Beschluss des Ministerrates der Deutschen
Demokratischen Republik zur sozialen
Sicherstellung fuer aus ihren Funktionen
ausscheidende Staatssekretaere
StSozSBes
vom 29.08.1990
"Beschluss des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik zur sozialen
Sicherstellung fuer aus ihren Funktionen ausscheidende Staatssekretaere vom 29. August
1990 (GBl. DDR 1990 I S. 1552)"
Fussnote
Im beigetretenen Gebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik
gem. Art. 3 Nr. 3 EinigVtrVbg v. 18.9.1990 II 1239 nach Massgabe d. Art. 9 EinigVtr v.
31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 889 mWv 3.10.1990.
Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. StSozSBes Anhang EV
Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990
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Die Bestimmungen des Beschlusses ueber Regelungen zur sozialen Sicherstellung fuer
ausscheidende Mitglieder des Ministerrates vom 8. Februar 1990 in der Fassung
vom 8. August 1990 sind grundsaetzlich fuer diejenigen anzuwenden, die durch den
Ministerpraesidenten berufen sind.
Schlussformel
Minister im Amt des Ministerpraesidenten
Anhang EV Auszug aus EinigVtrVbg Art 3
(BGBl. II 1990, 1239)
Das nachfolgend aufgefuehrte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt nach
Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Artikel 9 Abs. 4 des Vertrags gilt entsprechend.
Zu Kapitel II
(Geschaeftsbereich des Bundesministers des Innern)
1.und 2. ...
3.... Beschluss des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik zur sozialen
Sicherstellung fuer aus ihren Funktionen ausscheidende Staatssekretaere vom 29. August
1990 (GBl. I Nr. 62 S. 1552)
mit folgenden Massgaben:
a)Mitglieder des Ministerrates, die aus nicht in ihrer Person liegenden Gruenden aus
der Regierung ausscheiden, das Rentenalter noch nicht erreicht haben und nicht
sofort eine andere Taetigkeit aufnehmen koennen oder bei denen die Aufnahme einer
solchen mit einer Einkommensminderung verbunden ist, erhalten ein Uebergangsgeld.
Das Uebergangsgeld wird fuer die auf den Tag des Ausscheidens folgenden drei Monate
in Hoehe des im letzten Monat vor dem Ausscheiden gezahlten Gehalts gewaehrt.
Uebersteigt die Dauer der Mitgliedschaft im Ministerrat drei Monate, so wird fuer
jeden weiteren Monat der Mitgliedschaft, laengstens fuer drei weitere Monate, ein um
30 vom Hundert gekuerztes Uebergangsgeld nach Satz 1 gezahlt.
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b)Bezuege aus der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, im Europaeischen Parlament
oder in einem Landesparlament, aus einem Amtsverhaeltnis, aus einer Verwendung im
oeffentlichen Dienst, aus einem sonstigen Beschaeftigungsverhaeltnis oder aus einer
selbstaendigen Taetigkeit sowie Renten werden angerechnet.
c)Die Leistungen unterliegen der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.
d)Die Zeiten des Bezugs dieser Leistungen sind wie Arbeitsrechtsverhaeltnisse im
Ausweis fuer Arbeit und Sozialversicherung einzutragen.
e)Die Zeiten des Bezugs dieser Leistungen gelten bei der Gewaehrung und Berechnung
von Renten der Sozialversicherung als versicherungspflichtige Taetigkeit. Im
Berechnungszeitraum fuer Alters- und Invalidenrenten liegende Zeiten des Bezugs
dieser Leistungen bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes
unberuecksichtigt, wenn es fuer den Rentner guenstiger ist.
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