Verordnung ueber die Berufsausbildung
zum Bergvermessungstechniker/
zur Bergvermessungstechnikerin
(Bergvermessungstechniker-
Ausbildungsverordnung)
BergVermTechAusbV

vom  28.01.1993



"Bergvermessungstechniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Januar 1993 (BGBl. I S. 137)"


Fussnote

Ueberschrift: Beschaeftigungsverbote fuer Frauen aus Gruenden des Arbeitsschutzes bleiben
bei der Beschaeftigung unter Tage unberuehrt.
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Staendigen Konferenz der Kultusminister der Laender in der Bundesrepublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan fuer die Berufsschule werden demnaechst als Beilage zum
Bundesanzeiger veroeffentlicht.

Textnachweis ab: 1. 8.1993

Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112),
der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)
geaendert worden ist, verordnet der Bundesminister fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Bergvermessungstechniker/Bergvermessungstechnikerin wird staatlich
anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
1.   Berufsbildung,
2.   Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.   Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.   Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.   Bergtechnik und Betriebsablaeufe,
6.   Handhaben von Messinstrumenten, Instrumentenkunde,
7.   Durchfuehren markscheiderischer Messungen,
8.   Auswerten markscheiderischer Messungen,
                                            -1-
       
                                                                               

9.    markscheiderisches Zeichnen und Bergmaennisches Risswerk,
10.   Erfassen, Verwalten und Weiterverarbeiten von Daten,
11.   behoerdliche Vorschriften fuer markscheiderische Arbeiten, amtliche Kartenwerke,
12.   Erfassen und Darstellen der Lagerstaette und des Nebengesteins,
13.   Messen und Auswerten von Gebirgs- und Bodenbewegungen.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage
enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulaessig,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 soll den
Auszubildenden zur Ausuebung einer qualifizierten beruflichen Taetigkeit im Sinne des §
1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befaehigen, die insbesondere selbstaendiges Planen,
Durchfuehren und Kontrollieren einschliesst. Diese Befaehigung ist auch in den Pruefungen
nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes fuer den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu fuehren.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.

§ 7 Zwischenpruefung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie
soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage fuer das erste
Ausbildungsjahr und die fuer das zweite Ausbildungsjahr unter den laufenden Nummern
6, 7 und 8 Buchstabe c bis k und der laufenden Nummer 9 aufgefuehrten Fertigkeiten und
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplaenen zu
vermittelnden Lehrstoff, soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Pruefling soll in insgesamt hoechstens sieben Stunden zwei Pruefungsstuecke
anfertigen. Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. Kartieren und Reinzeichnen einer Kleinaufnahme,
2. Konstruieren eines Schnittes.

(4) Der Pruefling soll in insgesamt hoechstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf
praxisbezogene Faelle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich loesen:
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2. Vermessungstechnik und Instrumentenkunde,
3. Laengenmessung,
4. geometrische Hoehenmessung,
5. vermessungstechnische Berechnungen,
6. markscheiderisches Zeichnen und Bergmaennisches Risswerk,
7. Grundlagen der Erfassung, Verwaltung und Weiterverarbeitung von Daten.


                                             -2-
      
                                                                              

(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.

§ 8 Abschlusspruefung
(1) Die Abschlusspruefung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgefuehrten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er
fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Pruefling soll in der praktischen Pruefung in insgesamt hoechstens 14 Stunden drei
Arbeitsproben durchfuehren. Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. Durchfuehren einer Vermessungsaufgabe und Anfertigen eines Berichtes ueber den
   Arbeitsablauf,
2. Auswerten, Berechnen und Kartieren,
3. Reinzeichnen.

(3) Der Pruefling soll in der schriftlichen Pruefung    in den Pruefungsfaechern Technologie,
Technische Mathematik, Markscheiderisches Zeichnen    und Bergmaennisches Risswerk
sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprueft werden.    Es kommen Aufgaben, die sich auf
praxisbezogene Faelle beziehen sollen, insbesondere    aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Pruefungsfach Technologie:
   a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
   b) Bergtechnik und Betriebsablaeufe,
   c) Vorschriften fuer die Ausfuehrung markscheiderischer Arbeiten,
   d) Lagerstaettenkunde,
   e) Gebirgs- und Bodenbewegungen,
   f) Lage- und Hoehenfestpunktfeld,
   g) Verfahren der Lage- und Hoehenmessungen,
   h) Photogrammetrie,
   i) Erfassung, Verwaltung und Weiterverarbeitung von Daten;

2. im Pruefungsfach Technische Mathematik:
   a) Masse und Dimensionen,
   b) Koordinatenberechnungen,
   c) Berechnungen von Absteckelementen,
   d) Sicherungs- und Kontrollberechnungen,
   e) Hoehenberechnungen,
   f) Flaechenberechnungen,
   g) Massenberechnungen;

3. im Pruefungsfach Markscheiderisches Zeichnen und Bergmaennisches Risswerk:
   a) behoerdliche Vorschriften und Normen,
   b) amtliche Kartenwerke,
   c) Zeichentraeger und -geraete,
   d) Blattformate und Koordinatennetze,
   e) Zeichen und Symbole,
   f) geometrische Projektionen und Schnitte,
   g) Vervielfaeltigungstechniken,
   h) interaktive Grafik- und Informationssysteme,
   i) Lagerstaettenbearbeitung;

                                            -3-
       
                                                                               

4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
   allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhaenge der Berufs- und
   Arbeitswelt.

(4) Fuer die schriftliche Pruefung ist von folgenden zeitlichen Hoechstwerten auszugehen:
1.     im Pruefungsfach Technologie                                          120 Minuten,
2.     im Pruefungsfach Technische Mathematik                                 90 Minuten,
3.     im Pruefungsfach Markscheiderisches Zeichnen und
       Bergmaennisches Risswerk                                                90 Minuten,
4.     im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde                          60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.

(6) Die schriftliche Pruefung ist auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des
Pruefungsausschusses in einzelnen Faechern durch eine muendliche Pruefung zu ergaenzen, wenn
diese fuer das Bestehen der Pruefung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Pruefung
hat gegenueber der muendlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Pruefung im Sinne
der Absaetze 7 und 8 ist auch die durch eine muendliche Pruefung ergaenzte schriftliche
Pruefung.

(7) Innerhalb der schriftlichen Pruefung hat das Pruefungsfach Technologie gegenueber
jedem der uebrigen Pruefungsfaecher das doppelte Gewicht.

(8) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und der schriftlichen
Pruefung sowie innerhalb der schriftlichen Pruefung im Pruefungsfach Technologie
mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

§ 9 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungsplaene und Pruefungsanforderungen
fuer die Lernberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe,
die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere fuer den Ausbildungsberuf
Bergvermessungstechniker, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

§ 10 Uebergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhaeltnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen,
sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.

Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung zum
Bergvermessungstechniker/zur Bergvermessungstechnikerin
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, 140 - 145


                 Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse,             zeitliche
         Ausbildungsberufsbildes       die unter Beruecksichtigung des           Richtwerte
Lfd.
                                       § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           in Wochen im
 Nr.
                                                                             Ausbildungsjahr
                                                                              1      2     3
  1                 2                                 3                              4
      1Berufsbildung (§ 3 Nr. 1)   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
                                                                            waehrend der
                                      insbesondere Abschluss, Dauer und
                                                                            gesamten
                                      Beendigung, erklaeren
                                                                            Ausbildung zu
                                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten
                                                                            vermitteln
                                      aus dem Ausbildungsvertrag nennen

                                             -4-
       
                                                                               

                Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse,             zeitliche
        Ausbildungsberufsbildes        die unter Beruecksichtigung des           Richtwerte
Lfd.
                                       § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           in Wochen im
 Nr.
                                                                             Ausbildungsjahr
                                                                              1      2     3
 1                  2                                3                               4
                                  c) Moeglichkeiten der beruflichen
                                     Fortbildung nennen
     2Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des
      Ausbildungsbetriebes (§ 3      ausbildenden Betriebes erlaeutern
      Nr. 2)                      b) Grundfunktionen des ausbildenden
                                     Betriebes, wie Rohstoffgewinnung,
                                     -foerderung, -aufbereitung, -
                                     Veredelung und -absatz sowie
                                     Materialwirtschaft und Verwaltung
                                     erklaeren
                                  c) Beziehungen des ausbildenden
                                     Betriebes und seiner Belegschaft
                                     zu Wirtschaftsorganisationen,
                                     Berufsvertretungen und
                                     Gewerkschaften nennen
                                  d) Grundlagen, Aufgaben
                                     und Arbeitsweise der
                                     betriebsverfassungsrechtlichen
                                     Organe des ausbildenden Betriebes
                                     beschreiben
     3Arbeits- und Tarifrecht,    a) wesentliche Teile des
      Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3)      Arbeitsvertrages nennen
                                  b) wesentliche Bestimmungen der fuer
                                     den ausbildenden Betrieb geltenden
                                     Tarifvertraege nennen
                                  c) Aufgaben des betrieblichen
                                     Arbeitsschutzes sowie der
                                     zustaendigen Berufsgenossenschaft
                                     und der Bergaufsicht erlaeutern
                                  d) wesentliche Bestimmungen der fuer
                                     den ausbildenden Betrieb geltenden
                                     Arbeitsschutzgesetze nennen
                                  e) Notwendigkeit und Bedeutung der
                                     Arbeitshygiene erlaeutern
     4Arbeits-Sicherheit,         a) berufsbezogene Vorschriften
      Umweltschutz und rationelle    der Traeger der gesetzlichen
      Energieverwendung (§ 3 Nr.     Unfallversicherung, insbesondere
      4)                             Unfallverhuetungsvorschriften,
                                     Richtlinien und Merkblaetter,
                                     beachten und anwenden
                                  b) berufsbezogene
                                     Arbeitssicherheitsvorschriften bei
                                     den Arbeitsablaeufen anwenden
                                  c) Verhalten bei Unfaellen beschreiben
                                     und Massnahmen der Ersten Hilfe
                                     einleiten
                                  d) wesentliche Vorschriften
                                     der Brandverhuetung nennen,
                                     Brandschutzmassnahmen nennen
                                     und beachten, Verhalten bei
                                     Entstehungsbraenden beschreiben,
                                     Brandbekaempfungsgeraete bedienen
                                  e) im Ausbildungsbetrieb verwendete
                                     Energiearten und Sachmittel nennen
                                     und Moeglichkeiten rationeller
                                     Energieverwendung sowie des

                                             -5-
       
                                                                               

                Teil des                  Fertigkeiten und Kenntnisse,            zeitliche
        Ausbildungsberufsbildes          die unter Beruecksichtigung des          Richtwerte
Lfd.
                                         § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind          in Wochen im
 Nr.
                                                                              Ausbildungsjahr
                                                                               1      2     3
 1                  2                                   3                             4
                                        rationellen Sachmitteleinsatzes
                                        im beruflichen Einwirkungs- und
                                        Beobachtungsbereich anfuehren
                                   f)   Gefahren, die von Giften, Daempfen,
                                        Gasen, leicht entzuendbaren Stoffen
                                        sowie vom elektrischen Strom
                                        ausgehen, beachten
                                   g)   fuer den ausbildenden Betrieb
                                        geltende wesentliche Vorschriften
                                        ueber den Immissions- und
                                        Gewaesserschutz sowie ueber die
                                        Reinhaltung der Luft nennen
                                   h)   zur Verringerung
                                        arbeitsplatzbedingter
                                        Umweltbelastungen beitragen
                                   i)   bergbaubedingte Umweltbelastungen
                                        aufzeigen und Loesungsmoeglichkeiten
                                        zu deren Verringerung nennen
     5Bergtechnik und             a)    Abbau- und Gewinnungsverfahren des
      Betriebsablaeufe (§ 3 Nr. 5)       Bergbaubetriebes erlaeutern
                                  b)    Aufbau und Wirkungsweise von
                                        Maschinen und Anlagen des
                                        Bergbaubetriebes beschreiben
                                   c)   bergvermessungstechnische
                                        Taetigkeiten unter Beachtung
                                        der Sicherheitsvorschriften
                                                                                    10
                                        in betriebliche Arbeitsablaeufe
                                        eingliedern
                                   d)   Moeglichkeiten der Fahrung
                                        im Betrieb beschreiben,
                                        Sicherheitsvorschriften beachten
                                        und Fahrungseinrichtungen benutzen
                                   e)   betriebliche
                                        Kommunikationstechniken anwenden
     6Handhaben von              a)     Gesetzmaessigkeiten der geometrischen
      Messinstrumenten,                  Optik erlaeutern und Strahlengaenge
      Instrumentenkunde (§ 3 Nr.        in optischen Bauteilen skizzieren
      6)                         b)     historische Laengen- und
                                        Winkelmasseinheiten erlaeutern;
                                        gebraeuchliche Einheiten anwenden      10
                                   c)   mechanische Messinstrumente zur
                                        Laengen-, Neigungs- und Hoehenmessung
                                        handhaben
                                   d)   zufaellige und systematische
                                        Instrumentenfehler unterscheiden
                                   e)   Aufbau eines Messfernrohrs
                                        darstellen
                                   f)   Instrumente zur Hoehenuebertragung,
                                        insbesondere Nivelliere, handhaben
                                                                                     4
                                   g)   Instrumente zur Richtungs- und
                                        Winkelmessung, insbesondere
                                        Theodolite und Tachymeter,
                                        handhaben
                                   h)   optische, elektro-optische und
                                                                                              2
                                        elektronische Messinstrumente zur


                                               -6-
       
                                                                               

                Teil des                  Fertigkeiten und Kenntnisse,            zeitliche
        Ausbildungsberufsbildes          die unter Beruecksichtigung des          Richtwerte
Lfd.
                                         § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind          in Wochen im
 Nr.
                                                                              Ausbildungsjahr
                                                                               1      2     3
 1                  2                                   3                             4
                                        Laengenmessung sowie zur Hoehen- und
                                        Lagebestimmung handhaben
                                   i)   photogrammetrische Hilfsmittel
                                        handhaben
     7Durchfuehren                  a)   Ablaeufe fuer Messeinsaetze im
      markscheiderischer                betrieblichen Umfeld planen
      Messungen (§ 3 Nr. 7)        b)   personelle und instrumentelle
                                        Einsaetze fuer Messaufgaben planen
                                   c)   Messinstrumente und dazugehoerende
                                        Hilfsmittel nach Anleitung
                                        einsetzen und warten
                                   d)   Punktvermarkungen beschreiben und
                                        deren Signalisierung ausfuehren        10
                                   e)   an gebraeuchlichen
                                        markscheiderischen Messungen,
                                        insbesondere an Kleinaufnahmen
                                        und Absteckungen sowie Hoehen- und
                                        Winkelmessungen, mitwirken und die
                                        Arbeitsablaeufe erlaeutern
                                   f)   Niederschriften nach behoerdlichen
                                        Vorschriften anfertigen
                                   g)   Profile messen und Schnitte
                                        konstruieren
                                   h)   Kleinaufnahmen und Absteckungen
                                        durchfuehren
                                   i)   geometrische und trigonometrische
                                        Nivellements durchfuehren
                                   k)   Aufbau sowie Nachweis des Lage- und
                                        Hoehenfestpunktfeldes erklaeren
                                   l)   Tachymetermessungen durchfuehren             10
                                   m)   Richtungsangaben mit dem
                                        Theodoliten oder Haengetheodoliten
                                        durchfuehren
                                   n)   unterschiedliche Nordrichtungen
                                        und deren Beziehungen zueinander
                                        erlaeutern
                                   o)   Messgenauigkeiten qualitativ
                                        beurteilen
                                   p)   markscheiderische Messungen planen
                                        und durchfuehren
                                   q)   Polygonzuege mit dem Theodoliten
                                        oder Haengetheodoliten messen
                                   r)   Feinnivellements durchfuehren
                                   s)   Orientierungs- und Netzmessungen
                                                                                              18
                                        durchfuehren
                                   t)   an besonderen Messeinsaetzen,
                                        insbesondere Schachtmessungen
                                        oder Geraete- und Anlagenmessungen,
                                        mitwirken und Arbeitsablaeufe
                                        erlaeutern
     8Auswerten                    a)   Grundlagen der Arithmetik, der
      markscheiderischer                linearen Algebra und der Geometrie
      Messungen (§ 3 Nr. 8)             anwenden
                                                                               5
                                   b)   Flaechenmasseinheiten herleiten
                                        und Flaechen aus Messwerten nach
                                        verschiedenen Methoden berechnen

                                               -7-
       
                                                                               

                Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse,             zeitliche
        Ausbildungsberufsbildes        die unter Beruecksichtigung des           Richtwerte
Lfd.
                                       § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           in Wochen im
 Nr.
                                                                             Ausbildungsjahr
                                                                              1      2     3
 1                  2                                3                               4
                                  c) Algebra und Stereometrie anwenden
                                  d) Funktionen und Saetze der ebenen
                                     Trigonometrie herleiten und
                                     anwenden
                                  e) Kleinaufnahmen auswerten
                                  f) Koordinaten aus orthogonalen und
                                     polaren Aufnahmeelementen berechnen
                                     und kartieren
                                  g) polare und orthogonale                          6
                                     Absteckelemente aus Koordinaten
                                     berechnen
                                  h) geometrische und trigonometrische
                                     Hoehenmessungen auswerten
                                  i) Hoehenlinien konstruieren
                                  k) Erdmassen aus Querprofilen,
                                     Flaechennivellements und
                                     Hoehenlinienplaenen berechnen
                                  l) Berechnungen und rissliches
                                     Darstellen planen, vorbereiten,
                                     ausfuehren und kontrollieren
                                  m) Tachymetermessungen auswerten
                                  n) Form des Erdkoerpers und seine
                                     unterschiedlichen mathematischen
                                     Hilfskoerper beschreiben
                                  o) Punkte auf der Erdoberflaeche mit
                                     Hilfe geographischer Koordinaten
                                     lokalisieren
                                  p) Eigenschaften von
                                     Abbildungssystemen, insbesondere                7
                                     die Abbildung nach Gauss-
                                     Krueger, erlaeutern sowie einfache
                                     Koordinatentransformationen
                                     durchfuehren
                                  q) Absteckelemente, insbesondere die
                                     eines Kreisbogens, berechnen
                                  r) Sicherungs- und
                                     Kontrollberechnungen zu Strecken-
                                     und Winkelmessungen sowie
                                     Genauigkeitsbetrachtungen
                                     durchfuehren
                                  s) Polygonzuege berechnen und kartieren
                                  t) Geradenschnitte und Einzelpunkte
                                     berechnen
                                  u) photogrammetrische Auswertungen
                                     beschreiben und bei Auswertungen                         8
                                     mitwirken
                                  v) betriebsspezifische Auswertungen,
                                     insbesondere fuer die
                                     Produktionserfassung, durchfuehren
     9markscheiderisches Zeichnen a) Zeichengeraete und Material pflegen
      und Bergmaennisches Risswerk     und unter Beruecksichtigung des
      (§ 3 Nr. 9)                    Verwendungszwecks auswaehlen und
                                     vorbereiten                              20
                                  b) mit Bleistift und Tusche auf
                                     verschiedenen Zeichentraegern nach
                                     Normen zeichnen und schreiben

                                             -8-
       
                                                                               

                 Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse,             zeitliche
         Ausbildungsberufsbildes       die unter Beruecksichtigung des           Richtwerte
Lfd.
                                       § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           in Wochen im
 Nr.
                                                                             Ausbildungsjahr
                                                                              1      2     3
 1                  2                                 3                              4
                                   c) Schablonen, einschliesslich
                                      Schriftschablonen, als
                                      Zeichenhilfen anwenden
                                   d) Lichtpausen herstellen
                                   e) die genormten Masse fuer Blattgroessen
                                      nennen, Blaetter normgerecht
                                      schneiden und falten
                                   f) geometrische Formen und
                                      Koordinatennetze konstruieren
                                   g) Vergroesserungen und Verkleinerungen
                                      nach gebraeuchlichen Verfahren
                                      durchfuehren
                                   h) Schreib- und Zeichengeraete anwenden
                                   i) im Bergmaennischen Risswerk
                                      gebraeuchliche Projektionen,
                                      insbesondere perspektivische
                                                                                     6
                                      Darstellungen, und Schnitte
                                      konstruieren und ausarbeiten
                                   k) Zeichen und Symbole aus dem
                                      Bergmaennischen Risswerk anwenden
                                   l) Bedeutung und Aufgaben des
                                      Bergmaennischen Risswerks fuer die
                                      Grubensicherheit erlaeutern
                                   m) elektronische Geraete
                                      zum Beschriften und zum
                                      rechnerunterstuetzten Zeichnen
                                      anwenden
                                   n) an reproduktionstechnischen                             6
                                      Arbeiten mitwirken
                                   o) Einsatzmoeglichkeiten der Druck-
                                      und Kopiertechnik sowie der
                                      Mikroverfilmung nennen
     10Erfassen, Verwalten und     a) Aufbau eines
       Weiterverarbeiten von Daten    Datenverarbeitungssystems
       (§ 3 Nr. 10)                   einschliesslich der graphischen
                                      Datenverarbeitung beschreiben
                                                                               7
                                   b) wesentliche Inhalte der
                                      gesetzlichen Vorschriften
                                      zum Datenschutz, insbesondere
                                      Zugriffsberechtigungen, beschreiben
                                   c) vermessungstechnische
                                      Rechenprogramme anwenden
                                   d) Daten auf verschiedenen
                                      Datentraegern erfassen und sichern
                                   e) markscheiderische Verzeichnisse                6
                                      in Dateien umsetzen, pflegen und
                                      anwenden
                                   f) Daten nach verschiedenen Kriterien
                                      suchen und sortieren
                                   g) Daten vom Messeinsatz bis zum
                                      Endprodukt verarbeiten
                                   h) markscheiderische Programme
                                                                                              6
                                      anwenden
                                   i) interaktive Graphik- und
                                      Informationssysteme anwenden


                                             -9-
       
                                                                               

                 Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse,             zeitliche
         Ausbildungsberufsbildes       die unter Beruecksichtigung des           Richtwerte
Lfd.
                                       § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           in Wochen im
 Nr.
                                                                             Ausbildungsjahr
                                                                              1      2     3
 1                  2                                3                               4
     11Behoerdliche Vorschriften   a) bei markscheiderischen Arbeiten,
       fuer markscheiderische         insbesondere bei Messen, Berechnen,
       Arbeiten, amtliche            Auswerten sowie beim risslichen
       Kartenwerke (§ 3 Nr. 11)      Darstellen, die behoerdlichen
                                     Vorschriften anwenden
                                  b) fuer den Bergbau wichtige Behoerden
                                     und deren Aufgaben nennen
                                                                                     3
                                     sowie deren Kartenwerke und
                                     Datensammlungen anwenden
                                  c) Blattgroessen und Blatteinteilungen
                                     des Bergmaennischen Risswerks,
                                     des Katasterkartenwerks und des
                                     topographischen Landeskartenwerks
                                     erlaeutern
     12Erfassen und Darstellen    a) die wichtigsten am Aufbau der
       der Lagerstaette und des       Erdkruste beteiligten Gesteine und
       Nebengesteins (§ 3 Nr. 12)    Lagerstaettenformen beschreiben
                                  b) tektonische Elemente und deren
                                     Zusammenhaenge graphisch darstellen
                                     und ihre Bedeutung fuer die
                                     betrieblichen Ablaeufe erlaeutern                          4
                                  c) den fuer das Bergwerk anstehenden
                                     Lagerstaettenkoerper beschreiben
                                  d) an geologischen Aufnahmen mitwirken
                                     und die Arbeitsablaeufe beschreiben
                                  e) Lagerstaettenprojektionen und
                                     Schnitte anfertigen
     13Messen und Auswerten       a) gebirgsmechanische Auswirkungen des
       von Gebirgs- und              Abbaus erlaeutern
       Bodenbewegungen (§ 3 Nr.   b) Boden- und                                               8
       13)                           Gebirgsbewegungsmessungen
                                     durchfuehren und auswerten




                                             - 10 -