Verordnung zur Durchfuehrung des Gesetzes
ueber Bergmannspraemien (BergPDV)
BergPDV
vom 25.06.1957
"Verordnung zur Durchfuehrung des Gesetzes ueber Bergmannspraemien in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3135)"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 20.12.1977 I 3135
Fussnote
Textnachweis ab: 20.12.1977
§ 15 (F. 1971-10-19): Ermaechtigung vollzogen durch Bek. v. 20.12.1977 I 3135
§ 1 Arbeitnehmer des Bergbaus
(1) Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes) sind Personen, die in einem
Arbeitsverhaeltnis zu einem Unternehmen des Bergbaus (Absatz 2) stehen und in den der
bergbehoerdlichen Aufsicht unterstellten Betrieben (Absatz 2 Nr. 1) beschaeftigt werden.
Insoweit sind Arbeitnehmer des Bergbaus auch Personen, die zu ihrer Berufsausbildung
beschaeftigt werden.
(2) Unternehmen des Bergbaus sind
1. Unternehmen, die der bergbehoerdlichen Aufsicht unterstellte Betriebe unterhalten,
2. Unternehmen, soweit sie staendig Schachtbau oder andere bergbauliche Aufschliessungs-
und Vorrichtungsarbeiten als spezifisch bergmaennische Arbeiten in den unter Nummer
1 bezeichneten Betrieben verrichten (Bergbauspezialgesellschaften).
§ 2 Berechnung der Schichten
(1) Die Zeitdauer einer vollen Schicht ist die nach der gesetzlichen oder
tarifvertraglichen Regelung auf den einzelnen Arbeitstag entfallende regelmaessige
Arbeitszeit.
(2) Als unter Tage verfahrene volle Schichten gelten auch Schichten, die sich durch
Zusammenzaehlen von unter Tage verfahrenen Teilschichten und Ueberstunden innerhalb eines
Lohnabrechnungszeitraums zu vollen Schichten ergeben.
§ 3 Voruebergehende Uebertage-Arbeiten
(1) Untertage-Angestellte, die regelmaessig nur solche Arbeiten ueber Tage ausfuehren,
die mit ihrer Untertagetaetigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen, erhalten die
Bergmannspraemie fuer jede Schicht, in der sie eingefahren sind.
(2) Untertage-Arbeiter erhalten die Bergmannspraemie auch fuer solche unter Tage
verfahrenen Schichten, innerhalb derer sie mit Uebertagearbeiten beschaeftigt werden, die
mit ihrer Untertagetaetigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
§ 4 Voruebergehende Untertage-Arbeiten
Uebertage-Arbeitnehmer, die mit Untertage-Arbeiten beschaeftigt werden, erhalten die
Bergmannspraemie fuer diejenigen Schichten, die sich aus der Zusammenrechnung der
tatsaechlich unter Tage verfahrenen einzelnen Stunden zu vollen Schichten (§ 2 Abs. 2)
ergeben.
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§ 5 Sonderfaelle
(1) Untertage-Arbeitnehmer, die eine Schicht nur teilweise unter Tage verfahren, weil
sie
1. einen Unfall erlitten haben oder
2. mit einem Unfallverletzten oder Kranken ausfahren muessen oder
3. zum Grubenwehrdienst ueber Tage abgestellt werden oder
4. als Zeuge bei bergbehoerdlichen Vernehmungen sich ueber Tage aufhalten muessen oder
5. an einer Betriebs- oder Abteilungsversammlung teilnehmen,
erhalten die Bergmannspraemie fuer die volle Schicht. Das gleiche gilt, wenn in den
Faellen der Nummern 3 bis 5 eine volle Schicht ausfaellt.
(2) Untertage-Arbeitnehmer, die als Mitglieder des Betriebsrats oder der
Jugendvertretung Arbeitszeit unter Tage versaeumt haben oder von ihrer beruflichen
Taetigkeit freigestellt worden sind, erhalten die Bergmannspraemie fuer diejenigen
versaeumten Untertage-Schichten, fuer die der Arbeitgeber nach den Bestimmungen des
Betriebsverfassungsgesetzes Lohnausfall zu erstatten hat.
§ 6 Bergmannspraemie bei Einsatz der Grubenwehr
Fuer Schichten, die ein Arbeitnehmer als Teilnehmer an Rettungsaktionen bei
Grubenungluecken verfaehrt, wird die Bergmannspraemie gewaehrt.
§ 7 Aufzeichnungen des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber hat in dem nach § 41 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes am
Ort der Betriebstaette fuer jeden Arbeitnehmer zu fuehrenden Lohnkonto die gezahlten
Bergmannspraemien gesondert anzugeben. Das Lohnkonto oder die dazu gefuehrten
Aufzeichnungen muessen fuer die Zwecke der Bergmannspraemie folgende Angaben enthalten:
1. die Anzahl der im Lohnabrechnungszeitraum unter Tage verfahrenen vollen Schichten,
2. die Hoehe der fuer den Lohnabrechnungszeitraum gezahlten Bergmannspraemien,
3. den Tag der Auszahlung der Bergmannspraemie und den Lohnabrechnungszeitraum, fuer den
die Bergmannspraemie gezahlt worden ist.
(2) Soweit der Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer Bergmannspraemien zahlt, sind die
Vorschriften des § 7 Abs. 4 der Lohnsteuer-Durchfuehrungsverordnung nicht anzuwenden.
(3) Die Aufzeichnungen (Absatz 1) sind bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahrs, das
auf die zuletzt eingetragene Auszahlung der Bergmannspraemie folgt, aufzubewahren.
§ 8 Nachpruefung der Voraussetzungen fuer die Gewaehrung der Bergmannspraemien
durch das Finanzamt
Das Finanzamt ueberwacht die ordnungsmaessige Anwendung der Vorschriften ueber die
Gewaehrung der Bergmannspraemien. Die Vorschriften des § 42f des Einkommensteuergesetzes
finden entsprechende Anwendung.
§ 9 Anrufungsauskunft
Das Finanzamt hat, soweit erforderlich im Benehmen mit der zustaendigen Bergbehoerde,
auf Anfrage des Arbeitgebers Auskunft ueber die Anwendung der Vorschriften ueber die
Gewaehrung von Bergmannspraemien im einzelnen Fall zu erteilen.
§ 10 Mitwirkung der Bergbehoerden
Die zustaendigen Bergbehoerden haben den Finanzbehoerden jede Hilfe zu leisten, die zur
Durchfuehrung der Vorschriften ueber die Gewaehrung von Bergmannspraemien und der den
Finanzaemtern obliegenden Pruefung und Aufsicht dienlich ist.
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§ 11 Antragsrecht des Arbeitnehmers
Der Antrag auf Feststellung der Bergmannspraemie durch Bescheid (§ 3 Abs. 1 Satz 5 des
Gesetzes) ist bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Lohnabrechnungszeitraum, fuer den
die Bergmannspraemie beansprucht wird, beim Finanzamt der Betriebstaette zu stellen. Das
Finanzamt kann die Frist auf begruendeten Antrag verlaengern.
§ 12 Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers
(1) Ist eine Bergmannspraemie durch Bescheid oder Rechtsbehelfsentscheidung
rechtskraeftig festgesetzt, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Bergmannspraemie an
den Arbeitnehmer nach Massgabe des Bescheids zu zahlen.
(2) Das Finanzamt hat dem Arbeitgeber eine Abschrift des Bescheids und gegebenenfalls
der Rechtsbehelfsentscheidung zu uebersenden.
§ 13 Ermaechtigung
Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, den Wortlaut dieser Verordnung in
der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Ueberschrift und in neuer
Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
§ 14 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 8
des Gesetzes ueber Bergmannspraemien auch im Land Berlin.
§ 15 Inkrafttreten
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Schlussformel
Der Bundesminister der Finanzen
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