Verordnung ueber die Berufsausbildung zum
Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin
(Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung -
BKV)
BKV

vom  19.04.2001



"Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 642)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1. 8.2001


Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Staendigen Konferenz der Kultusminister der Laender in der Bundesrepublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan fuer die Berufsschule werden demnaechst als Beilage zum
Bundesanzeiger veroeffentlicht.

Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung
vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geaendert worden ist, in Verbindung mit
Artikel 56 des Zustaendigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705
und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnen das
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung und
Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin wird staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden
Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.    Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.    Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.    Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.    Umweltschutz,
5.    Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.    Vorbereiten und Durchfuehren der Befoerderung,
7.    Verkehrssicherheit, Fuehren von Fahrzeugen auf oeffentlichen Strassen,
8.    Rechtsvorschriften im Strassenverkehr,

                                              -1-
       
                                                                               

9.    Kundenorientiertes Verhalten,
10.   Verhalten nach Unfaellen und Zwischenfaellen,
11.   Betriebliche Planung und Logistik,
12.   Befoerderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.   Qualitaetssichernde Massnahmen.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage
enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulaessig,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt
werden, dass der Auszubildende zur Ausuebung einer qualifizierten beruflichen Taetigkeit
im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befaehigt wird, die insbesondere
selbstaendiges Planen, Durchfuehren und Kontrollieren einschliesst. Diese Befaehigung ist
auch in den Pruefungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans fuer den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu fuehren.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.

§ 7 Zwischenpruefung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie
soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage zu dieser Verordnung
fuer die ersten 18 Monate aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Pruefling soll in hoechstens drei Stunden vier praktische Aufgaben ausfuehren.
Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er die Arbeitsschritte selbstaendig planen sowie
Massnahmen zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
zur Wirtschaftlichkeit ergreifen kann. Fuer die praktischen Aufgaben kommen insbesondere
in Betracht:
1. Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
2. Verhalten nach Unfaellen und Zwischenfaellen,
3. Erstellen einer Fahrtenroute,
4. befoerderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung.

§ 8 Abschlusspruefung
(1) Die Abschlusspruefung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgefuehrten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er
fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Pruefling soll im praktischen Teil der Pruefung in insgesamt fuenf Stunden
eine praktische Aufgabe I sowie vier praktische Aufgaben II ausfuehren. Dabei soll
der Pruefling zeigen, dass er Arbeitsablaeufe selbstaendig planen, durchfuehren und
                                             -2-
      
                                                                              

kontrollieren und dabei Massnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur
Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Wirtschaftlichkeit sowie
qualitaetssichernde Massnahmen ergreifen kann.
Fuer die praktische Aufgabe I kommen insbesondere in Betracht:
Verkehrssicheres Fuehren einer Fahrzeugkombination oder eines Sattelkraftfahrzeuges der
Klasse CE mit einer Mindestlaenge von 16 Metern oder eines Fahrzeuges der Klasse D mit
einer Mindestlaenge von 11,80 Metern auf oeffentlichen Strassen.
Fuer die vier praktischen Aufgaben II kommen insbesondere in Betracht:
1. Feststellen und Beschreiben von Fehlern und Maengeln am Fahrzeug sowie Ergreifen von
   Massnahmen zur Fehlerbeseitigung,
2. Durchfuehren einer Abfahrtkontrolle,
3. Vorbereitung einer Befoerderung, insbesondere
   a) Kontrollieren von Transportguetern auf Maengel und Schaeden sowie Durchfuehren der
      Ladungssicherung,
   b) Kontrollieren von Gepaeck auf Maengel und Schaeden sowie Sicherstellen der
      Fahrgastsicherheit,

4. Situationsbezogenes Fuehren eines Kundengespraeches.
Bei der Aufgabenstellung ist der Ausbildungsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu
beruecksichtigen.

(3) Der Pruefling soll im schriftlichen Teil der Pruefung in den Pruefungsbereichen
Befoerderung, betriebliche Planung und Logistik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
geprueft werden. In den Pruefungsbereichen Befoerderung sowie betriebliche Planung
und Logistik soll der Pruefling zeigen, dass er insbesondere durch Verknuepfung
von arbeitsorganisatorischen, technologischen, wirtschaftlichen, logistischen und
rechtlichen Inhalten praxisbezogene Faelle kundenorientiert loesen kann. Dabei sollen
die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz sowie
qualitaetssichernde Massnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus
folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Pruefungsbereich Befoerderung:
   a) Analysieren von Kundenanforderungen, Entwickeln und Festlegen von
      Loesungskonzepten unter Einsatz geeigneter Fahrzeuge,
   b) Sicherstellen der Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge, der Ladung und
      Besetzung, Fahrzeugtechnik,
   c) Rechtsvorschriften im Strassenverkehr;

2. im Pruefungsbereich betriebliche Planung und Logistik:
   a) Erstellen von Befoerderungskonzeptionen,
   b) Planen des Einsatzes von Personal und Sachmitteln;

3. im Pruefungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
   allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhaenge aus der Berufs- und
   Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Pruefung dauert hoechstens:
1. im Pruefungsbereich Befoerderung            120 Minuten,
2. im Pruefungsbereich betriebliche
   Planung und Logistik                      120 Minuten,
3. im Pruefungsbereich Wirtschafts-
   und Sozialkunde                            60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Pruefung ist auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen
des Pruefungsausschusses in einzelnen Pruefungsbereichen durch eine muendliche Pruefung
zu ergaenzen, wenn diese fuer das Bestehen der Pruefung den Ausschlag geben kann. Bei
der Ermittlung des Ergebnisses fuer die muendlich geprueften Pruefungsbereiche sind die
jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der muendlichen
Ergaenzungspruefung im Verhaeltnis 2:1 zu gewichten.
                                            -3-
       
                                                                               

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Pruefung sind die Pruefungsbereiche wie folgt
zu gewichten:
1. Pruefungsbereich Befoerderung                40 Prozent,
2. Pruefungsbereich betriebliche Planung
   und Logistik                               40 Prozent,
3. Pruefungsbereich Wirtschafts-
   und Sozialkunde                            20 Prozent.

(7) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil
der Pruefung sowie innerhalb des praktischen Teils der Pruefung in der praktischen
Aufgabe I sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Pruefung im Pruefungsbereich
Befoerderung oder im Pruefungsbereich betriebliche Planung und Logistik mindestens
ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Pruefungsleistungen in einer der
praktischen Aufgaben oder in einem der Pruefungsbereiche mit ungenuegend bewertet, so ist
die Pruefung nicht bestanden.

§ 9 Uebergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhaeltnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen,
sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 10 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.

Anlage (zu § 4 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 645 - 647

                      Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung
                       zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin
                                                                        Zeitliche
                                                                       Richtwerte
                                 Fertigkeiten und Kenntnisse, die
                                                                        in Wochen
Lfd.        Teil des             unter Einbeziehung selbstaendigen
                                                                            im
 Nr. Ausbildungsberufsbildes         Planens, Durchfuehrens und
                                                                        1. - 19.
                                Kontrollierens zu vermitteln sind
                                                                         18. - 36.
                                                                       Monat Monat
 1              2                             3                              4
     1Berufsbildung,       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
      Arbeits- und            insbesondere Abschluss, Dauer und
      Tarifrecht (§ 3 Nr.     Beendigung, erklaeren
      1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten
                              aus dem Ausbildungsvertrag nennen
                           c) Moeglichkeiten der beruflichen
                              Fortbildung nennen
                           d) wesentliche Teile des
                              Arbeitsvertrages nennen
                                                                       waehrend der
                           e) wesentliche Bestimmungen der fuer
                                                                       gesamten
                              den ausbildenden Betrieb geltenden
                                                                       Ausbildung
                              Tarifvertraege nennen
                                                                       zu
     2Aufbau und           a) Aufbau und Aufgaben des
                                                                       vermitteln
      Organisation des        ausbildenden Betriebes erlaeutern
      Ausbildungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden
      (§ 3 Nr. 2)             Betriebes wie Angebot, Beschaffung,
                              Absatz und Verwaltung erklaeren
                           c) Beziehungen des ausbildenden
                              Betriebes und seiner Beschaeftigten
                              zu Wirtschaftsorganisationen,
                              Berufsvertretungen und
                              Gewerkschaften nennen

                                             -4-
       
                                                                               

                                                                         Zeitliche
                                                                        Richtwerte
                                  Fertigkeiten und Kenntnisse, die
                                                                         in Wochen
Lfd.        Teil des              unter Einbeziehung selbstaendigen
                                                                             im
 Nr. Ausbildungsberufsbildes          Planens, Durchfuehrens und
                                                                         1. - 19.
                                 Kontrollierens zu vermitteln sind
                                                                          18. - 36.
                                                                        Monat Monat
 1              2                                 3                           4
                              d) Grundlagen, Aufgaben
                                  und Arbeitsweise der
                                  betriebsverfassungs- oder
                                  personalvertretungsrechtlichen
                                  Organe des ausbildenden Betriebes
                                  beschreiben
     3Sicherheit und          a) Gefaehrdung von Sicherheit und
      Gesundheitsschutz bei       Gesundheit am Arbeitsplatz
      der Arbeit (§ 3 Nr.         feststellen und Massnahmen zu ihrer
      3)                          Vermeidung ergreifen
                              b) berufsbezogene Arbeitsschutz-
                                  und Unfallverhuetungsvorschriften
                                  anwenden
                              c) Verhaltensweisen bei Unfaellen
                                  beschreiben sowie erste Massnahmen
                                  einleiten
                              d) Vorschriften des vorbeugenden
                                  Brandschutzes anwenden;
                                  Verhaltensweisen bei Braenden
                                  beschreiben und Massnahmen zur
                                  Brandbekaempfung ergreifen
     4Umweltschutz (§ 3 Nr.   Zur Vermeidung betriebsbedingter
      4)                      Umweltbelastungen im beruflichen
                              Einwirkungsbereich beitragen,
                              insbesondere
                              a) moegliche Umweltbelastungen durch
                                  den Ausbildungsbetrieb und seinen
                                  Beitrag zum Umweltschutz an
                                  Beispielen erklaeren
                              b) fuer den Ausbildungsbetrieb geltende
                                  Regelungen des Umweltschutzes
                                  anwenden
                              c) Moeglichkeiten der wirtschaftlichen
                                  und umweltschonenden Energie- und
                                  Materialverwendung nutzen
                              d) Abfaelle vermeiden; Stoffe und
                                  Materialien einer umweltschonenden
                                  Entsorgung zufuehren
     5Kontrollieren, Warten   a) Funktionsweise der Fahrzeuge,
      und Pflegen der             insbesondere Motor,
      Fahrzeuge (§ 3 Nr. 5)       Kraftuebertragung, Fahrwerk,
                                  Aufbau, mechanische, elektrische,
                                  pneumatische und hydraulische
                                  Systeme, erklaeren
                              b) Betriebsanleitungen anwenden
                              c) Verkehrssicherheit beurteilen,          17
                                  insbesondere durch Sichtkontrolle
                                  bei Aufbau und Raedern, Motor
                                  und Kraftuebertragungselementen,
                                  Beschilderung, Zubehoer, Sicherungs-
                                  und Sicherheitsmitteln
                              d) Fahrzeuge und Zubehoer warten und
                                  pflegen

                                              -5-
       
                                                                               

                                                                        Zeitliche
                                                                       Richtwerte
                                 Fertigkeiten und Kenntnisse, die
                                                                        in Wochen
Lfd.        Teil des             unter Einbeziehung selbstaendigen
                                                                            im
 Nr. Ausbildungsberufsbildes         Planens, Durchfuehrens und
                                                                        1. - 19.
                                Kontrollierens zu vermitteln sind
                                                                         18. - 36.
                                                                       Monat Monat
 1              2                              3                             4
                            e) Betriebsstoffe kontrollieren,
                               wechseln, auffuellen und der
                               Entsorgung zufuehren
                            f) Dichtheit der Systeme sowie
                               Funktionsfaehigkeit von elektrischen
                               Anlagen, Kontrolleinrichtungen und
                               Bremsanlagen pruefen
                            g) Uebernahme- und Abfahrtkontrolle
                                                                               15
                               durchfuehren
                            h) Arbeitsplatz ergonomisch einrichten
                            i) Fehler und Maengel feststellen,
                               beschreiben und Massnahmen zu deren
                               Beseitigung ergreifen
     6Vorbereiten und       a) Fahrzeuge und Hilfsmittel dem
      Durchfuehren der          Verwendungszweck zuordnen
                                                                          6
      Befoerderung (§ 3 Nr. b) An- und Aufbauteile anbringen und
      6)                       abnehmen
                            c) transportspezifische Skizzen
                               anfertigen
                            d) Transportgut oder Gepaeck
                               annehmen, nach Art und Menge sowie
                               hinsichtlich offener Maengel pruefen;
                               bei Beanstandungen Massnahmen
                               einleiten
                            e) Fahrgastsicherheit feststellen oder
                               Fahrzeugbeladung und Ladesicherung
                               unter Beruecksichtigung der
                                                                               20
                               Gewichtsverteilung und Hoechstladung
                               planen und durchfuehren
                            f) ergonomische Arbeitsweisen anwenden
                            g) Fahrzeug- und Befoerderungspapiere
                               auf Gueltigkeit und Vollstaendigkeit
                               pruefen
                            h) Befoerderung sicher und
                               wirtschaftlich durchfuehren
                               und Massnahmen bei besonderen
                               Vorkommnissen ergreifen
     7Verkehrssicherheit,   a) Einfluss physikalischer und
      Fuehren von Fahrzeugen    fahrtechnischer Parameter auf die
      auf oeffentlichen         Verkehrssicherheit beurteilen
      Strassen (§ 3 Nr. 7)   b) Fahrverhalten entsprechend den
                               Gefahrenquellen im Strassenverkehr
                               ausrichten
                            c) Kontrollinstrumente ablesen und
                               bedienen, Informationen auswerten
                               und Massnahmen ergreifen                         22
                            d) Faktoren, die die Fahrtuechtigkeit
                               beeintraechtigen, beachten
                            e) Fahrzeugkombination und
                               Sattelkraftfahrzeug der Klasse CE
                               mit einer Mindestlaenge von 16 m
                               oder Fahrzeuge der Klasse D mit
                               einer Mindestlaenge von 11,80 m auf
                               oeffentlichen Strassen innerhalb und
                                             -6-
       
                                                                               

                                                                        Zeitliche
                                                                       Richtwerte
                                  Fertigkeiten und Kenntnisse, die
                                                                        in Wochen
Lfd.        Teil des              unter Einbeziehung selbstaendigen
                                                                            im
 Nr. Ausbildungsberufsbildes          Planens, Durchfuehrens und
                                                                        1. - 19.
                                 Kontrollierens zu vermitteln sind
                                                                         18. - 36.
                                                                       Monat Monat
 1              2                                3                           4
                                 ausserhalb geschlossener Ortschaften
                                 sicher und wirtschaftlich fuehren
     8Rechtsvorschriften im a)   Sozialvorschriften einhalten           6*)
      Strassenverkehr (§ 3   b)   Verkehrsspezifische
      Nr. 8)                     Rechtsvorschriften im Inland und
                                 in den Ziel- und Durchfahrtslaendern
                                                                              11*)
                                 einhalten
                            c)   befoerderungsspezifische
                                 Vorschriften einhalten
     9Kundenorientiertes    a)   Gespraeche situationsbezogen fuehren
      Verhalten (§ 3 Nr. 9) b)   fremdsprachige Fachbegriffe              6
                                 anwenden
                            c)   Kommunikationsformen
                                 situationsbezogen anwenden
                            d)   Moeglichkeiten der Konfliktregelung
                                                                                6
                                 anwenden
                            e)   betriebliche Erfordernisse und
                                 Kundenwuensche in Einklang bringen
  10Verhalten nach          a)   Unfallstellen, Gefahrenstellen und
    Unfaellen und                 Fahrzeuge absichern
    Zwischenfaellen (§ 3     b)   Massnahmen der ersten Hilfe leisten
    Nr. 10)                 c)   frei werdende Stoffe hinsichtlich
                                 der Umweltgefaehrdung und Sicherheit
                                 beurteilen sowie Massnahmen
                                                                          6
                                 ergreifen
                            d)   Unfaelle und Zwischenfaelle melden,
                                 insbesondere Angaben zu Verletzten,
                                 Schaeden und Gefahren machen
                            e)   Spuren sichern, Unfallskizze und
                                 Unfallbericht anfertigen
  11Betriebliche Planung a)      Funktion des Betriebes in der
    und Logistik (§ 3 Nr.        logistischen Kette beachten
    11)                   b)     Arbeitsauftraege unter Beachtung
                                 betrieblicher Vorgaben in
                                 Arbeitsschritte umsetzen
                            c)   Strassenkarten und Stadtplaene
                                 anwenden
                            d)   Informations- und
                                 Kommunikationstechniken anwenden        25
                            e)   Informationen fuer die
                                 Fahrtenplanung beschaffen und
                                 auswerten
                            f)   Termine planen und abstimmen
                            g)   Einsatz von Personal und
                                 Sachmitteln planen
                            h)   Fahrten unter wirtschaftlichen
                                 Aspekten planen und organisieren
  12Befoerderungsbezogene a)      Einflussfaktoren von Betriebskosten
    Kostenrechnung und           der Fahrzeuge beruecksichtigen
    Vertragsabwicklung (§ b)     formalisierte Befoerderungsvertraege
                                                                         12
    3 Nr. 12)                    abschliessen
                          c)     Abrechnungen durchfuehren
                          d)     Erbrachte Leistungen dokumentieren

                                             -7-
      
                                                                              

                                                                       Zeitliche
                                                                      Richtwerte
                                Fertigkeiten und Kenntnisse, die
                                                                       in Wochen
Lfd.        Teil des            unter Einbeziehung selbstaendigen
                                                                           im
 Nr. Ausbildungsberufsbildes        Planens, Durchfuehrens und
                                                                       1. - 19.
                               Kontrollierens zu vermitteln sind
                                                                        18. - 36.
                                                                      Monat Monat
 1            2                               3                             4
  13Qualitaetssichernde     a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung
    Massnahmen (§ 3 Nr.        qualitaetssichernder Massnahmen
    13)                       anhand betrieblicher Beispiele
                              erlaeutern
                           b) qualitaetssichernde Massnahmen im                 4*)
                              eigenen Arbeitsbereich ausfuehren,
                              insbesondere zur kontinuierlichen
                              Verbesserung von Arbeitsvorgaengen
                              im eigenen Arbeitsbereich beitragen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.




                                            -8-