Verordnung zur Durchfuehrung der
Berufsfoerderung von Soldatinnen und
Soldaten (Berufsfoerderungsverordnung -
BfoeV)
BfoeV
vom 23.10.2006
"Berufsfoerderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336)"
Fussnote
Textnachweis ab: 27.10.2006
Eingangsformel
Auf Grund des § 10a Abs. 1 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), der durch Artikel 1 Nr. 23
des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234) eingefuegt worden ist, verordnet die
Bundesregierung:
Inhaltsuebersicht
Teil 1
Berufsberatung nach § 3a des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 1 Beratungsauftrag
§ 2 Berufsberatung
§ 3 Foerderungsplan
Teil 2
Dienstzeitbegleitende Foerderung der schulischen und beruflichen Bildung
nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 4 Voraussetzungen der Foerderungsfaehigkeit
§ 5 Durchfuehrung der dienstzeitbegleitenden Foerderung
§ 6 Erstattung von Kosten
§ 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
Teil 3
Foerderung der schulischen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 8 Grundsatz zur Foerderung der schulischen Bildung
§ 9 Lehrgaenge an Bundeswehrfachschulen
§ 10 Dauer eines Studienhalbjahres
§ 11 Zulassung ab einem hoeheren Studienhalbjahr und Lehrgangswechsel
§ 12 Kosten der Lehrgangsteilnahme
§ 13 Form und Fristen
§ 14 Versetzung und Pruefung
Teil 4
Foerderung der beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 15 Gegenstand der beruflichen Bildung
§ 16 Durchfuehrung der Foerderung der beruflichen Bildung
§ 17 Antragstellung
§ 18 Persoenliche Foerderungsvoraussetzungen
§ 19 Kosten der beruflichen Bildung
§ 20 Lehrgangs- und Studiengebuehren
-1-
§ 21 Kosten fuer Ausbildungsmittel
§ 22 Beitraege zur Krankenversicherung
§ 23 Reise- und Trennungsauslagen
§ 24 Kosten fuer Studienfahrten aus Anlass der Massnahme der
beruflichen Bildung
§ 25 Kosten fuer Eignungsfeststellungsverfahren
§ 26 Zuschuss zu den Umzugsauslagen
§ 27 Verbrauch und Verlaengerung der Foerderungszeiten
§ 28 Pflichten der Foerderungsberechtigten
§ 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
Teil 5
Eingliederung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 30 Stellenboerse
§ 31 Eingliederungshilfen
§ 32 Einarbeitungszuschuss
§ 33 Erstattung von Kosten fuer Vorstellungsreisen
§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 7 Abs. 3 des
Soldatenversorgungsgesetzes
§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 4 des
Soldatenversorgungsgesetzes
§ 36 Erstattung von Kosten fuer fachberufliche Pruefungen und
fuer Umschreibungen militaerischer Erlaubnisse und Berechtigungen
§ 37 Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur
zivilberuflichen Anerkennung militaerischer Ausbildung und
Verwendung
Teil 6
Schlussvorschriften
§ 38 Zustaendigkeiten
§ 39 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Teil 1
Berufsberatung nach § 3a des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 1 Beratungsauftrag
Die Erfuellung des im Soldatenversorgungsgesetz festgelegten Beratungsauftrags obliegt
dem Kreiswehrersatzamt - Berufsfoerderungsdienst - (Berufsfoerderungsdienst). Soldaten,
die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusaetzlichen Wehrdienst leisten, sind auf Antrag
oder vor Inanspruchnahme berufsfoerdernder Leistungen in beruflichen Fragen ebenfalls zu
beraten.
§ 2 Berufsberatung
(1) Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat
1. zur zivilberuflichen Nutzbarkeit der im Rahmen der militaerfachlichen Ausbildung und
Verwendung erworbenen Qualifikationen,
2. zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung und gegebenenfalls zum Berufswechsel
nach der Wehrdienstzeit,
3. zu den Moeglichkeiten der schulischen und beruflichen Bildung waehrend, am Ende und
nach der Wehrdienstzeit,
4. zu Berufsfindungsmassnahmen,
5. zur Unterstuetzung bei der Eingliederung in das zivile Berufsleben und
6. zu Traegern der beruflichen Bildung und deren Angeboten.
(2) Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung und Leistungsfaehigkeit
der Foerderungsberechtigten sowie ihre militaerfachliche Ausbildung und
-2-
Verwendung zu beruecksichtigen. Die Entwicklung des Arbeitsmarktes und kuenftige
Beschaeftigungsmoeglichkeiten sind in die Beratung einzubeziehen.
(3) Die Berufsberatung kann mit Einverstaendnis der Foerderungsberechtigten zur
Feststellung der beruflichen Eignung durch aerztliche und psychologische Untersuchungen
unterstuetzt werden.
(4) Der Berufsfoerderungsdienst kann im Einvernehmen mit den Foerderungsberechtigten
Beratungsleistungen Dritter einleiten. Die Untersuchungs- und Beratungsergebnisse sind
dem Berufsfoerderungsdienst zur Verfuegung zu stellen.
(5) Der Berufsfoerderungsdienst arbeitet bei der Berufsberatung mit den Institutionen
des Handwerks, der Industrie und des Handels, den oeffentlichen Verwaltungen sowie den
Aus-, Fort- und Weiterbildungspartnern der Erwachsenenbildung zusammen.
(6) Nach der Wehrdienstzeit werden die Aufwendungen fuer Fahrten zum und
vom naechstgelegenen Beratungsort erstattet, wenn die Foerderungsberechtigten
vereinbarungsgemaess von einem auswaertigen Wohn-, Massnahme- oder Arbeitsort reisen. Die
Erstattung richtet sich nach den fuer die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden
reisekostenrechtlichen Vorschriften.
§ 3 Foerderungsplan
(1) Die Beratungsergebnisse sind im Einvernehmen mit den Foerderungsberechtigten
in einem beruflichen Foerderungsplan festzulegen und in einer Niederschrift zu
dokumentieren.
(2) Der Foerderungsplan ist im Verlauf der Dienstzeit den fachlichen und persoenlichen
Entwicklungen anzupassen. Hierzu sind die Foerderungsberechtigten kontinuierlich zu
beraten.
Teil 2
Dienstzeitbegleitende Foerderung der schulischen
und beruflichen Bildung nach § 4 des
Soldatenversorgungsgesetzes
§ 4 Voraussetzungen der Foerderungsfaehigkeit
(1) Foerderungsfaehig sind Bildungsmassnahmen fachberuflicher und berufsuebergreifender
Art. Soweit dies im Einzelfall nach dem Foerderungsplan notwendig ist, kann im Rahmen
der dienstzeitbegleitenden Foerderung auch schulische Bildung gefoerdert werden.
(2) Nicht foerderungsfaehig sind
1. Massnahmen, die ausschliesslich der Persoenlichkeitsbildung dienen oder dem
Freizeitbereich zuzuordnen sind, und
2. wissenschaftliche Ausarbeitungen sowie Lernvorgaenge, die nicht in einem paedagogisch
gestalteten Lehr- und Lernprozess stattfinden.
(3) Dienstzeitbegleitende Foerderung ausserhalb der Europaeischen Union darf nur dort
stationierten Foerderungsberechtigten und nur im jeweiligen Aufnahmestaat gewaehrt
werden. Ausnahmen beduerfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder
der von ihm benannten Stelle.
(4) Die dienstzeitbegleitende Foerderung darf die schulische und berufliche Bildung
nicht soweit vorwegnehmen, dass die Foerderung am Ende und nach der Wehrdienstzeit
weitgehend gegenstandslos wird.
§ 5 Durchfuehrung der dienstzeitbegleitenden Foerderung
-3-
(1) Gefoerdert wird die Teilnahme an Bildungsmassnahmen der Bundeswehrfachschulen und an
Bildungsmassnahmen, die durch den Berufsfoerderungsdienst geplant und in dessen Auftrag
durchgefuehrt werden (interne Massnahmen).
(2) Wird der konkrete Bildungsbedarf im Einzelfall durch die Teilnahme an internen
Massnahmen nicht gedeckt, kann der Berufsfoerderungsdienst die Kosten fuer andere
Bildungsmassnahmen (externe Massnahmen) grundsaetzlich bis zur Hoehe des Kostenrichtwertes
erstatten. Der Kostenrichtwert bemisst sich nach der Dauer des Dienstverhaeltnisses.
§ 6 Erstattung von Kosten
(1) Aus Anlass der Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Massnahmen anfallende
Lehrgangsgebuehren einschliesslich der Anmelde- und Pruefungskosten werden erstattet.
Kosten fuer Lernhilfs- und Ausbildungsmittel koennen unter Beruecksichtigung von Art und
Dauer der Massnahme und der Haushaltsmittelplanung pauschal erstattet werden. § 21 Abs.
1 gilt entsprechend. Sonstige Kosten sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der
Verteidigung erstattungsfaehig.
(2) Erstattungsfaehige Kosten sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten
nach Abschluss der Massnahme schriftlich beim Berufsfoerderungsdienst geltend zu machen.
§ 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 4 des
Soldatenversorgungsgesetzes
(1) Der Bescheid ueber die Bewilligung der dienstzeitbegleitenden Foerderung kann
widerrufen werden, wenn
1. nicht regelmaessig an der Massnahme teilgenommen wird oder
2. aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Foerderungsberechtigten nicht zu
erwarten ist, dass sie das Ziel der Massnahme erreichen.
(2) Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der aufloesenden Bedingung, dass die
Foerderungsberechtigten nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes
1. aus der Bundeswehr ausscheiden,
2. als Soldatin auf Zeit zur Berufssoldatin oder als Soldat auf Zeit zum
Berufssoldaten ernannt werden oder
3. als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit verwendungsbezogener Altersgrenze die
Zusage der Anschlussverwendung erhalten.
Tritt eine der aufloesenden Bedingungen ein, kann die weitere Teilnahme an der Massnahme
gestattet werden. Kosten, die nach Eintritt der Bedingung entstehen, werden nicht
uebernommen.
(3) Die Foerderungsberechtigten haben den zustaendigen Berufsfoerderungsdienst
unverzueglich ueber alle Umstaende zu unterrichten, die Einfluss auf die Foerderung haben
koennen, insbesondere Nichtantritt, Unterbrechung oder Abbruch.
Teil 3
Foerderung der schulischen Bildung nach § 5 des
Soldatenversorgungsgesetzes
§ 8 Grundsatz zur Foerderung der schulischen Bildung
Die Foerderung der schulischen Bildung weicht von der Foerderung der beruflichen Bildung
am Ende und nach der Wehrdienstzeit nur ab, soweit die §§ 9 bis 14 ausdruecklich Anderes
regeln.
§ 9 Lehrgaenge an Bundeswehrfachschulen
(1) An Bundeswehrfachschulen koennen folgende Lehrgaenge durchgefuehrt werden:
-4-
1. Grundlehrgang allgemeiner Art oder bestimmter Fachrichtungen von einem
Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach Nummer 4 oder 5 sowie auf
Berufsbildungsmassnahmen,
2. Berufsbildungslehrgang von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf
Berufsbildungsmassnahmen und zur Eingliederung in das Berufsleben,
3. Vorkurs von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach Nummer 6
sowie auf Berufsbildungsmassnahmen,
4. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlangung des Realschulabschlusses,
5. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung der
Fachschulreife,
6. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung der
Fachhochschulreife,
7. berufsqualifizierende Lehrgaenge, deren Berufsabschluesse entsprechend dem Schulrecht
der Laender geregelt sind, und
8. Vorbereitungslehrgang fuer die externe Abschlusspruefung zur Buerokauffrau oder zum
Buerokaufmann.
Schulische Massnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes sind
die Lehrgaenge nach Satz 1 Nr. 1 sowie Nr. 3 bis 6. Bei diesen Massnahmen wird der
Ausbildungsort vorgegeben.
(2) Die Lehrgaenge werden nur bei einer ausreichenden Anzahl von Teilnehmenden
eingerichtet. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten. Ein
Anspruch auf Einrichtung bestimmter Lehrgaenge besteht nicht.
(3) Die Zulassung zu den Lehrgaengen setzt folgende schulische Vorbildung voraus:
1. fuer den Vorkurs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 mittlerer Schulabschluss oder
gleichwertiger Bildungsstand,
2. fuer den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Hauptschulabschluss oder gleichwertiger
Bildungsabschluss sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,
3. fuer den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Hauptschulabschluss oder gleichwertiger
Bildungsabschluss,
4. fuer den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 mittlerer Schulabschluss oder
gleichwertiger Bildungsstand.
Fuer Lehrgaenge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 gelten die Lehrgangsvoraussetzungen
des jeweiligen Bundeslandes, fuer den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 die
Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 37 Abs. 3 der
Handwerksordnung. Die erforderliche Vorbildung ist durch Vorlage der Zeugnisse oder
entsprechender Urkunden nachzuweisen.
(4) Die Lehrgaenge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 setzen eine abgeschlossene
einschlaegige Berufsausbildung oder eine mehrjaehrige einschlaegige Berufstaetigkeit
voraus. Die endgueltige Zulassung kann von einer erfolgreichen Probezeit oder
Eignungsfeststellung abhaengig gemacht werden.
(5) Zur ergaenzenden Vorbereitung auf ein Studium oder andere hoehere berufliche Ziele
koennen an Bundeswehrfachschulen auch Studienkurse mit einer regelmaessigen Dauer von drei
Monaten eingerichtet werden.
§ 10 Dauer eines Studienhalbjahres
Ein Studienhalbjahr an einer Bundeswehrfachschule umfasst je nach Lehrgang bis zu 750
Unterrichtsstunden.
§ 11 Zulassung ab einem hoeheren Studienhalbjahr und Lehrgangswechsel
(1) Auf Antrag kann bei entsprechender Vorbildung der Foerderungsberechtigten die
Teilnahme an den Lehrgaengen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 von einem hoeheren
Studienhalbjahr an zugelassen werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
-5-
(2) Auf Antrag kann ein Wechsel des Lehrgangs zugelassen werden. Der Antrag ist von den
Foerderungsberechtigten zu begruenden.
(3) Antraege nach den Absaetzen 1 und 2 sind jeweils schriftlich beim
Berufsfoerderungsdienst zu stellen.
§ 12 Kosten der Lehrgangsteilnahme
(1) Auf die jeweilige Kostenhoechstgrenze nach § 19 Abs. 2 werden pauschal angerechnet:
1. fuer den Besuch der Lehrgaenge nach § 9 Abs. 1
pro Studienhalbjahr 1.200 Euro,
2. fuer den Besuch des Studienkurses nach § 9 Abs. 5 600 Euro.
(2) Soweit zur Lehrgangsteilnahme unentgeltliche Unterkunft oder
Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung bereitgestellt wird, sind die
Foerderungsberechtigten auf die Inanspruchnahme zu verweisen.
§ 13 Form und Fristen
(1) Foerderungsberechtigte haben dem Berufsfoerderungsdienst spaetestens sieben Monate
vor Beginn der schulischen Massnahme schriftlich mitzuteilen, welchen Lehrgang einer
Bundeswehrfachschule sie besuchen wollen.
(2) Der Berufsfoerderungsdienst benennt die an Lehrgaengen teilnehmenden
Foerderungsberechtigten der zustaendigen Schulaufsichtsbehoerde der Bundeswehrverwaltung
(Schulaufsichtsbehoerde) spaetestens fuenf Monate vor Beginn der geplanten schulischen
Massnahme. Die Schulaufsichtsbehoerde teilt den Foerderungsberechtigten unter
nachrichtlicher Beteiligung des Berufsfoerderungsdienstes zwei Monate vor Beginn
der schulischen Massnahme den Schulort und die Lehrgangsart mit und veranlasst bei
Lehrgangsteilnahme vor dem Dienstzeitende die Kommandierung zu der oertlich zustaendigen
Bundeswehrfachschulkompanie, Ausbildungskompanie Fach- und Fachschulausbildung oder
einer anderen hierfuer bestimmten Dienststelle.
(3) Von den Fristen der Absaetze 1 und 2 kann in begruendeten Einzelfaellen abgewichen
werden.
§ 14 Versetzung und Pruefung
(1) Nach erfolgreichem Unterrichtsbesuch werden die Foerderungsberechtigten von einem
Studienhalbjahr in das naechstfolgende versetzt oder in einen weiterfuehrenden Lehrgang
eingewiesen. Die Versetzung ist in einem Zeugnis auszusprechen, das die Bewertung der
Leistungen in den einzelnen Faechern enthaelt.
(2) Die zweimalige Nichtversetzung in einem Lehrgang schliesst grundsaetzlich die weitere
Teilnahme am Unterricht in gleichartigen Lehrgaengen an einer Bundeswehrfachschule
aus. Die Schulaufsichtsbehoerde kann in Abstimmung mit dem Berufsfoerderungsdienst eine
weitere Teilnahme zulassen, wenn besondere Umstaende vorliegen.
(3) Die Lehrgaenge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 werden durch eine Pruefung an der
Bundeswehrfachschule abgeschlossen.
Teil 4
Foerderung der beruflichen Bildung nach § 5 des
Soldatenversorgungsgesetzes
§ 15 Gegenstand der beruflichen Bildung
(1) Gefoerdert werden die fachberufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie
die Umschulung der Foerderungsberechtigten in oeffentlichen und privaten
Bildungseinrichtungen, Betrieben oder Verwaltungen im Bundesgebiet sowie an
Hochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die Foerderung von Massnahmen der beruflichen Bildung, die im eigenen Betrieb der
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Foerderungsberechtigten durchgefuehrt werden sollen oder auf Vertraegen mit der
Ehepartnerin, dem Ehepartner, den Eltern, Grosseltern, Geschwistern oder eigenen
Kindern oder der Lebenspartnerin und dem Lebenspartner beruhen, ist grundsaetzlich
ausgeschlossen.
(2) Eine Massnahme nach Absatz 1 muss den Anforderungen des Bildungsziels und des
Foerderungszwecks entsprechen. Sie ist in diesem Sinne als geeignet anzusehen, wenn
1. ihre Dauer angemessen ist und insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten
vermittelt werden, die dem angestrebten Bildungsziel unter Beruecksichtigung
der voraussichtlichen Eingliederungserfordernisse und der beruflichen
Entwicklungsmoeglichkeiten entsprechen,
2. der Massnahmetraeger nach Art und Einrichtung den Anforderungen entspricht, die
fuer die ordnungsgemaesse und erwachsenengerechte Durchfuehrung der Massnahme der
beruflichen Bildung gegeben sein muessen,
3. zwischen dem Massnahmetraeger und den Foerderungsberechtigten angemessene
Teilnahmebedingungen schriftlich vereinbart wurden, wobei die Vereinbarung von
allgemein vorgeschriebenen oder von ueblichen Regelungen nicht zu Ungunsten der
Foerderungsberechtigten abweichen darf, und
4. sie mit einem Zeugnis abschliesst, das Auskunft ueber den Inhalt des vermittelten
Lehrstoffs gibt.
(3) Die Dauer der Massnahmen ist angemessen, wenn sie sich auf den fuer das Erreichen
des Bildungsziels erforderlichen Umfang beschraenkt. Die Dauer einer Vollzeitmassnahme,
die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf fuehrt, ist grundsaetzlich
angemessen, wenn sie gegenueber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein
Drittel der Ausbildungszeit verkuerzt ist, es sei denn, eine Verkuerzung ist aufgrund
bundes- oder landesrechtlicher Regelungen ausgeschlossen.
(4) Die Foerderung von Fernunterricht kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn es den
Foerderungsberechtigten wegen der Besonderheiten des militaerischen Dienstes oder den
persoenlichen oder beruflichen Verhaeltnissen nicht moeglich oder nicht zumutbar ist, an
Massnahmen in Form von Direktunterricht teilzunehmen.
(5) Eine Massnahme innerhalb der Europaeischen Union steht foerderungs- und
abfindungsrechtlich einer Massnahme im Bundesgebiet gleich. Die Teilnahme an einer
Massnahme der beruflichen Bildung ausserhalb der Europaeischen Union kann gefoerdert
werden, wenn
1. sie fuer die beruflichen Qualifizierungs-, Betaetigungs- und Entwicklungsabsichten
der Foerderungsberechtigten zweckmaessiger ist als in Betracht kommende Massnahmen der
beruflichen Bildung innerhalb der Europaeischen Union und
2. ihre Dauer und Mehrkosten nach den besonderen berufsbildungs- und
eingliederungsrelevanten Umstaenden vertretbar sind.
§ 16 Durchfuehrung der Foerderung der beruflichen Bildung
(1) Die Teilnahme an einer Massnahme der beruflichen Bildung soll unverzueglich mit
Beginn des Foerderungsanspruches erfolgen.
(2) Besteht nach § 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes ein Rechtsanspruch auf
Freistellung vom militaerischen Dienst, ist diese nur so lange moeglich, wie dies fuer die
Teilnahme an der bewilligten Berufsbildungsmassnahme notwendig ist.
(3) Ist die zu foerdernde Bildungsmassnahme notwendig und in ihrem Beginn terminlich
unabaenderlich, kann sie zur Vermeidung foerderungsplanerischer Haerten im Fall des
§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ausnahmsweise bereits vor
Dienstzeitende und in den uebrigen Faellen vor dem Beginn des Rechtsanspruches aus § 5
Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes gefoerdert werden, und zwar in den Faellen
1. des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes bis zu einem Monat,
2. des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes bis zu drei Monaten und
-7-
3. des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes bis zu fuenf
Monaten vorher.
Diese Ermessensfreistellung kann auch bei Bestehen eines Anspruches nach § 5 des
Soldatenversorgungsgesetzes im Zusammenhang mit der Bewilligung von Restanspruechen aus
§ 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes oder, wenn ein Anspruch nach § 5 Abs. 5 des
Soldatenversorgungsgesetzes nicht oder nicht mehr zusteht, gewaehrt werden.
(4) Die Entscheidung des Berufsfoerderungsdienstes ueber die Foerderung der Teilnahme an
einer Massnahme der beruflichen Bildung enthaelt die Entscheidung ueber die Gewaehrung der
dafuer erforderlichen Freistellung vom militaerischen Dienst. Der Berufsfoerderungsdienst
entscheidet ueber die Freistellung vom militaerischen Dienst in den Faellen
1. des Absatzes 2 nach Vorliegen eines Sichtvermerks der naechsten
Disziplinarvorgesetzten und
2. des Absatzes 3 nach Vorliegen einer Stellungnahme der naechsten
Disziplinarvorgesetzten im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle.
Die Bewilligung der Ermessensfreistellung kann jederzeit widerrufen werden, wenn sich
nachtraeglich dienstliche Gruende ergeben, die im konkreten Fall die volle Erfuellung
der Dienstleistungspflicht erfordern, und ohne den Widerruf der Ermessensfreistellung
die dienstliche Aufgabenerfuellung erheblich gefaehrdet waere. Die Feststellung, dass
dienstliche Gruende einer Ermessensfreistellung vom militaerischen Dienst entgegenstehen,
ist fuer den Berufsfoerderungsdienst bindend.
(5) Ausnahmsweise kann eine erste zu foerdernde Massnahme der beruflichen Bildung bis zum
Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhaeltnisses begonnen werden, wenn
1. eine praktische berufliche Taetigkeit fuer die berufliche Bildung vorgeschrieben oder
zweckmaessig ist,
2. die berufliche Bildung von sonstigen Zulassungsvoraussetzungen abhaengt, die die
Foerderungsberechtigten noch nachweisen muessen, oder
3. der unverzuegliche Beginn der beruflichen Bildung den Foerderungsberechtigten nicht
zumutbar ist.
(6) Eine weitere Massnahme der beruflichen Bildung kann bis zum Ablauf von sechs Jahren
nach Beendigung des Dienstverhaeltnisses begonnen werden, wenn die zunaechst gewaehrte
Foerderung nicht dem in § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes vorgesehenen Umfang
entspricht.
§ 17 Antragstellung
(1) Die Foerderung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Der Antrag auf Foerderung
der beruflichen Bildung ist in den Faellen des § 16 Abs. 1 und 5 vor Beendigung des
Dienstverhaeltnisses, in den Faellen des § 16 Abs. 2, 3 und 6 vor Beginn der Massnahme der
beruflichen Bildung beim Berufsfoerderungsdienst zu stellen.
(2) Die Antraege nach Absatz 1 muessen das Berufsbildungsziel und sollen ausser in den
Faellen des § 16 Abs. 5 den Zeitraum der erstrebten beruflichen Bildungsmassnahme sowie
die Anschrift der Bildungseinrichtung enthalten, deren Besuch gewuenscht wird. Die
Foerderungsberechtigten haben die zur Entscheidung ueber den Antrag erforderlichen
Unterlagen beizubringen.
§ 18 Persoenliche Foerderungsvoraussetzungen
(1) Die beantragte Massnahme der beruflichen Bildung wird bewilligt, wenn
1. die Foerderungsberechtigten sich fuer die entsprechend ihrer Neigung angestrebte
berufliche Bildung und die Ausuebung der entsprechenden beruflichen Taetigkeit
voraussichtlich geistig, charakterlich und gesundheitlich eignen sowie die dafuer
bestimmten Zulassungsvoraussetzungen erfuellen,
2. nach den persoenlichen Gesamtumstaenden eine erfolgreiche Teilnahme an der Massnahme
der beruflichen Bildung erwartet werden kann und
3. die angestrebte Berufstaetigkeit geeignet ist, eine Lebensgrundlage zu bieten.
-8-
(2) Bei Zweifeln an der Eignung der Foerderungsberechtigten ist die Massnahme
nur zu bewilligen, wenn das Vorliegen der fraglichen Voraussetzungen in einer
Eignungsfeststellung nachgewiesen werden konnte.
(3) Die Eignung kann auch durch eine probeweise Teilnahme an der beabsichtigten
Massnahme der beruflichen Bildung im Rahmen des § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
nachgewiesen werden, die nicht laenger als einen Monat dauern sollte. Vor Bewilligung
der Foerderung der Massnahme der beruflichen Bildung koennen die Leiterin oder der
Leiter der Bundeswehrfachschule, die Disziplinarvorgesetzten, die Bundesagentur fuer
Arbeit, Ausbildungsbehoerden, Schulen, Industrie- und Handelskammern, Handwerks- und
Landwirtschaftskammern sowie berufsstaendische Organisationen gutachtlich gehoert werden.
§ 19 Kosten der beruflichen Bildung
(1) Soweit die Foerderungsberechtigten oder die zu ihrem Unterhalt Verpflichteten
die Kosten ohne berufliche Foerderungsansprueche selbst tragen muessten und die
sie begruendenden Leistungen nach Art und Kostenhoehe unmittelbar fuer Zwecke der
Bildungsmassnahme notwendig sind, sind
1. Lehrgangs- und Studiengebuehren (§ 20),
2. Kosten fuer Ausbildungsmittel (§ 21),
3. Beitraege zur Krankenversicherung (§ 22),
4. Reise- und Trennungsauslagen (§ 23),
5. Kosten fuer Studienfahrten aus Anlass der Massnahme der beruflichen Bildung (§ 24),
6. Kosten fuer Eignungsfeststellungsverfahren (§ 25) und
7. der Zuschuss zu den Umzugsauslagen (§ 26)
nach Massgabe dieser Verordnung erstattungsfaehig. Sonstige notwendige Kosten duerfen nur
mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung uebernommen werden.
(2) Die fuer die Durchfuehrung der Massnahme der beruflichen Bildung notwendigen Kosten
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind grundsaetzlich nur im Rahmen folgender, nach dem
Anspruchszeitraum gestaffelter Kostenhoechstgrenzen zu uebernehmen:
-------------------------------------------------------------------------------
Anspruchs- Anspruchs-
zeitraum Hoechstgrenze zeitraum Hoechstgrenze
in Monaten in Euro in Monaten in Euro
-------------------------------------------------------------------------------
1 460 31 7.750
2 920 32 7.900
3 1.380 33 8.055
4 1.840 34 8.210
5 2.300 35 8.360
6 2.760 36 8.515
7 2.990 37 8.665
8 3.220 38 8.820
9 3.450 39 8.975
10 3.680 40 9.130
11 3.910 41 9.285
12 4.140 42 9.435
13 4.370 43 9.590
14 4.600 44 9.740
15 4.830 45 9.895
16 5.060 46 10.050
17 5.290 47 10.200
18 5.520 48 10.355
19 5.750 49 10.505
20 5.980 50 10.660
21 6.210 51 10.815
22 6.365 52 10.965
-9-
23 6.520 53 11.120
24 6.675 54 11.275
25 6.830 55 11.430
26 6.985 56 11.580
27 7.140 57 11.735
28 7.295 58 11.890
29 7.450 59 12.040
30 7.600 60 12.195.
In begruendeten Faellen kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm
bestimmte Stelle eine Ueberschreitung der Kostenhoechstgrenze zulassen. Leistungen
Dritter, die fuer denselben Zweck gewaehrt werden, sind anzurechnen. Die Auszahlung
der im Rahmen der Kostenhoechstgrenzen nicht in Anspruch genommenen Betraege ist nicht
moeglich.
§ 20 Lehrgangs- und Studiengebuehren
(1) Zu den Lehrgangs- und Studiengebuehren gehoeren auch Aufnahme- und Pruefungsgebuehren.
Die Pruefungsgebuehren und die durch Teilnahme an der Pruefung verursachten
weiteren Auslagen sind nach Ablauf der Foerderungszeit nach § 5 Abs. 4 des
Soldatenversorgungsgesetzes jedoch nur zu erstatten, wenn
1. die Foerderung der Berufsbildungsmassnahme mehr als die Haelfte der Gesamtdauer der
Bildungsmassnahme umfasst und
2. die Pruefung innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Massnahme abgelegt worden
ist, nachdem sie innerhalb des Foerderungszeitraumes nicht abgelegt werden konnte.
(2) Kosten fuer Lehrgangs- und Studiengebuehren sind innerhalb einer Ausschlussfrist
von sechs Monaten nach Abschluss der Massnahme schriftlich beim Berufsfoerderungsdienst
geltend zu machen.
§ 21 Kosten fuer Ausbildungsmittel
(1) Zu den Ausbildungsmitteln zaehlen auch Berufs- und Schutzkleidung, Lernmittel,
Verbrauchsmaterial und sonstige Gegenstaende, die zur Durchfuehrung der Massnahme der
beruflichen Bildung erforderlich sind (Lernhilfsmittel). Wenn ein Lernhilfsmittel
mehr als 50 Euro kostet, wird es nur teilweise bezuschusst, wenn es in einem nicht
unwesentlichen Umfang fuer private Zwecke oder eine spaetere berufliche Taetigkeit
verwendet werden kann. Die Hoehe des Zuschusses wird grundsaetzlich so berechnet, dass
die Nutzungsdauer im Rahmen der Massnahme der beruflichen Bildung zur durchschnittlichen
Gesamtnutzungsdauer nach der Abschreibungstabelle fuer allgemein verwertbare Anlagegueter
in der jeweils geltenden Fassung ins Verhaeltnis gesetzt wird. In diesem Verhaeltnis
werden die Kosten fuer das Lernhilfsmittel anteilig erstattet. Im Einzelfall kann eine
andere Regelung getroffen werden.
(2) § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 22 Beitraege zur Krankenversicherung
(1) Sollte der Nachweis einer Krankenversicherung notwendige Voraussetzung fuer
die Aufnahme einer Bildungsmassnahme sein, koennen die Kosten fuer eine ausreichende
Krankenversicherung durch den Berufsfoerderungsdienst uebernommen werden, soweit nicht
bereits ein Krankenversicherungsschutz besteht.
(2) § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 23 Reise- und Trennungsauslagen
(1) Bei der Foerderung einer Massnahme der beruflichen Bildung sind die fuer die
Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden reise- und trennungsgeldrechtlichen
Vorschriften anzuwenden.
(2) Wird eine Massnahme der beruflichen Bildung im Ausland durchgefuehrt, richten sich
die Reisekostenverguetung und der Trennungsgeldbezug nach den fuer das Inland geltenden
Bestimmungen, ohne dass ein Kaufkraftausgleich gewaehrt wird.
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§ 24 Kosten fuer Studienfahrten aus Anlass der Massnahme der beruflichen
Bildung
(1) Notwendige Kosten fuer Studienfahrten - auch in das Ausland - aus Anlass der
Massnahme der beruflichen Bildung sind zu uebernehmen, wenn solche Reisen in den
Ausbildungs- und Pruefungsordnungen oder Studienordnungen vorgesehen sind oder die
zustaendigen Ausbilderinnen oder Ausbilder bescheinigen, dass die Studienfahrt im
konkreten Ausbildungsprogramm fuer alle Teilnehmenden vorgegeben ist und in dem Zeitraum
der Studienfahrt eine anderweitige Unterweisung Zurueckbleibender nicht angeboten wird.
(2) Der Antrag ist vor Beginn der Reise schriftlich beim Berufsfoerderungsdienst zu
stellen. § 20 Abs. 2 und § 23 gelten entsprechend.
§ 25 Kosten fuer Eignungsfeststellungsverfahren
(1) Foerderungsberechtigten, die sich vor der Entscheidung ueber den Antrag auf Foerderung
einer Massnahme der beruflichen Bildung mit Zustimmung oder auf Veranlassung des
Berufsfoerderungsdienstes einem Eignungsfeststellungsverfahren unterziehen, werden die
notwendigen Kosten fuer die Teilnahme erstattet.
(2) Der Antrag ist vor Antritt der Reise zum Eignungsfeststellungsverfahren schriftlich
beim Berufsfoerderungsdienst zu stellen. § 20 Abs. 2 und § 23 gelten entsprechend.
§ 26 Zuschuss zu den Umzugsauslagen
Foerderungsberechtigte, denen eine Massnahme der beruflichen Bildung ausserhalb ihres
Wohnortes bewilligt worden ist, koennen auf einen Antrag, der vor einem Umzug an den Ort
der Massnahme der beruflichen Bildung einschliesslich seines Einzugsgebietes (§ 3 Abs.
1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) schriftlich zu stellen ist, fuer
diesen Umzug einen Zuschuss zu den Umzugsauslagen erhalten, sofern hierfuer
1. eine Zusage der Umzugskostenverguetung nicht erteilt worden ist,
2. die bisherige Wohnung nicht im Einzugsgebiet zu der neuen Ausbildungsstaette liegt
und
3. dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung von Trennungsauslagen besteht.
Der Zuschuss wird begrenzt auf den Betrag, der an Trennungsauslagen nach § 23
eingespart wird. Fuer die Berechnung eingesparter Trennungsauslagen gelten die
Bestimmungen fuer das auswaertige Verbleiben nach der Trennungsgeldverordnung mit
der Massgabe, dass als Uebernachtungskosten ab dem 15. Tag ein Betrag von 6,67 Euro
je notwendiger Uebernachtung beruecksichtigt werden kann. Fuer die Berechnung der
Umzugsauslagen koennen die Kosten beruecksichtigt werden, die nach den §§ 6 bis 10 des
Bundesumzugskostengesetzes als Umzugskostenverguetung gewaehrt werden koennten. Ist zum
Zeitpunkt der Bewilligung des Zuschusses zu den Umzugsauslagen bereits bekannt, dass
zur Berufsbildungsmassnahme gehoerende Ausbildungsanteile an weiteren Orten durchgefuehrt
werden muessen, kann, sofern die Foerderungsberechtigten dies schriftlich beantragen,
die Berechnung des zugrunde liegenden Trennungsgeldes auf den Bewilligungszeitraum
beschraenkt werden, der sich auf den ersten Ort der bewilligten Massnahme der beruflichen
Bildung bezieht. Fuer weitere Ausbildungsorte bleibt der Anspruch auf Erstattung der
Trennungsauslagen erhalten, wenn die uebrigen Anspruchsvoraussetzungen erfuellt sind.
§ 27 Verbrauch und Verlaengerung der Foerderungszeiten
(1) Bei der Berechnung des zeitlichen Umfanges des Verbrauchs sind im
Bewilligungsbescheid die Gesamtdauer der bewilligten Massnahme und bei Beendigung
der Massnahme die Zeitraeume der Teilnahme voll zugrunde zu legen, unabhaengig davon,
ob die Berufsbildungsmassnahme an einzelnen Wochentagen, halbtags oder stundenweise
durchgefuehrt wird.
(2) Die Entscheidung, Foerderungszeitraeume, die aus von den Foerderungsberechtigten nicht
zu vertretenden Gruenden am Ende der Wehrdienstzeit nicht genutzt werden konnten, zu
Verlaengerungszeitraeumen nach § 5 Abs. 12 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes zu
erklaeren, erfolgt auf schriftlichen Antrag der Foerderungsberechtigten durch Bescheid
des Berufsfoerderungsdienstes.
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§ 28 Pflichten der Foerderungsberechtigten
(1) Der Nichtantritt, die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung der Teilnahme
an einer Massnahme der beruflichen Bildung sowie sonstige Umstaende, die fuer die
bewilligte Massnahme der beruflichen Bildung von Bedeutung sein koennen, sind von den
Foerderungsberechtigten dem Berufsfoerderungsdienst unverzueglich anzuzeigen.
(2) Die Foerderungsberechtigten haben die Teilnahme an der Massnahme der beruflichen
Bildung dem Berufsfoerderungsdienst wie folgt nachzuweisen:
1. waehrend der Wehrdienstzeit jeweils zwei Wochen nach Antritt, halbjaehrlich und zum
Dienstzeitende beziehungsweise unverzueglich nach Beendigung der Massnahme und
2. nach der Wehrdienstzeit jeweils zwei Wochen nach Antritt, jaehrlich und unverzueglich
nach Beendigung der Massnahme.
Im Einzelfall koennen den Foerderungsberechtigten zusaetzliche Nachweispflichten -
insbesondere die Vorlage von Leistungsnachweisen - auferlegt werden.
(3) Bei einer Massnahme der beruflichen Bildung unter Freistellung vom militaerischen
Dienst haben sich die Foerderungsberechtigten unverzueglich bei der oder dem naechsten
Disziplinarvorgesetzten oder bei der hierzu bestimmten Stelle persoenlich zur Aufnahme
des militaerischen Dienstes zu melden, wenn sie
1. die Massnahme der beruflichen Bildung nicht oder verspaetet antreten,
2. ihr ohne berechtigten Grund einen Tag oder laenger fernbleiben oder
3. sie unterbrechen oder vorzeitig beenden.
(4) Die Foerderungsberechtigten haben das aus der gefoerderten Massnahme der beruflichen
Bildung erzielte Einkommen und jede Aenderung dem Berufsfoerderungsdienst und der fuer
die Zahlung ihrer Besoldung oder Versorgung zustaendigen Wehrbereichsverwaltung -
Gebuehrnisse - unverzueglich schriftlich anzuzeigen.
(5) Der Berufsfoerderungsdienst ueberwacht die Einhaltung der Pflichten nach den Absaetzen
1 bis 4.
(6) Hinsichtlich der Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
fordert der Berufsfoerderungsdienst zur Abgabe der Erklaerung ueber den Stand der
zivilberuflichen Eingliederung auf und ueberwacht deren Eingang.
§ 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 5 des
Soldatenversorgungsgesetzes
(1) Eine bewilligte Foerderung kann auch mit Wirkung fuer die Vergangenheit widerrufen
werden, wenn
1. aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Foerderungsberechtigten,
2. wegen nicht hinreichender Eignung der Ausbildungsstaette,
3. wegen anhaltender Verletzung der Pflichten nach § 28 Abs. 1 bis 4 oder
4. aus sonstigen Gruenden
nicht erwartet werden kann, dass das Ziel der Bildungsmassnahme erreicht wird.
(2) Eine bewilligte Foerderung endet bei
1. Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten,
2. Neufestsetzung der Verpflichtungszeit,
3. Entlassung aus der Bundeswehr unter Verlust der Ansprueche auf Berufsfoerderung oder
4. Nichtteilnahme an der Berufsbildungsmassnahme.
Teil 5
Eingliederung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes
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§ 30 Stellenboerse
Zur vermittlerischen Betreuung werden bei den Berufsfoerderungsdiensten Stellenboersen
eingerichtet.
§ 31 Eingliederungshilfen
(1) Zu den Eingliederungshilfen zaehlen neben den Eingliederungsmassnahmen im Sinne des §
7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
1. der Einarbeitungszuschuss (§ 32),
2. die Erstattung von Kosten fuer Vorstellungsreisen (§ 33),
3. Freistellung vom militaerischen Dienst zur Teilnahme an Berufsorientierungspraktika
(§§ 34 und 35),
4. die Erstattung von Kosten fuer fachberufliche Pruefungen und fuer Umschreibungen
militaerischer Erlaubnisse und Berechtigungen (§ 36) und
5. das Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung
militaerischer Ausbildung und Verwendung (§ 37).
(2) Eingliederungshilfen ausser denen nach Absatz 1 Nr. 3 muessen bis spaetestens zum
Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhaeltnisses in Anspruch genommen
sein.
(3) Alle Antraege nach diesem Teil der Verordnung sind beim zustaendigen
Berufsfoerderungsdienst zu stellen.
§ 32 Einarbeitungszuschuss
(1) Der Einarbeitungszuschuss soll im Rahmen verfuegbarer Haushaltsmittel gewaehrt
werden, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber in einem unbefristeten oder
in einem auf die Dauer von mindestens einem Jahr befristeten Arbeitsverhaeltnis
ueber die uebliche - in der Regel kurzfristige - Einweisung hinaus im Rahmen eines
Einarbeitungsplanes zunaechst das Leistungsvermoegen der Foerderungsberechtigten an die
Anforderungen des Arbeitsplatzes und des Betriebes heranfuehren muss.
(2) Der Einarbeitungszuschuss wird grundsaetzlich nur fuer das erste Arbeitsverhaeltnis
gewaehrt. § 15 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei einer Verwendung im oeffentlichen
Dienst wird ein Einarbeitungszuschuss nicht gewaehrt.
(3) Der Antrag auf Gewaehrung eines Einarbeitungszuschusses ist vor Beginn des
Arbeitsverhaeltnisses schriftlich durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zu
stellen.
(4) Hoehe und Dauer des Einarbeitungszuschusses richten sich nach dem Unterschied
zwischen dem vorhandenen Leistungsvermoegen, dem beruflichen Kenntnisstand sowie
der Lernfaehigkeit der Einzuarbeitenden und den Anforderungen des vorgesehenen
Arbeitsplatzes.
(5) Der Bewilligungszeitraum ist in jedem Einzelfall festzulegen und soll insgesamt 13
Wochen nicht ueberschreiten. In begruendeten Ausnahmefaellen ist eine Verlaengerung bis zu
insgesamt 26 Wochen moeglich.
(6) Der Einarbeitungszuschuss darf zu Beginn der Einarbeitungszeit 50 Prozent,
in begruendeten Ausnahmefaellen 70 Prozent des regelmaessig gezahlten Arbeitsentgelts
nicht uebersteigen. Er ist mit zunehmender Leistungsfaehigkeit der Einzuarbeitenden
entsprechend zu verringern. Der Bemessung des Einarbeitungszuschusses ist das
zu Beginn der Einarbeitung massgebliche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Der
Einarbeitungszuschuss wird monatlich nachtraeglich an die Arbeitgeberin oder den
Arbeitgeber gezahlt.
(7) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat den gewaehrten Einarbeitungszuschuss
sofort zurueckzuzahlen, wenn das Arbeitsverhaeltnis waehrend der Einarbeitungszeit aus
Gruenden geloest wird, die die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zu vertreten hat.
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§ 33 Erstattung von Kosten fuer Vorstellungsreisen
(1) Die zur Erlangung eines Arbeitsplatzes notwendigen Kosten fuer Vorstellungsreisen
koennen Foerderungsberechtigten auf Antrag erstattet werden, die einen Anspruch nach § 5
oder § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes haben.
(2) Kosten fuer Vorstellungsreisen werden nur erstattet, wenn eine entsprechende
Aufforderung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers vorliegt und die Kosten von
Arbeitgeberseite nicht erstattet werden.
(3) Der Antrag auf Kostenerstattung ist vor Beginn der Vorstellungsreise schriftlich zu
stellen; in begruendeten Faellen ist auch eine Kostenerstattung bei Vorstellungsreisen in
Laender ausserhalb der Europaeischen Union moeglich. § 23 gilt entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Anzahl der zu bewilligenden Vorstellungsreisen ist auf die
massgeblichen Umstaende des Einzelfalles abzustellen.
§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 7 Abs. 3 des
Soldatenversorgungsgesetzes
(1) Ueber die Freistellung vom militaerischen Dienst zur Teilnahme an einem
Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes
wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich gestellten Antrag der
Foerderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2
entschieden.
(2) Grundsaetzlich wird nur die Teilnahme an kostenfreien Praktika gefoerdert. Im
Einzelfall kann die Teilnahme an einem entgeltlichen Praktikum unter Anrechnung
der Kosten auf den jeweiligen Kostenrichtwert nach § 5 Abs. 2 bewilligt werden.
Hinsichtlich der Fahrtkosten und der Kosten fuer auswaertige Unterkunft und Verpflegung
gilt § 23 entsprechend.
(3) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.
§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 4 des
Soldatenversorgungsgesetzes
(1) Ueber die Freistellung vom militaerischen Dienst zur Teilnahme an einem
Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich gestellten Antrag der
Foerderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2
entschieden.
(2) Erhoehter Berufsorientierungsbedarf im Sinne des § 7 Abs. 4 des
Soldatenversorgungsgesetzes liegt regelmaessig vor, wenn die Foerderungsberechtigten noch
keine abschliessende Berufswahlentscheidung getroffen haben, Neigung und Eignung fuer
bestimmte Berufe geklaert oder berufliche Alternativen erprobt werden sollen.
(3) Die Teilnahme ist nur an einem kostenfreien Praktikum moeglich. Sonstige Kosten sind
nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung erstattungsfaehig.
(4) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.
§ 36 Erstattung von Kosten fuer fachberufliche Pruefungen und fuer
Umschreibungen militaerischer Erlaubnisse und Berechtigungen
Auf schriftlichen Antrag werden die Kosten fuer fachberufliche Pruefungen, die unabhaengig
von Massnahmen nach den §§ 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes fuer den Zivilberuf
abgelegt werden, sowie Kosten fuer die Umschreibung der im militaerischen Bereich
erworbenen in die im zivilen Bereich gueltigen Berechtigungen im Rahmen der zur
Verfuegung stehenden Haushaltsmittel erstattet, wenn dadurch die Eingliederung in
das zivile Berufsleben voraussichtlich erleichtert wird. Hinsichtlich der Anrechnung
der Kosten gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Reise- und Trennungsauslagen werden nicht
erstattet.
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§ 37 Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen
Anerkennung militaerischer Ausbildung und Verwendung
Auf schriftlichen Antrag bescheinigt der Berufsfoerderungsdienst Art und Umfang der
zivilberuflich verwertbaren Anteile der militaerischen Ausbildung und Verwendung. Die
militaerische Ausbildung und Verwendung ist von den Foerderungsberechtigten in geeigneter
Form nachzuweisen.
Teil 6
Schlussvorschriften
§ 38 Zustaendigkeiten
(1) Der Berufsfoerderungsdienst trifft die Entscheidungen nach den Teilen 2, 4 und 5
dieser Verordnung, soweit keine andere Zustaendigkeit bestimmt ist. Oertlich zustaendig
ist der Berufsfoerderungsdienst, in dessen Bereich die Foerderungsberechtigten ihren
Standort oder, soweit kein Standort bestimmt werden kann, ihren Wohnsitz oder
gewoehnlichen Aufenthalt haben. Hiervon abweichend ist zustaendig
1. bei einer internen Bildungsmassnahme oder einer zivilberuflich anerkannten Aus- oder
Weiterbildungsmassnahme im Rahmen der militaerfachlichen Ausbildung grundsaetzlich der
Berufsfoerderungsdienst, in dessen Zustaendigkeitsbereich die Massnahme stattfindet,
2. der Berufsfoerderungsdienst am Sitz der Bundeswehrfachschule fuer die
Foerderungsberechtigten, die an einer Massnahme der schulischen oder beruflichen
Bildung der Bundeswehrfachschule teilnehmen,
3. fuer das Verfahren nach § 32 der Berufsfoerderungsdienst, in dessen Bereich die
Einarbeitung erfolgen soll.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle trifft die
Entscheidungen nach § 9.
(3) Die Wehrbereichsverwaltungen treffen die Entscheidungen nach § 15 Abs. 5 Satz
2 und § 26. Oertlich zustaendig ist die Wehrbereichsverwaltung, in deren Bereich die
Foerderungsberechtigten ihren Standort oder, soweit kein Standort bestimmt werden kann,
ihren Wohnsitz haben.
(4) Der Berufsfoerderungsdienst trifft die Entscheidung nach § 11 Abs. 1 und 2
nach Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Bundeswehrfachschule, die die
Foerderungsberechtigten besucht haben oder besuchen werden. Die Entscheidung nach § 14
Abs. 1 trifft die Leiterin oder der Leiter der Bundeswehrfachschule im Einvernehmen mit
der Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz.
(5) Der Berufsfoerderungsdienst Koeln ist oertlich zustaendig fuer die
Foerderungsberechtigten, die ihren Standort, Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt im
Ausland haben. Hiervon abweichend sind zustaendig
1. der Berufsfoerderungsdienst Schleswig fuer die Standorte Karup und Viborg in
Daenemark,
2. der Berufsfoerderungsdienst Neubrandenburg fuer den Standort Stettin in Polen,
3. der Berufsfoerderungsdienst Karlsruhe fuer den Standort Strassburg in Frankreich und
4. der Berufsfoerderungsdienst Muenster fuer den Standort Eibergen in den Niederlanden.
§ 39 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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