Gesetz zur Foerderung der Berliner
Wirtschaft (Berlinfoerderungsgesetz -
BerlinFG)
BerlinFG
vom 07.03.1950
"Berlinfoerderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I
S. 173), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2748) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.2.1990 I 173,
zuletzt geaendert durch Art. 2 Abs. 5 G v. 5.12.2006 I 2748
Fussnote
Textnachweis ab: 29.8.1980
Zur Anwendung vgl. § 31
Inhaltsuebersicht
Abschnitt I
Verguenstigungen bei der Umsatzsteuer und bei den Steuern vom
Einkommen und Ertrag, Gewaehrung einer Investitionszulage
Artikel I
Verguenstigungen bei der Umsatzsteuer
Kuerzungsanspruch des
Berliner Unternehmers § 1
Kuerzungsanspruch fuer
Innenumsaetze § 1a
(aufgehoben) § 2
Beschraenkung auf den
Unternehmensbereich § 3
Ausnahmen, Einschraenkungen § 4
Berliner Unternehmer,
westdeutscher Unternehmer § 5
Herstellung in Berlin
(West) § 6
Berliner
Wertschoepfungsquote § 6a
Begriffe § 6b
Berliner Vorleistungen § 6c
Bemessungsgrundlage § 7
(aufgehoben) § 8
Versendungs- und
Befoerderungsnachweis § 9
Buchmaessiger Nachweis § 10
Verfahren bei der Kuerzung § 11
Wegfall der
Kuerzungsansprueche § 12
(aufgehoben) § 13
Artikel II
Verguenstigungen bei den Steuern vom Einkommen und
Ertrag
(aufgehoben) § 13a
-1-
Erhoehte Absetzungen
fuer abnutzbare
Wirtschaftsgueter des
Anlagevermoegens § 14
Erhoehte Absetzungen fuer
Mehrfamilienhaeuser § 14a
Erhoehte Absetzungen fuer
Modernisierungsmassnahmen
bei Mehrfamilienhaeusern § 14b
Erhoehte Absetzungen fuer
Baumassnahmen an Gebaeuden
zur Schaffung neuer
Mietwohnungen § 14c
Erhoehte Absetzungen
fuer Wohnungen mit
Sozialbindung § 14d
Erhoehte Absetzungen
fuer Einfamilienhaeuser,
Zweifamilienhaeuser und
Eigentumswohnungen § 15
Verluste bei beschraenkter
Haftung § 15a
Steuerbeguenstigung der
zu eigenen Wohnzwecken
genutzten Wohnung im
eigenen Haus § 15b
Steuerermaessigung fuer
Darlehen zur Finanzierung
von betrieblichen
Investitionen § 16
Steuerermaessigung fuer
Darlehen zur Finanzierung
von Baumassnahmen § 17
Anwendung der §§ 16 und 17
durch Arbeitnehmer § 18
Artikel III
Investitionszulage
Investitionszulage fuer
Investitionen in Berlin
(West) § 19
Verfolgung von
Straftaten nach § 264 des
Strafgesetzbuches § 20
Abschnitt II
Steuererleichterungen und Arbeitnehmerverguenstigungen
Artikel IV
Einkommensteuer (Lohnsteuer) und Koerperschaftsteuer
Ermaessigung der veranlagten
Einkommensteuer und
Koerperschaftsteuer § 21
Ermaessigung der veranlagten
Einkommensteuer bei Zuzug
von Arbeitnehmern § 22
Einkuenfte aus Berlin
(West) § 23
Behandlung von
Organgesellschaften und
verbundenen Unternehmen § 24
Berechnung der Ermaessigung
der veranlagten
Einkommensteuer und
Koerperschaftsteuer § 25
-2-
Ermaessigung der Lohnsteuer § 26
Ermittlung der Teilbetraege
des verwendbaren
Eigenkapitals unbeschraenkt
steuerpflichtiger
Koerperschaften § 27
Artikel V
Verguenstigung fuer Arbeitnehmer in Berlin (West)
Verguenstigung durch
Zulagen § 28
Ergaenzende Vorschriften § 29
Anwendung von Straf- und
Bussgeldvorschriften der
Abgabenordnung § 29a
Artikel VI
Ermaechtigungsvorschriften § 30
Abschnitt III
Schlussvorschriften
Anwendungsbereich § 31
Ermaechtigung § 32
Abschnitt IV
Berlin-Klausel § 33
Abschnitt I
Verguenstigungen bei der Umsatzsteuer und bei den
Steuern vom Einkommen und Ertrag, Gewaehrung einer
Investitionszulage
Art I
Verguenstigungen bei der Umsatzsteuer
§ 1 Kuerzungsanspruch des Berliner Unternehmers
(1) Hat ein Berliner Unternehmer an einen westdeutschen Unternehmer Gegenstaende
geliefert, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 2 vom Hundert
des fuer diese Gegenstaende vereinbarten Entgelts zu kuerzen, wenn die Gegenstaende
in Berlin (West) hergestellt worden sind und aus Berlin (West) in den uebrigen
Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt sind.
(2) Hat ein Berliner Unternehmer bei einer Werklieferung ausserhalb von Berlin (West)
an einen westdeutschen Unternehmer in Berlin (West) hergestellte Gegenstaende als
Teile verwendet, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 2 vom
Hundert des auf diese Gegenstaende entfallenden Entgelts zu kuerzen, wenn die Gegenstaende
besonders berechnet worden sind.
(3) Hat ein Berliner Unternehmer Werkleistungen fuer einen westdeutschen Unternehmer in
Berlin (West) ausgefuehrt, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer
um 2 vom Hundert des fuer diese Leistungen vereinbarten Entgelts zu kuerzen, wenn
die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstaende aus Berlin (West) in den uebrigen
Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt sind.
(4) Hat ein Berliner Unternehmer an einen westdeutschen Unternehmer Gegenstaende
vermietet oder verpachtet, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer
um 2 vom Hundert des fuer die Ueberlassung dieser Gegenstaende vereinbarten Entgelts zu
kuerzen, wenn die Gegenstaende von dem Berliner Unternehmer nach dem 31. Dezember 1961
in Berlin (West) hergestellt worden sind und im uebrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes
genutzt werden.
-3-
(5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme einem westdeutschen Unternehmer zur Auswertung
im uebrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes ueberlassen, so ist er berechtigt, die von
ihm geschuldete Umsatzsteuer um 6 vom Hundert des fuer die Ueberlassung zur Auswertung
vereinbarten Entgelts zu kuerzen, wenn die Filme nach dem 31. Dezember 1961 in Berlin
(West) hergestellt worden sind.
(6) Hat ein Berliner Unternehmer fuer einen westdeutschen Unternehmer eine der folgenden
Leistungen ausgefuehrt, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 10
vom Hundert des fuer diese Leistungen vereinbarten Entgelts zu kuerzen:
1. die technische und wirtschaftliche Beratung und Planung fuer Anlagen ausserhalb von
Berlin (West) einschliesslich der Anfertigung von Konstruktions-, Kalkulations- und
Betriebsunterlagen und der Ueberwachung der Ausfuehrung, wenn der Unternehmer hierbei
ausschliesslich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West) taetig geworden ist. Das
gilt auch, wenn die in Satz 1 bezeichnete Leistung Bestandteil einer Werklieferung
ist, sofern das auf die Leistung entfallende Entgelt besonders berechnet worden
ist und nicht bereits zu dem Entgelt fuer die nach Absatz 2 beguenstigten Gegenstaende
gehoert;
2. die Ueberlassung von gewerblichen Verfahren, Erfahrungen und
Datenverarbeitungsprogrammen, die ausschliesslich oder zum wesentlichen Teil in
Berlin (West) entwickelt oder gewonnen worden sind;
3. die Datenverarbeitung mit in Berlin (West) installierten Anlagen;
4. die Ueberlassung von in Berlin (West) selbst hergestellten Entwuerfen fuer
Werbezwecke, Modellskizzen und Modefotografien;
5. die ueblicherweise und ausschliesslich der Werbung oder der Oeffentlichkeitsarbeit
dienenden sonstigen Leistungen der Werbungsmittler und Werbeagenturen sowie
entsprechender Unternehmer der Oeffentlichkeitsarbeit, wenn der Unternehmer hierbei
ausschliesslich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West) taetig geworden ist;
6. die unmittelbar mit dem Betrieb Berliner Film- und Fernsehateliers verbundenen
Leistungen fuer die Herstellung von Bild- und Tontraegern, sofern diese zur
Auswertung im uebrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind; das gilt
nicht fuer Film- und Fernsehateliers, die von juristischen Personen des oeffentlichen
Rechts oder in der Form privatrechtlicher Gesellschaften betrieben werden, deren
Anteile nur juristischen Personen des oeffentlichen Rechts gehoeren und deren Ertraege
nur diesen juristischen Personen zufliessen;
7. die Ueberlassung von Vorabdruck- und Nachdruckrechten sowie von Auffuehrungs-, Sende-
und Verfilmungsrechten, auch zur auszugsweisen Verwertung, an den in Berlin (West)
selbst verlegten und in Berlin (West) hergestellten Werken;
8. die Auswertung und Ueberlassung von Informationen und Presseveroeffentlichungen durch
Zeitungsausschnittbueros;
9. die Ueberlassung von in Berlin (West) hergestellten Tonnegativen oder Mischbaendern
von Synchronfassungen zur Auswertung im uebrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(7) Werden in den Faellen der Absaetze 1 bis 4 die Leistungen von einem Berliner
Unternehmer ausgefuehrt, dessen Berliner Wertschoepfungsquote (§ 6a Abs. 1) im vorletzten
Wirtschaftsjahr mehr als 10 betragen hat, so erhoeht sich der Vomhundertsatz der Kuerzung
(Kuerzungssatz) vorbehaltlich des Absatzes 8 bei einer Wertschoepfungsquote im vorletzten
Wirtschaftsjahr
1. von mehr als 10 bis unter 30 auf 1,35 zuzueglich 6,5 vom Hundert der
Wertschoepfungsquote,
2. ab 30 auf 11 vom Hundert der Wertschoepfungsquote.
Der Kuerzungssatz darf 10 nicht uebersteigen. Er gilt fuer den gesamten
Besteuerungszeitraum und wird nur auf besonderen Antrag gewaehrt. Dem Antrag ist eine
Berechnung der Berliner Wertschoepfungsquote nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
beizufuegen.
-4-
(8) Der erhoehte Kuerzungssatz nach Absatz 7 findet auf die Lieferungen der in § 4 Abs. 2
bezeichneten Gegenstaende keine Anwendung, wenn der Berliner Unternehmer die Gegenstaende
nicht selbst hergestellt hat.
(9) Die Kuerzungssaetze nach den Absaetzen 1 bis 7 werden jeweils gemindert
1. fuer Umsaetze, die nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Juli 1992 ausgefuehrt
werden, um 30 vom Hundert,
2. fuer Umsaetze, die nach dem 30. Juni 1992 und vor dem 1. Januar 1993 ausgefuehrt
werden, um 50 vom Hundert und
3. fuer Umsaetze, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 1994 ausgefuehrt
werden, um 75 vom Hundert.
Der geminderte Kuerzungssatz ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(10) Die Voraussetzungen fuer die Kuerzungen nach den vorstehenden Absaetzen 1 bis 7 sind
belegmaessig (§ 9) und buchmaessig (§ 10) nachzuweisen.
§ 1a Kuerzungsanspruch fuer Innenumsaetze
(1) Hat ein Unternehmer Gegenstaende, die er in einer Betriebsstaette in Berlin
(West) hergestellt hat, zwecks gewerblicher Verwendung in eine westdeutsche
Betriebsstaette verbracht und ist ein Kuerzungsanspruch nach § 1 nicht gegeben, so ist
der Unternehmer berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 3 vom Hundert
des Verrechnungsentgelts (§ 7 Abs. 3) fuer die verbrachten Gegenstaende zu kuerzen. Die
Lieferung der Gegenstaende an Abnehmer im uebrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes,
die nicht westdeutscher Unternehmer im Sinne des § 5 Abs. 2 sind, gilt nicht als
gewerbliche Verwendung, es sei denn, dass die Gegenstaende in der westdeutschen
Betriebsstaette bearbeitet oder verarbeitet worden sind; die Vorschrift des § 6 Abs. 1
gilt sinngemaess.
(2) Werden in den Faellen des Absatzes 1 die Gegenstaende von einem Berliner Unternehmer
hergestellt, dessen Berliner Wertschoepfungsquote (§ 6a Abs. 1) im vorletzten
Wirtschaftsjahr mehr als 10 betragen hat, so erhoeht sich der Kuerzungssatz bei einer
Wertschoepfungsquote im vorletzten Wirtschaftsjahr
1. von mehr als 10 bis unter 30 auf 2,35 zuzueglich 6,5 vom Hundert der
Wertschoepfungsquote,
2. ab 30 auf 11 vom Hundert der Wertschoepfungsquote, erhoeht um einen Vomhundertpunkt.
Der Kuerzungssatz darf 10 nicht uebersteigen. § 1 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Der Kuerzungssatz nach den Absaetzen 1 und 2 wird gemindert
1. fuer Innenumsaetze, die nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Juli 1992
ausgefuehrt werden, um 30 vom Hundert,
2. fuer Innenumsaetze, die nach dem 30. Juni 1992 und vor dem 1. Januar 1993 ausgefuehrt
werden, um 50 vom Hundert und
3. fuer Innenumsaetze, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 1994
ausgefuehrt werden, um 75 vom Hundert.
Der geminderte Kuerzungssatz ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(4) Die Voraussetzungen fuer die Kuerzung nach den Absaetzen 1 und 2 sind belegmaessig (§ 9)
und buchmaessig (§ 10) nachzuweisen.
Fussnote
§ 1a: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1 F. ab 1991-06-24
§ 2
-
§ 3 Beschraenkung auf den Unternehmensbereich
-5-
Die Kuerzungen nach § 1 werden nur gewaehrt, wenn der Berliner Unternehmer die
Lieferungen und sonstigen Leistungen im Rahmen seines Unternehmens und fuer das
Unternehmen des westdeutschen Unternehmers ausgefuehrt hat. § 5 Abs. 2 Nr. 4 bleibt
unberuehrt.
§ 4 Ausnahmen, Einschraenkungen
(1) Die Kuerzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1a Abs. 1 werden nicht gewaehrt fuer die
Lieferung, das Verbringen oder den Erwerb folgender Gegenstaende:
1. Originalwerke der Plastik, Malerei und Graphik nicht mehr lebender Kuenstler;
2. Gebrauchtwaren;
3. Antiquitaeten;
4. Briefmarken;
5. Edelsteine und Schmucksteine (Halbedelsteine), auch synthetische, sowie
Gegenstaende in Verbindung mit diesen Steinen, ausgenommen Diamantwerkzeuge
(Werkzeuge mit arbeitendem Teil aus Industriediamanten);
6. echte Perlen, einschliesslich Zuchtperlen, sowie Gegenstaende in Verbindung mit
diesen Perlen;
7. Edelmetalle und Edelmetallegierungen in Form von Roh- und Halbmaterial sowie
Fertigwaren aus Edelmetallen oder Edelmetallegierungen (hierzu gehoeren nicht
Waren, die mit Edelmetallen oder Edelmetallegierungen ueberzogen sind);
8. Zinn, Wismut und Cadmium sowie Legierungen, die mehr als 20 vom Hundert Zinn oder
mehr als insgesamt 3 vom Hundert Wismut oder Cadmium enthalten, in Form von Roh-
und Halbmaterial sowie von Fertigfabrikaten. Das gilt nicht fuer Fertigfabrikate
aus Zinn, die von einem Berliner Unternehmer hergestellt worden sind, dessen
Berliner Wertschoepfungsquote (§ 6a Abs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr mehr als
50 betragen hat, sowie fuer Druckgusserzeugnisse;
9. Quecksilber;
10. NE-Metalle und NE-Metallegierungen, soweit nicht unter den Nummern 8 und 9
aufgefuehrt, in Form von Vor- und Rohmaterial, die nicht von einem Berliner
Unternehmer durch thermisches Raffinieren oder Legieren in Berlin (West)
hergestellt worden sind;
11. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes ueber das Branntweinmonopol in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veroeffentlichten
bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung und Halbfabrikate
zur Trinkbranntweinherstellung, ausgenommen Essenzen, die nicht in einer
Betriebsstaette in Berlin (West) in Behaelter bis zu 10 Liter abgefuellt worden
sind. Satz 1 gilt nicht fuer Halbfabrikate, die in einer Brennerei oder in einem
Reinigungsbetrieb in Berlin (West) durch Destillation gewonnen worden sind;
12. Fleisch und geniessbarer Schlachtabfall von Rindern, Kaelbern, Schweinen und
Schafen, frisch, gekuehlt oder gefroren; ausgenommen sind
a) Fleisch und geniessbarer Schlachtabfall von Tieren, die in Berlin (West)
geschlachtet und in handelsuebliche Teile zerlegt worden sind,
b) Fleisch, das in Berlin (West) durch vollstaendiges Entbeinen von Koepfen,
Schweine-, Kaelber- oder Schafhaelften sowie von Rindervierteln gewonnen worden
ist. Kotelettstraenge, Schinken, Koepfe von Schweinen, Eis- und Spitzbeine von
Schweinehaelften sowie Koepfe, Fuesse und Schwaenze von Kaelber- und Schafhaelften
brauchen nicht entbeint zu werden. Die Lieferungen und Innenumsaetze dieser
nicht entbeinten Gegenstaende werden nicht beguenstigt,
c) Fleisch aus in Berlin (West) zerlegten Tierkoerpern in Einzelpackungen bis zu
1.000 g;
13. a) geroesteter Kaffee (Unterpositionen 0901.21 und 0901.22 des Zolltarifs),
soweit nicht saemtliche zu seiner Herstellung erforderlichen Bearbeitungen
und Verarbeitungen (ausgenommen Entziehen von Koffein und Reizstoffen)
-6-
einschliesslich der zum Verkauf an Endverbraucher ueblichen Verpackung
(Einzelpackungen bis zu 1.000 g) in Berlin (West) ausgefuehrt werden,
b) Auszuege, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee (Unterpositionen 2101 1011 und
2101 1019 des Zolltarifs), soweit bei diesen Gegenstaenden nicht saemtliche zu
ihrer Herstellung erforderlichen Bearbeitungen und Verarbeitungen (ausgenommen
Entziehen von Koffein und Reizstoffen) in Berlin (West) ausgefuehrt werden;
14. Zigaretten, Rauchtabak und Zigarren, soweit bei diesen Gegenstaenden nicht
saemtliche zu ihrer Herstellung erforderlichen Bearbeitungen und Verarbeitungen
(ausgenommen das Entziehen von Nikotin und anderen tabakeigenen Stoffen sowie
die Herstellung von gemischter Zigarreneinlage) einschliesslich der zum Verkauf an
Endverbraucher ueblichen Verpackung in Berlin (West) ausgefuehrt werden;
15. Schrott, Alt- und Abfallmaterial einschliesslich Bearbeitungsabfaelle.
(2) Soweit nach Absatz 1 eine Kuerzung nicht ausgeschlossen ist, ist das Entgelt oder
Verrechnungsentgelt zu mindern bei
1. Rohmassen (Marzipan-, Persipan- und Nougatmassen) und Kernpraeparaten (geschaelte
oder zerkleinerte Mandeln, Haselnuesse, Kaschunuesse, Aprikosenkerne, Pfirsichkerne)
fuer die Kuerzung nach § 1a Abs. 1 um 25 vom Hundert;
2. Kupfer und Kupferlegierungen in Form von Vor- und Rohmaterial fuer die Kuerzung nach
§ 1a Abs. 1 um 50 vom Hundert;
3. Trinkbranntweinen und Halbfabrikaten zur Trinkbranntweinherstellung, ausgenommen
Essenzen, fuer die Kuerzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1a Abs. 1 mit folgender Massgabe:
a) Aus dem Entgelt oder Verrechnungsentgelt sind die Branntweinabgaben
auszuscheiden.
b) Das nach Buchstabe a gekuerzte Entgelt oder Verrechnungsentgelt ist um 40
vom Hundert zu mindern, wenn die Gegenstaende von einem Berliner Unternehmer
hergestellt worden sind, dessen Berliner Wertschoepfungsquote (§ 6a Abs. 1) im
vorletzten Wirtschaftsjahr weniger als 10 betragen hat.
c) Die sich nach den Buchstaben a und b ergebende Bemessungsgrundlage ist mit dem
zweifachen Betrag anzusetzen;
4. Fleisch und geniessbarem Schlachtabfall, soweit die Gegenstaende in Absatz 1 Nr. 12
Buchstaben a, b Satz 1 und Buchstabe c bezeichnet sind, fuer die Kuerzung nach § 1a
Abs. 1 um 50 vom Hundert;
5. geroestetem Kaffee (Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe a) fuer die Kuerzungen nach § 1 Abs. 1
und § 1a Abs. 1 um 60 vom Hundert. Das Entgelt oder Verrechnungsentgelt darf nach
der Minderung hoechstens 7,20 DM je Kilogramm betragen;
6. Auszuegen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee (Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe b)
fuer die Kuerzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1a Abs. 1 um 8,30 DM je Kilogramm, bei
Gegenstaenden in fluessiger Form um 8,30 DM je Kilogramm Trockenmasse, sofern in der
Bemessungsgrundlage die Kaffeesteuer enthalten ist;
7. Zigaretten und Rauchtabak fuer die Kuerzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1a Abs. 1 um die
in der Bemessungsgrundlage enthaltene Tabaksteuer. Der sich danach ergebende Betrag
ist um 33 vom Hundert zu erhoehen;
8. den der Werbung oder der Oeffentlichkeitsarbeit dienenden sonstigen Leistungen (§
1 Abs. 6 Nr. 5) fuer die Kuerzung nach § 1 Abs. 6 um die Entgelte, die an Dritte fuer
die Durchfuehrung der Werbung gezahlt werden;
9. Kakaohalberzeugnissen (Kakaomasse, Kakaopresskuchen, auch fettarme, Kakaobutter)
sowie Kakaopulver, auch fettarmem, - nicht gezuckert -, Kuvertuere, Milchschokolade-
und Sahneschokoladeueberzugsmasse und Schokoladenmassen - ausgenommen
Fertigschokolade fuer den Endverbrauch - fuer die Kuerzung nach § 1a Abs. 1 um 5 vom
Hundert.
Die Minderungen des Entgelts oder Verrechnungsentgelts sind buchmaessig (§ 10)
nachzuweisen.
-7-
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, dass die Kuerzungen nach § 1 Abs. 1 oder § 1a Abs. 1 hinsichtlich bestimmter
Gegenstaende nicht anzuwenden sind, wenn durch diese Verguenstigungen die Existenz eines
massgeblichen Teils derjenigen westdeutschen Unternehmer erheblich gefaehrdet wuerde, die
Gegenstaende gleicher Art liefern.
§ 5 Berliner Unternehmer, westdeutscher Unternehmer
(1) Berliner Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist
1. ein Unternehmer, der seine Geschaeftsleitung in Berlin (West) hat, auch mit seinen
im uebrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Betriebsstaetten, soweit nicht
die Vorschrift des Absatzes 2 Nr. 2 Anwendung findet;
2. eine in Berlin (West) belegene Betriebsstaette eines Unternehmers, der seine
Geschaeftsleitung im uebrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Ausland hat.
Voraussetzung ist, dass die Geschaeftsleitung (Nummer 1) oder die Betriebsstaette (Nummer
2) vor dem 3. Oktober 1990 in Berlin (West) begruendet worden ist. Satz 2 gilt auch fuer
die Berliner Betriebsstaette des in § 1a bezeichneten Unternehmers.
(2) Westdeutscher Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist
1. ein Unternehmer, der seine Geschaeftsleitung im uebrigen Geltungsbereich dieses
Gesetzes hat, mit seinen im uebrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen
Betriebsstaetten;
2. eine im uebrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Betriebsstaette eines
Berliner Unternehmers, wenn sie das Umsatzgeschaeft mit einem anderen Berliner
Unternehmer im eigenen Namen abgeschlossen hat; Absatz 1 Satz 2 findet keine
Anwendung;
3. eine im uebrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Betriebsstaette eines
Unternehmers, der seine Geschaeftsleitung ausserhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes hat;
4. eine juristische Person des oeffentlichen Rechts und eine politische Partei im
uebrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes, auch wenn die Lieferungen und sonstigen
Leistungen nicht fuer ihr Unternehmen ausgefuehrt worden sind.
§ 6 Herstellung in Berlin (West)
(1) Eine Herstellung in Berlin (West) liegt vor, wenn durch eine Bearbeitung oder
Verarbeitung in Berlin (West) nach der Verkehrsauffassung ein Gegenstand anderer
Marktgaengigkeit entstanden ist, es sei denn, dass der Gegenstand in Berlin (West) nur
geringfuegig behandelt worden ist. Kennzeichnen, Umpacken, Umfuellen, Sortieren, das
Zusammenstellen von erworbenen Gegenstaenden zu Sachgesamtheiten und das Anbringen von
Steuerzeichen gelten nicht als Bearbeitung oder Verarbeitung.
(2) Weitere Voraussetzung fuer eine Herstellung in Berlin (West) ist, dass die Berliner
Wertschoepfungsquote (§ 6a Abs. 1) des Berliner Unternehmers, der den Gegenstand in
Berlin (West) im Sinne von Absatz 1 mehr als geringfuegig behandelt hat, im vorletzten
Wirtschaftsjahr mindestens 10 betragen hat. Auf die in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5
und 9 bezeichneten Gegenstaende findet Satz 1 keine Anwendung.
(3) Absatz 2 gilt fuer Werkleistungen entsprechend. Eine Werkleistung durch einen
Berliner Unternehmer liegt auch dann vor, wenn dieser die Werkleistung ganz oder
teilweise von einem anderen Berliner Unternehmer ausfuehren laesst.
(4) Filme gelten als in Berlin (West) hergestellt, wenn die Atelieraufnahmen
ausschliesslich oder fast ausschliesslich in Berliner Atelierbetrieben und die
technischen Leistungen (Schnitt, Musikaufnahmen, Mischung und Massenkopien)
ausschliesslich oder fast ausschliesslich in Berliner filmtechnischen Betrieben
durchgefuehrt worden sind. Tonnegative und Mischbaender von Synchronfassungen gelten als
in Berlin (West) hergestellt, wenn die technischen Leistungen ausschliesslich oder fast
ausschliesslich in Berlin (West) durchgefuehrt worden sind.
-8-
§ 6a Berliner Wertschoepfungsquote
(1) Die Berliner Wertschoepfungsquote im Sinne dieses Gesetzes ist der Vomhundertsatz,
der sich aus dem Verhaeltnis ergibt, in dem die Berliner Wertschoepfung zum
wirtschaftlichen Umsatz der in Berlin (West) belegenen Betriebsstaetten des Berliner
Unternehmers steht. In den Faellen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes sind
Organgesellschaften als Betriebsstaetten des Unternehmers anzusehen.
(2) Als Berliner Wertschoepfung gilt die Summe aus
1. dem Berliner Gewinn (§ 6b Abs. 1),
2. den Berliner Arbeitsloehnen (§ 6b Abs. 2),
3. den Hinzurechnungsbetraegen fuer bestimmte Berliner Arbeitnehmer, fuer Berliner
Auszubildende und fuer Berliner Unternehmer, die keine Koerperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermoegensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des
Koerperschaftsteuergesetzes sind (§ 6b Abs. 3),
4. den Aufwendungen fuer die Zukunftssicherung der Berliner Arbeitnehmer (§ 6b Abs. 4),
5. den Berliner Zinsen (§ 6b Abs. 5),
6. den Berliner Abschreibungen (§ 6b Abs. 6),
7. dem Erhaltungsaufwand fuer abnutzbare bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgueter,
die in den in Berlin (West) belegenen Betriebsstaetten des Berliner Unternehmers
genutzt werden,
8. den Miet- und Pachtaufwendungen sowie den Erbbauzinsen fuer die Nutzung
beweglicher und unbeweglicher Wirtschaftsgueter in den in Berlin (West) belegenen
Betriebsstaetten des Berliner Unternehmers und
9. dem anrechenbaren Wert der Berliner Vorleistungen (§ 6c).
Dieselben Betraege duerfen nur einmal in einer der Nummern 2 bis 9 angesetzt werden. Die
in den Nummern 2 und 4 bis 8 bezeichneten Betraege sind nur insoweit einzubeziehen, als
sie den Berliner Gewinn gemindert haben. Die Saetze 2 und 3 gelten nicht fuer aktivierte
Eigenleistungen.
(3) Als wirtschaftlicher Umsatz gilt die den in Berlin (West) belegenen Betriebsstaetten
des Berliner Unternehmers zuzurechnende wirtschaftliche Leistung. Sie umfasst
1. die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes bezeichneten Umsaetze
einschliesslich der nicht steuerbaren Umsaetze ausserhalb des Erhebungsgebiets mit den
Bemessungsgrundlagen nach § 10 des Umsatzsteuergesetzes,
2. die Ueberlassung von Gegenstaenden an Unternehmensteile ausserhalb von Berlin (West)
zu Marktpreisen ohne Umsatzsteuer,
3. die Bestandsveraenderungen der bearbeiteten unfertigen und fertigen Erzeugnisse zu
Herstellungskosten und
4. andere aktivierte Eigenleistungen zu Herstellungskosten.
Aus dem wirtschaftlichen Umsatz duerfen ausgeschieden werden
1. die Lieferungen und die Ueberlassung von nicht in Berlin (West) hergestellten
Gegenstaenden und sonstige Leistungen nicht Berliner Ursprungs bis zu 25 vom Hundert
des wirtschaftlichen Umsatzes und
2. die Umsaetze, die den in § 6b Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Betraegen zuzurechnen sind.
Die Tabaksteuer, die Branntweinabgaben und die Kaffeesteuer bleiben bei der Ermittlung
des wirtschaftlichen Umsatzes ausser Ansatz, soweit sie der Berliner Unternehmer
entrichtet hat.
(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur
Wahrung der Gleichmaessigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in
Haertefaellen oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den Umfang der Berliner
Wertschoepfung und des wirtschaftlichen Umsatzes naeher bestimmen.
Fussnote
-9-
§ 6a: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 2 u. Abs. 3 Satz 2 F. ab 1990-02-02, F. ab 1991-06-
24
§ 6b Begriffe
(1) Als Berliner Gewinn im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 1 gilt der fuer Zwecke
der Einkommensteuer ermittelte Gewinn, der in den in Berlin (West) belegenen
Betriebsstaetten erzielt worden ist; bei Koerperschaften, Personenvereinigungen und
Vermoegensmassen im Sinne des Koerperschaftsteuergesetzes sind die fuer Zwecke der
Koerperschaftsteuer ermittelten Einkuenfte aus Gewerbebetrieb anzusetzen. Bei der
Ermittlung des Berliner Gewinnes bleiben unberuecksichtigt
1. Veraeusserungsgewinne und Veraeusserungsverluste im Sinne der §§ 14, 14a, 16 und 18
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes,
2. Gewinne und Verluste aus der Aufloesung und Abwicklung (Liquidation) von
Koerperschaften (§ 11 des Koerperschaftsteuergesetzes),
3. Gewinne und Verluste aus Abgaengen von Wirtschaftsguetern des Anlagevermoegens,
4. Gewinne und Verluste aus der Veraeusserung oder Entnahme von Wertpapieren des
Umlaufvermoegens,
5. Einnahmen der in § 20 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Art und
6. Anteile am Gewinn einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft
oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im
Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen sind.
Hat der Unternehmer Betriebsstaetten in Berlin (West) und an anderen Orten unterhalten,
so gilt als Berliner Gewinn der Teil des um die in Satz 2 bezeichneten Betraege
bereinigten Gesamtgewinns, der sich aus dem Verhaeltnis ergibt, in dem die Berliner
Arbeitsloehne (Absatz 2) zu der Summe der Arbeitsloehne stehen, die fuer die bei allen
Betriebsstaetten beschaeftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind.
(2) Als Berliner Arbeitsloehne im Sinn des § 6a Abs. 2 Nr. 2 gelten die nach § 28
zulagenbeguenstigten Arbeitsloehne zuzueglich der unter § 40 des Einkommensteuergesetzes
oder unter ein Doppelbesteuerungsabkommen fallenden nicht zulagenbeguenstigten
Arbeitsloehne, soweit hierfuer die Voraussetzungen des § 23 Nr. 4 Buchstabe a erfuellt
sind. Nicht dazu gehoeren Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder
gerichtlich ausgesprochenen Aufloesung des Dienstverhaeltnisses.
(3) Hinzurechnungsbetraege im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 3 sind
1. in den Faellen, in denen der Berliner Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers
den Jahresbetrag der massgebenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung uebersteigt, das Dreifache des Betrages, der 80 vom Hundert
dieses Jahresbetrages uebersteigt,
2. das Dreifache der Verguetungen, die an Personen gezahlt werden, die zu ihrer
Berufsausbildung beschaeftigt werden, wenn die Verguetungen zu den Berliner
Arbeitsloehnen nach Absatz 2 gehoeren, hoechstens 60 vom Hundert des Jahresbetrages
der massgebenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung je
Person, und
3. 210 vom Hundert des Jahresbetrages der massgebenden Beitragsbemessungsgrenze in der
allgemeinen Rentenversicherung, wenn der Berliner Unternehmer keine Koerperschaft,
Personenvereinigung oder Vermoegensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des
Koerperschaftsteuergesetzes ist.
(4) Als Aufwendungen fuer die Zukunftssicherung der Berliner Arbeitnehmer im Sinne des
§ 6a Abs. 2 Nr. 4 gelten alle Aufwendungen des Arbeitgebers, um Berliner Arbeitnehmer
oder diesen nahestehende Personen fuer den Fall der Krankheit, des Unfalls, der
Invaliditaet, des Alters oder des Todes sicherzustellen. Berliner Arbeitnehmer sind
Personen, denen Arbeitsloehne fuer eine Beschaeftigung in Berlin (West) aus einem
gegenwaertigen oder frueheren Dienstverhaeltnis zufliessen. Soweit die Aufwendungen
nicht eindeutig Berliner Arbeitnehmern zugerechnet werden koennen, ist der Teil dieser
- 10 -
Aufwendungen anzusetzen, der sich aus dem Verhaeltnis der Berliner Arbeitsloehne zu der
Summe der Arbeitsloehne (Absatz 1 Satz 3) ergibt.
(5) Als Berliner Zinsen im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 5 gelten alle Zinsen und aehnlichen
Aufwendungen fuer Fremdkapital der in Berlin (West) belegenen Betriebsstaetten. Hierzu
gehoeren auch die Verguetungen an stille Gesellschafter, die nicht als Mitunternehmer im
Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen sind. Hat der Unternehmer Betriebsstaetten
in Berlin (West) und an anderen Orten unterhalten, so gilt fuer die Ermittlung der
Berliner Zinsen Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(6) Als Berliner Abschreibungen im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 6 gelten
1. die Absetzungen fuer Abnutzung oder Substanzverringerung,
2. die erhoehten Absetzungen,
3. die Sonderabschreibungen,
4. die Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und
5. die nach § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes als Betriebsausgaben abgesetzten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
die sich auf abnutzbare bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgueter beziehen, die zum
Anlagevermoegen der in Berlin (West) belegenen Betriebsstaetten des Berliner Unternehmers
gehoeren und dort genutzt werden.
Fussnote
§ 6b: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 2 F. ab 1991-06-24
§ 6c Berliner Vorleistungen
(1) Als Berliner Vorleistungen im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 9 gelten
1. die Lieferungen von Gegenstaenden, die ein anderer Unternehmer in Berlin (West)
hergestellt hat, an eine in Berlin (West) belegene Betriebsstaette des Berliner
Unternehmers, wenn die Gegenstaende beim Berliner Unternehmer zum Waren- oder
Materialeingang gehoeren oder als Warenumschliessungen des Vertriebs bestimmt sind;
ausgenommen sind Gegenstaende, fuer deren Lieferung, Verbringen oder Erwerb nach § 4
Abs. 1 Kuerzungen nicht gewaehrt werden;
2. die folgenden sonstigen Leistungen, die eine in Berlin (West) belegene
Betriebsstaette eines anderen Unternehmers an eine in Berlin (West) belegene
Betriebsstaette des Berliner Unternehmers ausgefuehrt hat:
a) die Werkleistungen, die dem Waren- oder Materialeingang zuzurechnen und in
Berlin (West) ausgefuehrt worden sind,
b) die technische und wirtschaftliche Beratung und Planung fuer Anlagen
einschliesslich der Anfertigung von Konstruktions-, Kalkulations-
und Betriebsunterlagen und der Ueberwachung der Ausfuehrung sowie die
betriebswirtschaftliche Unternehmensberatung, ausgenommen Rechts- und
Steuerberatung, wenn der Unternehmer bei diesen Leistungen ausschliesslich oder
zum wesentlichen Teil in Berlin (West) taetig geworden ist,
c) die Ueberlassung von gewerblichen Verfahren, Erfahrungen und
Datenverarbeitungsprogrammen, die ausschliesslich oder zum wesentlichen Teil in
Berlin (West) entwickelt oder gewonnen worden sind,
d) die Datenverarbeitung mit in Berlin (West) installierten Anlagen,
e) die Ueberlassung von in Berlin (West) selbst hergestellten Entwuerfen fuer
Werbezwecke, Modellskizzen und Modefotografien,
f) die ueblicherweise und ausschliesslich der Werbung oder der Oeffentlichkeitsarbeit
dienenden sonstigen Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen sowie
entsprechender Unternehmer der Oeffentlichkeitsarbeit, wenn der Unternehmer bei
diesen Leistungen ausschliesslich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West)
taetig geworden ist,
- 11 -
g) die Ueberlassung von in Berlin (West) hergestellten Lehr-, Industrie- und
Werbefilmen,
h) die unmittelbar mit dem Betrieb Berliner Film- und Fernsehateliers verbundenen
Leistungen fuer die Herstellung von Bild- und Tontraegern; das gilt nicht fuer
Film- und Fernsehateliers, die von juristischen Personen des oeffentlichen Rechts
oder in Form privatrechtlicher Gesellschaften betrieben werden, deren Anteile
nur juristischen Personen des oeffentlichen Rechts gehoeren und deren Ertraege nur
diesen juristischen Personen zufliessen, und
i) die Reinigung von in Berlin (West) belegenen Grundstuecken.
(2) Die Berliner Vorleistungen sind mit folgenden Werten anzurechnen:
1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 mit dem Teil des Entgelts, der sich bei Anwendung der
Vorleistungsquote (Absatz 3) des Lieferers auf das Entgelt ergibt; die Minderungen
des Entgelts nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 bis 7 sind zu
beruecksichtigen. Ist der Lieferer ein Unternehmer, dessen Jahresgesamtumsatz im
vorletzten Wirtschaftsjahr 450.000 DM nicht ueberstiegen hat, kann statt der nach
Absatz 3 berechneten Vorleistungsquote eine pauschale Quote von 40 vom Hundert
angewendet werden;
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 mit dem Entgelt, in den Faellen des Buchstabens f
gemindert um die Entgelte, die an Dritte fuer die Durchfuehrung der Werbung gezahlt
werden.
(3) Als Vorleistungsquote gilt der Vomhundertsatz, der sich aus dem Verhaeltnis ergibt,
in dem das Eineinhalbfache der Berliner Arbeitsloehne (§ 6b Abs. 2) zum wirtschaftlichen
Umsatz (§ 6a Abs. 3) des Lieferers steht. Der Vomhundertsatz ist auf die naechste durch
5 teilbare ganze Zahl aufzurunden. Die Vorleistungsquote ist nach dem vorletzten
Wirtschaftsjahr zu ermitteln.
(4) Der Lieferer hat die Vorleistungsquote oder die pauschale Quote und die Minderungen
des Entgelts auf der Rechnung und der Rechnungsdurchschrift anzugeben. Aendern sich
die Berechnungsgrundlagen fuer die Quoten nachtraeglich, so sind die Aenderungen bei der
Berechnung der Vorleistungsquote zu beruecksichtigen, die fuer das erste Wirtschaftsjahr
massgebend ist, fuer das der Unternehmer noch keine Rechnungen ausgestellt hat.
(5) Der Unternehmer, der die Berliner Vorleistungen ausfuehrt, hat deren Voraussetzungen
sowie die Berechnungsgrundlagen fuer die Vorleistungsquote oder die pauschale Quote
buchmaessig (§ 10) nachzuweisen.
Fussnote
§ 6c: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 2 F. ab 1991-06-24
§ 7 Bemessungsgrundlage
(1) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehoert nicht die Umsatzsteuer. § 10 Abs. 1 des
Umsatzsteuergesetzes ist anzuwenden.
(2) In § 1 treten an die Stelle der vereinbarten Entgelte die vereinnahmten Entgelte,
wenn der Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet. Anstatt
des vereinbarten Entgelts ist das vereinnahmte Entgelt und der Tag der Vereinnahmung
buchmaessig nachzuweisen. Bei einem Wechsel der Besteuerungsart duerfen Kuerzungsbetraege
nicht doppelt in Anspruch genommen werden.
(3) Als Verrechnungsentgelt im Sinne des § 1a Abs. 1 ist der Betrag anzusetzen, den
der Unternehmer haette aufwenden muessen, um den in die westdeutsche Betriebsstaette
verbrachten Gegenstand von einem fremden Unternehmer zu erhalten (Marktpreis ohne
Umsatzsteuer). Ist ein Verrechnungsentgelt in dieser Weise nicht zu ermitteln, so sind
der Kuerzung hoechstens 115 vom Hundert der nach den einkommensteuerlichen Vorschriften
berechneten Herstellungskosten zugrunde zu legen.
§ 8
- 12 -
-
§ 9 Versendungs- und Befoerderungsnachweis
(1) Der Nachweis, dass die in § 1 Abs. 1 und 3 und § 1a Abs. 1 bezeichneten
Gegenstaende in den uebrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt sind, ist durch
einen Versendungsbeleg, insbesondere durch Frachtbrief, Posteinlieferungsschein,
Konnossement oder deren Doppelstuecke, oder durch einen sonstigen handelsueblichen Beleg,
insbesondere durch eine Bescheinigung des vom Unternehmer beauftragten Spediteurs,
eine Versandbestaetigung des Lieferers oder eine Empfangsbestaetigung der Betriebsstaette
oder des Erwerbers oder Auftraggebers im uebrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes, im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zu fuehren. Aus dem sonstigen Beleg muss sich mindestens
die handelsuebliche Bezeichnung und Menge der Gegenstaende, der Tag der Versendung oder
Befoerderung und das Befoerderungsmittel (z.B. Eisenbahn oder Lastkraftwagen) ergeben.
Ausserdem soll der Beleg die Versicherung des Ausstellers enthalten, dass die Angaben
in dem Beleg auf Grund von Geschaeftsunterlagen gemacht wurden, die im Geltungsbereich
dieses Gesetzes nachpruefbar sind.
(2) Der Nachweis, dass die in § 1 Abs. 4 und 5 und § 1 Abs. 6 Nr. 9 bezeichneten
Gegenstaende im uebrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes genutzt oder ausgewertet werden,
ist durch eine Bescheinigung des westdeutschen Unternehmers zu erbringen, aus der auch
der Zeitraum der Nutzung oder Auswertung hervorgehen muss.
(3) Das Finanzamt kann in begruendeten Faellen auf Antrag zulassen, dass der Nachweis
durch andere Belege gefuehrt wird.
Fussnote
§ 9: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 2 F. ab 1991-06-24
§ 10 Buchmaessiger Nachweis
(1) Die buchmaessig nachzuweisenden Voraussetzungen muessen eindeutig und leicht
nachpruefbar aus der Buchfuehrung zu ersehen sein. Die Buecher sind im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu fuehren.
(2) In der Regel sollen aufgezeichnet werden
1. bei den Kuerzungen nach § 1:
a) die Menge und die handelsuebliche Bezeichnung der Gegenstaende, die geliefert oder
im Werklohn bearbeitet oder verarbeitet worden sind,
b) die Art der Herstellung des Gegenstandes oder die Art der Werkleistung in Berlin
(West),
c) der Lieferer und der Tag der Lieferung an den Berliner Unternehmer oder der
Werkleistende und der Tag der Werkleistung an den Berliner Unternehmer, wenn
der Berliner Unternehmer den Gegenstand nicht selbst hergestellt oder selbst
bearbeitet oder verarbeitet hat,
d) die Art der Leistung im Sinne des § 1 Abs. 6,
e) der Empfaenger der Lieferung oder der sonstigen Leistung im uebrigen
Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Namen, Bezeichnung des Gewerbezweigs oder
Berufs und Anschrift,
f) der Tag der Versendung oder der Befoerderung des gelieferten oder im
Werklohn bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstandes unter Hinweis auf die
Versendungsbelege oder die sonstigen Belege (§ 9 Abs. 1),
g) die Zeit, waehrend der die vermieteten oder verpachteten Gegenstaende im
uebrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes genutzt oder die Filme, Tonnegative
oder Mischbaender von Synchronfassungen im uebrigen Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausgewertet worden sind, unter Hinweis auf die darueber ausgestellte
Bescheinigung des westdeutschen Unternehmers (§ 9 Abs. 2),
h) in den Faellen des § 1 Abs. 7 die Berechnung der Berliner Wertschoepfungsquote,
- 13 -
i) in den Faellen des § 6c die Art der Berliner Vorleistung und der anrechenbare
Wert,
j) das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die Rechnungsdurchschrift,
k) in den Faellen des § 4 Abs. 2 der Betrag, um den das Entgelt zu mindern ist;
2. bei der Kuerzung nach § 1a:
a) die Menge und die handelsuebliche Bezeichnung der Gegenstaende, die in die
westdeutsche Betriebsstaette verbracht worden sind,
b) die Art der Herstellung der Gegenstaende in einer Betriebsstaette in Berlin
(West),
c) der Tag, an dem die Gegenstaende in der westdeutschen Betriebsstaette eingegangen
sind,
d) der Verwendungszweck,
e) das Verrechnungsentgelt und die Art der Ermittlung,
f) in den Faellen des § 1a Abs. 2 die Berechnung der Berliner Wertschoepfungsquote,
g) in den Faellen des § 6c die Art der Berliner Vorleistung und der anrechenbare
Wert,
h) in den Faellen des § 4 Abs. 2 der Betrag, um den das Verrechnungsentgelt zu
mindern ist.
3.
(3) Das Finanzamt kann einem steuerlich zuverlaessigen Unternehmer gestatten, dass er den
buchmaessigen Nachweis in anderer Weise erbringt.
§ 11 Verfahren bei der Kuerzung
(1) Die Kuerzungsbetraege nach den §§ 1 und 1a sind mit der fuer einen
Voranmeldungszeitraum oder Besteuerungszeitraum geschuldeten Umsatzsteuer zu
verrechnen.
(2) Werden Entgelte oder Verrechnungsentgelte gemindert, so sind Kuerzungsbetraege
nach den §§ 1 und 1a insoweit zurueckzuzahlen, als diese auf die Entgeltminderung
entfallen. Der zurueckzuzahlende Betrag ist der Steuer fuer den Voranmeldungszeitraum
(Besteuerungszeitraum) hinzuzurechnen, in dem die Entgelte gemindert werden.
(3) Absatz 2 gilt sinngemaess, wenn vereinbarte Entgelte uneinbringlich geworden sind.
Werden die Entgelte nachtraeglich vereinnahmt, kann der Unternehmer die Kuerzung der
Umsatzsteuer erneut vornehmen.
§ 12 Wegfall der Kuerzungsansprueche
Gelangen Gegenstaende, fuer deren Verbringen Anspruch auf die Kuerzung nach § 1a besteht,
nach Berlin (West) zurueck, ohne dass sie im uebrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes
einer Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 1 unterlegen haben, so darf
die geschuldete Umsatzsteuer nicht gekuerzt werden. Liefert der westdeutsche Unternehmer
die Gegenstaende an den Berliner Lieferer zurueck, so darf auch die Kuerzung nach § 1
nicht vorgenommen werden. Ist die Kuerzung bereits vorgenommen worden, so ist der
Kuerzungsbetrag an das Finanzamt zurueckzuzahlen.
§ 13
-
Art II
Verguenstigungen bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag
§ 13a
- 14 -
-
§ 14 Erhoehte Absetzungen fuer abnutzbare Wirtschaftsgueter des
Anlagevermoegens
(1) Bei abnutzbaren Wirtschaftsguetern, die zum Anlagevermoegen einer in Berlin (West)
belegenen Betriebsstaette gehoeren und bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2
vorliegen, koennen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den 4
folgenden Wirtschaftsjahren an Stelle der nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zu
bemessenden Absetzungen fuer Abnutzung erhoehte Absetzungen bis zur Hoehe von insgesamt
75 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Von dem
Wirtschaftsjahr an, in dem erhoehte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen
werden koennen, spaetestens vom fuenften auf das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder
Herstellung folgenden Wirtschaftsjahr an, bemessen sich die Absetzungen fuer Abnutzung
nach § 7a Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes.
(2) Die erhoehten Absetzungen nach Absatz 1 koennen in Anspruch genommen werden
1. fuer neue bewegliche Wirtschaftsgueter, die mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung
oder Herstellung in einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstaette verbleiben;
2. fuer in Berlin (West) belegene unbewegliche Wirtschaftsgueter, die Gebaeude,
Gebaeudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Raeume sind
(Gebaeude), wenn sie im Betrieb des Steuerpflichtigen mindestens 3 Jahre nach ihrer
Anschaffung oder Herstellung zu mehr als 80 vom Hundert unmittelbar
a) der Fertigung oder Bearbeitung von Wirtschaftsguetern, die zum Absatz bestimmt
sind, oder der Erzeugung von Energie oder Waerme
oder
b) der Wiederherstellung von Wirtschaftsguetern
oder
c) der Forschung oder Entwicklung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Satz 4
des Einkommensteuergesetzes
oder
d) der Geschaeftsfuehrung oder Verwaltung oder der Lagerung von Vorraeten im
Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c bezeichneten Taetigkeiten
dienen.
Bei Schiffen ist die Vorschrift des Satzes 1 Nr. 1 mit der Massgabe anzuwenden,
dass an die Stelle des Zeitraums von 3 Jahren ein Zeitraum von 8 Jahren tritt. Fuer
Luftfahrzeuge koennen erhoehte Absetzungen nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen
werden.
(3) Die erhoehten Absetzungen nach Absatz 1 koennen auch in Anspruch genommen werden
1. fuer Ausbauten und Erweiterungen an in Berlin (West) belegenen Gebaeuden, wenn die
ausgebauten oder hergestellten Teile des Gebaeudes mindestens 3 Jahre nach ihrer
Herstellung die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 erfuellen, und
2. fuer andere nachtraegliche Herstellungsarbeiten an in Berlin (West) belegenen
Gebaeuden, wenn die Gebaeude mindestens 3 Jahre nach Beendigung der nachtraeglichen
Herstellungsarbeiten die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 erfuellen.
Die erhoehten Absetzungen bemessen sich in diesen Faellen nach den Herstellungskosten,
die fuer den Ausbau, fuer die Erweiterung oder fuer die anderen nachtraeglichen
Herstellungsarbeiten aufgewendet worden sind. Von dem Wirtschaftsjahr an, in dem
erhoehte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden koennen, ist der Restwert
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebaeudes oder dem an deren Stelle
tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen fuer Abnutzung sind einheitlich
fuer das gesamte Gebaeude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem fuer das
Gebaeude massgebenden Hundertsatz zu bemessen.
(4) Die erhoehten Absetzungen nach den Absaetzen 1 und 3 koennen bereits fuer Anzahlungen
auf Anschaffungskosten und fuer Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.
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Fussnote
§ 14: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 31 Abs. 4 F. ab 1988-07-25 bis F. 1990-02-02
§ 14: Zur weiteren Anwendung vgl. § 31 Abs. 4 F. ab 1991-06-24
§ 14 Abs. 6 F. 1978-12-22: Zur letztmaligen Anwendung vgl. § 31 Abs. 5 F. ab 1988-07-25
§ 14a Erhoehte Absetzungen fuer Mehrfamilienhaeuser
(1) Bei in Berlin (West) belegenen Gebaeuden, die mehr als zwei Wohnungen
enthalten (Mehrfamilienhaeuser), zu mehr als 66 2/3 vom Hundert Wohnzwecken
dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der
Fertigstellung angeschafft worden sind, koennen abweichend von § 7 Abs. 4 und 5
des Einkommensteuergesetzes im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und dem
darauffolgenden Jahr jeweils bis zu 14 vom Hundert, ferner in den darauffolgenden 10
Jahren jeweils bis zu 4 vom Hundert der Herstellungskosten oder Anschaffungskosten
abgesetzt werden. Im Falle der Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der
Hersteller fuer das veraeusserte Gebaeude weder Absetzungen fuer Abnutzung nach § 7 Abs.
5 des Einkommensteuergesetzes noch erhoehte Absetzungen oder Sonderabschreibungen
in Anspruch genommen hat. Nach Ablauf dieser zwoelf Jahre sind als Absetzungen fuer
Abnutzung bis zur vollen Absetzung jaehrlich 3,5 vom Hundert des Restwerts abzuziehen; §
7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
(2) Die erhoehten Absetzungen nach Absatz 1 Satz 1 koennen auch fuer Ausbauten und
Erweiterungen an in Berlin (West) belegenen Mehrfamilienhaeusern in Anspruch genommen
werden, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten Gebaeudeteile zu mehr als 80
vom Hundert Wohnzwecken dienen. Die erhoehten Absetzungen bemessen sich nach den
Herstellungskosten fuer die ausgebauten oder neu hergestellten Gebaeudeteile oder nach
den Anschaffungskosten, die auf diese Gebaeudeteile entfallen, soweit die Ausbauten oder
Erweiterungen nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags
oder eines gleichgestellten Rechtsakts durchgefuehrt worden sind. Nach Ablauf des
Zeitraums, in dem nach Satz 1 erhoehte Absetzungen vorgenommen werden koennen, ist der
Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebaeudes oder dem an deren
Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen fuer Abnutzung sind
einheitlich fuer das gesamte Gebaeude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem
fuer das Gebaeude massgebenden Hundertsatz zu bemessen.
(3) In den Faellen der Absaetze 1 und 2 kann der Bauherr oder der Erwerber erhoehte
Absetzungen, die er im Jahr der Fertigstellung und in den zwei folgenden Jahren nicht
ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden
Jahres nachholen. Nachtraegliche Herstellungskosten, die bis zum Ende des dritten auf
das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres entstehen, koennen abweichend von § 7a Abs.
1 des Einkommensteuergesetzes vom Jahr ihrer Entstehung an so behandelt werden, als
waeren sie bereits im ersten Jahr des Beguenstigungszeitraums entstanden.
(4) Bei in Berlin (West) belegenen Mehrfamilienhaeusern, die im steuerbeguenstigten oder
frei finanzierten Wohnungsbau errichtet worden sind, mindestens 3 Jahre nach ihrer
Fertigstellung zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen
hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind,
koennen anstelle der in Absatz 1 bezeichneten erhoehten Absetzungen abweichend von § 7
Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung
und in den beiden folgenden Jahren erhoehte Absetzungen bis zur Hoehe von insgesamt 50
vom Hundert der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten vorgenommen werden. Im
Falle der Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Hersteller fuer das veraeusserte
Gebaeude weder Absetzungen fuer Abnutzung nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes
noch erhoehte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat. Die
erhoehten Absetzungen nach Satz 1 stehen unter der Bedingung, dass nicht vor Ablauf von
5 Jahren nach der Fertigstellung oder Anschaffung des Gebaeudes fuer darin befindliche
Wohnungen oeffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
gewaehrt werden. Von dem Jahr an, in dem erhoehte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr
vorgenommen werden koennen, spaetestens vom dritten auf das Jahr der Fertigstellung
oder Anschaffung folgenden Jahr an, sind die Absetzungen fuer Abnutzung nach dem
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Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes unter Beruecksichtigung der
Restnutzungsdauer massgebenden Hundertsatz zu bemessen.
(5) Die erhoehten Absetzungen nach Absatz 4 Satz 1 koennen auch fuer Ausbauten und
Erweiterungen an in Berlin (West) belegenen Mehrfamilienhaeusern in Anspruch genommen
werden, wenn die Ausbauten oder Erweiterungen im steuerbeguenstigten oder frei
finanzierten Wohnungsbau hergestellt worden sind und die ausgebauten oder neu
hergestellten Gebaeudeteile mindestens 3 Jahre nach ihrer Fertigstellung zu mehr als
80 vom Hundert Wohnzwecken dienen. Absatz 2 Saetze 2 und 3 und Absatz 4 Satz 3 gelten
entsprechend.
(6) Die erhoehten Absetzungen nach den Absaetzen 1 bis 5 koennen bereits fuer
Teilherstellungskosten und fuer Anzahlungen auf Anschaffungskosten in Anspruch genommen
werden. In den Faellen der Absaetze 1 und 2 ist § 7a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
mit der Massgabe anzuwenden, dass die Summe der erhoehten Absetzungen 14 vom Hundert der
bis zum Ende des jeweiligen Jahres insgesamt aufgewendeten Teilherstellungskosten oder
Anzahlungen nicht uebersteigen darf.
(7) In den Faellen der Absaetze 1 bis 5 sind zum Gebaeude gehoerende Garagen ohne Ruecksicht
auf ihre tatsaechliche Nutzung als Wohnzwecken dienend zu behandeln, soweit in ihnen
nicht mehr als ein Personenkraftwagen fuer jede in dem Gebaeude befindliche Wohnung
untergestellt werden kann. Raeume fuer die Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets
als nicht Wohnzwecken dienend zu behandeln.
(8) Die Absaetze 1 bis 7 sind auf Eigentumswohnungen, die mindestens 5 Jahre nach ihrer
Anschaffung oder Herstellung fremden Wohnzwecken dienen, entsprechend anzuwenden.
Fussnote
§ 14a: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 6 F. ab 1990-02-02, F. ab 1991-06-24
§ 14a Abs. 2 und 5: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 7 F. ab 1990-02-02
§ 14a Abs. 6: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 31 Abs. 9 F. ab 1990-02-02
§ 14a Abs. 7 F. 1978-12-22: Zur letztmaligen Anwendung vgl. § 31 Abs. 5 F. ab 1988-07-
25
§ 14b Erhoehte Absetzungen fuer Modernisierungsmassnahmen bei
Mehrfamilienhaeusern
(1) Bei in Berlin (West) belegenen Mehrfamilienhaeusern kann der Steuerpflichtige
neben den Absetzungen fuer Abnutzung fuer das Gebaeude von den Herstellungskosten,
die er fuer Modernisierungsmassnahmen aufgewendet hat, an Stelle der nach § 7 Abs.
4 oder 5 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 14a zu bemessenden Absetzungen im
Jahr der Beendigung der Modernisierungsarbeiten und in den beiden folgenden Jahren
erhoehte Absetzungen bis zur Hoehe von insgesamt 50 vom Hundert vornehmen. Satz 1 gilt
entsprechend fuer Anschaffungskosten, die auf Modernisierungsmassnahmen entfallen, soweit
diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder
eines gleichstehenden Rechtsakts durchgefuehrt worden sind. Von dem Jahr an, in dem
erhoehte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden koennen, spaetestens vom
dritten auf das Jahr der Beendigung der Modernisierungsarbeiten folgenden Jahr an, ist
der Restwert in 5 gleichen Jahresbetraegen abzusetzen.
(2) Voraussetzung fuer die Anwendung des Absatzes 1 ist, dass
1. das Mehrfamilienhaus
a) in den Faellen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 10 vor dem 1. Januar 1961,
b) in den Faellen des Absatzes 3 Nr. 11 und 12 vor dem 1. Januar 1978
fertiggestellt worden ist,
2. der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung des Senatsverwaltung fuer Bau- und
Wohnungswesen, Berlin, nachweist, dass das zu modernisierende Mehrfamilienhaus nach
- 17 -
Art der Nutzung der Festsetzung eines Bebauungsplans nicht widerspricht und die
Durchfuehrung der Modernisierungsmassnahmen einer geordneten baulichen Entwicklung
des Gemeindegebietes sowie den Zielsetzungen neuzeitlichen Staedtebaus hinsichtlich
Erschliessung und Auflockerung entspricht und
3. das Mehrfamilienhaus bis zum Ablauf von mindestens 3 Jahren nach Beendigung der
Modernisierungsarbeiten zu mehr als 66 2/3 vom Hundert Wohnzwecken dient; § 14a
Abs. 7 gilt entsprechend.
Die Voraussetzung der Nummer 1 Buchstabe a entfaellt bei Aufwendungen fuer die in
Absatz 3 Nr. 9 bezeichneten Anschluesse, wenn durch eine Bescheinigung des zustaendigen
Bezirksamtes nachgewiesen wird, dass diese Anschluesse im Zusammenhang mit der Errichtung
des Gebaeudes noch nicht hergestellt werden konnten.
(3) Modernisierungsmassnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind Einbauten, durch die folgende
Anlagen und Einrichtungen geschaffen werden:
1. Wohnungsabschluss mit oder ohne Vorraum in der Wohnung,
2. Kochraum mit Entlueftungsmoeglichkeiten, Wasserzapfstelle und Spuelbecken,
Anschlussmoeglichkeit fuer Kohle-, Gas- oder Elektroherd; entlueftbare Speisekammer
oder entlueftbarer Speiseschrank,
3. neuzeitliche sanitaere Anlagen,
4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete Dusche je Wohnung sowie
Waschbecken,
5. Anschlussmoeglichkeit fuer Ofen oder gleichwertiges Heizgeraet,
6. elektrische Brennstellenanschluesse und Steckdosen,
7. Heizungs- und Warmwasseranlagen,
8. Fahrstuhlanlagen bei Gebaeuden mit mehr als vier Geschossen,
9. Anschluesse an die Kanalisation und an die Wasserversorgung,
10. Umbau von Fenstern und Tueren,
11. Massnahmen, die ausschliesslich zum Zweck des Waerme- oder Laermschutzes vorgenommen
werden,
12. Anschluesse an die Fernwaermeversorgung, die ueberwiegend aus Anlagen der Kraft-
Waerme-Kopplung, zur Verbrennung von Muell oder zur Verwertung von Abwaerme gespeist
wird,
13. Waermepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur Rueckgewinnung von Waerme
einschliesslich der Anbindung an das Heizsystem.
Fussnote
§ 14b: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 7 F. ab 1990-02-02 u. Abs. 9a F. ab 1991-06-24
§ 14b Abs. 4 F. 1978-12-22: Zur letztmaligen Anwendung vgl. § 31 Abs. 17 F. 1986-12-10,
Abs. 5 F. ab 1988-07-25
§ 14c Erhoehte Absetzungen fuer Baumassnahmen an Gebaeuden zur Schaffung neuer
Mietwohnungen
Bei in Berlin (West) belegenen Wohnungen ist § 7c des Einkommensteuergesetzes mit der
Massgabe anzuwenden, dass
1. § 7c Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden ist,
2. die Bemessungsgrundlage hoechstens 75.000 Deutsche Mark je Wohnung betraegt und
der Steuerpflichtige im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 2 Jahren
Absetzungen jeweils bis zu 33 1/3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage vornehmen
kann,
3. bei Wohnungen, die im steuerbeguenstigten oder frei finanzierten Wohnungsbau
errichtet worden sind, abweichend von Nummer 2 die Bemessungsgrundlage hoechstens
- 18 -
100.000 Deutsche Mark je Wohnung betraegt und der Steuerpflichtige im Jahr der
Fertigstellung und in den folgenden 2 Jahren Absetzungen bis zur Hoehe von insgesamt
100 vom Hundert vornehmen kann; § 14a Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
Die erhoehten Absetzungen koennen nur in Anspruch genommen werden, wenn die Wohnung vom
Zeitpunkt der Fertigstellung bis zum Ende des vierten auf das Jahr der Fertigstellung
folgenden Jahres fremden Wohnzwecken dient. Satz 1 gilt nicht fuer Wohnungen, die durch
den Umbau bisher gewerblich oder landwirtschaftlich genutzter Raeume geschaffen worden
sind.
§ 14d Erhoehte Absetzungen fuer Wohnungen mit Sozialbindung
(1) Bei in Berlin (West) belegenen Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1993 fertiggestellt
worden sind, ist § 7k des Einkommensteuergesetzes mit der Massgabe anzuwenden, dass der
Steuerpflichtige abweichend von § 14a
1. Absetzungen im Jahr der Fertigstellung und dem darauffolgenden Jahr jeweils bis
zu 20 vom Hundert, ferner in den darauffolgenden 10 Jahren jeweils bis zu 5,5 vom
Hundert der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten vornehmen kann; § 14a
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend,
2. bei Wohnungen, die im frei finanzierten Wohnungsbau errichtet worden sind,
abweichend von Nummer 1 im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 4 Jahren
Absetzungen bis zur Hoehe von insgesamt 75 vom Hundert der Herstellungskosten oder
der Anschaffungskosten vornehmen kann; von dem Jahr an, in dem die Absetzungen
nicht mehr vorgenommen werden koennen, spaetestens vom fuenften auf das Jahr der
Fertigstellung folgenden Jahr an, sind die Absetzungen fuer Abnutzung nach dem
Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes unter Beruecksichtigung
der Restnutzungsdauer massgebenden Hundertsatz zu bemessen.
(2) Die Absetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 koennen abweichend von § 7k Abs. 2 Nr. 3
des Einkommensteuergesetzes auch dann vorgenommen werden, wenn fuer die Wohnungen
oeffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gewaehrt
werden.
(3) Die Absetzungen koennen bereits fuer Teilherstellungskosten und fuer Anzahlungen auf
Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 ist
§ 7a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes mit der Massgabe anzuwenden, dass die Summe der
erhoehten Absetzungen 20 vom Hundert der bis zum Ende des jeweiligen Jahres insgesamt
aufgewendeten Teilherstellungskosten oder Anzahlungen nicht uebersteigen darf.
§ 15 Erhoehte Absetzungen fuer Einfamilienhaeuser, Zweifamilienhaeuser und
Eigentumswohnungen
(1) Bei in Berlin (West) belegenen Einfamilienhaeusern, Zweifamilienhaeusern und
Eigentumswohnungen sowie bei Ausbauten und Erweiterungen an in Berlin (West) belegenen
Einfamilienhaeusern, Zweifamilienhaeusern und Eigentumswohnungen ist § 7b Abs. 1 bis 6
des Einkommensteuergesetzes mit der Massgabe anzuwenden, dass
1. der Steuerpflichtige im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in dem
darauffolgenden Jahr jeweils bis zu 10 vom Hundert, ferner in den darauffolgenden
10 Jahren jeweils bis zu 3 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
absetzen kann,
2. in § 7b Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes an die Stelle des 1. Januar 1964
der 1. Januar 1977 tritt,
3. bei Anwendung des § 7b Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erhoehte
Absetzungen ausser Betracht bleiben, die der Steuerpflichtige auf Grund von
Vorschriften in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt, die vor dem 1. Januar
1977 in Kraft getreten sind, und
4. bei Anwendung des § 7b Abs. 5 Saetze 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes die fuer
das Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und das folgende Jahr zulaessigen
erhoehten Absetzungen von jeweils bis zu 10 vom Hundert der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten nur beim Erstobjekt oder nur beim Folgeobjekt in Anspruch
- 19 -
genommen werden koennen und dass in den Faellen des § 7b Abs. 5 Satz 5 zweiter
Halbsatz des Einkommensteuergesetzes beim Folgeobjekt an die Stelle des Jahres
der Fertigstellung oder Anschaffung das Jahr tritt, in dem fuer das Folgeobjekt der
Beguenstigungszeitraum beginnt.
§ 7b Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden.
(2) Werden Einfamilienhaeuser, Zweifamilienhaeuser und Eigentumswohnungen, die mindestens
3 Jahre nach ihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen,
in Berlin (West) im steuerbeguenstigten oder frei finanzierten Wohnungsbau vor dem
1. Januar 1987 hergestellt, kann der Bauherr an Stelle der in Absatz 1 bezeichneten
erhoehten Absetzungen abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes im
Jahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Jahren erhoehte Absetzungen bis zur
Hoehe von insgesamt 50 vom Hundert der Herstellungskosten vornehmen. Von dem Jahr an,
in dem erhoehte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden koennen, spaetestens
vom dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahr an, sind die Absetzungen fuer
Abnutzung nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes unter
Beruecksichtigung der Restnutzungsdauer massgebenden Hundertsatz zu bemessen. § 7b Abs. 1
Satz 3 und Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 7b Abs. 5
des Einkommensteuergesetzes ist mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass
1. die Inanspruchnahme der erhoehten Absetzungen nach den Saetzen 1 bis 3 der
Inanspruchnahme der erhoehten Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes
gleichsteht,
2. bei Anwendung des § 7b Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes die Vorschrift des
Absatzes 1 Nr. 3 entsprechend gilt und
3. bei der Inanspruchnahme der erhoehten Absetzungen nach den Saetzen 1 bis 3 die
Vorschriften des § 7b Abs. 5 Saetze 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes keine
Anwendung finden.
(3) Die erhoehten Absetzungen nach Absatz 2 Saetze 1, 3 und 4 koennen auch fuer Ausbauten
und Erweiterungen an einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer
Eigentumswohnung in Berlin (West) in Anspruch genommen werden, wenn
1. das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die Eigentumswohnung vor dem 1.
Januar 1977 fertiggestellt und nicht nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft worden
ist,
2. die Ausbauten oder Erweiterungen vor dem 1. Januar 1987 im steuerbeguenstigten oder
frei finanzierten Wohnungsbau hergestellt worden sind und
3. die ausgebauten oder neu hergestellten Gebaeudeteile mindestens 3 Jahre nach ihrer
Fertigstellung zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen.
Die erhoehten Absetzungen bemessen sich in diesem Fall nach den Herstellungskosten, die
fuer den Ausbau oder die Erweiterung aufgewendet worden sind. § 7b Abs. 2 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
(4) Geht das Eigentum an einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer
Eigentumswohnung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 innerhalb von 3 Jahren nach der
Fertigstellung vor dem 1. Januar 1987 auf eine natuerliche Person (Ersterwerber) oder
nach einem Zwischenerwerb auf eine natuerliche Person (Zweiterwerber) ueber, gilt Absatz
2 entsprechend fuer den Ersterwerber oder den Zweiterwerber, wenn
1. im Falle des Ersterwerbs der Bauherr,
2. im Falle des Zweiterwerbs der Bauherr und der Zwischenerwerber
fuer das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die Eigentumswohnung erhoehte
Absetzungen nicht geltend gemacht haben. Fuer den Ersterwerber und den Zweiterwerber
treten an die Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungskosten und an die Stelle
des Jahres der Fertigstellung das Jahr der Anschaffung.
(5) Abweichend von den Absaetzen 1, 2 und 4 findet § 7b Abs. 5 des
Einkommensteuergesetzes keine Anwendung auf in Berlin (West) belegene
Einfamilienhaeuser, Zweifamilienhaeuser und Eigentumswohnungen, die ein Steuerpflichtiger
- 20 -
im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor dem 1. Januar 1987 anschafft oder herstellt,
wenn der Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte, bei dem die Voraussetzungen des § 26
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, im Zusammenhang mit der Aufnahme einer
gewerblichen Taetigkeit oder einer selbstaendigen oder nichtselbstaendigen Arbeit in
Berlin (West) zugezogen ist und die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 erfuellt. Die
Anschaffung oder Herstellung muss innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der gewerblichen
Taetigkeit oder der selbstaendigen oder nichtselbstaendigen Arbeit erfolgen. Satz 1 gilt
nur fuer Veranlagungszeitraeume, in denen der Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte,
bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, das
Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder die Eigentumswohnung selbst bewohnt.
§ 15a Verluste bei beschraenkter Haftung
§ 15a des Einkommensteuergesetzes gilt nicht, soweit Verluste bei den Einkuenften
aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstaendiger Arbeit auf der
Inanspruchnahme erhoehter Absetzungen nach den §§ 14, 14a bis 14d oder 15 beruhen.
Scheidet ein Mitunternehmer, dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft
auf Grund von nach Satz 1 ausgleichs- oder abzugsfaehigen Verlusten negativ geworden
ist, aus der Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft
aufgeloest, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen muss, als
Veraeusserungsgewinn im Sinne des § 16 des Einkommensteuergesetzes. In Hoehe der
nach Satz 2 als Gewinn zuzurechnenden Betraege sind bei den anderen Mitunternehmern
unter Beruecksichtigung der fuer die Zurechnung von Verlusten geltenden Grundsaetze
Verlustanteile anzusetzen.
§ 15b Steuerbeguenstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im
eigenen Haus
(1) Bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnungen in einem in Berlin (West) belegenen
eigenen Haus und bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnungen in Berlin
(West) gilt § 10e des Einkommensteuergesetzes mit der Massgabe, dass
1. der Steuerpflichtige anstelle der Abzugsbetraege nach § 10e Abs. 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes im Jahr der Fertigstellung oder der Anschaffung der
Wohnung und in dem darauffolgenden Jahr jeweils bis zu 10 vom Hundert der
Bemessungsgrundlage, hoechstens jeweils 30.000 Deutsche Mark, ferner in den
darauffolgenden zehn Jahren jeweils bis zu 3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,
hoechstens jeweils 9.000 Deutsche Mark wie Sonderausgaben abziehen kann,
2. bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung der
Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbetraege nach Nummer 1 wie
Sonderausgaben abziehen kann,
3. bei Anwendung des § 10e Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erhoehte
Absetzungen ausser Betracht bleiben, die der Steuerpflichtige auf Grund von
Vorschriften in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt, die vor dem 1. Januar
1977 in Kraft getreten sind, und
4. bei Anwendung des § 10e Abs. 4 Saetze 4 bis 6 des Einkommensteuergesetzes die fuer
das Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und das folgende Jahr zulaessigen
Abzugsbetraege von jeweils bis zu 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, hoechstens
jeweils 30.000 Deutsche Mark entweder nur beim Erstobjekt oder nur beim Folgeobjekt
in Anspruch genommen werden koennen und in den Faellen des § 10e Abs. 4 Satz 5
zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes beim Folgeobjekt an die Stelle
des Jahres der Fertigstellung oder Anschaffung das Jahr tritt, in dem fuer das
Folgeobjekt der Abzugszeitraum beginnt.
Fuer ein Objekt, fuer das erhoehte Absetzungen nach § 14a Abs. 4 oder 5 von dem
Steuerpflichtigen in Anspruch genommen worden sind, koennen Abzugsbetraege nach Satz 1
nicht abgezogen werden.
(2) Ist eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in einem in Berlin (West)
belegenen eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung in
Berlin (West) im steuerbeguenstigten oder frei finanzierten Wohnungsbau hergestellt
worden und dient sie mindestens drei Jahre nach ihrer Fertigstellung eigenen
- 21 -
Wohnzwecken, kann der Bauherr anstelle der in Absatz 1 bezeichneten Abzugsbetraege im
Jahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Jahren insgesamt bis zu 50 vom
Hundert der Herstellungskosten der Wohnung zuzueglich der Haelfte der Anschaffungskosten
fuer den dazugehoerenden Grund und Boden, hoechstens 150.000 Deutsche Mark wie
Sonderausgaben abziehen. Absatz 1 Nr. 2 und § 10e Abs. 1 Saetze 2, 3 und 6, Abs. 6 und
7 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. § 10e Abs. 4 und 5 des
Einkommensteuergesetzes ist mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass
1. die Inanspruchnahme der Abzugsbetraege nach den Saetzen 1 und 2 der Inanspruchnahme
der Abzugsbetraege nach § 10e des Einkommensteuergesetzes gleichsteht,
2. bei Anwendung des § 10e Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes Absatz 1 Nr. 3
entsprechend gilt und
3. bei der Inanspruchnahme der Abzugsbetraege nach den Saetzen 1 und 2 § 10e Abs. 4 Satz
4 des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung findet.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend fuer Herstellungskosten, die fuer im steuerbeguenstigten
oder frei finanzierten Wohnungsbau hergestellte Ausbauten und Erweiterungen an einer
eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung in einem in Berlin (West) belegenen eigenen
Haus oder an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung in Berlin (West)
aufgewendet worden sind.
(4) Geht das Eigentum an einem in Berlin (West) belegenen Einfamilienhaus oder
Zweifamilienhaus oder einer in Berlin (West) belegenen Eigentumswohnung innerhalb
von drei Jahren nach der Fertigstellung auf eine natuerliche Person (Ersterwerber)
oder nach einem Zwischenerwerb auf eine natuerliche Person (Zweiterwerber) ueber, gilt
Absatz 2 entsprechend fuer eine von dem Ersterwerber oder dem Zweiterwerber zu eigenen
Wohnzwecken genutzte Wohnung im Sinne des Absatzes 2 Saetze 1 und 2, wenn
1. im Falle des Ersterwerbs der Bauherr,
2. im Falle des Zweiterwerbs der Bauherr und der Zwischenerwerber
fuer die Wohnung Abzugsbetraege nach Absatz 1 oder 2 nicht geltend gemacht haben. Fuer
den Ersterwerber und den Zweiterwerber treten an die Stelle der Herstellungskosten die
Anschaffungskosten der Wohnung und an die Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr
der Anschaffung.
(5) Abweichend von den Absaetzen 1, 2 und 4 findet § 10e Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes keine Anwendung auf in Berlin (West) belegene, zu eigenen
Wohnzwecken genutzte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen, die ein
Steuerpflichtiger anschafft oder herstellt, wenn der Steuerpflichtige oder dessen
Ehegatte, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
vorliegen, im Zusammenhang mit der Aufnahme einer gewerblichen Taetigkeit oder einer
selbstaendigen oder nichtselbstaendigen Arbeit in Berlin (West) zugezogen ist und die
Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 erfuellt. Die Anschaffung oder Herstellung
muss innerhalb von fuenf Jahren nach Aufnahme der gewerblichen Taetigkeit oder der
selbstaendigen oder nichtselbstaendigen Arbeit erfolgen.
Fussnote
§ 15b: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 10a F. ab 1991-06-24
§ 16 Steuerermaessigung fuer Darlehen zur Finanzierung von betrieblichen
Investitionen
(1) Bei unbeschraenkt Steuerpflichtigen, die der Berliner Industriebank
Aktiengesellschaft oder der Niederlassung Berlin der Industriekreditbank
Aktiengesellschaft - Deutsche Industriebank unter den Voraussetzungen des Absatzes
2 vor dem 1. Juli 1991 Darlehen gewaehren, ermaessigt sich die Einkommensteuer oder
Koerperschaftsteuer fuer den Veranlagungszeitraum der Hingabe um 12 vom Hundert der
hingegebenen Darlehen. Sind die Darlehen aus Mitteln eines Betriebs gegeben worden, so
ermaessigt sich die Einkommensteuer oder Koerperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in
dem das Wirtschaftsjahr endet, in dessen Verlauf die Darlehen gegeben worden sind.
- 22 -
(2) Voraussetzung fuer die Steuerermaessigung nach Absatz 1 ist, dass die Darlehen
1. nach den vertraglichen Vereinbarungen eine Laufzeit von mindestens 8 Jahren haben
und fruehestens vom Ende des vierten Jahres an jaehrlich mit hoechstens einem Fuenftel
des Darlehensbetrags zurueckzuzahlen sind und
2. weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der
Aufnahme eines Kredits stehen; die Inanspruchnahme laufender Geschaeftskredite ist
unschaedlich.
Die Steuerermaessigung nach Absatz 1 wird unter der Bedingung gewaehrt, dass eine
vorzeitige Rueckzahlung der Darlehen nicht stattfindet. Die entgeltliche Abtretung von
Darlehensforderungen steht einer Rueckzahlung gleich.
(3) Die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und die Niederlassung Berlin der
Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche Industriebank haben die Darlehen,
gegebenenfalls unter Einschaltung von Berliner Kreditinstituten, an Unternehmen
weiterzugeben, die die Darlehen unverzueglich und unmittelbar zur Anschaffung oder
Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgueter des Anlagevermoegens einer in Berlin (West)
belegenen Betriebsstaette verwenden. Die Wirtschaftsgueter muessen,
1. soweit sie zum beweglichen Anlagevermoegen gehoeren, mindestens 3 Jahre nach ihrer
Anschaffung oder Herstellung in einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstaette
verbleiben,
2. soweit sie zum unbeweglichen Anlagevermoegen gehoeren, in Berlin (West) errichtet
werden.
Bei Schiffen tritt an die Stelle des Zeitraums von 3 Jahren ein Zeitraum von 8
Jahren. Fuer die Anschaffung oder Herstellung von Luftfahrzeugen duerfen Darlehen nach
Absatz 1 nicht verwendet werden. Der Herstellung eines Gebaeudes in Berlin (West)
steht der Umbau, die Erweiterung, die Modernisierung oder die Instandsetzung eines
Gebaeudes in Berlin (West) gleich. Die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft
und die Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche
Industriebank haben sicherzustellen, dass die Darlehen nur zu diesen Zwecken verwendet
werden. Ist der Bedarf an Darlehen fuer die bezeichneten Zwecke gedeckt, so koennen
die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und die Niederlassung Berlin der
Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche Industriebank den Abschluss weiterer
Darlehensvertraege ablehnen.
(4) Die Vorschriften der Absaetze 1 und 2 sind auf Darlehen entsprechend anzuwenden,
die vor dem 1. Juli 1991 unmittelbar an Unternehmen zur Verwendung zu den in Absatz
3 bezeichneten Zwecken gegeben worden sind. Fuer die Ermaessigung der Einkommensteuer
oder Koerperschaftsteuer ist in diesen Faellen weitere Voraussetzung, dass sich
der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer gegenueber der Berliner Industriebank
Aktiengesellschaft oder der Niederlassung Berlin der Industriekreditbank
Aktiengesellschaft - Deutsche Industriebank damit einverstanden erklaeren, dass diese
die Verwendung der Darlehen zu den bezeichneten Zwecken und die Durchfuehrung des
Darlehensvertrags ueberwacht.
(5) Die Ermaessigung der Einkommensteuer oder Koerperschaftsteuer nach Absatz 1 darf
zusammen mit der Ermaessigung der Einkommensteuer oder Koerperschaftsteuer nach § 17 50
vom Hundert der Einkommensteuer oder Koerperschaftsteuer nicht uebersteigen, die sich
ohne die Ermaessigung ergeben wuerde.
(6) Die Absaetze 1 bis 5 gelten nicht fuer Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes ueber
das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBl. I S. 1121),
geaendert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341).
§ 17 Steuerermaessigung fuer Darlehen zur Finanzierung von Baumassnahmen
(1) Bei unbeschraenkt Steuerpflichtigen, die vor dem 1. Januar 1992 unverzinsliche,
in gleichen Jahresbetraegen zu tilgende Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens
10 Jahren gewaehren, ermaessigt sich unter den Voraussetzungen der Absaetze 3 bis 7 die
Einkommensteuer oder Koerperschaftsteuer fuer den Veranlagungszeitraum der Hingabe um 20
vom Hundert der hingegebenen Darlehen. Werden die Darlehen von Steuerpflichtigen, die
den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, aus Mitteln
- 23 -
des Betriebs gegeben, so sind die Darlehen in der Bilanz mit dem Wert anzusetzen,
der sich nach Abzug von Zwischenzinsen unter Beruecksichtigung von Zinseszinsen vom
Nennbetrag der Darlehen ergibt. Dabei ist von einem Zinssatz von hoechstens 5,5 vom
Hundert auszugehen. Die Saetze 2 und 3 gelten auch, wenn die Hingabe der Darlehen
nicht durch den Betrieb veranlasst ist. Sind die Darlehen aus Mitteln eines Betriebs
gegeben worden, so ermaessigt sich die Einkommensteuer oder Koerperschaftsteuer des
Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dessen Verlauf die Darlehen
gegeben worden sind.
(2) Bei unbeschraenkt Steuerpflichtigen, die vor dem 1. Januar 1992 verzinsliche
Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens 25 Jahren gewaehren, ermaessigt sich unter den
Voraussetzungen der Absaetze 3 bis 7 die Einkommensteuer oder Koerperschaftsteuer fuer den
Veranlagungszeitraum der Hingabe um 20 vom Hundert der hingegebenen Darlehen. Werden
Darlehen von Kreditinstituten auf Grund eines vor dem 1. Juli 1991 abgeschlossenen
Darlehensvertrags gewaehrt, tritt an die Stelle des 1. Januar 1992 der 1. Januar
1993. Die Saetze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn die Darlehen nach den vertraglichen
Vereinbarungen
1. hoechstens mit gleichen Jahresbetraegen, die der im Darlehensvertrag vereinbarten
Laufzeit entsprechen, zu tilgen oder
2. mit gleichen Jahresbetraegen, bei denen sich bei gleichbleibenden Bedingungen
infolge der laufenden Tilgung der Zinsanteil verringert und der Tilgungsanteil
entsprechend erhoeht, zu verzinsen und zu tilgen sind; Aenderungen des Zinssatzes in
Anpassung an die allgemeine Zinshoehe sind jedoch zulaessig.
Absatz 1 letzter Satz gilt entsprechend.
(3) Voraussetzung fuer die Steuerermaessigung nach den Absaetzen 1 und 2 ist, dass die
Darlehen
1. in den Faellen des Absatzes 1 von einem Bauherrn unverzueglich und unmittelbar
zur Finanzierung des Baues von Wohnungen im Sinne des § 39 oder § 82 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) in Berlin (West)
verwendet werden,
2. in den Faellen des Absatzes 2 unverzueglich und unmittelbar
a) von einem Bauherrn zur Finanzierung des Baues, des Umbaues, der Erweiterung, der
Modernisierung oder der Instandsetzung von Gebaeuden in Berlin (West) verwendet
werden oder
b) von einem Ersterwerber zur Finanzierung des Erwerbs von Kaufeigenheimen oder
Kaufeigentumswohnungen in Berlin (West) verwendet werden, die er bis zum Ende
des Jahres der Fertigstellung anschafft.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungskosten
verwendet werden, die auf Massnahmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe
a entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen
Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgefuehrt worden sind.
Fuer die Anwendung des Absatzes 1 ist weitere Voraussetzung, dass die Darlehen weder
unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines
Kredits stehen. Die Steuerermaessigung nach den Absaetzen 1 und 2 wird unter der Bedingung
gewaehrt, dass eine vorzeitige Rueckzahlung der Darlehen nicht stattfindet; vorzeitige
Rueckzahlungen, die nach Ablauf von 10 Jahren seit der Hingabe des Darlehens auf Grund
einer Kuendigung oder Teilkuendigung des Schuldners stattfinden, sind jedoch unschaedlich.
Die entgeltliche Abtretung von Darlehensforderungen steht einer Rueckzahlung gleich.
(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind nur anzuwenden, soweit die Darlehen 10.000
Deutsche Mark fuer jede gefoerderte Wohnung nicht uebersteigen.
(5) Die Vorschriften der Absaetze 2 und 3 sind auf Darlehen entsprechend anzuwenden,
die der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin oder der Berliner Pfandbrief-Bank vor
dem 1. Januar 1992 gewaehrt werden. Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin und die
Berliner Pfandbrief-Bank haben die Darlehen, gegebenenfalls unter Einschaltung
von Berliner Kreditinstituten, an Bauherren oder Erwerber weiterzugeben, die die
Darlehen unverzueglich und unmittelbar zu den in Absatz 3 Nr. 2 bezeichneten Zwecken
- 24 -
verwenden. Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin und die Berliner Pfandbrief-Bank
haben sicherzustellen, dass die Darlehen nur zu diesen Zwecken verwendet werden.
Ist der Bedarf an Darlehen fuer die bezeichneten Zwecke gedeckt, so koennen die
Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin und die Berliner Pfandbrief-Bank den Abschluss weiterer
Darlehensvertraege ablehnen.
(6) Die Ermaessigung der Einkommensteuer oder Koerperschaftsteuer nach den Absaetzen 1 und
2 darf zusammen mit der Ermaessigung der Einkommensteuer oder Koerperschaftsteuer nach §
16 50 vom Hundert der Einkommensteuer oder Koerperschaftsteuer nicht uebersteigen, die
sich ohne die Ermaessigungen ergeben wuerde.
(7) Zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und in den Absaetzen
4 und 5 bezeichneten Voraussetzungen ist eine Bescheinigung der Senatsverwaltung fuer
Bau- und Wohnungswesen, Berlin, oder der von ihr bestimmten Stelle vorzulegen.
Fussnote
§ 17 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 13 F. ab 1990-02-02
§ 17 Abs. 3 Satz 4: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 31 Abs. 11 F. ab 1990-02-02
§ 18 Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer
Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkuenften aus nichtselbstaendiger
Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wird, und liegen die Voraussetzungen
des § 46 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht vor, so kann die Veranlagung
zur Anwendung der Vorschriften der §§ 16 und 17 beantragt werden; § 46 Abs. 2 Nr. 8
Buchstabe a und Abs. 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemaess anzuwenden.
Art III
Investitionszulage
§ 19 Investitionszulage fuer Investitionen in Berlin (West)
(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des
Koerperschaftsteuergesetzes, die beguenstigte Investitionen vornehmen, haben Anspruch auf
eine Investitionszulage. Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft
als Anspruchsberechtigter.
(2) Beguenstigte Investitionen sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 3
1. die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen
Wirtschaftsguetern,
2. nachtraegliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguetern,
3. die Herstellung von unbeweglichen Wirtschaftsguetern, die Gebaeude, Gebaeudeteile,
Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Raeume sind (Gebaeude), und
4. Ausbauten und Erweiterungen sowie andere nachtraegliche Herstellungsarbeiten an
Gebaeuden,
wenn die Wirtschaftsgueter und die ausgebauten oder hergestellten Teile mindestens 3
Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung oder nach Beendigung der nachtraeglichen
Herstellungsarbeiten zum Anlagevermoegen eines Betriebs in Berlin (West) gehoeren. Hat
ein Betrieb Betriebsstaetten in Berlin (West) und ausserhalb von Berlin (West), gilt die
Gesamtheit aller Betriebsstaetten in Berlin (West) als ein Betrieb in Berlin (West).
Nicht beguenstigt sind
1. die Anschaffung oder Herstellung von
a) geringwertigen Wirtschaftsguetern im Sinne des § 6 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes,
b) Luftfahrzeugen,
- 25 -
c) Personenkraftwagen, die nicht im Betrieb des Anspruchsberechtigten
ausschliesslich
aa) der Befoerderung von Personen gegen Entgelt dienen,
bb) kurzfristig an Selbstfahrer vermietet werden
oder
cc) fuer Fahrschulzwecke verwendet werden
und nachtraegliche Herstellungsarbeiten an solchen Wirtschaftsguetern
und
2. die Herstellung von Gebaeuden in Betrieben der Elektrizitaetserzeugung, Gaserzeugung
und Fernwaermeversorgung sowie Ausbauten, Erweiterungen und andere nachtraegliche
Herstellungsarbeiten an solchen Gebaeuden.
Kurzfristig im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb ist eine
Vermietung von jeweils bis zu 3 Monaten.
(3) Bewegliche Wirtschaftsgueter und nachtraegliche Herstellungsarbeiten an beweglichen
Wirtschaftsguetern sind beguenstigt,
1. wenn die Wirtschaftsgueter
a) in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes verbleiben und es sich nicht um
Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuganhaenger handelt, die zum Verkehr
auf oeffentlichen Strassen zugelassen sind,
oder
b) in einem Betrieb des Dienstleistungsgewerbes unmittelbar der Datenverarbeitung
dienen und der Umsatz des Betriebs in Berlin (West) im Kalenderjahr der
Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Kalenderjahren
ueberwiegend auf sonstige Leistungen an Auftraggeber ausserhalb von Berlin (West)
entfaellt
oder
c) ausschliesslich der Forschung oder Entwicklung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe u Satz 4 des Einkommensteuergesetzes dienen
oder
2. wenn andere als die nach Nummer 1 beguenstigten Wirtschaftsgueter in einem Betrieb in
Berlin (West) verbleiben.
Gebaeude sowie ausgebaute und hergestellte Teile von Gebaeuden sind beguenstigt, wenn
sie die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfuellen. Andere nachtraegliche
Herstellungsarbeiten an Gebaeuden sind beguenstigt, wenn das Gebaeude die Voraussetzungen
des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfuellt. Die Voraussetzungen der Saetze 1 bis 3 muessen in
einem Betrieb in Berlin (West) mindestens 3 Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung
oder nach Beendigung der nachtraeglichen Herstellungsarbeiten vorliegen. Bei Schiffen
tritt an die Stelle des Zeitraums von 3 Jahren ein Zeitraum von 8 Jahren.
(4) Die Investitionszulage betraegt
1. 15 vom Hundert des Teils der Bemessungsgrundlage, der auf beguenstigte Investitionen
im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nr. 1
entfaellt,
2. 7,5 vom Hundert des Teils der Bemessungsgrundlage, der auf beguenstigte
Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3
Nr. 2 entfaellt, hoechstens 22.500 Deutsche Mark im Wirtschaftsjahr,
3. 10 vom Hundert des Teils der Bemessungsgrundlage, der auf beguenstigte Investitionen
im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 entfaellt.
Bemessungsgrundlage fuer die Investitionszulage ist die Summe der Anschaffungs- und
Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr vorgenommenen beguenstigten Investitionen.
In die Bemessungsgrundlage koennen die im Wirtschaftsjahr geleisteten Anzahlungen
auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten einbezogen werden. In
den Faellen des Satzes 3 duerfen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
der Wirtschaftsgueter oder der Beendigung der nachtraeglichen Herstellungsarbeiten
- 26 -
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage
nur beruecksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten
uebersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
(5) Der Antrag auf Investitionszulage ist bis zum 30. September des Kalenderjahrs
zu stellen, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Investitionen vorgenommen
worden, Anzahlungen geleistet worden oder Teilherstellungskosten entstanden sind.
Der Antrag ist bei dem fuer die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem
Einkommen zustaendigen Finanzamt zu stellen. Ist eine Gesellschaft im Sinne des § 15
Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigter, so ist
der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das fuer die einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkuenfte zustaendig ist. Der Antrag muss von dem Anspruchsberechtigten
eigenhaendig unterschrieben sein. In dem Antrag muessen die Investitionen, fuer die eine
Investitionszulage beansprucht wird, innerhalb der Antragsfrist so genau bezeichnet
werden, dass ihre Feststellung bei einer Nachpruefung moeglich ist.
(6) Auf die Investitionszulage sind die fuer Steuerverguetungen geltenden Vorschriften
der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht fuer § 163 der
Abgabenordnung. Die Investitionszulage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Bescheids aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Koerperschaftsteuer auszuzahlen.
(7) Ist der Bescheid ueber die Investitionszulage aufgehoben oder zuungunsten des
Anspruchsberechtigten geaendert worden, so ist der Rueckzahlungsanspruch nach § 238
der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Investitionszulage, in den Faellen des
§ 175 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des Ereignisses an zu verzinsen. Die
Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Bescheid aufgehoben
oder geaendert worden ist.
(8) In oeffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ueber die auf Grund der Absaetze 1 bis 7
ergehenden Verwaltungsakte ist der Finanzrechtsweg gegeben.
(9) Die Investitionszulage gehoert nicht zu den Einkuenften im Sinne des
Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten.
Fussnote
§ 19: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 31 Abs. 14 F. 1990-02-02
§ 19: Zur weiteren Anwendung vgl. § 31 Abs. 10 F. ab 1991-06-24
§ 19 F. 1986-12-10: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 14 F. ab 1990-02-02
§ 20 Verfolgung von Straftaten nach § 264 des Strafgesetzbuches
Fuer die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuches, die sich auf
die Investitionszulage bezieht, sowie der Beguenstigung einer Person, die eine solche
Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung ueber die Verfolgung
von Steuerstraftaten entsprechend.
Abschnitt II
Steuererleichterungen und Arbeitnehmerverguenstigungen
Art IV
Einkommensteuer (Lohnsteuer) und Koerperschaftsteuer
§ 21 Ermaessigung der veranlagten Einkommensteuer und Koerperschaftsteuer
(1) Bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen, die
- 27 -
1. ihren ausschliesslichen Wohnsitz in Berlin (West) zu Beginn des
Veranlagungszeitraums haben oder ihn im Laufe des Veranlagungszeitraums begruenden
oder
2. bei mehrfachem Wohnsitz waehrend des ganzen Veranlagungszeitraums einen Wohnsitz in
Berlin (West) haben und sich dort vorwiegend aufhalten oder
3. - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu haben - ihren
gewoehnlichen Aufenthalt in Berlin (West) haben,
ermaessigt sich die tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1 und 5 des
Einkommensteuergesetzes), soweit sie auf Einkuenfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23
entfaellt. Die Ermaessigung betraegt
1. fuer den Veranlagungszeitraum 1990 30 vom Hundert,
2. fuer den Veranlagungszeitraum 1991 27 vom Hundert,
3. fuer den Veranlagungszeitraum 1992 18 vom Hundert,
4. fuer den Veranlagungszeitraum 1993 12 vom Hundert,
5. fuer den Veranlagungszeitraum 1994 6 vom Hundert.
Bei Ehegatten im Sinne des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes genuegt es fuer die
Ermaessigung, wenn einer der Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 erfuellt. Die
Ermaessigung der Einkommensteuer, die auf Einkuenfte aus nichtselbstaendiger Arbeit im
Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a entfaellt, ist durch die fuer den Veranlagungszeitraum
gezahlten Zulagen nach § 28 Abs. 1 Saetze 1 bis 3 abgegolten, soweit sie diese
nicht uebersteigt. Zulagen zum Arbeitslohn, von dem die Lohnsteuer nach § 40a des
Einkommensteuergesetzes mit einem Pauschsteuersatz erhoben worden ist, bleiben ausser
Betracht.
(2) Bei Koerperschaften, Personenvereinigungen und Vermoegensmassen, die ihre
Geschaeftsleitung und ihren Sitz ausschliesslich in Berlin (West) haben, ermaessigt sich
vorbehaltlich des Satzes 2 die tarifliche Koerperschaftsteuer (§ 23 Abs. 1 und 2 und §
26 Abs. 6 des Koerperschaftsteuergesetzes), soweit sie auf Einkuenfte aus Berlin (West)
im Sinne des § 23 entfaellt, wie folgt:
1. fuer den Veranlagungszeitraum 1990 um 22,5 vom Hundert,
2. fuer den Veranlagungszeitraum 1991 um 20 vom Hundert,
3. fuer den Veranlagungszeitraum 1992 um 13,5 vom Hundert,
4. fuer den Veranlagungszeitraum 1993 um 9 vom Hundert,
5. fuer den Veranlagungszeitraum 1994 um 4,5 vom Hundert.
Fuer Einkuenfte im Sinne des § 23 Nr. 2, soweit sie Einnahmen im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes aus Anteilen an Koerperschaften oder
Personenvereinigungen enthalten, die unbeschraenkt koerperschaftsteuerpflichtig sind,
ermaessigt sich die tarifliche Koerperschaftsteuer wie folgt:
1. fuer den Veranlagungszeitraum 1990 um 10 vom Hundert,
2. fuer den Veranlagungszeitraum 1991 um 9 vom Hundert,
3. fuer den Veranlagungszeitraum 1992 um 6 vom Hundert,
4. fuer den Veranlagungszeitraum 1993 um 4 vom Hundert,
5. fuer den Veranlagungszeitraum 1994 um 2 vom Hundert.
(3) Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraussetzungen der Absaetze 1 oder 2 zu
erfuellen, eine oder mehrere Betriebsstaetten eines Gewerbebetriebs in Berlin (West)
unterhalten, in denen waehrend des Veranlagungszeitraums im Durchschnitt regelmaessig
insgesamt mindestens 25 Arbeitnehmer beschaeftigt worden sind, ermaessigt sich die
tarifliche Einkommensteuer um die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vomhundertsaetze oder
vorbehaltlich des Satzes 2 die tarifliche Koerperschaftsteuer um die in Absatz 2 Satz
1 genannten Vomhundertsaetze, soweit sie nach § 23 Nr. 2 auf Einkuenfte aus diesen
Betriebsstaetten entfaellt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist der Steuerpflichtige
Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, so
genuegt es, wenn die in Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern insgesamt
- 28 -
in den in Berlin (West) unterhaltenen Betriebsstaetten des Unternehmens, an dem der
Steuerpflichtige beteiligt ist, beschaeftigt worden ist. Unterhaelt ein Steuerpflichtiger
Betriebsstaetten mehrerer Gewerbebetriebe in Berlin (West), so werden die Ermaessigungen
nur insoweit gewaehrt, als in den Betriebsstaetten des einzelnen Gewerbebetriebs die in
Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern beschaeftigt worden ist.
§ 22 Ermaessigung der veranlagten Einkommensteuer bei Zuzug von
Arbeitnehmern
Bei zur Einkommensteuer veranlagten Arbeitnehmern, die, ohne die Voraussetzungen des
§ 21 Abs. 1 zu erfuellen, in Berlin (West) ihren Aufenthalt begruenden und dort eine
nichtselbstaendige Beschaeftigung fuer einen zusammenhaengenden Zeitraum von mindestens 3
Monaten aufnehmen, ermaessigt sich die tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1 und 5 des
Einkommensteuergesetzes), soweit sie auf Einkuenfte im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe
a aus dieser Beschaeftigung entfaellt, um 30 vom Hundert. § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend.
Fussnote
§ 22: Zur letztmaligen Anwendung vlg. § 31 Abs. 14a F. ab 1991-06-24
§ 23 Einkuenfte aus Berlin (West)
Einkuenfte aus Berlin (West) im Sinne des § 21 sind
1. Einkuenfte aus in Berlin (West) betriebener Land- und Forstwirtschaft;
2. Einkuenfte aus Gewerbebetrieb, die in einer Betriebsstaette in Berlin (West)
erzielt worden sind. Hat ein Gewerbebetrieb Betriebsstaetten (Teile von
Betriebsstaetten) in Berlin (West) und an anderen Orten unterhalten, so gilt
als Gewinn der Betriebsstaetten in Berlin (West) der Teil des Gesamtgewinns,
der sich aus dem Verhaeltnis ergibt, in dem die Arbeitsloehne, die an die bei
den Betriebsstaetten in Berlin (West) beschaeftigten Arbeitnehmer gezahlt worden
sind, zu der Summe der Arbeitsloehne stehen, die an die bei allen Betriebsstaetten
beschaeftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Fuer den Begriff der Arbeitsloehne
sind die Vorschriften des § 31 des Gewerbesteuergesetzes massgebend. Liegen
Veraeusserungsgewinne im Sinne des § 16 des Einkommensteuergesetzes vor, so tritt
insoweit an die Stelle der Aufteilung nach dem Verhaeltnis der Arbeitsloehne eine
Aufteilung nach dem Verhaeltnis der Werte des anteiligen Betriebsvermoegens, die fuer
die Berechnung des Veraeusserungsgewinns zugrunde gelegt werden;
3. Einkuenfte aus selbstaendiger Arbeit, soweit sie aus einer in Berlin (West)
ausgeuebten Taetigkeit erzielt worden sind;
4. Einkuenfte aus nichtselbstaendiger Arbeit, wenn der Arbeitslohn
a) fuer eine Beschaeftigung in Berlin (West) aus einem gegenwaertigen Dienstverhaeltnis
bezogen wird. Wird im Rahmen einer solchen Beschaeftigung Arbeitslohn fuer
eine voruebergehende Taetigkeit ausserhalb von Berlin (West) bezogen, so liegen
Einkuenfte in diesem Sinne dann vor, wenn die Arbeitnehmer ihren ausschliesslichen
Wohnsitz in Berlin (West) haben. Bei Ehegatten, die beide unbeschraenkt
steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, genuegt es, wenn einer
der Ehegatten seinen ausschliesslichen Wohnsitz in Berlin (West) hat. Eine
voruebergehende Taetigkeit ausserhalb von Berlin (West) ist jeweils hoechstens fuer
die Dauer von 12 Monaten anzunehmen, wenn sich die Arbeitnehmer anlaesslich einer
Dienstreise oder einer Taetigkeit, die auf eine bestimmte Zeit oder auf die Zeit
der Durchfuehrung eines bestimmten Vorhabens begrenzt ist, ausserhalb von Berlin
(West) aufhalten. Zum Arbeitslohn aus einem gegenwaertigen Dienstverhaeltnis
im Sinne dieser Vorschrift gehoeren auch Bezuege und Vorteile, die nachtraeglich
fuer Zeiten gewaehrt werden, in denen eine Beschaeftigung in einem gegenwaertigen
Dienstverhaeltnis vorgelegen hat, oder die gleichzeitig mit einem anderen
Arbeitslohn aus einem gegenwaertigen Dienstverhaeltnis von demselben Arbeitgeber
oder aus derselben oeffentlichen Kasse bezogen werden. Als Beschaeftigung in
Berlin (West) gilt auch eine Beschaeftigung in dem Teil des Landes Berlin, in dem
das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht gegolten hat, wenn sie im Rahmen
- 29 -
eines vor dem 3. Oktober 1990 begruendeten Dienstverhaeltnisses ausgeuebt wird,
in dem der Arbeitnehmer bis zur Beschaeftigung im letztgenannten Teil des Landes
Berlin seit dem 3. Oktober 1990 ununterbrochen in Berlin (West) beschaeftigt
worden ist; die Faelle des § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten als ununterbrochene
Beschaeftigung,
b) vorbehaltlich der Regelung in Buchstabe a vorletzter Satz als Wartegeld,
Ruhegeld, Witwen- und Waisengeld oder andere Bezuege und Vorteile aus frueheren
Dienstleistungen zufliesst;
5. Einkuenfte aus Kapitalvermoegen
a) im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 bis 9 des
Einkommensteuergesetzes, wenn der Steuerpflichtige nachweist,
aa) dass der Schuldner der Kapitalertraege seinen ausschliesslichen Wohnsitz oder
seine Geschaeftsleitung und seinen Sitz in Berlin (West) hat oder
bb) dass es sich um Zinsen auf Einlagen einschliesslich Darlehen bei einer in
Berlin (West) belegenen Betriebsstaette eines Kreditinstituts handelt,
b) im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes, wenn das
Kapitalvermoegen durch Grundbesitz in Berlin (West), durch Rechte in Berlin
(West), die den Vorschriften des buergerlichen Rechts ueber Grundstuecke
unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein Schiffsregister in Berlin (West)
eingetragen sind, gesichert ist;
6. Einkuenfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes, wenn das unbewegliche Vermoegen, die Sachinbegriffe,
gewerblichen Erfahrungen oder Gerechtigkeiten in Berlin (West) belegen oder in ein
oeffentliches Buch oder Register in Berlin (West) eingetragen sind oder in einer in
Berlin (West) belegenen Betriebsstaette verwertet werden;
7. Einkuenfte im Sinne des § 22 des Einkommensteuergesetzes.
Fussnote
§ 23 Kursivdruck: Jetzt Nr. 6 bis 8, § 20 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes geaendert
gem. Art. 3 Nr. 14 Buchst. b und c G v. 14.12.1984 I 1493 mWv 1.1.1985; weitere
Aenderungen von § 20 Abs. 1 vgl. G v. 25.7.1988 I 1093, 2074, G v. 30.6.1989 I 1267, G
v. 25.2.1992 I 297
§ 24 Behandlung von Organgesellschaften und verbundenen Unternehmen
(1) In den Faellen der §§ 14, 17 und 18 des Koerperschaftsteuergesetzes sind fuer
die Ermittlung der in Betriebsstaetten in Berlin (West) erzielten Einkuenfte aus
Gewerbebetrieb (§ 23 Nr. 2) Organgesellschaften als Betriebstaetten des Organtraegers
anzusehen.
(2) Bestehen bei einem Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen, ohne
dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, Verbindungen organisatorischer,
finanzieller oder wirtschaftlicher Art, so kann das Finanzamt fuer die Zwecke der
Ermaessigung der Einkommensteuer oder Koerperschaftsteuer den Gewinn aus Gewerbebetrieb
dieses Unternehmens abweichend von dem bei der Veranlagung zugrunde gelegten Gewinn
ansetzen. Massgebend ist der Gewinn, der sich nach den Verhaeltnissen des Unternehmens
ohne die bezeichneten Verbindungen ergeben haette.
§ 25 Berechnung der Ermaessigung der veranlagten Einkommensteuer und
Koerperschaftsteuer
(1) Sind in dem Einkommen nur Einkuenfte aus Berlin (West) enthalten oder betraegt der
Gesamtbetrag der Einkuenfte nicht mehr als 3.000 Deutsche Mark, so wird die Ermaessigung
vorbehaltlich des Absatzes 3 in vollem Umfang gewaehrt.
- 30 -
(2) Sind in dem Einkommen neben den Einkuenften aus Berlin (West) noch andere Einkuenfte
enthalten, so ist die Einkommensteuer oder Koerperschaftsteuer fuer die Berechnung der
Ermaessigung
1. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 im Verhaeltnis der Summe aller
Einkuenfte aus Berlin (West) - § 23 - zum Gesamtbetrag der Einkuenfte,
2. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 22 im Verhaeltnis der nach dieser Vorschrift
fuer die Ermaessigung zu beruecksichtigenden Einkuenfte aus nichtselbstaendiger Arbeit
aus Berlin (West) zum Gesamtbetrag der Einkuenfte,
3. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 3 im Verhaeltnis der fuer die Ermaessigung
zu beruecksichtigenden Einkuenfte aus Gewerbebetrieb aus Berlin (West) - § 23 Nr. 2 -
zum Gesamtbetrag der Einkuenfte
aufzuteilen. Betraegt die Summe der fuer die Ermaessigung der Einkommensteuer oder
Koerperschaftsteuer nicht zu beruecksichtigenden Einkuenfte nicht mehr als 3.000 Deutsche
Mark, so wird die Ermaessigung vorbehaltlich des Absatzes 3 in vollem Umfang gewaehrt.
(3) Bestehen die Einkuenfte aus Berlin (West) ausschliesslich aus Einkuenften aus
nichtselbstaendiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a, so wird die nach den
Absaetzen 1 und 2 berechnete Ermaessigung nur insoweit gewaehrt, als sie die Zulagen nach
§ 28 Abs. 1 Satz 1 bis 3 uebersteigt. Bestehen die Einkuenfte aus Berlin (West) nur zum
Teil aus Einkuenften aus nichtselbstaendiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe
a, so ist die Ermaessigung im Verhaeltnis der letztgenannten Einkuenfte in den Faellen
des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 2 zum Gesamtbetrag der Einkuenfte und in den
Faellen des Absatzes 2 Satz 1 zur Summe der Einkuenfte aus Berlin (West) aufzuteilen. Die
Ermaessigung, die hiernach auf die Einkuenfte aus nichtselbstaendiger Arbeit im Sinne des §
23 Nr. 4 Buchstabe a entfaellt, wird nur insoweit gewaehrt, als sie die Zulagen nach § 28
Abs. 1 Satz 1 bis 3 uebersteigt.
(4) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass Einkuenfte, bei denen die
Einkommensteuer oder Koerperschaftsteuer durch den Steuerabzug als abgegolten gilt,
im Fall des Absatzes 2 unberuecksichtigt bleiben, Freibetraege, Verlustabzuege, nicht
entnommene Gewinne, abzuziehende auslaendische Einkommensteuer oder Koerperschaftsteuer
von den Einkuenften abgezogen werden, mit denen sie wirtschaftlich zusammenhaengen oder
auf die sie sich beziehen, nachzuversteuernde Mehrentnahmen diesen hinzugerechnet
werden. Desgleichen kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass in den Faellen
der §§ 34 und 34b des Einkommensteuergesetzes die ausserordentlichen Einkuenfte und
die darauf entfallende Einkommensteuer von der Aufteilung nach Absatz 2 ausgenommen
oder fuer die Berechnung der Ermaessigung nach den Grundsaetzen des Absatzes 2 gesondert
beruecksichtigt werden.
§ 26 Ermaessigung der Lohnsteuer
(1) Die vom Arbeitslohn einzubehaltende Lohnsteuer, die auf Einkuenfte aus Berlin (West)
im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b entfaellt, ermaessigt sich bei Arbeitnehmern, die
a) ihren ausschliesslichen Wohnsitz in Berlin (West) zu Beginn des Kalenderjahrs haben
oder ihn im Laufe des Kalenderjahrs begruenden oder
b) bei mehrfachem Wohnsitz waehrend des ganzen Kalenderjahrs einen Wohnsitz in Berlin
(West) haben und sich dort ueberwiegend aufhalten oder
c) - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu haben - ihren
gewoehnlichen Aufenthalt in Berlin (West) haben.
Die Ermaessigung betraegt
1. 30 vom Hundert bei Arbeitsloehnen der Lohnabrechnungszeitraeume, die vor dem 1.
Oktober 1991 enden,
2. 18 vom Hundert bei Arbeitsloehnen der Lohnabrechnungszeitraeume, die vor dem 1.
Januar 1993 enden,
3. 12 vom Hundert bei Arbeitsloehnen der Lohnabrechnungszeitraeume, die im Kalenderjahr
1993 enden,
4. 6 vom Hundert bei Arbeitsloehnen der Lohnabrechnungszeitraeume, die im Kalenderjahr
1994 enden;
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§ 28 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ist anzuwenden. Bei Ehegatten, die beide
unbeschraenkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, genuegt es fuer die
Ermaessigung, wenn einer der Ehegatten die Voraussetzungen erfuellt.
(2) Wird fuer die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer ein Lohnsteuer-Jahresausgleich
durchgefuehrt, so ist die nach den § 42 Abs. 4, § 42a Abs. 2 oder § 42b Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes ermittelte Jahreslohnsteuer, soweit sie auf Einkuenfte im Sinne
des § 23 Nr. 4 Buchstabe b entfaellt, fuer die Berechnung des Erstattungsbetrags wie
folgt zu ermaessigen:
1. im Kalenderjahr 1990 um 30 vom Hundert,
2. im Kalenderjahr 1991 um 27 vom Hundert,
3. im Kalenderjahr 1992 um 18 vom Hundert,
4. im Kalenderjahr 1993 um 12 vom Hundert,
5. im Kalenderjahr 1994 um 6 vom Hundert.
(3) Beziehen Arbeitnehmer neben Einkuenften aus Berlin (West) im Sinne des § 23 Nr.
4 Buchstabe b andere Einkuenfte aus nichtselbstaendiger Arbeit, so gelten fuer die
Berechnung der Ermaessigung die Vorschriften des § 25 Abs. 2 entsprechend.
(4) Liegen bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer Arbeitslohnbetraege im Sinne des
§ 23 Nr. 4 Buchstabe a vor, sind die nach § 40 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu
ermittelnden Pauschsteuersaetze oder die Pauschsteuersaetze nach § 40 Abs. 2, § 40a und
§ 40b des Einkommensteuergesetzes nach Massgabe des Absatzes 1 Satz 2 zu ermaessigen;
dabei ist zu beruecksichtigen, dass die Uebernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den
Arbeitgeber fuer den Arbeitnehmer eine in Geldwert bestehende Einnahme darstellt.
§ 27 Ermittlung der Teilbetraege des verwendbaren Eigenkapitals
unbeschraenkt steuerpflichtiger Koerperschaften
Hat sich die Koerperschaftsteuer fuer Einkuenfte aus Berlin (West) nach § 21 Abs. 2 Satz 1
oder Abs. 3 Satz 1 ermaessigt, gelten diese Einkuenfte fuer die Gliederung des verwendbaren
Eigenkapitals in Hoehe des Ermaessigungsbetrags als nicht mit Koerperschaftsteuer belastete
Vermoegensmehrungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Koerperschaftsteuergesetzes. Um
denselben Betrag gilt die Koerperschaftsteuer, der die ermaessigt besteuerten Einkuenfte
unterlegen haben, als erhoeht. Im uebrigen gelten die Vorschriften des Vierten Teils des
Koerperschaftsteuergesetzes.
Art V
Verguenstigung fuer Arbeitnehmer in Berlin (West)
§ 28 Verguenstigung durch Zulagen
(1) Arbeitnehmer, denen Arbeitslohn fuer eine Beschaeftigung in Berlin (West) aus
einem gegenwaertigen Dienstverhaeltnis zufliesst (§ 23 Nr. 4 Buchstabe a), erhalten
unbeschadet der Steuererleichterungen nach den Vorschriften der §§ 21, 22 und 26 eine
Verguenstigung durch Gewaehrung von Zulagen. Das gilt auch, solange bei Unterbrechung
oder Einschraenkung der Beschaeftigung im Rahmen eines solchen Dienstverhaeltnisses der
Arbeitslohn fortgezahlt wird. Wird bei einer Unterbrechung oder Einschraenkung der
Beschaeftigung der Arbeitslohn nicht oder nicht mehr fortgezahlt, so werden Zulagen je
Kalendertag weitergewaehrt, solange
1. der Arbeitnehmer
a) nachweislich erkrankt ist oder
b) Elternzeit auf Grund des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes erhaelt
oder
2. Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
3. Uebergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
- 32 -
4. Uebergangsgeld nach den §§ 16 bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes,
5. Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld,
6. Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes, der
Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes ueber die Krankenversicherung der
Landwirte,
7. Uebergangsgeld waehrend der Durchfuehrung medizinischer und berufsfoerdernder
Massnahmen zur Rehabilitation aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
8. Unterhaltsgeld waehrend der Teilnahme an Massnahmen der beruflichen Bildung oder
Uebergangsgeld waehrend der Teilnahme an Massnahmen der beruflichen Rehabilitation
nach dem Arbeitsfoerderungsgesetz,
9. Uebergangsgeld waehrend einer Berufsfoerderungsmassnahme nach § 26a des
Bundesversorgungsgesetzes,
10. Entschaedigung nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)
bezogen wird, hoechstens aber fuer die Dauer von 78 Wochen. Die Zulage wird auch
Arbeitnehmern gewaehrt, die Konkursausfallgeld nach dem Arbeitsfoerderungsgesetz
beziehen; dabei sind die Zeiten zu beruecksichtigen, fuer die der Arbeitnehmer
noch Ansprueche auf Arbeitsentgelt hat, die seinen Anspruch auf Konkursausfallgeld
begruenden. Das gilt nicht, soweit fuer diese Zeiten bereits Zulagen gewaehrt
worden sind. Die Zulagen gelten weder als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des
Einkommensteuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im Sinne der
Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Sie gelten arbeitsrechtlich nicht
als Bestandteil des Lohns oder Gehalts.
(2) Bemessungsgrundlage fuer die Zulage ist
1. in den Faellen des Absatzes 1 Saetze 1 und 2 der aus einem gegenwaertigen
Dienstverhaeltnis bezogene Arbeitslohn (§ 23 Nr. 4 Buchstabe a) des
Lohnabrechnungszeitraums,
2. in den Faellen des Absatzes 1 Satz 3 der auf einen Kalendertag entfallende laufende
Arbeitslohn des Lohnabrechnungszeitraums, der der Unterbrechung oder Einschraenkung
vorhergeht. Hat das Dienstverhaeltnis erst im laufenden Lohnabrechnungszeitraum
begonnen, so ist der laufende Arbeitslohn, der bei der fuer den Arbeitnehmer
massgebenden regelmaessigen Arbeitszeit fuer den Lohnabrechnungszeitraum ohne die
Unterbrechung oder Einschraenkung zu zahlen waere, auf einen Kalendertag umzurechnen.
Sonstige Bezuege, die waehrend der Unterbrechung oder Einschraenkung zufliessen,
erhoehen die Bemessungsgrundlage fuer den Zuflusstag; laufender Arbeitslohn, der
waehrend der Unterbrechung oder Einschraenkung zufliesst, bleibt ausser Betracht,
3. in den Faellen des Absatzes 1 Satz 4 das Arbeitsentgelt aus einer Beschaeftigung in
Berlin (West) (§ 23 Nr. 4 Buchstabe a), das den Anspruch auf Konkursausfallgeld
begruendet (§§ 141b, 141c des Arbeitsfoerderungsgesetzes).
Arbeitslohn des Lohnabrechnungszeitraums sind der laufende Arbeitslohn, der
fuer den Lohnabrechnungszeitraum gezahlt wird, und sonstige Bezuege, die in dem
Lohnabrechnungszeitraum zufliessen; in den Faellen des § 40a des Einkommensteuergesetzes
ist der Betrag massgebend, nach dem auch die pauschale Lohnsteuer bemessen wird. Bezuege,
von denen die Lohnsteuer nach den §§ 40 und 40b des Einkommensteuergesetzes mit einem
Pauschsteuersatz erhoben wird, und steuerfreie Einnahmen mit Ausnahme der steuerfreien
Zuschlaege fuer Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3b des Einkommensteuergesetzes)
bleiben ausser Betracht.
(3) Die Bemessungsgrundlage fuer die Zulage nach Absatz 1 Saetze 1 und 2 ist bei
monatlicher Lohnabrechnung auf einen durch 10, bei woechentlicher Lohnabrechnung
auf einen durch 2,5 und bei taeglicher Lohnabrechnung auf einen durch 0,5 ohne
Rest teilbaren Betrag aufzurunden; bei anderen Lohnabrechnungszeitraeumen ergibt
sich die Bemessungsgrundlage aus dem mit der Zahl der Arbeitstage vervielfachten
Tagesarbeitslohn, der auf einen durch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag aufzurunden
ist. Zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage sind von der Zahl der Kalendertage des
Lohnabrechnungszeitraums fuer je 7 Tage 2 Tage abzuziehen. Die Bemessungsgrundlage fuer
die Zulage nach Absatz 1 Satz 3 ist auf einen durch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag
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und fuer die Zulage nach Absatz 1 Satz 4 auf einen durch 10 ohne Rest teilbaren Betrag
aufzurunden.
(4) Die Zulage betraegt
1. fuer Lohnabrechnungszeitraeume, die vor dem 1. Oktober 1991 enden, 8 vom Hundert,
2. fuer Lohnabrechnungszeitraeume, die vor dem 1. Januar 1992 enden, 6 vom Hundert,
3. fuer Lohnabrechnungszeitraeume, die im Kalenderjahr 1992 enden, 5 vom Hundert,
4. fuer Lohnabrechnungszeitraeume, die im Kalenderjahr 1993 enden, 4 vom Hundert und
5. fuer Lohnabrechnungszeitraeume, die im Kalenderjahr 1994 enden, 2 vom Hundert
der Bemessungsgrundlage zuzueglich eines Zuschlags fuer jedes Kind des Arbeitnehmers,
das nach Absatz 4a auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragen ist. Der Kinderzuschlag
wird auch fuer ein Kind des Arbeitnehmers gewaehrt, das nach Absatz 4a Nr. 2 nicht auf
der Lohnsteuerkarte eingetragen werden darf. Der Kinderzuschlag betraegt bei einem
Zulagensatz von
-----------------------------------------------------------------
I I 8 vom I 6 vom I 5 vom I 4 vom I 2 vom I
I I Hundert I Hundert I Hundert I Hundert I Hundert I
-----------------------------------------------------------------
I monatlich I 49,50 I 39,60 I 29,70 I 19,80 I 9,90 I
I woechentlich I 11,25 I 9,00 I 6,75 I 4,50 I 2,25 I
I taeglich I 2,25 I 1,80 I 1,35 I 0,90 I 0,45 I
I I Deutsche Mark fuer jedes Kind. I
-----------------------------------------------------------------
Bei anderen als monatlichen, woechentlichen oder taeglichen Lohnabrechnungszeitraeumen
ist der Tagesbetrag mit der Zahl der Arbeitstage des Lohnabrechnungszeitraums zu
vervielfaeltigen.
(4a) Auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers, der Anspruch auf die Zulage nach
Absatz 1 hat, ist die Zahl der unbeschraenkt einkommensteuerpflichtigen Kinder im
Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes einzutragen; liegen bei einem
unbeschraenkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht vor, sind nur Kinder einzutragen, die nach §
32 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes zu beruecksichtigen sind. Fuer die Eintragung gilt
§ 39 des Einkommensteuergesetzes entsprechend mit folgender Massgabe:
1. Eine Gemeinde ausserhalb von Berlin (West) hat die Eintragung von Kindern, die zu
Beginn des Kalenderjahrs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur auf
Antrag des Arbeitnehmers vorzunehmen.
2. Wird ein Kindschaftsverhaeltnis in Beziehung zu beiden Ehegatten erst nach der im
Laufe des Kalenderjahrs vollzogenen Eheschliessung begruendet, ist die Eintragung des
Kindes nur dann zulaessig, wenn wegen der Eheschliessung bereits die Steuerklassen
geaendert worden sind.
(5) Der Arbeitgeber hat die Zulagen zu errechnen; dabei ist der Zuschlag fuer ein
Kind des Arbeitnehmers (Absatz 4) nur zu beruecksichtigen, wenn das Kind auf der
Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers fuer den jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum
eingetragen ist. Wird der Steuerabzug nach der Steuerklasse IV durchgefuehrt, ermaessigen
sich die in Absatz 4 genannten Betraege des Kinderzuschlags auf die Haelfte. Der
Arbeitgeber hat die Zulagen
1. bei monatlichen oder laengeren Lohnabrechnungszeitraeumen jeweils zusammen mit dem
Arbeitslohn,
2. bei kuerzeren als monatlichen Lohnabrechnungszeitraeumen jeweils fuer alle in einem
Kalendermonat endenden Lohnabrechnungszeitraeume zusammen mit dem Arbeitslohn fuer
den letzten in dem Kalendermonat endenden Lohnabrechnungszeitraum
auszuzahlen. In den den Arbeitnehmern erteilten Lohnabrechnungen sind der Arbeitslohn
und die Zulagen getrennt auszuweisen. Der Arbeitgeber hat die Summe der Zulagen
dem Betrag, den er fuer seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten hat,
zu entnehmen und bei der naechsten Lohnsteueranmeldung in einer Summe abzusetzen.
Uebersteigt der zu entnehmende Betrag den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer
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einbehalten ist, so wird der uebersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem
Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzufuehren waere, aus den Einnahmen an Lohnsteuer
ersetzt. Die vom Arbeitgeber entnommenen Betraege (Satz 5), die vom Finanzamt ersetzten
Betraege (Satz 6) sowie etwa vom Finanzamt selbst ausgezahlte Zulagen mindern die
Lohnsteuereinnahmen.
(6) Der Zuschlag fuer ein Kind des Arbeitnehmers (Absatz 4), das bei der Errechnung
der Zulage durch den Arbeitgeber nicht zu beruecksichtigen ist (Absatz 5), wird auf
Antrag nach Ablauf des Kalenderjahrs durch das Finanzamt errechnet und ausgezahlt; der
Antrag ist vorbehaltlich des § 29 Abs. 2 Satz 2 an das Finanzamt zu richten, das fuer
einen Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitnehmers zustaendig ist. In den Faellen des
Absatzes 4 Satz 2 ermaessigen sich die nach Absatz 4 Satz 3 und 4 massgebenden Betraege
des Kinderzuschlags fuer die Lohnabrechnungszeitraeume auf die Haelfte, in denen beide
Ehegatten Anspruch auf die Zulage nach Absatz 1 haben. Der Kinderzuschlag ist von
dem Zeitpunkt an zu gewaehren, in dem die Voraussetzungen fuer die Beruecksichtigung des
Kindes vorgelegen haben.
(7) Die Zulage nach Absatz 1 Satz 4 ist von der zustaendigen Agentur fuer Arbeit
zu errechnen und zusammen mit dem Konkursausfallgeld auszuzahlen; sie ist den
Arbeitnehmern gegenueber gesondert auszuweisen. Die ausgezahlten Zulagen werden der
Agentur fuer Arbeit auf Antrag von dem Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer
abzufuehren haette, aus den Einnahmen an Lohnsteuer ersetzt. Absatz 5 letzter Satz gilt
entsprechend.
(8) Hat die Agentur fuer Arbeit den Konkursverwalter mit der Errechnung und Auszahlung
des Konkursausfallgeldes beauftragt (§ 141i des Arbeitsfoerderungsgesetzes), so
hat der Konkursverwalter auch die Zulage zu errechnen und auszuzahlen. Die Mittel
fuer die Auszahlung werden von der Agentur fuer Arbeit dem Konkursverwalter zur
Verfuegung gestellt und der Agentur fuer Arbeit auf Antrag von dem Finanzamt, an das der
Arbeitgeber die Lohnsteuer abzufuehren haette, ersetzt.
(9) Soweit die in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Leistungen nicht vom Arbeitgeber
ausgezahlt werden, hat der Arbeitnehmer die Voraussetzungen fuer einen Zulagenanspruch
nach Absatz 1 Satz 3 gegenueber dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis ist durch
Vorlage von Belegen ueber den Bezug einer der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Leistungen
zu erbringen. Der Arbeitgeber hat die Art der Leistung und den Zeitraum, fuer den sie
gezahlt worden ist, im Lohnkonto zu vermerken.
(10) Der Anspruch auf die Zulage ist nicht uebertragbar.
§ 29 Ergaenzende Vorschriften
(1) Auf die Zulage sind die fuer Steuerverguetungen geltenden Vorschriften der
Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht fuer § 163 der Abgabenordnung.
(2) Der Arbeitnehmer kann beantragen, dass das Finanzamt, an das der Arbeitgeber die
Lohnsteuer abzufuehren hat oder in den Faellen des § 28 Abs. 7 und 8 abzufuehren haette,
die Zulage durch schriftlichen Bescheid festsetzt. Das gilt auch in den Faellen, in
denen neben der Festsetzung der Zulage die Gewaehrung eines Kinderzuschlags beantragt
wird. Der Antrag ist bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Zeitraums, fuer
den die Zulage nach § 28 Abs. 5 Satz 3 auszuzahlen ist, in den Faellen des § 28 Abs.
7 und 8 bis zum Ablauf von 2 Monaten nach der Auszahlung des Konkursausfallgeldes, zu
stellen. Die Frist kann auf Antrag verlaengert werden. Fuer die Rueckforderung der Zulage
vom Arbeitnehmer ist das Wohnsitzfinanzamt zustaendig.
(3) Ist eine Zulage durch Bescheid rechtskraeftig festgesetzt worden, so ist
der Arbeitgeber verpflichtet, die Zulage an den Arbeitnehmer nach Massgabe des
rechtskraeftigen Bescheids zu zahlen, wenn nicht das Finanzamt die Zulage selbst
auszahlt. Das Finanzamt hat dem Arbeitgeber eine Abschrift des rechtskraeftigen
Bescheids zu uebersenden.
(4) Der Arbeitgeber haftet fuer zu Unrecht gezahlte Zulagen. Das Finanzamt hat auf
Anfrage des Arbeitgebers oder in den Faellen des § 28 Abs. 1 Satz 4 auf Anfrage
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der Agentur fuer Arbeit oder des Konkursverwalters Auskunft ueber die Anwendung der
Vorschriften ueber die Gewaehrung der Zulagen im einzelnen Fall zu erteilen.
(5) Der Arbeitgeber hat die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 bis 3 gezahlten Zulagen bei
jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto des Arbeitnehmers oder, sofern ein Lohnkonto
nicht zu fuehren ist, in entsprechenden Aufzeichnungen einzutragen und in der
Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.
(6) Betraege, die beim Finanzamt auf Grund eines mit der Zahlung der Zulagen
zusammenhaengenden Tatbestandes, insbesondere auf Grund einer Rueckforderung von Zulagen
vom Arbeitnehmer oder einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Rahmen seiner Haftung
eingehen, erhoehen die Lohnsteuereinnahmen.
(7) In oeffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ueber die auf Grund dieses Artikels
ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehoerden ist der Finanzrechtsweg gegeben.
§ 29a Anwendung von Straf- und Bussgeldvorschriften der Abgabenordnung
(1) Fuer die Zulage gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375
Abs. 1 und des § 376 sowie die Bussgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des §
384 der Abgabenordnung entsprechend.
(2) Fuer Strafverfahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 sowie der Beguenstigung
einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, fuer das
Bussgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 die §§ 409 bis 412 der
Abgabenordnung entsprechend.
Art VI
Ermaechtigungsvorschriften
§ 30
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
1. zur Durchfuehrung dieses Abschnitts Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur
Wahrung der Gleichmaessigkeit bei der Besteuerung und bei der Gewaehrung der Zulagen,
zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Haertefaellen oder zur Verwaltungsvereinfachung
erforderlich ist, und zwar
a) ueber die Abgrenzung des beguenstigten Personenkreises,
b) ueber die Ermittlung und Abgrenzung der Einkuenfte aus Berlin (West)
einschliesslich der darauf entfallenden Betriebsausgaben und Werbungskosten;
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
a) ueber das Verfahren bei der Gewaehrung von Zulagen,
b) ueber die Ersetzung von Zulagen an Arbeitgeber, wenn die Summe der Zulagen den
Betrag uebersteigt, der insgesamt an Lohnsteuer einbehalten ist; dabei kann
auch eine Verrechnung mit anderen Abgaben oder Beitraegen des Arbeitgebers
zugelassen werden. Die verrechneten Betraege sind vom Finanzamt wie Minderungen
der Lohnsteuereinnahmen zu behandeln;
3. die in § 25 Abs. 4 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, zur Berechnung der nach den §§ 21,
22 und 26 zu ermaessigenden Einkommensteuer und Lohnsteuer aus der Einkommensteuertabelle
und der Jahreslohnsteuertabelle abgeleitete Tabellen aufzustellen und bekanntzumachen.
Bei der Aufstellung der abgeleiteten Tabellen sind die gleichen Abrundungen vorzunehmen
wie bei der Aufstellung der Ausgangstabellen. Fuer die Aufstellung und Bekanntmachung
von Lohnsteuertabellen fuer monatliche, woechentliche und taegliche Lohnzahlungen sind die
fuer die allgemeinen Lohnsteuertabellen massgebenden Vorschriften anzuwenden.
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(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, zur Berechnung der Zulagen nach §
28 bei monatlicher, woechentlicher und taeglicher Lohnabrechnung Tabellen aufzustellen
und bekanntzumachen.
Abschnitt III
Schlussvorschriften
§ 31 Anwendungsbereich
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absaetzen
nichts anderes bestimmt ist, erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden.
Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Massgabe, dass die vorstehende
Fassung dieses Gesetzes erstmals auf den laufenden Arbeitslohn, der fuer einen nach dem
31. Dezember 1989 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezuege,
die nach dem 31. Dezember 1989 zufliessen, anzuwenden ist. Fuer die Gewaehrung von Zulagen
nach § 28 gilt Satz 1 mit der Massgabe, dass die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
erstmals auf Lohnabrechnungszeitraeume anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 1989
enden. Ueberschreitet der Lohnabrechnungszeitraum fuenf Wochen, so tritt an seine Stelle
der Lohnzahlungszeitraum.
(2) Die §§ 1 und 1a sind auf Umsaetze und Innenumsaetze anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1991 und vor dem 1. Januar 1994 ausgefuehrt werden. Auf Umsaetze und
Innenumsaetze, die vor dem 1. Januar 1992 ausgefuehrt werden, sind die §§ 1 und 1a
des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173)
anzuwenden. Die §§ 3 bis 7 und 9 bis 12 sind auf Umsaetze und Innenumsaetze anzuwenden,
die nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Januar 1994 ausgefuehrt werden.
(2a) Auf Antrag ist § 1 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar
1990 (BGBl. I S. 173) auf Umsaetze, die nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Januar
1994 ausgefuehrt werden, weiter anzuwenden, wenn
1. das Umsatzgeschaeft auf einem Vertrag beruht, der vor dem 3. Oktober 1990
abgeschlossen worden ist, und
2. der Fortbestand des Unternehmens durch den Abbau der Umsatzsteuerkuerzung
nachweislich ernsthaft gefaehrdet ist.
(3) § 13a des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl.
I S. 173) ist letztmals fuer das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1. Juli 1991
endet. Bei der Anwendung des § 6a Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes am Schluss
des ersten nach dem 30. Juni 1991 endenden Wirtschaftsjahrs ist fuer die Berechnung
des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss des letzten vor dem 1. Juli 1991
endenden Wirtschaftsjahrs ein Rechnungszinsfuss von 6 v. H. zugrunde zu legen. Soweit
eine am Schluss des letzten vor dem 1. Juli 1991 endenden Wirtschaftsjahrs vorhandene
Pensionsrueckstellung den mit einem Rechnungszinsfuss von 6 v. H. zu berechnenden
Teilwert der Pensionsverpflichtung an diesem Stichtag uebersteigt, kann in Hoehe von
zwei Dritteln des uebersteigenden Betrags am Schluss des ersten nach dem 30. Juni 1991
endenden Wirtschaftsjahrs eine den steuerlichen Gewinn mindernde Ruecklage gebildet
werden. Die sich nach Satz 3 bei einem Betrieb insgesamt ergebende Ruecklage ist in
den folgenden zwei Wirtschaftsjahren jeweils mindestens zur Haelfte gewinnerhoehend
aufzuloesen. Eine nach § 31 Abs. 3 in der Fassung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom
22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) gebildete Ruecklage ist mindestens nach Massgabe
dieser Vorschrift aufzuloesen. Soweit am Schluss des letzten vor dem 1. Juli 1991
endenden Wirtschaftsjahrs eine nach § 31 Abs. 3 in der Fassung des Steuerreformgesetzes
1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) gebildete Ruecklage noch vorhanden ist, ist
diese Ruecklage in den folgenden drei Wirtschaftsjahren jeweils mindestens zu einem
Drittel gewinnerhoehend aufzuloesen.
(4) § 14 ist auf Wirtschaftsgueter anzuwenden, die der Steuerpflichtige nach
dem 31. Dezember 1989 angeschafft oder hergestellt hat, und auf nachtraegliche
Herstellungsarbeiten, die er nach diesem Zeitpunkt beendet hat, wenn der
Steuerpflichtige vor dem 1. Juli 1991 die Wirtschaftsgueter bestellt oder mit ihrer
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Herstellung oder mit den nachtraeglichen Herstellungsarbeiten begonnen hat. Als Beginn
der Herstellung gilt bei Baumassnahmen, fuer die eine Baugenehmigung erforderlich ist,
der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird.
(5) § 14 Abs. 6, § 14a Abs. 7, § 14b Abs. 4 und § 15 Abs. 6 des Gesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1978 (BGBl. 1979 I S. 1) sind letztmals fuer das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, fuer das § 15a des
Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.
(6) § 14a ist vorbehaltlich der Absaetze 7 und 9 auf Gebaeude, Eigentumswohnungen,
Ausbauten und Erweiterungen anzuwenden, die vom Steuerpflichtigen hergestellt worden
sind und fuer die der Bauantrag nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Juli 1991
gestellt worden ist, und auf Gebaeude und Eigentumswohnungen, die vom Steuerpflichtigen
nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Juli
1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind.
(7) § 14a Abs. 2 und 5 und § 14b sind, soweit Anschaffungskosten beguenstigt werden,
auch anzuwenden, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten Gebaeudeteile vor dem 1.
Januar 1990 fertiggestellt oder die Modernisierungsmassnahmen vor diesem Zeitpunkt
abgeschlossen worden sind.
(8) Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 14b bei einer zu eigenen
Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus kann der Steuerpflichtige im Jahr der
Beendigung der Modernisierungsmassnahmen und in den beiden folgenden Jahren bis zu
insgesamt 50 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Modernisierungsmassnahmen
nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1992 beendet worden sind, die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage des § 15b
einbezogen worden sind und fuer die Wohnung kein Nutzungswert nach § 21 Abs. 2 Satz 1
des Einkommensteuergesetzes angesetzt wird. Von dem Jahr an, in dem die Abzugsbetraege
nach Satz 1 nicht mehr abgezogen werden koennen, spaetestens vom dritten auf das
Jahr der Beendigung der Modernisierungsmassnahmen folgenden Jahr an, koennen die
restlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in fuenf gleichen Jahresbetraegen wie
Sonderausgaben abgezogen werden.
(9) § 14a Abs. 6 sowie die §§ 14c, 14d und 15a sind erstmals fuer den
Veranlagungszeitraum 1989 anzuwenden.
(9a) § 14b ist auf Modernisierungsmassnahmen anzuwenden, mit denen der Steuerpflichtige
vor dem 1. Juli 1991 begonnen hat und, soweit Anschaffungskosten beguenstigt werden,
wenn der Steuerpflichtige den obligatorischen Erwerbsvertrag vor diesem Zeitpunkt
rechtswirksam abgeschlossen hat. Als Beginn der Herstellungsarbeiten gilt bei
Massnahmen, fuer die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der
Bauantrag gestellt wird.
(10) § 15a ist erstmals fuer das Wirtschaftsjahr anzuwenden, fuer das § 15a des
Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.
(10a) § 15b ist bei Objekten anzuwenden, mit deren Herstellung der Steuerpflichtige
vor dem 1. Juli 1991 begonnen hat oder die er aufgrund eines vor diesem Zeitpunkt
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft hat. Als Beginn der
Herstellung gilt bei Baumassnahmen, fuer die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der
Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird.
(11) § 16 Abs. 2 Satz 3 und § 17 Abs. 3 Satz 4 sind erstmals bei Darlehen anzuwenden,
die nach dem 22. Maerz 1988 abgetreten werden.
(12) § 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 ist erstmals bei Darlehen anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 1989 an Unternehmen weitergegeben werden.
(13) § 17 Abs. 3 ist, soweit die Finanzierung von Anschaffungskosten beguenstigt wird,
auch anzuwenden, wenn die Darlehen vor dem 1. Januar 1990 gewaehrt worden sind.
(13a) § 18 ist letztmals fuer den Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden.
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(14) § 19 ist vorbehaltlich des Satzes 2 auf nach dem 31. Dezember 1989 abgeschlossene
Investitionen anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte die Investitionen vor dem 1.
Juli 1991 begonnen hat. § 19 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1986
(BGBl. I S. 2415) ist weiter anzuwenden auf
1. nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossene Investitionen,
2. vor dem 1. Januar 1991 geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten und
entstandene Teilherstellungskosten,
wenn der Anspruchsberechtigte die Investitionen vor dem 1. April 1989 begonnen
hat. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgueter
angeschafft oder hergestellt oder die nachtraeglichen Herstellungsarbeiten beendet
worden sind. Investitionen sind in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgueter
bestellt worden sind oder mit ihrer Herstellung oder mit den nachtraeglichen
Herstellungsarbeiten begonnen worden ist. Als Beginn der Herstellung gilt bei
Baumassnahmen, fuer die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der
Bauantrag gestellt wird.
(14a) § 22 ist letztmals fuer den Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden.
(14b) § 28 Abs. 4a Nr. 1 ist erstmals bei der Eintragung der Kinderzahl auf der
Lohnsteuerkarte fuer das Kalenderjahr 1992 anzuwenden.
(15) Abweichend von § 29 Abs. 2 Satz 3 ist der Antrag bis zum Ablauf des Kalenderjahrs
1991 zu stellen, wenn die Festsetzung der Zulage fuer die Zeit vor dem 1. Juli 1991
beantragt wird, weil eine Beschaeftigung im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a Satz
6 vorgelegen hat. § 29 Abs. 2 Satz 5 ist auch auf Veranlagungszeitraeume vor 1990
anzuwenden.
§ 32 Ermaechtigung
Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in
der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Ueberschrift und in neuer
Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Abschnitt IV
Berlin-Klausel
§ 33
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes.
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