Gesetz ueber die Pruefung und Zulassung
von Feuerwaffen, Boellern, Geraeten, bei
denen zum Antrieb Munition verwendet wird,
sowie von Munition und sonstigen Waffen
(Beschussgesetz - BeschG)
BeschG

vom  11.10.2002



"Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom 26. Maerz 2008 (BGBl. I S. 426) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 G v. 26.3.2008 I 426

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.4.2003
Das G wurde als Art. 2 des G 7133-4/1 v. 11.10.2002 I 3970 vom Bundestag mit Zustimmung
des Bundesrates erlassen. Es tritt gem. Art. 19 Nr. 1 Satz 2 dieses G mWv 1.4.2003 in
Kraft.

Inhaltsuebersicht
                             Abschnitt 1
                      Allgemeine Bestimmungen
§   1      Zweck, Anwendungsbereich
§   2      Beschusstechnische Begriffe

                             Abschnitt 2
                       Pruefung und Zulassung
§   3      Beschusspflicht fuer Feuerwaffen und Boeller
§   4      Ausnahmen von der Beschusspflicht
§   5      Beschusspruefung
§   6      Pruefzeichen
§   7      Zulassung von Schussapparaten, Einstecklaeufen und nicht der
           Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systempruefungen von
           Schussapparaten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition
§   8      Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
§   9      Anzeige, Pruefung, Zulassung von sonstigen Waffen und
           Kartuschenmunition mit Reizstoffen
§ 10       Zulassung von pyrotechnischer Munition
§ 11       Zulassung sonstiger Munition
§ 12       Ueberlassen und Verwenden beschuss- oder zulassungspflichtiger
           Gegenstaende
§ 13       Ausnahmen in Einzelfaellen
§ 14       Ermaechtigungen

                             Abschnitt 3
              Sonstige beschussrechtliche Vorschriften
§ 15       Beschussrat
§ 16       Kosten
§ 17       Auskunftspflichten und besondere behoerdliche Befugnisse im Rahmen
           der Ueberwachung
§ 18       Inhaltliche Beschraenkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen

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§ 19     Ruecknahme und Widerruf
§ 20     Zustaendigkeiten
§ 21     Bussgeldvorschriften

                           Abschnitt 4
                      Uebergangsvorschriften
§ 22     Uebergangsvorschriften

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck, Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Pruefung und Zulassung von
1. Feuerwaffen, Boellern, Geraeten, bei denen zum Antrieb Munition oder huelsenlose
   Treibladungen verwendet werden, einschliesslich deren hoechstbeanspruchten Teilen,
2. Munition und
3. sonstigen Waffen
zum Schutz der Benutzer und Dritter bei bestimmungsgemaesser Verwendung.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1. Feuerwaffen, die zum Verschiessen von Munition bestimmt sind, bei der die Ladung
   nicht schwerer als 15 Milligramm ist,
2. veraenderte Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 des
   Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) in der jeweils geltenden
   Fassung,
3. die Lagerung der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstaende in verschlossenen Zolllagern
   oder in Freizonen.

(3) Der Bauartzulassung unterliegen
1. nicht tragbare Selbstschussgeraete,
2. bei anderen nicht tragbaren Geraeten, in denen zum Antrieb in Huelsen untergebrachte
   Treibladungen verwendet werden und die fuer technische Zwecke bestimmt sind, nur
   die Ausloesevorrichtungen und die Teile des Geraetes, die dem Druck der Pulvergase
   unmittelbar ausgesetzt sind.
Geraete nach Satz 1 Nr. 2 koennen ausserdem der Einzelbeschusspruefung unterzogen werden.

(4) Auf Feuerwaffen, Boeller, Geraete, Munition und sonstige Waffen im Sinne des Absatzes
1, die fuer
1. die obersten Bundes- und Landesbehoerden und die Deutsche Bundesbank,
2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
   auslaendischen Streitkraefte,
3. die Polizeien des Bundes und der Laender,
4. die Zollverwaltung
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen oder ihren
Bediensteten im Rahmen ihrer dienstlichen Taetigkeit jeweils ueberlassen werden, sind,
soweit nicht ausdruecklich etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften ueber die Pruefung
und Zulassung nach diesem Gesetz nicht anzuwenden.

(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, eine dem Absatz 4 entsprechende Regelung fuer sonstige Behoerden
und Dienststellen des Bundes einschliesslich deren Bediensteter im Rahmen ihrer
dienstlichen Taetigkeit treffen. Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere
Bundesbehoerde uebertragen.
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(6) Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung eine dem Absatz 4 entsprechende
Regelung fuer sonstige Behoerden und Dienststellen des Landes einschliesslich deren
Bediensteter im Rahmen ihrer dienstlichen Taetigkeit treffen. Die Landesregierungen
koennen die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehoerden
uebertragen.

§ 2 Beschusstechnische Begriffe
(1) Feuerwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Schusswaffen, bei denen ein Geschoss mittels heisser Gase durch den Lauf getrieben
   wird, oder
2. Geraete zum Abschiessen von Munition oder huelsenlosen Treibladungen, bei denen kein
   Geschoss durch den Lauf getrieben wird.

(2) Hoechstbeanspruchte Teile im Sinne dieses Gesetzes sind die Teile, die dem Gasdruck
ausgesetzt sind. Dies sind insbesondere
1. der Lauf; dabei sind
   a) Austauschlaeufe Laeufe fuer ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die ohne
      Nacharbeit ausgetauscht werden koennen,
   b) Wechsellaeufe Laeufe, die fuer eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen
      Laufs vorgefertigt sind und die noch eingepasst werden muessen,
   c) Einstecklaeufe Laeufe ohne eigenen Verschluss, die in die Laeufe von Waffen
      groesseren Kalibers eingesteckt werden koennen;

2. der Verschluss als das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf
   abschliessende Teil;
3. das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn dieses nicht bereits Bestandteil des Laufs
   ist;
4. bei Schusswaffen und Geraeten nach § 1 Abs. 3, bei denen zum Antrieb
   ein entzuendbares fluessiges oder gasfoermiges Gemisch verwendet wird, die
   Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches;
5. bei Schusswaffen mit anderem Antrieb und Geraeten nach § 1 Abs. 3 die
   Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe oder dem Geraet verbunden
   ist;
6. bei Kurzwaffen das Griffstueck oder sonstige Waffenteile, soweit sie fuer die
   Aufnahme des Ausloesemechanismus bestimmt sind;
7. Trommeln fuer ein bestimmtes Revolvermodell, die ohne Nacharbeit gewechselt werden
   koennen (Wechseltrommeln).

(3) Boeller im Sinne dieses Gesetzes sind Geraete, die ausschliesslich zur Erzeugung
des Schussknalls bestimmt sind und die keine Feuerwaffen oder Geraete zum Abschiessen
von Munition sind. Boeller sind auch nicht tragbare Geraete fuer Munition nach einer
Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 *). Gasboeller sind Boeller, bei denen die
Erzeugung des Schussknalls durch die Explosion bestimmter Gase bewirkt wird.

(4) Schussapparate im Sinne dieses Gesetzes sind tragbare Geraete, die fuer gewerbliche
oder technische Zwecke bestimmt sind und bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird.

(5) Weissfertig im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstaende, wenn alle
materialschwaechenden oder -veraendernden Arbeiten, ausgenommen die ueblichen
Gravurarbeiten, beendet sind.

(6) Munition im Sinne dieses Gesetzes ist Munition nach Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 3 Nr. 1 des Waffengesetzes, darueber hinaus Munition, die der Definition
entspricht, jedoch fuer technische Geraete nach Absatz 1 Nr. 2 oder nach Absatz 4
bestimmt ist.



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(7) Soweit dieses Gesetz waffentechnische oder waffenrechtliche Begriffe verwendet,
sind die Begriffsbestimmungen des Waffengesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung
massgeblich, soweit sie nicht in diesem Gesetz abweichend definiert werden.
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*) Tabelle 5 der Masstafeln, veroeffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 38a vom 24. Februar
   2000.


Abschnitt 2
Pruefung und Zulassung

§ 3 Beschusspflicht fuer Feuerwaffen und Boeller
(1) Wer Feuerwaffen, Boeller sowie hoechstbeanspruchte Teile, die ohne Nacharbeit
ausgetauscht werden koennen, herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch Beschuss amtlich pruefen
zu lassen. Satz 1 gilt nicht fuer Gasboeller, die gemaess § 7 Abs. 1 Satz 1 in ihrer
Bauart und Bezeichnung zugelassen sind. Wird eine Feuerwaffe aus bereits geprueften
hoechstbeanspruchten Teilen zusammengesetzt, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn einzelne
Teile zu ihrer Einpassung der Nacharbeit beduerfen oder nicht mit dem fuer diese Waffe
vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen sind.

(2) Wer an einer Feuerwaffe oder einem Boeller, die nach Absatz 1 geprueft sind, ein
hoechstbeanspruchtes Teil austauscht, veraendert oder instand setzt, hat den Gegenstand
erneut durch Beschuss amtlich pruefen zu lassen. Dies gilt nicht fuer Feuerwaffen,
deren hoechstbeanspruchte Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden sind,
sofern alle hoechstbeanspruchten Teile mit dem fuer diese Waffen vorgeschriebenen
Beschussgasdruck beschossen worden sind.

§ 4 Ausnahmen von der Beschusspflicht
(1) Von der Beschusspflicht sind ausgenommen:
1. Feuerwaffen und deren hoechstbeanspruchte Teile, deren Bauart nach § 7 der Zulassung
   bedarf,
2. Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager mit einem Durchmesser kleiner
   als 6 Millimeter und einer Laenge kleiner als 7 Millimeter sowie zum einmaligen
   Gebrauch bestimmte hoechstbeanspruchte Teile von Schusswaffen nach § 2 Abs. 2 Satz 2
   Nr. 1, soweit die Bauart nach § 7 oder § 8 der Zulassung bedarf,
3. Feuerwaffen, die
   a) zu Pruef-, Mess- oder Forschungszwecken von wissenschaftlichen Einrichtungen und
      Behoerden, Waffen- oder Munitionsherstellern bestimmt sind,
   b) vor dem 1. Januar 1891 hergestellt und nicht veraendert worden sind,
   c) aa)   voruebergehend nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes oder
      bb)   zur Lagerung in einem verschlossenen Zolllager
      in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitgenommen werden oder
   d) fuer die in § 1 Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5 oder 6, genannten Behoerden
      in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen oder
      ihren Bediensteten im Rahmen ihrer dienstlichen Taetigkeit jeweils ueberlassen
      werden, soweit eine diesem Gesetz entsprechende Beschusspruefung durch die
      jeweils zustaendige Stelle sichergestellt ist,

4. hoechstbeanspruchte Teile von im Fertigungsprozess befindlichen Feuerwaffen nach § 3
   Abs. 1 sowie vorgearbeitete hoechstbeanspruchte Teile und Laufrohlinge.

(2) Eine Beschusspflicht nach § 3 besteht nicht fuer Feuerwaffen und hoechstbeanspruchte
Teile, die das Beschusszeichen eines Staates tragen, mit dem die gegenseitige
Anerkennung der Beschusszeichen vereinbart ist.

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(3) u. (4) (weggefallen)

§ 5 Beschusspruefung
(1) Bei dem Beschuss von Feuerwaffen ist zu pruefen, ob
1. die hoechstbeanspruchten Teile der Feuerwaffe der Beanspruchung standhalten, der
   sie bei der Verwendung der zugelassenen Munition oder der festgelegten Ladung
   ausgesetzt werden (Haltbarkeit),
2. die Verschlusseinrichtung, die Sicherung und die Zuendeinrichtung sowie bei
   halbautomatischen Schusswaffen der Lademechanismus einwandfrei arbeiten und die
   Waffe sicher geladen, geschlossen und abgefeuert werden kann (Funktionssicherheit),
3. die Abmessungen des Patronen- oder Kartuschenlagers, der Verschlussabstand,
   die Masse des Uebergangs, der Feld- und Zugdurchmesser oder des Laufquerschnitts
   bei gezogenen Laeufen und der Laufinnendurchmesser bei glatten Laeufen den
   Nenngroessen einer nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen
   (Masshaltigkeit) und
4. die nach § 24 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S.
   3970) oder die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 des Waffengesetzes
   vorgeschriebene Kennzeichnung auf der Waffe angebracht ist.

(2) Auf Antrag ist der Beschuss von Schusswaffen mit glatten Laeufen mit einem erhoehten
Gasdruck (verstaerkter Beschuss) oder mit Stahlschrotmunition vorzunehmen.

(3) Bei dem Beschuss von Boellern ist zu pruefen, ob
1. die hoechstbeanspruchten Teile der Beanspruchung standhalten, der sie bei der
   Verwendung der vorgeschriebenen Ladung ausgesetzt werden (Haltbarkeit),
2. die Verschlusseinrichtung und die Abzugseinrichtung einwandfrei arbeiten
   und der Boeller sicher geladen, geschlossen und abgefeuert werden kann
   (Funktionssicherheit),
3. die Rohrinnendurchmesser, Laenge und Durchmesser des Kartuschenlagers, der
   Zuendkanaldurchmesser den Bestimmungen einer nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen
   Rechtsverordnung entsprechen (Masshaltigkeit),
4. die durch eine Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vorgeschriebene
   Kennzeichnung auf dem Boeller angebracht ist.

§ 6 Pruefzeichen
(1) Feuerwaffen, Boeller und deren hoechstbeanspruchte Teile sind mit dem amtlichen
Beschusszeichen zu versehen, wenn sie mindestens weissfertig sind und die
Beschusspruefung keine Beanstandung ergeben hat. Andernfalls sind sie mit dem amtlichen
Rueckgabezeichen zu versehen. Hoechstbeanspruchte Teile, die nicht mehr instand gesetzt
werden koennen, sind als unbrauchbar zu kennzeichnen.

(2) In den Faellen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d sind die Gegenstaende mit einem
Pruefzeichen der jeweils zustaendigen Stelle zu versehen.

§ 7 Zulassung von Schussapparaten, Einstecklaeufen und nicht der
Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systempruefungen von
Schussapparaten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition
(1) Schussapparate, Zusatzgeraete fuer diese Apparate, Gasboeller, Einsaetze fuer Munition
mit kleinerer Abmessung sowie Einstecklaeufe ohne eigenen Verschluss fuer Munition
mit dem zulaessigen hoechsten Gebrauchsgasdruck duerfen als serienmaessig hergestellte
Stuecke nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmaessig
hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der zustaendigen
Stelle zugelassen sind. Gleiches gilt fuer Feuerwaffen
1. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 Millimeter Durchmesser und bis
   zu 15 Millimeter Laenge oder mit einem Patronen- oder Kartuschenlager kleiner als 6

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   Millimeter Durchmesser und kleiner als 7 Millimeter Laenge, bei denen dem Geschoss
   eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, oder
2. zum einmaligen Abschiessen von Munition oder eines festen oder fluessigen
   Treibmittels.
Bei Schussapparaten, die fuer die Verwendung magazinierter Kartuschen bestimmt sind und
in denen der Gasdruck auf einen Kolben als Geraeteteil wirkt, gehoert zur Bauartzulassung
auch eine Systempruefung, durch die die Eignung der zu verwendenden Kartuschenmunition
im Geraet festgelegt wird. Kartuschenmunition zur Verwendung in Geraeten nach Satz 3 ist
einer Systempruefung zu unterziehen.

(2) Absatz 1 gilt nicht fuer Schussapparate, Einstecklaeufe und Feuerwaffen, die ein
anerkanntes Pruefzeichen eines Staates tragen, mit dem die gegenseitige Anerkennung der
Pruefzeichen vereinbart ist.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. die Bauart nicht haltbar, nicht funktionssicher oder nicht masshaltig ist oder
2. es sich um eine Schusswaffe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 handelt, die mit allgemein
   gebraeuchlichen Werkzeugen so veraendert werden kann, dass die Bewegungsenergie auf
   mehr als 7,5 Joule (J) erhoeht wird.

(4) Die Zulassung der Bauart eines Schussapparates ist zu versagen, wenn
1. aus ihm zugelassene Patronenmunition verschossen werden kann,
2. er so beschaffen ist, dass Personen, die sich bei der Verwendung des
   Schussapparates in seinem Gefahrenbereich befinden, bei ordnungsgemaesser Verwendung
   mehr als unvermeidbar gefaehrdet oder belaestigt werden,
3. mit ihm entgegen seiner Bestimmung in den freien Raum gezielt geschossen werden
   kann oder
4. der Antragsteller nicht nachweist, dass er ueber die fuer die Durchfuehrung von
   Wiederholungspruefungen erforderlichen Einrichtungen verfuegt.

§ 8 Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
(1) Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis 12,5 Millimeter
Durchmesser und tragbare Geraete nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ohne Patronen- oder
Kartuschenlager, die zum
1. Abschiessen von Kartuschenmunition,
2. Verschiessen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder
3. Verschiessen von pyrotechnischer Munition
bestimmt sind, sowie Zusatzgeraete zu diesen Waffen zum Verschiessen pyrotechnischer
Geschosse duerfen nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder
gewerbsmaessig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der
zustaendigen Stelle zugelassen sind.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. Patronenmunition in den freien Raum abgeschossen werden kann und die Geschosse mehr
   als 7,5 Joule (J) erreichen,
2. vorgeladene Geschosse verschossen werden koennen und ihnen eine Bewegungsenergie von
   mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird,
3. der Gaslauf der Waffe einen Innendurchmesser von weniger als 7 Millimeter hat,
4. mit der Waffe nach Umarbeitung mit allgemein gebraeuchlichen Werkzeugen die in
   Nummer 1 oder 2 bezeichnete Wirkung erreicht werden kann,
5. die Waffe oder das Zusatzgeraet den technischen Anforderungen an die Bauart nicht
   entspricht oder



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6. den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 3 entsprechende
   Patronenmunition nach den Masstafeln in die Kartuschenlager geladen und darin
   abgefeuert werden kann.

(3) Hat die Schusswaffe ein Patronen- oder Kartuschenlager mit einem Durchmesser
kleiner als 6 Millimeter und einer Laenge kleiner als 7 Millimeter, so ist die
Zulassung der Bauart ferner zu versagen, wenn die Bauart nicht haltbar, nicht
funktionssicher oder nicht masshaltig ist. Das Gleiche gilt fuer hoechstbeanspruchte Teile
von Handfeuerwaffen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, die zum einmaligen Gebrauch
bestimmt sind.

§ 9 Anzeige, Pruefung, Zulassung von sonstigen Waffen und
Kartuschenmunition mit Reizstoffen
(1) Wer
1. Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 zum Waffengesetz,
2. unbrauchbar gemachte Schusswaffen oder aus Schusswaffen hergestellte Gegenstaende
eines bestimmten Modells gewerbsmaessig erstmals herstellen oder in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbringen will, hat dies der zustaendigen Stelle zwei Monate vorher
schriftlich anzuzeigen und den Gegenstand zur Pruefung und Zulassung einzureichen.
Soweit es sich nicht um Einzelstuecke handelt, ist der Stelle ein Muster und eine
Abbildung, eine Beschreibung der Handhabung und der Konstruktion sowie der verwendeten
Stoffe oder der zur Aenderung nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 zum
Waffengesetz benutzten Werkstoffe unter Angabe der Arbeitstechnik in deutscher Sprache
zu ueberlassen. Die Stelle unterrichtet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
schriftlich vom Ergebnis der Pruefung.

(2) Wer

1. Schusswaffen, die weder einer Pruefung nach § 3 noch einer Bauartzulassung nach § 7
   noch der Pruefung und Zulassung nach Absatz 1 unterliegen,
2. Gegenstaende nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1 und 2.2.1 zum
   Waffengesetz,
3. Gegenstaende nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.2 zum Waffengesetz
   oder
4. Kartuschenmunition mit Reizstoffen
eines bestimmten Modells gewerbsmaessig erstmals herstellen oder in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbringen will, hat dies der zustaendigen Stelle zwei Monate vorher
schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind beizufuegen ein Muster, eine Beschreibung der
Handhabung und der Konstruktion. Die verwendeten Inhaltsstoffe sind zu benennen.

(3) Der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist darueber hinaus eine Erklaerung des
Herstellers oder seines Bevollmaechtigten in der Europaeischen Union beizufuegen,
1. ob und wie der Anwender die Leistung der Waffe veraendern kann,
2. dass es sich im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 um einen Gegenstand
   handelt, bei dessen Verwendung keine Gefahren fuer das Leben zu erwarten sind.

(4) Die zustaendige Stelle kann fuer Gegenstaende nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
2 Nr. 1.2.1, 1.2.2 und 2.2.1 zum Waffengesetz, fuer die in § 14 Abs. 4 und 6
bezeichneten Gegenstaende sowie fuer Geschosse, Kartuschenmunition, Stoffe und sonstige
Gegenstaende mit Reizstoffen die erforderlichen Massnahmen anordnen, um sicherzustellen,
dass diese Gegenstaende nicht abweichend von dem geprueften Muster oder entgegen den
festgelegten Anforderungen vertrieben oder anderen ueberlassen werden. Sie kann die
nach Absatz 3 gemachten Angaben pruefen oder mit der Pruefung oder Teilpruefung andere
Fachinstitute beauftragen.

(5) Werden die in den Absaetzen 1 und 2 bezeichneten Geraete durch eine staatliche Stelle
ihrer Bauart nach zugelassen und umfasst die Bauartzulassung die vorgeschriebenen
Pruefungen, tritt die Bauartzulassung an Stelle dieser Pruefungen.
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§ 10 Zulassung von pyrotechnischer Munition
(1) Pyrotechnische Munition einschliesslich der mit ihr fest verbundenen
Antriebsvorrichtung darf nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder
gewerbsmaessig hergestellt werden, wenn sie ihrer Beschaffenheit, Zusammensetzung und
Bezeichnung nach von der zustaendigen Behoerde zugelassen ist.

(2) Bei pyrotechnischer Munition, die nach Absatz 1 zugelassen ist, sind neben der
gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung die Verwendungshinweise anzubringen. Soweit
sich die Verwendungshinweise auf der einzelnen Munition nicht anbringen lassen, sind
sie auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.

(3) Die Zulassung ist zu versagen,
1. soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachguetern des Benutzers oder Dritter
   bei bestimmungsgemaesser Verwendung nicht gewaehrleistet ist,
2. wenn die Munition den Anforderungen an die Zusammensetzung, Beschaffenheit, Masse,
   den hoechsten Gebrauchsgasdruck und die Bezeichnung gemaess einer nach § 14 Abs. 2
   Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht entspricht,
3. soweit die Munition in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Bestaendigkeit dem
   jeweiligen Stand der Technik nicht entspricht,
4. wenn der Antragsteller auf Grund seiner betrieblichen Ausstattung oder wegen eines
   unzureichenden Qualitaetssicherungssystems nicht in der Lage ist, dafuer zu sorgen,
   dass die nachgefertigte Munition in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit nach
   dem zugelassenen Muster hergestellt wird.

(4) (weggefallen)

§ 11 Zulassung sonstiger Munition
(1) Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 bis 1.3 zum
Waffengesetz darf gewerbsmaessig nur vertrieben oder anderen ueberlassen werden, wenn sie
ihrem Typ und ihrer Bezeichnung nach von der zustaendigen Behoerde zugelassen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht fuer
1. Munition aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Pruefzeichen
   vereinbart ist und deren kleinste Verpackungseinheit ein Pruefzeichen eines dieser
   Staaten traegt,
2. Munition, die fuer wissenschaftliche Einrichtungen, Behoerden, Waffen- Waffen-
   oder Munitionshersteller, als Teil einer Munitionssammlung (§ 17 Abs. 1
   des Waffengesetzes) oder fuer eine solche bestimmt, oder in geringer Menge
   fuer gewerbliche Einfuehrer von Munition, Haendler oder behoerdlich anerkannte
   Sachverstaendige zu Pruef-, Mess- oder Forschungszwecken hergestellt oder ihnen zu
   diesem Zweck ueberlassen wird.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn % 1.
   der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachinstitut nicht die zur
   Ermittlung der Masse, des Gebrauchsgasdrucks oder der Vergleichswerte erforderlichen
   Geraete besitzt,
2. der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachinstitut nicht ueber das zur
   Bedienung der Pruefgeraete erforderliche Fachpersonal verfuegt oder
3. die Pruefung der Munition ergibt, dass ihre Masse, ihr Gasdruck, die in ihr
   enthaltenen Reiz- oder Wirkstoffe und ihre Bezeichnung nicht den Anforderungen
   einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 3 entsprechen.
Die Zulassung wird nach Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht versagt, wenn der Antragsteller die
Ueberwachung der Herstellung der zustaendigen Behoerde uebertragen hat.

§ 12 Ueberlassen und Verwenden beschuss- oder zulassungspflichtiger
Gegenstaende

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(1) Feuerwaffen, Boeller und hoechstbeanspruchte Teile, die nach § 3 der Beschusspflicht
unterliegen, duerfen anderen nur ueberlassen oder zum Schiessen nur verwendet werden, wenn
sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Dies gilt nicht fuer das Ueberlassen dieser
Gegenstaende, wenn die zustaendige Behoerde bescheinigt, dass die amtliche Pruefung nicht
durchgefuehrt werden kann.

(2) Schusswaffen, Geraete, Einsaetze, Einstecklaeufe und Munition, die nach den §§ 7
bis 11 der Pruefung oder der Zulassung unterliegen, duerfen gewerbsmaessig anderen nur
ueberlassen werden, wenn sie das vorgeschriebene Pruef- oder Zulassungszeichen tragen
und, im Falle des § 10 Abs. 2, die Verwendungshinweise angebracht sind.

§ 13 Ausnahmen in Einzelfaellen
Die fuer die Zulassung jeweils zustaendige Behoerde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem
Erfordernis der Pruefung und Zulassung nach § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10
Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 bewilligen oder Abweichungen von den Versagungsgruenden des § 7
Abs. 3 oder 4, des § 8 Abs. 2 oder 3, des § 10 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 oder des § 11 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 zulassen, wenn oeffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

§ 14 Ermaechtigungen
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermaechtigt, zur Durchfuehrung der §§ 3, 5 und
6 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen ueber
1. die Masse fuer das Patronen- und Kartuschenlager, den Uebergang, die Feld- und
   Zugdurchmesser oder den Laufquerschnitt, den Laufinnendurchmesser und den
   Verschlussabstand (Masstafeln), hoechstzulaessige Gebrauchsgasdruecke, Hoechst- und
   Mindestenergien sowie die Bezeichnung der Munition und Treibladungen,
2. die Art und Durchfuehrung der Beschusspruefung, die Gegenstaende und Messmethoden
   sowie das Verfahren fuer diese Pruefung,
3. die Art, Form und Aufbringung der Pruefzeichen,
4. die Einfuehrung einer freiwilligen Beschusspruefung fuer Feuerwaffen,
5. die Einbeziehung weiterer Teile von Feuerwaffen in die Beschusspruefung.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Durchfuehrung der §§ 7 bis 11
1. zu bestimmen, welche technischen Anforderungen
   a) an die Bauart einer Feuerwaffe oder eines Einstecklaufes nach § 7 Abs. 1 oder §
      8 Abs. 2 und 3,
   b) an einen Gegenstand nach § 9 Abs. 1 und 2,
   c) an die Zusammensetzung, Beschaffenheit, die Masse und den hoechsten
      Gebrauchsgasdruck von pyrotechnischer Munition nach § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 2 und
   d) an die Beschaffenheit der Pruefgeraete fuer Patronen- und Kartuschenmunition und
      Treibladungen nach § 11 Abs. 1
   sowie welche Anforderungen an die Bezeichnung dieser Gegenstaende zu stellen sind,
2. die Art und Durchfuehrung der Zulassungspruefungen und das Verfahren fuer die Pruefung
   und Zulassung zu regeln,
3. vorzuschreiben
   a) periodische Kontrollen fuer Munition nach § 11 Abs. 1,
   b) Kontrollen fuer Schussapparate und Einstecklaeufe
   sowie das Verfahren fuer diese Kontrollen zu regeln,
4. weitere Feuerwaffen oder Einstecklaeufe in die Bauartpruefung und -zulassung
   einzubeziehen,
5. Vorschriften zu erlassen ueber
   a) die Verpflichtung zur Aufbringung eines Zulassungszeichens sowie dessen Art und
      Form,
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   b) die Verpflichtung von Personen, die Munition im Sinne von § 11 Abs. 1 herstellen
      oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, zur Durchfuehrung von
      Fabrikationskontrollen,
   c) Inhalt, Fuehrung, Aufbewahrung und Vorlage von Aufzeichnungen ueber die in
      Buchstabe b genannten Kontrollen,
   d) die Anordnung einer Kontrolle und die Untersagung des weiteren Vertriebs von
      aa)   zugelassener Munition nach § 11 Abs. 1 durch die zustaendige Behoerde und
      bb)   zugelassenen Feuerwaffen, Schussapparaten, Einstecklaeufen und Einsaetzen
            durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
      wenn diese Gegenstaende nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen,
   e) Ausnahmen von der Zulassung, der Fabrikationskontrolle und der periodischen
      Kontrolle von Treibladungen nach § 11 Abs. 1, wiedergeladener Munition,
      Beschussmunition und von Munitionstypen, die fuer besondere Zwecke oder bestimmte
      Empfaenger hergestellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
      werden,
   f) Anforderungen an den Vertrieb und das Ueberlassen der in Buchstabe e bezeichneten
      Munition,
   g) die Durchfuehrung von Wiederholungspruefungen fuer Schussapparate und Boeller,
      die Unterhaltung von Einrichtungen zur Durchfuehrung dieser Pruefungen, die
      Aufbringung eines Pruefzeichens und dessen Art und Form sowie die Beifuegung einer
      von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gebilligten Betriebsanleitung.

Soweit die Rechtsverordnung Schussapparate betrifft, ergeht sie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales.

(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren fuer Leben oder Gesundheit von
Menschen die zulaessigen hoechsten normalen und ueberhoehten Gebrauchsgasdruecke, die
Mindestgasdruecke, die Hoechst- und Mindestenergien und die Bezeichnung der Munition
und der Treibladungen nach § 11 Abs. 1 festzulegen. Munition, die auf Grund ihrer
Beschaffenheit eine schwere gesundheitliche Schaedigung herbeifuehrt, die ueber die mit
der ueblichen mechanischen Wirkung verbundene Schaedigung hinausgeht, sowie Reiz- und
Wirkstoffe, die anhaltende gesundheitliche Schaeden verursachen, duerfen nicht zugelassen
werden.

(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren fuer Leben oder Gesundheit von
Menschen vorzuschreiben, dass bei der Verbringung in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes oder bei der Herstellung von
1. Schusswaffen,
2. Gegenstaenden, die aus wesentlichen Teilen von Schusswaffen hergestellt werden, oder
3. Munition
Anzeigen zu erstatten und den Anzeigen bestimmte Unterlagen oder Muster der
bezeichneten Gegenstaende beizufuegen sind.

(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren fuer Leben oder Gesundheit von
Menschen vorzuschreiben, dass
1. Munition und Geschosse in bestimmter Weise zu verpacken und zu lagern sind und
2. deren Bestandteile oder Ausgangsstoffe nur unter bestimmten Voraussetzungen
   vertrieben und anderen ueberlassen werden duerfen.

(6) Das Bundesministerium des Innern wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren fuer Leben oder Gesundheit von
Menschen Vorschriften ueber



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1. Gegenstaende im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1, 1.2.2
   und 2.2.1 zum Waffengesetz und ueber die Beschaffenheit und die Kennzeichnung von
   Geschossen, Kartuschenmunition oder sonstigen Gegenstaenden mit Reizstoffen und
2. die Zusammensetzung und hoechstzulaessige Menge von Reizstoffen im Sinne von Anlage 1
   Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.2 zum Waffengesetz
zu erlassen und die fuer die Pruefung zustaendige Stelle zu bestimmen.

Abschnitt 3
Sonstige beschussrechtliche Vorschriften

§ 15 Beschussrat
Das Bundesministerium des Innern wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates einen Ausschuss (Beschussrat) zu bilden, der es in technischen
Fragen beraet. In den Ausschuss sind neben den Vertretern der beteiligten Bundes-
und Landesbehoerden Vertreter von Fachinstituten und Normungsstellen, Vertreter der
Wirtschaft nach Anhoerung der Spitzenorganisationen der beteiligten Wirtschaftskreise
und Vertreter sonstiger fachkundiger Verbaende, die keine wirtschaftlichen Interessen
verfolgen, zu berufen.

§ 16 Kosten
(1) Fuer Amtshandlungen, Pruefungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und nach den
auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebuehren und Auslagen)
erhoben.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermaechtigt, fuer den Bereich der
Bundesverwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende naeher zu bestimmen und dabei feste Saetze
oder Rahmensaetze vorzusehen. Die Gebuehrensaetze sind so zu bemessen, dass der mit der
Amtshandlung, Pruefung oder Untersuchung verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt
wird; bei beguenstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche
Wert oder der sonstige Nutzen fuer den Gebuehrenschuldner angemessen beruecksichtigt
werden.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die fuer die
Pruefung oder Untersuchung zulaessige Gebuehr auch erhoben werden darf, wenn die Pruefung
oder Untersuchung ohne Verschulden der pruefenden oder untersuchenden Stelle und
ohne ausreichende Entschuldigung des Antragstellers am festgesetzten Termin nicht
stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste. In der Rechtsverordnung koennen
ferner die Kostenbefreiung, die Kostenglaeubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft,
der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den
Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

§ 17 Auskunftspflichten und besondere behoerdliche Befugnisse im Rahmen der
Ueberwachung
(1) Wer mit Gegenstaenden im Sinne dieses Gesetzes umgeht, insbesondere die Herstellung
und den Vertrieb von diesen Gegenstaenden betreibt, hat der zustaendigen Behoerde
auf Verlangen die fuer die Ueberwachung erforderlichen Auskuenfte zu erteilen.
Auskunftspflichtige Personen koennen die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer
Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit aussetzen wuerde.

(2) Die mit der Ueberwachung beauftragten Personen sind befugt,
1. zu den Betriebs- und Geschaeftszeiten die der Herstellung oder dem Vertrieb dieser
   Gegenstaende dienenden Grundstuecke, Betriebsanlagen und Geschaeftsraeume zu betreten
   und zu besichtigen,


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2. alle zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlichen Pruefungen einschliesslich der
   Entnahme von Proben durchzufuehren,
3. die zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen einzusehen und hieraus
   Ablichtungen oder Abschriften zu fertigen.
Zur Verhuetung dringender Gefahren fuer die oeffentliche Sicherheit und Ordnung koennen
Massnahmen nach Satz 1 auch in Wohnraeumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen
werden. Der Betreiber ist verpflichtet, Massnahmen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 und nach
Satz 2 zu dulden, die mit der Ueberwachung beauftragten Personen zu unterstuetzen,
soweit dies zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sowie die erforderlichen
Geschaeftsunterlagen auf Verlangen vorzulegen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschraenkt.

(3) Aus begruendetem Anlass kann die zustaendige Behoerde anordnen, dass der Inhaber der
tatsaechlichen Gewalt ueber einen diesem Gesetz unterliegenden Gegenstand ihr diesen
binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Pruefung vorzeigt.

§ 18 Inhaltliche Beschraenkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen
(1) Zulassungen und andere Erlaubnisse nach diesem Gesetz koennen inhaltlich beschraenkt
werden, um Leben oder Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Gegenstaenden
im Sinne dieses Gesetzes entstehenden Gefahren zu schuetzen. Zu den in Satz 1 genannten
Zwecken koennen Zulassungen und andere Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden
werden; die Auflagen koennen nachtraeglich aufgenommen, geaendert und ergaenzt werden.

(2) Die zustaendige Behoerde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur
Beseitigung festgestellter oder zur Verhuetung kuenftiger Verstoesse gegen dieses Gesetz
oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen notwendig sind.
Sie kann insbesondere die weitere Herstellung und den Vertrieb von Gegenstaenden im
Sinne dieses Gesetzes ganz oder teilweise untersagen, wenn
1. eine erforderliche Zulassung oder andere Erlaubnis nicht vorliegt oder die
   hergestellten Gegenstaende nicht der Zulassung oder anderen Erlaubnis entsprechen,
2. ein Grund zur Ruecknahme oder zum Widerruf einer Zulassung nach den
   Verwaltungsverfahrensgesetzen gegeben ist,
3. gegen Nebenbestimmungen oder Auflagen nach Absatz 1 verstossen wird oder
4. diese Gegenstaende Gefahren fuer Leib oder Gesundheit des Benutzers oder Dritter
   hervorrufen.

§ 19 Ruecknahme und Widerruf
(1) Eine Zulassung oder andere Erlaubnis ist zurueckzunehmen, wenn nachtraeglich bekannt
wird, dass sie haette versagt werden muessen.

(2) Eine Zulassung oder andere Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachtraeglich Tatsachen
eintreten, die zu ihrer Versagung haetten fuehren muessen. Eine Zulassung oder Erlaubnis
kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschraenkungen nicht beachtet werden.

(3) Eine Zulassung kann ferner widerrufen werden, wenn der Zulassungsinhaber
1. pyrotechnische Munition abweichend von der in der Zulassung festgelegten
   Zusammensetzung oder Beschaffenheit gewerbsmaessig herstellt, in den Geltungsbereich
   des Gesetzes verbringt, vertreibt, anderen ueberlaesst oder verwendet,
2. die zugelassene pyrotechnische Munition nicht mehr gewerbsmaessig herstellt oder
   die auf Grund der Zulassung hergestellten oder in den Geltungsbereich des Gesetzes
   verbrachten Munitionssorten nicht mehr vertreibt, anderen ueberlaesst oder verwendet.

§ 20 Zustaendigkeiten
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen
koennen durch Rechtsverordnung die fuer die Ausfuehrung dieses Gesetzes zustaendigen
Behoerden bestimmen, soweit nicht Bundesbehoerden zustaendig sind.

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(2) Zustaendig fuer die Beschusspruefung, die Zulassung von Munition, fuer Kontrollen,
Anordnungen und Untersagungen fuer Munition ist jede Behoerde nach Absatz 1, bei der
ein Gegenstand zur Beschusspruefung vorgelegt wird oder bei der eine Zulassung oder
Kontrolle beantragt wird. Die periodische Kontrolle der Munition ist bei der Behoerde zu
beantragen, welche die Zulassung erteilt hat.

(3) Zustaendig fuer die Zulassung der in den §§ 7 und 8 und die Pruefung der in § 9 Abs. 4
bezeichneten Schusswaffen und technischen Gegenstaende ist die Physikalisch-Technische
Bundesanstalt; ihr gegenueber sind auch die Anzeigen nach § 9 Abs. 2 zu machen. Fuer
die Pruefung und Zulassung der in § 10 bezeichneten pyrotechnischen Munition ist die
Bundesanstalt fuer Materialforschung und -pruefung zustaendig.

(4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt fuehrt eine Liste der Pruefungen und
Zulassungen, die folgende Angaben enthalten soll:
1. die Bezeichnung des Pruefgegenstandes,
2. die Art der Pruefung,
3. das vergebene Pruef- oder Zulassungszeichen und
4. die pruefende oder zulassende Stelle.
Soweit andere Stellen als die Physikalisch-Technische Bundesanstalt fuer die
Pruefung oder Zulassung nach den §§ 7 bis 11 zustaendig sind, haben diese die hierfuer
erforderlichen Meldungen ueber die durchgefuehrten Pruefungen und Zulassungen an die
Physikalisch-Technische Bundesanstalt zu machen. Die Liste ist bei der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt waehrend der Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen eines
Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Vervielfaeltigung zu
ueberlassen.

§ 21 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.    entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder Abs. 2 Satz 1,
      jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5,
      einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig durch Beschuss
      amtlich pruefen laesst,
2.    entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 8 Abs. 1,
      jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 2 Satz
      1 Nr. 4, oder entgegen § 10 Abs. 1 einen dort genannten Gegenstand in den
      Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder gewerbsmaessig herstellt,
3.    entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
      nicht vollstaendig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
      erstattet,
4.    entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Verwendungshinweise nicht oder nicht richtig anbringt,
5.    entgegen § 11 Abs. 1 die dort genannte Munition anderen ueberlaesst oder
      gewerbsmaessig vertreibt,
6.    entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand oder einen
      Einstecklauf anderen ueberlaesst oder entgegen § 12 Abs. 2 einen dort genannten
      Gegenstand gewerbsmaessig anderen ueberlaesst,
7.    entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
      oder nicht rechtzeitig erteilt,
8.    entgegen § 17 Abs. 2 Satz 3 eine dort genannte Massnahme nicht duldet, eine dort
      genannte Person nicht unterstuetzt oder eine Geschaeftsunterlage nicht oder nicht
      rechtzeitig vorlegt,
9.    einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 3 zuwiderhandelt,
10.   einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Abs. 1 zuwiderhandelt, wenn diese nicht
      bereits nach einer anderen Vorschrift bewehrt ist, oder
11.   einer Rechtsverordnung nach
      a) § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 5 Buchstabe a, b, d, f oder g oder
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    b) § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c
    oder einer auf Grund einer Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren Anordnung
    zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fuer einen bestimmten Tatbestand auf
    diese Bussgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 3, 4, 7, 8, 9 oder 11
Buchstabe b mit einer Geldbusse bis zu zwanzigtausend Euro, in den uebrigen Faellen mit
einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 48 Abs. 1 des Waffengesetzes zustaendige Behoerde.

Abschnitt 4
Uebergangsvorschriften

§ 22 Uebergangsvorschriften
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Zulassung im Sinne der §§ 7 bis 11
gilt im bisherigen Umfang als Zulassung nach diesem Gesetz.

(2) Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteiltes oder anerkanntes Pruefzeichen gilt
als Pruefzeichen im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Munition, die der Anlage III zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz vom 22.
Dezember 1976 (BGBl. I S. 3770) entspricht und die ihrer Art nach am 1. Januar 1981
im Geltungsbereich des Gesetzes hergestellt oder vertrieben wurde, darf ohne Zulassung
seit dem 1. Januar 1984 nicht mehr vertrieben und anderen ueberlassen werden. Munition
nach Satz 1, die sich am 1. Januar 1981 im Geltungsbereich des Gesetzes bereits
im Handel befand, darf seit dem 1. Januar 1986 nicht mehr vertrieben und anderen
ueberlassen werden. Auf der bezeichneten Munition und ihrer Verpackung darf das auf
Grund einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a vorgeschriebene
Zulassungszeichen nicht angebracht werden.

(4) § 8 Abs. 1 findet auf Zusatzgeraete zu diesen Waffen zum Verschiessen pyrotechnischer
Geschosse nach dem 30. Juni 2004 Anwendung.

(5) Der Umgang mit im Verkehr befindlichen Gegenstaenden, die durch dieses Gesetz
erstmals einer Pruefpflicht unterworfen werden, ist laengstens bis zum 31. Dezember 2003
ohne das vorgeschriebene Pruefzeichen zulaessig.

(6) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung zu diesem Gesetz findet die Dritte
Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991
(BGBl. I S. 1872), zuletzt geaendert durch die Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I
S. 38), sinngemaess Anwendung.

(7) Bis zum Inkrafttreten einer Kostenverordnung zu diesem Gesetz findet die
Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990
(BGBl. I S. 780), zuletzt geaendert durch die Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S.
38), sinngemaess Anwendung.




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