Beschluss des Ministerrates der Deutschen
Demokratischen Republik ueber Regelungen zur
sozialen Sicherstellung fuer ausscheidende
Mitglieder des Ministerrates vom 8. Februar
1990 in der Fassung des Beschlusses vom 8.
August 1990
MinRSozSBes

vom  08.08.1990



"Beschluss des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik ueber Regelungen zur
sozialen Sicherstellung fuer ausscheidende Mitglieder des Ministerrates vom 8. Februar
1990 in der Fassung des Beschlusses vom 8. August 1990 vom 8. August 1990 (GBl. DDR
1990 I S. 1552)"


Fussnote

Im beigetretenen Gebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik
gem. Art. 3 Nr. 3 EinigVtrVbg v. 18.9.1990 II 1239 nach Massgabe d. Art. 9 EinigVtr v.
31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 889 mWv 3.10.1990.
Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. MinRSozSBes Anhang EV

Textnachweis Geltung ab: 3.10.19990

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1.Mitglieder des Ministerrates, die aus nicht      in ihrer Person liegenden Gruenden aus der
  Regierung ausscheiden, das Rentenalter noch      nicht erreicht haben und nicht sofort
  eine andere Taetigkeit aufnehmen koennen bzw.      die Aufnahme einer solchen mit einer
  Einkommensminderung verbunden ist, erhalten      ein Uebergangsgeld. Das Uebergangsgeld wird
  -fuer die auf den Tag der Abberufung folgenden 3 Monate in Hoehe der bisherigen
   Nettobezuege und
  -fuer weitere 3 Monate in Hoehe von 80% der vorgenannten Bezuege
  bezahlt.
  Bei Aufnahme einer Taetigkeit waehrend dieses Zeitraumes wird der Nettolohn aus der
  neuen Taetigkeit auf das Uebergangsgeld angerechnet.
2.Fuer die ehemaligen Mitglieder des Ministerrates finden die Bestimmungen des
  Arbeitsfoerderungsgesetzes und der Verordnung ueber die Gewaehrung von Vorruhestandsgeld
  entsprechende Anwendung.
3.a)Die Leistungen gemaess Ziffer 1 werden nicht besteuert. Sie unterliegen der
    Beitragspflicht zur Sozialversicherung.
  b)Die Zeiten des Bezuges dieser Leistungen sind wie Arbeitsrechtsverhaeltnisse im
    Ausweis fuer Arbeit und Sozialversicherung einzutragen.
  c)Die Zeiten des Bezuges dieser Leistungen gelten bei der Gewaehrung und Berechnung
    von Renten der Sozialversicherung als versicherungspflichtige Taetigkeit. Im
    Berechnungszeitraum fuer Alters- und Invalidenrenten liegende Zeiten des Bezuges
    dieser Leistungen bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes
    unberuecksichtigt, wenn es fuer den Rentner guenstiger ist.


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4.a)Als Nettobezuege im Sinne dieses Beschlusses gelten das Nettogehalt und die
    Dienstaufwandsentschaedigung im letzten Monat vor dem Ausscheiden.
  b)An leitende Funktionaere und Mitarbeiter der zentralen und oertlichen Staats-
    und Justizorgane gezahlte Dienstaufwandsentschaedigungen werden ebenfalls in
    die Berechnung des durchschnittlichen Nettolohnes nach der Verordnung ueber die
    Gewaehrung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 einbezogen.


Schlussformel
Minister im Amt des Ministerpraesidenten

Anhang EV Auszug aus EinigVtrVbg Art 3
(BGBl. II 1990, 1239)
Das nachfolgend aufgefuehrte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt nach
Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Artikel 9 Abs. 4 des Vertrags gilt entsprechend.
Zu Kapitel II
           (Geschaeftsbereich des Bundesministers des Innern)


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3.Beschluss des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik ueber Regelungen zur
  sozialen Sicherstellung fuer ausscheidende Mitglieder des Ministerrates vom 8. Februar
  1990 in der Fassung des Beschlusses vom 8. August 1990 (GBl. I Nr. 62 S. 1552) ...
  mit folgenden Massgaben:
  a)Mitglieder des Ministerrates, die aus nicht in ihrer Person liegenden Gruenden aus
    der Regierung ausscheiden, das Rentenalter noch nicht erreicht haben und nicht
    sofort eine andere Taetigkeit aufnehmen koennen oder bei denen die Aufnahme einer
    solchen mit einer Einkommensminderung verbunden ist, erhalten ein Uebergangsgeld.
    Das Uebergangsgeld wird fuer die auf den Tag des Ausscheidens folgenden drei Monate
    in Hoehe des im letzten Monat vor dem Ausscheiden gezahlten Gehalts gewaehrt.
    Uebersteigt die Dauer der Mitgliedschaft im Ministerrat drei Monate, so wird fuer
    jeden weiteren Monat der Mitgliedschaft, laengstens fuer drei weitere Monate, ein um
    30 vom Hundert gekuerztes Uebergangsgeld nach Satz 1 gezahlt.
  b)Bezuege aus der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, im Europaeischen Parlament
    oder in einem Landesparlament, aus einem Amtsverhaeltnis, aus einer Verwendung im
    oeffentlichen Dienst, aus einem sonstigen Beschaeftigungsverhaeltnis oder aus einer
    selbstaendigen Taetigkeit sowie Renten werden angerechnet.
  c)Die Leistungen unterliegen der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.
  d)Die Zeiten des Bezugs dieser Leistungen sind wie Arbeitsrechtsverhaeltnisse im
    Ausweis fuer Arbeit und Sozialversicherung einzutragen.
  e)Die Zeiten des Bezugs dieser Leistungen gelten bei der Gewaehrung und Berechnung
    von Renten der Sozialversicherung als versicherungspflichtige Taetigkeit. Im
    Berechnungszeitraum fuer Alters- und Invalidenrenten liegende Zeiten des Bezugs
    dieser Leistungen bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes
    unberuecksichtigt, wenn es fuer den Rentner guenstiger ist.

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