Verordnung ueber die Berufsausbildung zum
Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin
(Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung -
BKV)
BKV
vom 19.04.2001
"Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 642)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 8.2001
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Staendigen Konferenz der Kultusminister der Laender in der Bundesrepublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan fuer die Berufsschule werden demnaechst als Beilage zum
Bundesanzeiger veroeffentlicht.
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung
vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geaendert worden ist, in Verbindung mit
Artikel 56 des Zustaendigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705
und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnen das
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung und
Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin wird staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden
Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6. Vorbereiten und Durchfuehren der Befoerderung,
7. Verkehrssicherheit, Fuehren von Fahrzeugen auf oeffentlichen Strassen,
8. Rechtsvorschriften im Strassenverkehr,
-1-
9. Kundenorientiertes Verhalten,
10. Verhalten nach Unfaellen und Zwischenfaellen,
11. Betriebliche Planung und Logistik,
12. Befoerderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13. Qualitaetssichernde Massnahmen.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage
enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulaessig,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt
werden, dass der Auszubildende zur Ausuebung einer qualifizierten beruflichen Taetigkeit
im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befaehigt wird, die insbesondere
selbstaendiges Planen, Durchfuehren und Kontrollieren einschliesst. Diese Befaehigung ist
auch in den Pruefungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans fuer den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu fuehren.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.
§ 7 Zwischenpruefung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie
soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage zu dieser Verordnung
fuer die ersten 18 Monate aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Pruefling soll in hoechstens drei Stunden vier praktische Aufgaben ausfuehren.
Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er die Arbeitsschritte selbstaendig planen sowie
Massnahmen zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
zur Wirtschaftlichkeit ergreifen kann. Fuer die praktischen Aufgaben kommen insbesondere
in Betracht:
1. Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
2. Verhalten nach Unfaellen und Zwischenfaellen,
3. Erstellen einer Fahrtenroute,
4. befoerderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung.
§ 8 Abschlusspruefung
(1) Die Abschlusspruefung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgefuehrten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er
fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Pruefling soll im praktischen Teil der Pruefung in insgesamt fuenf Stunden
eine praktische Aufgabe I sowie vier praktische Aufgaben II ausfuehren. Dabei soll
der Pruefling zeigen, dass er Arbeitsablaeufe selbstaendig planen, durchfuehren und
-2-
kontrollieren und dabei Massnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur
Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Wirtschaftlichkeit sowie
qualitaetssichernde Massnahmen ergreifen kann.
Fuer die praktische Aufgabe I kommen insbesondere in Betracht:
Verkehrssicheres Fuehren einer Fahrzeugkombination oder eines Sattelkraftfahrzeuges der
Klasse CE mit einer Mindestlaenge von 16 Metern oder eines Fahrzeuges der Klasse D mit
einer Mindestlaenge von 11,80 Metern auf oeffentlichen Strassen.
Fuer die vier praktischen Aufgaben II kommen insbesondere in Betracht:
1. Feststellen und Beschreiben von Fehlern und Maengeln am Fahrzeug sowie Ergreifen von
Massnahmen zur Fehlerbeseitigung,
2. Durchfuehren einer Abfahrtkontrolle,
3. Vorbereitung einer Befoerderung, insbesondere
a) Kontrollieren von Transportguetern auf Maengel und Schaeden sowie Durchfuehren der
Ladungssicherung,
b) Kontrollieren von Gepaeck auf Maengel und Schaeden sowie Sicherstellen der
Fahrgastsicherheit,
4. Situationsbezogenes Fuehren eines Kundengespraeches.
Bei der Aufgabenstellung ist der Ausbildungsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu
beruecksichtigen.
(3) Der Pruefling soll im schriftlichen Teil der Pruefung in den Pruefungsbereichen
Befoerderung, betriebliche Planung und Logistik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
geprueft werden. In den Pruefungsbereichen Befoerderung sowie betriebliche Planung
und Logistik soll der Pruefling zeigen, dass er insbesondere durch Verknuepfung
von arbeitsorganisatorischen, technologischen, wirtschaftlichen, logistischen und
rechtlichen Inhalten praxisbezogene Faelle kundenorientiert loesen kann. Dabei sollen
die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz sowie
qualitaetssichernde Massnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus
folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Pruefungsbereich Befoerderung:
a) Analysieren von Kundenanforderungen, Entwickeln und Festlegen von
Loesungskonzepten unter Einsatz geeigneter Fahrzeuge,
b) Sicherstellen der Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge, der Ladung und
Besetzung, Fahrzeugtechnik,
c) Rechtsvorschriften im Strassenverkehr;
2. im Pruefungsbereich betriebliche Planung und Logistik:
a) Erstellen von Befoerderungskonzeptionen,
b) Planen des Einsatzes von Personal und Sachmitteln;
3. im Pruefungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhaenge aus der Berufs- und
Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil der Pruefung dauert hoechstens:
1. im Pruefungsbereich Befoerderung 120 Minuten,
2. im Pruefungsbereich betriebliche
Planung und Logistik 120 Minuten,
3. im Pruefungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Pruefung ist auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen
des Pruefungsausschusses in einzelnen Pruefungsbereichen durch eine muendliche Pruefung
zu ergaenzen, wenn diese fuer das Bestehen der Pruefung den Ausschlag geben kann. Bei
der Ermittlung des Ergebnisses fuer die muendlich geprueften Pruefungsbereiche sind die
jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der muendlichen
Ergaenzungspruefung im Verhaeltnis 2:1 zu gewichten.
-3-
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Pruefung sind die Pruefungsbereiche wie folgt
zu gewichten:
1. Pruefungsbereich Befoerderung 40 Prozent,
2. Pruefungsbereich betriebliche Planung
und Logistik 40 Prozent,
3. Pruefungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil
der Pruefung sowie innerhalb des praktischen Teils der Pruefung in der praktischen
Aufgabe I sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Pruefung im Pruefungsbereich
Befoerderung oder im Pruefungsbereich betriebliche Planung und Logistik mindestens
ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Pruefungsleistungen in einer der
praktischen Aufgaben oder in einem der Pruefungsbereiche mit ungenuegend bewertet, so ist
die Pruefung nicht bestanden.
§ 9 Uebergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhaeltnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen,
sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 10 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
Anlage (zu § 4 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 645 - 647
Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung
zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin
Zeitliche
Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die
in Wochen
Lfd. Teil des unter Einbeziehung selbstaendigen
im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Planens, Durchfuehrens und
1. - 19.
Kontrollierens zu vermitteln sind
18. - 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
Arbeits- und insbesondere Abschluss, Dauer und
Tarifrecht (§ 3 Nr. Beendigung, erklaeren
1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten
aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Moeglichkeiten der beruflichen
Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des
Arbeitsvertrages nennen
waehrend der
e) wesentliche Bestimmungen der fuer
gesamten
den ausbildenden Betrieb geltenden
Ausbildung
Tarifvertraege nennen
zu
2Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des
vermitteln
Organisation des ausbildenden Betriebes erlaeutern
Ausbildungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden
(§ 3 Nr. 2) Betriebes wie Angebot, Beschaffung,
Absatz und Verwaltung erklaeren
c) Beziehungen des ausbildenden
Betriebes und seiner Beschaeftigten
zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
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Zeitliche
Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die
in Wochen
Lfd. Teil des unter Einbeziehung selbstaendigen
im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Planens, Durchfuehrens und
1. - 19.
Kontrollierens zu vermitteln sind
18. - 36.
Monat Monat
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d) Grundlagen, Aufgaben
und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder
personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3Sicherheit und a) Gefaehrdung von Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei Gesundheit am Arbeitsplatz
der Arbeit (§ 3 Nr. feststellen und Massnahmen zu ihrer
3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz-
und Unfallverhuetungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfaellen
beschreiben sowie erste Massnahmen
einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden;
Verhaltensweisen bei Braenden
beschreiben und Massnahmen zur
Brandbekaempfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 3 Nr. Zur Vermeidung betriebsbedingter
4) Umweltbelastungen im beruflichen
Einwirkungsbereich beitragen,
insbesondere
a) moegliche Umweltbelastungen durch
den Ausbildungsbetrieb und seinen
Beitrag zum Umweltschutz an
Beispielen erklaeren
b) fuer den Ausbildungsbetrieb geltende
Regelungen des Umweltschutzes
anwenden
c) Moeglichkeiten der wirtschaftlichen
und umweltschonenden Energie- und
Materialverwendung nutzen
d) Abfaelle vermeiden; Stoffe und
Materialien einer umweltschonenden
Entsorgung zufuehren
5Kontrollieren, Warten a) Funktionsweise der Fahrzeuge,
und Pflegen der insbesondere Motor,
Fahrzeuge (§ 3 Nr. 5) Kraftuebertragung, Fahrwerk,
Aufbau, mechanische, elektrische,
pneumatische und hydraulische
Systeme, erklaeren
b) Betriebsanleitungen anwenden
c) Verkehrssicherheit beurteilen, 17
insbesondere durch Sichtkontrolle
bei Aufbau und Raedern, Motor
und Kraftuebertragungselementen,
Beschilderung, Zubehoer, Sicherungs-
und Sicherheitsmitteln
d) Fahrzeuge und Zubehoer warten und
pflegen
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Zeitliche
Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die
in Wochen
Lfd. Teil des unter Einbeziehung selbstaendigen
im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Planens, Durchfuehrens und
1. - 19.
Kontrollierens zu vermitteln sind
18. - 36.
Monat Monat
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e) Betriebsstoffe kontrollieren,
wechseln, auffuellen und der
Entsorgung zufuehren
f) Dichtheit der Systeme sowie
Funktionsfaehigkeit von elektrischen
Anlagen, Kontrolleinrichtungen und
Bremsanlagen pruefen
g) Uebernahme- und Abfahrtkontrolle
15
durchfuehren
h) Arbeitsplatz ergonomisch einrichten
i) Fehler und Maengel feststellen,
beschreiben und Massnahmen zu deren
Beseitigung ergreifen
6Vorbereiten und a) Fahrzeuge und Hilfsmittel dem
Durchfuehren der Verwendungszweck zuordnen
6
Befoerderung (§ 3 Nr. b) An- und Aufbauteile anbringen und
6) abnehmen
c) transportspezifische Skizzen
anfertigen
d) Transportgut oder Gepaeck
annehmen, nach Art und Menge sowie
hinsichtlich offener Maengel pruefen;
bei Beanstandungen Massnahmen
einleiten
e) Fahrgastsicherheit feststellen oder
Fahrzeugbeladung und Ladesicherung
unter Beruecksichtigung der
20
Gewichtsverteilung und Hoechstladung
planen und durchfuehren
f) ergonomische Arbeitsweisen anwenden
g) Fahrzeug- und Befoerderungspapiere
auf Gueltigkeit und Vollstaendigkeit
pruefen
h) Befoerderung sicher und
wirtschaftlich durchfuehren
und Massnahmen bei besonderen
Vorkommnissen ergreifen
7Verkehrssicherheit, a) Einfluss physikalischer und
Fuehren von Fahrzeugen fahrtechnischer Parameter auf die
auf oeffentlichen Verkehrssicherheit beurteilen
Strassen (§ 3 Nr. 7) b) Fahrverhalten entsprechend den
Gefahrenquellen im Strassenverkehr
ausrichten
c) Kontrollinstrumente ablesen und
bedienen, Informationen auswerten
und Massnahmen ergreifen 22
d) Faktoren, die die Fahrtuechtigkeit
beeintraechtigen, beachten
e) Fahrzeugkombination und
Sattelkraftfahrzeug der Klasse CE
mit einer Mindestlaenge von 16 m
oder Fahrzeuge der Klasse D mit
einer Mindestlaenge von 11,80 m auf
oeffentlichen Strassen innerhalb und
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Zeitliche
Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die
in Wochen
Lfd. Teil des unter Einbeziehung selbstaendigen
im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Planens, Durchfuehrens und
1. - 19.
Kontrollierens zu vermitteln sind
18. - 36.
Monat Monat
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ausserhalb geschlossener Ortschaften
sicher und wirtschaftlich fuehren
8Rechtsvorschriften im a) Sozialvorschriften einhalten 6*)
Strassenverkehr (§ 3 b) Verkehrsspezifische
Nr. 8) Rechtsvorschriften im Inland und
in den Ziel- und Durchfahrtslaendern
11*)
einhalten
c) befoerderungsspezifische
Vorschriften einhalten
9Kundenorientiertes a) Gespraeche situationsbezogen fuehren
Verhalten (§ 3 Nr. 9) b) fremdsprachige Fachbegriffe 6
anwenden
c) Kommunikationsformen
situationsbezogen anwenden
d) Moeglichkeiten der Konfliktregelung
6
anwenden
e) betriebliche Erfordernisse und
Kundenwuensche in Einklang bringen
10Verhalten nach a) Unfallstellen, Gefahrenstellen und
Unfaellen und Fahrzeuge absichern
Zwischenfaellen (§ 3 b) Massnahmen der ersten Hilfe leisten
Nr. 10) c) frei werdende Stoffe hinsichtlich
der Umweltgefaehrdung und Sicherheit
beurteilen sowie Massnahmen
6
ergreifen
d) Unfaelle und Zwischenfaelle melden,
insbesondere Angaben zu Verletzten,
Schaeden und Gefahren machen
e) Spuren sichern, Unfallskizze und
Unfallbericht anfertigen
11Betriebliche Planung a) Funktion des Betriebes in der
und Logistik (§ 3 Nr. logistischen Kette beachten
11) b) Arbeitsauftraege unter Beachtung
betrieblicher Vorgaben in
Arbeitsschritte umsetzen
c) Strassenkarten und Stadtplaene
anwenden
d) Informations- und
Kommunikationstechniken anwenden 25
e) Informationen fuer die
Fahrtenplanung beschaffen und
auswerten
f) Termine planen und abstimmen
g) Einsatz von Personal und
Sachmitteln planen
h) Fahrten unter wirtschaftlichen
Aspekten planen und organisieren
12Befoerderungsbezogene a) Einflussfaktoren von Betriebskosten
Kostenrechnung und der Fahrzeuge beruecksichtigen
Vertragsabwicklung (§ b) formalisierte Befoerderungsvertraege
12
3 Nr. 12) abschliessen
c) Abrechnungen durchfuehren
d) Erbrachte Leistungen dokumentieren
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Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die
in Wochen
Lfd. Teil des unter Einbeziehung selbstaendigen
im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Planens, Durchfuehrens und
1. - 19.
Kontrollierens zu vermitteln sind
18. - 36.
Monat Monat
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13Qualitaetssichernde a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung
Massnahmen (§ 3 Nr. qualitaetssichernder Massnahmen
13) anhand betrieblicher Beispiele
erlaeutern
b) qualitaetssichernde Massnahmen im 4*)
eigenen Arbeitsbereich ausfuehren,
insbesondere zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgaengen
im eigenen Arbeitsbereich beitragen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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