ausserdem eine Erklaerung, aus der hervorgeht, an welchem Ort oder an welchen Orten
er die fuer die Durchfuehrung von Wiederholungspruefungen erforderlichen Einrichtungen
unterhaelt oder wen er mit der Durchfuehrung dieser Pruefung beauftragt hat.
(3) Der Antragsteller hat der Zulassungsbehoerde auf Verlangen
1. das in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bezeichnete Baumuster oder an dessen Stelle einen
serienmaessig gefertigten Gegenstand des zugelassenen Modells und, im Falle der
Zulassung pyrotechnischer Munition, auch eine serienmaessig gefertigte Schusswaffe
zum Verschiessen dieser Munition zu ueberlassen und
2. Teilzeichnungen des Modells einzureichen.
(4) Bei Antraegen auf Zulassung von Schussapparaten und anderen nicht tragbaren Geraeten,
in denen zum Antrieb in Huelsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und die
fuer technische Zwecke bestimmt sind, soll die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
die Berufsgenossenschaftliche Zentrale fuer Sicherheit und Gesundheit der Deutschen
Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. anhoeren; bestehen Zweifel, ob der Pruefgegenstand
den Anforderungen an den Werkstoff und die Festigkeit entspricht, ist die Bundesanstalt
fuer Materialforschung und -pruefung zu beteiligen. Bei anderen nicht tragbaren Geraeten,
in denen zum Antrieb in Huelsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und
die fuer technische Zwecke bestimmt sind, unterliegen der Bauartzulassung nur die
Ausloesevorrichtung und die Teile des Geraetes, die dem Druck der Pulvergase unmittelbar
ausgesetzt sind.
(5) Bei nicht tragbaren Geraeten, in denen zum Antrieb in Huelsen untergebrachte
Treibladungen verwendet werden und die fuer technische Zwecke bestimmt sind, die
ortsfest eingebaut werden, entfaellt die Vorlage eines Baumusters nach Absatz 2 Nr.
1 Buchstabe a. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann im Benehmen mit der
Berufsgenossenschaftlichen Zentrale fuer Sicherheit und Gesundheit der Deutschen
Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. Pruefungen am Betriebsort vornehmen.
§ 19 Zustaendigkeit und Zulassungsbescheid
(1) Ueber Antraege nach den §§ 7, 8 und 9 Abs. 2 und 4 des Gesetzes entscheidet die
Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Ueber Antraege nach § 9 Abs. 1 und 5 des Gesetzes
entscheidet die nach Landesrecht zustaendige Stelle, ueber Antraege nach § 10 des Gesetzes
die Bundesanstalt fuer Materialforschung und -pruefung durch schriftlichen Bescheid.
(2) Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu enthalten ueber
1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
2. die Art und Modellbezeichnung der Schusswaffe, des Schussapparates, des
Einstecklaufes, der Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe und bei
pyrotechnischer Munition deren Bezeichnung,
3. die wesentlichen Merkmale der Bauart
a) der zugelassenen Schusswaffe, des Schussapparates, des Einstecklaufes, der
Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe sowie die wesentlichen Merkmale und
die Bezeichnung der daraus zu verschiessenden Gebrauchsmunition,
b) der zugelassenen pyrotechnischen Munition,
4. die Geltungsdauer der Zulassung und
5. das Zulassungszeichen nach § 20 Abs. 2.
(3) Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschraenkungen der Zulassung, welche die
Verwendung der zugelassenen Waffen, Schussapparate, Einstecklaeufe und Munition
betreffen, sind vom Verwender zu beachten. Die Zulassung ist mit der Auflage zu
verbinden, einen Auszug des Zulassungsbescheides den Verwendern auszuhaendigen, soweit
- 12 -
darin die Verwendung betreffende Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschraenkungen
enthalten sind. Die Bauartzulassung nach Massgabe des § 9 Abs. 5 des Gesetzes kann auch
mit der Auflage verbunden werden, den zugelassenen Gegenstaenden sicherheitstechnische
Hinweise und eine von der Zulassungsbehoerde gebilligte und bestaetigte Betriebsanleitung
beizufuegen und die zugelassenen Gegenstaende einer Einzelbeschusspruefung nach § 5 des
Gesetzes zu unterziehen. Dies gilt auch fuer andere nicht tragbare Geraete, in denen zum
Antrieb in Huelsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und die fuer technische
Zwecke bestimmt sind.
§ 20 Zulassungszeichen
(1) Die Zulassungsbehoerde hat dem Zulassungsinhaber die Verwendung eines
Zulassungszeichens vorzuschreiben.
(2) Das Zulassungszeichen setzt sich aus dem in der Anlage II Abbildung 5 bis 7 oder
10 bis 12 jeweils vorgesehenen Zeichen und einer Kennnummer zusammen. Die Kennnummer
besteht aus einer fortlaufenden Nummer. Bei pyrotechnischer Munition gehoert zum
Zulassungszeichen ausserdem die Klassenbezeichnung "PM I" oder "PM II".
(3) Der Zulassungsinhaber hat dauerhaft und deutlich sichtbar auf jedem nachgebauten
Stueck und bei pyrotechnischer Munition auf jeder kleinsten Verpackungseinheit das
vorgeschriebene Zulassungszeichen anzubringen. Das Zulassungszeichen darf nicht auf
einem Teil angebracht werden, das ueblicherweise zum Austausch bestimmt ist. Soweit sich
das Zulassungszeichen auf der pyrotechnischen Munition wegen deren geringen Groesse oder
aus sonstigen technischen Gruenden nicht anbringen laesst, genuegt die Anbringung auf der
kleinsten Verpackungseinheit.
§ 21 Bekanntmachungen
(1) Die Zulassung der Bauart der in den §§ 7, 8 und 9 Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten
Gegenstaende, ihre Aenderung, Berichtigung, Ruecknahme und ihr Widerruf werden im
Bundesanzeiger und im Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt bekannt gemacht. Die Bekanntmachung soll die in § 19 Abs. 2 Nr. 1, 2 und
4 bezeichneten Angaben, die Kennnummer nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und die Bezeichnung der
zugehoerigen Gebrauchsmunition enthalten.
(2) Bei Zulassungen nach § 10 des Gesetzes hat die Bundesanstalt fuer Materialforschung
und -pruefung eine Liste der erteilten Zulassungen fuer pyrotechnische Munition zu
fuehren und diese auf dem neuesten Stand zu halten. Die Liste soll die folgenden Angaben
enthalten:
1. das vollstaendige Zulassungszeichen,
2. die Bezeichnung der pyrotechnischen Munition,
3. Name und Anschrift des Zulassungsinhabers,
4. Beschraenkungen, Befristungen und Auflagen, insbesondere die von der Bundesanstalt
fuer Materialforschung und -pruefung festgelegten Verwendungshinweise in Code-
Nummern. Die Bedeutung der Code-Nummern wird im Vorspann der Liste erlaeutert.
Die Liste ist bei der Bundesanstalt fuer Materialforschung und -pruefung waehrend der
Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung
eine Abschrift oder Vervielfaeltigung zu ueberlassen.
(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem Staendigen Buero der Staendigen
Internationalen Kommission fuer die Pruefung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu machen
ueber
1. Anordnungen nach § 23 Abs. 2 Satz 2,
2. die Erteilung, die Ruecknahme oder den Widerruf einer Zulassung von Schussapparaten
nach den §§ 7 und 8 des Gesetzes. Die Mitteilung ueber die Erteilung besteht aus
einer Kopie des Zulassungsbescheides.
Abschnitt 5
- 13 -
Periodische Fabrikationskontrolle, Einzelfallpruefung,
Wiederholungspruefung
§ 22 Periodische Fabrikationskontrollen fuer Schussapparate und
Einstecklaeufe
Schussapparate und Einstecklaeufe, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt zugelassen ist, sind in Abstaenden von hoechstens zwei Jahren an fuenf
Gegenstaenden jeder Bauart durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zu pruefen.
Fuer die Pruefung sind die Vorschriften der Anlage I Nr. 3.1 bis 3.4 massgebend.
Der Zulassungsinhaber hat der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt die fuenf
Pruefgegenstaende nach Satz 1 spaetestens zwei Jahre nach der Zulassung und dann im
Abstand von zwei Jahren aus der laufenden Produktion oder, wenn dies nicht moeglich ist,
aus dem Lagerbestand vorzulegen.
§ 23 Ueberpruefung im Einzelfall
(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Pruefgegenstaende nach den §§ 7 und 8 des
Gesetzes, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen worden
ist, in ihren wesentlichen Merkmalen nicht den Vorschriften der Anlage I Nr. 3 oder 4
oder der Zulassung entsprechen, nimmt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt eine
Pruefung vor. Koennen dabei festgestellte Maengel nicht unmittelbar behoben werden, kann
diese dem Zulassungsinhaber untersagen, weitere Gegenstaende dieser Bauart zu vertreiben
und anderen zu ueberlassen.
(2) Werden der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Maengel nach Absatz 1 bei
Pruefgegenstaenden nach § 7 des Gesetzes bekannt, deren Bauart von der Behoerde
eines Staates zugelassen worden ist, mit dem die gegenseitige Anerkennung der
Zulassungszeichen vereinbart ist, unterrichtet sie diese Behoerde. Die Physikalisch-
Technische Bundesanstalt kann den weiteren Vertrieb untersagen, wenn diese Gegenstaende
Gefahren fuer Leben und Gesundheit des Benutzers oder Dritter hervorrufen.
§ 24 Wiederholungspruefung betriebener Schussapparate
(1) Der Betreiber eines Schussapparates oder eines nicht tragbaren Geraetes, in dem zum
Antrieb in Huelsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und das fuer technische
Zwecke bestimmt ist, hat das Geraet dem Hersteller oder dessen Beauftragten jeweils
nach zwei Jahren, bei wesentlichen Funktionsmaengeln unverzueglich vorzulegen. Satz 1
gilt nicht fuer Leinenwurfgeraete, die auf Seeschiffen verwendet werden, und nicht fuer
Industriekanonen.
(2) Die Frist bis zur ersten Wiederholungspruefung nach Absatz 1 beginnt
1. bei Bolzensetzwerkzeugen, Press- und Kerbgeraeten mit der Auslieferung des Geraetes
an den Betreiber oder Haendler,
2. bei anderen Schussapparaten mit der Auslieferung des Geraetes an den Betreiber.
Der Fristbeginn ist nachzuweisen im Falle von Satz 1 Nr. 1 durch eine vom Hersteller
auf dem Geraet anzubringende Plakette, im Falle von Satz 1 Nr. 2 durch eine
Bescheinigung, die der Hersteller oder Haendler dem Schussapparat beim Ueberlassen an den
Betreiber beizufuegen hat.
(3) Der Hersteller oder sein Beauftragter hat zu pruefen, ob ein Geraet nach Absatz
1 funktionssicher (Anlage I) ist und ob es dem Baumuster entspricht. Bei aus einem
anderen Staat eingefuehrten Schussapparaten, die ein anerkanntes Pruefzeichen tragen,
gilt als Beauftragter des Herstellers der Verbringer, der im Geltungsbereich des
Gesetzes eine Niederlassung besitzt.
§ 25 Pruefzeichen bei Wiederholungspruefungen
(1) Hat die Pruefung eines Geraetes nach § 24 Abs. 1 keine Beanstandungen ergeben, so hat
die pruefende Stelle das Pruefzeichen anzubringen.
- 14 -
(2) Das Pruefzeichen fuer Geraete nach § 24 Abs. 1 muss dem Muster der Anlage II Abbildung
8 entsprechen. Es ist auf dem Lauf oder dem Gehaeuse dauerhaft so anzubringen, dass
die Zahl des Quartals, in dem das Geraet geprueft wurde, zur Laufmuendung zeigt. Wird
das Pruefzeichen in Form einer Plakette angebracht, so muss diese in Schwarzdruck auf
silbrigem Grund ausgefuehrt sein.
(3) Ueber die Pruefung des Geraetes nach § 24 Abs. 1 hat der Hersteller oder sein
Beauftragter dem Betreiber eine Pruefbescheinigung auszustellen, aus der das Ergebnis
und das Datum der Pruefung, die pruefende Stelle und der Name des mit der Pruefung
Beauftragten hervorgehen.
Abschnitt 6
Festlegung der Masse und Energiewerte fuer Feuerwaffen
(Masstafeln), Einsteck- und Austauschlaeufe sowie fuer
Munition
§ 26 Zulaessige und nicht zulaessige Munition
(1) In den Masstafeln werden festgelegt
1. die Masse fuer die Patronen- oder Kartuschenlager und fuer die Uebergaenge, bei glatten
Laeufen die Innendurchmesser und bei gezogenen Laeufen die Feld- und Zugdurchmesser,
erforderlichenfalls auch die Laufquerschnitte von Feuerwaffen, Einstecklaeufen und
Austauschlaeufen sowie die Verschlussabstaende von Feuerwaffen (Masstafeln - § 14 Abs.
1 Nr. 1 des Gesetzes),
2. die zulaessigen Hoechst- und Mindestmasse, die zulaessigen hoechsten Gebrauchsgasdruecke,
bei Schrotmunition auch fuer die verstaerkte Ladung, oder die Hoechst- und
Mindestenergien, ausserdem bei Stahlschrotmunition die hoechstzulaessigen
Muendungsgeschwindigkeiten, Muendungsimpulse und Durchmesser der Schrote, und
die Bezeichnung der Munition und der Treibladungen nach Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 3 Nr. 1 und 2 des Waffengesetzes (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes),
3. die zulaessigen Hoechstmasse, die Hoechst- und Mindestgasdruecke oder -energien und die
Bezeichnung der pyrotechnischen Munition (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes).
(2) Ist die Huelse einer Munition ummantelt, so gelten die in den Masstafeln festgelegten
Masse nur fuer die Huelse.
(3) Nicht zulaessig sind
1. Munition nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.1 bis 1.5.6 des Waffengesetzes,
2. Schrotpatronen mit Schroten mit einer Vickershaerte HV 1 von ueber 110 an der
Oberflaeche oder von ueber 100 im Inneren,
3. Stahlschrotpatronen ohne geeignete Ummantelung der Schrotladung und
4. Revolver- und Pistolenpatronen mit Geschossen, die ueberwiegend oder vollstaendig aus
hartem Material - Brinellhaerte groesser als 25 HB 5/62,5/30 - bestehen.
§ 27 Abweichungen von den Masstafeln
(1) Anstelle der in den Masstafeln fuer Munition festgelegten Bezeichnung darf eine
andere Bezeichnung zugelassen werden, wenn sie eindeutig ist und sich von Bezeichnungen
anderer zugelassener Munition hinreichend unterscheidet. Die Physikalisch-Technische
Bundesanstalt veroeffentlicht die Bezeichnungen nach Satz 1 jeweils in ihrem Amts- und
Mitteilungsblatt. Im Falle von pyrotechnischer Munition nach § 10 des Gesetzes erfolgt
die Veroeffentlichung durch die Bundesanstalt fuer Materialforschung und -pruefung in der
Liste gemaess § 21 Abs. 2.
(2) Laesst sich die Bezeichnung auf der Munition wegen deren geringer Groesse nicht
anbringen, so genuegt die Angabe des Kalibers mit einer Kurzbezeichnung, die die
- 15 -
Munition eindeutig charakterisiert. Ist die Angabe der Huelsenlaenge vorgeschrieben, muss
auch diese angebracht werden.
(3) Neue, noch nicht in den Masstafeln aufgefuehrte Munition darf bei uebereinstimmenden
oder aehnlichen Abmessungen im Vergleich zu bereits zugelassener Munition nicht
zugelassen werden, wenn
1. sie einen hoeheren Gasdruck entwickelt und aus Waffen fuer zugelassene Munition mit
einem niedrigeren Gasdruck verschossen werden kann oder
2. bereits zugelassene Munition mit hoeherem Gasdruck aus Waffen fuer die neue Munition
mit einem niedrigeren Gasdruck verschossen werden kann.
(4) Die zustaendige Behoerde kann in Ausnahmefaellen zulassen, dass von den normalen
Feld- und Zugprofilen abgewichen wird, wenn sichergestellt ist, dass die Abweichung
zu keiner Ueberschreitung des Gebrauchsgasdruckes fuehrt und dass beim Beschuss mit
Beschussmunition ein Ueberdruck von 30 Prozent in jedem Fall erreicht wird.
(5) Die zustaendige Behoerde kann bei der Pruefung von Pruefgegenstaenden auf Antrag
eine Abweichung von den Massen der Masstafeln zulassen, wenn sie zu Versuchs- oder
Erprobungszwecken bestimmt sind. In diesen Faellen wird ein Beschusszeichen nicht
angebracht. In den Faellen des Satzes 1 hat die zustaendige Behoerde auf Antrag
eine Bescheinigung darueber auszustellen, dass die Pruefgegenstaende haltbar und
funktionssicher sind, dass deren Masse von den Massen der Masstafeln abweichen und
dass diese Gegenstaende zu Versuchs- oder Erprobungszwecken bestimmt sind. Aus
der Bescheinigung muessen die Abweichungen von den Massen nach Anlage I Nr. 1.1.3
hervorgehen.
Abschnitt 7
Zulassung von Munition
§ 28 Begriffsbestimmungen
(1) Der Typ einer Patronen- oder Kartuschenmunition wird bestimmt durch die in den
Masstafeln festgelegte Bezeichnung oder durch eine zugelassene Bezeichnung nach § 27
Abs. 1 Satz 1.
(2) Das Los einer Patronen- oder Kartuschenmunition ist
1. die Gesamtheit einer Munition desselben Typs, die von demselben Hersteller in einer
Serie gefertigt wird, ohne Aenderung wesentlicher Komponenten,
2. bei Munition aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Pruefzeichen
nicht vereinbart ist, die Gesamtheit der Munition, die von demselben Verbringer in
einer Lieferung in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden soll, wenn sie
die Merkmale nach Nummer 1 aufweist.
§ 29 Zulassung und Pruefung von Patronen- und Kartuschenmunition
Die Zulassungspruefung nach § 11 des Gesetzes umfasst die Pruefung
1. der vorgesehenen Bezeichnung der Munition,
2. der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf der kleinsten Verpackungseinheit,
3. der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone oder Kartusche,
4. der Masshaltigkeit,
5. des Gasdruckes oder an dessen Stelle im Falle fehlender Vorgabe oder erheblicher
messtechnischer Schwierigkeiten der entsprechenden Vergleichswerte,
6. des Aufbaus der Patronen, der Geschwindigkeit und des Impulses der Schrote bei
Stahlschrotpatronen,
7. der Funktionssicherheit.
- 16 -
§ 30 Antragsverfahren
(1) Der Antrag hat Angaben zu enthalten ueber
1. Name, Firma oder Marke und Anschrift des Herstellers oder desjenigen, dessen
Name, Firma oder Marke auf der Munition angebracht ist und der die Verantwortung
fuer die Munition uebernimmt; im Falle der Verbringung aus Staaten, mit denen die
gegenseitige Anerkennung der Pruefzeichen nicht vereinbart ist, sind Name, Firma
oder Marke und Anschrift des Verbringers anzugeben,
2. Typenbezeichnung der Munition,
3. Herstellungsstaette, es sei denn, der Antragsteller ist ein Verbringer nach Nummer
1,
4. Pruefstaette fuer die Fabrikationskontrollen, es sei denn, diese werden der
zustaendigen Behoerde uebertragen, und
5. Losgroesse und Losnummer.
(2) Dem Antrag sind beizufuegen:
1. Zeichnungen mit Massangaben fuer Patrone, Patronenlager und Lauf,
2. Angaben ueber den zulaessigen Hoechstwert des Gebrauchsgasdruckes,
3. ein der Anlage III entsprechender Messlauf fuer den Patronentyp und
4. Patronenprueflehren.
Satz 1 gilt nicht fuer die Zulassung eines Munitionstyps, der bereits in den Masstafeln
aufgefuehrt ist.
(3) Die Zulassungsbehoerde kann vom Antragsteller die Vorlage von 3.000 Stueck Patronen
oder Kartuschen zur wahllosen Probennahme verlangen.
§ 31 Pruefmethoden
(1) Pruefungen nach § 29 Nr. 4, 5 und 6 und die der statistischen Grenzwerte werden nach
den anerkannten Methoden der Messtechnik vorgenommen, wie sie in den Vorschriften der
Anlage III und in weiteren Einzelheiten in den jeweils gueltigen und einschlaegigen Pruef-
und Messrichtlinien der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt niedergelegt sind.
(2) Die Messung des Gasdruckes wird mittels mechanisch-elektrischen Wandlers
vorgenommen. Sofern in den Masstafeln fuer das betreffende Kaliber ein
zulaessiger Hoechstwert des Gebrauchsgasdruckes nur fuer die Messung mittels
Kupferstauchkoerperverfahren veroeffentlicht ist, soll nach diesem Verfahren gemessen
werden. Die Verwendung anderer Messverfahren ist zulaessig, sofern sie sich zur Messung
schnell veraenderlicher Druecke eignen und Vergleiche mit den in Satz 1 genannten
Verfahren vorliegen, die eine Umrechnung gestatten.
(3) Die Funktionssicherheit der Munition ist nach den Vorschriften der Anlage III zu
pruefen.
(4) Wird die Zulassung eines Munitionstyps beantragt, der noch nicht in den Masstafeln
aufgefuehrt ist, sind der Pruefung die Angaben des Antragstellers ueber den Gasdruck
und die Masse der Patrone, des Lagers und gegebenenfalls des Laufes zugrunde zu legen.
Die zustaendige Behoerde hat in diesem Fall der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
zur Weiterleitung an das Staendige Buero der Staendigen Internationalen Kommission fuer
die Pruefung der Handfeuerwaffen gleichzeitig mit der Typenzulassung (§ 36) den fuer
die Munition zulaessigen Hoechstwert des Gasdruckes, den gemessenen mittleren hoechsten
Gasdruck und die zugelassenen Masse zu uebermitteln.
§ 32 Form der Zulassung
(1) Die Zulassung ist dem Hersteller oder demjenigen, dessen Name, Firma oder Marke
auf der Munition angegeben ist, schriftlich zu erteilen. Fuer Munition, die aus
Staaten eingefuehrt wird, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Pruefzeichen nicht
- 17 -
vereinbart ist, kann die Zulassung auf Antrag einem Verbringer erteilt werden, der im
Geltungsbereich des Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat.
(2) Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu enthalten ueber
1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
2. Typ und Bezeichnung der Munition und Name oder Marke, die auf der Munition
angebracht sind,
3. den zulaessigen hoechsten Gebrauchsgasdruck, die zulaessigen Masse der Patrone oder
Kartusche und des Lagers bei Munition, deren Munitionstyp neu zugelassen wird,
4. das in Anlage II Abbildung 4 vorgeschriebene Pruefzeichen,
5. den Vorbehalt der endgueltigen Zustimmung durch die CIP, falls die Munition noch
nicht in die Masstafeln der CIP aufgenommen ist, und
6. die Berechtigung zur Durchfuehrung der Fabrikationskontrolle mit Angabe der
Pruefstaette.
§ 33 Fabrikationskontrolle
(1) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, alle Munitionslose Fabrikationskontrollen
nach Anlage III zu unterziehen, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Er kann diese
Kontrollen einer zustaendigen Behoerde oder einem Fachinstitut uebertragen, dessen
Messeinrichtungen in angemessenen Abstaenden nach Anlage III Nr. 1.1 von der zustaendigen
Behoerde ueberprueft werden. § 32 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Der Zulassungsinhaber hat ueber die durchgefuehrten Fabrikationskontrollen
Aufzeichnungen nach Satz 2 und Absatz 3 zu machen. Die Aufzeichnungen sind in
gebundener Form, in Karteiform oder mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung (ADV)
im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem die Munition hergestellt oder vertrieben
wird, zu fuehren.
(3) Aus den Aufzeichnungen muessen folgende Angaben hervorgehen:
1. Munitionstyp, Losgroesse und Fertigungszeichen des Loses,
2. Art des Pulvers, Art und Masse der Geschosse, Zuendungstyp,
3. die ermittelten Gasdruecke,
4. Art und Zahl der festgestellten Maengel
a) bei der Mass- und Sichtpruefung,
b) bei der Funktionspruefung.
(4) Bei Munition, von der der Zulassungsinhaber hoechstens 3.000 Stueck im Jahr
herstellt, sind von ihm binnen zwei Wochen nach Fertigung Aufzeichnungen nach Absatz
3 Nr. 1 und 2 zu machen. Die Zulassungsbehoerde kann weitere Kontrollen im Sinne von
Absatz 1 und Absatz 3 Nr. 3 und 4 sowie von § 34 festlegen. Begrenzungen der Stueckzahl
oder zeitliche Befristungen sind zulaessig.
(5) Der Zulassungsinhaber hat der zustaendigen Behoerde die Aufzeichnungen nach Absatz 2
oder Absatz 4 auf Verlangen vorzulegen.
(6) Die Aufzeichnungen sind bis zur uebernaechsten behoerdlichen Kontrolle, mindestens
jedoch fuenf Jahre aufzubewahren.
§ 34 Behoerdliche Kontrollen
(1) Der Zulassungsinhaber hat mindestens alle drei Jahre die Durchfuehrung einer
behoerdlichen Kontrolle bei der Zulassungsbehoerde zu beantragen. Verbringer aus Staaten,
mit denen eine gegenseitige Anerkennung der Pruefzeichen nicht vereinbart ist, haben die
Durchfuehrung dieser Kontrollen mindestens einmal jaehrlich zu beantragen, wenn sie nicht
fuer jedes Los eine Fabrikationskontrolle durchfuehren oder durchfuehren lassen. Die Frist
nach den Saetzen 1 und 2 beginnt mit dem auf die Zulassung folgenden Kalenderjahr.
- 18 -
(2) Wird Munition aus Staaten verbracht, mit denen eine gegenseitige Anerkennung der
Pruefzeichen nicht vereinbart ist, hat der Verbringer eine Bescheinigung des Herstellers
vorzulegen, aus der hervorgeht, dass dieser Fabrikationskontrollen durchfuehrt, die den
in der Anlage III vorgeschriebenen gleichwertig sind. Diese Bescheinigung muss jedes
Jahr erneuert werden. Der Verbringer hat ferner auf Verlangen der Behoerde das Protokoll
ueber das Los, das Gegenstand der behoerdlichen Kontrolle ist, vorzulegen. Die Saetze
1 bis 3 gelten nicht, wenn vom Hersteller fuer jedes Los eine Fabrikationskontrolle
durchgefuehrt und diese durch eine Zulassungsbehoerde ueberwacht wird.
(3) Bei der behoerdlichen Kontrolle sind die in Anlage III festgelegten Pruefungen
vorzunehmen.
(4) Wird bei der behoerdlichen Kontrolle festgestellt, dass die Munition oder die
Messgeraete den Vorschriften der Masstafeln oder der Anlage III oder der Zulassung nicht
entsprechen, setzt die zustaendige Behoerde eine angemessene Frist zur Beseitigung der
Maengel.
§ 35 Ueberpruefung im Einzelfall
(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Munition, deren Typ von der zustaendigen
Behoerde zugelassen ist, oder gewerbsmaessig wiedergeladene Munition den Vorschriften der
Masstafeln oder der Anlage III oder der Zulassung nicht entspricht, nimmt diese eine
Kontrolle vor. Koennen dabei festgestellte Fehler nicht unmittelbar behoben werden, kann
die zustaendige Behoerde den weiteren Vertrieb der beanstandeten Munition untersagen.
(2) Werden der zustaendigen Behoerde Maengel nach Absatz 1 bei Munition bekannt, deren
Typ von der Behoerde eines Staates zugelassen ist, mit dem die gegenseitige Anerkennung
der Pruefzeichen vereinbart ist, unterrichtet sie diese Behoerde. Die zustaendige Behoerde
kann den weiteren Vertrieb untersagen, wenn die Munition Gefahren fuer Leben und
Gesundheit des Benutzers oder Dritter hervorruft. Sie trifft die erforderlichen
Sicherheitsmassnahmen.
§ 36 Bekanntmachung
(1) Die Zulassung nach § 11 des Gesetzes, ihre Aenderung, Ruecknahme und ihr Widerruf
werden im Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekannt
gemacht. Die Bekanntmachung soll die in § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben
enthalten.
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem Staendigen Buero der Staendigen
Internationalen Kommission fuer die Pruefung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu machen
ueber
1. andere zugelassene Bezeichnungen nach § 27 Abs. 1,
2. die Erteilung, die Ruecknahme oder den Widerruf einer Zulassung,
3. Anordnungen nach § 35 Abs. 2.
§ 37 Ausnahmen
(1) Der Zulassung nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes sowie der Fabrikationskontrolle und der
periodischen behoerdlichen Kontrolle unterliegen nicht
1. Treibladungen nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes,
2. nicht gewerbsmaessig wiedergeladene Munition,
3. Beschussmunition, die von der zustaendigen Behoerde geladen und verwendet wird oder
durch einen Hersteller der zustaendigen Behoerde ueberlassen wird,
4. Munition, die nicht mehr serienmaessig hergestellt wird und ausschliesslich in kleinen
Mengen zum Sammeln bestimmt ist.
Beschussmunition ist jedoch der Fabrikationskontrolle zu unterziehen. Munition nach
Satz 1 kann auf Antrag einer losbezogenen Zulassungspruefung unterzogen werden und darf
das Pruefzeichen nach Anlage II Abbildung 4 nur nach bestandener Zulassungspruefung
tragen.
- 19 -
(2) Patronen- und Kartuschenmunition nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 muss den
Anforderungen nach § 29 entsprechen.
Abschnitt 8
Verpackung, Kennzeichnung und Lagerung von Munition
§ 38 Verpackung von Munition
(1) Wer Munition gewerbsmaessig herstellt oder einfuehrt, hat die Gegenstaende in der
Verpackung so anzuordnen und zu verteilen, dass weder durch Reibung noch durch
Erschuetterung, Stoss oder Flammenzuendung eine Explosion des gesamten Inhalts der
Verpackung herbeigefuehrt werden kann.
(2) Kartuschenmunition fuer Schussapparate, bei denen die festen Koerper den
Schussapparat verlassen, muss so verpackt sein, dass die Munition in der kleinsten
Verpackungseinheit vor Feuchtigkeit geschuetzt wird. Dies gilt nicht fuer Munition,
deren Huelse so verschlossen ist, dass auch in unverpacktem Zustand keine Feuchtigkeit
eindringen kann. Die in § 17 Abs. 5 bezeichneten Geschosse muessen in Behaeltern verpackt
sein.
(3) Treibladungen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 2 des Waffengesetzes
fuer Schussapparate sind in magazinierter Form zu verpacken.
§ 39 Kennzeichnung der Verpackungen und Munition
(1) Ausser der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes muessen auf der
kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden
1. die Anzahl der Patronen oder Kartuschen,
2. bei Munition nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes das Pruefzeichen nach Anlage II
Abbildung 4 in einwandfrei erkennbarer Ausfuehrung,
3. bei Beschussmunition deutlich lesbar die Aufschrift: "Achtung! Beschussmunition!",
4. bei Schrotmunition die Werkstoffangabe fuer die Schrote, sofern es sich nicht um
Blei handelt,
5. bei Stahlschrotmunition die Aufschrift: "Achtung, erhoehte Gefahr von Abprallern!
Vermeiden Sie auf harte Oberflaechen zu schiessen!",
6. bei Munition mit verstaerkter Ladung der Hinweis, dass sie nur aus verstaerkt
beschossenen Waffen verschossen werden darf,
7. bei Stahlschrotmunition mit verstaerkter Ladung zusaetzlich der Hinweis, dass sie
nur aus Laeufen verschossen werden darf, die der Stahlschrotpruefung unterzogen und
mit dem Pruefzeichen nach Anlage II Abbildung 2 fuer die Stahlschrotpruefung versehen
sind,
8. bei Kartuschenmunition, die zum Verschiessen von pyrotechnischer Munition geeignet
ist, der Hinweis: "Geeignet zum Verschiessen von pyrotechnischer Munition",
9. bei Stahlschrotmunition Kaliber 12 mit Schroten ueber 4 Millimeter Durchmesser der
Hinweis, dass sie aus Laeufen mit Wuergebohrung nur verschossen werden darf, wenn
die Durchmesserverengung 0,5 Millimeter nicht ueberschreitet,
10. bei magazinierter Kartuschenmunition fuer Bolzensetzwerkzeuge die Geraetemodelle mit
ihrer Zulassungsnummer, in denen sie auf Grund einer durchgefuehrten Systempruefung
verwendet werden darf.
(2) Ausser der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes ist auf Schrotpatronen
der Durchmesser der Schrote sowie die Laenge der Huelse anzubringen, sofern sie groesser
ist als
- 65 Millimeter bei den Kalibern 20 und groesser,
- 63,5 Millimeter bei den Kalibern 24 und kleiner,
- 20 -
bei Stahlschrotpatronen ausserdem der Werkstoff der Schrote, bei Schrotpatronen mit
einem maximalen Gasdruck von 1.050 bar (Patronen mit verstaerkter Ladung) ausserdem
dieser Gasdruck auf der Huelse. Hinweise nach Absatz 1 Nr. 3 bis 9 muessen deutlich
lesbar und, sofern die Munition zum Vertrieb im Geltungsbereich des Gesetzes bestimmt
ist, in deutscher Sprache abgefasst sein. Ein Beipackzettel hierfuer ist zulaessig.
(3) Munition, die gewerbsmaessig wiedergeladen wird, muss auf der Huelse oder dem
Zuendhuetchen sichtbar und dauerhaft mit einem Zeichen versehen werden, aus dem der
Wiederlader zu erkennen ist. Bei Munition, die zur Ausfuhr bestimmt ist, muss das
Zeichen des Wiederladers auf der Huelse angebracht werden. Bei einer Kennzeichnung
auf der Huelse ist das Zeichen des Herstellers oder frueheren Wiederladers ungueltig zu
machen. Wiedergeladene Munition darf nur in geschlossenen Packungen abgegeben werden,
auf denen die Anschrift des Wiederladers und die Aufschrift "Wiedergeladene Munition"
angebracht ist. Auf der kleinsten Verpackungseinheit wiedergeladener Patronenmunition
ist ausserdem die Masse und die Bezeichnung der Geschosse anzugeben. Die Saetze 1 bis 5
sind auf Munition, die nicht gewerbsmaessig wiedergeladen wird, entsprechend anzuwenden,
sofern der Wiederlader die Munition einem Dritten ueberlaesst, der nicht Mitglied der
jagdlichen oder schiesssportlichen Vereinigung ist, der der Wiederlader angehoert.
(4) Beschusspatronen sind auf dem Bodenrand durch eine Riffelung oder, wenn dies
nicht moeglich ist, durch die deutlich lesbare Aufschrift "Beschussmunition" auf dem
Huelsenmantel, Schrotpatronen ausserdem durch die Angabe des Beschussgasdruckes zu
kennzeichnen. Die Kennzeichnung als Beschussmunition erfolgt bei Kartuschen durch
rosa Farbe und bei Randfeuerpatronen auf dem Boden oder dem Huelsenmantel oder der
Geschossspitze durch rote Farbe.
(5) Die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften ueber die Befoerderung gefaehrlicher
Gueter bleiben unberuehrt.
§ 40 Lagerung von Munition
(1) Wer gewerbsmaessig Munition oder Geschosse mit Reizstoffen vertreibt oder anderen
ueberlaesst, darf sie nur in der verschlossenen Originalverpackung des Herstellers
verwahren. Geoeffnete kleinste Verpackungseinheiten sind unverzueglich wieder zu
verschliessen.
(2) Pyrotechnische Munition mit einer Satzmasse, bestehend aus Treibladung und
pyrotechnischem Satz, von mehr als 20 Gramm, darf in der kleinsten Verpackungseinheit
im Verkaufsraum nur in einem Muster verwahrt werden.
Abschnitt 9
Beschussrat
§ 41 Beschussrat
(1) Beim Bundesministerium des Innern wird ein Beschussrat gebildet. Den Vorsitz fuehrt
ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern.
(2) Der Beschussrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und folgenden Mitgliedern zusammen:
1. je einem Vertreter der fuer die Pruefung von Feuerwaffen und Munition nach
Landesrecht zustaendigen Behoerden,
2. je einem Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt
fuer Materialforschung und -pruefung und des Bundeskriminalamts und einer Einrichtung
des Bundes, in der der Beschuss von Waffen fuer den Bereich der Polizeien des Bundes
durchgefuehrt wird,
3. je einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Pruef-Anstalt fuer Jagd- und
Sportwaffen e. V., des Deutschen Instituts fuer Normung und der Deutschen
Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.,
4. je drei Vertretern der Hersteller von Schusswaffen und der Hersteller von Munition,
- 21 -
5. je einem Vertreter der Hersteller von Schussapparaten und der Importeure von
Schusswaffen und Munition,
6. je einem Vertreter des Buechsenmacherhandwerks und der Waffenfachhaendler.
(3) Die Mitglieder des Beschussrates muessen auf waffen- oder munitionstechnischem
Gebiet sachverstaendig und erfahren sein. Das Bundesministerium des Innern kann zu den
Sitzungen des Beschussrates Vertreter von Bundes- und Landesministerien sowie weitere
Sachverstaendige hinzuziehen.
(4) Das Bundesministerium des Innern beruft
1. die Vertreter der zustaendigen Landesbehoerden auf Vorschlag des Landes,
2. die Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt fuer
Materialforschung und -pruefung auf Vorschlag des Bundesministeriums fuer Wirtschaft
und Technologie,
3. die Vertreter der in Absatz 2 Nr. 3 bezeichneten Stellen nach Anhoerung der
Vorstaende dieser Stellen,
4. die Vertreter der in Absatz 2 Nr. 4, 5 und 6 bezeichneten Wirtschaftszweige nach
Anhoerung der jeweiligen Spitzenorganisationen.
(5) Die Mitglieder des Beschussrates ueben ihre Taetigkeit ehrenamtlich aus.
Abschnitt 10
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 13 Satz 1 Schussapparate in Verkehr bringt,
2. entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 das Zulassungszeichen nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig anbringt,
3. entgegen § 20 Abs. 3 Satz 2 das Zulassungszeichen anbringt,
4. entgegen § 22 Satz 3 oder § 24 Abs. 1 Satz 1 einen Pruefgegenstand oder ein dort
bezeichnetes Geraet nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
5. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die Durchfuehrung einer behoerdlichen Kontrolle
nicht oder nicht rechtzeitig beantragt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe b des Gesetzes handelt,
wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht
richtig, nicht vollstaendig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig macht,
2. entgegen § 33 Abs. 5 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
3. entgegen § 33 Abs. 6 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fuenf Jahre
aufbewahrt.
§ 43 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
- 22 -
Anlage I Technische Anforderungen an und Pruefvorschriften fuer Feuerwaffen
und sonstige Gegenstaende, die der Beschusspruefung nach § 5 des Gesetzes
unterliegen, und technische Anforderungen an Pruefgegenstaende nach den §§ 7
bis 10 des Gesetzes
( Fundstelle: BGBl. I 2006, 1488 - 1499 )
Symbole und ihre Bedeutung
Vi Einzelwert der Geschwindigkeit
n Gesamtzahl der Messungen
Vn Mittelwert der Geschwindigkeit bei n Messungen
ve, n Obere Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung fuer 95 % der Grundgesamtheit mit
einem Vertrauensniveau von 95 % bei n Messungen
k2, n Anteilsfaktor fuer die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung fuer 95 % der
Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95 %
sn Standardabweichung bei n Messungen
mk Masse des Zwischenelementes (Kolben)
mp Masse des Pruefbolzens
Emax Zulaessiger Hoechstwert der Energie der Gebrauchsmunition nach den Masstafeln
Pmax Zulaessiger Hoechstwert des Gasdruckes der Gebrauchsmunition nach den Masstafeln
En Mittelwert der Bewegungsenergie der Geschosse bei n Messungen
Ea, n Mittelwert der Auftreffenergie
Soweit in dieser Anlage Symbole fuer Abmessungen verwendet werden, wird bezueglich
der Bedeutung auf die Bekanntmachung der Masstafeln fuer Handfeuerwaffen und Munition
verwiesen (Bundesanzeiger Nummer 38a vom 24. Februar 2000).
1 Beschusspruefung von Feuerwaffen und hoechstbeanspruchten Teilen nach den §§ 5,
7 und 8 des Gesetzes
1.1 Im Zuge der Vorpruefung ist zu pruefen, ob
1.1.1 die Kennzeichnung nach § 24 des Waffengesetzes und nach § 21 der Allgemeinen
Verordnung zum Waffengesetz ordnungsgemaess auf dem Pruefgegenstand angebracht
ist,
1.1.2 der Pruefgegenstand keine Materialfehler oder Bearbeitungsfehler aufweist, die
die Funktionssicherheit und Haltbarkeit beeintraechtigen koennen,
1.1.3 folgende Mindest- und, soweit angegeben, Hoechstmasse oder Toleranzen der
Masstafeln, unbeschadet der Regelung des § 3 Abs. 4, eingehalten sind:
1.1.3.1 bei Waffen mit gezogenen Laeufen fuer Zentralfeuerpatronenmunition und bei
Waffen fuer Kartuschenmunition #P1, L3, #H2, L1/#P2 und L2/#H1, R bzw. E, #G1,
i, G, #F, #Z und VA;
1.1.3.2 bei Langwaffen mit glatten Laeufen fuer Zentralfeuerpatronenmunition #D, L, #H,
T, < ) #1, #B und VA;
1.1.3.3 bei Waffen fuer Randfeuerpatronenmunition #P1, L1, L3, #H2, R, #F, #Z und VA;
1.1.3.4 im Falle der Nummer 1.1.3.2 koennen die Waffen, die einen Laufdurchmesser B
ueber dem zulaessigen Hoechstwert haben, zur Pruefung angenommen werden, wenn das
Kaliber und die entsprechende Lagerlaenge sowie der Laufdurchmesser oder das
entsprechende Kaliber auf dem Lauf angebracht sind;
1.1.4 der Pruefgegenstand, der auf Grund einer Zulassung nach § 7 oder 8 des Gesetzes
gefertigt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wurde, in seinen
wesentlichen Merkmalen, insbesondere denjenigen, die fuer die Freistellung von
ordnungsrechtlichen Vorschriften des Beschussgesetzes entscheidend sind, dem
zugehoerigen Bescheid entspricht;
- 23 -
1.1.5 Revolver fuer Randfeuerpatronen in der Trommel Randeinsenkungen der Lager
aufweisen;
1.1.6 der Pruefgegenstand keine Korrosionsschaeden oder starke Verschmutzungen
aufweist; bei gebrauchten Waffen koennen festgestellte Maengel unberuecksichtigt
bleiben, wenn der Beschuss mit der dreifachen der in Nummer 1.2 genannten
Anzahl von Beschusspatronen vorgenommen wird.
1.2 Der Beschuss ist wie folgt vorzunehmen:
1.2.1 Die Haltbarkeit von Pruefgegenstaenden, die zum Verschiessen von Munition
bestimmt sind, ist mit Beschussmunition zu pruefen. Die Beschussmunition soll
mit dem schwersten Geschoss der auf dem Markt befindlichen Gebrauchsmunition
des entsprechenden Kalibers laboriert werden.
1.2.2 Die Haltbarkeit von Feuerwaffen, die zum Abschiessen von Ladungen bestimmt
sind, ist mit Beschussladungen zu pruefen.
1.2.3 Der Mittelwert des Gasdruckes der Beschussmunition muss den zulaessigen
Hoechstwert des Gasdruckes der Gebrauchsmunition Pmax nach den Masstafeln,
der Mittelwert des Gasdruckes der Beschussladung oder des Pruefgemisches den
zulaessigen Hoechstwert der Gebrauchsladung oder des Gebrauchsgemisches um
mindestens 30 %, bei Langwaffen mit gezogenen Laeufen 25 % sowie mindestens
den Energiewert EBeschuss uebersteigen. Ist anstelle des Gasdruckes die
Bewegungsenergie der Geschosse zugrunde zu legen, so muss unter Verwendung
eines gleichartigen Treibmittels der Mittelwert der Bewegungsenergie der
Geschosse der Beschussmunition den zulaessigen Hoechstwert der Bewegungsenergie
der Geschosse der Gebrauchsmunition Emax nach den Masstafeln, der Mittelwert
der Bewegungsenergie der Beschussladung oder des Pruefgemisches den zulaessigen
Hoechstwert der Gebrauchsladung oder des Gebrauchsgemisches um mindestens
10 % uebersteigen. Kann mit der zur Verfuegung stehenden Munition, der Ladung
oder dem Gemisch die erforderliche Energie nicht erreicht werden, so ist
unter Beibehaltung des Treibmittels ein Geschoss zu verwenden, dessen Masse
um mindestens 10 % hoeher ist als die des Gebrauchsgeschosses. Bei Waffen
mit glatten Laeufen fuer Zentralfeuerpatronenmunition muss der Mittelwert des
Gasdruckes der Beschussmunition 162 mm vor dem Stossboden (Messstelle II)
mindestens 500 bar erreichen.
1.2.4 Langwaffen mit glatten Laeufen fuer Zentralfeuerpatronenmunition sind dem
normalen oder dem verstaerkten Beschuss zu unterziehen.
1.2.4.1 Dem normalen Beschuss unterliegen Waffen mit einer Nenntiefe des
Patronenlagers kleiner als 73 mm, die fuer Munition bestimmt sind, deren
zulaessiger Hoechstwert des Gasdruckes der Gebrauchspatrone Pmax
– 740 bar fuer Kaliber 14 und groessere Durchmesser,
– 780 bar fuer Kaliber zwischen 14 und 20 und
– 830 bar fuer Kaliber 20 und kleinere Durchmesser
betraegt.
1.2.4.2 Dem verstaerkten Beschuss unterliegen Waffen fuer Munition, deren Gasdruck die
in Nummer 1.2.4.1. genannten Werte, nicht aber 1.050 bar uebersteigt, sowie
Waffen mit einer Nenntiefe des Patronenlagers von 73 mm und groesser.
1.2.4.3 Fuer Beschusspatronen mit Bleischroten sollen deren Durchmesser zwischen
2,5 bis 3 mm liegen; die Beschussladungen sind in der Masse wie folgt zu
begrenzen:
Schrotmasse in g
Kaliberangabe
min. max.
10 38 47
12 33 42
14 30 37
16 27 34
20 23 30
24 21 28
- 24 -
Schrotmasse in g
Kaliberangabe
min. max.
28 19 25
32 15 21
.410 7 13
9 mm 5 10
1.2.4.4 Der Beschuss ist in der Regel mit mindestens zwei Patronen vorzunehmen, deren
Gasdruck sowohl den Anforderungen der Nummer 5.6.4 als auch der Nummer 5.6.5
der Anlage III genuegt. Fuer den Fall, dass Patronen nicht verfuegbar sind, deren
Gasdruck beiden Anforderungen genuegt, ist der Beschuss mit mindestens zwei
Patronen, deren Gasdruck der Anforderung der Nr. 5.6.4 der Anlage III und
einer Patrone, deren Gasdruck der Anforderung der Nummer 5.6.5 der Anlage III
genuegt, vorzunehmen. Fuer Patronen, die nur die Anforderung der Nummer 5.6.5
der Anlage III erfuellen, kann die Schrotladung groesser als in Nummer 1.2.4.3
sein.
1.2.4.5 Laeufe in den Kalibern 12 und 20 fuer Stahlschrotmunition mit verstaerkter Ladung
sind wie folgt zu beschiessen:
– je Lauf mit drei Beschusspatronen mit Stahlschroten einer Haerte nach Vickers
HV 1 zwischen 80 und 110 und einem Durchmesser von 4,6 mm fuer Kaliber 12 und
von 3,7 mm fuer Kaliber 20,
– mit einem Gasdruck von mindestens 1.370 bar an der ersten und mindestens 500
bar an der zweiten Messstelle,
– bei einem Impuls der Schrotgabe von mindestens 17,5 Ns bei Kaliber 12/76, 15
Ns bei Kaliber 12/70, 14,5 Ns bei Kaliber 20.
1.2.5 Der Beschuss sonstiger Waffen ist wie folgt vorzunehmen:
1.2.5.1 Bei Langwaffen, die fuer eine Gebrauchsmunition mit einem zulaessigen Hoechstwert
des Gasdruckes Pmax nach den Masstafeln von 1.800 bar oder mehr bestimmt sind,
durch Beschuss mit mindestens zwei Beschusspatronen,
1.2.5.2 bei Langwaffen, die fuer eine Gebrauchsmunition mit einem zulaessigen Hoechstwert
des Gasdruckes Pmax nach den Masstafeln bis zu 1.800 bar bestimmt sind, durch
Beschuss mit mindestens einer Beschusspatrone,
1.2.5.3 bei Pistolen, unabhaengig vom Gasdruck der Gebrauchsmunition, durch Beschuss
mit mindestens zwei Beschusspatronen,
1.2.5.4 bei Revolvern und bei Waffen, bei denen das Patronenlager vom Lauf getrennt
ist, unabhaengig vom Gasdruck der Gebrauchsmunition durch Beschuss mit
mindestens einer Beschusspatrone in jedem Patronenlager, unbeschadet der
Regelung in Nummer 1.2.5.1,
1.2.5.5 bei Waffen, fuer die nur die kinetische Energie des Geschosses der
Gebrauchsmunition in den Masstafeln angegeben ist, durch Beschuss mit
mindestens zwei Beschusspatronen.
1.2.6 Werden beim Beschuss von Waffen fuer Kleinschrotmunition Funktionsstoerungen
festgestellt, so ist die Funktionssicherheit bei Waffen mit mehreren Lagern
mit zwei derartigen Patronen je Lager zu pruefen. Die Waffen sind auf normale
Funktion und Deformationen des Laufes zu untersuchen. Wenn der Lauf verstopft
ist, wird er vollstaendig gereinigt und die Pruefung mit der doppelten Anzahl
der in Satz 1 genannten Patronen wiederholt. Danach darf die Waffe keine
Maengel aufweisen.
1.2.7 Der Beschuss von Waffen mit mehreren Laeufen ist mit der in Nummern 1.2.4.2
bis 1.2.5.5 vorgeschriebenen Anzahl von Beschusspatronen aus jedem Lauf
vorzunehmen.
1.2.8 Hoechstbeanspruchte Teile im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes sind nach
den Vorschriften, die fuer die Waffe gelten, fuer die sie bestimmt sind, zu
beschiessen. Einstecklaeufe fuer Waffen zum Verschiessen von Zentralfeuerpatronen
sind in der Waffe zu pruefen, fuer die sie bestimmt sind.
- 25 -
1.3 Nach dem Beschuss sind die Pruefgegenstaende auf Funktionssicherheit und
Maengel in der Haltbarkeit zu pruefen. Bei Kipplaufwaffen ist vor dem Entladen
der abgeschossenen Huelse festzustellen, ob die groesste zulaessige Spaltweite
zwischen Lauf und Baskuele von 0,10 mm nicht ueberschritten ist. Ausserdem ist zu
ueberpruefen, ob keine Risse oder die Sicherheit der Waffe gefaehrdende Dehnungen
am Lauf, am Patronen- oder Kartuschenlager oder am Verschluss eingetreten
sind, bei mehrlaeufigen Waffen, ob die Laufverbindungen noch einwandfrei
sind. Weist der Pruefgegenstand nach dem Beschuss Fehler auf oder ergeben
sich Zweifel hinsichtlich der Haltbarkeit oder wird ein Mangel an einer
abgeschossenen Beschusspatronenhuelse festgestellt, so fuehrt das Beschussamt
ueber die vorgeschriebene Anzahl von Patronen hinaus zusaetzliche Pruefungen mit
Beschusspatronen durch. Wird ein Funktionsfehler vermutet, so sind fuer die
Funktionspruefung Gebrauchspatronen zu verwenden.
2 Beschusspruefung von Schwarzpulverwaffen und Boellern nach § 5 des Gesetzes
2.1 Schwarzpulverwaffen
2.1.1 Als Beschusspulver ist Schwarzpulver in folgender Zusammensetzung und mit
folgender Kontrolle und Vorbehandlung zu verwenden:
– Feuchtegehalt max. 1,3 %,
– Dichte 1,70 g/cm3 bis 1,80 g/cm3,
– Koernung: 0,63 mm Rueckstand max. 5 %
0,20 mm Durchsatz max. 5 %,
– Chemische Zusammensetzung:
– Gehalt an Kaliumnitrat (75 ± 1,5) %,
– Gehalt an Schwefel (10 ± 1) %,
– Gehalt an Holzkohle (15 ± 1) %,
– Aschegehalt max. 0,8 %,
– Wasseraufnahme (12 Stunden) max. 1,8 %,
– Schuettdichte mind. 0,85 g/cm3.
2.1.2 Zum Vergleich und zur Kontrolle des Gasdruckes wird eine Schrotpatrone im
Kaliber 16 unter Verwendung folgender Bestandteile geladen:
– Huelse: Papphuelse mit einer Laenge von 67,5 bis 70 mm, einer
Bodenkappe aus Metall von 8 bis 20 mm Hoehe sowie einer
in den Boden der Huelse eingearbeiteten Einlage aus
Pappe oder Plastik mit einer Staerke von ca. 0,6 mm
und einer Hoehe, die das Volumen des zu benutzenden
Schwarzpulvers beruecksichtigt,
– Zuendung: Schrotpatronenzuendung, dreiteilig, Durchmesser 6,15
bis 6,20 mm,
– Schwarzpulver nach 2.1.1: 3 g,
– Pfropfen: Fettfilzpfropfen mit einer Hoehe von 10 bis 12 mm,
– Schrote: 33 g Schrote mit einem Durchmesser von 2,5 mm,
– Boerdelung: rund mit Verschlussscheibe aus Pappe, Dicke 1,5 mm,
– Laenge der geladenen etwa 64 mm.
Patrone:
Vor der Ermittlung des Gasdruckes sind die Patronen mindestens 24 Stunden bei
einer Temperatur von (21 ± 1) °C mit einer relativen Luftfeuchte von (60 ±
5) % zu lagern. Der Mittelwert des Gasdruckes von 10 dieser Patronen muss in
einem entsprechenden Messlauf nach den Nummern 5.1.1 und 5.1.2 der Anlage III
an der Messstelle I, gemessen mit einem Druckaufnehmer nach den Nummern 5.4.2
und 5.4.3 der Anlage III, #10 = (275 ± 25) bar betragen. Andernfalls ist das
Pulver fuer den Beschuss zu verwerfen.
2.1.2.1 Vor dem Beschuss ist das Schwarzpulver unter den in Nummer 2.1.2 Satz 2
genannten Bedingungen zu lagern.
2.1.3 Ladetabelle fuer Schwarzpulverwaffen
Der Beschuss ist bei den nachstehenden Kalibern mit den folgenden
Beschussladungen durchzufuehren:
- 26 -
zulaessiger Gebrauchsladung Beschussladung
Gebrauchs- – zulaessige
gasdruck Hoechstwerte –
Kaliber in g in g
Richtwert Pulver Schrot Pulver Schrot
in bar bzw. bzw.
Langgeschoss Langgeschoss
a) 10 750 6,5 36 13 65
12 750 6,5 36 13 65
14 750 6,5 36 13 65
16 800 5,5 32 12 60
20 850 5 25 10 55
24 850 5 25 10 55
28 850 4 22 9 40
32 850 4 22 9 40
36 850 3,5 17 8 30
9 mm 850 3,5 17 8 30
b) .31 1.200 2,5 6 6 10
.36 1.200 3,5 8 7 12
.41 1.200 5 12 8 16
.44 1.400 6 15 9,5 19
.45 1.400 6 16 10 19
.50 1.400 8 20 13 24
.54 1.400 9 28 14,5 28
.58 1.400 10 31 16,5 31
.69 1.400 12 40 20 45
Buchstabe a = Waffen mit glatten Laeufen
Buchstabe b = Waffen mit gezogenen Laeufen
2.1.4 Der Beschuss ist wie folgt durchzufuehren:
Waffen mit glatten Laeufen sind in der Regel mit Schrot, sofern sie jedoch
fuer den Kugelschuss bestimmt sind, mit einem Langgeschoss, Waffen mit
gezogenen Laeufen grundsaetzlich mit einem Langgeschoss zu laden. Nach Einfuellen
der vorgeschriebenen Pulverladung wird ein Filzpfropfen von mindestens
20 mm Hoehe auf das Pulver gesetzt. Anschliessend werden Schrote mit einem
Durchmesser zwischen 2,5 mm und 3 mm bzw. das Langgeschoss geladen. Im
Falle der Schrotladung wird abschliessend zur Fixierung der Schrote im Lauf
ein Filzpfropfen von mindestens 10 mm Hoehe gesetzt. Das Pulver darf beim
Ladevorgang nicht gepresst werden.
2.1.5 Fuer die Pistolen mit einem oder mehreren Laeufen, fuer die ein Beschuss nach
Nummer 2.1.3 in Verbindung mit Nummer 2.1.2 nicht moeglich ist, wird die
Beschussladung unter Beruecksichtigung der Laenge des Laufes oder der Laeufe nach
der fuer diesen Waffentyp vorgesehenen maximalen Gebrauchsladung festgelegt.
Das Pulver darf beim Ladevorgang nicht gepresst werden.
2.1.6 Fuer Revolver und Waffen, deren Pulverraum oder deren Ladehuelse ohne
Zuendhuetchen die Aufnahme der in Nummer 2.1.2 genannten Beschussladung nicht
erlaubt, wird das Volumen des Pulverraumes durch die maximal moegliche Menge
an Beschusspulver gefuellt. Das Geschoss wird eingefuehrt und bis zum glatten
Abschliessen eingedrueckt.
2.1.7 Der Beschuss ist mit zwei Schuessen durchzufuehren, bei Revolvern und Waffen,
deren Lauf nicht mit dem Patronenlager verbunden ist, mit mindestens einem
Schuss je Patronenlager.
2.1.8 Ladetabelle fuer Modellkanonen zum sportlichen Schiessen
Der Beschuss ist bei den nachstehenden Innendurchmessern mit folgenden
Beschussladungen durchzufuehren:
Rohrinnen- Gebrauchsladung Beschussladung
durchmesser – zulaessige Hoechstwerte –
in mm in g in g
min. max. Pulver Geschoss Pulver Geschoss
7 8,9 2,0 4,5 2,0 6,0
- 27 -
Rohrinnen- Gebrauchsladung Beschussladung
durchmesser – zulaessige Hoechstwerte –
in mm in g in g
min. max. Pulver Geschoss Pulver Geschoss
9 10,9 3,0 8,0 3,0 10,5
11 11,9 6,0 10,0 6,0 13,5
12 12,9 8,0 13,0 8,0 17,5
13 13,9 9,0 16,0 9,0 21,0
14 14,9 10,0 20,0 10,0 26,5
15 15,9 12,0 25,0 12,0 33,0
16 16,9 13,0 30,0 13,0 40,0
17 17,9 15,0 35,0 15,0 46,5
18 18,9 20,0 45,0 20,0 60,0
19 19,9 25,0 60,0 25,0 80,0
20 21,9 30,0 75,0 30,0 100,0
22 24,9 35,0 100,0 35,0 130,0
25 29,9 40,0 160,0 40,0 210,0
30 34,9 45,0 280,0 45,0 370,0
35 39,9 50,0 380,0 50,0 500,0
40 44,9 60,0 500,0 60,0 660,0
45 49,9 80,0 750,0 80,0 1.000,0
50 60,0 100,0 1.200,0 100,0 1.600,0
2.2 Boeller fuer Schwarzpulver
2.2.1 Als Beschusspulver ist ein Schwarzpulver nach Nummer 2.1.1 zu verwenden.
2.2.2 Boeller werden wie Schwarzpulverwaffen mit glatten Laeufen beschossen. Die
Haltbarkeit von Boellern, die zum Abschiessen von Ladungen bestimmt sind, ist
unter Zugrundelegung der in den Nummern 2.2.3 bis 2.2.7 vorgeschriebenen
Ladedaten mit Beschussladungen zu pruefen. Boeller sind mit einem Schuss
je Rohr zu beschiessen. Weist der Boeller nach dem Beschuss Fehler auf oder
ergeben sich Zweifel hinsichtlich der Haltbarkeit, so kann das Beschussamt
einen zusaetzlichen Schuss abgeben.Das Beschussamt hat auf dem Boeller eine
fortlaufende Geraetenummer und sein Pruefzeichen anzubringen.
Ladetabellen fuer Boeller:
2.2.3 Handboeller (auch Schaftboeller)
Rohrinnen- Gebrauchsladung Beschussladung
durchmesser – zulaessige
Hoechstwerte –
in mm in g in g
min. max. Boellerpulver Vorlage Pulver Schrot
8 8,9 4,0 3,0 4,0 15,0
9 9,9 5,0 3,0 5,0 20,0
10 10,9 6,0 4,0 6,0 25,0
11 11,9 7,0 4,0 7,0 30,0
12 12,9 8,0 5,0 8,0 35,0
13 13,9 10,0 5,0 9,0 40,0
14 14,9 12,0 6,0 10,0 45,0
15 15,9 13,0 6,0 12,0 50,0
16 16,9 15,0 7,0 14,0 55,0
17 17,9 17,0 8,0 17,0 60,0
18 18,9 20,0 8,0 20,0 65,0
19 19,9 25,0 9,0 25,0 70,0
20 22,9 30,0 10,0 30,0 75,0
23 24,9 35,0 13,0 35,0 90,0
25 30,0 40,0 15,0 40,0 100,0
2.2.4 Standboeller
- 28 -
Rohrinnen- Gebrauchsladung Beschussladung
durchmesser – zulaessige Hoechstwerte –
in mm in g in g
Boellerpulver Vorlage Pulver Schrot
15,0 20,0 10,0 25,0 100,0
23,0 40,0 15,0 40,0 190,0
25,0 50,0 18,0 50,0 220,0
30,0 60,0 20,0 60,0 300,0
35,0 80,0 20,0 80,0 400,0
40,0 100,0 25,0 100,0 500,0
45,0 120,0 25,0 120,0 630,0
50,0 150,0 30,0 150,0 750,0
60,0 200,0 30,0 200,0 850,0
70,0 260,0 35,0 260,0 950,0
80,0 330,0 35,0 330,0 1.100,0
90,0 400,0 40,0 400,0 1.200,0
2.2.5 Vorderlader – Boeller – Kanonen
Rohrinnen- Gebrauchsladung Beschussladung
durchmesser – zulaessige
Hoechstwerte –
in mm in g in g
min. max. Boellerpulver Vorlage Pulver Schrot
7 8,9 3,0 2,0 3,0 10,0
9 10,9 4,0 2,0 4,0 15,0
11 11,9 6,0 3,0 6,0 20,0
12 12,9 7,0 3,0 7,0 25,0
13 13,9 8,0 4,0 8,0 30,0
14 14,9 10,0 5,0 10,0 40,0
15 15,9 11,0 5,0 11,0 45,0
16 16,9 13,0 6,0 13,0 50,0
17 17,9 14,0 6,0 14,0 55,0
18 18,9 16,0 7,0 16,0 65,0
19 19,9 18,0 8,0 18,0 70,0
20 21,9 20,0 9,0 20,0 80,0
22 24,9 24,0 10,0 24,0 95,0
25 29,9 30,0 12,0 30,0 120,0
30 34,9 45,0 15,0 45,0 175,0
35 39,9 60,0 20,0 60,0 240,0
40 44,9 80,0 22,0 80,0 310,0
45 49,9 100,0 25,0 100,0 400,0
50 59,9 125,0 30,0 125,0 500,0
60 69,9 180,0 34,0 180,0 710,0
70 79,9 240,0 38,0 240,0 960,0
80 89,9 320,0 45,0 320,0 1.250,0
90 99,9 410,0 45,0 410,0 1.600,0
100 119,9 500,0 50,0 500,0 1.950,0
120 150,0 600,0 50,0 600,0 2.500,0
2.2.6 Salutkanonen mit Kartuschen
Kartuschen Gebrauchsladung Beschussladung
Aussendurchmesser – zulaessige
Hoechstwerte –
in mm in g in g
Boellerpulver Vorlage Pulver Schrot
18 5,0 5,0 5,0 50,0
23 15,0 8,0 15,0 70,0
26 20,0 10,0 20,0 90,0
30 30,0 12,0 30,0 120,0
40 40,0 18,0 40,0 200,0
46 60,0 22,0 60,0 280,0
- 29 -
Kartuschen Gebrauchsladung Beschussladung
Aussendurchmesser – zulaessige
Hoechstwerte –
in mm in g in g
Boellerpulver Vorlage Pulver Schrot
50 80,0 24,0 80,0 330,0
57 100,0 26,0 110,0 430,0
64 150,0 30,0 150,0 550,0
75 350,0 30,0 350,0 750,0
81 350,0 30,0 350,0 750,0
2.2.7 Bei anderen Durchmessern sind die Ladedaten zwischen zwei angrenzenden
Durchmessern linear zu interpolieren.
2.3 Gasboeller
2.3.1 Gasboeller sind mit Propan- oder Butangas oder anderen Alkanen zu betreiben.
Sie muessen haltbar und funktionssicher sein und folgenden technischen
Anforderungen genuegen:
2.3.2 Der dem Explosionsdruck ausgesetzte Raum des Gasboellers muss nach den
Technischen Regeln fuer Druckbehaelter (TRB) rechnerisch fuer mindestens 10
bar ausgelegt sein. Es duerfen keine mechanischen Beschaedigungen des Geraetes
auftreten.
2.3.3 Das Geraet muss ueber eine Dosiereinrichtung verfuegen, die nach Abgabe einer
bestimmten Gasmenge automatisch abschaltet und im Fehlerfall die Gaszufuhr
unterbricht.
2.3.4 Das Geraet muss ueber eine elektrische Zuendung verfuegen.
2.3.5 Die zum Betrieb des Gasboellers verwendeten Zufuhrvorrichtungen und deren
Verbindungen muessen gasdicht sein und den Anforderungen der Technischen Regeln
Fluessiggas 1988 entsprechen.
2.3.6 Die Anforderungen nach den Nummern 2.3.2 bis 2.3.5 werden nicht geprueft,
wenn die Physikalisch-Technische Bundesanstalt den Geraetetyp geprueft und die
Pruefung Beanstandungen nicht ergeben hat. Die Pruefung der zustaendigen Behoerde
beschraenkt sich in diesem Fall auf die Feststellung, ob der zur Pruefung
eingereichte Boeller nach seiner Beschaffenheit und Funktionsweise mit dem
geprueften Typ uebereinstimmt.
3 Technische Anforderungen an Gegenstaende nach § 7 des Gesetzes
3.1 Feuerwaffen, Einstecklaeufe, Einsaetze und Schussapparate muessen im Sinne der
Nummern 1.1 bis 1.3 haltbar, masshaltig und funktionssicher sein.
3.2 Der Pruefgegenstand muss den beigefuegten Unterlagen, insbesondere den
eingereichten Zeichnungen entsprechen.
3.3.1 Die Abmessungen des Patronen- oder Kartuschenlagers und des Laufes muessen den
in den Masstafeln festgelegten Massen entsprechen.
3.3.2 Sofern fuer Schussapparate in den Masstafeln keine oder nicht alle Masse
aufgefuehrt sind, muessen die Abmessungen den Angaben des Herstellers und den in
den Masstafeln festgelegten Massen L1, L2, R, #R1,#P1, #P2, #H1 der vorgesehenen
Munition entsprechen. Die Masse L3 und #H2 koennen der Faltung der Kartusche
angepasst sein.
3.4 Die Festigkeitseigenschaften der verwendeten Werkstoffe, insbesondere der am
hoechsten beanspruchten Teile, muessen den zu erwartenden Belastungen genuegen.
Der Beschuss ist wie folgt vorzunehmen:
3.4.1 Bei Feuerwaffen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes, Einstecklaeufen
und Einsaetzen mit Beschusspatronen, die den nach Nummer 1.2.3 in Verbindung
mit den Masstafeln vorgeschriebenen Gasdruck entwickeln oder, falls keine
Beschusspatronen hergestellt werden koennen, mit fuenf Gebrauchspatronen des
Typs, der den hoechsten Gasdruck entwickelt,
3.4.2 bei Feuerwaffen zum einmaligen Abschiessen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
Gesetzes durch Abschiessen von fuenf Geraeten gleicher Bauart,
- 30 -
3.4.3 bei Schussapparaten mit zehn Beschusspatronen oder -kartuschen, die den
nach Nummer 1.2.3 in Verbindung mit den Masstafeln vorgeschriebenen Gasdruck
entwickeln oder, falls keine Beschussmunition hergestellt werden kann,
mit zehn Gebrauchspatronen oder -kartuschen mit der staerksten Ladung, wenn
gleichzeitig Massnahmen zur Erreichung des Gasdruckes im Sinne der Nummer 1.2.3
getroffen werden,
3.4.4 bei der behoerdlichen Kontrolle nach § 22 mit zwei Patronen oder Kartuschen
nach Nummer 3.4.1 bzw. Nummer 3.4.3.
3.4.5 Der Pruefgegenstand darf nach dem Beschuss an den am hoechsten beanspruchten
Teilen keine Dehnungen, Risse oder andere Fehler aufweisen. Es duerfen keine
Risse an der Huelse auftreten, ausgenommen kleine Laengsrisse am Huelsenmund.
Ausserdem darf der Schlagbolzen den Huelsenboden nicht perforieren. Dies gilt
jedoch nicht fuer Schussapparate, bei denen die Huelse in den Verbrennungsraum
ausgestossen wird. Bei Feuerwaffen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes
sind funktionsbedingte Formveraenderungen und Risse zulaessig, soweit sie keine
Gefahr fuer den Benutzer darstellen.
3.4.6 Fuer die behoerdliche Kontrolle nach § 22 sind die Pruefgegenstaende wahllos aus
der laufenden Produktion oder dem Lager zu entnehmen.
3.5
3.5.1 Feuerwaffen, Schussapparate, nichttragbare Geraete, andere nicht tragbare
Geraete, in denen zum Antrieb in Huelsen untergebrachte Treibladungen verwendet
werden und die fuer technische Zwecke bestimmt sind und in Feuerwaffen
eingebaute Einstecklaeufe und Einsaetze muessen leicht zu laden und zu entladen
sein. Huelsen abgeschossener Munition und Magazine, unabhaengig von der Zahl
abgefeuerter Patronen oder Kartuschen, muessen sich leicht und ohne Gefahr
entfernen lassen.
Feuerwaffen, Schussapparate und nichttragbare Geraete, andere nicht tragbare
Geraete, in denen zum Antrieb in Huelsen untergebrachte Treibladungen verwendet
werden und die fuer technische Zwecke bestimmt sind, duerfen weder beim Laden
noch beim Entladen unbeabsichtigt ausloesen. Einstecklaeufe muessen so beschaffen
sein, dass sie nach Einbau in fuer sie vorgesehene Waffen weder beim Laden
noch beim Entladen zu unbeabsichtigtem Ausloesen fuehren. Schussapparate und
nicht tragbare Geraete, andere nicht tragbare Geraete, in denen zum Antrieb in
Huelsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und die fuer technische
Zwecke bestimmt sind, duerfen keinen Explosionsknall oder Rueckstoss verursachen,
der nach dem Stand der Technik vermieden werden kann. Schussapparate muessen
ausserdem bei der Ausloesung ohne Verkrampfung zu halten sein.
Schussapparate muessen gegen ungewolltes Ausloesen beim Zureichen, Anstossen,
Andruecken und Fallen ausreichend gesichert sein.
3.5.2 Schussapparate, die zum Verschiessen fester Koerper bestimmt sind – ausgenommen
Leinenwurfgeraete –, werden nach der maximal erreichbaren Geschwindigkeit
und Energie in die Klassen A und B eingeteilt. Als Geschwindigkeit gilt die
mittlere Geschwindigkeit eines Pruefbolzens nach Durchdringen einer duennen
Pruefplatte aus Aluminiumknetlegierung zwischen zwei 0,5 m und 1,5 m von der
Muendung entfernten Punkten der Flugbahn. Klasse A umfasst
3.5.2.1 Schussapparate, bei denen der Mittelwert der Geschwindigkeit 100 m/s und die
obere Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung fuer 95 % der Grundgesamtheit
bei einem Vertrauensniveau von 95 % 110 m/s nicht ueberschreitet;
3.5.2.2 andere Schussapparate, bei denen der Mittelwert der Geschwindigkeit 100 m/
s oder/und die obere Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung fuer 95 % der
Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95 % 110 m/s ueberschreitet,
jedoch der Mittelwert der Geschwindigkeit 160 m/s und die obere Anteilsgrenze
bei einseitiger Abgrenzung 95 % der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau
von 95 % 176 m/s nicht ueberschreitet und der Mittelwert der Auftreffenergie
kleiner als 420 J ist.
3.5.2.3 Klasse B umfasst sonstige Schussapparate, die zum Verschliessen fester Koerper
bestimmt sind.
- 31 -
3.5.2.4 Bei der Klassifizierung der Schussapparate ist die hoechste Geschwindigkeit
zugrunde zu legen, die sich mit handelsueblicher Munition und
bestimmungsgemaessem Zubehoer erreichen laesst. Dabei ist jeweils die staerkste
Ladung aller Patronen oder Kartuschen zu beruecksichtigen, die sich ohne
Gewaltanwendung laden lassen. Sofern zu dem Schussapparat unterschiedliche
Zwischenelemente (Kolben) gehoeren, muss auch das Zwischenelement zugrunde
gelegt werden, mit dem sich auf Grund der innerballistischen Verhaeltnisse die
hoechste Geschwindigkeit ergibt.
3.5.3 Schussapparate, die zum Verschiessen fester Koerper bestimmt sind – ausgenommen
Leinenwurfgeraete –,
3.5.3.1 duerfen ohne die missbraeuchliche Anwendung von Hilfsmitteln oder Vornahme von
Aenderungen nicht in den freien Raum auszuloesen sein,
3.5.3.2 duerfen mit Ausnahme der Schussapparate, die durch einen Schlag mit dem Hammer
ausgeloest werden, nicht auszuloesen sein, ohne dass sie vor Betaetigung des
Abzuges mit einer Kraft, die mindestens das 1,5-fache ihres Gewichts, jedoch
nicht weniger als 50 N betraegt, gegen die Arbeitsflaeche gedrueckt werden.
3.5.4 Schussapparate der Klasse A nach Nummer 3.5.2.2 duerfen nicht auszuloesen sein,
wenn die Laufachse und die Senkrechte zur Arbeitsflaeche einen Winkel von mehr
als 15° bilden,
3.5.5 Schussapparate der Klasse B duerfen nicht auszuloesen sein, wenn die Laufachse
und die Senkrechte zur Arbeitsflaeche einen Winkel von mehr als 7° bilden,
3.5.6 Schussapparate der Klasse B, die zum Eintreiben eines festen Koerpers in
einen Werkstoff dienen, muessen mit einer Schutzkappe versehen sein, die den
Benutzer gegen Rueckpraller, Splitter oder sonstige sich abloesendefeste Koerper
schuetzt. Dies gilt auch fuer Sonderschutzkappen. Der Mindestabstand zwischen
Schutzkappenrand und Laufbohrungsachse muss bei zentrischer Einstellung
mindestens 50 mm betragen.
3.5.7 Schussapparate, die dazu bestimmt sind, feste Koerper anzutreiben, die sich
nicht vom Schussapparat trennen, muessen mit einer Vorrichtung versehen sein,
die den festen Koerper zuverlaessig abfaengt. Diese Schussapparate muessen gegen
ein ungewolltes Ausloesen beim Fallen auf die Muendung aus einer Hoehe von 1,50
m gesichert sein. Fuer Schussapparate, die durch einen getrennten Vorgang vor
dem Ausloesen von Hand gespannt werden, gilt dies sowohl in gespanntem als auch
ungespanntem Zustand.
3.5.8 Sofern diese Schussapparate vor dem Ansetzen und Ausloesen durch einen
gesonderten Vorgang von Hand gespannt werden, brauchen sie nur in ungespanntem
Zustand gegen ungewolltes Ausloesen beim Zureichen und Anstossen gesichert zu
sein.
3.5.9 Aus nicht tragbaren Selbstschussgeraeten, in denen zum Antrieb in Huelsen
untergebrachte Treibladungen verwendet werden und die fuer technische Zwecke
bestimmt sind, darf zugelassene Patronenmunition ohne missbraeuchliche Vornahme
von Aenderungen nicht zu verschiessen sein.
3.6 Aus Leinenwurfgeraeten darf bei Verwendung zugelassener Treibsaetze kein
Feuerstrahl entstehen, der bei sachgemaesser Bedienung zu Brandverletzungen
fuehren kann. Die Befestigungselemente fuer die Leine muessen im Geraet so
gefuehrt sein, dass sie bei sachgemaesser Bedienung nicht zu Handverletzungen des
Benutzers fuehren koennen.
4 Technische Anforderungen an Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach §
8 des Gesetzes
4.1 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit einem Durchmesser (P1) des
Kartuschenlagers kleiner als 6 mm, aus denen nur Kartuschen mit einer Laenge
(L6) kleiner als 7 mm verschossen werden koennen, muessen haltbar, masshaltig und
funktionssicher sein.
4.2 An die Bauart der Schusswaffe sind folgende technische Anforderungen nach § 8
Abs. 2 Nr. 4 und 5 des Gesetzes zu stellen:
- 32 -
4.2.1 Ueber die gesamte Laenge des dem Lauf entsprechenden Rohres, abgesehen von einer
dem Innendurchmesser des Rohres entsprechenden Laenge an der Muendung, muessen
Sperren eingebaut sein, die mit allgemein gebraeuchlichen Werkzeugen nicht zu
entfernen sind.
4.2.2 In Kartuschenlager darf Patronenmunition nach den Masstafeln weder zu laden
noch abzufeuern sein. In Magazinen von Pistolen und in Trommelbohrungen
von Revolvern darf keine handelsuebliche Patronenmunition nach den Masstafeln
zu laden sein, die im Kartuschenlager gezuendet werden kann. Entsprechend
duerfen die Magazinschaechte nur fuer Kartuschenmunition eingerichtete Magazine
aufnehmen koennen.
4.2.3 Kartuschenlager und Rohr muessen mindestens 30° gegeneinander geneigt oder
so gegeneinander versetzt sein, dass der Schlagbolzen zentrisch zum Rohr
eingesetzte handelsuebliche Munition mit einem groesseren Durchmesser (#H2) als 5
mm nicht zuenden kann.
4.2.4 Bei Waffen nach Nummer 4.1 mit geneigtem Kartuschenlager kann auf den Einbau
von Sperren verzichtet werden, sofern zu verschiessende feste Koerper keine
hoehere Energie als 7,5 J erreichen.
4.2.5 Bei Revolvern muessen die Ausstroemungsoeffnungen der Trommel gegenueber den
Kartuschenlagern verengt und versetzt sein.
4.2.6 Bei Waffen mit versetzten Kartuschenlagern muss die Befestigung des Rohres bei
dem Versuch, dieses zu entfernen, um einen zentrischen Lauf einschliesslich
Patronenlager einzusetzen, aufbrechen.
4.2.7 Bei Geraeten und Zusatzteilen, die der Signalgebung mittels pyrotechnischer
Munition dienen, darf das Geschoss ueber keine groessere Laenge als das 1,75-fache
seines Durchmessers oder das 1,2-fache seiner Laenge gefuehrt werden. Der fuer
den Antrieb erforderliche mittlere Muendungsgasdruck, gemessen direkt vor der
Antriebseite der pyrotechnischen Munition, darf den kritischen Gasdruckwert
von 50 bar nicht ueberschreiten. Ein aufgeschraubter Zusatzlauf (Schiessbecher)
fuer pyrotechnische Munition muss in Verbindung mit einer Waffe gewaehrleisten,
dass pyrotechnische Munition ohne Eigenantrieb eine Anfangsgeschwindigkeit von
mindestens 20 m/s erhaelt und die Zuordnung zur Waffe auf Grund entsprechender
Kennzeichnung eindeutig ist.
4.3 Bei Schusswaffen, die aus mehreren Teilen bestehen und auseinandergenommen
werden koennen, muss sichergestellt sein, dass mit den einzelnen Teilen nicht
geschossen werden kann.
4.4 Ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes ist nicht gegeben, wenn
bei der Umarbeitung der Schusswaffe
4.4.1 mit gebraeuchlichen Werkzeugen nur die Wirkung erreicht werden kann, dass zu
verschiessende feste Koerper keine hoehere Energie als 7,5 J erreichen,
4.4.2 die Waffe oder wesentliche Teile der Waffe auseinander fallen.
5 Technische Anforderungen an pyrotechnische Munition nach § 10 des Gesetzes
5.1 Die pyrotechnische Munition einschliesslich der mit ihr verbundenen
Antriebsvorrichtung muss folgenden Anforderungen entsprechen:
5.1.1 Pyrotechnische Munition muss so beschaffen sein, dass sie bei
bestimmungsgemaesser Verwendung handhabungssicher ist; ihre Saetze duerfen weder
herausfallen noch sich abloesen.
5.1.2 Pyrotechnische Munition muss gegen mechanische Beanspruchungen, denen sie
ueblicherweise beim Umgang oder bei der Befoerderung ausgesetzt ist, durch die
Art ihrer Verpackung gesichert sein.
5.1.3 Der Satzinhalt pyrotechnischer Munition muss so beschaffen, angeordnet
und verteilt sein, dass die ueblicherweise beim Transport oder beim Umgang
auftretenden Beanspruchungen bei ihr keine Gefahrenerhoehung hervorrufen.
5.1.4 Die Zuendvorrichtungen pyrotechnischer Munition muessen deutlich erkennbar und
gegen unbeabsichtigtes Entzuenden zuverlaessig gesichert sein, insbesondere
- 33 -
durch Schutzkappen oder gleichwertige Vorrichtungen oder durch die Art ihrer
Verpackung.
5.1.5 Die pyrotechnischen Saetze in pyrotechnischer Munition duerfen nicht
selbstentzuendlich sein; eine vierwoechige Lagerung bei + 55° und # 20 %
relativer Luftfeuchte (Klima 55/20 DIN 50015, Ausgabe August 1975) darf
an den Saetzen und am Gegenstand keine Veraenderungen hervorrufen, die eine
Gefahrenerhoehung bedeuten. Enthaelt die pyrotechnische Munition verschiedene
Saetze, so duerfen die Bestandteile dieser Saetze nicht in eine Reaktion
untereinander treten koennen, die zur Selbstentzuendung fuehrt.
5.1.6 Die pyrotechnischen Saetze in pyrotechnischer Munition duerfen folgende Stoffe
nicht enthalten:
– Chlorate zusammen mit Metallen, Antimonsulfiden oder Kaliumhexacyanoferrat
(II),
– Ammoniumsalze oder Amine zusammen mit Chloraten, ausser in raucherzeugenden
Gemischen, wenn durch deren Zusammensetzung eine hinreichende Bestaendigkeit
gewaehrleistet ist.
5.1.7 Enthaelt die pyrotechnische Munition mehrere zulaessige Saetze, so sind diese so
anzuordnen, dass keine Mischungen der in Nummer 5.1.6 genannten Art entstehen
koennen.
5.1.8 In den Saetzen der pyrotechnischen Munition, die Chlorate enthalten,
darf der Anteil an Chlorate 70 % nicht uebersteigen. In Leuchtsaetzen auf
Bariumchloratgrundlage sowie in Pfeifsaetzen darf der Chloratanteil bis auf 80
% erhoeht werden.
5.1.9 Geschosse oder Geschossreste von senkrecht nach oben abgeschossener
pyrotechnischer Munition duerfen nicht brennend oder gluehend auf den Erdboden
fallen; sie sollen spaetestens fuenf Meter ueber dem Erdboden erloschen sein.
Bei pyrotechnischen Geschossen ohne Eigenantrieb, die zum Verschiessen aus
dem Rohr oder aufgeschraubten Zusatzlauf (Schiessbecher) von Schreckschuss-
und Signalwaffen bestimmt sind, bezieht sich diese Anforderung auf eine
Anfangsgeschwindigkeit von 20 m/s.
5.1.10 Pyrotechnische Munition muss so beschaffen sein, dass sie einem
Mindestgasdruck von 65 bar am Munitionsboden standhaelt.
5.2 Klasseneinteilung von pyrotechnischer Munition in PM I oder PM II
5.2.1 Pyrotechnische Munition ist der Klasse PM I zuzuordnen, wenn
5.2.1.1 sie keinen Knallsatz enthaelt,
5.2.1.2 die Masse ihrer pyrotechnischen Saetze und ihrer Treibladung zusammen nicht
mehr als 10 g betraegt,
5.2.1.3 ihre Steighoehe 100 m nicht ueberschreitet,
5.2.1.4 sie auch bei einer unbeabsichtigten Zuendung nicht in scharfkantige Wurfstuecke
zerlegt wird,
5.2.1.5 sie durch Brand nicht zur Explosion gebracht werden kann und
5.2.1.6 sie durch Schlag nicht zur Explosion gebracht werden kann.
5.2.2 Sofern eine der Forderungen nach Nr. 5.2.1 nicht erfuellt wird, ist die
pyrotechnische Munition der Klasse PM II zuzuordnen.
5.3 Kaliberanforderungen an pyrotechnische Munition
5.3.1 Der Durchmesser der pyrotechnischen Munition muss dem Durchmesser des
Laufes oder Rohres der Schusswaffe, aus der diese verschossen werden soll,
entsprechen.
5.3.2 Bei Geschossen, die zum Verschiessen aus dem Rohr oder aufgeschraubten
Zusatzlauf (Schiessbecher) von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen
bestimmt sind, muss der Durchmesser der Geschosse dem Innendurchmesser
des dazugehoerigen Rohres oder aufgeschraubten Zusatzlaufes (Schiessbechers)
entsprechen.
- 34 -
5.4 Gasdruckanforderungen an pyrotechnische Munition
5.4.1 Der Gasdruck muss bei pyrotechnischer Patronenmunition so bemessen sein, dass
Fehlreaktionen im pyrotechnischen System des Geschosses ausgeschlossen sind.
5.4.2 Der von der Patronenmunition entwickelte Gasdruck darf den zulaessigen
Maximaldruck nicht ueberschreiten.
6 Technische Anforderungen an umgebaute und unbrauchbar gemachte Schusswaffen
oder aus Schusswaffen hergestellte Gegenstaende nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Beschussgesetzes
6.1 Definition
6.1.1 Schusswaffen i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes i. V. mit Anlage 2,
Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 WaffG, sind veraenderte Langwaffen fuer
Zier- oder Sammlerzwecke, zu Theaterauffuehrungen, Film- oder Fernsehaufnahmen,
die nur Kartuschenmunition verschiessen koennen.
6.1.2 Unbrauchbar gemachte Schusswaffen oder aus Schusswaffen hergestellt
Gegenstaende i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit Anlage 1, Abschnitt 1,
Unterabschnitt 1, Nr. 1.4 des WaffG, sind erlaubnispflichtige Waffen, die auf
Dauer so abgeaendert sind, dass sich weder Munition noch Treibladungen laden
oder verschiessen lassen.
6.2 Umbau-/Abaenderungs- und Pruefvorschriften fuer Schusswaffen nach Nr. 6.1.1
6.2.1 Schusswaffen sind so abzuaendern oder auszufuehren, dass
– das Patronenlager dauerhaft so veraendert ist, damit sich ausser
Kartuschenmunition nach der Tabelle 5 der Masstafeln keine sonstige Patronen-
, pyrotechnische Munition oder Treibladungen laden und abfeuern lassen,
– der Lauf in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mind. sechs
kalibergrosse, nach vorn gerichtete unverdeckte Bohrungen oder andere
gleichwertige Laufveraenderungen aufweist und vor diesen in Richtung
Laufmuendung mit einem kalibergrossen gehaerteten Stahlstift dauerhaft durch
Verschweissen im Abstand des halben Kaliberdurchmessers vor der Muendung
verschlossen ist, damit sich keine Geschosse vorladen lassen,
– der Lauf mit dem Gehaeuse fest verbunden ist, sofern es sich um eine Waffe
handelt, bei der der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden
kann
6.2.2 Die Aenderungen muessen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein
gebraeuchlichen Werkzeugen rueckgaengig gemacht und die Gegenstaende nicht
so geaendert werden koennen, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder
pyrotechnische Munition verschossen werden kann.
6.2.3 Dem schriftlichen Antrag zur Zulassung sind ein Muster sowie Zeichnungen
aus denen die Art und Weise der Umbaumassnahme mit Angabe der verwendeten
Materialien ersichtlich ist, beizufuegen. Dieses Muster ist bei der zulassenden
Stelle zu hinterlegen.
6.2.4 Der Antragsteller erhaelt einen Zulassungsbescheid fuer das gepruefte
Waffenmodell mit der Auflage das Zulassungszeichen nach Anlage II Abb. 11 mit
der erteilten Kennziffer auf jeder Waffe aufzubringen.
6.2.5 Sofern es sich um Einzelstuecke handelt, ist bei jeder Waffe die Umbaumassnahme
entsprechend 6.2.1 und 6.2.2 zu pruefen. Die jeweilige Kennziffer ist unterhalb
des Kennzeichens nach Anlage II, Abbildung 11, aufzubringen.
6.2.6 Ausserdem sind umgebaute Schusswaffen einer Beschusspruefung nach § 3 des
Gesetzes zu unterziehen, mit Ausnahme der Schusswaffen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2.
6.3 Unbrauchbar gemachte Schusswaffen oder aus Schusswaffen hergestellte
Gegenstaende nach Nr. 6.1.2
6.3.1 Schusswaffen sind unbrauchbar wenn,
– das Patronenlager dauerhaft so veraendert ist, dass weder Munition noch
Treibladungen geladen werden koennen,
- 35 -
– der Verschluss dauerhaft funktionsunfaehig gemacht worden ist,
– in Griffstuecken oder anderen wesentlichen Waffenteilen fuer Handfeuer-
Kurzwaffen der Ausloesemechanismus dauerhaft funktionsunfaehig gemacht worden
ist,
– bei Kurzwaffen der Lauf auf seiner ganzen Laenge, bei Pistolen im
Patronenlager beginnend,
– bis zur Laufmuendung einen durchgehenden Schlitz von mindestens 4 mm
Breite oder
– im Abstand von jeweils 30 mm, mindestens jedoch 3 kalibergrosse Bohrungen
oder
– andere gleichwertige Laufveraenderungen
aufweist
– bei Langwaffen der Lauf unmittelbar in dem dem Patronenlager zugekehrten
Drittel
– mindestens 6 kalibergrosse Bohrungen oder
– andere gleichwertige Laufveraenderungen
aufweist und vor diesen in Richtung der Laufmuendung mit einem kaliber-
grossen gehaerteten Stahlstift verschweisst und dauerhaft verschlossen ist.
6.3.2 Schusswaffen oder deren wesentliche Teile sind dann dauerhaft unbrauchbar
gemacht, wenn ihre Schussfaehigkeit oder Funktion mit allgemein gebraeuchlichen
Werkzeugen nicht wieder hergestellt werden koennen.
6.3.3 Dem schriftlichen Antrag zur Zulassung sind ein Muster sowie Zeichnungen aus
denen die Art und Weise der Unbrauchbarmachung mit Angabe der verwendeten
Materialien ersichtlich ist, beizufuegen. Dieses Muster ist bei der zulassenden
Stelle zu hinterlegen.
6.3.4 Der Antragsteller erhaelt einen Zulassungsbescheid fuer das gepruefte
Waffenmodell mit der Auflage das Zulassungszeichen nach Anlage II Abb. 11 mit
der erteilten Kennziffer auf jeder Waffen aufzubringen.
6.3.5 Sofern es sich um Einzelstuecke handelt, ist bei jeder Waffe die Umbaumassnahme
entsprechend 6.3.1 und 6.3.2 zu pruefen. Die jeweilige Kennziffer ist unterhalb
des Kennzeichens nach Anlage II, Abbildung 11, aufzubringen.
6.3.6 Die Festlegungen der Nr. 6.3.1 bis 6.3.5 sind sinngemaess auch auf aus
Schusswaffen hergestellte Gegenstaende anzuwenden.
Anlage II Beschusszeichen, Pruefzeichen
( Fundstelle: BGBl. I 2006, 1500 - 1503; bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )
Abbildung 1
Bundesadler mit Kennbuchstaben
(§ 9 Abs. 2)
Beschuss
bei Feuerwaffen oder hoechstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des
Gesetzes, die zum Verschiessen von Munition mit Nitropulver bestimmt sind
N
Verstaerkter Beschuss
bei Waffen mit glatten Laeufen oder hoechstbeanspruchten Teilen nach § 2
Abs. 2 des Gesetzes, die zum Verschiessen von Munition mit ueberhoehtem
V Gasdruck bestimmt sind
- 36 -
Beschuss
bei Feuerwaffen oder hoechstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des
Gesetzes, die zum Verschiessen von Schwarzpulver bestimmt sind
SP
Beschuss
bei Feuerwaffen oder hoechstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2
des Gesetzes, bei denen zum Antrieb ein entzuendbares fluessiges oder
L gasfoermiges Gemisch oder eine Treibladung verwendet wird
Instandsetzungsbeschuss
bei Feuerwaffen oder hoechstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des
Gesetzes, die nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes erneut zu pruefen sind
J
Freiwilliger Beschuss
§ 6 Abs. 2
F
Beschuss
bei Boellern
B
Abbildung 2
Pruefzeichen fuer Handfeuerwaffen zum Verschiessen von Stahlschrotmunition
mit verstaerkter Ladung (§ 9 Abs. 3 Nr. 2)
Abbildung 3
Ortszeichen der zustaendigen Behoerden
(§ 9 Abs. 3 Nr. 1)
Hannover Kiel Koeln Mellrichstadt
Muenchen Suhl Ulm
Abbildung 4
Pruefzeichen fuer Munition
- 37 -
(§ 32 Abs. 2 Nr. 4)
Hannover Kiel Koeln Mellrichstadt Muenchen Suhl Ulm
Abbildung 5
Zulassungszeichen fuer Handfeuerwaffen, Schussapparate und Einstecklaeufe
nach § 7 des Gesetzes und fuer nicht tragbare Geraete nach § 24 Abs. 1
Abbildung 6
Zulassungszeichen fuer bauartgepruefte Schreckschuss-, Reizstoff- und
Signalwaffen nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes und Zusatzgeraete zu diesen
Waffen zum Verschiessen pyrotechnischer Geschosse
Abbildung 7
Zulassungszeichen fuer pyrotechnische Munition nach § 10 Abs. 1 des
Gesetzes
Abbildung 8
Pruefzeichen nach § 25 Abs. 2 fuer Geraete nach § 24 Abs. 1. Die Zahl im
kleineren Quadrat bezeichnet die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl,
die einstellige Zahl in Richtung der Laufmuendung das Quartal.
Abbildung 9
Pruefzeichen der Beschaffungsstellen
fuer die Bundeswehr, der Bundespolizei und die Bereitschaftspolizeien der Laender
(§ 9 Abs. 1 Satz 2)
Beschuss
bei Schusswaffen, die vom Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung
beschossen wurden
Erstbeschuss
bei Schusswaffen, die von der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs.
1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehoerde beschossen
wurden
- 38 -
Instandsetzungsbeschuss
bei Schusswaffen, die von der in der Rechtsverordnung nach § 58
Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehoerde erneut
beschossen wurden
Abbildung 10
Kennzeichen fuer Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie
von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und §
9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes)
Abbildung 11
Zulassungszeichen nach Bauartpruefungen gemaess § 9 Abs. 1 des Gesetzes
Hannover Kiel Koeln Mellrichstadt
Muenchen Suhl Ulm
Berlin
Bei Pruefungen von Einzelstuecken wird die Kennziffer nicht innerhalb sondern ausserhalb
direkt beim Kennzeichen von Abb. 11 angebracht
Abbildung 12
Zulassungszeichen nach Bauartpruefungen gemaess § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis Nr. 4 des Gesetzes
Elektroimpulsgeraete Reizstoffe
Anlage III Pruefvorschriften fuer Patronen- und Kartuschenmunition
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1504 - 1522;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )
Symbolde und ihre Bedeutung
d(tief)D Durchmesser der Druckuebertragungsflaeche des Druckaufnehmers
d(tief)M Durchmesser der Messbohrung
d(tief)L Durchmesser des Laufes an der Stelle der Messbohrung
d(tief)S Durchmesser des Druckuebertragungsstempels
- 39 -
G(tief)1 Geschossdurchmesser am Huelsenmund
L(tief)3 Huelsenlaenge nach den Masstafeln
L(tief)c Laenge des Messlaufes mit Patronenlager
s(tief)M Abstand der Messbohrung vom Stossboden
P(tief)u, P(tief)o
unterer oder oberer Grenzgasdruck fuer die Auswahl des
Stauchzylinders und des Druckuebertragungsstempels
P(tief)max zulaessiger Hoechstwert des Gasdruckes nach den Masstafeln
P(tief)n aus einer Probe von n gemessenen Patronen errechneter Mittelwert
des Gasdruckes
P(tief)M von der Kartusche fuer Schussapparate entwickelter Gasdruck
a/b Koeffizient/Exponent zur Beschreibung des Gasdruckes von
Kartuschen
V(hoch)+(tief)n auf das Patronenlager entfallender Volumenanteil des
Verbrennungsraumes
V(tief)a Zusatzvolumen zwischen Kolben und Kartuschenlager
E(tief)max zulaessiger Hoechstwert der Energie nach den Masstafeln
E(tief)n aus einer Probe von n gemessenen Patronen errechneter Mittelwert
der Energie
E(tief)Beschuss Minimale Energie der Beschussmunition fuer Langwaffen mit
gezogenen Laeufen
k(tief)1,n Anteilsfaktor fuer die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung
fuer 99% der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95%
k(tief)2,n Anteilsfaktor fuer die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung
von 95% der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95%
k(tief)3,n Anteilsfaktor fuer die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung
fuer 90% der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95%
S(tief)n Standardabweichung einer Probe von n gemessenen Patronen
1 Zulassungspruefung (Typenpruefung)
1.1 Bei der Zulassung sind zu pruefen
– die Uebereinstimmung der Masse der fuer die Fabrikationskontrolle zu verwendenden
Messgeraete mit den Vorschriften der Masstafeln und Nummer 5 dieser Anlage, wenn
eine Kalibrierung nicht moeglich ist,
– die Richtigkeit der Gasdruckmesser unter Verwendung von Vergleichspatronen mit
Hilfe von Standardmesslaeufen oder mit anderen gleichwertigen Verfahren,
– die Lehren und Geraete zur Pruefung der Munition auf Masshaltigkeit,
– die Waffen, die zur Kontrolle der Funktionssicherheit bestimmt sind.
1.2 Fuer die Pruefung besteht das Los aus mindestens 3.000 Stueck. Die Mindestgroesse kann
aus besonderen Gruenden unterschritten werden. Die Pruefung fuer eine Munitionstype,
von der weniger als 3.000 Stueck hergestellt worden sind, ist jeweils an einer im
gleichen Verhaeltnis zu dieser Zahl kleineren Anzahl von Munition vorzunehmen. Die
Mindestzahl betraegt fuer die
1.2.1 Pruefung der Masshaltigkeit und Sichtpruefung 20 Stueck,
1.2.2 Gasdruckpruefung 10 Stueck,
1.2.3 Pruefung der Funktionssicherheit 10 Stueck.
- 40 -
1.3 Die Pruefung der Munition wird nach dem Verfahren der Fabrikationskontrolle
(Nummer 2) und mit der doppelten Stueckzahl vorgenommen.
1.4 Die Munition wird aus einem Los ausgewaehlt, dessen Laborierung fuer den
vorgelegten Munitionstyp den hoechsten Gasdruck erwarten laesst.
1.5 Die erste Einfuhr eines Munitionstyps aus Staaten, mit denen die gegenseitige
Anerkennung der Pruefzeichen nicht vereinbart ist, in den Geltungsbereich des
Gesetzes wird der Pruefung nach Nummer 1.3 unterzogen.
1.6 Die Pruefung eines Munitionstyps nach den Nummern 1.3 und 1.4 kann wiederholt
werden, wenn die erste Pruefung Beanstandungen ergeben hat und der Hersteller dies
fordert.
2 Fabrikationskontrolle
2.1 Die Menge einer zugelassenen Munition, die der Fabrikationskontrolle zu
unterziehen ist und ein Prueflos bildet, darf nicht ueberschreiten
– 500.000 Stueck bei Zentralfeuermunition,
– 1.500.000 Stueck bei Randfeuermunition.
2.2 Entnahme der Stichproben
2.2.1 Die Entnahme ist wahllos vorzunehmen. Die Stichproben muessen fuer das der
Pruefung unterworfene Los repraesentativ sein.
2.3 Umfang der Stichproben:
---------------------------------------------------------------------
I Losgroesse
I-------------------------------------------
Pruefung I I 35.001 I 150.001 I 500.001
I bis zu I bis I bis I bis
I 35.000 *) 150.000 I 500.000 I 1.500.000
---------------------------------------------------------------------
a) Pruefung der I I I I
Masshaltigkeit und I I I I
Sichtpruefung I 125 I 200 I 315 I 500
b) Gasdruckpruefung I 20 I 30 I 30 I 50
c) Pruefung der I I I I
Funktionssicherheit I 20 I 32 I 32 I 50
---------------------------------------------------------------------
d) Pruefung der I
Funktionssicherheit I
bei Kartuschenmunition
fuer Schreckschuss-, I
Reizstoff- und I
Signalwaffen I 50
---------------------------------------------------------------------
*)
Fuer kleinere Losgroessen bis zu 3.000 Stueck sind die Stichprobenumfaenge fuer die Buchstaben a, b und c nach Losgroesse
linear bis auf 20, 10 und 10 zu reduzieren.
Zur Gasdruckpruefung von Kartuschen fuer Schussapparate werden je Zusatzvolumen
zwoelf Kartuschen der staerksten Ladung als Stichprobe entnommen.
2.4 Die fuer die Fabrikationskontrollen vorgeschriebenen Stueckzahlen koennen vermindert
werden, wenn der Zulassungsinhaber ueber ein wirksames Qualitaetssicherungssystem
verfuegt. Dieser hat der zustaendigen Behoerde einen Pruefplan einzureichen. Die
zustaendige Behoerde genehmigt die Aenderung der Stueckzahlen, wenn durch das
Qualitaetssicherungssystem die Masshaltigkeit, die Funktionssicherheit sowie die
Einhaltung des vorgeschriebenen Gasdruckes oder des Energiewertes gewaehrleistet
ist und die Sichtpruefung Beanstandungen nicht ergeben hat.
3 Behoerdliche Kontrolle
- 41 -
3.1 Die behoerdliche Kontrolle nach § 34 Abs. 1 wird nach folgendem Verfahren
durchgefuehrt:
3.1.1 bei Herstellern
– Kontrollen der Pruefeinrichtungen nach dem Verfahren nach Nummer 1.1,
– Pruefung, ob Fabrikationskontrollen durchgefuehrt worden sind, auf Grund der
Aufzeichnungen ueber die Ergebnisse dieser Kontrollen,
– Vornahme einer Pruefung nach dem Verfahren der Fabrikationskontrolle,
3.1.2 bei Verbringern
– Pruefung, ob die in § 34 Abs. 2 genannten Bescheinigungen vorliegen,
– Pruefung, ob beim Hersteller Fabrikationskontrollen durchgefuehrt worden sind,
auf Grund von Pruefprotokollen des Herstellers,
– Vornahme einer Pruefung nach dem Verfahren der Fabrikationskontrolle fuer
jeden eingefuehrten Munitionstyp.
4 Einzelpruefungen und zulaessige Anzahl von Fehlern
4.1 Sichtpruefung
4.1.0 Die entnommene Munition ist auf folgende Merkmale und Fehler zu pruefen:
– die vorgeschriebene Kennzeichnung auf jeder Patrone,
– falsche Kaliberangabe,
– Laengsrisse am Huelsenmund,
– Laengs- und Querrisse,
– Brueche des Huelsenbodens.
Falsche oder fehlende Kaliberangabe, Laengsrisse am Huelsenmund von mehr als 3 mm
Laenge, Laengs- und Querrisse sowie Brueche des Huelsenbodens sind unzulaessig.
Bei der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone sind keine Fehler
sowie bei Laengsrissen am Huelsenmund von bis zu 3 mm Laenge sind in Abhaengigkeit
von der Losgroesse in der in Nummer 2.3 genannten Reihenfolge die Fehlerzahlen 2,
3, 5 und 8 zulaessig.
4.1.1 Die kleinste Verpackungseinheit der entnommenen Munition ist auf folgende
Merkmale und Maengel zu pruefen:
– die nach § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes und nach § 39 vorgeschriebene
Kennzeichnung,
– Vermischung von Patronen verschiedenen Typs in derselben kleinsten
Verpackungseinheit.
Fehler bei der Kaliberangabe, den Angaben nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und
5 und bei den Angaben nach § 29 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 und Abs. 4 sowie die
Vermischung von Patronen verschiedenen Typs sind nicht zulaessig.
Bei der uebrigen Kennzeichnung sind je nach Losgroesse dieselben Maengelzahlen
zulaessig wie nach Nummer 4.1.1 Satz 3.
4.1.2 Wird festgestellt, dass die in den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 zulaessigen
Fehler- und Maengelzahlen ueberschritten sind, wird das Los zur Nachbesserung
zurueckgegeben und kann zu einer spaeteren erneuten Pruefung vorgestellt werden.
4.2 Pruefung der Masshaltigkeit
4.2.1 Bei der Pruefung der Masshaltigkeit ist zu pruefen, ob
– die im technischen Anhang bezeichneten Patronenmasse den in den Masstafeln
angegebenen Werten einschliesslich der Toleranzen fuer die Maximalpatrone
fuer das Minimalpatronenlager oder im Falle des § 31 Abs. 4 den vom
Hersteller angegebenen Werten entsprechen; die Pruefung kann mit Hilfe von
Patronenprueflehren durchgefuehrt werden, wobei die Gesamtlaenge L(tief)3 von
Kartuschen nach Tabelle 5 der Masstafeln nach deren Verschiessen aus einem
Messlauf bestimmt wird,
- 42 -
– das Zuendhuetchen nicht ueber den Huelsenboden herausragt.
4.2.2 Werden Maengel festgestellt, wird das Los zur Nachbesserung zurueckgegeben und
kann zu einer spaeteren erneuten Pruefung vorgestellt werden.
4.3 Pruefung des Gasdruckes oder der Bewegungsenergie
4.3.1 Die Messungen und die Versuchsauswertung fuer Gasdruck und Energie sind nach
Nummer 5 durchzufuehren. Die Ergebnisse muessen die nach den Masstafeln zulaessigen
Grenzwerte von Druck und Energien einhalten, soweit sie angegeben sind.
4.3.2 Die Gasdruckmessung ist unter normalen Versuchsbedingungen bei
– einer Temperatur von 21 Grad C +- 1 Grad C und
– einer relativen Luftfeuchte von 60% +- 5%
durchzufuehren.
Unmittelbar vor der Gasdruckpruefung im Rahmen der Zulassungspruefung ist
die Munition diesen Versuchsbedingungen 24 Stunden lang auszusetzen. Die
Fabrikationskontrolle kann unter Gebrauchsbedingungen durchgefuehrt werden. Im
Zweifelsfall ist das Ergebnis der Pruefung mit klimatisierter Munition unter
normalen Versuchsbedingungen zu wiederholen.
4.3.3 Wenn die errechnete obere Anteilsgrenze den zulaessigen Hoechstwert des
Gasdruckes um nicht mehr als 25% ueberschreitet, ist eine Wiederholungspruefung
mit der auf das Doppelte erweiterten Patronenzahl zulaessig. Bei Kartuschen fuer
Schussapparate ist die Wiederholungspruefung mit zwoelf Kartuschen durchzufuehren.
Entspricht das Ergebnis der Wiederholungspruefung nicht den Anforderungen, darf
die Munition dieses Loses nicht vertrieben werden.
4.4 Pruefung der Funktionssicherheit
4.4.1 Die Pruefung der Funktionssicherheit im Rahmen der Zulassungspruefung, der
Fabrikationskontrolle und der behoerdlichen Kontrolle ist unter Verwendung eines
Prueflaufes oder einer amtlich geprueften Waffe, deren Lagermasse den Massen der
Masstafeln oder im Falle des § 31 Abs. 4 den vom Hersteller angegebenen Werten
entsprechen, vorzunehmen. Fuer die Funktionssicherheitspruefung der Patronen
fuer Waffen mit glattem Lauf (glatten Laeufen) wird eine Waffe verwendet, bei
der die Masse des Lagers und des Verschlussabstandes Hoechstmasse sind. Bei den
Fabrikationskontrollen kann die Funktionssicherheit unter Verwendung einer
Waffe geprueft werden, deren Masse von der zustaendigen Behoerde anerkannt wurden.
Die Masse der Prueflaeufe und der Waffen werden von der zustaendigen Behoerde
aufgezeichnet.
4.4.2 Folgende Fehler duerfen nicht auftreten:
– Ausstroemen von Gas nach hinten aus dem Verschluss auf Grund von Rissen im
Huelsenboden,
– Steckenbleiben des Geschosses oder von Teilen desselben im Lauf,
– Bruch der Huelse, die ganz oder teilweise im Lager bleibt,
– Bersten des Huelsenbodens.
Werden diese Maengel festgestellt, ist das Los zurueckzugeben und kann nach
Nachbesserung zu einer spaeteren erneuten Pruefung vorgestellt werden. Bei
Kartuschenmunition fuer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen darf
hoechstens einmal bei einer Probe von 50 Stueck die Abdeckung, Teile der
Abdeckung oder des Verschlusses der Kartuschen im Lauf der Waffe stecken
bleiben. Die Funktionspruefung dieser Munition ist mit den in Abbildung 3
dargestellten Laeufen durchzufuehren.
5 Pruefung des Gasdruckes, Energiewertes, Muendungsimpulses und der Geschwindigkeit
5.1 Gasdruckmessung
5.1.1 Die Innenmasse des Messlaufes, die den Gasdruck beeinflussen, muessen mit den
in den Masstafeln aufgefuehrten Massen innerhalb der in Tabelle 1 genannten
Toleranzen uebereinstimmen. Die Masshaltigkeitspruefung der Messlaeufe wird mit
- 43 -
Hilfe von Messsystemen durchgefuehrt, die direkten Zugang zu den zu messenden
Werten ermoeglichen. Der Verschlussabstand darf nicht groesser als 0,1 mm sein.
Die Laenge des Messlaufes, die die kinetische Energie beeinflusst, soll mit dem
in Tabelle 1 des Technischen Anhangs aufgefuehrten Mass innerhalb der genannten
Toleranzen uebereinstimmen.
5.1.2 Der Abstand der Achsen der Messbohrungen vom Stossboden ist nach Tabelle 2 zu
bemessen.
5.1.3 Die Messung des Gasdruckes von Patronenmunition ist gemaess der Vorschrift des §
31 Abs. 2 vorzunehmen.
5.1.4 Der Gasdruck von Kartuschenmunition – soweit fuer diese ein zulaessiger
Hoechstwert P(tief)max in den Masstafeln angegeben ist – und der
Vergleichspatrone nach Nummer 2.1.1.2 der Anlage I ist mittels mechanisch-
elektrischem Wandler zu messen.
5.2 Stauchapparat
5.2.1 Es sind die in Tabelle 3 angegebenen Kombinationen von Druckuebertragungsstempel
und Kupferstauchzylinder unter folgenden Bedingungen anzuwenden:
Gebrauchs- und Beschussmunition eines Munitionstyps sind mit der gleichen
Kombination von Druckuebertragungsstempel und Stauchzylinder zu messen, soweit
die in Tabelle 3 Spalten 5 und 6 angegebenen Auswahlbereiche dies zulassen.
Erfuellen im Grenzfall zwei Kombinationen diese Anforderungen, so ist der
Stauchzylinder mit den groesseren Abmessungen zu waehlen. In den Faellen, in
denen die Auswahlbereiche unmittelbar aneinander anschliessen, muss fuer die
Gebrauchsmunition P(tief)u <= P(tief)max < P(tief)o, fuer die Beschussmunition
P(tief)u <= 1,3 P(tief)max < P(tief)o sein. Fuer alle Munition, fuer die 240 bar
<= P(tief)max < 600 bar betraegt, ist der Druckuebertragungsstempel von 6,18 mm
Durchmesser, in allen anderen Faellen der von 3,91 mm Durchmesser zu benutzen.
Fuer Munition, fuer die P(tief)max < 240 bar ist, sind Stauchkegel 5 x 13 ohne
Druckuebertragsstempel zu verwenden.
5.2.2 Die in Tabelle 3 Spalten 1, 2 und 3 angegebenen Durchmesser und die Massen
der Druckuebertragungsstempel sowie deren minimale Ausgangsfuehrungslaengen sind
einzuhalten.
Die Breite des Ringspaltes zwischen Druckuebertragungsstempel und
Stempelfuehrungsbuechse darf 0,002 mm nicht unter- und 0,006 mm nicht
ueberschreiten.
5.2.3 Der Durchmesser der Messbohrung, der sich vor oder unter der Stirnflaeche
des Druckuebertragungsstempels befindet, darf von dessen Durchmesser d(tief)s
um nicht mehr als 1,0 mm abweichen. Die Messbohrung darf in der Achse nicht
laenger als 3 mm sein. Sofern d(tief)s > 0,6 dL ist, soll sich der Durchmesser
der Messbohrung an der Stirnflaeche des Druckuebertragungsstempels ansetzend
konisch mit einem Winkel von 60 Grad auf 3 mm Durchmesser verengen (Abbildung
1). Toleranzen der Durchmesser bis zu + 0,2 mm sind zulaessig. Die Huelsen der
Patronen- oder Kartuschenmunition muessen so mit Anbohrungen versehen werden,
dass diese nach dem Laden moeglichst konzentrisch zur Messbohrung sind. Der
Durchmesser der Anbohrung ist bei Munition fuer Waffen mit glatten Laeufen 3 mm,
bei aller anderen Munition 2 mm. Die Messbohrungen sind mit Siliconpaste mit
einer Konuspenetration zwischen 180 und 210 (DIN 51580, Ausgabe April 1989) *)
und einer Dichte von 1 g/ccm zu fuellen.
Die Resthoehe des Stauchkoerpers ist bei einer zulaessigen Abweichung von +- 0,005
mm mit einem Mikrometer, einer Messuhr oder einem Messtaster zu ermitteln und
der zugehoerige Druck der beigefuegten Stauchtabelle oder -kurve zu entnehmen
oder mittels einer entsprechenden Gleichung (Ausgleichspolynom) zu berechnen.
-----
*) Erschienen im Beuth-Verlag Berlin und Koeln und beim Deutschen Patentamt in Muenchen archivmaessig gesichert
niedergelegt.
5.3 Mechanisch-elektrische Wandler fuer die Messung des Gasdruckes von Zentralfeuerpatronenmunition fuer Waffen mit
glatten Laeufen
5.3.1 In der Regel ist der Gasdruck der Patronen mittels piezo-elektrischer oder gleichwertiger Druckaufnehmer in
tangentialer oder zurueckgesetzter Einbauweise zu messen. Es koennen auch mechanisch-elektrische Wandler anderer
Bauart verwendet werden, wenn zwischen deren Anzeige und der der vorgenannten ein eindeutiger Zusammenhang
bekannt ist. In jedem Falle ist auf die Anzeige der vorgenannten Druckaufnehmer umzurechnen.
- 44 -
5.3.2 Der Durchmesser und die Tiefe der Messbohrungen sind abhaengig von den Abmessungen des Aufnehmers und der
Einbauart. Der Einbau ist gemaess Abbildung 2 vorzunehmen.
5.3.3 Die Anbohrung der Huelse ist nach den Abbildungen 2a und 2b vorzunehmen. Bei Verwendung geeigneter Aufnehmer in
tangentialer Einbauweise kann auch ohne Anbohrung der Huelse gemessen werden, sofern die Hoehe der Bodenkappe 22
mm nicht uebersteigt (Abbildung 2c). Im Falle von Gebrauchspatronen mit Papphuelse ist dann der gemessene Wert mit
1,05 zu multiplizieren.
5.3.4 Indirekte Messung des Gasdruckes an der Messstelle II (S(tief)M = (162 +- 0,5) mm). Die Messung des Gasdruckes
an der Messstelle II erfolgt indirekt. Zu diesem Zweck wird die Zeit der des Durchgangs des Treibmittelbodens
durch den Querschnitt an der Messstelle II registriert und der zur gleichen Zeit an der Messstelle I (S(tief)M
siehe Tabelle 2) herrschende Druck gemessen. Die Registrierung des Durchgangs des Treibmittelbodens kann ausser
mit einem mechanisch-elektrischen Wandler auch mit einem anderen geeigneten Messfuehler vorgenommen werden, z. B.
mittels Fotodiode hinter einem Quarzglasfenster.
5.3.5 Eigenschaften der Aufnehmer:
Mindestempfindlichkeit 1,8 pC/bar
Messbereich 0 bar bis max. 6.000 bar
Kalibrierbereich 300 bar bis 1.800 bar
Eigenfrequenz >= 100 kHz
Abweichung von der Linearitaet <= 1% des Endwertes.
5.3.6 Waermeschutz vor der Druckuebertragungsflaeche
Zur Vermeidung bzw. Minderung des Waermeuebergangs auf Membrane und Druckplatte ist bei Anbohrung der Huelse
eine geeignete Scheibe aus waermeisolierendem, flexiblem Werkstoff (z. B. PTFE) vor der Druckuebertragungsflaeche
anzubringen. Tangential eingebaute Abnehmer sind zusaetzlich durch Aufkleben eines die Patronenanbohrung
ueberspannenden, dehnbaren Klebebandes auf die Patrone zu schuetzen (siehe Abbildung 2a).
5.3.7 Verstaerker:
Grenzfrequenz (– 3 dB) >= 80 kHz
Abweichung von der Linearitaet <= 0,1% des Endwertes
(Vollaussteuerung)
Ladungsverstaerker:
Eingangswiderstand >= 10(hoch)12 omega.
5.3.8 Elektrischer Filter
Bessel-Tiefpass mit einer Grenzfrequenz von 20 kHz (– 3 dB), N = 2 (– 12 dB/Oktave).
5.4 Mechanisch-elektrische Wandler fuer die Messung des Gasdruckes von Kartuschenmunition und der Vergleichspatrone
nach Nummer 2.1.2 der Anlage I fuer Schwarzpulverwaffen und Boeller
5.4.1 Der Gasdruck von Kartuschenmunition mit Metallhuelsen ist mit Aufnehmern in zurueckgesetzter Einbauweise zu
messen (Abbildungen 5a und 5b in Verbindung mit Abbildung 2b). Dabei sind die Messbohrungen mit Siliconpaste
nach Nummer 5.2.3 zu fuellen. Soweit es sich um Kartuschenmunition fuer nach § 8 des Gesetzes zugelassene
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen handelt, ist die Messung in Laeufen nach den Abbildungen 3a und 3b
ohne Vorladung eines Geschosses durchzufuehren.
Der Gasdruck von Kartuschenmunition fuer Schussapparate ist unter Verwendung eines Messlaufes nach Abbildung 5a
und eines Kolbens nach Abbildung 5b in Abhaengigkeit vom Zusatzvolumen zu messen. Stoerende Eigenschwingungen des
Messlaufes sind durch Wahl einer ausreichenden Wandstaerke gering zu halten. Im Bereich des Stossbodens ist fuer
gute Abdichtung durch die konstruktiven Massnahmen nach Abbildung 5a oder auf andere geeignete Weise zu sorgen.
Ausreisserwerte werden durch Anwendung des Dixon-Tests eliminiert.
Der Auswertung wird die Abhaengigkeit
P(tief)M = a (V(hoch)+(tief)n + V(tief)a)(hoch)b
zugrunde gelegt.
5.4.2 Der Gasdruck von Kartuschenmunition mit Papp- oder Kunststoffhuelsen von nicht unter 9 mm Durchmesser und der
Vergleichspatrone fuer Schwarzpulverwaffen nach Nummer 2.1 der Anlage I ist mit Aufnehmern in zurueckgesetzter
oder in tangentialer Einbauweise mit Anbohrung der Huelse (Abbildungen 2a und 2b) zu messen.
5.4.3 Sofern als Treibmittel Schwarzpulver geladen ist oder Gasdruecke unter 1.000 bar zu erwarten sind, sind
abweichend von Nummer 5.3.5 Aufnehmer mit folgenden Eigenschaften zu verwenden:
Mindestempfindlichkeit 2,0 pC/bar
Messbereich 0 bar bis max. 2.500 bar
Kalibrierbereich 100 bar bis 1.000 bar.
5.4.4 Bei Kartuschenmunition ist ein Filter nach Nummer 5.3.8 zu verwenden. Abweichend hiervon betraegt die
Grenzfrequenz des Tiefpassfilters bei Kartuschenmunition fuer nach § 8 des Gesetzes zugelassene Schreckschuss-,
Reizstoff- und Signalwaffen 10 kHz.
5.5 Messung des Energiewertes
Anstelle des Gasdruckes oder neben dem Gasdruck ist die auf ein bestimmtes Geschoss uebertragene Bewegungsenergie
zu ermitteln, wenn in den Masstafeln die Bewegungsenergie der Geschosse festgelegt ist.
5.5.1 Sofern es im gleichen Kaliber (Laufdurchmesser) eine entsprechende Patronenmunition gibt, sollen die gleichen
Geschosse und Laeufe verwendet werden. Sonst sind Flugbolzen und Pruefgeraete gemaess folgenden Abbildungen zu
benutzen:
Abbildung 4 fuer Munition der Tabelle 5 der Masstafeln, mit einem Flugbolzen von 4 g nur fuer E(tief)max <= 100 J,
Abbildung 5 fuer Munition nach Tabelle 6 der Masstafeln.
- 45 -
5.5.2 Die Innenabmessungen der Laeufe muessen ebenfalls innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Toleranzen mit den
in den Masstafeln aufgefuehrten Massen uebereinstimmen. Die Abmessungen der Laeufe fuer Kartuschenmunition fuer
Schussapparate muessen ausserdem den in Abbildung 5 festgelegten Massen entsprechen. Die Lauflaengen nach Tabelle 1
sind einzuhalten.
5.5.3 Die Ermittlung der Bewegungsenergie erfolgt ueber eine Messung der Flugzeit zwischen zwei 0,5 m und 1,5 m vor der
Muendung entfernten Punkten der Flugbahn (siehe Anlage VI).
5.6 Auswertung der Messungen
Die Auswertung der Messungen erfolgt nach den Regeln der statistischen Qualitaetskontrolle. Der Umfang der
Stichprobe bei der Feststellung von Mittelwerten und Anteilsgrenzen richtet sich nach Nummer 2.3.
Die genannten Faktoren zur Bestimmung der Anteilsgrenze sind Tabelle 4 zu entnehmen.
5.6.1 Die Anforderungen, dass bei Gebrauchsmunition fuer Waffen mit gezogenen Laeufen der Gasdruckmittelwert nicht ueber
und kein Einzelwert mehr als 15% ueber dem nach den Masstafeln zulaessigen Hoechstwert
P(tief)max liegt, gelten als erfuellt, wenn
--------
P(tief)n <= P(tief)max
und bei Zentralfeuermunition
--------
P(tief)n + k(tief)1,n x S(tief)n <= 1,15 P(tief)max
und bei Randfeuermunition
--------
P(tief)n + k(tief)2,n x S(tief)n <= 1,15 P(tief)max
ist.
5.6.2 Die Anforderungen, dass der Gasdruck bei Beschussmunition fuer Kurzwaffen mit gezogenen Laeufen 30% ueber dem
zulaessigen Hoechstwert des Gebrauchsgasdruckes P(tief)max liegt und dass eine zu starke Ueberlastung der Waffe
vermieden wird, gelten als erfuellt, wenn
-------- P(tief)n >= 1,30 P(tief)max, -------- P(tief)n – k(tief)3,n x S(tief)n >= 1,15 P(tief)max und P(tief)n + k(tief)3,n
x S(tief)n <= 1,50 P(tief)max
ist.
5.6.3 Die Anforderungen, dass der Gasdruck bei Beschussmunition fuer Langwaffen mit
gezogenen Laeufen 25% ueber dem zulaessigen Hoechstwert des Gebrauchsgasdruckes
P(tief)max liegt, gelten als erfuellt, wenn
--------
P(tief)n >= 1,25 P(tief)max,
--------
P(tief)n – k(tief)3,n x S(tief)n >= 1,15 P(tief)max,
P(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 1,40 P(tief)max und
E(tief)n >= E(tief)Beschuss
ist.
5.6.4 Die Anforderungen, dass der Gasdruck, bei Waffen mit glatten Laeufen der
Gasdruckmittelwert nicht ueber und kein Einzelwert mehr als 15% ueber dem
nach Nummer 1.2.4 der Anlage I nach den Masstafeln zulaessigen Hoechstwert des
Gebrauchsgasdruckes P(tief)max liegt, gelten als erfuellt, wenn
--------
P(tief)n <= P(tief)max
--------
P(tief)n + k(tief)2,n x S(tief)n <= 1,15 P(tief)max
ist.
5.6.5 Die Anforderungen, dass der Gasdruck bei Beschussmunition fuer die normale oder
die verstaerkte Beschusspruefung fuer Waffen mit glatten Laeufen 30% ueber dem
gemaess Nummer 1.2.4 der Anlage I zulaessigen Hoechstwert des Gebrauchsgasdruckes
P(tief)max liegt und dass eine zu starke Ueberlastung der Waffe vermieden wird,
gelten als erfuellt, wenn
an der Messstelle I nach Tabelle 2
P(tief)n >= 1,30 P(tief)max
--------
und P(tief)n – k(tief)3,n x S(tief)n >= 1,15 P(tief)max
--------
und P(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 1,70 P(tief)max
- 46 -
und an der Messstelle II nach Tabelle 2
P(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 650 bar
ist, wobei fuer 1,15 P(tief)max und 1,30 P(tief)max jeweils die gerundeten Werte
der Masstafeln einzusetzen sind.
5.6.6 Die Anforderungen an die Beschusspatrone gemaess Nummer 1.2.3 der Anlage I, dass
der Mittelwert des Gasdruckes an der Messstelle II mindestens 500 bar sein
soll und dass eine zu starke Ueberbelastung der Waffe vermieden wird, gelten als
erfuellt, wenn
-------- P(tief)n >= 500 bar, -------- P(tief)n – k(tief)3,n x S(tief)n >= 450 bar --
------ und P(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 650 bar und an der Messstelle I --------
P(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 1,70 P(tief)max
ist.
5.6.7 Die Anforderungen, dass bei Kartuschengebrauchsmunition der Gasdruckmittelwert
nicht ueber und kein Einzelwert mehr als 15% ueber dem nach den Masstafeln
zulaessigen Hoechstwert P(tief)max liegt, gelten als erfuellt, wenn
--------
P(tief)n <= P(tief)max
--------
und P(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 1,15 P(tief)max
ist.
5.6.8 Die Anforderungen, dass der Gasdruck bei Kartuschenbeschussmunition 30% ueber
dem zulaessigen Hoechstwert des Gebrauchsgasdruckes liegt und dass eine zu starke
Ueberbelastung der Waffe vermieden wird, gelten als erfuellt, wenn
--------
P(tief)n >= 1,30 P(tief)max,
--------
P(tief)n – k(tief)3,n x S(tief)n >= 1,15 P(tief)max,
und
--------
P(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 1,7 P(tief)max
ist.
5.6.9 Die Anforderungen, dass bei Gebrauchsmunition der Energiemittelwert nicht
ueber und kein Einzelwert mehr als 7% ueber dem nach den Masstafeln zulaessigen
Hoechstwert E(tief)max liegt, gelten als erfuellt, wenn
--------
E(tief)n <= E(tief)max
--------
und E(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 1,07 E(tief)max
ist.
5.6.10 In Analogie zur Gasdruckmessung sind bei Beschussmunition die Anforderungen
--------
E(tief)n >= 1,10 E(tief)max,
E(tief)n – k(tief)3,n x S(tief)n >= 1,07 E(tief)max
und E(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 1,25 E(tief)max
zu erfuellen.
Technischer Anhang zur Anlage III
1 Unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit zu pruefende Masse
1.1 Patronen fuer Waffen mit gezogenen Laeufen, einschliesslich Patronen fuer Pistolen
und Revolver, Patronen mit Randfeuerzuendung und Kartuschen fuer Schusswaffen und
Bolzensetzgeraete:
- 47 -
a) L(tief)3 =
Gesamtlaenge der Huelse (maximal)
L(tief)6 = Gesamtlaenge der Kartuschenhuelse vor dem Schuss
H(tief)2 = Durchmesser am Huelsenmund, bei Kartuschen am Ende des
zylindrischen Teils (maximal)
G(tief)1 = Geschossdurchmesser am Huelsenmund (maximal)
P(tief)1 = Pulverraumdurchmesser vor dem Rand oder im Abstand E vom
Huelsenboden bei Kleinschrotmunition
R = Randstaerke der Huelse bei Kleinschrotmunition.
Diese Masse muessen kleiner oder gleich den in den Masstafeln vorgeschriebenen
Maximalmassen sein. Die vorgegebenen Toleranzen sind einzuhalten.
b) Die Entfernung L(tief)3 + G (L(tief)3: Gesamtlaenge der Huelse, Patrone
maximal, G: Abstand zwischen H(tief)2 und F im Patronenlager) unter
Beruecksichtigung der Durchmesser von:
F: Durchmesser der Laufbohrung – Felddurchmesser (Patronenlager
minimal)
G(tief)1: Durchmesser am Anfang des Uebergangs (Patronenlager minimal)
H(tief)2: Durchmesser im vorderen Teil des Patronenlagers (bei der
Entfernung L(tief)3) (Patronenlager minimal)
und der Laengen von:
s: Entfernung von H(tief)2 bis zum Ende des zylindrischen Teils beim
Durchmesser G(tief)1 (Patronenlager minimal)
G: Laenge der Entfernung von H(tief)2 bis F (Patronenlager minimal) nach einer
besonderen Pruefmethode.
Die kontrollierte Entfernung muss kleiner oder darf hoechstens gleich L(tief)3
+ G, wie vorstehend definiert, sein.
c) Masse, die den Verschlussabstand beeinflussen:
1. Patronen ohne Rand mit Schulter:
L(tief)1: Laenge von Huelsenboden
bis Durchmesser P(tief)2, Toleranz: – 0,20 mm;
L(tief)2: Laenge von Huelsenboden
bis Durchmesser H(tief)1
des Uebergangs, Toleranz: – 0,20 mm;
H(tief)2: Durchmesser am Huelsenmund
in der Entfernung L(tief)3, Toleranz: – 0,20 mm.
2. Patronen ohne Rand und Schulter:
L(tief)3: Gesamtlaenge der Huelse, Toleranz: – 0,25 mm.
3. Patronen mit Rand:
R: Dicke des Huelsenrandes, Toleranz: – 0,25 mm.
4. Patronen mit Magnum-Huelsenboden:
E: Dicke des Huelsenbodens, Toleranz: – 0,20 mm.
5. Pistolenpatronen ohne Schulter:
L(tief)3: Gesamtlaenge der Huelse, Toleranz: – 0,25 mm.
6. Revolverpatronen:
R: Dicke des Huelsenrandes, Toleranz: – 0,25 mm.
7. Randfeuerpatronen:
R: Dicke des Huelsenrandes, Toleranz: – 0,18 mm.
Diese Masse und Toleranzen, gemessen mit Hilfe einer geeigneten Methode, muessen
denen der "Masstafeln fuer Handfeuerwaffen und Munition" entsprechen und sind
getrennt zu kontrollieren.
1.2 Bei Patronen fuer Waffen mit glatten Laeufen gilt entsprechend
- 48 -
d = Durchmesser der Bodenkappe der Huelse,
t = Randstaerke der Huelse.
Diese Abmessungen und Toleranzen muessen den in den Masstafeln vorgeschriebenen
entsprechen.
2 Zur Bestimmung des Typs zu pruefende Masse
Patronen fuer Waffen mit gezogenen Laeufen, einschliesslich Patronen fuer Pistolen
und Revolver, Patronen mit Randfeuerzuendung und Kartuschen fuer Schusswaffen und
Bolzensetzgeraete:
L(tief)1: Laenge von Huelsenboden bis Durchmesser P(tief)2
L(tief)2: Laenge von Huelsenboden bis Durchmesser H(tief)1 des Uebergangs
L(tief)3: Gesamtlaenge der Huelse
L(tief)6: bei Kartuschen deren Gesamtlaenge vor dem Schuss
R: Dicke des Huelsenrandes
R(tief)1: Randdurchmesser
E: Dicke des Huelsenbodens
P(tief)1: Durchmesser der Huelse am Ende von Rille, Rand oder Guertel
P(tief)2: Durchmesser der Huelse in der Entfernung L(tief)1
H(tief)1: Durchmesser am Huelsenhals in der Entfernung L(tief)2
H(tief)2: Durchmesser am Huelsenmund in der Entfernung L(tief)3
G(tief)1: Geschossdurchmesser am Huelsenmund.
Die Groesse E ist massgebend fuer die Festlegung der Position des Durchmessers
P(tief)1, ausgenommen bei Patronen mit "Magnum"-Huelsenboden, bei denen der Wert E
streng eingehalten werden muss.
2.1 Patronen fuer Waffen mit glatten Laeufen:
Die unter Nummer 1.2 angegebenen Masse und ausserdem:
I = Gesamtlaenge der Huelse vor dem Schuss.
Unter Beruecksichtigung der Toleranzen muessen die gemessenen Masse innerhalb
der Grenzen liegen, die in den Masstafeln vorgeschrieben sind. Ausserdem muss
sich die Huelse leicht in ein minimales Patronenlager mit den in den Masstafeln
vorgeschriebenen Massen einpassen.
Tabelle 1: I n n e n m a ss e der Messlaeufe
a) Innenmass-Toleranzen fuer gezogene Laeufe fuer Zentralfeuermunition (Buechs- und
Kurzwaffenlaeufe)
Linearabmessungen
---------------------------------------------------------------
Groessenbezeichnung I F I Z I L(tief)3 I P(tief)1
---------------------------------------------------------------
Toleranz in mm I + 0,02 I + 0,03 I + 0,1 I + 0,03
---------------------------------------------------------------
----------------------------------------------------
Groessenbezeichnung I P(tief)2 I H(tief2) I G(tief)1
----------------------------------------------------
Toleranz in mm I + 0,02 I + 0,02 I + 0,03
----------------------------------------------------
Uebergangswinkel i
---------------------------------------------
Winkelbereich i I <= 12 Grad I i > 12 Grad
---------------------------------------------
Toleranz – I 5/60 i I – 1 Grad
- 49 -
---------------------------------------------
Eine positive Toleranz fuer i ist ebenfalls zulaessig, solange folgende Ungleichung
erfuellt ist:
G(tief)1 ist - F
tan i(tief)ist <= ---------------- bei rein konischen Uebergaengen,
2 G + G(tief)1
- H(tief)2
G(tief)1 ist - F
tan i(tief)ist <= ---------------- tan i bei zylindrisch-konischen
G(tief)1 - F
Uebergaengen.
Die mit ist indizierten Groessen sind Mess-, die anderen sind Tabellenwerte aus den
Masstafeln.
b) Innenmass-Toleranzen fuer glatte Laeufe fuer Zentralfeuermunition (Flintenlaeufe)
Linearabmessungen
--------------------------------------------------------
Groessenbezeichnung I Durchmesser B(tief)min I G(tief)min
--------------------------------------------------------
Toleranz in mm I + 0,1 I + 0,05
--------------------------------------------------------
--------------------------------------------------------
Groessenbezeichnung I Durchmesser D(tief)min I H(tief)min
--------------------------------------------------------
Toleranz in mm I + 0,05 I + 0,05
--------------------------------------------------------
--------------------------------------------------------
Groessenbezeichnung I T(tief)min I L(tief)min I i
--------------------------------------------------------
Toleranz in mm I + 0,05 I + 2 I - 30'
--------------------------------------------------------
Der Uebergangswinkel i(tief)ist mit i = 10 Grad +- 30' festgelegt.
c) Toleranzen fuer gezogene Laeufe fuer Randfeuerpatronen
Linearabmessungen
----------------------------------------------------------
Groessenbezeichnung I F I Z I L(tief)3 I P(tief)1
----------------------------------------------------------
Toleranz in mm I + 0,02 I + 0,02 I + 0,1 I + 0,03
----------------------------------------------------------
----------------------------------------------------
Groessenbezeichnung I H(tief2) I R I R(tief)1
----------------------------------------------------
Toleranz in mm I + 0,02 I + 0,03 I + 0,05
----------------------------------------------------
Der Uebergangswinkel i ist mit +- 20' toleriert.
d) Toleranzen fuer glatte Laeufe fuer Randfeuerpatronen
Linearabmessungen
------------------------------------------------------------
Groessenbezeichnung I F = Z I L(tief)3 I P(tief)1 I P(tief)2
------------------------------------------------------------
Toleranz in mm I + 0,02 I + 0,1 I + 0,05 I + 0,05
------------------------------------------------------------
- 50 -
-----------------------------------------
Groessenbezeichnung I H(tief)2 I G(tief)1
-----------------------------------------
Toleranz in mm I + 0,05 I + 0,03
-----------------------------------------
Uebergangswinkel i
-----------------------------------------------
Winkelbereich I i <= 12 Grad I i > 12 Grad
-----------------------------------------------
Toleranz I – 5/60 i I – 1 Grad
-----------------------------------------------
Der maximale Verschlussabstand fuer alle Messlaeufe betraegt 0,10 mm.
e) Toleranzen fuer Messlaeufe fuer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalkartuschen und
Kleinschrotmunition
---------------------------------------------------------------
Groessenbezeichnung I F = Z I L(tief)3 I P(tief)1 I H(tief)2
---------------------------------------------------------------
Toleranz I H(tief)8 I H(tief)11 I H(tief)8 I H(tief)8
---------------------------------------------------------------
---------------------------------------------------------------
Groessenbezeichnung I R I R(tief)1 I G(tief)1 I i
---------------------------------------------------------------
Toleranz I H(tief)9 I H(tief)10 I H(tief)11 I +- 20
---------------------------------------------------------------
f) Lauflaengen
---------------------------------------------------------------------
lfd. I Patronenart I Lauflaenge L(tief)c I Toleranz
Nr. I I in mm I in mm
---------------------------------------------------------------------
1 I Pistolen- und Revolver- I I
I patronen I 150 I +- 10
---------------------------------------------------------------------
2 I Kartuschenmunition fuer I I
I Schussapparate, die nur I I
I einen Zuendsatz enthaelt I 200 I +- 2
---------------------------------------------------------------------
3 I Randfeuerpatronen I 200 I +- 2
I (wenn die Messung des Gas- I I
I druckes nicht moeglich ist) I I
I Fuer Waffen mit: I I
I a) gezogenem Lauf I I
I aa) Felddurchmesser I I
I F: (4,05 +- 0,02) mm I I
I Zugdurchmesser I I
I Z: (4,30 +- 0,03) mm I I
I ab) Felddurchmesser I I
I F: (5,45 +- 0,02) mm I I
I Zugdurchmesser I I
I Z: (5,60 +- 0,03) mm I I
I Dralllaenge u: 450 mm I I
I Breite der Zuege b: I I
I (1,25 +- 0,10) mm I I
I Anzahl der Zuege N: 6 I I
I b) glattem Lauf I I
I ba) F = (5,50 +- 0,03) mm I
I bb) F = (8,38 +- 0,03) mm I
---------------------------------------------------------------------
- 51 -
4 I Flobert-Schrotpatronen und I I
I Claybirding I 600 I +- 5
---------------------------------------------------------------------
5 I Randfeuerpatronen I 600 I +- 10
---------------------------------------------------------------------
6 I Zentralfeuerpatronen I I
I (ohne/mit Rand) I 600 I +- 10
---------------------------------------------------------------------
7 I Munition fuer Langwaffen mit I I
I besonders hoher Leistung I 650 I +- 10
---------------------------------------------------------------------
8 I Patronen mit Zentralfeuer- I I
I zuendung fuer Waffen mit I I
I glattem Lauf I 700 I +- 10
I I (zylindrischer Lauf
I I ohne Choke) I
---------------------------------------------------------------------
Tabelle 2: A b s t a n d d e r M e s s b o h r u n g e n ( B o h r u n g s a c h s e ) v o m S t o ss b o d e n
Fuer den Abstand der Messbohrungen gelten die nachstehenden Bestimmungen, soweit in den
Masstafeln der CIP (TDCC) hierfuer keine anderen Werte angegeben sind.
a) Gezogene Laeufe fuer Zentralfeuermunition fuer Langwaffen
---------------------------------------------------------------
Bereich der I L(tief)3 < 30 mm I 30 mm <= L(tief)3 <= 40 mm
Huelsenlaenge I I
L(tief)3 I I
--------------------------------------------------------------
Abstand I 7,5 mm <= S(tief)M I (17,5 +- 1) mm
S(tief)M I <= 0,75 x L(tief)3 I
--------------------------------------------------------------
-------------------------------
Bereich der I 40 mm < L(tief)3
Huelsenlaenge I
L(tief)3 I
-------------------------------
Abstand I (25 +- 2) mm
S(tief)M I
-------------------------------
b) Gezogene Laeufe fuer Zentralfeuermunition fuer Kurzwaffen (Pistolen und Revolver)
Die Lage der Messbohrung wird individuell fuer jede Pistolen- und Revolvermunition
festgelegt. Die Festlegungen koennen den Masstafeln der CIP (TDCC) entnommen werden.
c) Gezogene Laeufe fuer Randfeuermunition S(tief)M = L(tief)3 + (1,80 +- 0,20) mm
d) Glatte Laeufe
Fuer alle Huelsenlaengen
– bei Messung mittels mechanisch-elektrischem Wandler
Messstelle I: 25 mm <= S(Tief)M <= 30 mm fuer Kaliber 24 und groessere
Durchmesser
S(tief)M = (17 +- 1) mm fuer kleinere Durchmesser
ausgenommen
S(tief)M = (12,5 – 0,5) mm fuer Kaliber .410 mit
L(tief)nom <= 51 mm
und Kaliber 9 mm
Messstelle II: S(tief)M = (162 +- 0,5) mm fuer alle Kaliber
Tabelle 3: K o m b i n a t i o n von Druckuebertragungsstempeln und
Stauchzylindern
- 52 -
... (Tabelle nicht darstellbar, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1514)
Tabelle 4: F a k t o r e n z u r B e r e c h n u n g d e r A n t e i l s g r e n z e n
---------------------------------------------------------------------
n I k(tief)1,n I k(tief)2,n I k(tief)3,n
---------------------------------------------------------------------
5 I 5,75 I 4,21 I 3,41
6 I 5,07 I 3,71 I 3,01
7 I 4,64 I 3,40 I 2,76
8 I 4,36 I 3,19 I 2,58
9 I 4,14 I 3,03 I 2,45
10 I 3,98 I 2,91 I 2,36
11 I 3,85 I 2,82 I 2,28
12 I 3,75 I 2,74 I 2,21
13 I 3,66 I 2,67 I 2,16
14 I 3,59 I 2,61 I 2,11
15 I 3,52 I 2,57 I 2,07
16 I 3,46 I 2,52 I 2,03
17 I 3,41 I 2,49 I 2,00
18 I 3,37 I 2,45 I 1,97
19 I 3,33 I 2,42 I 1,95
20 I 3,30 I 2,40 I 1,93
25 I 3,15 I 2,29 I 1,83
30 I 3,06 I 2,22 I 1,78
35 I 2,99 I 2,17 I 1,73
40 I 2,94 I 2,13 I 1,70
45 I 2,90 I 2,09 I 1,67
50 I 2,86 I 2,07 I 1,65
60 I 2,81 I 2,02 I 1,61
70 I 2,77 I 1,99 I 1,58
80 I 2,73 I 1,97 I 1,56
90 I 2,71 I 1,94 I 1,54
100 I 2,68 I 1,93 I 1,53
-------------------------------------------------------------------------
Toleranzfaktoren fuer n Messungen, um eine statistische Sicherheit von 95% zu erhalten
bei:
k(tief)1,n 99% der Faelle.
k(tief)2,n 95% der Faelle.
k(tief)3,n 90% der Faelle.
Zwischenwerte fuer andere Zahlen n gemessener Patronen (Umfang der Probe) sind linear zu
interpolieren.
Druckuebertragungsstempel und Indizierkanal bei kleinen Laufinnendurchmessern
Abbildung 1 ... (nicht darstellbare Abbildung eines Druckuebertragungsstempels, BGBl. I
2006, 1516)
Einbauweise von Druckaufnehmern (mechanisch-elektrischer Wandler) unterschiedlicher
Bauart
Abbildungen 2a, 2b und 2c ... (nicht darstellbare Abbildungen ueber die Einbauweise von
Druckaufnehmern, BGBl. I 2006, 1516 u. 1517)
Prueflaeufe zur Funktionspruefung und Gasdruckmessung an Kartuschenmunition (Platz- und
Knallpatronen sowie Reiz- und Wirkstoffmunition) nach Tabelle 5 der Masstafeln
Abbildungen 3a, 3b incl. Tabellen ... (nicht darstellbare Abbildungen von Prueflaeufen
zur Funktionspruefung und Gasdruckmessung an Kartuschenmunition, BGBl. II 2006, 1518 u.
1519)
Flugbolzen und Pruefgeraet fuer Kartuschenmunition nach Tabelle 5 der Masstafeln
Abbildung 4 ... (nicht darstellbare Abbildungen von Flugbolzen und Pruefgeraet fuer
Kartuschenmunition, BGBl. I 2006, 1520)
Pruefgeraete und Flugbolzen fuer Kartuschenmunition fuer Schussapparate nach Tabelle 6 der
Masstafeln
Abbildung 5a, 5b ... (nicht darstellbare Abbildungen von Pruefgeraeten und Flugbolzen fuer
Kartuschenmunition fuer Schussapparate, BGBl. I 2006, 1521 u. 1522)
Anlage IV Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffspruehgeraete und
die dafuer verwendeten Reizstoffe
- 53 -
( Fundstelle: BGBl. I 2006, 1523 )
1 Im Sinne dieser Anlage sind
1.1 Reizstoffe,
Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemaessen Anwendung auf den Menschen eine
belaestigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch einen
Augenreiz ausueben und resorbtiv nicht giftig wirken.
1.2 Der LCt50-Wert,
die Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer
Minute bei 50 % aller Versuchstiere eine toedliche Wirkung verursachen wuerde.
1.3 Der ICt50-Wert,
die Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer
Minute bei 50 % aller ungeschuetzten Betroffenen bewirkt, dass sie nicht mehr in
der Lage sind, den Angriff fortzusetzen.
2 Geschosse mit oder aus Reizstoffen und Geraete zum Verspruehen oder Ausstossen von
Reizstoffen muessen so beschaffen sein, dass
2.1 die Reizstoffe und etwaige Loesungsmittel beim Austritt aus dem Geraet nur
gasfoermig, als Aerosol oder in geloester Form auftreten,
2.2 der Entladevorgang die Zeit von einer Sekunde nicht uebersteigt, es sei denn, die
Geraete enthalten nicht mehr Reizstoff als nach Halbsatz 2 oder 3 je Entladung
zulaessig ist; bei Anwendung in gasfoermigem Zustand und als Aerosol darf hoechstens
eine Reizstoffmenge freigegeben werden, die nicht mehr als seinem vierfachen
ICt50-Wert in mg entspricht; bei der Anwendung in geloester Form darf hoechstens
eine Reizstoffmenge freigegeben werden, die dem einfachen ICt50-Wert in mg
entspricht,
2.3 bei einer Anwendung im Freien der Reizstoff in einer Entfernung von mindestens 1,5
m noch wirksam ist,
2.4 die Traegermaterialien der Reizstoffe, die Behaelter und die Verschlussmaterialien
beim Verschiessen oder Verspruehen keine mechanischen Verletzungen verursachen.
3 Der verwendete Reizstoff muss folgenden Anforderungen entsprechen: Der ICt50-Wert
des Reizstoffes darf
3.1 100 mg x min/m3 und
3.2 1/100 des LCt50-Wertes
nicht ueberschreiten.
4 Der in geloester Form angewandte Reizstoff muss folgenden Anforderungen
entsprechen:
4.1 Die Konzentration des Reizstoffes darf 0,1 MOL pro Kilogramm Loesungsmittel nicht
ueberschreiten,
4.2 die Reizwirkung der Reizstoffloesung in der Anwendungskonzentration auf die
Haut von Versuchstieren darf bei einer Wirkungszeit von fuenf Minuten bei
Raumtemperatur, nicht blasenziehend oder gewebezerstoerend wirken,
4.3 das Loesungsmittel oder das Loesungsmittelgemisch darf nicht giftig sein,
4.4 die Reizstoffloesung darf bei – 10 °C nicht zur Bildung von Kristallen fuehren,
4.5 der geloeste Reizstoff muss in gasfoermigem Zustand den Anforderungen der Nummer 3
entsprechen.
5 Arsenverbindungen sind als Reizstoffe ausgeschlossen.
6 Bei den nachstehend genannten Reizstoffen in reiner Form gelten die Anforderungen
nach Nummer 3 als erfuellt:
1. Chloracetophenon (CN)
2. Ortho-Chlorbenzalmalondinitril (CS).
- 54 -
Anlage V Grenzwerte fuer Elektroimpulsgeraete nach § 15 Abs. 5
( Fundstelle: BGBl. I 2006, 1524 - 1526;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )
1 Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 4 s
Stromstaerke (Koerperstrom) I(tief)eff* <= 500 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm)
bei einer Impulsdauer t <= 0,1 ms und Impulsfrequenz <= 50/s
und
Spezifische Energie* <= 5 x 10(hoch)-3 A(hoch)2s
(* = I2(tief)eff t (I(tief)ff = Koerperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert))
2 Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 10 s
Stromstaerke (Koerperstrom) I(tief)eff* <= 300 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm)
bei einer Impulsdauer t <= 0,1 ms und Impulsfrequenz <= 50/s
und
Spezifische Energie* <= 5 x 10(hoch)-3 A(hoch)2s
(* = I(hoch)2(tief)eff t (I(tief)eff = Koerperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert))
3 Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 100 s
Stromstaerke (Koerperstrom) I(tief)eff* <= 50 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm)
bei einer Impulsdauer t <= 0,1 ms und Impulsfrequenz <= 50/s
und
Spezifische Energie* <= 5 x 10(hoch)-3 A(hoch)2s
(* = I(hoch)2(tief)eff t (I(tief)eff = Koerperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert))
4 Spezifische Energie
Die „spezifische Energie“, die sich auf Einzelimpulse bezieht, wird in den Nummern 1
bis 3 mit
I(hoch)2(tief)eff x T
bezeichnet. Es handelt sich hier nicht um eine Energie im physikalischen Sinn. Fuer
die Berechnung dieser Groesse ist das Quadrat der effektiven Stromstaerke multipliziert
mit der Periodendauer zu bestimmen.
5 Begrenzung der Anwendungsdauer
Die Geraete sollen sich nach der genannten Dauer der Entladezeit selbsttaetig
abschalten. Eine erneute Ausloesung des Elektroimpulses vor Ablauf von 2 s nach der
Abschaltung soll nicht moeglich sein.
Anlage VI Ermittlung der Bewegungsenergie der Geschosse
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1527;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )
Die Bewegungsenergie der Geschosse ist nach folgenden Grundsaetzen zu pruefen:
1. Von einer wahllos aus einer Fertigung gegriffenen Waffe wird zunaechst das
arithmetische Mittel der aus zehn Einzelmessungen resultierenden Geschossenergie
(E(tief)10) gebildet. Liegt E(tief)10 nicht ueber 5,0 J, so eruebrigt sich die
weitere Pruefung und es ist als gesichert anzusehen, dass die Bewegungsenergie bei
diesem Waffenmodell nicht ueber 7,5 J liegt. Im anderen Fall sind vier weitere aus
der Fertigungsserie entnommene Waffen zu pruefen. Liegt das Gesamtmittel E(tief)5
x (tief)10 nicht ueber 7,5 J und bei keiner der fuenf geprueften Waffen die jeweilige
obere Toleranzgrenze fuer 90% der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit
von 95% ueber 8,5 J (E(tief)10 + k(tief)3, (tief)10 x s(tief)10 <= 8,5 J, k(tief)3,
(tief)10 = 2,36), so gilt die Bewegungsenergie der Geschosse von 7,5 J bei diesem
Waffenmodell als eingehalten. Bei nur einer gegenteiligen Feststellung wird das
Gegenteil angenommen. Bei den Spielzeugwaffen erfolgt die Pruefung in entsprechender
Weise fuer das Gesamtmittel #5•10 nicht ueber 0,5 J. Die Pruefung vier weiterer Waffen
- 55 -
aus der Fertigungsserie eruebrigt sich, wenn beim ersten geprueften Stueck #10nicht
ueber 0,4 J liegt. Die jeweilige obere Toleranzgrenze im obigen Sinne darf nicht
ueber 0,6 J liegen (#10 + K3, 10• S10# 0,6 J).
2. Wird die Pruefung der Bewegungsenergie der Geschosse von Amts wegen an einem
Einzelstueck durchgefuehrt, so gilt der Wert von 7,5 J als nicht ueberschritten, wenn
der aus zehn Messungen resultierende Mittelwert E(tief)10 nicht ueber 8,0 J und die
obere Toleranzgrenze fuer 90% der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit
von 95% nicht ueber 8,5 J liegt (E(tief)10 + k(tief)3, (tief)10 x s(tief)10 <= 8,5
J). Der Wert der Bewegungsenergie von 0,5 J gilt als nicht ueberschritten, wenn der
aus zehn Messungen resultierende Mittelwert #10 nicht ueber 0,55 J und die obere
Toleranzgrenze fuer 90 % der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von
95 % nicht ueber 0,6 J liegt (#10 + K3, 10• S10# 0,6 J).
3. Die Bewegungsenergie der Geschosse wird als halbes Produkt der Masse
und des Quadrates der Geschossgeschwindigkeit errechnet. Die mittlere
Geschossgeschwindigkeit zwischen zwei Punkten der Geschossbahn geht aus
einer Messung der Flugzeit hervor. Gemessen wird die Flugzeit mit einer
Lichtschrankenanlage, wobei sich die erste Lichtschranke 0,50 m und die zweite 1,50
m vor der Muendung befinden muss. Als Anzeigegeraet ist ein elektronischer Zaehler mit
einer Zeitaufloesung von mindestens 10 x 10(hoch)-6s zu verwenden. Durch Division
der Messstrecke zwischen den zwei Punkten der Flugbahn (I,00 m) durch die gemessene
Zeit wird die mittlere Geschwindigkeit errechnet.
- 56 -