Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des
Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991
zur Vollendung der Einheit Deutschlands
(Berlin/Bonn-Gesetz)
Berlin/BonnG
vom 26.04.1994
"Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), das durch Artikel 1 der
Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 1 V v. 21.9.1997 I 2390
Fussnote
Textnachweis ab: 7.5.1994
Praeambel
Ausgehend davon,
- dass Berlin auf Grund des Einigungsvertrages Hauptstadt des vereinigten Deutschlands
ist,
- dass der Deutsche Bundestag seinen politischen Willen vielfach bekundet hat, dass
nach der Herstellung der deutschen Einheit Parlament und Regierung wieder in der
deutschen Hauptstadt Berlin, die in ueber 40 Jahren deutscher Teilung ein Symbol des
Willens zur deutschen Einheit war, ihren Sitz haben sollen,
- dass Bonn in Wahrnehmung der Aufgaben als provisorische Bundeshauptstadt Wesentliches
zum Aufbau und zur Identifikation des demokratischen, an bundesstaatlichen
Prinzipien orientierten Deutschlands geleistet hat,
hat der Deutsche Bundestag
- auf der Grundlage seines Beschlusses vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der
Einheit Deutschlands sowie seines Beschlusses zum dritten Zwischenbericht der
Konzeptkommission des Aeltestenrates vom 10. Maerz 1994 und
- in Kenntnis der Entscheidungen der Bundesregierung vom 3. Juni 1992 sowie vom 12.
Oktober 1993
das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist es, zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen
Bundestages zur Vollendung der Einheit Deutschlands vom 20. Juni 1991 Grundsaetze
fuer die Verlagerung der Verfassungsorgane Bundestag und Bundesregierung in die
Bundeshauptstadt Berlin zu bestimmen sowie die Wahrnehmung von Regierungstaetigkeiten in
der Bundeshauptstadt Berlin und in der Bundesstadt Bonn zu sichern und einen Ausgleich
fuer die Region Bonn zu gewaehrleisten.
(2) Hierbei hat die Umsetzung nach folgenden Massgaben zu erfolgen:
1. Sicherstellung einer dauerhaften und fairen Arbeitsteilung zwischen der
Bundeshauptstadt Berlin und der Bundesstadt Bonn.
2. Ansiedlung des Kernbereichs der Regierungsfunktionen in der Bundeshauptstadt
Berlin.
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3. Erhalt und Foerderung politischer Funktionen in der Bundesstadt Bonn in folgenden
Politikbereichen:
a) Bildung und Wissenschaft, Kultur, Forschung und Technologie, Telekommunikation,
b) Umwelt und Gesundheit,
c) Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten,
d) Entwicklungspolitik, nationale, internationale und supranationale Einrichtungen,
e) Verteidigung.
4. Gewaehrleistung der politischen Verantwortung der Bundesregierung gegenueber
dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat sowie der Funktionsfaehigkeit der
Bundesregierung und ihrer Behoerden.
5. Unterstuetzung der Bundeshauptstadt Berlin und der Bundesstadt Bonn bei den ihnen
vom Bund zur Wahrnehmung der gesamtstaatlichen Repraesentation vereinbarungsgemaess
uebertragenen besonderen Aufgaben.
6. Angemessener Ausgleich fuer die Region Bonn fuer die Verlagerung der
Verfassungsorgane Deutscher Bundestag und Bundesregierung nach Berlin.
7. Ausgleich entstehender Nachteile fuer die betroffenen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, soweit dies erforderlich und angemessen ist.
§ 2 Sitz des Deutschen Bundestages
(1) Sitz des Deutschen Bundestages ist die Bundeshauptstadt Berlin.
(2) Diese Sitzentscheidung wird vollzogen, sobald der Deutsche Bundestag festgestellt
hat, dass die erforderlichen Voraussetzungen fuer seine Arbeitsfaehigkeit in der
Bundeshauptstadt Berlin hergestellt sind.
§ 3 Sitz der Bundesregierung
(1) Sitz des Verfassungsorgans Bundesregierung ist die Bundeshauptstadt Berlin.
(2) Die Bundesregierung wird den Vollzug der Sitzentscheidung in zeitlicher Abstimmung
mit dem Vollzug der Sitzentscheidung des Deutschen Bundestages vornehmen.
§ 4 Organisation der Bundesregierung
(1) Bundesministerien befinden sich in der Bundeshauptstadt Berlin und in der
Bundesstadt Bonn. Der Bundeskanzler bestimmt die Geschaeftsbereiche der Bundesminister
und im Zusammenhang damit die Bundesministerien, die nach dem Umzug der Bundesregierung
nach Berlin ihren Sitz in der Bundesstadt Bonn behalten.
(2) Die in der Bundesstadt Bonn verbleibenden Bundesministerien sollen auch einen
Dienstsitz in der Bundeshauptstadt Berlin erhalten.
(3) Die ihren Sitz in der Bundeshauptstadt Berlin nehmenden Bundesministerien sollen
auch einen Dienstsitz in der Bundesstadt Bonn behalten. Die zustaendigen Bundesminister
bestimmen die Teile ihres Bundesministeriums, die in der Bundesstadt Bonn verbleiben.
(4) Die Entscheidungen nach den Absaetzen 1 bis 3 sollen so gestaltet werden, dass
insgesamt der groesste Teil der Arbeitsplaetze der Bundesministerien in der Bundesstadt
Bonn erhalten bleibt.
(5) Die Bundesregierung hat sicherzustellen, dass die politische und fachliche
Zusammenarbeit mit dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat gewaehrleistet ist.
§ 5 Massnahmen des Bundes fuer die Bundeshauptstadt Berlin
(1) Der Bund und das Land Berlin arbeiten zusammen, um die Funktionsfaehigkeit der
Bundeshauptstadt Berlin als Sitz des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung
sicherzustellen. In diese Zusammenarbeit ist das Land Brandenburg einzubeziehen,
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soweit dies erforderlich ist, um zur Funktionsfaehigkeit der Bundeshauptstadt Berlin
beizutragen.
(2) Der Bund unterstuetzt das Land Berlin bei den ihm vom Bund zur Wahrnehmung der
gesamtstaatlichen Repraesentation vereinbarungsgemaess uebertragenen besonderen Aufgaben.
(3) Die naehere Ausgestaltung bleibt vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Bund
einerseits und den Laendern Berlin und Brandenburg andererseits vorbehalten.
§ 6 Massnahmen des Bundes fuer die Region Bonn
(1) Die Folgen des Verlustes des Parlamentssitzes und des Regierungssitzes
fuer die Region Bonn werden durch die Uebernahme und Ansiedlung neuer Funktionen
und Institutionen von nationaler und internationaler Bedeutung im politischen,
wissenschaftlichen und kulturellen Bereich sowie durch Unterstuetzung bei notwendigen
Umstrukturierungsmassnahmen angemessen ausgeglichen.
(2) Insbesondere soll der Ausgleich realisiert werden in den Bereichen:
1. Bonn als Wissenschaftsstandort,
2. Bonn als Kulturstandort,
3. Bonn als Standort fuer Entwicklungspolitik, nationale, internationale und
supranationale Einrichtungen,
4. Entwicklung Bonns zu einer Region mit zukunftsorientierter Wirtschaftsstruktur.
(3) Der Bund soll darum bemueht sein, zusammen mit den betroffenen Laendern darauf
hinzuwirken, dass in der Region Bonn durch die Ansiedlung ergaenzender Einrichtungen
Politikbereiche gebildet werden.
(4) Ausserdem unterstuetzt der Bund die Bundesstadt Bonn bei den ihr vom Bund zur
Wahrnehmung der gesamtstaatlichen Repraesentation vereinbarungsgemaess uebertragenen
besonderen Aufgaben.
(5) Die naehere Ausgestaltung bleibt vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Bund
einerseits und den betroffenen Laendern sowie den Gebietskoerperschaften der Region Bonn
andererseits vorbehalten.
§ 7 Verlagerung von Einrichtungen des Bundes und Sitzfestlegungen
(1) Die Gesetze, die die nachstehenden Bundesbehoerden
1. Bundeskartellamt,
2. Bundesversicherungsamt,
3. Bundesaufsichtsamt fuer das Kreditwesen,
4. Bundesaufsichtsamt fuer das Versicherungswesen,
5. Bundesamt fuer Ernaehrung und Forstwirtschaft,
6. Bundesanstalt fuer landwirtschaftliche Marktordnung,
7. Bundesrechnungshof,
8. Bundesinstitut fuer Berufsbildung,
9. Bundesgesundheitsamt,
10. Zentralstelle Postbank,
11. Zentralstelle fuer Arbeitsvermittlung
betreffen, werden wie folgt geaendert:
a) - k) ...
(2) Der Bund wird die Zentrale des Eisenbahn-Bundesamtes und die Hauptverwaltung
des Bundeseisenbahnvermoegens in der Bundesstadt Bonn ansiedeln sowie Teile folgender
Bundeseinrichtungen nach Bonn verlagern:
1. Bundesforschungsanstalt fuer Landeskunde und Raumordnung (Aussenstelle Berlin),
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2. Bundesbaudirektion,
3. Statistisches Bundesamt (Aussenstelle Berlin),
4. Bundesanstalt fuer Geowissenschaften und Rohstoffe (Aussenstelle Berlin),
5. Bundesamt fuer Strahlenschutz (Aussenstelle Berlin).
(3) Der Bund soll darum bemueht sein, dass folgende Einrichtungen ihren Sitz in der
Bundesstadt Bonn nehmen:
1. Deutsche Stiftung fuer internationale Entwicklung,
2. Deutscher Entwicklungsdienst,
3. Deutsches Institut fuer Entwicklungspolitik,
4. Max-Planck-Institut fuer Bildungsforschung,
5. Deutsche Gesellschaft fuer Ernaehrung,
6. Paedagogische Arbeitsstelle des Deutschen Volkshochschulverbandes.
(4) Die Sitzentscheidungen durch die durch Absatz 1 geaenderten Gesetze sowie die
Sitzfestlegungen und die Verlagerungen gemaess Absatz 2 werden mit dem Vollzug der
Entscheidung ueber den Sitz der Bundesregierung gemaess § 3 Abs. 2 vollzogen.
(5) Der Bund soll darum bemueht sein, dass auch die anzustrebenden Sitzfestlegungen gemaess
Absatz 3 in zeitlicher Abstimmung mit der Verlagerung von Regierungsfunktionen nach
Berlin vollzogen werden.
§ 8 Dienstrechtliche Massnahmen
(1) Fuer die von diesem Gesetz betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Bundesverwaltung werden dienstrechtliche oder sonstige Regelungen getroffen, die
sowohl der Funktionsfaehigkeit der Verfassungsorgane und der sonstigen betroffenen
Bundeseinrichtungen Rechnung tragen als auch einen Ausgleich von verlagerungsbedingten
Belastungen, soweit dies erforderlich und angemessen ist, schaffen sollen.
(2) Soweit hierzu gesetzliche Regelungen erforderlich sind, erfolgen diese ausserhalb
dieses Gesetzes.
§ 9 Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt
Im Bundesgesetzblatt werden bekanntgegeben:
1. die Feststellung nach § 2 Abs. 2 durch den Praesidenten des Deutschen Bundestages,
2. der Zeitpunkt nach § 3 Abs. 2 durch den Bundeskanzler,
3. der Zeitpunkt nach § 7 Abs. 4 durch das Bundesministerium fuer Raumordnung, Bauwesen
und Staedtebau.
§ 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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