Verordnung ueber die Anwendung von
Vorschriften des Bundesberggesetzes auf
die Bergbau-Versuchsstrecke (Bergbau-
VersuchsstreckenV)
Bergbau-VersuchsstreckenV
vom 11.11.1982
"Verordnung ueber die Anwendung von Vorschriften des Bundesberggesetzes auf die Bergbau-
Versuchsstrecke vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553, 1560), die durch Artikel 3 der
Verordnung vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2452) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 3 V v. 10. 8.2005 I 2452
Fussnote
Textnachweis ab: 1.12.1982
Diese V wurde als Artikel 3 V v. 11.11.1982 I 1553 auf Grund des § 67 Nr. 1, 4 und
8 und des § 68 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 u. Abs. 3, auch iVm § 126 Abs. 1 Satz 1 u. Abs.
3, § 127 Abs. 1, §§ 128, 129 Abs. 1 und § 133 Abs. 3 d. BBergG v. 13.8.1980 I 1310
vom Bundesminister fuer Wirtschaft, fuer den Bereich des Festlandsockels und der
Kuestengewaesser im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Verkehr sowie auf Grund des
§ 67 Nr. 1 u. 7, des § 68 Abs. 2 Nr. 1 u. Abs. 3 u. des § 129 Abs. 2 d. BBergG vom
Bundesminister fuer Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem.
Art. 4 V v. 11.11.1982 I 1553 mWv 1.12.1982 in Kraft getreten.
§ 1 Anwendung von Vorschriften des Bundesberggesetzes
Fuer die Bergbau-Versuchsstrecke gelten die §§ 50 bis 74 und 145 Abs. 1 Nr. 6, 9, 14 bis
16 und 18 des Bundesberggesetzes entsprechend.
§ 2 Uebergangsregelung
(1) Die nach § 51 des Bundesberggesetzes fuer die Errichtung oder Fuehrung des Betriebes
erforderlichen Betriebsplaene sind innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser
Verordnung der zustaendigen Behoerde einzureichen. Ist der Betriebsplan fristgemaess
eingereicht, so bedarf es fuer die Errichtung oder Fortfuehrung des Betriebes bis
zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung ueber die Zulassung keines zugelassenen
Betriebsplanes. Betriebsplaene, die nach dem bis zum 1. Januar 1982 geltenden
Allgemeinen Berggesetz zugelassen worden sind und eine Laufzeit ueber den Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung hinaus haben, gelten fuer die restliche Dauer ihrer
Laufzeit als im Sinne des Bundesberggesetzes zugelassen.
(2) Verantwortliche Personen sind, soweit nach § 59 Abs. 2 des Bundesberggesetzes
erforderlich, innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu bestellen
und der zustaendigen Behoerde namhaft zu machen. Personen, die vom Unternehmer im Rahmen
seiner verantwortlichen Leitung des Betriebes zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und
Befugnisse fuer die Sicherheit und Ordnung im Betrieb bereits nach dem bis zum 1. Januar
1982 geltenden Allgemeinen Berggesetz bestellt und der Bergbehoerde namhaft gemacht
worden sind, gelten, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung weiter
beschaeftigt sind, nach Massgabe der ihnen uebertragenen Aufgaben und Befugnisse als
verantwortliche Personen. Satz 2 gilt von dem Zeitpunkt ab nicht, von dem ab nach einer
auf Grund des § 129 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Satz 1 Nr. 9 des Bundesberggesetzes
erlassenen Bergverordnung die Fachkunde der in Satz 2 genannten Personen fuer die
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ihnen uebertragenen Geschaeftskreise oder Aufgaben und Befugnisse wegen der in der
Bergverordnung gestellten Anforderungen nicht ausreicht oder der Unternehmer ihre
Bestellung im Sinne des § 59 des Bundesberggesetzes aendert.
§ 3
(weggefallen)
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