Verordnung ueber die Zulassung
von neueinreisenden Auslaendern
zur Ausuebung einer Beschaeftigung
(Beschaeftigungsverordnung - BeschV)
BeschV
vom 22.11.2004
"Beschaeftigungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2937), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2972) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 1 V v. 19.12.2008 I 2972
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2005
Eingangsformel
Auf Grund des § 42 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S.
1950) und der §§ 288 und 292 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsfoerderung -
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Maerz 1997 BGBl. I S. 594, 595), von denen § 288 durch
Artikel 1 Nr. 164 Buchstabe a und b und § 292 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 166 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geaendert worden sind, verordnet das
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit:
Abschnitt 1
Zustimmungsfreie Beschaeftigungen
§ 1 Grundsatz
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschaeftigung (§ 17 Satz 1, §
18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes) bedarf in den Faellen
der §§ 2 bis 16 nicht der Zustimmung der Bundesagentur fuer Arbeit gemaess § 39 des
Aufenthaltsgesetzes.
§ 2 Aus- und Weiterbildungen
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Absolventen
deutscher Auslandsschulen zum Zweck einer qualifizierten betrieblichen Ausbildung in
einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.
(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels fuer ein Praktikum
1. waehrend eines Aufenthaltes zum Zwecke der schulischen Ausbildung oder des Studiums
(§ 16 des Aufenthaltsgesetzes), das vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung
oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich ist,
2. im Rahmen eines von der Europaeischen Gemeinschaft finanziell gefoerderten Programms,
3. bis zu einem Jahr im Rahmen eines nachgewiesenen internationalen Austauschprogramms
von Verbaenden und oeffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder studentischen
Organisationen im Einvernehmen mit der Bundesagentur fuer Arbeit oder
4. an Fach- und Fuehrungskraefte, die ein Stipendium aus oeffentlichen deutschen
Mitteln, Mitteln der Europaeischen Gemeinschaft oder Mitteln internationaler
zwischenstaatlicher Organisationen erhalten (Regierungspraktikanten).
-1-
(3) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an im Ausland
beschaeftigte Fachkraefte eines international taetigen Konzerns oder Unternehmens zum
Zweck der betrieblichen Weiterbildung im inlaendischen Konzern- oder Unternehmensteil
fuer bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwoelf Monaten.
§ 3 Hochqualifizierte
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an
Hochqualifizierte nach § 19 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes.
§ 4 Fuehrungskraefte
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
1. leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura,
2. Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung
berechtigt sind,
3. Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder
Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit diese durch Gesetz, Satzung
oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur
Geschaeftsfuehrung berufen sind, oder
4. leitende Angestellte eines auch ausserhalb Deutschlands taetigen Unternehmens fuer
eine Beschaeftigung auf Vorstands-, Direktions- und Geschaeftsleitungsebene oder
fuer eine Taetigkeit in sonstiger leitender Position, die fuer die Entwicklung des
Unternehmens von entscheidender Bedeutung ist.
§ 5 Wissenschaft, Forschung und Entwicklung
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
1. wissenschaftliches Personal von Hochschulen und Forschungseinrichtungen in
Forschung und Lehre, von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sowie an
Lehrkraefte zur Sprachvermittlung an Hochschulen,
2. Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler an einer Hochschule oder
an einer oeffentlich-rechtlichen oder ueberwiegend aus oeffentlichen Mitteln
finanzierten oder als oeffentliches Unternehmen in privater Rechtsform gefuehrten
Forschungseinrichtung,
3. Ingenieure und Techniker als technische Mitarbeiter im Forschungsteam einer
Gastwissenschaftlerin oder eines Gastwissenschaftlers oder
4. Lehrkraefte oeffentlicher Schulen oder staatlich anerkannter privater Ersatzschulen.
§ 6 Kaufmaennische Taetigkeiten
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
1. Personen, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland im kaufmaennischen Bereich im
Ausland beschaeftigt werden, oder
2. Personen, die fuer einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Besprechungen oder
Verhandlungen im Inland fuehren, Vertraege schliessen oder Waren, die fuer die Ausfuhr
bestimmt sind, ankaufen sollen
und sich im Rahmen ihrer Beschaeftigung unter Beibehaltung ihres gewoehnlichen
Aufenthaltes im Ausland insgesamt nicht laenger als drei Monate innerhalb eines
Zeitraumes von zwoelf Monaten im Inland aufhalten.
§ 7 Besondere Berufsgruppen
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
1. Personen einschliesslich ihres Hilfspersonals, die unter Beibehaltung ihres
gewoehnlichen Wohnsitzes im Ausland in Vortraegen oder in Darbietungen von besonderem
-2-
wissenschaftlichen oder kuenstlerischen Wert oder bei Darbietungen sportlichen
Charakters im Inland taetig werden, wenn die Dauer der Taetigkeit drei Monate
innerhalb von zwoelf Monaten nicht uebersteigt,
2. Personen, die im Rahmen von Festspielen oder Musik- und Kulturtagen beschaeftigt
oder im Rahmen von Gastspielen oder auslaendischen Film- und Fernsehproduktionen
entsandt werden, wenn die Dauer der Taetigkeit drei Monate innerhalb von zwoelf
Monaten nicht uebersteigt,
3. Personen, die in Tagesdarbietungen bis zu 15 Tage im Jahr auftreten,
4. Berufssportlerinnen und Berufssportler oder Berufstrainerinnen und Berufstrainer,
deren Einsatz in deutschen Sportvereinen oder vergleichbaren am Wettkampfsport
teilnehmenden sportlichen Einrichtungen vorgesehen ist, wenn sie das 16. Lebensjahr
vollendet haben und der Verein oder die Einrichtung ein Bruttogehalt zahlt,
das mindestens 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze fuer die gesetzliche
Rentenversicherung betraegt und der fuer die Sportart zustaendige deutsche
Spitzenverband im Einvernehmen mit dem Deutschen Olympischen Sportbund die
sportliche Qualifikation als Berufssportlerin oder Berufssportler oder die
fachliche Eignung als Trainerin oder Trainer bestaetigt, oder
5. Fotomodelle, Werbetypen, Mannequins oder Dressmen, wenn der Arbeitgeber der
Bundesagentur fuer Arbeit die Beschaeftigungen vor deren Aufnahme angezeigt hat.
§ 8 Journalistinnen und Journalisten
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Beschaeftigte eines
Arbeitgebers mit Sitz im Ausland,
1. deren Taetigkeit vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannt ist,
oder
2. die unter Beibehaltung ihres gewoehnlichen Aufenthaltes im Ausland im Inland
journalistisch taetig werden, wenn die Dauer der Taetigkeit drei Monate innerhalb von
zwoelf Monaten nicht uebersteigt.
§ 9 Beschaeftigungen, die nicht in erster Linie dem Erwerb dienen
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
1. Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten oder auf einem Programm der
Europaeischen Gemeinschaft beruhenden Freiwilligendienstes beschaeftigt werden, oder
2. vorwiegend aus karitativen oder religioesen Gruenden Beschaeftigte.
§ 10 Ferienbeschaeftigungen
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Studierende sowie
Schuelerinnen und Schueler auslaendischer Hochschulen und Fachschulen zur Ausuebung einer
Ferienbeschaeftigung bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwoelf Monaten,
die von der Bundesagentur fuer Arbeit vermittelt worden ist.
§ 11 Kurzfristig entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die von
ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland fuer bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraumes
von zwoelf Monaten in das Inland entsandt werden, um
1. gewerblichen Zwecken dienende Maschinen, Anlagen und Programme der elektronischen
Datenverarbeitung, die bei dem Arbeitgeber bestellt worden sind, aufzustellen und
zu montieren, in ihre Bedienung einzuweisen, zu warten oder zu reparieren,
2. erworbene Maschinen, Anlagen und sonstige Sachen abzunehmen oder in ihre Bedienung
eingewiesen zu werden,
3. erworbene, gebrauchte Anlagen zum Zwecke des Wiederaufbaus im Sitzstaat des
Arbeitgebers zu demontieren,
-3-
4. unternehmenseigene Messestaende oder Messestaende fuer ein auslaendisches Unternehmen,
das im Sitzstaat des Arbeitgebers ansaessig ist, auf- und abzubauen und zu betreuen,
oder
5. im Rahmen von Exportlieferungs- und Lizenzvertraegen einen Betriebslehrgang zu
absolvieren.
In den Faellen der Nummern 1 und 3 setzt die Befreiung von der Zustimmung voraus, dass
der Arbeitgeber der Bundesagentur fuer Arbeit die Beschaeftigungen vor deren Aufnahme
angezeigt hat.
§ 12 Internationale Sportveranstaltungen
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen,
die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchfuehrung und Nachbereitung internationaler
Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden,
soweit die Bundesregierung Durchfuehrungsgarantien uebernommen hat, insbesondere
1. die Repraesentanten, Mitarbeiter und Beauftragten von Verbaenden oder Organisationen
einschliesslich Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten,
2. die Spieler und bezahltes Personal der teilnehmenden Mannschaften,
3. die Vertreter der offiziellen Verbandspartner und offizielle Lizenzpartner,
4. die Vertreter der Medien einschliesslich des technischen Personals, die Mitarbeiter
der Fernseh- und Medienpartner.
§ 13 Internationaler Strassen- und Schienenverkehr
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an das Fahrpersonal
eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland im grenzueberschreitenden Strassenverkehr, soweit
1. das Unternehmen diesen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europaeischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum hat und dem Arbeitgeber fuer seine drittstaatsangehoerigen Fahrer
eine Fahrerbescheinigung ausgestellt wurde nach der Verordnung (EWG) Nr. 881/92
des Rates vom 26. Maerz 1992 ueber den Zugang zum Gueterkraftverkehrsmarkt in der
Gemeinschaft fuer Befoerderung aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen
oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1), zuletzt geaendert durch die
Akte ueber die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik
Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien
und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europaeischen Union
begruendenden Vertraege - Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte - 8.
Verkehrspolitik - C. Strassenverkehr (ABl. EG Nr. L 236 S. 449), oder
2. das Unternehmen diesen Sitz ausserhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaates
der Europaeischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum hat und das Fahrzeug im Sitzstaat des Arbeitgebers
zugelassen ist, fuer einen Aufenthalt von hoechstens drei Monaten innerhalb von zwoelf
Monaten.
Satz 1 gilt im grenzueberschreitenden Linienverkehr mit Omnibussen ohne
Fahrerbescheinigung auch dann, wenn das Fahrzeug im Inland zugelassen ist.
(2) Im grenzueberschreitenden Schienenverkehr gelten die Bestimmungen des Absatzes 1
Satz 1 ohne Fahrerbescheinigung auch ungeachtet der Zulassung des Fahrzeuges.
§ 14 Schifffahrt und Luftverkehr
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
1. die Mitglieder der Besatzungen von Seeschiffen im internationalen Verkehr,
2. die nach dem Seelotsgesetz fuer den Seelotsendienst zugelassenen Personen,
-4-
3. das technische Personal auf Binnenschiffen und im grenzueberschreitenden Verkehr
das fuer die Gaestebetreuung erforderliche Bedienungs- und Servicepersonal auf
Personenfahrgastschiffen oder
4. die Besatzungen von Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Luftfahrzeugfuehrer,
Flugingenieure und Flugnavigatoren bei Unternehmen mit Sitz im Inland.
§ 15 Dienstleistungserbringung
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die von
einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem
Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum in dem Sitzstaat des
Unternehmens ordnungsgemaess beschaeftigt sind und zur Erbringung einer Dienstleistung
voruebergehend in das Bundesgebiet entsandt werden.
§ 16 Beschaeftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel
Taetigkeiten nach den §§ 2, 4 bis 13, die bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes
von zwoelf Monaten im Inland ausgeuebt werden, gelten nicht als Beschaeftigung im Sinne
des Aufenthaltsgesetzes. Gleiches gilt fuer Taetigkeiten von Personen, die nach den §§ 23
bis 30 der Aufenthaltsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.
Abschnitt 2
Zustimmungen zu Beschaeftigungen, die keine qualifizierte
Berufsausbildung voraussetzen
§ 17 Grundsatz
(1) Die Bundesagentur fuer Arbeit kann der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke
der Beschaeftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt (§ 18 Abs. 3
des Aufenthaltsgesetzes), nur nach den Vorschriften dieses Abschnitts gemaess § 39 des
Aufenthaltsgesetzes zustimmen.
(2) Soweit nach Absatz 1 eine Zustimmung zur Aufnahme einer Beschaeftigung erteilt
worden ist, fuer die in diesem Abschnitt eine zeitliche Begrenzung bestimmt ist, kann
der Aufnahme einer zeitlich begrenzten Beschaeftigung nach einer anderen Bestimmung
dieses Abschnittes vorbehaltlich besonderer Regelungen erst im folgenden Kalenderjahr
zugestimmt werden.
§ 18 Saisonbeschaeftigungen
Die Zustimmung kann zu einem Aufenthaltstitel zur Ausuebung einer Beschaeftigung in
der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststaettengewerbe, in der Obst- und
Gemueseverarbeitung sowie in Saegewerken von mindestens 30 Stunden woechentlich bei
durchschnittlich mindestens sechs Stunden arbeitstaeglich bis zu insgesamt sechs
Monaten im Kalenderjahr erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer
Absprache der Bundesagentur fuer Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes
ueber das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind. Der Zeitraum fuer die
Beschaeftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Satz 1 ist fuer einen Betrieb
auf acht Monate im Kalenderjahr begrenzt. Satz 2 gilt nicht fuer Betriebe des Obst-,
Gemuese-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus.
§ 19 Schaustellergehilfen
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausuebung einer Beschaeftigung im
Schaustellergewerbe kann bis zu insgesamt neun Monaten im Kalenderjahr erteilt werden,
wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur fuer Arbeit
mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes ueber das Verfahren und die Auswahl
vermittelt worden sind.
§ 20 Au-pair-Beschaeftigung
-5-
Die Zustimmung kann zu einem Aufenthaltstitel fuer Personen mit Grundkenntnissen der
deutschen Sprache erteilt werden, die unter 25 Jahre alt sind und in einer Familie,
in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, bis zu einem Jahr als Au pair
beschaeftigt werden.
§ 21 Haushaltshilfen
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausuebung einer versicherungspflichtigen
Vollzeitbeschaeftigung bis zu drei Jahren fuer hauswirtschaftliche Arbeiten in Haushalten
mit Pflegebeduerftigen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch kann erteilt werden,
wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur fuer Arbeit
mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes ueber das Verfahren und die Auswahl
vermittelt worden sind. Innerhalb des Zulassungszeitraumes von drei Jahren kann die
Zustimmung zum Wechsel des Arbeitgebers erteilt werden. Fuer eine erneute Beschaeftigung
nach der Ausreise darf die Zustimmung nach Satz 1 nur erteilt werden, wenn sich die
betreffende Person nach der Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat,
wie sie zuvor im Inland beschaeftigt war.
§ 22 Hausangestellte von Entsandten
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausuebung einer Beschaeftigung als
Hausangestellte bei Personen, die fuer einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren fuer ihren
Arbeitgeber oder im Auftrag eines Unternehmens mit Sitz im Ausland im Inland taetig
werden (Entsandte), kann fuer diesen Zeitraum erteilt werden, wenn die Entsandten vor
ihrer Einreise die Hausangestellten seit mindestens einem Jahr in ihrem Haushalt zur
Betreuung eines Kindes unter 16 Jahren oder eines pflegebeduerftigen Haushaltsmitgliedes
beschaeftigt haben. Die Zustimmung kann hoechstens um drei Jahre verlaengert werden.
§ 23 Kultur und Unterhaltung
Die Zustimmung kann zu einem Aufenthaltstitel bei Personen erteilt werden, die
1. eine kuenstlerische oder artistische Beschaeftigung oder Beschaeftigung als
Hilfspersonal, das fuer die Darbietung erforderlich ist, ausueben,
2. zu einer laenger als drei Monate dauernden Beschaeftigung im Rahmen von Gastspielen
oder auslaendischen Film- oder Fernsehproduktionen entsandt werden.
§ 24 Praktische Taetigkeiten als Voraussetzung fuer die Anerkennung
auslaendischer Abschluesse
Ist fuer eine qualifizierte Beschaeftigung, zu der eine Zustimmung erteilt werden soll,
die inlaendische Anerkennung eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses notwendig
und setzt diese Anerkennung eine befristete praktische Taetigkeit in Deutschland voraus,
kann dem Aufenthaltstitel fuer die Ausuebung dieser befristeten Taetigkeit zugestimmt
werden.
Abschnitt 3
Zustimmungen zu Beschaeftigungen, die eine qualifizierte
Berufsausbildung voraussetzen
§ 25 Grundsatz
Die Bundesagentur fuer Arbeit kann der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der
Beschaeftigung, die eine mindestens dreijaehrige Berufsausbildung voraussetzt (§ 18 Abs.
4 des Aufenthaltsgesetzes) und nicht nach Abschnitt 1 zustimmungsfrei ist, nach den
Vorschriften dieses Abschnitts gemaess § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmen.
§ 26 Zeitlich begrenzte Zulassungen von Sprachlehrern und
Spezialitaetenkoechen
-6-
(1) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausuebung einer Beschaeftigung kann
Lehrkraeften zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter Aufsicht der
jeweils zustaendigen berufskonsularischen Vertretung bis zu einer Geltungsdauer von fuenf
Jahren erteilt werden.
(2) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann Spezialitaetenkoechen fuer die
Beschaeftigung in Spezialitaetenrestaurants bis zu einer Geltungsdauer von vier Jahren
erteilt werden.
(3) Eine erneute Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausuebung einer Beschaeftigung
nach diesem Abschnitt darf den in den Absaetzen 1 und 2 genannten Auslaendern nicht vor
Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des frueheren Aufenthaltstitels und der Ausreise
erteilt werden.
§ 27 Fachkraefte
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann zur Ausuebung einer der beruflichen
Qualifikation entsprechenden Beschaeftigung erteilt werden
1. Fachkraeften mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss
vergleichbaren auslaendischen Hochschulabschluss,
2. Fachkraeften mit einer einem anerkannten auslaendischen Hochschulabschluss
vergleichbaren Qualifikation mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und
Kommunikationstechnologie,
3. Fachkraeften mit einem inlaendischen Hochschulabschluss und
4. Absolventen deutscher Auslandsschulen mit einem anerkannten oder einem deutschen
Hochschulabschluss vergleichbaren auslaendischen Hochschulabschluss oder einer im
Inland erworbenen qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten
oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.
Die Zustimmung wird in den Faellen der Nummern 3 und 4 ohne Vorrangpruefung nach § 39
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt.
§ 28 Leitende Angestellte und Spezialisten
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausuebung einer Beschaeftigung kann ohne
Vorrangpruefung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden
1. leitenden Angestellten und anderen Personen, die zur Ausuebung ihrer Beschaeftigung
ueber besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfuegen
(Spezialisten) eines im Inland ansaessigen Unternehmens fuer eine qualifizierte
Beschaeftigung in diesem Unternehmen, oder
2. leitenden Angestellten fuer eine Beschaeftigung in einem auf der Grundlage
zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegruendeten deutsch-auslaendischen
Gemeinschaftsunternehmen.
§ 29 Sozialarbeit
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausuebung einer Beschaeftigung kann
Fachkraeften erteilt werden, die von einem deutschen Traeger in der Sozialarbeit fuer
auslaendische Arbeitnehmer und ihre Familien beschaeftigt werden und ueber ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache verfuegen.
§ 30 Pflegekraefte
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausuebung einer Beschaeftigung als
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger oder
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
sowie Altenpflegerin oder Altenpfleger mit einem bezogen auf einschlaegige deutsche
berufsrechtliche Anforderungen gleichwertigen Ausbildungsstand und ausreichenden
deutschen Sprachkenntnissen kann erteilt werden, sofern die betreffenden Personen von
der Bundesagentur fuer Arbeit auf Grund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des
-7-
Herkunftslandes ueber das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden
sind.
§ 31 Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann ohne Vorrangpruefung nach § 39 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden zur Ausuebung einer Beschaeftigung
von bis zu drei Jahren
1. als qualifizierte Fachkraft, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung
oder eine vergleichbare Qualifikation besitzt, im Rahmen des Personalaustausches
innerhalb eines international taetigen Unternehmens oder Konzerns,
2. fuer im Ausland beschaeftigte Fachkraefte eines international taetigen Konzerns oder
Unternehmens im inlaendischen Konzern- oder Unternehmensteil, wenn die Taetigkeit zur
Vorbereitung von Auslandsprojekten unabdingbar erforderlich ist, der Arbeitnehmer
bei der Durchfuehrung des Projektes im Ausland taetig wird und ueber eine mit
deutschen Facharbeitern vergleichbare Qualifikation und darueber hinaus ueber
besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfuegt.
In den Faellen des Satzes 1 Nr. 2 kann die Zustimmung zum Aufenthaltstitel auch fuer
Fachkraefte des Auftraggebers des Auslandsprojektes erteilt werden, wenn die Fachkraefte
im Zusammenhang mit den vorbereitenden Arbeiten voruebergehend vom Auftragnehmer
beschaeftigt werden, der Auftrag eine entsprechende Verpflichtung fuer den Auftragnehmer
enthaelt und die Beschaeftigung fuer die spaetere Taetigkeit im Rahmen des fertiggestellten
Projektes notwendig ist. Satz 2 findet auch Anwendung, wenn der Auftragnehmer keine
Zweigstelle oder Betriebe im Ausland hat.
Abschnitt 4
Zustimmungen zu weiteren Beschaeftigungen
§ 32 Grundsatz
(1) Die Bundesagentur fuer Arbeit kann abweichend von den Regelungen in den Abschnitten
2 und 3 der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschaeftigung, die keine
(§ 18 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine mindestens dreijaehrige Berufsausbildung
(§ 18 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) voraussetzt, nur nach den Vorschriften dieses
Abschnitts gemaess § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmen.
(2) Soweit eine Zustimmung nach Absatz 1 zur Aufnahme einer befristen Beschaeftigung
nach den §§ 33, 35 oder 36 dieser Verordnung erteilt worden ist, kann der Aufnahme
einer zeitlich befristeten Beschaeftigung nach einer anderen Bestimmung der Abschnitte
2 bis 5 vorbehaltlich besonderer Regelungen erst in dem Kalenderjahr zugestimmt werden,
das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die befristete Beschaeftigung nach §§ 33, 35 oder
36 endete.
§ 33 Deutsche Volkszugehoerige
Die Zustimmung kann zu einem Aufenthaltstitel zur Ausuebung einer voruebergehenden
Beschaeftigung von deutschen Volkszugehoerigen erteilt werden, die einen Aufnahmebescheid
nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen.
§ 34 Beschaeftigungen bestimmter Staatsangehoeriger
Staatsangehoerigen von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland,
San Marino sowie den Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustimmung zu einem
Aufenthaltstitel zur Ausuebung einer Beschaeftigung erteilt werden.
§ 35 Fertighausmontage
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausuebung einer Beschaeftigung kann ohne
Vorrangpruefung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Personen erteilt
werden, die von einem Fertighaushersteller mit Sitz im Ausland fuer bis zu insgesamt
-8-
neun Monate im Kalenderjahr in das Inland entsandt werden, um bestellte, von ihrem
Arbeitgeber im Ausland hergestellte Fertig- und Ausbauhaeuser sowie Fertig- und
Ausbauhallen aufzustellen und zu montieren. Satz 1 gilt auch fuer die im Zusammenhang
mit der Montage notwendigen Installationsarbeiten.
§ 36 Laengerfristig entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausuebung einer Beschaeftigung kann ohne
Vorrangpruefung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Personen erteilt
werden, die von ihren Arbeitgebern mit Sitz im Ausland laenger als drei Monate in das
Inland entsandt werden, um
1. gewerblichen Zwecken dienende Maschinen, Anlagen und Programme der elektronischen
Datenverarbeitung, die bei dem Arbeitgeber bestellt worden sind, aufzustellen und
zu montieren, in ihre Bedienung einzuweisen, zu warten oder zu reparieren,
2. erworbene, gebrauchte Anlagen zum Zwecke des Wiederaufbaus im Sitzstaat des
Arbeitgebers zu demontieren.
Die Zustimmung ist auf die vorgesehene Beschaeftigungsdauer zu befristen, die Frist darf
drei Jahre nicht uebersteigen.
§ 37 Grenzgaengerbeschaeftigung
Die Zustimmung kann zu einer Grenzgaengerkarte nach § 12 Abs. 1 der
Aufenthaltsverordnung zur Ausuebung einer Beschaeftigung erteilt werden.
Abschnitt 5
Zustimmungen zu Beschaeftigungen auf der Grundlage
zwischenstaatlicher Vereinbarungen
§ 38 Grundsatz
Besteht eine zwischenstaatliche Vereinbarung, die die Ausuebung einer Beschaeftigung
regelt, bestimmt sich die Erteilung der Zustimmung gemaess § 39 des Aufenthaltsgesetzes
nach dieser Vereinbarung. Im Uebrigen finden die §§ 39 bis 41 Anwendung.
§ 39 Werkvertraege
(1) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausuebung einer Beschaeftigung auf
der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung fuer die Beschaeftigung im Rahmen
von Werkvertraegen bei demselben Arbeitgeber kann fuer laengstens zwei Jahre erteilt
werden. Steht von vornherein fest, dass die Ausfuehrung des Werkvertrags laenger als
zwei Jahre dauert, kann die Zustimmung bis zur Hoechstdauer von drei Jahren erteilt
werden. Verlaesst der Beschaeftigte das Inland und ist sein Aufenthaltstitel erloschen,
so darf eine neue Zustimmung nur erteilt werden, wenn der Zeitraum zwischen Ausreise
und erneuter Einreise als Beschaeftigter im Rahmen von Werkvertraegen nicht kuerzer ist
als die Gesamtgeltungsdauer der frueheren Aufenthaltstitel. Der Zeitraum nach Satz 3, in
dem eine Zustimmung nicht erteilt werden darf, betraegt hoechstens zwei Jahre; er betraegt
hoechstens drei Monate, wenn die betreffende Person vor der Ausreise nicht laenger als
neun Monate im Inland beschaeftigt war.
(2) Auslaendern, die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, das auf der Grundlage
einer zwischenstaatlichen Vereinbarung ueber Werkvertragsarbeitnehmer taetig ist,
voruebergehend in das Inland als leitende Mitarbeiter oder als Verwaltungspersonal
mit betriebsspezifischen Kenntnissen fuer eine Beschaeftigung bei der Niederlassung
oder einer Zweigstelle des Unternehmens oder zur Durchfuehrung von Revisionen entsandt
werden, kann die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausuebung der Beschaeftigung in
dem fuer die Werkvertragstaetigkeit erforderlichen Umfang fuer bis zu insgesamt vier Jahre
erteilt werden. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales kann die Erteilung der Zustimmung
durch die Bundesagentur fuer Arbeit an Beschaeftigte der Bauwirtschaft im Rahmen von
-9-
Werkvertraegen im Verhaeltnis zu den beschaeftigten gewerblichen Personen des im Inland
ansaessigen Unternehmens zahlenmaessig beschraenken. Dabei ist darauf zu achten, dass auch
kleine und mittelstaendische im Inland ansaessige Unternehmen angemessen beruecksichtigt
werden.
§ 40 Gastarbeitnehmerinnen und Gastarbeitnehmer
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausuebung einer Beschaeftigung von bis
zu 18 Monaten kann erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf der Grundlage
einer zwischenstaatlichen Vereinbarung ueber die Beschaeftigung von Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern zur beruflichen und sprachlichen Fortbildung (Gastarbeitnehmer-
Vereinbarung) mit dem Staat, dessen Staatsangehoerigkeit sie besitzen, beschaeftigt
werden.
§ 41 Sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausuebung einer
Beschaeftigung, soweit dies in zwischenstaatlichen Vertraegen bestimmt ist.
(2) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann erteilt werden, wenn eine
zwischenstaatliche Vereinbarung dies bestimmt (§ 18 Abs. 3 und 4 und § 39 Abs. 1 Satz 2
des Aufenthaltsgesetzes).
(3) Fuer zwischenstaatliche Vereinbarungen, in denen bestimmt ist, dass jemand fuer
eine Beschaeftigung keiner Arbeitsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis bedarf, gilt
Absatz 1, bei Vereinbarungen, in denen bestimmt ist, dass eine Arbeitsgenehmigung oder
Arbeitserlaubnis erteilt werden kann, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Fuer Fach- oder Weltausstellungen, die nach dem Pariser Uebereinkommen ueber
Internationale Ausstellungen vom 22. November 1928 (BGBl. 1974 II S. 276) registriert
sind, kann fuer Angehoerige der ausstellenden Staaten die Zustimmung zu einem
Aufenthaltstitel zur Ausuebung einer Beschaeftigung erteilt werden, wenn sie fuer den
ausstellenden Staat zur Vorbereitung, Durchfuehrung oder Beendigung des nationalen
Ausstellungsbeitrages taetig werden.
Abschnitt 6
Arbeitsvermittlung und Anwerbung aus dem Ausland
§ 42 Vermittlung
Die Arbeitsvermittlung von Auslaendern aus dem Ausland und die Anwerbung im Ausland
ausserhalb der Europaeischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum fuer eine Beschaeftigung im Inland darf
fuer eine Beschaeftigung nach den §§ 10, 18, 19, 21, 30 und 40 nur von der Bundesagentur
fuer Arbeit durchgefuehrt werden.
Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten
§ 43 Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig im Sinne des § 404 Abs. 2 Nr. 9 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 42 eine dort genannte
Arbeitsvermittlung oder Anwerbung durchfuehrt.
Abschnitt 8
Schlussvorschriften
- 10 -
§ 44 Verfahren
Die §§ 6, 7, 9 und 12 bis 15 der Beschaeftigungsverfahrensverordnung gelten fuer
die Zulassung oder nach einer Zulassung aus dem Ausland entsprechend, soweit diese
Verordnung nichts anderes regelt.
§ 45 Befristungen
(1) Bei Beschaeftigungen, fuer die nach dieser Verordnung oder einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung eine zeitliche Begrenzung bestimmt ist, darf die Zustimmung laengstens fuer
die vorgesehene Dauer der Beschaeftigung erteilt werden.
(2) Bei Beschaeftigungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung nach § 17 des
Aufenthaltsgesetzes ist die Zustimmung bei der Ausbildung fuer die nach der
Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer und bei der Weiterbildung fuer die
Dauer zu erteilen, die nachweislich eines von der Bundesagentur fuer Arbeit geprueften
Weiterbildungsplanes zur Erreichung des Weiterbildungszieles erforderlich ist.
§ 46 Uebergangsregelungen
(1) Die einem Auslaender vor dem 1. Januar 2005 gegebene Zusicherung der Erteilung einer
Arbeitsgenehmigung gilt als Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels fort.
(2) Die einer IT-Fachkraft nach § 6 Abs. 2 der Verordnung ueber die Arbeitsgenehmigung
fuer hoch qualifizierte Fachkraefte der Informations- und Kommunikationstechnologie
erteilte befristete Arbeitserlaubnis gilt als unbefristete Zustimmung zum
Aufenthaltstitel zur Ausuebung einer Beschaeftigung fort.
(3) Eine bis zum 31. Dezember 2004 arbeitsgenehmigungsfrei aufgenommene Beschaeftigung
gilt ab dem 1. Januar 2005 als zustimmungsfrei.
(4) Die Regelung des § 7 Nr. 4 gilt auch fuer Berufssportlerinnen und Berufssportler bei
der Verlaengerung ihres Aufenthaltstitels, wenn sie ein am 7. Februar 2002 bestehendes
Vertragsverhaeltnis unter den bis dahin geltenden aufenthaltsrechtlichen Regelungen bei
demselben Arbeitgeber fortsetzen.
§ 47 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. § 26 Abs. 1 tritt am 31. Dezember
2009 ausser Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
- 11 -