Verordnung ueber die Berufsausbildung
zum Bergvermessungstechniker/
zur Bergvermessungstechnikerin
(Bergvermessungstechniker-
Ausbildungsverordnung)
BergVermTechAusbV
vom 28.01.1993
"Bergvermessungstechniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Januar 1993 (BGBl. I S. 137)"
Fussnote
Ueberschrift: Beschaeftigungsverbote fuer Frauen aus Gruenden des Arbeitsschutzes bleiben
bei der Beschaeftigung unter Tage unberuehrt.
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Staendigen Konferenz der Kultusminister der Laender in der Bundesrepublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan fuer die Berufsschule werden demnaechst als Beilage zum
Bundesanzeiger veroeffentlicht.
Textnachweis ab: 1. 8.1993
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112),
der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)
geaendert worden ist, verordnet der Bundesminister fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Bergvermessungstechniker/Bergvermessungstechnikerin wird staatlich
anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5. Bergtechnik und Betriebsablaeufe,
6. Handhaben von Messinstrumenten, Instrumentenkunde,
7. Durchfuehren markscheiderischer Messungen,
8. Auswerten markscheiderischer Messungen,
-1-
9. markscheiderisches Zeichnen und Bergmaennisches Risswerk,
10. Erfassen, Verwalten und Weiterverarbeiten von Daten,
11. behoerdliche Vorschriften fuer markscheiderische Arbeiten, amtliche Kartenwerke,
12. Erfassen und Darstellen der Lagerstaette und des Nebengesteins,
13. Messen und Auswerten von Gebirgs- und Bodenbewegungen.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage
enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulaessig,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 soll den
Auszubildenden zur Ausuebung einer qualifizierten beruflichen Taetigkeit im Sinne des §
1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befaehigen, die insbesondere selbstaendiges Planen,
Durchfuehren und Kontrollieren einschliesst. Diese Befaehigung ist auch in den Pruefungen
nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes fuer den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu fuehren.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.
§ 7 Zwischenpruefung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie
soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage fuer das erste
Ausbildungsjahr und die fuer das zweite Ausbildungsjahr unter den laufenden Nummern
6, 7 und 8 Buchstabe c bis k und der laufenden Nummer 9 aufgefuehrten Fertigkeiten und
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplaenen zu
vermittelnden Lehrstoff, soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Pruefling soll in insgesamt hoechstens sieben Stunden zwei Pruefungsstuecke
anfertigen. Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. Kartieren und Reinzeichnen einer Kleinaufnahme,
2. Konstruieren eines Schnittes.
(4) Der Pruefling soll in insgesamt hoechstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf
praxisbezogene Faelle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich loesen:
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2. Vermessungstechnik und Instrumentenkunde,
3. Laengenmessung,
4. geometrische Hoehenmessung,
5. vermessungstechnische Berechnungen,
6. markscheiderisches Zeichnen und Bergmaennisches Risswerk,
7. Grundlagen der Erfassung, Verwaltung und Weiterverarbeitung von Daten.
-2-
(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.
§ 8 Abschlusspruefung
(1) Die Abschlusspruefung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgefuehrten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er
fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Pruefling soll in der praktischen Pruefung in insgesamt hoechstens 14 Stunden drei
Arbeitsproben durchfuehren. Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. Durchfuehren einer Vermessungsaufgabe und Anfertigen eines Berichtes ueber den
Arbeitsablauf,
2. Auswerten, Berechnen und Kartieren,
3. Reinzeichnen.
(3) Der Pruefling soll in der schriftlichen Pruefung in den Pruefungsfaechern Technologie,
Technische Mathematik, Markscheiderisches Zeichnen und Bergmaennisches Risswerk
sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprueft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf
praxisbezogene Faelle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Pruefungsfach Technologie:
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
b) Bergtechnik und Betriebsablaeufe,
c) Vorschriften fuer die Ausfuehrung markscheiderischer Arbeiten,
d) Lagerstaettenkunde,
e) Gebirgs- und Bodenbewegungen,
f) Lage- und Hoehenfestpunktfeld,
g) Verfahren der Lage- und Hoehenmessungen,
h) Photogrammetrie,
i) Erfassung, Verwaltung und Weiterverarbeitung von Daten;
2. im Pruefungsfach Technische Mathematik:
a) Masse und Dimensionen,
b) Koordinatenberechnungen,
c) Berechnungen von Absteckelementen,
d) Sicherungs- und Kontrollberechnungen,
e) Hoehenberechnungen,
f) Flaechenberechnungen,
g) Massenberechnungen;
3. im Pruefungsfach Markscheiderisches Zeichnen und Bergmaennisches Risswerk:
a) behoerdliche Vorschriften und Normen,
b) amtliche Kartenwerke,
c) Zeichentraeger und -geraete,
d) Blattformate und Koordinatennetze,
e) Zeichen und Symbole,
f) geometrische Projektionen und Schnitte,
g) Vervielfaeltigungstechniken,
h) interaktive Grafik- und Informationssysteme,
i) Lagerstaettenbearbeitung;
-3-
4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhaenge der Berufs- und
Arbeitswelt.
(4) Fuer die schriftliche Pruefung ist von folgenden zeitlichen Hoechstwerten auszugehen:
1. im Pruefungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Pruefungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
3. im Pruefungsfach Markscheiderisches Zeichnen und
Bergmaennisches Risswerk 90 Minuten,
4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.
(6) Die schriftliche Pruefung ist auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des
Pruefungsausschusses in einzelnen Faechern durch eine muendliche Pruefung zu ergaenzen, wenn
diese fuer das Bestehen der Pruefung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Pruefung
hat gegenueber der muendlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Pruefung im Sinne
der Absaetze 7 und 8 ist auch die durch eine muendliche Pruefung ergaenzte schriftliche
Pruefung.
(7) Innerhalb der schriftlichen Pruefung hat das Pruefungsfach Technologie gegenueber
jedem der uebrigen Pruefungsfaecher das doppelte Gewicht.
(8) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und der schriftlichen
Pruefung sowie innerhalb der schriftlichen Pruefung im Pruefungsfach Technologie
mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
§ 9 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungsplaene und Pruefungsanforderungen
fuer die Lernberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe,
die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere fuer den Ausbildungsberuf
Bergvermessungstechniker, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
§ 10 Uebergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhaeltnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen,
sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung zum
Bergvermessungstechniker/zur Bergvermessungstechnikerin
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, 140 - 145
Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, zeitliche
Ausbildungsberufsbildes die unter Beruecksichtigung des Richtwerte
Lfd.
§ 4 Abs. 2 zu vermitteln sind in Wochen im
Nr.
Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1Berufsbildung (§ 3 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
waehrend der
insbesondere Abschluss, Dauer und
gesamten
Beendigung, erklaeren
Ausbildung zu
b) gegenseitige Rechte und Pflichten
vermitteln
aus dem Ausbildungsvertrag nennen
-4-
Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, zeitliche
Ausbildungsberufsbildes die unter Beruecksichtigung des Richtwerte
Lfd.
§ 4 Abs. 2 zu vermitteln sind in Wochen im
Nr.
Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) Moeglichkeiten der beruflichen
Fortbildung nennen
2Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des
Ausbildungsbetriebes (§ 3 ausbildenden Betriebes erlaeutern
Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden
Betriebes, wie Rohstoffgewinnung,
-foerderung, -aufbereitung, -
Veredelung und -absatz sowie
Materialwirtschaft und Verwaltung
erklaeren
c) Beziehungen des ausbildenden
Betriebes und seiner Belegschaft
zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben
und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des
Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3) Arbeitsvertrages nennen
b) wesentliche Bestimmungen der fuer
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifvertraege nennen
c) Aufgaben des betrieblichen
Arbeitsschutzes sowie der
zustaendigen Berufsgenossenschaft
und der Bergaufsicht erlaeutern
d) wesentliche Bestimmungen der fuer
den ausbildenden Betrieb geltenden
Arbeitsschutzgesetze nennen
e) Notwendigkeit und Bedeutung der
Arbeitshygiene erlaeutern
4Arbeits-Sicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften
Umweltschutz und rationelle der Traeger der gesetzlichen
Energieverwendung (§ 3 Nr. Unfallversicherung, insbesondere
4) Unfallverhuetungsvorschriften,
Richtlinien und Merkblaetter,
beachten und anwenden
b) berufsbezogene
Arbeitssicherheitsvorschriften bei
den Arbeitsablaeufen anwenden
c) Verhalten bei Unfaellen beschreiben
und Massnahmen der Ersten Hilfe
einleiten
d) wesentliche Vorschriften
der Brandverhuetung nennen,
Brandschutzmassnahmen nennen
und beachten, Verhalten bei
Entstehungsbraenden beschreiben,
Brandbekaempfungsgeraete bedienen
e) im Ausbildungsbetrieb verwendete
Energiearten und Sachmittel nennen
und Moeglichkeiten rationeller
Energieverwendung sowie des
-5-
Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, zeitliche
Ausbildungsberufsbildes die unter Beruecksichtigung des Richtwerte
Lfd.
§ 4 Abs. 2 zu vermitteln sind in Wochen im
Nr.
Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
rationellen Sachmitteleinsatzes
im beruflichen Einwirkungs- und
Beobachtungsbereich anfuehren
f) Gefahren, die von Giften, Daempfen,
Gasen, leicht entzuendbaren Stoffen
sowie vom elektrischen Strom
ausgehen, beachten
g) fuer den ausbildenden Betrieb
geltende wesentliche Vorschriften
ueber den Immissions- und
Gewaesserschutz sowie ueber die
Reinhaltung der Luft nennen
h) zur Verringerung
arbeitsplatzbedingter
Umweltbelastungen beitragen
i) bergbaubedingte Umweltbelastungen
aufzeigen und Loesungsmoeglichkeiten
zu deren Verringerung nennen
5Bergtechnik und a) Abbau- und Gewinnungsverfahren des
Betriebsablaeufe (§ 3 Nr. 5) Bergbaubetriebes erlaeutern
b) Aufbau und Wirkungsweise von
Maschinen und Anlagen des
Bergbaubetriebes beschreiben
c) bergvermessungstechnische
Taetigkeiten unter Beachtung
der Sicherheitsvorschriften
10
in betriebliche Arbeitsablaeufe
eingliedern
d) Moeglichkeiten der Fahrung
im Betrieb beschreiben,
Sicherheitsvorschriften beachten
und Fahrungseinrichtungen benutzen
e) betriebliche
Kommunikationstechniken anwenden
6Handhaben von a) Gesetzmaessigkeiten der geometrischen
Messinstrumenten, Optik erlaeutern und Strahlengaenge
Instrumentenkunde (§ 3 Nr. in optischen Bauteilen skizzieren
6) b) historische Laengen- und
Winkelmasseinheiten erlaeutern;
gebraeuchliche Einheiten anwenden 10
c) mechanische Messinstrumente zur
Laengen-, Neigungs- und Hoehenmessung
handhaben
d) zufaellige und systematische
Instrumentenfehler unterscheiden
e) Aufbau eines Messfernrohrs
darstellen
f) Instrumente zur Hoehenuebertragung,
insbesondere Nivelliere, handhaben
4
g) Instrumente zur Richtungs- und
Winkelmessung, insbesondere
Theodolite und Tachymeter,
handhaben
h) optische, elektro-optische und
2
elektronische Messinstrumente zur
-6-
Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, zeitliche
Ausbildungsberufsbildes die unter Beruecksichtigung des Richtwerte
Lfd.
§ 4 Abs. 2 zu vermitteln sind in Wochen im
Nr.
Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
Laengenmessung sowie zur Hoehen- und
Lagebestimmung handhaben
i) photogrammetrische Hilfsmittel
handhaben
7Durchfuehren a) Ablaeufe fuer Messeinsaetze im
markscheiderischer betrieblichen Umfeld planen
Messungen (§ 3 Nr. 7) b) personelle und instrumentelle
Einsaetze fuer Messaufgaben planen
c) Messinstrumente und dazugehoerende
Hilfsmittel nach Anleitung
einsetzen und warten
d) Punktvermarkungen beschreiben und
deren Signalisierung ausfuehren 10
e) an gebraeuchlichen
markscheiderischen Messungen,
insbesondere an Kleinaufnahmen
und Absteckungen sowie Hoehen- und
Winkelmessungen, mitwirken und die
Arbeitsablaeufe erlaeutern
f) Niederschriften nach behoerdlichen
Vorschriften anfertigen
g) Profile messen und Schnitte
konstruieren
h) Kleinaufnahmen und Absteckungen
durchfuehren
i) geometrische und trigonometrische
Nivellements durchfuehren
k) Aufbau sowie Nachweis des Lage- und
Hoehenfestpunktfeldes erklaeren
l) Tachymetermessungen durchfuehren 10
m) Richtungsangaben mit dem
Theodoliten oder Haengetheodoliten
durchfuehren
n) unterschiedliche Nordrichtungen
und deren Beziehungen zueinander
erlaeutern
o) Messgenauigkeiten qualitativ
beurteilen
p) markscheiderische Messungen planen
und durchfuehren
q) Polygonzuege mit dem Theodoliten
oder Haengetheodoliten messen
r) Feinnivellements durchfuehren
s) Orientierungs- und Netzmessungen
18
durchfuehren
t) an besonderen Messeinsaetzen,
insbesondere Schachtmessungen
oder Geraete- und Anlagenmessungen,
mitwirken und Arbeitsablaeufe
erlaeutern
8Auswerten a) Grundlagen der Arithmetik, der
markscheiderischer linearen Algebra und der Geometrie
Messungen (§ 3 Nr. 8) anwenden
5
b) Flaechenmasseinheiten herleiten
und Flaechen aus Messwerten nach
verschiedenen Methoden berechnen
-7-
Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, zeitliche
Ausbildungsberufsbildes die unter Beruecksichtigung des Richtwerte
Lfd.
§ 4 Abs. 2 zu vermitteln sind in Wochen im
Nr.
Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) Algebra und Stereometrie anwenden
d) Funktionen und Saetze der ebenen
Trigonometrie herleiten und
anwenden
e) Kleinaufnahmen auswerten
f) Koordinaten aus orthogonalen und
polaren Aufnahmeelementen berechnen
und kartieren
g) polare und orthogonale 6
Absteckelemente aus Koordinaten
berechnen
h) geometrische und trigonometrische
Hoehenmessungen auswerten
i) Hoehenlinien konstruieren
k) Erdmassen aus Querprofilen,
Flaechennivellements und
Hoehenlinienplaenen berechnen
l) Berechnungen und rissliches
Darstellen planen, vorbereiten,
ausfuehren und kontrollieren
m) Tachymetermessungen auswerten
n) Form des Erdkoerpers und seine
unterschiedlichen mathematischen
Hilfskoerper beschreiben
o) Punkte auf der Erdoberflaeche mit
Hilfe geographischer Koordinaten
lokalisieren
p) Eigenschaften von
Abbildungssystemen, insbesondere 7
die Abbildung nach Gauss-
Krueger, erlaeutern sowie einfache
Koordinatentransformationen
durchfuehren
q) Absteckelemente, insbesondere die
eines Kreisbogens, berechnen
r) Sicherungs- und
Kontrollberechnungen zu Strecken-
und Winkelmessungen sowie
Genauigkeitsbetrachtungen
durchfuehren
s) Polygonzuege berechnen und kartieren
t) Geradenschnitte und Einzelpunkte
berechnen
u) photogrammetrische Auswertungen
beschreiben und bei Auswertungen 8
mitwirken
v) betriebsspezifische Auswertungen,
insbesondere fuer die
Produktionserfassung, durchfuehren
9markscheiderisches Zeichnen a) Zeichengeraete und Material pflegen
und Bergmaennisches Risswerk und unter Beruecksichtigung des
(§ 3 Nr. 9) Verwendungszwecks auswaehlen und
vorbereiten 20
b) mit Bleistift und Tusche auf
verschiedenen Zeichentraegern nach
Normen zeichnen und schreiben
-8-
Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, zeitliche
Ausbildungsberufsbildes die unter Beruecksichtigung des Richtwerte
Lfd.
§ 4 Abs. 2 zu vermitteln sind in Wochen im
Nr.
Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) Schablonen, einschliesslich
Schriftschablonen, als
Zeichenhilfen anwenden
d) Lichtpausen herstellen
e) die genormten Masse fuer Blattgroessen
nennen, Blaetter normgerecht
schneiden und falten
f) geometrische Formen und
Koordinatennetze konstruieren
g) Vergroesserungen und Verkleinerungen
nach gebraeuchlichen Verfahren
durchfuehren
h) Schreib- und Zeichengeraete anwenden
i) im Bergmaennischen Risswerk
gebraeuchliche Projektionen,
insbesondere perspektivische
6
Darstellungen, und Schnitte
konstruieren und ausarbeiten
k) Zeichen und Symbole aus dem
Bergmaennischen Risswerk anwenden
l) Bedeutung und Aufgaben des
Bergmaennischen Risswerks fuer die
Grubensicherheit erlaeutern
m) elektronische Geraete
zum Beschriften und zum
rechnerunterstuetzten Zeichnen
anwenden
n) an reproduktionstechnischen 6
Arbeiten mitwirken
o) Einsatzmoeglichkeiten der Druck-
und Kopiertechnik sowie der
Mikroverfilmung nennen
10Erfassen, Verwalten und a) Aufbau eines
Weiterverarbeiten von Daten Datenverarbeitungssystems
(§ 3 Nr. 10) einschliesslich der graphischen
Datenverarbeitung beschreiben
7
b) wesentliche Inhalte der
gesetzlichen Vorschriften
zum Datenschutz, insbesondere
Zugriffsberechtigungen, beschreiben
c) vermessungstechnische
Rechenprogramme anwenden
d) Daten auf verschiedenen
Datentraegern erfassen und sichern
e) markscheiderische Verzeichnisse 6
in Dateien umsetzen, pflegen und
anwenden
f) Daten nach verschiedenen Kriterien
suchen und sortieren
g) Daten vom Messeinsatz bis zum
Endprodukt verarbeiten
h) markscheiderische Programme
6
anwenden
i) interaktive Graphik- und
Informationssysteme anwenden
-9-
Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, zeitliche
Ausbildungsberufsbildes die unter Beruecksichtigung des Richtwerte
Lfd.
§ 4 Abs. 2 zu vermitteln sind in Wochen im
Nr.
Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
11Behoerdliche Vorschriften a) bei markscheiderischen Arbeiten,
fuer markscheiderische insbesondere bei Messen, Berechnen,
Arbeiten, amtliche Auswerten sowie beim risslichen
Kartenwerke (§ 3 Nr. 11) Darstellen, die behoerdlichen
Vorschriften anwenden
b) fuer den Bergbau wichtige Behoerden
und deren Aufgaben nennen
3
sowie deren Kartenwerke und
Datensammlungen anwenden
c) Blattgroessen und Blatteinteilungen
des Bergmaennischen Risswerks,
des Katasterkartenwerks und des
topographischen Landeskartenwerks
erlaeutern
12Erfassen und Darstellen a) die wichtigsten am Aufbau der
der Lagerstaette und des Erdkruste beteiligten Gesteine und
Nebengesteins (§ 3 Nr. 12) Lagerstaettenformen beschreiben
b) tektonische Elemente und deren
Zusammenhaenge graphisch darstellen
und ihre Bedeutung fuer die
betrieblichen Ablaeufe erlaeutern 4
c) den fuer das Bergwerk anstehenden
Lagerstaettenkoerper beschreiben
d) an geologischen Aufnahmen mitwirken
und die Arbeitsablaeufe beschreiben
e) Lagerstaettenprojektionen und
Schnitte anfertigen
13Messen und Auswerten a) gebirgsmechanische Auswirkungen des
von Gebirgs- und Abbaus erlaeutern
Bodenbewegungen (§ 3 Nr. b) Boden- und 8
13) Gebirgsbewegungsmessungen
durchfuehren und auswerten
- 10 -