Gesetz ueber den Ausgleich beruflicher
Benachteiligungen fuer Opfer politischer
Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches
Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG)
BerRehaG
vom 23.06.1994
"Berufliches Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997
(BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl.
I S. 2118) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 1. 7.1997 I 1625;
zuletzt geaendert durch Art. 3 G v. 21.8.2007 I 2118
Fussnote
Textnachweis ab: 1.7.1994
Das G wurde als Artikel 2 des G v. 23.6.1994 I 1311 (SED-UnBerG 2) vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 11 Abs 1 dieses G mWv 1.7.1994
in Kraft getreten.
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriff des Verfolgten
(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990
1. infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,
2. infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes,
3. durch eine hoheitliche Massnahme nach § 1 des Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes oder
4. durch eine andere Massnahme im Beitrittsgebiet, wenn diese der politischen
Verfolgung gedient hat,
zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeuebten, begonnenen, erlernten oder durch
den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial
gleichwertigen Beruf ausueben konnte (Verfolgter), hat Anspruch auf Leistungen nach
diesem Gesetz.
(2) In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 muss der Zeitraum einer zu Unrecht
erlittenen Freiheitsentziehung in einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren
oder der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des
Haeftlingshilfegesetzes festgestellt sein oder die Aufhebung oder Feststellung
der Rechtsstaatswidrigkeit der Massnahme nach dem Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz erfolgt sein.
§ 2 Verfolgungszeit
(1) Verfolgungszeit ist
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1. der gemaess § 1 Abs. 2 festgestellte Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen
Freiheitsentziehung oder eines Gewahrsams sowie
2. die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Massnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder
4 oder als Folge einer Massnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige oder
eine angestrebte Erwerbstaetigkeit nicht ausgeuebt oder ein geringeres Einkommen als
aus der bisherigen Erwerbstaetigkeit erzielt hat.
Die Verfolgungszeit nach Satz 1 Nr. 2 endet mit dem Verlassen des Beitrittsgebiets,
spaetestens mit Ablauf des 2. Oktober 1990.
(2) Die Zeit, waehrend derer der Verfolgte das Fortwirken der beruflichen
Benachteiligung zu vertreten hat, ist keine Verfolgungszeit.
§ 3 Verfolgte Schueler
(1) Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Massnahme nach § 1 Abs. 1
Nr. 1 bis 3
1. nicht zu einer zur Hochschulreife fuehrenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde,
2. die Ausbildung an einer zur Hochschulreife fuehrenden Bildungseinrichtung nicht
fortsetzen konnte,
3. nicht zu einer Abschlusspruefung zur Erlangung der Hochschulreife,
4. nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurde oder
5. die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hochschulreife fuehrenden
Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,
hat Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt. Die Regelung ueber
Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten in § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 4 Ausschliessungsgruende
Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewaehrt, wenn der Verfolgte gegen
die Grundsaetze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstossen oder in
schwerwiegendem Masse seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer
missbraucht hat.
§ 5 Ausschluss von Anspruechen
Andere Ansprueche wegen einer aus politischen Gruenden erfolgten Benachteiligung im Beruf
oder in der Ausbildung sind ausgeschlossen, wenn sie Verbindlichkeiten im Sinne des
Artikels 135a Abs. 2 des Grundgesetzes betreffen.
Zweiter Abschnitt
Bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung
§ 6 Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung
(1) Verfolgte, die an nach § 77 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 84, 85 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch fuer die Foerderung zugelassenen Massnahmen der beruflichen
Weiterbildung teilnehmen und die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher
Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht haben, erhalten auf Antrag
Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung in entsprechender Anwendung des § 124a
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Hat ein Verfolgter auf Grund einer Teilnahme an einer Massnahme zur beruflichen
Fortbildung und Umschulung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Unterhaltsgeld nach
§ 44 Abs. 2a des Arbeitsfoerderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden
Fassung erhalten, so wird das Darlehen auf Antrag in einen Zuschuss umgewandelt, soweit
es am Tage der Antragstellung noch nicht zurueckgezahlt ist.
-2-
(3) Auf das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach Absatz 1 sind die
Vorschriften des Dritten, Fuenften und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie das
Einkommensteuergesetz und sonstige Gesetze, die das Arbeitslosengeld bei beruflicher
Weiterbildung oder Bezieher dieser Leistung betreffen, entsprechend anzuwenden.
§ 7 Erstattung von Kosten
Verfolgte, die an nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch fuer die
Weiterbildungsfoerderung zugelassenen Massnahmen der beruflichen Weiterbildung teilnehmen
und fuer die Weiterbildungskosten nicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
uebernommen werden, erhalten auf Antrag die Weiterbildungskosten in entsprechender
Anwendung der §§ 79 bis 83 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erstattet.
Dritter Abschnitt
Ausgleichsleistungen
§ 8 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Verfolgte nach § 1 Abs. 1 mit Wohnsitz oder gewoehnlichem Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders
beeintraechtigt sind, erhalten auf Antrag Ausgleichsleistungen in Hoehe von 184 Euro
monatlich. Wenn der Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus
eigener Versicherung bezieht, betragen die Ausgleichsleistungen 123 Euro monatlich.
(2) Ausgleichsleistungen werden nicht gewaehrt, wenn die in der Bescheinigung nach
§ 17 oder § 18 festgestellte Verfolgungszeit vor Ablauf des 2. Oktober 1990 endet,
es sei denn, die Verfolgungszeit betraegt mehr als drei Jahre. Die Gewaehrung von
Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 setzt ausserdem voraus, dass zwischen dem
Beginn der Verfolgungszeit und dem Zeitpunkt, von dem an der Verfolgte die Rente
bezieht, ein Zeitraum von mehr als sechs Jahren liegt.
(3) Als in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeintraechtigt gilt ein Verfolgter,
dessen entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
ermitteltes Einkommen die folgende massgebliche Einkommensgrenze nicht uebersteigt:
1. fuer den Verfolgten selbst den Grundbetrag nach § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 86 des Zwoelften
Buches Sozialgesetzbuch, fuer seinen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten 80
vom Hundert und fuer jedes minderjaehrige, zum Haushalt gehoerende Kind 50 vom Hundert
des Grundbetrages zuzueglich
2. der Kosten der Unterkunft, einschliesslich der Heizkosten, in tatsaechlicher Hoehe.
Bei der Einkommensermittlung nach Satz 1 ist bei nicht dauernd getrennt lebenden
Ehegatten das Einkommen beider Ehegatten zu beruecksichtigen. Fuer Personen, die in
eheaehnlicher Gemeinschaft leben, gelten die Saetze 1 und 2 entsprechend.
(4) Uebersteigt das ermittelte Einkommen die massgebliche Einkommensgrenze um einen
Betrag, der geringer ist als der Betrag der Ausgleichsleistungen nach Absatz 1, erhaelt
der Verfolgte Ausgleichsleistungen in Hoehe des Differenzbetrages.
(5) Die Ausgleichsleistungen werden monatlich im voraus, beginnend mit dem auf die
Antragstellung folgenden Monat, gezahlt.
§ 9 Anrechnungsfreiheit, Unpfaendbarkeit
(1) Ausgleichsleistungen nach diesem Abschnitt werden bei Sozialleistungen, deren
Gewaehrung vom Einkommen abhaengig ist, nicht als Einkommen angerechnet.
(2) Der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen ist unpfaendbar.
Vierter Abschnitt
Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung
-3-
Erster Unterabschnitt
Allgemeines
§ 10 Allgemeines
Die Vorschriften dieses Abschnitts ergaenzen zugunsten des Verfolgten die allgemein
anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften. Leistungen nach diesem Abschnitt werden
auf Antrag erbracht; im Einzelfall koennen sie auch von Amts wegen erbracht werden.
Zweiter Unterabschnitt
Renten nach den Vorschriften des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch
§ 11 Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten
Fuer Verfolgungszeiten, in denen der Verfolgte eine die Versicherungs- und
Beitragspflicht begruendende Beschaeftigung oder selbstaendige Taetigkeit wegen
Verfolgungsmassnahmen nicht ausgeuebt hat, gelten Pflichtbeitraege fuer eine Beschaeftigung
oder selbstaendige Taetigkeit im Beitrittsgebiet als gezahlt. Zeiten nach Satz 1 und
Pflichtbeitragszeiten, die waehrend einer Verfolgungszeit zurueckgelegt worden sind,
gelten mit Ausnahme der Zeiten, fuer die Werte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 zugrunde zu legen
sind, insgesamt nur insoweit als beitragsgeminderte Zeiten, als sich fuer die Summe
aller Entgeltpunkte ein hoeherer Wert ergibt.
§ 12 Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten
(1) Hat der Verfolgte wegen einer Verfolgungsmassnahme seine Fachschulausbildung oder
Hochschulausbildung nicht abschliessen koennen, gilt die Ausbildung fuer die Anerkennung
dieser Zeiten als Anrechnungszeit als abgeschlossen.
(2) Ist wegen einer Verfolgungsmassnahme eine Schulausbildung, Fachschulausbildung oder
Hochschulausbildung unterbrochen, jedoch spaeter wieder aufgenommen und abgeschlossen
oder eine neue Ausbildung begonnen und abgeschlossen worden, sind die Ausbildungszeiten
als Anrechnungszeiten bis zum Doppelten der allgemein geltenden Hoechstdauer
anzuerkennen.
§ 13 Entgeltpunkte fuer Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten
(1) Zur Ermittlung von Entgeltpunkten fuer Verfolgungszeiten werden fuer ein Kalenderjahr
als Beitragsbemessungsgrundlage
1. fuer Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die sich aus den Anlagen 1 bis 16 des
Fremdrentengesetzes ergebenden Werte und
2. fuer Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die sich aus den Anlagen 13 und 14
zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ergebenden und um 20 vom Hundert erhoehten
Durchschnittsverdienste
beruecksichtigt. Fuer Verfolgungszeiten, in denen ohne die Verfolgung die Fachschul- oder
Hochschulausbildung bis zum regelmaessigen Abschluss fortgesetzt worden waere, werden fuer
jeden Kalendermonat die sich aus der Gesamtleistungsbewertung fuer Anrechnungszeiten
wegen des Besuchs einer Fachschule oder Hochschule ergebenden Entgeltpunkte zugrunde
gelegt.
(1a) Fuer jeden Kalendermonat mit Verfolgungszeit wird der monatliche Durchschnitt
aus Entgeltpunkten fuer vollwertige Pflichtbeitraege auf Grund einer versicherten
Beschaeftigung oder selbstaendigen Taetigkeit oder fuer freiwillige Beitraege
im letzten Kalenderjahr oder, wenn dies guenstiger ist, in den letzten drei
Kalenderjahren vor Beginn der Verfolgung beruecksichtigt, wenn diese durchschnittliche
Entgeltpunkteposition eine hoehere Rente ergibt. Im Fall der Anwendung von Absatz 2 sind
jedoch hoechstens die sich daraus ergebenden Entgeltpunkte zu beruecksichtigen.
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(2) Fuer Verfolgungszeiten in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1990 werden
als Beitragsbemessungsgrundlage fuer ein Kalenderjahr hoechstens
1. die um 20 vom Hundert erhoehten Betraege der Anlage 16 zum Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch beruecksichtigt, wenn der Verfolgte in dieser Zeit ein
tatsaechliches Einkommen von mehr als 600 Mark monatlich erzielt hat und der
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) nicht angehoert hat,
2. die Betraege nach Nummer 1 doppelt beruecksichtigt, wenn der Verfolgte
a) als Arbeiter, Angestellter oder Mitglied einer Produktionsgenossenschaft oder
b) in der Zeit nach dem 30. November 1989 als Mitglied der Kollegien der
Rechtsanwaelte, in eigener Praxis taetiger Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt,
freiberuflich taetiger Kultur- und Kunstschaffender, Inhaber eines Handwerks-
Handwerks- oder Gewerbebetriebes, freiberuflich Taetiger und anderer selbstaendig
Taetiger sowie als deren staendig mitarbeitender Ehegatte
ein tatsaechliches Einkommen von mehr als 1.200 Mark monatlich erzielt hat und sich
nicht fuer eine Beitragszahlung zur FZR fuer das Einkommen ueber 1.200 Mark monatlich
erklaert hat.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfolgte zu Beginn der Verfolgung
1. sich in einer Fachschul- oder Hochschulausbildung befunden hat,
2. der FZR angehoert hat,
3. sich fuer eine Beitragszahlung zur FZR fuer das Einkommen ueber 1.200 Mark monatlich
erklaert hat oder nicht mindestens 24 Kalendermonate die Moeglichkeit zur Abgabe der
Erklaerung gehabt hat oder
4. der FZR nicht angehoeren konnte oder nicht mindestens 24 Kalendermonate die
Moeglichkeit des Beitritts zur FZR gehabt hat.
(3) Absatz 2 ist fuer Verfolgte, die waehrend Zeiten der Verfolgung einem
Zusatz- oder Sonderversorgungssystem (Anlagen 1 und 2 zum Anspruchs- und
Anwartschaftsueberfuehrungsgesetz) angehoert haben oder wegen einer Verfolgungsmassnahme
aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.
Auf die nach Absatz 1 ermittelten oder sich aus Absatz 1a ergebenden, durch die Werte
der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geteilten Beitragsbemessungsgrundlagen
sind die Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsueberfuehrungsgesetzes anzuwenden.
(4) Fuer jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil der Werte nach den Absaetzen 1
bis 3 zugrunde gelegt.
Dritter Unterabschnitt
Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
§ 14 Verfolgungszeiten als rentenrechtliche Zeiten
(1) Verfolgungszeiten gelten als
1. Zeiten einer versicherungspflichtigen Taetigkeit und
2. Beitragszeiten zur FZR,
soweit sie nicht nach den allgemein anzuwendenden Vorschriften Zeiten einer
versicherungspflichtigen Taetigkeit oder Beitragszeiten zur FZR sind.
(2) Verfolgungszeiten werden
1. Zeiten der bergbaulichen Versicherung,
2. Zeiten der Beschaeftigung oder selbstaendigen Taetigkeit in Einrichtungen des
Gesundheits- und Sozialwesens nach den Bestimmungen der §§ 46 und 47 der
Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401),
-5-
3. Zeiten der Beschaeftigung bei der Deutschen Post nach der Post-Dienst-Verordnung vom
28. Maerz 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 222) und der Versorgungsordnung der Deutschen Post
vom 31. Mai 1973,
4. Zeiten der Beschaeftigung bei der Deutschen Reichsbahn nach der Eisenbahner-
Verordnung vom 28. Maerz 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 217) und der Versorgungsordnung der
Deutschen Reichsbahn oder
5. Zeiten der Beschaeftigung in Einrichtungen nach der Anordnung ueber die Berechnung
von Renten der Sozialversicherung fuer bestimmte Gruppen von Werktaetigen vom 12.
April 1976
zugeordnet, wenn zu Beginn der Verfolgung eine Beschaeftigung oder selbstaendige
Taetigkeit im Sinne der Nummern 1 bis 5 ausgeuebt worden ist.
§ 15 Durchschnittseinkommen fuer Verfolgungszeiten
(1) Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens der
letzten 20 Jahre vor Ende der letzten versicherungspflichtigen Taetigkeit sind fuer
Verfolgungszeiten die nach § 13 ermittelten Beitragsbemessungsgrundlagen, geteilt
durch die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, hoechstens 600 Mark
monatlich, zugrunde zu legen.
(2) Bei der Ermittlung des durch Beitraege zur FZR versicherten Durchschnittseinkommens
sind fuer Verfolgungszeiten die nach § 13 ermittelten Beitragsbemessungsgrundlagen,
geteilt durch die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, zugrunde zu
legen, soweit sie 600 Mark monatlich uebersteigen.
(3) § 309 Abs. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung.
Vierter Unterabschnitt
Uebergangsregelungen
§ 16 Rentenleistungen vor dem 1. Juli 1994
Wird zum Zeitpunkt der Anerkennung als Verfolgter eine Rente geleistet oder besteht auf
Grund der Anerkennung als Verfolgter erstmals Anspruch auf eine Rente, ist die Rente
in neuer Hoehe fuer die Zeit des Bezugs, fruehestens fuer die Zeit vom 1. Juli 1990 an, zu
leisten.
Fuenfter Abschnitt
Zustaendigkeit und Verfahren
§ 17 Rehabilitierungsbescheinigung und Behoerdenzustaendigkeit
(1) Der Nachweis darueber, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder des § 3 Abs.
1 vorliegen und dass Ausschliessungsgruende nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch eine
Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der Rehabilitierungsbehoerde erteilt
wird.
(2) Rehabilitierungsbehoerden werden in den Laendern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen errichtet.
(3) Zustaendig ist die Rehabilitierungsbehoerde des Landes, von dessen Gebiet nach
dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Verfolgungsmassnahme ausgegangen ist. Sind hiernach
Rehabilitierungsbehoerden mehrerer Laender zustaendig, so entscheidet die Behoerde, die
zuerst mit der Sache befasst worden ist.
§ 18 Vorlaeufige Rehabilitierungsbescheinigung
(1) Erfordert die Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 voraussichtlich
laengere Zeit, kann die Rehabilitierungsbehoerde als Grundlage fuer Leistungen nach
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dem Zweiten oder Dritten Abschnitt oder fuer die Anwendung des § 60 Nr. 1 des
Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes eine vorlaeufige Bescheinigung erteilen. Diese
Bescheinigung hat die Angaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2
zu enthalten.
(2) In den Faellen des Absatzes 1 ist die Verfolgteneigenschaft oder die Verfolgung als
Schueler glaubhaft zu machen. Die Rehabilitierungsbehoerde kann zu diesem Zweck auch eine
Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.
§ 19 Verwendung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten aus einem beruflichen Rehabilitierungsverfahren duerfen auch fuer
andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewaehrung von Leistungen
nach dem Haeftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt werden.
§ 20 Antrag
(1) Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 kann von dem Verfolgten
gestellt werden, nach dessen Tod von seinen Hinterbliebenen, wenn diese ein rechtliches
Interesse an der Antragstellung haben.
(2) Die Antraege nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 koennen bis zum Ablauf des 31. Dezember
2011 gestellt werden. In den in § 1 Abs. 2 genannten Faellen kann der Antrag nach § 17
Abs. 1 auch innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der nach § 1
Abs. 2 erforderlichen Entscheidung gestellt werden.
(3) Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungsbehoerde zu stellen. Die
Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag fristgemaess bei einer anderen
inlaendischen Behoerde oder bei einem deutschen Gericht gestellt worden ist.
§ 21 Inhalt des Antrags
Der Antrag soll enthalten
1. Angaben zur Person,
2. Angaben zur Ausbildung und zum beruflichen Werdegang,
3. eine Darstellung der Verfolgung,
4. Angaben zum Umfang der Benachteiligung in Ausbildung und Beruf,
5. die Angabe von Beweismitteln sowie
6. eine Erklaerung, ob und wo der Antragsteller schon frueher einen Antrag gestellt hat.
§ 22 Inhalt der Bescheinigung
(1) Die Bescheinigung hat in den Faellen des § 1 folgende Angaben zu enthalten:
1. die Feststellungen nach § 1 Abs. 1,
2. die Bestaetigung, dass Ausschliessungsgruende nach § 4 nicht vorliegen,
3. Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2),
4. Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines Fach- oder Hochschulstudiums vor
dem 3. Oktober 1990,
5. Angaben ueber eine wegen Verfolgungsmassnahmen nicht abgeschlossene Fach-
oder Hochschulausbildung oder sonstige berufsbezogene Ausbildung sowie die
voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum regelmaessigen Abschluss,
6. Angaben ueber die Beschaeftigung oder selbstaendige Taetigkeit, die ohne die Verfolgung
ausgeuebt worden waere, einschliesslich Angaben ueber die
a) Leistungsgruppe nach den Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes fuer
Verfolgungszeiten vor dem 1. Januar 1950,
b) Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Bereich nach Anlage 14 zum Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch fuer Verfolgungszeiten nach dem 31. Dezember 1949,
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c) tatsaechliche oder ohne die Verfolgung gegebene Zugehoerigkeit zu einem zu
benennenden Zusatz- oder Sonderversorgungssystem und die jeweilige Taetigkeit
oder Funktion,
7. Angaben ueber eine Beschaeftigung oder selbstaendige Taetigkeit zu Beginn der
Verfolgung in einem der in § 14 Abs. 2 genannten Bereiche oder im Bereich der
knappschaftlichen Rentenversicherung.
(2) Die Bescheinigung hat in den Faellen des § 3 folgende Angaben zu enthalten:
1. die Feststellungen nach § 3 Abs. 1,
2. die Bestaetigung, dass Ausschliessungsgruende nach § 4 nicht vorliegen,
3. Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung (§ 1 Abs. 2) und Dauer der
verfolgungsbedingten Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990.
Soweit die Bescheinigung nicht zur Vorlage bei den fuer die Ausfuehrung des § 60 des
Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes zustaendigen Behoerden benoetigt wird, sind nur die
Angaben zu den Nummern 1 und 2 erforderlich.
(3) Die fuer die Ausfuehrung des Zweiten bis Vierten Abschnitts und des § 60 des
Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes zustaendigen Behoerden sind an die in der
Bescheinigung enthaltenen Feststellungen gebunden.
§ 23 Antragsfrist fuer Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt
Der Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Abschnitt kann bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2012 gestellt werden. Der Antrag auf Leistungen nach dem Dritten
Abschnitt kann auch noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt
werden, von dem an der Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus
eigener Versicherung bezieht.
§ 24 Zustaendigkeit fuer Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt
(1) Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt werden von der Bundesagentur fuer Arbeit als
einem fuer diese Aufgabe entliehenen Organ des Landes, in dem der Betroffene seinen
Wohnsitz hat, gewaehrt.
(2) Fuer die Gewaehrung von Ausgleichsleistungen nach dem Dritten Abschnitt sind die
oertlichen Traeger der Sozialhilfe (§ 3 Abs. 2, §§ 98 und 99 Abs. 1 des Zwoelften Buches
Sozialgesetzbuch) zustaendig.
§ 25 Verwaltungsverfahren
(1) In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehoerde sind Zeugen zur Aussage
und Sachverstaendige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. § 65 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(2) Die Angaben des Antragstellers zur Verfolgteneigenschaft (§ 1 Abs. 1), zur
Verfolgungszeit (§ 2 Abs. 1) und zur Verfolgung als Schueler (§ 3 Abs. 1) koennen,
wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des
Antragstellers oder desjenigen, von dem er seine Rechte herleitet, verlorengegangen
sind, der Entscheidung zugrundegelegt werden, soweit sie glaubhaft erscheinen. Unter
den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Rehabilitierungsbehoerde vom Antragsteller die
Versicherung an Eides Statt gemaess § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen.
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten bis zum
Erlass entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetzes.
(4) Fuer das Verfahren nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt gelten das Erste und
Zehnte Buch Sozialgesetzbuch.
§ 26 Kosten
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Das Verwaltungsverfahren vor den Rehabilitierungsbehoerden einschliesslich des
Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei. Wurde ein Antrag im Verwaltungsverfahren
oder ein Widerspruch als offensichtlich unbegruendet zurueckgewiesen, so koennen dem
Antragsteller die Kosten auferlegt werden.
§ 27 Rechtsweg
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung
des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht fuer die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der
Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschluesse ueber den Rechtsweg
nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde
gegen die Beschluesse ueber den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend Anwendung.
(2) Soweit bei der Durchfuehrung dieses Gesetzes die Bundesagentur fuer Arbeit oder die
Traeger der Rentenversicherung taetig werden, entscheiden ueber oeffentlich-rechtliche
Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
Sechster Abschnitt
Kostenregelung
§ 28 Kosten fuer Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt
(1) Von den Aufwendungen, die den Laendern durch Geldleistungen nach dem Zweiten
Abschnitt entstehen, traegt der Bund 60 vom Hundert.
(2) Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
§ 29 Kosten fuer Leistungen nach dem Dritten Abschnitt
Von den Aufwendungen, die den Laendern durch Leistungen nach dem Dritten Abschnitt
entstehen, traegt der Bund 60 vom Hundert.
Siebter Abschnitt
Uebergangsregelungen
§ 30
(weggefallen)
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