Verordnung zur Durchfuehrung des
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
(Berufskraftfahrer-Qualifikations-
Verordnung - BKrFQV)
BKrFQV

vom  22.08.2006



"Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 1.10.2006
Die Verordnung wurde als Artikel 1 der V v. 22.8.2006 I 2108 vom Bundesministerium
fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den Bundesministerien fuer
Wirtschaft und Technologie und fuer Bildung und Forschung mit Zustimmung des Bundesrates
erlassen. Sie ist gem. Art. 6 dieser V am 1.10.2006 in Kraft getreten.

§ 1 Erwerb der Grundqualifikation
(1) Zum Erwerb der Grundqualifikation ist nur zugelassen, wer die jeweils erforderliche
Fahrerlaubnis besitzt.

(2) Die Pruefung ueber die Grundqualifikation besteht aus einer theoretischen und einer
praktischen Pruefung nach Massgabe der Anlage 2. Durch sie hat der Bewerber oder die
Bewerberin nachzuweisen, dass er oder sie die jeweils erforderlichen grundlegenden
Kenntnisse und Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgefuehrten Kenntnisbereichen fuer die
betreffenden Fahrerlaubnisklassen besitzt.

(3) Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung
fuer den Strassenpersonenverkehr oder nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung fuer
den Gueterkraftverkehr sind von der theoretischen Pruefung insoweit befreit, als der
Pruefungsgegenstand bereits Gegenstand der Pruefung nach diesen Verordnungen ist. Die
Dauer der theoretischen Pruefung ist entsprechend zu verkuerzen.

(4) Die Pruefung wird bei der fuer den Wohnsitz des Bewerbers oder der Bewerberin
zustaendigen Industrie- und Handelskammer abgelegt, die fuer den praktischen Teil amtlich
anerkannte Sachverstaendige oder Pruefer fuer den Kraftfahrzeugverkehr hinzuziehen kann.
Die Industrie- und Handelskammer muss in Satz 1 bezeichnete Sachverstaendige oder Pruefer
hinzuziehen, soweit die Industrie- und Handelskammer nicht ueber eigenes Personal mit
gleichwertiger Qualifikation verfuegt. Bei Bedarf muss die zustaendige Industrie- und
Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr einen Pruefungstermin festsetzen. Der
Bewerber oder die Bewerberin kann mit seiner oder ihrer Zustimmung an eine andere
Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines Vierteljahres
weniger als drei Bewerber und Bewerberinnen zur Pruefung anstehen oder dem Bewerber oder
der Bewerberin andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen.

(5) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und theoretischen Teil
mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

§ 2 Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation
(1) Fuer den Zugang zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation ist der vorherige
Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich.



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(2) Die Dauer des Unterrichts betraegt insgesamt 140 Stunden zu je 60 Minuten.
Waehrend des Unterrichts sind jeweils die erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und
Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgefuehrten Kenntnisbereichen zu vermitteln.

(3) Der Bewerber und die Bewerberin muessen im Verlauf des Unterrichts mindestens
zehn Stunden ein Kraftfahrzeug der betreffenden Klasse unter Aufsicht einer Person
fuehren, die eine gueltige Fahrlehrerlaubnis fuer die jeweilige Fahrerlaubnisklasse
nach dem Fahrlehrergesetz besitzt. Das Kraftfahrzeug muss den jeweiligen Kriterien
fuer Pruefungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-
Verordnung entsprechen. Es muss ausserdem den Anforderungen der Nummer 2.2.16 der Anlage
7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen, sofern der Bewerber oder die Bewerberin
die Fahrerlaubnis der betreffenden Fahrerlaubnisklasse noch nicht besitzt. Von den
Fahrstunden nach Satz 1 koennen bis zu vier auch auf Uebungen auf einem besonderen
Gelaende im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfaehigen Simulator
entfallen.

(4) Die Pruefung besteht aus einer schriftlichen Pruefung von 90 Minuten Dauer und
umfasst mindestens eine Frage zu jedem der jeweils massgeblichen in der Anlage 1
genannten Ziele. In der Pruefung ist nachzuweisen, dass die Inhalte der in Anlage 1
aufgefuehrten Kenntnisbereiche beherrscht werden.

(5) Die Pruefung wird bei der fuer den Wohnsitz des Bewerbers oder der Bewerberin
zustaendigen Industrie- und Handelskammer abgelegt. Bei Bedarf muss die zustaendige
Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr einen Pruefungstermin
festsetzen. Der Bewerber oder die Bewerberin kann mit seiner oder ihrer Zustimmung
an eine andere Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines
Vierteljahres weniger als drei Bewerber und Bewerberinnen zur Pruefung anstehen oder dem
Bewerber oder der Bewerberin andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen.

(6) Die Pruefung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

(7) Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung
fuer den Strassenpersonenverkehr oder nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung fuer
den Gueterkraftverkehr sind von der Teilnahme am Unterricht und der Pruefung insoweit
befreit, als Pruefungsgegenstand bereits Gegenstand der Pruefung nach diesen Verordnungen
sind. Die Dauer der Teilnahme am Unterricht und Pruefung sind entsprechend zu verkuerzen.

§ 3 Unterrichts- und Pruefungsanforderungen in besonderen Faellen
Fahrer und Fahrerinnen im Gueterkraftverkehr, die ihre Taetigkeit auf den Personenverkehr
ausweiten, oder Fahrer und Fahrerinnen im Personenverkehr, die ihre Taetigkeit auf
den Gueterkraftverkehr ausweiten oder aendern und die eine Grundqualifikation erworben
haben, muessen bei der theoretischen und praktischen Pruefung nach § 1 Abs. 2 nur
diejenigen Teile ablegen, welche Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen
Grundqualifikation sind. Bei Absolvierung der beschleunigten Grundqualifikation betraegt
die Unterrichtsdauer 35 Stunden zu je 60 Minuten, von denen 2,5 Stunden auf das Fuehren
eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klassen, das den Anforderungen nach § 2 Abs.
3 Satz 2 entsprechen muss, entfallen muessen. Fuer die in Satz 1 genannten Fahrer und
Fahrerinnen beschraenken sich darueber hinaus die theoretischen Pruefungen auf diejenigen
in Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche, welche die Kraftfahrzeuge betreffen, die
Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind.

§ 4 Weiterbildung
(1) Durch die Weiterbildung sind die in Anlage 1 aufgefuehrten Kenntnisbereiche zu
vertiefen und zu wiederholen, wobei besonderes Gewicht auf die Verkehrssicherheit und
den sparsamen Kraftstoffverbrauch zu legen ist.

(2) Die Dauer der Weiterbildung betraegt 35 Stunden zu je 60 Minuten, die in
selbststaendigen Ausbildungseinheiten (Zeiteinheiten) von jeweils mindestens sieben
Stunden erteilt werden; die Zeiteinheiten koennen bei verschiedenen Ausbildungsstaetten
absolviert werden. Ein Teil der Weiterbildung kann auf Uebungen auf einem besonderen
Gelaende im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfaehigen Simulator
entfallen.
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§ 5 Nachweise
(1) Nach
1. erfolgreicher Ablegung der Pruefung hat die Industrie- und Handelskammer,
2. dem Abschluss von Zeiteinheiten nach § 4 Abs. 2 (Teilleistungen) sowie nach dem
   Abschluss der Weiterbildung hat die Ausbildungsstaette
eine Bescheinigung ueber die jeweils erbrachten Leistungen oder Teilleistungen
auszustellen.

(2) Die Grundqualifikation und die Weiterbildung werden durch den Eintrag der
harmonisierten Schluesselzahl der Europaeischen Union auf dem Fuehrerschein (Schluesselzahl
95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung) nachgewiesen, soweit ein deutscher
Fuehrerschein erteilt werden kann. Der von einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis oder der Eintrag der
harmonisierten Schluesselzahl der Europaeischen Union in den von einem anderen
Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum ausgestellten Fuehrerschein stehen dem Nachweis
nach Satz 1 gleich.

(3) Fahrer und Fahrerinnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Berufskraftfahrer-
Qualifikations-Gesetzes, die Fahrten im
1. Gueterkraftverkehr durchfuehren, muessen Grundqualifikation und Weiterbildung
   nachweisen durch eine gueltige Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 der
   Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. Maerz 1992 ueber den Zugang zum
   Gueterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft fuer Befoerderungen aus oder nach einem
   Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S.
   1), die zuletzt durch die Akte ueber die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen
   Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
   Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
   der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die
   Europaeische Union begruendenden Vertraege - Anhang II: Liste nach Artikel 20 der
   Beitrittsakte - 8. Verkehrspolitik - C. Strassenverkehr (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S.
   449) geaendert worden ist, soweit diese Angaben hierzu enthaelt;
2. Personenverkehr durchfuehren, koennen Grundqualifikation und Weiterbildung auch
   nachweisen durch eine im Inland, von einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
   Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
   Wirtschaftsraum ausgestellte nationale Bescheinigung.

(4) Der Eintrag der harmonisierten Schluesselzahl erfolgt durch die fuer die Erteilung
von Fahrerlaubnissen zustaendige Behoerde, soweit sich aus den Bescheinigungen nach
Absatz 1 ergibt, dass die jeweilige Grundqualifikation oder Weiterbildung erworben
worden ist. Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 wird auch der Eintrag in die
Fahrerbescheinigung im Feld "Besondere Bemerkungen" durch die fuer deren Erteilung
zustaendige Behoerde vorgenommen. Der Eintrag lautet: "95. Kraftfahrerin/Kraftfahrer
ist Inhaberin/Inhaber eines Befaehigungsnachweises und die Befaehigungspflicht ist nach
Artikel 3 der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 bis zum ... erfuellt". Unter den
Voraussetzungen nach Satz 1 Halbsatz 2 wird fuer Fahrer und Fahrerinnen nach Absatz
3 Nr. 2 die Bescheinigung nach Muster Anlage 3 durch die nach Landesrecht zustaendige
Behoerde erteilt.

(5) Die Nachweise nach den Absaetzen 2 und 3 sind bei der Durchfuehrung von Fahrten den
zustaendigen Personen zur Kontrolle auszuhaendigen.

§ 6 Anerkennung von Ausbildungsstaetten
Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstaette fuer die beschleunigte
Grundqualifikation und Weiterbildung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind die
zur Pruefung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufuegen,
insbesondere

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1. das Ausbildungsprogramm, in dem die unterrichteten Themengebiete auf der Grundlage
   der in Anlage 1 aufgefuehrten Kenntnisbereiche sowie die geplante Durchfuehrung und
   die Unterrichtsmethoden naeher darzustellen sind;
2. die Zahl, die Qualifikationen und Taetigkeitsbereiche der Ausbilder und
   Ausbilderinnen, einschliesslich eines Nachweises ihrer didaktischen und
   paedagogischen Kenntnisse; Ausbilder und Ausbilderinnen im praktischen Teil muessen
   eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer oder Berufskraftfahrerin, als Fachkraft
   im Fahrbetrieb, als Kraftverkehrsmeister oder Kraftverkehrsmeisterin oder eine
   entsprechende Fahrerfahrung, insbesondere als Fahrlehrer fuer Lastkraftwagen oder
   Busse, nachweisen;
3. Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial, zu den fuer die praktische
   Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln sowie zu eingesetzten
   Ausbildungsfahrzeugen;
4. die vorgesehene Teilnehmerzahl.

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1)
Liste der Kenntnisbereiche
1   Verbesserung des rationellen             Fahrverhaltens       auf   der   Grundlage
    der Sicherheitsregeln
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
1.1   Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette fuer eine optimierte
      Nutzung,
      Drehmomentkurven, Leistungskurven, spezifische Verbrauchskurven eines Motors,
      optimaler Nutzungsbereich des Drehzahlmessers, optimaler Drehzahlbereich beim
      Schalten.
1.2   Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der
      Sicherheitsausstattung des Fahrzeugs, um es zu beherrschen, seinen Verschleiss
      moeglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen, insbesondere:
      Besonderheiten der Zweikreisbremsanlage mit pneumatischer Uebertragungseinrichtung,
      Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage, kombinierter
      Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage, bestes Verhaeltnis zwischen
      Geschwindigkeit und Getriebeuebersetzung, Einsatz der Traegheit des Kraftfahrzeugs,
      Einsatz der Bremsanlagen im Gefaelle, Verhalten bei Defekten.
1.3   Ziel: Faehigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs
      Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch Anwendung der Kenntnisse gemaess den
      Nummern 1.1 und 1.2.
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE
1.4   Ziel: Faehigkeit zur Gewaehrleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung
      der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Kraftfahrzeugs,
      insbesondere: bei der Fahrt auf das Kraftfahrzeug wirkende Kraefte, Einsatz
      der Getriebeuebersetzung entsprechend der Belastung des Kraftfahrzeugs und
      dem Fahrbahnprofil, Berechnung der Nutzlast eines Kraftfahrzeugs oder einer
      Fahrzeugkombination, Berechnung des Nutzvolumens, Verteilung der Ladung,
      Auswirkungen der Ueberladung auf die Achse, Fahrzeugstabilitaet und Schwerpunkt,
      Arten von Verpackungen und Lasttraegern, Kenntnisse ueber die wichtigsten Kategorien
      von Guetern, bei denen eine Ladungssicherung erforderlich ist, Feststell- und
      Verzurrtechniken, Verwendung der Zurrgurte, Ueberpruefung der Haltevorrichtungen,
      Einsatz des Umschlaggeraets, Abdecken mit einer Plane und Entfernen der Plane.
Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE
1.5   Ziel: Faehigkeit zur Gewaehrleistung der Sicherheit und des Komforts der Fahrgaeste,
      insbesondere: richtige Einschaetzung der Laengs- und Seitwaertsbewegungen des
      Kraftomnibusses, ruecksichtsvolles Verkehrsverhalten, Positionierung auf der
      Fahrbahn, sanftes Abbremsen, Beachtung der Ueberhaenge, Nutzung spezifischer
      Infrastrukturen (oeffentliche Verkehrsflaechen, bestimmten Verkehrsteilnehmern
      vorbehaltene Verkehrswege), angemessene Prioritaetensetzung im Hinblick auf die
      sichere Steuerung des Kraftomnibusses und die Erfuellung anderer Aufgaben, Umgang

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      mit den Fahrgaesten, Besonderheiten der Befoerderung bestimmter Fahrgastgruppen
      (Behinderte, Kinder).
1.6   Ziel: Faehigkeit zur Gewaehrleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung
      der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Kraftomnibusses,
      insbesondere: bei der Fahrt auf den Kraftomnibus wirkende Kraefte, Einsatz
      der Getriebeuebersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem
      Fahrbahnprofil, Berechnung der Nutzlast eines Kraftomnibusses oder einer
      Kombination, Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Ueberladung auf die Achse,
      Fahrzeugstabilitaet und Schwerpunkt.
2     Anwendung    der   Vorschriften
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
2.1   Ziel: Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften fuer den
      Gueterkraft- oder Personenverkehr, insbesondere: hoechstzulaessige Arbeitszeiten in
      der Verkehrsbranche; Grundsaetze, Anwendung und Auswirkungen der Verordnungen (EWG)
      Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85; Sanktionen fuer den Fall, dass der Fahrtenschreiber
      nicht benutzt, falsch benutzt oder verfaelscht wird; Kenntnis der sozialrechtlichen
      Rahmenbedingungen fuer den Gueterkraft- oder Personenverkehr: Rechte und Pflichten
      der Fahrerinnen und Fahrer von Kraftfahrzeugen im Bereich der Grundqualifikation
      und der Weiterbildung.
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE
2.2   Ziel: Kenntnis der Vorschriften fuer den Gueterkraftverkehr, insbesondere:
      Befoerderungsgenehmigungen, Verpflichtungen im Rahmen der Mustervertraege fuer
      die Gueterbefoerderung, Erstellen von Befoerderungsdokumenten, Genehmigungen im
      internationalen Verkehr, Verpflichtungen im Rahmen des CMR (Uebereinkommen ueber
      den Befoerderungsvertrag im internationalen Strassengueterverkehr), Erstellen des
      internationalen Frachtbriefs, Ueberschreiten der Grenzen, Verkehrskommissionaere,
      besondere Begleitdokumente fuer die Gueter.
Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE
2.3   Ziel: Kenntnis der Vorschriften fuer den Personenverkehr, insbesondere:
      Befoerderung bestimmter Personengruppen, Sicherheitsausstattung in Kraftomnibussen,
      Sicherheitsgurte, Beladen des Kraftomnibusses.
3     Gesundheit,     Verkehrs-      und   Umweltsicherheit,        Dienstleistung,
      Logistik
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
3.1   Ziel: Bewusstseinsbildung fuer Risiken des Strassenverkehrs und Arbeitsunfaelle,
      insbesondere: Typologie der Arbeitsunfaelle in der Verkehrsbranche,
      Verkehrsunfallstatistiken, Beteiligung von Lastkraftwagen/Kraftomnibussen,
      menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen.
3.2   Ziel: Faehigkeit, der Kriminalitaet und der Schleusung illegaler Einwanderer
      vorzubeugen, insbesondere: allgemeine Information, Folgen fuer die Fahrerin
      oder den Fahrer von Kraftfahrzeugen, Vorbeugungsmassnahmen, Checkliste fuer
      Ueberpruefungen, Rechtsvorschriften betreffend die Verantwortung der Unternehmer.
3.3   Ziel: Faehigkeit, Gesundheitsschaeden vorzubeugen, insbesondere: Grundsaetze der
      Ergonomie: gesundheitsbedenkliche Bewegungen und Haltungen, physische Kondition,
      Uebungen fuer den Umgang mit Lasten, individueller Schutz.
3.4   Ziel: Sensibilisierung fuer die Bedeutung einer guten koerperlichen und geistigen
      Verfassung, insbesondere: Grundsaetze einer gesunden und ausgewogenen Ernaehrung,
      Auswirkungen von Alkohol, Arzneimitteln oder jedem Stoff, der eine Aenderung des
      Verhaltens bewirken kann, Symptome, Ursachen, Auswirkungen von Muedigkeit und
      Stress, grundlegende Rolle des Zyklus von Aktivitaet/Ruhezeit.
3.5   Ziel: Faehigkeit zu richtiger Einschaetzung der Lage bei Notfaellen
      Verhalten in Notfaellen: Einschaetzung der Lage, Vermeidung von Nachfolgeunfaellen,
      Verstaendigung der Hilfskraefte, Bergung von Verletzten und Leistung erster Hilfe,
      Reaktion bei Brand, Evakuierung von Bussen und Lastkraftwagen, Gewaehrleistung
      der Sicherheit aller Fahrgaeste, Vorgehen bei Gewalttaten, Grundprinzipien fuer die
      Erstellung der einvernehmlichen Unfallmeldung.
                                             -5-
        
                                                                                

3.6    Ziel: Faehigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Bild des Unternehmens
       in der Oeffentlichkeit beitraegt, insbesondere: Verhalten des Fahrers und
       Ansehen des Unternehmens: Bedeutung der Qualitaet der Leistung der Fahrerin
       oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen fuer das Unternehmen, unterschiedliche
       Rollen der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen, unterschiedliche
       Gespraechspartner der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen, Wartung des
       Fahrzeugs, Arbeitsorganisation, kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines
       Rechtsstreits.
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE
3.7    Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Gueterkraftverkehrs und der Marktordnung,
       insbesondere: Kraftverkehr im Verhaeltnis zu bestimmten Verkehrsmitteln
       (Wettbewerb, Verlader) unterschiedliche Taetigkeiten im Kraftverkehr (gewerblicher
       Gueterkraftverkehr, Werkverkehr, Transporthilfstaetigkeiten), Organisation der
       wichtigsten Arten von Verkehrsunternehmen oder Transporthilfstaetigkeiten,
       unterschiedliche Spezialisierungen (Tankwagen, Kuehlwagen usw.), Weiterentwicklung
       der Branche (Ausweitung des Leistungsangebots, Huckepackverkehr, Subunternehmer
       usw.).
Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE
3.8    Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Personenverkehrs und der
       Marktordnung, insbesondere: Personenverkehr im Verhaeltnis zu den verschiedenen
       Verkehrsmitteln zur Befoerderung von Personen (Bahn, Personenkraftwagen),
       unterschiedliche Taetigkeiten im Personenverkehr, Ueberschreiten der Grenzen
       (internationaler Personenkraftverkehr), Organisation der wichtigsten Arten von
       Unternehmen im Personenverkehr.

Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1)
Pruefungen zum Erwerb der Grundqualifikation
1. Die theoretische Pruefung besteht aus einer schriftlichen Pruefung zu jeweils
   gleichen Teilen aus
      a) Multiple-Choice-Fragen,
      b) Fragen mit direkter Antwort,
      c) einer Eroerterung von Praxissituationen.
         Alle Kenntnisbereiche nach Anlage 1 muessen angemessen abgedeckt sein.
         Die theoretische Pruefung dauert 240 Minuten.

2. Die praktische Pruefung besteht aus einer Fahrpruefung, einem praktischen
   Pruefungsteil und der Bewaeltigung kritischer Fahrsituationen.
   Ziel der Fahrpruefung ist die Bewertung der fahrpraktischen Faehigkeiten des
   Bewerbers. Sie muss auf Strassen innerhalb und ausserhalb geschlossener Ortschaften,
   auf Schnellstrassen und Autobahnen und in Situationen mit unterschiedlicher
   Verkehrsdichte stattfinden. Die Fahrzeit ist zu nutzen, um die Faehigkeiten der
   Bewerberin oder des Bewerbers in allen verschiedenen Verkehrssituationen zu
   beurteilen. Die Fahrpruefung dauert 120 Minuten.
   Ziel des praktischen Pruefungsteils ist die Bewertung der in den Nummern 1.4
   (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE), 1.5, 1.6 (Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D,
   DE), 3.2, 3.3 und 3.5 (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE) der
   Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche. Der praktische Pruefungsteil dauert 30 Minuten.
   Bei der Bewaeltigung kritischer Situationen wird insbesondere die Beherrschung
   des Kraftfahrzeugs bei unterschiedlichem Zustand der Fahrbahn je nach
   Witterungsverhaeltnissen sowie Tages- und Nachtzeit geprueft. Dieser Pruefungsteil
   findet entweder auf einem besonderen Gelaende oder in einem leistungsfaehigen
   Simulator statt. Ihre Dauer ist so zu bestimmen, dass der Pruefer oder die Prueferin
   die genannten Bewertungen vornehmen kann; sie darf 60 Minuten nicht ueberschreiten.
   Das bei der praktischen Pruefung eingesetzte Kraftfahrzeug muss den jeweiligen
   Kriterien fuer Pruefungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 der Anlage 7 der
   Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen.



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Anlage 3 (zu § 5 Abs. 4 Satz 4)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 2114, 2115

                               Muster
                     Bundesrepublik Deutschland

                  (Erste Seite der Bescheinigung)

                          Bescheinigung
            ueber die Grundqualifikation und Weiterbildung
          fuer die Fahrerinnen und Fahrer im Personenverkehr

  (Nach Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe b dritter Spiegelstrich der Richtlinie
   2003/59/EG vom 15. Juli 2003)

                               ---------------------------------------------
                               I Bezeichnung der zustaendigen Landesbehoerde I
                               I                                           I
                               I                                           I
                               ---------------------------------------------

Hiermit wird bescheinigt, dass
Frau/Herr: ............................................................
Name und Vorname: .....................................................
Geburtsdatum und Geburtsort: ..........................................
Staatsangehoerigkeit: ..................................................

Art und Nummer des Ausweises: .........................................
ausgestellt am: .......................................................
in: ...................................................................

Nummer des Fuehrerscheins: .............................................
ausgestellt am: .......................................................
in: ...................................................................

Nummer der Sozialversicherung: ........................................

mit den vorgelegten Bescheinigungen den Nachweis erbracht hat ueber die
( ) Grundqualifikation ( ) Weiterbildung

Die Befaehigungspflicht ist bis zum ...........................erfuellt.

Ausgestellt in ..................... am ...............................



                     .....................................................
                     Unterschrift und Dienstsiegel der zustaendigen Behoerde

                            (Zweite Seite der Bescheinigung)

                                 Allgemeine Bestimmungen


Diese Bescheinigung wird gemaess der Richtlinie 2003/59/EG des Europaeischen Parlaments
und des Rates vom 15. Juli 2003 ueber die Grundqualifikation und Weiterbildung der
Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge fuer den Gueter- oder Personenkraftverkehr und zur
Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des
Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 226 S. 4)
ausgestellt.


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Es wird bestaetigt, dass die Fahrerin/der Fahrer, deren/dessen Name auf der
Bescheinigung angegeben ist, fuer den Zeitraum der Gueltigkeit der Bescheinigung die
Voraussetzungen hinsichtlich der Qualifikation oder Weiterbildung erfuellt, die die
Richtlinie 2003/59/EG fuer die Durchfuehrung von Fahrten im gewerblichen Personenverkehr
auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder den Vertragsstaaten des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum verlangt.
Die Bescheinigung kann von der zustaendigen deutschen Behoerde, die sie ausgestellt hat,
insbesondere dann entzogen werden, wenn die Inhaberin/der Inhaber der Bescheinigung
zu Tatsachen, die fuer die Ausstellung der Bescheinigung erheblich waren, unrichtige
Angaben gemacht hat.
Die Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzufuehren und den Kontrollberechtigten auf
Verlangen vorzulegen.




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