Gesetz ueber die Grundqualifikation und
Weiterbildung der Fahrer bestimmter
Kraftfahrzeuge fuer den Gueterkraft- oder
Personenverkehr (Berufskraftfahrer-
Qualifikations-Gesetz - BKrFQG)
BKrFQG
vom 14.08.2006
"Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1.10.2006
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 14.8.2006 1958 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 3 Satz 2 am
1.10.2006 in Kraft getreten; § 8 ist am 18.8.2006 in Kraft getreten.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der Sicherheit im
Strassenverkehr durch die Vermittlung besonderer taetigkeitsbezogener Fertigkeiten und
Kenntnisse und findet Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die
1. deutsche Staatsangehoerige sind,
2. Staatsangehoerige eines anderen Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum sind
oder
3. Staatsangehoerige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum beschaeftigt oder eingesetzt werden,
soweit sie die Fahrten im Gueterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf
oeffentlichen Strassen mit Kraftfahrzeugen durchfuehren, fuer die eine Fahrerlaubnis der
Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht fuer Fahrten mit
1. Kraftfahrzeugen, deren zulaessige Hoechstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde
nicht ueberschreitet,
2. Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der
anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der
Laender, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr
eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
3. Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten
Rettungsdiensten eingesetzt werden,
4. Kraftfahrzeugen, die
a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken
oder zur technischen Untersuchung Pruefungen unterzogen werden,
b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverstaendigen oder Pruefern im Sinne
des § 1 des Kraftfahrsachverstaendigengesetzes oder der Anlage VIIIb der
Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung uebertragen sind, eingesetzt werden, oder
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c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
5. Kraftfahrzeugen zur Befoerderung von Material oder Ausruestung, das der Fahrer oder
die Fahrerin zur Ausuebung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Fuehren des
Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschaeftigung handelt.
§ 2 Mindestalter, Qualifikation
(1) Fahrten im Gueterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken darf
1. mit einem Kraftfahrzeug, fuer das eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE
erforderlich ist, nur durchfuehren, wer
a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis ueber den Erwerb der jeweils
massgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitfuehrt, oder
b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis ueber den Erwerb der jeweils
massgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs.2 mitfuehrt;
2. mit einem Kraftfahrzeug, fuer das eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 oder C1E
erforderlich ist, nur durchfuehren, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und den
Nachweis ueber den Erwerb der jeweils massgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs.
1 oder der jeweils massgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2
mitfuehrt.
(2) Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken darf
1. mit einem Kraftfahrzeug, fuer das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE
erforderlich ist, nur durchfuehren, wer
a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis ueber den Erwerb der jeweils
massgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitfuehrt, oder
b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis ueber den Erwerb einer jeweils
massgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitfuehrt,
sofern Personen im Linienverkehr nach den §§ 42,43 des Personenbefoerderungsgesetzes
bei Linienlaengen von bis zu 50 Kilometer befoerdert werden;
2. mit einem Kraftfahrzeug, fuer das eine Fahrerlaubnis der Klassen D1 und D1E
erforderlich ist, nur durchfuehren, wer
a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis ueber den Erwerb der jeweils
massgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitfuehrt, oder
b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis ueber den Erwerb einer jeweils
massgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitfuehrt;
3. mit einem Kraftfahrzeug, fuer das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE
erforderlich ist, nur durchfuehren, wer
a) das 20. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis ueber den Erwerb der jeweils
massgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitfuehrt, oder
b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis ueber den Erwerb der jeweils
massgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitfuehrt, oder
c) das 23. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis ueber den Erwerb einer jeweils
massgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitfuehrt.
(3) Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz
5, weder anordnen noch zulassen, wenn der Fahrer oder die Fahrerin die dort genannten
Voraussetzungen nicht erfuellt.
(4) Hat ein Fahrer oder eine Fahrerin eine innerhalb der in Absatz 1 oder 2 genannten
Altersgrenzen erforderliche Qualifikation erworben, tritt der Nachweis darueber bei
Erreichen der hoeheren Altersgrenze an die Stelle der dort vorgesehenen Nachweise.
(5) An die Stelle eines in Absatz 1 oder 2 genannten Nachweises tritt der Nachweis der
Weiterbildung, soweit eine solche nach § 5 vorgesehen ist.
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(6) Fuer die Dauer von hoechstens drei Jahren muss im Rahmen einer Berufsausbildung
nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 das Mindestalter nicht eingehalten werden; an die Stelle des
Nachweises nach Absatz 1 oder 2 tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. Die Frist
nach Satz 1 beginnt am Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis fuer die nach Absatz 1 oder
2 massgebliche Klasse.
§ 3 Besitzstand
§ 2 Abs. 1 und 2 findet vorbehaltlich des § 5 keine Anwendung auf Fahrer und
Fahrerinnen, die
1. eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse
besitzen, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden ist;
2. eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse
besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist.
§ 4 Erwerb der Grundqualifikation
(1) Die Grundqualifikation wird erworben durch
1. erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Pruefung bei einer
Industrie- und Handelskammer nach Massgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 8
Abs. 1 Nr. 1 oder
2. Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrer/
Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich
anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur
Durchfuehrung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf oeffentlichen Strassen vermittelt
werden.
(2) Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch Teilnahme am Unterricht
bei einer anerkannten Ausbildungsstaette und die erfolgreiche Ablegung einer
theoretischen Pruefung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Massgabe einer
Rechtsverordnung auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1.
(3) Die Grundqualifikationen nach Absatz 1 oder 2 dienen der Verbesserung der
Sicherheit im Strassenverkehr und den allgemeinen beruflichen Faehigkeiten des Fahrers
und der Fahrerin durch die Vermittlung besonderer taetigkeitsbezogener Fertigkeiten und
Kenntnisse; sie werden jeweils bezogen auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen erworben.
(4) Wer im Rahmen des Erwerbs der beschleunigten Grundqualifikation ein Kraftfahrzeug
auf oeffentlichen Strassen fuehrt und die fuer das Fuehren dieses Fahrzeugs vorgeschriebene
Fahrerlaubnis nicht besitzt, muss von einer Person begleitet werden, die eine gueltige
Fahrlehrerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz fuer die jeweilige Fahrerlaubnisklasse
besitzt. Bei diesen Fahrten gilt die Begleitperson als Fuehrer des Kraftfahrzeugs im
Sinne des Strassenverkehrsgesetzes. Das Fahrzeug muss den Anforderungen eines fuer die
Fahrausbildung zugelassenen Fahrzeugs genuegen.
§ 5 Weiterbildung
(1) Eine erste Weiterbildung ist abzuschliessen
1. fuenf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation oder der
beschleunigten Grundqualifikation;
2. zwischen dem 10. September 2008 und dem 10. September 2013 im Fall des § 3 Nr. 1;
3. zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014 im Fall des § 3 Nr. 2.
Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fuenf Jahren zu wiederholen. Abweichend
von der Frist nach Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem frueheren oder spaeteren
Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gueltigkeitsdauer der Fahrerlaubnis
uebereinstimmt, soweit
1. im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die sich dann ergebende Frist nicht kuerzer als drei
Jahre und nicht laenger als sieben Jahre ist;
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2. im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Zeitpunkt vor dem 10. September 2015 liegt;
3. im Fall des Satzes 1 Nr. 3 der Zeitpunkt vor dem 10. September 2016 liegt.
Die Weiterbildung wird durch Teilnahme an einem Unterricht bei einer anerkannten
Ausbildungsstaette durchgefuehrt. Sie dient jeweils dazu, die durch die
Grundqualifikation vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu
halten und gilt fuer alle Fahrerlaubnisklassen, fuer die die Pflicht zur Weiterbildung
besteht.
(2) Wer eine Grundqualifikation erworben oder eine Weiterbildung abgeschlossen
hat und danach zeitweilig nicht mehr als Fahrer oder Fahrerin im Gueterkraft- oder
Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken beschaeftigt ist, hat eine Weiterbildung
abzuschliessen, wenn diese Taetigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt die
Fristen nach Absatz 1 abgelaufen sind.
(3) Wechselt ein Fahrer oder eine Fahrerin zu einem anderen Unternehmen, so ist eine
bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.
§ 6 Ausbildungs- und Pruefungsort
Fahrer und Fahrerinnen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben oder
Inhaber einer im Inland erteilten Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels
sind, der erkennen laesst, dass die Erwerbstaetigkeit erlaubt ist (§ 4 Abs. 2 des
Aufenthaltsgesetzes), muessen
1. die Grundqualifikation im Inland erwerben,
2. die Weiterbildung im Inland oder in dem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder
eines anderen Vertragsstaats des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
abschliessen, in dem sie beschaeftigt sind.
§ 7 Anerkennung und Ueberwachung von Ausbildungsstaetten
(1) Anerkannte Ausbildungsstaetten fuer die beschleunigte Grundqualifikation und die
Weiterbildung sind:
1. Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Abs. 2
des Fahrlehrergesetzes, sofern die Fahrschulerlaubnis nicht ruht,
2. Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstaetten, die nach § 30 Abs. 3 des
Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung beduerfen,
3. Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten
Ausbildungsberufen durchfuehren,
4. Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur
Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer
nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 60 des
Berufsbildungsgesetzes, erlassenen Regelung durchfuehren,
5. die nach Absatz 2 staatlich anerkannten Ausbildungsstaetten.
(2) Ausbildungsstaetten fuer die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung
werden von der nach Landesrecht zustaendigen Behoerde staatlich anerkannt, wenn
1. sie ueber die personellen und saechlichen Voraussetzungen fuer die Vermittlung der fuer
die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten verfuegen,
2. sie im angemessenen Verhaeltnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer
ausreichendes Lehrpersonal beschaeftigen,
3. geeignete Schulungsraeume sowie Lehrmittel fuer die theoretische Unterweisung
vorhanden sind,
4. eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrpersonals nachgewiesen wird und
5. keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persoenliche Zuverlaessigkeit des
Antragstellers sprechen.
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(3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist zu widerrufen, wenn die
Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Im Uebrigen bleiben die Vorschriften
ueber die Aufhebung von Verwaltungsakten unberuehrt.
(4) Die Ausbildungsstaetten fuer die beschleunigte Grundqualifikation und die
Weiterbildung haben bei ihrer Taetigkeit die Vorschriften dieses Gesetzes und
der auf Grund des § 8 erlassenen Rechtsverordnung zu beachten. Die Ueberwachung
der Taetigkeit der Ausbildungsstaetten nach Absatz 1 Nr. 1 und 5 obliegt der nach
Landesrecht zustaendigen Behoerde. Sie kann zu diesem Zweck alle erforderlichen Massnahmen
ergreifen. Sie kann insbesondere verlangen, dass ihre Vertreter zu den ueblichen Buero-
und Geschaeftszeiten Unterrichts- und Geschaeftsraeume betreten, dort Pruefungen und
Besichtigungen durchfuehren und am Unterricht teilnehmen koennen. Ferner kann sie einer
Ausbildungsstaette nach Absatz 1 Nr. 1 die Ausuebung von Taetigkeiten nach diesem Gesetz
untersagen, wenn diese die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfuellt.
§ 8 Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie und dem
Bundesministerium fuer Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Regelungen zu treffen ueber
1. die naeheren Einzelheiten des Erwerbs der Grundqualifikation und der Weiterbildung,
insbesondere ueber Voraussetzungen der Zulassung der Bewerber oder Bewerberin,
Inhalte von Unterricht und Pruefungen sowie die Ausstellung von Bescheinigungen;
2. die oertliche Zustaendigkeit der Industrie- und Handelskammern;
3. die naeheren Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von
Ausbildungsstaetten fuer die beschleunigte Grundqualifikation sowie die
Weiterbildung;
4. die Nachweise sowie die Ueberwachung und das Verfahren; dabei kann auch vorgesehen
werden, dass Nachweise von den fuer die Erteilung von Fahrerlaubnissen zustaendigen
Behoerden ausgestellt werden.
(2) Die Industrie- und Handelskammern regeln das Pruefungsverfahren durch Satzung, die
der Genehmigung der zustaendigen obersten Landesbehoerde bedarf.
(3) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die fuer die
Durchfuehrung dieses Gesetzes zustaendigen Behoerden zu bestimmen. Die Landesregierungen
koennen diese Ermaechtigung auf die zustaendige oberste Landesbehoerde uebertragen.
§ 9 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 2 Abs. 1 oder 2,
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5, eine Fahrt durchfuehrt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 Abs. 3 eine Fahrt anordnet oder zulaesst.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 mit einer Geldbusse bis zu
fuenftausend Euro, in den Faellen des Absatzes 2 mit einer Geldbusse bis zu zwanzigtausend
Euro geahndet werden.
(4) Soweit die Ordnungswidrigkeit bei einer Kontrolle des Bundesamtes fuer
Gueterverkehr festgestellt wird oder in einem Unternehmen begangen wird, das seinen
Sitz im Ausland hat, ist Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt fuer Gueterverkehr. In den uebrigen
Faellen ist Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten die nach § 8 Abs. 3 bestimmte Behoerde.
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