Verordnung zur Durchfuehrung des § 30
Abs. 3 bis 12 und des § 40a Abs. 1
bis 5 des Bundesversorgungsgesetzes
(Berufsschadensausgleichsverordnung -
BSchAV)
BSchAV

vom  18.01.1977



"Berufsschadensausgleichsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni
1984 (BGBl. I S. 861), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2904) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 29. 6.1984 I 861,
           zuletzt geaendert durch Art. 17 G v. 13.12.2007 I 2904

Fussnote

Textnachweis ab: 1. 1.1976

IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 16.1.1991 I 136 mWv 1.7.1990, in dem in Art. 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet mWv 1.1.1991
Die V ist in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anlage I Kap.
VIII Sachg. K Abschn. III Nr. 11 EinigVtr iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1069 ab 1.
Januar 1991 anzuwenden.

Erster Abschnitt
Berufsschadensausgleich

§ 1 Anwendungsbereich
Die Regelungen dieses Abschnitts gelten fuer die Feststellung des Einkommensverlustes
nach § 30 Abs. 4 Satz 1 sowie fuer die Feststellung des Berufsschadensausgleichs nach §
30 Abs. 6 und 12 des Bundesversorgungsgesetzes.

§ 2 Vergleichseinkommen
(1) Das Durchschnittseinkommen nach § 30 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes wird
ermittelt, wenn der Beschaedigte
1. unselbstaendig in der privaten Wirtschaft taetig waere, nach § 3,
2. im oeffentlichen Dienst taetig waere, nach § 4,
3. selbstaendig taetig waere, nach § 5.
Ist die Schaedigung vor Abschluss der Schulausbildung oder vor Beginn der
Berufsausbildung eingetreten, wird das Durchschnittseinkommen nach § 7 ermittelt.

(2) Haette der Beschaedigte ohne die Schaedigung
1. neben dem Hauptberuf eine oder mehrere nebenberufliche Taetigkeiten ausgeuebt oder
   einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des § 30 Abs. 12 des Bundesversorgungsgesetzes
   gefuehrt oder
2. mehrere berufliche Taetigkeiten, bei denen jede den gleichen Zeitaufwand an
   Arbeitskraft erfordert, ausgeuebt oder in diesem Umfang sowohl berufliche
                                               -1-
      
                                                                              

   Taetigkeiten ausgeuebt als auch einen gemeinsamen Haushalt gefuehrt, wobei diese
   Taetigkeiten zusammen die volle Arbeitskraft erforderten, oder
3. berufliche Taetigkeiten allein oder zusammen mit der Fuehrung eines gemeinsamen
   Haushalts ausgeuebt, ohne dass diese Taetigkeiten insgesamt die volle Arbeitskraft
   erforderten,
so ist ihm in den Faellen der Nummer 1 die Berufsgruppe des Hauptberufes, in den Faellen
der Nummer 2 die Berufsgruppe mit dem fuer die ausgeuebten Taetigkeiten massgebenden
hoechsten Vergleichseinkommen zuzuordnen. In den Faellen der Nummer 3 ist ein dem
Einsatz an Arbeitskraft fuer die berufliche Taetigkeit entsprechender Teil des
Vergleichseinkommens massgebend; trifft eine berufliche Taetigkeit mit der Fuehrung
eines gemeinsamen Haushalts zusammen, so sind jeweils der sich aus der beruflichen
Taetigkeit und der sich aus den Mehraufwendungen fuer die Fuehrung eines gemeinsamen
Haushalts errechnende Berufsschadensausgleich festzustellen. Die Summe beider Betraege,
hoechstens jedoch der sich bei Zugrundelegung des vollen Vergleichseinkommens fuer
die berufliche Taetigkeit errechnende Berufsschadensausgleich ist der zustehende
Berufsschadensausgleich.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten auch, wenn der Beschaedigte die nach diesen Vorschriften
in Betracht kommende Taetigkeit ausuebt. Ein durch die Schaedigung verhinderter Aufstieg
im Beruf ist zu beruecksichtigen.

§ 3 Durchschnittseinkommen aus unselbstaendiger Taetigkeit in der privaten
Wirtschaft
(1) Durchschnittseinkommen ist der durchschnittliche Bruttoverdienst, der auf Grund
des Gesetzes ueber die Lohnstatistik in der jeweils geltenden Fassung, vom Statistischen
Bundesamt fuer das Bundesgebiet laufend ermittelt wird. Massgebend sind
1. bei Arbeitern im Produzierenden Gewerbe der in Betracht kommende Wirtschaftsbereich
   entsprechend der Systematik, die den statistischen Erhebungen zugrunde liegt, und
   die Leistungsgruppe 1, 2 oder 3,
2. bei Arbeitern im Handwerk der in Betracht kommende Handwerkszweig und die jeweils
   zutreffende Arbeitergruppe oder, sofern die Verdienste des in Betracht kommenden
   Handwerkszweigs statistisch mit den Verdiensten im Produzierenden Gewerbe erfasst
   werden, die nach Nummer 1 fuer Arbeiter im Produzierenden Gewerbe geltenden
   Merkmale,
3. bei Arbeitern in der Landwirtschaft die jeweils zutreffende Arbeitergruppe,
4. bei Angestellten im Produzierenden Gewerbe, im Handel, im Bereich Instandhaltung
   und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsguetern und im Kredit- und
   Versicherungsgewerbe der in Betracht kommende Wirtschaftsbereich entsprechend der
   Systematik, die den statistischen Erhebungen zugrunde liegt, die Beschaeftigungsart
   als kaufmaennischer oder technischer Angestellter und die Leistungsgruppe II, III,
   IV oder V.
Als Wirtschaftsbereich im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 4 gilt die jeweils ausgewiesene
und zur amtlichen Bekanntmachung vorgesehene kleinste Gliederungseinheit nach
der Systematik, die den statistischen Erhebungen zugrunde liegt. Als Systematik,
die den statistischen Erhebungen zugrunde liegt, ist bis zum 30. Juni 1998 die
vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Systematik der Wirtschaftszweige mit
Erlaeuterungen – Ausgabe 1979 – (WZ 79), ab dem 1. Juli 1998 die Klassifikation der
Wirtschaftszweige – Ausgabe 1993 – (WZ 93) anzuwenden. Laesst sich die Beschaeftigungsart
im Sinne des Satzes 2 Nr. 4 nicht bestimmen, so sind die Durchschnittsverdienste der
kaufmaennischen und technischen Angestellten zusammen massgebend. Fuer die Eingruppierung
in eine Arbeiter- oder Leistungsgruppe sind die Gliederungsmerkmale massgebend, die das
Statistische Bundesamt der Ermittlung der erfassten durchschnittlichen Bruttoverdienste
zugrunde gelegt hat.

(1a) Vor dem 30. Juni 1998 nach der WZ 79 erfolgte Zuordnungen sind nach der Systematik
der WZ 93 umzustellen. Ist eine eindeutige Zuordnung nicht moeglich, ist der Industrie-
oder Wirtschaftsbereich nach der WZ 93 dem Bereich zuzuordnen, fuer den das Statistische
Bundesamt fuer das Jahr 1996 bei maennlichen Arbeitern der Leistungsgruppe 1 das hoehere
Durchschnittseinkommen ermittelt hat.
                                            -2-
      
                                                                              

(2) Werden fuer einen Wirtschaftsbereich Bruttoverdienste der Arbeitnehmer durch das
Statistische Bundesamt amtlich nicht bekannt gemacht, gelten als Durchschnittseinkommen
die Durchschnittsverdienste der Wirtschaftsbereiche, deren Angehoerige eine aehnliche
Taetigkeit ausueben und einen aehnlichen Ausbildungsgang aufweisen. Ist ein solcher
Wirtschaftsbereich nicht vorhanden, gelten als Durchschnittseinkommen
1. bei Arbeitern die Durchschnittverdienste im Bereich "Produzierendes Gewerbe" und
2. bei kaufmaennischen oder technischen Angestellten die Durchschnittsverdienste
   im Bereich "Produzierendes Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von
   Kraftfahrzeugen und Gebrauchsguetern; Kredit- und Versicherungsgewerbe".
Satz 2 Nr. 2 gilt auch bei Angestellten, deren Beschaeftigungsart im Sinne des Absatzes
1 Satz 2 Nr. 4 nicht bestimmbar ist. Absatz 1 Satz 6 findet Anwendung.

(3) Laesst sich nicht feststellen, in welchem Wirtschaftsbereich Beschaedigte ohne die
Schaedigung taetig waeren gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Bei kaufmaennischen und technischen Angestellten, die einen beruflichen Werdegang
nachweisen, nach dem sie wahrscheinlich eine leitende Stellung mit Aufsichts- und
Dispositionsbefugnis erreicht haetten, und deren Taetigkeit mit einer Eingruppierung in
die Leistungsgruppe II (Absatz 1 Satz 2 Nr. 4) nicht ausreichend bewertet wird, gilt
als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 zuzueglich des
Familienzuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V).

(5) Abweichend von den Absaetzen 1 bis 4 gilt bei unselbstaendig Taetigen mit
abgeschlossener Hochschulausbildung das in § 4 Abs. 1 fuer Beamte des hoeheren Dienstes
bestimmte Durchschnittseinkommen, es sei denn, dass diese unselbstaendig Taetigen eine
der Hochschulausbildung entsprechende Taetigkeit auch ohne die Schaedigung nicht ausgeuebt
haetten. Als Hochschulausbildung gilt nur die Ausbildung an einer Hochschule, deren
Abschluss eine Voraussetzung fuer die Einstellung in den hoeheren Dienst im Sinne des
Beamtenrechts ist.

§ 4 Durchschnittseinkommen im oeffentlichen Dienst
(1) Durchschnittseinkommen ist bei Beamten das Grundgehalt der folgenden
Besoldungsgruppe und Stufe des Bundesbesoldungsgesetzes:

                                                           Besoldungs-               Stufe
                                                              gruppe
1.   einfacher Dienst
     bis zur Vollendung
     des 25. Lebensjahres                                       A 3                   2,
     bis zur Vollendung
     des 50. Lebensjahres                                       A 4                   7,
     vom vollendeten
     50. Lebensjahr an                                          A 5                   8,
2.   mittlerer Dienst
     bis zur Vollendung
     des 30. Lebensjahres                                       A 6                   3,
     bis zur Vollendung
     des 46. Lebensjahres                                       A 7                   8,
     bis zur Vollendung
     des 54. Lebensjahres                                       A 8                  11,
     vom vollendeten
     54. Lebensjahr an                                          A 9                   11,
3.   gehobener Dienst
     bis zur Vollendung
     des 30. Lebensjahres                                       A 9                    4,
     bis zur Vollendung
     des 40. Lebensjahres                                      A 10                    7,
     bis zur Vollendung
     des 52. Lebensjahres                                      A 11                   10,
     vom vollendeten
     52. Lebensjahr an                                         A 12                   12,
                                            -3-
        
                                                                                

                                                             Besoldungs-               Stufe
                                                                gruppe
4.     hoeherer Dienst
       bis zur Vollendung
       des 37. Lebensjahres                                      A 13                    5,
       bis zur Vollendung
       des 47. Lebensjahres                                      A 14                    9,
       vom vollendeten
       47. Lebensjahr an                                         A 15                   12.

Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag;
Amtszulagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts nicht zu beruecksichtigen.
Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27
Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes)
zu erhoehen.

(2) Durchschnittseinkommen ist abweichend von Absatz 1 bei Richtern und Staatsanwaelten
das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Lebensaltersstufe des
Bundesbesoldungsgesetzes:

                                                                Besoldungs-            Stufe
                                                                   gruppe
bis   zur Vollendung des
50.   Lebensjahres                                                   R 1                 8,
vom   vollendeten
50.   Lebensjahr an                                                  R 2                12.

Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) zu erhoehen.

(3) Durchschnittseinkommen ist bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit das Grundgehalt
der folgenden Besoldungsgruppe und Stufe des Bundesbesoldungsgesetzes:

                                                             Besoldungs-               Stufe
                                                                gruppe
1.     Unteroffiziere
       bis zur Vollendung
       des 27. Lebensjahres                                      A   6                  2,
       bis zur Vollendung
       des 37. Lebensjahres                                      A   7                   6,
       bis zur Vollendung
       des 48. Lebensjahres                                      A   8                   9,
       vom vollendeten
       48. Lebensjahr an                                         A   9                  11,
2.     Offiziere des
       militaerfachlichen Dienstes
       bis zur Vollendung
       des 35. Lebensjahres                                      A   9                   5,
       bis zur Vollendung
       des 48. Lebensjahres                                      A 10                    9,
       vom vollendeten
       48. Lebensjahr an                                         A 11                   12,
3.     Offiziere
       bis zur Vollendung
       des 27. Lebensjahres                                      A   9                   2,
       bis zur Vollendung
       des 30. Lebensjahres                                      A 10                    5,
       bis zur Vollendung
       des 34. Lebensjahres                                      A 11                    6,
       bis zur Vollendung
       des 44. Lebensjahres                                      A 13                    8,
       bis zur Vollendung

                                              -4-
      
                                                                              

                                                           Besoldungs-                 Stufe
                                                              gruppe
     des 47. Lebensjahres                                      A 14                     10,
     vom vollendeten
     47. Lebensjahr an                                         A 15                     12;
     die Besoldungsgruppen A 13 und hoeher
     gelten nur fuer
     Berufsoffiziere,
4.   Sanitaetsoffiziere
     bis zur Vollendung
     des 30. Lebensjahres                                      A 13                      5,
     bis zur Vollendung
     des 42. Lebensjahres                                      A 14                      8,
     vom vollendeten
     42. Lebensjahr an                                         A 15                     12.

Grundgehalt ist der in Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag;
Amtszulagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts nicht zu beruecksichtigen.
Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27
Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes)
zu erhoehen.

(4) Durchschnittseinkommen ist abweichend von Absatz 1 bei Lehrern an Grund-,
Haupt-, Sonder- und Realschulen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 des
Bundesbesoldungsgesetzes zuzueglich des Familienzuschlags nach Stufe 1 (Anlage V).
Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag.

(5) Durchschnittseinkommen ist bei Arbeitnehmern mit Taetigkeitsmerkmalen der
Entgeltgruppen
                                                                 der Betrag
                                                                der jeweils
                                                              hoechsten Stufe
                                                             in Entgeltgruppe
1, 2, 3 und 4                                                         3,
5, 6, 7 und 8                                                         6,
9, 10, 11 und 12                                                     10,
13, 14 und 15                                                         14

der jeweils fuer Arbeitnehmer des Bundes geltenden Tarifregelung.

(6) Oeffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift ist die hauptberufliche Taetigkeit im
Dienste
1. des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands oder
2. einer anderen oeffentlich-rechtlichen Koerperschaft, Anstalt, Stiftung,
   Religionsgemeinschaft oder eines Verbandes solcher Einrichtungen, wenn sich die
   Besoldung oder das Entgelt nach den Grundsaetzen des Besoldungs- oder Tarifrechts
   des Bundes oder eines Landes richtet.

§ 5 Durchschnittseinkommen aus selbstaendiger Taetigkeit
(1) Durchschnittseinkommen ist bei selbstaendig Taetigen
                                                                        das Endgrundgehalt
                                                                       der Besoldungsgruppe
ohne abgeschlossene Berufsausbildung                                            A 5
mit abgeschlossener Berufsausbildung                                            A 7
mit abgelegter Meisterpruefung                                                   A 9
mit abgeschlossener Mittelschulausbildung oder gleichwertiger
oder hoeherer Schulausbildung
ohne abgeschlossene Berufsausbildung                                             A 9
mit abgeschlossener Berufsausbildung                                            A 11
mit abgeschlossener Hochschulausbildung

                                            -5-
      
                                                                              

                                                                        das Endgrundgehalt
                                                                       der Besoldungsgruppe
bis zur Vollendung des 47. Lebensjahrs                                         A 14
vom vollendeten 47. Lebensjahr an                                              A 15

des Bundesbesoldungsgesetzes. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag
nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) zu erhoehen.

(2) Eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine abgelegte Meisterpruefung oder eine
abgeschlossene Hochschulausbildung ist nur zu beruecksichtigen, wenn sie die Grundlage
fuer den Beruf bildet, auf dessen Ausuebung sich die Schaedigung nachteilig auswirkt,
oder wenn sie das wirtschaftliche Ergebnis in diesem Beruf erheblich foerdert. Einer
Mittelschulausbildung ist eine andere Schulausbildung nur dann gleichwertig, wenn
Abschlusszeugnisse dieses Bildungsgangs allgemein und ohne zusaetzliche Bedingungen
mindestens fuer das Berufsziel in einem Beruf, der die Grundlage fuer die selbstaendige
Taetigkeit bildet, wie Abschlusszeugnisse von Mittelschulen gewertet werden. § 3 Abs. 5
Satz 2 gilt.

(3) Dem Abschluss einer Berufsausbildung (Absatz 1) steht
1. eine zehnjaehrige Taetigkeit oder
2. eine fuenfjaehrige selbstaendige Taetigkeit
in dem Beruf gleich, auf dessen Ausuebung sich die Schaedigung nachteilig auswirkt, es
sei denn, dass diese Taetigkeit nicht geeignet war, das wirtschaftliche Ergebnis der
selbstaendigen Taetigkeit erheblich ueber das ohne Berufsausbildung erreichbare Mass zu
foerdern.

§ 6 Ermittlung des Durchschnittseinkommens in besonderen Faellen
(1) Hatte der Beschaedigte nachweislich in dem vor Eintritt der Schaedigung oder vor
Auswirkung der Folgen der Schaedigung ausgeuebten Beruf eine Stellung erreicht, die durch
die Vorschriften des § 3 und des § 4 Abs. 5 und 6 nicht ausreichend beruecksichtigt
wird, ist als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt einer dieser Stellung
angemessenen Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A zuzueglich des Familienzuschlags
nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) zugrunde zu legen. Zur Ermittlung
der angemessenen Besoldungsgruppe sind die vor der Schaedigung oder vor der Auswirkung
der Folgen der Schaedigung auf den Beruf erzielten Einkuenfte aus nichtselbstaendiger
Arbeit abzueglich 10 vom Hundert den Dienstbezuegen gegenueberzustellen, die ein
verheirateter, kinderloser Reichs- oder Bundesbeamter in einem Ort der Ortsklasse
A - sofern noch Ortsklasseneinteilung bestand - als Endgehalt zu derselben Zeit
erhalten haette; sind nach § 30 Abs. 5 Satz 6 des Bundesversorgungsgesetzes
Vergleichseinkommen bekanntgemacht, sind diese an Stelle der Dienstbezuege den
Einkuenften gegenueberzustellen. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt.

(2) Bei Beamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Eintritt der Schaedigung
oder vor Auswirkung der Folgen der Schaedigung mindestens eine Besoldungsgruppe
ueber der in § 4 Abs. 1, 3 und 4 fuer die entsprechende Laufbahngruppe festgesetzten
Besoldungsgruppe eingestuft waren, ist Durchschnittseinkommen das Grundgehalt der
erreichten Besoldungsgruppe. Gehoert die erreichte Besoldungsgruppe einer anderen
als der Besoldungsordnung A an, ist diejenige Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung
A zugrunde zu legen, deren Endgrundgehalt dem Endgrundgehalt der erreichten
Besoldungsgruppe am naechsten kommt. Sofern in § 4 die erreichte Besoldungsgruppe der
entsprechenden Laufbahngruppe aufgefuehrt ist, ist die ihr zugeordnete Stufe anzusetzen,
andernfalls die Endstufe. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag
nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und die Stellenzulage nach
Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I des
Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhoehen. Die Saetze 1 bis 4 gelten entsprechend fuer Richter
und Staatsanwaelte, solange sie das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 4 Abs.
1 Satz 2 gilt.

(3) Absatz 1 gilt fuer selbstaendig Taetige (§ 5) entsprechend, wenn die wirtschaftliche
Bedeutung der in dem nach Absatz 1 Satz 1 massgebenden Zeitpunkt ausgeuebten
selbstaendigen Taetigkeit durch die Vorschrift des § 5 nicht ausreichend beruecksichtigt
                                            -6-
      
                                                                              

wird. Die wirtschaftliche Bedeutung wird nicht ausreichend beruecksichtigt, wenn der
nach den Saetzen 3 und 4 ermittelte Gewinn mindestens das Vergleichseinkommen der
Endstufe der naechsthoeheren Besoldungsgruppe erreicht. Bei Ermittlung der angemessenen
Besoldungsgruppe ist der um 20 vom Hundert geminderte nachgewiesene durchschnittliche
Gewinn aus Gewerbe oder selbstaendiger Arbeit in den letzten drei Jahren vor Eintritt
der Schaedigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schaedigung auf den Beruf oder
vor Beginn des militaerischen oder des militaeraehnlichen Dienstes zugrunde zu legen,
jedoch nur insoweit, als er auf die eigene Taetigkeit des Beschaedigten zurueckzufuehren
ist. Bei der Ermittlung des Wertes der eigenen Arbeitsleistung ist zum Vergleich das
Arbeitsentgelt heranzuziehen, das einem Arbeitnehmer in vergleichbarer Stellung zu
zahlen gewesen waere. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt.

§ 7 Ermittlung des Durchschnittseinkommens bei einer vor Abschluss der
Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schaedigung
(1) Ist ein Beschaedigter infolge einer vor Abschluss der Schulausbildung erlittenen
Schaedigung in seinem beruflichen Werdegang behindert, so ist das Durchschnittseinkommen
nach den Besoldungsgruppen des Bundesbesoldungsgesetzes zu ermitteln. Die
Eingruppierung ist nach seiner Veranlagung und seinen Faehigkeiten, hilfsweise auch
unter Beruecksichtigung der beruflichen und sozialen Stellung seiner Eltern und
sonstiger Lebensverhaeltnisse des Beschaedigten, vorzunehmen. Durchschnittseinkommen ist
zumindest das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 5, vom vollendeten 45. Lebensjahr
an A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zuzueglich des Familienzuschlags nach Stufe 1
(Anlage V),
bei vermutlichem Abschluss einer   Mittelschul- oder gleichwertigen Schulausbildung
                                  das in § 4 Abs. 1 fuer Beamte des mittleren Dienstes
                                  bestimmte Durchschnittseinkommen,
                                  hoeheren oder gleichwertigen Schulausbildung
                                  (Reifepruefung) das in § 4 Abs. 1 fuer Beamte des
                                  gehobenen Dienstes bestimmte Durchschnittseinkommen,
                                  Hochschulausbildung (§ 3 Abs. 5 Satz 2) das in §
                                  4 Abs. 1 fuer Beamte des hoeheren Dienstes bestimmte
                                  Durchschnittseinkommen.
Der Berufsschadensausgleich ist fruehestens nach dem vermutlichen Abschluss der
beruflichen Ausbildung zu gewaehren.

(2) Ist die Schaedigung nach Abschluss der Schulausbildung, jedoch vor Beginn der
Berufsausbildung eingetreten, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn sich
nicht feststellen laesst, welchen Beruf der Beschaedigte ohne die Folgen der Schaedigung
wahrscheinlich angestrebt haette.

§ 7a Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 11 und § 64c Abs. 2
Satz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes
(1) Als Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 11 des Bundesversorgungsgesetzes
gilt der nach § 30 Abs. 5 Satz 9 des Bundesversorgungsgesetzes vom Bundesministerium
fuer Arbeit und Soziales fuer die Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschaedigte
ohne den Nachschaden angehoeren wuerde, als Vergleichseinkommen bekanntgemachte Betrag.

(2) Die Einstufung in die jeweilige Berufs- oder Wirtschaftsgruppe richtet sich
nach den §§ 3 bis 7; § 2 Abs. 2 gilt entsprechend. Ist das Erwerbseinkommen, das
der Beschaedigte in dem vor dem Nachschaden ausgeuebten Beruf im letzten Jahr erzielt
hat, schaedigungsbedingt niedriger als das dieser Berufs- oder Wirtschaftsgruppe
entsprechende Vergleichseinkommen, so gilt als Durchschnittseinkommen das
Vergleichseinkommen, gemindert um den Vomhundertsatz, um den das vor dem Nachschaden
erzielte Erwerbseinkommen hinter dem Vergleichseinkommen dieser Berufs- oder
Wirtschaftsgruppe zurueckgeblieben ist; bei selbstaendig Taetigen tritt an die Stelle
des erzielten Erwerbseinkommens der Wert der eigenen Arbeitsleistung. Den Abschlaegen
sind volle Vomhundertsaetze zugrunde zu legen; Bruchteile sind von 0,5 an auf volle
Vomhundertsaetze nach oben, sonst nach unten abzurunden.



                                            -7-
      
                                                                              

(3) Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schaedigungsbedingter Einkommensverlust
ein, ohne dass der Beschaedigte aus dem Erwerbsleben ausscheidet, gilt Absatz 2 mit
der Massgabe, dass die Berufs- oder Wirtschaftsgruppe zugrunde zu legen ist, der der
Beschaedigte auf Grund der Schaedigungsfolgen ohne Beruecksichtigung des Nachschadens
angehoeren wuerde.

(4) Soweit das nach § 30 Abs. 11 des Bundesversorgungsgesetzes festgestellte
Durchschnittseinkommen hoeher ist als das vorher erzielte Erwerbseinkommen, ist dieser
Unterschiedsbetrag vom Durchschnittseinkommen abzuziehen. Der Unterschiedsbetrag ist
vom Zeitpunkt der folgenden Anpassungen (§ 56 des Bundesversorgungsgesetzes) an jeweils
um ein Viertel zu mindern.

(5) In den Faellen des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten die Absaetze 1 bis 4
entsprechend.

§ 8 Kuerzung des Vergleichseinkommens und des Durchschnittseinkommens
(1) Als Vergleichseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes
sowie als Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 11 und § 64c Abs. 2 Satz 2 und
3 des Bundesversorgungsgesetzes gelten mit Ablauf des Monats, in dem der Beschaedigte
1. die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,
2. wegen Erreichens oder Inanspruchnahme einer gesetzlichen Altersgrenze aus dem
   Erwerbsleben ausscheidet oder ausscheiden muesste,
   oder
3. auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder
   einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber von der Moeglichkeit des vorzeitigen
   Uebergangs in den Ruhestand unter Verzicht auf Erwerbseinkommen Gebrauch macht und
   deswegen seine Erwerbstaetigkeit aufgibt,
75 vom Hundert des nach § 30 Abs. 5 letzter Satz des Bundesversorgungsgesetzes
bekanntgemachten Betrages. Bei Berufssoldaten gilt als Zeitpunkt des Ausscheidens der
Monat, in dem die allgemeine Altersgrenze des § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes erreicht
wird. Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht, wenn der Beschaedigte glaubhaft macht, dass er ohne
die Schaedigung noch erwerbstaetig waere.

(2) Bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 6 des
Bundesversorgungsgesetzes ist von dem sich aus Absatz 1 ergebenden Zeitpunkt an der
Betrag nach § 30 Abs. 7 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes das Vergleichs- oder das
Durchschnittseinkommen.

§ 9 Derzeitiges Bruttoeinkommen
(1) Als derzeitiges Bruttoeinkommen gelten
1. alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus einer frueheren oder gegenwaertigen
   unselbstaendigen Taetigkeit,
2. der Wert der eigenen Arbeitsleistung in einer gegenwaertigen selbstaendigen Taetigkeit
   und Einnahmen aus einer frueheren selbstaendigen Taetigkeit,
soweit in § 30 Abs. 11 Satz 1 und § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 des
Bundesversorgungsgesetzes sowie in § 10 nichts anderes bestimmt ist; als Wert
der eigenen Arbeitsleistung ist das Arbeitsentgelt zu beruecksichtigen, das einem
Arbeitnehmer in vergleichbarer Stellung zu zahlen waere. Die Bewertung von Einkuenften,
die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Verpflegung, Heizung und sonstige Sachbezuege),
richtet sich nach der Ausgleichsrentenverordnung.

(2) Zu den Einnahmen aus frueherer unselbstaendiger oder selbstaendiger Taetigkeit gehoeren
insbesondere
1. Wartegelder, Ruhegelder und andere Bezuege und Vorteile aus frueheren
   Dienstleistungen,
2. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, mit Ausnahme des Rentenanteils,
   der auf freiwilligen Beitraegen beruht, die der Beschaedigte nicht - auch nicht
   mittelbar - aus Einkuenften aus einer Erwerbstaetigkeit entrichtet hat,
                                             -8-
      
                                                                              

3. Einnahmen aus Vermoegen, das der Beschaedigte mit Einkuenften aus einer
   Erwerbstaetigkeit geschaffen hat, um sich nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben
   den Lebensunterhalt zu sichern,
4. laufende Versorgungsleistungen einer berufsstaendischen Organisation,
5. die Altersrente, die Rente wegen Erwerbsminderung
   und die Landabgaberente nach dem Gesetz ueber die Alterssicherung der Landwirte,
6. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Renten auf Grund von
   Schadensersatzanspruechen wegen entgangenen Arbeitsverdienstes,
7. Renten nach dem Bundesentschaedigungsgesetz wegen eines Schadens im beruflichen und
   wirtschaftlichen Fortkommen,
8. wiederkehrende Leistungen auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung
   nationalsozialistischen Unrechts fuer Angehoerige des oeffentlichen Dienstes.

(3) Einkommen aus frueherer Taetigkeit, das infolge eines Versorgungsausgleichs in
seiner Hoehe veraendert ist, ist stets mit dem Betrag anzurechnen, der sich ohne den
Versorgungsausgleich ergaebe. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Einkommen aus frueherer
Taetigkeit infolge des Hinzutretens eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung in
seiner Hoehe veraendert ist.

(4) Zu den Einnahmen aus gegenwaertiger Erwerbstaetigkeit gehoeren auch Arbeitslosengeld,
Teilarbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Uebergangsgeld und nicht darlehensweise
gezahltes Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsfoerderungsgesetz, bei Versorgungskrankengeld,
Krankengeld und Verletztengeld gilt, sofern diese Leistungen nicht nach einem zuvor
bezogenen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, oder Unterhaltsgeld nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch bemessen sind, als derzeitiges Bruttoeinkommen im Sinne
des Absatzes 1 das Bruttoeinkommen, das der Berechnung dieser Leistungen zugrunde
liegt, gegebenenfalls vom Zeitpunkt einer Anpassung der Leistung an erhoeht um den
Vomhundertsatz, um den der Bemessungsbetrag zuletzt gemaess § 56 Abs. 1 Satz 2 des
Bundesversorgungsgesetzes erhoeht worden ist. Bei Konkursausfallgeld (Insolvenzgeld)
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gilt als Einkommen aus gegenwaertiger
Erwerbstaetigkeit das Bruttoeinkommen, das der Berechnung dieser Leistung zugrunde
liegt. Bei gewerkschaftlichen Unterstuetzungsleistungen aus Anlass von Arbeitskaempfen
gilt als derzeitiges Bruttoeinkommen das bis unmittelbar vor Beginn der Streikmassnahme
erzielte Einkommen aus gegenwaertiger Taetigkeit.

(5) Wird an Stelle der Leistungen im Sinne der Absaetze 1 und 2 eine
Kapitalentschaedigung gewaehrt, so gilt als derzeitiges Bruttoeinkommen ein Betrag in
Hoehe des der Kapitalentschaedigung zugrunde gelegten Rentenbetrags.

(6) Wird wegen eines Nachschadens statt einer schaedigungsbedingt gezahlten Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfaehigkeit eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung oder Erwerbsunfaehigkeit gezahlt, ist weiterhin der Betrag
als Einkommen anzusetzen, der als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder
Berufsunfaehigkeit zu zahlen waere.

(7) Hat der Beschaedigte ohne verstaendigen Grund ueber Einkuenfte aus gegenwaertiger
oder frueherer Erwerbstaetigkeit in einer Weise verfuegt, dass dadurch sein bei der
Feststellung des Einkommensverlustes zu beruecksichtigendes Einkommen gemindert wird,
ohne dass ein Nachschaden im Sinne des § 30 Abs. 11 oder ein Fall des § 64c Abs. 2
Satz 2 oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes vorliegt, ist bei der Feststellung des
Einkommensverlustes der Betrag als Einkommen anzusetzen, den der Beschaedigte ohne die
einkommensmindernde Verfuegung erzielen koennte. Dies gilt auch, wenn der Beschaedigte
Ansprueche auf Leistungen der in den Absaetzen 1 bis 5 genannten Art nicht geltend
macht oder gemacht hat. Nimmt ein Beschaedigter eine gesetzliche oder vertragliche
Moeglichkeit des gleitenden Uebergangs in den Ruhestand wahr und setzt deswegen seine
Arbeitszeit unter Verzicht auf Erwerbseinkommen herab, gilt der Betrag als derzeitiges
Bruttoeinkommen, den der Beschaedigte ohne sein einkommensminderndes Handeln erzielen
koennte, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er ohne die Schaedigung noch in bisherigem
Umfang erwerbstaetig waere. Sind Massnahmen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg
durchgefuehrt worden und nimmt der Beschaedigte den hiernach moeglichen Einkommenserwerb

                                            -9-
      
                                                                              

ohne verstaendigen Grund nicht ausreichend wahr, so ist als Bruttoeinkommen aus
gegenwaertiger oder frueherer Taetigkeit ein Durchschnittseinkommen in entsprechender
Anwendung des § 30 Abs. 11 des Bundesversorgungsgesetzes anzurechnen.

(8) Bleibt das derzeitige Bruttoeinkommen, das einem Beschaedigten, der mindestens ein
Viertel der Zeit seiner Berufstaetigkeit selbstaendig taetig gewesen ist, zur Verfuegung
steht, nach seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erheblich hinter einem Betrag
zurueck, der in einem angemessenen Verhaeltnis zu dem nach Absatz 1 Satz 1 letzter
Halbsatz zu beruecksichtigenden Einkommen steht, ist der Fehlbetrag dem derzeitigen
Bruttoeinkommen hinzuzurechnen. Der Fehlbetrag ist wie folgt zu schaetzen: Das
Arbeitsentgelt, das einem nichtbeschaedigten Arbeitnehmer in vergleichbarer Stellung
zu zahlen waere, ist um den Anteil zu mindern, um den im Durchschnitt des Erwerbslebens
die gesundheitliche Faehigkeit des Beschaedigten, seine Berufstaetigkeit auszuueben,
eingeschraenkt war. Fuer jedes Jahr der Erwerbstaetigkeit sind 1,67 vom Hundert dieses
Ergebnisses, bezogen auf das aktuelle Einkommen als Vergleichswert anzusetzen. Erreicht
das derzeitige Bruttoeinkommen nicht drei Viertel des Vergleichswertes, ist dieser
Betrag das derzeitige Bruttoeinkommen. Der Betrag ist in entsprechender Anwendung
des § 30 Abs. 16 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes zu veraendern. Die Saetze 1 bis 5
gelten nicht, wenn der Berufsschadensausgleich fuer den Monat Juni 1990 bereits unter
Anrechnung des tatsaechlich erzielten derzeitigen Bruttoeinkommens festgestellt war.

§ 10 Nicht zu beruecksichtigende Einkuenfte
(1) Zum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Abs. 4 Satz
1 des Bundesversorgungsgesetzes gehoeren nicht die in § 2 Abs. 1 der
Ausgleichsrentenverordnung genannten Einkuenfte; abweichend hiervon bleiben sowohl die
in Nummer 17 genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen als auch zusaetzlich
zum Arbeitsentgelt gezahltes Urlaubsgeld jeweils bis zu einem Zwoelftel des jaehrlichen
Einkommens, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder, falls dies guenstiger
ist, bis zur Hoehe des Betrages, der dem Einkommen fuer den Monat der Berechnung der
Leistung entspricht, unberuecksichtigt. Wird das Durchschnittseinkommen nach § 3 Abs. 4
und 5 oder nach den §§ 4 bis 7 ermittelt, so sind die Erhoehungen des Familienzuschlags,
die mit Ruecksicht auf Kinder gezahlt werden, sowie die entsprechenden Leistungen fuer
Arbeiter im oeffentlichen Dienst nicht als Einkuenfte zu beruecksichtigen. Einkommen, die
zur Kuerzung des Versorgungskranken-, Kranken- oder Verletztengelds fuehren, bleiben mit
dem der Anrechnung zugrunde liegenden Bruttobetrag unberuecksichtigt.

(2) Bei Anwendung des § 30 Abs. 11 des Bundesversorgungsgesetzes bleiben Einnahmen
unberuecksichtigt, die an die Stelle des vor Eintritt des Nachschadens erzielten
Erwerbseinkommens treten, soweit sie allein oder zusammen mit Einnahmen aus
gegenwaertiger Taetigkeit den Betrag des zu beruecksichtigenden Durchschnittseinkommens
nicht uebersteigen. Bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs.
6 des Bundesversorgungsgesetzes gilt Satz 1 mit der Massgabe, dass der Nettobetrag des
derzeitigen Einkommens insgesamt mit dem Nettobetrag des Durchschnittseinkommens zu
vergleichen ist.

Zweiter Abschnitt
Schadensausgleich fuer Witwen und hinterbliebene
Lebenspartner

§ 11 Vergleichseinkommen
(1) Fuer die Ermittlung des in § 40a Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten
Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 7 und 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend
anzuwenden. § 8 ist jedoch nur insoweit anzuwenden, als hierdurch keine Minderung der
Versorgungsbezuege eintritt, die der Witwe oder dem hinterbliebenen Lebenspartner vor
der Kuerzung des Vergleichseinkommens zustanden; Einkommenserhoehungen sind nur dann zu
beruecksichtigen, wenn die sich aus dem Bruttoeinkommen nach der Anrechnungsverordnung
ergebende Stufenzahl um mindestens sechs Stufen ueber der liegt, die sich fuer das im
Monat vor Anwendung des § 8 beruecksichtigte Bruttoeinkommen errechnet.

                                            - 10 -
      
                                                                              

(2) Fuer die Ermittlung des in § 40a Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten
Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 7 entsprechend anzuwenden.

§ 12 Bruttoeinkommen
Fuer die Ermittlung des Bruttoeinkommens im Sinne des § 40a Abs. 2 des
Bundesversorgungsgesetzes gilt § 14 der Ausgleichsrentenverordnung entsprechend;
abweichend hiervon bleiben sowohl die in § 2 Abs. 1 Nr. 17 dieser Verordnung genannten
Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen als auch zusaetzlich zum Arbeitsentgelt
gezahltes Urlaubsgeld jeweils bis zu einem Zwoelftel des jaehrlichen Einkommens, mit
dem diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder, falls dies guenstiger ist, bis
zur Hoehe des Betrages, der dem Einkommen fuer den Monat der Berechnung der Leistung
entspricht, unberuecksichtigt. Bei Einkuenften aus nichtselbstaendiger Arbeit sind
Werbungskosten nicht abzusetzen. Wird das Vergleichseinkommen nach § 40a Abs. 3 des
Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 3 Abs. 4 und 5 oder den §§ 4 bis 7 ermittelt,
gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 13 Abrundungsvorschrift
Sind der Berechnung des Berufsschadens- oder Schadensausgleichs Teile des Vergleichs-
oder Durchschnittseinkommens zugrunde zu legen, ist der Endbetrag von 0,50 Deutsche
Mark an auf volle Deutsche Mark nach oben, sonst nach unten abzurunden.

§ 14 Besitzstand
(1) Solange das aus den §§ 4 bis 7 ermittelte Vergleichseinkommen nicht die Hoehe
des Vergleichseinkommens erreicht, das sich aus dem jeweiligen Endgrundgehalt der
Besoldungsgruppe, die vor dem 1. Januar 1974 zugrunde gelegt wurde, zuzueglich des
Ortszuschlags nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 1997
geltenden Fassung ergibt, ist dieses Vergleichseinkommen weiterhin massgebend. Bei dem
Ortszuschlag der Stufe 2 sind die nach dem 30. Juni 1997 eingetretenen allgemeinen
Erhoehungen der Besoldung im Sinne des § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend zu
beruecksichtigen.

(2) Sind bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs auf freiwilligen Beitraegen
beruhende Rententeile abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 2 unberuecksichtigt geblieben,
verbleibt es bei der getroffenen Entscheidung, wenn dies fuer den Berechtigten guenstiger
ist.

(3) Ist eine Minderung des Einkommens aus gegenwaertiger Erwerbstaetigkeit, die der
Beschaedigte ohne verstaendigen Grund herbeigefuehrt hat, bei der Feststellung des
Berufsschadensausgleichs bereits beruecksichtigt, verbleibt es bei der getroffenen
Entscheidung.

(4) Solange das nach § 4 ermittelte Vergleichseinkommen nicht die Hoehe des
Vergleichseinkommens erreicht, das im Monat vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung
zur Aenderung der Berufsschadensausgleichsverordnung zugrunde zu legen war, ist der
Betrag des hoeheren Vergleichseinkommens massgebend.

(5) Solange das ab 1. Juli 1998 massgebliche Vergleichseinkommen fuer die Berechtigten
nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie nach § 3 Abs. 2 und 3 nicht die Hoehe des
Vergleichseinkommens erreicht, das fuer den Monat Juni 1998 massgeblich war, ist der
Betrag des hoeheren Vergleichseinkommens zugrunde zu legen.

(6) Solange die nach dieser Verordnung zu ermittelnden Vergleichseinkommen nach den
Besoldungsgruppen A und R infolge der Neuregelungen durch das Gesetz zur Reform des
oeffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) und der Neufassung des
Bundesbesoldungsgesetzes vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065) ab 1. Juli 1998 nicht die


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Hoehe des bisher massgeblichen Vergleichseinkommens erreichen, ist weiterhin das hoehere
Vergleichseinkommen massgebend.

Vierter Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 15 Uebergangsvorschriften
(1) Die bisher gewaehrten Berufsschadens- und Schadensausgleiche werden, soweit sie
durch diese Verordnung eine Aenderung erfahren, von Amts wegen neu festgestellt.

(2) Neue Ansprueche, die sich auf Grund dieser Verordnung ergeben, werden nur auf
Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach der Verkuendung dieser
Verordnung gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung, fruehestens mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfuellt sind.

§ 16 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92
des Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 17 (Inkrafttreten)
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