Beschluss des Plenums des
Bundesverfassungsgerichts vom 15. November
1993 gemaess § 14 Abs. 4 des Gesetzes ueber
das Bundesverfassungsgericht
BVerfGBes 1993-11-15
vom 15.11.1993
"Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 1993 gemaess § 14
Abs. 4 des Gesetzes ueber das Bundesverfassungsgericht vom 15. November 1993 (BGBl. I
S. 2492), das zuletzt durch Beschluss vom 25. November 2008 (BGBl. I S. 2391) geaendert
worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Beschluss v. 25.11.2008 I 2391
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1994
Eingangsformel
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 15. November 1993 gemaess § 14 Abs. 4 des
Gesetzes ueber das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (BGBl. I S. 1473) beschlossen:
A.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 ist abweichend von § 14 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes
ueber das Bundesverfassungsgericht der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auch
zustaendig:
I. fuer Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und Nr. 11 BVerfGG) und
Verfassungsbeschwerden aus den Rechtsbereichen
1. des Asylrechts;
2. des Auslaendergesetzes und der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen;
3. des Staatsangehoerigkeitsrechts;
4. des oeffentlichen Dienstes und der Dienstverhaeltnisse zu Religionsgesellschaften,
deren Recht dem Recht des oeffentlichen Dienstes nachgebildet ist, einschliesslich
des jeweiligen Disziplinarrechts;
5. des Wehr- und Ersatzdienstes einschliesslich des diesen Bereich betreffenden
Disziplinarrechts;
6. des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts mit Ausnahme von Verfahren, in
denen Fragen der Auslegung und Anwendung des Artikels 5 oder des Artikels 8 GG
ueberwiegen;
7. des Vollzugs von Untersuchungs- und Strafhaft und von freiheitsentziehenden
Massregeln der Sicherung und Besserung sowie der Anordnung und des Vollzugs
anderer Freiheitsentziehungen;
8. des Bussgeldverfahrens;
9. des Einkommensteuerrechts einschliesslich des Kirchensteuerrechts;
II. fuer Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die in den Geschaeftsjahren
2009 und 2010 eingehen, aus den Rechtsbereichen
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1. des Vertriebenenrechts;
2. des Waffenrechts;
3. des Petitionsrechts;
4. des Rechts der Zwangsversteigerung und Zwangsvollstreckung (soweit es sich nicht
um Erkenntnisverfahren handelt);
5. des Koerperschaftsteuerrechts und des Umwandlungssteuerrechts;
6. des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, in denen eine Verletzung von Artikel
12 GG geruegt wird);
7. des Wohnungseigentumsrechts;
8. des Mietrechts;
III.1. im uebrigen fuer Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden,
a) bei denen die Auslegung und Anwendung von Voelkerrecht oder primaerem
Europarecht von erheblicher Bedeutung sind;
b) bei denen andere Fragen als solche der Auslegung und Anwendung der
Artikel 1 bis 17, 19, 101 und 103 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip) ueberwiegen;
2. darueber hinaus fuer Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich der
Zivilgerichtsbarkeit (mit Ausnahme des Familienrechts und des Erbrechts)
von Beschwerdefuehrern mit den Anfangsbuchstaben I—Z, in denen Fragen einer
Verletzung der Rechte aus Artikel 101 Abs. 1 GG oder Artikel 103 Abs. 1 GG
ueberwiegen.
B.
Fuer bis zum 31. Dezember 1993 anhaengig werdende Verfahren bleibt es bei der bisherigen
Senatszustaendigkeit.
C.
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-2-